zertifiziert nach ISO 9001, 14001, OHRIS und als Fair Company TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Dipl.-Ing. Holger Schliephake
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ISO 9001, 14001, OHRIS
und als Fair Company
TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in
ortsbeweglichen Behältern
Dipl.-Ing. Holger Schliephake
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Zielsetzung bei der Erarbeitung
• Zusammenfassung der Anforderungen zur Lagerung von Gefahrstoffen
(ortsbeweglich) TRGS 514, 515, TRG 300, 280, TRbF 20
• Berücksichtigung von bisher nicht betrachteten Gefahrstoffen (Xi, C, Xn,
etc.)
• Berücksichtigung der Einstufung nach CLP (GHS)
• Integration des VCI-Leitfaden zur Zusammenlagerung (neue Gruppen!)
• Keine wesentlichen Verschärfungen der Anforderungen!
• Die vorhandenen Läger müssen auch weiterhin für die Lagerung der
genehmigten (z. B. nach BauO, BetrSichV) Stoffe und Stoffgruppen
geeignet bleiben.
• Gefährdungsbeurteilung so, dass Betreiber und Behörde diese ohne
weitere Experten erstellen bzw. prüfen können.
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Bisherige Anforderungen zur Lagerung
von Gefahrstoffen
- TRGS 514 Lagern sehr giftiger und
giftiger Stoffe in Verpackungen und
ortsbeweglichen Behältern
- TRGS 515 Lagern brandfördernder
Stoffe in Verpackungen und
ortsbeweglichen Behältern
- TRbF 20 Läger (ortsbeweglich)
- TRG 280 Betreiben von
Druckgasbehältern
- TRG 300 Druckgaspackungen
Entstehung der TRGS 510
Die Erarbeitung der TRGS 510 durch den
UA I des AGS wurde durch den VCI AK
Arbeitsschutzreglungen intensiv begleitet.
TRGS 510
Lagerung von
Gefahrstoffen in
ortsbeweglichen
Behältern
seit Dezember 2010
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Die TRGS 510
- ist die erste TRGS mit Berücksichtigung der CLP-
Verordnung
- regelt grundsätzlich die Lagerung von allen Gefahrstoffen
in ortsbeweglichen Behältern,
- gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen
Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten:
1. Ein- und Auslagern
2. Transportieren innerhalb des Lagers
3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.
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Die TRGS 510 gilt nicht für:
Stationäre Behälter (Tanks, Kessel,…)
für Stoffe im Produktions- oder Arbeitsgang
für Tätigkeiten, wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von
Behältern, Probennahme, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten,
für Schüttgüter in loser Schüttung,
für die Lagerung von radioaktiven Stoffen,
für die Lagerung von ansteckungsgefährlichen Stoffen
für die Lagerung von Ammoniumnitrat und
ammoniumnitrathaltigen Gemischen / Zubereitungen
für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem
Sprengstoffgesetz
für die Lagerung von organischen Peroxiden (s. BGV B4)
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Kapitel Nr. Eigenschaft CLP-VO EG-RL Mengenschwelle ab
4 Alle Gefahrstoffe 0 kg
5 Akut toxisch H300, H301, H310, H311, H330 oder H331 1) R23 bis R28 200 kg
spezielle toxische Eigenschaften H370,
H372
R39/23 bis R39/28
R48/23 bis R48/25
200 kg
Karzinogen, Keimzell-mutagen H340, H350, H350i R45, R46, R49 200 kg
Entzündbare Gase H220, H221 R12 200 kg
Oxidierende Gase H270 R8 200 kg
Extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten H224, H225 R11, R12 200 kg
Entzündbare Flüssigkeiten H226 3) R10 1.000 kg
Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe H271, H272 R8, R9 - Stoffe nach Anlage 8: 0 kg
- im übrigen: 200 kg
6 Gefahrstoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind
gefahrdrohende Menge gemäß Begriffsbestimmung in Kap. 6
7 alle Gefahrstoffe 200 kg pro Lagerklasse bzw.
400 kg Gesamtlagermenge
8 Akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe H300, H301, H310, H311 H330 R23 bis R28 200 kg
9 Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe H271, H272 R8, R9 - Stoffe nach Anlage 6: 0 kg
- im übrigen: 200 kg
10 Gase unter Druck H220, H221, H270, H280, H281 - 0 kg
11 Aerosole und Gase H220, H221, H222, H223 *) 200 kg
12 Entzündbare Flüssigkeiten H224, H225
H226 (mit Flp. < 55 °C)
R10, R11, R12 eingeschränkt: 50 bis 200 kg
ab 200 kg
TRGS 510 Anwendungsbereich - Mengenschwellen
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TRGS 510 Anwendungsbereich - Mengenschwellen
Die Mengenschwellen in kg müssen bei Flüssigkeiten
oder Gasen über die Dichte in Liter bzw. m3
umgerechnet werden!
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Die TRGS 510 ist in einen allgemeinen Teil mit Grundmaßnahmen
und einen Teil mit zusätzlichen Regelungen gegliedert.
1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Gefährdungsbeurteilung
4. Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
5. Ergänzende Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe
6. Maßnahmen zum Brandschutz
7. Zusammenlagerung
8. Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe
9. Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe
10.Lagerung von Gasen unter Druck
11.Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen
12.Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten
Aufbau der TRGS
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1. Ergänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
2. Lagerung von Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und Wohnhäusern
3. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken in
Arbeitsräumen
4. Beschreibung der Lagerklassen
5. Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen
6. Sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-
Rückhalteeinrichtungen in Lägern für entzündbare Flüssigkeiten
7. Lüftung und Vorschriften zum Explosionsschutz
8. Sehr reaktionsfähige oxidierende / brandfördernde Stoffe
9. Maßnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen bis zu 50 kg
(Kleinmengenregelung)
Anlagen der TRGS
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TRGS 510 - Grundsätzliches
- Die allgemeinen Schutzmaßnahmen des Kapitel 4 und der
Anlage 9 gelten für alle Gefahrstoffe ohne Mengenbegrenzung,
- Es soll nur ein Einstufungssystem für die Bestimmung der
Lagerklassen verwendet werden, um Widersprüche zu
vermeiden: oder
- Bei Lagermengen oberhalb der Kleinmengenregelung und
unterhalb Mengenschwellen der TRGS sind die Regelungen
der Kapitel 5 bis 12 je nach Ergebnis der Gefährdungs-
beurteilung anzuwenden.
- In Abhängigkeit der gefährlichen Eigenschaften sind auf den
Grundmaßnahmen aufbauenden zusätzliche Regelungen zu
beachten.
Geplante Änderung der TRGS 510 nach Vorschlag des UA I
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Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV und TRGS 400
Insbesondere zu beachten sind: 1. Eigenschaften bzw. Aggregatzustand der gelagerten Stoffe
2. Menge der gelagerten Stoffe
3. Art der Lagerung
4. Tätigkeiten bei der Lagerung
5. Zusammenlagerung von Gefahrstoffen
6. Arbeits- und Umgebungsbedingungen
Die Anlage 1 bietet „Ergänzende Hinweise zur Gefährdungs-
beurteilung“
Die aktive Lagerung, Probenahmen und Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten müssen gesondert betrachtet werden.
Bei Explosionsgefahren ist ein Explosionsschutzdokument
erforderlich
Kapitel 3 Gefährdungsbeurteilung
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Kapitel 4 Allgemeine Maßnahmen
4.1 Grundsätze für die Lagerung
von Gefahrstoffen
4.2 Lagerorte und Räume
4.3 Lagerbehälter
4.4 Kennzeichnung des Lagergutes
4.5 Lagerorganisation
4.6 Sicherung des Lagergutes
4.7 Qualifizierung der Beschäftigten
4.8 Maßnahmen zur Alarmierung
4.9 Persönliche Schutzausrüstung
4.10 Hygienische Maßnahmen
4.11 Erste Hilfe Maßnahmen
4.12 Prüfungen
4.13 Lagerung von Kleinmengen
(s. Anlage 9)
4.6 (4) 1. … Staplerfahrer sind speziell auf den Transport von
Gefahrstoffen zu unterweisen.
Unterweisung und Betriebsanweisung
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Kein spezielles Gefahrstofflager notwendig:
Gesamtmenge nicht über 50 kg netto pro Betriebsgebäude
Entzündbare Flüssigkeiten (H224, H225, H226, R10, R11, R12)
Zerbrechliche Gefäße bis max. 1 L
In nicht zerbrechlichen Gefäßen bis max. 5 L
Lagerung im Sicherheitsschrank
Aerosolpackungen, Druckgaskartuschen
Lagerung im Stahlschrank ab 5 L
Lagerung im Sicherheitsschrank ab 25 L
Anlage 9 Kleinmengenregelung
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Kapitel 5 Ergänzende Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe
• Baulichen Anforderungen
• Zugangsbeschränkungen
• Notfallübungen
• Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und
Leckagefall
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Kapitel 6 Maßnahmen zum Brandschutz
• Allgemeine Anforderungen für Gefahrstoffe, die zu einer
erhöhten Brandgefährdung führen (gefahrdrohende
Menge 200 kg)
• Betrachtung von:
Flächen für die Feuerwehr
RWA
Flucht- und Rettungswege
Feuerlöscheinrichtungen
Löschwasserversorgung
Löschanlagen
Löschwasserrückhaltung
Blitzschutz
Bauliche Anforderungen an
Bedachungen
Anforderungen Türen und
Tore
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Kapitel 7 Zusammenlagerung – Grundsätze
• Gefahrstoffe dürfen nicht zusammengelagert werden, wenn
hierdurch eine Gefährdungserhöhung entsteht. Z.B.:
unterschiedliche Löschmittel
unterschiedliche Temperaturbedingungen
gefährliche Reaktionen miteinander
• Lagerklassen (LGK) dienen ausschließlich der Steuerung
der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen.
• Brennbare Stoffe im Sinne des Zusammenlagerungs-
konzeptes sind Stoffe, denen keine physikalische Gefahr
nach CLP-Verordnung zugeordnet ist, die aber
erfahrungsgemäß brennbar sind. Bsp.: Heizöl
• Erläuterung Getrenntlagerung, Separatlagerung
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Anlage 5 Zuordnungsleitfaden
1. Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung:
• Die Zuordnung eines Gefahrstoffs in eine Lagerklasse erfolgt
anhand verfügbarer Angaben.
• Es sind nur die Gefahrenmerkmale aus der Kennzeichnung
aufgeführt, die für die Einstufung der Lagerklasse bestimmend
sind.
2. Jeder Gefahrstoff wird nur in eine Lagerklasse eingestuft.
3. Die Lagerklasse ergibt sich aus dem Gefahrenmerkmal, das im
Ablaufschema der Anlage 5 als erstes zutreffend ist.
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Erstes zutreffendes Gefahrenmerkmal:
Beispiel Schwefelsäure
Schwefelsäure: Met. korr. 1, H290; Hautätz. 1A, H314
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Beispiel Salpetersäure
Salpetersäure reinst ca. 65%
Oxid. Fl. 3 H272 Kann Brand verstärken;
Oxidationsmittel
Met. korr. 1 H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv
sein.
Hautätz. 1A H314 Verursacht schwere Verätzungen der
Haut und schwere Augenschäden.
Erstes zutreffendes Gefahrenmerkmal:
ADR/RID: UN –Nummer : 2031, Gefahrzettel 8+5.1
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Beispiel 2 - Propanol
2 - Propanol
Entz. Fl. 2 H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
Augenreiz. 2 H319 Verursacht schwere Augenreizung.
STOT einm. 3 H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit
verursachen.
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Kapitel 7 Zusammenlagerung nach Lagerklassen
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Kapitel 7 Zusammenlagerung nach Lagerklassen
Schwefelsäure (8 B)
+
Salpetersäure (5.1 B)
ist zulässig
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Kapitel 7 Zusammenlagerung nach Lagerklassen
ist zulässig
2- Propanol (3)
+
Salpetersäure (5.1 B)
ist zulässig bis:
- 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkungen
- 20 t in Gebäuden mit Brandmeldeanlage,
Werkfeuerwehr oder autom. Löschanlage
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8. Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe
9. Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe
10.Lagerung von Gasen unter Druck
11.Lagerung von Aerosolpackungen und
Druckgaskartuschen
12.Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten
Kapitel mit ergänzenden Anforderungen
Inhalte:
- Anwendungsbereich
- Organisatorische Maßnahmen
- Brandschutz
- Lagerräume
- Lagermengen
- Auffangräume
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• Der Unterausschuss I „Gefahrstoffmanagement“ (UA I) des AGS
soll bis November 2012 eine TRGS zur „Lagerung in ortsfesten
Behältern“ erarbeiten.
• Eine Aktualisierung / Klarstellungen der TRGS 510 wird im UA I
beraten.
Ausblick