Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern · Mail: Grundbuchamt.ost@lu.ch gbho@lu.ch Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern 16. November 2013 Sakralräume
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Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern
Inhaltsverzeichnis - Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde» vom 16. November 2013
Themen Seiten
Detailprogramm 1
Kursauswertung 3-4
Begrüssung / Einleitung (Edi Wigger) 5-6
Block1 - Vor dem Bauen: Bauen und strategische Langfristplanung
Themen Seiten
1 Rechtliche Grundlagen (Thomas Trüeb)
7-13
2 Sakralbauten im engeren Sinn, Vorabklärungen bei Grundstückgeschäften (Ruedi Heim, Edi Wigger)
15-24
3 Grundstückgeschäfte, Finanzierung, Bewilligung Baubeiträge (Edi Wigger)
25-40
4 Strategische Langfristplanung bei Immobilien (Reto Brun)
41-50
5 Energie und Ökologie (Markus Portmann)
51-62
Block 2: Während dem Bauen - Bauen und Planung (Bauprozess)
Themen Seiten
6 Realisierungsprozess und die Rolle der Bauherrschaft (Walter Graf)
63-100
7 Überblick über das Beschaffungsrecht aus Sicht der Vergabebehörde (Judith Lipp)
101-120
Block 3: Nach dem Bauen – Nutzungsphase und Praxisbeispiele
Themen Seiten
8 Unterhalt und Instandsetzungsplanung (Kaspar Lo Presti)
121-132
Weiteres Seiten
Schlussfazit (Edi Wigger)
133-134
Bauversicherungen 135
Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern
Detailprogramm - Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde» vom 16. November 2013
08.00 Uhr: Begrüssung / Vorstellung
Block1 - Vor dem Bauen: Bauen und strategische Langfristplanung
08.05 Uhr – 09.35 Uhr
Themen Referent/in 1 Rechtliche Grundlagen Thomas Trüeb
2 Sakralbauten im engeren Sinn, Vorabklärungen bei Grundstückgeschäften Ruedi Heim
Edi Wigger
3 Grundstückgeschäfte, Finanzierung, Bewilligung Baubeiträge
Edi Wigger
4 Strategische Langfristplanung bei Immobilien
Reto Brun
5 Energie und Ökologie Markus Portmann
09.35-09.50 Uhr
Fragerunde zum 1. Block
09.50-10.20 Uhr:
Kaffeepause
Block 2: Während dem Bauen - Bauen und Planung (Bauprozess)
10.20 Uhr – 11.55 Uhr
Themen Referent/in 6 Realisierungsprozess und die Rolle der Bauherrschaft Walter Graf
7 Überblick über das Beschaffungsrecht aus Sicht der Vergabebehörde Judith Lipp
11.55-12.10 Uhr
Fragerunde zum 2. Block
Block 3: Nach dem Bauen – Nutzungsphase und Praxisbeispiele
12.10 Uhr – 13.00 Uhr
Themen Referent/in 8 Unterhalt und Instandsetzungsplanung Kaspar Lo Presti
12.40-13.00 Uhr - Fragerunde zum 3. Block
Bedürfnisklärung / Evaluation / Kurzfazit Edi Wigger
Stehlunch im Anschluss
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Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde» Kursbeurteilung (Samstag, 16. November 2013)
Liebe Teilnehmerin, lieber Teilnehmer
Ihre Eindrücke und Erfahrungen sind uns wichtig. Wir freuen uns daher über Ihre Rückmeldungen und Anregungen. Kreuzen Sie bitte die Antwort an, die Ihre Einschätzung am besten wiedergibt. Für vertiefende Anregungen finden Sie Freifelder auf der nächsten Seite.
Die Referenten / Referentinnen Trifft voll zu
Trifft über-haupt nicht zu
… haben die Referate klar und schlüssig strukturiert.… konnten die Inhalte verständlich vermitteln.… waren fachlich kompetent.
Die Inhalte der Veranstaltung Trifft voll zu
Trifft über-haupt nicht zu
… entsprachen der Ausschreibung.… entsprachen der Zielgruppe.… kann ich im Alltag gut umsetzen
Organisation und Betreuung der Veranstaltung Trifft voll zu
Trifft über-haupt nicht zu
Die Veranstaltung war zeitlich günstig gelegen. Das Anmeldeverfahren verlief reibungslos. Ich war mit der Organisation sehr zufrieden.
Meine Funktion / Aufgabe
Kirchenratspräsident / -präsidentin Kirchmeier / Kirchmeierin
Mitglied des Kirchenrates mit Ressort Bau Angestellte(r) der Kirchenverwaltung
Andere Funktion / Aufgabe: ____________________________________________________
Wie haben Sie von der Veranstaltung erfahren?
Homepage Kursprogramm Kirchenschiff Steuer-Board
Brief der Synodalverwaltung Sonstiges: __________________________
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Zufriedenheit / Anregungen
Was hat Ihnen besonders gefallen:
Was hat Ihnen nicht gefallen:
Ich wünsche mir zu folgenden Themen eine Vertiefung:
Das sind meine Fragen:
Ich wünsche mir eine Weiterbildung zum Thema:
Bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf:
Name: ______________________________________
Vorname: ___________________________________
Telefon: _____________________________________
E-Mail: ______________________________________
Vielen Dank für Ihr Mitwirken!
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Herzlich willkommen zur Baufachtagung
«Immobilien der Kirchgemeinde»
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
Begrüssung
Edi WiggerSynodalverwalter
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Ablauf
- Vorstellung der Referenten- Enges Programm, sehr viel Stoff- Fragen erst nach Ende eines Blockes- Verweis auf Dokumentation im Anhang; mit dabei…
… Detailprogramm… Kursbeurteilung… Präsentationen, Links und Anhänge
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Unterlagen zum Download auf der Homepage
www.lukath.chAngebote/Hilfsmittel->PublikationenKursunterlagen / Leitfäden
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Rechtliche Grundlagen
Thomas TrüebSynodalrat Ressort Recht
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Eidgenössisches Recht
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Öffentliches Recht:RaumplanungsrechtUmweltschutzgesetzgebungDenkmalschutz / KulturgüterschutzGrundbuchverordnung
Privatrecht:Sachenrecht im ZGB (Eigentum, beschränkte dingliche Rechte)Obligationenrecht (Verträge, Haftung)Versicherungsvertragsgesetz
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Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
§ 79 Öffentlich-rechtliche Anerkennung1 Die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische
Landeskirche sind anerkannte Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 80 Organisation und Finanzierung1 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind autonom. Sie regeln das Stimm- und
Wahlrecht ihrer Mitglieder und die Grundzüge ihrer Organisation in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist.
2 Der Erlass kann eine Gliederung in öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaftenvorsehen.
3 Die Körperschaften sind berechtigt, bei ihren Mitgliedern und bei juristischen Personen Steuern zu erheben.
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Landeskirchliches Recht
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
§ 1 Kirchenverfassung Landeskirche
1 Die römisch-katholische Landeskirche des Kan-tons Luzern ist die kantonale Organisation der Katholikinnen und Katholiken und ihrer Kirchge-meinden.
2 Die Landeskirche ist eine Körperschaft des öffent-lichen Rechts.
3 Ihren Sitz hat die Landeskirche in Luzern.
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Synodalgesetze
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Baubeiträge (§ 10 KV, Gesetzessammlung III/1 ff.)
Migrantenseelsorge (§§ 6 f. und 99 KV, G III/5 ff.)
Lastenausgleich Kirchgemeinden (§ 9 KV, G III/13)
Erleichterungen Wahl- und Abstimmungsverfahren(§ 29 Abs. 1 KV, G III/27 ff.)
Pensionskasse (§§ 7 Abs. 3 und 33 Abs. 1 KV, G III/33 ff.)
Ruhegehälter Geistlicher (§ 33 Abs. 1 KV, G III/35 f.)
Dienstverhältnis Geistlicher (§§ 44/45/100 KV, G III/37 ff.)
Datenschutz (§ 41 Abs. 2 KV, G III/42 f.)
Dekanatsmitfinanzierung (Gesetzessammlung III/48 f.)
Kirchgemeindegesetz (§ 111 GG, G III/A1)
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Verhältnis zum kantonalen Recht
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
subsidiäre Geltung des kantonalen Rechts(vgl. § 25 Abs. 3 KV „Stimmregister“, § 27 Abs. 3 KV „Amts-zwang“, § 28 lit. e KV „Stille Wahl“, § 29 „Wahl- und Abstim-mungsverfahren“, § 33 KV „Dienstverhältnis“, § 40 Abs. 4 KV „Unvereinbarkeit/Ausstand“, § 41 Abs. 2 „Verwaltungsverfah-ren“, § 48 Abs. 5 KV „Volksbegehren“, § 54 KV „Gesetzes-initiative“)
Zuständigkeiten gemäss § 21 KV:- Synode anstelle des Kantonsrats- Synodalrat anstelle des Regierungsrats/Departements- Synodalverwalter anstelle des Regierungsstatthalters
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Kantonales Recht
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
• Submission• Öffentliches Planungs- und Baurecht• Strassengesetz• Umweltschutzvorschriften• Denkmalschutz
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Kommunales Recht
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
• Zonenordnung der Gemeinde• Baureglement der Gemeinde• Strassenreglement der Gemeinde• Lärmschutzvorschriften der Gemeinde• Entsorgungskonzept der Gemeinde• Wasser- und Stromversorgung• Kommunales Register schützenswerter Bauten
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Gliederung der Landeskirche
Röm.-kath. Landeskirche des Kantons Luzern(§ 1 KV)
Synodalkreise(§§ 3 und 4 KV und Anhang)
Kirchgemeinden(§§ 2 und 4 KV und Anhang)
Luzern Pilatus Habsburg Hochdorf Sursee Willisau Entlebuch
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Gliederung der Landeskirche
Röm.-kath. Landeskirche des Kantons Luzern(§ 1 KV)
Bistum Basel
Synodalkreise(§§ 3 und 4 KV und Anhang)
Kirchgemeinden(§§ 2 und 4 KV und Anhang)
Bistumsregionen
Dekanate
Pfarreien / Pastoralräume
Luzern Pilatus Habsburg Hochdorf Sursee Willisau Entlebuch
St. Viktor (LU, SH, TG, ZG)St. Verena (BE, JU, SO)St. Urs (AG, BL, BS)
röm.-kath. Kirche(§ 5 KV: Verhältnis)
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Doppelzuständigkeit Vermögensverwaltung
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
• Landeskirche:staatskirchenrechtlicheStruktur (Demokratie)
• Grundauftrag: § 6 KV• Infrastruktur für die reli-
giöse Betreuung durch dieröm.-kath. Kirche
• der kirchlichen Tätigkeitdienende öffentliche Ver-waltung (Steuern, Anlage)
• verwaltet kirchliche Güter
• Bistumskirche:kirchenrechtliche Struktur(Hierarchie)
• kirchliches Recht (CIC):Stiftungen, Sakralbauten,Verwendung kirchlicherGüter (z.B. Landverkauf)
• Aufsicht des Bischofs• Mitbestimmung bei
Immobilienkonzepten(insb. im Pastoralraum)
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Aufsicht Landeskirche / Bischof über Kirchgemeinden
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
§ 38 Abs. 3 KGG: Vermögensverwaltung durch Kirchenrat.
§ 18 Abs. 3 und § 78 lit. b KGG: Finanz- und Grundstückgeschäfte vonerheblicher finanzieller Bedeutung sind vom Synodalrat zu genehmigen.
Verwaltungsvermögen ist unmittelbar einem kirchlichen Zweck gewid-met, hat keinen Verkehrswert und kann ohne vorgängige Entwidmung nicht veräussert oder zweckentfremdet werden (§ 38 Abs. 2 in Verbin-dung mit §18 Abs. 1 lit. e Ziff. 4 KGG).
Sonderbestimmungen betreffend kirchliche Stiftungen (§§ 62 ff. KGG).
Residentialkapitel des Bistums Basel: kirchliche Aufsicht über Immo-bilien und kirchliche Stiftungen. Grundstück- und Stiftungsgeschäfte be-dürfen der Zustimmung des Bischofs.
Besondere kirchenrechtliche Bestimmungen betreffend Sakralräume(Kirchen, Kapellen): Veränderungen, Nutzungsbeschränkungen.
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Aufsicht Landeskirche / Bischof über Kirchgemeinden
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Die beiden Systeme der landeskirchlichen und bi-schöflichen Aufsicht über die Kirchgemeinden sind nicht immer kompatibel. Sie verfolgen je einen eige-nen Zweck (Verwaltung, finanzielle Risiken / Immo-bilienpolitik, langfristige Sicherung).
↓Im Zweifel frühzeitig auf beiden AufsichtslinienErkundigungen einziehen. Ziel: Gemeinsame und langfristige Immobilienplanung im Pastoralraum.
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Unterlagen zum Download auf der Homepage
www.lukath.ch Angebote / Hilfsmittel Kursunterlagen / Leitfäden
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Sakralbauten im engeren Sinn,Vorabklärungen bei
Grundstückgeschäften
Bischofsvikar Ruedi HeimEdi Wigger, Synodalverwalter
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Eigentumsverhältnisse klären(Kirchgemeinde oder Stiftung)
Wem gehört das Objekt/Liegenschaft/Parzelle?
• Kirchliche Stiftung• Kirchgemeinde• andere
Grundbuchauszug anfordern (Zuständigkeit siehe im Anhang)
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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Eigentumsverhältnisse klären(Kirchgemeinde oder Stiftung)
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Grundbuchamt Luzern West Bahnhofstrasse 56170 Schüpfheim Tel. 041 228 39 00 / Mail: grundbuchamt.west@lu.ch
Grundbuchamt Ost (zwei Stellen)Geschäftsstelle Kriens Geschäftsstelle HochdorfMeisterstrasse 4 Hauptstrasse 56010 Kriens 6280 HochdorfTel. 041 318 12 00 Tel. 041 914 01 40Mail: Grundbuchamt.ost@lu.ch gbho@lu.ch
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Sakralräume (Kirchen und Kapellen)
Bischof hat besondere Verantwortung
• Diözesane Bau- und Kunstkommission• Bewilligungspflicht• Liturgische Verwendung
Zuständig für Bewilligungen:Domkapitel des Bistums BaselArno Stadelmann, Domprobst, Bischofsvikar, Bahnhofplatz 9, 2502 Biel/BienneTel: 032 322 59 17, arno.stadelmann@bistum-basel.ch
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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Pfarrhäuser und Kaplaneien
Residenzpflicht für Leitungen der Pfarreien
• Dienstwohnung notwendig• Priester / Familie• Raumkonzept im Pastoralraum
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Finanz- oder Verwaltungsvermögen
Finanzvermögen:
•§ 38 Abs. 1 Kirchgemeindegesetz (KGG)•Geldanlage der Kirchgemeinde (werterhaltend)•keine Zweckbindung•höchstens zum Verkehrswert bilanziert (§ 39 Abs. 1 KGG)•keine Abschreibung (ausser bei Wertverminderung)
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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Finanz- oder Verwaltungsvermögen
Verwaltungsvermögen:• § 38 Abs. 2 KGG• dient unmittelbar der Erfüllung von Kirchgemeinde-Aufgaben• Zweckbindung / Widmung• unveräusserbar• nur Buchwert• Abschreibungspflicht (§ 9 Verordnung über denFinanzhaushalt der Kirchgemeinden, ausser Land)
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Denkmalpflege
Frage: Steht das Objekt unter Denkmalschutz?siehe Anhang
• Kantonales Denkmalverzeichnis• GIS-Karte (Geoinformationssystem)• Ansprechpersonen beim Kanton
Architekt ist in der Regel Ansprechperson für Denkmalpflege
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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Behindertengerechtes Bauen
Frage bei Umbauten / Neubauten / Renovationen von Kirchen, Pfarrei- und Kirchgemeinde-Räumlichkeiten:
Können alle Menschen hindernisfrei am kirchlichen Leben teilhaben (barrierefreier Zugang zu Gebäuden und Kommunikation)?
behindertengerechtes Bauen hilft vielen Menschen Gehbehinderte, Sehbehinderte, Hörbehinderte, ältere Menschen, Personen mit Kinderwagen, Kinder, vorübergehend Behinderte (Unfall/Krankheit) und auch Sigriste/Hauswarte
bitte Links und Unterlagen im Anhang beachten
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Unterlagen zum Download auf der Homepage
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www.lukath.chAngebote/Hilfsmittel->PublikationenKursunterlagen / Leitfäden
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Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde» 16. November 2013
Thema: Sakralbauten im engeren Sinn, Vorabklärungen bei Grundstückgeschäften
Referenten: Edi Wigger (Synodalverwalter), Ruedi Heim (Bischofsvikar)
Links:
Beratungsstelle für Behindertengerechtes Bauen Der Verein und die Beratungsstelle für Behindertengerechtes Bauen Luzern setzt sich für hindernisfreie Bauweise im öffentlichen und im privaten Bereich ein, die den Bedürfnissen der behinderten Mitmenschen entspricht. http://www.bauberatung-luzern.ch
Kath. Behindertenseelsorge Luzern Die Fachstelle Behindertenseelsorge der katholischen Landeskirche Luzern setzt sich für einen barrierefreien Zugang in allen kirchlichen Gebäuden und volle Teilhabe am kirchlichen Leben für Menschen mit Behinderung ein. http://www.lukath.ch/de/seelsorgehauptmain/spezialseelsorge/behseelsorge
Hindernisfreies Bauen – Leitfaden für katholischen Kirchgemeinden Zürich, Behindertenseelsorge Zürich, 2007 http://www.behindertenseelsorge.ch/pfarreien/unterlagen/hindernisfreies_bauen.pdf/view
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Weitere Informationen zur Bauberatungsstelle Luzern: www.bauberatung-luzern.ch
BEHINDERTENGERECHTES BAUEN LUZERN BBL
Beratungsstelle Tel. / Fax 041 - 360 79 88 hindernisfreiSternmattstrasse 50 info@bauberatung-luzern.ch bauenCH-6005 LUZERN www.bauberatung-luzern.ch
Hindernisfrei Bauen dient allen Menschen, im Besonderen Personen mit Behinderungen und Senioren im Alter
Die Bedürfnisse von Menschen mit Gehbehinderungen, Sehbehinderungen und Hörbehinderungen sind beim Planen und Bauen zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei allen Umbauten, Erweiterungen und Sanierungen.
Grundsätzlich gelten das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), die kantonalen Baugesetze und Bauverordnungen sowie die Schweizer Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten. Im Strassenraum sind die entsprechenden VSS-Normen zu beachten.
Die wichtigsten Dienstleistungen der Bauberatungsstelle Luzern sind: Information - Beratung - Plan- und Baugesuchkontrolle - Interessenvertretung
Bei Fragen unterstützt Sie das Bauberaterteam gerne.
Nationale Fachstellen für Informationen und Unterlagen:
Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Kernstrasse 57, 8004 Zürich, Tel. 044 299 97 97 www.hindernisfrei-bauen.ch (Infos, Ordner und Grundlagen)
Procap Bauen Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, Tel. 062 206 88 50 www.procap-bauen.ch (div. Infos, Merkblätter nach SIA 500 als pdf)
Beat Husmann, Bauberater Tel. 041 490 05 41 Natel 079 316 52 67 E-Mail: husmann@bauberatung-luzern.ch
Josef Odermatt, Büro und Infos Tel. 041 360 79 88E-Mail: info@bauberatung-luzern.ch In der Regel am Vormittag erreichbar.
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Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Behindertenseelsorge
Gelebte Diakonie
Eine diakonische Kirche ist eine Kirche, der es wichtig ist, dass alle Pfarreigruppen aktiv am kirchlichen Leben teilnehmen können. Deshalb hat die Kirche eine innere Verpflichtung, alles zu tun, damit Menschen nicht von der kirchlichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden. Erfahrungen von betroffenen Menschen weisen auf die pastorale Aufgabe einer möglichst hindernisfreien und damit gastfreundlichen Pfarrei hin. Damit dies nicht nur hehre Absicht bleibt, müssen bauliche Notwendigkeiten erkannt und entsprechende Umbaumassnahmen in die Wege geleitet werden. Wir wissen, dass solche baulichen Massnahmen in einigen Pfarreien bereits umgesetzt oder in die Wege geleitet wurden. Um den Bedürfnissen der Betroffenen künftig noch stärker entgegen kommen zu können, braucht es aber weitere Anstrengungen. Es geht darum, möglichst viele Kirchen und Pfarreizentren architektonisch für Menschen mit Behinderungen, aber auch für ältere Menschen, für Eltern mit Kinderwagen usw. zugänglicher zu machen. In diesem Sinne unterstützen wir das Anliegen dieser Broschüre voll und ganz. Je früher die Verantwortlichen in der Kirchgemeinde das Ziel einer hindernisfreien Pfarrei in ihre Bau- und Umbauvorhaben mit einbeziehen, desto einfacher und kostengünstiger sind die entsprechenden Lösungen. Weihbischof Dr. Paul Vollmar. Generalvikar für die Kantone Zürich und Glarus (2003-2009).
Betroffene
Gehbehinderte / Rollstuhlfahrer(innen) / Sehbehinderte und Blinde / Hörbehinderte und Gehörlose / Ältere Menschen / Personen mit Kinderwagen / Kinder / Vorübergehend Behinderte (infolge Unfall oder Krankheit) / Sigriste/Hauswarte.
Hindernisfreies Bauen heisst Bauen für alle
Es erleichtert sehr vielen den Zugang zum kirchlichen Leben, auch solchen, die nicht behindert sind oder sich nicht als behindert bezeichnen würden. Gerade auch für ältere Menschen ist hindernisfreies Planen und Bauen eine wichtige Voraussetzung für ihre möglichst grosse Selbständigkeit im Alltag.
Gesetzliche Grundlagen
Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 hält fest, dass niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden darf. Im Abs. 4 sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Das daraus resultierende Bundesgesetz über die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) wurde am 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 liegt eine Benachteiligung vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist. Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) hält fest, dass bei Bauten und Anlagen, die dem Publikum zugänglich sind, bei denen nach Zweckbestimmung sonst ein Bedarf besteht oder die das Gemeinwesen durch Beiträge unterstützt, hinsichtlich Gestaltung und Ausrüstung die Bedürfnisse von Behinderten und Betagten zu berücksichtigen sind.
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Grundstückgeschäfte,Finanzierung, Bewilligung
Baubeiträge
Edi Wigger, Synodalverwalter
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Grundsätze für die Führung des Finanzhaushaltes
• Gesetzmässigkeit
• Dringlichkeit
• Sparsamkeit
• Wirtschaftlichkeit
Substanzerhalt «Tafelsilber nicht verscherbeln»
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Zuständigkeiten bei Grundstückgeschäften
• Kirchenrat (im Rahmen der Kompetenzen)
• Domkapitel des Bistums Basel
• Synodalverwalter (Bewilligung lastenausgleichsberechtigte KG)
• Kirchgemeindeversammlung
• Synodalrat
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Zuständigkeiten (Reihenfolge)
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Grundstückgeschäftebis 10 % des Steuerertrages
Grundstückgeschäfteüber 10 % des Steuerertrages
Bemerkungen
Domkapitel Hinweis auf «Sakralbautenfonds»
Synodalverwalter* * nur bei Lasten-ausgleichsgemeinden
Kirchenrat Kirchgemeindeversammlung
Synodalrat** ** nur für Geschäfte über 30 % des Steuerertrages
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Zuständigkeit Kirchenrat
• Vorabklärungen (z.B. Varianten studieren) gehören zu denExekutivaufgaben des Kirchenrates
• Finanzierung in der Regel: Voranschlagskredit• Falls ausserhalb des Voranschlages, im Rahmen der
Kreditkompetenz des Kirchenrates (bis 10 % desSteuerertrages)
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Beispiel Überbauung Zentrum xy (Alterswohnungen)
•2013: Der Kirchenrat studiert Varianten (es besteht dafür einVoranschlagskredit) CHF 10’000 für externe Honorare
•2014: Sonderkredit Planung (Stimmberechtigte) CHF 200’000
•2015: Sonderkredit Bau (Stimmberechtigte) CHF 2’000’000
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Spezielle Vorschriften für Lastenausgleichsgemeinden
• Bei Investitionen über 10 % der budgetierten Steuern(Sonderkredit):
• Zustimmung durch den Synodalverwalter vor Beschlussdurch die Stimmberechtigten (Vorentscheid)
• Ohne diese Zustimmung verliert die Kirchgemeinde denAnspruch auf eine anrechenbare Last bis der entsprechendebauliche Aufwand amortisiert ist ( § 10 Synodalgesetz überden Lastenausgleich)
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Genehmigung durch den Synodalrat erforderlich wenn:
• der Sonderkredit 30 % der budgetierten Steuern übersteigt(§ 18 Abs. 3 KGG)
• Die Genehmigung erfolgt nach der Zustimmung desGeschäftes durch die Kirchgemeindeversammlung
• Die Unterlagen sind unverzüglich nach der Genehmigungdurch die Kirchgemeindeversammlung dem Synodalrateinzusenden (Botschaft, Pläne, Berechnungen,Kirchgemeindeversammlungsprotokoll, Aushang)
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Traktandierung Sonderkredit (Mustertraktandenliste im Anhang)
•1.1 Bewilligung eines Sonderkredites von CHF 1‘000‘000.00für die Restauration der Pfarrkirche
•1.2.Bewilligung Aufnahme von Darlehen in der Höhe vonCHF 500‘000.00
Ev. später:•1.1. Bewilligung eines Zusatzkredites von CHF 200‘000.00
zum Sonderkredit für die Restauration der Pfarrkirche•1.2. Aufnahme von Darlehen in der Höhe von
CHF 200‘000.00Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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Laufende Kontrolle des Sonderkredites
• § 54 Abs. 3 KGG
• Kirchenrat muss über die Beanspruchung des Kredites eineKontrolle führen
• Dauert die Investition über ein Jahr muss diese Kontrolle derKirchgemeindeversammlung vorgelegt werden (bei derRechnungsablage und beim Voranschlag). Beispiel siehe Anhang
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Genehmigung der Abrechnung des Sonderkredites:
• Spätestens 2 Jahre nach Abschluss des Werks ist dieAbrechnung den Stimmberechtigten zu unterbreiten (§ 57Abs. 1 KGG); Traktandierung:
• Abrechnung über den Sonderkredit von CHF 1‘200‘000.00für die Restauration der Pfarrkirche
• 1.1. Bewilligung des erforderlichen Zusatzkredites vonCHF 100‘000.00 (falls überschritten).
• 1.2. Genehmigung der Abrechnung Beispiel Abrechnung siehe Anhang
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Unterlagen zum Download auf der Homepage
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www.lukath.chAngebote/Hilfsmittel->PublikationenKursunterlagen / Leitfäden
Investitionen ins Verwaltungsvermögen mit Kontrolle der Sonderkredite (Rechnung)
Voranschlag 2013 Rechnung 2013 KreditkontrolleKonto Bezeichnung Beschluss beansprucht beanspr. verfügbar Bemerkungen
bis 31.12.12 Ausgaben Einnahmen bis 31.12.13 ab 01.01.140 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 0
Total Ausgaben / Einnahmen 0 0 0 0 0 0999.590 Passivierung der Einnahmen 0 0999.690 Aktivierung der Ausgaben 0 0
Kontrolladdition (Ergebnis muss Null sein) 0 0 0 0
Brutto-KreditAusgaben Einnahmen
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Investitionen ins Verwaltungsvermögen mit Kontrolle der Sonderkredite (Voranschlag)
vorauss. Voranschlag 2014 Kreditkontrolle
Konto BezeichnungBeschluss KG-Versammlung beanspr. beanspr. verfügbar Bemerkungen
bis 31.12.13 Ausgaben Einnahmen bis 31.12.13 ab 01.01.140 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 00 0
Total Ausgaben / Einnahmen 0 0 0 0999.590 Passivierung der Einnahmen 0999.690 Aktivierung der Ausgaben 0
Kontrolladdition (Ergebnis muss Null sein) 0 0
Brutto-Kredit
33
34
(Seite 75 / 76 Handbuch Rechnungswesen)
Kirchgemeinde: (Name)
RECHNUNGSABLAGE SONDER- UND ZUSATZKREDIT (§ 54 und § 55 KGG)
INVESTITION: (BEZEICHNUNG SONDERKREDIT)
1. AusgabenCHF CHF
Total Ausgaben (Bruttokosten) CHF
2. EinnahmenCHF CHF
Total Einnahmen CHF
3. Nettobelastung der Kirchgemeinde CHF
4. Verbuchungsnachweis Ausgaben Einnahmen Rechnung (Jahr) CHF CHF Rechnung (Jahr) CHF CHF
Total gemäss Abschnitt 1 und 2 CHF CHF
5. KreditabrechnungBewilligte Kredite durch- Beschluss der Stimmberechtigten vom (Datum) CHF - Beschluss des Kirchenrates vom (Datum) CHF
Total bewilligte Kredite CHF
abzüglich Bruttokosten gemäss Abschnitt 1 CHF
Kreditüberschreitung / Kreditunterschreitung CHF
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6. Bemerkungen und Begründung einer allfälligen Kreditüberschreitung 7. Antrag zur Bewilligung eines Zusatzkredites Kreditüberschreitung gemäss Abschnitt 5 CHF abzüglich teuerungsbedingte Mehrausgaben CHF abzüglich gebundene Ausgaben CHF Zusatzkredit CHF Ort und Datum Namens des Kirchenrates
Vorname Name Kirchgemeindepräsident
Vorname Name Kirchenratsschreiber
Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung Beschluss vom (Datum): Die (ev. ausserordentliche) Kirchgemeindeversammlung hat dem Antrag des Kirchenrates auf Genehmigung der Abrechnung des Sonder- und Zusatzkredites vom (Datum) über ……… zugestimmt. Das ausführliche Protokoll der Kirchgemeindeversammlung liegt seit heute, XX.XX.XXXX, beim Kirchmeieramt auf. Die Protokollführung kann innert 10 Tagen seit diesem Datum durch Stimmrechtsbeschwerde beim Synodalrat angefochten werden. Ort und Datum Namens des Kirchgemeindeversammlung
Kirchgemeindepräsident: Die Stimmenzähler: (Name) (Namen) Kirchenratsschreiber: (Name) Diese Mitteilung ist öffentlich anzuschlagen.
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Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern
Traktandierung von Kirchgemeindebeschlüssen
• Geschäfte im Rahmen der Budgetgemeindeversammlung (siehe Seite 2)• Geschäfte im Rahmen der Rechnungsablage (siehe Seite 3)
Weitere Geschäfte
1.1 Bewilligung eines Sonderkredites von Fr. 3‘500‘000.00 für die Erweiterung des Pfarreizentrums Rainhöfli
1.2 Ermächtigung des Kirchenrates zur Aufnahme eines Darlehens in der Höhe von Fr. 2‘000‘000.00
Ev. später, falls Zusatzkredit nötig:
Bewilligung eines Zusatzkredites von Fr. 270‘000.00 zum Sonderkredit für die Erweiterung des Pfarreizentrums Rainhöfli
2. Abrechnung über den Sonderkredit von Fr. 1‘200‘000.00 für die Renovationdes Pfarrhauses
2.1 Bewilligung des erforderlichen Zusatzkredites von Fr. 145‘000.00
2.2 Genehmigung der Abrechnung
3. Genehmigung des Kaufvertrages mit der Erbengemeinschaft Sturzeneggerbetreffend Grundstück Nr. 678 „Winkel“ GB Musterdorf;Bewilligung des erforderlichen Sonderkredites von Fr. 860‘000.00.
4. Ermächtigung des Kirchenrates zum Abschluss eines Kaufrechtsvertrages mitder Granor AG, Rufswil, um eine Teilparzelle von 8‘000 m2 ab Grundstück Nr.456 „Allmend“ GB Musterdorf; Bewilligung des erforderlichen Sonderkredi-tes von Fr. 980‘000.00.
5. Ermächtigung des Gemeindesrates zur Einräumung eines Baurechtes aufGrundstück Nr. 1234 „Rank“ GB Musterdorf, z.B. Alfred und Berta Meier-Müller, Wolfshalde, Gümligen.
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Auszug aus dem Handbuch über das Rechnungswesen (Seite 65)
A.2.1.1 Muster Traktandenliste zum Finanz- und Aufgabenplan, Voran-schlag und Jahresprogramm inkl. Antrag und Verfügung des Kirchenrates
1. Begrüssung
2. Kenntnisnahme Finanz- und Aufgabenplan sowie Investitionsplan für die Periode20XX bis 20XX
- Präsentation durch Kirchenrat- Stellungnahme Rechnungskommission
3. Kenntnisnahme Jahresprogramm für das Jahr 20XX
4. Genehmigung Voranschlag für das Jahr 20XX
- Präsentation Voranschlag- Bericht und Antrag Rechnungskommission- Abstimmung über Anträge Kirchenrat
Anträge Kirchenrat:a) Die Laufende Rechnung mit einem Ertrags- / Aufwandüberschuss von CHF XXX sowie
die Investitionsrechnung mit einer Nettoinvestitionsabnahme / -zunahme von CHFXXX sind zu genehmigen.
b) Der Steuerfuss 20XX ist auf X.XX Einheiten festzusetzen (Vorjahr X.XX Einheiten).
5. Verschiedenes
Der Synodalverwalter der röm. kath. Landeskirche des Kantons Luzern hat gemäss Bericht vom XX.XX.XXXX bei den Unterlagen des Vorjahres keine Mängel festgestellt ( §75 Kirchgemeindegesetz).
Ort und Datum
Namens des Kirchenrates
Vorname Name Kirchgemeindepräsident
Vorname Name Kirchenratsschreiber
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Auszug aus dem Handbuch über das Rechnungswesen (Seite 69)
A.2.2.1 Muster Traktandenliste zur Jahresrechnung inkl. Antrag und Ver-fügung des Kirchenrates
1. Begrüssung
2. Der Kirchenrat beantragt, folgende Nachtragskredite zu bewilligen:…… CHF …… CHF …… CHF
3. Kenntnisnahme Jahresbericht für das Jahr XXXX
4. Genehmigung Jahresrechnung XXXX
- Präsentation Jahresrechnung- Bericht und Antrag Rechnungskommission- Abstimmung über Anträge Kirchenrat
Antrag Kirchenrat:Die Laufende Rechnung mit einem Ertrags- / Aufwandüberschuss von CHF XXX dieInvestitionsrechnung mit einer Nettoinvestitionsabnahme / -zunahme von CHF XXX sowiedie Bestandesrechnung sind zu genehmigen.
5. Genehmigung Ergebnisverwendung
Antrag Kirchenrat:Der Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung ist für zusätzliche Abschreibungen beifolgenden Anlagen XXX (Bezeichnung der Anlage) / als Einlage in die VorfinanzierungXXX (Zweck) / als Einlage ins Eigenkapital zu verwenden.
Der Synodalverwalter der röm. kath. Landeskirche des Kantons Luzern hat gemäss Bericht vom XX.XX.XXXX bei den Unterlagen des Vorjahres keine Mängel festgestellt ( §75 Kirchgemeindegesetz).
Ort und Datum
Namens des Kirchenrates
Vorname Name Kirchgemeindepräsident
Vorname Name Kirchenratsschreiber
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Strategische Langfristplanung bei Immobilien
Reto BrunKirchenratspräsident Meggen
CEO BRUN-Gruppe (Bau/Immobilien)
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Einen Zyniker erkennt man daran, dass er von jedem Ding den Preis, aber von keinem den Wert kennt.
Oscar Wilde (1854-1900), ir. Schriftsteller
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
St. Patrick‘s Cathedral, New York, USA
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Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Strategische Planung bei Immobilien
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Halten Entwickeln
Kaufen Verkaufen
Portfolio-StrategieImmobilienbestand(Stärken / Schwächen)
Markt / Umfeld(Chancen / Risiken)
Bedürfnisanalyse
Vorgaben (Gesetze) / Ziele
Nachhaltige Vermögensverwaltung,
Substanzerhalt
Portfolio-Analyse
SWOT-Analyse
Hohe Unterhaltskosten ?
Sinkende Steuererträge ?
Strategie-Formulierung und -wahl
Portfoliomanagement
Unser Immobilienportfolio ist nachhaltig selbsttragend
Strategie-Umsetzung
Legislaturziele / Prozesse und Organisation
z.B. Renditeziel: 3.5%,
Instandsetzungskosten max. 10% des GV-Wertes
Performance-Messung
Umsetzen der Massnahmen und Erfolgskontrolle
Reporting / Bewirtschaftung
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
SWOT-Analyse(Stärken-Schwächen-Chancen-Risiken-Analyse)
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Stärken-Schwächender Immobilie:- Baulicher Zustand- Standort- Nutzungskosten- Einnahmen- Energiebedarf- usw.
Chancen-Risikendes Marktes/Umfelds:- Angebot / Nachfrage- Gesellschaft / Trends- Volkswirtschaft- Kapitalmarkt / Zinsen- usw.
Ziele der SWOT-Analyse: Transparenz und Zukunftserwartungen
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Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Portfolio-Strategie (Handlungsmöglichkeiten)
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Halten Entwickeln
Kaufen Verkaufen
=> Proaktives Immobilienmanagement
- ‘Halten’ heisst nicht NichtstunUnterhalt u. Instandsetzung planen!
- Gezielte Desinvestitionen und/oder Investitionen, um Finanzhaushalt im Lot zu halten und nachhaltige Wertezu schaffen
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Baurechte (BR)
• Selbstständig dauernd oder unselbständig
•„Grund-Eigentum auf Zeit“ (30 – 99 Jahre)• Gegen Entschädigung (Baurechtszins)• Baurechtnehmer kann Hypothek aufnehmen• Veräusserbar• Heimfallentschädigung für Gebäude• Modelle: Partnerschaftliches (Basler) und Zürcher Modell
Vorteile für Baurechtsgeber:- Land bleibt im Eigentum / Wertsteigerung- Ertrag erzielen ohne Kapitaleinsatz und unternehmerisches Risiko
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Entwickeln und Bauen – mit Planungswettbewerb
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Wettbewerb Ordnung SIA 142 Studienauftrag Ordnung SIA 143
Durchführung Anonym nicht anonym
Beurteilung Preisgericht Beurteilungsgremium
Arten
PlanungswettbewerbeGesamt-leistungs-
wettbewerb
Planungsstudien Gesamt-leistungs-
wettbewerb
Ideen-wettbewerb
Projekt-wettbewerb
Ideenstudie Projektstudie
Auftrag/Folgeauftrag/
Zuschlag
ohne/mit mit mit ohne mit ohne mit mit
Gesamt-preissumme
3 x Aufwand 2 x Aufwand 1.5 x Aufwand100%
Aufwand80%
Aufwand100%
Aufwand80%
Aufwand80%
Aufwand
Gesamtpreissumme Pauschalentschädigung pro Teilnehmer
Rangierung Rangierung, Ermittlung des Gewinners Keine Rangierung, Ermittlung des Gewinners
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16. November 2013
Merkpunkte zu Planungswettbewerben
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
• Ästhetischer, funktionaler und wirtschaftlicher Mehrwert dank Wettbewerb• Entwürfe auch auf Nachhaltigkeit (Lebenszykluskosten) prüfen• Studienaufträge und Wettbewerbe sind ohne SIA-Bezug durchführbar
Wenn nach SIA, folgenden Punkten besondere Beachtung schenken: • Studienauftrag ist für Eigentümer attraktiver als Wettbewerb• Wettbewerbsverfahren erst ab einem gewissen Volumen sinnvoll• Entscheid bei Wettbewerb immer durch Preisgericht. Der Eigentümer ist i.d.R.
in der Stimmen-Minderheit.• Dadurch ev. Architektur vor ökonomischer Nachhaltigkeit• Achtung bei Folgeaufträgen: Unklare Regelungen im Programm können zuimmensen Folgekosten führen• Gesamtpreissumme kann sehr hoch werden (bis CHF 70.-/m2 Land nur
Preissumme!)
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16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
80%
20%
Nachhaltige Finanz- und Vermögensplanung
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Nachhaltige Finanz- und Vermögensplanung
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
OhneFK
20% FK 80% FK 80% FK
Investition 100 100 100 100
Einnahmen 5 5 5 5
Eigenkapital 100 80 20 20
Fremdkapital 0 20 80 80
Zinssatz Bank 2.5% 2.5% 2.5% 6%
FK-Zinsen 0.- 0.5 2 4.8
OCF 5 4.5 3 0.2
EK-Rendite 5% 5.625% 15% 1%
Nachhaltig ist eine Entwicklung, „die den Bedürfnissen der heutigen Generation
entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen
Bedürfnisse zu befriedigen und ihren Lebensstil zu wählen.“
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16. November 2013
Bewertung von Handlungsalternativen
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Halten Sanieren Verkaufen Entwickeln
Ziele Gewich-tung Punkte
Bewertung Punkte Bewertung Punkte BewertungPunkte
Bewertung
Nachhaltiger Ertrag 10 4 40 4 40 2 20 8 80Cash-Beitrag zur Strategieumsetzung 7 2 14 3 21 9 63 10 70
Wertsteigerungsbeitrag 6 2 12 3 18 1 6 9 54
Aufgeschob. Instandsetzung 8 2 16 3 24 10 80 9 72
Soziale Verantwortung 10 8 80 8 80 6 60 5 50
Umweltverantwortung 10 4 40 5 50 2 20 9 90
Summe 202 233 249 416
Musterobjekt MFH (Renditeliegenschaft mit Ausnützungsreserve)
Nutzwertanalyse
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
St. Patrick‘s Cathedral, New York, USA; Sanierung bis 2017 Bahrain World Trade Center, Manama, Bahrain; Neubau
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Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
Unterlagen zum Download auf der Homepage
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www.lukath.chAngebote/Hilfsmittel->PublikationenKursunterlagen / Leitfäden
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Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde» 16. November 2013
Thema: Strategische Langfristplanung bei Immobilien
Referent / Referentin: Reto Brun
Referenzen: - Gondring, Hanspeter: Immobilienwirtschaft, Handbuch für Studium und Praxis (ISBN 3 8006 2989 5) - Prof. Dr. Schalcher, Hans-Rudolf et al.: Immobilienmanagement (ISBN 978-37255-5680-5) - Pfnür, Andreas: Modernes Immobilienmanagement (ISBN 3-540-20395-8) - Schulte, Kai Werner et al.: Handbuch Immobilien-Projektentwicklung (ISBN 978-3-89984-167-1) - Master Thesis, CUREM, Universität Zürich: Generierung und Umsetzung von Objektstrategien und
Objektbusinessplänen im Immobilien Investment Management - Royal Institution of Chartered Surveyors et. al., Swiss Valuation Standards, (ISBN 978-3-7281-
3328-1) - Royal Institution of Chartered Surveyors: "Red Book"; Wertermittlungsstandards der RICS - Dr. Lustenberger, Erik; Zusammenfassung Bau-, Planungs- und Umweltrecht,
Universität Luzern - SIA, 142i-103d; Bestimmung Gesamtpreissumme für Architekturwettbewerbe (Wegleitung) - SIA, 142i-103d; Programme für Wettbewerbe und Studienaufträge (Wegleitung) - SIA, 142i-602d; Wettbewerbe und Studienaufträge für Planer und Investoren (Wegleitung)
Links: - Bundesgesetz über die Raumplanung; http://www.admin.ch/opc/de/classified-
compilation/19790171/index.html - Hochschule Luzern, Institut für Finanzdienstleistungen, Zug¸
http://www.weiterbildung.hslu.ch/wirtschaft/finanzdienstleistungen/kurs.asp?kid=1679&utm_source=mas-immobilienmanagement&utm_medium=Link&utm_campaign=IFZ-Website
- Hochschule Luzern, Bachelor in Immobilien; (immobilien.hslu.ch/immobilien/h-bsc_immobilien.htm)
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Energie und Ökologie
Markus Portmannoperativer Gesamtleiter
Energieberatung Kanton Luzerne4plus AG - Kriens
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Inhalt
• Grundsätze zur Energieeffizienz und zur Ökologie• Vorschriften und Labels• Angebote zur Beratung• Fördermöglichkeiten bei der Umsetzung• Vorgehen im konkreten Fall
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Energieeffizienz und Suffizienz
Effizienz:Die gleiche (Dienst-)Leistung mit weniger Primärenergie• Büro wird weiterhin auf 23°C geheizt• Energieeinsparung dank Dämmung und neuen Fenstern
Suffizienz = Änderung des Nutzerverhaltens (sparen)• Büro wird nur noch auf 21°C geheizt
Ideal ist die Kombination von beiden Elementen
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Erneuerbare Energie
• Einheimisch• Sehr grosse Potentiale, Eigenversorgung der CH möglich• teilweise begrenzt verfügbar
z.B. Wasserkraft, Holz, etc.• teilweise in Konkurrenz mit anderen Nutzungen
z.B. Holz, Biomasse, etc.• teilweise Nutzungs- / Schutzkonflikte
z.B. Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Bauökologie
• Vielfalt der Baumaterialien ist stark gestiegen• Immer wieder problematische Baustoffe
z.B. Asbest, Formaldehyd, etc.• Immer mehr VerbundwerkstoffeEntsorgung? Wiederverwertung?
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Energierelevante Vorschriften
• Sanierungsvorhaben mit Baubewilligungspflichtenergetische Mindestanforderungen gemäss PBG/EnG
• Ersatz von Bauteilen (ohne Bewilligungspflicht)energetische Mindestanforderungen gemäss EnG/EnV)• Fensterersatz, Ersatz Flachdachdämmung, etc.)
• Neubauten und Erweiterungen Anforderungen gemäss PBG/EnG
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16. November 2013
Labels/Standards
Energie• MINERGIE / MINERGIE-P / MINERGIE-A
• Aussagen zur energetischen Qualität• Keine Anforderungen an Ökologie
• SIA Merkblatt 2040
Ökologie• MINERGIE-Eco Ökologische Baumaterialien• SNBS Umfassende Nachhaltigkeitsbetrachtung
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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Vergleich der Labels/Standards
Wirkungsbereich MINERGIE MINERGIE P MINERGIE A SIA 2040
Mobilität nein nein nein ja
Haushaltstrom nein Geräte-anforderungen
Geräte-anforderungen
ja
Allgemeinstrom nein ja ja ja
Warmwasser ja ja ja ja
Heizenergie ja ja ja ja
Grauenergie nein nein ja ja
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Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Energetisches und ökologisches Potential
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Hoch
Realisierung
Tief
Idee Vorprojekt Projekt
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16. November 2013
Hilfestellungen durch den Kanton
• Telefonische Fachberatungen kostenlos• Vor-Ort-Beratungen CHF 200.-
Beratung ca. 1 ½ bis 2 Std. mit Kurzbericht• Energiecoaching CHF 400.-
Beratung und Begleitung max. 21 Std. / 28 Std.
• GEAK-Plus Beitrag CHF 600.-
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16. November 2013
Förderung durch den Kanton
Wärmeversorgung von Gebäuden• Thermische Solaranlagen• Holzfeuerungen kleiner 70 kW• Holzfeuerungen über 70 kW• Anschluss an einen Wärmeverbund• Ersatz von Elektrospeicherheizungen• Erdsonden-Wärmepumpen bis 40 kW
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Förderung durch den Kanton
Gebäudemassnahmen • Gebäudeerneuerung nach MINERGIE• Gebäudeerneuerung nach MINERGIE-A und P• MINERGIE-Eco Sanierungen und Neubauten
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Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Förderung durch das Gebäudeprogramm der Kantone
a. Fensterersatz CHF 30/m2nur wenn gleichzeitig umgebende Fläche saniert wird
b. Wand, Dach und Boden gegen Aussenklima CHF 30/m2c. Wand, Decke und Boden gegen unbeheizte Räume CHF 10/m2
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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Förderung Stromproduktion
Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV)Eckpunkte/Neuerungen:• Anlagen bis 10 kWp erhalten Einmalförderung• Anlagen 10 kWp bis 30 kWp Wahlrecht
Einmalförderung/Vergütung der Produktion• Anlagen grösser 30 kWp: Vergütung der Produktion• Vergütungsdauer 25/20 Jahre ab Inbetriebnahme
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16. November 2013
Förderung Stromproduktion II
Wartefristen• Anlagen vor Juni 2011 auf Warteliste erhalten 2014
voraussichtlich positiven Bescheid• Anlagen welche noch nicht angemeldet sind müssen auf
Erhöhung der KEV im Rahmen der ES 2050 warten
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Vorgehen im konkreten Fall
• Zustand erfassenIdeal ist eine Energiebuchhaltung über die letzten Jahre
• Bedürfnisse festlegenBeratung in Anspruch nehmen
• Auswahl der AkteureVorgaben präzise definierenHilfsmittel in Anspruch nehmen
• Wenn Umsetzung dann richtig
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Wenn dann richtig
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Saniertes Wohnhaus in StansstadEnergieverbrauch -90%
Sanierung Kath. Pfarrkirche Heiden58 % Eigenenergieversorung
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Wenn dann richtig
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Neubau MFH Kirchrainweg in Kriens2'000 Watt Kriterien erfüllt
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Unterlagen zum Download auf der Homepage
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www.lukath.chAngebote/Hilfsmittel->PublikationenKursunterlagen / Leitfäden
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Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde» 16. November 2013
Thema: Energie und Ökologie
Referent / Referentin: Markus Portmann operativer Gesamtleiter der Energieberatung des Kantons Luzern e4plus AG, Kriesn
Links: - Informationen zur Energieförderung, zum Energierecht, Vollzug, etc. im Kanton Luzern
http://www.energie.lu.ch - Energiebuchhaltung von Energiestadt – Vorstellung und Zugang zur Software
http://www.energiestadt.ch/instrumente-massnahmen/enercoach/ - Beschaffungsstandard von Energiestadt (Hilfsmittel für die richtige Beschaffung von Papierprodukten,
Elektrogeräten, Fahrzeugen, Reinigungshilfen, Leuchtmitteln und öffentlicher Beleuchtung) http://www.energiestadt.ch/instrumente-massnahmen/beschaffungsstandards/
- Energiegerecht sanieren – Ratgeber von Energie-Schweiz http://www.bfe.admin.ch/dokumentation/publikationen/index.html?lang=de&marker_suche=1&ps_text=energiegerecht&start=0
- Umfassendes Infoportal des Bundes zum Thema Energie www.energieschweiz.ch
- Publikationen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) zum nachhaltigen Bauen http://www.bbl.admin.ch/kbob/00493/00495/
- Infoportal der Wirtschaft zu den erneuerbaren Energieträgern und zur Energieeffizienz www.aee.ch
- Umfassende Infos zu MINERGIE www.minergie.ch
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Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
Realisierungsprozessund die Rolle der Bauherrschaft
Walter Graf
Bauökonom AEC/SWB, Studienleiter und DozentMAS Bauökonomie Hochschule Luzern HSLU
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde» 16. November 2013
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
die Bauherrschaft
istdie
Bestellerin
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zurLeistung einer Vergütung (OR 363)
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
die Bauherrschaft
istdie
Auftraggeberin
z.B. für Planeraufträge und weitere AufträgeAuftragsrecht (OR 394 ff)
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Die Rolle der Bauherrschaft beim Start eines Bauvorhabens:
• Bedarfsabklärung UmfangZeitraum
• Strategie Lösungsvarianten• Finanzierung Finanzplan
Ressourcen• Kommissionen Nominationen
AufgabenKompetenzen
• Kommunikation MedienZeitplan
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Organigramm
Kleinobjekte
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Kirchgemeinde Kirchgemeinde
Kirchenrat
Ressort Bau
Parlament
Kirchenrat
Planungskommission
Baukommission
Planer
Planer
Unternehmer
Planer
Unternehmer
Planungskredit
Bauherrschaft
mittlere / grössere Objekte
Direktauftrag
Wettbewerb
Ausführungskredit
Auftraggeber
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
«gut geplantist halb gebaut»
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Vorgehen und Organisation
Planungskommission (PK) bis zum bewilligungsfähigen Projekt
• klärt die Aufgaben und KompetenzenPflichtenheft der PK, Protokoll
• legt den Standort fest• definiert die Bedürfnisse• bereinigt das Raumprogramm• erteilt die notwendigen Planeraufträge
Realisierungsprozess und die Rolle der Bauherrschaft
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
• koordiniert die Kommunikation
• setzt den finanziellen Rahmen
• gibt die zulässigen Standards vor
• genehmigt das Projekt, den Kredit, den Finanzierungs-nachweis mit Antrag an Kirchenrat
• unterzeichnet die Bewilligungsakten
• verfasst / koordiniert die Botschaft an die Kirchgemeinde-versammlung im Auftrag des Kirchenrates
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
Risiken im Planungsprozess
Einspra-chen
• Mängel in der Zielformulierung
• nachbarrechtliche Fragen
• behördliche Auflagen
• Ausbleiben der Bewilligung(en)• Planungsfehler• Konzeptschwächen
• Änderungslust• Unerfahrenheit
• Unentschlossenheit
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
• klärt die Aufgaben und KompetenzenPflichtenheft der PK, Beschlussfähigkeit
• organisiert sich selbstBaukommissionsausschuss/Arbeitsgruppen/Protokoll
• überprüft die ProjektzieleStandards, Oekonomie, Oekologie
• vertritt die Bauherrschaft gegenüber Behörden, Planern,Unternehmern
• wählt Konstruktionen und Materialien ausVorschläge der Planer im Rahmen des Budgets
Baukommission (BK) bis zur Bezugsbereitschaft des Objektes
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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16. November 2013
• nimmt Stellung zu Anpassungen und Änderungen• koordiniert die Kommunikation• begleitet die Werk- und Detailplanungsphase• erteilt Aufträge an Unternehmer und Lieferanten
Antrag zHd. des Kirchenrates• nimmt die Projektstandberichte pro Quartal entgegen
kommentiert zHd. des Kirchenrates• übergibt das Objekt an die Nutzer/innen• genehmigt die Bauabrechnung• nimmt die Baudokumentation entgegen• pflegt die Aufsicht über die Garantiearbeiten
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
• unpräzise Kosten-überwachung
Risiken im Realisierungsprozess• Witterungseinflüsse
• Sicherungs-massnahmen
• Fels
• Überraschungen im Baugrund• Altlasten
• Marktengpässe
• Konstruktionsmängel• ungeeignete Materialien
• Unternehmer-Insolvenz
• ungenaue Leistungs-beschreibung
• Änderungen
• ungenügende Ausführungs-planung
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Beeinflussbarkeit der Kosten
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16. November 2013
• Früherfassung der Kosten verhindert teure Planungsruinen Kostenermittlung nach EKG, eBKP
bereits zu Vorprojektskizzen Kostensteuerung beginnt mit dem Vorprojekt
• Variantenstudien sind Teil des normalen Planungsvorganges
Varianten in Grundrisskonzeption (Vorprojektstudien) Varianten der Rohbaukonstruktion (Vorprojekt) Varianten der Fassaden- und Dachkonstruktion (Bauprojekt) Varianten der Innenausbau-Materialien (Bauprojekt / KV)
Stichworte für die Planungskommission:
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
69
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16. November 2013
• Unterhalts- und Betriebskostenbei den Variantenentscheiden berücksichtigt
LebensdauerAuswechselbarkeit (Systemtrennung)
• Straffen des Raumprogrammes zeitigt Einsparungenobjektivieren von Raumansprüchen via Vergleichs-objektkeine unnötigen Reserveflächenkeine individuellen Ansprüche erfüllen
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
• Etappierungenauf ihre Machbarkeit überprüfen (Zeitraum, Grösse, Logistik)auf ihr Störpotential untersuchenauf ihre Bewilligungsfähigkeit testen
• Organisationsform für die Realisierung festlegenEinzelleistungsträgerGeneralunternehmerTotalunternehmerWerkgruppe (smart)
und vor allem:• genügend Zeit für die Planung reservieren
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
70
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
Einflussfaktoren
Gesamtanlage
Gebäude
Standort
Grundstücklage und -grösse
Planungszeit
Gesetze
Organisation
Marktsituation Grundstückoberfläche, HanglageEtappierbarkeit
Baugrundbeschaffenheit
Erschliessungsaufwand
Facility Management (Unterhaltskonzept)
Umwelt
FormGrundrisskonzeptQuerschnittsformDachformVerhältnis Haupt- u. Nebennutzflächen
KomplexitätInstallationsdichteRaumhöhenRaumgrössen
GrösseRaumprogrammNutzflächenGeschossflächenVolumenAussengeschossflächen
QualitätKonstruktionMaterialien
Rot: Beeinflussbar von Bauherr und PlanerBlau: Beeinflussbar von BauherrWeiss: nicht beeinflussbar
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16. November 2013
• Änderungen soweit als möglich und sinnvoll vermeidenAuswirkung auf QualitätenAuswirkung auf KostenAuswirkung auf TermineAuswirkung auf Unterhalt und Betrieb voraus beurteilen
• Reporting installierenProjektstandberichte pro Quartal (Umbau pro 2 Mt.) Planerbeiträge koordinierenHandlungsbedarf identifizieren
Stichworte für die Baukommission:
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71
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16. November 2013
• Arbeitsausschreibungen gut organisierenSchwellenwerte beachten (und nützen)Offerten rechtzeitig einholenObjektbedingungen koordinieren lassen
• Auswahlen rechtszeitig treffenApparateauswahl, Leuchten, Schalter usw.Materialien bemustern lassen
• Experimente vermeidenkeine Erstanwendungen von Materialien akzeptieren
und auch
• Wertschätzung gegenüber Unternehmern und Handwerkernals selbstverständlich voraussetzen
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Kostengenauigkeit
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Preis und Wert
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Projekthandbuch
• Aufgaben
• Kompetenzen
• Funktionsdiagramm
allgemeine Weisungen
objektspezifische Anpassungen
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73
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Terminplanung
• für die Planungsphase
• für die Realisierungsphase
Zeitvorgaben zielkonform und realistisch
Eckpunkte verbindlich vereinbaren
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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Kostenkontrolle
• Finanzrapportpro Quartal
(für Umbauten pro 2 Mt.)KV – Änderungen – Prognosen –Rechnungen
Sorgfältige Prognosen sind das Kernelement jeder Kostenüberwachung
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74
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Inbetriebnahme
Baudokumentation
Betriebsinstruktionen
Revisionspläne – Unternehmerlisten– Betriebsanleitungen
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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und zum Schluss noch dies:
……. wer billig baut
bezahlt die Rechnung
später ……
denn billig ist nicht gleich günstig ….
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Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
…. und die Rolle des Bauherrn anspruchsvoll
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Unterlagen zum Download auf der Homepage
76
www.lukath.chAngebote/Hilfsmittel->PublikationenKursunterlagen / Leitfäden
Dokumentation:
zum Modul
Realisierungsprozess
und die Rolle der Bauherrschaft
• Projekthandbuch
• Pflichtenheft Baukommission
• Terminplanung (Stichworte)
• Kostenkontrolle / Finanzrapport
• Inbetriebnahme / Baudokumentation
Walter Graf, Bauökonom AEC/SWB Studienleiter und Dozent MAS Bauökonomie Hochschule Luzern HSLU
Baufachtagung „Immobilien der Kirchgemeinde“ 16. Nov. 2013
77
Bauherrschaft: Objekt:
PROJEKTHANDBUCH 2013
Beispiel aus einem mittelgrossen Anlageobjekt einer kirchennahen Institution
Datum:
78
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 3
Inhaltsverzeichnis Seite
1 Zweck des Projekthandbuches 4
2 Projektbeschrieb 4
3 Investitionsziele 4
4 Organigramm, Rollendefinition, Kompetenzen, Sitzungsraster 5
4.1 Organigramm 5
4.2 Rollendefinition im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben …..…….: 6
4.3 Kompetenzen und Sitzungsraster 7
5 Aufgabenliste und Funktionsdiagramm 8
6 Projektcontrolling PQM 12
7 Baudokumentation 12
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521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 4
1 Zweck des Projekthandbuches
Das Projekthandbuch formuliert die Ziele der Investition und bildet die Basis einer geordneten Pro-jektabwicklung. Es legt den organisatorischen Rahmen fest und regelt die Kompetenzen.
Es ist für alle am Projekt Beteiligten verbindlich.
2 Projektbeschrieb
Kurzbeschrieb des Projektes
3 Investitionsziele
Die geplante Bebauung dient als Anlageprojekt und Ertragsquelle für ……………, welche aus dem Erlös mittel- und langfristig einen Teil seiner vielfältigen kulturellen und sozialen Aufgaben bestreitet.
Die Gebäude und die Umgebung sind sorgfältig und umweltschonend zu planen und zu realisieren, Betrieb und Unterhalt sind zu günstigen Bedingungen zu gewährleisten. Die Grundrisse, die Kon-struktion und die Materialisierung der Objekte sind so zu wählen, dass die Mietwohnungen nach den Vorgaben und Limiten des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG, Limiten für die Gemeinde ………) erstellt werden können, und dass für das Bauland ein moderater Wertanteil resultiert.
80
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 5
4 Organigramm, Rollendefinition, Kompetenzen, Sitzungsraster
4.1 Organigramm
PQM Projektqualitätsmanagement
Betriebs- und Unterhaltungskonzept
Souverän
Parlament
Kirchenrat
Baukommission BK
Vorsitz
Baukommissions- Ausschuss
BKA
Vorsitz
Projektleitung Planerebene
Architekt
PL
Architekt Bau-
ingenieur
Kosten-
planung
Bauphysik HLK-S-
planer
Elektro-
planer
Bauleitung BL
Baubegleitung / PQM
Nutzergruppe / Facility Management
Protokoll BK bzw. BKA
1 allgemein : 2 bauspezifisch : Architekt
U U U U L L
U = Unternehmer
L = Lieferant
Vertragsbeziehung
Weisungsrecht
Baujurist
Mitglieder der BK:
Landschafts-
planer
Geologe
Fachbauleitung Gebäudetechnik
Fachplaner
Verkehrsplaner
PL-Projektleitung
HLK-S (Heizungs-,
Lüftungs-, Klima-,
Sanitär-Ingenieur
81
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 6
4.2 Rollendefinition im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben …..…….:
Kirchenrat
nimmt zu Anträgen der Baukommission Stellung und formuliert Empfehlungen
Baukommission BK
vertritt die Bauherrschaft in den Phasen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme und koordiniert die Entscheidungsunterlagen zHd. des Kirchenrates
Baukommissions-Ausschuss BKA
bereitet die Sitzungen der Baukommission vor, erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen zHd. der Baukommission
Baubegleitung / PQM (Mitglied BKA)
berät die Baukommission in allen planerischen und ausführungsbezogenen Fragen und koordi-niert das Projektqualitätsmanagement der Planer
Nutzergruppe
nimmt zu allen betriebs- und unterhaltsrelevanten Fragen zHd. der Baukommission Stellung
Baujurist
wird fallweise beratend beigezogen in den Phasen der Zonenplanänderung, des Arealbebau-ungsplanes, der Baubewilligung und der Umsetzung
Projektleitung
koordiniert die Planerleistungen während der Planungs- und Ausführungsphase und vertritt die Planer gegenüber der Bauherrschaft
Bauleitung
leitet die Unternehmer und Lieferanten in der Ausführungs-, Vorbereitungs-, Umsetzungs- und Abschlussphase
82
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 7
4.3 Kompetenzen und Sitzungsraster
Die Gremien verfügen über die folgenden Kompetenzen: Sitzungsraster:
Souverän Entscheidungsbefugnisse abschliessend nach spez. Termin- plan
Parlament Entscheidungsbefugnisse abschliessend bzw. Antrag an Kirchgemeinde
Kirchenrat entscheiden, beurteilen, empfehlen oder nach spez. zurückweisen an BK Sitzungsplan
Baukommission BK Beurteilen, bearbeiten, genehmigen oder 1 x pro Monat zurückweisen an die Planer
Empfehlung zHd. KR plus
Vergebungen bis CHF ………….… pro Arbeits- fallweise gattung ausserordentliche unter Orientierung an den KR Sitzungen
Projektänderungen genehmigen bis 1 % der Investition pro Einzelfall, gesamthaft CHF ………………..
Baukommissions- ausschuss BKA Beurteilen, bearbeiten, empfehlen, vorbereiten 1 x pro Monat
(evtl.) Verhandlungen mit Unternehmern (10 Tage vor BK)
Vergebungen bis CHF …………..… pro Arbeits- gattung unter Orientierung an die BK
Nutzergruppe Beurteilen, bearbeiten genehmigen fallweise / Empfehlungen zHd. der BK sporadisch
Projektleitung Planerebene Architekt Koordination aller Planungsleistungen alle 2 – 3 Wochen
Umsetzung aller Weisungen von Bauherrschaft und Behörden
Entscheidungsunterlagen zHd. des BKA, der BK
Bauleitung Projektleitung Ausführungsebene Koordination aller ausführungsbezogenen Planer- alle 2 Wochen leistungen und aller Unternehmerleistungen
Vergaben bis CHF 2 000.00 im Einzelfall
max. CHF 10 000.00 gesamthaft
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521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 8
5 Aufgabenliste und Funktionsdiagramm
gegliedert nach Phasen
A = Antrag stellen (empfehlen) KR = Kirchenrat E = Entscheiden (genehmigen, auswählen) BK = Baukommission D = Durchführen (erarbeiten, planen, abwickeln) mit Leitungsverantwortung BKA = BK-Ausschuss K = Kontrollieren (überwachen, prüfen) B = Baubegleitung M = Mitarbeiten (unterstützen, beraten, kommentieren) N = Nutzergruppe / FM PL = Projektleitung ( ) = fallweise BL = Bauleitung
Phase Aufgabe KR BK BKA B N / FM PL BL Bemerkungen
31 Vorprojekt
.1 Projekthandbuch erstellen E A/K D D
.2 Projektziele formulieren E A D M M M
.3 Anlageziele festlegen E A D M M
.4 Wohnungsmix festlegen E A/K M D
.5 WFG-Limiten festlegen (projektbezogen)
E A/K M D
.6 Mietzinsen festlegen E E
.7 Verhandlungen mit Behörden E D M M
Verhandlungen mit Mietern E D M M
Verhandlungen mit Werken E D M M
Verhandlungen mit Kanton E D M M
.8 Terminplan/ Entscheidungsterminplan
E
A/K
M
E
.9 Lösungskonzepte (Studien) E A/K M M D
.10 Installationskonzepte E A/K M M D
.11 Planerverträge E A/K M D
.12 Vorprojekt E A A/K M M
.13 Kostenschätzung/ Optimierungsziele
E
A
A/K
D/M
M
.14 Konstruktions- Materialkonzept
E
A/K
M
M
D
.15 Umgebungsgestaltung E A/K M M D Landschaftsplaner
.16 Projektdokumentation E A/K M M D
.17 Projektrisiken analysieren E A/K D D
.18 Weiterbearbeitungsentscheid E A/K M M
.19 Rechtliche Abklärungen E M M Baujurist
.20 Öffentlichkeitsarbeit E D M
.21 Projektstandbericht Vorprojekt
E
A
M
D
D
84
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 9
Phase Aufgabe PR BK BKA B N / FM PL BL Bemerkungen
32 Bauprojekt
.1 Projekthandbuch aktualisieren E A/K D D
.2 Bauprojekt E A/K M M A
.3 Detailstudien E A/K M (M) D
.4 Materialisierung / Varianten (Hülle, Dach, Innenausbau)
E
A/K
M
M
D
.5 Gebäudetechnik:
Vorwahl Schalter usw. E A/K M M D
Radiatoren E A/K M M D
Sanitärapparate E A/K M M D
.6 Besichtigungen E A/K M D
.7 Kostenvoranschlag E A/K M D
.8 Renditenberechnung E A/K M M D
.9
.10
Optimierungen/
Einsparungen
E
A/K
M
M
D
.11 KV revidiert E E A/K M M D
.12 Abgleich mit WFG E A/K M D
.13 Baubeschrieb bereinigen E A/K M D
.14 Vermietungsunterlagen E A/K M M D
.15 Terminplan Ausführung/ Taktbauweise:
Vorbereitungsarbeiten
Rückbauten
Trafo
Erschliessung
E
A/K
M
M
D
D
Bauleitung
.16 Standbericht / Bauprojekt E K/A M D D
33 Baueingabe
.1 Eingabepläne E A/K M D Arch. / LA / Verkehrsing.
.2 Formulare E M D HLK, Sanitär, Bauphysik
.3 Aussteckarbeit (Baugespann) E M D Arch.
.4 Anpassungen Projekt gemäss Baubewilligung
E
A/K
M
D
85
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 10
Phase Aufgabe PR BK BKA B N / FM PL BL Bemerkungen
41 Ausschreibung
.1 Unternehmerlisten E K/A M D M
.2 Koord. Vertragsbedingungen E M D
.3 Bemusterungen E A/K M M D
.4 Offertformulare erstellen
Paket 1: BKP 13 / 17 / 20/ 21 / 22 / 23/ 24 / 25 / 26
E M D (M)
Paket 2: BKP 27 / 28
E M D
Paket 3: BKP 40 / 46
(BKP = Baukostenplan CRB)
E M D
.5 Offertkontrollen A/K M D
.6 Verhandlungen D M M
.7 Vergaben D M M s. Kompetenzen
.8 Werkverträge E M D
.9 Ausschreibungspläne E M D
.10 Rückkoppelung an KV E M D
.11 Absageschreiben D
51 Realisierung
Ausführungsplanung E D
Definitive Materialwahl E A/K M D
52 Ausführung
.1 Kontrollgänge Baustelle D M M pro Monat
.2 Bauleitung M D
.3 Rechnungskontrolle D
.4 Zahlungsanweisungen E A/K M D E-Visum
.5 Finanzrapporte pro Quartal E A/K A/K M D M
.6 Abnahmen M M M D
.7 Änderungen E A/K M D D
53 Inbetriebnahme
.1 Schlussabrechnung E A/K K M D
.2 Baudokumentation E A/K A/K M D D
.3 Vermietung M
.4 2-Jahres-Garantie E M M D Liste
86
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 11
Phase Aufgabe PR BK BKA B N / FM PL BL Bemerkungen
Allg. Administration
.1 BK-Sitzungen
Einladung D
Leitung D
Protokoll D D
Pendenzenliste D M M (M) M M
Protokollgenehmigung D
.2 BK-Ausschuss
Einladung D
Leitung D
Protokoll D
Pendenzenliste D M (M) M M
Protokollgenehmigung D
.3 PL-Sitzungen mit Planern
K
Einladung D
Protokoll D
.4 Bausitzungen K
Einladung D
Protokoll D
.5 Öffentlichkeitsarbeit D A/K M M
87
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 12
6 Projektcontrolling PQM
noch zu erarbeiten PL / BKA / BL
7 Baudokumentation
88
Bauherrschaft: Objekt:
Pflichtenheft für die Baukommission Datum:
89
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 14
Inhaltsverzeichnis Seite
1 Funktion 15
2 Mitglieder 15
2.1 Mitglieder der Baukommission BK 15
2.2 Mitglieder des Baukommissionsausschuss BKA 15
3 Aufgaben 15
3.1 Die Baukommission BK 15
3.2 Der Baukommissions-Ausschuss BKA 16
4 Kompetenzen 16
4.1 Baukommission BK 16
4.2 Baukommissions-Ausschuss BKA 16
5 Beschlüsse BK 17
6 Protokollführung 17
7 Sitzungsrhythmus 17
8 Entschädigung 17
9 Controlling 17
10 Auflösung 17
90
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 15
1 Funktion
Die Baukommission, nachfolgend mit dem Kürzel BK bezeichnet, ist durch den Kirchenrat eingesetzt, und nimmt die Aufgaben der Bauherrschaft im Zusammenhang mit der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme der ……………………………… wahr.
Der BK-Ausschuss (BKA) bereitet die Sitzungen der BK vor und erarbeitet die Entscheidungsgrundla-gen zHd. der BK.
2 Mitglieder
2.1 Mitglieder der Baukommission BK
Präsident/in
Protokoll
Die Architekten und die beauftragten Fachplaner nehmen auf Einladung beratend an den BK-Sitzungen teil. Punktuell können weitere Spezialisten und Immobiliensachverständige beigezogen werden.
2.2 Mitglieder des Baukommissionsausschuss BKA
Präsident/in
Protokoll
Auf Einladung nehmen Architekt oder einzelne Fachplaner an der BKA-Sitzung teil.
3 Aufgaben
3.1 Die Baukommission BK
legt die Nutzungen und das Raumprogramm fest
legt die Projektziele in Bezug auf Ökonomie und Ökologie fest
genehmigt die Terminpläne
entscheidet über die Beauftragung von Spezialisten (Fachplaner, Geologe, Bauphysiker, Land-schaftsarchitekt, Immobiliensachverständige usw.)
führt Verhandlungen mit Behörden, Nachbarn, Werken, Kanton und Gemeinde und koordiniert rechtliche Abklärungen
führt Verhandlungen mit Mietern
91
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 16
löst die einzelnen Planungsphasen aus
entscheidet über Prozentanteil der mit WFG unterstützen Wohnungen und gleicht die Baukosten mit Anlagekostenlimiten des Kantons ab
legt mit Hilfe von Renditeberechnungen Mietzinse fest und bereitet Mietverträge vor
genehmigt Projektpläne und den Kostenvoranschlag zHd. des Kirchenrates
genehmigt Renditenberechnung zHd. des Kirchenrates
wählt die Unternehmer und Lieferanten anhand von detaillierten Offertzusammenstellungen aus
unterzeichnet die Eingabepläne und sämtliche Bewilligungsakten
wählt Konstruktionen und Materialien aus (Hülle, Dach, Innenausbau)
genehmigt Änderungen und Anpassungen in der Planungs- und Realisierungsphase
bereinigt den von den Architekten und Fachplanern erstellten Baubeschrieb
führt über ihre Beschlüsse Protokoll
entscheidet bei allfälligen Auffassungsdifferenzen im Planungsteam
übernimmt die Mediation bei Streitfragen zwischen Architekt, Kostenplanung, Bauleitung einer-seits und Unternehmern andererseits.
genehmigt Bauabrechnung
nimmt die Baudokumentation entgegen
trägt Verantwortung der 2-Jahres-Garantie
3.2 Der Baukommissions-Ausschuss BKA
berät, genehmigt und kommentiert die Projektstandberichte der Projektleitung pro Quartal (Qualität, Kosten, Termine, Risiken, Steuerungsmassnahmen)
koordieniert die Bewilligungsakten
kommentiert Vertragsbedingungen und visiert Verträge
genehmigt Ausschreibungspläne
visiert Zahlungansweisungen und Formulare
4 Kompetenzen
4.1 Baukommission BK
Vergebungen bis CHF ……………… pro Arbeitsgattung, unter Orientierung an den Provinzrat
Genehmigung von Projektänderungen bis 1% der Investition pro Einzelfall, gesamthaft CHF ………….……
4.2 Baukommissions-Ausschuss BKA
Vergebungen bis CHF ……………… pro Arbeitsgattung unter Orientierung an die BK
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Seite 17
5 Beschlüsse BK
Beschlussfähig ist die BK, wenn mindestens … Mitglieder anwesend sind.
Zirkularbeschlüsse sind möglich.
Für Entscheide gilt das Einfache Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichent-scheid beim Vorsitzenden.
Die Entscheide der BK sind für die Bauherrschaft (Institut Menzingen) rechtlich bindend.
6 Protokollführung
Das Protokoll der BK wird durch ……………… (allgemeiner Teil) und ……………… (bauspezifischer Teil) erstellt.
Das Protokoll des BKA verfasst ………………..
7 Sitzungsrhythmus
Die BK-Sitzungen finden in der Regel monatlich statt, und werden Ende Jahr für das kommende Jahr voraus festgelegt. Im Bedarfsfalle werden vom Vorsitzenden weitere Sitzungen anberaumt.
Einladung und Traktandenliste wird durch den/die Präsident/in 5 Tage voraus zugestellt.
Abwesenheiten sind an den Präsidenten der BK zu melden.
8 Entschädigung
nach geltenden Reglementen
9 Controlling
Das übergeordnete Controlling liegt beim Kirchenrat.
10 Auflösung
Nach Erfüllung der Aufgaben wird die BK durch den Kirchenrat aufgelöst.
Luzern, ……………………
Genehmigt vom Kirchenrat:
……………………………..
93
Terminplanung
94
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 19
Terminplanung
Die Terminplanung für die ersten Phasen der Planung bis zum Bauprojekt ist Sache des Projektleiters / der
Projektleiterin, meist gestellt vom beauftragten Architektenteam.
Für die Ausführung selbst erarbeitet der Bauleiter / die Bauleiterin den detaillierten Terminplan, dann stets
in Rücksprache mit den Unternehmern des Bauhauptgewerbes. Im Ausführungsterminplan spielen die Logis-
tik, die Kapazität der beauftragten Unternehmer, die Lieferfristen grosser Bauelemente, jedoch auch Reser-
ven für Wetter- und Kälteeinbrüche eine wichtige Rolle.
Für das Planungsterminprogramm ist „zurückrechnend“ abzuklären:
- wann das neue Objekt bezugsbereit sein muss oder soll
- wie lange die Bauzeit zu veranschlagen ist
- wie viel Zeit von der Bewilligung von Projekt und Kredit bis zum Baubeginn benötigt wird
- wie viele Wochen vor der Kirchgemeindeversammlung oder der Volksabstimmung die Botschaft versandt
werden muss
- wie viele Wochen die Bearbeitung des Botschafts-Entwurfes durch den Kirchenrat benötigt
- wie viele Wochen / Monate die Erarbeitung des Vor- und Bauprojektes, des statischen Konzeptes und der
Installationsprojekte ab Planungsstart benötigt
- wie viel Zeit die Durchführung eines Projektwettbewerbes oder Studienauftrages erfordert.
Dargestellt wird der Terminplan meist in Form eines Balkendiagrammes, aufgeteilt in Wochen oder Monate.
Raster für einen Planungsterminplan:
Nr. Phase
Tätigkeit
zu-
ständig
Jahr
Monate
Wochen (ev. Kalenderwochen)
2013 2014
November Dezember Januar
44 45 46 47 48 49 50 51 52 1 2 3 4 →
95
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 20
Übersicht „Rückrechnung“:
Strategische
Planung
Wettbewerb
Studienauftrag
Vorprojekt bis
Baueingabe / KV
Bewilligung Realisierung
Grundsatz-
entscheide
Bedarf
Finanzierung
Termine
Projektierungs-
kredit
Vorbereitung
Durchführung
Jurierung
Überarbeitung
Wettbewerbsprojekt
Kostenschätzung
Optimierungen
Vorabklärungen
Behörden
Bauprojekt
KV
Kirchenrat
Parlament
Volksab-
stimmung
Ausschreibungs-
planung
Ausschreibung
Bauzeit
4 – 12 Mt. 5 – 7 Mt. 6 – 12 Mt. 1 – 4 Mt. 2 – 6 Mt. 10 – 24 Mt.
Gesamtzeitbedarf von der Idee bis zum Bezug: 28 – 65 Monate je nach Objektgrösse und -komplexität
96
Kostenkontrolle Beispiel Finanzrapport
97
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 22
Kostenkontrolle - Kostenüberwachung
Pro Quartal ist ein Finanzrapport, erarbeitet und koordiniert von der Projektleiterin / dem Projektleiter der
Planung, erforderlich. Für Umbauarbeiten lohnt sich ein solcher 2-monatlich.
Aufgebaut wird dieser Finanzrapport anhand des detaillierten Kostenvoranschlages (nach BKP, Baukosten-
plan CRB, ausführungsorientiert, gegliedert nach Arbeitsgattungen). Die Kostenüberwachung erfolgt am
effizientesten nach den abgeschlossenen Planer- und Werkverträgen bzw. Bestellungen.
Dabei kommt der Nachführung aller durch Teilabrechnung gewonnenen Erkenntnisse und der sorgfältigst-
möglichen Prognose der noch zu erwartenden Kosten die grösste Bedeutung zu. Nur so lassen sich die vor-
gegebene und realistische Abrechnungssumme steuern und allfällige Korrekturmassnahmen laufend be-
schliessen.
Finanzrapport:
1
BKP
Nr.
2
Arbeitsgattung
Unternehmer
3
KV
Kosten-
voranschlag
4
KV mit
Mutationen
5
Werkvertrag /
Bestellung
(Datum/
Betrag)
6
Rechnungs-
betrag
Prognose
R
P
7
Differenz
6 - 4
8
Begründung
Gut aufgebaute Finanzrapporte münden nahtlos in die Bauabrechnung.
98
Inbetriebnahme Checkliste für Baudokumentation
99
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 24
Baudokumentation
Eine vollständige Baudokumentation ist für den Gebäudebetrieb unabdingbar, und bei später notwendigen
Änderungen in den Gebäuden machen nachgeführte Pläne keine (teuren) Aufnahmen notwendig und las-
sen z.B. Schäden an verdeckt eingebauten Leitungen vermeiden.
In der SIA-Ordnung 102 / 2003 für Architekt/innen ist in Ziffer 4.53 „Inbetriebnahme Abschluss“ zu lesen:
Dokumentation über das Bauwerk gemeint sind:
- Eintragen der während der Bauausführung vorge- Projektpläne Mst 1 : 100
nommenen Änderungen in die wichtigsten Bau- (sofern Änderungseingaben an die
pläne Baubehörden erforderlich werden)
Ausführungspläne Mst 1 : 50
Fassadenschnitte Mst 1 : 20
- Einholen der von den Spezialisten nachgeführten Ausführungspläne Mst 1 : 100 / 1 : 50
Pläne, von Schemaplänen, Gebrauchs-, Wartungs- zu Elektro-, Heizungs-, Lüftungs- und
und andern Anweisungen von Unternehmern und Sanitäranlagen
Lieferanten
- Zusammenstellen einer Dokumentation des Bauwerkes s. unten
Die Baudokumentation besteht in der Regel aus:
- Ausführungspläne Mst 1 : 50
nachgeführt 1 x Papier + CD
- Projektpläne Mst 1 : 100
nachgeführt für Baubehörden 1 x Papier + CD
- Detailstudien Mst 1 : 20 / 1 : 10 1 x Papier + CD
- Schalungspläne und / oder
Armierungspläne Mst 1 : 50 1 x Papier + CD
- Ausführungspläne Mst 1 : 100 / 1 : 50
der Gebäudetechnikplaner 1 x Papier + CD
- Schemapläne zu Gebäudetechnik 1 x Papier + CD
- Wartungsvorschriften zu allen Maschinen und Apparaten im Doppel
- Pflegeanleitungen zu speziellen Materialien im Doppel
- Garantiescheine der Unternehmer (2 bzw. 5 Jahre) 1-fach
- Unterlagen für Subventionseingaben 1-fach
- Unterhalts- und Wartungsvertragsentwürfe für allfälligen direkten Vertrags-
abschluss (z.B. Heizung, Lüftung, Sanitär, Lift, Flachdach usw.) 1 x Papier
- Abnahmeprotokolle im Doppel
- Behördliche Akten und Bewilligungen 2-fach
- Unternehmerverzeichnisse (nach BKP gegliedert) im Doppel
- Schlussabrechnung, mit Vergleich zum KV und mit Auswertungen
gegebenenfalls mit Rückstellungen im Doppel
100
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Überblick über das Beschaffungsrecht aus Sicht der
Vergabebehörde
lic. iur. Judith LippRechtsdienst Finanzdepartement Kanton Luzern
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
1. Aufgabe und Wirkung des Beschaffungsrechts2. Kurzüberblick über die gesetzlichen Grundlagen3. Unterstehen die Landeskirche und die Kirchgemeinden dem
öffentlichen Beschaffungsrecht?4. Welche Aufträge unterstehen dem Beschaffungsrecht?5. Verfahrensarten, Wahl des Verfahrens, Schwellenwerte6. Überblick über den Ablauf des offenen Verfahrens7. Spotlights auf einzelne Punkte8. Überblick über die übrigen Verfahrensarten9. Zuständigkeiten10. Rechtsschutz / Rechtsfolgen
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Inhalt
101
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16. November 2013
1. Aufgabe und Wirkung des Beschaffungsrechts
Vergabebehörde Anbieterinnen
Ausgangslage: make-or-buy-Entscheid Marktzugang
Schnittstelle Staat - Wirtschaft Sicherstellung Wettbewerb
eingeschränkte Vertragsfreiheit Rechtsschutz
Evaluationsverfahren
Sicherstellung Fairness (Gleichbehandlung) und Transparenz im Verfahren
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Revision im GangeAnpassung an rev. GPA
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
2. Gesetzliche Grundlagen
Kantone
rev. GPAverabschiedet 30.3.2012
Ratifizierung CH erst nach Anpassung von Bundes- und
Kantonsrecht
Bilaterales AbkommenCH- EU
1.6.2002
Bund
Verordnung über das öffentliche
Beschaffungswesen11.12.1995
Verordnung zum Gesetz über die öffent-lichen Beschaffungen
7. Dezember 1998
Gesetz über die öffentlichen
Beschaffungen19.10.1998
Interkant.Vereinbarungüber das öffentliche Beschaffungswesen
25.11.1994 /15.3.2001
Binnenmarktgesetz6. 10.1995
Luzern
GATT/WTO-Übereinkommen
GPA1.1.1996
Revision im GangeAnpassung an rev. GPA
Bundesgesetz über das öffentliche
Beschaffungswesen16.12.1994
Vergaberichtlinien InöB
102
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013
Staatsvertragsbereich
Art. 8 Abs. 1a IVöB • Gemeinden ? nein
• Einrichtungen des öffentlichenRechts?
nein
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
3.1 Unterstellung der Kirchgemeinden/Landeskirche: rechtliche Beurteilung
Binnenbereich
Art. 8 Abs. 2a IVöB§ 1 Abs. 2a und b öBG
• Träger kantonaler undkommunaler Aufgaben?
im Bereich der Erfüllung von staatlichen Aufgaben
Art. 8 Abs. 2b IVöB§ 1 Unterabs. b öBV
• subventionierte Auftraggeber?im Einzelfall zutreffend
Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
3.2 Unterstellung der Kirchgemeinden/Landeskirche
• Rechtsgutachten (KG Malters): keine Unterstellung imStaatsvertragsbereich
• im Binnenbereich gewisse Situationen, wo Unterstellung gegeben(Erfüllung staatlicher Aufgaben, subventionierte Aufträge)
• in verschiedenen Kantonen unterschiedliche Situationenja: ZH, AG, BE, JU, TE, VD / nein: SG, TG
• vom Kantonsgericht für Kt. Luzern bisher nicht entschieden• alte Kantonsverfassung, altes Gemeindegesetz, IVöB in Fassung von 1994 integrale Unterstellung gegeben
• Aufhebung der integralen Unterstellung infolge Rechtsänderungengewollt? vermutlich nein
Frage nicht abschliessend geklärt
103
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16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
3.3 Gründe für die sinngemässe Anwendung des Beschaffungsrechts
Rechtslage bisher nicht definitiv geklärt im landeskirchlichen Recht keine Regelung vorhanden kantonales Verfahrensrecht ist ergänzend anwendbar (§ 41 Abs. 2 KV) Verwendung von (Kirchen-)Steuergeldern fordert wirtschaftlichen
Einsatz Einhaltung eines fairen und transparenten Verfahrens
(Gebot von Treu und Glauben, § 22 Kirchenverfassung) Sicherstellung Wettbewerb ermöglicht Rechtsschutz
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16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
4.1 Unterstellte Aufträge
"öffentlicher Auftrag" oder "öffentliche Beschaffung"
•öffentliche Auftraggeberin•Landeskirche, Kirchgemeinde
•Erfüllung öffentlicher Aufgaben•Aufgaben der Landeskirche (§§ 6, 7 Kirchenverfassung)
Aufgaben der Kirchgemeinden (§ 5 KGG)
•zweiseitiger Vertrag mit Wirtschaftsteilnehmer
•Bau-, Sach- oder Dienstleistung•Entgelt, Vergütung
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16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
4.2 Beispiele
Abgabe eines Grundstücks im Baurecht für Wohnungsbau
Bau eines Pfarreiheims durch Investor
g
Miete von Räumlichkeiten für Religionsunterricht
• Abgabe des Baurechts an Investorgegen Entrichtung Baurechtszins
• Investor baut und vermietet/verkauftauf eigenes Risiko die erstelltenWohnungen
nein
• Investor finanziert und bautPfarreiheim auf Grundstück der KG
• KG verpflichtet sich vorher zurlangfristigen Miete des Pfarreiheims
jaja
• KG mietet auf freiem MarktRäumlichkeiten zur Erfüllung ihrerAufgabe der Verkündigung desGlaubens
nein
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16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
5.1 Verfahrensarten / Wahl des Verfahrens / Schwellenwerte
Bestimmung der Auftragsart
Bau Lieferung Dienstleistung
Bestimmung des Auftragswertes
8'700
> 500 / 250
300-500 / 150-250
< 300 / 150
350
> 250
100 - 250
< 100
350
> 250
150 - 250
< 150
Staatsvertragsbereich
Binnenbereich Offenes / Selektives Verfahren
Einladungsverfahren
Freihändige Vergabe
105
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16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
5.2 Bestimmung des Auftragswertes
Grundsatz (§ 2 Abs. 1 öBV):• Geschätzter Wert eines Auftrags• jede Art von Vergütung, ohne MwSt.• Anhaltspunkt: Budgetierung vorsichtige Schätzung
Besondere Wertberechnung (§ 3 öBV):• Vertrag mit bestimmter Dauer: Gesamtwert• Vertrag mit unbestimmter Dauer:
monatliche Rate x 48 / jährliche Rate x 4• Teilleistungen (Lose) sind zusammenzurechnen• Beschaffung mit Option auf freihändige Folgeaufträge: Gesamtwert
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16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
5.3 Zerstückelungsverbot
§ 2 Abs. 3 öBV: Eine Beschaffung darf nicht aufgeteilt werden in derAbsicht, die Vergabevorschriften zu umgehen.
sachlicher Zusammenhang = ein wirtschaftlich denkender Auftraggeber würde die eine Leistung nicht ohne die andere von einem Auftragnehmer beschaffen
106
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16. November 2013
= freihändige Vergabe auch über den massgeblichen Schwellenwerten
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
5.4 Ausnahmetatbestände
wichtigste Ausnahmetatbestände im Überblick
lit. a Dringlichkeit aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse("Notmassnahme")
lit. b technische , künstlerische Besonderheit oder Schutz geistigen Eigentums es gibt nur eine Anbieterin, keine angemessene Alternative
lit. d Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen an einstige Anbieterin, wenn nur dadurch Austauschbarkeit gewährleistet
lit. f Folgebeschaffung zu Grundbeschaffung, welche im offenen oder Einladungsverfahren vergeben wurde Hinweis in Grundausschreibung
lit. i, k
ungeeignete oder ungültige Angebote in offenem Verfahren oder Einladungsverfahren eingegangen
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6. Ablauf offenes Verfahren
Erstellung Ausschreibungs-
unterlagen
Offert-bereinigung
Offert-bewertung
Rechtsmittel-frist
Ausschreibungsfrist
• Mindestangaben: § 8 öBV• geforderte Leistung genau
umschreiben• entscheidend für gutes
Ergebnis
• im Kantons-blatt
• simap.ch
• Anforderung der Unterlagen• Frist für Fragestellung• Beantwortung (anonymisiert
an alle)
• durch 2 Beauftragte derAuftraggeberin
• Erfassung Namen,Endsummen
• Teilnahme Anbieterinnen• kostenlose Aushändigung
• strenge Fristigkeit
• verschlossenerUmschlag
• Ausschlussgründe gegeben?
• Klärung des Offertinhalts:- richtige Angaben vermutet- Erläuterungen- A. ungewöhnlich niedrig
• Bewertung verbleibenderOfferten gem. ZK
• evtl. Offertpräsentation
• Verfügung• Zustellung an
alle Anbieter• verpflichtet
nicht zu Vertrags-abschluss
• 10 Tage ab EingangVerfügung
• parallel Vertrags-verhandlungen möglich
• erst nach Ablaufder RM-Frist
Evaluation
107
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7.1 Eignungskriterien
Vergabegrundsätze § 4 öBG:• Einhaltung öff.-rechtl.
Verpflichtungen (Abgaben, Steuern, Sozialleistungen)
• Einhaltung Arbeitsbestimmungen inkl. Arbeitsschutz
• Gleichbehandlung von Mannund Frau
Gesetzliche Ausschlussgründe:• unvollständiges Angebot• abgeändertes Angebot• verspätete Eingabe• Konkurs- oder
Nachlassverfahren• Wettbewerbsabsprachen
= Kriterien, mit welchem die Eignung des Anbietershinsichtlich dessen wirtschaftlicher, finanzieller, technischer, personeller und organisatorischer Leistungsfähigkeit geprüft werden
z.B.Vorgaben ReferenzprojekteVorgaben Anzahl AngestellteNachweis QualitätsmanagementVorgaben Gesellschaftskapital
erfüllt JA / NEIN
Ausschluss
• direkter Ausschluss durch Ausschlussverfügung
• impliziter Ausschluss mit Zuschlagsverfügung
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= Bewertungskriterien für die Eruierung des Angebots mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis
• Bekanntgabe (inkl. Gewichtung) in Ausschreibungsunterlagen• grosser Ermessensspielraum bei Festlegung und Gewichtung• auf Angebotsleistung bezogen• keine vergabefremde Kriterien ( Allgemeininteresse)
unzulässig: Ortsansässigkeit, Wertschöpfung CH,umstritten: Transportwege, umweltfreundliche Produktionsbedingungenzulässig: Lehrlingskriterium (untergeordnet)
• Immer: Preis Gewichtung mind. 20 Prozent
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7.2 Zuschlagskriterien
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Verhandlungsverbot (§ 23 öBG)• keine Preisabgebotsrunden• keine Verhandlungen über Preise und damit zusammenhängende
Änderungen des Leistungsinhalts
Gleichbehandlung der Anbieter (§ 3 öBG)
u.a.• Festlegung einheitlicher Fristen
• keine einseitigen Informationen
• Vorgabe gleicher Teilnahmebedingungen
• keine Vorbefassung
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7.3 weitere Hinweise
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8.1 Selektives Verfahren
Antrag auf Teilnahme
Erstellung Angebot
Evaluation Angebote
= zweistufiges offenes Verfahren
1. Stufe
2. Stufe
• Auswahl der geeigneten Anbieter
• "Ausschreibung" Eignungskriterien
• Möglichkeit, Anzahl derTeilnehmer zu beschränken
• Teilnahmeverfügung mitRechtsschutz
• nur "zugelassene" Anbieter
analog offenes Verfahren
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8.2 Einladungsverfahren
• wie offenes Verfahren• Ausschreibungsunterlagen• Zuschlagskriterien• Zuschlag als Verfügung Rechtsschutz
aber: keine Publikation• Anbieterkreis selber bestimmbar• in der Regel mindestens 3 Anbieter• Verzicht auf Eignungskriterien möglich
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8.3 freihändige Vergabe
• Vergabe ("Zuschlag") direkt durch Vertragsabschluss• kein direkter Rechtsschutz• Abwechslung unter den Anbieterinnen• Einhaltung der Vergabegrundsätze• Einholen von Konkurrenzofferten zulässig
- maximal 3- Prüfung anhand vorgängig festgelegter Kriterien- keine Preisabgebotsrunden
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8.4 Wettbewerbe
• Wettbewerbe sind im offenen oder selektiven Verfahren durchzuführen• Auftraggeberin regelt Wettbewerbsverfahren selber Regelung von Fachverbänden (SIA), soweit nicht öBG/öBV
widersprechend• Berücksichtigung insbesondere der Vorgaben von §§ 25 ff. öBV:
Bestimmungen zu Preisgericht, Rangierung und Preise, Urheberrecht, Ansprücheaus Wettbewerb.
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16. November 2013
Verfahrensart Regelungen öBG Landeskirche Kirchgemeinden
offenes Verfahren
Regierungsrat Synodalrat Kirchenrat
Einladungs-verfahren
Departemente ?? ??
freihändige Vergabe
Dienststellen ?? ??
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9. Zuständigkeiten
§ 21a Abs. 2 öBV: Gemeinden und andere Träger kantonaler und kommunalerAufgaben bezeichnen die für die Vergabe zuständige Stelle
Landeskirche und Kirchgemeinden können selber bestimmen für offenes Verfahren analog öBG die entsprechende Exekutive Orientierung an Vertragsabschlusskompetenzen, insbesondere für freihändige
Vergabe
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10.1 Rechtsschutz
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht
Anfechtungsgegenstand:
Ausschreibungsunterlagen Mängel in Ausschreibungsunterlagen (z.B. Verstoss gegen Gleichbehandlung der Anbieterinnen) müssen sofort angefochten werden, nicht erst beim Zuschlag
Zuschlag Beschwerdelegitimation, wenn Chance auf Zuschlag gegeben
Ausschluss Anfechtung Ausschlussverfügung oder Zuschlag, wenn impliziter Ausschluss
Auswahl der Teilnehmer bei selektivem Verfahren
Wahl des Verfahrens insbesondere auch bei Wahl der freihändigen Vergabe
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16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
10.2 Folgen bei beschaffungsrechtwidriger Vergabe
Rechtsfolgen:• Aufhebung der angefochtenen Verfügung Neuevaluation, evtl. erneute Durchführung des Vergabeverfahrens
• nach Vertragsabschluss:Schadenersatz Begrenzung auf unmittelbare Aufwendungen imZusammenhang mit dem Vergabe- und RM-Verfahren
• Tragung von Verfahrens- und Parteikosten
weitere Folgen:• Reputationsschäden
112
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Unterlagen zum Download auf der Homepage
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www.lukath.chAngebote/Hilfsmittel->PublikationenKursunterlagen / Leitfäden
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Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde» 16. November 2013
Thema: Überblick über das Beschaffungsrecht aus der Sicht der Vergabebehörde
Referent / Referentin: lic. iur. Judith Lipp, Rechtsdienst Finanzdepartement
Referenzen: - Peter Galli, André Moser, Elisabeth Lang, Marc Steiner:
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013
Links: - Webseite BUWD zum Beschaffungswesen: www.beschaffungswesen.lu.ch - Webseite Kt. Zürich zum Beschaffungswesen: www.beschaffungswesen.zh.ch - Beschaffungskonferenz des Bundes: www.beschaffung.admin.ch - www.beschaffungswesen.ch
Bitte beachten Sie jedoch die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in den anderen Kantonen bzw. beim Bund.
115
116
Offertöffnungsprotokoll
Standort / Projekt: Bezeichnung Gebäude, z.B. Kirchgemeindehaus, Kirche St. Pius / Bezeichnung Projekt z.B. Sanierung, Neubau etc.
Gegenstand der Beschaffung: Angabe BKP-Nr. und Stichwort, z.B. BKP 272.2 Allgemeine Metallarbeiten
Verfahren: offenes Verfahren im Staatsvertragsbereich oder offenes Verfahren
Datum der Offertöffnung: Datum
Anbieterin / Anbieter1 Offertbetrag laut Eingabe Bemerkungen (Variante, Unvollständigkeit etc.)
Die Richtigkeit des Protokolls bestätigen:
Unterschriften (es müssen immer zwei Vertreter des Auftraggebers die Offertöffnung durchführen)
Name Vorname Name Vorname Funktion Funktion
Luzern, 28. Oktober 2013
1 Reicht ein Anbieter mehrere Varianten ein, so werden die Varianten einzeln aufgelistet.
Seite 1 von 1 117
118
ZUSCHLAGSVERFÜGUNG
Auftraggeber: Kirchgemeinde bzw. Landeskirche mit Adresse
Standort / Projekt
Bezeichnung Gebäude, z.B. Kirchgemeindehaus, Kirche St. Pius Bezeichnung Projekt, z.B. Sanierung, Ausbau, Neubau etc.
Gegenstand / Um-fang der Beschaf-fung
Angabe BKP-Nr. und Stichwort, z.B. BKP 272.2 Allgemeine Metall-arbeiten,
Verfahrensart offenes Verfahren im Staatsvertragsbereich oder offenes Verfahren
Datum des Zu-schlags
Datum des Zuschlagsentscheids des Kirchenrats bzw. des Synodal-rats
Zuschlag an Name und Adresse der Zuschlagsempfängerin
Preis des berück-sichtigten Angebots
Nettopreis Fr. x'xxx'xxx.xx
Vergabesumme Regierarbeiten / Unvorhergesehenes Fr. yyy'yyy.yy
Vergabesumme Fr. z'zzz'zzz.zz
Begründung des Zuschlags
kurze Begründung des Zuschlags
z.B. 3 von 8 Anbieterinnen erfüllen die Eignungskriterien. DieVergabe des Auftrags erfolgt aufgrund der in den Ausschreibungs-unterlagen vorgegebenen Zuschlagskriterien Preis, Qualität, Termin und Lehrlingsausbildung an die Firma xy, die das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hat
Gegen diese Zuschlagsverfügung kann innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Kantonsge-richt des Kantons Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern, Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthal-ten. Sie ist im Doppel einzureichen. Diese Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Unterschriften
Vorname Name Funktion
Vorname Name Funktion
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Auskunft durch Name, Funktion, Telefonnummer
Zustellung an - Alle Anbieter -
Datum Versand ________________
120
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Unterhalt und Instandsetzungsplanung
Kaspar Lo PrestiAbteilung Immobilien der SuvaLeiter Bereich Baumanagement
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Inhaltsverzeichnis
Lebenszykluskosten ImmobilieObjekt Pfarrhaus KG MeggenKurzstatus / HistorieOptimale Instandsetzungszeitpunkte einzelner BauteileNeuwert und Zustandswert einzelner BauteileInstandhaltung und Instandsetzung in TCHFInstandsetzungsbedarf nach Jahren und BauelementeRating Objekt PfarrhausGebäudezustand - Optische BeurteilungInstandsetzungen in TCHF Immobilien Gesamtportfolio KG MeggenRating Immobilien Gesamtportfolio KG Meggen
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16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Lebenszykluskosten Immobilie
Einfluss auf Kosten
Investitions-kosten
inbe
trie
b ne
hmen
betr
eibe
n +
nutz
en
unte
rhal
ten
umnu
tzen
Phas
e 5
Rea
lisie
rung
Entwicklung
Phas
e 2
Vors
tudi
e
Phas
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Stra
tegi
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Pl
anun
g
Phas
e 4
Auss
chre
ibun
g
BetriebRealisierungVermarktung
inst
ands
etze
nObjektidee
Phas
e 3
Proj
ektie
rung
Betriebskosten
Optimierungspotential bis zu 30% p/A
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Römisch-katholische Landeskirchedes Kantons Luzern
16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Optimale Instandsetzungszeitpunkte einzelner Bauteile
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16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Neuwert und Zustandswert einzelner Bauteile
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16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Instandhaltung in TCHF bei1% Teuerung und 100% Instandhaltung
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16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Instandsetzung in TCHF bei 1% Teuerung und 100% Instandsetzung
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16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Instandsetzungsbedarf nach Jahren und Bauelemente
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16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Rating Objekt Pfarrhaus
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16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Gebäudezustand
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Gebäudezustand
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16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Gebäudezustand
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Gebäudezustand
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Instandsetzungen in TCHF Immobilien Gesamtportfolio KG Meggen
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16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Rating Immobilien Gesamtportfolio KG Meggen
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16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Rating Immobilien Gesamtportfolio KG Meggen
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Unterlagen zum Download auf der Homepage
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www.lukath.chAngebote/Hilfsmittel->PublikationenKursunterlagen / Leitfäden
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Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde» 16. November 2013
Thema: Unterhalt und Instandsetzungsplanung (Praxisbeispiel aus der Kirchgemeinde Meggen)
Referent / Referentin: Kaspar Lo Presti
Referenzen: - Bauqualitätsberichte katholische Kirchgemeinde Meggen, QualiCasa AG, Wiesendangen 2012 - Handbuch für Immobilienmanagement, SVIT Schweiz, Zürich 2009 - FM Monitor 2013, pom+Consulting AG, Zürich 2013
Links: - Webseite QualiCasa AG Wiesendangen: www.qualicasa.ch - Webseite Svit Schweiz: www.svit.ch - Webseite Institut für Facility Management Wädenswil: www.ifm.zhaw.ch - Webseite pom+Consulting AG Zürich: www.pom.ch - Webseite FM Monitor: www.fmmonitor.ch
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Schlussfazit
Edi Wigger, Synodalverwalter
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16. November 2013
Erkenntnisse
• Kirchgemeinde ist eine öffentlich rechtliche Körperschaft undmuss sich an den gesetzlichen Rahmen halten
• professionelle Abläufe werden von den Stimmberechtigtenund den Beteiligten (Unternehmer, Lieferanten, Banken usw.)erwartet
• Bürger und Bürgerinnen sind «beschwerdefreudiger»geworden
• Keine negativen Schlagzeilen• Betriebswirtschaftliche Grundüberlegungen müssen mit dengesetzlichen Rahmenbedingungen in Einklang gebrachtwerden können
• weitere…Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
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16. November 2013
Schluss
• KursbeurteilungWeitere gewünschte Angebote (Anschlussveranstaltungen)?
• Dank
• Einladung zum Stehlunch
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Unterlagen zum Download auf der Homepage
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www.lukath.chAngebote/Hilfsmittel->PublikationenKursunterlagen / Leitfäden
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Bauversicherungen
Eine Bauversicherung ist die nahe liegende Lösung für die Haftungsrisiken gegenüber Dritten sowie die Absicherung des entstehenden
Bauwerkes. Sie besteht aus der Bauherren-Haftpflicht- und der Bauwesenversicherung.
Die Bauherren-Haftpflichtversicherung übernimmt die finanziellen Forderungen, die aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen wegen Personen- und Sachschäden gegen den Bauherrn oder den Eigentümer des Baugrundstücks erhoben
werden. Sie trägt ausserdem die Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche.
Gesetzliche Grundlagen
Der Bauherr haftet grundsätzlich kausal, d.h. auch ohne Verschulden! Zudem können bei einem Schadenereignis mehrere
Haftpflichtnormen kumulativ Anwendung finden.
Die Haftpflicht des Bauherrn basiert speziell auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen:
Haftung als Werkeigentümer (OR 58)
Haftung als Grundeigentümer (ZGB 679, 684 ff.)
Haftung für Verunreinigung von Gewässern (Gewässerschutzgesetz 69)
Haftung aus unerlaubter Handlung im allg. (OR 41 ff.)
Die Bauwesenversicherung ist die «Vollkasko» für Ihren Bau. Sie wird zwar in der Regel vom Bauherrn abgeschlossen, schliesst aber alle
am Bau beteiligten Unternehmen ein. So lassen sich nach einem Schadenfall Finanzierungsprobleme verhindern und die Bauarbeiten
ohne Verzögerungen zu Ende führen.
Bemerkungen
Der Abschluss einer Bauwesenversicherung liegt im gemeinsamen Interesse des Bauherrn und der Bauunternehmer. Im
Werkvertrag wird in Anlehnung von Art. 31 Norm S.I.A. 118 in der Regel ein Abzug von 0,5 % für die
Bauwesenversicherungsprämie sowie 0,5 % für Selbstbehalt und Baureinigung vereinbart. Somit bevorschussen Sie
schlussendlich diese Kosten lediglich. Nähere Einzelheiten erfahren Sie durch Ihren Architekten.
Mindestens zwei Monate vor Baubeginn sollten Sie mit einem Versicherungsanbieter Kontakt aufnehmen und sich beraten
lassen.
November 2013
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