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Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus www.praevention.at www.1-2-free.at
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Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus .

Apr 06, 2015

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Page 1: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

Rausch und Recht

DSA. Schwarzgruber Klaus

www.praevention.at

www.1-2-free.at

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Öffentliches Recht =Strafrecht und

Verwaltungsrecht

Privatrecht

Europarecht und völkerrechtliche Verträge

Verfassungsrecht

Aufbau des österreichischen Rechtes

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Überblick über das Recht!• Verfassungsrecht (Bundesverfassung – B-VG, Landesverfassungen L-VG)• Öffentliches Recht

– Verwaltungsrecht• Verwaltungsverfahrensrecht (AVG)• Verwaltungsstrafrecht (VStG)• Verwaltungsvollstreckungsrecht (VVG)• etc.

– Strafrecht• Materielles Strafrecht (StGB, SMG, WStG,u.a.)• Strafprozessrecht (StPO, ZustellG, u.a.)• Strafvollzugsrecht (StVG, TilgG, BewG, u.a.)

• Privatrecht (bürgerliches Recht)– Öffentliches PR

• Zivilprzessrecht (ZPO, JN, AußstrG, u.a.)• Exekuitionsrecht (EO)• Sozialversicherungsrecht (ASVG, AUVG, u.a.)• etc.

– Privater Bereich• Personenrecht (Natürliche und juristische Person-Rechtsfähigkeit//Handlungsfähigkeit=

Geschäftsfähigkeit + Deliksfähigkeit + Ehefähigkeit, …)• Sachenrecht (un-/körperliche, un-/bewegliche, öffentliche, private Sachen, …)• Familienrecht (Eherecht (ABGB, EheG, u.a. //Kindschaftsrecht ABGB, JWG, u.a.)• Erbrecht• Schadenersatzrecht• Wertpapierrecht• etc.

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Bereiche

Öffentliches Recht =Strafrecht und

Verwaltungsrecht

Privatrecht

Was darf einJugendlicher

In Oö

Jugend -rechtlich gesehen

was ist das?

Sucht, Suchtmittel, etc. und das Recht

Jugend und Polizei

Jugend-(Sozial-)arbeit und Recht

Alkohol, Suchtmittel und Strassenverkehr

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Jugend, rechtlich gesehen- was ist das?

Handlungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Rechtsfolge AusnahmeVerschulden und Deliksfähigkeit

Kinder keine alle Geschäfte nichtig §151 Abs 3 keine ABGB

unmündige nur berechtigende verpflichtende Geschäfte §151 Abs 3 keine

Minderjährige Geschäfte schwebend unwirksam ABGB 7 – 14 Jahre bis zur Zustimmung des

gesetzlichen Vertretersmündige nur berechtigende darüber hinausgehende §151 Abs 3 voll

Minderjährige Geschäfte und Geschäfte schwebend ABGB außer14-18 Jahre verpflichtende G. unwirksam bis zur Geschäfte geistige

- zur freien Verfüg. Zustimmung des des täglichen Defizite überlass. Sachen gesetzlichen Vertreters Lebens- Einkommen aus eigenem Erwerb- Dienstverträge (keine Ausbildg. Vertr.)

Erwachsene voll Geschäfte geistige vollab 18 Jahren gültig Defizite außer geist.

Defizite

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Jugendlich / ErwachsenKinder unter 14 Jahren sind unmündig, daher auch nicht strafbar nach

§ 4 (1) JGG.

Nach § 4 (2) JGG ist ein Jugendlicher auch dann noch nicht strafmündig,wenn er

noch nicht reif genug ist,um das Unrecht seiner Tat einzusehen.Vor dem 16.

Lebensjahr außerdem bei nicht schwerem Verschulden und bei mangelnder

Strafwürdigkeit § 42 StGB.

Die Höhe der Strafdrohung ist niedriger gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht,

Obergrenze des Strafrahmens wird halbiert, Untergrenze entfällt bei Jugendlichen

etc.

Die Strafmündigkeit beginnt ab dem 14. Lebensjahr, wobei gilt

• Jugendlicher 14 - 18 Jahre

• junger Erwachsener 18 - 21 Jahre

• Erwachsener ab 21 Jahren

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Im Sinn des Oberösterreichischen Jugendschutzgesetzes (§ 2)sind:

• Jugendliche: Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;• Erwachsene: Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;

verheiratete Jugendliche und Jugendliche, die den Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten, werden Erwachsenen gleichgehalten;

• Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile oder sonstige Personen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht (ABGB) ein Erziehungsrecht zusteht;

• Aufsichtspersonen: Erziehungsberechtigte sowie Erwachsene, denen die Aufsicht über einen Jugendlichen

– im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zukommt,– vom Erziehungsberechtigten dauernd oder im Einzelfall anvertraut wurde oder– auf Grund einer Entscheidung des Gerichts oder durch Maßnahmen im Rahmen

der Jugendwohlfahrt übertragen wurde;• Jugendschutzbestimmungen: Gebote und Verbote dieses Landesgesetzes

sowie die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Bescheide, Verordnungen und Maßnahmen;

• Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausüben;

• Veranstalter: wer eine Veranstaltung nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 (§ 1) durchführt.

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Bereiche

Öffentliches Recht &Strafrecht (spezielles Kap.

des öff. Rechts)

Privatrecht

Jugend -rechtlich gesehen

was ist das?Sucht, Suchtmittel, etc.

und das Recht – Strafrechtund SMG

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Anzeige durch Privatperson od. Institutionen

Sicherheitsbehörde macht Erhebungen

Staatsanwaltschaft

Einstellung(bei ca. 60% d. Fälle)

Diversion(bei ca. 20% d. Fälle)

weitere Erhebungen

Anklage(bei ca. 20% d. Fälle)

Vorerhebungerneut durch Sicherheitsbehörde od.

Untersuchungsrichter, welcher unter Auftrag der Staatanwaltschaft einzelne Erhebungsschritte

vornimmt.

Voruntersuchungdurch den Untersuchungsrichter, der die

Verfügungsmacht über die Ermittlung des Scahverhaltes im Vorverfahren übertragen

bekommt.

Ablauf eines Strafverfahrens

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Strafrecht : Vom Delikt bis zur Staatsanwaltschaft

Anzeige / Bekannt werden des Deliktes

POLIZEI GENDARMERIE ERMITTLUNGEN

Anzeige bei der Staatsanwaltschaft

Bezirksanwalt

Strafdrohung

< 1 Jahr

Staatsanwalt

Strafdrohung

> 1 Jahr

Prüfung

Beweissammlung

Vorerhebung

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Strafrecht : Vom Delikt bis zum Urteil

Bezirksanwalt

Strafdrohung

< 1 Jahr

Staatsanwalt

Strafdrohung

> 1 Jahr

Prüfung

Beweissammlung

Vorerhebung

Bezirksgericht Landesgericht

U-Richter Voruntersuchung

Bezirksrichter Hauptverhandlung

Einzelrichter/ Schöffen/ Geschworene

Entscheidung durch Urteil

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Strafrecht : Vom Delikt bis zum Urteil

Bezirksgericht LandesgerichtEntscheidung durch Urteil

Einzelrichter

Strafdrohung: bis 1 Jahr Freiheitsstrafe

Einzelrichter Schöffensenat Geschworenensenat

Strafdrohung: bis 5 Jahr Freiheitsstrafe

Strafdrohung:ab 5 JahrFreiheitsstrafe

Strafdrohung: von mind. 5 Jahr Freiheitsstrafe

2 Richter2 Schöffen

3 Richter8 Geschworene

Entscheidung:allein

Entscheidung:gemeinsam

Entscheidung:Schuld nur GeschworeneStrafe gemeinsam

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Gerichtszuständigkeit (§ 8 ff. StPO)

Bezirksgericht

Landesgericht - Einzelrichter

Schöffengericht

Geschworenen-

gericht

Strafdrohung

Geld- o.

Freiheitsstrafe

Geld- o.

Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafe

Strafrahmen

Bis zu 1 Jahr

Bis zu 5 Jahren

Untergrenze

1 Jahr u. Obergrenze nicht über 10 Jahren

Untergrenze 5 Jahren u.

Obergrenze ab 10 Jahren

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Kriminalität hat ihre OrdnungDelikte

Schwere der Tat

Zuständigkeit

Strafverfolgung

Gegenstand derTat

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DelikteSchwere

der Tat

Vergehen:Strafdrohung bis 3 JahreWert bis 40.000 €

Verbrechen:Strafdrohung ab 3 JahreWert ab 40.000 €

Kriminalität hat ihre Ordnung

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DelikteSchwere

der Tat

Kriminalität hat ihre Ordnung

Zuständigkeit

Bezirksgericht:unter 1 Jahr Strafdrohung

Landesgericht:Einzelrichter:unter 5 Jahr StrafdrohungSchöffensenat:über 5 Jahr Strafdrohung Geschworenensenat:mindestens 5 Jahr StrafdrohungHöchststrafe über 10 Jahre Strafdrohung

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DelikteSchwere

der Tat

Kriminalität hat ihre Ordnung

Zuständigkeit Strafverfolgung

Privatanklage:Strafantrag

Staatsanwalt:Offizialdelikte:Verfolgt von Amts wegenAntragsdelikte:Verfolgt auf Antrag Ermächtigungsdelikte:Verfolgt nur wenn dazu ermächtigt wird

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DelikteSchwere

der Tat

Kriminalität hat ihre Ordnung

ZuständigkeitGegenstand

derTat

Strafverfolgung

•Gewaltdelikte (gegen Leib und Leben)•Eigentumsdelikte•Wirtschaftdelikte•Sittlichkeitsdelikte•Delikte gegen die Ehre•Delikte gegen die Rechtspflege•Suchtmitteldelikte•etc

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Bemessen der Strafe

Prävention

Strafmilderung

Straferschwerung

Schaden und Gefährlichkeit

Auswirkung auf den Täter

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Prävention

Bemessen der Strafe

• SPEZIAL – PRÄVENTIONin Bezug auf den Täter

• GENERAL – PRÄVENTIONin Bezug auf die Öffentlichkeit

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Bemessen der Strafe

Strafmilderung

Prävention

• Alter unter 21 Jahren• achtenswerte Beweggründe• Minderbeteiligung• Kein Schaden• Schaden wieder gut gemacht• Geständnis / Beitrag zur Wahrheitsfindung• Unter Umständen Berauschung (Volle Berauschung ist eigenes Delikt!)• etc.

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Bemessen der Strafe

Strafmilderung

Prävention

• Zusammentreffen mehrerer Delikte • Einschlägige Vorstrafen• Anstifter• Verwerfliche Beweggründe • besondere Grausamkeit• etc.

Straferschwerung

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Schaden und Gefährlichkeit

Auswirkung auf den Täter

Bemessen der Strafe

Strafmilderung

Prävention

Straferschwerung

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Qualifizierung / Privilegierung

Der besondere Teil des StGB enthält die einzelnen Strafbestimmungen, die die

Rechtsgüter in 25 Abschnitten schützen. In den jeweiligen Abschnitten werden

GRUNDDELIKTE beschrieben.

Jedes Grunddelikt ist mit bestimmten Strafdrohungen versehen, die bei Hinzutreten

weiterer Tatbestandsmerkmale auch mit strengerer Strafdrohung versehen werden

können - QUALIFIZIERUNG

Beispiel

Bei Änderung der Vorsatzform kann die Strafdrohung auch niedriger gegenüber

dem Grunddelikt angesetzt werden - PRIVILEGIERUNG

Beispiel

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BeispielQualifizierung bzw. Privilegierung

Privilegiertes Delikt

Raub

§ 142 (2) StGB

6 Monate-5 Jahre

Raub ohne

Anwendung

erheblicher Gewalt,

Sache geringen

Wertes etc.

Qualifiziertes Delikt

Schwerer Raub

§ 143 StGB

5-15 Jahre

Raub als Mitglied

einer kriminellen

Vereinigung,

Verwendung einer

Waffe, schwere

Körperverletzung

etc.

Grunddelikt

Raub

§ 142 (1) StGB

1-10 Jahre

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Mögliche Verfahrensergebnisse

Freispruch

Schuldspruch

Beschluss

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Mögliche Verfahrensergebnisse

FreispruchIm Zweifel

Erwiesene Unschuld

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Mögliche Verfahrensergebnisse

Freispruch

Schuldspruch• Freiheitsstrafe

• Geldstrafe (in Tagsätzen)

• Kombinierte Geld- und Freiheitsstrafe

• Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe

• Schuldspruch ohne Strafausspruch

• Unbedingte Strafe

• Bedingte Strafe

• Teilbedingte Strafe

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Freiheitsstrafe / Geldstrafe

Freiheitsstrafen § 18 StGB werden

auf Lebensdauer oder auf bestimmte

Zeit verhängt. Das Mindestmaß

beträgt 1 Tag, das Höchstmaß der

nicht lebenslänglichen Freiheitsstrafe

(FS) 20 Jahre.

Geldstrafen § 19 StGB sind nach

Tagessätzen zu bemessen. Das ist auch

das Mindestmaß der Geldstrafe. Der

Mindesttagessatz beträgt 2,-- Euro, der

Höchsttages- satz derzeit 327,-- Euro.

Tagessätze werden mit Berücksichtigung

der persönlichen Verhältnisse und der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des

Verurteilten berechnet.

Beispiel

Bei Jugendlichen gelten besondere Bestimmungen, beispielsweise wird bei zeitlichen

Freiheitsstrafen die Obergrenze halbiert und die Untergrenze entfällt.

Das Höchstmaß von Geldstrafen wird halbiert etc.

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Beispiel Geldstrafe

Jemand verdient € 1000,- monatlich, davon wird das Existenzminimum von

€ 600,- abgezogen. Die verbleibenden € 400,- ergeben die Höchstgrenze

der Geldstrafe. Bei einer Verurteilung zu 40 Tagessätzen, ist die Höhe des

jeweiligen TS € 10,- ( 400 / 40 = 10 ).

Verurteilung zu 40 TS á €10,- ergibt eine Geldstrafe insgesamt von € 400,-

Ergo ist die Höhe des TS abhängig vom Einkommen, ein gutverdienender Arzt wird zu

einem höheren Tagsatz verklagt werden, als ein Mechaniker-Lehrling, weil es jeden

für dasselbe Vergehen gleichschwer treffen soll. Die Anzahl der TS hängt allerdings

von der Schwere der Tat ab.

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Bedingte Strafnachsicht

§ 43 StGB "(1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht

übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe verurteilt, so hat ihm

das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens

einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen

ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit

anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren

Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um

der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken..."

Die Probezeit kann auf maximal 5 Jahre verlängert werden.

Bei Jugendlichen kann die Strafe auch bedingt nachgesehen werden, wenn

die Freiheitsstrafe 2 Jahre übersteigt (§ 5 (9) JGG). Die Probezeit ist hier

unbegrenzt.

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Schuldspruch ohne Strafe § 12 JGG

Schuldspruch mit Vorbehalt des Strafausspruches § 13 JGG

Schuldspruch ohne Strafe

Es wird, trotz der Schuldigsprechung keine Strafe verhängt, weil das Gericht überzeugt ist, dass ein Schuldspruch allein von weiteren strafbaren Handlungen abhält.

Schuldspruch mit Vorbehalt des Strafausspruches

Trotz Schuldspruch wird eine Strafe vorläufig nicht verhängt (während einer Probezeit von 1-3 Jahren.)Nach Ablauf der Probezeit ohne straffällig zu werden, wird auf die Verhängung der Strafe endgültig verzichtet.Das Gericht kann auch Weisungen erteilen denen nachzukommen ist. Begeht man innerhalb der Probezeit eine Straftat, kann sowohl für die erste als auch für die zweite Tat eine Strafe verhängt werden.

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Mögliche Verfahrensergebnisse

Freispruch

Schuldspruch

Beschluss•Unterbringung:

Geistig abnorme RechtsbrecherEntwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

•Einstellung des Verfahrens Diversion

•Anordnen von Bewährungshilfe•Weisungen•Einziehung

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Diversion - StPO § 90a ffUnter Diversion versteht man alle Formen staatlicher Reaktion auf strafbares Verhalten, welche den Verzicht auf die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens oder die Beendigung eines solchen ohne Schuldspruch und ohne förmliche Sanktionierung des Verdächtigen ermöglichen.

Es erfolgt keine Eintragung ins Strafregister, jedoch eine justizinterne Registrierung für die Dauer von fünf Jahren.

Sind die vereinbarten Diversionsleistungen erbracht, ist das Verfahren endgültig einzustellen. Der Verdächtige gilt weiterhin als unschuldig und ist unbescholten, ein Eintrag ins Strafregister kann nie Folge diversionellen Vorgehens sein.Die diversionelle Erledigung eines Strafverfahrens kann auch von dem/der Verdächtigen selbst beantragt werden.

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Diversion StPO §90a ff

Voraussetzungen der Diversion § 90a StPO:

Offizialdelikt (keine Privatanklagedelikte)

hinreichende Klärung des Sachverhaltes

keine spezial- oder generalpräventive Kontraindikation

Einzelrichterzuständigkeit (anders im Jugendstrafverfahren!) (Strafrahmen bis zu 5 J., bei Jugendlichen bis zu 10 J.)

kein schweres (sondern normtypisches) Verschulden

keine Todesfolge

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„Rücktritt von der Verfolgung“ - Diversionsmöglichkeiten StPO §90a ff

Diversion

§ 90c

§ 90d

§ 90f

§ 90g

Die Geldbuße darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich

Pauschalkosten entspricht. Sie ist als Gesamtbetrag auszuweisen und sollte binnen 14 Tagen bezahlt werden. Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub sind aber bis zu 6

Monaten möglich. Indikationen sind Massendelikte (Ladendiebstahl, Verkehrsunfälle).

Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages

Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei eigens dafür vorgesehenen Einrichtungen zu erbringen. Sie dürfen keinen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder die Lebensführung des Verdächtigen darstellen. Bei

Erwachsenen dürfen sie max. 240 Stunden (wöchentlich 40 Std., täglich 8 Std.),

Rücktritt von der Verfolgung nach

gemeinnützigen Leistungen bei Jugendlichen max. 120 Stunden

(wöchentlich 20 Std, täglich 6 Stunden) betragen. Indikationen sind schwerere Straftaten oder Wiederholungstäter. Bei Jugendlichen und

jungen Erwachsenen ist der pädagogische Effekt

zu beachten. Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit

Zu unterscheiden ist die Möglichkeit der bloßen Probezeit ohne weitere Maßnahmen von der

Probezeit, die mit Bewährungshilfe und/oder Pflichten verknüpft werden kann. Die Probezeit

kann 1 bis 2 Jahre betragen. Die Pflichten entsprechen den Weisungen des § 51 StGB.

Indikationen für bloße Probezeit sind Delikte mit relativ geringem Verschuldensgrad (zB

Auffahrunfälle, geringfügige Ladendiebstähle), für Probezeit mit Weisungen oder BWH

psychosoziale Defizite

Rücktritt von der Verfolgung nach außergerichtlichem

Tatausgleich

Bei Jugendlichen setzt das Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleiches die

Zustimmung des Opfers nicht voraus.

(Infos zum ATA

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Hauptanwender der Diversion ist der Staatsanwalt, das Gericht kann aber ebenfalls nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung eines Strafantrages bzw einer Anklage diversionell vorgehen.

Das Anbot von Diversion kann durch den Staatsanwalt entweder schriftlich (Zustellnachweis!) oder mündlich im Rahmen einer Diversionsbesprechung gemacht werden. Das Gericht kann diversionell entweder durch den Untersuchungsrichter nach Einleitung der Voruntersuchung oder durch den Richter des Hauptverfahrens nach Einbringung von Strafantrag oder Anklage mit Beschluss vorgehen.

Auch wenn sich der Verdächtige ursprünglich mit Diversion einverstanden erklärt hat, ist das Verfahren, solange es noch nicht endgültig eingestellt wurde, jederzeit fortzusetzen. Folge eines solchen Fortsetzungsantrages ist die Einleitung eines förmlichen Verfahrens (= idR Durchführung einer Hauptverhandlung). Daneben ist eine Fortsetzung eines Verfahrens durch den Staatsanwalt immer dann möglich, wenn Diversionsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig erbracht oder weitere Anzeigen gegen den Verdächtigen erstattet wurden.

Eignet sich eine Diversionsmaßnahme nicht für die Konstellation des Einzelfalles, so ist ein Austausch von Diversionsmaßnahmen untereinander ebenfalls möglich.

Sind die vereinbarten Diversionsleistungen erbracht, ist das Verfahren endgültig einzustellen.

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Einziehung §26 StGB

Es besteht die Möglichkeit, Gegenstände einzuziehen, die der Täter zur Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen verwendet hat oder die durch diese Handlung hervorgebracht wurde (z.B. Suchtgiftutensilien, Einbruchswerkzeuge, Druckvorrichtungen für gefälschte Dokumente oder Falschgeld,...)

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Strafrecht Zivilrecht / Strafverfahren Zivilrecht / Außerstr.verf. Verwaltungsverfahren

ZuständigkeitBG (<1 J Strafrahmen) BG (<10.000 €)

BG Behörde erster InstanzLG (>1 J Strafrahmen) LG (>10.000 €)

GegenstandVergehen

Privatrechtl. AnsprücheNicht streitige Rechtssachen

Verwaltungsangelegenheiten

Verbrechen Verwaltungsübertretungen

Verfahrens-gesetze StPO ZPOAußStrG (formelles

Verfahren)AVG, VStG

Anzeige Polizei Gendarmerie  Antragssteller od.

amtswegigPartei od. amtswegig

Einleitung

FormStrafantrag

Klage [Antrag]Antrag od. Eingabe

Strafantrag/ Anklageschrift Anzeige

durchBezirksanwalt

Partei als Kläger Richter von amtswegenbehördliches

ErmittlungsverfahrenStaatsanwalt

Erledigung mit Urteil und ev. Beschluss Urteil, Vergleich u.a. Beschluss

Bescheid

Straferkenntniss/ Strafverfügung

Rechtsmittel

FormBerufung (wegen Schuld und/oder Strafe oder

Nichtigkeit)Berufung Rekurs [Vorstellung]

Berufung

Berufung, Einspruch

InstanzLandesgericht .

Landesgericht Behörde 2. InstanzOberlandesgericht

außerordentliche Rechtsmittel

Oberster Gerichtshof = OGH Wenn Landesgericht als 2. Instanz entschieden hat

wenn LG als Geschworenengericht entschieden hat - dann OGH

Zur überprüfung von Verwaltungsakten kann der VwGH (Verwaltungsgerichtshof) angerufen werden

Zur überprüfung von Verfassungsrechten kann der VfGH (Verfassungsgerichtshof) angerufen werden

Bei Verletzung in Rechten durch Sicherheitsbehörden (SPG) ist der unabhängige Verwaltungssenat (UVS) zuständig!

Landesgericht

Oberlandesgericht/ OGH

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Beteiligung

§ 12 StGB "Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung,

sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen,

oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt."

§ 13 StGB "Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach

seiner Schuld zu bestrafen.“

Beispiel

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Beispiel Beteiligung

Thomas braucht Geld und überredet Michael und Martin, in eine Trafik

einzubrechen. Michael steht Schmiere, während Martin die Glastür

einschlägt und die Kasse aufbricht. Der Alarm wir ausgelöst, als die Polizei

kommt, kann Michael flüchten, Martin wird geschnappt. Bei der

Einvernahme verrät er, dass Michael ebenfalls beteiligt war.

Martin ist der unmittelbare Täter, Michael ist ebenfalls unmittelbar beteiligt,

da die beiden arbeitsteilig zusammenwirkten. Er ist ein Beitragstäter, der

für den Tatablauf notwendige Handlungen setzt. Thomas ist ein

Bestimmungstäter, der einen anderen dazu gebracht hat eine Straftat zu

begehen.

Jeder von Ihnen haftet für denselben Strafrahmen innerhalb seines

Verschuldens. Eine untergeordnete Tatbeteiligung kann ein

Milderungsgrund sein, befreit jedoch nicht von der Strafe.

Ein Bestimmungstäter im Ausland kann nicht strafrechtlich erfasst werden.

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Jugendstrafverfahren

1. Vernehmung bei der Polizei

Die erste Befragung führt die Polizei oder Gendarmerie durch. Du hast das Recht,

eine Vertrauensperson mitzunehmen. Die Polizei nimmt auch Kontakt mit der

Staatsanwaltschaft auf um abzuklären, ob Haftgründe für eine gerichtliche

Untersuchungshaft vorliegen. Bei Jugendlichen kommt eine Untersuchungshaft

selten vor.

2. Vor dem Untersuchungsrichter

Im Zuge der Voruntersuchung sammelt der Untersuchungsrichter Beweismaterial,

das zur Anklageerhebung notwendig ist. Im Rahmen der Voruntersuchung wird dir in

der Regel ein Rechtsanwalt als Verteidiger bestellt. Außerdem werden das

Jugendamt und deine gesetzlichen Vertreter (deine Eltern) verständigt. Du wirst vom

Untersuchungsrichter zu deiner Tat einvernommen. Du kannst bei deiner

Einvernahme eine Vertrauensperson hinzuziehen. Hat der Untersuchungsrichter die

Voruntersuchung abgeschlossen, schickt er deinen Akt an die Staatsanwaltschaft.

Page 43: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

Jugendstrafverfahren

3. Vorgehen des Staatsanwaltes

Der Staatsanwalt stellt das Verfahren ein oder erhebt Anklage, wenn ausreichende

Beweise vorhanden sind.

Das Verfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig eingestellt werden

(es wird dir z. B. eine Auflage erteilt).

Bei Nichterfüllung der Auflagen wird das vorläufig eingestellte Strafverfahren wieder

aufgenommen. Der Beschuldigte kann verurteilt werden. Erfüllst du die Auflagen,

wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Wird Anklage erhoben, erhältst du eine sogenannte Anklageschrift. Hier führt der

Staatsanwalt aus, wegen welcher strafbaren Handlungen du angeklagt bist. Die

Anklageschrift bildet die Grundlage für die Hauptverhandlung. Du kannst dagegen

innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Einspruch erheben. Wird der Einspruch

abgelehnt und der Anklage Folge gegeben, kommt es zur Hauptverhandlung.

Page 44: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

Jugendstrafverfahren

4. Die Hauptverhandlung:

Meistens finden Jugendstrafverfahren vor dem Einzelrichter statt. Es sind außer dir

der Richter und der Staatsanwalt anwesend.

Beim Schöffenverfahren können folgende Personen anwesend sein: der Vorsitzende, ein beisitzender Richter, zwei Schöffen (Laienrichter), der Staatsanwalt, du als Beschuldigter, dein Verteidiger, deine gesetzlichen Vertreter, der bestellte Bewährungshelfer, Zeugen, eventuell ein Sachverständiger der Privatbeteiligtenvertreter (der Anwalt der Person, die du verletzt

bzw. geschädigt hast).

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Jugendstrafverfahren

Zu Beginn der Verhandlung werden die persönlichen Daten aller zur

Hauptverhandlung geladenen Personen aufgenommen. Danach wirst du als

Beschuldigter vernommen. Als nächstes findet das sogenannte Beweisverfahren

statt, in dem die Zeugen ihre Aussage machen. Am Ende der Verhandlung

verkündet der Richter das Urteil. Seit 1.7.2001 kann die Öffentlichkeit bei der

Urteilsverkündung nicht mehr ausgeschlossen werden.

Bist du mit dem Urteil nicht einverstanden (weil du die Tat vielleicht gar nicht

begangen hast oder dir die Strafe zu streng erscheint), hast du bzw. hat dein

gesetzlicher Vertreter das Recht, dagegen zu berufen. Eine Berufung muss

innerhalb von drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Gericht angemeldet

werden. Binnen vier Wochen nach dieser Anmeldung muss dann eine Ausführung

der Beschwerdegründe überreicht werden.

Page 46: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

Jugendstrafverfahren

5. Bestrafung von jugendlichen Straftätern

Als "jugendlicher Straftäter" giltst du von deinem 14. bis zu deinem 18. Geburtstag.

Damit kommen für dich die Sonderbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes

(JGG) zur Anwendung. Laut JGG wird das Höchstmaß der meisten Freiheits - und

Geldstrafen um die Hälfte verringert. Du bekommst nur mehr maximal die Hälfte der

bei Erwachsenen verhängten Strafe. Für die Altersgruppe der 18-21-Jährigen gibt

es seit 1.7.2001 Sonderbestimmungen.

6. Mögliche Gerichtsentscheidungen

• Freispruch: Dafür gibt es verschiedene Gründe. z.B.: du hast die Tat nicht

begangen; es liegen Gründe vor, die die Strafbarkeit der Tat aufheben (du bist z. B.

noch nicht reif genug, um das Unrecht der Tat einzusehen). • Schuldspruch ohne Strafe: Du wirst schuldig gesprochen. Es wird aber keine

Strafe verhängt, weil der Richter überzeugt ist, dass ein Schuldspruch allein dich

von weiteren strafbaren Handlungen abhält.

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Jugendstrafverfahren Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe: Du wirst schuldig gesprochen. Eine Strafe wird

vorläufig nicht verhängt (während einer Probezeit von 1 - 3 Jahren). Nach Ablauf der

Probezeit wird auf die Verhängung der Strafe endgültig verzichtet. Begehst du in der

Probezeit erneut eine Straftat, kann sowohl für die erste als auch für die zweite Tat eine

Strafe verhängt werden. Das Gericht kann dir in diesem Zusammenhang auch Weisungen

erteilen. (z. B. Arbeit suchen, Aufenthaltsverbot für bestimmte Orte, Betreuung durch einen

Bewährungshelfer). Befolgst du diese Weisungen nicht, kann dies dazu führen, dass das

Gericht nachträglich eine Strafe ausspricht. Bedingte Strafnachsicht: Du wirst zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt. Diese wird dir

allerdings bedingt nachgesehen (z. B. für eine Probezeit von 3 Jahren.) Während dieser

Probezeit darfst du dir nichts zu Schulden kommen lassen. Begehst du während dieser Zeit

neuerlich eine Straftat, kann dies dazu führen, dass deine Strafe vollzogen wird. Teilbedingte Strafe: Ein Teil der Strafe wird sofort vollzogen. Du musst in diesem Fall z. B.

einen Teil deiner Geldstrafe sofort bezahlen, den anderen Teil nur dann, wenn du in der

Probezeit erneut etwas anstellst. Über privatrechtliche Ansprüche (Schadenersatz bzw. Schmerzengeld) des von dir

Geschädigten bzw. Verletzten kann das Gericht im Urteil gleichzeitig entscheiden oder dich

an das Zivilgericht verweisen.

(http://www.kinderanwaltschaft.at/all_rights/i_jugstr.htm)

Page 48: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

Das Recht im Umgang mit Suchtmitteln

Page 49: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

Suchtmittelgesetz 1997:Rehabilitation statt Vergeltung – Therapie statt Strafe

§ 11. (1) Personen, die wegen Suchtgiftmissbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgiftgesundheitsbezogener Maßnahmen ... bedürfen, haben sich den notwendigen undzweckmäßigen ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nichtoffenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. BeiMinderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrerPflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, dass sie sich solchen Maßnahmenunterziehen.

Suchtmittelmissbrauch ist nicht Privatsache

§ 12. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine Person Suchtgiftmissbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde derBegutachtung ... (Arzt, Klinischer Psychologe ...) zuzuführen. Die Person hat sich denhiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen.(2) Ergibt die Begutachtung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme ... notwendigist, so hat die Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, dass sich die Person einersolchen ... unterzieht. Bei der Wahl der gesundheitsbezogenen Maßnahme ist das Wohlder Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten ...

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Illegalisierte Rauschmittel – rechtliche Situation

• STRAFRECHTLICHE VERFOLGUNG wegen:– Erwerb– Besitz– Erzeugung– Ein- oder Ausfuhr– Überlassung– Verschaffung

• Auch kleinste Mengen (Tagesdosis für den Eigengebrauch) sind strafbar. • Dies gilt auch für Hanfprodukte (Haschisch, Marihuana etc).

• Im Zuge von Ermittlungen durch die Exekutive kann es zu folgenden Amtshandlungen kommen: – Personendurchsuchung – Einvernahme – Hausdurchsuchung – Nachschau (freiwillig erteilte Zustimmung zur Durchsuchung) – Harntests durch Polizei- oder AmtsärztInnen

• Bei Jugendlichen sind bei einer Anhaltung die Angehörigen durch die Behörde zu verständigen. Bei einer Befragung ist auf Verlangen der Jugendlichen eine Vertrauensperson beizuziehen.

• Jede Anzeige führt u.a.: – zu einer Speicherung der persönlichen Daten in zentralen Registern – zu einer Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, was in weiterer Folge zu Schwierigkeiten bei folgenden

Dokumenten führen kann: Führerschein, Pass, Gewerbeschein etc.• Die Anzeige wird von der Exekutive an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese entscheidet darüber, ob die

Anzeige zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Die Anzeigenzurücklegung hängt von der Schwere des Delikts ab.

• Die Kontaktaufnahme mit einer Suchtberatungsstelle wird in jedem Fall empfohlen!

(entnommen einer Broschüre der ÖVDF)

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Suchtmittelgesetz 1997 Die wichtigsten Paragraphen im

Überblick

§§ 11,12 Gesundheitsbezogene Maßnahmen, Gesundheitsbehörde

§ 13 Vorgehen in der Schule

§ 15 Einrichtungen für gesundheitsbezogene Maßnahmen

§§ 27-32 Strafbestimmungen

§ 35 Vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft

§ 39 Aufschub des Strafvollzugs

§ 42 Strafregister – Auskunftsbeschränkung

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Suchtmittel (§§ 1-4 SMG)

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Illegalisierte Rauschmittel – rechtliche Konsequenzen!

• Laut Gesetz ist die Erzeugung, der Erwerb, der Besitz, die Überlassung, die Verschaffung, die Ein- und Ausfuhr sowie die Bewerbung von Suchtmitteln verboten.

• Für die aufgezählten Vergehen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine entsprechende Geldstrafe vor.

• Im Suchtmittelgesetz heißt es wörtlich im § 27 Abs. 1 "Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."

• Wenn man volljährig ist und einer minderjährigen Person (mindestens zwei Jahre jünger, z.B. 18 und 16 Jahre), eine verbotene Substanz überlässt oder verschafft, so ist eine Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Dabei muss dem Älteren klar gewesen sein, dass der andere noch minderjährig (jünger wie 18 Jahre) ist.

• Wer eine große Menge von Suchtmittel mit dem Vorhaben erwirbt oder besitzt, es in Verkehr zu setzen (ob gegen Geld oder als Geschenk ist unerheblich), kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verurteilt werden. Es ist gleichgültig, ob die große Menge auf einmal oder in mehreren kleinen Mengen an unterschiedliche Personen weitergegeben wird.

• Werden diese Vergehen mit einer großen Menge und "gewerbsmäßig" oder "als Bande" begangen, so erhöht sich das Strafausmaß auf bis zu 10 Jahre.

• Eine Strafe von 1 bis zu 15 Jahren kann verhängt werden, wenn die Vergehen im Rahmen einer Bande begangen wurden und die Person schon einmal wegen eines solchen Vergehens verurteilt worden ist. Auch die Überschreitung der Grenzmenge zur großen Menge hin (z.B. über 20g THC) um das 25-fache führt dazu, dass der Strafrahmen auf 15 Jahre erhöht wird.

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Gerichtliche Strafbestimmungen für Suchtgifte(§§ 27-29 SMG)

§ 27 (1) (2)

Erzeugung, Erwerb, Besitz, Ausfuhr und Einfuhr...Weitergabe durch Volljährige an Minderjährige, in Banden odergewerbsmäßigAusnahme: selber süchtig!

- 6 Monate - 3 Jahre

- 6 Monate

§ 28 (1) (2) (3)

(4) (5)

Erwerb, Besitz großer Mengen zur WeitergabeErzeugung, Ein- u. Ausfuhr, Weitergabe großer MengenGewerbsmäßigkeit oder in Banden (große Mengen)Ausnahme: SüchtigeWiederholungstäter oder in Drogenringen > 25 x Grenzmenge„Führende Täter“

- 3 Jahre - 5 Jahre 1 - 10 Jahre - 5 Jahre 1 - 15 Jahre 10 - 20 Jahre

§ 29 Werbung für Suchtgift - 6 Monate

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Gerichtliche Strafbestimmung für psychotrope Stoffe (§§ 30, 31 SMG)

§ 30 (1) (2) 1

(2) 2

Erzeugung, Erwerb, Besitz, Ausfuhr und Einfuhr... Erwerb, Besitz, Ein- und Ausfuhr nicht großer Mengen für den Eigenbedarf Weitergabe nicht großer Mengen ohne persönlichen Vorteil

- 6 Monate n. strafbar

n. strafbar

§ 31 (1) (2)

Erwerb, Besitz großer Mengen zur Weitergabe Erzeugung, Ein- und Ausfuhr, Weitergabe großer Mengen

- 2 Jahre- 5 Jahre

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Gerichtliche Strafbestimmungen für Vorläuferstoffe (§ 32 SMG)

§ 32 (1) (2)

Erwerb, Besitz zur Erzeugung großer MengenErzeugung, Aus- und Einfuhr, Weitergabe großer Mengen

- 2 Jahre- 5 Jahre

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Voraussetzung für die Zurücklegung der Anzeige:

StA hatDie Anzeigezurückzulegen

Bei Erwerb und Besitz einer geringenMenge von Cannabisprodukten zumpersönlichen Gebrauch.

jedenfalls(gesundheitsbehördliche Stellungnahme kannentfallen, wenn keine SMG-Anzeige in den letzten 5Jahren)

Bei Erwerb und Besitz einer geringenMenge von Suchtmitteln zumpersönlichen Gebrauch

wenn der Angezeigte bereit ist, sich einergesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehenund/oder sich durch BWH betreuen lässt.

StA kannDie Anzeigezurücklegen

Bei Vergehen nach §§ 27 u. 30 SMG(keine großen Mengen) incl.Begleitkriminalität("Versorgungs- od.Beschaffungskriminalität")

Achtung: Nicht Folge-Kriminalität

wenn der Angezeigte bereit ist, sich einergesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehenund/oder sich durch BWH betreuen lässt und dieSchuld nicht als schwer anzusehen ist und damitausreichend für Spezialprävention gesorgt ist.

... nach. dem Grundsatz „Behandlung statt Strafe“

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Grenzmengen (§ 28 Abs. 6 SMG)

„große Menge“ = > Grenzmenge (Grenzmengenverordnung)

„nicht große Menge“ < Grenzmenge (Grenzmengenverordnung)

„nicht geringe Menge“ << deutliches Unterschreiten der Grenzmenge*

* keine gesetzlich festgelegte Größe, aber: Judikatur spricht von < ½ Grenzmenge

Angaben der Grenzmengenverordnung jeweils in Gramm.

(z.B. Cocain - 15,0 Codein - 30,0 Morphin - 10,0 Methadon - 10,0 Psilocybin - 3,0Tetrahydrocannabinol - 20,0 usw.)

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„Therapie statt Strafe“§ 35 SMG

Vorläufige Zurücklegung der Anzeigedurch die StA

§ 39 SMGVerurteilung

oder:§ 36 SMG

Vorläufige Einstellung des Verfahrensdurch das Gericht

Probezeit: 2 Jahreev. + Bewährungshilfe

§ 40 SMGBedingte Strafnachsicht

= Rechtwirkung der bedingtenVerurteilung

Einstellung des VerfahrensProbezeit: 1 – 3 Jahreev. + Bewährungshilfe

Nachträgliche Einleitung/Fortsetzung des Verfahrens(§38 SMG)

- Bei strafbaren Handlungen in der Probezeit- Bei Verweigerungen gesundheitsbezogener Maßnahmen oder der Bewährungshilfe- auf Antrag des Angezeigten

Anm.: Bei Verurteilung zu einerGeldstrafe oder max. 2-jährigerFreiheitsstrafe nach dem SMG ist beiBereitschaft zu einergesundheitsbezogenen Maßnahmejedenfalls auf Antrag, Aufschub zugewähren! (§39 Abs. 1 SMG)

Gesundheitsbezogene Maßnahme

Aufschub des Strafvollzugsfür max. 2 Jahre

Gesundheitsbezogene Maßnahme

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Suchtmitelgesetz 1997

• § 11. (1) Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen ... bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, daß sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.

• § 12. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß eine Person Suchtgift mißbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung ... (Arzt, Klinischer Psychologe ...) zuzuführen. Die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen. *)

• (2) Ergibt die Begutachtung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme ... Notwendig ist, so hat die Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, daß sich die Person einer solchen ... unterzieht. Bei der Wahl der gesundheitsbezogenen Maßnahme ist das Wohl der Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten ...

• *) Allenfalls mit Zwangsgewalt durchsetzbar !

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Illegalisierte Rauschmittel – Wie kann eine Behörde oder das Gericht vom Konsum erfahren?

• Prinzipiell sind Behörden und öffentliche Dienststellen verpflichtet, Anzeige zu erstatten, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeit von einer strafbaren Handlung erfahren.

• Eine Ausnahme ist für die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) vorgesehen: sie sollen von einer Anzeige absehen, wenn es sich nur um ein leichtes Vergehen (geringe Menge) handelt und sich der/die Betroffene den vorgesehenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterzieht.

• Privatpersonen sind nicht verpflichtet, Anzeige zu erstatten. Sie haben nur ein Anzeigerecht.

• Erfolgt eine Anzeige durch eine Privatperson, so wird dieser durch die Behörde nachgegangen.

• Jede Anzeige wird von der Exekutive (Polizei) an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese entscheidet über die weitere Vorgangsweise.

• Wer sich selbst anzeigt, bekommt keine Straffreiheit. Eine Selbstanzeige kann lediglich ein Milderungsgrund bei der Festsetzung der Strafhöhe sein.

• WICHTIG !!! Eine Anzeige kann nicht zurück gezogen werden! Hat die Behörde und/oder Polizei einmal Kenntnis, muss sie die Anzeige weiterleiten und dieser erhebungs-technisch nachgehen.

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Illegalisierte Rauschmittel – In der Schule!

VERDACHT (Konsum) Konkrete Vorkommnisse!

Schularzt – Untersuchung Harntest nicht zulässig/ausreichend!

Untersuchung erfolgt! Untersuchung erfolgt nicht!

Konsum nachgewiesen Konsum wird nicht nachgewiesen

Gesundheitsbezogene Maßnahme!

Maßnahme wird bestätigt!

Bezirksverwaltungs-BehördeBH oder Magistrat

Sanitätsdienst/Gesundheitsamt

KEINE WEITEREN FOLGEN!

Maßnahme nicht bestätigt!

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Die Rolle der Gesundheitsbehördeim Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten

Page 64: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Missbrauch

• > „Helfen statt Strafen“ <

• § 11. (1) Personen, die wegen Suchtgiftmissbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen ... bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, dass sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.

• > Begutachtung <

• § 12. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine Person Suchtgift missbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung ... (Arzt, Klinischer Psychologe ...) zuzuführen. Die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen. *)

• (2) Ergibt die Begutachtung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme ... Notwendig ist, so hat die Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, dass sich die Person einer solchen ... unterzieht. Bei der Wahl der gesundheitsbezogenen Maßnahme ist das Wohl der Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten ...

• *) Allenfalls mit Zwangsgewalt durchsetzbar !

Page 65: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

Gesundheitsbezogene Maßnahmen

(gem. § 11 SMG)

1. die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands,2. die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und

Substitutionsbehandlung,3. die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,4. die Psychotherapie sowie5. die psychosoziale Beratung und Betreuung.

Die Maßnahmen haben durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen stattzufinden.

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Zu beachten bei gesundheitsbezogenen Maßnahmen:

• Das Gericht kann die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung oder Person, bei der diese durchzuführen ist ! (Recht auf freie Therapeutenwahl).

• Das Gericht kann vom Betroffenen Bestätigungen über Beginn und Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen verlangen. Es steht diesem frei, die Bestätigungen selbst dem Gericht zu übermitteln oder die entsprechende Einrichtung zur Übermittlung schriftlich zu ermächtigen !

• Widerruf (§ 39 Abs. 5 SMG) ist nur möglich, wenn die Maßnahme verweigert oder abgebrochen wird oder eine neuerliche einschlägige Verurteilung erfolgt und in beiden Fällen ein Vollzug der Strafe aus spezialpräventiven Gründen nötig erscheint.

• Nach erfolgreicher gesundheitsbezogener Maßnahme hat das Gericht jedenfalls die bedingte Strafnachsicht auszusprechen (§ 40 Abs.1 SMG) !

Page 67: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

Verschwiegenheitspflicht• ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen sind zur Verschwiegenheit

verpflichtet. Sie dürfen "Suchtmittelkonsum", den sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit wahrnehmen, nicht anzeigen oder andere darüber informieren [Achtung: Ausnahme bei der Musterung]. Auch LehrerInnen sind in Angelegenheiten, die sie ausschließlich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit kennen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Daher ist eine namentliche Diskussion im Schulgemeinschaftsausschuß (SGA) nicht zulässig. AnsprechpartnerInnen in Einzelfällen sind die/der betroffene SchülerIn oder seine/ihre Eltern.

• § 11 SMG regelt die Verpflichtung zur gesundheitsbezogenen Maßnahme und sagt dabei: „Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, dass sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.“

• Gem. § 15 Abs. 5 SMG sind die in Einrichtungen und Vereinigungen beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über das, was ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet. Im Falle von Maßnahmen gemäß den §§ 11, 12, 35, 37 oder 39 sind nur auf Verlangen des Betreuten Bestätigungen über Beginn und Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme auszustellen. Auf schriftliches Verlangen des Betreuten können Bestätigungen an die Bezirksverwaltungsbehörde (als Gesundheitsbehörde), das Gericht oder die Staatsanwaltschaft übermittelt werden.

Page 68: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

Aus der Schule geworfen?!

Ob ein(e) Schüler(in), die/der ein Suchtmittel missbraucht", aus der Schule geworfen werden kann, hängt von den Umständen ab. Prinzipiell ist der Konsum in der Schule ein "Disziplinarverstoß", wie jeder andere und kann daher zum Schulverweis führen. Das Gesetz wird dahingehend ausgelegt, dass ein(e) Schüler(in) nur dann der Schule verwiesen wird, wenn diese Maßnahme aufgrund der konkreten Gefährdung der Mitschüler(innen) unbedingt erforderlich ist. Der Schule wird die Verantwortung auferlegt, sich um die/den betroffene(n) Schüler(in) zu kümmern.

Page 69: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

Sonstige wichtige Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes

Zusammentreffen mit Finanzvergehen (§ 33 SMG)Keine Strafbarkeit nach dem Finanzstrafgesetz (Schmuggel, Verzollungsumgehung, Abgabenhehlerei). Nach EU-

Recht ist für verbotswidrige Einfuhr von Suchtgift oder psychotropen Substanzen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer einzuheben !

Einziehung (§34 SMG)Ein Suchtmittel, das Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem SMGbildet, ist einzuziehen.Auskunftsbeschränkung (§ 42 SMG)Alle Verurteilungen wegen Vergehen nach § 27 (1) oder § 30 (1) SMG unterliegen generellsofort mit Rechtskraft der beschränkten Auskunft im Sinne des Tilgungsgesetzes ... aber:Suchtmittelevidenz (§§ 24-26 SMG)In die Suchtmittelevidenz beim BM f. AGS werden folgende personenbezogene Daten aufgenommen: Von Gerichten :

alle Verurteilungen, Freisprüche, Aufschübe und Einziehungen im Zusammenhang mit Strafverfahren nach dem SMG,

• von den zuständigen Behörden : alle wegen Verdachts einer strafbaren Handlung nach dem SMG erstatteten Anzeigen,

• von den Staatsanwaltschaften : alle zurückgelegten und vorläufig zurückgelegten Anzeigen nach dem SMG,• von den Krankenanstalten : die Daten aller nicht freiwillig in Behandlung aufgenommenen Suchtkranken und• von Ärzten : die Ergebnisse einer Leichenbeschau oder Leichenöffnung, sofern der Todesfall im Zusammenhang mit

Konsum von Suchtmitteln steht diese Daten dürfen vom BM f. AGS – bezogen auf konkrete Einzelfälle und keineswegs generell - an folgende Adressaten weitergegeben werden:

• An alle Gesundheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte, • an das BM f. LV und zuständige Militärkommanden zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit,• an das BM f. Inneres zur Feststellung der Zivildienstfähigkeit,• an Schulbehörden zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines Schülers und• an das BM f. WA und die Landeshauptleute als Gewerbebehörden zur Vollziehung gewerberechtlicher

Vorschriften.

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Bereiche

Öffentliches Recht &Strafrecht (spezielles Kap.

des öff. Rechts)

Privatrecht

Was darf einJugendlicher

In Oö

Jugend -rechtlich gesehen

was ist das?

Sucht, Suchtmittel, etc. und das Recht

Page 71: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

Was darf ein Jugendlicher in Oö

BIS 14

JAHRE

FORTGEHEN

mit Aufsichtsperson: unbegrenzt.OHNE Aufsichtsperson: Von 05.00 bis 22.00 Uhr

FORT ÜBER NACHTErlaubt in Beherbergungsbetrieben nur mit Aufsichtsperson.

OHNE Aufsicht:Betreute Notschlafstellen für Jugendliche oder mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten.

FEUERWERKSARTIKELScherzartikel und Spielwaren der Klasse I sind VERBOTEN.

GLÜCKSSPIELEsind verboten.

ALKOHOL, TABAKDer Erwerb und Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken ist VERBOTEN.

Page 72: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

Was darf ein Jugendlicher in Oö

14 bis

16

JAHRE

FORTGEHEN

mit Aufsichtsperson: unbegrenzt.OHNE Aufsichtsperson: Von 05.00 bis 24.00 Uhr

FORT ÜBER NACHTOHNE Aufsicht erlaubt.

ZUSTIMMUNG der Eltern ist aber nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ERFORDERLICH!

FEUERWERKSARTIKELScherzartikel und Spielwaren der Klasse I sind erlaubt.

GLÜCKSSPIELEErlaubt ist die Teilnahme an behördlich bewilligten Glücksspielen (Lotto, Toto, Zahlenlotto...)

Alle anderen sind verboten.

ALKOHOL, TABAKDer Erwerb und Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken ist VERBOTEN.

Page 73: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

Was darf ein Jugendlicher in Oö

16 bis

18

JAHRE

FORTGEHEN ist unbeschränkt, auch ohne Aufsichtsperson erlaubt

FORT ÜBER NACHTOHNE Aufsicht erlaubt.

ZUSTIMMUNG der Eltern ist aber nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ERFORDERLICH!

FEUERWERKSARTIKELScherzartikel und Spielwaren der Klasse I sind erlaubt.

GLÜCKSSPIELEErlaubt ist die Teilnahme an behördlich bewilligten Glücksspielen (Lotto, Toto, Zahlenlotto...)

Alle anderen sind verboten.

ALKOHOL, TABAKERLAUBT sind Erwerb und Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken.

VERBOTEN: Übermäßiger Alkoholkonsum und "harte" Getränke von über 14 Volumprozent – auch in Form von Mischgetränken.

AUSNAHME: Erfüllen der Aufgaben in beruflicher Ausbildung oder Beschäftigung!

Page 74: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

Was darf ein Jugendlicher in OöFü

r al

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AUFENTHALT IN NACHTKLUBSoder vergleichbaren Betrieben (Varietés, Animier-lokale),

Örtlich- und Räumlichkeiten zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitutionist VERBOTEN

FORT ÜBER NACHTOHNE ZUSTIMMUNG DES ERZIEHUNGSBE-RECHTIGTEN

ist nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch VERBOTEN.

GLÜCKSSPIELEBenützen von Glücksspielapparaten,

Teilnahme an Glücksspielen in Geld oder Geldeswert und Aufenthalt an Orten mit Glücksspielen oder Wetten mit hohen Einsätzen

sind VERBOTEN.

SOFT-GUNSErwerb oder Besitz von Soft Guns ist für Jugendliche jeden Alters VERBOTEN.

ALTERSNACHWEISIm Zweifelsfall müssen Jugendliche ihr Alter nachweisen können.

Als ALTERSNACHWEIS gilt eine amtliche Bescheinigung und/oderLichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Pass, Führerschein oder

Ausweis der Verkehrsbetriebe), Erklärung durch anwesende Aufsichtsperson.

WICHTIG: Identität und Alter des Jugendlichen müssen daraus einwandfrei hervorgehen.

Page 75: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

Bereiche

Öffentliches Recht &Strafrecht (spezielles Kap.

des öff. Rechts)

Privatrecht

Was darf einJugendlicher

In Oö

Jugend -rechtlich gesehen

was ist das?

Sucht, Suchtmittel, etc. und das Recht

Alkohol, Suchtmittel und Strassenverkehr

Page 76: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

ALKOHOL UND STRASSENVERKEHR

Lenken von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss - Überblick0,5-PromillegrenzeDurch Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 1997 wurde in Österreich für

Kraftfahrer, nicht jedoch für andere Fahrzeuglenker, wie z.B. Radfahrer und Fuhrwerker, die 0,5-Promillegrenze eingeführt. Für letztere gilt weiterhin die 0,8-Promillegrenze der StVO.

ProbeführerscheinMit 1. Jänner 1992 wurden die Bestimmungen für den Führerschein auf Probe

eingeführt. Für die ersten zwei Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung gelten 0,1 Promille Blutalkoholgehalt als Grenzwert. Bei Überschreitung muss eine Nachschulung absolviert werden und die Probezeit verlängert sich um ein weiteres Jahr. Ab 0,5 Promille werden zusätzlich die üblichen Sanktionen wirksam. Für die seit März 1999 bestehende Möglichkeit, die Lenkberechtigung (mit diversen Einschränkungen) bereits mit 17 Jahren zu erwerben, verlängert sich die zweijährige Probezeit bis zum 20. Geburtstag. Mit anderen Worten, es ist gegenwärtig ausgeschlossen, dass ein Fahrzeuglenker, der sein 20. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat, bereits unter die 0,5 Promillegrenze fällt.

Page 77: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

ALKOHOL UND STRASSENVERKEHR -

Sanktionen Die "Sanktionsmöglichkeiten" erstrecken sich auf Geldstrafen, Führerscheinentzug,

Nachschulung und medizinisch-psychologische Gutachten (als Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung).

Geldstrafen: · bis 0,5 Promille 36,34 bis 2.180,19 €· bis 0,8 Promille 218,02 bis 3.633,64 € · ab 0,8 Promille 581,38 is 3.633,64 €

Führerscheinentzug, Nachschulung und medizinisch-psychologische Untersuchung:· ab 0,5 bis 0,8 Promille: Führerscheinentzug im Wiederholungsfall innerhalb von 12 Monaten ab dem ersten Verstoß (beim zweiten Verstoß für 3 Wochen; beim dritten für vier Wochen)· ab 0,8 bis 1,2 Promille: Führerscheinentzug für 4 Wochen · ab 1,2 bis 1,6 Promille: Führerscheinentzug für 3 Monate, Nachschulung· Ab 1,6 Promille: Führerscheinentzug für 4 Monate, Nachschulung, med./psychologische Untersuchung

Page 78: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

Bereiche

Öffentliches Recht &Strafrecht (spezielles Kap.

des öff. Rechts)

Privatrecht

Was darf einJugendlicher

In Oö

Jugend -rechtlich gesehen

was ist das?

Sucht, Suchtmittel, etc. und das Recht

Soziale Arbeit

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Betreuer(in), Klient(in) und das Suchtmittelgesetz

Page 80: Rausch und Recht DSA. Schwarzgruber Klaus  .

Danke für Ihre Aufmerksamkeit

Recht ist nicht GERECHTIGKEIT,

sondern sind Normen welche Menschen schaffen, damit sie eine

Ordnung erhalten!

Klaus Schwarzgruber Dipl. Sozarb.Klaus Schwarzgruber Dipl. Sozarb.