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Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Aufhebung von Arbeitsverträgen – Aufhebung von Arbeitsverträgen –
Reinbek – 28. Oktober 2009Reinbek – 28. Oktober 2009
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:
Arbeitgeber A schließt mit Mitarbeiter M einen Arbeitgeber A schließt mit Mitarbeiter M einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2009 unter Zahlung Aufhebungsvertrag zum 31.12.2009 unter Zahlung einer Abfindung. M hätte fristgemäß erst zum einer Abfindung. M hätte fristgemäß erst zum 31.03.2010 gekündigt werden können. Die Agentur 31.03.2010 gekündigt werden können. Die Agentur für Arbeit sperrt M für 12 Wochen vom für Arbeit sperrt M für 12 Wochen vom Arbeitslosengeldbezug. M hält sich wegen des Arbeitslosengeldbezug. M hält sich wegen des Fehlbetrages nun an A.Fehlbetrages nun an A.
Mit Erfolg?Mit Erfolg?
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:
Arbeitgeber A konfrontiert Mitarbeiter M mit seiner Arbeitgeber A konfrontiert Mitarbeiter M mit seiner Absicht, die Produktion größtenteils nach Tschechien Absicht, die Produktion größtenteils nach Tschechien zu verlagern. Zur Vermeidung einer Kündigung solle zu verlagern. Zur Vermeidung einer Kündigung solle M besser einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. M besser einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. M tut dies unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Zur M tut dies unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Zur Produktionsverlagerung kommt es nicht, wovon M Produktionsverlagerung kommt es nicht, wovon M nach einem Jahr erfährt.nach einem Jahr erfährt.
Was kann er unternehmen? Was kann er unternehmen?
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:
Arbeitgeber A hat den Verdacht, Mitarbeiter M Arbeitgeber A hat den Verdacht, Mitarbeiter M könne unterschlagen haben. Er konfrontiert ihn mit könne unterschlagen haben. Er konfrontiert ihn mit dem Verdacht in einem „harten“ Personalgespräch dem Verdacht in einem „harten“ Personalgespräch und droht ihm die fristlose Kündigung mit und droht ihm die fristlose Kündigung mit Strafanzeige an. Dies könne er nur vermeiden, wenn Strafanzeige an. Dies könne er nur vermeiden, wenn er einen fristlosen Aufhebungsvertrag und ein er einen fristlosen Aufhebungsvertrag und ein notarielles Schuldanerkenntnis unterschreibe. M notarielles Schuldanerkenntnis unterschreibe. M unterschreibt beides. Tags darauf ficht M beide unterschreibt beides. Tags darauf ficht M beide Erklärungen an.Erklärungen an.
Zu Recht?Zu Recht?
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
I.I. Grundlagen zu AufhebungsverträgenGrundlagen zu Aufhebungsverträgen
II.II. ArgumentationshilfenArgumentationshilfen
III.III. Typische Regelungsinhalte von Typische Regelungsinhalte von AufhebungsverträgenAufhebungsverträgen
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
AbwicklungsvertragAbwicklungsvertrag
Kündigung wird ausgesprochenKündigung wird ausgesprochen
AbwicklungsvertragAbwicklungsvertrag
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Exkurs:Exkurs: Kündigung nach § 1 a KSchG Kündigung nach § 1 a KSchG
• aus dringenden betrieblichen Erfordernissenaus dringenden betrieblichen Erfordernissen
• Hinweis in Kündigungsschreiben auf betriebsbedingte Hinweis in Kündigungsschreiben auf betriebsbedingte Gründe und Abfindungszahlung bei Gründe und Abfindungszahlung bei Verstreichenlassen der Klagfrist (3 Wochen)Verstreichenlassen der Klagfrist (3 Wochen)
Abfindungsanspruch entsteht bei KlagverzichtAbfindungsanspruch entsteht bei Klagverzicht
Höhe: 0,5 BMG pro BeschäftigungsjahrHöhe: 0,5 BMG pro Beschäftigungsjahr
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Vorteile von Aufhebungsverträgen aus Arbeitgebersicht:Vorteile von Aufhebungsverträgen aus Arbeitgebersicht:
• ähnlich rechtssicher wie Eigenkündigungähnlich rechtssicher wie Eigenkündigung
• kein allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutzkein allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz
• Vermeidung von KündigungsschutzverfahrenVermeidung von Kündigungsschutzverfahren
• keine Einbeziehung des Betriebsratskeine Einbeziehung des Betriebsrats
• geräuschlose Abwicklunggeräuschlose Abwicklung
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Aufhebungsverträge Aufhebungsverträge im Umfeld von im Umfeld von
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Aufhebungsverträge im Umfeld von Aufhebungsverträge im Umfeld von personenbedingten oder betriebsbedingten Gründenpersonenbedingten oder betriebsbedingten Gründen
Beispiele:Beispiele:
• Unzufriedenheit mit Leistungsbild des ArbeitnehmersUnzufriedenheit mit Leistungsbild des Arbeitnehmers
• Arbeitnehmer hält mit betrieblicher Arbeitnehmer hält mit betrieblicher Anforderungsentwicklung nicht (mehr) mitAnforderungsentwicklung nicht (mehr) mit
• Arbeitsplatz soll rationalisierungsbedingt entfallenArbeitsplatz soll rationalisierungsbedingt entfallen
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Aufhebungsverträge im Umfeld von Aufhebungsverträge im Umfeld von verhaltensbedingten Gründenverhaltensbedingten Gründen
Beispiele:Beispiele:
• Unstimmigkeiten im kollegialen Umfeld und im Unstimmigkeiten im kollegialen Umfeld und im Verhältnis zu VorgesetztenVerhältnis zu Vorgesetzten
• evidentes Fehlverhaltenevidentes Fehlverhalten
• StraftatenStraftaten
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Aufhebungsvertrag auf Bitten des Arbeitsnehmers:Aufhebungsvertrag auf Bitten des Arbeitsnehmers:
• meist zum Wechsel des Arbeitgebers gewünschtmeist zum Wechsel des Arbeitgebers gewünscht
• oft unterfristig erbetenoft unterfristig erbeten
• Freistellungs- und Wettbewerbsproblematiken Freistellungs- und Wettbewerbsproblematiken drängen sich aufdrängen sich auf
• keine Anrechnung auf ALG Ikeine Anrechnung auf ALG I
• volle Anrechnung auf ALG IIvolle Anrechnung auf ALG II
• beitragsfrei, wenn Kündigungsfrist eingehaltenbeitragsfrei, wenn Kündigungsfrist eingehalten(sonst verschleiertes Arbeitseinkommen)(sonst verschleiertes Arbeitseinkommen)
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Angebot eines Wunschzeugnisses:Angebot eines Wunschzeugnisses:
• Grundformulierung durch ArbeitgeberGrundformulierung durch Arbeitgeber
• Änderungswünsche durch ArbeitnehmerÄnderungswünsche durch Arbeitnehmer
• ggf. auf potenzielle Folgearbeitgeber münzenggf. auf potenzielle Folgearbeitgeber münzen
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Angebot der Freistellung:Angebot der Freistellung:
• gewonnene Freizeitgewonnene Freizeit
• mehr Zeit für intensive Stellensuchemehr Zeit für intensive Stellensuche
• Anrechnung auf Urlaub und ÜberstundenAnrechnung auf Urlaub und Überstunden
• keine sozialrechtlichen Folgen mehrkeine sozialrechtlichen Folgen mehr
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Keine Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Keine Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses bei vereinbarter Beschäftigungsverhältnisses bei vereinbarter unwiderruflicher Freistellungunwiderruflicher Freistellung
BSG Urt. v. 24.09.2008 – B 12 KR 22/07 RBSG Urt. v. 24.09.2008 – B 12 KR 22/07 R
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Hinweis auf statistische Erwägungen:Hinweis auf statistische Erwägungen:
• nur die wenigsten gekündigten Mitarbeiter kehren an nur die wenigsten gekündigten Mitarbeiter kehren an ihren Arbeitsplatz zurückihren Arbeitsplatz zurück
• viele erkranken auf die Kündigung längerfristigviele erkranken auf die Kündigung längerfristig
• ohnehin hohe Einigungsquote vor den ohnehin hohe Einigungsquote vor den ArbeitsgerichtenArbeitsgerichten
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Bei strafrechtlich relevanten Vorgängen:Bei strafrechtlich relevanten Vorgängen:
Verzicht auf AnzeigeerstattungVerzicht auf Anzeigeerstattung
• falls erfolgt, Rücknahme nur bei Antragsdelikten falls erfolgt, Rücknahme nur bei Antragsdelikten möglichmöglich
• aber: häufig Anfechtungsproblematikaber: häufig Anfechtungsproblematik
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
III. III. Typische Regelungsinhalte von Typische Regelungsinhalte von AufhebungsverträgenAufhebungsverträgen
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
• BeendigungszeitpunktBeendigungszeitpunkt
• FreistellungFreistellung
• AbfindungszahlungAbfindungszahlung
• Rückgabe von Arbeitsmaterialen/DienstwagenRückgabe von Arbeitsmaterialen/Dienstwagen
• Wettbewerbsverbote und VerschwiegenheitWettbewerbsverbote und Verschwiegenheit
• Resturlaubs- und ÜberstundenabgeltungResturlaubs- und Überstundenabgeltung
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
AGB-Kontrolle von Aufhebungsverträgen:AGB-Kontrolle von Aufhebungsverträgen:
• grundsätzlich gegeben bei formularmäßiger grundsätzlich gegeben bei formularmäßiger VerwendungVerwendung
• §§ 305 ff. BGB§§ 305 ff. BGB
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Verzicht auf Kündigungsschutzklage ohne GegenleistungVerzicht auf Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung
BAG Urt. v. 06.09.2002 – 2 AZR 722/06BAG Urt. v. 06.09.2002 – 2 AZR 722/06
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
IV. IV. Sozialversicherungsrechtliche FolgenSozialversicherungsrechtliche Folgen
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Hauptrisiko für den Arbeitnehmer:Hauptrisiko für den Arbeitnehmer:
Sperrzeit im ArbeitslosengeldbezugSperrzeit im Arbeitslosengeldbezug
• § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
• 12 Wochen Dauer und Minderung des Bezugszeitraums12 Wochen Dauer und Minderung des Bezugszeitraums
• „„Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe“Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe“
• Aufhebungsvertrag ist grds. Mitwirken an Beendigung Aufhebungsvertrag ist grds. Mitwirken an Beendigung und Herbeiführung des Versicherungsfallsund Herbeiführung des Versicherungsfalls
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Bundessozialgericht:Bundessozialgericht:
vormals vormals Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag sind sind MitwirkenMitwirken
• Kündigungsfrist eingehalten wird undKündigungsfrist eingehalten wird und
• der Arbeitsnehmer nicht unkündbar warder Arbeitsnehmer nicht unkündbar war
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:
Arbeitgeber A schließt mit Mitarbeiter M einen Arbeitgeber A schließt mit Mitarbeiter M einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2009 unter Zahlung Aufhebungsvertrag zum 31.12.2009 unter Zahlung einer Abfindung. M hätte fristgemäß erst zum einer Abfindung. M hätte fristgemäß erst zum 31.03.2010 gekündigt werden können. Die Agentur 31.03.2010 gekündigt werden können. Die Agentur für Arbeit sperrt M 12 Wochen vom für Arbeit sperrt M 12 Wochen vom Arbeitslosengeldbezug. M hält sich wegen des Arbeitslosengeldbezug. M hält sich wegen des Fehlbetrages nun an A.Fehlbetrages nun an A.
Mit Erfolg?Mit Erfolg?
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Erstattungspflicht des Arbeitgebers:Erstattungspflicht des Arbeitgebers:
§ 147 a SGB III§ 147 a SGB III
• Beendigung nach 55. LebensjahrBeendigung nach 55. Lebensjahr
• Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit 24 Monate innerhalb Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit 24 Monate innerhalb letzter 4 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigtletzter 4 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
V. V. Anfechtung von AufhebungsverträgenAnfechtung von Aufhebungsverträgen
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
• Aufhebungsverträge wie alle Verträge anfechtbarAufhebungsverträge wie alle Verträge anfechtbar
• Folge: kein Beendigungstatbestand, Folge: kein Beendigungstatbestand, Verzugslohnanspruch bei Arbeitsangebot, § 615 BGBVerzugslohnanspruch bei Arbeitsangebot, § 615 BGB
• Darlegungs- und Beweislast: Darlegungs- und Beweislast: Arbeitnehmer Arbeitnehmer
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Anfechtung nach § 123 BGB:Anfechtung nach § 123 BGB:
arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohungarglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung
• Täuschung auch durch Unterlassen oder Behauptungen Täuschung auch durch Unterlassen oder Behauptungen „ins Blaue“„ins Blaue“
• Drohung grds. zulässig, aber darf nicht widerrechtlich Drohung grds. zulässig, aber darf nicht widerrechtlich seinsein
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:
Arbeitgeber A konfrontiert Mitarbeiter M mit seiner Arbeitgeber A konfrontiert Mitarbeiter M mit seiner Absicht, die Produktion größtenteils nach Tschechien Absicht, die Produktion größtenteils nach Tschechien zu verlagern. Zur Vermeidung einer Kündigung solle zu verlagern. Zur Vermeidung einer Kündigung solle M besser einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. M besser einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. M tut dies unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Zur M tut dies unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Zur Produktionsverlagerung kommt es nicht, wovon M Produktionsverlagerung kommt es nicht, wovon M nach einem Jahr erfährt.nach einem Jahr erfährt.
Was kann er unternehmen? Was kann er unternehmen?
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:
Arbeitgeber A hat den Verdacht, Mitarbeiter M Arbeitgeber A hat den Verdacht, Mitarbeiter M könne unterschlagen haben. Er konfrontiert ihn mit könne unterschlagen haben. Er konfrontiert ihn mit dem Verdacht in einem „harten“ Gespräch und droht dem Verdacht in einem „harten“ Gespräch und droht ihm die fristlose Kündigung mit Strafanzeige an. Dies ihm die fristlose Kündigung mit Strafanzeige an. Dies könne er nur vermeiden, wenn er einen fristlosen könne er nur vermeiden, wenn er einen fristlosen Aufhebungsvertrag und ein notarielles Aufhebungsvertrag und ein notarielles Schuldanerkenntnis unterschreibe. M unterschreibt Schuldanerkenntnis unterschreibe. M unterschreibt beides. Tags darauf ficht M beide Erklärungen an.beides. Tags darauf ficht M beide Erklärungen an.
Zu Recht?Zu Recht?
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Anfechtung nach § 119 BGB:Anfechtung nach § 119 BGB:
Anfechtung wegen IrrtumsAnfechtung wegen Irrtums
• keine Motivirrtümer (Sperrzeit!)keine Motivirrtümer (Sperrzeit!)
• nur Erklärungsirrtümernur Erklärungsirrtümer
Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck
Hauptanfechtungsgründe:Hauptanfechtungsgründe:
• Behauptung, massiv unter Druck gesetzt worden zu seinBehauptung, massiv unter Druck gesetzt worden zu sein
• Behauptung, nicht wegen Überraschung und Behauptung, nicht wegen Überraschung und Verzweiflung mehr gewusst zu haben, was man tueVerzweiflung mehr gewusst zu haben, was man tue
• Irrtum über die SperrzeitproblematikIrrtum über die Sperrzeitproblematik