Ingrid Rottenhofer
14. Österreichischer Kongress für Führungskräfte in der Altenarbeit, Seefeld/Tirol, 16.6.2016
GUKG Novelle 2016 – „Was lange währt, wird endlich gut“
ÖBIG
Österreichisches
Bundesinstitut für
Gesundheitswesen
BIQG
Bundesinstitut
für Qualität im
Gesundheitswesen
FGÖ
Fonds
Gesundes
Österreich
Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH
Gesundheit Österreich Beratungs GmbH
Gesundheit Österreich Zielsteuerung Gesundheit GmbH
* Für den Geschäftsbereich FGÖ entscheidet das gemäß § 11 GÖGG eingerichtete Kuratorium unter anderem über die Mittelverwendung.
Zur Beratung des Kuratoriums ist gemäß § 13 GÖGG ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet.
ÖBIG / Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen
Georg ZINIEL
BIQG / Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen Eva-Maria KERNSTOCK
FGÖ / Fonds Gesundes Österreich Klaus ROPIN
Planung und Systementwicklung Leitung: Gerhard FÜLÖP Stellvertretung: Ines CZASNY, Stephan MILDSCHUH
Gesundheit und Gesellschaft Leitung: Peter NOWAK Stellvertretung: Sabine HAAS
Gesundheitsberufe Leitung: Ingrid ROTTENHOFER Stellvertretung: Regina AISTLEITHNER, Elisabeth RAPPOLD
ÖBIG-Transplant Leitung: Birgit PRIEBE Stellvertretung: Theresia UNGER
Ergebnisqualität, Dokumentation und Berichterstattung Leitung: Reinhard KERN Stellvertretung: Martina LERCHNER
Qualitätsentwicklung und Umsetzung Leitung: Eva-Maria KERNSTOCK Stellvertretung: Sonja NEUBAUER
Finanzen/Organisation/Personal Otto POSTL
Finanzen und Controlling Leitung: Christine KNAUER
Buchhaltung/Zahlungsverkehr Leitung: Otto POSTL
Personalwesen Leitung: Christine KNAUER
Infrastruktur Leitung: Hermann KLINGLER
Finanzen und Controlling Leitung: Elisabeth STOHL
Projektförderung Leitung: Klaus ROPIN
Fort und Weiterbildung in der Gesundheitsförderung Leitung: Klaus ROPIN
Information und Aufklärung Leitung: Markus MIKL
Institutsversammlung
Geschäftsführer Georg ZINIEL
Servicestelle Wissensmanagement & Lektorat
Elisabeth BREYER & Karin KOPP
Gesundheit Österreich Forschungs und Planungs GmbH (non profit)
Gesundheit Österreich Beratungs GmbH (for profit)
Tochtergesellschaften:
Geschäftsleitung
Strategische Kommunikation Leitung: Reinhard BUCHINGER
Forschung & Entwicklung von Gesundheitsförderung Leitung: Klaus ROPIN
Generalversammlung
Gesundheitsökonomie Leitung: Herwig OSTERMANN Stellvertretung: Claudia HABL, Ingrid ROSIAN
Gesundheitsportal Leitung: Gabriele SOYEL Stellvertretung: Danielle
BREISSLER, Stephan FOUSEK
Informationstechnologie und Datenkompetenz Leitung: Alexander WALLNER Stellvertretung: Johann KERSCHBAUM
Business Development Leitung: Claudia HABL
Unternehmensorganigramm GÖG Österreichisches Public-Health-Institut
Strategie- und Organisationsentwicklung Leitung: Andreas H. BIRNER
Vergiftungsinformationszentrale VIZ Leitung: Tara ARIF, Dieter GENSER
Koordinationsstelle der Österreichischen Plattform Gesundheitskompetenz (ÖPGK) Leitung: Klaus ROPIN
Kompetenzzentrum Sucht Leitung: Martin BUSCH Stellvertretung: Alfred UHL, Marion WEIGL
GuKG-Novelle 2016
» Projektgenese und Einflussfaktoren
» Wo stehen wir?
» News
» Überblick – GuK-Ausbildungen/Berufe
» Internationale Anschlussfähigkeit und FH-Standorte
» Tätigkeits-/Kompetenzbereiche
» Berufsbezeichnungen
» Häufig gestellte Fragen
Projekt: Gesundheits- und Krankenpflege im Auftrag des BMG
Novelle des GuKG
Pflegeassistenz Gehobener Dienst
Reformkonzept GuK-Ausbildungen (BMG) 22.8.2014
Berufsbilder, Befugnisse Ausbildungsvorgaben
Konkretisierung der Reformansätze (GÖG 2012-2015)
Kompetenzprofile (IST-SOLL) Ausbildungsvorgaben
Evaluierung der Ausbildungsbereiche GuK (GÖG 2009 – 2012)
Evaluierungsergebnisse Reformansätze
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
Einflüsse auf die Diskussionsgrundlage zur Reform der GuK-Berufe des BMG
Evaluierung GuKG (GÖG 2009-2012)
Kompetenzmodell ÖGKV Stmk (2010, Berufsverband)
Positionspapier ANP (2013/14, Initiativgruppe)
Konkretisierung Reformansätze (GÖG ab 2012)
Umsetzungen: z.B. Karrieremodell Pflege LKH-Graz, SALK (Träger, 2012-2016)
MAB-Gesetz (2013)
Pilotprojekt OTA (ANDA, ÖGKV 2013 – nicht umgesetzt)
Beschluss Landesgesundheits-referenten (2014)
Weitere Vorschläge direkt ans BMG
Erledigungen des BMG (lfd)
Zielsteuerung Gesundheit
Diverse (Berufs)gesetze (§ 15a Vereinb., ÄrzteG, ….)
…..
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
Gesetzesinitiative
Regierungsvorlage, Initiativantrag (5 Abgeordnete,
Ausschuß, Bundesrat), Volksbegehren
Nationalrat
1. Lesung
Ausschuß
Beratung
2. Lesung
Beratung im Plenum (Debatte)
3. Lesung
Abstimmung im Plenum
Bundesrat
Zustimmung Stillschweigen Einspruch
Bundespräsident
Bundeskanzler
Bundesgesetzblatt
NationalratBeharrungsbeschluß
Volksabstimmung
GuKG-Novelle: Wo stehen wir?
Quelle: Aistleithner 2016, eigene Darstellung.
» GuKG = Bundesgesetz
» Zuständigkeit: Nationalrat
» Aber: Zustimmung aller Länder erforderlich
Termin / Datum
Inhalt
17.7.2015 Ministerialentwurf
17.7.2015 – 4.9.2015
Öffentliche Begutachtung: 147 Stellungnahmen
4.9.2015 Ende Begutachtung
Seither Informelle Entwürfe und Abstimmung mit Stakeholdern und Koalitionspartner
Ministerrat 14.6.2016
29.6.2016
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar. 7
http://orf.at/stories/2344329/, Zugriff am 13.6.2016
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
GuKG-Novelle – 2016 ? Ausbildungsreform: Wo stehen wir? (1)
» Grund- oder berufliche Erstausbildungen:
» Pflegehilfe = Pflegeassistenz (PA)
» Pflegefachassistenz = NEU (PFA)
» Gehobener Dienst für GuK
» Generalistische Grundausbildung anstelle der Allgemeinen GuK-Ausbildung
» Keine speziellen Grundausbildungen mehr, d.h.
» Kinder- und Jugendlichenpflege
» Psychiatrische GUK
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar. 9
Quelle: GuKG-Novelle 2016, informeller Entwurf, Stand 6.6.2016
» Spezialisierungen (bisher: Sonderausbildungen)
» Lehr- oder Führungsaufgaben
» setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen
» Kinder- und Jugendlichenpflege
» Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
» Intensivpflege
» Anästhesiepflege
» Pflege bei Nierenersatztherapie
» Pflege im Operationsbereich
» Krankenhaushygiene.
» NEU: Wundmanagement und Stomaversorgung
» NEU: Palliativversorgung
» NEU: Psychogeriatrische Pflege
GuKG-Novelle – 2016 ? Ausbildungsreform: Wo stehen wir? (2)
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
Quelle: GuKG-Novelle 2016, informeller Entwurf, Stand 6.6.2016
Überblick über GuKG-Ausbildungen/Berufe „neu“
Pflegeassistenz
1 Jahr (1600 Stunden), entspricht dzt. Pflegehilfe
Unterstützungskraft („Stations-“/„Serviceassistenz“)
Hol-/Bringdienste, administrative, logistische, hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Kein Gesundheitsberuf!
Gesundheits- und Krankenpfleger/in (Bachelor of Science „xx“)
MScN
3 Jahre (180 ECTS) Generalistisches Bachelorstudium
Spezialisierungsausbildungen MScN
PhD
Pflegefachassistenz
2 Jahre (3200 Stunden), Befugniserweiterungen, ohne Aufsicht
11
Quelle: Hausreither, BMG, 12.5.2015; ergänzt um Stand 6.6.2016.
Akad. Abschluss nicht im GuKG geregelt.
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
GuKG-Novelle – Grundausbildung „neu“
» Drei Qualifikationen:
Qualifikation Umfang Ausbildungseinrichtung
Pflegeassistenz (← Pflegehilfe)
1.600 Stunden (1 Jahr Vollzeit*)
Schulen für GuK, Lehrgänge (50 % Theorie, mind. 1/3 Praxis)
Pflegefachassistenz 3.200 Stunden (2 Jahre Vollzeit*)
Schulen für GuK (50 % Theorie, mind. 1/3 Praxis)
Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
180 ECTS (4.500 Stunden)
ab 1.1.2024 nur mehr FH-Bachelorstudiengänge; achte: Fristverlängerung möglich
*Teilzeit möglich.
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar. 12
Quelle: GuKG-Novelle 2016, informeller Entwurf, Stand 6.6.2016
Ausbildungen zur Pflege-/Pflegefachassistenz
» § 92. (3) Die Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 können auch
» 1. im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
» 2. in Form einer Teilzeitausbildung oder
» 3. in Verbindung mit einer anderen Ausbildung wie z.B.
» PA integriert in eine oder in Kooperation mit einer Berufsbildenden mittleren Schule (BMS)
» PFA integriert in eine oder in Kooperation mit einer Berufsbildenden höheren Schule (BHS)
absolviert werden.
Achte: berufliche Erstausbildung in Pflegeassistenzberufen nur zur Pflegefachassistenz zulässig.
Quelle: GuKG-Novelle 2016, informeller Entwurf, Stand 6.6.2016
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
Spezielle Grundausbildungen (GuKG 1997, Abschnitt 6)
» Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
» Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
Entfallen mit 1. Jänner 2018
Quelle: GuKG-Novelle 2016, informeller Entwurf, Stand 6.6.2016
Niveau 3 Niveau 2: + 60 ETCS
N2: Summe: 90 ETCS; mit Befugniserweiterung.
Spezialisierungen – Entwurf GuKG-Novelle 2016
Niveau 1: 30 ECTS
N1: ohne Befugniserweiterung.
Unterstützungskraft („Stations-/Serviceassistenz“)
Pflegeassistenz
Gesundheits- und Krankenpfleger/in (Bachelor of Science „xx“)
MScN MScN
PhD
Pflegefachassistenz
15 Quelle: Hausreither, BMG, 12.5.2015; ergänzt um Stand 6.6.2016.
Bisherige Spezialisierungen, derzeit ergänzt um … - Wundmanagement und
Stomaversorgung - Palliativversorgung - Psychogeriatrische Pflege.
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
ICN 2008 ÖGKV Stmk 2010
GÖG 2011 Landesgesundheitsref. BMG 2014
Nursing Support Worker
Unterstützungs-kraft
Unterstützungs-kraft
Unterstützungskraft (ohne Pflegekompetenz)
Enrolled Licensed Practical Nurse
Pflegeassistenz Pflegeassistenz Pflegehilfe Pflegeassistenz
Pflegeassistenz Pflegeassistenz plus
Registered Nurse (Bachelor)
Generalist/in für GuK (Bachelor)
Generalist/in für GuK (Bachelor)
Generalist/in für GuK (Bachelor)
Gesundheits- und Krankenpfleger/in (BScN )
Nurse Specialist Spezialist/in für GuK
Generalist/in mit Kompetenz-vertiefung
Spezialist/in BScN plus
Advanced Practice Nurse (Master)
Advanced Nurse Practitioner (Master)
Generalist/in mit Kompetenz-erweiterung (Master)
Paramedics Pädagogik; Management (Master)
BScN plus mit erweiterten Kompetenzen
Internationale Anschlussfähigkeit
Darstellung GÖG 2014 Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
Übersicht Standorte und Bachelorstudiengänge (5/2016)
Legende: BMA: Biomedizinische Analytik, DGKP: Gesundheits- und Krankenpflege, Diät: Diätologie; ET: Ergotherapie; Heb: Hebammen; Logo: Logopädie, Ortho: Orthoptik; PT: Physiotherapie; RT: Radiologietechnologie
PT DGKP
GuK
DGKP
DGKP
DGKP
TÄTIGKEITS-/KOMPETENZBEREICHE
GuK-Novelle 2016
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Tätigkeitsbereiche - Alt Kompetenzbereiche - Neu
§ 14 Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14 Pflegerische Kernkompetenzen
§ 14a Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 14a Kompetenz bei Notfällen
§ 15 Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 15 Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie
15a Weiterverordnung von Medizinprodukten
§ 16 Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich
§ 16 Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam
§ 17 Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 17 Spezialisierungen (§§ 18-26)
Quelle: GuKG-Novelle 2016, informeller Entwurf, Stand 6.6.2016
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
§ 15. Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie
» (5) Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung
» 1. an Angehörige eines Pflegeassistenzberufs, der Desinfektionsassistenz, der Ordinationsassistenz und der Operationsassistenz und
» 2. an in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen
» einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen, sofern und soweit diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind, und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen.
Quelle: GuKG-Novelle 2016, informeller Entwurf, Stand 6.6.2016
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
» (6) Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß Personenbetreuung (§ 3b) und Persönliche Assistenz (§ 3c) weiter zu übertragen:
» 1.Verabreichung von Arzneimitteln,
» 2.Anlegen von Bandagen und Verbänden,
» 3.Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
» 4. Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
» 5. einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
§ 15. Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie
Quelle: GuKG-Novelle 2016, informeller Entwurf, Stand 6.6.2016
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
Weiterverordnung von Medizinprodukten (§ 15 a)
» (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung vom Arzt verordnete Medizinprodukte in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Inkontinenzversorgung, Mobilisations- und Gehhilfen, Verbandsmaterialien, prophylaktische Hilfsmittel und Messgeräte sowie im Bereich des Illeo-, Jejuno-, Colon- und Uro-Stomas solange weiterzuverordnen, bis die sich ändernde Patientensituation die Einstellung der Weiterverordnung oder die Rückmeldung an den Arzt erforderlich machen oder der Arzt die Anordnung ändert. Bei Ablehnung oder Einstellung der Weiterverordnung durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist dies dem anordnenden Arzt mitzuteilen
» (2) Eine Abänderung von ärztlich verordneten Medizinprodukten durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist nicht zulässig.
Quelle: GuKG-Novelle 2016, informeller Entwurf, Stand 6.6.2016
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (§ 16) …
Insbesondere bei
» Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
» 2. dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement,
» 3. der Gesundheitsberatung,
» 4. der interprofessionellen Vernetzung,
» 5. dem Informationstransfer und Wissensmanagement,
» 6. der Koordination des Behandlungs- und Betreuungs- prozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität,
» 7. der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme,
» 8. der ethischen Entscheidungsfindung,
» 9. der Förderung der Gesundheitskompetenz. Quelle: GuKG-Novelle 2016, informeller Entwurf, Stand 6.6.2016
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
Pflegeassistenzberufe
Pflegehilfe § 84 (alt)
Pflegeassistenz § 83 (neu)
Pflegefachassistenz § 83a (neu)
1. Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3
1. Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von angehörigen des geh. Dienstes für GuK übertragenen Pflegemaßnahmen (Abs. 2)
1. die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Angehörigen des geh. Dienstes für GuK oder Ärzten übertragenen Aufgaben der Pflegeassistenz gemäß § 83 Abs. 2 und 4
2. Handeln in Notfällen (Abs.3)
2. Handeln in Notfällen gemäß § 83 Abs.3
2. Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Abs. 4
3. Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie (Abs. 4)
3. eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Ärzten übertragenen weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz 2
4. Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.
Quelle: GuKG-Novelle 2016, informeller Entwurf, Stand 6.6.2016 Die Folien sind nur im Zusammenhang
mit dem Vortrag verwendbar.
BERUFSBEZEICHNUNGEN
GuK-Novelle 2016
Berufsbezeichnungen
» Pflegeassistentin/Pflegeassistent
» Pflegefachassistentin/Pflegefachassistent
» Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/ Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
» absolvierte Spezialisierungen
» die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung nach der Berufsbezeichnung
Quelle: GuKG-Novelle 2016, informeller Entwurf, Stand 6.6.2016
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
GuK-Novelle 2016
In Kraft treten soll die Neuregelung ab September 2016 stufenweise bis 2024.
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
GuKG-Novelle 2016
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar. 28
Häufig gestellte Fragen zu DGKP (1)
» Ändert sich die Berufsberechtigung von derzeit tätigen DGKP?
» Nein!
Schule (=auch „2
in 1 Modelle“)
FH-
Bachelorabschluss
(FH-GuK-AV)
Uni-
Bachelorabschluss
» Aber: Aufgaben und Kompetenzen werden sich wie bereits mehrmals seit 1997 ändern.
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar. 29
Häufig gestellte Fragen zu DGKP (2)
» Wird es Möglichkeiten für ein Upgrade von Diplom zu Bachelor geben?
» Vermutlich; Interesse seitens FH; hochschulpolitische und
(-rechtliche?) Frage.
» Können nur akademische qualifizierte Personen „Karriere „machen?
» Nein:
» (Hochschulische) Bildungskarrieren sind durchlässig.
» Berufliche Karrierepfade sind unternehmensabhängig.
» Arbeiten Akademiker/innen „am Bett“?
» siehe Folien 31, 32, 33,34
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar. 30
http://orf.at/stories/2344329/, Zugriff am 13.6.2016
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
Arbeiten akademisch ausgebildete Gesundheitsberufe „am Bett“? - Österreich
0
10.000
20.000
30.000
40.000
50.000
60.000
2000 2005 2010 2011 2012
Anzahl der
Pers
onen
Jahre
Gehobene Dienste für Gesundheits- u. Krankenpflege
akademisch ausgebildete Gesundheitsberufe
Quelle: Statistik Austria, Darstellung GÖG
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
Arbeiten akademisch ausgebildete Gesundheitsberufe „am Bett“? - Schweiz
33
Quelle: Schweizerisches Gesundheitsobservatorium, Ageing Workforce in an Ageing Society, Wieviele Health Professionals braucht das Schweizer Gesundheitssystem bis 2030? Careum Working Paper 1, 2009, 5.
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
Arbeiten akademisch ausgebildete Gesundheitsberufe „am Bett“? EU
» Qualifikation im Bereich Gesundheit und Soziales in der EU:
» mehr als 55% aller Personen im Gesundheitswesen verfügen über einen Abschluss auf zumindest postsekundärem Niveau
» in den anderen Sektoren: durchschnittlich < 33%.
2010 – 2020 prognostiziert die EU
8 Mio neue Jobs im GW, davon
5 Mio hochqualifizierte Jobs
3 Mio mittelqualifizierte Jobs
200.000 geringqualifizierte Jobs.
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
34
Quelle: European Commission, Commission staff working document on an Action Plan for the EU Health Workforce SWD(2012) 93 final, 3.
Häufig gestellte Fragen zu DGKP (3)
» Verdienen akademisch qualifizierte Pflegende (bei gleicher Arbeit) mehr?
» Das kommt drauf an, ob Gehaltsschemata an Funktionen und Aufgaben oder an Bildungsabschlüssen anknüpfen.
» Werden DGKP mit ausschließlicher KiJU- oder Psych-Ausbildung auch auf Allgemeinstationen arbeiten können?
» Das hängt auch derzeit nicht von der Art der Station ab, sondern von den Patientengruppen (Alter bzw. Krankheitsbilder); siehe dazu aber auch den RSG.
» Werden Pflegefachassistent/innen die Pflegeplanung übernehmen?
» Nein. Aber: Wie bisher werden Pflegefachassistenten/-innen DGKP dabei unterstützen.
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar. 35
» Was ist bzw. welche Berechtigung habe ich bei frühzeitigem Abbruch einer Ausbildung?
» Wenn sie …
» zwei Ausbildungsjahre zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
» ein Ausbildungsjahr in der Pflegefachassistenz erfolgreich absolviert haben,
» sind sie ohne Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur kommissionellen Abschlußprüfung gemäß Abs. 3 zuzulassen.
(siehe Prüfungen - § 100. der GuKG-Novelle 2016)
Häufig gestellte Fragen zu DGKP und PFA (4)
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
» Sind Pflegeassistenzberufe berechtigt Weiterbildungen zu absolvieren?
» § 104a. (1) Pflegeassistenten und Pflegefachassistenten sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen. (plus (2) bis (5) … GuKG 1997 idgF).
» (6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 84 Abs. 3.
» § 104b. BM für Gesundheit legt weiterhin durch Verordnung fest, in welchen Bereichen eine Weiterbildung zulässig ist.
» § 104c. Fortbildungspflicht: innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden.
Häufig gestellte Fragen zu PA/PFA (5)
Diskussion
» Wird was lange währt endlich gut?!
Die Folien sind nur im Zusammenhang mit dem Vortrag verwendbar.
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Kontakt
Ingrid Rottenhofer
Leisterin der Abteilung
Gesundheitsberufe an der
GÖG/ÖBIG
Stubenring 6
1010 Vienna, Austria
T: +43 1 515 61-123
F: +43 1 513 84 72
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