SCHULBERATUNG
STAATLICHE SCHULBERATUNGSSTELLE FÜR OBERBAYERN ‑ WEST
Dienstbesprechung der Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen 2008
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Informationen für das Schuljahr 2008/2009
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Informationen für das Schuljahr 2008/2009
Überblick
• Neues aus der Schulberatungsstelle
• Wichtiges zur Schulberatung
• Neuerungen in den Schularten
• Schulartübergreifendes
• Aktuelles zur Schulentwicklung
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Neues aus der Schulberatungsstelle
Neue Mitarbeiter:
BS: StR Heinz Geiger: zentraler Schulpsychologe für die beruflichen Schulen (Nachfolger für StD Fritz Füßl)
Nicht mehr bei uns:
RS: RSLin und SPsy. Stephanie Streicher Bald bei uns:
VS: N.N., BR(in), zentrale(r) Schulpsychologe/in für die Volkschulen
Sprechzeiten auf der Homepage
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Fortbildungsangebote
Supervisionsangebote für BeratungslehrkräfteK 3 (Nord – Mitte - Süd)
Supervisionsangebote für SchulpsychologenGruppe Nord– München – Süd)
Regionale Fortbildungsgruppen der Schulpsychologen (Nord– Mitte – Süd)
Spezielle Fortbildungsangebote für Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen
Fortbildungswünsche der BL an N.N. ???
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Lehrergesundheit
BRin Petra Bachheibl als Gesundheits-beauftragte in Oberbayern-West
Erhöhung der Anrechnungsstunden(insgesamt 9)
Budget für Aktionen zur Lehrergesundheit Erweiterung des Teams: BRin Hella Berger
(TÖL), BRin Monika Redl (EI), StDin Beate Sitek (WM), BR Fred Wilhelm (GAP)
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Neue Homepage der Schulberatung
Landesseite weitgehend fertig! Regionalseite im Aufbau fortgeschritten Wunsch: Aufbau der Kreisseiten
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Bildungswegplaner
Bildungswegplaner öffentlich!www.meinbildungsweg.de
Startmöglichkeit von der SB-Homepage aus Vielfältige Informationsmöglichkeiten Einbeziehung in Fortbildungen zur Schullaufbahnberatung
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Regionalkurs zur Ausbildung von BLK
2 – jähriger Regionalkurs für Oberbayern-West und München (25 Plätze)
Start Frühjahr 2009 Anmeldung bis 15.11.2008 über die ALP
Dillingen auf dem Dienstweg Zulassung durch das KM Kursstruktur:
3 Virtuelle Phasenca. 22 Studientage2 Wochen an der ALP
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Neue LPO I für BLK und Schulpsychologen
§110 Schulpsychologie
§111 Beratungslehrkraft
Allgemein: Das Punktsystem wird eingeführt, analog zu Bachelor- und Master-Studiengängen
Beim 1.Staatsexamen entfallen sämtliche mündliche Prüfungen
SP: Die Anforderungen in der Zwischenprüfung bleiben gleich, beim 1.Staatsexamen müssen wie bisher die drei schriftlichen Prüfungen (Psychologische Diagnostik, Pädagogische Psychologie, Klinische Psychologie) abgelegt werden
BLK: Nur noch die Fallklausur
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Kooperation von Tageseinrichtungen und Grundschulen zur Einschulung
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 1.7.2008:
Formblatt „Informationen für die Grundschule“ Elternabend von Kindertageseinrichtungen und
Grundschule: Vorstellung. Kindertageseinrichtungen füllen mit den Eltern aus. Eltern können Formblatt bei Einschreibung
vorlegen.
Formblatt „Einwilligung der Erziehungsberechtigen“ Gespräche möglichst im Beisein der Eltern,
während Einschulungsverfahren und 1. Schuljahr. Eltern vor Gespräch kontaktieren, Inhalte und
Gesprächsteilnahme absprechen.
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Schulaufnahme und Übertritt – Überschreiten der Altersgrenze
Altersgrenzen für die AufnahmeGymnasium: 30.06. 12. LebensjahrRealschule: im Schuljahr 2013/14 am 30. Sept.im Schuljahr 2014/15 am 31. Oktober …
Problem beim Übertritt von Schülern nach der 5. Klasse Hauptschule bei Schülern,- die zurückgestellt wurden- bei denen vom Recht auf Rücktritt Gebrauch gemacht wurde- die eine Jgst. freiwillig wiederholt haben
Frühzeitige Beratung und Hinweis auf mögliches Überschreiten der Altersgrenze!!! Aufnahme dann nur durch Entscheidung des Schulleiters möglich
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Neue VSOseit 1. September 2008 in Kraft
Änderungen analog zu den Schulordnungen der anderen Schularten- Straffung / Deregulierung- Betonung der Schulgemeinschaft- Stärkung der Eigenverantwortung (MODUS 21)
Vorzeitig aufgenommene Kinder können nach dem 31.7. nicht mehr abgemeldet werden
Aufnahme in M-Klassen: Bei Nicht-Erreichung des Notenschnitts muss die LK auf der Gundlage einer Prognose der Eignung entscheiden.
Übertritt in M-Klassen aus anderen Schularten, wenn Vorrücken nach den „Regeln“ der HS möglich ist.
Änderung der Zeugnisse in der Grundschule Neue Übertrittsregelungen
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Neue Übertrittsregelungen (§29, 50 VSO)
Statt ZZ 4. Klasse Zwischeninfo zum Leistungsstand Übertrittszeugnis für alle Schüler der Jgst. 4 (Anfang
Mai) – neue Formulare mit Beurteilung von SLAV) In allen anderen Fällen weiterhin auf Antrag der
Erziehungsberechtigten Jgst. 4:
Eignung für Gymnasium bis 2,33 aus D,M,HSUEignung für Realschule bis 2,33 aus D,M,HSU, bis 2,66 bedingte Eignung
Keine Änderungen in allen anderen ÜT-Fällen Schule bietet den Eltern „eingehende Beratung“ an
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Überweisung an die FörderschuleKMS vom 31.03.2008
Überweisung bei der Schulaufnahme erst nach Prüfung, ob Beschulung an der Regelschule unmöglich ist und eine aktive Teilnahme ausgeschlossen ist.
Allgemeine Schule als rechtlich möglicher Förderort
Wahlrecht der Eltern Sonderpädagogisches Gutachten als Grundlage Bei Dissens: Entscheidung einer
Fachkommission am staatlichen Schulamt Entscheidung gegen Elternwillen nur, wenn die
FöS der einzig mögliche Förderort ist
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Realschule
Mit Schreiben vom 30.07.2008 des KM wird im
Vorgriff auf die Änderung der RSO mitgeteilt,
dass §29 Abs. 2 Satz 2 RSO nicht anzuwenden
ist.
Eine gewährte Vorrückungserlaubnis hat über
das auf die Erteilung des Jahreszeugnisses
folgende Schuljahr hinaus Bestand.
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Neuerungen Realschule
Förderunterricht Talentkurse/Talentklassen in
Nürnberg/Rosenheim Lehrpläne Zwischenbericht möglich statt Zwischenzeugnis Modellversuche an den Realschulen
Bilinguale Züge Projektpräsentation Jahrgangsstufe 9
Neue Realschulbroschüre
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Neuerungen GSO
7 Jgst. 1. FS 3 stündig 5. Jgst. 30 + 1 6. u. 7. Jgst. 32 + 1 8. Jgst. 32 + 2 9. u. 10. Jgst. 34 + 2
Abweichungen im Einvernehmen möglich
Stundentafel Anlage2 GSO
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Höchstausbildungsdauer
§41 Abs.5 Satz 1: Höchstausbildungsdauer im G8 vier Jahre von der 10. bis 12. Klasse.
Sie kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von bis zu einem Jahr überschritten werden.
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Freiwilliges Wiederholen und Rücktritt§67 Abs. 1 GSO
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres aus den Jahrgangsstufen 6 bis 10, bzw. 11 in die vorherige Jgst. zurücktreten; sie gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler.
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Nachweis von Latein
Latinum im G8 nach mind. 5 Jahren L-Unterr. und mind. Note 4 im JZ der 10. Klasse
Gesicherte Lateinkenntnisse – Kleines Latinum, Latein ab 5. oder 6. Jgst. durch mind. Note 4 im JZ der 9. Klasse, bzw. ab 7. Jgst. durch mind. Note 4 im JZ der 10. Klasse - Feststellungsprüfungen möglich, §97 GSO
Lateinkenntnisse im G8 bei Latein ab 5. oder 6. Jgst. durch mind. Note 4 im JZ der 8. Klasse
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Spät beginnende Fremdsprache, 2. FS§50 Abs. 3, Abs.4 GSO
Falls in der Jgst. 10 eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache gewählt wurde, ist diese in allen vier Ausbildungsabschnitten zu belegen.
Übertritt von anderen Schularten-- Belegung in der zweiten FS verpflichtend, soweit nicht der Unterricht in einer zweiten fortgeführten FS als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jgst. besucht wurde.
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Schnittstellenregelung G9 - G8 in der Qualifikationsphase
Rücktritt aus Jgst. 12 bzw. 13 G9 in Jgst. 10 oder 11 G8 möglich. Notwendige Umrechnungen der Leistungen nach Maßgaben des Staatsministeriums. § 67 (5a)
§75a Abs. 5: Jgst. 13 bei Nichtzulassung zum Abitur Möglichkeit über Feststellungsprüfungen die Zulassung zu erhalten. Andernfalls Rücktritt in Jgst. 10 oder 11 des G8
September 2011 zentraler Nachtermin Abitur § 74a (2)
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Abiturprüfung
Die 5 Abiturfächer 1. Deutsch schriftlich 2. Mathematik schriftlich 3. Fremdsprache (fortgeführt) nach Wahl des
Schülers: 1 x schriftlich 2 x mündlich 4. Religionslehre (bzw. Ethik), Geschichte und
Sozialkunde, Geschichte, Geographie, Wirtschaft und Recht
5. Physik, Chemie, Biologie, Informatik1, weitere Fremdsprache2, Kunst3, Musik3, Sport4
1nur am Naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasium2spät beginnende Fremdsprachen können nur mündliches Abiturprüfungsfach sein3als schriftliche Prüfung: mit praxisbezogenem Teil (besondere Fachprüfung)4mit praxisbezogenem Teil (besondere Fachprüfung)
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Belegungsverpflichtung Anlage 6 GSO
Siehe Materialien zur DB auf der SB-West Homepage
Wahl des Kursprogrammes in der 10. Jgst. bis spätestens zum 15. April § 47 Abs. 1
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Abiturprüfung für andere Bewerber am G 8 § 91ff GSO
Anmeldung spätestens bis zum 1. Dezember Nur noch ungeteiltes Prüfungsverfahren Prüfung in acht Fächern (D,M,G, eine NTW, zwei
FS) Vier Fächer schriftlich (evtl. auch noch mdl.),
vier nur mündlich
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Abiturprüfung für andere Bewerber § 95 Abs. 2
Für die Fächer 5 bis 8 erstellt die staatlich genehmigte Ersatzschule in Absprache mit der prüfenden Schule die Aufgaben.
Nach § 95 Abs.2 können zwei der vier Prüfungen des zweiten Prüfungsteils durch die Halbjahresleistungen an der Ersatzschule in 12/2 ersetzt werden. Die Schulaufgaben sind in diesem Fall der prüfenden Schule vorher vorzulegen, diese nimmt auch die Zweitkorrektur vor.
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Einführungsklassen
Ab Schuljahr 2009/10 nur noch Einführungsklassen
Nach 10. Klasse RS / WS / HS (M) in 10. Klasse EK
Voraussetzungen:- Guter Notenschnitt- Eignungsfeststellung der abgebenden Schule
Voranmeldung nötig – Koordination durch SB-Stelle (Hr. v. Grotthuß)
Information an alle Schüler, nicht nur an die, die für geeignet gehalten werden!
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Berufliche Oberschule
FOS BOS
10. Klasse Gym
RS, WS, HS-MZug
Berufsausbildung
Berufserfahrung
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FOBOSO 2008 die Schulordnung der Beruflichen Oberschule
Gültigkeit zum Schuljahr 2008/09
Deregulierung Verantwortung vor Ort stärkenNotwendiges gestrafft - Überflüssiges gestrichen
Größere Gestaltungsspielräume- Anlehnung an GSO und RSO- „Mehr Eigenverantwortung für die Schulgemeinschaft“- Mehr Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern sowie
der Erziehungsberechtigten- Verpflichtung zur Sicherung und Verbesserung der
Qualität- Eigenverantwortliche Nutzung der
Gestaltungsfreiräume
Quellen für Download: Homepage www.km.bayern.de
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FOBOSO 2008, die Schulordnung der Beruflichen Oberschule
Schulversuch FOS 13 wird zum Regelangebot Duale Berufsausbildung mit Fachhochschulreife (DBFH) Schulversuch „BA mit Fachhochschulreife“ an BFS Gesundheitswesen Schulversuch: BS+ Berufsschule plus Mit Zusatzunterricht zur Fachhochschulreife FHS-Zugang über berufl. Weiterbildung (für 20% Beste)
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„Brückenangebote“ der berufl. Oberschule
Vorkurs der FOS ½ jährig in D, E und M
- Bes. qualifizierte Schüler M-Zugs HS und WS- Bei nicht bestandener Probezeit der 11.Klasse - Wechsel aus der 11. Klasse aus sonstigen Gründen
Vorkurs der BOS½ bis 1 Jahr in D, E und MAuffrischung von Kenntnissen
Vorklasse der BOS1 Jahr in D, E und M Ziel: Auffrischung von Kenntnissen, Erwerb der MR (JZ der Vorklasse alle Noten 4 oder besser)
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Angebote der BS zur Berufsvorbereitung
Berufseinstiegsjahr (BEJ) für ausbildungsreife Jugendliche – anrechenbar auf Berufsausbildung
Kooperatives Berufsvorbereitungsjahr (BVJ/k) für noch nicht ausbildungsreife Jugendliche- Möglichkeit des Erwerbs des HS-Abschlusses
Berufsintegrationsjahr (BIJ) für noch nicht ausbildungsreife Jugendliche mit erhöhtem Sprach- förderbedarf- Sprachförderung- sozialpäd. Betreuung- betriebliche PraktikaZiel: Schulabschluss und Ausbildungsreife
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Schulentwicklung
Schulentwicklungstag für Oberbayern:Samstag, 6. Dezember 2008Kurt-Huber-Gymnasium Gräfelfing
Schwerpunkt:„Individuelles Lernen fördern“
Hauptreferat:Prof. Dr. Michael Schratz – Universität Innsbruck
2 Workshop-Schienen mit konkreten Beispielen Information und Anmeldung:
www.setgraf.de
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Rechtsgrundlagen für die Evaluation Art. 113a BayEUG
(1) Zur Bewertung der Schul- und Unterrichtsqualität sollen die Schulen sich regelmäßig selbst evaluieren -> interne Evaluation und in angemessenen zeitlichen Abständen, je nach vorhandenen Mitteln, evaluiert werden -> externe Evaluation
(2) Die Schulaufsicht arbeitet dabei mit der Qualitäts-agentur des ISB zusammen. Es können qualifizierte Dritte beteiligt werden.
(3) Zur Evaluation können personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Betroffenen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
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Nutzung personbezogener Daten für die Evaluierung Art. 113a (3) BayEUG
Nutzung nur, wenn das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Belange des Betroffenen erheblich überwiegt und die Evaluation auf andere Weise nur mit einem deutlichen Mehraufwand erfolgen kann.
Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden.
Vor der Evaluation schriftliche Benachrichtigung der Betroffenen.
Soweit möglich Anonymisierung der personbezogenen Daten.
Einzelangaben und personbezogene Daten gesondert gespeich-ert und nur zusammengeführt, wenn die Evaluation dies erfordert.
Veröffentlichung der Evaluationsergebnisse nur anonymisiert.
Personbezogene Daten werden spätestens nach 1 Jahr gelöscht und die Unterlagen vernichtet.
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Fazit
Beratungsqualität lebt von guter Beziehung zu den Ratsuchenden absoluter Vertraulichkeit Unvoreingenommenheit und Ergebnisoffenheit präziser Auftragsklärung Kompetenz, die den Ratsuchenden zur Verfügung
gestellt wird Selbstwahrnehmung und –entwicklung der
Berater/innen Verstehen von Beratung als gemeinsamer Lernprozess
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Übersättigung kann auch träge machen- deshalb Schluss jetzt
Wir hoffen, wir haben Sie gut bedient und Sie können sich jetzt gut selbst versorgen!