Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Inhaltsverzeichnis - Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde» vom 16. November 2013 Themen Seiten Detailprogramm 1 Kursauswertung 3-4 Begrüssung / Einleitung (Edi Wigger) 5-6 Block1 - Vor dem Bauen: Bauen und strategische Langfristplanung Themen Seiten 1 Rechtliche Grundlagen (Thomas Trüeb) 7-13 2 Sakralbauten im engeren Sinn, Vorabklärungen bei Grundstückgeschäften (Ruedi Heim, Edi Wigger) 15-24 3 Grundstückgeschäfte, Finanzierung, Bewilligung Baubeiträge (Edi Wigger) 25-40 4 Strategische Langfristplanung bei Immobilien (Reto Brun) 41-50 5 Energie und Ökologie (Markus Portmann) 51-62 Block 2: Während dem Bauen - Bauen und Planung (Bauprozess) Themen Seiten 6 Realisierungsprozess und die Rolle der Bauherrschaft (Walter Graf) 63-100 7 Überblick über das Beschaffungsrecht aus Sicht der Vergabebehörde (Judith Lipp) 101-120 Block 3: Nach dem Bauen – Nutzungsphase und Praxisbeispiele Themen Seiten 8 Unterhalt und Instandsetzungsplanung (Kaspar Lo Presti) 121-132 Weiteres Seiten Schlussfazit (Edi Wigger) 133-134 Bauversicherungen 135
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Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern
Inhaltsverzeichnis - Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde» vom 16. November 2013
Themen Seiten
Detailprogramm 1
Kursauswertung 3-4
Begrüssung / Einleitung (Edi Wigger) 5-6
Block1 - Vor dem Bauen: Bauen und strategische Langfristplanung
Themen Seiten
1 Rechtliche Grundlagen (Thomas Trüeb)
7-13
2 Sakralbauten im engeren Sinn, Vorabklärungen bei Grundstückgeschäften (Ruedi Heim, Edi Wigger)
Block 2: Während dem Bauen - Bauen und Planung (Bauprozess)
10.20 Uhr – 11.55 Uhr
Themen Referent/in 6 Realisierungsprozess und die Rolle der Bauherrschaft Walter Graf
7 Überblick über das Beschaffungsrecht aus Sicht der Vergabebehörde Judith Lipp
11.55-12.10 Uhr
Fragerunde zum 2. Block
Block 3: Nach dem Bauen – Nutzungsphase und Praxisbeispiele
12.10 Uhr – 13.00 Uhr
Themen Referent/in 8 Unterhalt und Instandsetzungsplanung Kaspar Lo Presti
12.40-13.00 Uhr - Fragerunde zum 3. Block
Bedürfnisklärung / Evaluation / Kurzfazit Edi Wigger
Stehlunch im Anschluss
1
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Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde» Kursbeurteilung (Samstag, 16. November 2013)
Liebe Teilnehmerin, lieber Teilnehmer
Ihre Eindrücke und Erfahrungen sind uns wichtig. Wir freuen uns daher über Ihre Rückmeldungen und Anregungen. Kreuzen Sie bitte die Antwort an, die Ihre Einschätzung am besten wiedergibt. Für vertiefende Anregungen finden Sie Freifelder auf der nächsten Seite.
Die Referenten / Referentinnen Trifft voll zu
Trifft über-haupt nicht zu
… haben die Referate klar und schlüssig strukturiert.… konnten die Inhalte verständlich vermitteln.… waren fachlich kompetent.
Die Inhalte der Veranstaltung Trifft voll zu
Trifft über-haupt nicht zu
… entsprachen der Ausschreibung.… entsprachen der Zielgruppe.… kann ich im Alltag gut umsetzen
Organisation und Betreuung der Veranstaltung Trifft voll zu
Trifft über-haupt nicht zu
Die Veranstaltung war zeitlich günstig gelegen. Das Anmeldeverfahren verlief reibungslos. Ich war mit der Organisation sehr zufrieden.
• Zonenordnung der Gemeinde• Baureglement der Gemeinde• Strassenreglement der Gemeinde• Lärmschutzvorschriften der Gemeinde• Entsorgungskonzept der Gemeinde• Wasser- und Stromversorgung• Kommunales Register schützenswerter Bauten
Aufsicht Landeskirche / Bischof über Kirchgemeinden
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
§ 38 Abs. 3 KGG: Vermögensverwaltung durch Kirchenrat.
§ 18 Abs. 3 und § 78 lit. b KGG: Finanz- und Grundstückgeschäfte vonerheblicher finanzieller Bedeutung sind vom Synodalrat zu genehmigen.
Verwaltungsvermögen ist unmittelbar einem kirchlichen Zweck gewid-met, hat keinen Verkehrswert und kann ohne vorgängige Entwidmung nicht veräussert oder zweckentfremdet werden (§ 38 Abs. 2 in Verbin-dung mit §18 Abs. 1 lit. e Ziff. 4 KGG).
Residentialkapitel des Bistums Basel: kirchliche Aufsicht über Immo-bilien und kirchliche Stiftungen. Grundstück- und Stiftungsgeschäfte be-dürfen der Zustimmung des Bischofs.
Aufsicht Landeskirche / Bischof über Kirchgemeinden
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Die beiden Systeme der landeskirchlichen und bi-schöflichen Aufsicht über die Kirchgemeinden sind nicht immer kompatibel. Sie verfolgen je einen eige-nen Zweck (Verwaltung, finanzielle Risiken / Immo-bilienpolitik, langfristige Sicherung).
↓Im Zweifel frühzeitig auf beiden AufsichtslinienErkundigungen einziehen. Ziel: Gemeinsame und langfristige Immobilienplanung im Pastoralraum.
Frage bei Umbauten / Neubauten / Renovationen von Kirchen, Pfarrei- und Kirchgemeinde-Räumlichkeiten:
Können alle Menschen hindernisfrei am kirchlichen Leben teilhaben (barrierefreier Zugang zu Gebäuden und Kommunikation)?
behindertengerechtes Bauen hilft vielen Menschen Gehbehinderte, Sehbehinderte, Hörbehinderte, ältere Menschen, Personen mit Kinderwagen, Kinder, vorübergehend Behinderte (Unfall/Krankheit) und auch Sigriste/Hauswarte
Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde» 16. November 2013
Thema: Sakralbauten im engeren Sinn, Vorabklärungen bei Grundstückgeschäften
Referenten: Edi Wigger (Synodalverwalter), Ruedi Heim (Bischofsvikar)
Links:
Beratungsstelle für Behindertengerechtes Bauen Der Verein und die Beratungsstelle für Behindertengerechtes Bauen Luzern setzt sich für hindernisfreie Bauweise im öffentlichen und im privaten Bereich ein, die den Bedürfnissen der behinderten Mitmenschen entspricht. http://www.bauberatung-luzern.ch
Kath. Behindertenseelsorge Luzern Die Fachstelle Behindertenseelsorge der katholischen Landeskirche Luzern setzt sich für einen barrierefreien Zugang in allen kirchlichen Gebäuden und volle Teilhabe am kirchlichen Leben für Menschen mit Behinderung ein. http://www.lukath.ch/de/seelsorgehauptmain/spezialseelsorge/behseelsorge
Hindernisfrei Bauen dient allen Menschen, im Besonderen Personen mit Behinderungen und Senioren im Alter
Die Bedürfnisse von Menschen mit Gehbehinderungen, Sehbehinderungen und Hörbehinderungen sind beim Planen und Bauen zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei allen Umbauten, Erweiterungen und Sanierungen.
Grundsätzlich gelten das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), die kantonalen Baugesetze und Bauverordnungen sowie die Schweizer Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten. Im Strassenraum sind die entsprechenden VSS-Normen zu beachten.
Die wichtigsten Dienstleistungen der Bauberatungsstelle Luzern sind: Information - Beratung - Plan- und Baugesuchkontrolle - Interessenvertretung
Bei Fragen unterstützt Sie das Bauberaterteam gerne.
Nationale Fachstellen für Informationen und Unterlagen:
Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Kernstrasse 57, 8004 Zürich, Tel. 044 299 97 97 www.hindernisfrei-bauen.ch (Infos, Ordner und Grundlagen)
Procap Bauen Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, Tel. 062 206 88 50 www.procap-bauen.ch (div. Infos, Merkblätter nach SIA 500 als pdf)
Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Behindertenseelsorge
Gelebte Diakonie
Eine diakonische Kirche ist eine Kirche, der es wichtig ist, dass alle Pfarreigruppen aktiv am kirchlichen Leben teilnehmen können. Deshalb hat die Kirche eine innere Verpflichtung, alles zu tun, damit Menschen nicht von der kirchlichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden. Erfahrungen von betroffenen Menschen weisen auf die pastorale Aufgabe einer möglichst hindernisfreien und damit gastfreundlichen Pfarrei hin. Damit dies nicht nur hehre Absicht bleibt, müssen bauliche Notwendigkeiten erkannt und entsprechende Umbaumassnahmen in die Wege geleitet werden. Wir wissen, dass solche baulichen Massnahmen in einigen Pfarreien bereits umgesetzt oder in die Wege geleitet wurden. Um den Bedürfnissen der Betroffenen künftig noch stärker entgegen kommen zu können, braucht es aber weitere Anstrengungen. Es geht darum, möglichst viele Kirchen und Pfarreizentren architektonisch für Menschen mit Behinderungen, aber auch für ältere Menschen, für Eltern mit Kinderwagen usw. zugänglicher zu machen. In diesem Sinne unterstützen wir das Anliegen dieser Broschüre voll und ganz. Je früher die Verantwortlichen in der Kirchgemeinde das Ziel einer hindernisfreien Pfarrei in ihre Bau- und Umbauvorhaben mit einbeziehen, desto einfacher und kostengünstiger sind die entsprechenden Lösungen. Weihbischof Dr. Paul Vollmar. Generalvikar für die Kantone Zürich und Glarus (2003-2009).
Betroffene
Gehbehinderte / Rollstuhlfahrer(innen) / Sehbehinderte und Blinde / Hörbehinderte und Gehörlose / Ältere Menschen / Personen mit Kinderwagen / Kinder / Vorübergehend Behinderte (infolge Unfall oder Krankheit) / Sigriste/Hauswarte.
Hindernisfreies Bauen heisst Bauen für alle
Es erleichtert sehr vielen den Zugang zum kirchlichen Leben, auch solchen, die nicht behindert sind oder sich nicht als behindert bezeichnen würden. Gerade auch für ältere Menschen ist hindernisfreies Planen und Bauen eine wichtige Voraussetzung für ihre möglichst grosse Selbständigkeit im Alltag.
Gesetzliche Grundlagen
Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 hält fest, dass niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden darf. Im Abs. 4 sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Das daraus resultierende Bundesgesetz über die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) wurde am 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 liegt eine Benachteiligung vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist. Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) hält fest, dass bei Bauten und Anlagen, die dem Publikum zugänglich sind, bei denen nach Zweckbestimmung sonst ein Bedarf besteht oder die das Gemeinwesen durch Beiträge unterstützt, hinsichtlich Gestaltung und Ausrüstung die Bedürfnisse von Behinderten und Betagten zu berücksichtigen sind.
Spezielle Vorschriften für Lastenausgleichsgemeinden
• Bei Investitionen über 10 % der budgetierten Steuern(Sonderkredit):
• Zustimmung durch den Synodalverwalter vor Beschlussdurch die Stimmberechtigten (Vorentscheid)
• Ohne diese Zustimmung verliert die Kirchgemeinde denAnspruch auf eine anrechenbare Last bis der entsprechendebauliche Aufwand amortisiert ist ( § 10 Synodalgesetz überden Lastenausgleich)
Genehmigung durch den Synodalrat erforderlich wenn:
• der Sonderkredit 30 % der budgetierten Steuern übersteigt(§ 18 Abs. 3 KGG)
• Die Genehmigung erfolgt nach der Zustimmung desGeschäftes durch die Kirchgemeindeversammlung
• Die Unterlagen sind unverzüglich nach der Genehmigungdurch die Kirchgemeindeversammlung dem Synodalrateinzusenden (Botschaft, Pläne, Berechnungen,Kirchgemeindeversammlungsprotokoll, Aushang)
• Kirchenrat muss über die Beanspruchung des Kredites eineKontrolle führen
• Dauert die Investition über ein Jahr muss diese Kontrolle derKirchgemeindeversammlung vorgelegt werden (bei derRechnungsablage und beim Voranschlag). Beispiel siehe Anhang
5. KreditabrechnungBewilligte Kredite durch- Beschluss der Stimmberechtigten vom (Datum) CHF - Beschluss des Kirchenrates vom (Datum) CHF
Total bewilligte Kredite CHF
abzüglich Bruttokosten gemäss Abschnitt 1 CHF
Kreditüberschreitung / Kreditunterschreitung CHF
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6. Bemerkungen und Begründung einer allfälligen Kreditüberschreitung 7. Antrag zur Bewilligung eines Zusatzkredites Kreditüberschreitung gemäss Abschnitt 5 CHF abzüglich teuerungsbedingte Mehrausgaben CHF abzüglich gebundene Ausgaben CHF Zusatzkredit CHF Ort und Datum Namens des Kirchenrates
Vorname Name Kirchgemeindepräsident
Vorname Name Kirchenratsschreiber
Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung Beschluss vom (Datum): Die (ev. ausserordentliche) Kirchgemeindeversammlung hat dem Antrag des Kirchenrates auf Genehmigung der Abrechnung des Sonder- und Zusatzkredites vom (Datum) über ……… zugestimmt. Das ausführliche Protokoll der Kirchgemeindeversammlung liegt seit heute, XX.XX.XXXX, beim Kirchmeieramt auf. Die Protokollführung kann innert 10 Tagen seit diesem Datum durch Stimmrechtsbeschwerde beim Synodalrat angefochten werden. Ort und Datum Namens des Kirchgemeindeversammlung
Kirchgemeindepräsident: Die Stimmenzähler: (Name) (Namen) Kirchenratsschreiber: (Name) Diese Mitteilung ist öffentlich anzuschlagen.
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Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern
Traktandierung von Kirchgemeindebeschlüssen
• Geschäfte im Rahmen der Budgetgemeindeversammlung (siehe Seite 2)• Geschäfte im Rahmen der Rechnungsablage (siehe Seite 3)
Weitere Geschäfte
1.1 Bewilligung eines Sonderkredites von Fr. 3‘500‘000.00 für die Erweiterung des Pfarreizentrums Rainhöfli
1.2 Ermächtigung des Kirchenrates zur Aufnahme eines Darlehens in der Höhe von Fr. 2‘000‘000.00
Ev. später, falls Zusatzkredit nötig:
Bewilligung eines Zusatzkredites von Fr. 270‘000.00 zum Sonderkredit für die Erweiterung des Pfarreizentrums Rainhöfli
2. Abrechnung über den Sonderkredit von Fr. 1‘200‘000.00 für die Renovationdes Pfarrhauses
2.1 Bewilligung des erforderlichen Zusatzkredites von Fr. 145‘000.00
2.2 Genehmigung der Abrechnung
3. Genehmigung des Kaufvertrages mit der Erbengemeinschaft Sturzeneggerbetreffend Grundstück Nr. 678 „Winkel“ GB Musterdorf;Bewilligung des erforderlichen Sonderkredites von Fr. 860‘000.00.
4. Ermächtigung des Kirchenrates zum Abschluss eines Kaufrechtsvertrages mitder Granor AG, Rufswil, um eine Teilparzelle von 8‘000 m2 ab Grundstück Nr.456 „Allmend“ GB Musterdorf; Bewilligung des erforderlichen Sonderkredi-tes von Fr. 980‘000.00.
5. Ermächtigung des Gemeindesrates zur Einräumung eines Baurechtes aufGrundstück Nr. 1234 „Rank“ GB Musterdorf, z.B. Alfred und Berta Meier-Müller, Wolfshalde, Gümligen.
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Auszug aus dem Handbuch über das Rechnungswesen (Seite 65)
A.2.1.1 Muster Traktandenliste zum Finanz- und Aufgabenplan, Voran-schlag und Jahresprogramm inkl. Antrag und Verfügung des Kirchenrates
1. Begrüssung
2. Kenntnisnahme Finanz- und Aufgabenplan sowie Investitionsplan für die Periode20XX bis 20XX
- Präsentation durch Kirchenrat- Stellungnahme Rechnungskommission
3. Kenntnisnahme Jahresprogramm für das Jahr 20XX
4. Genehmigung Voranschlag für das Jahr 20XX
- Präsentation Voranschlag- Bericht und Antrag Rechnungskommission- Abstimmung über Anträge Kirchenrat
Anträge Kirchenrat:a) Die Laufende Rechnung mit einem Ertrags- / Aufwandüberschuss von CHF XXX sowie
die Investitionsrechnung mit einer Nettoinvestitionsabnahme / -zunahme von CHFXXX sind zu genehmigen.
b) Der Steuerfuss 20XX ist auf X.XX Einheiten festzusetzen (Vorjahr X.XX Einheiten).
5. Verschiedenes
Der Synodalverwalter der röm. kath. Landeskirche des Kantons Luzern hat gemäss Bericht vom XX.XX.XXXX bei den Unterlagen des Vorjahres keine Mängel festgestellt ( §75 Kirchgemeindegesetz).
Ort und Datum
Namens des Kirchenrates
Vorname Name Kirchgemeindepräsident
Vorname Name Kirchenratsschreiber
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Auszug aus dem Handbuch über das Rechnungswesen (Seite 69)
A.2.2.1 Muster Traktandenliste zur Jahresrechnung inkl. Antrag und Ver-fügung des Kirchenrates
1. Begrüssung
2. Der Kirchenrat beantragt, folgende Nachtragskredite zu bewilligen:…… CHF …… CHF …… CHF
3. Kenntnisnahme Jahresbericht für das Jahr XXXX
4. Genehmigung Jahresrechnung XXXX
- Präsentation Jahresrechnung- Bericht und Antrag Rechnungskommission- Abstimmung über Anträge Kirchenrat
Antrag Kirchenrat:Die Laufende Rechnung mit einem Ertrags- / Aufwandüberschuss von CHF XXX dieInvestitionsrechnung mit einer Nettoinvestitionsabnahme / -zunahme von CHF XXX sowiedie Bestandesrechnung sind zu genehmigen.
5. Genehmigung Ergebnisverwendung
Antrag Kirchenrat:Der Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung ist für zusätzliche Abschreibungen beifolgenden Anlagen XXX (Bezeichnung der Anlage) / als Einlage in die VorfinanzierungXXX (Zweck) / als Einlage ins Eigenkapital zu verwenden.
Der Synodalverwalter der röm. kath. Landeskirche des Kantons Luzern hat gemäss Bericht vom XX.XX.XXXX bei den Unterlagen des Vorjahres keine Mängel festgestellt ( §75 Kirchgemeindegesetz).
•„Grund-Eigentum auf Zeit“ (30 – 99 Jahre)• Gegen Entschädigung (Baurechtszins)• Baurechtnehmer kann Hypothek aufnehmen• Veräusserbar• Heimfallentschädigung für Gebäude• Modelle: Partnerschaftliches (Basler) und Zürcher Modell
Vorteile für Baurechtsgeber:- Land bleibt im Eigentum / Wertsteigerung- Ertrag erzielen ohne Kapitaleinsatz und unternehmerisches Risiko
• Ästhetischer, funktionaler und wirtschaftlicher Mehrwert dank Wettbewerb• Entwürfe auch auf Nachhaltigkeit (Lebenszykluskosten) prüfen• Studienaufträge und Wettbewerbe sind ohne SIA-Bezug durchführbar
Wenn nach SIA, folgenden Punkten besondere Beachtung schenken: • Studienauftrag ist für Eigentümer attraktiver als Wettbewerb• Wettbewerbsverfahren erst ab einem gewissen Volumen sinnvoll• Entscheid bei Wettbewerb immer durch Preisgericht. Der Eigentümer ist i.d.R.
in der Stimmen-Minderheit.• Dadurch ev. Architektur vor ökonomischer Nachhaltigkeit• Achtung bei Folgeaufträgen: Unklare Regelungen im Programm können zuimmensen Folgekosten führen• Gesamtpreissumme kann sehr hoch werden (bis CHF 70.-/m2 Land nur
Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde» 16. November 2013
Thema: Strategische Langfristplanung bei Immobilien
Referent / Referentin: Reto Brun
Referenzen: - Gondring, Hanspeter: Immobilienwirtschaft, Handbuch für Studium und Praxis (ISBN 3 8006 2989 5) - Prof. Dr. Schalcher, Hans-Rudolf et al.: Immobilienmanagement (ISBN 978-37255-5680-5) - Pfnür, Andreas: Modernes Immobilienmanagement (ISBN 3-540-20395-8) - Schulte, Kai Werner et al.: Handbuch Immobilien-Projektentwicklung (ISBN 978-3-89984-167-1) - Master Thesis, CUREM, Universität Zürich: Generierung und Umsetzung von Objektstrategien und
Objektbusinessplänen im Immobilien Investment Management - Royal Institution of Chartered Surveyors et. al., Swiss Valuation Standards, (ISBN 978-3-7281-
3328-1) - Royal Institution of Chartered Surveyors: "Red Book"; Wertermittlungsstandards der RICS - Dr. Lustenberger, Erik; Zusammenfassung Bau-, Planungs- und Umweltrecht,
Universität Luzern - SIA, 142i-103d; Bestimmung Gesamtpreissumme für Architekturwettbewerbe (Wegleitung) - SIA, 142i-103d; Programme für Wettbewerbe und Studienaufträge (Wegleitung) - SIA, 142i-602d; Wettbewerbe und Studienaufträge für Planer und Investoren (Wegleitung)
Links: - Bundesgesetz über die Raumplanung; http://www.admin.ch/opc/de/classified-
compilation/19790171/index.html - Hochschule Luzern, Institut für Finanzdienstleistungen, Zug¸
• Grundsätze zur Energieeffizienz und zur Ökologie• Vorschriften und Labels• Angebote zur Beratung• Fördermöglichkeiten bei der Umsetzung• Vorgehen im konkreten Fall
Effizienz:Die gleiche (Dienst-)Leistung mit weniger Primärenergie• Büro wird weiterhin auf 23°C geheizt• Energieeinsparung dank Dämmung und neuen Fenstern
Suffizienz = Änderung des Nutzerverhaltens (sparen)• Büro wird nur noch auf 21°C geheizt
Wärmeversorgung von Gebäuden• Thermische Solaranlagen• Holzfeuerungen kleiner 70 kW• Holzfeuerungen über 70 kW• Anschluss an einen Wärmeverbund• Ersatz von Elektrospeicherheizungen• Erdsonden-Wärmepumpen bis 40 kW
Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern
Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde» 16. November 2013
Thema: Energie und Ökologie
Referent / Referentin: Markus Portmann operativer Gesamtleiter der Energieberatung des Kantons Luzern e4plus AG, Kriesn
Links: - Informationen zur Energieförderung, zum Energierecht, Vollzug, etc. im Kanton Luzern
http://www.energie.lu.ch - Energiebuchhaltung von Energiestadt – Vorstellung und Zugang zur Software
http://www.energiestadt.ch/instrumente-massnahmen/enercoach/ - Beschaffungsstandard von Energiestadt (Hilfsmittel für die richtige Beschaffung von Papierprodukten,
Elektrogeräten, Fahrzeugen, Reinigungshilfen, Leuchtmitteln und öffentlicher Beleuchtung) http://www.energiestadt.ch/instrumente-massnahmen/beschaffungsstandards/
- Energiegerecht sanieren – Ratgeber von Energie-Schweiz http://www.bfe.admin.ch/dokumentation/publikationen/index.html?lang=de&marker_suche=1&ps_text=energiegerecht&start=0
- Umfassendes Infoportal des Bundes zum Thema Energie www.energieschweiz.ch
- Publikationen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) zum nachhaltigen Bauen http://www.bbl.admin.ch/kbob/00493/00495/
- Infoportal der Wirtschaft zu den erneuerbaren Energieträgern und zur Energieeffizienz www.aee.ch
• nimmt Stellung zu Anpassungen und Änderungen• koordiniert die Kommunikation• begleitet die Werk- und Detailplanungsphase• erteilt Aufträge an Unternehmer und Lieferanten
Antrag zHd. des Kirchenrates• nimmt die Projektstandberichte pro Quartal entgegen
kommentiert zHd. des Kirchenrates• übergibt das Objekt an die Nutzer/innen• genehmigt die Bauabrechnung• nimmt die Baudokumentation entgegen• pflegt die Aufsicht über die Garantiearbeiten
• Früherfassung der Kosten verhindert teure Planungsruinen Kostenermittlung nach EKG, eBKP
bereits zu Vorprojektskizzen Kostensteuerung beginnt mit dem Vorprojekt
• Variantenstudien sind Teil des normalen Planungsvorganges
Varianten in Grundrisskonzeption (Vorprojektstudien) Varianten der Rohbaukonstruktion (Vorprojekt) Varianten der Fassaden- und Dachkonstruktion (Bauprojekt) Varianten der Innenausbau-Materialien (Bauprojekt / KV)
• Unterhalts- und Betriebskostenbei den Variantenentscheiden berücksichtigt
LebensdauerAuswechselbarkeit (Systemtrennung)
• Straffen des Raumprogrammes zeitigt Einsparungenobjektivieren von Raumansprüchen via Vergleichs-objektkeine unnötigen Reserveflächenkeine individuellen Ansprüche erfüllen
• Änderungen soweit als möglich und sinnvoll vermeidenAuswirkung auf QualitätenAuswirkung auf KostenAuswirkung auf TermineAuswirkung auf Unterhalt und Betrieb voraus beurteilen
• Reporting installierenProjektstandberichte pro Quartal (Umbau pro 2 Mt.) Planerbeiträge koordinierenHandlungsbedarf identifizieren
4.2 Rollendefinition im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben …..…….: 6
4.3 Kompetenzen und Sitzungsraster 7
5 Aufgabenliste und Funktionsdiagramm 8
6 Projektcontrolling PQM 12
7 Baudokumentation 12
79
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 4
1 Zweck des Projekthandbuches
Das Projekthandbuch formuliert die Ziele der Investition und bildet die Basis einer geordneten Pro-jektabwicklung. Es legt den organisatorischen Rahmen fest und regelt die Kompetenzen.
Es ist für alle am Projekt Beteiligten verbindlich.
2 Projektbeschrieb
Kurzbeschrieb des Projektes
3 Investitionsziele
Die geplante Bebauung dient als Anlageprojekt und Ertragsquelle für ……………, welche aus dem Erlös mittel- und langfristig einen Teil seiner vielfältigen kulturellen und sozialen Aufgaben bestreitet.
Die Gebäude und die Umgebung sind sorgfältig und umweltschonend zu planen und zu realisieren, Betrieb und Unterhalt sind zu günstigen Bedingungen zu gewährleisten. Die Grundrisse, die Kon-struktion und die Materialisierung der Objekte sind so zu wählen, dass die Mietwohnungen nach den Vorgaben und Limiten des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG, Limiten für die Gemeinde ………) erstellt werden können, und dass für das Bauland ein moderater Wertanteil resultiert.
4.2 Rollendefinition im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben …..…….:
Kirchenrat
nimmt zu Anträgen der Baukommission Stellung und formuliert Empfehlungen
Baukommission BK
vertritt die Bauherrschaft in den Phasen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme und koordiniert die Entscheidungsunterlagen zHd. des Kirchenrates
Baukommissions-Ausschuss BKA
bereitet die Sitzungen der Baukommission vor, erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen zHd. der Baukommission
Baubegleitung / PQM (Mitglied BKA)
berät die Baukommission in allen planerischen und ausführungsbezogenen Fragen und koordi-niert das Projektqualitätsmanagement der Planer
Nutzergruppe
nimmt zu allen betriebs- und unterhaltsrelevanten Fragen zHd. der Baukommission Stellung
Baujurist
wird fallweise beratend beigezogen in den Phasen der Zonenplanänderung, des Arealbebau-ungsplanes, der Baubewilligung und der Umsetzung
Projektleitung
koordiniert die Planerleistungen während der Planungs- und Ausführungsphase und vertritt die Planer gegenüber der Bauherrschaft
Bauleitung
leitet die Unternehmer und Lieferanten in der Ausführungs-, Vorbereitungs-, Umsetzungs- und Abschlussphase
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521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 7
4.3 Kompetenzen und Sitzungsraster
Die Gremien verfügen über die folgenden Kompetenzen: Sitzungsraster:
Souverän Entscheidungsbefugnisse abschliessend nach spez. Termin- plan
Parlament Entscheidungsbefugnisse abschliessend bzw. Antrag an Kirchgemeinde
Kirchenrat entscheiden, beurteilen, empfehlen oder nach spez. zurückweisen an BK Sitzungsplan
Baukommission BK Beurteilen, bearbeiten, genehmigen oder 1 x pro Monat zurückweisen an die Planer
Empfehlung zHd. KR plus
Vergebungen bis CHF ………….… pro Arbeits- fallweise gattung ausserordentliche unter Orientierung an den KR Sitzungen
Projektänderungen genehmigen bis 1 % der Investition pro Einzelfall, gesamthaft CHF ………………..
Baukommissions- ausschuss BKA Beurteilen, bearbeiten, empfehlen, vorbereiten 1 x pro Monat
(evtl.) Verhandlungen mit Unternehmern (10 Tage vor BK)
Vergebungen bis CHF …………..… pro Arbeits- gattung unter Orientierung an die BK
Nutzergruppe Beurteilen, bearbeiten genehmigen fallweise / Empfehlungen zHd. der BK sporadisch
Projektleitung Planerebene Architekt Koordination aller Planungsleistungen alle 2 – 3 Wochen
Umsetzung aller Weisungen von Bauherrschaft und Behörden
Entscheidungsunterlagen zHd. des BKA, der BK
Bauleitung Projektleitung Ausführungsebene Koordination aller ausführungsbezogenen Planer- alle 2 Wochen leistungen und aller Unternehmerleistungen
Vergaben bis CHF 2 000.00 im Einzelfall
max. CHF 10 000.00 gesamthaft
83
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 8
5 Aufgabenliste und Funktionsdiagramm
gegliedert nach Phasen
A = Antrag stellen (empfehlen) KR = Kirchenrat E = Entscheiden (genehmigen, auswählen) BK = Baukommission D = Durchführen (erarbeiten, planen, abwickeln) mit Leitungsverantwortung BKA = BK-Ausschuss K = Kontrollieren (überwachen, prüfen) B = Baubegleitung M = Mitarbeiten (unterstützen, beraten, kommentieren) N = Nutzergruppe / FM PL = Projektleitung ( ) = fallweise BL = Bauleitung
Phase Aufgabe KR BK BKA B N / FM PL BL Bemerkungen
31 Vorprojekt
.1 Projekthandbuch erstellen E A/K D D
.2 Projektziele formulieren E A D M M M
.3 Anlageziele festlegen E A D M M
.4 Wohnungsmix festlegen E A/K M D
.5 WFG-Limiten festlegen (projektbezogen)
E A/K M D
.6 Mietzinsen festlegen E E
.7 Verhandlungen mit Behörden E D M M
Verhandlungen mit Mietern E D M M
Verhandlungen mit Werken E D M M
Verhandlungen mit Kanton E D M M
.8 Terminplan/ Entscheidungsterminplan
E
A/K
M
E
.9 Lösungskonzepte (Studien) E A/K M M D
.10 Installationskonzepte E A/K M M D
.11 Planerverträge E A/K M D
.12 Vorprojekt E A A/K M M
.13 Kostenschätzung/ Optimierungsziele
E
A
A/K
D/M
M
.14 Konstruktions- Materialkonzept
E
A/K
M
M
D
.15 Umgebungsgestaltung E A/K M M D Landschaftsplaner
.16 Projektdokumentation E A/K M M D
.17 Projektrisiken analysieren E A/K D D
.18 Weiterbearbeitungsentscheid E A/K M M
.19 Rechtliche Abklärungen E M M Baujurist
.20 Öffentlichkeitsarbeit E D M
.21 Projektstandbericht Vorprojekt
E
A
M
D
D
84
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 9
Phase Aufgabe PR BK BKA B N / FM PL BL Bemerkungen
Phase Aufgabe PR BK BKA B N / FM PL BL Bemerkungen
Allg. Administration
.1 BK-Sitzungen
Einladung D
Leitung D
Protokoll D D
Pendenzenliste D M M (M) M M
Protokollgenehmigung D
.2 BK-Ausschuss
Einladung D
Leitung D
Protokoll D
Pendenzenliste D M (M) M M
Protokollgenehmigung D
.3 PL-Sitzungen mit Planern
K
Einladung D
Protokoll D
.4 Bausitzungen K
Einladung D
Protokoll D
.5 Öffentlichkeitsarbeit D A/K M M
87
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 12
6 Projektcontrolling PQM
noch zu erarbeiten PL / BKA / BL
7 Baudokumentation
88
Bauherrschaft: Objekt:
Pflichtenheft für die Baukommission Datum:
89
521 Dokumentation 2013 20131108.docx
Seite 14
Inhaltsverzeichnis Seite
1 Funktion 15
2 Mitglieder 15
2.1 Mitglieder der Baukommission BK 15
2.2 Mitglieder des Baukommissionsausschuss BKA 15
3 Aufgaben 15
3.1 Die Baukommission BK 15
3.2 Der Baukommissions-Ausschuss BKA 16
4 Kompetenzen 16
4.1 Baukommission BK 16
4.2 Baukommissions-Ausschuss BKA 16
5 Beschlüsse BK 17
6 Protokollführung 17
7 Sitzungsrhythmus 17
8 Entschädigung 17
9 Controlling 17
10 Auflösung 17
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1 Funktion
Die Baukommission, nachfolgend mit dem Kürzel BK bezeichnet, ist durch den Kirchenrat eingesetzt, und nimmt die Aufgaben der Bauherrschaft im Zusammenhang mit der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme der ……………………………… wahr.
Der BK-Ausschuss (BKA) bereitet die Sitzungen der BK vor und erarbeitet die Entscheidungsgrundla-gen zHd. der BK.
2 Mitglieder
2.1 Mitglieder der Baukommission BK
Präsident/in
Protokoll
Die Architekten und die beauftragten Fachplaner nehmen auf Einladung beratend an den BK-Sitzungen teil. Punktuell können weitere Spezialisten und Immobiliensachverständige beigezogen werden.
2.2 Mitglieder des Baukommissionsausschuss BKA
Präsident/in
Protokoll
Auf Einladung nehmen Architekt oder einzelne Fachplaner an der BKA-Sitzung teil.
3 Aufgaben
3.1 Die Baukommission BK
legt die Nutzungen und das Raumprogramm fest
legt die Projektziele in Bezug auf Ökonomie und Ökologie fest
genehmigt die Terminpläne
entscheidet über die Beauftragung von Spezialisten (Fachplaner, Geologe, Bauphysiker, Land-schaftsarchitekt, Immobiliensachverständige usw.)
führt Verhandlungen mit Behörden, Nachbarn, Werken, Kanton und Gemeinde und koordiniert rechtliche Abklärungen
führt Verhandlungen mit Mietern
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löst die einzelnen Planungsphasen aus
entscheidet über Prozentanteil der mit WFG unterstützen Wohnungen und gleicht die Baukosten mit Anlagekostenlimiten des Kantons ab
legt mit Hilfe von Renditeberechnungen Mietzinse fest und bereitet Mietverträge vor
genehmigt Projektpläne und den Kostenvoranschlag zHd. des Kirchenrates
genehmigt Renditenberechnung zHd. des Kirchenrates
wählt die Unternehmer und Lieferanten anhand von detaillierten Offertzusammenstellungen aus
unterzeichnet die Eingabepläne und sämtliche Bewilligungsakten
wählt Konstruktionen und Materialien aus (Hülle, Dach, Innenausbau)
genehmigt Änderungen und Anpassungen in der Planungs- und Realisierungsphase
bereinigt den von den Architekten und Fachplanern erstellten Baubeschrieb
führt über ihre Beschlüsse Protokoll
entscheidet bei allfälligen Auffassungsdifferenzen im Planungsteam
übernimmt die Mediation bei Streitfragen zwischen Architekt, Kostenplanung, Bauleitung einer-seits und Unternehmern andererseits.
genehmigt Bauabrechnung
nimmt die Baudokumentation entgegen
trägt Verantwortung der 2-Jahres-Garantie
3.2 Der Baukommissions-Ausschuss BKA
berät, genehmigt und kommentiert die Projektstandberichte der Projektleitung pro Quartal (Qualität, Kosten, Termine, Risiken, Steuerungsmassnahmen)
koordieniert die Bewilligungsakten
kommentiert Vertragsbedingungen und visiert Verträge
genehmigt Ausschreibungspläne
visiert Zahlungansweisungen und Formulare
4 Kompetenzen
4.1 Baukommission BK
Vergebungen bis CHF ……………… pro Arbeitsgattung, unter Orientierung an den Provinzrat
Genehmigung von Projektänderungen bis 1% der Investition pro Einzelfall, gesamthaft CHF ………….……
4.2 Baukommissions-Ausschuss BKA
Vergebungen bis CHF ……………… pro Arbeitsgattung unter Orientierung an die BK
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5 Beschlüsse BK
Beschlussfähig ist die BK, wenn mindestens … Mitglieder anwesend sind.
Zirkularbeschlüsse sind möglich.
Für Entscheide gilt das Einfache Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichent-scheid beim Vorsitzenden.
Die Entscheide der BK sind für die Bauherrschaft (Institut Menzingen) rechtlich bindend.
6 Protokollführung
Das Protokoll der BK wird durch ……………… (allgemeiner Teil) und ……………… (bauspezifischer Teil) erstellt.
Das Protokoll des BKA verfasst ………………..
7 Sitzungsrhythmus
Die BK-Sitzungen finden in der Regel monatlich statt, und werden Ende Jahr für das kommende Jahr voraus festgelegt. Im Bedarfsfalle werden vom Vorsitzenden weitere Sitzungen anberaumt.
Einladung und Traktandenliste wird durch den/die Präsident/in 5 Tage voraus zugestellt.
Abwesenheiten sind an den Präsidenten der BK zu melden.
8 Entschädigung
nach geltenden Reglementen
9 Controlling
Das übergeordnete Controlling liegt beim Kirchenrat.
10 Auflösung
Nach Erfüllung der Aufgaben wird die BK durch den Kirchenrat aufgelöst.
Luzern, ……………………
Genehmigt vom Kirchenrat:
……………………………..
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Terminplanung
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Terminplanung
Die Terminplanung für die ersten Phasen der Planung bis zum Bauprojekt ist Sache des Projektleiters / der
Projektleiterin, meist gestellt vom beauftragten Architektenteam.
Für die Ausführung selbst erarbeitet der Bauleiter / die Bauleiterin den detaillierten Terminplan, dann stets
in Rücksprache mit den Unternehmern des Bauhauptgewerbes. Im Ausführungsterminplan spielen die Logis-
tik, die Kapazität der beauftragten Unternehmer, die Lieferfristen grosser Bauelemente, jedoch auch Reser-
ven für Wetter- und Kälteeinbrüche eine wichtige Rolle.
Für das Planungsterminprogramm ist „zurückrechnend“ abzuklären:
- wann das neue Objekt bezugsbereit sein muss oder soll
- wie lange die Bauzeit zu veranschlagen ist
- wie viel Zeit von der Bewilligung von Projekt und Kredit bis zum Baubeginn benötigt wird
- wie viele Wochen vor der Kirchgemeindeversammlung oder der Volksabstimmung die Botschaft versandt
werden muss
- wie viele Wochen die Bearbeitung des Botschafts-Entwurfes durch den Kirchenrat benötigt
- wie viele Wochen / Monate die Erarbeitung des Vor- und Bauprojektes, des statischen Konzeptes und der
Installationsprojekte ab Planungsstart benötigt
- wie viel Zeit die Durchführung eines Projektwettbewerbes oder Studienauftrages erfordert.
Dargestellt wird der Terminplan meist in Form eines Balkendiagrammes, aufgeteilt in Wochen oder Monate.
1. Aufgabe und Wirkung des Beschaffungsrechts2. Kurzüberblick über die gesetzlichen Grundlagen3. Unterstehen die Landeskirche und die Kirchgemeinden dem
öffentlichen Beschaffungsrecht?4. Welche Aufträge unterstehen dem Beschaffungsrecht?5. Verfahrensarten, Wahl des Verfahrens, Schwellenwerte6. Überblick über den Ablauf des offenen Verfahrens7. Spotlights auf einzelne Punkte8. Überblick über die übrigen Verfahrensarten9. Zuständigkeiten10. Rechtsschutz / Rechtsfolgen
16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
3.2 Unterstellung der Kirchgemeinden/Landeskirche
• Rechtsgutachten (KG Malters): keine Unterstellung imStaatsvertragsbereich
• im Binnenbereich gewisse Situationen, wo Unterstellung gegeben(Erfüllung staatlicher Aufgaben, subventionierte Aufträge)
• in verschiedenen Kantonen unterschiedliche Situationenja: ZH, AG, BE, JU, TE, VD / nein: SG, TG
• vom Kantonsgericht für Kt. Luzern bisher nicht entschieden• alte Kantonsverfassung, altes Gemeindegesetz, IVöB in Fassung von 1994 integrale Unterstellung gegeben
• Aufhebung der integralen Unterstellung infolge Rechtsänderungengewollt? vermutlich nein
16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
3.3 Gründe für die sinngemässe Anwendung des Beschaffungsrechts
Rechtslage bisher nicht definitiv geklärt im landeskirchlichen Recht keine Regelung vorhanden kantonales Verfahrensrecht ist ergänzend anwendbar (§ 41 Abs. 2 KV) Verwendung von (Kirchen-)Steuergeldern fordert wirtschaftlichen
Einsatz Einhaltung eines fairen und transparenten Verfahrens
(Gebot von Treu und Glauben, § 22 Kirchenverfassung) Sicherstellung Wettbewerb ermöglicht Rechtsschutz
16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
5.2 Bestimmung des Auftragswertes
Grundsatz (§ 2 Abs. 1 öBV):• Geschätzter Wert eines Auftrags• jede Art von Vergütung, ohne MwSt.• Anhaltspunkt: Budgetierung vorsichtige Schätzung
Besondere Wertberechnung (§ 3 öBV):• Vertrag mit bestimmter Dauer: Gesamtwert• Vertrag mit unbestimmter Dauer:
monatliche Rate x 48 / jährliche Rate x 4• Teilleistungen (Lose) sind zusammenzurechnen• Beschaffung mit Option auf freihändige Folgeaufträge: Gesamtwert
Gesetzliche Ausschlussgründe:• unvollständiges Angebot• abgeändertes Angebot• verspätete Eingabe• Konkurs- oder
Nachlassverfahren• Wettbewerbsabsprachen
= Kriterien, mit welchem die Eignung des Anbietershinsichtlich dessen wirtschaftlicher, finanzieller, technischer, personeller und organisatorischer Leistungsfähigkeit geprüft werden
= Bewertungskriterien für die Eruierung des Angebots mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis
• Bekanntgabe (inkl. Gewichtung) in Ausschreibungsunterlagen• grosser Ermessensspielraum bei Festlegung und Gewichtung• auf Angebotsleistung bezogen• keine vergabefremde Kriterien ( Allgemeininteresse)
16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
8.3 freihändige Vergabe
• Vergabe ("Zuschlag") direkt durch Vertragsabschluss• kein direkter Rechtsschutz• Abwechslung unter den Anbieterinnen• Einhaltung der Vergabegrundsätze• Einholen von Konkurrenzofferten zulässig
- maximal 3- Prüfung anhand vorgängig festgelegter Kriterien- keine Preisabgebotsrunden
16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
8.4 Wettbewerbe
• Wettbewerbe sind im offenen oder selektiven Verfahren durchzuführen• Auftraggeberin regelt Wettbewerbsverfahren selber Regelung von Fachverbänden (SIA), soweit nicht öBG/öBV
widersprechend• Berücksichtigung insbesondere der Vorgaben von §§ 25 ff. öBV:
Bestimmungen zu Preisgericht, Rangierung und Preise, Urheberrecht, Ansprücheaus Wettbewerb.
§ 21a Abs. 2 öBV: Gemeinden und andere Träger kantonaler und kommunalerAufgaben bezeichnen die für die Vergabe zuständige Stelle
Landeskirche und Kirchgemeinden können selber bestimmen für offenes Verfahren analog öBG die entsprechende Exekutive Orientierung an Vertragsabschlusskompetenzen, insbesondere für freihändige
16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
10.1 Rechtsschutz
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht
Anfechtungsgegenstand:
Ausschreibungsunterlagen Mängel in Ausschreibungsunterlagen (z.B. Verstoss gegen Gleichbehandlung der Anbieterinnen) müssen sofort angefochten werden, nicht erst beim Zuschlag
Zuschlag Beschwerdelegitimation, wenn Chance auf Zuschlag gegeben
Ausschluss Anfechtung Ausschlussverfügung oder Zuschlag, wenn impliziter Ausschluss
Auswahl der Teilnehmer bei selektivem Verfahren
Wahl des Verfahrens insbesondere auch bei Wahl der freihändigen Vergabe
z.B. 3 von 8 Anbieterinnen erfüllen die Eignungskriterien. DieVergabe des Auftrags erfolgt aufgrund der in den Ausschreibungs-unterlagen vorgegebenen Zuschlagskriterien Preis, Qualität, Termin und Lehrlingsausbildung an die Firma xy, die das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hat
Gegen diese Zuschlagsverfügung kann innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Kantonsge-richt des Kantons Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern, Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthal-ten. Sie ist im Doppel einzureichen. Diese Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
16. November 2013Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»
Inhaltsverzeichnis
Lebenszykluskosten ImmobilieObjekt Pfarrhaus KG MeggenKurzstatus / HistorieOptimale Instandsetzungszeitpunkte einzelner BauteileNeuwert und Zustandswert einzelner BauteileInstandhaltung und Instandsetzung in TCHFInstandsetzungsbedarf nach Jahren und BauelementeRating Objekt PfarrhausGebäudezustand - Optische BeurteilungInstandsetzungen in TCHF Immobilien Gesamtportfolio KG MeggenRating Immobilien Gesamtportfolio KG Meggen
• Kirchgemeinde ist eine öffentlich rechtliche Körperschaft undmuss sich an den gesetzlichen Rahmen halten
• professionelle Abläufe werden von den Stimmberechtigtenund den Beteiligten (Unternehmer, Lieferanten, Banken usw.)erwartet
• Bürger und Bürgerinnen sind «beschwerdefreudiger»geworden
• Keine negativen Schlagzeilen• Betriebswirtschaftliche Grundüberlegungen müssen mit dengesetzlichen Rahmenbedingungen in Einklang gebrachtwerden können
• weitere…Baufachtagung «Immobilien der Kirchgemeinde»