TRGS 800 – Brandschutzmaßnahmen 1 Warum befasst sich eine Technische Regel für Gefahrstoffe mit Brandschutzmaßnahmen? Dies ist auf die Konkretisierung des § 12 und des Anhangs III Nummer 1 der Gefahrstoffverordnung zurückzuführen in, dem es heißt: Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand-und Explosionsgefahren… Der Arbeitgeber führt also auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung technische und organisatorische Maßnahmen durch, um die Beschäftigten vor Gefährdungen durch diese physikalisch-chemischen Eigenschaften von Gefahrstoffen zu schützen. Dies wird nochmals anhand der nachfolgenden Darstellung vereinfacht dargestellt. Abbildung 1 Brandschutz im staatlichen Recht 1.1 Kurzbeschreibung des Regelumfang der TRGS 800 Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch Brand und Festlegung von Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter sowie Dritter. Vermeidung der Brandentstehung, Brandausbreitung und Brandübertragung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
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TRGS 800 – Brandschutzmaßnahmen
1 Warum befasst sich eine Technische Regel für Gefahrstoffe mit Brandschutzmaßnahmen?
Dies ist auf die Konkretisierung des § 12 und des Anhangs III Nummer 1 der
Gefahrstoffverordnung zurückzuführen in, dem es heißt:
Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand-und Explosionsgefahren…
Der Arbeitgeber führt also auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung technische und
organisatorische Maßnahmen durch, um die Beschäftigten vor Gefährdungen durch diese
physikalisch-chemischen Eigenschaften von Gefahrstoffen zu schützen.
Dies wird nochmals anhand der nachfolgenden Darstellung vereinfacht dargestellt.
Abbildung 1 Brandschutz im staatlichen Recht
1.1 Kurzbeschreibung des Regelumfang der TRGS 800
Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch Brand und Festlegung von
Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter sowie Dritter.
Vermeidung der Brandentstehung, Brandausbreitung und Brandübertragung bei
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
und beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen unter besonderer Berücksichtigung
von Wechselwirkungen hierbei.
brandschutztechnische Anforderungen an Aufstellung, Montage, Installation und Betrieb
insbesondere von überwachungsbedürftigen Anlagen.
Besteht neben der Brandgefährdung auch eine Explosionsgefährdung, dann sind weiter
die hierzu einschlägigen Vorschriften (z.B. TRGS 200 ff/TRBS 21521etc.) zu beachten
Anhand der nachfolgenden Abbildung wird dies noch einmal vereinfacht dargestellt werden.
Abbildung 2 Unterschiede zwischen Brand und Explosion
2 Bezug zum ArbSchG
Das Arbeitsschutzgesetz1 (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber unabhängig von der Art des
Betriebes, die Gesundheit aller Beschäftigten zu schützen und ihre Sicherheit bei der Arbeit
zu gewährleisten.2 Mit diesem Gesetz werden europäische Richtlinien zur Durchführung3 und
1 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)
2 Vgl. § 1 Abs. 1 ArbSchG: Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen […].
zur Verbesserung4 des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit von Arbeitnehmern in
nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz liegt in der Fassung vom 05.02.2009 vor.
Die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren (Maßnahmen des Arbeitsschutzes) sollen eine Verbesserung der
Arbeitsbedingungen bei allen Tätigkeiten bewirken.5 Die Maßnahmen muss der Arbeitgeber
unter Berücksichtigung aller Umstände festlegen, welche die Sicherheit und die Gesundheit
der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.6 Die Wirksamkeit der durchgeführten
Maßnahmen müssen überprüft und an veränderte Bedingungen angepasst werden.7
Das angestrebte Ziel ist die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Beschäftigten.8 Der Arbeitgeber soll eine geeignete Organisation und die erforderlichen Mittel
für die Planung und Durchführung der Maßnahmen bereitstellen.9 Die Kosten für die
Maßnahmen trägt der Arbeitgeber und darf sie nicht den Arbeitnehmern auferlegen.10
Die Arbeit soll so gestaltet werden, dass Gefährdungen entweder vollständig vermieden oder
soweit reduziert werden, so dass eine möglichst geringe verbleibende Gefährdung
vorhanden ist.11 Gefahren sollen an der Stelle der Entstehung bekämpft werden.12 Alle
festzulegenden Maßnahmen orientieren sich am Stand der Technik und den aktuellen
3 Vgl. Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
4 Vgl. Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis
5 Vgl. § 2 Abs. 1 ArbSchG: Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
6 Vgl. § 3 Abs. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
7 Vgl. § 3 Abs. 1 ArbSchG: Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und
erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. 8 Vgl. § 3 Abs. 1 ArbSchG: Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten anzustreben. 9 Vgl. § 3 Abs. 2 ArbSchG: Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der
Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
10 Vgl. § 3 Abs. 3 ArbSchG: Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht
den Beschäftigten auferlegen. 11
Vgl. § 4 ArbSchG: Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
12 Vgl. § 4 ArbSchG: Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
13 Vgl. § 4 ArbSchG: bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
Die wichtigste Aufgabe des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang ist die Durchführung
einer Gefährdungsbeurteilung, um die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen zu
können.14 Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die Festlegungen werden
dokumentiert.15 Der Arbeitgeber ist darüber hinaus zur Dokumentation der Überprüfung der
durchgeführten Maßnahmen verpflichtet.
3 Bezug zur GefStoffV
Das ArbSchG bildet die gesetzliche Grundlage für die Verordnung zum Schutz vor
Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV). Diese Verordnung liegt in der Fassung
vom 26.11.2010 vor, die am 01.12.2010 in Kraft getreten ist.
Die GefStoffV hat das Ziel, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen
zu schützen, indem z. B. Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen festgelegt werden.
Die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung, die Grundpflichten und die
Schutzmaßnahmen in den §§ 6 bis 11 bilden das Herzstück der Gefahrstoffverordnung.
Der Arbeitsgeber hat gemäß § 11 Maßnahmen zu ergreifen, um die Brand- und
Explosionsgefährdungen zu vermeiden oder so weit wie möglich zu verringern. Die
Maßnahmen sind insbesondere erforderlich bei Tätigkeiten mit oder der Lagerung von:
explosionsgefährlichen,
brandfördernden,
hochentzündlichen,
leichtentzündlichen,
entzündlichen
Stoffen oder Zubereitungen. Weiter sind Gefahrstoffe zu berücksichtigen, welche chemisch
miteinander reagieren können oder instabil sind, wenn Brand- oder Explosionsgefährdungen
bestehen.
Die Gefahrstoffverordnung schreibt die Festlegung der folgenden Maßnahmen fest:
gefährliche Mengen oder Konzentrationen vermeiden,
14
Vgl. § 5 Abs. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
15 Vgl. § 6 Abs. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl
der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
Zündquellen vermeiden,
schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und
Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen verringern.
Insbesondere die letztgenannte Maßnahme ist in ihrer Aussage undefiniert, so dass weitere
Vorschriften für die Umsetzung erforderlich sind.
4 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren die Anforderungen der
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung. Sie geben den
Stand der Technik und die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse für
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wieder.16 Der Arbeitgeber hat die ihn betreffenden TRGS bei
der Festlegung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen zu beachten.17 Er kann von der
Einhaltung der Anforderungen der GefStoffV ausgehen, wenn er die TRGS umsetzt.18 Im
Sinne einer schutzzielorientierten Betrachtung sind andere Lösungen zulässig mit denen die
gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht wird. Die
Gleichwertigkeit dieser Maßnahmen wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
dokumentiert.19
Das Regelwerk der TRGS ist wie folgt aufgebaut.
TRGS 001 - 099 Allgemeines, Aufbau und Beachtung
TRGS 100 - 199 Begriffsbestimmungen
TRGS 200 - 299 Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
TRGS 300 - 399 Arbeitsmedizinische Vorsorge
TRGS 400 - 499 Gefährdungsbeurteilung
TRGS 500 - 599 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 600 - 699 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren 16
Vgl. TRGS 001 Pkt. 1 Abs. 2: Das Technische Regelwerk besteht aus den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sowie den Beschlüssen der TRGS-Reihe 900, die dem jeweiligen Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Arbeitshygiene und sonstigen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.
17 Vgl. TRGS 001 Pkt. 1 Abs. 3 Satz 1: Der Arbeitgeber hat die für ihn zutreffenden TRGS bzw.
Beschlüsse bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu beachten (§ 8 Abs. 1 GefStoffV).
18 Vgl. TRGS 001 Pkt. 1 Abs. 3 Satz 4: Der Arbeitgeber kann bei Anwendung einer TRGS oder
eines Beschlusses davon ausgehen, dass die Bestimmungen der Verordnung in diesen Punkten eingehalten werden.
19 Vgl. TRGS 001 Pkt. 1 Abs. 3 Satz 2 f.: Er braucht diese nicht zu berücksichtigen, wenn andere,
gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Gleichwertigkeit ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
TRGS 700 - 899 Brand- und Explosionsschutz
TRGS 900 - 999 Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere Beschlüsse des
AGS
Für den vorbeugenden Brandschutz sind insbesondere die Inhalte der folgenden
TRGS 721 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der
Explosionsgefährdung
TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen
Die TRGS 800 ermöglicht dem Anwender die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
gemäß § 5 ArbSchG und § 7 GefStoffV für Brandgefährdungen im Umgang mit
Gefahrstoffen.
Der Anwendungsbereich umfasst Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden
Gefahrstoffen, durch die Brandgefährdungen entstehen können.20 Weiterhin sollen solche
Brandgefährdungen ermittelt und bewertet werden, welche durch Tätigkeiten mit Stoffen,
Zubereitungen oder Erzeugnissen verursacht werden können. Hierbei sollen die stofflichen
Eigenschaften, Arbeitsmittel, Verfahren, die Arbeitsumgebung sowie die möglichen
Wechselwirkungen berücksichtigt werden. 21
Die aus dem ArbSchG bekannten Schutzziele Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
werden auf „Andere“ erweitert. Ergänzend ist der Schutz der Umwelt als weiteres Schutzziel
definiert, welches insbesondere die Folgeschäden durch Brandgase oder Löschmittel in den
Vordergrund rückt.22 Der Schutz von Sachwerten und vor Betriebsunterbrechungen wird
20
Vgl. TRGS 800 Pkt. 1 Abs. 1: Die TRGS 800 gilt für Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen, bei denen Brandgefährdungen entstehen können.
21 Vgl. TRGS 800 Pkt. 1 Abs. 2: Diese TRGS berücksichtigt auch die Ermittlung und Bewertung, ob
die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung der stofflichen Eigenschaften, der Arbeitsmittel, der Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu einer Brandgefährdung führen können.
22 Vgl. TRGS 800 Pkt. 1 Abs. 3: Die Maßnahmen dienen der Sicherheit und Gesundheit von
Beschäftigten und Anderen sowie dem Schutz der Umwelt (z. B. vor Folgeschäden durch Brandgase, Löschmittel u.a.).
nicht behandelt, so dass weiterführende Maßnahmen zur Erreichung dieser Schutzziele
erforderlich sind.23
Eine zusätzlich auftretende Explosionsgefährdung muss in der Gefährdungsbeurteilung
durch die Anwendung der TRGS 720 ff. berücksichtigt werden.24
Die Brandgefährdung wird in der TRGS 800 als die Möglichkeit definiert, dass die
Gesundheit oder Sicherheit von Beschäftigten und anderen Personen oder die Umwelt durch
ein Brandereignis beeinträchtigt werden. Das Brandereignis umfasst hierbei die Entstehung
und Ausbreitung eines Brandes sowie die damit einhergehenden Folgen wie Wärme und
Brandrauch.25 Sie muss beurteilt werden, wenn brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe in
den beurteilungsrelevanten Bereichen und den möglichen Betriebszuständen vorhanden
sein können.26
Die brennbaren Gefahrenstoffe werden entsprechend der Verordnung über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)27
gekennzeichnet. Diese Verordnung hat die Empfehlungen der Vereinten Nationen für ein
Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Globally
Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals - GHS)28 weitgehend
übernommen. Die bisherigen orangefarbigen Gefahrensymbole werden zukünftig durch
rautenförmige Gefahrenpiktogramme mit rotem Rand ersetzt. Die neuen
Gefahrenpiktogramme werden durch die Signalwörter „Achtung“ oder „Gefahr“ ergänzt. Die
bisher verwendeten Hinweise auf besondere Risiken (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge
(S-Sätze) werden durch Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze)
abgelöst. Stoffe müssen seit dem 01.12.2010 mit den neuen Kennzeichen versehen sein;
23
Vgl. TRGS 800 Pkt. 1 Abs. 3: Zur Erfüllung weitergehender Schutzziele wie z. B. dem Schutz von Sachwerten oder dem Schutz vor Betriebsunterbrechungen können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein.
24 Vgl. TRGS 800 Pkt. 1 Abs. 5: Besteht zusätzlich zur Brandgefährdung auch eine
Explosionsgefährdung, dann ist diese nach den einschlägigen Vorschriften zu betrachten. (siehe z. B. „TRGS 720 ff/TRBS 2152 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines –“ und Folgeteile).
25 Vgl. TRGS 800 Pkt. 2 Abs. 3: Eine Brandgefährdung im Sinne dieser TRGS ist die Möglichkeit,
dass aufgrund der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes und damit einhergehender Folgen wie Wärme oder Brandrauch die Sicherheit oder Gesundheit von Beschäftigten, anderen Personen oder die Umwelt beeinträchtigt wird.
26 Vgl. TRGS 800 Pkt. 3.3 Abs. 1: Die Brandgefährdung muss beurteilt werden, wenn brennbare
oder oxidierende Gefahrstoffe in den zu beurteilenden Bereichen bei den zu beurteilenden Betriebszuständen vorhanden sein können. Soweit eine Explosionsgefährdung möglich ist, ist diese nach den einschlägigen Regelwerken zu beurteilen.
27 Vgl. EG-Verordnung Nr. 1272/2008 vom 16.12.2008: Verordnung über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) – CLP-Verordnung, in Kraft getreten am 20.01.2009
28 Vgl. UNECE United Nations Economic Commission for Europe: Globally Harmonized System of
Classification and Labelling of Chemicals (GHS), Fourth revised edition, 2011; http://www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/ghs_rev04/04files_e.html
chemische Produkte wie Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Klebstoffe usw. sind
Zubereitungen oder Gemische, für die eine Übergangsfrist bis 31.05.2015 gilt. Diese müssen
ab dem 01.06.2015 entsprechend der CLP-Verordnung gekennzeichnet werden.
Gefahren-symbol
Gefahren-bezeichnung
Kennbuch-stabe
Piktogramm Signalwort
Explosions-gefährlich
E
Gefahr
Hochentzündlich F+
Gefahr
Leichtent-zündlich
F
Brandfördernd O
Gefahr
Die zu berücksichtigenden brennbaren Gefahrstoffe sind unter Punkt 2 der TRGS mit
insgesamt 13 Anstrichen aufgeführt. In nachfolgender Tabelle sind alle mit R- oder H- Sätzen
gekennzeichneten Gefahrstoffe mit der entsprechenden Gefahrenbezeichnung aufgeführt.
Die Gefahrstoffe können i. d. R. anhand der Hinweistexte auf besondere Gefahren (R-Sätze)
und die Gefahrenhinweise (H-Sätze) im Sicherheitsdatenblatt identifiziert werden. Die
brennbaren Gefahrstoffe sind i. d. R. mit dem Gefahrensymbol „Leichtentzündlich“ oder
„Hochentzündlich“ bzw. dem entsprechenden Piktogramm GHS02 „Flamme“ und dem
Signalwort „Gefahr“ gekennzeichnet.
brennbare Gefahrstoffe
R-Satz / H-Satz
Gefahrenbezeichnung
entzündliche Zubereitungen / Gemische
R10 Entzündlich.
R11 Leichtentzündlich.
R12 Hochentzündlich.
entzündbare Gase H220 Extrem entzündbares Gas.
H221 Entzündbares Gas.
entzündbare Aerosole H222 Extrem entzündbares Aerosol.
H250 Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst.
selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
R11 Leichtentzündlich.
H251 Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.
H252 In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.
Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
R15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase.
H260 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können.
H261 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.
selbszersetzliche Stoffe / organische Peroxide
R5 Beim Erwärmen explosionsfähig.
H240 Erwärmung kann Explosion verursachen.
H241 Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen.
H242 Erwärmung kann Brand verursachen.
explosive Stoffe / Gemische
R1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich.
R2 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen explosionsgefährlich.
R3 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich.
R4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen.
R15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase.
H200 Instabil, explosiv.
H201 Explosiv, Gefahr der Massenexplosion.
H202 Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
H203 Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
H204 Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
H205 Gefahr der Massenexplosion bei Feuer.
EUH001 In trockenem Zustand explosiv.
Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, brennbare Flüssigkeiten mit
einem Flammpunkt > 60 °C, erfahrungsgemäß brennbare Feststoffe sowie deren
aufgewirbelte Stäube zählen ebenfalls zu den brennbaren Gefahrstoffen. Der Anstrich 14
unter Punkt 2 der TRGS ist eine Öffnungsklausel, wonach alle Stoffe als brennbare
Gefahrstoffe eingestuft werden, die erfahrungsgemäß brennbar sind.
Neben den vorgenannten Stoffen sind weitere Gefahrstoffe den brennbaren Gefahrstoffen
gleichzustellen. Die Hinweistexte auf besondere Gefahren (R-Sätze) und die
Gefahrenhinweise (H-Sätze) derartiger Gefahrstoffe sind in nachfolgender Tabelle
zusammen gefasst.
brennbare Gefahrstoffe
R-Satz / H-Satz
Gefahrenbezeichnung
Gefahrstoffe mit physikalisch-chemischen Eigenschaften
R6 Mit und ohne Luft explosionsfähig.
R7 Kann Brand verursachen.
R14 Reagiert heftig mit Wasser.
R16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen.
R18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger /leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich.
R19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden.
R30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.
R44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.
H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
EUH006 Mit und ohne Luft explosionsfähig.
EUH014 Reagiert heftig mit Wasser.
EUH018 Kann bei Verwendung explosionsfähige / entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden.
EUH019 Kann explosionsfähige Peroxide bilden.
EUH044 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.
EUH209 Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden.
EUH209A Kann bei Verwendung entzündbar werden.
Erzeugnisse, aus denen bei Tätigkeiten brennbare Gefahrstoffe freigesetzt werden können,
sind ebenfalls den brennbaren Gefahrstoffen gleichzusetzen.
Die Hinweistexte auf besondere Gefahren (R-Sätze) und die Gefahrenhinweise (H-Sätze) für
oxidierende Gefahrstoffe sowie die zugehörige Gefahrenbezeichnung sind in nachfolgender
Tabelle aufgeführt. Die oxidierenden Gefahrstoffe sind i. d. R. mit dem Gefahrensymbol
„Brandfördernd“ bzw. dem entsprechenden Piktogramm GHS03 „Flamme über einem Kreis“
und dem Signalwort „Gefahr“ gekennzeichnet.
oxidierende Gefahrstoffe
R-Satz / H-Satz
Gefahrenbezeichnung
oxidierende Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe
R7 Kann Brand verursachen.
R8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen.
R9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen.
H270 Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel.
H271 Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel.
H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.
Die Ermittlung und Bewertung der Brandgefährdung durch Gefahrstoffe ist Bestandteil der
Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber gem. § 5 ArbSchG und § 6 GefStoffV
durchführen muss. Die Beurteilung erfolgt durch eine oder mehrere fachkundige Personen,
die über in einem Anforderungskatalog aufgeführte Kenntnisse verfügen müssen.29
Der Ersteller eines Brandschutzkonzeptes kann i. d. R. Kenntnisse einbringen:
über chemische und physikalische Vorgänge bei der Verbrennung (Brand- und
Löschlehre),
zu den einschlägigen Rechtsvorschriften,
zu Schutzmaßnahmen,
zur Rettung,
zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen.
Weitere Kenntnisse sind erforderlich, die ggf. von anderen Personen in die Beurteilung
eingebracht werden müssen:
29
Vgl. TRGS 800 Pkt. 3.1 Abs. 2: Die Anlage 1 enthält einen Katalog an Kenntnissen, über den die fachkundige Person – zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 3.1 der TRGS 400 – bei der Beurteilung der Brandgefährdung verfügen soll. Diese Kenntnisse können auch durch mehrere Personen eingebracht werden.
zu den Gefährdungen durch die verwendeten brennbaren Stoffe,
zu den relevanten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in der jeweiligen Branche,
zu Substitution von Gefahrstoffen,
Von den im Anhang 1 zur TRGS 800 angegebenen wesentlichen Grundlagen muss der
Ersteller eines Brandschutzkonzeptes die folgenden Punkte erfüllen:
über Arbeitsstätten, Bauordnungen der Länder und sonstige baurechtliche Vorschriften,
Aufbau und Inhalte des Sicherheitsdatenblattes,
Vorgehen bei der Informationsermittlung,
Technische Regeln für Arbeitsstätten, insbesondere ASR A 2.3 „Fluchtwege,
Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“,
Möglichkeiten zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen,
Dokumentationspflichten.
Zur Erfüllung der nachfolgenden Punkte ist er auf die Unterstützung weiterer Fachleute
angewiesen:
Einstufung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, insbesondere wenn eine
Einstufung durch den Arbeitgeber nach Nummer 3.2.2 erforderlich ist (TRGS 200, TRGS
201),
Kennzeichnung von Gefahrstoffen,
Vorgehen bei der Beurteilung physikalisch-chemischer Gefährdungen (insbesondere
TRGS 400, TRGS 720 – 722),
Schutzmaßnahmen (TRGS 500),
Vorgehen bei der Prüfung von Substituten nach TRGS 600,
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere TRBS 1111,
Die TRGS 800 schlägt die Zusammenarbeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines
Brandschutzbeauftragten vor, die jeweils über Zusatzkenntnisse im Brandschutz bzw. der
Gefährdungsbeurteilung und über Gefahrstoffe verfügen. Der Ersteller eines
Brandschutzkonzeptes ist hier nicht benannt, kann jedoch z. B. anstelle des
Brandschutzbeauftragten hinzugezogen werden.
Einer Beurteilung der Brandgefährdung ist die Informationsermittlung vorangestellt, indem
festgestellt wird, ob Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen
durchgeführt oder solche Stoffe bei Tätigkeiten freigesetzt werden. Es muss die Möglichkeit
der Substitution der brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffe bzw. eine Änderung der
Verfahren hin zu einer geringeren Gefährdung geprüft werden.
Die brennbaren und oxidierenden Gefahrstoffe sind hinsichtlich des Ortes, der Mengen und
des Zustandes zu erfassen. Hier ist zu beachten, dass sowohl vorhandene als auch durch
Tätigkeiten entstehende Gefahrstoffe zu berücksichtigen. Die Dokumentation zur
Informationsermittlung muss insbesondere folgende Aussagen enthalten:
vorhandene Gefahrstoffe mit ihren gefährlichen Eigenschaften;
Brandausbreitung in der Brandentstehungsphase;
auftretende Brandfolgeprodukte (Partikel, Brandgase und Brandrückstände);
eingesetzte Arbeitsmittel und Anlagen;
Betriebsweise der Anlagen;
Arbeitsverfahren mit offener Flamme oder hohen Temperaturen;
bauliche, örtliche und betriebliche Gegebenheiten;
Arbeitsbedingungen, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung;
mögliche Wechselwirkungen.
Unterschiedliche Betriebszustände der zu beurteilenden Anlagen können zu veränderten
Gegebenheiten führen, die ggf. besondere Maßnahmen erfordern. Die
Informationsermittlung muss daher mindestens die folgenden Betriebszustände umfassen.
Normalbetrieb einschließlich aller dazugehörigen Tätigkeiten von Beschäftigten oder
anderen Personen;
In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder Arbeitsmitteln;
Betriebsstörungen;
vorhersehbarer nicht bestimmungsgemäßer Betrieb (z. B. zu erwartende Fehlanwendung
von Arbeitsmitteln);
Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Verbesserung) mit gesonderten
Maßnahmen;
In- und Außerbetriebnahme von Sicherheitseinrichtungen mit gesonderten Maßnahmen.
Weitere Aspekte, die in die Gefährdungsbeurteilung einfließen, sind:
Anwesenheit und Anzahl von Beschäftigten oder anderen Personen, insbesondere nicht
mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Personen;
Zugänglichkeit für andere Personen sowie unbefugter Zugriff;
in der Mobilität oder in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkte Personen;
besondere Arbeitsbedingungen (lange oder unübersichtliche Fluchtwege, Arbeiten auf
Gerüsten);
Hilfsfrist und vorhandene Ausrüstung der Feuerwehr.
Die Sicherheitsdatenblätter liefern wichtige Informationen über die chemisch-physikalischen
Eigenschaften der vorhandenen brennbaren und oxidierenden Gefahrstoffe für die
Beurteilung der Brandgefährdung. Sie enthalten außerdem wichtige sicherheitstechnische
Kenngrößen. Die Sicherheitsdatenblätter müssen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt
werden. Existieren für Zubereitungen oder Gemische bzw. innerbetriebliche
Zwischenprodukte keine Sicherheitsdatenblätter sind ggf. besondere Untersuchungen
notwendig, die der Auftraggeber veranlassen sollte. 30Die Bewertung der angegebenen
sicherheitstechnischen Kenngrößen muss unter Maßgabe erfolgen, dass die
Umgebungsparameter vom Prüfverfahren abweichen können.31
Die zu beurteilenden physikalisch-chemischen Eigenschaften und sicherheitstechnischen
Kenngrößen der brennbaren Gefahrstoffe sind z. B:
für Feststoffe/Stäube die Mindestzündtemperatur einer Staubschicht (Glimmtemperatur),
der Schwelpunkt, die Selbstentzündungstemperatur, die Brennzahl oder die
Zündtemperatur;
für Flüssigkeiten der Flammpunkt, der Brennpunkt und die Zündtemperatur;
für Gase die Entzündlichkeit (Brennbarkeit), die Explosionsgrenzen, die
Mindestzündenergie und Verbrennungsgeschwindigkeit.
Die für die Beurteilung der Brandgefährdung relevanten Zündquellen werden in der TRGS
800 unterschieden auf Grund der Einwirkung von:
30
Vgl. TRGS 800 Pkt. 3.2.2 Abs. 1: Es sind Informationen über die relevanten physikalisch-chemischen Eigenschaften der vorhandenen brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffe und deren Beurteilung hinsichtlich der Brandgefährdung zu beschaffen. Sicherheitstechnische Kenngrößen können u. a. Sicherheitsdatenblättern entnommen werden. In Einzelfällen kann eine besondere Untersuchung notwendig sein.
31 Vgl. TRGS 800 Pkt. 3.2.2 Abs. 2: Bei der Bewertung sicherheitstechnischer Kenngrößen ist zu
berücksichtigen, dass abhängig vom Prüfverfahren abweichende Umgebungsparameter zugrundeliegen können.
Wärmeenergie (Heizungsanlagen, Verbrennungsmotoren, offenes Licht oder Feuer und
damit verbundene Wärmestrahlung, heiße Oberflächen, Schweißspritzer, Laser oder
andere starke Strahlungsquellen);
elektrischer Energie (elektrische Beleuchtungsgeräte wie Lampen, elektromagnetische
chemischer Energie (Selbsterhitzung, Selbstentzündung, katalytische Reaktionen
(Absenkung der Aktivierungsenergie), durchgehende exotherme Reaktionen).
Die genannten Beispiele für wirksame Zündquellen und die Zuordnung zu den vorgenannten
Energien sind in der Anlage 2 zur TRGS 800 aufgeführt. Es wird ermittelt, welche
Zündquellen vorhanden sind oder entstehen können und ob diese unter den gegebenen
Bedingungen wirksam werden können. Neben dem Normalbetrieb der Anlagen sind nicht
bestimmungsgemäße Betriebszustände in die Betrachtung aufzunehmen.
Der Ersteller des Brandschutzkonzeptes bringt Informationen über die bauordnungsrecht-
lichen Anforderungen hinsichtlich des vorbeugenden und des abwehrenden Brandschutzes
sowie bereits vorhandene Brandschutzmaßnahmen oder ggf. vorhandene Maßnahmen ein.
Hierbei sind bereits vorhandene Brandschutzgutachten und Brandschutzkonzepten, eine
Baugenehmigung oder andere Genehmigungen zur berücksichtigen. Der Auftraggeber muss
vorhandene Ergebnisse einer früheren Gefährdungsbeurteilung, z. B. Explosionsschutz-
dokumente, sowie vorhandene Sicherheitsberichte gemäß Störfallverordnung zur Verfügung
stellen. Dieser verfügt auch über Kenntnisse über bereits vorhandene Schutzmaßnahmen
aufgrund weitergehender Schutzziele, z. B. zum Umweltschutz bzw. zum Schutz von
Sachwerten bzw. vor Betriebsunterbrechungen.
Die Höhe der Brandgefährdung wird gemäß TRGS 800 in drei Stufen eingeteilt:
normale Brandgefährdung,
erhöhte Brandgefährdung,
hohe Brandgefährdung.
Sie ist abhängig von den physikalisch-chemischen Eigenschaften und den
sicherheitstechnischen Kenngrößen sowie der Menge, Dispersionsgrad und Verteilung der
brennbaren Gefahrstoffe. Die Wirksamkeit der Zündquelle sowie die physikalischen
Randbedingungen, wie z. B. Temperatur, Luftströmungen, Luftfeuchtigkeit, Raumvolumen,
Raumfläche, Raumhöhe fließen ebenso in die Beurteilung ein wie sonstige
Randbedingungen, zu denen z. B. Oberflächenstrukturen oder Dochteffekte zählen.
Eine normale Brandgefährdung liegt vor, wenn:
eingestufte brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe in nur geringer Menge vorhanden
sind;
die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der
Brandausbreitung und die damit verbundene Gefährdung von Beschäftigten und anderen
Personen durch Rauch oder Wärme vergleichbar gering sind wie z.B. bei einer
Büronutzung.
Eine hohe Brandgefährdung liegt vor, wenn:
brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe in nicht nur geringer Menge vorhanden sind;
mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Brandentstehung zu rechnen ist;
eine schnelle und unkontrollierbare Brandausbreitung oder eine große Rauch- oder
Wärmefreisetzung zu erwarten ist.
Eine erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn:
• ein Kriterium der normalen Brandgefährdung nicht erfüllt ist;
• nicht alle Kriterien für die hohe Brandgefährdung erfüllt sind.
Die TRGS enthält einen Katalog von Arbeitsbereichen, in denen eine hohe Brandgefährdung
vorliegen kann:
petrochemischen Anlagen;
Anlagen zur chemischen Synthese;
Prozesse mit und Lagerung von Gefahrstoffen mit erhöhten Gefahren der
Selbstentzündung;
Galvaniken;
Leichtmetallverarbeitung;
Druckereien;
Reifenherstellung, Gummiverarbeitung;
Spanplattenwerke;
Sägewerke;
Furnierwerke;
Textilbetriebe;
Mühlen;
Asphaltherstellung;
Lackieranlagen und Lacktrockner, die mit brennbaren Lösemitteln betrieben werden;
Reinigungsanlagen, die mit brennbaren Lösemitteln arbeiten;
größere Friteusen und Fettbackgeräte zur gewerblichen Verwendung;
Wärmeträgerölanlagen;
Lager für brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe in nicht nur geringer Menge;
Tätigkeiten mit brandfördernden, leicht entzündlichen, hochentzündlichen oder
selbstentzündlichen Gefahrstoffen in nicht nur geringer Menge in geschlossenen
Räumen, insbesondere dann, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe von Menschen
befinden;
Baustellen mit Feuerarbeiten unter besonderen örtlichen und betrieblichen Bedingungen.
Der vorletzte Anstrich lässt die Beurteilung fast aller Tätigkeiten mit brennbaren oder
oxidierenden Gefahrstoffen in geschlossenen Räumen als hohe Brandgefährdung zu.
Die erforderlichen Maßnahmen werden in Abhängig der Einstufung der Brandgefährdung
festgelegt. Der Arbeitgeber ist entsprechend dem Substitutionsgebot angehalten, bevorzugt
nicht brennbare oder nicht oxidierende Gefahrstoffe zu verwenden. Ist eine Substitution nicht
möglich, so muss die Brandgefährdung auf ein zu vereinbarendes Maß reduziert werden.
Eine normale Brandgefährdung erfordert keine zusätzlichen Maßnahmen. Es wird
vorausgesetzt, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen sowie die Maßnahmen nach
Arbeitsstättenverordnung und Betriebssicherheit zum Schutz der Beschäftigten ausreichen.
Für zeitweise Tätigkeiten mit einer erhöhten oder hohen Brandgefahr werden
Einzelmaßnahmen festgelegt, die z. B. in einem Freigabescheinverfahren dokumentiert
werden.
Die Maßnahmen bei einer erhöhten oder einer hohen Brandgefährdung sind in Tabelle 1 der
TRGS 800 aufgeführt. Sie bauen teilweise aufeinander auf. Sie beschreiben das
Schutzniveau der festzulegenden Maßnahmen, so dass auch andere Lösungen gewählt
werden können, um das Schutzniveau zu erreichen. Die Maßnahmen bei hoher
Brandgefährdung können die Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung ersetzen. Die
nachfolgende Tabelle fasst die Maßnahmen zusammen, die vom Ersteller des
Brandschutzkonzeptes festgelegt werden können.
erhöhte Brandgefährdung hohe Brandgefährdung
Reduzierung der Brand-gefährdung
Reduzierung oder Begrenzung der Menge brennbarer oder oxidierender Gefahrstoffe sowie Verhinderung der unkontrollierten Freisetzung
räumliche Trennung z. B. Sicherheits- oder Schutzabstände
Aufteilung der brandgefährlichen Stoffe auf feuerbeständig abgetrennte Bereiche
Vermeidung der Brandentstehung
räumliche Trennung; Arbeitsfreigabeverfahren (z. B. bei Tätigkeiten mit offener Flamme, Arbeiten mit reinem Sauerstoff); Verbot von Feuer und offenem Licht; Rauchverbot
Eintrag von Zündquellen in das Innere von Anlagen durch technische Maßnahmen vermeiden; Inertisierung; Sauerstoffreduzierung
Begrenzung der Brand- und Rauchausbreitung
brandschutztechnisch ausreichend bemessene bauliche Trennung; geeignete Branderkennung und unverzügliche organisatorische Brandschutz- und Löschmaßnahmen; Einrichtungen zur Entrauchung, Rauchabschnittsbildung; Sonderlöschmittel; Ausbildung einer erhöhten Anzahl von Beschäftigten zur Brandbekämpfung
flächendeckende oder objektbezogene Brandmeldeanlage (BMA) mit Brandfallsteuerung und Alarmierung der Feuerwehr; Löschanlage; koordinierte betriebliche Brandbekämpfungsmaßnahmen (z. B. Betriebs- oder Werkfeuerwehr)
Selbstrettung der Beschäftigten oder Anderer
frühzeitiges Erkennen eines Brandes
geeignete Branderkennung flächendeckende oder objektbezogene BMA mit Alarmierung der Beschäftigten oder anderer Personen; organisatorische Maßnahmen allein sind in der Regel nicht ausreichend
Flucht vor einem Brand ermöglichen
Verkürzung der Fluchtwege; zusätzliche Notausgänge; zusätzlicher Fluchtweg; Räumungsübungen
Alarmierung durch technische Einrichtung wie optisch-akustische Alarmierung; Beauftragung von Personen mit der Organisation der Flucht aus dem Gebäude; spezielle Hilfsmittel z. B. Fluchthauben
Fremdrettung eingeschlossener und/oder verletzter Personen
Minimierung der Zahl der auf Fremdrettung angewiesenen Personen
keine zusätzlichen Maßnahmen
Schutzbereiche schaffen (z. B. Rettungscontainer); Zutrittsregelung
Rettung gefährdeter Personen ermöglichen
Gestaltung der Fluchtwege oder Rettungsmittel; Sammelstellen festlegen
spezielle Hilfsmittel (z. B. Gelenkmaste, Langzeitatemschutz)
ausreichende Standfestigkeit muss ggf. Standfestigkeit muss erhöht
Standfestigkeit der Tragkonstruktion
erhöht werden; Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
werden z. B. durch Erhöhung der Feuerwiderstandsfähigkeit, Kühlen, Berieselungsanlagen
Die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist Bestandteil einer jeden
Gefährdungsbeurteilung und soll die dauerhafte Reduzierung der Gefährdung für die
Beschäftigten auf das erforderliche Maß sicherstellen. Es werden sowohl die bestehenden
als auch die zu treffenden Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft. Die
festgelegten Maßnahmen können nur einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden, da
diese i. d. R. erst im Brandfall wirksam werden. Es wird festgestellt, ob die Maßnahmen
einzeln oder im Zusammenspiel das erforderliche Schutzniveau erreichen.
Wechselwirkungen einzelner Maßnahmen und die gegenseitige Beeinflussung sind zu
untersuchen; ggf. sind die Brandschutzmaßnahmen entsprechend anzupassen.
Die Plausibilitätsprüfung kann mithilfe der Prüfliste für die Überprüfung der
Schutzmaßnahmen durchgeführt werden, die als Anhang 3 in der TRGS 800 enthalten ist.
Die Überprüfung kann anhand der Prüfliste strukturiert werden, wobei die Detailtiefe vom
Einzelfall abhängt. Die Prüfliste enthält die folgenden Punkte:
1. Liegt eine Beschreibung der Tätigkeit bzw. Anlage und der örtlichen Situation vor?
2. Sind alle zu erwartenden Betriebszustände beurteilt?
3. Ist die Art der Verwendung der brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffe
beschrieben?
4. Ist der zu beurteilende Bereich genau definiert (Abgrenzung zu anderen Bereichen)?
5. Stimmt die Nutzung des Raumes/Gebäudes mit der baurechtlich genehmigten
Nutzung überein?
6. Ist die Anzahl der Beschäftigten oder anderer Personen bekannt? Sind in der
Mobilität oder Wahrnehmung eingeschränkte Personen anwesend?
7. Sind alle wirksamen Zündquellen ermittelt und bewertet?
8. Ist die Möglichkeit des Ersatzes des brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffes
geprüft worden (Substitution)?
9. Ist der brennbare oder oxidierende Gefahrstoff nur in der erforderlichen Menge
vorhanden?
10. Sind die Flucht- und Rettungswege (Länge, Anzahl) im Hinblick auf eine sichere
Nutzung und eine Alarmierung zur Gebäuderäumung bewertet worden?
11. Sind zusätzliche Maßnahmen (z.B. Zugänglichkeit für die Feuerwehr,
Löschmittelversorgung) für eine wirksame Brandbekämpfung erforderlich?
12. Sind auf Grund einer hohen Brandgefährdung zusätzlich Brandmeldeanlagen bzw.
Löschanlagen erforderlich?
13. Sind auf Grund einer hohen Brandgefährdung zusätzliche Maßnahmen (z. B.
Notstromversorgung) erforderlich?
14. Ist die Notwendigkeit zusätzlicher Qualifikationen und Unterweisungen der Mitarbeiter
geprüft worden?
15. Ist die Notwendigkeit einer Zugangsbeschränkung für den beurteilten Bereich geprüft
worden?
16. Ist die Notwendigkeit spezieller Arbeitskleidung geprüft worden?
Technische Schutzmaßnahmen werden vor der ersten Inbetriebnahme und danach
wiederkehrend entsprechend den Prüf-, Wartungs- und Installationsvorschriften geprüft. Die
Funktion, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit der Maßnahmen soll hierdurch sichergestellt
werden. Die Prüfintervalle richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
dürfen jedoch nicht mehr als 3 Jahre betragen. Eine Dokumentation ist Bestandteil der
Überprüfungen.
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung folgt den Vorgaben nach § 6 GefStoffV und
ist Bestandteil der Dokumentation gemäß § 6 ArbSchG. Der Mindestumfang ist in TRGS 400
baurechtlich anerkannter Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutzes, Sachverständiger und Fachplaner für Brandschutz, Sachverständiger für Gebäudeschäden und Feuerschutzbabschlüsse