Rausch und Recht
DSA. Schwarzgruber Klaus
www.praevention.at
www.1-2-free.at
Öffentliches Recht =Strafrecht und
Verwaltungsrecht
Privatrecht
Europarecht und völkerrechtliche Verträge
Verfassungsrecht
Aufbau des österreichischen Rechtes
Überblick über das Recht!• Verfassungsrecht (Bundesverfassung – B-VG, Landesverfassungen L-VG)• Öffentliches Recht
– Verwaltungsrecht• Verwaltungsverfahrensrecht (AVG)• Verwaltungsstrafrecht (VStG)• Verwaltungsvollstreckungsrecht (VVG)• etc.
– Strafrecht• Materielles Strafrecht (StGB, SMG, WStG,u.a.)• Strafprozessrecht (StPO, ZustellG, u.a.)• Strafvollzugsrecht (StVG, TilgG, BewG, u.a.)
• Privatrecht (bürgerliches Recht)– Öffentliches PR
• Zivilprzessrecht (ZPO, JN, AußstrG, u.a.)• Exekuitionsrecht (EO)• Sozialversicherungsrecht (ASVG, AUVG, u.a.)• etc.
– Privater Bereich• Personenrecht (Natürliche und juristische Person-Rechtsfähigkeit//Handlungsfähigkeit=
Geschäftsfähigkeit + Deliksfähigkeit + Ehefähigkeit, …)• Sachenrecht (un-/körperliche, un-/bewegliche, öffentliche, private Sachen, …)• Familienrecht (Eherecht (ABGB, EheG, u.a. //Kindschaftsrecht ABGB, JWG, u.a.)• Erbrecht• Schadenersatzrecht• Wertpapierrecht• etc.
Bereiche
Öffentliches Recht =Strafrecht und
Verwaltungsrecht
Privatrecht
Was darf einJugendlicher
In Oö
Jugend -rechtlich gesehen
was ist das?
Sucht, Suchtmittel, etc. und das Recht
Jugend und Polizei
Jugend-(Sozial-)arbeit und Recht
Alkohol, Suchtmittel und Strassenverkehr
Jugend, rechtlich gesehen- was ist das?
Handlungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Rechtsfolge AusnahmeVerschulden und Deliksfähigkeit
Kinder keine alle Geschäfte nichtig §151 Abs 3 keine ABGB
unmündige nur berechtigende verpflichtende Geschäfte §151 Abs 3 keine
Minderjährige Geschäfte schwebend unwirksam ABGB 7 – 14 Jahre bis zur Zustimmung des
gesetzlichen Vertretersmündige nur berechtigende darüber hinausgehende §151 Abs 3 voll
Minderjährige Geschäfte und Geschäfte schwebend ABGB außer14-18 Jahre verpflichtende G. unwirksam bis zur Geschäfte geistige
- zur freien Verfüg. Zustimmung des des täglichen Defizite überlass. Sachen gesetzlichen Vertreters Lebens- Einkommen aus eigenem Erwerb- Dienstverträge (keine Ausbildg. Vertr.)
Erwachsene voll Geschäfte geistige vollab 18 Jahren gültig Defizite außer geist.
Defizite
Jugendlich / ErwachsenKinder unter 14 Jahren sind unmündig, daher auch nicht strafbar nach
§ 4 (1) JGG.
Nach § 4 (2) JGG ist ein Jugendlicher auch dann noch nicht strafmündig,wenn er
noch nicht reif genug ist,um das Unrecht seiner Tat einzusehen.Vor dem 16.
Lebensjahr außerdem bei nicht schwerem Verschulden und bei mangelnder
Strafwürdigkeit § 42 StGB.
Die Höhe der Strafdrohung ist niedriger gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht,
Obergrenze des Strafrahmens wird halbiert, Untergrenze entfällt bei Jugendlichen
etc.
Die Strafmündigkeit beginnt ab dem 14. Lebensjahr, wobei gilt
• Jugendlicher 14 - 18 Jahre
• junger Erwachsener 18 - 21 Jahre
• Erwachsener ab 21 Jahren
Im Sinn des Oberösterreichischen Jugendschutzgesetzes (§ 2)sind:
• Jugendliche: Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;• Erwachsene: Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
verheiratete Jugendliche und Jugendliche, die den Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten, werden Erwachsenen gleichgehalten;
• Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile oder sonstige Personen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht (ABGB) ein Erziehungsrecht zusteht;
• Aufsichtspersonen: Erziehungsberechtigte sowie Erwachsene, denen die Aufsicht über einen Jugendlichen
– im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zukommt,– vom Erziehungsberechtigten dauernd oder im Einzelfall anvertraut wurde oder– auf Grund einer Entscheidung des Gerichts oder durch Maßnahmen im Rahmen
der Jugendwohlfahrt übertragen wurde;• Jugendschutzbestimmungen: Gebote und Verbote dieses Landesgesetzes
sowie die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Bescheide, Verordnungen und Maßnahmen;
• Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausüben;
• Veranstalter: wer eine Veranstaltung nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 (§ 1) durchführt.
Bereiche
Öffentliches Recht &Strafrecht (spezielles Kap.
des öff. Rechts)
Privatrecht
Jugend -rechtlich gesehen
was ist das?Sucht, Suchtmittel, etc.
und das Recht – Strafrechtund SMG
Anzeige durch Privatperson od. Institutionen
Sicherheitsbehörde macht Erhebungen
Staatsanwaltschaft
Einstellung(bei ca. 60% d. Fälle)
Diversion(bei ca. 20% d. Fälle)
weitere Erhebungen
Anklage(bei ca. 20% d. Fälle)
Vorerhebungerneut durch Sicherheitsbehörde od.
Untersuchungsrichter, welcher unter Auftrag der Staatanwaltschaft einzelne Erhebungsschritte
vornimmt.
Voruntersuchungdurch den Untersuchungsrichter, der die
Verfügungsmacht über die Ermittlung des Scahverhaltes im Vorverfahren übertragen
bekommt.
Ablauf eines Strafverfahrens
Strafrecht : Vom Delikt bis zur Staatsanwaltschaft
Anzeige / Bekannt werden des Deliktes
POLIZEI GENDARMERIE ERMITTLUNGEN
Anzeige bei der Staatsanwaltschaft
Bezirksanwalt
Strafdrohung
< 1 Jahr
Staatsanwalt
Strafdrohung
> 1 Jahr
Prüfung
Beweissammlung
Vorerhebung
Strafrecht : Vom Delikt bis zum Urteil
Bezirksanwalt
Strafdrohung
< 1 Jahr
Staatsanwalt
Strafdrohung
> 1 Jahr
Prüfung
Beweissammlung
Vorerhebung
Bezirksgericht Landesgericht
U-Richter Voruntersuchung
Bezirksrichter Hauptverhandlung
Einzelrichter/ Schöffen/ Geschworene
Entscheidung durch Urteil
Strafrecht : Vom Delikt bis zum Urteil
Bezirksgericht LandesgerichtEntscheidung durch Urteil
Einzelrichter
Strafdrohung: bis 1 Jahr Freiheitsstrafe
Einzelrichter Schöffensenat Geschworenensenat
Strafdrohung: bis 5 Jahr Freiheitsstrafe
Strafdrohung:ab 5 JahrFreiheitsstrafe
Strafdrohung: von mind. 5 Jahr Freiheitsstrafe
2 Richter2 Schöffen
3 Richter8 Geschworene
Entscheidung:allein
Entscheidung:gemeinsam
Entscheidung:Schuld nur GeschworeneStrafe gemeinsam
Gerichtszuständigkeit (§ 8 ff. StPO)
Bezirksgericht
Landesgericht - Einzelrichter
Schöffengericht
Geschworenen-
gericht
Strafdrohung
Geld- o.
Freiheitsstrafe
Geld- o.
Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe
Strafrahmen
Bis zu 1 Jahr
Bis zu 5 Jahren
Untergrenze
1 Jahr u. Obergrenze nicht über 10 Jahren
Untergrenze 5 Jahren u.
Obergrenze ab 10 Jahren
Kriminalität hat ihre OrdnungDelikte
Schwere der Tat
Zuständigkeit
Strafverfolgung
Gegenstand derTat
DelikteSchwere
der Tat
Vergehen:Strafdrohung bis 3 JahreWert bis 40.000 €
Verbrechen:Strafdrohung ab 3 JahreWert ab 40.000 €
Kriminalität hat ihre Ordnung
DelikteSchwere
der Tat
Kriminalität hat ihre Ordnung
Zuständigkeit
Bezirksgericht:unter 1 Jahr Strafdrohung
Landesgericht:Einzelrichter:unter 5 Jahr StrafdrohungSchöffensenat:über 5 Jahr Strafdrohung Geschworenensenat:mindestens 5 Jahr StrafdrohungHöchststrafe über 10 Jahre Strafdrohung
DelikteSchwere
der Tat
Kriminalität hat ihre Ordnung
Zuständigkeit Strafverfolgung
Privatanklage:Strafantrag
Staatsanwalt:Offizialdelikte:Verfolgt von Amts wegenAntragsdelikte:Verfolgt auf Antrag Ermächtigungsdelikte:Verfolgt nur wenn dazu ermächtigt wird
DelikteSchwere
der Tat
Kriminalität hat ihre Ordnung
ZuständigkeitGegenstand
derTat
Strafverfolgung
•Gewaltdelikte (gegen Leib und Leben)•Eigentumsdelikte•Wirtschaftdelikte•Sittlichkeitsdelikte•Delikte gegen die Ehre•Delikte gegen die Rechtspflege•Suchtmitteldelikte•etc
Bemessen der Strafe
Prävention
Strafmilderung
Straferschwerung
Schaden und Gefährlichkeit
Auswirkung auf den Täter
Prävention
Bemessen der Strafe
• SPEZIAL – PRÄVENTIONin Bezug auf den Täter
• GENERAL – PRÄVENTIONin Bezug auf die Öffentlichkeit
Bemessen der Strafe
Strafmilderung
Prävention
• Alter unter 21 Jahren• achtenswerte Beweggründe• Minderbeteiligung• Kein Schaden• Schaden wieder gut gemacht• Geständnis / Beitrag zur Wahrheitsfindung• Unter Umständen Berauschung (Volle Berauschung ist eigenes Delikt!)• etc.
Bemessen der Strafe
Strafmilderung
Prävention
• Zusammentreffen mehrerer Delikte • Einschlägige Vorstrafen• Anstifter• Verwerfliche Beweggründe • besondere Grausamkeit• etc.
Straferschwerung
Schaden und Gefährlichkeit
Auswirkung auf den Täter
Bemessen der Strafe
Strafmilderung
Prävention
Straferschwerung
Qualifizierung / Privilegierung
Der besondere Teil des StGB enthält die einzelnen Strafbestimmungen, die die
Rechtsgüter in 25 Abschnitten schützen. In den jeweiligen Abschnitten werden
GRUNDDELIKTE beschrieben.
Jedes Grunddelikt ist mit bestimmten Strafdrohungen versehen, die bei Hinzutreten
weiterer Tatbestandsmerkmale auch mit strengerer Strafdrohung versehen werden
können - QUALIFIZIERUNG
Beispiel
Bei Änderung der Vorsatzform kann die Strafdrohung auch niedriger gegenüber
dem Grunddelikt angesetzt werden - PRIVILEGIERUNG
Beispiel
BeispielQualifizierung bzw. Privilegierung
Privilegiertes Delikt
Raub
§ 142 (2) StGB
6 Monate-5 Jahre
Raub ohne
Anwendung
erheblicher Gewalt,
Sache geringen
Wertes etc.
Qualifiziertes Delikt
Schwerer Raub
§ 143 StGB
5-15 Jahre
Raub als Mitglied
einer kriminellen
Vereinigung,
Verwendung einer
Waffe, schwere
Körperverletzung
etc.
Grunddelikt
Raub
§ 142 (1) StGB
1-10 Jahre
Mögliche Verfahrensergebnisse
Freispruch
Schuldspruch
Beschluss
Mögliche Verfahrensergebnisse
FreispruchIm Zweifel
Erwiesene Unschuld
Mögliche Verfahrensergebnisse
Freispruch
Schuldspruch• Freiheitsstrafe
• Geldstrafe (in Tagsätzen)
• Kombinierte Geld- und Freiheitsstrafe
• Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe
• Schuldspruch ohne Strafausspruch
• Unbedingte Strafe
• Bedingte Strafe
• Teilbedingte Strafe
Freiheitsstrafe / Geldstrafe
Freiheitsstrafen § 18 StGB werden
auf Lebensdauer oder auf bestimmte
Zeit verhängt. Das Mindestmaß
beträgt 1 Tag, das Höchstmaß der
nicht lebenslänglichen Freiheitsstrafe
(FS) 20 Jahre.
Geldstrafen § 19 StGB sind nach
Tagessätzen zu bemessen. Das ist auch
das Mindestmaß der Geldstrafe. Der
Mindesttagessatz beträgt 2,-- Euro, der
Höchsttages- satz derzeit 327,-- Euro.
Tagessätze werden mit Berücksichtigung
der persönlichen Verhältnisse und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Verurteilten berechnet.
Beispiel
Bei Jugendlichen gelten besondere Bestimmungen, beispielsweise wird bei zeitlichen
Freiheitsstrafen die Obergrenze halbiert und die Untergrenze entfällt.
Das Höchstmaß von Geldstrafen wird halbiert etc.
Beispiel Geldstrafe
Jemand verdient € 1000,- monatlich, davon wird das Existenzminimum von
€ 600,- abgezogen. Die verbleibenden € 400,- ergeben die Höchstgrenze
der Geldstrafe. Bei einer Verurteilung zu 40 Tagessätzen, ist die Höhe des
jeweiligen TS € 10,- ( 400 / 40 = 10 ).
Verurteilung zu 40 TS á €10,- ergibt eine Geldstrafe insgesamt von € 400,-
Ergo ist die Höhe des TS abhängig vom Einkommen, ein gutverdienender Arzt wird zu
einem höheren Tagsatz verklagt werden, als ein Mechaniker-Lehrling, weil es jeden
für dasselbe Vergehen gleichschwer treffen soll. Die Anzahl der TS hängt allerdings
von der Schwere der Tat ab.
Bedingte Strafnachsicht
§ 43 StGB "(1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht
übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe verurteilt, so hat ihm
das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens
einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen
ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit
anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren
Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um
der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken..."
Die Probezeit kann auf maximal 5 Jahre verlängert werden.
Bei Jugendlichen kann die Strafe auch bedingt nachgesehen werden, wenn
die Freiheitsstrafe 2 Jahre übersteigt (§ 5 (9) JGG). Die Probezeit ist hier
unbegrenzt.
Schuldspruch ohne Strafe § 12 JGG
Schuldspruch mit Vorbehalt des Strafausspruches § 13 JGG
Schuldspruch ohne Strafe
Es wird, trotz der Schuldigsprechung keine Strafe verhängt, weil das Gericht überzeugt ist, dass ein Schuldspruch allein von weiteren strafbaren Handlungen abhält.
Schuldspruch mit Vorbehalt des Strafausspruches
Trotz Schuldspruch wird eine Strafe vorläufig nicht verhängt (während einer Probezeit von 1-3 Jahren.)Nach Ablauf der Probezeit ohne straffällig zu werden, wird auf die Verhängung der Strafe endgültig verzichtet.Das Gericht kann auch Weisungen erteilen denen nachzukommen ist. Begeht man innerhalb der Probezeit eine Straftat, kann sowohl für die erste als auch für die zweite Tat eine Strafe verhängt werden.
Mögliche Verfahrensergebnisse
Freispruch
Schuldspruch
Beschluss•Unterbringung:
Geistig abnorme RechtsbrecherEntwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
•Einstellung des Verfahrens Diversion
•Anordnen von Bewährungshilfe•Weisungen•Einziehung
Diversion - StPO § 90a ffUnter Diversion versteht man alle Formen staatlicher Reaktion auf strafbares Verhalten, welche den Verzicht auf die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens oder die Beendigung eines solchen ohne Schuldspruch und ohne förmliche Sanktionierung des Verdächtigen ermöglichen.
Es erfolgt keine Eintragung ins Strafregister, jedoch eine justizinterne Registrierung für die Dauer von fünf Jahren.
Sind die vereinbarten Diversionsleistungen erbracht, ist das Verfahren endgültig einzustellen. Der Verdächtige gilt weiterhin als unschuldig und ist unbescholten, ein Eintrag ins Strafregister kann nie Folge diversionellen Vorgehens sein.Die diversionelle Erledigung eines Strafverfahrens kann auch von dem/der Verdächtigen selbst beantragt werden.
Diversion StPO §90a ff
Voraussetzungen der Diversion § 90a StPO:
Offizialdelikt (keine Privatanklagedelikte)
hinreichende Klärung des Sachverhaltes
keine spezial- oder generalpräventive Kontraindikation
Einzelrichterzuständigkeit (anders im Jugendstrafverfahren!) (Strafrahmen bis zu 5 J., bei Jugendlichen bis zu 10 J.)
kein schweres (sondern normtypisches) Verschulden
keine Todesfolge
„Rücktritt von der Verfolgung“ - Diversionsmöglichkeiten StPO §90a ff
Diversion
§ 90c
§ 90d
§ 90f
§ 90g
Die Geldbuße darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich
Pauschalkosten entspricht. Sie ist als Gesamtbetrag auszuweisen und sollte binnen 14 Tagen bezahlt werden. Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub sind aber bis zu 6
Monaten möglich. Indikationen sind Massendelikte (Ladendiebstahl, Verkehrsunfälle).
Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages
Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei eigens dafür vorgesehenen Einrichtungen zu erbringen. Sie dürfen keinen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder die Lebensführung des Verdächtigen darstellen. Bei
Erwachsenen dürfen sie max. 240 Stunden (wöchentlich 40 Std., täglich 8 Std.),
Rücktritt von der Verfolgung nach
gemeinnützigen Leistungen bei Jugendlichen max. 120 Stunden
(wöchentlich 20 Std, täglich 6 Stunden) betragen. Indikationen sind schwerere Straftaten oder Wiederholungstäter. Bei Jugendlichen und
jungen Erwachsenen ist der pädagogische Effekt
zu beachten. Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit
Zu unterscheiden ist die Möglichkeit der bloßen Probezeit ohne weitere Maßnahmen von der
Probezeit, die mit Bewährungshilfe und/oder Pflichten verknüpft werden kann. Die Probezeit
kann 1 bis 2 Jahre betragen. Die Pflichten entsprechen den Weisungen des § 51 StGB.
Indikationen für bloße Probezeit sind Delikte mit relativ geringem Verschuldensgrad (zB
Auffahrunfälle, geringfügige Ladendiebstähle), für Probezeit mit Weisungen oder BWH
psychosoziale Defizite
Rücktritt von der Verfolgung nach außergerichtlichem
Tatausgleich
Bei Jugendlichen setzt das Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleiches die
Zustimmung des Opfers nicht voraus.
(Infos zum ATA
Hauptanwender der Diversion ist der Staatsanwalt, das Gericht kann aber ebenfalls nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung eines Strafantrages bzw einer Anklage diversionell vorgehen.
Das Anbot von Diversion kann durch den Staatsanwalt entweder schriftlich (Zustellnachweis!) oder mündlich im Rahmen einer Diversionsbesprechung gemacht werden. Das Gericht kann diversionell entweder durch den Untersuchungsrichter nach Einleitung der Voruntersuchung oder durch den Richter des Hauptverfahrens nach Einbringung von Strafantrag oder Anklage mit Beschluss vorgehen.
Auch wenn sich der Verdächtige ursprünglich mit Diversion einverstanden erklärt hat, ist das Verfahren, solange es noch nicht endgültig eingestellt wurde, jederzeit fortzusetzen. Folge eines solchen Fortsetzungsantrages ist die Einleitung eines förmlichen Verfahrens (= idR Durchführung einer Hauptverhandlung). Daneben ist eine Fortsetzung eines Verfahrens durch den Staatsanwalt immer dann möglich, wenn Diversionsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig erbracht oder weitere Anzeigen gegen den Verdächtigen erstattet wurden.
Eignet sich eine Diversionsmaßnahme nicht für die Konstellation des Einzelfalles, so ist ein Austausch von Diversionsmaßnahmen untereinander ebenfalls möglich.
Sind die vereinbarten Diversionsleistungen erbracht, ist das Verfahren endgültig einzustellen.
Einziehung §26 StGB
Es besteht die Möglichkeit, Gegenstände einzuziehen, die der Täter zur Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen verwendet hat oder die durch diese Handlung hervorgebracht wurde (z.B. Suchtgiftutensilien, Einbruchswerkzeuge, Druckvorrichtungen für gefälschte Dokumente oder Falschgeld,...)
Strafrecht Zivilrecht / Strafverfahren Zivilrecht / Außerstr.verf. Verwaltungsverfahren
ZuständigkeitBG (<1 J Strafrahmen) BG (<10.000 €)
BG Behörde erster InstanzLG (>1 J Strafrahmen) LG (>10.000 €)
GegenstandVergehen
Privatrechtl. AnsprücheNicht streitige Rechtssachen
Verwaltungsangelegenheiten
Verbrechen Verwaltungsübertretungen
Verfahrens-gesetze StPO ZPOAußStrG (formelles
Verfahren)AVG, VStG
Anzeige Polizei Gendarmerie Antragssteller od.
amtswegigPartei od. amtswegig
Einleitung
FormStrafantrag
Klage [Antrag]Antrag od. Eingabe
Strafantrag/ Anklageschrift Anzeige
durchBezirksanwalt
Partei als Kläger Richter von amtswegenbehördliches
ErmittlungsverfahrenStaatsanwalt
Erledigung mit Urteil und ev. Beschluss Urteil, Vergleich u.a. Beschluss
Bescheid
Straferkenntniss/ Strafverfügung
Rechtsmittel
FormBerufung (wegen Schuld und/oder Strafe oder
Nichtigkeit)Berufung Rekurs [Vorstellung]
Berufung
Berufung, Einspruch
InstanzLandesgericht .
Landesgericht Behörde 2. InstanzOberlandesgericht
außerordentliche Rechtsmittel
Oberster Gerichtshof = OGH Wenn Landesgericht als 2. Instanz entschieden hat
wenn LG als Geschworenengericht entschieden hat - dann OGH
Zur überprüfung von Verwaltungsakten kann der VwGH (Verwaltungsgerichtshof) angerufen werden
Zur überprüfung von Verfassungsrechten kann der VfGH (Verfassungsgerichtshof) angerufen werden
Bei Verletzung in Rechten durch Sicherheitsbehörden (SPG) ist der unabhängige Verwaltungssenat (UVS) zuständig!
Landesgericht
Oberlandesgericht/ OGH
Beteiligung
§ 12 StGB "Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung,
sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen,
oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt."
§ 13 StGB "Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach
seiner Schuld zu bestrafen.“
Beispiel
Beispiel Beteiligung
Thomas braucht Geld und überredet Michael und Martin, in eine Trafik
einzubrechen. Michael steht Schmiere, während Martin die Glastür
einschlägt und die Kasse aufbricht. Der Alarm wir ausgelöst, als die Polizei
kommt, kann Michael flüchten, Martin wird geschnappt. Bei der
Einvernahme verrät er, dass Michael ebenfalls beteiligt war.
Martin ist der unmittelbare Täter, Michael ist ebenfalls unmittelbar beteiligt,
da die beiden arbeitsteilig zusammenwirkten. Er ist ein Beitragstäter, der
für den Tatablauf notwendige Handlungen setzt. Thomas ist ein
Bestimmungstäter, der einen anderen dazu gebracht hat eine Straftat zu
begehen.
Jeder von Ihnen haftet für denselben Strafrahmen innerhalb seines
Verschuldens. Eine untergeordnete Tatbeteiligung kann ein
Milderungsgrund sein, befreit jedoch nicht von der Strafe.
Ein Bestimmungstäter im Ausland kann nicht strafrechtlich erfasst werden.
Jugendstrafverfahren
1. Vernehmung bei der Polizei
Die erste Befragung führt die Polizei oder Gendarmerie durch. Du hast das Recht,
eine Vertrauensperson mitzunehmen. Die Polizei nimmt auch Kontakt mit der
Staatsanwaltschaft auf um abzuklären, ob Haftgründe für eine gerichtliche
Untersuchungshaft vorliegen. Bei Jugendlichen kommt eine Untersuchungshaft
selten vor.
2. Vor dem Untersuchungsrichter
Im Zuge der Voruntersuchung sammelt der Untersuchungsrichter Beweismaterial,
das zur Anklageerhebung notwendig ist. Im Rahmen der Voruntersuchung wird dir in
der Regel ein Rechtsanwalt als Verteidiger bestellt. Außerdem werden das
Jugendamt und deine gesetzlichen Vertreter (deine Eltern) verständigt. Du wirst vom
Untersuchungsrichter zu deiner Tat einvernommen. Du kannst bei deiner
Einvernahme eine Vertrauensperson hinzuziehen. Hat der Untersuchungsrichter die
Voruntersuchung abgeschlossen, schickt er deinen Akt an die Staatsanwaltschaft.
Jugendstrafverfahren
3. Vorgehen des Staatsanwaltes
Der Staatsanwalt stellt das Verfahren ein oder erhebt Anklage, wenn ausreichende
Beweise vorhanden sind.
Das Verfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig eingestellt werden
(es wird dir z. B. eine Auflage erteilt).
Bei Nichterfüllung der Auflagen wird das vorläufig eingestellte Strafverfahren wieder
aufgenommen. Der Beschuldigte kann verurteilt werden. Erfüllst du die Auflagen,
wird das Verfahren endgültig eingestellt.
Wird Anklage erhoben, erhältst du eine sogenannte Anklageschrift. Hier führt der
Staatsanwalt aus, wegen welcher strafbaren Handlungen du angeklagt bist. Die
Anklageschrift bildet die Grundlage für die Hauptverhandlung. Du kannst dagegen
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Einspruch erheben. Wird der Einspruch
abgelehnt und der Anklage Folge gegeben, kommt es zur Hauptverhandlung.
Jugendstrafverfahren
4. Die Hauptverhandlung:
Meistens finden Jugendstrafverfahren vor dem Einzelrichter statt. Es sind außer dir
der Richter und der Staatsanwalt anwesend.
Beim Schöffenverfahren können folgende Personen anwesend sein: der Vorsitzende, ein beisitzender Richter, zwei Schöffen (Laienrichter), der Staatsanwalt, du als Beschuldigter, dein Verteidiger, deine gesetzlichen Vertreter, der bestellte Bewährungshelfer, Zeugen, eventuell ein Sachverständiger der Privatbeteiligtenvertreter (der Anwalt der Person, die du verletzt
bzw. geschädigt hast).
Jugendstrafverfahren
Zu Beginn der Verhandlung werden die persönlichen Daten aller zur
Hauptverhandlung geladenen Personen aufgenommen. Danach wirst du als
Beschuldigter vernommen. Als nächstes findet das sogenannte Beweisverfahren
statt, in dem die Zeugen ihre Aussage machen. Am Ende der Verhandlung
verkündet der Richter das Urteil. Seit 1.7.2001 kann die Öffentlichkeit bei der
Urteilsverkündung nicht mehr ausgeschlossen werden.
Bist du mit dem Urteil nicht einverstanden (weil du die Tat vielleicht gar nicht
begangen hast oder dir die Strafe zu streng erscheint), hast du bzw. hat dein
gesetzlicher Vertreter das Recht, dagegen zu berufen. Eine Berufung muss
innerhalb von drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Gericht angemeldet
werden. Binnen vier Wochen nach dieser Anmeldung muss dann eine Ausführung
der Beschwerdegründe überreicht werden.
Jugendstrafverfahren
5. Bestrafung von jugendlichen Straftätern
Als "jugendlicher Straftäter" giltst du von deinem 14. bis zu deinem 18. Geburtstag.
Damit kommen für dich die Sonderbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes
(JGG) zur Anwendung. Laut JGG wird das Höchstmaß der meisten Freiheits - und
Geldstrafen um die Hälfte verringert. Du bekommst nur mehr maximal die Hälfte der
bei Erwachsenen verhängten Strafe. Für die Altersgruppe der 18-21-Jährigen gibt
es seit 1.7.2001 Sonderbestimmungen.
6. Mögliche Gerichtsentscheidungen
• Freispruch: Dafür gibt es verschiedene Gründe. z.B.: du hast die Tat nicht
begangen; es liegen Gründe vor, die die Strafbarkeit der Tat aufheben (du bist z. B.
noch nicht reif genug, um das Unrecht der Tat einzusehen). • Schuldspruch ohne Strafe: Du wirst schuldig gesprochen. Es wird aber keine
Strafe verhängt, weil der Richter überzeugt ist, dass ein Schuldspruch allein dich
von weiteren strafbaren Handlungen abhält.
Jugendstrafverfahren Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe: Du wirst schuldig gesprochen. Eine Strafe wird
vorläufig nicht verhängt (während einer Probezeit von 1 - 3 Jahren). Nach Ablauf der
Probezeit wird auf die Verhängung der Strafe endgültig verzichtet. Begehst du in der
Probezeit erneut eine Straftat, kann sowohl für die erste als auch für die zweite Tat eine
Strafe verhängt werden. Das Gericht kann dir in diesem Zusammenhang auch Weisungen
erteilen. (z. B. Arbeit suchen, Aufenthaltsverbot für bestimmte Orte, Betreuung durch einen
Bewährungshelfer). Befolgst du diese Weisungen nicht, kann dies dazu führen, dass das
Gericht nachträglich eine Strafe ausspricht. Bedingte Strafnachsicht: Du wirst zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt. Diese wird dir
allerdings bedingt nachgesehen (z. B. für eine Probezeit von 3 Jahren.) Während dieser
Probezeit darfst du dir nichts zu Schulden kommen lassen. Begehst du während dieser Zeit
neuerlich eine Straftat, kann dies dazu führen, dass deine Strafe vollzogen wird. Teilbedingte Strafe: Ein Teil der Strafe wird sofort vollzogen. Du musst in diesem Fall z. B.
einen Teil deiner Geldstrafe sofort bezahlen, den anderen Teil nur dann, wenn du in der
Probezeit erneut etwas anstellst. Über privatrechtliche Ansprüche (Schadenersatz bzw. Schmerzengeld) des von dir
Geschädigten bzw. Verletzten kann das Gericht im Urteil gleichzeitig entscheiden oder dich
an das Zivilgericht verweisen.
(http://www.kinderanwaltschaft.at/all_rights/i_jugstr.htm)
Das Recht im Umgang mit Suchtmitteln
Suchtmittelgesetz 1997:Rehabilitation statt Vergeltung – Therapie statt Strafe
§ 11. (1) Personen, die wegen Suchtgiftmissbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgiftgesundheitsbezogener Maßnahmen ... bedürfen, haben sich den notwendigen undzweckmäßigen ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nichtoffenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. BeiMinderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrerPflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, dass sie sich solchen Maßnahmenunterziehen.
Suchtmittelmissbrauch ist nicht Privatsache
§ 12. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine Person Suchtgiftmissbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde derBegutachtung ... (Arzt, Klinischer Psychologe ...) zuzuführen. Die Person hat sich denhiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen.(2) Ergibt die Begutachtung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme ... notwendigist, so hat die Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, dass sich die Person einersolchen ... unterzieht. Bei der Wahl der gesundheitsbezogenen Maßnahme ist das Wohlder Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten ...
Illegalisierte Rauschmittel – rechtliche Situation
• STRAFRECHTLICHE VERFOLGUNG wegen:– Erwerb– Besitz– Erzeugung– Ein- oder Ausfuhr– Überlassung– Verschaffung
• Auch kleinste Mengen (Tagesdosis für den Eigengebrauch) sind strafbar. • Dies gilt auch für Hanfprodukte (Haschisch, Marihuana etc).
• Im Zuge von Ermittlungen durch die Exekutive kann es zu folgenden Amtshandlungen kommen: – Personendurchsuchung – Einvernahme – Hausdurchsuchung – Nachschau (freiwillig erteilte Zustimmung zur Durchsuchung) – Harntests durch Polizei- oder AmtsärztInnen
• Bei Jugendlichen sind bei einer Anhaltung die Angehörigen durch die Behörde zu verständigen. Bei einer Befragung ist auf Verlangen der Jugendlichen eine Vertrauensperson beizuziehen.
• Jede Anzeige führt u.a.: – zu einer Speicherung der persönlichen Daten in zentralen Registern – zu einer Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, was in weiterer Folge zu Schwierigkeiten bei folgenden
Dokumenten führen kann: Führerschein, Pass, Gewerbeschein etc.• Die Anzeige wird von der Exekutive an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese entscheidet darüber, ob die
Anzeige zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Die Anzeigenzurücklegung hängt von der Schwere des Delikts ab.
• Die Kontaktaufnahme mit einer Suchtberatungsstelle wird in jedem Fall empfohlen!
(entnommen einer Broschüre der ÖVDF)
Suchtmittelgesetz 1997 Die wichtigsten Paragraphen im
Überblick
§§ 11,12 Gesundheitsbezogene Maßnahmen, Gesundheitsbehörde
§ 13 Vorgehen in der Schule
§ 15 Einrichtungen für gesundheitsbezogene Maßnahmen
§§ 27-32 Strafbestimmungen
§ 35 Vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft
§ 39 Aufschub des Strafvollzugs
§ 42 Strafregister – Auskunftsbeschränkung
Suchtmittel (§§ 1-4 SMG)
Illegalisierte Rauschmittel – rechtliche Konsequenzen!
• Laut Gesetz ist die Erzeugung, der Erwerb, der Besitz, die Überlassung, die Verschaffung, die Ein- und Ausfuhr sowie die Bewerbung von Suchtmitteln verboten.
• Für die aufgezählten Vergehen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine entsprechende Geldstrafe vor.
• Im Suchtmittelgesetz heißt es wörtlich im § 27 Abs. 1 "Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."
• Wenn man volljährig ist und einer minderjährigen Person (mindestens zwei Jahre jünger, z.B. 18 und 16 Jahre), eine verbotene Substanz überlässt oder verschafft, so ist eine Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Dabei muss dem Älteren klar gewesen sein, dass der andere noch minderjährig (jünger wie 18 Jahre) ist.
• Wer eine große Menge von Suchtmittel mit dem Vorhaben erwirbt oder besitzt, es in Verkehr zu setzen (ob gegen Geld oder als Geschenk ist unerheblich), kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verurteilt werden. Es ist gleichgültig, ob die große Menge auf einmal oder in mehreren kleinen Mengen an unterschiedliche Personen weitergegeben wird.
• Werden diese Vergehen mit einer großen Menge und "gewerbsmäßig" oder "als Bande" begangen, so erhöht sich das Strafausmaß auf bis zu 10 Jahre.
• Eine Strafe von 1 bis zu 15 Jahren kann verhängt werden, wenn die Vergehen im Rahmen einer Bande begangen wurden und die Person schon einmal wegen eines solchen Vergehens verurteilt worden ist. Auch die Überschreitung der Grenzmenge zur großen Menge hin (z.B. über 20g THC) um das 25-fache führt dazu, dass der Strafrahmen auf 15 Jahre erhöht wird.
Gerichtliche Strafbestimmungen für Suchtgifte(§§ 27-29 SMG)
§ 27 (1) (2)
Erzeugung, Erwerb, Besitz, Ausfuhr und Einfuhr...Weitergabe durch Volljährige an Minderjährige, in Banden odergewerbsmäßigAusnahme: selber süchtig!
- 6 Monate - 3 Jahre
- 6 Monate
§ 28 (1) (2) (3)
(4) (5)
Erwerb, Besitz großer Mengen zur WeitergabeErzeugung, Ein- u. Ausfuhr, Weitergabe großer MengenGewerbsmäßigkeit oder in Banden (große Mengen)Ausnahme: SüchtigeWiederholungstäter oder in Drogenringen > 25 x Grenzmenge„Führende Täter“
- 3 Jahre - 5 Jahre 1 - 10 Jahre - 5 Jahre 1 - 15 Jahre 10 - 20 Jahre
§ 29 Werbung für Suchtgift - 6 Monate
Gerichtliche Strafbestimmung für psychotrope Stoffe (§§ 30, 31 SMG)
§ 30 (1) (2) 1
(2) 2
Erzeugung, Erwerb, Besitz, Ausfuhr und Einfuhr... Erwerb, Besitz, Ein- und Ausfuhr nicht großer Mengen für den Eigenbedarf Weitergabe nicht großer Mengen ohne persönlichen Vorteil
- 6 Monate n. strafbar
n. strafbar
§ 31 (1) (2)
Erwerb, Besitz großer Mengen zur Weitergabe Erzeugung, Ein- und Ausfuhr, Weitergabe großer Mengen
- 2 Jahre- 5 Jahre
Gerichtliche Strafbestimmungen für Vorläuferstoffe (§ 32 SMG)
§ 32 (1) (2)
Erwerb, Besitz zur Erzeugung großer MengenErzeugung, Aus- und Einfuhr, Weitergabe großer Mengen
- 2 Jahre- 5 Jahre
Voraussetzung für die Zurücklegung der Anzeige:
StA hatDie Anzeigezurückzulegen
Bei Erwerb und Besitz einer geringenMenge von Cannabisprodukten zumpersönlichen Gebrauch.
jedenfalls(gesundheitsbehördliche Stellungnahme kannentfallen, wenn keine SMG-Anzeige in den letzten 5Jahren)
Bei Erwerb und Besitz einer geringenMenge von Suchtmitteln zumpersönlichen Gebrauch
wenn der Angezeigte bereit ist, sich einergesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehenund/oder sich durch BWH betreuen lässt.
StA kannDie Anzeigezurücklegen
Bei Vergehen nach §§ 27 u. 30 SMG(keine großen Mengen) incl.Begleitkriminalität("Versorgungs- od.Beschaffungskriminalität")
Achtung: Nicht Folge-Kriminalität
wenn der Angezeigte bereit ist, sich einergesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehenund/oder sich durch BWH betreuen lässt und dieSchuld nicht als schwer anzusehen ist und damitausreichend für Spezialprävention gesorgt ist.
... nach. dem Grundsatz „Behandlung statt Strafe“
Grenzmengen (§ 28 Abs. 6 SMG)
„große Menge“ = > Grenzmenge (Grenzmengenverordnung)
„nicht große Menge“ < Grenzmenge (Grenzmengenverordnung)
„nicht geringe Menge“ << deutliches Unterschreiten der Grenzmenge*
* keine gesetzlich festgelegte Größe, aber: Judikatur spricht von < ½ Grenzmenge
Angaben der Grenzmengenverordnung jeweils in Gramm.
(z.B. Cocain - 15,0 Codein - 30,0 Morphin - 10,0 Methadon - 10,0 Psilocybin - 3,0Tetrahydrocannabinol - 20,0 usw.)
„Therapie statt Strafe“§ 35 SMG
Vorläufige Zurücklegung der Anzeigedurch die StA
§ 39 SMGVerurteilung
oder:§ 36 SMG
Vorläufige Einstellung des Verfahrensdurch das Gericht
Probezeit: 2 Jahreev. + Bewährungshilfe
§ 40 SMGBedingte Strafnachsicht
= Rechtwirkung der bedingtenVerurteilung
Einstellung des VerfahrensProbezeit: 1 – 3 Jahreev. + Bewährungshilfe
Nachträgliche Einleitung/Fortsetzung des Verfahrens(§38 SMG)
- Bei strafbaren Handlungen in der Probezeit- Bei Verweigerungen gesundheitsbezogener Maßnahmen oder der Bewährungshilfe- auf Antrag des Angezeigten
Anm.: Bei Verurteilung zu einerGeldstrafe oder max. 2-jährigerFreiheitsstrafe nach dem SMG ist beiBereitschaft zu einergesundheitsbezogenen Maßnahmejedenfalls auf Antrag, Aufschub zugewähren! (§39 Abs. 1 SMG)
Gesundheitsbezogene Maßnahme
Aufschub des Strafvollzugsfür max. 2 Jahre
Gesundheitsbezogene Maßnahme
Suchtmitelgesetz 1997
• § 11. (1) Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen ... bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, daß sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.
• § 12. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß eine Person Suchtgift mißbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung ... (Arzt, Klinischer Psychologe ...) zuzuführen. Die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen. *)
• (2) Ergibt die Begutachtung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme ... Notwendig ist, so hat die Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, daß sich die Person einer solchen ... unterzieht. Bei der Wahl der gesundheitsbezogenen Maßnahme ist das Wohl der Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten ...
• *) Allenfalls mit Zwangsgewalt durchsetzbar !
Illegalisierte Rauschmittel – Wie kann eine Behörde oder das Gericht vom Konsum erfahren?
• Prinzipiell sind Behörden und öffentliche Dienststellen verpflichtet, Anzeige zu erstatten, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeit von einer strafbaren Handlung erfahren.
• Eine Ausnahme ist für die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) vorgesehen: sie sollen von einer Anzeige absehen, wenn es sich nur um ein leichtes Vergehen (geringe Menge) handelt und sich der/die Betroffene den vorgesehenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterzieht.
• Privatpersonen sind nicht verpflichtet, Anzeige zu erstatten. Sie haben nur ein Anzeigerecht.
• Erfolgt eine Anzeige durch eine Privatperson, so wird dieser durch die Behörde nachgegangen.
• Jede Anzeige wird von der Exekutive (Polizei) an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese entscheidet über die weitere Vorgangsweise.
• Wer sich selbst anzeigt, bekommt keine Straffreiheit. Eine Selbstanzeige kann lediglich ein Milderungsgrund bei der Festsetzung der Strafhöhe sein.
• WICHTIG !!! Eine Anzeige kann nicht zurück gezogen werden! Hat die Behörde und/oder Polizei einmal Kenntnis, muss sie die Anzeige weiterleiten und dieser erhebungs-technisch nachgehen.
Illegalisierte Rauschmittel – In der Schule!
VERDACHT (Konsum) Konkrete Vorkommnisse!
Schularzt – Untersuchung Harntest nicht zulässig/ausreichend!
Untersuchung erfolgt! Untersuchung erfolgt nicht!
Konsum nachgewiesen Konsum wird nicht nachgewiesen
Gesundheitsbezogene Maßnahme!
Maßnahme wird bestätigt!
Bezirksverwaltungs-BehördeBH oder Magistrat
Sanitätsdienst/Gesundheitsamt
KEINE WEITEREN FOLGEN!
Maßnahme nicht bestätigt!
Die Rolle der Gesundheitsbehördeim Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten
Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Missbrauch
• > „Helfen statt Strafen“ <
• § 11. (1) Personen, die wegen Suchtgiftmissbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen ... bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, dass sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.
• > Begutachtung <
• § 12. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine Person Suchtgift missbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung ... (Arzt, Klinischer Psychologe ...) zuzuführen. Die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen. *)
• (2) Ergibt die Begutachtung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme ... Notwendig ist, so hat die Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, dass sich die Person einer solchen ... unterzieht. Bei der Wahl der gesundheitsbezogenen Maßnahme ist das Wohl der Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten ...
• *) Allenfalls mit Zwangsgewalt durchsetzbar !
Gesundheitsbezogene Maßnahmen
(gem. § 11 SMG)
1. die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands,2. die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und
Substitutionsbehandlung,3. die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,4. die Psychotherapie sowie5. die psychosoziale Beratung und Betreuung.
Die Maßnahmen haben durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen stattzufinden.
Zu beachten bei gesundheitsbezogenen Maßnahmen:
• Das Gericht kann die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung oder Person, bei der diese durchzuführen ist ! (Recht auf freie Therapeutenwahl).
• Das Gericht kann vom Betroffenen Bestätigungen über Beginn und Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen verlangen. Es steht diesem frei, die Bestätigungen selbst dem Gericht zu übermitteln oder die entsprechende Einrichtung zur Übermittlung schriftlich zu ermächtigen !
• Widerruf (§ 39 Abs. 5 SMG) ist nur möglich, wenn die Maßnahme verweigert oder abgebrochen wird oder eine neuerliche einschlägige Verurteilung erfolgt und in beiden Fällen ein Vollzug der Strafe aus spezialpräventiven Gründen nötig erscheint.
• Nach erfolgreicher gesundheitsbezogener Maßnahme hat das Gericht jedenfalls die bedingte Strafnachsicht auszusprechen (§ 40 Abs.1 SMG) !
Verschwiegenheitspflicht• ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Sie dürfen "Suchtmittelkonsum", den sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit wahrnehmen, nicht anzeigen oder andere darüber informieren [Achtung: Ausnahme bei der Musterung]. Auch LehrerInnen sind in Angelegenheiten, die sie ausschließlich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit kennen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Daher ist eine namentliche Diskussion im Schulgemeinschaftsausschuß (SGA) nicht zulässig. AnsprechpartnerInnen in Einzelfällen sind die/der betroffene SchülerIn oder seine/ihre Eltern.
• § 11 SMG regelt die Verpflichtung zur gesundheitsbezogenen Maßnahme und sagt dabei: „Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, dass sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.“
• Gem. § 15 Abs. 5 SMG sind die in Einrichtungen und Vereinigungen beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über das, was ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet. Im Falle von Maßnahmen gemäß den §§ 11, 12, 35, 37 oder 39 sind nur auf Verlangen des Betreuten Bestätigungen über Beginn und Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme auszustellen. Auf schriftliches Verlangen des Betreuten können Bestätigungen an die Bezirksverwaltungsbehörde (als Gesundheitsbehörde), das Gericht oder die Staatsanwaltschaft übermittelt werden.
Aus der Schule geworfen?!
Ob ein(e) Schüler(in), die/der ein Suchtmittel missbraucht", aus der Schule geworfen werden kann, hängt von den Umständen ab. Prinzipiell ist der Konsum in der Schule ein "Disziplinarverstoß", wie jeder andere und kann daher zum Schulverweis führen. Das Gesetz wird dahingehend ausgelegt, dass ein(e) Schüler(in) nur dann der Schule verwiesen wird, wenn diese Maßnahme aufgrund der konkreten Gefährdung der Mitschüler(innen) unbedingt erforderlich ist. Der Schule wird die Verantwortung auferlegt, sich um die/den betroffene(n) Schüler(in) zu kümmern.
Sonstige wichtige Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes
Zusammentreffen mit Finanzvergehen (§ 33 SMG)Keine Strafbarkeit nach dem Finanzstrafgesetz (Schmuggel, Verzollungsumgehung, Abgabenhehlerei). Nach EU-
Recht ist für verbotswidrige Einfuhr von Suchtgift oder psychotropen Substanzen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer einzuheben !
Einziehung (§34 SMG)Ein Suchtmittel, das Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem SMGbildet, ist einzuziehen.Auskunftsbeschränkung (§ 42 SMG)Alle Verurteilungen wegen Vergehen nach § 27 (1) oder § 30 (1) SMG unterliegen generellsofort mit Rechtskraft der beschränkten Auskunft im Sinne des Tilgungsgesetzes ... aber:Suchtmittelevidenz (§§ 24-26 SMG)In die Suchtmittelevidenz beim BM f. AGS werden folgende personenbezogene Daten aufgenommen: Von Gerichten :
alle Verurteilungen, Freisprüche, Aufschübe und Einziehungen im Zusammenhang mit Strafverfahren nach dem SMG,
• von den zuständigen Behörden : alle wegen Verdachts einer strafbaren Handlung nach dem SMG erstatteten Anzeigen,
• von den Staatsanwaltschaften : alle zurückgelegten und vorläufig zurückgelegten Anzeigen nach dem SMG,• von den Krankenanstalten : die Daten aller nicht freiwillig in Behandlung aufgenommenen Suchtkranken und• von Ärzten : die Ergebnisse einer Leichenbeschau oder Leichenöffnung, sofern der Todesfall im Zusammenhang mit
Konsum von Suchtmitteln steht diese Daten dürfen vom BM f. AGS – bezogen auf konkrete Einzelfälle und keineswegs generell - an folgende Adressaten weitergegeben werden:
• An alle Gesundheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte, • an das BM f. LV und zuständige Militärkommanden zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit,• an das BM f. Inneres zur Feststellung der Zivildienstfähigkeit,• an Schulbehörden zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines Schülers und• an das BM f. WA und die Landeshauptleute als Gewerbebehörden zur Vollziehung gewerberechtlicher
Vorschriften.
Bereiche
Öffentliches Recht &Strafrecht (spezielles Kap.
des öff. Rechts)
Privatrecht
Was darf einJugendlicher
In Oö
Jugend -rechtlich gesehen
was ist das?
Sucht, Suchtmittel, etc. und das Recht
Was darf ein Jugendlicher in Oö
BIS 14
JAHRE
FORTGEHEN
mit Aufsichtsperson: unbegrenzt.OHNE Aufsichtsperson: Von 05.00 bis 22.00 Uhr
FORT ÜBER NACHTErlaubt in Beherbergungsbetrieben nur mit Aufsichtsperson.
OHNE Aufsicht:Betreute Notschlafstellen für Jugendliche oder mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
FEUERWERKSARTIKELScherzartikel und Spielwaren der Klasse I sind VERBOTEN.
GLÜCKSSPIELEsind verboten.
ALKOHOL, TABAKDer Erwerb und Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken ist VERBOTEN.
Was darf ein Jugendlicher in Oö
14 bis
16
JAHRE
FORTGEHEN
mit Aufsichtsperson: unbegrenzt.OHNE Aufsichtsperson: Von 05.00 bis 24.00 Uhr
FORT ÜBER NACHTOHNE Aufsicht erlaubt.
ZUSTIMMUNG der Eltern ist aber nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ERFORDERLICH!
FEUERWERKSARTIKELScherzartikel und Spielwaren der Klasse I sind erlaubt.
GLÜCKSSPIELEErlaubt ist die Teilnahme an behördlich bewilligten Glücksspielen (Lotto, Toto, Zahlenlotto...)
Alle anderen sind verboten.
ALKOHOL, TABAKDer Erwerb und Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken ist VERBOTEN.
Was darf ein Jugendlicher in Oö
16 bis
18
JAHRE
FORTGEHEN ist unbeschränkt, auch ohne Aufsichtsperson erlaubt
FORT ÜBER NACHTOHNE Aufsicht erlaubt.
ZUSTIMMUNG der Eltern ist aber nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ERFORDERLICH!
FEUERWERKSARTIKELScherzartikel und Spielwaren der Klasse I sind erlaubt.
GLÜCKSSPIELEErlaubt ist die Teilnahme an behördlich bewilligten Glücksspielen (Lotto, Toto, Zahlenlotto...)
Alle anderen sind verboten.
ALKOHOL, TABAKERLAUBT sind Erwerb und Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken.
VERBOTEN: Übermäßiger Alkoholkonsum und "harte" Getränke von über 14 Volumprozent – auch in Form von Mischgetränken.
AUSNAHME: Erfüllen der Aufgaben in beruflicher Ausbildung oder Beschäftigung!
Was darf ein Jugendlicher in OöFü
r al
le
Jugen
dlic
hen
AUFENTHALT IN NACHTKLUBSoder vergleichbaren Betrieben (Varietés, Animier-lokale),
Örtlich- und Räumlichkeiten zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitutionist VERBOTEN
FORT ÜBER NACHTOHNE ZUSTIMMUNG DES ERZIEHUNGSBE-RECHTIGTEN
ist nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch VERBOTEN.
GLÜCKSSPIELEBenützen von Glücksspielapparaten,
Teilnahme an Glücksspielen in Geld oder Geldeswert und Aufenthalt an Orten mit Glücksspielen oder Wetten mit hohen Einsätzen
sind VERBOTEN.
SOFT-GUNSErwerb oder Besitz von Soft Guns ist für Jugendliche jeden Alters VERBOTEN.
ALTERSNACHWEISIm Zweifelsfall müssen Jugendliche ihr Alter nachweisen können.
Als ALTERSNACHWEIS gilt eine amtliche Bescheinigung und/oderLichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Pass, Führerschein oder
Ausweis der Verkehrsbetriebe), Erklärung durch anwesende Aufsichtsperson.
WICHTIG: Identität und Alter des Jugendlichen müssen daraus einwandfrei hervorgehen.
Bereiche
Öffentliches Recht &Strafrecht (spezielles Kap.
des öff. Rechts)
Privatrecht
Was darf einJugendlicher
In Oö
Jugend -rechtlich gesehen
was ist das?
Sucht, Suchtmittel, etc. und das Recht
Alkohol, Suchtmittel und Strassenverkehr
ALKOHOL UND STRASSENVERKEHR
Lenken von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss - Überblick0,5-PromillegrenzeDurch Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 1997 wurde in Österreich für
Kraftfahrer, nicht jedoch für andere Fahrzeuglenker, wie z.B. Radfahrer und Fuhrwerker, die 0,5-Promillegrenze eingeführt. Für letztere gilt weiterhin die 0,8-Promillegrenze der StVO.
ProbeführerscheinMit 1. Jänner 1992 wurden die Bestimmungen für den Führerschein auf Probe
eingeführt. Für die ersten zwei Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung gelten 0,1 Promille Blutalkoholgehalt als Grenzwert. Bei Überschreitung muss eine Nachschulung absolviert werden und die Probezeit verlängert sich um ein weiteres Jahr. Ab 0,5 Promille werden zusätzlich die üblichen Sanktionen wirksam. Für die seit März 1999 bestehende Möglichkeit, die Lenkberechtigung (mit diversen Einschränkungen) bereits mit 17 Jahren zu erwerben, verlängert sich die zweijährige Probezeit bis zum 20. Geburtstag. Mit anderen Worten, es ist gegenwärtig ausgeschlossen, dass ein Fahrzeuglenker, der sein 20. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat, bereits unter die 0,5 Promillegrenze fällt.
ALKOHOL UND STRASSENVERKEHR -
Sanktionen Die "Sanktionsmöglichkeiten" erstrecken sich auf Geldstrafen, Führerscheinentzug,
Nachschulung und medizinisch-psychologische Gutachten (als Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung).
Geldstrafen: · bis 0,5 Promille 36,34 bis 2.180,19 €· bis 0,8 Promille 218,02 bis 3.633,64 € · ab 0,8 Promille 581,38 is 3.633,64 €
Führerscheinentzug, Nachschulung und medizinisch-psychologische Untersuchung:· ab 0,5 bis 0,8 Promille: Führerscheinentzug im Wiederholungsfall innerhalb von 12 Monaten ab dem ersten Verstoß (beim zweiten Verstoß für 3 Wochen; beim dritten für vier Wochen)· ab 0,8 bis 1,2 Promille: Führerscheinentzug für 4 Wochen · ab 1,2 bis 1,6 Promille: Führerscheinentzug für 3 Monate, Nachschulung· Ab 1,6 Promille: Führerscheinentzug für 4 Monate, Nachschulung, med./psychologische Untersuchung
Bereiche
Öffentliches Recht &Strafrecht (spezielles Kap.
des öff. Rechts)
Privatrecht
Was darf einJugendlicher
In Oö
Jugend -rechtlich gesehen
was ist das?
Sucht, Suchtmittel, etc. und das Recht
Soziale Arbeit
Betreuer(in), Klient(in) und das Suchtmittelgesetz
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Recht ist nicht GERECHTIGKEIT,
sondern sind Normen welche Menschen schaffen, damit sie eine
Ordnung erhalten!
Klaus Schwarzgruber Dipl. Sozarb.Klaus Schwarzgruber Dipl. Sozarb.