Unternehmertag BG RCI Bad Kissingen, 25.10.2011 Ass. Gerhard Wenger „Verantwortung des Unternehmers im Arbeitsschutz“ Verantwortung Verantwortung im Arbeitsschutz im Arbeitsschutz Referent: Gerhard Wenger 25.10.2011 Verantwortung im Arbeitsschutz Seite 2 Inhalt 1. Rechtspflichten Wer hat Pflichten im Arbeitsschutz? - Inhalt, Umfang, Grenzen 2. Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen können sich aus Pflichtverletzungen ergeben?
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Unternehmertag BG RCIBad Kissingen, 25.10.2011
Ass. Gerhard Wenger„Verantwortung des Unternehmers im Arbeitsschutz“
VerantwortungVerantwortung
im Arbeitsschutzim Arbeitsschutz
Referent: Gerhard Wenger
25.10.2011Verantwortung im Arbeitsschutz Seite 2
Inhalt
1. Rechtspflichten
� Wer hat Pflichten im Arbeitsschutz?- Inhalt, Umfang, Grenzen
2. Rechtsfolgen� Welche rechtlichen Konsequenzen können
sich aus Pflichtverletzungen ergeben?
Unternehmertag BG RCIBad Kissingen, 25.10.2011
Ass. Gerhard Wenger„Verantwortung des Unternehmers im Arbeitsschutz“
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Wer hat Rechtspflichten?
Unter-nehmer
ObereFührungskräfte
operativeFührungskräfte
Beschäftigte
Unternehmenspyramide
Fachkraft fürArbeitssicherheit
Betriebsrat
Sicherheits-beauftragte
Betriebsarzt
1. Rechtspflichten
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Pflichten der Beschäftigten 1. Rechtspflichten
§§ 15, 16 ArbSchG
§§ 15 – 18, 30 BGV A1
Haben die ihnen übertragenen Aufgaben so auszuführen, dass sie sich und andere nicht gefährden, d. h.
� Weisungen befolgen
� persönliche Schutzausrüstung benutzen
� Einrichtungen bestimmungsgemäß verwenden
� Mängel beseitigen oder melden
� Maßnahmen zum Arbeitsschutz unterstützen
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Rechte der Beschäftigten 1. Rechtspflichten
§ 17 ArbSchG
§ 14 BGV A1
§ 81 BetrVG
� Vorschlagsrecht zu allen Fragen des Arbeitsschutzes
� sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen
� nach vergeblicher betrieblicher Beschwerde, unter-richten der Behörde
- technischen- organisatorischen- PersonellenTeilbereichen an die Stelle des Unternehmers
� müssen mit Befugnissen ausgestattet sein
� zusätzlich: Pflichten als Beschäftigter (Meldepflicht)
� im Rahmen ihrer Befugnisse hat die Führungskraft Pflichten wie ein Unternehmer
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Pflichten der Führungskraft 1. Rechtspflichten
T � Erfüllung der Anforderungen aus
Sicherheitsbestimmungen
� Sicherheitswidrige Zuständebeseitigen, ggf. Einstellender Arbeit
P� Kritikgespräche bei Fehlverhalten
� Arbeitsrechtliche Maßnahmen
� Kontrollen
O� Gefährdungsbeurteilung
� Unterweisungen
� Betriebsanweisung
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Pflichten der Führungskraft 1. Rechtspflichten
� Kontrollen
Häufigkeit und Intensität hängen ab von
� Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere eines möglichen Schadens
� Zuverlässigkeit und Erfahrung von Mitarbeitern
� Art der getroffenen Schutzmaßnahme (zwangsläufig/willensabhängig)
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Pflichten der Führungskraft 1. Rechtspflichten
� Unterweisungen
� vor Aufnahme der Tätigkeit
� regelmäßig, mindestens 1 x jährlich
� Dokumentation erforderlich
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Verantwortung weiterer Personen 1. Rechtspflichten
Fachkräfte für Arbeitssicherheit(§ 6 ASiG)
Betriebsärzte(§ 3 ASiG)
Sicherheitsbeauftragte(§ 22 SGB VII, § 20 BGV A1)
Betriebsräte(§§ 80 ff. BetrVG)
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Verantwortung der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
d.h.
� Unterstützung des Unternehmers/Führungskräfteinsbesondere durch
� richtige Beratung
� Meldung erkannter Mängel
� Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen
� Hinwirken auf sicherheitsgerechtes Verhalten
� Zusammenarbeiten mit allen Beteiligten
Pflichten nach § 6 ASiG im Rahmen des Arbeitsvertrages
Eventuell auf Einschaltung von Sachverständigen hinwirken
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Koordinator 1. Rechtspflichten
� Koordinator muss bestellt werden, wenn
�mindestens zwei Firmen auf einer Betriebsstätte tätig werden
und
� die Gefahr gegenseitiger Gefährdung besteht.
� Einräumung der notwendigen Weisungsbefugnis
� gegenüber eigenen Betriebsangehörigen
� gegenüber Fremdfirmenmitarbeitern
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Verantwortung bei Gruppenarbeit
�Gruppe ist hierarchiefrei
�Führungskräfte der Gruppenmitglieder bleiben für den Arbeitsschutz verantwortlich
�ein Gruppenmitglied kann Weisungsbefugnis für den Arbeitsschutz erhalten
1. Rechtspflichten
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Allgemeine Haftungsvoraussetzungen
rechts-widrig
VorsatzFahr-
lässig-keit
z.B. Organisationsmangel,Aufsichtspflichtverletzung,Verstoß gegen Arbeits-schutzvorschriften kein
e Haftu
ng
ja
ja
nein
neinnein
Haftung aus Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht
Pflichtverletzung
2. Rechtsfolgen
ja
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Haftung nach dem Strafrecht 2. Rechtsfolgen
z. B. Körperverletzung oder Tötung
aktives Handeln
fahrlässigvorsätzlich
Geldstrafe, Freiheitsstrafe
nich
t strafbar
Unterlassen
Garantenstellung
oder nein
nein
nein
nein
oder
jaja
ja
ja ja
rechtswidrig
ja
25.10.2011Verantwortung im Arbeitsschutz Seite 24
Haftung nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht
� Verstöße gegen bußgeldbewehrte Vorschriften, § 209 SGB VII
� Aufsichtspflichtverletzung, § 130 OWiG:Zuwiderhandlungen gegen bußgeldbewehrte Unternehmer-pflichten, die durch Aufsichtsmaßnahmen des Unternehmers verhindert oder wesentlich erschwert worden wären
Geldbuße
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Haftung nach dem Zivilrecht
Führungskräfte/Beschäftigte haften für
� schuldhaft herbeigeführten Produktionsausfall
� beschädigte Arbeitsmittel
sowie grundsätzlich auch für
� Folgen von Körperschäden
2. Rechtsfolgen
Bei Arbeitsunfällen übernimmt in der Regel die BG RCI die Kosten für Körperschäden.
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Haftung bei fremdverschuldetem Arbeitsunfall
Schädiger- rechtswidrig- schuldhaft
Schadensersatzansprüche wegen
Sachschäden
Körperschaden
Immaterieller Schaden(Schmerzensgeld)
Geschädigter
Regress� Gegen Dritte:
mindestens fahrlässig� Gegen Betriebsangehörige:
mindestens grob fahrlässig(Haftungsprivileg)
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