Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 1
Rechtliche Rahmenbedingungen
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W i l l e n s e r k l ä r u n g
...Äußerung eines Willens einer Person mit dem Ziel, die Änderung eines Rechtszustandes herbeizuführen,
d.h., dass durch das Kundtun des Willens ein privates Rechtsverhältnis begründet, geändert oder beendet werden soll.
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Willensbildung : Wille zur Handlung,
Wille zur Äußerung
+ausdrückliche Bekanntgabe des Willensoderschlüssiges Handeln
= Willenserklärung
Nach Abschluss des inneren Willensbildungsprozesses muss der Wille bekannt gegeben werden, um eine Wirkung zu erzielen
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* nur wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder wenn eine Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist
Willenserklärungen
ausdrücklicheErklärung
Erklärungdurch mündlicheoder schriftlicheÄußerung
schlüssigesHandeln
Erklärung durcherkennbares Tun
Schweigen
Erklärung durchUnterlassen*
Bekanntgabe durch :
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Beispiel:
Abschluß einesKontovertrages
Begründungeines neuen
Rechts-verhältnisses
Änderung eines bestehenden
Rechts-verhältnisses
Beispiel:
Änderung der Geschäftsbedingungen für den Kontovertrag
Auflösung eines bestehenden
Rechts-verhältnisses
Beispiel:
Auflösung einer Kontoverbindung
R e c h t s f o l g e n
Willenserklärungen
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Wirksamkeit einer Willenserklärung
Die Willenserklärung ist wirksam, sobald der Wille erkennbar geäußert wird
Die Willenserklärung wird mit ihrer Abgabe wirksam
Die Willenserklärung wird mit dem Zugang in den Herrschafts-bereich des Empfängers wirksam
E m p f a n g s b e d ü r f t i g k e i t
nicht empfangsbedürftigeWillenserklärung
empfangsbedürftige Willenserklärung
unter Anwesenden
unter Abwesenden
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Wirksamkeit einer Willenserklärung
Beispiel Kaufvertrag:
Unter Anwesenden kommt der Kauf-vertrag unmittelbar mit Abgabe der mündlich geäußerten übereinstimmenden Willenserklärungen zustande
Beispiel Kaufvertrag:
Eine briefliche Annahme eines Angebots wird mit Zugang des Briefes im Postkasten des Empfängers wirksam; dagegen noch nicht mit Einwurf des Briefes in den Briefkasten der Post
E m p f a n g s b e d ü r f t i g k e i t
nicht empfangsbedürftigeWillenserklärung
unter Anwesenden
unter Abwesenden
Beispiel Testament:
Der testamentarisch Bedachte muß die Willenserklärung nicht erhalten, damit sie gültig wird
empfangsbedürftige Willenserklärung
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Auslegung einer Willenserklärung ist die Ermittlung ihres rechtlich maßgebenden Sinns. § 133 BGB verlangt, daß bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist.
§ 157 BGB verlangt, daß Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Auslegung einer Willenserklärung
Wirksamkeit einer Willenserklärung
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Ziel der Auslegung ist die Ermittlung, ob und welche Rechtsfolgen eine Willenserklärung bewirken soll
Einfache Auslegung (§ 133 BGB)
Ermittlung des wirklichen Willen des Erklärenden(Grundsatz der Privatautonomie)
Entscheidend:
Erklärung und alle außerhalb der Erklärung liegenden Umstände
Die Auslegung von Willenserklärungen
Auslegung ohne Empfängerinteresse:
Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen (z.B. Testament)
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Auslegung mit Empfängerinteresse:
Fehlende Schutzwürdigkeit des Empfängers,
Wenn er trotz der vom Willen abweichenden Erklärung richtig erkennt, was der Erklärende gewollt hat
er den tatsächlichen Willen bei Anwendung der ihm zumutbarenSorgfalt hätte erkennen können
Die Auslegung von Willenserklärungen
Beispiel :Abele verkauft dem Bertram „seine Bibliothek“. Er bezeichnet - wieauch Bertram weiß – seinen umfangreichen Weinkeller scherzhaftals „Bibliothek“. Da seine Vorliebe für Bücher weniger groß ist, besitzt er nur einige Krimis. Worüber haben sich Abele und Bertram tatsächlich geeinigt?
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Die einfache Auslegung ist nicht interessengerecht, wenn der Empfängerebenfalls schutzwürdig ist, da er auf die Erklärung vertraut hat und vertrauen durfte
Die Auslegung erfolgt nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)
Wie durfte die Erklärung von einem objektiven Beobachter unter Zugrundelegung der ihm zumutbaren Sorgfalt verstanden werden?
§ 157 BGB
Vertrauen des Empfängersauf Erklärtes
(Grundsatz desVertrauensschutzes)
Wille des Erklärenden(Grundsatz der
Privatautonomie)
Die Auslegung von Willenserklärungen (Verträge)
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bei Freizeichnungs-klauseln
zum Beispiel "freibleibend", "unverbindlich"
Bindung unter
Anwesenden
Bindung unter
Abwesenden
Bindung erlischt
Bindung ist
ausgeschlossen
solange die Unterredung dauert
solange unter regel-mäßigen Umständen eine Antwort erwartet werden kann
bei Fristsetzung biszum Ablauf der Frist
bei ausdrück-licher Ablehnung
bei nicht recht-zeitiger Annahme
eine verspätete oder abgeän-derte Annahme stellt einen neuen Antrag dar
Bindung an eine Willenserklärung
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Form der Rechtsgeschäfte
Grundsatz der Formfreiheit= formfreie Rechtsgeschäfte
Ausnahme : Formzwang = formgebundene Rechtsgeschäfte
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Form der Rechtsgeschäfte
gesetzliche Schriftform§126 BGB
öffentliche Beglaubigung
§ 129 BGB
notarielle Beurkundung§ 128 BGB
gesetzliche Formvorgaben für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften
= Formzwang für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften durch vertraglich vereinbarte (gewillkürte)Formen
vertraglich vereinbarte Formen
Ausnahme : Formzwang = formgebundene Rechtsgeschäfte
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Form der Rechtsgeschäfte
gesetzliche Schriftform§126 BGB
gesetzliche Formvorgaben für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften
Ausnahme : Formzwang = formgebundene Rechtsgeschäfte
Bürgschaftsversprechen von Privatpersonen : § 766 BGB
Schuldversprechen :§ 780 BGB
Schuldanerkenntnis :§ 781 BGB
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Form der Rechtsgeschäfte
öffentliche Beglaubigung
§ 129 BGB
Ausnahme : Formzwang = formgebundene Rechtsgeschäfte
Anmeldung zum Vereinsregister :§ 77 BGB
Erbausschlagungen gegenüber dem Nachlassgericht : § 1945 BGB
Anmeldungen von Handelsregister-eintragungen : § 12 HGB
gesetzliche Formvorgaben für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften
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Form der Rechtsgeschäfte
notarielle Beurkundung§ 128 BGB
Ausnahme : Formzwang = formgebundene Rechtsgeschäfte
Grundstücksveräußerungsverträge: § 311b BGB
Schenkungsversprechen :§ 518 BGB
Ehevertrag :§ 1410 BGB
Erbvertrag :§ 2276 BGB
Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG : § 130 AktG
gesetzliche Formvorgaben für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften
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Schriftform :Urkunde+eigenhändige Unterschrift,bei Verträgen beide Unterschriften in derselben Urkunde oder bei mehreren gleichlautenden UrkundenUnterzeichnung der für die Gegenpartei bestimmten Urkunde
Gesetzliche Formvorschriften
Beispiele:
Mietvertrag für länger als 1 Jahr; Schuldversprechen, Wechsel, Scheck
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öffentliche BeglaubigungUrkunde+ öffentlich (durch Notar, Beamten) beglaubigte Unterschrift des Erklärenden
Gesetzliche Formvorschriften
Beispiele:
Anträge auf Eintragung ins Vereins- und Handelsregister
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öffentliche Beurkundung
Urkunde
wird durch Notar oder Gerichtsbeamten errichtet. Beurkundung bestätigt Echtheit von Inhalt und Unterschrift
Gesetzliche Formvorschriften
Beispiele:
Grundstückskaufvertrag, Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG
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Formvorschriften - Anpassungs - Gesetz
Elektronische Form§ 126 a BGB
Textform§ 126 b BGB
Ersatz der vorgeschriebenen Schriftform durch qualifizierte elektronische Signatur nach SigG
Ausnahmen: §§ 623, 630, 761,766, 780 f. 492 I 2, 484 I 2
Vertragsschluss nach § 126 a IIgewillkürte elektronische Formauch durch einfache elektronischeSignatur § 127 III
Urkundeoder andere dauerhafteWiedergabe von Schriftzeichen
Erkennbarkeit des Abschlussesdurch Nachbildung der Unterschriftoder anders
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§ 312 e BGB
E-Commerce-Richtlinie
EGG :„Elektronischer-Geschäftsverkehrs-
Gesetz“
Herkunftslandprinzip
Allgemeine Informations-
pflichten für Diensteanbieter
abgestuftesHaftungsmodellfür Internet-Provider
Elektronische Form, §126 a BGB
Textform, § 126 b BGB
BeweiskraftelektronischerDokumente, § 292 a ZPO
Korrektur-möglichkeit von
Eingabefehlern vor Bestellung
Informations- und Bestätigungs-pflichten vor/beiVertragsschluss
FormAnpG
+ SigG-Novelle
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Formvorschriften-Anpassungs-Gesetz
Beweiskraft elektronischer Dokumente : 292 a ZPO
Anscheinsbeweis der Echtheit einer i.S.v. § 126 a BGB abgegebenen Erklärung
Erschütterung nur durch Tatsachen, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass die Erklärung nicht mit dem Willen des Signaturschlüssel-inhabers abgegeben worden ist
Problem: Erklärungsempfänger muss gegebenenfalls die Echtheit der qualifizierten elektronischen Signatur beweisen (sechs Voraussetzungen, hohe Anforderungen)
Gelingen: Anscheinsbeweis überflüssig
Misslingen: Anscheinsbeweis hilft nicht weiterLösung: Hohe Anforderungen an die Erschütterung des Geschehensablaufes durch den Signaturschlüsselinhaber
Elektronische Signatur
Die elektronische Signatur wird anders erzeugt als eine handschriftliche Unterschrift
Die elektronische Signatur sieht anders aus als eine handschriftliche Unterschrift
Aber: Elektronische Signatur und handschriftliche Unterschrift sind rechtlich gleichwertig
Leistungsmerkmale der elektronischen Signatur
Rechtslage
Elektronisch signieren in der Praxis
Beispiel :Einsatz der elektronischen Signatur beim Abfallbegleitschein
Beantragung einer persönlichen IHK-Signaturausstattung
Elektronische Signatur
Technische Leistungsmerkmale
Die elektronische Signatur funktioniert wie ein „elektronisches Siegel“ und gewährleistet:
Echtheit des Absenders:Absender der Nachricht
ist eindeutig und rechtsverbindlichnachvollziehbar
Echtheit des Inhalts:Die Nachricht kommt
so beim Empfänger an, wie der Absender
sie unterschrieben hat.
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Technische Leistungsmerkmale
Die qualifizierte Signaturkarte enthält:
persönliche Daten :Name, ggf. auch Firmenname und Emailadresse
Schlüsselpaar zur Signaturerzeugung & -überprüfung
Die Herausgabe erfolgt durch ein Trustcenterbzw. Zertifizierungsdiensteanbieter
Der Vertrauensanker für die elektronische Signatur erfüllt strengste Sicherheitsauflagen nach deutschen Signaturgesetz, u.a.
Jeder Signaturkarteninhaber wird vorab persönlich identifiziert.
Hardwarebasierte Signaturkomponenten garantieren: Nur wer im Besitz der Karte ist, kann elektronisch unterschreiben.
Verzeichnisdienste und Sperrlisten geben Auskunft über den aktuellen Gültigkeitsstatus eines Signaturzertifikats.
Das Trustcenter
Rechtslage
22.05.2001: Zweites deutsches Signaturgesetz
01.08.2001: Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechtsund anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäfts-
verkehr
27.08.2002: Änderung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften… plus zahlreiche Einzelvorschriften
(z.B.: Vergaberichtlinie, USt.-Gesetz, Abfallnachweisverordnung)
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen ÜberwachungAbschnitt 4, § 19: Signatur, Übermittlung
„Die zur Nachweisführung Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden habendie zu übermittelnden elektronischen Dokumente mit einer qualifiziertenelektronischen Signatur … zu versehen.“
= betrifft insbesondere Nachweiserklärungen und Begleitscheine sowieErklärungen, Erstattung von Anzeigen, Fertigung von Vermerken, Erteilung vonBestätigungen und Entscheidungen, Übergabe oder Übersendung vonAusfertigungen oder Ablichtungen, Stellung von Anträgen, Erteilung vonFreistellungen
Beispiel : Rechtslage elektronisches Abfallnachweisverfahren
Elektronisch signieren in der Praxis
Was benötigt der Signatur-User?
1. eine individuelle Signaturchipkarte
2. ein Kartenlesegerät, in das die Signaturchipkarte eingeführt wird
3. Software zur Ansteuerung von Karte und Kartenlesegerät,
die einmalig am PC installiert werden muss
Elektronisch Signieren in der Praxis
Innerhalb der bestehenden Anwendungssoftware klickt der User auf den Befehl „Signieren“.
Er wird dann aufgefordert, seine Karte in das Lesegerät einzustecken und diese durch Eingabe des persönlichen PINCodes zu aktivieren.
Erst durch Eingabe des geheimen PIN-Codes wird die Karte angesteuert und eine Signatur erzeugt.
Durch die Sicherheitskriterien - „Besitz“ (der Signaturkarte) und - „Wissen“ (des PIN-Codes) ist die elektronische Unterschrift besonders geschützt.
Elektronisch Signieren in der Praxis
Die elektronische Signatur –Rechtskräftige Unterschriftdes elektronischen Abfallbegleitscheins
Elektronisch Signieren in der Praxis
Signaturüberprüfung
Einsatz der elektronischen Signatur Z.B. beim Abfallbegleitschein
Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger benötigen für ihre Mitarbeiter jeweils eine qualifizierte elektronische Signatur:
Einsatz der digitalen Signatur beim Abfallnachweisverfahren
Mitarbeiter müssen jeweils zu gegebener Zeit die Nachweiserklärungbzw. den Begleitschein elektronisch signieren.
Unterschriftenregelung: Im Unternehmen muss intern geklärt werden, wer mit einer Signaturkarte ausgestattet werden soll, also eine Unterschriftsberechtigung im eANV-Verfahren erhalten soll.
Persönliche Signaturkarte ist nicht übertragbar: Jeder Mitarbeiter, der elektronisch signiert, benötigt eine individuelle Signaturkarte. Es ist dringend davon abzuraten, dass sich mehrere Mitarbeiter eine Signaturkarte teilen -> entspricht der Blanko-Unterschrift eines Kollegen.
Vertretungsfälle bedenken!
Einsatz der digitalen Signatur beim AbfallnachweisverfahrenOptionen zur praktischen Nutzung:
Zentrales System für elektronisches Abfallnachweisverfahren Länder eANV,kostengünstige Portallösung; aber: verfügbar erst ab 01.02.2009(www.zks-abfall.de)
Teilnahme an einem Providerverfahren, Kosten meist vorgangsabhängig,z.B. Zedal (www.zedal.de)
Integrierte Gesamtlösung mittels direkter Einbindung des Inhousesystems(Eigenentwicklung oder Zukauf eines Softwaremoduls, z.B. Modawi : www.modawi.de)
Alle genannten Anwendungen unterstützen IHK-Signaturkarte
Übergangsfristen und Stichtage:
bis 31.03.2010: freiwillige elektronische Nachweisführung mit Zustimmung der zuständigen Behörde
ab 01.04.2010: Elektronische Nachweisführung obligatorisch
ab 01.04.2010: Entsorger / Behörden müssen elektronisch signieren können
ab 01.02.2011: Erzeuger / Beförderer müssen elektronisch signieren können
Einsatz der digitalen Signatur beim Abfallnachweisverfahren
Beantragung einer persönlichen IHK-Signaturausstattung
IHK-Signaturstartpaket / Ausstattung
IHK-Signaturstartpaket
Wo kann man dasStartpaket ordern?
IHK-Registrierungsstellen für digitaleSignatur:Unternehmensmitarbeiter können ihr „Startpaket Elektronische Signatur“ mit:persönlicher Signaturkarte Kartenlesegerätund Software bei einer von 63 IHK´n mit Signaturservice beantragen.
Voraussetzungen: Der Antragsteller benötigt dazu:gültiges Pass-/Ausweisdokument
Firmenbescheinigung bzw. im Falle einesGeschäftsführers einen Handelsregister-Auszug
Termin bei seiner IHK - ca. 30 Minuten Zeit
… und so einfach starten Sie:
Von der Beantragung der Signaturausstattung in der IHK bis zum Versandder Signaturprodukte sind ca. zwei bis drei Wochen zu kalkulieren.
Bei der Installation der Signaturkomponenten steht die D-TRUST Supporthotline mit Rat und Tat zur Seite.
Der Signaturkunde wird von D-TRUST vorab informiert, wenn seine Karteabläuft, und kann seine Folgekarte auf vereinfachtem Wege beantragen.
IHK-Signaturstartpaket
Abfallnachweisverfahren www.zks-abfall.de
Emissionshandel www.dehst.de
IHK-Signaturanwendung „Elektronisches Ursprungszeugnis“ (http://signatur.ihk.de)
E-Vergabe www.evergabe-online.de, www.ava-online.de, www.evergabe-nrw.de
Elektronisch signierte Rechnung mit Berechtigung zum Vorsteuerabzuggem. § 14 Abs. 4 UStG
Online-Mahnverfahren (www.Online-Mahnantrag.de )
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach(z.B. für elektronisches Handelsregister) www.egvp.de
Online-Abfrage des Rentenkontos www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Elektronische Steuererklärung ELSTER www.elster.de
Gesamtüberblick: www.signaturauskunft.de
Einsatzgebiete der elektronischen Signatur - E-Government
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 49
(16.02.2009) Bundesrat stimmt elektronischem Personalausweis zu
Der Bundesrat hat dem im Dezember 2008 vom Bundestag beschlossenen „Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ zugestimmt.
Damit ist der Weg für den neuen Personalausweis mit Chip frei.
Der Ausweis, der ab November 2010 ausgegeben werden soll, hat die Größe einer Scheckkarte und verfügt über einen RFID-Chip. Wer möchte, kann Daten von zwei Fingern auf dem Chip speichern lassen. SPD und CDU hatten sich darauf geeinigt, dass die Speicherung der Fingerabdrücke freiwillig ist.
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 50
(16.02.2009) Bundesrat stimmt elektronischem Personalausweis zu
Neben den biometrischen Merkmalen ist auf dem Chip auch ein elektronischer Identitätsnachweis (eID) für den Internetverkehr oder an Automaten gespeichert, der auf Wunsch freigeschaltet wird. Firmen, die auf den eID zugreifen wollen, müssen ein Berechtigungszertifikat beantragen, um personenbezogene Daten wie Name, Anschrift und Alter online abfragen zu dürfen. Der Ausweisinhaber bekommt die Berechtigung angezeigt und muss der Übermittlung seiner Daten zustimmen.
Schließlich kann auf dem Chip noch eine qualifizierte elektronische Signatur hinterlegt werden. Damit kann der Ausweis "für verschiedene Formen verbindlichen, identitätsrelevanten Handelns im elektronischen Rechtsverkehr" genutzt werden, etwa um Verträge zu unterzeichnen.
Die durch die Erfassung biometrischer Daten und die Integration des Chips entstehenden Kosten sollen laut Gesetz durch "ein Gebührenmodell finanziert" werden. Es ist also damit zu rechnen, dass der neue Personalausweis teurer wird als der bisherige.
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 51
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 52
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 53
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 54
Mängel in der
Geschäfts-fähigkeit
Mängel im rechts-
geschäftlichen Willen
Mängel im Inhalt
des Rechts-geschäfts
Mängel in der Form
- Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist von Anfang an unwirksam
- Es hat keinerlei Rechtswirkungen
- Es gilt der Rechtszustand, dass es nie vereinbart worden ist
- Die Nichtigkeit kann nicht nachträglich durch Genehmigung oder Erfüllung geheilt werden.
N i c h t i g e R e c h t s g e s c h ä f t e
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 55
N i c h t i g e R e c h t s g e s c h ä f t e Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an ungültig
Mängel in der
Geschäfts-fähigkeit
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig§§ 104, 105 BGB
Die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen ist nichtig, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung verweigert§ 108 Abs. 2 BGB
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 56
N i c h t i g e R e c h t s g e s c h ä f t e Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an ungültig
Mängel in der
Geschäfts-fähigkeit
Schwebende Unwirksamkeit
Ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit noch der Zustimmung eines Dritten
Wird die Zustimmung nachträglich erteilt, ist das Geschäft von Anfang an wirksam
Wird die Zustimmung verweigert, ist das Geschäft von Anfang an nichtig
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 57
N i c h t i g e R e c h t s g e s c h ä f t e Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an ungültig
Mängel im rechts-
geschäftlichen Willen
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig§§ 104, 105 BGB
ScheingeschäftEs besteht der übereinstimmende Wille, das die WE nicht gelten soll§ 117 BGB
ScherzgeschäftEine nicht ernsthaft gemeinte WE in der berechtigten Erwartung, der andere werde den Scherz erkennen § 118 BGB
Die Willenserklärung eines beschränkt Geschäfts-fähigen ist nichtig, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung verweigert§ 108 Abs. 2 BGB
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 58
N i c h t i g e R e c h t s g e s c h ä f t e Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an ungültig
Mängel im Inhalt
des Rechts-geschäfts
Verstoß gegen ein gesetzliches VerbotDas Rechtsgeschäft ist verboten
Beispiel :Zinseszins unter Nichtkaufleuten§ 134 BGB
Verstoß gegen die guten SittenDas Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten.
Beispiel :Ausnutzen einer Zwangslage§ 138 BGB
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 59
N i c h t i g e R e c h t s g e s c h ä f t e Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an ungültig
Mängel in der Form
das Rechtsgeschäft verstößt gegen die gesetzlich vorgeschriebene oder vertraglich vereinbarte Form.
In drei Fällen heilt die Erfüllung die mangelnde Form:
- Schenkungsversprechen- Bürgschaftsversprechen- Grundstücksveräußerung
§ 138 BGB
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 60
WillensmängelEine Willenserklärung kann fehlerhaft sein, weil der Wille des Erklärenden und der durch Auslegung ermittelte Inhalt seiner Erklärung auseinanderfallen
Anfechtung
Eine Anfechtung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten wird.
Die Anfechtung bewirkt, dass das Geschäft von Anfang an nichtig ist.
Die Anfechtung muss gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden.
Solange ein anfechtbares Rechtsgeschäft nicht angefochten wird, ist es rechtswirksam.
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 61
Arglistige Täuschung oder Drohung
Irrtum im Motiv
Irrtum über die Erklärungshandlung
Irrtum über den Erklärungsinhalt
Irrtum über wesentliche Eigenschaften
Falschübermittlung
Anfechtbare RechtsgeschäfteAnfechtung macht das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 62
Irrtum über den Erklärungsinhalt
Anfechtbare RechtsgeschäfteAnfechtung macht das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig
Jemand hat eine Urkunde unterschrieben und die Unterschrift in dem Glauben vollzogen, dass die Urkunde das Ergebnis der vorangegangenen Besprechung richtig wiedergibt
Beispiel :
ein Kunde unterschreibt einen Kaufauftrag über 100 VW Aktien, besprochen war der Kauf von 100 VEW Aktien.Der Kunde kann den Auftrag anfechten.
§ 119 Abs.1 BGB
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 63
Irrtum über wesentliche Eigenschaften
Anfechtbare RechtsgeschäfteAnfechtung macht das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig
- in der Person: einschlägig vorbestrafter Kassierer
- in der Sache : Lauffähigkeit eines Programms unter best. Bedingungen § 119 Abs.2 BGB
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 64
Falschübermittlung
Anfechtbare RechtsgeschäfteAnfechtung macht das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig
Eine WE, die durch einen Dritten unrichtig übermittelt worden ist, kann angefochten werden wie eine irrtümlich abgegebene WE. § 120 BGB
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 65
Irrtum über die Erklärungshandlung
Anfechtbare RechtsgeschäfteAnfechtung macht das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig
Jemand hat sich bei der Abgabe einer Willenserklärung versprochen oder verschrieben
Beispiel :
Der Kunde reicht der Bank einen Überweisungsauftrag für Steuern über 100.000 € herein.
Tatsächlich waren nur 10.000 € zu überweisen.Der Kunde hat sich auf der Überweisung verschrieben
Er kann den Auftrag anfechten.
§ 119 BGB
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 66
Arglistige Täuschung oder Drohung
Anfechtbare RechtsgeschäfteAnfechtung macht das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig
Jemand wird zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder durch eine widerrechtliche Drohung bestimmt.
Beispiel:
A beobachtet die Fahrerflucht des B und zwingt ihn, seine Stadtwohnung günstig an ihn zu vermieten.B kann nach Wegfall der Drohung anfechten.
§§ 123, 124 BGB
Stand 10_09 Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll 67
Irrtum im Motiv
Anfechtbare RechtsgeschäfteAnfechtung macht das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig
Ein Motivirrtum liegt vor, wenn der Irrtum sich auf die Gründe für eine WE bezieht.Hierzu gehören insbesondere Irrtümer über die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen einer WE.Ein Irrtum im Motiv ist kein Anfechtungsgrund
Beispiel :
Ein Kunde kauft 1000 Goldmünzen in der Erwartung, daß der Goldpreis steigt. Der Goldpreis fällt aber.Der Kunde kann den Kauf nicht anfechten