EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHTDr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln
1. Fall
Erblasser
K1 K2
Der Erblasser, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder
1. Fall
Erblasser
K1 K2 ½ ½
Der Erblasser, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder
2. Fall Erblasser
K1 K2
E
Der Erblaser, unverheiratet, hinterlässt ein Kind und ein Enkelkind eines vorverstorbenen Kindes.
2. Fall Der Erblasser,
unverheiratet, hinterlässt ein Kind und ein Enkelkind eines vorverstorbenen Kindes.
Erblasser
K1 K2 ½ 1/2
E ½
3. Fall Mutter
Vater
Erblasser
Erblasser , unverheiratet und kinderlos, hinterlässt seine Eltern.
3. Fall
Erblasser , unverheiratet und kinderlos, hinterlässt seine Eltern.
Mutter Vater ½ ½
Erblasser
4. Fall Erblasser,
unverheiratet und kinderlos, hinterlässt seine Mutter und einen Bruder. Der Vater ist vorverstorben.
Mutter Vater
Erblasser Bruder
4. Fall
Mutter Vater
½ ½
Erblasser Bruder
½
Erblasser, unverheiratet und kinderlos, hinterlässt seine Mutter und einen Bruder. Der Vater ist vorverstorben.
5. Fall Erblasser , kinderlos
und unverheiratet, hinterlässt lediglich seine Grosseltern mütterlicher- und väterlicherseits. Seine Eltern sind vorverstorben.
GV GM GV GM
M V
Erblasser
5. Fall Erblasser, kinderlos
und unverheiratet, hinterlässt lediglich seine Grosseltern mütterlicher- und väterlicherseits. Seine Eltern sind vorverstorben.
GV GM GV GM¼ ¼ ¼ ¼
M V ½ ½
Erblasser
6. Fall
GV GM GV GM
V M Onkel Tante
Erblasser
Erblasser, kinderlos und unverheiratet, hinterläßt lediglich Großmutter väterlicherseits. Die Großeltern mütterlicherseits sind vorverstorben. Zwei ihrer Kinder, Onkel und Tante, leben noch.
6. Fall
GV GM GV GM¼ ½ ¼ ¼
V M Onkel Tante ½ ½ 1/8 1/8 1/8 1/8 Erblasser
Erblasser, kinderlos und unverheiratet, hinterläßt lediglich Großmutter väterlicherseits. Die Großeltern mütterlicherseits sind vorverstorben. Zwei ihrer Kinder, Onkel und Tante, leben noch.
Erblasser
V M
GV GM
UGV UGM UGV UGM
GV GM Großonkel
UGV UGM UGV UGM
7. Fall
Erblasser
V M
GV GM
UGV UGM UGV UGM 1/1 GV GM Großonkel
Großtante
UGV UGM UGV UGM
7. Fall
Tante
Erbrecht des Ehegatten
Erblasser Ehefrau ¼ u. ¼ ( Zugewinn )
K 1 K 2¼ ¼
Zugewinngemeinschaft
Erblasser Ehefrau ½ u. 1/4
Mutter Vater1/8 1/8
Zugewinngemeinschaft
Erblasser Ehefrau ½ + ¼
Vater Mutter Tante
GV GM 1/4
GV GM
Zugewinngemeinschaft
Gütertrennung
Erblasser Ehefrau ½
K 1 1/2
Erblasser Ehefrau 1/3
K 1 K 21/3 1/3
Erblasser Ehefrau 1/4
K 1 K 2 K 3¼ ¼ ¼
Voraus des Ehegatten 2033 BGB
Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehörenHochzeitsgeschenke
Neben Erben zweiten Grades grundsätzlich
Neben Erben 1. Ordnung nur, wenn zur angemessenen Hauhaltsführung notwendig.
Anrechnung: nur bei gesetzlicher Erbfolge oder wenn Erblasser im Rahmen letztwilliger Verfügung Kinder zu gleichen Erbquoten eingesetzt hat.
Erblasser Ehefrau400.000 ½ 200.000 €
K 1 K 2 50.000 für Praxisgründung¼ ¼ 100.000 € 100.000 €125.000 € 75.000 €
Nachlass: 400.000,-€Zuwendung: 50.000,-€
Fiktiv mit Zuwendung250.000 € ½ : 125.000,- €
Testament
Eigenhändiges ÖffentlichesTestament Testament vor dem Notar
durch Erklärung durch Übergabe einer Schrift
Eigenhändiges Testament
-keinerlei Kosten und an jedem Ort möglich-Fälschungsrisiko-Gefahr unbefugter Vernichtung -Unauffindbakeit im Todesfall -( Anm.: kann gegen ¼ Gebühr vom vollen Wert beim Nachlassgericht hinterlegt werden )
-Eigenhändig geschrieben und unterschrieben
Öffentliches Testament
-i.R. keine Auslegungs- oder Gültigkeitsschwierigkeiten
-Amtliche Verwahrung : eine Fälschungsrisiko, 100% Auffindbarkeit
- da bereits öffentliche Urkunde ersetzt das öffentliche Tetament den Erbschein
-Kosten: 10/10 Gebühr vom vollen Wert
Besondere Formen der letztwilligen Verfügung
Ehegattentestament: gemeinschaftliches Testament nur Ehegatten
Ehefrau Ehemann
K Schlusserbe
Wechselbezüglichkeit wird vermutet,Wenn es sich bei den Schlusserben um gemein-same Kiner handelt.
Folgen der Wechselbezüglichkeit
Erblasser Ehefrau 1/ 1
K
nach dem Tod des Erblassers trittBindungwirkung ein. Die Ehefrau kann nicht Wirksam erneut verfügen.
Ausnahme: Eröffnungsklausel
Bis zum Tod tritt keine Bindungswirkung ein. Jeder der Ehegatten kann widerrufen. Der Wideruf kann nur durch eine notarielle empfangsbedürftige Erklärung erfolgen.
Entfallen der Bindungswirkungen:
-wenn der überlebende Ehegatte das Zugewandte ausschlägt-Ausübung einer eingeräumten Abänderungsbefugnis -der Schlusserbe vorverstirbt oder aber einen Zuwendungsverzicht erklärt-Die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde -Anfechtungmöglichkeit, insbesondere dann, wenn neuer Pflichtteilsberechtigter existent ist, z.B. Widerverheiratung, womit der Überlebenden neuen Pflichtteils- berechtigten hat.
Analoge Anwendung des §§ 2286 ff BGB
Erblasser Ehefrau
K
D
Schenkung
Nach Tod der Ehefrau hat K Anspruch gegen D,weil Schenkung gegenüber K unwirksam ist.
Pflichtteilsansprüche beim Berliner Testament
Erblasser Ehefrau
K
beim ersten Erbfall wird der K enterbt und hat daher einen Pflichtteilsanspruch.
Erbvertrag
A B
Bindungswirkungen sofort:
Ausnahme: -vorbehaltene Rücktrittsgründe -schwere Verfehlung -nicht Erbringung von wiederkehrenden Leistungen, die zu Lebzeiten als Gegenleistung für den Erbvertrag erbracht werden sollten
Erbvertrag
Grundsätzlich Verfügungen zu Lebzeiten unproblematisch möglich, aber Ausnahme Schenkungen.