TRBS 1201Prüfungen und Kontrollen/Überprüfungen von Arbeitsmitteln…“ Prüfungen ortsfester und ortsveränderlicher Betriebsmittel Hans-Peter Steimel BG ETEM, Köln Tagung für Sicherheitsfachkräfte des Präventionszentrums Mainz, BG RCI 30.-31.10.2018, Bad Neuenahr
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TRBS 1201 Prüfungen ortsfester und …...oder doch nur GMV Gesunder Menschenverstand Gefährdungsbeurteilung mit Verstand DGUV Vorschriften 3 und 4 5 „Prüfen“, Abs. 1 … 2.
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TRBS 1201Prüfungen und Kontrollen/Überprüfungen von Arbeitsm itteln…“
Prüfungen ortsfester und ortsveränderlicher Betriebsmittel
Hans-Peter SteimelBG ETEM, Köln
Tagung für Sicherheitsfachkräfte des Präventionszentrums Mainz, BG RCI30.-31.10.2018, Bad Neuenahr
§ 5 „Prüfen“, Abs. 1…2. in bestimmten Zeitabständen .Die Fristen sind so zu bemessen,dass entstehende Mängel,mit denen gerechnet werden muss,rechtzeitig festgestellt werden.
(2)Bei der Prüfung sind die sichhierauf beziehendenelektrotechnischen Regelnzu beachten.
Festlegung der Prüffrist für Prüfungen nach § 14 Bet rSichV(2) Die Prüffrist nach Absatz 1 muss so festgelegt werden, dass das
Arbeitsmittel im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher verwendet werden kann. Kriterien für die Festlegung von Prüffristen sind insbesondere:
• Einsatzbedingungen (Art der Benutzung/Beanspruchung, Häufigkeit und Dauer der Benutzung, Qualifikation der Beschäftigten, usw.), unter denen das Arbeitsmittel verwendet wird,
• Herstellerhinweise, die in der Betriebsanleitung enthalten sind,• Schädigungsmechanismen und Erfahrungen mit dem „Ausfallverhalten“ des
Arbeitsmittels,• Unfallgeschehen oder Häufung von Mängeln an vergleichbaren Arbeitsmitteln.• Herstellerhinweise sind europaweit gültig und berücksichtigen nicht nationale
Festlegung der Prüffrist für Prüfungen nach § 14 Bet rSichV(3) Aufgrund der Ergebnisse durchgeführter Prüfungen kann eine Änderung der Prüffristen
im Sinne einer Verlängerung oder Verkürzung möglich bzw. erforderlich sein. Dabei sind die oben genannten Kriterien ebenfalls zu berücksichtigen. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.Als Maß für die ausreichende Bemessung von Prüffristen für z. B. elektrische Arbeitsmittel können die Fehlerquote oder die festgelegten Toleranzwerte für Abweichungen vom Sollzustand herangezogen werden. Beispiele für bewährte Prüffristen finden sich in Anhang 4 und den für das Arbeitsmittel zutreffenden Regelwerken der Unfallversicherungsträger .
Für elektrische Arbeitsmittel bewährten Prüffristen nur noch� DA zur DGUV Vorschrift 3
TRBS 1201 Beispiele
Prüfung eines handgeführten elektrischen, über eine Steckvorrichtung angeschlossenen Arbeitsmittels 1. Sollzustand: Es sind die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
festgelegten Grenzwerte (z. B. für den Schutzleiterwiderstand, die IP-Schutzart) einzuhalten.
2. Ermittlung des Istzustandes:Sichtprüfung: Besichtigung des Arbeitsmittels auf äußerlich erkennbare Mängel (z. B. Schäden am Gehäuse, sicherheitsbeeinträchtigende Verschmutzung und Korrosion) ggf. nach Öffnung der Gehäuse. Prüfung der Schutzleiterverbindung durch Widerstandsmessung oder durch sonstige Ermittlung, ob der Grenzwert eingehalten ist….
TRBS 1201Prüfung eines handgeführten elektrischen, über eine Steckvorrichtung angeschlossenen Arbeitsmittels … Messen des Isolationswiderstandes, des Schutzleiterstromes, des
Berührungsstromes und des Ableitstromes mit geeigneten Messgeräten. Erproben des Arbeitsmittels und prüfen der Funktion der Schutzmaßnahmen.
3. Vergleich Ist- mit SolIzustand: Die Werte des ermittelten Istzustandes weichen sicherheitstechnisch kritisch von den festgelegten Werten ab. Eine Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand besteht.Mögliche Maßnahme: Reinigen oder Anschlussleitung ersetzen.
Dokumentation der Prüfungen nach § 14 BetrSichVGemäß § 14 Absatz 7 BetrSichV müssen die Aufzeichnungen mindestens die folgenden Angaben enthalten: • Art der Prüfung,• Prüfumfang,• Ergebnis der Prüfung und Name und Unterschrift der zur
Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur
Sie sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
Dokumentation der Prüfungen nach § 14 BetrSichV… BetrSichV § 14 (7) Satz 4Werden Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 (Sicherheit abhängig � von den Montagebedingungen ) und 2 (� schädigenden Einflüsse ) sowie Anhang 3 (bestimmte Arbeitsmittel) an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über dieDurchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.TRBS 1201(3) Prüfungen können auch in elektronischer Form dokumentiert werden. Der nach § 14 Absatz 7 Satz 4 BetrSichV erforderliche Nachwei s der durchgeführten Prüfung kann z. B. durch eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie der Prüfaufzeichnung erfolgen.
DGUV Information 203-071 (bisher BGI/GUV-I 5090) Organisation durch den Unternehmer
Diese DGUV Information gibt praxisbezogene Hinweise für die Organisation der nach§ 3 in Verbindung mit§ 14 der Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV) geforderten wiederkehrenden Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel.
Warum muss die 203-071 überarbeitet werden• Mit der Überarbeitung der Information soll der Inhalt auf die
Prüfung elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittelerweitert werden.
• Damit soll eine Information für Unternehmer zur Organisation der Durchführung wiederkehrender Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel entstehen. Es werden Vorgaben aus Verordnungen und einschlägigen Bestimmungen, insbesondere DGUV Vorschriften 3 und 4, ArbStättV, BetrSichV und zugehörige Technische Regeln praxisorientiert zusammengefasst und erläutert.
• Die Bedürfnisse der KMU werdenbesonders berücksichtigt.
• Not-Aus-Einrichtung,• Schaltgerät, geschützt gegen unbeabsichtigtes
und gegen unbefugtes Einschalten,• Schutz gegen automatisches Wiedereinschalten
bei Spannungswiederkehr nach einem Spannungsausfall,
• Prüftischplatte aus nicht leitendem Werkstoff,• Potentialausgleich zwischen berührbaren
leitfähigen Teilen,• Sicherheitskennzeichnungen,• rote Signalleuchte als Betriebszustands-
anzeige, • isolierender Standort für die Prüfperson, • Abgrenzung des Prüfplatzes, um
den Zutritt Unbefugter zu verhindern,• …
Handlungshilfen gemäß 203-070
Die Handlungshilfe soll der Elektrofachkraft (zur Prüfung befähigte Person)die für die wiederkehrenden Prüfungen verantwortlich ist helfen, die Prüfungenunter Beachtung aller einschlägigenBestimmungen vorbereiten,durchführen und auswerten zu können.
Dem Praktiker wird durch Erläuterungenund Hinweise Hilfestellung bei der
Durchführung und Beurteilung dieser Prüfungen gegeben.TRBS 1201; 1203; DGUV Informationen "Wiederkehrende Prüfungen" Hans-Peter Steimel, BG ETEM, Köln
Seite 2231.10.2018
Handlungshilfen gemäß 203-070
� Hinweise auf geeignete Prüfgeräte
� Ergänzende Hinweise zu speziellen Arbeitsmitteln (z. B. Drehstrom- Steckvorrichtung)
� Ist das Arbeitsmittel für den vorgesehenen Einsatz geeignet?
� Hinweise zur Auswahl geeigneter Anschlussleitungen. (z. B. H05RN-F)
Vorwort1 Anwendungsbereich2 Begriffe3 Durchführung der Prüfung4 Prüffristen5 Mess- und Prüfgeräte6 Gefährdungen bei der PrüfungenAnhang 1 PrüfprotokolleAnhang 2 Netzsysteme