Wer ist hier der Mittelstand? Vermögensteuern jetzt!
AK. Gerechtigkeit muss sein. AK-Hotline T 05 7799-0
AK-Vorschläge zu gerechten vermögensbezogenen Steuern
„Vermögensteuern belasten den Mittelstand“, lautet das in Österreich in der politischen
Diskussion immer wieder vorgebrachte Argument, wenn es darum geht, vermögensbezogene
Steuern zu verhindern. Die Fakten sprechen eine andere Sprache: Sowohl Geld- als auch
Immobilienvermögen sind in den Händen einiger weniger konzentriert. Vermögensbezogene
Steuern sind daher ein Gebot der Stunde. Einerseits zur Budgetkonsolidierung, andererseits
aus Gründen der Steuergerechtigkeit. Denn Tatsache ist, dass Österreich bei den
vermögensbezogenen Steuern im internationalen Vergleich zu den Schlusslichtern zählt.
Das vorliegende Konzept der Steuerexperten der steirischen Arbeiterkammer beweist, dass
es sehr wohl möglich ist, vermögensbezogene Steuern in einem substantiellen Ausmaß
einzuführen, ohne den Mittelstand zu belasten.
Ihr
Walter RotschädlAK-Präsident
»
wer ist hier der mittelstand?
Vermögensteuern jetzt!
mag. marcel Kirisits (✝)Dr. Bernhard Koller
Kammer für Arbeiter und Angestellte für steiermarkAbteilung Wirtschaftspolitik
graz, jänner 2012
Inhaltsverzeichnis
1 Die Ausgangslage ...................................................................................................5
1.1 Die Folgen der Finanzkrise für den staatshaushalt ................................................................. 5
1.2 „Arbeiten sie nicht selbst – lassen sie Ihr Vermögen arbeiten!“ –
Die problematische steuerstruktur in österreich..................................................................... 8
2 Verteilung von Vermögen in Österreich ................................................................11
2.1 Was ist Vermögen? ................................................................................................................ 11
2.2 Finanzvermögen in österreich ............................................................................................... 12
2.3 Die Verteilung des Finanzvermögens in österreich ............................................................... 13
2.4 Immobilienvermögen in österreich ........................................................................................ 18
2.5 Die Verteilung des Immobilienvermögens in österreich ........................................................ 19
2.6 Immobilienvermögen und erbschaften .................................................................................. 21
3 Bewertung von Grundvermögen ...........................................................................23
3.1 Problemaufriss ....................................................................................................................... 23
3.2 Internationale Ansätze ........................................................................................................... 24
4 Vorschläge für eine faire Besteuerung von Vermögen ..........................................31
4.1 Besteuerung von realvermögen ........................................................................................... 32
4.1.1 grundsteuer ........................................................................................................................... 34
4.1.2 Bodenspekulationen .............................................................................................................. 44
4.1.3 Besteuerung von Luxusgütern .............................................................................................. 48
4.2 Besteuerung von Finanzvermögen ........................................................................................ 56
4.2.1 neuregelung der stiftungsbesteuerung ................................................................................. 57
4.2.2 Besteuerung von Finanztransaktionen .................................................................................. 63
4.2.3 einführung einer Finanzvermögenszuwachsbesteuerung ..................................................... 67
4.3 einführung einer erbschafts- und schenkungssteuer ........................................................... 69
5 Literaturverzeichnis ..............................................................................................79
6 Abbildungsverzeichnis ..........................................................................................85
7 Grafikverzeichnis ..................................................................................................85
8 Tabellenverzeichnis ..............................................................................................85
9 Anhang ..................................................................................................................87
Vermögenssteuern jetzt! 5
1 Die Ausgangslage
1.1 Die Folgen der Finanzkrise für den Staatshaushalt
Die globale Finanz- und Wirtschaftskrise führte im jahr 2009 zu einem rückgang der heimischen Wirt-schaftsleistung von real 3,9 % im jahresabstand. Die umfangreichen geld- und fiskalpolitischen maß-nahmen konnten die Folgen der ausgeprägten rezession 2009 auf die realwirtschaft und die Verwer-fungen auf den Finanzmärkten aber spürbar mildern. Bereits in der zweiten jahreshälfte 2009 setzte in österreich eine unerwartet rasche Konjunkturerholung ein. nach einem realen Anstieg des BIP von 2,3 % bzw. 3,2 % in den jahren 2010 bzw. 2011 ist von einer deutlichen Abschwächung des Wachs-tums im jahr 2012 auszugehen (WIFO-Prognose Dezember 2011: +0,4 %). In der Krise fungierte die Fiskalpolitik weltweit zunächst als ein wichtiger stabilisierender Faktor. Durch das Wirkenlassen der automatischen stabilisatoren, durch Konjunkturprogramme sowie durch maßnahmen zur Bankenret-tung wurde dazu beigetragen, den realwirtschaftlichen einbruch zu dämpfen und die Finanzsysteme zu stabilisieren. Der einnahmenausfall aller gebietskörperschaftlichen ebenen in österreich im jahr 2009 ist im überwiegenden maße durch den einbruch der Wirtschaftsleistung zu erklären. geht man von einer durchschnittlichen einnahmenentwicklung aus, so wäre ein zuwachs der gesamteinnahmen des staates in der größenordnung von 4 bis 5 mrd. euro zu verzeichnen gewesen. gegenüber diesem „normalszenario“ erreichte 2009 der einnahmenausfall eine größenordnung von 7 bis 8 mrd. euro oder 2,5 % bis 2,9 % des BIP. unter der Annahme, dass die steuerreform 2009 (Volumen etwas über 2,1 mrd. euro) sowie zusätzliche steuersenkungen (z. B. reduktion der umsatzsteuer auf medikamen-te; Volumen ca. 0,3 mrd. euro) rund 2,5 mrd. euro des einnahmenausfalls erklären können, dürften etwa zwei Drittel des einnahmenrückgangs der gebietskörperschaften auf das Wirkenlassen der automati-schen stabilisatoren zurückzuführen sein.1
Der scharfe Konjunktureinbruch hinterließ 2009 somit deutliche spuren in den öffentlichen Haushalten in österreich. Das gesamtstaatliche Budgetdefizit im sinne von maastricht stieg auf 11,3 mrd. euro oder 4,1 % des BIP nach 2,6 mrd. euro oder 0,9 % des BIP im jahr 2008. 2010 stieg das Defizit auf 4,6 % des BIP und liegt 2011 bei 3,9 %. Die zusätzliche jährliche Verschuldung führte auch zu einer höheren staatsverschuldung. Die schuldenquote des gesamtstaates (gesamtverschuldung in relation zum BIP) stieg von etwa 60 % im jahr 2007 auf knapp 74 % im jahr 2011. In den jahren davor kam es zu einer stetigen reduktion der staatsschuldenquote (siehe grafik 1).2
1 e. Hauth, B. grossmann (2011), seite 13.
2 Vgl. BmF (2011) und (2011b), https://www.bmf.gv.at/BuDget/budgets/2012/Beilagen/_start_beilagen.htm
6 Vermögenssteuern jetzt!
Insgesamt, und das gilt auch für andere mitgliedstaaten der europäischen union, kam der rückgang der staatsschuldenquote durch die Wirtschaftskrise zum stillstand. massive einnahmenausfälle und erhöhte Ausgaben als Folge der Wirtschaftskrise führten zu einer trendumkehr (grafik 2).3
Vor dem Hintergrund dieses Befundes stellt sich die grundsätzliche Frage, wer die Folgekosten der Krise zu tragen hat(te) und wer künftig zur stabilisierung des Budgets beitragen soll. Die verteilungs-politische grundsatzfrage, die es gerade jetzt zu beantworten gilt, ist die nach dem Danach. Wer zahlt oder wer spart nach Überwindung der Krise, damit der staatshaushalt seine schuldenlast abbauen kann? Damit ist es legitim, die Frage zu stellen, wer die zeche dafür zahlt. Vor dem Hintergrund der steuerstruktur in österreich gibt es gute gründe, dass dies nicht auf dem rücken der unselbstständi-gen einkommensbezieher/innen erfolgen darf.
neben verteilungspolitischen Aspekten der steuerpolitik sind auch die konjunkturpolitischen Aspekte von großer Bedeutung. zu rigide sparprogramme können die Wirtschaftsentwicklung negativ beein-flussen, ein schwächeres Wirtschaftswachstum wiederum vermindert die staatseinnahmen und belas-tet das Budget. Das WIFO geht in seiner Konjunkturprognose vom 19. Dezember 2011 davon aus, dass die sparbemühungen auf europäischer ebene das Wirtschaftswachstum dämpfen werden. War die Fiskalpolitik 2009 noch ein stabilisierender Faktor, so könnte sie künftig – darauf deuten die Prognosen hin – destabilisierend wirken. Wie das Beispiel griechenland zeigt, können überzogene sparbemühun-gen das Wachstum abwürgen und über verminderte steuereinnahmen die budgetären Probleme weiter verschärfen. es ist zu befürchten, dass in der medialen und politischen Diskussion über die staatsver-schuldung diese Aspekte (wieder einmal) ausgeblendet werden.
Grafik 1: entwicklung der staatsschuldenquote österreichs (in % des BIP)
3 Vgl. Bundesarbeitskammer (2011), seite 11.
6 | S e i t e
Grafik 1: Entwicklung der Staatsschuldenquote Österreichs (in % des BIP)
Insgesamt, und das gilt auch für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, kam der Rückgang der Staatsschuldenquote durch die Wirtschaftskrise zum Stillstand. Massive Einnahmenausfälle und erhöhte Ausgaben als Folge der Wirtschaftskrise führten zu einer Trendumkehr (Grafik 2).3
Vor dem Hintergrund dieses Befundes stellt sich die grundsätzliche Frage, wer die Folgekosten der Krise zu tragen hat(te) und wer künftig zur Stabilisierung des Budgets beitragen soll. Die verteilungspolitische Grundsatzfrage, die es gerade jetzt zu beantworten gilt, ist die nach dem Danach. Wer zahlt oder wer spart nach Überwindung der Krise, damit der Staatshaushalt seine Schuldenlast abbauen kann? Damit ist es legitim, die Frage zu stellen, wer die Zeche dafür zahlt. Vor dem Hintergrund der Steuerstruktur in Österreich gibt es gute Gründe, dass dies nicht auf dem Rücken der unselbstständigen Einkommensbezieher/innen erfolgen darf.
Neben verteilungspolitischen Aspekten der Steuerpolitik sind auch die konjunkturpolitischen Aspekte von großer Bedeutung. Zu rigide Sparprogramme können die Wirtschaftsentwicklung negativ beeinflussen, ein schwächeres Wirtschaftswachstum wiederum vermindert die Staatseinnahmen und belastet das Budget. Das WIFO geht in seiner Konjunkturprognose vom 19. Dezember 2011 davon aus, dass die Sparbemühungen auf europäischer Ebene das Wirtschaftswachstum dämpfen werden. War die Fiskalpolitik 2009 noch ein stabilisierender Faktor, so könnte sie künftig – darauf deuten die Prognosen hin – destabilisierend wirken. Wie das Beispiel Griechenland zeigt, können überzogene Sparbemühungen das Wachstum abwürgen und über verminderte Steuereinnahmen die budgetären
3 Vgl. Bundesarbeitskammer (2011), Seite 11.
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Entwicklung der Staatsschuldenquote Österreichs
Vermögenssteuern jetzt! 7
Grafik 2: Veränderung der staatsschuldenquoten vor/in der Krise (in relation zum BIP)
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Probleme weiter verschärfen. Es ist zu befürchten, dass in der medialen und politischen Diskussion über die Staatsverschuldung diese Aspekte (wieder einmal) ausgeblendet werden.
Grafik 2: Veränderung der Staatsschuldenquoten vor/in der Krise (in Relation zum BIP)
8 Vermögenssteuern jetzt!
1.2 „Arbeiten Sie nicht selbst – lassen Sie Ihr Vermögen arbeiten!“ – Die problematische Steuerstruktur in Österreich
Die einnahmen aus vermögensbezogenen steuern betrugen 2010 0,5 % des BIP. Damit liegt öster-reich deutlich unter dem OeCD-schnitt von 1,8 % (grafik 3).4 österreich befindet sich damit auf dem niveau wirtschaftlich weit schwächerer staaten wie tschechien, der slowakei oder estland. Bei den einnahmen aus steuern von Vermögen gehört österreich somit international zu den schlusslichtern. nach dem Auslaufen der erbschafts-/schenkungssteuer, die von den Vermögenden und nicht – wie oft behauptet wird – vom mittelstand zu zahlen war, ist der ohnehin schon bescheidene Beitrag zur Finan-zierung öffentlicher Aufgaben noch weiter gesunken. so betrachtet, ist es in österreich vorteilhafter, sein Vermögen arbeiten zu lassen, als selbst zu arbeiten. Wenn man genug Vermögen hat.
In ihren länderspezifischen Wirtschaftsberichten kritisiert die OeCD (Organisation für wirtschaftliche zusammenarbeit und entwicklung) regelmäßig, dass österreich zu stark die Arbeitsleistung besteu-ert und dafür die Vermögensbesitzer schont. In ihrem letzten Wirtschaftsbericht über österreich regt die OeCD die Überprüfung der Kapitalbesteuerung an. Die Bewertungen von Immobilien und grund-stücken sollten an den marktwert angepasst werden, und die Wiedereinführung der erbschafts- und schenkungssteuern sollte geprüft werden.5
Grafik 3: Anteil der steuern auf Vermögen in Prozent des BIP
4 http://www.oecd-ilibrary.org/taxation/taxation-key-tables-from-oecd_20758510
5 OeCD (2011), seite 21.
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1.2 „Arbeiten Sie nicht selbst – lassen Sie Ihr Vermögen arbeiten!“ – Die problematische Steuerstruktur in Österreich
Die Einnahmen aus vermögensbezogenen Steuern betrugen 2010 0,5 % des BIP. Damit liegt Österreich deutlich unter dem OECD-Schnitt von 1,8 % (Grafik 3).4 Österreich befindet sich damit auf dem Niveau wirtschaftlich weit schwächerer Staaten wie Tschechien, der Slowakei oder Estland. Bei den Einnahmen aus Steuern von Vermögen gehört Österreich somit international zu den Schlusslichtern. Nach dem Auslaufen der Erbschafts-/Schenkungssteuer, die von den Vermögenden und nicht – wie oft behauptet wird – vom Mittelstand zu zahlen war, ist der ohnehin schon bescheidene Beitrag zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben noch weiter gesunken. So betrachtet, ist es in Österreich vorteilhafter, sein Vermögen arbeiten zu lassen, als selbst zu arbeiten. Wenn man genug Vermögen hat.
In ihren länderspezifischen Wirtschaftsberichten kritisiert die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) regelmäßig, dass Österreich zu stark die Arbeitsleistung besteuert und dafür die Vermögensbesitzer schont. In ihrem letzten Wirtschaftsbericht über Österreich regt die OECD die Überprüfung der Kapitalbesteuerung an. Die Bewertungen von Immobilien und Grundstücken sollten an den Marktwert angepasst werden, und die Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuern sollte geprüft werden.5
Grafik 3: Anteil der Steuern auf Vermögen in Prozent des BIP
4 http://www.oecd-ilibrary.org/taxation/taxation-key-tables-from-oecd_20758510 5 OECD (2011), Seite 21.
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in %
des
BIP
Vermögensbezogene Steuern
Vermögenssteuern jetzt! 9
gefordert, den staatshaushalt wieder ins finanzielle Lot zu bringen, sind einerseits jene, die direkt von der staatlichen unterstützung profitiert haben (Finanzsektor), und andererseits jene, die es sich auch leisten können. Daher muss auch die Besteuerung des Vermögens neu geordnet und verändert werden. Dazu bieten sich derzeit zwei strategielinien an:
1. die Besteuerung von realvermögen und
2. die Besteuerung von Finanzvermögen
Beide Linien sind zu verfolgen bzw. einer reform zu unterziehen. eine stärker vermögensbezogene Besteuerung hätte vorwiegend verteilungspolitische Konsequenzen und nimmt nicht den viel zitierten „mittelstand“ in die steuerpolitische Verantwortung. Die im rahmen dieser Arbeit präsentierten Daten und Analysen zeigen das. Übertrieben sind auch Befürchtungen, derartige steuern würden das Wirt-schaftswachstum nachhaltig bremsen. eine neuere ökonometrische Analyse der OeCD schätzt den einfluss verschiedener Abgabenkategorien auf das niveau des Pro-Kopf-BIP und dessen kurz- und langfristige Wachstumsraten für 21 OeCD-Länder auf der grundlage von Daten für den zeitraum 1971 bis 2004. Insgesamt, so die schlussfolgerung der OeCD, haben steuersysteme, die sich stärker auf vermögensbezogene steuern und Verbrauchssteuern stützen, gegenüber solchen, die stärker auf Ar-beitseinkommen oder unternehmensgewinne zugreifen, bessere Wachstumseigenschaften.6
Heinz D. Kurz (Professor für Volkswirtschaftslehre an der Universität Graz): „Es ist er-staunlich, wie sehr Vermögenssteuern heutzutage in Österreich und anderswo verteufelt werden … [Überdies] ist darauf aufmerksam zu machen, dass es innerhalb der vergan-genen Jahre und zum Teil als Folge der Liberalisierung der Finanzmärkte zu einer star-ken Umverteilung von Einkommen und Vermögen gekommen ist, von der insbesondere der Finanzsektor profitiert hat. Die dort erzielten zum Teil unfassbaren Einkommen und Vermögen stellen alles in den Schatten, was in den Märchen der Gebrüder Grimm an Reichtümern beschrieben wird.“ 7
eine grundlegende Änderung der steuerstruktur ist einerseits dringend notwendig, um die notwendi-ge Budgetkonsolidierung nicht ausschließlich zulasten der unselbstständig Beschäftigten bewerkstel-ligen zu müssen. Diese Änderung ist auch die Voraussetzung für ein faireres steuersystem, das die Arbeitenden und nicht die Vermögensbesitzenden in unserem Land belohnt. sie ist andererseits aus fiskalpolitischen gründen unverzichtbar, da eine einseitige, auf Ausgabenreduktion basierende Politik das Wirtschaftswachstum schwächt und die konjunkturelle situation zusätzlich belastet. Last but not least können beispielsweise Finanztransaktionssteuern und spekulationssteuern die entstehung von Finanzblasen eindämmen und leisten damit einen Beitrag, um weiteren Finanzkrisen vorzubeugen.8 es ist das ziel dieses Papiers, Argumente zu diskutieren und Anregungen zu liefern, wie man das ziel einer ausgewogenen Vermögensbesteuerung erreichen kann.
6 m. schratzenstaller (2011), seite 13 f.
7 Der standard, 30.12.2011.
8 Vorschläge dazu finden sich auch bei schulmeister: http://stephan.schulmeister.wifo.ac.at/fileadmin/homepage_schulmeister/files/FK_Ftt_Frankfurt_0408.pdf oder der gewerkschaft der Privatangestellten http://www.gpa-djp.at/servlet/Contentserver?pagename=gPA/Page/Index&n=gPA_8.a&cid=1194875972649
10 Vermögenssteuern jetzt!
Vermögenssteuern jetzt! 11
2 Verteilung von Vermögen in Österreich
2.1 Was ist Vermögen?
Das gesamtvermögen (oder Bruttovermögen) eines sektors oder einer Volkswirtschaft besteht aus der summe der einzelnen Vermögenswerte zu einem bestimmten zeitpunkt. zieht man die zu diesem zeit-punkt bestehenden Verbindlichkeiten ab, so gelangt man zum reinvermögen (oder nettovermögen).9
Vermögen gehört neben einkommen zu den wichtigsten Determinanten der Lebenslage von Personen. es bildet neben gesundheit und Bildung eine zentrale ressource für das Wohlergehen der menschen. Bedeutsam ist auch, wie einkommen und Vermögen in der Bevölkerung verteilt sind, denn dies hat Auswirkungen auf Bildung, gesundheit und Wohlbefinden. ein gut abgesichertes ergebnis internatio-naler studien ist, dass im Vergleich zur einkommensverteilung die Vermögensverteilung eine viel größe-re ungleichheit aufweist. Die Verteilung von Vermögen und die Verbreitung der verschiedenen Formen von Vermögen (Bargeld, sparkonten, Aktien, Immobilien etc.) sind für nahezu alle wirtschaftspolitischen Fragestellungen – und insbesondere für Fragen der geldpolitik und Finanzmarktstabilität – relevant.
Vermögen ist eine über die zeit weniger schwankende Bestandsgröße als die Flussgröße des einkom-mens und kann selbst einkommen generieren. Beim Vermögen kann zwischen Immobilienvermögen (Haus, Wohnung, grund und Boden), geldvermögen bzw. Finanzvermögen (Bargeld, spareinlagen, An-leihen, Aktien, unternehmensbeteiligungen etc.), weiterem sachvermögen wie etwa Autos und Wertge-genständen (schmuck, Antiquitäten) und immateriellem Vermögen (Lizenzen, urheberrechte, Patente) unterschieden werden. Die zusammensetzung des Vermögens wird im Allgemeinen mit der Höhe des Vermögens mannigfaltiger. Vermögende Haushalte verfügen nicht nur über sparbücher und eigenhei-me, sondern halten diversifizierte Portfolios (Aktien, nebenimmobilien, Wertgegenstände etc.). Da die Wertänderungen der einzelnen Komponenten nicht immer im gleichlauf erfolgen, haben Vermögende eine höhere einkommens- und Planungssicherheit.10
Der Verbreitungsgrad von geld- und Immobilienvermögen unterscheidet sich beträchtlich. Fast alle Haushalte in österreich besitzen zumindest ein wenig an geldvermögen, beim Immobilieneigentum ist dies nicht so. zwar ist die mehrheit der Haushalte Immobilieneigentümer, aber ein deutlicher Anteil der Bevölkerung wohnt in mietwohnungen und hat auch kein eigentum an nebenimmobilien (Wochenend-häuser, schrebergärten usw.).11
9 Vgl. D. Brümmerhoff (2002), seite 125.
10 m. Andreasch, P. mooslechner, m. schürz (2010), seite 234 f.
11 ebenda, seite 243.
12 Vermögenssteuern jetzt!
2.2 Finanzvermögen in Österreich
Das Finanzvermögen der österreichischen Haushalte betrug per 30. juni 2011 rund 471 milliarden euro. Dies entspricht dem 1,6-Fachen des österreichischen Bruttoinlandsprodukts (BIP) 2010 oder dem 2,3-Fachen der öffentlichen Verschuldung im selben jahr. traditionell hoch ist der Anteil an Bargeld und einlagen, er beträgt etwa 48 %. mehr als 20 % des Finanzvermögens (knapp 100 milliarden euro) war ende juni 2011 in Form von Anleihen (44 milliarden euro), Aktien (17 milliarden euro) und Investment-zertifikaten (39 milliarden euro) investiert. rund 85 milliarden euro waren Lebensversicherungs- und Pensionskassenansprüche. Die restlichen knapp mehr als 10 % entfielen auf Beteiligungen, Ansprüche aus schadens- und unfallversicherungen sowie gegenüber mitarbeitervorsorgekassen (siehe folgende Abbildung).12 Auf Basis von konstanten Preisen erhöhte sich das Finanzvermögen zwischen 1980 und 2010 um rund das 2,5-Fache.13 Die Wirtschaftsleistung österreichs (BIP) wuchs im selben zeitraum um das 1,9-Fache.
12 Vgl. A. Ittner, j. turner (2011), seite 4.
13 Vgl. m. Andreasch (2011), seite 51.
abbildung 1: geldvermögen der österreicher
12 | S e i t e
2.2 Finanzvermögen in Österreich
Das Finanzvermögen der österreichischen Haushalte betrug per 30. Juni 2011 rund 471 Milliarden Euro. Dies entspricht dem 1,6-Fachen des österreichischen Bruttoinlandsprodukts (BIP) 2010 oder dem 2,3-Fachen der öffentlichen Verschuldung im selben Jahr. Traditionell hoch ist der Anteil an Bargeld und Einlagen, er beträgt etwa 48 %. Mehr als 20 % des Finanzvermögens (knapp 100 Milliarden Euro) war Ende Juni 2011 in Form von Anleihen (44 Milliarden Euro), Aktien (17 Milliarden Euro) und Investmentzertifikaten (39 Milliarden Euro) investiert. Rund 85 Milliarden Euro waren Lebensversicherungs- und Pensionskassenansprüche. Die restlichen knapp mehr als 10 % entfielen auf Beteiligungen, Ansprüche aus Schadens- und Unfallversicherungen sowie gegenüber Mitarbeitervorsorgekassen (siehe folgende Abbildung).12 Auf Basis von konstanten Preisen erhöhte sich das Finanzvermögen zwischen 1980 und 2010 um rund das 2,5-Fache.13 Die Wirtschaftsleistung Österreichs (BIP) wuchs im selben Zeitraum um das 1,9-Fache.
Abbildung 1: Geldvermögen der Österreicher
12 Vgl. A. Ittner, J. Turner (2011), Seite 4. 13 Vgl. M. Andreasch (2011), Seite 51.
Bargeld und Einlagen 225,4
Handelbare Wertpapiere
99,9
Sonstige Anteilsrechte 39,4
Lebensversicherungs- und
Pensionkassenanspr. 85
Sonstige Geldvermögen 21,5
Portefeuillestruktur von 471 Milliarden Euro (Ende Juni 2011)
Vermögenssteuern jetzt! 13
2.3 Die Verteilung des Finanzvermögens in Österreich
Die vorhin präsentierten Werte zum Finanzvermögen in österreich geben keinerlei Auskunft darüber, wie dieses Vermögen verteilt ist. Haushaltsbefragungen sind eine wesentliche Informationsquelle, um darü-ber Aussagen treffen zu können. eine entsprechende Haushaltsbefragung zur Verteilung des Finanzver-mögens in österreich wurde von der österreichischen nationalbank (önB) im jahr 2004 durchgeführt. ergänzt wurden die Befragungsergebnisse in den darauffolgenden jahren durch andere Datenquellen (Bankenstatistik, Volkswirtschaftliche gesamtrechnung, gesamtwirtschaftliche Finanzierungsrech-nung, private Vermögensberichte), sodass nunmehr Aussagen über die Verteilung des Finanzvermö-gens in österreich möglich sind. etwaigen einwänden, derartige Haushalts-befragungen seien nicht repräsentativ und deshalb nicht brauchbar, kann man entgegenhalten: sie sind insofern verzerrt, als der obere rand der Vermögensverteilung („die Vermögendsten/reichsten eines Landes“) weitgehend un-erforscht ist, da es vor allem in diesem segment einen hohen grad an Auskunftsverweigerung gibt. Für die Interpretation der Daten bedeutet das aber, dass die tatsächliche ungleichheit noch größer ist, als dies aus den Haushaltsbefragungen hervorgeht. Die reichen-ranglisten diverser Wirtschaftsmagazine mögen zwar einen gewissen unterhaltungswert bieten, aus wissenschaftlicher Perspektive können sie das Problem der nichtberücksichtigung der superreichen aber nicht lösen.
Die wichtigsten Befunde sind in den Beiträgen von Andreasch/mooslechner/schürz im sozialbericht 2009/2010 und mooslechner/schürz im sozialbericht 2007/2008 zusammengefasst. Demnach be-sitzt das oberste Dezil („die reichsten 10 Prozent“) 54 % des gesamten geldvermögens (Finanzver-mögens),14 etwa die Hälfte der Haushalte besitzt kein nennenswertes geldvermögen (siehe folgende grafik und tabelle). Wichtig ist der Hinweis, dass es sich hier um Bruttovermögenswerte handelt, die die Verbindlichkeiten der Haushalte (Kredite) nicht berücksichtigen. Das reichste Prozent der Haushalte hält 27 % des gesamten geldvermögens. Das oberste Promille (0,1 %) besitzt über 8 % des gesamten geldvermögens. Dieser Wert wird von der gesamten unteren Hälfte der Haushalte erreicht, die ebenfalls über 8 % des gesamten geldvermögens verfügt.15
nur 2 % der sparbücher in österreich wiesen 2004 einlagen über 50.000 euro auf und auf ihnen lag fast ein Drittel des gesamtwertes aller sparbücher. sie wurden gemäß der geldvermögenserhebung 2004 nur von maximal 6 % der Haushalte gehalten, denn nur diese kleine Haushaltsgruppe weist in summe (alle sparbücher eines Haushalts mit einbezogen) über 50.000 euro auf derartigen sparkonten aus.16
14 Die beiden Begriffe werden synonym verwendet.
15 P. mooslechner, m. schürz (2009), seite 278 f.
16 m. Andreasch et al. (2010), seite 236.
14 Vermögenssteuern jetzt!
14 | S e i t e
Grafik 4: Bruttogeldvermögen nach Bruttogeldvermögensdezilen
Der große Unterschied zwischen Durchschnitt (Mittelwert) und Median (mittlerer Wert) in Grafik „Bruttogeldvermögen nach Bruttogeldvermögensdezilen“ innerhalb des obersten Dezils weist auf die großen Vermögensunterschiede innerhalb dieses Segments hin, das heißt, das oberste Perzentil („das reichste Prozent “) dürfte über sehr hohe Geldvermögen verfügen (und somit den Durchschnitt heben). Die Erfassung dieser Vermögen ist aber aus den vorhin genannten Gründen sehr lückenhaft.
Anteil der Haushalte Anteil am gesamten Geldvermögen reichsten 0,1 % (oberstes Promille) 8 %
reichsten 1 % (oberstes Perzentil) 27 %
reichsten 10 % (oberstes Dezil) 54 %
unteren 50 % 8 %
Tabelle 1: Geldvermögensverteilung in Österreich
0%
10%
20%
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40%
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60%
0
50.000
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150.000
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250.000
300.000
350.000
Dezil 1 Dezil 2 Dezil 3 Dezil 4 Dezil 5 Dezil 6 Dezil 7 Dezil 8 Dezil 9 Dezil 10
in % in Euro
Bruttogeldvermögen nach Bruttogeldvermögensdezilen (Geldvermögenserhebung 2008, OeNB)
Mittelwert (linke Achse)
Median (linke Achse)
Anteil am gesamten Bruttogeldvermögen (rechte Achse)
Der große unterschied zwischen Durchschnitt (mittelwert) und median (mittlerer Wert) in grafik „Brutto-geldvermögen nach Bruttogeldvermögensdezilen“ innerhalb des obersten Dezils weist auf die großen Vermögensunterschiede innerhalb dieses segments hin, das heißt, das oberste Perzentil („das reichste Prozent “) dürfte über sehr hohe geldvermögen verfügen (und somit den Durchschnitt heben). Die er-fassung dieser Vermögen ist aber aus den vorhin genannten gründen sehr lückenhaft.
Grafik 4: Bruttogeldvermögen nach Bruttogeldvermögensdezilen
tabelle 1: geldvermögensverteilung in österreich
14 | S e i t e
Grafik 4: Bruttogeldvermögen nach Bruttogeldvermögensdezilen
Der große Unterschied zwischen Durchschnitt (Mittelwert) und Median (mittlerer Wert) in Grafik „Bruttogeldvermögen nach Bruttogeldvermögensdezilen“ innerhalb des obersten Dezils weist auf die großen Vermögensunterschiede innerhalb dieses Segments hin, das heißt, das oberste Perzentil („das reichste Prozent “) dürfte über sehr hohe Geldvermögen verfügen (und somit den Durchschnitt heben). Die Erfassung dieser Vermögen ist aber aus den vorhin genannten Gründen sehr lückenhaft.
Anteil der Haushalte Anteil am gesamten Geldvermögen reichsten 0,1 % (oberstes Promille) 8 %
reichsten 1 % (oberstes Perzentil) 27 %
reichsten 10 % (oberstes Dezil) 54 %
unteren 50 % 8 %
Tabelle 1: Geldvermögensverteilung in Österreich
0%
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30%
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0
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100.000
150.000
200.000
250.000
300.000
350.000
Dezil 1 Dezil 2 Dezil 3 Dezil 4 Dezil 5 Dezil 6 Dezil 7 Dezil 8 Dezil 9 Dezil 10
in % in Euro
Bruttogeldvermögen nach Bruttogeldvermögensdezilen (Geldvermögenserhebung 2008, OeNB)
Mittelwert (linke Achse)
Median (linke Achse)
Anteil am gesamten Bruttogeldvermögen (rechte Achse)
Vermögenssteuern jetzt! 15
nachfolgende grafik zeigt, dass sich derzeit ca. 250 milliarden euro in den Händen der österreichi-schen millionäre befinden.17
2011 gab es in österreich 75.000 euro-millionäre mit einem Vermögen von 250 milliarden euro. Dem-nach würde eine nur 1%ige Besteuerung dieses Finanzvermögens jährlich 2,5 milliarden euro bringen.
Reinhard J. Berger (Präsident Valluga AG): „… das Jahr 2011 markiert einen neuen Höhepunkt in der Geschichte der Millionäre in Österreich.“ 18
österreich hat – bezogen auf die Bevölkerung innerhalb der eu – die höchste superreichen-Dichte (auf 100.000 Haushalte kommen 8 superreiche). 297 österreichische Haushalte, das ist ein zehntau-sendstel aller Haushalte, besaßen 2010 ein verwaltetes Privat-Finanzvermögen von mehr als jeweils 100 millionen us-Dollar (rund 70 millionen euro). Der in diesen 297 Haushalten vereinte Finanzreichtum beträgt 656 milliarden us-Dollar (umgerechnet rund 450 milliarden euro). Dieses Volumen entspricht dem eineinhalbfachen des gesamten Bruttoinlandsprodukts eines jahres (BIP 2010: 284 milliarden euro). Die zahlen sind dem „global Wealth report 2011“ (Boston Consulting group) entnommen. sie übersteigen das „offiziell“ erfasste Finanzvermögen, weil den (Finanz-) Behörden nicht alle Vermögen bekannt sind.19
S e i t e | 15
Nachfolgende Grafik zeigt, dass sich derzeit ca. 250 Milliarden Euro in den Händen der österreichischen Millionäre befinden. 17
Abbildung 2: Finanzvermögen der Millionäre in Österreich
2011 gab es in Österreich 75.000 Euro-Millionäre mit einem Vermögen von 250 Milliarden Euro. Demnach würde eine nur 1%ige Besteuerung dieses Finanzvermögens jährlich 2,5 Milliarden Euro bringen.
Reinhard J. Berger (Präsident Valluga AG): „… das Jahr 2011 markiert einen neuen Höhepunkt in der Geschichte der Millionäre in Österreich.“18
Österreich hat – bezogen auf die Bevölkerung innerhalb der EU – die höchste Superreichen-Dichte (auf 100.000 Haushalte kommen 8 Superreiche). 297 österreichische Haushalte, das ist ein Zehntausendstel aller Haushalte, besaßen 2010 ein verwaltetes Privat-Finanzvermögen von mehr als jeweils 100 Millionen US-Dollar (rund 70 Millionen Euro). Der in diesen 297 Haushalten vereinte Finanzreichtum beträgt 656 Milliarden US-Dollar (umgerechnet rund 450 Milliarden Euro). Dieses Volumen entspricht dem Eineinhalbfachen des gesamten Bruttoinlandsprodukts eines Jahres (BIP 2010: 284 Milliarden Euro). Die Zahlen sind dem „Global Wealth Report 2011“ (Boston Consulting Group) entnommen. Sie übersteigen das „offiziell“ erfasste Finanzvermögen, weil den (Finanz-) Behörden nicht alle Vermögen bekannt sind.19
17 R. J. Berger: „D.A.CH-Vermögensreport der Valluga AG“, entnommen aus: „Das Investment.com“, Seite 13, Abbildung 7, Vaduz, Juni
2011. 18 R. J. Berger; Präsident der Valluga AG und Autor des D.A.CH-Vermögensreports, Vaduz, Juni 2011. 19 Boston Consulting Group: „Global Wealth Report 2011“; Insgesamt zählt die Studie 37.000 Dollar-Millionärshaushalte in Österreich, nicht
zu verwechseln mit der Zahl der Einzelpersonen mit Millionenvermögen, München, Juni 2011.
185
210 230
249 269
291 315
0
50
100
150
200
250
300
350
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
in M
illia
rden
Eur
o
Quelle: D.A.CH-Vermögensreport der Valluga AG, entnommen aus: Das Investment.com
Finanzvermögen der Millionäre in Österreich - Entwicklung 2008 bis 2014
+14% +10%
+8% +8%
Prognose bis 2014
abbildung 2: Finanzvermögen der millionäre in österreich
17 r. j. Berger: „D.A.CH-Vermögensreport der Valluga Ag“, entnommen aus: „Das Investment.com“, seite 13, Abbildung 7, Vaduz, juni 2011.
18 r. j. Berger; Präsident der Valluga Ag und Autor des D.A.CH-Vermögensreports, Vaduz, juni 2011.
19 Boston Consulting group: „global Wealth report 2011“; Insgesamt zählt die studie 37.000 Dollar-millionärshaushalte in österreich, nicht zu verwechseln mit der zahl der einzelpersonen mit millionenvermögen, münchen, juni 2011.
16 Vermögenssteuern jetzt!
Die zehn reichsten österreicher besaßen 2011 ca. 63,5 milliarden euro. Das entspricht in etwa einem Viertel des gesamten Vermögens der österreichischen millionäre. Die nachfolgende grafik zeigt deut-lich eine nochmalige Vermögenskonzentration unter den superreichen.20
Die OenB-umfrage zum geldvermögen (Finanzvermögen) bietet auch detaillierte mikroökonomische Daten in Bezug auf die Finanzmarktportfolios der österreichischen Haushalte. so hielten im jahr der Befragung beispielsweise nur 16 % der Befragten Aktien. Bei der Frage nach den gründen für fehlen-den Aktienbesitz zeigte sich, dass 69 % der untersten einkommensschicht (1. Dezil) angaben, sich diese Veranlagung einfach nicht leisten zu können. Insgesamt hielten rund 26 % risikoreiche Anlagen in Form von Aktien und/oder Investmentzertifikaten und/oder Anleihen. Bestätigt wurde durch die um-frage, dass – wenig überraschend – Haushalte mit einem höheren geldvermögen auch eine höhere Partizipationsquote auf dem Kapitalmarkt aufweisen. Halten im untersten Vermögensdezil nur 2 % der Haushalte risikoreiche Anlagen, so sind es im obersten Dezil bereits 81 % (siehe folgende Abbildung). In Bezug auf die Berufsgruppen finden sich ebenfalls beträchtliche unterschiede. Die Berufsgruppe der Arbeiter hält bedeutend weniger risikoreiche Anlagen als jene der unternehmer, Angestellten oder Beamten.21
16 | S e i t e
Die zehn reichsten Österreich besaßen 2011 ca. 63,5 Milliarden Euro. Das entspricht in etwa einem Viertel des gesamten Vermögens der österreichischen Millionäre. Die nachfolgende Grafik zeigt deutlich eine nochmalige Vermögenskonzentration unter den Superreichen.20
Grafik 5: Das Vermögen der 10 reichsten Österreicher
Die OeNB-Umfrage zum Geldvermögen (Finanzvermögen) bietet auch detaillierte mikroökonomische Daten in Bezug auf die Finanzmarktportfolios der österreichischen Haushalte. So hielten im Jahr der Befragung beispielsweise nur 16 % der Befragten Aktien. Bei der Frage nach den Gründen für fehlenden Aktienbesitz zeigte sich, dass 69 % der untersten Einkommensschicht (1. Dezil) angaben, sich diese Veranlagung einfach nicht leisten zu können. Insgesamt hielten rund 26 % risikoreiche Anlagen in Form von Aktien und/oder Investmentzertifikaten und/oder Anleihen. Bestätigt wurde durch die Umfrage, dass – wenig überraschend – Haushalte mit einem höheren Geldvermögen auch eine höhere Partizipationsquote auf dem Kapitalmarkt aufweisen. Halten im untersten Vermögensdezil nur 2 % der Haushalte risikoreiche Anlagen, so sind es im obersten Dezil bereits 81 % (siehe folgende Abbildung). In Bezug auf die Berufsgruppen finden sich ebenfalls beträchtliche Unterschiede. Die Berufsgruppe der Arbeiter hält bedeutend weniger risikoreiche Anlagen als jene der Unternehmer, Angestellten oder Beamten.21
20 Quelle: Forbes Magazine, Manager Magazin, Bilanz Magazin, Trend Magazin, Geschäftsberichte, eigene Berechnungen sowie „Valluga
Vermögensreport 2011“, Seite 17, Vaduz, Stand: Mai 2011. 21 Vgl. Pl. Fessler, M. Schürz (2008), Seite 93 ff.
Familie Porsche und Piëch
33,8
Familie Flick 6,2
Dietrich Mateschitz
5,0
Johann F. Graf 4,0
Karl Wlaschek 3,5
Heidemarie Horten
3,0
Familie Swarovski 2,5
Martin Schlaff 2,2
Frank Stronach 1,7
Patricia, Emil Alexander und
Marie-Rose Kahane
1,6
Das Vermögen der 10 reichsten Österreicher in Milliarden Euro (Gesamt: 63,5 Milliarden Euro)
Grafik 5: Das Vermögen der 10 reichsten österreicher
20 Quelle: Forbes magazine, manager magazin, Bilanz magazin, trend magazin, geschäftsberichte, eigene Berechnungen sowie „Valluga Vermögensreport 2011“, seite 17, Vaduz, stand: mai 2011.
21 Vgl. Pl. Fessler, m. schürz (2008), seite 93 ff.
Vermögenssteuern jetzt! 17
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Geldvermögensdezile Anteil der Haushalte mit risikoreichen Anlagen
in % Dezil 1 2
Dezil 2 7
Dezil 3 5
Dezil 4 9
Dezil 5 18
Dezil 6 20
Dezil 7 29
Dezil 8 34
Dezil 9 52
Dezil 10 81
Quelle: OeNB-Geldvermögensumfrage 2004 Tabelle 2: Risikoreiche Anlagen nach Bruttogeldvermögen
tabelle 2: risikoreiche Anlagen nach Bruttogeldvermögen
18 Vermögenssteuern jetzt!
18 | S e i t e
2.4 Immobilienvermögen in Österreich
Datenbasis ist die Immobilienvermögenserhebung 2008 der OeNB (Household Survey on Housing Wealth – HSHW 2008), die als Vorläufer der künftigen umfassenden Erhebungen zu Finanzen und Konsum der privaten Haushalte des Eurosystems (HFCN) durchgeführt wurde. Im Fokus der Erhebung stand der private Immobilienvermögensbesitz.
Laut Immobilienerhebung 2008 der OeNB beläuft sich das gesamte private Immobilienvermögen in Österreich (hochgerechnet) auf rund 880 Milliarden Euro. Immobilienvermögen stellt den größten Teil des Vermögens privater Haushalte dar. Die Schätzung für das durchschnittliche Immobilienvermögen eines österreichischen Haushalts beim Hauptwohnsitz liegt bei 130.000 Euro, jene für das durchschnittliche Gesamtimmobilienvermögen eines Haushalts bei 250.000 Euro. Die Hauptwohnsitze decken etwa die Hälfte des Immobilienvermögens privater Haushalte ab. Der Anteil der Zweitimmobilien (zweite Immobilie neben dem Hauptwohnsitz von Eigentümern und Mietern) liegt bei 28 %. Der Anteil von weiteren Immobilien (Immobilieneigentum der Eigentümer und Mieter des Hauptwohnsitzes an drei oder mehr Immobilien neben dem Hauptwohnsitz in Form eines Hauses oder einer Eigentumswohnung) ist gering (siehe folgende Abbildung).22
Abbildung 3: Aufteilung des Gesamtimmobilienvermögens
22 M. Andreasch et al. (2010), Seite 246.
Wert im Hauptwohnsitz 52 %
Wert im Zweitwohnsitz 28 %
Wert in weiteren Immobilien
4 %
Unbebaute Grundstücke
7 %
Landwirtschaftliche Immobilien
7 %
Andere Immobilien 2 %
Immobilienvermögenserhebung 2008 (876 Milliarden Euro)
2.4 Immobilienvermögen in Österreich
Datenbasis ist die Immobilienvermögenserhebung 2008 der OenB (Household survey on Housing Wealth – HsHW 2008), die als Vorläufer der künftigen umfassenden erhebungen zu Finanzen und Kon-sum der privaten Haushalte des eurosystems (HFCn) durchgeführt wurde. Im Fokus der erhebung stand der private Immobilienvermögensbesitz.
Laut Immobilienerhebung 2008 der OenB beläuft sich das gesamte private Immobilienvermögen in ös-terreich (hochgerechnet) auf rund 880 milliarden euro. Immobilienvermögen stellt den größten teil des Vermögens privater Haushalte dar. Die schätzung für das durchschnittliche Immobilienvermögen eines österreichischen Haushalts beim Hauptwohnsitz liegt bei 130.000 euro, jene für das durchschnittliche gesamtimmobilienvermögen eines Haushalts bei 250.000 euro. Die Hauptwohnsitze decken etwa die Hälfte des Immobilienvermögens privater Haushalte ab. Der Anteil der zweitimmobilien (zweite Immo-bilie neben dem Hauptwohnsitz von eigentümern und mietern) liegt bei 28 %. Der Anteil von weiteren Immobilien (Immobilieneigentum der eigentümer und mieter des Hauptwohnsitzes an drei oder mehr Immobilien neben dem Hauptwohnsitz in Form eines Hauses oder einer eigentumswohnung) ist gering (siehe folgende Abbildung).22
abbildung 3: Aufteilung des gesamtimmobilienvermögens
20 m. Andreasch et al. (2010), seite 246.
Vermögenssteuern jetzt! 19
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2.5 Die Verteilung des Immobilienvermögens in Österreich
Neben dem Eigentum am Hauptwohnsitz haben Haushalte teilweise auch Eigentum an weiteren Immobilien. Zudem können auch Haushalte, die ihren Hauptwohnsitz nur mieten, Eigentum an weiteren Immobilien besitzen. Die folgende Abbildung zeigt die Zusammensetzung der Immobilienvermögensdezile nach ihrem gesamten Immobilienvermögen (Hauptwohnsitz und weitere Immobilien). Die untersten 40 % der Haushalte besitzen kein Immobilienvermögen. In der Grafik wird nach drei Eigentumsformen unterschieden:
(i) ausschließlich Eigentum am Hauptwohnsitz, (ii) ausschließlich Eigentum an weiteren Immobilien (d. h. Hauptwohnsitzmieter) und (iii) sowohl Eigentum am Hauptwohnsitz als auch weiteres Immobilieneigentum.
Die meisten Immobilieneigentümer haben ausschließlich Eigentum an ihrem Hauptwohnsitz und besitzen kein weiteres Immobilieneigentum. Die Gruppe derer, die sowohl ihren Hauptwohnsitz besitzen als auch weiteres Eigentum an Immobilien halten, steigt deutlich mit der Höhe des gesamten Immobilienvermögens an.
Abbildung 4: Haushalte mit Eigentum am Hauptwohnsitz, an weiteren Immobilien und beiden
Eigentumsformen
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
Dezil 1 bis 4 Dezil 5 Dezil 6 Dezil 7 Dezil 8 Dezil 9 Dezil 10Immobilienvermögensdezile
Haushalte mit Eigentum am HWS, an weiteren Immobilien und beiden Eigentumsformen
(Immobilienvermögenserhebung 2008, OeNB)
Anteil mit ausschließlich HW-Eigentum und weiterem Eigentum
Anteil mit ausschließlich weiterem Eigentum
Anteil mit ausschließlich HW-Eigentum
2.5 Die Verteilung des Immobilienvermögens in Österreich
neben dem eigentum am Hauptwohnsitz haben Haushalte teilweise auch eigentum an weiteren Immo-bilien. zudem können auch Haushalte, die ihren Hauptwohnsitz nur mieten, eigentum an weiteren Im-mobilien besitzen. Die folgende Abbildung zeigt die zusammensetzung der Immobilienvermögensde-zile nach ihrem gesamten Immobilienvermögen (Hauptwohnsitz und weitere Immobilien). Die untersten 40 % der Haushalte besitzen kein Immobilienvermögen. In der grafik wird nach drei eigentumsformen unterschieden:
(i) ausschließlich eigentum am Hauptwohnsitz,
(ii) ausschließlich eigentum an weiteren Immobilien (d. h. Hauptwohnsitzmieter) und
(iii) sowohl eigentum am Hauptwohnsitz als auch weiteres Immobilieneigentum.
Die meisten Immobilieneigentümer haben ausschließlich eigentum an ihrem Hauptwohnsitz und besit-zen kein weiteres Immobilieneigentum. Die gruppe derer, die sowohl ihren Hauptwohnsitz besitzen als auch weiteres eigentum an Immobilien halten, steigt deutlich mit der Höhe des gesamten Immobilien-vermögens an.
abbildung 4: Haushalte mit eigentum am Hauptwohnsitz, an weiteren Immobilien und beiden eigen-tumsformen
20 Vermögenssteuern jetzt!
Die Konzentration bei der Immobilienvermögensverteilung ist beträchtlich. Das oberste Fünftel hält 75 % des gesamten Immobilienvermögens und die top 10 % besitzen 61 % (siehe folgende tabelle). Die Konzentration ist in Bezug auf den Besitz von Hauptwohnsitzen deutlich niedriger als jene in Bezug auf die gesamte Immobilienvermögensverteilung. Das oberste Fünftel hält 59 % und die top 10 % be-sitzen 37 % des gesamten Werts in Hauptwohnsitzen. Beim gesamten weiteren Immobilienvermögen hingegen hält das oberste Immobilienvermögensdezil 85 %. Die Parallelen zur geldvermögensvertei-lung sind offenkundig: Da wie dort besitzt eine minderheit den großteil des Vermögens.
Die Immobilienvermögen konzentrieren sich in österreich auf die obersten 20 %, sind aber im Vergleich zum geldvermögen – wie vorhin dargestellt – noch ungleicher verteilt. Während alle befragten Haushal-te geldvermögen besitzen, verfügen die untersten 40 % der Haushalte über kein Immobilienvermögen. ebenso ist die Konzentration an der spitze („obersten 10 %“) beim Immobilienvermögen stärker aus-geprägt (siehe folgende tabelle).
20 | S e i t e
Die Konzentration bei der Immobilienvermögensverteilung ist beträchtlich. Das oberste Fünftel hält 75 % des gesamten Immobilienvermögens und die Top 10 % besitzen 61 % (siehe folgende Tabelle). Die Konzentration ist in Bezug auf den Besitz von Hauptwohnsitzen deutlich niedriger als jene in Bezug auf die gesamte Immobilienvermögensverteilung. Das oberste Fünftel hält 59 % und die Top 10 % besitzen 37 % des gesamten Werts in Hauptwohnsitzen. Beim gesamten weiteren Immobilienvermögen hingegen hält das oberste Immobilienvermögensdezil 85 %. Die Parallelen zur Geldvermögensverteilung sind offenkundig: Da wie dort besitzt eine Minderheit den Großteil des Vermögens.
Immobilienvermögensdezile Hauptwohnsitze Weiteres Immobilieneigentum
Gesamtes Immobilieneigentum
Anteil der Dezile in %
Dezil 1 bis 4 0 0 0 Dezil 5 4 1 2 Dezil 6 8 1 5 Dezil 7 12 3 8 Dezil 8 17 3 10 Dezil 9 22 7 14 Dezil 10 37 85 61
Gesamt 100 100 100 Tabelle 3: Anteile der Immobilienvermögensdezile an Gesamtwerten von Hauptwohnsitzen,
weiterem Immobilieneigentum und gesamtem Immobilienvermögen
Die Immobilienvermögen konzentrieren sich in Österreich auf die obersten 20 %, sind aber im Vergleich zum Geldvermögen – wie vorhin dargestellt – noch ungleicher verteilt. Während alle befragten Haushalte Geldvermögen besitzen, verfügen die untersten 40 % der Haushalte über kein Immobilienvermögen. Ebenso ist die Konzentration an der Spitze („obersten 10 %“) beim Immobilienvermögen stärker ausgeprägt (siehe folgende Tabelle).
Anteil der Haushalte Anteil am gesamten Immobilienvermögen untersten 40 % (Dezile 1 bis 4) 0 % obersten 20 % (Dezile 9 und 10) 75 % obersten 10 % (oberstes Dezil) 61 % unteren 50 % 2 %
Tabelle 4: Immobilienvermögensverteilung in Österreich
20 | S e i t e
Die Konzentration bei der Immobilienvermögensverteilung ist beträchtlich. Das oberste Fünftel hält 75 % des gesamten Immobilienvermögens und die Top 10 % besitzen 61 % (siehe folgende Tabelle). Die Konzentration ist in Bezug auf den Besitz von Hauptwohnsitzen deutlich niedriger als jene in Bezug auf die gesamte Immobilienvermögensverteilung. Das oberste Fünftel hält 59 % und die Top 10 % besitzen 37 % des gesamten Werts in Hauptwohnsitzen. Beim gesamten weiteren Immobilienvermögen hingegen hält das oberste Immobilienvermögensdezil 85 %. Die Parallelen zur Geldvermögensverteilung sind offenkundig: Da wie dort besitzt eine Minderheit den Großteil des Vermögens.
Immobilienvermögensdezile Hauptwohnsitze Weiteres Immobilieneigentum
Gesamtes Immobilieneigentum
Anteil der Dezile in % Dezil 1 bis 4 0 0 0 Dezil 5 4 1 2 Dezil 6 8 1 5 Dezil 7 12 3 8 Dezil 8 17 3 10 Dezil 9 22 7 14 Dezil 10 37 85 61 Gesamt 100 100 100
Tabelle 3: Anteile der Immobilienvermögensdezile an Gesamtwerten von Hauptwohnsitzen, weiterem Immobilieneigentum und gesamtem Immobilienvermögen
Die Immobilienvermögen konzentrieren sich in Österreich auf die obersten 20 %, sind aber im Vergleich zum Geldvermögen – wie vorhin dargestellt – noch ungleicher verteilt. Während alle befragten Haushalte Geldvermögen besitzen, verfügen die untersten 40 % der Haushalte über kein Immobilienvermögen. Ebenso ist die Konzentration an der Spitze („obersten 10 %“) beim Immobilienvermögen stärker ausgeprägt (siehe folgende Tabelle).
Anteil der Haushalte Anteil am gesamten Immobilienvermögen untersten 40 % (Dezile 1 bis 4) 0 % obersten 20 % (Dezile 9 und 10) 75 % obersten 10 % (oberstes Dezil) 61 % unteren 50 % 2 %
Tabelle 4: Immobilienvermögensverteilung in Österreich
tabelle 3: Anteile der Immobilienvermögensdezile an gesamtwerten von Hauptwohnsitzen, weiterem Immobilieneigentum und gesamtem Immobilienvermögen
tabelle 4: Immobilienvermögensverteilung in österreich
Vermögenssteuern jetzt! 21
2.6 Immobilienvermögen und Erbschaften
Bei den Bestimmungsfaktoren des Immobilienvermögens sind Alter, Ausbildung und einkommen von Bedeutung. zudem determinieren insbesondere erbschaften die Höhe des Immobilienvermögens.
20 % der österreichischen Haushalte haben Immobilienvermögen geerbt. nur 2 % aller Haushalte vereinen rund 40 % des gesamten Immobilienerbschaftsaufkommens in österreich auf sich. Der gini-Koeffizient bei erbschaften von Immobilien beträgt 0,92. zur Illustration: ein gini-Koeffizient von 0,92 wird etwa dann erreicht, wenn von 100 Personen 99 Personen je einen euro erben, eine Person hin-gegen 1400 euro. Die erben verfügen über ein weit höheres Immobilienvermögen als die nichterben. Immobilienerbschaften sind für Haushalte mit niedrigerem Immobilienvermögen aber relativ zu ihrem gesamten Immobilienvermögen wichtiger. Doch nur wenige Haushalte in österreich haben hohe Immo-bilienerbschaften erhalten.23
Insgesamt ergibt sich aus den Analysen und erhebungen zur Verteilung der Befund, dass die ungleich-heit bei Vermögen und Immobilienerbschaften viel größer ist als bei einkommen. Die auf den Analysen basierenden gini-Koeffizienten24 in der tabelle belegen dies. Vor dem Hintergrund der manchmal etwas skurrilen Diskussion in österreich kann man auch festhalten: Der viel zitierte mittelstand (wie vage er auch definiert sein mag) besitzt nicht den großteil des Vermögens in österreich, sondern eine über-schaubare Vermögenselite der reichsten 10 %.
S e i t e | 21
2.6 Immobilienvermögen und Erbschaften
Bei den Bestimmungsfaktoren des Immobilienvermögens sind Alter, Ausbildung und Einkommen von Bedeutung. Zudem determinieren insbesondere Erbschaften die Höhe des Immobilienvermögens. 20 % der österreichischen Haushalte haben Immobilienvermögen geerbt. Nur 2 % aller Haushalte vereinen rund 40 % des gesamten Immobilienerbschaftsaufkommens in Österreich auf sich. Der Gini-Koeffizient bei Erbschaften von Immobilien beträgt 0,92. Zur Illustration: Ein Gini-Koeffizient von 0,92 wird etwa dann erreicht, wenn von 100 Personen 99 Personen je einen Euro erben, eine Person hingegen 1400 Euro. Die Erben verfügen über ein weit höheres Immobilienvermögen als die Nichterben. Immobilienerbschaften sind für Haushalte mit niedrigerem Immobilienvermögen aber relativ zu ihrem gesamten Immobilienvermögen wichtiger. Doch nur wenige Haushalte in Österreich haben hohe Immobilienerbschaften erhalten. 23
Insgesamt ergibt sich aus den Analysen und Erhebungen zur Verteilung der Befund, dass die Ungleichheit bei Vermögen und Immobilienerbschaften viel größer ist als bei Einkommen. Die auf den Analysen basierenden Gini-Koeffizienten24 in der Tabelle belegen dies. Vor dem Hintergrund der manchmal etwas skurrilen Diskussion in Österreich kann man auch festhalten: Der viel zitierte Mittelstand (wie vage er auch definiert sein mag) besitzt nicht den Großteil des Vermögens in Österreich, sondern eine überschaubare Vermögenselite der reichsten 10 %.
Gini-Koeffizient Bruttogeldvermögen 0,66 Immobilienvermögen 0,76 Immobilienerbschaften 0,92 Einkommen (lohnsteuerpflichtig) 0,45
Tabelle 5: Gini-Koeffizienten für unterschiedliche Kategorien für Österreich
23 Ebenda, Seite 247 f. 24 Der Gini-Koeffizient ist ein Maß für Gleichheit/Ungleichheit. Je näher er bei 1 liegt, desto ungleicher ist die Verteilung. Ein Koeffizient von
1 bedeutet, dass eine Person alles besitzt, ein Koeffizient von 0, dass alle gleich viel besitzen (Gleichverteilung).
tabelle 5: gini-Koeffizienten für unterschiedliche Kategorien für österreich
23 ebenda, seite 247 f.
24 Der gini-Koeffizient ist ein maß für gleichheit/ungleichheit. je näher er bei 1 liegt, desto ungleicher ist die Verteilung. ein Koeffizient von 1 bedeutet, dass eine Person alles besitzt, ein Koeffizient von 0, dass alle gleich viel besitzen (gleichverteilung).
22 Vermögenssteuern jetzt!
Vermögenssteuern jetzt! 23
3 Bewertung von Grundvermögen
3.1 Problemaufriss
grund- und Immobilienvermögen wird in österreich auf der Basis von einheitswerten besteuert. Diese wurden 1973 zum letzten mal in einer Hauptfeststellung erhoben und 1983 linear um 35 % erhöht. Da-mit wurde der Vorschrift des Bewertungsgesetzes, in zeitabständen von neun jahren die einheitswerte im rahmen von Hauptfeststellungen festzulegen, nicht nachgekommen.
Laut älteren schätzungen betragen die einheitswerte von nicht land- und forstwirtschaftlich genutztem grundvermögen nur etwa 10 % bis 20 % der Verkehrswerte. Bei land- und forstwirtschaftlichem Ver-mögen fallen Verkehrswerte und steuerliche Bemessungsgrundlage noch deutlicher auseinander: Die relation zwischen einheitswert und Verkehrswert wird auf 1 % bis 2 % geschätzt bzw. 1 : 30. Beim sonstigen grundvermögen ist die Kluft geringer.
Die ermittlung des Bodenwertes ist in den Bodenwert-richtlinien geregelt. In diesem erlass ist zwar die Führung der Kaufpreissammlung angeordnet, bisher ist jedoch eine automationsunterstützte erfassung und Führung der Kaufpreissammlung nicht umgesetzt worden. Inhaltlich wäre nach den Bodenwert-richtlinien auf die Frage des gewöhnlichen geschäftsverkehrs, auf das Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse, auf Lage und Form des grundstücks, die Bodenbeschaffenheit, den er-schließungszustand, die Verbauungsmöglichkeit und die Frage von Baubeschränkungen etc. Bedacht zu nehmen.25
Die folgenden Ausführungen sollen darstellen, wie die Bewertung von grundvermögen in der europäi-schen union bzw. in ausgewählten europäischen Ländern gehandhabt wird.
25 Vgl.B. rossmann (2006), seite 295 ff.
24 Vermögenssteuern jetzt!
3.2 Internationale Ansätze
Europäische Union
Die Besteuerung von grundvermögen ist in der eu weit verbreitet. Bis auf malta und slowenien er-heben sämtliche mitgliedstaaten eine Form der grundsteuer.26 Hinsichtlich der tatsächlichen Wertbe-stimmung des grundvermögens bestehen jedoch erhebliche internationale unterschiede. Während die grundsteuerregime in Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg, zypern und auch österreich an marktferne Wertverhältnisse anknüpfen, werden in vielen mitgliedstaaten unterschiedliche ertrags- und Vergleichswertverfahren zu einer möglichst verkehrswertnahen Bewertung des grundvermögens her-angezogen. Daneben ist das Konzept einer Flächensteuer insbesondere in Osteuropa verbreitet. Hin-zu kommen mehr oder weniger komplexe Bewertungsverfahren, die anhand von wertbestimmenden Faktoren (insbesondere grundstücksgröße, nutzungsart, Alter, Lage oder Qualität der angrenzenden Infrastruktur) „objektive Werte“ zur Bestimmung der steuerbemessungsgrundlage ermitteln (siehe ta-belle).27
24 | S e i t e
3.2 Internationale Ansätze
Die Besteuerung von Grundvermögen ist in der EU weit verbreitet. Bis auf Malta und Slowenien erheben sämtliche Mitgliedstaaten eine Form der Grundsteuer.26 Hinsichtlich der tatsächlichen Wertbestimmung des Grundvermögens bestehen jedoch erhebliche internationale Unterschiede. Während die Grundsteuerregime in Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg, Zypern und auch Österreich an marktferne Wertverhältnisse anknüpfen, werden in vielen Mitgliedstaaten unterschiedliche Ertrags- und Vergleichswertverfahren zu einer möglichst verkehrswertnahen Bewertung des Grundvermögens herangezogen. Daneben ist das Konzept einer Flächensteuer insbesondere in Osteuropa verbreitet. Hinzu kommen mehr oder weniger komplexe Bewertungsverfahren, die anhand von wertbestimmenden Faktoren (insbesondere Grundstücks-größe, Nutzungsart, Alter, Lage oder Qualität der angrenzenden Infrastruktur) „objektive Werte“ zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage ermitteln (siehe Tabelle).27
Grundsteuer enthält … Keine Wertkomponente Wertkomponente Flächensteuer Bodenrichtwerte Verkehrswerte Bewertung auf
Basis veralteter
Verkehrswerte/
Objektivierte Werte
Einheitswerte
Umsetzung in Europa
CZ, HU, PL, SK EE DK, NL, LT, LV,
SE, BE, IE, UK
FR, LU, CY
GR, ES, PT
AT, D, I
Abkürzungen:
AT Österreich, BE Belgien, CY Zypern, CZ Tschechische Republik, D Deutschland, DK Dänemark, EE Estland,
ES Spanien, FR Frankreich, GR Griechenland, HU Ungarn, IE Irland, I Italien, LT Litauen, LU Luxemburg, LV Lettland, NL
Niederlande, PL Polen, PT Portugal SE Schweden, SK Slowakische Republik, UK Vereinigtes Königreich
Tabelle 6: Bemessungsgrundlagen der Grundsteuer
26 Das nationale Steuerrecht in Slowenien sieht eine Grundsteuer nicht vor, den Gemeinden steht es aber offen, Abgaben auf das
Grundvermögen zu erheben. 27 Vgl. C. Spengel, J. H. Heckemeyer, B. Zinn (2011), Seite 10 ff.
Europäische Union
tabelle 6: Bemessungsgrundlagen der grundsteuer
26 Das nationale steuerrecht in slowenien sieht eine grundsteuer nicht vor, den gemeinden steht es aber offen, Abgaben auf das grundvermögen zu erheben.
27 Vgl. C. spengel, j. H. Heckemeyer, B. zinn (2011), seite 10 ff.
Vermögenssteuern jetzt! 25
abbildung 3: Bemessungsgrundlage der grundsteuer
26 Vermögenssteuern jetzt!
Niederlande
Die Besteuerung von grundvermögen/Liegenschaften erfolgt in den niederlanden sowohl auf kommu-naler ebene („Onroerend zaak Belasting/OzB“ = Liegenschaftssteuer) als auch auf nationaler ebene („eigenwoningforfait“ = fiktives einkommen aus Liegenschaftsbesitz, das vom steuerpflichtigen zum zu versteuernden einkommen gezählt werden muss).
Beide steuern haben als Bemessungsgrundlage den sogenannten WOz-Wert (= Wert der Liegen-schaft),28 der von durch die gemeinden dazu beauftragten taxatoren ermittelt und registriert wird. Der WOz-Wert einer Liegenschaft (der einem „fairen“ marktwert nahekommen soll) wird von den gemein-den jährlich neu festgelegt. In der Praxis wird dieser Wert dadurch bestimmt, dass mit ähnlichen Lie-genschaften in der näheren umgebung verglichen wird. generell liegt dieser WOz-Wert jedoch etwas unter dem tatsächlichen marktwert.
28 Das entsprechende gesetz zur Bewertung von eigentum (WOz) trat 1995 in Kraft. Dieses gesetz verpflichtet gemeindebehörden, das eigentum innerhalb der gemeindegrenzen regelmäßig zu bewerten. es verpflichtet die gemeinden außerdem, die individuellen Werte an steuerbehörden und Wasserverbände weiter- zuleiten, um die grundlagen für einkommen- und grundsteuern sowie Wasserverbandsabgaben zu liefern.
Vermögenssteuern jetzt! 27
Schweden
Die Besteuerung von grundvermögen ist durch das gesetz der staatlichen grundsteuer: „lag (1984:1052) om statlig fastighetsskatt“ festgelegt.
In schweden unterscheidet man zwischen kommunaler Abgabe und staatlicher grundsteuer.
Die grundsteuer/-abgabe fällt für alle grundstücke mit Ausnahme von Wald und landwirtschaftlichen nutzflächen sowie allgemeinen gebieten wie straßen und Plätzen an.
Die Berechnungsgrundlage für die grundsteuer/-abgabe ist der einheitswert. Dieser ist im gesetz mit 75 % des marktwertes angelegt. rechengrundlage ist hierbei der marktwert der Objekte zwei jahre zuvor. Die marktwerte werden beim Finanzamt (skatteverket) registriert, und dieses ist auch verant-wortlich für die Datensammlung.
unter marktwert versteht man den wahrscheinlichen Preis, der beim Verkauf auf dem allgemeinen markt erzielt wird. Der marktwert wird mithilfe von statistiken über verkaufte Wohnungen und ähnliche Objekte in einem speziellen „Wertegebiet“ 29 ermittelt. Der einheitswert ist das resultat der Anwendung der Bewertungsmodelle, die für die grundsteuerveranlagung von einfamilienhäusern mit zugehörigem grundstück gelten.
Diese Bewertungsmodelle geben an, wie bei der Bewertung der grundsteuerveranlagung vorgegangen werden soll.
Beispiel für einige „Wertefaktoren“ für die Bewertung:
Für grundstücke:
•GrößedesGrundstückes
•WasserundAbwasser
•ArtderBebauung
•NähezumStrand
Für einfamilienhäuser:
•Größe(Wohn-undNebenfläche)
•Alter
•Standort
•Baukategorie
29 Vgl. http://www.skatteverket.se/download/18.5fc8c94513259a4ba1d800014377/350C02.pdf
28 Vermögenssteuern jetzt!
Die staatliche grundsteuer auf Wohnungen wurde am 1. jänner 2008 abgeschafft und durch eine kom-munale Abgabe ersetzt. Die grundabgabe geht an die Kommunen, in der sich die Wohnung/das grund-stück befindet.
Der einheitswert für einfamilienhäuser besteht z. B. aus dem grundstückswert und dem Wert des Hau-ses. grundstücke und gebäude, die nicht als Wohnungen gerechnet werden, werden mit einer staat-lichen grundsteuer besteuert:
Der staatliche steuersatz wird in folgenden Fällen beibehalten:
•unbebautesGrundstück1%vomEinheitswert
•EinfamilienhäuserundMietshäuserimBau1%vomEinheitswert
•Stromproduzent(Wasser-oderStromkraftwerk)
Dem steuersatz wird der einheitswert des grundstückes zugrunde gelegt, also im Prinzip 75 % des marktwertes. Die steuersätze für Industriegrundstücke betragen 0,5 % vom einheitswert und für den lokalen teil eines mietshauses, unbebaute grundstücke usw. 1 % vom einheitswert.
erbschaftssteuer und schenkungssteuer wurden am 1. jänner 2005 abgeschafft.30
30 Wirtschaftskammer österreich, Außenhandelsstelle stockholm, schriftliche Anfragebeantwortung vom 17. 6. 2009.
Vermögenssteuern jetzt! 29
Dänemark
eine Liegenschaftsbewertung bildet die grundlage für unterschiedliche steuern wie auch die Liegen-schaftswertsteuer, deren grundlage der Wert der Liegenschaft ist, sowie die kommunale grundsteuer (Landsteuer), die auf dem Wert des grundes basiert.
jedes zweite jahr werden Liegenschaften in Dänemark bewertet. Diese Bewertung bestimmt den ge-bäude- und grundstückswert für jede Liegenschaft. Der gebäudewert ist eine schätzung des Preises, der erzielt würde, würde man das gebäude verkaufen. Der grundstückswert ist der Wert eines unbe-bauten grundstücks. Weiters werden unterschiedliche Faktoren wie die Lage und nutzung der Liegen-schaft berücksichtigt. In den bewertungsfreien jahren wird eine Anpassung (Indexierung) der Werte vorgenommen.
mit der Bewertung der Liegenschaften ist eine eigene Bewertungsbehörde befasst, die dem Finanz-ministerium zugeordnet ist. Die Behörde, die über regionalstellen im ganzen Land verfügt, beschäftigt mehr als 200 Personen.
30 Vermögenssteuern jetzt!
Die Debatte in Österreich
Die steuerreformkommission 1998 hat eine Vereinfachung der erfassung der grundstückswerte vor-geschlagen, und zwar unter zugrundelegung vorhandener Daten aus Kaufpreissammlungen, Flächen-widmungsplänen und gebäudedaten. erforderlich erscheint demnach eine Überarbeitung der Boden-wertrichtlinie, mit dem ziel, für bestimmte gebiete der gemeinde dem Verkehrswert nahekommende Bodenwerte zu erhalten. Wesentlich dafür ist eine automationsunterstützte erfassung der vorhandenen Daten, die die Belastung für die Verwaltung möglichst gering halten soll.31
einen Alternativvorschlag zur einheitsbewertung hat bereits die steuerreformkommission 1998 ge-macht. Danach sollten ausgehend von der grundstücksgröße die der Besteuerung zugrunde zu le-genden sätze nach der nutzung als grünland, Wohngebiet, Industriegebiet etc. variieren und allenfalls auch nach Bauklassen (geschoßhöhen) eine Differenzierung ermöglichen. Bund und Länder könnten rahmen für die steuersätze vorsehen, die gemeinden müssten dann selbst die konkreten sätze inner-halb dieses rahmens festlegen.
Hinsichtlich der damals noch bestehenden erbschafts- und schenkungssteuer formulierte die Kom-mission die empfehlung, dass dem tatsächlichen Wert nahekommende Bemessungsgrundlagen beim grundvermögen sowie die Beseitigung sachlich nicht begründbarer steuerbefreiungen mit einer Ab-senkung der steuersätze und einer wesentlichen Anhebung der Freibeträge einhergehen sollten. Dies soll eine gerechtere Besteuerung gewährleisten und eine mehrbelastung beim Übergang geringer Ver-mögen verhindern.
Das sammeln von marktinformationen/marktpreisen ist – das zeigen die internationalen Beispiele – für eine laufende Anpassung der Liegenschaftswerte ein wichtiger teil des Bewertungsprozesses. Auf jeden Fall braucht der Aufbau eines solchen systems eine lange Vorlaufzeit und eine entsprechende personelle Ausstattung der Finanzbehörden, wie das dänische Beispiel zeigt. zu berücksichtigen sind dabei allerdings auch etwaige Anreizstrukturen und strategische Überlegungen. Der Bund hat mögli-cherweise kein besonders großes Interesse an der Vereinfachung bzw. reform des einheitswertverfah-rens, da die steuern auf Basis der einheitswertbescheide vorwiegend den gemeinden zugutekommen, die Verwaltungskosten aber beim Bund liegen. Vor dem Hintergrund der wirtschaftspolitischen Brisanz dieses themas stellen diese Kompetenzverteilungen ein zusätzliches Hindernis dar.32
31 Immobilienpreiserhebungen und -vergleiche bieten mittlerweile private Anbieter online an. siehe zum Beispiel www.checkimmo.com, www.webservicesunited. com oder www.zt.co.at
32 Vgl. e. Wabl (2008), seite 21.
Vermögenssteuern jetzt! 31
4 Vorschläge für eine faire Besteuerung von Vermögen
Die folgenden steuerlichen möglichkeiten sollen einerseits die Auswirkungen auf den staatshaushalt darstellen und andererseits grundlage für mögliche Handlungsfelder aufzeigen. Die möglichkeiten bil-den lediglich Vorschläge ab und sind nur ein teil der gesamten Vielfalt, welche im Bereich der vermö-gensbezogenen steuern vorhanden sind und in österreich noch nicht optimiert bzw. umgesetzt wurden.
Dass Vermögende mit aller Vehemenz die die im Folgenden angeführten Änderungsvorschläge ableh-nen werden, liegt in sich begründet und ist zu erwarten.
„Leute, die auf Rosen gebettet sind, verraten sich dadurch, dass sie immer zu über die Dornen jammern.“ 33
Der bekannte österreichische Wirtschaftswissenschafter und WIFO-experte, Alois guger, sagte zur Besteuerung von Vermögen treffend:
„Wer vermögend ist, kann in Österreich gut Steuern sparen!“ 34
Doch wie meinte schon der römische Kaiser Vespasian zu seinem sohn Titus, als dieser sich beschwer-te, dass der Kaiser auf öffentliche toiletten eine Latrinensteuer einheben ließ, nachdem ihm der Kaiser eine münze hinhielt und titus eingestehen musste:
„Pecunia non olet“, was so viel bedeutet wie „Geld stinkt nicht!“ 35 – Worauf Kaiser Ves-pasian seinem sohn Titus sagte: „… und dennoch stammt sie aus dem Urin!“
zunehmend mehr österreichische Politiker und Interessenvertreter sehen die einführung vermögensbe-zogener steuern positiv.
Werner Faymann (Bundeskanzler): „… das Budget soll auch mit Vermögenssteuern saniert werden.“ 36
oder
Heinz Fischer (Bundespräsident): „… ein Staat darf Gerechtigkeit nicht nur mit Lippen-bekenntnissen pflegen. Man muss sich mit Problemen der Einkommens- und Vermö-gensverteilung ernsthaft auseinandersetzen. Daher ist die Erbschafts- und Vermögens-steuer auch eine Gewissensfrage.“ 37
33 F. sagan (1935 – 2004), französische schriftstellerin, Die zeIt schrieb anlässlich ihres todes: „sie veränderte mit ihren Büchern und noch mehr mit ihrem Le- bensstil Frankreich“, 30.09.2004.
34 Der standard, 29.07.2006.
35 t. F. Vespasian (9 – 79), Kölner stadt-Anzeiger, 27.12.2011.
36 Wiener zeitung, 11.12.2011.
37 Kurier, 16.07.2011.
32 Vermögenssteuern jetzt!
4.1 Besteuerung von Realvermögen
Das realvermögen umfasst u. a. maschinen, Anlagen, grundstücke, gebäude und dauerhafte Kon-sumgüter. Vor allem die Bereiche grundstücke, gebäude und dauerhafte Konsumgüter (Kunstgegen-stände, Luxusgüter bzw. superiore güter38) werden derzeit steuertechnisch stiefmütterlich bearbeitet. Dennoch ist zu überlegen, ob eine Besteuerung von realvermögen nicht sinnvoll wäre. Hier kommt vor allem der Besteuerung von grund und Boden große Bedeutung zu. grund und Boden für „normale“ Wohnzwecke sollte grundsätzlich aber nicht stärker besteuert werden als derzeit. Bei der Besteuerung im Bereich der Bodenspekulation auf grund und Boden, auf Flächen, die anderen zwecken dienen und/oder spekulationsobjekte sind, zielt die von uns vorgeschlagene steuer auf den Wertzuwachs ab.
Im Fall des realvermögens ist vor allem eine neuerhebung der Bemessungsgrundlage für die grund-steuer und die neubemessung dieser notwendig. Daneben gilt es aber auch, Luxusgüter einer gerech-ten Vermögensbesteuerung zuzuführen.
Die derzeitige zusammensetzung der vermögensbezogenen steuern setzt sich im Wesentlichen aus zwei Komponenten zusammen: einerseits aus der grunderwerbsteuer (ca. 727 mio. euro) und anderer-seits aus der grundsteuer (ca. 606 mio. euro). Daneben werden aus diversen Kapitalverkehrssteuern jährlich ca. 102 mio. euro vom Bund eingehoben. mit rund 6 mio. euro ist die Bodenwertabgabe derzeit als randerscheinung zu bezeichnen. Der restliche teil von ca. 35 mio. euro ist auf die erbschafts- und schenkungssteuer zurückzuführen. Diese letzte Quelle ist aber dem staat versiegt, da die erbschafts-steuer mit August 2008 abgeschafft worden ist (siehe grafik ).39, 40
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4.1 Besteuerung von Realvermögen
Das Realvermögen umfasst u. a. Maschinen, Anlagen, Grundstücke, Gebäude und dauerhafte Konsumgüter. Vor allem die Bereiche Grundstücke, Gebäude und dauerhafte Konsumgüter (Kunstgegenstände, Luxusgüter bzw. superiore Güter38) werden derzeit steuertechnisch stiefmütterlich bearbeitet. Dennoch ist zu überlegen, ob eine Besteuerung von Realvermögen nicht sinnvoll wäre. Hier kommt vor allem der Besteuerung von Grund und Boden große Bedeutung zu. Grund und Boden für „normale“ Wohnzwecke sollte grundsätzlich aber nicht stärker besteuert werden als derzeit. Bei der Besteuerung im Bereich der Bodenspekulation auf Grund und Boden, auf Flächen, die anderen Zwecken dienen und/oder Spekulationsobjekte sind, zielt die von uns vorgeschlagene Steuer auf den Wertzuwachs ab.
Im Fall des Realvermögens ist vor allem eine Neuerhebung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer und die Neubemessung dieser notwendig. Daneben gilt es aber auch, Luxusgüter einer gerechten Vermögensbesteuerung zuzuführen.
Die derzeitige Zusammensetzung der vermögensbezogenen Steuern setzt sich im Wesentlichen aus zwei Komponenten zusammen: einerseits aus der Grunderwerbsteuer (ca. 727 Mio. Euro) und andererseits aus der Grundsteuer (ca. 606 Mio. Euro). Daneben werden aus diversen Kapitalverkehrssteuern jährlich ca. 102 Mio. Euro vom Bund eingehoben. Mit rund 6 Mio. Euro ist die Bodenwertabgabe derzeit als Randerscheinung zu bezeichnen. Der restliche Teil von ca. 35 Mio. Euro ist auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer zurückzuführen. Diese letzte Quelle ist aber dem Staat versiegt, da die Erbschaftssteuer mit August 2008 abgeschafft worden ist (siehe Grafik ).39,40
Quelle: Bundesministerium für Finanzen (2010) in Millionen Euro
Grafik 6: Steuern auf Vermögen in Österreich
38 http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Luxusgüter: Superiore Güter sind in der Haushaltstheorie der Mikroökonomie Güter, die bei
steigendem Einkommen relativ stärker nachgefragt werden. Das heißt, dass die Nachfrage nach diesen Gütern stärker zunimmt als das Einkommen. Sie besitzen somit eine Einkommenselastizität größer eins. Als Beispiel für superiore Güter können Luxusgüter genannt werden.
39 BMF und Bundesrechenzentrum: „Ertragsanteile 2010“, April 2011. 40 Die verbleibenden 35 Millionen Euro aus der Erbschafts- und Schenkungssteuer 2010 stammen aus Verlassenschaften, deren Erblasser/-
innen vor dem 1. August 2008 verstorben sind.
Grunderwerb- steuer 727
Kapitalver-kehrssteuer
102
Bodenwert-abgabe
6
Erbschafts- und Schenkungs-
steuer 35
Stiftungs- eingangssteuer
10
Grundsteuer 606
Steuern auf Vermögen (1,89 % des gesamten Steuervolumens)
1.484
Grafik 6: steuern auf Vermögen in österreich
38 http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Luxusgüter: superiore güter sind in der Haushaltstheorie der mikroökonomie güter, die bei steigendem einkommen relativ stärker nachgefragt werden. Das heißt, dass die nachfrage nach diesen gütern stärker zunimmt als das einkommen. sie besitzen somit eine einkommen- selastizität größer eins. Als Beispiel für superiore güter können Luxusgüter genannt werden.
39 BmF und Bundesrechenzentrum: „ertragsanteile 2010“, April 2011.
40 Die verbleibenden 35 millionen euro aus der erbschafts- und schenkungssteuer 2010 stammen aus Verlassenschaften, deren erblasser/-innen vor dem 1. August 2008 verstorben sind.
Vermögenssteuern jetzt! 33
Wie bereits im Kapitel 1.2 dargestellt, kritisiert auch die OeCD, dass die Besteuerung von Vermögen in österreich viel geringer ist als in anderen OeCD-Ländern. Vermögen soll in österreich daher stärker besteuert werden, so OeCD-generalsekretär Angel gurria.41,42
Die Kritiker der Besteuerung von realvermögen warnen indes vor einer Belastung des mittelstandes.
Josef Pühringer (Landeshauptmann Oberösterreich): „… die ÖVP ist nicht der Schutz-patron der Reichen, das ist ganz klar. Ich sage aber auch: Wenn man mit so einer Steuer wirklich Geld hereinbekommen will, dann muss sie in Richtung Mittelstand gehen, vor allem wenn es um Steuern auf Grund und Boden geht. Und das lehne ich natürlich ab.“ 43
Den Autoren dieser studie ist klar, dass die Besteuerung von realvermögen nicht die unteren schichten und den mittelstand treffen darf.
Herbert Tumpel (Präsident der Arbeiterkammer): „… die Vermögenssteuer darf nicht den Mittelstand treffen. … Es geht um jene 10 Prozent an der Spitze, die 85 Prozent des Grundvermögens halten. Das ist nicht der Mittelstand, sondern weit davon entfernt.“ 44
ögB-Präsident Erich Foglar sagte in richtung Kritiker der Besteuerung von Vermögen in der OrF-Pressestunde am 5. juni 2011:
„… diese Leute befinden sich im Land der Märchen … das ist Kasperl und Petzi-Bär.“ 45
41 http://www.oecd.org/document/6/0,3746,de_34968570_35008930_46731398_1_1_1_1,00.html
42 Pressekonferenz der OeCD am 11.07.2011: OeCD Länderbericht.
43 österreich, 05.09.2011.
44 OrF-Pressestunde, 19.06.2011.
45 Kronen zeitung, 05.06.2011.
34 Vermögenssteuern jetzt!
4.1.1 Grundsteuer
Die derzeitige rechtslage geht bei der Berechnung der grundsteuer vom einheitswertbegriff nach dem Bewertungsgesetz aus. Die gesetzliche grundlage dafür stammt aus dem jahre 1955. Wie die entwick-lung der grundsteuer zeigt, hat sich vor allem die grundsteuer B in den letzten jahrzehnten vergrößert (grundsteuer auf Wohnobjekte), jedoch die grundsteuer A (grundsteuer auf Land- und Forstwirtschaft) kaum verändert. Betrachtet man den Anteil der grundsteuer im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung (BIP), so sieht man, dass der Anteil von 0,32 % (1965) auf 0,20 % (2008) gesunken ist.46 Hauptursache dafür ist, dass die einheitswerte seit jahrzehnten annähernd unverändert sind. Dieser umstand wurde schon des öfteren von der österreichischen rechtsprechung kritisiert.47 Der gesetzgeber wurde schon mehr-mals aufgefordert, dass er die einheitswerte den Verkehrswerten anpassen soll. Im Folgenden werden zwei dieser entscheidungen auszugsweise zitiert. Daneben haben die Länder unterschiedliche rege-lungen bezüglich der Befreiung der grundsteuer eingeführt. Das gesamtaufkommen aus der grund-steuer, welche zu 100 % den gemeinden zufließt, betrug 2010 ca. 606 millionen euro.
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4.1.1 Grundsteuer
Die derzeitige Rechtslage geht bei der Berechnung der Grundsteuer vom Einheitswertbegriff nach dem Bewertungsgesetz aus. Die gesetzliche Grundlage dafür stammt aus dem Jahre 1955. Wie die Entwicklung der Grundsteuer zeigt, hat sich vor allem die Grundsteuer B in den letzten Jahrzehnten vergrößert (Grundsteuer auf Wohnobjekte), jedoch die Grundsteuer A (Grundsteuer auf Land- und Forstwirtschaft) kaum verändert. Betrachtet man den Anteil der Grundsteuer im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung (BIP), so sieht man, dass der Anteil von 0,32 % (1965) auf 0,20 % (2008) gesunken ist.46 Hauptursache dafür ist, dass die Einheitswerte seit Jahrzenten annähernd unverändert sind. Dieser Umstand wurde schon des Öfteren von der österreichischen Rechtsprechung kritisiert.47 Der Gesetzgeber wurde schon mehrmals aufgefordert, dass er die Einheitswerte den Verkehrswerten anpassen soll. Im Folgenden werden zwei dieser Entscheidungen auszugsweise zitiert. Daneben haben die Länder unterschiedliche Regelungen bezüglich der Befreiung der Grundsteuer eingeführt. Das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer, welche zu 100 % den Gemeinden zufließt, betrug 2010 ca. 606 Millionen Euro.
Abbildung 4: Entwicklung der Grundsteuer
46 Quelle: APA/WIFO/Statistik Austria. 47 K.-W. Fellner, Österreichische Steuerzeitung (22/2011): „Veraltete Einheitswerte: Verfassungswidrigkeit bestätigt“.
abbildung 4: entwicklung der grundsteuer
46 Quelle: APA/WIFO/statistik Austria.
47 K.-W. Fellner, österreichische steuerzeitung (22/2011): „Veraltete einheitswerte: Verfassungswidrigkeit bestätigt“.
Vermögenssteuern jetzt! 35
Besteuerungsgrundlage der grundsteuer ist derzeit der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende einheitswert des steuergegenstandes (§ 12 grstg 1955). Bei der Berechnung der steuer ist von ei-nem steuermessbetrag auszugehen, der durch Anwendung der steuermesszahl (§ 19 grstg 1955) auf den einheitswert zu ermitteln ist. Die steuermessbeträge sind im Anschluss an die Hauptfeststellung der einheitswerte allgemein bescheidmäßig festzusetzen (Hauptveranlagung; § 20 grstg 1955). Der Hauptveranlagung ist der einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist (§ 20 Abs. 2 Bewg 1955). Die im Anschluss an die Hauptfeststellung der ein-heitswerte festzusetzenden grundsteuermessbeträge werden erst mit Beginn des Folgejahres wirksam (§ 20 Abs. 3 grstg 1955 iVm § 20 Abs. 3 erster satz Bewg 1955). Der jahresbetrag der grundsteuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des steuermessbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach maßgabe der Bestimmungen des jeweils geltenden FAg von der gemeinde festgesetzt; er darf nach dem derzeit maßgebenden rechtsstand 500 vH nicht übersteigen (§ 15 Abs. 1 FAg 2008, BgBl. I 103/2007).
Die letzte Bewertung der Agrar-Immobilien als grundlage für die „grundsteuer A“ wurde 1988 durch-geführt. Für nicht landwirtschaftliche Immobilien – also jene, die durch die „grundsteuer B“ versteuert werden – wurden die einheitswerte zuletzt 1973 in der „Hauptfeststellung“ erhoben. eigentlich hätte die nächste Hauptfeststellung bereits 1982 erfolgen sollen. In mehreren schritten wurde jedoch lediglich eine pauschale Anpassung um 35 % getätigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren entscheidungen zu unterschiedlichen gesetzesmate-rien bereits des Problems der einheitswerte angenommen. In einem erkenntnis vom 21.09.2011 (VfgH 21.9.2011, g 34, 35/11-10) hat der VfgH entschieden, dass das Heranziehen des einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die grundbuchsgebühr verfassungswidrig ist. In einem weiteren erkenntnis vom 06.10.2010 (VfgH 06.10.2010, B 298/10-7) stellt der VfgH fest,
„dass die Grundsteuer – ebenso wie alle anderen an Einheitswerte von Grundbesitz anknüpfenden Abgaben – jeweils von einer Bemessungsgrundlage erhoben wird, die in aller Regel weder dem Verkehrswert entspricht noch jenem Wert, der bei ordnungs-gemäßer Weiterführung der bewertungsrechtlich vorgesehenen Hauptfeststellungen als Einheitswert ermittelt worden wäre.“
ebenso hat der VfgH in einer entscheidung zur stiftungseingangssteuer für grundstücke vom 02.03.2011 bekräftigt,
„dass das Unterbleiben der Hauptfeststellungen im Zeitablauf nämlich in nahezu allen Fällen zu einer steuerlichen Entlastung der betroffenen Grundeigentümer geführt hat, und es (lediglich) darum geht, dass sich diese Entlastung angesichts regionaler oder auch individueller Unterschiede in der Wertentwicklung der Grundstücke auf die Steuer-pflichtigen ungleichmäßig auswirkt.“ 48
48 VfgH, 02.03.2011, g 150/10.
36 Vermögenssteuern jetzt!
49 OeCD-Länderbericht vom 11.07.2011.
Angesichts dieser verfassungsgerichtlichen entscheidungen ist es unumgänglich, dass das system der einheitswerte reformiert werden muss. Die Besteuerung des grundvermögens muss daher auf Basis realistischer Werte erfolgen. Diese haben sich an den marktwerten zu orientieren.49 Die marktwerte könnten für unbebaute Liegenschaften bzw. für ihren unbebauten teil auf Basis einer umfassenden und daher permanent aktualisierten Datenbank über Liegenschaftskäufe ermittelt werden (wie in anderen staaten der europäischen union üblich). Der Wert von gebäuden wird auf Basis ihres nutzungsvolu-mens (Kubatur) unter Berücksichtigung der Ausstattungsqualität geschätzt. Der Wert von land- und forstwirtschaftlich genutztem Boden wird aufgrund des tatsächlichen ertrags ermittelt. österreich liegt mit 0,5 % steuern auf Vermögen deutlich unter dem eu-schnitt von 2,1 % (des BIP). eine grundsteu-er, die auf Basis von Verkehrswerten berechnet wird, könnte eine milliarde euro an mehreinnahmen bringen. Ohne dabei den mittelstand zu belasten: mehr als 60 % des Immobilienbesitzes in österreich befinden sich nämlich in der Hand der reichsten 10 %. Der medianwert beim Immobilienvermögen in österreich beträgt 200.000 euro (nur Hauptwohnsitze). Immobilien bis zu einem Wert von 500.000 euro sollten – ohne einführung von Freibeträgen – grundsätzlich entlastet werden. erreicht wird dies durch die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an die Verkehrswerte (z. B. 75 % des Verkehrswertes) in Kombination mit einer neufestlegung der steuermesszahlen.
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Angesichts dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidungen ist es unumgänglich, dass das System der Einheitswerte reformiert werden muss. Die Besteuerung des Grundvermögens muss daher auf Basis realistischer Werte erfolgen. Diese haben sich an den Marktwerten zu orientieren.49 Die Marktwerte könnten für unbebaute Liegenschaften bzw. für ihren unbebauten Teil auf Basis einer umfassenden und daher permanent aktualisierten Datenbank über Liegenschaftskäufe ermittelt werden (wie in anderen Staaten der Europäischen Union üblich). Der Wert von Gebäuden wird auf Basis ihres Nutzungsvolumens (Kubatur) unter Berücksichtigung der Ausstattungsqualität geschätzt. Der Wert von land-‐ und forstwirtschaftlich genutztem Boden wird aufgrund des tatsächlichen Ertrags ermittelt. Österreich liegt mit 0,5 % Steuern auf Vermögen deutlich unter dem EU-‐Schnitt von 2,1 % (des BIP). Eine Grundsteuer, die auf Basis von Verkehrswerten berechnet wird, könnte eine Milliarde Euro an Mehreinnahmen bringen. Ohne dabei den Mittelstand zu belasten: Mehr als 60 % des Immobilien-‐besitzes in Österreich befinden sich nämlich in der Hand der reichsten 10 %. Der Medianwert beim Immobilienvermögen in Österreich beträgt 200.000 Euro (nur Hauptwohnsitze). Immobilien bis zu einem Wert von 500.000 Euro sollten – ohne Einführung von Freibeträgen – grundsätzlich entlastet werden. Erreicht wird dies durch die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an die Verkehrswerte (z. B. 75 % des Verkehrswertes) in Kombination mit einer Neufestlegung der Steuermesszahlen.
49 OECD-‐Länderbericht vom 11.07.2011.
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Ausgangsbasis für die Berechnung der Grundsteuer sind die Verkehrswerte. Diese werden bereits heute in verschiedensten Datenbanken von Immobilienmaklern erfasst. Vom Verkehrswert werden nur 75 % als Bemessungsgrundlage angesetzt. Durch den Ansatz von 75 % des Wertes können Notverkaufssituationen berücksichtigt werden.
Eine Unterteilung in land-‐ und forstwirt-‐schaftlichen Grund und Boden, andere Grundstücke und Mietwohngrundstücke unterbleibt. Jedoch stellt das Modell auf eigene Wohneinheiten ab. Dadurch wird die Zuteilungsproblematik der Mietwohn-‐grundstücke zum Großteil entschärft. Eine gerechtere Aufteilung ist somit möglich.
Vermögenssteuern jetzt! 37
50 WIFO-Weißbuch: „mehr Beschäftigung durch Wachstum auf Basis von Innovation und Qualifikation“, Oktober 2006.
Auswirkungen auf das Budget und steuereinnahmen:50
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Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:50
50 WIFO-Weißbuch: „Mehr Beschäftigung durch Wachstum auf Basis von Innovation und Qualifikation“, Oktober 2006.
Mehreinnahmen aus der Grundsteuer durch das vorgeschlagene Modell
PLUS 1 Milliarde Euro Für Eigentümer von Liegenschaften bis zu einem Verkehrswert von ca. 350.000 Euro würde sich die Grundsteuer zur derzeit existierenden Regelung sogar verringern. Bis zu einem Verkehrswert von 500.000 Euro würde sich die Grundsteuer nur unwesentlich verändern. Darüber hinaus ist mit einer höheren Grundsteuer zu rechnen.
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4.1.1.1 Nebeneffekt: Grunderwerbsteuer
Der Verfassungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen zur Problematik der Einheitswerte entschieden. Dabei kam der VfGH immer wieder zur Auffassung, dass die Einheitswerte bei Weitem nicht mehr den Verkehrswerten entsprechen. Einen Sonderfall gibt es im Bereich der Grunderwerbsteuer im Falle einer Erbschaft bzw. Schenkung eines Grundstückes. In diesem Fall wird nach derzeitigem Stand der dreifache Einheitswert zur Bemessung der Grunderwerbsteuer herangezogen. Schon im Jahre 2006 hat der VfGH in einer Entscheidung zur Erbschaftssteuer die Verfassungswidrigkeit der Bemessungsgrundlage mit dem dreifachen Einheitswert erkannt.51 Der Gesetzgeber kam einer Neuregelung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zuvor und schuf am 31. Juli 2008 die Erbschafts- und Schenkungssteuer ab. Das Problem der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichem Erwerb eines Grundstückes (Erbschaft bzw. Schenkung) blieb aber bis heute erhalten. Im unentgeltlichen Erwerbsfall wird als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer nach wie vor der dreifache Einheitswert angesetzt.
Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:52
51 VfGH 15.03.2006, G 54/06. 52 Eigene Berechnungen aus den Daten des Finanzministeriums.
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Abschaffung bzw. Streichung und Änderung des § 6 GrEStG (Bemessungsgrundlage: (dreifacher) Einheitswert). Eine Änderung im Sinne eines Ansatzes nach Verkehrswerten, wie sie im Kapitel „Grundsteuer“ vorgeschlagen werden, wird empfohlen.
Mehreinnahmen aus der Änderung der Grunderwerbsteuer
PLUS 240 Millionen Euro Die Anpassung der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage an die Verkehrswerte würde jährlich 240 Millionen Euro bringen.
4.1.1.1 Nebeneffekt: Grunderwerbsteuer
Der Verfassungsgerichtshof hat in zahlreichen erkenntnissen zur Problematik der einheitswerte ent-schieden. Dabei kam der VfgH immer wieder zur Auffassung, dass die einheitswerte bei Weitem nicht mehr den Verkehrswerten entsprechen. einen sonderfall gibt es im Bereich der grunderwerbsteuer im Falle einer erbschaft bzw. schenkung eines grundstückes. In diesem Fall wird nach derzeitigem stand der dreifache einheitswert zur Bemessung der grunderwerbsteuer herangezogen. schon im jahre 2006 hat der VfgH in einer entscheidung zur erbschaftssteuer die Verfassungswidrigkeit der Bemes-sungsgrundlage mit dem dreifachen einheitswert erkannt.51 Der gesetzgeber kam einer neuregelung des erbschafts- und schenkungssteuergesetzes zuvor und schuf am 31. juli 2008 die erbschafts- und schenkungssteuer ab. Das Problem der Bemessungsgrundlage der grunderwerbsteuer bei unentgelt-lichem erwerb eines grundstückes (erbschaft bzw. schenkung) blieb aber bis heute erhalten. Im un-entgeltlichen erwerbsfall wird als Bemessungsgrundlage der grundsteuer nach wie vor der dreifache einheitswert angesetzt.
Auswirkungen auf das Budget und steuereinnahmen:52
51 VfgH 15.03.2006, g 54/06.
52 eigene Berechnungen aus den Daten des Finanzministeriums.
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4.1.1.2 Nebeneffekt: Grundbucheintragungsgebühr
Der Verfassungsgerichtshof hat mit erkenntnis vom 21. 09. 201153 die Verfassungswidrigkeit der Bemes-sungsgrundlage der grundbucheintragungsgebühr festgestellt. Der Verfassungsgerichtshof kritisiert in seinem erkenntnis die Anknüpfung der gebühr für die grundbucheintragung an die Bemessungsgrund-lage des grunderwerbsteuergesetzes für erwerbe, bei denen eine gegenleistung nicht vorhanden oder nicht ermittelbar ist (also insbesondere bei schenkungen und erbschaften). Als Bemessungsgrundlage wird hierbei der einheitswert angesetzt (siehe Kapitel nebeneffekt: grunderwerbsteuer). Diese wur-den seit jahrzehnten nicht an die tatsächlichen Wertentwicklungen der grundstücke angepasst und bilden nach Auffassung des VfgH keinen sachgerechten maßstab für die Leistung der gerichte, die mit der eintragungsgebühr abgegolten werden soll.54 Da notorisch sei, dass zwischen dem Kaufpreis/Verkehrswert und dem dreifachen einheitswert erhebliche unterschiede bestehen, scheint dies dazu zu führen, dass für gleiche Leistungen der gerichte ohne sachliche rechtfertigung erheblich abweichende eintragungsgebühren zu entrichten sind (so der VfgH in seinem erkenntnis).
Georg Kofler (Universitätsprofessor für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik, Uni-versität Linz): „… das vorliegende Erkenntnis wirft erneut Licht auf die generelle Kritik an der Anknüpfung diverser Abgaben an veraltete, notorisch niedrige Einheitswerte des Grundbesitzes.“55
eine Bemessungsgrundlage heranzuziehen, die keinen sachgerechten maßstab für die mit der eintra-gungsgebühr abgegoltene Leistung der gerichte bildet, wurde vom Verfassungsgerichtshof als äußerst bedenklich eingestuft.
Der Verfassungsgerichtshof sah sich daher veranlasst, die Aufhebung der Anknüpfung an die grunder-werbsteuerbemessungsgrundlage auszusprechen.
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4.1.1.2 Nebeneffekt: Grundbucheintragungsgebühr
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. 09. 201153 die Verfassungswidrigkeit der Bemessungsgrundlage der Grundbucheintragungsgebühr festgestellt. Der Verfassungsgerichtshof kritisiert in seinem Erkenntnis die Anknüpfung der Gebühr für die Grundbucheintragung an die Bemessungsgrundlage des Grunderwerbsteuergesetzes für Erwerbe, bei denen eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht ermittelbar ist (also insbesondere bei Schenkungen und Erbschaften). Als Bemessungsgrundlage wird hierbei der Einheitswert angesetzt (siehe Kapitel Nebeneffekt: Grunderwerbsteuer). Diese wurden seit Jahrzehnten nicht an die tatsächlichen Wertentwicklungen der Grundstücke angepasst und bilden nach Auffassung des VfGH keinen sachgerechten Maßstab für die Leistung der Gerichte, die mit der Eintragungsgebühr abgegolten werden soll.54 Da notorisch sei, dass zwischen dem Kaufpreis/Verkehrswert und dem dreifachen Einheitswert erhebliche Unterschiede bestehen, scheint dies dazu zu führen, dass für gleiche Leistungen der Gerichte ohne sachliche Rechtfertigung erheblich abweichende Eintragungsgebühren zu entrichten sind (so der VfGH in seinem Erkenntnis).
Georg Kofler (Universitätsprofessor für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik, Universität Linz): „… das vorliegende Erkenntnis wirft erneut Licht auf die generelle Kritik an der Anknüpfung diverser Abgaben an veraltete, notorisch niedrige Einheitswerte des Grundbesitzes.“55
Eine Bemessungsgrundlage heranzuziehen, die keinen sachgerechten Maßstab für die mit der Eintragungsgebühr abgegoltene Leistung der Gerichte bildet, wurde vom Verfassungsgerichtshof als äußerst bedenklich eingestuft.
Der Verfassungsgerichtshof sah sich daher veranlasst, die Aufhebung der Anknüpfung an die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage auszusprechen.
53 VfGH 21.09.2011, G 34, 35/11. 54 Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und angrenzendes Steuerrecht, November 2011 / Nr. 9, Seite 456 ff. 55 G. Kofler: „Gebühr für die Grundbucheintragung nach Einheitswerten verfassungswidrig“, Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und
angrenzendes Steuerrecht, November 2011 / Nr. 9, Seite 458.
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Auf Grund der Tatsache, dass es laut Verfassungsgerichtshof zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Grundbucheintragungsgebühr kommen muss, kommt es mit der Änderung des Systems weg von den Einheitswerten, hin zu den Verkehrswerten bei der Grundsteuer bereits zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei Grundbucheintragungen bei denen im Grundgeschäft eine Gegenleistung nicht vorhanden ist bzw. nicht ermittelbar ist (also bei Schenkungen und Erbschaften). Einführung eines Freibetrages in der Höhe von € 50.000,-- für Übergänge zu Hauptwohnsitzzwecken. Voraussetzung dafür ist die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes bei der übertragenen Immobilie für den Zeitraum von 2 Jahren.
53 VfgH 21.09.2011, g 34, 35/11.
54 zeitschrift für gesellschaftsrecht und angrenzendes steuerrecht, november 2011 / nr. 9, seite 456 ff.
55 g. Kofler: „gebühr für die grundbucheintragung nach einheitswerten verfassungswidrig“, zeitschrift für gesellschaftsrecht und angrenzendes steuerrecht, november 2011 / nr. 9, seite 458.
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Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:56
56 Eigene Berechnungen aus den Daten des Finanzministeriums.
Mehreinnahmen aus der Änderung der Grundbucheintragungsgebühr
PLUS 120 Millionen Euro Aufgrund der Anpassung der Bemessungsgrundlage an die Verkehrwerte sind jährlich Mehreinnahmen von 120 Millionen Euro zu erwarten.
56 eigene Berechnungen aus den Daten des Finanzministeriums.
Auswirkungen auf das Budget und steuereinnahmen:56
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4.1.1.3 Nebeneffekt: Zuwendungen von Grundvermögen an Stiftungen
Auch für den Fall der Übertragung eines Grundstückes an eine Stiftung stellte der Verfassungsgerichtshof 2011 fest, dass die Bewertung des Grundstückes mit dem dreifachen Einheitswert verfassungswidrig sei.57 Um diesen Umstand zu bereinigen, wurde im Budget-begleitgesetz 2011 die Übertragung von inländischen Grundstücken an Stiftungen aus dem Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) herausgeschält und zur Gänze dem Grunderwerb-steuergesetz (GrESt) unterworfen. Die Bemessungsgrundlage dafür bildet aber auch hier der dreifache Einheitswert. Das heißt, das Problem der Einheitswerte wurde nicht gelöst, sondern einfach in ein anderes Gesetz verfrachtet.
Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:58
57 VfGH 02.03.2011, G 150/10. 58 Eigene Berechnungen aus den Daten des Finanzministeriums.
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Abschaffung bzw. Streichung und Änderung der gesetzlichen Bestimmungen im Stiftungseingangssteuergesetz bzw. Grunderwerbsteuergesetz betreffend der Zuwendungen von inländischen Grundstücken an Stiftungen (Bemessungsgrundlage: dreifacher Einheitswert). Eine Änderung im Sinne eines Ansatzes nach Verkehrswerten, wie sie im Kapitel „Grundsteuer“ vorgeschlagen werden.
Mehreinnahmen aus der Änderung der Zuwendung von Grundstücken an Stiftungen
PLUS 20 Millionen Euro Mit dem Wegfall der Einheitswerte für die Berechnung der Bemessungsgrundlage würden jährlich 20 Millionen Euro ins Budget fließen.
4.1.1.3 Nebeneffekt: Zuwendungen von Grundvermögen an Stiftungen
Auch für den Fall der Übertragung eines grundstückes an eine stiftung stellte der Verfassungsgerichts-hof 2011 fest, dass die Bewertung des grundstückes mit dem dreifachen einheitswert verfassungswid-rig sei.57 um diesen umstand zu bereinigen, wurde im Budgetbegleitgesetz 2011 die Übertragung von inländischen grundstücken an stiftungen aus dem stiftungseingangssteuergesetz (stifteg) herausge-schält und zur gänze dem grunderwerbsteuergesetz (grest) unterworfen. Die Bemessungsgrundlage dafür bildet aber auch hier der dreifache einheitswert. Das heißt, das Problem der einheitswerte wurde nicht gelöst, sondern einfach in ein anderes gesetz verfrachtet.
Auswirkungen auf das Budget und steuereinnahmen:58
57 VfgH 02.03.2011, g 150/10.
58 eigene Berechnungen aus den Daten des Finanzministeriums.
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4.1.1.4 Nebeneffekt: Pauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft
seit jahren wird auch die auf ertragswertorientierten einheitswerten basierende gewinnvollpauscha-lierung in der Landwirtschaft nach der Land- und Forstwirtschaftlichen Pauschalierungs-verordnung (LuF PauschVO) kritisch betrachtet. tatsächlich scheinen die (zuletzt 1988 festgestellten) einheitswerte kein geeigneter maßstab für die Ableitung eines ertragsteuerlichen gewinnes zu sein. Außerdem er-scheint es mit dem Beitritt zur europäischen union (1995) und der umstellung des Agrarsystems auf ein subventionssystem, das auf Direktzahlungen basiert, nicht mehr gerechtfertigt, dass einheitswerte zur Bemessung der gewinnvollpauschalierung herangezogen werden.59
Die einheitswertbasierende Vollpauschalierung des land- und forstwirtschaftlichen gewinnes dient nicht nur der Verwaltungsökonomie, sondern wird vom rechnungshof und im schrifttum auch als rechtspoli-tisch und verfassungsrechtlich bedenkliche Begünstigung kritisiert. Die Vollpauschalierung bildet einen Fremdkörper im system der ertragsteuerlichen gewinnermittlung, dem zudem nach der verwaltungs-gerichtlichen rechtsprechung notgedrungen ein Begünstigungscharakter innewohnt. selbst das Bun-desministerium für Finanzen weist den einnahmenausfall aufgrund der Durchschnittssatzbesteuerung für die Land- und Forstwirtschaft z. B. im „Förderungsbericht 2009“ mit 200 mio. euro jährlich aus.60
Aus dem „grünen Bericht“ für 2010 lässt sich der gesamtabgabenbetrag der Land- und Forstwirtschaft entnehmen. Die Abgabenleistung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben machte 2009 rund 93 mio. euro aus (schätzung des Bundesministeriums für Finanzen).61 Betrachtet man die einkommen-steuer und die veröffentlichten steuerleistungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, so zeigt sich ein relativ stabiles einkommensteueraufkommen von ca. 29 mio. euro im Durchschnitt der jahre 1995 bis 2009.62 Bezogen auf die von der „statistik Austria“ für das jahr 2007 ausgewiesenen 179.849 land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die nicht in Form einer Körperschaft organisiert sind, entspräche dies einer einkommensteuerleistung von etwa 195 euro je Betrieb im jahr 2007; für das jahr 1999 läge dieser Wert bei rund 133 euro und für 2005 bei rund 175 euro.63
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4.1.1.4 Nebeneffekt: Pauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft
Seit Jahren wird auch die auf ertragswertorientierten Einheitswerten basierende Gewinnvoll-pauschalierung in der Landwirtschaft nach der Land- und Forstwirtschaftlichen Pauschalierungs-verordnung (LuF PauschVO) kritisch betrachtet. Tatsächlich scheinen die (zuletzt 1988 festgestellten) Einheitswerte kein geeigneter Maßstab für die Ableitung eines ertragsteuerlichen Gewinnes zu sein. Außerdem erscheint es mit dem Beitritt zur Europäischen Union (1995) und der Umstellung des Agrarsystems auf ein Subventionssystem, das auf Direktzahlungen basiert, nicht mehr gerechtfertigt, dass Einheitswerte zur Bemessung der Gewinnvollpauschalierung herangezogen werden.59
Die einheitswertbasierende Vollpauschalierung des land- und forstwirtschaftlichen Gewinnes dient nicht nur der Verwaltungsökonomie, sondern wird vom Rechnungshof und im Schrifttum auch als rechtspolitisch und verfassungsrechtlich bedenkliche Begünstigung kritisiert. Die Vollpauschalierung bildet einen Fremdkörper im System der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung, dem zudem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung notgedrungen ein Begünstigungscharakter innewohnt. Selbst das Bundesministerium für Finanzen weist den Einnahmenausfall aufgrund der Durchschnittssatzbesteuerung für die Land- und Forstwirtschaft z. B. im „Förderungsbericht 2009“ mit 200 Mio. Euro jährlich aus.60
Aus dem „Grünen Bericht“ für 2010 lässt sich der Gesamtabgabenbetrag der Land- und Forst-wirtschaft entnehmen. Die Abgabenleistung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben machte 2009 rund 93 Mio. Euro aus (Schätzung des Bundesministeriums für Finanzen). 61 Betrachtet man die Einkommensteuer und die veröffentlichten Steuerleistungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, so zeigt sich ein relativ stabiles Einkommensteueraufkommen von ca. 29 Mio. Euro im Durchschnitt der Jahre 1995 bis 2009.62 Bezogen auf die von der „Statistik Austria“ für das Jahr 2007 ausgewiesenen 179.849 land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die nicht in Form einer Körperschaft organisiert sind, entspräche dies einer Einkommensteuerleistung von etwa 195 Euro je Betrieb im Jahr 2007; für das Jahr 1999 läge dieser Wert bei rund 133 Euro und für 2005 bei rund 175 Euro.63
59 G. Kofler, G. Schellmann: „Verfassungsrechtliche Aspekte der land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung“, Arbeiterkammer Wien,
Mai 2011. 60 BMF: „Förderungsbericht 2009; Indirekte Förderungen“, Bericht der Bundesregierung gemäß § 54 Bundeshaushaltsgesetz, Seite 223,
Wien, 2009. 61 R. Lindner, O. Hofer, R. Fehrer, K. Brier, M. Langer: „Grüner Bericht 2010. Bericht über die Situation der österreichischen Land- und
Forstwirtschaft“, Seite 59 und 205, Tabelle 2.6.5, 51. Auflage, Wien, 2010. 62 Siehe Daten der parlamentarischen Anfragebeantwortung 5139/AB XXIV. GP, 2 (02.07.2010) und „Grüner Bericht 2010“, Seite 205. 63 G. Kofler, G. Schellmann: „Verfassungsrechtliche Aspekte der land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung“, Seite 9,
Arbeiterkammer Wien, Mai 2011.
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Abschaffung bzw. Streichung und Änderung des § 17 Abs. 5 Z 2a Einkommensteuer-gesetzes. Eine Änderung im Sinne eines Ansatzes nach Verkehrswerten, wie sie im Kapitel „Grundsteuer“ vorgeschlagen werden. Damit zusammenhängend muss auch die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung (LuF PauschVO) derart geändert werden, dass nicht die Einheitswerte maßgeblich sind, sondern die Verkehrswerte.
59 g. Kofler, g. schellmann: „Verfassungsrechtliche Aspekte der land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung“, Arbeiterkammer Wien, mai 2011.
60 BmF: „Förderungsbericht 2009; Indirekte Förderungen“, Bericht der Bundesregierung gemäß § 54 Bundeshaushaltsgesetz, seite 223, Wien, 2009.
61 r. Lindner, O. Hofer, r. Fehrer, K. Brier, m. Langer: „grüner Bericht 2010. Bericht über die situation der österreichischen Land- und Forstwirtschaft“, seite 59 und 205, tabelle 2.6.5, 51. Auflage, Wien, 2010.
62 siehe Daten der parlamentarischen Anfragebeantwortung 5139/AB XXIV. gP, 2 (02.07.2010) und „grüner Bericht 2010“, seite 205.
63 g. Kofler, g. schellmann: „Verfassungsrechtliche Aspekte der land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung“, seite 9, Arbeiterkammer Wien, mai 2011.
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Auswirkungen auf das Budget und steuereinnahmen:64
64 BmF: „Förderungsbericht 2009; Indirekte Förderungen“, seite 223.
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Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:64
64 BMF: „Förderungsbericht 2009; Indirekte Förderungen“, Seite 223.
Mehreinnahmen aus der Änderung der Pauschalierung von Land- und Forstwirtschaften
PLUS 200 Millionen Euro Mit der Umstellung der Pauschalierungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf Verkehrswertebasis können Mehreinnahmen in der Einkommensteuer erzielt werden.
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4.1.2 Bodenspekulationen
Die derzeitige regelung sieht eine Besteuerung von bebaubaren grundstücken vor, deren einheitswert über 14.600 euro liegt. Diese Werte werden in der regel nur äußerst selten überschritten. Die Abgabe, die zu 96 % den gemeinden zugeführt wird, ist derzeit mit einem steuersatz von 1 % des übersteigen-den Wertes von 14.600 euro festgesetzt. so ist es auch nicht verwunderlich, dass bundesweit für 2010 mit nicht einmal 6 millionen euro einnahmen aus dieser Abgabe geplant wird. eingehoben wird diese Abgabe über die Bodenwertabgabe. Aber gerade hier gäbe es ein großes Potenzial an zusätzlichen steuereinnahmen, auch für die finanziell schwer angeschlagenen gemeinden.
Laut einer studie des „Institutes Kreutzer Fischer & Partner | marktanalyse“ wurden zwischen 2007 und 2011 beinahe 280 Quadratkilometer land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in Bauland umge-widmet, also mehr als das Vierfache des gemeindegebiets der stadt salzburg oder 40.000 Fußballfel-der. Der umwidmungsgewinn daraus beträgt jährlich gut 2,7 milliarden euro.
Helmut Mödlhammer (Präsident des Gemeindebundes): „… bei der Umwidmung ist derzeit keine Steuer drauf. Diese Frage der Gerechtigkeit muss man klären.“ 65
Wenngleich offensichtlich der Flächenbedarf an Bauland hoch ist, gegenüber der ersterhebung aus dem jahr 2004 (Beobachtungszeitraum 1999 bis 2004) ist ein markanter rückgang der umwidmun-gen im Ausmaß von rund 30 % festzustellen. grund dafür ist zum einen die geringe neubautätigkeit in den letzten jahren (sowohl im Hoch- als auch im tiefbau), zum anderen die verstärkte nutzung von Baulandreserven. nichtsdestotrotz sind die gewinne aus grundstücksumwidmungen nach wie vor ge-waltig. Verantwortlich dafür sind die stark steigenden grundstückspreise. Lag der durchschnittliche gewinn pro Quadratmeter im jahr 2000 noch bei rund 33 euro, hat sich dieser Wert auf 48 euro pro Quadratmeter bis 2011 erhöht (Institut Kreutzer Fischer & Partner | marktanalyse: „gewinnen aus der umwidmung von grundstücken für die jahre 2007 bis 2011“).
Im Durchschnitt erlösen die Verkäufer pro jahr daher rund 2,7 milliarden euro gewinne aus umwid-mungen. und das praktisch steuerfrei. Da der Boden gewöhnlich mehr als 10 jahre im Besitz der Ver-käufer ist oder vererbt wurde, fällt keine spekulationssteuer an.
Andreas Kreutzer (Studienautor: „Gewinnen aus der Umwidmung von Grundstücken für die Jahre 2007 bis 2011“): „… die Umwidmung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen in Bauland ist nach wie vor ein gutes Geschäft, von der nur eine Minorität – Be-sitzer von Agrarland – profitiert. Im Sinne einer Steuergerechtigkeit besteht hier dringen-der Handlungs-bedarf. 66,67,68
65 http://kurier.at/nachrichten/4463102-steuer-auf-grundverkaeufe-soll-kassen-fuellen.php
66 salzburger nachrichten: „umwidmungen: 2,7 milliarden gewinn“, 14.10.2011.
67 Format: „Format schnürt ein rettungspaket für die österreichischen staatsfinanzen“, 25.11.2011.
68 Kurier: „steuer auf grundverkäufe soll Kassen füllen“, 03.12.2011.
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Die erträge aus einer Abschöpfung der Übergewinne aus grundstücksumwidmungen könnten zur Dämpfung des Preisauftriebs im Wohnungsneubau verwendet werden. Denn ohne zweifel wird es im-mer schwieriger, leistbaren Wohnraum zu realisieren. und langfristig und relativ betrachtet sind es nicht die Baukosten, die den Wohnbau teurer machen, sondern die explodierenden grundstückspreise. In den 70er-jahren lagen die grundstückskosten bei durchschnittlich 12 % der gesamterrichtungskos-ten. Heute müssen dafür 30 % und mehr angesetzt werden. eine Änderung in der Widmungspolitik käme einer stützung der Baukosten von – je nach modell – bis zu 25 % gleich.69
Bei der letzten Volkszählung 2001 wurde für die steiermark ermittelt, dass insgesamt 44.480 ha Bauland ausgewiesen, davon aber 11.166 ha, also mehr als 25 %, unbebaut sind (siehe tabelle im Anhang).70
Gabi Burgstaller (Landeshauptfrau Salzburg): „… ich werde als Vorsitzende der Lan-deshauptleutekonferenz auch einen Vorschlag für eine Widmungsabgabe machen. Der größte Hohn im österreichischen Steuerrecht ist, dass man mit einem Beschluss des Gemeinderates Millionär werden kann – wenn Grünland in Bauland umgewidmet wird – und dafür keinen Cent Steuer zahlt.“ 71
oder
Bernhard Görg (ehemaliger Vizebürgermeister der Stadt Wien): „…Die öffentliche Hand beschert Privaten durch einen Hoheitsakt horrende Vermögenszuwächse, während ihr selbst oft Ausgaben – von Straßenanbindung bis zum Kanal – entstehen. Die Gewinne werden privatisiert, die Kosten sozialisiert.“ 72
69 Kreutzer Fischer & Partner | marktanalyse: „gewinne aus der umwidmung von grundstücken für die jahre 2007 bis 2011“, Wien, Oktober 2011.
70 Amt der steiermärkischen Landesregierung, Landesbaudirektion, referat für Landes- und regionalplanung: „Baulandentwicklung“, graz, november 2001.
71 Der standard; Landeshauptleutekonferenz: „Burgstaller plant steuer auf gewinne aus Bodenspekulation“, 05.07.2011.
72 Der standard; B. görg:„Der markt braucht manchmal eine Peitsche“, 29.12.2011.
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immer schwieriger, leistbaren Wohnraum zu realisieren. Und langfristig und relativ betrachtet sind es nicht die Baukosten, die den Wohnbau teurer machen, sondern die explodierenden Grundstücks-preise. In den 70er-Jahren lagen die Grundstückskosten bei durchschnittlich 12 % der Gesamt-errichtungskosten. Heute müssen dafür 30 % und mehr angesetzt werden. Eine Änderung in der Widmungspolitik käme einer Stützung der Baukosten von – je nach Modell – bis zu 25 % gleich.69
Grafik 7: Umwidmungsgewinne 2007 - 2011
Bei der letzten Volkszählung 2001 wurde für die Steiermark ermittelt, dass insgesamt 44.480 ha Bauland ausgewiesen, davon aber 11.166 ha, also mehr als 25 %, unbebaut sind (siehe Tabelle im Anhang).70
Gabi Burgstaller (Landeshauptfrau Salzburg): „… ich werde als Vorsitzende der Landeshauptleutekonferenz auch einen Vorschlag für eine Widmungs-abgabe machen. Der größte Hohn im österreichischen Steuerrecht ist, dass man mit einem Beschluss des Gemeinderates Millionär werden kann – wenn Grünland in Bauland umgewidmet wird – und dafür keinen Cent Steuer zahlt.“71
oder
Bernhard Görg (ehemaliger Vizebürgermeister der Stadt Wien): „…Die öffentliche Hand beschert Privaten durch einen Hoheitsakt horrende Vermögenszuwächse, während ihr selbst oft Ausgaben – von Straßenanbindung bis zum Kanal – entstehen. Die Gewinne werden privatisiert, die Kosten sozialisiert.“72
69 Kreutzer Fischer & Partner | Marktanalyse: „Gewinne aus der Umwidmung von Grundstücken für die Jahre 2007 bis 2011“, Wien,
Oktober 2011. 70 Amt der steiermärkischen Landesregierung, Landesbaudirektion, Referat für Landes- und Regionalplanung: „Baulandentwicklung“, Graz,
November 2001. 71 Der Standard; Landeshauptleutekonferenz: „Burgstaller plant Steuer auf Gewinne aus Bodenspekulation“, 05.07.2011. 72 Der Standard; B. Görg:„Der Markt braucht manchmal eine Peitsche", 29.12.2011.
2007 2008 2009 2010 2011in Millionen Euro 2.870 2.522 3.249 2.469 2.460
0
500
1.000
1.500
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in M
illio
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Euro
Umwidmungsgewinne 2007 - 2011
Grafik 7: umwidmungsgewinne 2007 - 2011
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Anstelle der ineffektiven Bodenwertabgabe wäre es effizienter, eine Versteuerung aus gewinnen aus der Veräußerung von grund und Boden einzuführen. zwar existiert eine derartige einschränkung und erklärungspflicht derzeit im einkommensteuergesetz, jedoch wird diese durch die Befreiungsbestim-mungen mit 2 bzw. 10 jahren derart zahnlos, dass daraus keine steuerlichen einnahmen erwachsen. Vor allem umwidmungen von steuerlich geringwertigem grund und Boden zu wertvollem Bauland stel-len nicht unwesentliche steuerliche Probleme dar. Derartige gewinne sind derzeit von einer Besteue-rung vollständig ausgenommen.
Hier bietet sich eine einfache Berechnungsformel an:
Die Differenz aus Verkaufspreis und Verkehrswert vor der umwidmung unterliegt einer Besteuerungs-pflicht, die als neue einkunftsart deklarierungspflichtig ist. Der spekulationszeitraum von 10 jahren ist aus dem einkommensteuergesetz zu streichen. Die Ausnahmeregelung des Hauptwohnsitzes für Arbeiterwohnstätten (bis 150 m²) ist beizubehalten.
Konkret würde das bedeuten, dass jeder spekulationsgewinn im Immobilienbereich, der nicht Haupt-wohnsitzinteressen dient, steuerpflichtig wird. gerade die nicht als Hauptwohnsitz genutzten Immobili-en sind in österreich extrem ungleich verteilt (siehe Kapitel 2.5.). Daraus kann abgeleitet werden, dass die Besteuerung sicher nicht den mittelstand treffen würde. Die effekte einer derartigen Abgabe sind vielschichtig.
einerseits wird das spekulationsgut „grund und Boden“ unattraktiver, was einer Hortung von unbebau-tem Bauland entgegenwirken würde. Andererseits kämen die mehreinnahmen den gemeinden direkt zugute, die damit ein wenig ihre Finanzsituationen verbessern würden. und nicht zuletzt würden durch die vorgeschlagenen neuregelungen spekulationsgewinne aus Liegenschaftsveräußerungen einer ge-rechten Besteuerung unterworfen!
Die Bodenspekulationssteuer ist als neue einkunftsart zu konzipieren. Dadurch wird eine zuordnung zu den einzelnen gemeinden möglich. Die Bodenspekulationssteuer ist eine Bundessteuer, die direkt an die gemeinden verrechnet wird.
Damit könnte auch dem Wunsch der österreichischen gemeindevertreter rechnung getragen werden, die nach wie vor Widmungen als gemeindeakt sehen.
Helmut Mödlhammer (Präsident des Gemeindebundes): „… es kann nicht sein, dass das Land dann kräftig mitschneidet.“ 73
oder
Günther Kräuter (Bundesgeschäftsführer der SPÖ): „… der Erlös sollte den Gemeinden zu Gute kommen. Reiche Gemeinden sollten aber Abgaben an einen Länder-Topf zah-len, aus dem ärmere Gemeinden unterstützt werden.“ 74
In welcher föderalistischen Form die Besteuerung von umwidmungsgewinnen letztendlich kommt, bleibt den Verantwortlichen der Politik überlassen.
73 Kurier: „steuer auf grundverkäufe soll Kassen füllen“, 03.12.2011.
74 http://oe1.orf.at/artikel/293301
Vermögenssteuern jetzt! 47
Auswirkungen auf das Budget und steuereinnahmen:75
75 eigene Berechnungen aus den Daten des Finanzministeriums.
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Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:75
75 Eigene Berechnungen aus den Daten des Finanzministeriums.
Mehreinnahmen aus der Bodenspekulationsabgabe durch das vorgeschlagene Modell
PLUS 600 Millionen Euro Mit der Beibehaltung der Ausnahmeregelung des Hauptwohnsitzes für Arbeiterwohn-stätten ist es auch ausgeschlossen, dass die Einkommensteuer auf Bodenwert-steigerungen zu Preiserhöhungen bei der Errichtung von Einfamilienhäusern und Eigen-heimwohnungen führen wird.
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Gewinne aus Umwidmungen sind der Einkommensteuer zu unterwerfen. Durch die Aufhebung der Spekulationsfrist (§ 30 (1) a EStG) werden Umwidmungsgewinne steuerpflichtig. Der Umwidmungsgewinn ergibt sich aus dem Unterschied des Verkaufs-erlöses zum Verkehrswert vor dem Verkauf des Grundstücks.
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Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:75
75 Eigene Berechnungen aus den Daten des Finanzministeriums.
Mehreinnahmen aus der Bodenspekulationsabgabe durch das vorgeschlagene Modell
PLUS 600 Millionen Euro Mit der Beibehaltung der Ausnahmeregelung des Hauptwohnsitzes für Arbeiterwohn-stätten ist es auch ausgeschlossen, dass die Einkommensteuer auf Bodenwert-steigerungen zu Preiserhöhungen bei der Errichtung von Einfamilienhäusern und Eigen-heimwohnungen führen wird.
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Gewinne aus Umwidmungen sind der Einkommensteuer zu unterwerfen. Durch die Aufhebung der Spekulationsfrist (§ 30 (1) a EStG) werden Umwidmungsgewinne steuerpflichtig. Der Umwidmungsgewinn ergibt sich aus dem Unterschied des Verkaufs-erlöses zum Verkehrswert vor dem Verkauf des Grundstücks.
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Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:75
75 Eigene Berechnungen aus den Daten des Finanzministeriums.
Mehreinnahmen aus der Bodenspekulationsabgabe durch das vorgeschlagene Modell
PLUS 600 Millionen Euro Mit der Beibehaltung der Ausnahmeregelung des Hauptwohnsitzes für Arbeiterwohn-stätten ist es auch ausgeschlossen, dass die Einkommensteuer auf Bodenwert-steigerungen zu Preiserhöhungen bei der Errichtung von Einfamilienhäusern und Eigen-heimwohnungen führen wird.
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Gewinne aus Umwidmungen sind der Einkommensteuer zu unterwerfen. Durch die Aufhebung der Spekulationsfrist (§ 30 (1) a EStG) werden Umwidmungsgewinne steuerpflichtig. Der Umwidmungsgewinn ergibt sich aus dem Unterschied des Verkaufs-erlöses zum Verkehrswert vor dem Verkauf des Grundstücks.
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4.1.3 Besteuerung von Luxusgütern
Luxusgüter (schmuck, Antiquitäten, teppiche, Boote, Luxusautos etc.) werden derzeit von einer Be-steuerung fast gänzlich ausgenommen.
Doch die Definition von Luxusgütern erscheint nicht einfach. In der mikroökonomie werden Luxusgüter mit „superioren gütern“ umschrieben. superiore güter sind in der Haushaltstheorie der mikroökonomie güter, die bei steigendem einkommen relativ stärker nachgefragt werden. Das heißt, dass die nachfra-ge nach diesen gütern stärker zunimmt als das einkommen. Als Beispiel für superiore güter können Luxusgüter genannt werden. ein normales gut ist ein gut, bei dem – sonst unveränderte randbedin-gungen vorausgesetzt – die nachfrage bei steigendem einkommen absolut steigt. mit einer einkom-menselastizität zwischen null und eins sinkt allerdings der relative Anteil am Haushaltseinkommen. Bei einer einkommenselastizität von 0,5 beispielsweise würde bei einprozentiger einkommenssteigerung die nachfrage nach dem normalen gut um 0,5 % steigen. normale güter werden deshalb auch als relativ inferiore güter bezeichnet. relativ superiore güter sind in der regel Luxusgüter, die teilweise inferiore güter ersetzen (substituieren).75
Beispiel: Bei einem Einkommen von 2.000 Euro wird im Monat für 10 Euro Sekt getrun-ken. Nachdem das Einkommen auf 4.000 Euro gestiegen ist, wird mehr und höherwer-tiger Sekt für monatlich 40 Euro konsumiert. Das Einkommen ist also um 100 Prozent gewachsen, die Ausgaben für Sekt sind aber sogar um 300 Prozent gestiegen. Sekt ist in diesem Beispiel daher ein superiores Gut, da der prozentuale Anstieg der Ausgaben für Sekt größer ist als der prozentuale Anstieg des Einkommens. Geht der Weinkonsum beispielsweise in Folge dessen von 30 auf 20 Euro zurück, ist Wein (in diesem Beispiel!) ein (absolut) inferiores Gut.
Die genaue zuordnung von gütern zu Luxusgütern ist daher nicht immer sofort eindeutig, sondern auch stark vom allgemeinen Haushaltseinkommen abhängig. tendenziell kann man aber festhalten, dass mit steigendem Haushaltseinkommen die Bereitschaft steigt, Luxusgüter zu erwerben.
Wie gefragt Luxusprodukte wieder sind, zeigt eine studie der Boston Consulting group77. Darin wird der weltweite markt für Luxusartikel im jahr 2010 auf knapp 1 Billion euro beziffert. Das ist gleichbe-deutend mit einem Plus von 15 % gegenüber 2009, als der markt wegen der Kreditkrise noch um 13 % geschrumpft war. Bis 2014 erwartet man für den Luxussektor ein durchschnittliches jährliches Wachs-tum von 6 bis 7 %.78
76 http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/superiores-gut.html
77 the Boston Consulting group; jean-marc Bellaiche, Antonella mei-Pochtler and Dorit Hanisch; „the new World of Luxury: Caught between growing momentum and lasting change”, Paris-Wien, Dezember 2010.
78 Bain & Company: „Der internationale Luxusgütermarkt wird 2011 um 10 Prozent wachsen“, münchen-zürich, 21.11.2011.
Vermögenssteuern jetzt! 49
Der Luxusmarkt beschränkt sich laut studie der Boston Consulting group nicht nur auf die zwei tradi-tionellen Kategorien „Hard Luxury“ (z. B. uhren, schmuck, möbel) und „soft Luxury“ (z. B. Kleidung, Parfums), die zusammengenommen in etwa 230 milliarden euro ausmachen. Konsumenten fassen den Begriff „Luxus“ viel weiter und zählen auch teure Autos,79 technologie, exquisite Alkoholika und nah-rungsmittel, spa-Aufenthalte sowie reisen dazu.80,81,82
Den Löwenanteil am globalen Luxusmarkt haben „reisen und Hotels“ mit Ausgaben in der Höhe von 270 milliarden euro, gefolgt von Autos der Premiumklasse mit 250 milliarden euro. Die Aufwendungen für hochwertige technische Produkte, wie etwa smart Phones, belaufen sich auf 100 milliarden euro. erst dann folgen die traditionellen segmente „uhren und schmuck“ mit 100 milliarden euro, Fashion und Lederwaren mit je 50 milliarden euro. relativ klein ist im Vergleich der Bereich „Kosmetika und Parfum“ mit 30 milliarden euro.83 Der weltweite markt für Luxusgüter inklusive Luxusautos und -reisen betrug im jahr 2010 ca. 960 milliarden euro.
79 Der Luxusautomarkt wurde nicht in die studie der „ipsos market research“ mit aufgenommen, sondern beruht auf einer schätzung der Boston Consulting group.
80 Wirtschaftsblatt, 03.01.2011.
81 ipsos market research, basierend auf einer stichprobe von 7.496 Personen (die in der oberen Hälfte der Luxusgüterkäufer in sieben Industrieländern sind); BCg-Analyse; Hinweis: globale schätzungen wurden auf einer Hochrechnung der Daten aus sieben Ländern, welche rund 75 % des globalen Luxusgüter- marktes bilden, ermittelt; 2010.
82 zahlreiche schätzungen zum Luxusgütermarkt bewegen sich zwischen 150 und 180 milliarden euro. Vor allem deswegen, weil für die Konsumenten der Begriff Luxus (im Bereich uhren und schmuck) breiter verstanden wird.
83 the Boston Consulting group; jean-marc Bellaiche, Antonella mei-Pochtler and Dorit Hanisch; „the new World of Luxury“, seite 2, Paris-Wien, Dezember 2010.
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fassen den Begriff „Luxus“ viel weiter und zählen auch teure Autos,79 Technologie, exquisite Alkoholika und Nahrungsmittel, Spa-Aufenthalte sowie Reisen dazu.80,81,82
Abbildung 5: Der Weltmarkt an Luxusgütern
Den Löwenanteil am globalen Luxusmarkt haben „Reisen und Hotels“ mit Ausgaben in der Höhe von 270 Milliarden Euro, gefolgt von Autos der Premiumklasse mit 250 Milliarden Euro. Die Aufwendungen für hochwertige technische Produkte, wie etwa Smart Phones, belaufen sich auf 100 Milliarden Euro. Erst dann folgen die traditionellen Segmente „Uhren und Schmuck“ mit 100 Milliarden Euro, Fashion und Lederwaren mit je 50 Milliarden Euro. Relativ klein ist im Vergleich der Bereich „Kosmetika und Parfum“ mit 30 Milliarden Euro.83 Der weltweite Markt für Luxusgüter inklusive Luxusautos und -reisen betrug im Jahr 2010 ca. 960 Milliarden Euro.
79 Der Luxusautomarkt wurde nicht in die Studie der „ipsos market research“ mit aufgenommen, sondern beruht auf einer Schätzung der
Boston Consulting Group. 80 Wirtschaftsblatt, 03.01.2011. 81 ipsos market research, basierend auf einer Stichprobe von 7.496 Personen (die in der oberen Hälfte der Luxusgüterkäufer in sieben
Industrieländern sind); BCG-Analyse; Hinweis: Globale Schätzungen wurden auf einer Hochrechnung der Daten aus sieben Ländern, welche rund 75 % des globalen Luxusgütermarktes bilden, ermittelt; 2010.
82 Zahlreiche Schätzungen zum Luxusgütermarkt bewegen sich zwischen 150 und 180 Milliarden Euro. Vor allem deswegen, weil für die Konsumenten der Begriff Luxus (im Bereich Uhren und Schmuck) breiter verstanden wird.
83 The Boston Consulting Group; Jean-Marc Bellaiche, Antonella Mei-Pochtler and Dorit Hanisch; „The New World of Luxury“, Seite 2, Paris-Wien, Dezember 2010.
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Der globale Markt für Luxusgüter und -dienstleistungen M
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„Traditionelle“ Luxus-Kategorien
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abbildung 5: Der Weltmarkt an Luxusgütern
50 Vermögenssteuern jetzt!
Die am schnellsten wachsende gruppe der Luxusverbraucher ist die generation 60 plus, die in Indust-rieländern beheimatet ist. Diese Konsumenten verfügen längst über die finanziellen mittel und die zeit, Luxus umfassend zu genießen.84
nicht zuletzt machen es die aufgezeigten gründe schwierig eine „reine“ Besteuerung des Vermögens mittels einer Vermögenssteuer greifbar zu machen. zu vielschichtig scheint der Begriff „Luxus“ zu sein. es erscheint daher sinnvoll, über verschiedenste Besteuerungsmöglichkeiten im Bereich der Luxusgü-ter nachzudenken. nachfolgend sollen exemplarisch einige dieser möglichkeiten angeführt und bewer-tet werden.
84 http://www.bcg.de/media/PressreleaseDetails.aspx?id=tcm:89-72323
Vermögenssteuern jetzt! 51
4.1.3.1 Luxusgüter „Autos: Insbesondere der Fiskal-Lkw“
rund 300 Kraftfahrzeuge gelten laut Bundesministerium für Finanzen in österreich als sogenannte „Fiskal-Lkw“. Auf dieser Liste finden sich zahlreiche geländewagen und suV85-vergleichbare Fahrzeu-ge, wie etwa der nissan Pathfinder r51, der KIA sportage je und LADA niva taiga.
Für den Klimaschutz erscheint es kontraproduktiv, wenn spritfresser und Luxuskarossen steuerlich begünstigt werden. Diese Fahrzeuge sind meist Pkw, die jedoch wie Klein-Lkw steuerlich begünstigt werden. Klein-Lkw werden in österreich immer beliebter – vor allem auch für den privaten gebrauch. 2011 sind laut VCö-Analyse mehr suV verkauft worden als je zuvor, nämlich 48.414, das sind um 7.360 mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres (plus 15,2 %).86
Ulla Rasmussen (VCÖ-Expertin): „… die Österreicher schätzen anscheinend ihre Berg-landschaft und wollen auch dorthin. Ansonsten würde sich der Zuwachs an geländegän-gigen Fahrzeugen und SUVs – trotz steigender Spritpreise – kaum erklären lassen. 2011 sind doppelt so viele Sport Utility Vehicle verkauft worden wie 2005.“ 87
Der besondere Vorteil von Klein-Lkw ist, dass sie von der normverbrauchsabgabe befreit sind. Für selbstständige sind Klein-Lkw als sogenannte Fiskal-Lkw zudem dadurch attraktiv, weil sie zum Vor-steuerabzug berechtigen und sich auch die Abschreibungsdauer bei den meisten modellen verkürzt.88 Auch mini-Vans, wie etwa der VW sharan, können ab sieben sitzplätzen (hier reicht die bloße möglich-keit der nachrüstung) als „Kleinbusse“ in den genuss des Vorsteuerabzugs kommen. Im jahr 2010 wur-den in österreich 27.991 Klein-Lkw neu zugelassen, um 2.424 mehr als noch im jahr 2009 (plus 8,7 %). Insgesamt gibt es in österreich bereits rund 325.000 Klein-Lkw. unter den als Klein-Lkw angemeldeten Fahrzeugen sind viele, die allgemein als Pkw bezeichnet und auch privat genutzt werden. Hier werden steuerschlupflöcher genutzt, wodurch dem staat steuereinnahmen entgehen. Oftmals sind es nicht die kleinen oder mittelklassigen Autos, die als Fiskal-Lkw angemeldet werden bzw. auch als solche von der Finanz anerkannt werden. Der trend hin zu größeren und luxuriöseren Pkw ist unübersehbar.
85 Definition: sport utility Vehicle.
86 http://www.vcoe.at/de/presse/aussendungen-archiv/details/items/2011-017
87 http://www.news.at/articles/1150/95/314317/pkw-zulassungen-suvs-vormarsch
88 Wirtschaftsblatt: steuerfrei unterwegs mit dem Fiskal-LKW, 25.05.2004.
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4.1.3.1 Luxusgüter „Autos: Insbesondere der Fiskal-Lkw“
Rund 300 Kraftfahrzeuge gelten laut Bundesministerium für Finanzen in Österreich als sogenannte „Fiskal-Lkw“. Auf dieser Liste finden sich zahlreiche Geländewagen und SUV85-vergleichbare Fahrzeuge, wie etwa der Nissan Pathfinder R51, der KIA Sportage JE und LADA Niva Taiga.
Für den Klimaschutz erscheint es kontraproduktiv, wenn Spritfresser und Luxuskarossen steuerlich begünstigt werden. Diese Fahrzeuge sind meist Pkw, die jedoch wie Klein-Lkw steuerlich begünstigt werden. Klein-Lkw werden in Österreich immer beliebter – vor allem auch für den privaten Gebrauch. 2011 sind laut VCÖ-Analyse mehr SUV verkauft worden als je zuvor, nämlich 48.414, das sind um 7.360 mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres (plus 15,2 %).86
Ulla Rasmussen (VCÖ-Expertin): „… die Österreicher schätzen anscheinend ihre Berglandschaft und wollen auch dorthin. Ansonsten würde sich der Zuwachs an geländegängigen Fahrzeugen und SUVs – trotz steigender Spritpreise – kaum erklären lassen. 2011 sind doppelt so viele Sport Utility Vehicle verkauft worden wie 2005.“87
Der besondere Vorteil von Klein-Lkw ist, dass sie von der Normverbrauchsabgabe befreit sind. Für Selbstständige sind Klein-Lkw als sogenannte Fiskal-Lkw zudem dadurch attraktiv, weil sie zum Vorsteuerabzug berechtigen und sich auch die Abschreibungsdauer bei den meisten Modellen verkürzt.88 Auch Mini-Vans, wie etwa der VW Sharan, können ab sieben Sitzplätzen (hier reicht die bloße Möglichkeit der Nachrüstung) als „Kleinbusse“ in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen. Im Jahr 2010 wurden in Österreich 27.991 Klein-Lkw neu zugelassen, um 2.424 mehr als noch im Jahr 2009 (plus 8,7 %). Insgesamt gibt es in Österreich bereits rund 325.000 Klein-Lkw. Unter den als Klein-Lkw angemeldeten Fahrzeugen sind viele, die allgemein als Pkw bezeichnet und auch privat genutzt werden. Hier werden Steuerschlupflöcher genutzt, wodurch dem Staat Steuereinnahmen entgehen. Oftmals sind es nicht die kleinen oder mittelklassigen Autos, die als Fiskal-Lkw angemeldet werden bzw. auch als solche von der Finanz anerkannt werden. Der Trend hin zu größeren und luxuriöseren Pkw ist unübersehbar.
85 Definition: Sport Utility Vehicle. 86 http://www.vcoe.at/de/presse/aussendungen-archiv/details/items/2011-017 87 http://www.news.at/articles/1150/95/314317/pkw-zulassungen-suvs-vormarsch 88 Wirtschaftsblatt: Steuerfrei unterwegs mit dem Fiskal-LKW, 25.05.2004.
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Generelle Abschaffung der NoVA-Befreiung für Klein-Lkw. Zudem soll es die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nur noch für jene Klein-Lkw geben, die ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet werden. Um dies leichter kontrollieren zu können, ist die Zahl der als „Fiskal-Lkw“ geltenden Fahrzeuge zu verringern. Die Absetzbarkeit ist an niedrige CO2-Grenzwerte zu koppeln. So wie in Großbritannien soll es für Klein-Lkw mit besonders hohem Spritverbrauch keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit geben.
52 Vermögenssteuern jetzt!
Auswirkungen auf das Budget und steuereinnahmen:89
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Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:89
89 http://www.vcoe.at/de/presse/aussendungen-archiv/details/items/2011-017 in Verbindung mit eigenen Berechnungen aus den Daten
des Finanzministeriums.
Mehreinnahmen aus der Änderung der Fiskal-Lkw-Regelung
PLUS 200 Millionen Euro Mit dem Wegfall der steuerlichen NoVA-Begünstigung für Fiskal-Lkw würden dem Staat jährliche Mehreinnahmen in der Höhe von 45 Millionen Euro erwachsen. Der Wegfall der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer für Fiskal-Lkw würde dem Staatshaushalt ca. 160 Millionen Euro pro Jahr an Steuereinnahmen bringen.
89 http://www.vcoe.at/de/presse/aussendungen-archiv/details/items/2011-017 in Verbindung mit eigenen Berechnungen aus den Daten des Finanzministeriums.
Vermögenssteuern jetzt! 53
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4.1.3.2 Luxusgüter „Boote, Yachten, Hubschrauber, Segel-, Sport- und Kleinflugzeuge“
Derzeit sind Boote, Yachten, Hubschrauber, Segel-, Sport- und Kleinflugzeuge gänzlich von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ausgenommen.90 Ein Umstand, der angesichts der CO2-Reduktions-ziele Österreichs nicht gerechtfertigt erscheint. Jährlich werden in Österreich ca. 1.000 Motorboote und Yachten neu zum Verkehr zugelassen. Ebenso werden österreichweit jährlich ca. 1.000 Sport-, Kleinflugzeuge und Hubschrauber zum privaten Luftverkehr zugelassen.
Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:91
90 § 2 ff. Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG). 91 Eigene Berechnungen aus den Daten der STATISTIK AUSTRIA; Basis: Jährlich werden ca. 2.000 Neuzulassungen an Booten, Yachten und
privaten Luftfahrzeugen in Österreich registriert; der durchschnittliche Preis wurde mit ca. 50.000 Euro (untere Grenze) angesetzt; als Steuersatz wurden 20 % angenommen.
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Generelle Abschaffung der NoVA-Befreiung für Boote, Yachten, Hubschrauber, Segel-, Sport- und Kleinflugzeuge. Einführung einer NoVA-Ersatzabgabe. Als NoVA sind 20 % des Kaufpreises bei der erstmaligen Zulassung in Österreich anzusetzen.
Mehreinnahmen aufgrund der Einführung einer NoVA-Ersatzabgabe
PLUS 20 Millionen Euro Mit der Einführung einer NoVA-Ersatzabgabe für Boote, Yachten, Hubschrauber, Segel-, Sport- und Kleinflugzeuge würden dem Staat jährliche Mehreinnahmen in der Höhe von ca. 20 Millionen Euro zufließen.
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4.1.3.2 Luxusgüter „Boote, Yachten, Hubschrauber, Segel-, Sport- und Kleinflugzeuge“
Derzeit sind Boote, Yachten, Hubschrauber, Segel-, Sport- und Kleinflugzeuge gänzlich von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ausgenommen.90 Ein Umstand, der angesichts der CO2-Reduktions-ziele Österreichs nicht gerechtfertigt erscheint. Jährlich werden in Österreich ca. 1.000 Motorboote und Yachten neu zum Verkehr zugelassen. Ebenso werden österreichweit jährlich ca. 1.000 Sport-, Kleinflugzeuge und Hubschrauber zum privaten Luftverkehr zugelassen.
Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:91
90 § 2 ff. Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG). 91 Eigene Berechnungen aus den Daten der STATISTIK AUSTRIA; Basis: Jährlich werden ca. 2.000 Neuzulassungen an Booten, Yachten und
privaten Luftfahrzeugen in Österreich registriert; der durchschnittliche Preis wurde mit ca. 50.000 Euro (untere Grenze) angesetzt; als Steuersatz wurden 20 % angenommen.
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Generelle Abschaffung der NoVA-Befreiung für Boote, Yachten, Hubschrauber, Segel-, Sport- und Kleinflugzeuge. Einführung einer NoVA-Ersatzabgabe. Als NoVA sind 20 % des Kaufpreises bei der erstmaligen Zulassung in Österreich anzusetzen.
Mehreinnahmen aufgrund der Einführung einer NoVA-Ersatzabgabe
PLUS 20 Millionen Euro Mit der Einführung einer NoVA-Ersatzabgabe für Boote, Yachten, Hubschrauber, Segel-, Sport- und Kleinflugzeuge würden dem Staat jährliche Mehreinnahmen in der Höhe von ca. 20 Millionen Euro zufließen.
4.1.3.2 Luxusgüter „Boote, Yachten, Hubschrauber, Segel-, Sport- und Kleinflugzeuge“
Derzeit sind Boote, Yachten, Hubschrauber, segel-, sport- und Kleinflugzeuge gänzlich von der norm-verbrauchsabgabe (noVA) ausgenommen.90 ein umstand, der angesichts der CO2-reduktionsziele österreichs nicht gerechtfertigt erscheint. jährlich werden in österreich ca. 1.000 motorboote und Yachten neu zum Verkehr zugelassen. ebenso werden österreichweit jährlich ca. 1.000 sport-, Klein-flugzeuge und Hubschrauber zum privaten Luftverkehr zugelassen.
Auswirkungen auf das Budget und steuereinnahmen:91
90 § 2 ff. normverbrauchsabgabegesetz (noVAg).
91 eigene Berechnungen aus den Daten der stAtIstIK AustrIA; Basis: jährlich werden ca. 2.000 neuzulassungen an Booten, Yachten und privaten Luftfahrzeu- gen in österreich registriert; der durchschnittliche Preis wurde mit ca. 50.000 euro (untere grenze) angesetzt; als steuersatz wurden 20 % angenommen.
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4.1.3.3 Luxusgut „Jagd“
Jagden und Jagdpachten sind heute als Luxusgut zu bezeichnen. In Österreich wird jährlich ca. 1 Million Abschüsse in 12.000 Jagdgebieten getätigt. Die Größe der österreichischen Jagdgebiete sowie der Jagdpachten erstreckt sich über ein Gebiet von 8,3 Millionen Hektar. Davon entfallen ca. 61 % auf Gemeinde- und Genossenschaftsgebiete und ca. 39 % auf Eigenjagdgebiete. Die Anzahl der Jahresjagdkarten beläuft sich bundesweit auf ca. 118.000 Stück. Hinzu kommen noch ca. 11.000 Jagdgastkarten. Derzeit werden 51 Millionen Euro an Jagdpachten entrichtet.92
Die einzig derzeit relevante Abgabe dafür ist der „Jagdpachtschilling“, welcher zur Gänze den Gemeinden zufließt und den Grundeigentümern wieder rückerstattet wird. Über eine bundesweite Abgabe wurde bislang noch nicht nachgedacht. Dadurch entgehen dem Staat wichtige Einnahmen aus Jagden und Jagdpachten.
Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:93
92 F. Neumann u. Ch. Gnad; STATISTIK AUSTRIA; Regionalverwaltung; Jagdverbände: „Jagdstatistik 2008/09“, Wien 2009. 93 Eigene Berechnungen aus den Daten der STATISTIK AUSTRIA, Regionalverwaltung; Jagdverbände: „Jagdstatistik 2008/09“, Wien 2009.
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Da sämtliche Jagden und Jagdpachten auf österreichischem Hoheitsgebiet durchgeführt werden, wird vorgeschlagen, eine Bundesabgabe in der Höhe von einem Euro pro Hektar und Monat in Form einer Jagdabgabe einzuführen. Zur Abfuhr der Jagdabgabe wird der Jagdpächter bzw. bei Eigenpachten der Nutzer verpflichtet.
Mehreinnahmen aus der Jagdpachtabgabe durch das vorgeschlagene Modell
PLUS 100 Millionen Euro Mit der Einführung einer bundesweiten Jagdabgabe würde der Staat jährlich Mehrein-nahmen in der Höhe von ca. 100 Millionen lukrieren.
4.1.3.3 Luxusgut „Jagd“
jagden und jagdpachten sind heute als Luxusgut zu bezeichnen. In österreich werden jährlich ca. 1 million Abschüsse in 12.000 jagdgebieten getätigt. Die größe der österreichischen jagdgebiete so-wie der jagdpachten erstreckt sich über ein gebiet von 8,3 millionen Hektar. Davon entfallen ca. 61 % auf gemeinde- und genossenschaftsgebiete und ca. 39 % auf eigenjagdgebiete. Die Anzahl der jah-resjagdkarten beläuft sich bundesweit auf ca. 118.000 stück. Hinzu kommen noch ca. 11.000 jagd-gastkarten. Derzeit werden 51 millionen euro an jagdpachten entrichtet.92
Die einzig derzeit relevante Abgabe dafür ist der „jagdpachtschilling“, welcher zur gänze den gemein-den zufließt und den grundeigentümern wieder rückerstattet wird. Über eine bundesweite Abgabe wurde bislang noch nicht nachgedacht. Dadurch entgehen dem staat wichtige einnahmen aus jagden und jagdpachten.
Auswirkungen auf das Budget und steuereinnahmen:93
92 F. neumann u. Ch. gnad; stAtIstIK AustrIA; regionalverwaltung; jagdverbände: „jagdstatistik 2008/09“, Wien 2009.
93 eigene Berechnungen aus den Daten der stAtIstIK AustrIA, regionalverwaltung; jagdverbände: „jagdstatistik 2008/09“, Wien 2009.
Vermögenssteuern jetzt! 55
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4.1.3.4 Luxusgut „Luxusreisen“
Wie eine Studie der Boston Consulting Group aus dem Jahr 2010 zeigt, macht der weltweite Anteil an Luxusreisen ca. 270 Milliarden Euro aus. Das entspricht ca. 28 % des gesamten Luxusgütermarktes. 94 Reisen in derartigem Ausmaß unterliegen derzeit lediglich der Umsatzsteuer. Die volle Umsatz-steuerbelastung tritt aber nur in den seltensten Fällen ein, da Fern- und Luxusreisen sehr oft zwar über inländische Agenturen abgewickelt werden, jedoch nicht selten Umsatzsteuersätze anderer (bereister) Länder zur Anwendung kommen. Dadurch entgeht dem Staat nicht nur die Kaufkraft, sondern auch ein Verlust an Steuereinnahmen in nicht unwesentlichem Ausmaß. Außerdem ist der Markt an Luxusreisen in den letzten Jahren stark angewachsen. Gerade die Generation zwischen 65 und 80 hat stark zugenommen und befindet sich in einer Situation, in der das notwendige Geld vorhanden ist.
Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:95
94 The Boston Consulting Group; Jean-Marc Bellaiche, Antonella Mei-Pochtler and Dorit Hanisch; „The New World of Luxury: Caught
between growing momentum and lasting change”, Dezember 2010. 95 Eigene Berechnungen aufgrund der Daten aus der Studie der Boston Consulting Group: „The New World of Luxury: Caught between
growing momentum an lasting change“, Dezember 2010.
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Für Reisen über 2.000 Euro pro Person wird vorgeschlagen, eine Fern- und Luxusreisen-abgabe in der Höhe von 5 % einzuheben. Die 2.000-Euro-Grenze versteht sich als Freigrenze und nicht als Freibetrag. Wobei es unwesentlich ist, wo die Leistung der Reise erbracht wird. Als Bemessungsgrundlage wird der Gesamtbetrag der Reise (inklusive Umsatzsteuer) angesetzt.
Mehreinnahmen aus der Fern- & Luxusreisenabgabe durch das vorgeschlagene Modell
PLUS 50 Millionen Euro Ausgehend von der Annahme, dass das Volumen an Luxusreisen in Österreich ca. eine Milliarde Euro beträgt, lässt sich daraus ein jährliches Steueraufkommen von ca. 50 Millionen Euro ableiten.
94 the Boston Consulting group; jean-marc Bellaiche, Antonella mei-Pochtler and Dorit Hanisch; „the new World of Luxury: Caught between growing momentum and lasting change”, Dezember 2010.
95 eigene Berechnungen aufgrund der Daten aus der studie der Boston Consulting group: „the new World of Luxury: Caught between growing momentum an lasting change“, Dezember 2010.
4.1.3.4 Luxusgut „Luxusreisen“
Wie eine studie der Boston Consulting group aus dem jahr 2010 zeigt, macht der weltweite Anteil an Luxusreisen ca. 270 milliarden euro aus. Das entspricht ca. 28 % des gesamten Luxusgütermark-tes.94 reisen in derartigem Ausmaß unterliegen derzeit lediglich der umsatzsteuer. Die volle umsatz-steuerbelastung tritt aber nur in den seltensten Fällen ein, da Fern- und Luxusreisen sehr oft zwar über inländische Agenturen abgewickelt werden, jedoch nicht selten umsatzsteuersätze anderer (bereister) Länder zur Anwendung kommen. Dadurch entgeht dem staat nicht nur die Kaufkraft, sondern auch ein Verlust an steuereinnahmen in nicht unwesentlichem Ausmaß. Außerdem ist der markt an Luxusreisen in den letzten jahren stark angewachsen. gerade die generation zwischen 65 und 80 hat stark zuge-nommen und befindet sich in einer situation, in der das notwendige geld vorhanden ist.
Auswirkungen auf das Budget und steuereinnahmen:95
56 Vermögenssteuern jetzt!
4.2 Besteuerung von Finanzvermögen
Derzeit werden global betrachtet im Bereich des Finanzvermögens Überlegungen angestellt, eine ge-rechtere Besteuerung zu erreichen. Hier sind vor allem drei Besteuerungsbereiche angesprochen, die immer wieder von Wirtschaftsexperten genannt werden und für österreich relevanz haben:96
1. stiftungen
2. Finanztransaktionen
3. Finanzvermögenszuwachs
In den folgenden unterkapiteln soll versucht werden, die derzeitige situation zu durchleuchten und in weiterer Folge auch mögliche steuerliche Lösungsansätze zu finden. Dass sich das Finanzvermögen in österreich in den Händen von einigen wenigen befindet, wurde in den Kapiteln zuvor schon ausführlich behandelt.
gesamtwirtschaftlich befinden sich derzeit ca. 470 milliarden euro in den Händen privater Haushalte. Hinzu kommt noch das Finanzvermögen von Privatstiftungen in der Höhe von ca. 30 milliarden euro. Dem Finanzvermögen gegenüber stehen Privatschulden von ca. 170 milliarden euro (zwei Drittel davon sind Wohnbaukredite). Knapp die Hälfte des Finanzvermögens entfällt auf Bargeld und einlagen.97
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4.2 Besteuerung von Finanzvermögen
Derzeit werden global betrachtet im Bereich des Finanzvermögens Überlegungen angestellt, eine gerechtere Besteuerung zu erreichen. Hier sind vor allem drei Besteuerungsbereiche angesprochen, die immer wieder von Wirtschaftsexperten genannt werden und für Österreich Relevanz haben:96
1. Stiftungen 2. Finanztransaktionen 3. Finanzvermögenszuwachs
In den folgenden Unterkapiteln soll versucht werden, die derzeitige Situation zu durchleuchten und in weiterer Folge auch mögliche steuerliche Lösungsansätze zu finden. Dass sich das Finanzvermögen in Österreich in den Händen von einigen wenigen befindet, wurde in den Kapiteln zuvor schon ausführlich behandelt.
Gesamtwirtschaftlich befinden sich derzeit ca. 470 Milliarden Euro in den Händen privater Haushalte. Hinzu kommt noch das Finanzvermögen von Privatstiftungen in der Höhe von ca. 30 Milliarden Euro. Dem Finanzvermögen gegenüber stehen Privatschulden von ca. 170 Milliarden Euro (zwei Drittel davon sind Wohnbaukredite). Knapp die Hälfte des Finanzvermögens entfällt auf Bargeld und Einlagen.97
Quelle: OeNB, Mai 2011
Grafik 8: Finanzvermögen privater Haushalte
96 M. Kirisits, B. Koller: „Wer zahlt die Zeche der Wirtschaftskrise? – Aspekte einer neuen Besteuerung von Vermögen“, AK-Steiermark,
Graz, Oktober 2009. 97 OeNB und Berechnungen der AK-Oberösterreich, Mai 2011.
Bargeld und Einlagen
48 %
Lebensversiche-rungsansprüche
15 %
Pensionskassen-ansprüche
4 %
Langfristige verzinste
Wertpapiere 9 %
Investment- und Hedgefonds
9 %
Börsennotierte Aktien
4 %
Sonstige Anteilsrechte
6 %
Übrige Forderungen
5 %
Finanz-vermögen Brutto: 470 Mrd. Schulden: 170 Mrd.
470
170
Grafik 8: Finanzvermögen privater Haushalte
96 m. Kirisits, B. Koller: „Wer zahlt die zeche der Wirtschaftskrise? – Aspekte einer neuen Besteuerung von Vermögen“, AK-steiermark, graz, Oktober 2009.
97 OenB und Berechnungen der AK-Oberösterreich, mai 2011.
Vermögenssteuern jetzt! 57
4.2.1 Neuregelung der Stiftungsbesteuerung
Die österreichische Privatstiftung ist eine juristische Person, deren zweck und Aufbau weitgehend vom Willen des stifters bestimmt wird, welcher zur erreichung des von ihm definierten stiftungszweckes der stiftung ein Vermögen widmet. Die Privatstiftung hat den Willen bzw. die Absichten des stifters zu verwirklichen.
Die rechtlichen grundlagen einer Privatstiftung sind im Privatstiftungsgesetz (Psg) 1993 geregelt. Die österreichische Privatstiftung ist eine juristische Person des Privatrechts. Des Weiteren hat die stiftung keine gesellschafter oder eigentümer, sondern Begünstigte. Der sitz der stiftung ist in österreich. Die stiftung wird im Firmenbuch eingetragen.
Die Privatstiftung kann für jeden zweck gegründet werden, beispielsweise zur Versorgung der Familie, zur unterstützung von gesellschaften oder zur unterstützung der Kunst und Kultur.98 In österreich gibt es derzeit 3.598 Privatstiftungen,99 fast zwei Drittel des stiftungsvermögens stammen aus Firmenbe-teiligungen. Das gesamtvermögen der österreichischen Privatstiftungen wird auf ca. 70 milliarden euro geschätzt.100
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4.2.1 Neuregelung der Stiftungsbesteuerung
Die österreichische Privatstiftung ist eine juristische Person, deren Zweck und Aufbau weitgehend vom Willen des Stifters bestimmt wird, welcher zur Erreichung des von ihm definierten Stiftungs-zweckes der Stiftung ein Vermögen widmet. Die Privatstiftung hat den Willen bzw. die Absichten des Stifters zu verwirklichen.
Die rechtlichen Grundlagen einer Privatstiftung sind im Privatstiftungsgesetz (PSG) 1993 geregelt. Die österreichische Privatstiftung ist eine juristische Person des Privatrechts. Des Weiteren hat die Stiftung keine Gesellschafter oder Eigentümer, sondern Begünstigte. Der Sitz der Stiftung ist in Österreich. Die Stiftung wird im Firmenbuch eingetragen.
Die Privatstiftung kann für jeden Zweck gegründet werden, beispielsweise zur Versorgung der Familie, zur Unterstützung von Gesellschaften oder zur Unterstützung der Kunst und Kultur.98 In Österreich gibt es derzeit 3.598 Privatstiftungen, 99 fast zwei Drittel des Stiftungsvermögens stammen aus Firmenbeteiligungen. Das Gesamtvermögen der österreichischen Privatstiftungen wird auf ca. 70 Milliarden Euro geschätzt.100
Grafik 9: Privatstiftungen in Österreich
Derzeit bieten nur einige wenige Staaten ähnliche steuerschonende Bedingungen für Privatstiftungen wie Österreich, und zwar sind das die Schweiz (und hier auch nur einige Kantone – insbesondere der
98 Hasberger-Seitz & Partner Rechtsanwälte: „Die österreichische Privatstiftung“, Wien, 2010. 99 lt. Firmenbuch, Stand 01.01.2012. 100 Verband österreichischer Privatstiftungen, http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/706974/Stiftungen-investieren-
hauptsaechlich-in-Unternehmen, Wien, November 2011.
2.194
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3.166
3.598
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1.000
1.500
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2001
2004
2007
2011
Anza
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Entwicklung der Privatstiftungen in Österreich laut Firmenbuch
Grafik 9: Privatstiftungen in österreich
98 Hasberger-seitz & Partner rechtsanwälte: „Die österreichische Privatstiftung“, Wien, 2010.
99 lt. Firmenbuch, stand 01.01.2012.
100 Verband österreichischer Privatstiftungen, http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/706974/stiftungen-investieren-hauptsaechlich-in-unternehmen, Wien, november 2011.
58 Vermögenssteuern jetzt!
Derzeit bieten nur einige wenige staaten ähnliche steuerschonende Bedingungen für Privatstiftungen wie österreich, und zwar sind das die schweiz (und hier auch nur einige Kantone – insbesondere der Kanton schwyz) und Liechtenstein. Beide staaten sind nicht mitglieder der europäischen union. eini-ge mitgliedstaaten der eu wie z. B. zypern, Irland und einige östliche mitgliedsländer der eu weisen generell niedrige Körperschaftsteuersätze auf, sodass sich ähnliche effekte der niedrigen laufenden Besteuerung wie bei der österreichischen Privatstiftung erzielen lassen. Für die Funktionsweise der Pri-vatstiftung ist es aber essenziell, inwieweit zuwendungen aus dem Privatvermögen einer Besteuerung (etwa durch die erbschafts- und schenkungssteuer) unterliegen und inwieweit Ausschüttungen der stiftungen an Privatpersonen einer Besteuerung unterliegen. Von den westeuropäischen Ländern findet sich Vergleichbares wie erwähnt nur in der schweiz und in Liechtenstein: Alle anderen staaten sehen solche größtenteils nur für gemeinnützige stiftungen vor.101,102
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Kanton Schwyz) und Liechtenstein. Beide Staaten sind nicht Mitglieder der Europäischen Union. Einige Mitgliedstaaten der EU wie z. B. Zypern, Irland und einige östliche Mitgliedsländer der EU weisen generell niedrige Körperschaftsteuersätze auf, sodass sich ähnliche Effekte der niedrigen laufenden Besteuerung wie bei der österreichischen Privatstiftung erzielen lassen. Für die Funktionsweise der Privatstiftung ist es aber essenziell, inwieweit Zuwendungen aus dem Privatvermögen einer Besteuerung (etwa durch die Erbschafts- und Schenkungssteuer) unterliegen und inwieweit Ausschüttungen der Stiftungen an Privatpersonen einer Besteuerung unterliegen. Von den westeuropäischen Ländern findet sich Vergleichbares wie erwähnt nur in der Schweiz und in Liechtenstein: Alle anderen Staaten sehen solche größtenteils nur für gemeinnützige Stiftungen vor.101,102
Abbildung 6: Ländervergleich Privatstiftungsgesetz
101 O. Farny, A. Degirmencioglu, M. Franz, G. Lunzer. M. Saringer: „Stiftungsbesteuerung in Europa“, AK-Wien, März 2009. 102 Standard & Poor‘s: http://www.standardandpoors.com/home/en/eu, Stand 22.12.2011; H. R. Künzle: „Stiftungen gestern und heute”,
Seiten 51 ff., Nürnberg, 2006; O. Farny, A. Degirmencioglu, M. Franz, G. Lunzer, M. Saringer: „Stiftungsbesteuerung in Europa“, Wien, März 2009.
Länder mit Privatstiftungsgesetzen, niedrigen Körperschaftsteuersätzen und Länderratings
Nur gemeinnützige Privatstiftungen Privatstiftungen ohne steuerliche Vorteile Privatstiftungen mit steuerlichen Vorteilen Länder mit KÖSt-Sätzen unter 15 %
abbildung 6: Ländervergleich Privatstiftungsgesetz
101 O. Farny, A. Degirmencioglu, m. Franz, g. Lunzer. m. saringer: „stiftungsbesteuerung in europa“, AK-Wien, märz 2009.
102 standard & Poor‘s: http://www.standardandpoors.com/home/en/eu, stand 22.12.2011; H. r. Künzle: „stiftungen gestern und heute”, seiten 51 ff., nürnberg, 2006; O. Farny, A. Degirmencioglu, m. Franz, g. Lunzer, m. saringer: „stiftungsbesteuerung in europa“, Wien, märz 2009.
Vermögenssteuern jetzt! 59
natürlich kann man in steueroasen wie z. B. in Panama noch bessere steuerliche ergebnisse realisie-ren, doch müssen bei Übertragung großer Vermögen auch umstände mit ins Kalkül gezogen werden wie z. B. die stabilität der politischen Verhältnisse, die stabilität und sicherheit des Finanzsektors, die Verlässlichkeit des rechtssystems, die einfachheit der erreichbarkeit usw. Damit scheiden viele steu-eroasen trotz minimaler steuerbelastung als standort wieder aus.
es existieren auch auf europäischen territorien steueroasen und Länder mit niedriger Körperschafts-besteuerung (steuerfreiheit des nicht entnommenen gewinns) und ohne erbschafts- und schenkungs-steuer (wie z. B. estland), doch gilt es für diese Länder ebenfalls, die genannten stabilitätskriterien zu prüfen.
sieht man stabilitätskriterien und steuervorteile als eine einheit, dann besteht kein zweifel, dass öster-reich gemeinsam mit der schweiz und Liechtenstein an der spitze der attraktivsten stiftungsstandorte für nicht gemeinnützige stiftungen liegt. Das führt in Kombination mit einem wasserdichten Bankge-heimnis natürlich zur Verärgerung von nachbarstaaten, die einen Kapitalabfluss nach österreich beob-achten müssen. Dass das nicht gerade dem geist der europäischen union entspricht, ist klar.
Das Problem der Besteuerung von stiftungen in österreich ist also bekannt. stiftungen werden gegen-über anderen gesellschaftsformen steuerlich weitgehend begünstigt. nicht nur, dass die gründung (im Vergleich zum eingebrachten Vermögen in eine andere gesellschaftsform) geringere Kosten verursacht, sind auch die laufenden gewinne aus stiftungen steuerlich gegenüber anderen gesellschaftsformen bevorzugt.
Warum es derartige steuergeschenke, abgesehen von gemeinnützigen stiftungen, noch immer gibt, ist nicht nachvollziehbar. Dabei wäre die Lösung des Problems relativ einfach: stiftungen, die nicht der gemeinnützigkeit unterliegen, sind in der Besteuerung Kapitalgesellschaften gleichzustellen.
mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 wurden zwar einige wenige steuerliche Begünstigungen ge-strichen, dennoch bestehen nach wie vor gravierende steuerliche Vorteile gegenüber anderen gesell-schaftsformen. so wurde der steuerliche Vorteil der zwischenbesteuerung mit 12,5 % repariert und auf 25 % angehoben.103
Des Weiteren wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 aber auch die steuerentlastung von Port-foliodividenden aus Drittstaaten auf Privatstiftungen ausgedehnt. Laufende erträge aus „Hybridkapital“ sind jedoch auch bei Privatstiftungen ab 2011 steuerpflichtig.104
unverändert geblieben ist die rechtslage in Bezug auf inländische Beteiligungserträge, welche weiter-hin unabhängig von Beteiligungshöhe und Behaltefrist generell von der Körperschaftsteuer befreit sind.
ebenso unverändert sind Beteiligungserträge aus internationalen schachtelbeteiligungen (Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft von zumindest 10 % für einen zeitraum von zumindest ei-nem jahr). Diese sind nach wie vor körperschaftsteuerfrei.
103 BgBl. I nr. 111/2010; Artikel 60 „Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988“.
104 Ch. Wilplinger: „Beteiligungserträge bei Privatstiftungen – neuerungen 2011“, http://www.deloittetax.at/2011/10/03/beteiligungsertrage-bei-privatstiftungen- %e2%80%93-neuerungen-2011/, Wien 2011.
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Ausgenommen von der steuerbefreiung sind lediglich Ausschüttungen aus niedrigbesteuerten Pas-sivgesellschaften – Passiveinkünfte sind insbesondere zinsen, Lizenzen und Veräußerungsgewinne –, welche auf ebene der Privatstiftung der 25%igen Körperschaftsteuer (und damit nicht der zwischen-steuer) unterliegen. Auch hier kann die ausländische steuer auf die österreichische Körperschaftsteuer angerechnet werden. ein Anrechnungsvortrag ist analog zu jenem bei Portfoliodividenden aus Dritt-staaten möglich.
Christian Wilplinger (Steuerberater bei Deloitte): „… Fazit: Durch die seit 2011 ebenso für Privatstiftungen geltenden Neuerungen bestehen lediglich hinsichtlich der steuerli-chen Behandlung von laufenden [ausländischen] 105 Beteiligungserträgen zur Kapitalge-sellschaft keine Unterschiede.“
Alle anderen steuerlichen Vorteile einer Privatstiftung blieben weitgehend erhalten. ein umstand, der leider nicht befriedigend ist. zumal offenkundig ist, dass die sonstigen steuerlichen Vorteile der Privat-stiftungen zu steuerausfällen im Budget führen.
ein weiteres dieser vielen steuergeschenke an stiftungen wurde bereits im Kapital „nebeneffekt: zu-wendungen von grundvermögen an stiftungen“ dargestellt. mit dem Übergang zum Verkehrswert als Bemessungsgrundlage für zuwendungen von grundvermögen an stiftungen wäre eine Lösung mög-lich. eine Lösung, welche bereits der VfgH mit dem erkenntnis vom märz 2011 anspricht.106
ein anderes Problem stellen entnommene substanzen bei Privatstiftungen dar. Diese sind bei der Pri-vatstiftung steuerfrei. Dadurch können große Immobilienwerte veräußert werden, ohne dass dabei eine Körperschaftsteuer von 25 % anfällt, wenn die Veräußerung nach Ablauf einer 10-jährigen spekula-tionsfrist erfolgt. Hier besteht ein eklatanter steuervorteil gegenüber einer Kapitalgesellschaft, die in diesen Fällen immer 25 % Körperschaftsteuer abzuführen hat.107
mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurden zwar Verkäufe von grundstücken, deren spekulationsfrist zum 31.12.2010 noch nicht abgelaufen ist oder die ab 01.01.2011 angeschafft werden, von dieser Be-günstigung ausgenommen und unterliegen künftig auch nach Ablauf der 10-jährigen spekulationsfrist der 25%igen Körperschaftsteuer, wenn zumindest ein stifter eine Kapitalgesellschaft war (unabhängig von der Art und Höhe des gewidmeten Vermögens), für stifter, die nicht Kapitalgesellschaften sind, gibt es diesen steuerlichen Vorteil aber noch immer.
Die einkünfte von stiftungen mit privaten stiftungszwecken unterliegen grundsätzlich der Körperschaft-steuer. Durch das Verbot, sich aktiv gewerblich zu betätigen, erwirtschaften die Privatstiftungen in den meisten Fällen jedoch einkünfte über Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder über atypisch stille Beteiligungen.
um die direkte gewerbliche geschäftstätigkeit der Privatstiftung zu vermeiden, muss das laufende geschäft in eine gmbH oder Ag verlagert werden. Die Anteile dieser gesellschaften können wiederum von der Privatstiftung gehalten werden.
eine Alternative dazu wäre, das gewerbliche unternehmen an eine gesellschaft zu verleasen. An dieser gesellschaft kann die Privatstiftung beteiligt sein.
105 Anmerkung der redaktion
106 VfgH 02.03.2011, g 150/10.
107 W. Doralt, „Die Presse“ vom 10.11.2008.
Vermögenssteuern jetzt! 61
Wer eine eigennützige Privatstiftung zwischen Vermögen und Begünstigten einbaut, kann den zeit-punkt der steuerzahlung beliebig in die zukunft verschieben – ein nicht unwesentlicher Punkt.
Die regelungen für Privatstiftungen widersprechen dem grundprinzip von steuern: Dass diese nämlich dann zu zahlen sind, wenn das einkommen entsteht beziehungsweise zufließt. Für einkommens- und gewinnbesteuerung ist es grundsätzlich egal, ob Lohneinkommen ausgegeben oder gespart wird bzw. gewinne investiert oder ausgeschüttet werden.
Privaten Haushalten und Firmen steht nur das einkommen nach steuer zur freien Verfügung. Würde man die Kriterien einer eigennützigen Privatstiftung auf private Haushalte übertragen, so würde das be-deuten, dass nur vom einkommen, das sofort ausgegeben wird, Lohn- oder einkommensteuer bezahlt werden müsste. gesparte einkommensteile würden hingegen vorerst steuerfrei bleiben.
es ist offensichtlich, dass ein solches system die Bezieher/innen besonders großer einkommen bevor-zugen würde – nur sie sind in der Lage, beträchtliche einkommensteile zu sparen. Aufgrund der darge-stellten steuervorteile entgehen dem Bund jährlich mehr als eine halbe milliarde euro.108
Deutschland hat bereits 2009 auf die steuerlichen Vorteile einer Privatstiftung reagiert und eine erber-satzsteuer nach 30 jahren mit einem steuersatz von 30 % auf das Vermögen eingeführt. Wie nachfol-gende tabelle zeigt, gibt es einen erheblichen unterschied zwischen der Besteuerung einer Privatstif-tung in Deutschland und in österreich.109
Diese Art der Besteuerung erscheint auch für österreich sinnvoll. Vor allem in Hinblick auf eine mögli-che Wiedereinführung der erbschafts- und schenkungssteuer stellt die erbersatzsteuer für österreich durchaus eine vernünftige Alternative dar.
108 http://www.arbeiterkammer.com/online/page.php?P=128&IP=55342
109 Binz & Partner, manager magazin, „Was aus 300 millionen Vermögen wird“, 02.02.2011.
110 Annahme: ein unternehmen im Wert von 100 millionen euro wird auf eine stiftung übertragen. es erwirtschaftet jährlich einen gewinn vor steuern von 10 Prozent seines Werts. Der gewinn bleibt zur Hälfte im unternehmen, die andere Hälfte wird an die von der stiftung begünstigten Personen ausgezahlt.
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Wer eine eigennützige Privatstiftung zwischen Vermögen und Begünstigten einbaut, kann den Zeitpunkt der Steuerzahlung beliebig in die Zukunft verschieben – ein nicht unwesentlicher Punkt.
Die Regelungen für Privatstiftungen widersprechen dem Grundprinzip von Steuern: Dass diese nämlich dann zu zahlen sind, wenn das Einkommen entsteht beziehungsweise zufließt. Für Einkommens- und Gewinnbesteuerung ist es grundsätzlich egal, ob Lohneinkommen ausgegeben oder gespart wird bzw. Gewinne investiert oder ausgeschüttet werden.
Privaten Haushalten und Firmen steht nur das Einkommen nach Steuer zur freien Verfügung. Würde man die Kriterien einer eigennützigen Privatstiftung auf private Haushalte übertragen, so würde das bedeuten, dass nur vom Einkommen, das sofort ausgegeben wird, Lohn- oder Einkommensteuer bezahlt werden müsste. Gesparte Einkommensteile würden hingegen vorerst steuerfrei bleiben.
Es ist offensichtlich, dass ein solches System die Bezieher/innen besonders großer Einkommen bevorzugen würde – nur sie sind in der Lage, beträchtliche Einkommensteile zu sparen. Aufgrund der dargestellten Steuervorteile entgehen dem Bund jährlich mehr als eine halbe Milliarde Euro.108
Deutschland hat bereits 2009 auf die steuerlichen Vorteile einer Privatstiftung reagiert und eine Erbersatzsteuer nach 30 Jahren mit einem Steuersatz von 30 % auf das Vermögen eingeführt. Wie nachfolgende Tabelle zeigt, gibt es einen erheblichen Unterschied zwischen der Besteuerung einer Privatstiftung in Deutschland und in Österreich.109
Vermögensentwicklung in Privatstiftungen Deutsche Familienstiftung
Österreichische Familienstiftung
Anfangsvermögen (in Euro)110 100.000.000 100.000.000
Vermögen bei Stiftungsgründung (nach Steuern) 100.000.000 97.500.000
Jährlicher Beteiligungsertrag 10.000.000 9.750.000
Laufende Steuern beim beteiligten Unternehmen (Annahme) 2.983.000 2.662.500
Jährlicher Ertrag für die Stiftung (nach Steuern) wird reinvestiert 2.017.000 2.212.500
Ertragssteuern bei der Stiftung 39.500 0
Ertragssteuern bei den begünstigten Personen 659.500 609.375
Stiftungsvermögen nach 30 Jahren (Berechnung Binz & Partner) 234.325.000 237.000.000
Stiftungsvermögen nach 30 Jahren mit deutscher Erbersatzsteuer 175.743.750 237.000.000
Tabelle 7: Vermögensentwicklung in Privatstiftungen
Diese Art der Besteuerung erscheint auch für Österreich sinnvoll. Vor allem in Hinblick auf eine mögliche Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer stellt die Erbersatzsteuer für Österreich durchaus eine vernünftige Alternative dar.
108 http://www.arbeiterkammer.com/online/page.php?P=128&IP=55342 109 Binz & Partner, Manager Magazin, „Was aus 300 Millionen Vermögen wird“, 02.02.2011. 110 Annahme: Ein Unternehmen im Wert von 100 Millionen Euro wird auf eine Stiftung übertragen. Es erwirtschaftet jährlich einen Gewinn
vor Steuern von 10 Prozent seines Werts. Der Gewinn bleibt zur Hälfte im Unternehmen, die andere Hälfte wird an die von der Stiftung begünstigten Personen ausgezahlt.
tabelle 7: Vermögensentwicklung in Privatstiftungen
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Auswirkungen auf das Budget und steuereinnahmen:111
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Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:111
111 http://www.arbeiterkammer.com/online/page.php?P=128&IP=55342 in Verbindung mit
http://www.vida.at/servlet/ContentServer?pagename=S03/Page/Index&n=S03_17.a&cid=1308069488405
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark 1. Einführung einer Erbersatzsteuer für Privatstiftungen nach deutschem Vorbild. Die
Erbersatzsteuer stellt eine Art „fiktive“ Erbschaftssteuer dar. Die Erbersatzsteuer fingiert eine Vermögensübertragung durch Erbfolge im regelmäßigen Turnus von 30 Jahren. Die Höhe der Erbersatzsteuer wird mit 30 % festgesetzt.
2. Aufhebung der steuerlichen Sonderbegünstigungen für Privatstiftungen, wie z. B. die Steuerfreiheit für inländische Beteiligungserträge oder die Steuerfreiheit für Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen. Hier wird eine analoge Besteuerung wie bei Kapitalgesellschaften (25 % KÖSt-Satz) vorgeschlagen.
3. Anhebung des Kapitalertragszwischensteuersatzes von 12,5 % auf 25 %. Dieser Punkt wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 bereits korrigiert.
4. Aufhebung der Begünstigung der Steuerfreiheit aus Gewinnen aus Liegenschafts-veräußerungen. Auch dieser Punkt wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 bereits neu geregelt.
Mehreinnahmen aus der Änderung der Stiftungsbesteuerung
PLUS 750 Millionen Euro Davon bereits 100 Millionen Euro umgesetzt 1. Die Einführung einer Erbersatzsteuer nach deutschem Muster würde jährlich ca.
150 Millionen Euro bringen. 2. Die Abschaffung diverser steuerlicher Sonderbegünstigungen für Privatstiftungen
würde ca. 500 Millionen Euro an Mehreinnahmen für das Bundesbudget bringen. 3. Die Anhebung des Kapitalertragszwischensteuersatzes, welche bereits mit dem
Budgetbegleitgesetz 2011 umgesetzt wurde, wird mit 50 Millionen Euro beziffert. 4. Die Abschaffung der Steuerfreiheit auf Liegenschaftsgewinne, welche ebenso mit
dem Budgetbegleitgesetz umgesetzt wurde, wird mit 50 Millionen Euro budgetiert.
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Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:111
111 http://www.arbeiterkammer.com/online/page.php?P=128&IP=55342 in Verbindung mit
http://www.vida.at/servlet/ContentServer?pagename=S03/Page/Index&n=S03_17.a&cid=1308069488405
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark 1. Einführung einer Erbersatzsteuer für Privatstiftungen nach deutschem Vorbild. Die
Erbersatzsteuer stellt eine Art „fiktive“ Erbschaftssteuer dar. Die Erbersatzsteuer fingiert eine Vermögensübertragung durch Erbfolge im regelmäßigen Turnus von 30 Jahren. Die Höhe der Erbersatzsteuer wird mit 30 % festgesetzt.
2. Aufhebung der steuerlichen Sonderbegünstigungen für Privatstiftungen, wie z. B. die Steuerfreiheit für inländische Beteiligungserträge oder die Steuerfreiheit für Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen. Hier wird eine analoge Besteuerung wie bei Kapitalgesellschaften (25 % KÖSt-Satz) vorgeschlagen.
3. Anhebung des Kapitalertragszwischensteuersatzes von 12,5 % auf 25 %. Dieser Punkt wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 bereits korrigiert.
4. Aufhebung der Begünstigung der Steuerfreiheit aus Gewinnen aus Liegenschafts-veräußerungen. Auch dieser Punkt wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 bereits neu geregelt.
Mehreinnahmen aus der Änderung der Stiftungsbesteuerung
PLUS 750 Millionen Euro Davon bereits 100 Millionen Euro umgesetzt 1. Die Einführung einer Erbersatzsteuer nach deutschem Muster würde jährlich ca.
150 Millionen Euro bringen. 2. Die Abschaffung diverser steuerlicher Sonderbegünstigungen für Privatstiftungen
würde ca. 500 Millionen Euro an Mehreinnahmen für das Bundesbudget bringen. 3. Die Anhebung des Kapitalertragszwischensteuersatzes, welche bereits mit dem
Budgetbegleitgesetz 2011 umgesetzt wurde, wird mit 50 Millionen Euro beziffert. 4. Die Abschaffung der Steuerfreiheit auf Liegenschaftsgewinne, welche ebenso mit
dem Budgetbegleitgesetz umgesetzt wurde, wird mit 50 Millionen Euro budgetiert.
111 http://www.arbeiterkammer.com/online/page.php?P=128&IP=55342 in Verbindung mit http://www.vida.at/servlet/Contentserver?pagename=s03/Page/Index &n=s03_17.a&cid=1308069488405
Vermögenssteuern jetzt! 63
4.2.2 Besteuerung von Finanztransaktionen
Das missverhältnis zwischen getätigten Börsenumsätzen zu steuereinnahmen ist schon seit jahren evident. Finanztransaktionen unterliegen in österreich grundsätzlich keiner Besteuerung. Banken und Börsenmakler hingegen verrechnen zumeist pro getätigter Finanztransaktion gebühren. österreich hat in den vergangenen jahren nichts unternommen, um Finanztransaktionen zu besteuern. Damit wurde der Deregulierung der Finanzmärkte treibstoff geliefert, was sich nun zu rächen scheint, wenn der zu-stand nicht repariert wird. In der Hälfte aller eu-staaten gibt es nach wie vor eine Börsenumsatzsteuer.
Laut Berechnungen des Instituts für Höhere studien (IHs)112 wäre mit der einführung einer Finanztrans-aktionssteuer in der Höhe von 1 ‰ des transaktionsvolumens mit bundesweiten einnahmen zwischen ca. 1 mrd. euro und 1,2 mrd. euro zu rechnen.113
Würde man in österreich auf alle Finanztransaktionen eine steuer von zwei Promille einheben, könnte man bis zu 1,8 milliarden euro jährlich einnehmen. Bei einem steuersatz von 3 ‰ würden die steuer-einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer bis zu 2,7 milliarden euro betragen.
S e i t e | 63
4.2.2 Besteuerung von Finanztransaktionen
Das Missverhältnis zwischen getätigten Börsenumsätzen zu Steuereinnahmen ist schon seit Jahren evident. Finanztransaktionen unterliegen in Österreich grundsätzlich keiner Besteuerung. Banken und Börsenmakler hingegen verrechnen zumeist pro getätigter Finanztransaktion Gebühren. Österreich hat in den vergangenen Jahren nichts unternommen, um Finanztransaktionen zu besteuern. Damit wurde der Deregulierung der Finanzmärkte Treibstoff geliefert, was sich nun zu rächen scheint, wenn der Zustand nicht repariert wird. In der Hälfte aller EU-Staaten gibt es nach wie vor eine Börsenumsatzsteuer.
Laut Berechnungen des Instituts für Höhere Studien (IHS)112 wäre mit der Einführung einer Finanztransaktionssteuer in der Höhe von 1 ‰ des Transaktionsvolumens mit bundesweiten Einnahmen zwischen ca. 1 Mrd. Euro und 1,2 Mrd. Euro zu rechnen.113
Grafik 10: Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer
Würde man in Österreich auf alle Finanztransaktionen eine Steuer von zwei Promille einheben, könnte man bis zu 1,8 Milliarden Euro jährlich einnehmen. Bei einem Steuersatz von 3 ‰ würden die Steuereinnahmen aus der Finanztransaktionssteuer bis zu 2,7 Milliarden Euro betragen.
112 IHS, Presseinformation: „Zur Besteuerung von Vermögen in Österreich“, Wien, 26.08.2009. 113 Schulmeister/Schratzenstaller/Picek, IHS, Wien, August 2009 (Annahmen des IHS: Als Reaktion auf die Einführung der Steuer wird sich
das Handelsvolumen reduzieren. Der Aktienhandel wird sich um 10 %, der Handel mit Anleihen um 5 % und die restlichen börsengehandelten Instrumente und außerbörslich gehandelten Instrumente um 80 % verringern. Diese Annahmen folgen im Wesentlichen jenen bei einem Steuersatz von 1 ‰ und einer mittleren Reaktion (Tabelle 7, Seite 48).)
0,06
1,03 1,09
-
0,20
0,40
0,60
0,80
1,00
1,20
aus börslichemHandel
ausaußerbörslichem
Handel
aus gesamtenFinanztransaktionen
in M
illia
rden
Eur
o
Mögliche Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer in Österreich (1 ‰)
112 IHs, Presseinformation: „zur Besteuerung von Vermögen in österreich“, Wien, 26.08.2009.
113 schulmeister/schratzenstaller/Picek, IHs, Wien, August 2009 (Annahmen des IHs: Als reaktion auf die einführung der steuer wird sich das Handelsvolumen reduzieren. Der Aktienhandel wird sich um 10 %, der Handel mit Anleihen um 5 % und die restlichen börsengehandelten Instrumente und außerbörslich ge- handelten Instrumente um 80 % verringern. Diese Annahmen folgen im Wesentlichen jenen bei einem steuersatz von 1 ‰ und einer mittleren reaktion (tabelle 7, seite 48).)
Grafik 10: einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer
64 Vermögenssteuern jetzt!
Derzeit diskutiert die europäische Kommission einen Vorschlag zur Finanztransaktionssteuer von ei-nem Promille für Finanztransaktionen auf Festwerte (darunter fallen vor allem Aktien und Anleihen) und einem zehntel Promille für hochspekulative Finanzinstrumente (wie z. B. Derivate). nach dem Vorschlag der Kommission soll die steuer mit 1. jänner 2014 in Kraft treten. Die einnahmen sollen zwischen der eu und den mitgliedstaaten aufgeteilt werden. ein teil der steuer würde als Quelle für sogenannte eu-eigenmittel genutzt werden, durch die nach dem Plan der eu-Kommission die nationalen Beiträge teilweise verringert werden könnten. Die eu-staaten können sich zu einer erhöhung des einnahmeteils entscheiden, indem sie Finanztransaktionen mit einem höheren steuersatz belegen.
José Manuel Durão Barroso (Präsident der Europäischen Kommission) sagte dazu: „… in den vergangenen drei Jahren haben die EU-Staaten Darlehen und Hilfen von 4,6 Billionen Euro an den Finanzsektor gewährt. Jetzt ist es an der Zeit, dass der Finanzsek-tor auch eine entsprechende Gegenleistung für die Gesellschaft erbringt“. 114
grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass ein Vorschlag in richtung europäische Finanztransaktions-steuer geht.
Erich Foglar (ÖGB-Präsident): „… seit Jahren trommeln Gewerkschaften und andere Organisationen für die Einführung einer Finanztransaktionssteuer. Es ist erfreulich, dass der Druck und die Ausdauer nun offenbar Früchte tragen.“ 115
Auch die österreichischen Vertreter im europäischen Parlament begrüßen den Vorstoß des Kommissi-onspräsidenten:
Jörg Leichtfried (SPÖ-Delegationsleiter im EU-Parlament): „… der Kommissionsvor-schlag bringe für jeden EU-Bürger im Schnitt 110 Euro von jenen, die die Krise verur-sacht haben, nämlich Banken und Spekulanten.“ 116
oder
Othmar Karas (ÖVP-Delegationsleiter und EVP-Vizepräsident): „… die vorgeschlage-nen Modulationsmöglichkeiten der Finanztransaktionssteuer sind richtig.“ 117
Dennoch ist zu bemängeln, dass gerade mit der zweiteilung des steuersatzes die angestrebte regu-lierung der Finanzmärkte kaum machbar ist. noch dazu, wenn transaktionen mit hochspekulativen Finanzinstrumentarien sehr niedrig besteuert, „konservative Börsentransaktionen“ (obwohl man in der-artigen Fällen keine unterteilung in konservative transaktionen und spekulationselemente treffen kann) jedoch mit einem zehnmal höheren steuersatz belastet werden. nach dem Vorschlag der europäischen Kommission wären nur jene transaktionen steuerpflichtig, die von Finanzinstitutionen mit sitz in der europäischen union auf eigene oder fremde rechnung gehandelt werden. Wird auf fremde rechnung gehandelt, dann ist die transaktion nur steuerpflichtig, wenn die Vertragspartei ihren sitz in der europä-ischen union hat. Das bedeutet, wenn ein unternehmen, das keine Finanzinstitution (oder Privatperson) ist, z. B. einem Hedgefonds außerhalb der europäischen union Kapital gibt, dies steuerfrei wäre. es ist rechtspolitisch bedenklich, wenn ein Wertpapierhandel zwischen zwei unternehmen in der euro-päischen union steuerfrei ist, bei zwischenschaltung einer Bank aber steuerpflichtig wird. Damit nicht große teile des Finanzmarktes aus der europäischen union abwandern, muss hier eine europaweite regelung getroffen werden.
114 news: „eu-steuer soll kommen. Barroso kündigt transaktionssteuer an.“, 28.09.2011.
115 news, 28.09.2011.
116 news, 28.09.2011.
117 news, 28.09.2011.
Vermögenssteuern jetzt! 65
Des Weiteren ist es nicht erklärlich, warum im Vorschlag der europäischen Kommission der Währungs-handel nicht steuerpflichtig ist. Dadurch wird der Währungsspekulation keine regulative Wirkung ent-gegengesetzt.
Die europaweiten einnahmen aus dieser von der europäischen Kommission vorgeschlagenen Finanz-transaktionssteuer belaufen sich nach Berechnungen von experten auf jährlich ca. 200 milliarden euro.
Wie es besser geht, zeigt eine studie, die der WIFO-ökonom stephan schulmeister durchgeführt hat. Wesentliches element ist, dass schon die Aufträge für den Kauf oder Verkauf von Finanzprodukten besteuert werden, wenn der Auftraggeber seinen Wohnsitz in der europäischen union hat. Damit kann der Kapitalflucht ins Ausland effektiv vorgebeugt werden, denn um die steuer zu umgehen, müssten die Auftraggeber ihren Wohnsitz verlegen. Würde man in österreich eine Finanztransaktionssteuer einfüh-ren, würde es somit nichts helfen, wenn man seine Aufträge z. B. einer britischen Bank gibt. er würde steuerpflichtig bleiben. Das WIFO-modell sieht auch eine ganze Bandbreite an geschäften vor, welche der Finanztransaktionssteuer unterworfen werden würden. neben den traditionellen geschäften, wie Aktien-, Anleihen-, Investmentfondszertifikate- und Derivatehandel, würden auch spekulative Finanz-anlagen wie Credit Default swaps,118 Asset Backed securities119 und Indexzertifikate120 sowie Devisen-transaktionen besteuert werden. Die steuer würde je zur Hälfte von Käufer und Verkäufer bezahlt.121
Der umgehung der steuer durch den Auftraggeber wirkt das WIFO-modell insoweit entgegen, dass eine eigene Finanztransaktionsersatzsteuer eingeführt würde. Diese müsste im steuersatz um ein Viel-faches höher sein als die Finanztransaktionssteuer. Damit würden die zahlreichen transaktionen der ausländischen Bank steuerlich erfasst.
mit dem WIFO-modell trifft man vor allem die Hochgeschwindigkeitsspekulanten, die zig-tausendfach pro sekunde hin und her handeln. Die Finanztransaktionssteuer erfüllt somit eine wichtige Funktion zur stabilisierung der Finanzmärkte.
Für den Fall, dass nur bestimmte staaten die Finanztransaktionssteuer einführen, müssten österrei-chische staatsbürger den Handel gegenüber der österreichischen Finanz deklarieren, wenn sie z. B. in London spekulieren. Die einnahmen daraus bleiben somit in österreich. Dies schafft im Übrigen auch für großbritannien Anreize, die steuer einzuführen.
118 Definition: ein Credit Default swap (CDs, engl. für Kreditausfall-swap) ist ein Kreditderivat, das es erlaubt, Ausfallrisiken von Krediten, Anleihen oder schuld- nernamen zu handeln.
119 Definition: ein Asset Backed securities ist ein verzinsliches Wertpapier, welches zahlungsansprüche gegen eine zweckgesellschaft (englisch special Purpose Vehicle, kurz sPV) zum gegenstand hat.
120 Definition: ein Indexzertifikat ist ein zertifikat, das sich für Investoren eignet, die mittel- bis langfristig mit einem steigen des marktes rechnen.
121 H. tumpel, O. Farny, st. schulmeister: „Finanztransaktionssteuer, aber richtig”, Arbeiterkammer Wien, 06.10.2011.
66 Vermögenssteuern jetzt!
66 | S e i t e
Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:122
122 St. Schulmeister, M. Schratzenstaller, O. Picek, IHS, Wien, August 2009 in Verbindung mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission,
Brüssel, September 2011 und ORF-Pressestunde, H. Tumpel, 19.06.2011.
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Einführung einer Finanztransaktionssteuer mit einem einheitlichem Steuersatz von 2 ‰ auf alle Finanztransaktionen (wie sie vom IHS – Schulmeister/Schratzenstaller/Picek –bereits 2009 vorgestellt wurde). Ausnahmen bzw. reduzierte Steuersätze für bestimmte Finanztransaktionen würden eine Regulierung der Finanzmärkte aufweichen und teilweise auch negative Effekte hervorrufen.
Mehreinnahmen aus einer Finanztransaktionssteuer durch das vorgeschlagene Modell
PLUS 1,8 Milliarden Euro Ausgehend von den Berechnungen des Instituts für Höhere Studien und dem Vorschlag der Europäischen Kommission, sind bundesweit Einnahmen aus einer Finanztrans-aktionssteuer von ca. 1,8 Milliarden Euro zu erwarten.
Auswirkungen auf das Budget und steuereinnahmen:122
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Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:122
122 St. Schulmeister, M. Schratzenstaller, O. Picek, IHS, Wien, August 2009 in Verbindung mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission,
Brüssel, September 2011 und ORF-Pressestunde, H. Tumpel, 19.06.2011.
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Einführung einer Finanztransaktionssteuer mit einem einheitlichem Steuersatz von 2 ‰ auf alle Finanztransaktionen (wie sie vom IHS – Schulmeister/Schratzenstaller/Picek –bereits 2009 vorgestellt wurde). Ausnahmen bzw. reduzierte Steuersätze für bestimmte Finanztransaktionen würden eine Regulierung der Finanzmärkte aufweichen und teilweise auch negative Effekte hervorrufen.
Mehreinnahmen aus einer Finanztransaktionssteuer durch das vorgeschlagene Modell
PLUS 1,8 Milliarden Euro Ausgehend von den Berechnungen des Instituts für Höhere Studien und dem Vorschlag der Europäischen Kommission, sind bundesweit Einnahmen aus einer Finanztrans-aktionssteuer von ca. 1,8 Milliarden Euro zu erwarten.
122 st. schulmeister, m. schratzenstaller, O. Picek, IHs, Wien, August 2009 in Verbindung mit dem Vorschlag der europäischen Kommission, Brüssel, september 2011 und OrF-Pressestunde, H. tumpel, 19.06.2011.
Vermögenssteuern jetzt! 67
4.2.3 Einführung einer Finanzvermögenszuwachsbesteuerung
es war bislang einem unselbstständig erwerbstätigen nicht zu erklären, dass er für einen nebenjob fast 50 % an steuern und Abgaben leisten muss, aber ein spekulant für die gleichen einnahmen (fast) keine steuern und Abgaben zu entrichten hat.
Josef Pröll (Finanzminister a. D.): „… warum sollen Sparbuchbesitzer schlechter ge-stellt werden als Aktionäre mit kurzfristigen Gewinnerwartungen?“ 123
Die Lösung dazu wäre und ist eine Finanzvermögenszuwachsbesteuerung. eine solche gibt es bereits in 16 eu-staaten.124 Hierzu gibt und gab es zahlreiche modellvorschläge bekannter österreichischer Wirtschaftsforschungsinstitute. Die wohl effektivste und effizienteste Form wäre und ist eine Art Abgel-tungssteuer für Finanzvermögenszuwächse, ähnlich der Kapitalertragsteuer auf zinsen. Dazu müssten aber auch die spekulationsfristen im einkommensteuergesetz (von einem jahr) aufgehoben werden. Deutschland hat 2009 eine Art „Flat-tax“ eingeführt, mit der spekulationsgewinne erfasst werden. zu-vor wurden über 90 % derartiger gewinne nicht angegeben und damit einer Besteuerung durch die Finanz vorenthalten.125
Die Berechnung des Finanzvermögenszuwachses erscheint (zumindest in der theorie) einfach. Vom Verkaufswert (Verkaufswerte des Finanzvermögens) sind die Anschaffungskosten und etwaige neben-kosten (Werbungskosten) abzuziehen, der verbleibende (spekulations-)gewinn unterliegt einer Besteu-erung (Finanzvermögenszuwachs) in der Höhe der Kapitalertragsteuer (welche derzeit 25 % beträgt). Die einführung einer derartigen Besteuerung ist bislang immer am Veto der österreichischen Banken gescheitert, die dadurch – ihrer meinung nach – das österreichische Bankgeheimnis verletzen würden.
mit dem Budgetbegleitgesetz 2011126 wurde nun eine Finanzvermögenszuwachsbesteuerung (Wertpa-pier-Kapitalertragsteuer) eingeführt. mit 1. April 2012 werden letztlich alle zuwächse im Finanzvermö-gen einer Besteuerung zugeführt werden. es bleibt zu hoffen, dass durch die unzähligen Ausnahmen und kompliziert klingenden Berechnungen die steuerlichen einnahmen davon nicht zu sehr geschmä-lert werden. Damit werden erstmals auch zuwächse aus Finanzvermögen, die nicht aus spareinlagen stammen (wie z. B. zinsen auf sparbücher), einer Besteuerung zugeführt werden.
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4.2.3 Einführung einer Finanzvermögenszuwachsbesteuerung
Es war bislang einem unselbstständig Erwerbstätigen nicht zu erklären, dass er für einen Nebenjob fast 50 % an Steuern und Abgaben leisten muss, aber ein Spekulant für die gleichen Einnahmen (fast) keine Steuern und Abgaben zu entrichten hat.
Josef Pröll (Finanzminister a. D.): „… warum sollen Sparbuchbesitzer schlechter gestellt werden als Aktionäre mit kurzfristigen Gewinn-erwartungen?“123
Die Lösung dazu wäre und ist eine Finanzvermögenszuwachsbesteuerung. Eine solche gibt es bereits in 16 EU-Staaten.124 Hierzu gibt und gab es zahlreiche Modellvorschläge bekannter österreichischer Wirtschaftsforschungsinstitute. Die wohl effektivste und effizienteste Form wäre und ist eine Art Abgeltungssteuer für Finanzvermögenszuwächse, ähnlich der Kapitalertragsteuer auf Zinsen. Dazu müssten aber auch die Spekulationsfristen im Einkommensteuergesetz (von einem Jahr) aufgehoben werden. Deutschland hat 2009 eine Art „Flat-Tax“ eingeführt, mit der Spekulationsgewinne erfasst werden. Zuvor wurden über 90 % derartiger Gewinne nicht angegeben und damit einer Besteuerung durch die Finanz vorenthalten.125
Die Berechnung des Finanzvermögenszuwachses erscheint (zumindest in der Theorie) einfach. Vom Verkaufswert (Verkaufswerte des Finanzvermögens) sind die Anschaffungskosten und etwaige Nebenkosten (Werbungskosten) abzuziehen, der verbleibende (Spekulations-)Gewinn unterliegt einer Besteuerung (Finanzvermögenszuwachs) in der Höhe der Kapitalertragsteuer (welche derzeit 25 % beträgt). Die Einführung einer derartigen Besteuerung ist bislang immer am Veto der österreichischen Banken gescheitert, die dadurch – ihrer Meinung nach – das österreichische Bankgeheimnis verletzen würden.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011126 wurde nun eine Finanzvermögenszuwachsbesteuerung (Wertpapier-Kapitalertragsteuer) eingeführt. Mit 1. April 2012 werden letztlich alle Zuwächse im Finanzvermögen einer Besteuerung zugeführt werden. Es bleibt zu hoffen, dass durch die unzähligen Ausnahmen und kompliziert klingenden Berechnungen die steuerlichen Einnahmen davon nicht zu sehr geschmälert werden. Damit werden erstmals auch Zuwächse aus Finanzvermögen, die nicht aus Spareinlagen stammen (wie z. B. Zinsen auf Sparbücher), einer Besteuerung zugeführt werden.
123 J. Pröll: „Budgetrede: Ein solides Fundament für die Zukunft Österreichs“, Wien, 30.11.2010. 124 Ch. Matznetter: „Vermögenszuwachssteuer“, Wien, 03.04.2008. 125 M. Schratzenstaller, „Format“, 13. 08. 2009. 126 BGBl. I, Nr. 111/2010, Artikel 58 „Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988“.
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Mit der Einführung der Finanzvermögenszuwachsbesteuerung (BBG 2011) wurde einer langjährigen Forderung der Arbeiterkammer Rechnung getragen. Dennoch bleibt ab-zuwarten, ob die Regelung, durch die zahlreichen Ausnahme- und Sonderregelungen, den gewünschten Erfolg haben wird oder die Steuereinnahmen nicht zu stark reduziert werden.
123 j. Pröll: „Budgetrede: ein solides Fundament für die zukunft österreichs“, Wien, 30.11.2010.
124 Ch. matznetter: „Vermögenszuwachssteuer“, Wien, 03.04.2008.
125 m. schratzenstaller, „Format“, 13. 08. 2009.
126 BgBl. I, nr. 111/2010, Artikel 58 „Änderung des einkommensteuergesetzes 1988“.
68 Vermögenssteuern jetzt!
Auswirkungen auf das Budget und steuereinnahmen:127
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Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:127
127 BGBl. I, Nr. 111/2010, Artikel 58 „Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988“ in Verbindung mit BGBl. Nr. I, Nr. 76/2010,
Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011), Artikel 2 „Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988“.
Mehreinnahmen aus der Einführung einer Finanzvermögenszuwachsbesteuerung
PLUS 250 Millionen Euro Davon bereits 50 Millionen Euro umgesetzt Da im ersten Jahr der vollständigen Einführung (2012) noch nicht mit den vollen Einnahmen zu rechnen ist, hat die Bundesregierung im Budget 2012 Mehreinnahmen von 50 Millionen Euro aus der Finanzvermögenszuwachsbesteuerung angesetzt. Im Stadium des vollen Wirkens ab 2014 ist mit jährlichen Mehreinnahmen von 250 Millionen Euro zu rechnen. Der Ertrag aus der Wertpapier-Kapitalertragsteuer, welche bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 umgesetzt wurde, wird für das Jahr 2012 mit 50 Millionen Euro im Budget beziffert.
127 BgBl. I, nr. 111/2010, Artikel 58 „Änderung des einkommensteuergesetzes 1988“ in Verbindung mit BgBl. nr. I, nr. 76/2010, Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄg 2011), Artikel 2 „Änderung des einkommensteuergesetzes 1988“.
Vermögenssteuern jetzt! 69
4.3 Einführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer
es gibt viel zu erben! Das „Deutsche Institut für Altersvorsorge“ prognostiziert für die nächsten zehn jahre ein Volumen von 2,5 Billionen euro, welche alleine in Deutschland vererbt werden.
Reiner Braun (Studienautor: „Erben in Deutschland“): „… das entspricht einem Viertel des kompletten Vermögens der Deutschen. Dies liegt nach der Studie auch daran, dass viele Alte in ihrem eigenen Haus wohnen – da gibt es viel zu erben.“ 128
Auch an geldvermögen sind die Alten reich. trotzdem werden die erbschaften aber nicht riesig ausfal-len. nur 0,2 % werden mehr als 250.000 euro erben, berechnet das Institut für Deutsche Altersvorsor-ge.129
Wie die studie zeigt, haben die erben selbst zum einen viel geld und sind auch vermögender. sie besit-zen zumeist auch ein beträchtliches nettovermögen.130 typischerweise sind es gutverdiener, die auch noch etwas erben. nachfolgende beide grafiken verdeutlichen diese Aussage.
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4.3 Einführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer
Es gibt viel zu erben! Das „Deutsche Institut für Altersvorsorge“ prognostiziert für die nächsten zehn Jahre ein Volumen von 2,5 Billionen Euro, welche alleine in Deutschland vererbt werden.
Reiner Braun (Studienautor: „Erben in Deutschland“): „… das entspricht einem Viertel des kompletten Vermögens der Deutschen. Dies liegt nach der Studie auch daran, dass viele Alte in ihrem eigenen Haus wohnen – da gibt es viel zu erben.“128
Auch an Geldvermögen sind die Alten reich. Trotzdem werden die Erbschaften aber nicht riesig ausfallen. Nur 0,2 % werden mehr als 250.000 Euro erben, berechnet das Institut für Deutsche Altersvorsorge.129
Grafik 11: Erbschaften bis 2020
Wie die Studie zeigt, haben die Erben selbst zum einen viel Geld und sind auch vermögender. Sie besitzen zumeist auch ein beträchtliches Nettovermögen.130 Typischerweise sind es Gutverdiener, die auch noch etwas erben. Nachfolgende beide Grafiken verdeutlichen diese Aussage.
128 R. Braun & U. Pfeiffer (Deutsches Institut für Altersvorsorge): „Deutschland erbt“, Köln, August 2011. 129 FAZ: „Deutschland erbt“, Seite 46, Kapitel: Geld & Mehr, 11.09.2011. 130 R. Braun & U. Pfeiffer (Deutsches Institut für Altersvorsorge): „Deutschland erbt“, verstehen unter Nettovermögen die Differenz aus
Geldvermögen und Immobilienwerten abzüglich der Schulden, Köln, August 2011.
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Erwartete Erbschaften bis 2020 (in Tsd. Euro)
Grafik 11: erbschaften bis 2020
128 r. Braun & u. Pfeiffer (Deutsches Institut für Altersvorsorge): „Deutschland erbt“, Köln, August 2011.
129 FAz: „Deutschland erbt“, seite 46, Kapitel: geld & mehr, 11.09.2011.
130 r. Braun & u. Pfeiffer (Deutsches Institut für Altersvorsorge): „Deutschland erbt“, verstehen unter nettovermögen die Differenz aus geldvermögen und Immo- bilienwerten abzüglich der schulden, Köln, August 2011.
70 Vermögenssteuern jetzt!
Die erste grafik zeigt einen Vergleich zwischen den Haushaltseinkommen je monat der erbenhaushalte und allen anderen Haushalten. Hier zeigen sich deutliche einkommensunterschiede zwischen beiden gruppen.131
Die zweite grafik zeigt das Vermögen der erblasser, der erbgeneration und deren Kinder und enkelkin-der. Auch hier sind deutliche unterschiede zwischen den generationen feststellbar.132
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Die erste Grafik zeigt einen Vergleich zwischen den Haushaltseinkommen je Monat der Erbenhaushalte und allen anderen Haushalten. Hier zeigen sich deutliche Einkommensunterschiede zwischen beiden Gruppen.131
Grafik 12: Vergleich zwischen Erbenhaushalten und anderen Haushalten
Die zweite Grafik zeigt das Vermögen der Erblasser, der Erbgeneration und deren Kinder und Enkelkinder. Auch hier sind deutliche Unterschiede zwischen den Generationen feststellbar.132
Grafik 13: Vermögen und Schulden der Generationen
131 FAZ: „Deutschland erbt“, Seite 46, Kapitel: Geld & Mehr, 11.09.2011. 132 R. Braun & Pfeiffer (Deutsches Institut für Altersvorsorge): „Deutschland erbt“, die angegebenen Zahlen zeigen lediglich den
Bruttovermögenswert an, Köln, August 2011.
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1.000,00 1.500,00 2.000,00 2.500,00 3.000,00 3.500,00 4.000,00
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Erbenhaushalte alle Haushalte
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bis 29 30 bis 39 40 bis 49 50 bis 59 60 bis 69 70 bis 79 über 79
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Geldvermögen/Immobilienwert Schulden
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Die erste Grafik zeigt einen Vergleich zwischen den Haushaltseinkommen je Monat der Erbenhaushalte und allen anderen Haushalten. Hier zeigen sich deutliche Einkommensunterschiede zwischen beiden Gruppen.131
Grafik 12: Vergleich zwischen Erbenhaushalten und anderen Haushalten
Die zweite Grafik zeigt das Vermögen der Erblasser, der Erbgeneration und deren Kinder und Enkelkinder. Auch hier sind deutliche Unterschiede zwischen den Generationen feststellbar.132
Grafik 13: Vermögen und Schulden der Generationen
131 FAZ: „Deutschland erbt“, Seite 46, Kapitel: Geld & Mehr, 11.09.2011. 132 R. Braun & Pfeiffer (Deutsches Institut für Altersvorsorge): „Deutschland erbt“, die angegebenen Zahlen zeigen lediglich den
Bruttovermögenswert an, Köln, August 2011.
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Altersklasse/Generation (in Jahren)
Geldvermögen/Immobilienwert Schulden
Kinder/Enkel Erben Erblasser
Grafik 12: Vergleich zwischen erbenhaushalten und anderen Haushalten
Grafik 13: Vermögen und schulden der generationen
131 FAz: „Deutschland erbt“, seite 46, Kapitel: geld & mehr, 11.09.2011.
132 r. Braun & Pfeiffer (Deutsches Institut für Altersvorsorge): „Deutschland erbt“, die angegebenen zahlen zeigen lediglich den Bruttovermögenswert an, Köln, August 2011.
Vermögenssteuern jetzt! 71
Bereits 1994 stellten K. Zimmerman & K. henke fest:133
„Zur Erreichung einer etwas gleichmäßigeren Vermögensverteilung stellt sich aus finanz-wissenschaftlicher Perspektive die Erbschafts- und Schenkungssteuer als das bedeut-samste Instrument dar.“
Bei steuersätzen weit über der normalen ertragsrate von Vermögen greift die erbschafts- und schen-kungssteuer die Vermögenssubstanz an und ist daher geeignet, über eine Besteuerung der Vermö-genserträge hinaus Vermögensbestände umzuverteilen. Wenngleich das Aufkommen aus dieser steuer nicht direkt an Vermögenslose verteilt wird, so entfaltet sie in Form der erbanfallsteuer ihre „soziale Komponente“ sowohl durch ihren Progressionsverlauf je nach steuerklasse als auch durch ihre zunah-me in Abhängigkeit mit der Höhe des unentgeltlichen Vermögenszuganges.134
Als steuer auf den erbanfall ist die erbschaftssteuer eine subjektive Vermögensteuer.
Ewald Nowotny (Gouverneur der Oesterreichischen Nationalbank): „… eine Alternative zur Besteuerung unentgeltlicher Vermögensüberträge durch die Erbschafts- und Schen-kungssteuer böte an, den Vermögenszugang als Einkommen bei dem/der EmpfängerIn zu erfassen. Auf diese Weise wäre die Vermögensbereicherung mit dem Gesamtein-kommen der Progression durch die Einkommensteuer unterworfen. Allerdings lässt sich gegen diese Vorgehensweise das Argument eines periodisierungsbedingten Progressi-onseffekts infolge der kurzzeitig bedingten Einkommensspitze anführen. Die hierdurch hervorgerufene außernatürliche steuerliche Belastung träfe wiederum vor allem weniger Begüterte in einem übermäßigen Ausmaß. Deshalb erscheint die Herausnahme von Erb-schaften aus der laufenden Einkommensbesteuerung sicherlich ratsam.“ 135
Der Verfassungsgerichtshof fasste im märz 2006 den Beschluss,136 den § 19 (2) und (3) erbstg einem gesetzesprüfungsverfahren zu unterziehen. Diesem Paragrafen zufolge war das Vermögen prinzipi-ell mit dem aktuell gültigen Verkehrswert zu bewerten. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, grundvermögen sowie Betriebsvermögen galt jedoch der dreifache einheitswert als Bemessungs-grundlage. eine unterschiedliche Belastung sah der VfgH nur insoweit als unbedenklich an, als hierfür jeweils eine besondere sachliche rechtfertigung gegeben wäre. Dies traf aber im vorliegenden Fall ge-rade nicht zu. Wie der VfgH richtig vermutet, führt die Anwendung des § 19 Abs. 2 zur steuerlichen un-gleichbehandlung verschiedener Vermögensarten von gleich hohen Verkehrswerten. Die unterschiedli-che Bewertung ist alleine der Anwendung längst überalterter einheitswerte zuzuordnen, welche bereits im Kapitel „grundsteuer“ einer Kritik unterzogen wurden.
Im erkenntnis zur Verfassungswidrigkeit der erbschaftssteuer gelangte der VfgH zusammenfassend zu der Ansicht, dass für die Belastung mit erbschaftssteuer im Falle des grundbesitzerwerbs der jahr-zehntealte Wert dieses grundbesitzes und nicht, was jemand heute erwirbt, ausschlaggebend war. ein solches ergebnis hielt der VfgH für gleichheitswidrig. In der erkenntnis über die Verfassungsmäßigkeit
133 K. zimmermann & K. Henke: „Finanzwissenschaft. einführung in die Lehre von der öffentlichen Finanzwirtschaft.“, seite 284, münchen, 1994.
134 K. tipke: „Die steuerrechtsordnung. steuerrechtfertigungstheorie, Anwendung auf alle steuerarten, ein sachgerechtes steuersystem“, Band 2, seite 875, Köln, 2003.
135 e. nowotny: „Der öffentliche sektor. einführung in die Finanzwissenschaft“, Berlin, 1999.
136 VfgH 15.3.2006, B 3391/05 – 10.
72 Vermögenssteuern jetzt!
der schenkungssteuer führte der VfgH im Prinzip die gleiche Argumentation an. Die Besteuerung mit erbschafts- und schenkungssteuer hielt der VfgH hingegen ausdrücklich nicht für verfassungswidrig. Aus diesem grund räumte der VfgH dem gesetzgeber die möglichkeit einer verfassungskonformen neuregelung bis ende juli 2008 ein.137
Der gesetzgeber entschied sich jedoch, eine neuregelung zu unterlassen und die Besteuerung von erbschaften und schenkungen de facto mit 1. August 2008 aufzuheben.
Erich Foglar (ÖGB-Präsident): „… die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungs-steuer kann man als Sünde bezeichnen … wenn man davon spricht, dass sich Leistung lohnen müsse, muss man sagen, dass es ein Einkommen gibt, das absolut leistungsfrei ist – das Erben und das Schenken.“ 138
Bis 2008 unterlagen der erbschafts- und schenkungssteuer sowohl geld- wie auch andere sachver-mögen. erwerber/innen eines geld- oder sachvermögens durch schenkung (im schenkungsfall: auch der geschenkgeber) unterlagen der schenkungssteuerpflicht. Der erwerb eines sachvermögens von todes wegen unterlag der erbschaftssteuer. geldvermögen, die bereits durch die Kapitalertragsteuer erfasst und „endbesteuert“ wurden, waren von der erbschaftssteuer befreit. erfasst wurden erbanfäl-le, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche, Versicherungsansprüche, schenkungen unter Lebenden und zweckzuwendungen abzüglich darauf ruhender oder übernommener schulden und Lasten (wie auch sterbefall- und Bestattungskosten). Befreit waren bestimmte zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen zwecken. Die steuer bemaß sich bei grundstücken am dreifachen einheitswert. Der steuersatz war sehr progressiv und betrug 2 % bis 60 %, leibliche Kinder zahlten aber maximal 15 %. Der tarif war in fünf Klassen nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen erblasser und erben ein-geteilt.139
Bis 2008 wurden jährlich ca. 90.000 Fälle an erbschaften und schenkungen an das Finanzamt gemel-det, wovon ca. zwei Drittel auf erbschaften und ein Drittel auf schenkungen entfielen. Die durchschnitt-liche steuerliche Belastung des geerbten oder geschenkten Vermögens lag bei 0,7 % seines Wertes.140 schließlich kamen 80 % der erbschafts- und schenkungssteuer von 6 % der Fälle, was auf eine extrem hohe Vermögenskonzentration schließen lässt.
es ist also das gebot der stunde, dass die erbschafts- und schenkungssteuer wieder eingeführt wird, wenn man eine gerechte und faire Besteuerung von Vermögen gewährleisten möchte. Dabei scheint es unwesentlich, ob die steuer für unterschiedliche erbgruppen nach verschiedenen tarifsätzen eingeho-ben wird141 oder ob ein einheitlicher progressiver steuersatz zur Anwendung kommt.142
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bleibt zu überdenken, ob es nicht gerecht erscheint, das Fi-nanzvermögen in die Bemessung der erbschafts- und schenkungssteuer aufzunehmen. Insbesondere das Finanzvermögen wie Bargeld, sparbücher, Anleihen oder Aktien darf von der Besteuerung nicht ausgenommen werden. Durch die Besteuerung des Finanzvermögens sollte nicht nur die möglich-keit vermögender Personen ausgeräumt werden, der steuerpflicht weitgehend zu entkommen. Hiermit wäre die ungleichbehandlung verschiedener Vermögensarten beseitigt. schon bei der bis 2008 exis-tierenden erbschafts- und schenkungssteuer war unklar, warum ausgerechnet Finanzvermögen nicht
137 VfgH 07.03.2007, g 54/06.
138 Kronen zeitung, 05.06.2011.
139 österreichische gesellschaft für Politikberatung und Politikentwicklung (ögPP): „2. Armuts- und reichtumsbericht für österreich“, Wien, Dezember 2008.
140 Arbeiterkammer Wien: „Vermögen, erben und erbschaftssteuer in österreich“, seite 41 f., Wien, 2006.
141 Arbeiterkammer Wien: „modell für eine reparatur der erbschafts- und schenkungssteuer“, Wien, juni 2007.
142 st. schulmeister: „soziale Innovation konkret“, Wien, 2006.
Vermögenssteuern jetzt! 73
dem erbschafts- und schenkungssteuerpflichtigen Vermögen zugezählt wurde. Die unterwerfung des Finanzvermögens unter die erbschafts- und schenkungssteuer hätte aber ebenso zur Folge, dass die endbesteuerungswirkung der Kapitalertragsteuer zumindest in Bezug auf die erbschaftssteuer für die erben aufgegeben werden müsste.143
Werner Muhm (Direktor der Arbeiterkammer Wien): „… die Einführung einer neuen Erb-schafts- und Schenkungssteuer würde 620 Millionen Euro bringen.“
Für die neugestaltung einer erbschafts- und schenkungssteuer ergibt sich die Herausforderung, kleine bis mittlere erbschaften weniger, erbschaften höheren Ausmaßes dagegen höher zu besteuern. ein progressiver (stufen-)tarif ähnlich dem der einkommensteuer soll zusätzlich für (etwas) mehr Chancen-gleichheit sorgen.144
nach Auffassung von stephan schulmeister (WIFO-experte) ist es in Hinblick auf die Chancengleich-heit unerheblich, in welcher verwandtschaftlichen Beziehung erblasser/in und erwerber/in zueinander stehen. Die existenz einer einzigen steuerklasse erscheint schulmeister ausreichend. mit der damit verbundenen Verwirklichung des Individualsteuerprinzips und dem progressiven stufentarif käme die erbschafts- und schenkungssteuer nach dem schulmeister‘schen modell dem bestehenden ein-kommensteuersystem sehr nahe. Der tarif bewegt sich von 3 % bei einer Bemessungsgrundlage von 150.000 euro bis 20 % für die letzten 500.000 euro, die ersten 100.000 euro bleiben steuerfrei. Ver-mögensübertragungen bis 200.000 euro würden nach diesem Konzept kaum, erbschaften im Ausmaß von 500.000 euro hingegen in etwa gleich hoch wie in steuerklasse 1 nach dem 2008 abgeschafften erbschafts- und schenkungssteuerrecht besteuert werden. Im Vergleich zu den übrigen steuerklassen der abgeschafften erbschafts- und schenkungssteuer fiele die Besteuerung für die erwerber/innen bis 500.000 euro insgesamt günstiger bzw. gleich aus.145
143 K. goldberg: „Vermögensbesteuerung. ein internationaler Vergleich“, seite 87, Wien, 2007.
144 Die Presse, 17.12.2011.
145 st. schulmeister: „soziale Innovation konkret“, seite 15, Wien, 2006.
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entkommen. Hiermit wäre die Ungleichbehandlung verschiedener Vermögensarten beseitigt. Schon bei der bis 2008 existierenden Erbschafts- und Schenkungssteuer war unklar, warum ausgerechnet Finanzvermögen nicht dem erbschafts- und schenkungssteuerpflichtigen Vermögen zugezählt wurde. Die Unterwerfung des Finanzvermögens unter die Erbschafts- und Schenkungssteuer hätte aber ebenso zur Folge, dass die Endbesteuerungswirkung der Kapitalertragsteuer zumindest in Bezug auf die Erbschaftssteuer für die Erben aufgegeben werden müsste.143
Werner Muhm (Direktor der Arbeiterkammer Wien): „… die Einführung einer neuen Erbschafts- und Schenkungssteuer würde 620 Millionen Euro bringen.“144
Für die Neugestaltung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer ergibt sich die Herausforderung, kleine bis mittlere Erbschaften weniger, Erbschaften höheren Ausmaßes dagegen höher zu besteuern. Ein progressiver (Stufen-)Tarif ähnlich dem der Einkommensteuer soll zusätzlich für (etwas) mehr Chancengleichheit sorgen.
Nach Auffassung von Stephan Schulmeister (WIFO-Experte) ist es in Hinblick auf die Chancengleichheit unerheblich, in welcher verwandtschaftlichen Beziehung Erblasser/in und Erwerber/in zueinander stehen. Die Existenz einer einzigen Steuerklasse erscheint Schulmeister ausreichend. Mit der damit verbundenen Verwirklichung des Individualsteuerprinzips und dem progressiven Stufentarif käme die Erbschafts- und Schenkungssteuer nach dem Schulmeister‘schen Modell dem bestehenden Einkommensteuersystem sehr nahe. Der Tarif bewegt sich von 3 % bei einer Bemessungsgrundlage von 150.000 Euro bis 20 % für die letzten 500.000 Euro, die ersten 100.000 Euro bleiben steuerfrei. Vermögensübertragungen bis 200.000 Euro würden nach diesem Konzept kaum, Erbschaften im Ausmaß von 500.000 Euro hingegen in etwa gleich hoch wie in Steuerklasse 1 nach dem 2008 abgeschafften Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht besteuert werden. Im Vergleich zu den übrigen Steuerklassen der abgeschafften Erbschafts- und Schenkungssteuer fiele die Besteuerung für die Erwerber/innen bis 500.000 Euro insgesamt günstiger bzw. gleich aus.145
Nettovermögen in Euro Steuersatz Steuer in Euro Effektivsteuersatz
100.000 0 % 0 0,0 %
150.000 3 % 1.500 1,0 %
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Tabelle 8: Der Schulmeister-Modell-Tarif zur Erbschafts- und Schenkungssteuer
143 K. Goldberg: „Vermögensbesteuerung. Ein internationaler Vergleich“, Seite 87, Wien, 2007. 144 Die Presse, 17.12.2011. 145 St. Schulmeister: „Soziale Innovation konkret“, Seite 15, Wien, 2006.
tabelle 8: Der schulmeister-modell-tarif zur erbschafts- und schenkungssteuer
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mit der grafischen Darstellung (siehe unten) kommt das modell dem einkommensteuertarif (mit mehre-ren stufen) sehr nahe:146
Das modell von stephan schulmeister wird von Finanz- und steuerrechtsexperten als eines der effizi-entesten erbschafts- und schenkungssteuermodelle angesehen.147
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Mit der grafischen Darstellung (siehe unten) kommt das Modell dem Einkommensteuertarif (mit mehreren Stufen) sehr nahe: 146
Abbildung 7: Tarifstufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Das Modell von Stephan Schulmeister wird von Finanz- und Steuerrechtsexperten als eines der effizientesten Erbschafts- und Schenkungssteuermodelle angesehen.147
146 St. Schulmeister: „Soziale Innovation konkret“, Übersicht 4, Wien, 2006. 147 F. Küberl; Kleine Zeitung: „Caritas – Erbschaftssteuer zur Pflege-Finanzierung“, 16.09.2011.
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Mit der grafischen Darstellung (siehe unten) kommt das Modell dem Einkommensteuertarif (mit mehreren Stufen) sehr nahe: 146
Abbildung 7: Tarifstufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Das Modell von Stephan Schulmeister wird von Finanz- und Steuerrechtsexperten als eines der effizientesten Erbschafts- und Schenkungssteuermodelle angesehen.147
146 St. Schulmeister: „Soziale Innovation konkret“, Übersicht 4, Wien, 2006. 147 F. Küberl; Kleine Zeitung: „Caritas – Erbschaftssteuer zur Pflege-Finanzierung“, 16.09.2011.
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Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Wiedereinführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer nach dem Vorbild des Schulmeister-Modells. Dieses Modell hat keine unterschiedlichen Steuerklassen und ist ein progressives Modell, nach dem Vorbild des Einkommensteuertarifs. Das Modell verwendet jedoch mehrere Steuerstufen, um eine soziale Ausgewogenheit zu garantieren. Zusätzlich sollte die Bemessungsgrundlage um das Finanzvermögen erweitert werden und somit die Endbesteuerung durch die Kapitalertragsteuer im Falle von Erbschaften und Schenkungen aufgehoben werden. Damit ähnelt das Modell dem Vorschlag der GPA-djp. Wie die zusätzlichen Steuereinnahmen aus einer Erbschafts- und Schenkungssteuer Verwendung finden, ist bzw. war nicht Aufgabe dieser Arbeit. Es sei aber darauf hingewiesen, dass der Vorschlag des Präsidenten der Caritas, Franz Küberl, die steuerlichen Mehreinnahmen für einen Pflegefonds zu verwenden, durchaus überlegenswert erscheint.
abbildung 7: tarifstufen der erbschafts- und schenkungssteuer
146 st. schulmeister: „soziale Innovation konkret“, Übersicht 4, Wien, 2006.
147 F. Küberl; Kleine zeitung: „Caritas – erbschaftssteuer zur Pflege-Finanzierung“, 16.09.2011.
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Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen:148
148 http://www.vida.at/servlet/ContentServer?pagename=S03/Page/Index&n=S03_17.a&cid=1308069488405 in Verbindung mit
http://www.gpa-djp.at/servlet/ContentServer?pagename=GPA/Page/Index&n=GPA_4.3.a&cid=1308069484401 in Verbindung mit Die Presse: „Interview: W. Muhm“, 17.02.2011.
Mehreinnahmen aus der Wiedereinführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer
PLUS 620 Millionen Euro Die Einnahmen einer derartigen Erbschafts- und Schenkungssteuer werden mit ca. 620 Millionen Euro jährlich beziffert.
Auswirkungen auf das Budget und steuereinnahmen:148
148 http://www.vida.at/servlet/Contentserver?pagename=s03/Page/Index&n=s03_17.a&cid=1308069488405 in Verbindung mit http://www.gpa-djp.at/servlet/ Contentserver?pagename=gPA/Page/Index&n=gPA_4.3.a&cid=1308069484401 in Verbindung mit Die Presse: „Interview: W. muhm“, 17.02.2011.
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84 Vermögenssteuern jetzt!
Vermögenssteuern jetzt! 85
6 Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: geldvermögen der österreicher...................................................................................... 12
Abbildung 2: Finanzvermögen der millionäre in österreich.................................................................. 15
Abbildung 3: Bemessungsgrundlage der grundsteuer ........................................................................ 25
Abbildung 4: entwicklung der grundsteuer ......................................................................................... 34
Abbildung 5: Der Weltmarkt an Luxusgütern ....................................................................................... 49
Abbildung 6: Ländervergleich Privatstiftungsgesetz ............................................................................ 58
Abbildung 7: tarifstufen der erbschafts- und schenkungssteuer ........................................................ 74
7 Grafikverzeichnis
grafik 1: entwicklung der staatsschuldenquote österreichs (in % des BIP) ......................................... 6
grafik 2: Veränderung der staatsschuldenquoten vor/in der Krise (in relation zum BIP) ..................... 7
grafik 3: Anteil der steuern auf Vermögen in Prozent des BIP .............................................................. 8
grafik 4: Bruttogeldvermögen nach Bruttogeldvermögensdezilen ...................................................... 14
grafik 5: Das Vermögen der 10 reichsten österreicher ........................................................................ 16
grafik 6: steuern auf Vermögen in österreich ...................................................................................... 32
grafik 7: umwidmungsgewinne 2007 - 2011 ....................................................................................... 45
grafik 8: Finanzvermögen privater Haushalte ...................................................................................... 56
grafik 9: Privatstiftungen in österreich ................................................................................................ 57
grafik 10: einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer ..................................................................... 63
grafik 11: erbschaften bis 2020 ........................................................................................................... 69
grafik 12: Vergleich zwischen erbenhaushalten und anderen Haushalten .......................................... 70
grafik 13: Vermögen und schulden der generationen......................................................................... 70
8 Tabellenverzeichnis
tabelle 1: geldvermögensverteilung in österreich ............................................................................... 14
tabelle 2: risikoreiche Anlagen nach Bruttogeldvermögen ................................................................. 17
tabelle 3: Anteile der Immobilienvermögensdezile an gesamtwerten von Hauptwohnsitzen,
weiterem Immobilieneigentum und gesamtem Immobilienvermögen .................................. 20
tabelle 4: Immobilienvermögensverteilung in österreich ..................................................................... 20
tabelle 5: gini-Koeffizienten für unterschiedliche Kategorien für österreich ....................................... 21
tabelle 6: Bemessungsgrundlagen der grundsteuer ........................................................................... 24
tabelle 7: Vermögensentwicklung in Privatstiftungen .......................................................................... 61
tabelle 8: Der schulmeister-modell-tarif zur erbschafts- und schenkungssteuer .............................. 73
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Vermögenssteuern jetzt! 87
9 Anhang
Quelle: Jahresbericht 2010 des Staatsschuldenausschusses
(www.staatsschuldenausschuss.at)
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9 Anhang
Quelle: Jahresbericht 2010 des Staatsschuldenausschusses (www.staatsschuldenausschuss.at)
FISKALINDIKATOREN LAUT MAASTRICHT
Öffentlicher Finanzierungssaldo nach Sektoren
Ö f f e n t l i c h e r F i n a n z i e r u n g s s a l d o 1)
Bundessektor Länder und Gemeinden Sozialversicherungsträger Staat insgesamt
Jahre in Mio Euro in % des BIP in Mio Euro in % des BIP in Mio Euro in % des BIP in Mio Euro in % des BIP
1995 -9.154 -5,2 -752 -0,4 -202 -0,1 -10.109 -5,8 1996 -7.410 -4,1 208 0,1 15 0,0 -7.187 -4,0 1997 -5.024 -2,7 1.404 0,8 293 0,2 -3.327 -1,8 1998 -5.659 -3,0 936 0,5 209 0,1 -4.515 -2,4 1999 -4.893 -2,5 399 0,2 -83 0,0 -4.577 -2,3 2000 -3.521 -1,7 282 0,1 -260 -0,1 -3.499 -1,7 2001 -1.551 -0,7 1.442 0,7 4 0,0 -105 0,0 2002 -2.564 -1,2 1.086 0,5 -86 0,0 -1.565 -0,7 2003 -3.651 -1,6 390 0,2 -129 -0,1 -3.390 -1,5 2004 -10.716 -4,6 477 0,2 -201 -0,1 -10.440 -4,5 2005 -4.544 -1,9 442 0,2 -60 0,0 -4.162 -1,7 2006 -3.769 -1,5 -234 -0,1 -3 0,0 -4.006 -1,6 2007 -2.437 -0,9 319 0,1 -254 -0,1 -2.372 -0,9 2008 -3.025 -1,1 244 0,1 147 0,1 -2.635 -0,9 2009 -8.767 -3,2 -2.731 -1,0 202 0,1 -11.296 -4,1 20102) -10.374 -3,6 -3.296 -1,2 500 0,2 -13.169 -4,6 20113) -9.224 -3,1 -2.227 -0,8 0 0,0 -11.451 -3,9
1) Im Sinne der Budgetären Notifikation (Zinsaufwand unter Berücksichtigung der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen), 2004 inklusive ÖBB-Forderungsverzicht des Bundes.
2) Vorläufige Daten. 3) Budgetäre Notifikation (Schätzung: BMF vom März 2011).
Quelle: Statistik Austria und BMF (Stand: März 2011); WIFO-Quartalsrechnung (BIP; Stand: Juni 2011).
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Öffentliche Verschuldung nach Sektoren
Ö f f e n t l i c h e V e r s c h u l d u n g 1)
Bundessektor2) Länder und Gemeinden Sozialversicherungsträger Staat insgesamt
Jahre in Mio Euro
in % des BIP
in Mio Euro in % des BIP in Mio Euro in % des BIP in Mio Euro in % des BIP
1995 101.709 58,2 17.058 9,8 440 0,3 119.207 68,3 1996 104.965 58,3 17.540 9,7 518 0,3 123.023 68,3 1997 106.688 58,1 11.085 6,0 406 0,2 118.179 64,4 1998 112.424 58,9 10.816 5,7 400 0,2 123.641 64,8 1999 121.936 61,6 10.664 5,4 546 0,3 133.146 67,3 2000 126.722 61,1 10.392 5,0 880 0,4 137.994 66,5 2001 129.754 61,1 12.330 5,8 1.029 0,5 143.113 67,3 2002 134.265 61,4 10.474 4,8 1.280 0,6 146.019 66,7 2003 135.781 60,8 9.969 4,5 1.109 0,5 146.859 65,8 2004 139.614 60,0 10.854 4,7 1.402 0,6 151.869 65,2 2005 143.381 58,9 12.281 5,0 1.767 0,7 157.428 64,6 2006 146.145 56,9 13.386 5,2 1.861 0,7 161.392 62,8 2007 149.242 54,9 14.430 5,3 1.352 0,5 165.024 60,7 2008 162.782 57,5 15.977 5,6 1.716 0,6 180.475 63,8 2009 168.953 61,6 19.495 7,1 2.554 0,9 191.002 69,6 20103) 179.243 63,0 23.982 8,4 1.987 0,7 205.212 72,2 20114) . . . . . . 218.643 73,6
1) Gemäß ESVG 95 bzw. Ratsverordnung 475/2000 vom 28. Februar 2000 (Amtsblatt der EU Nr. L58/1). 2) Seit 1998 inklusive Rechtsträgerfinanzierung.
3) Vorläufige Daten. 4) Budgetäre Notifikation (Schätzung: BMF vom März 2011).
Quelle: Statistik Austria und BMF (Stand: März 2011); WIFO-Quartalsrechnung (BIP; Stand: Juni 2011).
Vermögenssteuern jetzt! 89
S e i t e | 89
FISKALINDIKATOREN LAUT MAASTRICHT (Fortsetzung)
Finanzierungssaldo, Zinsaufwand und Primärsaldo des Staates
Finanzierungssaldo1) Zinsaufwand1) Primärsaldo1)
Jahre in Mio Euro in % des BIP in Mio Euro in % des BIP in Mio Euro in % des BIP
1995 -10.109 -5,8 6.983 4,0 -3.126 -1,8 1996 -7.187 -4,0 6.977 3,9 -210 -0,1 1997 -3.327 -1,8 6.651 3,6 3.324 1,8 1998 -4.515 -2,4 6.885 3,6 2.370 1,2 1999 -4.577 -2,3 6.763 3,4 2.186 1,1 2000 -3.499 -1,7 7.175 3,5 3.676 1,8 2001 -105 0,0 7.255 3,4 7.150 3,4 2002 -1.565 -0,7 6.964 3,2 5.399 2,5 2003 -3.390 -1,5 6.671 3,0 3.281 1,5 2004 -10.440 -4,5 6.729 2,9 -3.710 -1,6 2005 -4.162 -1,7 7.083 2,9 2.921 1,2 2006 -4.006 -1,6 7.095 2,8 3.089 1,2 2007 -2.372 -0,9 7.524 2,8 5.152 1,9 2008 -2.635 -0,9 7.333 2,6 4.698 1,7 2009 -11.296 -4,1 7.605 2,8 -3.691 -1,3 20102) -13.169 -4,6 7.613 2,7 -5.556 -2,0 20113) -11.451 -3,9 8.350 2,8 -3.101 -1,0
1) Im Sinne der Budgetären Notifikation (Zinsaufwand unter Berücksichtigung der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen), 2004 inklusive ÖBB-Forderungsverzicht des Bundes.
2) Vorläufige Daten. 3) Budgetäre Notifikation (Schätzung: BMF vom März 2011).
Quelle: Statistik Austria und BMF (Stand: März 2011); WIFO-Quartalsrechnung (BIP; Stand: Juni 2011).
Ausgaben-, Einnahmen- und Abgabenvolumen des Staates
Gesamtausgaben1) 2) Gesamteinnahmen1) Abgaben (mit EU-Beiträgen)3)
Jahre in Mio Euro in % des BIP in Mio Euro in % des BIP in Mio Euro in % des BIP
1995 98.571 56,5 88.290 50,6 72.306 41,4 1996 101.029 56,1 93.555 51,9 77.248 42,9 1997 98.665 53,8 95.083 51,8 81.382 44,4 1998 103.202 54,1 98.438 51,6 84.660 44,4 1999 106.543 53,8 101.720 51,4 87.191 44,0 2000 108.272 52,2 104.427 50,3 89.733 43,2 2001 109.807 51,7 109.396 51,5 96.175 45,3 2002 111.676 51,0 109.669 50,1 96.146 43,9 2003 115.423 51,7 111.699 50,0 97.732 43,8 2004 126.140 54,2 115.422 49,6 100.914 43,4 2005 122.525 50,3 118.105 48,5 103.144 42,3 2006 127.286 49,5 122.947 47,8 107.405 41,8 2007 133.172 49,0 130.447 48,0 114.265 42,0 2008 139.550 49,3 136.712 48,3 120.667 42,6 2009 145.294 53,0 133.937 48,8 117.050 42,7 20104) 150.401 52,9 137.269 48,3 119.902 42,2 20115) 154.966 52,2 143.388 48,3 125.873 42,4
1) Laut Verordnung (EG) Nr. 1500/00; Zinsaufwand ohne Berücksichtigung der Forderungen und Verbindlichkeiten aus WTV. 2) 2004 inklusive ÖBB-Forderungsverzicht des Bundes.
3) Steuereinnahmen des Staates und tatsächlich gezahlte Sozialversicherungsbeiträge (nur Pflichtbeiträge; ESVG-Codes: D2+D5+D611+D91-D995) einschließlich EU-Eigenmittel.
4) Vorläufige Daten. 5) Österreichisches Stabilitätsprogramm vom April 2011 (BMF) und WIFO.
Quelle: Statistik Austria (Stand: April 2011) und BMF; WIFO-Quartalsrechnung (BIP; Stand: Juni 2011).
90 Vermögenssteuern jetzt!
90 | S e i t e
STAATSVERSCHULDUNG IM INTERNATIONALEN VERGLEICH1)
Öffentlicher Schuldenstand (in % des BIP)
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
Belgien 106,6 103,5 98,5 94,2 92,1 88,1 84,2 89,6 96,2 96,8
Deutschland 58,8 60,4 63,9 65,8 68,0 67,6 64,9 66,3 73,5 83,2
Estland 4,7 5,8 5,6 5,0 4,6 4,4 3,7 4,6 7,2 6,6
Finnland 42,5 41,5 44,5 44,4 41,7 39,7 35,2 34,1 43,8 48,4
Frankreich 56,9 58,8 62,9 64,9 66,4 63,7 63,9 67,7 78,3 81,7
Griechenland 103,7 101,7 97,4 98,9 100,3 106,1 105,4 110,7 127,1 142,8
Irland 35,5 32,1 30,9 29,6 27,3 24,8 25,0 44,4 65,6 96,2
Italien 108,8 105,7 104,4 103,9 105,9 106,6 103,6 106,3 116,1 119,0
Luxemburg 6,3 6,3 6,1 6,3 6,1 6,7 6,7 13,6 14,6 18,4
Malta 62,1 60,0 69,3 72,4 69,6 64,2 62,0 61,5 67,6 68,0
Niederlande 50,7 50,5 52,0 52,4 51,8 47,4 45,3 58,2 60,8 62,7
Österreich 67,1 66,5 65,5 64,8 63,9 62,1 60,7 63,8 69,6 72,3
Portugal 51,2 53,8 55,9 57,6 62,8 63,9 68,3 71,6 83,0 93,0
Slowakei 48,8 43,4 42,4 41,5 34,2 30,5 29,6 27,8 35,4 41,0
Slowenien 26,7 27,8 27,3 27,4 26,7 26,4 23,1 21,9 35,2 38,0
Spanien 55,5 52,5 48,7 46,2 43,0 39,6 36,1 39,8 53,3 60,1
Zypern 52,0 64,7 68,9 70,2 69,1 64,6 58,3 48,3 58,0 60,8
Euro-17-Aggregat 68,1 67,9 69,0 69,4 70,0 68,4 66,2 69,9 79,3 85,4
Bulgarien 66,0 52,4 44,4 37,0 27,5 21,6 17,2 13,7 14,6 16,2
Dänemark 49,6 49,5 47,2 45,1 37,8 32,1 27,5 34,5 41,8 43,6
Großbritannien 37,7 37,5 39,0 40,9 42,5 43,4 44,5 54,4 69,6 80,0
Lettland 14,0 13,5 14,6 14,9 12,4 10,7 9,0 19,7 36,7 44,7
Litauen 23,1 22,3 21,1 19,4 18,4 18,0 16,9 15,6 29,5 38,2
Polen 37,6 42,2 47,1 45,7 47,1 47,7 45,0 47,1 50,9 55,0
Rumänien 25,7 24,9 21,5 18,7 15,8 12,4 12,6 13,4 23,6 30,8
Schweden 54,7 52,5 51,7 50,3 50,4 45,0 40,2 38,8 42,8 39,8
Tschechische Rep. 24,9 28,2 29,8 30,1 29,7 29,4 29,0 30,0 35,3 38,5
Ungarn 52,0 55,6 58,3 59,1 61,8 65,7 66,1 72,3 78,4 80,2
EU-27-Aggregat 61,0 60,3 61,8 62,2 62,8 61,5 59,0 62,3 74,4 80,2
USA2) 54,7 57,1 60,4 61,4 61,7 61,1 62,2 71,2 84,6 91,6
Japan3) 151,7 160,9 167,2 178,1 191,6 191,3 187,7 195,0 216,3 220,3
Schweiz 51,0 54,4 54,9 54,4 52,4 47,0 43,3 41,0 39,2 38,7 1) Datendifferenzen gegenüber nationalen Quellen infolge von unterschiedlichen Veröffentlichungsterminen möglich. 2) Gesamtstaat nach Flow of Funds Accounts.
3) Fiskaljahr März.
Quelle: Europäische Kommission, IWF und eigene Berechnung; Schweiz: nationale Daten (Stand: Mai 2011).
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STAATSVERSCHULDUNG IM INTERNATIONALEN VERGLEICH
(Fortsetzung)
Öffentliche Verschuldung pro Kopf der Bevölkerung (in Euro)1)
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
Belgien 26.900 26.900 26.200 26.300 26.600 26.600 26.500 28.900 30.300 31.400
Deutschland 15.100 15.700 16.800 17.600 18.500 19.100 19.200 20.000 21.500 25.400
Estland 200 300 400 400 400 400 400 600 700 700
Finnland 11.400 11.500 12.400 12.900 12.500 12.500 12.000 11.900 14.000 16.300
Frankreich 13.900 14.800 16.200 17.200 18.200 18.200 19.000 20.500 23.100 24.500
Griechenland 13.900 14.500 15.200 16.600 17.600 20.100 21.400 23.300 26.500 29.100
Irland 10.800 10.700 10.800 10.900 10.700 10.300 10.900 18.000 23.500 33.000
Italien 23.800 23.900 24.200 24.900 25.800 26.900 27.000 27.900 29.300 30.500
Luxemburg 3.200 3.400 3.500 3.800 4.000 4.800 5.200 11.000 11.100 15.100
Malta 6.400 6.500 7.600 8.100 8.300 8.000 8.300 8.800 9.600 10.300
Niederlande 14.200 14.600 15.300 15.800 16.300 15.700 15.800 21.100 21.000 22.300
Österreich 17.700 18.000 18.000 18.400 18.900 19.300 19.900 21.600 22.800 24.500
Portugal 6.700 7.300 7.700 8.200 9.100 9.700 10.900 11.600 13.200 15.100
Slowakei 8.300 8.000 8.600 9.400 8.400 8.400 9.100 9.200 10.900 13.200
Slowenien 2.800 3.200 3.400 3.700 3.800 4.100 4.000 4.000 6.100 6.700
Spanien 9.300 9.300 9.100 9.100 9.000 8.800 8.500 9.500 12.200 13.900
Zypern 7.900 10.000 11.200 12.000 12.300 12.100 11.800 10.500 12.300 13.200
Euro-17-Aggregat 15.300 15.700 16.300 17.000 17.700 18.000 18.300 19.700 21.500 23.700
Bulgarien 1.300 1.100 1.000 1.000 800 700 700 600 700 800
Dänemark 16.600 16.900 16.500 16.400 14.400 12.900 11.500 14.700 16.800 18.400
Großbritannien 7.600 7.900 8.700 9.500 10.300 11.100 11.900 14.900 18.200 21.700
Lettland 400 500 600 700 700 700 800 2.000 3.000 3.600
Litauen 900 1.000 1.000 1.000 1.100 1.300 1.400 1.500 2.300 3.200
Polen 1.900 2.200 2.600 2.800 3.100 3.300 3.500 4.000 4.500 5.100
Rumänien 300 400 500 500 500 500 600 800 1.300 1.700
Schweden 16.100 16.000 16.400 16.600 17.200 16.300 15.300 15.000 15.800 15.500
Tschechische Rep. 2.300 2.700 3.000 3.300 3.500 3.700 4.000 4.200 4.900 5.400
Ungarn 2.800 3.400 3.900 4.400 4.800 5.600 6.000 6.900 7.300 7.800
EU-27-Aggregat 12.100 12.400 12.800 13.500 14.100 14.600 14.700 15.600 17.500 19.600
USA 14.800 15.800 17.400 18.600 19.700 20.500 21.700 25.200 29.100 32.400
Japan2) 54.600 57.100 59.100 64.000 69.300 69.900 69.700 70.900 73.500 76.300
Schweiz 24.300 26.000 26.200 26.600 26.100 24.600 23.900 23.300 21.700 21.600
1) Die Verschuldungsdaten der USA, Japan, Schweiz sowie der Nicht-WWU-Länder wurden für alle Jahre zu Devisen- mittelkursen des Jahresultimos 2010 in Euro umgerechnet und auf 100 Euro gerundet.
2) Fiskaljahr März.
Quelle: Europäische Kommission, IWF und eigene Berechnung; Schweiz: nationale Daten (Stand: Mai 2011).
92 Vermögenssteuern jetzt!
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STAATSVERSCHULDUNG IM INTERNATIONALEN VERGLEICH
(Fortsetzung)
Öffentliche Neuverschuldung (Bruttoaufnahmen abzüglich Tilgungen) (in % des BIP)
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
Belgien 1,7 0,4 -2,2 0,8 1,7 0,4 0,5 7,8 5,1 4,2
Deutschland 0,5 2,4 4,1 3,2 3,1 2,0 0,3 2,6 4,9 12,8
Estland 0,1 1,5 0,5 0,0 0,2 0,6 0,0 0,9 1,8 -0,3
Finnland 0,9 0,3 3,6 1,8 -1,2 0,0 -1,4 -0,1 7,0 6,8
Frankreich 1,7 3,8 5,8 4,4 4,0 0,3 3,3 5,5 9,1 5,1
Griechenland 7,4 4,7 5,1 8,2 6,3 13,6 6,7 9,7 15,5 13,0
Irland 1,6 0,3 1,0 0,6 0,1 -0,2 1,8 18,0 15,6 28,1
Italien 4,7 0,8 1,9 3,7 4,8 4,7 1,2 4,1 6,4 5,1
Luxemburg 0,3 0,4 0,2 0,6 0,3 1,3 0,6 7,3 0,4 5,1
Malta 7,2 1,4 10,7 4,7 2,3 -2,2 2,6 4,1 5,5 4,8
Niederlande 0,5 1,7 2,7 2,0 1,6 -1,9 0,5 14,8 0,1 4,0
Österreich 2,1 1,3 0,4 1,9 2,1 1,4 2,0 5,5 3,8 5,0
Portugal 5,3 4,8 3,1 4,0 6,9 3,7 7,8 4,4 10,0 11,9
Slowakei 2,6 -1,5 3,0 3,3 -3,8 -0,1 2,3 0,6 5,9 7,1
Slowenien 3,0 4,0 1,7 2,1 0,9 1,7 -0,6 0,5 12,1 3,5
Spanien 0,6 0,7 -0,2 0,8 0,3 -0,2 -0,8 4,9 12,1 7,3
Zypern 6,8 14,3 8,6 6,1 3,1 0,2 -0,4 -5,3 8,7 4,5
Euro-17-Aggregat 1,9 2,1 3,1 3,1 3,0 1,7 1,3 5,2 7,2 8,1
Bulgarien 0,4 -7,9 -4,2 -2,9 -4,9 -2,5 -1,4 -1,3 0,8 2,0
Dänemark -1,2 1,2 -1,3 0,0 -5,1 -3,7 -3,3 7,6 5,5 3,9
Großbritannien -1,5 1,6 3,7 3,9 3,3 3,3 3,4 11,2 13,2 13,2
Lettland 2,9 0,9 2,3 2,4 0,1 0,6 0,9 11,4 12,4 7,0
Litauen 0,8 0,8 0,7 0,2 1,6 2,0 1,8 0,6 10,5 9,6
Polen 2,4 5,9 6,6 2,8 4,1 4,1 2,0 5,6 6,2 6,7
Rumänien 10,3 4,9 2,3 1,6 -0,3 -0,9 2,4 3,2 9,7 7,9
Schweden 2,7 -0,1 1,3 0,9 2,0 -2,4 -2,1 -0,4 2,5 -0,2
Tschechische Rep. 7,6 4,5 2,8 2,8 1,3 2,0 2,1 2,2 4,8 3,6
Ungarn 4,0 9,4 7,5 6,3 5,9 8,5 4,5 9,8 4,1 4,9
EU-27-Aggregat 1,6 1,6 2,5 3,3 3,1 2,1 0,9 3,8 8,4 8,8
USA1) 1,7 4,2 5,9 4,7 4,0 3,0 3,9 10,4 12,1 10,1
Japan2) 8,1 7,3 5,9 13,6 14,8 1,8 -0,7 3,2 7,5 7,7
Schweiz -0,2 3,9 0,9 1,2 -0,5 -2,6 -0,9 -0,5 -2,5 0,3 1) Gesamtstaat nach Flow of Funds Accounts.
2) Fiskaljahr März.
Quelle: Europäische Kommission, IWF und eigene Berechnung; Schweiz: nationale Daten (Stand: Mai 2011).
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Quelle: Boston Consulting Group: „The new world of luxury“, Dezember 2010
Quelle: TdW 2009 III; Aus: Focus. Fakten für Ihre Zukunft. Der Markt der Luxusgüter; August 2009
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Quelle: Boston Consulting group: „the new world of luxury“, Dezember 2010
Quelle: tdW 2009 III; Aus: Focus. Fakten für Ihre zukunft. Der markt der Luxusgüter; August 2009
102 Vermögenssteuern jetzt!
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Quelle: FAZ: „Geld & Mehr“; Seite 46; 11. September 2011
Quelle: Deutsches Institut für Altersvorsorge: „Deutschland erbt“; September 2011
Quelle: FAz: „geld & mehr“; seite 46; 11. september 2011
Quelle: Deutsches Institut für Altersvorsorge: „Deutschland erbt“; september 2011
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Quelle: http://www.kpmg.com/Global/en/WhatWeDo/Tax/tax-tools-and-resources/Pages/ tax-rates-online.aspx
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ZypernWeißrussland
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TschechienSpanien
SlowenienSlowakei
SerbienSchweiz
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PolenÖsterreichNorwegen
NiederlandeMontenegroMazedonien
MaltaLuxemburg
LitauenLiechtenstein
LettlandKroatien
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GuernseyGroßbritannien
GriechenlandGibraltar
FrankreichFinnland
EstlandDeutschland
DänemarkBulgarien
BosnienBelgien
AlbanienEU-Durchschnitt
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in Prozent
Steuersätze in Europa
Umsatzsteuersatz Körperschaftssteuersatz
Quelle: http://www.kpmg.com/global/en/WhatWeDo/tax/tax-tools-and-resources/Pages/tax-rates-online.aspx
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Auskünfte arbeits- und sozialrechtliche Fragen................T 05 7799-0...........................Fax: 05 7799-2403Auskünfte Wirtschaftspolitik und Statistik............................T 05 7799-2501..................Fax: 05 7799-2528Auskünfte zu Konsumentenschutzfragen...............................T 05 7799-0...........................Fax: 05 7799-2521Auskünfte in Bildungsangelegenheiten...................................T 05 7799-2351..................Fax: 05 7799-2353Auskünfte in Betriebsratsangelegenheiten und in ArbeitnehmerInnenschutzfragen.................................T 05 7799-2448..................Fax: 05 7799-2499Auskünfte Bildung, Jugend und Betriebssport..................T 05 7799-0...........................Fax: 05 7799-2420AK-Saalverwaltung......................................................................................T 05 7799-2267..................Fax: 05 7799-2256AK-Broschürenzentrum...........................................................................T 05 7799-2296..................Fax: 05 7799-2223 Präsidialbüro/Presse..................................................................................T 05 7799-2205..................Fax: 05 7799-2232Marketing und Kommunikation......................................................T 05 7799-2234..................Fax: 05 7799-2223Bibliothek und Infothek..........................................................................T 05 7799-2371..................Fax: 05 7799-2394..
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Stand: Jänner 2012, Medieninhaber und Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark,
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