Einführung in Sicherheit und Gesundheitsschutz und die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit P01 Teilnehmerunterlagen Version 3.8
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
Lerneinheit P01: Einführung in Sicherheit und Gesundheitsschutz
und die Aufgaben der Fachkraft
für Arbeitssicherheit
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
Abstract 3
Inhalt 4
1 Orientierung über Ziele und Inhalte der Ausbildung 4
2 Was ist Arbeitsschutz? 6
3 Präventives Grundanliegen von Sicherheit und Gesundheitsschutz 9
4 Betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes 13
5 Aufgaben und Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit 17
6 Strukturen des überbetrieblichen Arbeitsschutzsystems 36
7 Überblick zum Vorschriften- und Regelwerk 41
Literaturverzeichnis 46
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
Abstract
Arbeitsschutz erfüllt ein elementares Bedürfnis des Menschen und umfasst Schutz und Förderung der Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Das erfordert Gestaltung technischer, organisatorischer und sozialer Bedingungen sowie Wissen, Wollen und Können der Führungskräfte und der Beschäftigten für ihre Arbeitsaufgaben.
Arbeitsschutz ist keine Ressortaufgabe für bestimmte Einrichtungen, Organe, Funktionen oder Diszipli-nen, sondern eine gemeinschaftliche Aufgabe, der jeder in seinem Rahmen nachkommen muss. Er be-ginnt im Denken und Handeln der Führungsspitze.
Arbeitsschutz beschränkt sich nicht nur darauf, Probleme zu benennen, gesundheitliche Risiken aufzu-spüren und zu interpretieren. Er ist ebenso darauf gerichtet, diese Risiken zu überwinden. Auch das be-darf gemeinschaftlicher Anstrengung der verschiedenen Fachleute und Funktionen.
Arbeitsschutz dient menschlichen, aber auch betriebswirtschaftlichen und ökologischen Erfordernissen.
Die Aufgaben des Arbeitsschutzes sind vom Arbeitgeber, von den Führungskräften aller Ebenen und von allen Beschäftigten einschließlich dem Betriebs- bzw. Personalrat zu erfüllen.
Die Unterstützung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt vor allem bei den Aufgaben:
Erkennen und Bekämpfen der verschiedenen Gefährdungen sowie dem Erkennen von gesundheits-fördernden (salutogenen) Faktoren
Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitssysteme
Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Führung und Organisation, also in das betriebliche Management
Hierzu benötigt die Fachkraft als Generalist breites Grundverständnis für alle Arbeitsschutzaufgaben. Zu betrieblichen Schwerpunkten muss sie über Spezialistenkompetenz verfügen. Daher ist ständige Fortbil-dung ein Wesensmerkmal ihrer Tätigkeit.
Bei allen betrieblichen Veränderungen muss die Fachkraft vorausschauend tätig werden und aktiv Hand-lungsbedarf aufdecken. Dabei muss sie mit allen betrieblichen Akteuren bedarfsgerecht zusammenar-beiten, insbesondere mit dem Betriebsarzt.
Der Arbeitgeber muss die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes bedarfs-gerecht festlegen, aufteilen und ermitteln, welcher Zeitbedarf für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt ihre Auf-gaben erfüllen können. Entsprechend müssen die sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sein.
Gemäß den Arbeitsschutzgesetzen haben die Ämter für Arbeitsschutz bzw. die Gewerbeaufsicht und die Unfallversicherungsträger überbetriebliche Aufgaben des Arbeitsschutzes zu erfüllen. Man spricht hier-bei vom dualen Arbeitsschutzsystem in Deutschland.
Die Ämter für Arbeitsschutz bzw. die Gewerbeaufsicht überwacht die staatlichen Vorschriften zum Ar-beitsschutz. Insbesondere sind dies auch Vorschriften, die aus europäischem Recht in deutsches Recht umgesetzt worden sind. Die Unfallversicherungsträger haben die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern und für eine wirksame erste Hilfe zu sorgen. Hierzu haben sie die Befugnis und die Aufgabe, Unfallverhütungsvor-schriften zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen. Beide Institutionen haben bezüglich der Durchsetzung der Vorschriften Überwachungs- bzw. Aufsichtsfunktion.
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Inhalt
Inhaltliche Schwerpunkte Hinweise und Notizen
1 Orientierung über Ziele und Inhalte der Ausbildung
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit wird vom Arbeitgeber bestellt, damit sie ihn und alle betrieblichen Verantwortlichen in allen Arbeitsschutzfragen unterstützen. Dazu ist der Erwerb der Fachkunde durch erfolgreiche Teil-nahme an der Ausbildung erforderlich.
Mit der Urkunde wird bestätigt, dass die „Sicherheitstechnische Fachkunde“ als eine Voraussetzung für die Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) erfüllt ist.
Grundanliegen der Ausbildung ist die Vermittlung von Handlungskompe-tenzen. Die Ausbildung ist insgesamt weniger vorschriftenorientiert, sondern mehr handlungsorientiert aufgebaut. Vorschriften sind zwar wichtig, aber nicht alle Vorschriften können konkret die Situation vor Ort abbilden, in der die Fachkraft handeln muss.
Handlungskompetenzen umfassen:
Fachliches Wissen, z. B. zur Entstehung von Unfällen und Erkrankungen oder zur Arbeits-systemgestaltung
Methodenkompetenz, z. B. zum systematischen Vorgehen oder die Anwendung professio-neller Analyse- oder Problemlösemethoden
Soziale Kompetenzen, z. B. zum Präsentieren, Beraten und Überzeugen
Bild 1: Ziel der Ausbildung
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Inhaltliche Schwerpunkte Hinweise und Notizen
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Überblick zur Struktur der Ausbildung
Ausbildungsstufe I, II und III
Wechsel von Präsenz- und Selbstlernphasen
Inhaltliche Schwerpunkte der Gesamtausbildung: Ausbildungsstufe I (Grundausbildung):
Rollen- und Aufgabenverständnis einer Fachkraft
Gefährdungsfaktoren und gesundheitsfördernde Faktoren
Arbeitssystemgestaltung
Arbeitsschutzmanagement
Handlungsschritte als Ausdruck der Vorgehensweise der Fachkraft
Ausbildungsstufe II (Vertiefung; ab der 4. Seminarwoche):
inhaltliche Vertiefung und Anwendung des bis dahin Gelernten
Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Unterstützung in Planungs- und Konzeptionsphasen
Anwendung des Gelernten in komplexeren Fallstudien
Ausbildungsstufe III: Wirtschaftsbereichsbezogene Erweiterung und Vertiefung der Fach-kunde
Bild 2: Struktur der Ausbildung
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Inhaltliche Schwerpunkte Hinweise und Notizen
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2 Was ist Arbeitsschutz?
Arbeitsschutz ...
wird auch umschrieben mit Sicherheit und Gesundheit der Beschäf-tigten bei der Arbeit.
Es geht vor allem um den Schutz des Lebens und der Gesundheit, aber zum Arbeitsschutz gehört auch, die Gesundheit der Beschäftigten zu stärken.
umfasst die Gesamtheit der Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen einschließlich der Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung und ständigen Verbesserung der Ar-beit.
Arbeitsschutz befasst sich mit den vielfältigen Wirkungen der technischen und organisatorischen sowie sozialen Arbeitsbedingungen. Damit ist er eine ständige Aufgabe, die nicht nur die körperliche, geistige und seelische Un-versehrtheit (Integrität) der Beschäftigten bewahren, sondern ihre Arbeits-kraft dauerhaft und langfristig erhalten soll.
Dies schließt die Förderung der Gesundheit durch die Gestaltung der Arbeit und ihrer Bedingungen mit ein. Vielfältige Maßnahmen können die Gesund-heit der Mitarbeiter beeinflussen. Einerseits kann die Gesundheit durch Sport, Nichtrauchen und gesunde Ernährung gefördert werden, andererseits können Vorbildverhalten, Ausgleichspausen, Gymnastik wie Rückenschulen aber auch aktive Formen der Mitarbeiterbeteiligung zum Wohlbefinden der Mitarbeiter beitragen.
Zu unterscheiden sind der Schutzaspekt und der Förderungsaspekt (vgl. Bild 3).
Bild 3: Ganzheitliches Arbeitsschutzverständnis
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Inhaltliche Schwerpunkte Hinweise und Notizen
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Arbeitsschutz ist eine ständige Aufgabe und als als ständiger Verbesse-rungsprozess zu verstehen.
Unter Arbeitsschutz ist zusammenfassend zu verstehen:
Es geht um den arbeitenden Menschen mit seinen ganz individuellen Leis-tungsvoraussetzungen. Sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingun-gen müssen für alle Beschäftigten gewährleistet werden. Besondere Anfor-derungen bestehen gegenüber Frauen, Jugendlichen, Älteren, Behinderten.
Arbeitsschutz umfasst:
Schutz von Leben und Gesundheit
Verhütung von Verletzungen
Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen
Menschengerechte Arbeitsgestaltung einschließlich Förderung der Ge-sundheit
Stabilisierung der Gesundheit
Stärkung der Leistungsfähigkeit
Förderung der Arbeitszufriedenheit
Maßnahmen, Mittel und Methoden zur Begrenzung des Schadens-ausmaßes
Rehabilitation und Reintegration
Arbeitsschutz muss
die vielfältigen Wirkungen der technischen, organisatorischen und so-zialen Bedingungen der Arbeit auf den Menschen einerseits,
die unterschiedlichen physischen und psychischen Leistungsvorausset-zungen der arbeitenden Menschen und die hieraus resultierenden An-forderungen an die Arbeitsbedingungen andererseits
berücksichtigen.
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Bild 4: Was umfasst Arbeitsschutz
Der Mensch und sein Wohlbefinden stehen im Zentrum des Arbeitsschut-zes. Die Arbeitsbedingungen sind so an den Menschen anzupassen, dass
sicheres und gesundheitsgerechtes arbeiten sichergestellt ist,
Wohlbefinden und Zufriedenheit berücksichtigt ist,
Diskriminierung jeglicher Art möglichst vermieden wird.
(DIN EN ISO 26800 Ergonomie – Genereller Ansatz, Prinzipien und Kon-zepte)
Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit P01/F-5
Menschengerechte Arbeitsgestaltung
Menschen mit ihren
unterschiedlichen
individuellen
Leistungsvoraussetzungen
Gesundheit, Sicherheit
Wohlbefinden, Zufriedenheit
Diskriminierung vermeiden
Arbeits-
aufgabe
Arbeits-
mittel
Arbeits-
organisation
Arbeits-
umgebungsoziale
Beziehungen
Arbeits-
gegenstand
Bild 5: Menschengerechte Arbeitsgestaltung
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3 Präventives Grundanliegen von Sicherheit und Gesundheitsschutz
Arbeitsschutz muss von seinem Wesen her vorausschauend sein. Voraus-schauend heißt, alles zu tun, um Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden, die Gesundheit zu stabilisieren sowie Leistungsfähigkeit und Wohlbefinden der Beschäftigten zu fördern.
Der Gesetzgeber trägt diesem Anliegen dadurch Rechnung, dass er Forde-rungen an jene richtet, die wesentlich die Arbeitsbedingungen beeinflussen. So werden z. B. Anforderungen an die Hersteller und Importeure von Ma-schinen, Geräten, Anlagen usw. gerichtet, damit Schäden der Gesundheit möglichst von vornherein ausgeschlossen werden.
Für die Unternehmen bedeutet vorausschauende Durchsetzung des Arbeits-schutzes – also präventiv orientiertes Vorgehen –, nicht erst Bedingungen zu schaffen, Arbeitsplätze einzurichten, Maschinen einzusetzen und danach zu fragen, ob es zu Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen kommen kann. Vielmehr muss der Arbeitgeber bei der Vorbereitung, der Planung und Einrichtung von Arbeitsplätzen die Möglichkeit des Entstehens von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen beurteilen und trifft auf dieser Grund-lage frühzeitig die notwendigen Vorkehrungen.
Bild 6: Präventives Vorgehen
Im Gegensatz dazu setzen korrektive Maßnahmen meist erst an, wenn Mängel bzw. Defizite festgestellt wurden oder es bereits zu Unfällen oder arbeitsbedingten Erkrankungen gekommen ist. Man ist sozusagen durch Schaden klug geworden.
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Inhaltliche Schwerpunkte Hinweise und Notizen
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Im Allgemeinen führt das dazu, dass
bereits menschliches Leid aufgetreten ist,
die vorhandenen Gefährdungen nur noch unzureichend abgebaut wer-den können,
hoher zusätzlicher Aufwand an Kosten in Kauf genommen werden muss,
Imageverluste auftreten.
Bild 7: Korrektives und präventives Vorgehen
Seinem Wesen nach muss der Arbeitsschutz präventiv vorgehen. Als grund-legende Strategie muss er dazu bei allen planerischen und konzeptionellen Aufgaben des Unternehmens frühzeitig einbezogen werden. Dies kann ge-schehen durch frühzeitiges Sammeln von Informationen über sichere und gesundheitsgerechte Lösungen, Inanspruchnahme von Expertenberatung, Nutzung praktischer Erfahrungen anderer Betriebe usw.
Präventiver Arbeitsschutz umfasst:
Vorausschauende (planende und konzeptionelle) Einflussnahme und Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitsbedingungen
Erhaltung des sicheren und gesunden Zustandes der Arbeitsbedingun-gen entsprechend den sich permanent ändernden Gegebenheiten zur Vorbeugung von Gesundheitsschäden
Kontinuierliche Verbesserung vorhandener Arbeitsbedingungen sowie Anpassung an die Fortschritte von Sicherheit und Gesundheitsschutz, neue Erkenntnisse oder weiterentwickelte Lösungen
Präventiver Arbeitsschutz bedingt daher die Integration und Qualifikation der Mitarbeiter, die Schaffung von organisatorischen Rahmenbedingungen so-wie die Kooperation zwischen betrieblichen Experten.
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Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit – P01/F-8
Präventiver Arbeitsschutz
Bedingungen der Prävention
Basis der Prävention
Ständige Anpassungan sich änderndeGegebenheiten
VorausschauendeEinflussnahme
Kontinuierliche Verbesserungvorhandener Bedingungen
Integration inalle Bereiche
Einbeziehungder Mitarbeiter
OrganisatorischeBedingungen
Kooperationmit Experten
Bild 8: Präventiver Arbeitsschutz
Begründungen für den Arbeitsschutz
Bestehen Arbeitsschutzdefizite im Betrieb, kann dies unterschiedlichste Fol-gen haben. Einerseits können verschiedene Arten gesundheitlicher Schä-den oder negative Wirkungen auf das gesundheitliche Wohlbefinden auftre-ten, andererseits können sich Arbeitsschutzdefizite betriebswirtschaftlich negativ auswirken oder das Betriebsimage beeinträchtigen. Nur durch das Erkennen bzw. Aufdecken von Arbeitsschutzdefiziten können Maßnahmen zu deren Beseitigung bzw. Minderung ergriffen werden, wie:
Verringerung von Gesundheits- und Verletzungsgefahren durch Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen sowie durch Einleitung wirksamer Maßnahmen zur Beseitigung
Schärfung des Bewusstseins für Arbeitsschutz bei allen – von den Füh-rungskräften bis zu den Mitarbeitern durch Unterstützung und Förderung von gesundheitsfördernden Maß-nahmen und durch regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung
Verringerung von Fehlzeiten durch angepasste Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzumgebung
Verbesserung der Qualität durch leistungsfähige und gesunde Mitarbeiter
Erhöhung der Motivation durch Einbeziehung in die Entscheidung über Verbesserungsmaß-nahmen
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Gesunde Mitarbeiter durch Förderung der Mitarbeiter aber auch durch regelmäßige Kontrol-le/Überprüfung der eingeleiteten Maßnahmen
Arbeitsschutz ist:
Humanes, ethisches Anliegen:
Gesundheit als wertvollstes Gut des Menschen; Verhinderung von menschlichem Leid; gestiegenes Gesundheitsbewusstsein der Mit-arbeiter; der Mitarbeiter als aktives, autonomes Subjekt im Arbeits-prozess; Arbeit als positiv bewerteter Lebensbestandteil
Rechtliche Verpflichtung:
Deklaration der Menschenrechte: Artikel 23 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ (verkündet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948): „Jeder hat das Recht ... auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen.“
Grundgesetz der Bundesrepublik: Artikel 2 (2): „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Artikel 20 (1): „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
Auf dieser Grundlage bestehen verpflichtende Gesetze, Verordnungen, andere Vorschriften und Regeln, die Unternehmen zum Schutz der Ge-sundheit des arbeitenden Menschen verpflichten.
Wirtschaftlich und dient Unternehmensinteressen:
Produktivität, Qualität, Wettbewerbsfähigkeit und sonstige betriebs-wirtschaftliche Vorteile durch gesunde, leistungsfähige und zufriedene Mitarbeiter, gutes Betriebsklima, negative Auswirkungen durch hohe Ausfallzeiten, schlechte Arbeitsbedingungen, hohe Fluktuation, gering motivierte Mitarbeiter
Gute Arbeitsbedingungen und guter Arbeitsschutz wirken sich betriebswirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen aus.
Ökologisch:
Arbeitsschutz hat ökölogische Wirkungen. Beispiele: Schadstoffschutz durch Absaugung bereits am Arbeitsplatz, Nachbar-schaftsschutz z. B. beim Lärm
Von volkswirtschaftlicher Bedeutung:
Krankheitskosten, Reha-Kosten, Unfallkosten usw.
Arbeitsschutz fördert auch den sozialen Frieden durch sozialen Aus-gleich in der Gesellschaft
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4 Betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes
4.1 Einführung zur Arbeitgeberverantwortung
Aufgaben im Arbeitsschutz sind von allen Beteiligten zu erfüllen. Sie unter-scheiden sich nach dem Maß der Verantwortung und der Zuständigkeit.
Beteiligte, auf die sich die Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz verteilen, sind der Unternehmer, sämtliche Führungsebenen, der Betriebsrat, die Si-cherheitsbeauftragten, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt aber auch die Beschäftigten selbst.
Der Arbeitgeber hat allein das Direktionsrecht und die letzte Entscheidung. Dies begründet seine umfassende Verantwortung für den Arbeitsschutz. Er ist Adressat der Arbeitsschutzgesetze. Im Arbeitsschutzgesetz § 3 Abs. 1 heißt es dazu:
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-schutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz anzustreben.“
Weitere grundlegende Verpflichtungen zur Einhaltung und Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften ergeben sich z. B. aus dem Bürgerlichen Gesetz-buch (§§ 618, 619 BGB), dem Sozialgesetzbuch VII (§ 21) sowie dem Han-delsgesetzbuch (§ 62 HGB) und aus den berufsgenossenschaftlichen Un-fallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 1 § 2).
(Vgl. auch Thema „Rechtspflichten und Rechtsfolgen“ in P20)
Pflichtenübertragung:
Der Arbeitgeber kann in aller Regel – je nach Größe des Unternehmens – nicht allein ein Unternehmen führen. Er braucht Führungskräfte, die ihn bei dieser Aufgabe unterstützen. Dies gilt auch bezüglich der an ihn gerichteten Aufgaben im Arbeitsschutz. Er kann, ohne seine Gesamtverantwortung da-mit aufzugeben, Verpflichtungen, Aufgabenkompetenzen und Verantwor-tung an geeignete Personen übertragen. Dem Arbeitgeber verbleiben in je-dem Fall Aufsichts- und Kontrollpflichten.
4.2 Verantwortung der Führungskräfte, der Beschäftigten, der Betriebs- und Personalräte
Führungskräfte tragen im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich die volle Verantwortung für den Arbeitsschutz. Die Verpflichteten sind in den Fällen der Pflichtendelegation nach Art und Um-fang der Verantwortlichkeit dem Arbeitgeber gleichgestellt. Das betrifft alle Führungskräfte in der Linie von der Spitze bis zum Meister.
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
Auch für sie gilt der Grundsatz:
Erfordernisse des Arbeitsschutzes in alle Aufgaben und Tätigkeiten inte-grieren.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, alle Vorschriften, betrieblichen Fest-legungen und Anweisungen des Arbeitsschutzes zu befolgen.
Sie sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß Weisung für ih-re und erforderlichenfalls auch für die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen Sorge zu tragen.
Basis hierfür sind die Unterweisungen, Informationen, Erläuterungen, die sie von den Vorgesetzten erhalten.
Auch wenn sie keine Verantwortung im engeren Sinn tragen, haben sie den Arbeitgeber zu unterstützen und ihm, ihren Vorgesetzten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Arbeitsmediziner und dem Betriebsrat Gefahren und Mängel im Schutzsystem zu melden.
Sie haben weiterhin das Recht, Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu unterbreiten.
Damit sie ihren Beitrag leisten können, sind sie an den Arbeitsschutzakti-vitäten aktiv zu beteiligen.
Die Pflichten und vor allem die Beteiligung der Beschäftigten am betrieb-lichen Arbeitsschutz sind vor allem im Arbeitsschutzgesetz (§ 15) verankert und gelten als eine zentrale Grundphilosophie dieses Gesetzes. Weitere Regelungen: SGB VII § 21
Instrument der Mitarbeiterbeteiligung ist z. B. ein Sicherheits- und Gesund-heitszirkel.
Der Betriebsrat hat die Interessen der Beschäftigten im Betrieb zu ver-treten. Dazu gehört auch, dass sich der Betriebsrat für die Verbesserung des Arbeitsschutzes einsetzt.
Damit verbunden hat er die Pflicht, aktiv für die Beseitigung bzw. Minderung von Gefahren für Leben und Gesundheit einzutreten.
Er hat weitreichende Mitbestimmungs-, Beteiligungs- und Informationsrechte und die Pflicht, mit den überbetrieblichen Arbeitsschutzinstitutionen (Ar-beitsschutzbehörde, Unfallversicherungsträger) zusammenzuarbeiten.
Unter anderem ist die Bestellung und Abbestellung von innerbetrieblichen Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten sowie die Festlegung deren Betreuungsumfangs mitbestimmungspflichtig.
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Überblick Beauftragte
Betriebsärzte
Sicherheitsbeauftragte
Ersthelfer (rechtliche Grundlagen, wesentliche Aufgaben)
Beauftragte zu Spezialgebieten des Arbeitsschutzes, z. B.:
Strahlenschutzbeauftragte
Laserschutzbeauftragte
Beauftragte für biologische Sicherheit
Gefahrstoffbeauftragte
Brandschutzbeauftragte
Beauftragte zu Gebieten, die den Arbeitsschutz berühren, z. B.
Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz
Betriebsbeauftragte für Abfall
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
Gefahrgutbeauftragte
Störfallbeauftragte
Koordinator gem. Baustellenverordnung
Katastrophenschutzbeauftragte
Hygienebeauftragte
Tierschutzbeauftragte
Schwerbehindertenbeauftragte
Frauenbeauftragte
Beauftragte für das betriebliche Vorschlagswesen
4.3 Stellung der Fachkraft in der betrieblichen Organisation
Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass der Arbeitgeber bei der Wahrneh-mung seiner Aufgaben und Pflichten im Arbeitsschutz – trotz Delegation der Verantwortung – zusätzlich der fachkundigen Unterstützung bedarf. Diese Unterstützung wird von
Fachkräften für Arbeitssicherheit und
Betriebsärzten
wahrgenommen.
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Mitarbeiter
Unternehmer Leiter des Betriebes
Fertigungsleiter(Betriebsleiter)
Sicherheitsbeauftragter
Sonstige VorgesetzteAbteilungsleiter
Gruppenleiter
Betriebsrat
BetriebsarztFachkraft für
Arbeitssicherheit
Bild 9: Beispiel für die Einordnung in die betriebliche Organisation
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt haben Stabsstellen, die hoch in der Hierarchie anzusiedeln sind. Sie unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs (§ 8, Abs.2 ASiG).
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5 Aufgaben und Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit
5.1 Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit
An der generellen Verantwortung des Arbeitgebers im Arbeitsschutz ändert sich durch den Einsatz von Fachkräften für Arbeitssicherheit nichts. Sie wird dadurch weder aufgehoben noch eingeschränkt. § 6 des Arbeitssicher-heitsgesetzes bringt als grundlegende Aufgabenstellung für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zum Ausdruck, dass sie den Arbeitgeber in allen Fra-gen der Arbeitssicherheit zu unterstützen haben. Die Fachkraft muss sich also bei ihrem Handeln an den Arbeitgeberpflichten orientieren (vgl. Bild 10).
Bild 10: Anforderungen an den Arbeitgeber und die Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Aufgabenschwerpunkte lassen sich in drei aufeinander aufbauende Schwerpunkte gliedern (vgl. Bild 11).
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Bild 11: Aufgabenschwerpunkte zu Sicherheit und Gesundheit
Erster Aufgabenschwerpunkt:
Erkennen von möglichen Gefährdungen für die Beschäftigten mit ihren individuellen Leistungsvoraussetzungen einerseits und von Faktoren zur Gesundheitsförderung (salutogene Faktoren) andererseits
Die individuellen Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten haben als Ausgangspunkt für das Erkennen von Gefährdungen und für die Gestaltung der Bedingungen eine zentrale Bedeutung. Die Fachkraft muss immer von den Leistungsvoraussetzungen ausgehend analysieren und gestalten.
Sie muss alle gesundheitlichen Gefährdungen für die Beschäftigten erken-nen und bekämpfen können. Dazu gehören alle Gefährdungen, die zu Un-fällen, aber auch zu anderen arbeitsbedingten Gesundheitsschäden führen können, wie physikalische Faktoren (Lärm, Klima, Beleuchtung usw.), che-mische und biologische Gefährdungen sowie auch körperliche und psychi-sche Belastungen.
Die Fachkraft hat die Aufgabe, Ansatzpunkte für die Gesundheitsförderung zu erkennen.
Zweiter Aufgabenschwerpunkt:
Unterstützung bei der Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Ar-beitssysteme.
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Hierzu gehören
technische Bedingungen (Maschinen, Verfahren, Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Arbeitsstoffe),
organisatorische Bedingungen (Arbeitsaufgaben, Arbeitsablauf, Arbeitsorganisation, Schicht- und Pausenregelungen),
soziale Bedingungen (Kooperation, Kommunikation, Information, Arbeitsklima, Führungsstil).
Dritter Aufgabenschwerpunkt:
Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten betrieblichen Organi-sation und Integration von Sicherheit und Gesundheit in die Führungstätig-keit, also im betrieblichen Management
Hierzu gehören solche Aufgaben wie
Entwicklung von betrieblichen Zielen zum Arbeitsschutz
Einordnung des Arbeitsschutzes in Führungsprozesse
Einordnung des Arbeitsschutzes in Aufgaben und Pflichten der Führungskräfte
Einordnung des Arbeitsschutzes in betrieblich ablaufende Prozesse der Beschaffung, Arbeitsvorbereitung, Planung usw.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit darf nicht die Führungsaufgaben des Arbeitgebers bzw. der Führungskräfte selbst übernehmen. Zu den grundlegenden Führungsaufgaben gehören z. B.:
Durchführung und Verantworten der Beurteilung der Arbeitsbedingungen einschließlich zu ergreifenden Maßnahmen
Festlegen und In Kraftsetzen von Betriebsanweisungen
Durchführung von Unterweisungen
Sonstige Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind u.a.:
Beratung von Arbeitgeber, Führungskräften, Personalvertretung oder Beschäftigten
Beantwortung von Anfragen
Dokumentation zur eigenen Tätigkeit
Tätigkeitsbericht
Teilnahme an Sitzungen und Arbeitsschutzausschusssitzungen
Selbstorganisation
Fortbildung
Beim Vergleich der Aufgabenkataloge für den Betriebarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit in §§ 3 und 6 des ASiG fällt auf, dass diese gleich strukturiert und bis auf wenige Spezifika identisch sind (vgl. Bild 12). Beide sollen insbesondere beraten, beobachten und hinwirken.
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Bild 12: Gegenüberstellung der grundlegenden Aufgaben von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt gemäß ASiG
Die Aufgabenkataloge weisen aber auch spezifische Unterschiede auf. Während sich der Betriebsarzt auf den Gesundheitsschutz konzentrieren soll, ist der Schwerpunkt der Fachkraft für Arbeitssicherheit stärker die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen.
Moderner Arbeitsschutz funktioniert aber nur, wenn diese beiden Schwer-punkte im Zusammenhang betrachtet werden. In der Konsequenz erfordert dies eine umfassenden Kooperation und Abstimmung zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt. §10 ASiG fordert dies ausdrücklich und der Unternehmer ist nach §19 der DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, diese Zusammenarbeit zu fördern:
Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten... (§10, Satz 1 ASiG)
Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicher-heit und der Betriebsärzte zu fördern. (§19, Abs. 2 DGUV Vorschrift 1)
Bei weitgehend gleicher Aufgabe bringt jeder seine spezifische Fachkunde und seinen Blickwinkel auf den Betrachtungsgegenstand ein. Nur durch diese gemeinsame Gefügeleistung kann eine fachkundige Unterstützung erfolgen:
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die arbeitsmedizinische Fachkunde ist besonders wichtig, wenn es darum geht, Gefährdungen genau zu erkennen und gesundheitliche Risiken zu beurteilen. Die Einschätzungen des Betriebsarztes helfen Ihnen bei der Risikobeurteilung und später bei der Argumentation, wenn vorhandene Risiken aufgezeigt und den Entscheidungsträgern klar gemacht werden müssen. Die Zusammenarbeit ist deshalb bereits beim Aufspüren von möglichen gesundheitlichen Gefährdungen not-wendig. Aber auch beim Verändern von Bedingungen kann der Betriebsarzt wichtige Beiträge leisten.
Die sicherheitstechnische Fachkunde ist insbesondere wichtig, um die Gefährdungen durch die Mitwirkung technisch-organisatorischer Zusammenhänge zu erkennen und die Sicherheitsrisiken zu beurteilen. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit haben Sie stärker die Arbeitsbedin-gungen im Blick. Häufig haben die Fachkräfte für Arbeitssicherheit auch genauere Kenntnis und Erfahrung zu den betrieblichen Abläufen und Verfahrensweisen.
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt müssen aufgrund der sich überschneidenden Aufgaben stetig zusammenarbeiten und abgestimmte und sich ergänzende Unterstützungsleistungen erbringen.
§ 6 ASiG ist kein abgeschlossener Aufgabenkatalog.
Die Aufgaben von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt werden in der DGUV Vorschrift 2 in Anlage 2 (und noch konkreter in den Anhängen 3 und 4 der DGUV Vorschrift 2) konkretisiert (vgl. Bild 13).
Bild 13: Konkretisierung der ASiG-Aufgaben in DGUV Vorschrift 2
Die Gesamtbetreuung für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt setzt sich zusammen aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifi-schen Teil der Betreuung:
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Die Grundbetreuung umfasst Basisaufgaben, die kontinuierlich anfallen und den Arbeitgeber bei seinen im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Grundpflichten unterstützen, unabhängig von betriebsspezifischen oder temporären Besonderheiten (z. B. Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen oder die Durchführung von Begehungen).
Der betriebsspezifische Teil der Betreuung bezieht sich auf Betreu-ungserfordernisse, die sich aus betriebsspezifischen Besonderheiten (z. B. Anwendung gefährlicher Verfahren) oder spezifischen Prozessen (z. B. Beschaffung neuartiger Maschinen, Einführung eines Arbeits-schutzmanagementsytems) ergeben.
Welche konkreten Aufgaben die Fachkraft für Arbeitssicherheit und welche der Betriebsarzt wahrnehmen soll, muss innerbetrieblich vereinbart werden (vgl. Abschnitt 5.5).
5.2 Handlungsanlässe der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Handlungsanlässe beziehen sich zunächst auf die beiden Gestaltungsfelder des Arbeitsschutzes:
Arbeitsbedingungen im Arbeitssystem
Betriebliche Organisation
Handlungsanlässe im Arbeitsschutz erlauben präventives Handeln oder erfordern korrektives Handeln. Ziel muss stets präventives Handeln sein.
Bild 14: Handlungsanlässe der Fachkraft für Arbeitssicherheit
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Inhaltliche Schwerpunkte Hinweise und Notizen
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Handlungsanlässe lösen in der Regel Betreuungsleistungen der Grundbe-treuung oder der betriebsspezifischen Betreuung aus:
Grundbetreuung
Will die Fachkraft die Regelungen zur Beurteilung der Arbeitsbedin-gungen aus eigener Initiative verbessern, sind Aufgaben des Aufgaben-felds 1.1 zu erfüllen.
Ein Unfall kann Handlungsbedarf nach Aufgabenfeld 5.1 der Grund-betreuung „Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen“ auslösen.
Betriebsspezifische Betreuung
Führt ein Betrieb z. B. Nachtschichten ein, sind Betreuungsleistungen gemäß Aufgabenfeld 1.3 h) zu erbringen.
Die Beschaffung einer neuartigen Maschine mit ggf. neuartigen Gefahrenquellen erfordert die Betreuung gemäß Aufgabenfeld 2.1 b).
Erscheint eine neue Vorschrift mit neuem Stand der Technik, der für den Betrieb relevant ist, sind Leistungen gemäß Aufgabenfeld 3.1 zu erbringen.
Plant das Unternehmen die Einführung eines Gesundheitsmanage-ments, sind Aufgaben gemäß Aufgabenfeld 4.1 zu erfüllen.
Präventive Handlungsanlässe zur Gestaltung des Arbeitssystems sind vor allem geplante technische, organisatorische und personelle Veränderungen im Unternehmen.
Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit – P01/F-20
Handlungsanlässe - geplant. Veränderungen / Neuerungen im Betrieb
• Bauvorhaben; Veränderungen vonArbeitsstätten, Arbeitsplätzen
• Neuanschaffung von Maschinen, Geräten usw.; Umbau von Maschinen
• Beschaffung von Arbeitsstoffen, Arbeitsgegenständen
• Beschaffung von Schutzausrüstungen
Technische Veränderungen
• Arbeitsorganisation
• Arbeitsabläufe
• Arbeitsaufgaben, Inhalte
• Arbeitszeit, Pausen, Schichtsysteme
Organisatorische Veränderungen• Strukturelle Veränderungen
der betriebl. Organisation
• Qualifikation, Motivation von Führungskräften und Beschäftigten
• Konzepte zur Personalentwicklung
Personelle Veränderungen
Bild 15: Veränderungen/Neuerungen im Betrieb sind Handlungsanlässe
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
5.3 Systematisches Vorgehen der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit soll systematisch vorgehen, d. h. sie soll
analysieren
Planungen und Konzeptentwicklungen sowie vorhandene Bedingungen daraufhin analysieren, ob Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen entstehen können, alle Möglichkeiten des Schutzes und der Förderung der Gesundheit ausgeschöpft oder noch Defizite vorhanden sind
beurteilen
Erkannte Defizite beurteilen hinsichtlich des möglichen Eintritts von Schäden und auch der möglichen Schwere der Schädigung
Ziele setzen
Ausgehend von den Defiziten bestimmen, welche Schutzwirkungen ge-währleistet bzw. welche Ziele zum Erhalt und zur zweckmäßigen Förde-rung der Gesundheit gesetzt werden müssen
Lösungen initiieren und beurteilen
Die Suche nach Lösungen und Entscheidungen über mögliche Maß-nahmen fachlich begleiten und ihre Fachkunde einbringen, ggf. für die Verantwortlichen Lösungskonzepte vorbereiten, Sicherheitstechnik, per-sönliche Schutzausrüstung und andere Maßnahmen und Konzepte zur Entscheidungsfindung vorschlagen und beurteilen
kontrollieren
Die Durchsetzung der Maßnahmen überwachen, die Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen überprüfen
Hierzu gehört auch eine kontinuierliche Überwachung der Einhaltung von Schutzmaßnahmen.
Weiterführende Schlussfolgerungen Aus jedem Einzelfall sollen immer auch grundsätzliche Schlussfolge-rungen abgeleitet werden, die insbesondere der Nachhaltigkeit dienen, indem in der betrieblichen Organisation und Führung Veränderungen bewirkt werden, damit Mängel an den Arbeitsbedingungen nicht wieder auftreten.
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit – P01/F-21
Systematische Vorgehensweise der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Weiter-
führende
Schluss-
folgerungen Wirkungs-
kontrolle
Durch- und
Umsetzung
der Lösung
Auswahl
der Lösung
Entwicklung
von Lösungs-
alternativen
Setzen
von
Zielen
Ziel:
Gestaltung sicherer
und gesundheitsgerechter
Arbeitssysteme
Analyse
Beurteilung
Bild 16: Systematisches Vorgehen der Fachkraft über Handlungsschritte
Die DGUV Vorschrift 2 enthält in den Anhängen 3 und 4 zu den einzelnen Aufgabenfeldern Leistungsbeschreibungen, wie die Fachkraft für Arbeitssi-cherheit bzw. der Betriebsarzt diese Aufgaben systematisch erfüllen. Diese Leistungsbeschreibungen orientieren sich an dem systematischen Vorge-hen.
5.4 Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Merkmale der Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit als Stabsstelle:
Keine Weisungs- und Anordnungsbefugnis (deshalb gehören z. B. das Inkraftsetzen von Betriebsanweisungen und die Durchführung von Un-terweisungen nicht zu den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Keine Führungsverantwortung
Handeln quer und senkrecht zur Hierarchie
Hineinwirken in alle betrieblichen Zuständigkeits- und Verantwortungs-bereiche
Hineinwirken in den Betrieb in alle Funktionsbereiche
Unabhängig in der Anwendung der Fachkunde, daraus ergibt sich:
Aktives Tätigwerden von sich aus (Eigeninitiative)
Selbstorganisation (sorgfältiges und rechtzeitiges Erledigen von Auf-gaben)
Fachverantwortung (fachlich richtige Beratung)
Die eigenen Grenzen kennen und entsprechend handeln: hinzuzie-hen von Experten
Kooperatives Zusammenarbeiten mit allen betrieblichen Funktions-trägern und Beschäftigten
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
Kooperatives Handeln der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft muss zusammenarbeiten insbesondere mit:
Betriebsarzt
Führungskräften
Betriebsrat bzw. Personalrat
Betriebliche Stabsstellen
Sicherheitsbeauftragten
Beschäftigten
Bild 17: Partner der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Kooperation als Arbeitsweise innerhalb des Aufgabengebietes Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit:
Auf die Notwendigkeit der intensiven Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt aufgrund der sich deutlich überschneidenden Aufgabenfelder wurde bereits hinge-wiesen.
Aufgrund der Mitbestimmungspflichten und -rechte der Personalvertre-tung ist die Kooperation mit dieser besonders wichtig. Die Personalver-tretung muss insbesondere der Bestellung bzw. Abbestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sowie der Festlegung von Inhalt und Umfang der Betreuung zustimmen. Daher ist die Perso-nalvertretung über die Arbeitsschutzsituation im Betrieb und die Erfor-dernisse des Arbeitsschutzes regelmäßig und bedarfsgerecht zu unter-richten und zu beraten.
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
In einer Arbeitsschutzabteilung oder in einem Bereich bei vorhandener Arbeitsteilung in größeren Unternehmen; Zusammenwirken von Sicher-heitsingenieuren, Sicherheitstechnikern und -meistern
Mit betrieblichen Fachexperten
Mit Externen, wenn für die Breite der Aufgaben entsprechend dem kon-kreten Handlungsanlass die eigene Fachkunde nicht ausreicht
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit soll alle unterstützen, die Verantwortung im Arbeitsschutz tragen, insbesondere den Arbeitgeber, aber auch alle anderen Funktionsträger sowie den Betriebsrat und die Mitarbeiter. Damit hat sie ein breites Spektrum von Ansprechpartnern.
Sie kann nicht auf allen Gebieten des Arbeitsschutzes Tiefenwissen haben. Deshalb muss sie sich an sachkundige Partner wenden und mit ihnen gemeinsam die Probleme bewältigen.
Maßgeblicher Ort der Zusammenarbeit ist der Arbeitsschutzausschuss.
Er setzt sich aus dem Arbeitgeber oder einer ihn vertretenden leitenden Führungskraft, dem Betriebsarzt, zwei Vertretern des Betriebsrates/Perso-nalrates, Sicherheitsbeauftragten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Schwerbehinderten-Vertretern zusammen. Die Zusammensetzung ergibt sich aus § 11 ASiG. Der Arbeitsschutzausschuss hat das Ziel und die Auf-gabe der Beratung von Anliegen des Arbeitsschutzes. Er tritt laut Gesetz vierteljährlich zusammen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt sind in diesem Gre-mium zuständig für die fachgerechte Beratung.
Bild 18: Zusammensetzung Arbeitsschutzausschuss
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
Selbstbild – Fremdbild der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Selbstbild
Verständnis der Fachkraft als „Generalist” mit weit gefächertem Auf-gabengebiet, Überblickwissen und breitem Grundverständnis
Verständnis der Fachkraft als „Spezialist” für besondere betriebliche Schwerpunkte zu Sicherheit und Gesundheit, Spezialwissen
Ein Rollenkonflikt entsteht z. B. leicht dadurch, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit von anderen stets als „Spezialist” auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes gesehen wird.
Um Spezialist für die besonderen betrieblichen Schwerpunkte zu sein, muss vertiefendes Wissen erworben werden. Das ist ein kontinuierlicher Vorgang. Wichtig ist Eigeninitiative, um Seminare und andere Veran-staltungen zu besuchen und um sich vieles im Selbststudium anzu-eignen.
Bild 19: Das Selbstbild der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Fremdbild
Der Unternehmer erwartet z. B. von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dass sie mit Sach- und Fachkunde die auftretenden betrieblichen Probleme er-kennt, diskutiert und schwerpunktmäßig erfasst. Es werden Ziele und Vor-schläge erwartet, die den Unternehmenserfolg positiv beeinflussen.
Die Fachkraft unterstützt ihn dabei, nimmt ihm aber seine Verantwortung nicht ab.
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
Bild 20: Das Fremdbild der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei ihren Partnern
Verantwortlich ist die Fachkraft für fachkundige Beratung bzw. Unter-stützung.
Formen der Unterstützung (vgl. Aufgabenkatalog nach §6 ASiG):
Beraten, Vorschlagen, Vorbereiten
Hinwirken, Überzeugen, Motivieren
Mitwirken, Organisieren
Informieren, Mitteilen, Kontakt halten, Melden
Beobachten, Auswerten, Besichtigen, Begehen, Kontrollieren, Überprü-fen, Feststellen, Untersuchen, Erfassen, Auswerten
Welche Eigenschaften (Grundeinstellungen) sollte die Fachkraft mitbringen, um ihren Aufgaben und ihrer Rolle gerecht zu werden?
Helfen wollen
Vorausschauend handeln
Neue Erkenntnisse einbringen
Konstruktiv helfend tätig sein
Aktive Unterstützung anbieten
Überzeugend argumentieren
Nicht resignieren bei Rückschlägen
Kooperativ sein
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
5.5 Sachliche und organisatorische Anforderungen und Vorausset-zungen für die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Organisatorische Voraussetzungen
Gemäß § 5 ASiG ist der Unternehmer verpflichtet, Fachkräfte für Arbeits-sicherheit zu bestellen. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen. Der Be-triebsrat bzw. Personalrat muss dieser Bestellung zustimmen.
Bei der schriftlich vorzunehmenden Bestellung muss die Eingliederung in die betriebliche Hierarchie geregelt werden. Das ASiG fordert hierzu in § 8, Abs.2 klar die Unterstellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Be-triebsarztes unmittelbar beim Leiter des Betriebes. Eine Eingliederung in der Linie ist nicht zulässig.
Da insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben der Einsatz einer eigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht immer möglich ist, gibt es auch bei überbetrieblichen Organisationsmodellen verschiedene Alternativen:
Fachkraft für Arbeitssicherheit aus einem externen Dienst
Freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit (allein oder in Ar-beitsgemeinschaft tätig)
Fachkraft für Arbeitssicherheit aus einem Großbetrieb, die zusätzlich auf vertraglicher Basis Kleinbetriebe betreut
Fachkraft für Arbeitssicherheit, die von mehreren Kleinbetrieben einer Branche engagiert ist (ggf. über die Kreishandwerkerschaft oder eine Innung)
Bild 21: Grundformen von Organisationsmodellen
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
Teilweise sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit als Teilzeitkräfte tätig und nehmen in der weiteren Arbeitszeit andere, häufig Führungsaufgaben wahr. Das kann zu Interessenkonflikten führen.
Bild 22: Bestellung der Fachkraft
Die Form der Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebs-ärzte richtet sich nach den Regelungen des § 2 der DGUV Vorschrift 2 (vgl. Bild 23). Kleiner Betriebe haben teilweise Wahlmöglichkeiten.
Zahl der
Beschäftigten
im Unternehmen
50
10
0
Block 0 Einführung
Anlage 4
(Unternehmer-
modell)
Anlage 1 Anlage 3Kleinst-
betriebe
Klein-
betriebe
Anlage 2
(Kompetenz-
zentrum)
(Regelbetreuung
für Kleinstbetriebe)
(Regelbetreuung
für größere Betriebe)
Bild 23: Betreuungsmodelle gemäß DGUV Vorschrift 2
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
Der Unternehmer hat nach DGUV Vorschrift 2 die Pflicht, die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte und der für deren Wahrnehmung erforderlichen zeitlichen Umfang mit deren Beratung zu er-mitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren. Die Zustimmung des Betriebs- bzw. Personalrates oder Mitarbeitervertreters ist erforderlich. Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeits-sicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezi-fischen Teils der Betreuung beraten zu lassen (vgl. Bild 24).
Unternehmer
ermittelt Aufgaben
und teilt auf
Personalvertretung
wirkt mit
(Mitbestimmung)
Fachkräfte für
Arbeitssicherheit
Betriebs-
ärzte
kooperieren
beraten arbeiten zusammen,
beraten, unterrichten
Konsens finden
schriftlich
vereinbaren
und
übertragen
Bild 24: Zusammenwirken von Unternehmer, Personalvertretung, Fach-kraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt zur Festlegung, Ver-teilung und Vereinbarung der Aufgaben und des Betreuungsum-fangs
Für die Festlegung und Aufteilung der Betreuungsleistungen und des Um-fangs zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt stehen in der DGUV Vorschrift 2 insbesondere in Anlage 2 und den Anhängen 3 und 4 folgende Vorgaben und Regeln zur Verfügung:
Für die Grundbetreuung sind Zeitvorgaben zu beachten, die sich am WZ-Schlüssel (Wirtschaftszweig) des Betriebs orientieren. Bei der Auf-teilung sind Mindestzeitanteile für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt zu beachten. Zur Aufteilung und Klärung der Inhalte der Grundbetreuung steht der Aufgabenkatalog mit den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung und Leistungsbeschreibungen zur Verfügung.
Für die Festlegung der Leistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung steht ein Leistungskatalog mit Auslösekriterien und Aufwandskriterien zur Verfügung. Welche Auslösekriterien erfüllt sind, ist im Betrieb bedarfsgerecht zu ermitteln.
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
Bild 25 gibt einen Überblick über die Vorgehensweise zu Festlegung, Ver-teilung und Vereinbarung der Aufgaben und des Betreuungsumfangs.
1. Schritt Ermittlung der gemeinsamen Einsatzzeit für die Grundbetreuung gem. Anlage 2 Abschnitt 2
Klärung des Betriebs gemäß Definition Anhang 1
Zuordnung des Betriebs zur Betreuungsgruppe entspr. WZ-Schlüssel gem. Anlage 2 Abschnitt 4
Feststellung der Zahl der Beschäftigten (ggf. Ermittlung der Vollarbeiter gemäß Anhang 1)
Errechnung der gemeinsamen Einsatzzeit
2. Schritt Grundbetreuung: Ermittlung der Inhalte und Aufteilung der Aufgaben und Einsatzzeiten auf Sifa und BA
Ermittlung der konkreten Leistung pro Aufgabenfeld und Auf-teilung auf Sifa und BA (ggf. auf Vorschlag bzw. mit Beratung von Sifa und BA) unter Einhaltung der Mindestzeitanteile für Sifa und BA (mind. 0,2 h/a Besch. bzw. 20% der gemein-samen Einsatzzeit)
Information und Beratung der Personalvertretung durch Sifa und BA
Festlegen der Aufteilung durch Unternehmer
3. Schritt Betriebsspezifische Betreuung: Bedarfsermittlung unter Berück-sichtigung der aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien (gemäß Anlage 2 und Anhang 4)
Prüfung der Relevanz der Aufgabenfelder (anhand Anhang 4)
Feststellen der zeitl. Dauer jedes betriebsspezifischen Erfordernisses (regelmäßig oder temporär)
Festlegen der Leistungen und Aufteilung der Leistungen auf Sifa und BA für jedes Aufgabenfeld mit Überschreitung der Auslöseschwelle (anhand der Aufwandskriterien, Beratung durch Sifa und BA)
Ermitteln des betrieblich erforderlichen Personalaufwands für Sifa und BA (inhaltlich u. zeitlich)
4. Schritt Konsensbildung über Inhalte, Umfang und Aufteilung der Ge-samtbetreuung zwischen Unternehmer und Personalvertretung (Erfüllung der Mitbestimmung)
5. Schritt Schriftliche Vereinbarung der Betreuungsleistungen und Information der Beschäftigten
6. Schritt Dokumentation der Maßnahmen und der Ergebnisse der Leistungserbringung durch Sifa und BA
7. Schritt Berichterstellung und -erstattung (z. B. strukturiert nach den Aufgabenfeldern; z. B. im Arbeitsschutzausschuss)
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Inhaltliche Schwerpunkte Hinweise und Notizen
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die vereinbarten Leistungen und zeitlichen Umfänge und deren Aufteilung auf Sifa und BA sind bei betrieblichen Änderungen und regelmäßig (z. B. jährlich) zu überprüfen.
Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit – P01/F-36
Vorgehen bei der Festlegung von Aufgaben und Umfang
2. Schritt Grundbetreuung: Ermittlung der Inhalte und Aufteilung der Aufgaben und Einsatzzeiten auf Sifa und BA
4. Schritt Konsensbildung über Inhalte, Umfang, Aufteilung der Gesamtbetreuung zwischen Unternehmer und Personalvertretung (Erfüllung der Mitbestimmung)
5. Schritt Schriftliche Vereinbarung der Betreuungsleistungen und Information der Beschäftigten
3. Schritt Betriebsspezifische Betreuung: Bedarfsermittlung unter Berück-sichtigung der aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien (gemäß Anlage 2 und Anhang 4)
1. Schritt Ermittlung der gemeinsamen Einsatzzeit für die Grundbetreuung gem. Anlage 2, Abschnitt 2
6. Schritt Dokumentation der Maßnahmen und der Ergebnisse der Leistungserbringung durch Sifa und BA
7. Schritt Berichterstellung und -erstattung (z. B. strukturiert nach den Aufgabenfeldern; z. B. im Arbeitsschutzausschuss)
Üb
erp
rüfu
ng
bei
bet
rieb
lich
en Ä
nd
eru
ng
en
un
d r
egel
mäß
ig (z
.B. j
ährl
ich
)
Bild 25: Vorgehen zur Festlegung, Verteilung und Vereinbarung der Auf-gaben und des Betreuungsumfangs
Nähere Erläuterungen zur DGUV Vorschrift 2 stehen im Internet bereit:
Die DGUV bietet im Internet unter www.dguv.de Prävention Vorschriften, Regeln und Informationen Vorschrift 2 (oder über Webcode d106697) vertiefende Informationen, insbesondere
Mustertext der DGUV Vorschrift 2
Handlungshilfe: DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformationen für die Beratungspraxis
Betriebliche Anwendungsbeispiele
Die für ihr Unternehmen gültige Fassung der DGUV Vorschrift 2 stellt Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger zur Verfügung
Sachliche Voraussetzungen
Nach § 5 Abs. 2 ASiG hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgabe erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere ist er ver-pflichtet, ihnen – soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist – Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören z. B.:
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
Ausreichende Räumlichkeiten mit zeitgemäßer büroüblicher Aus-stattung
Ausreichende Geräte für die Aufgabenwahrnehmung
Vorschriften, Regeln und Normen sowie entsprechende Kommentare
Fachliteratur, Fachzeitschriften und Fachinformationen für das Gesamt-gebiet des Arbeitsschutzes
Neben der Ausstattung muss der Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifizier-tes Hilfspersonal zur Verfügung stehen.
Bild 26: Sachliche Voraussetzungen für die Tätigkeit der Fachkraft
Schließlich hat der Arbeitgeber diesen Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksich-tigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen (§ 5 Abs. 3 ASiG).
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
6 Strukturen des überbetrieblichen Arbeitsschutzsystems
In Deutschland wird der überbetriebliche Arbeitsschutz doppelgleisig betrie-ben – vom Staat einerseits und von den Unfallversicherungsträgern ande-rerseits. Es wird deshalb vom dualen Arbeitsschutzsystem oder vom dualen Aufsichtssystem gesprochen. Sowohl vom Staat als auch von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung werden Vorschriften erlassen sowie Überwachung und Beratung zur Umsetzung der Vorschriften organisiert. Durch § 21 ArbSchG werden beide Seiten zum Zusammenwirken ver-pflichtet. Vereinfacht dargestellt besteht die beiderseitige Aufgabe darin, die Einhaltung der in den Arbeitsschutzvorschriften niedergelegten Gebote und Verbote in den Betrieben zu überwachen und die Durchführung des Arbeits-schutzes ständig zu vervollkommnen, hierbei auch zu beraten und insofern präventiv orientiert tätig zu sein.
Bild 27: Duales Arbeitsschutzsystem
Das BMAS, die Gewerbeaufsichtsbehörden und der Träger der Unfallversi-cherung arbeiten im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutz-strategie (GDA) zusammen.
Übersicht zu den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz bzw. zur Gewerbeaufsicht
Die Rechtsetzungskompetenz für den Arbeitsschutz liegt nach Art. 74 Nr. 12 Grundgesetz beim Bund. Die Länder wirken über den Bundesrat bei der Ge-setz- und Verordnungsgebung mit. Im Arbeitsschutz existiert eine konkur-rierende Gesetzgebung gemäß Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes, d. h., die Bundesländer können Gesetze zum Arbeitsschutz erlassen, solange für das Bundesgebiet keine einheitliche Regelung durch den Bund erfolgt ist.
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes und die Überwachung der Einhaltung der Gesetze und Verordnungen des Staates liegen bei den Ländern und erfolgt durch die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bzw. die Staatliche Gewerbeaufsicht. Über diese Behörden nimmt der Staat seine Garantenstellung für den Vollzug von Vorschriften wahr.
Gewerbeaufsicht bzw. das Staatliche Amt für Arbeitsschutz sind jedoch nicht nur vollziehende Gewalt, sondern beraten auch präventiv. Rechts-grundlage ihres Wirkens sind die Zuständigkeitsverordnungen zu den ver-schiedenen Gesetzen und Verordnungen. Somit bedingt sich ihre Zustän-digkeit insbesondere auf folgende Gebiete:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Chemikaliengesetz (ChemG)
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG)
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Die Gewerbeaufsicht überwacht aufgrund ihres einschlägigen technischen Leistungsprofils nicht nur die betriebliche, sondern auch die private Geräte-sicherheit sowie auch die Gebiete des Strahlen- und Immissionsschutzes (Technischer Öffentlichkeitsschutz und Immissionsschutz).
Übersicht zu den Unfallversicherungsträgern
Die gesetzliche Unfallversicherung gliedert sich in:
Unfallversicherungsträger der gewerblichen Wirtschaft (Berufsgenossenschaften)
Unfallversicherungsträger der Öffentlichen Hand (Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen, spezifische Unfallkassen Feuerwehr, Post und Telekom, Eisenbahn)
Landwirtschaftliche Unfallversicherung
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungs-träger der öffentlichen Hand haben die Deutsche Gesetzliche Unfallver-sicherung (DGUV) als Spitzenverband.
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Inhaltliche Schwerpunkte Hinweise und Notizen
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Bild 28: Organisation der Unfallversicherungsträger
Die Unfallversicherungsträger sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie können im Rahmen der entsprechenden Gesetze tätig werden, nehmen also hoheitliche Aufgaben wahr. Sie unterliegen staatlicher Kontrolle. Die Fach-aufsicht erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales, der auch den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften genehmigt. Geschäfts- und Rechnungsführung werden kontrolliert vom Bundesversicherungsamt.
Die Unfallversicherungsträger führen die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung ihrer ehrenamtlichen Selbstverwaltungs-organe durch.
Die Selbstverwaltungsorgane der Unfallversicherungsträger sind:
Vertreterversammlung
Vorstand
Die Vertreterversammlung entscheidet über grundsätzliche Angelegenheiten wie z. B. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter, Be-schlussfassung über Unfallverhütungsvorschriften, Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Errichtung von Einrich-tungen, die der Unfallverhütung und der Ersten Hilfe dienen.
Der Vorstand leitet den Unfallversicherungsträger und vertritt ihn nach au-ßen.
Einführung in Sicherheit und Gesundheitsschutz und die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit P01 Teilnehmerunterlagen Version 3.8
Inhalt Seite 39 / 47
Inhaltliche Schwerpunkte Hinweise und Notizen
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Bild 29: Selbstverwaltung der Unfallversicherungsträger
Die Berufsgenossenschaften müssen mit allen geeigneten Mitteln tätig wer-den. Sie haben als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung drei Haupt-aufgaben zu erfüllen:
Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Ge-sundheitsgefahren (Prävention und Sorge für eine wirksame Erste Hilfe)
Medizinische und berufliche Rehabilitation nach Eintritt von Unfällen bzw. Berufskrankheiten, d. h., Wiederherstellung der Gesundheit durch Heilbehandlung (Rehabilitation) und der Arbeitskraft durch Arbeits-förderung (Berufshilfe)
Entschädigung von Folgen durch Unfälle und Berufskrankheiten durch Geldleistungen
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Inhaltliche Schwerpunkte Hinweise und Notizen
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Bild 30: Aufgaben der Unfallversicherungsträger
Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt durch durch:
Erlass von Vorschriften (gelten verbindlich für die Mitgliedsbetriebe)
Überwachung und fachliche Beratung der Unternehmen durch Auf-sichtspersonen
Aus- und Weiterbildung sowie Informationen zum Arbeitsschutz
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Inhaltliche Schwerpunkte Hinweise und Notizen
Fachkraft für Arbeitssicherheit
7 Überblick zum Vorschriften- und Regelwerk
Die Grundsystematik des deutschen Arbeitsschutzrechts wird wesentlich durch die Europäische Union bestimmt.
Die EU unterscheidet streng zwischen zwei Bereichen des Arbeitsschutzes:
Die Grundlagen zur Schaffung eines einheitlichen Binnenmarkts stellen für alle EU-Mitgliedsstaaten verbindliche einheitliche Produktanforde-rungen. Dazu gehören auch Sicherheits- und Gesundheitsanforderun-gen und Pflichten, die ein Hersteller beachten muss, der innerhalb der EU z. B. eine Maschine oder ein Elektrogerät auf den Markt bringen will.
Die Sozialcharta zu Sicherheit, Hygiene und Gesundheit am Arbeits-platz stellt Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen und Pflich-ten insbesondere an den Arbeitgeber.
Zu beiden Bereichen hat die EU Richtlinien erlassen, die von jedem EU-Staat innerhalb einer Frist in ihr nationales Recht umzusetzen hat. Erst dann sind sie gültig.
EU-Verordnungen sind dagegen unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten ver-bindlich.
Rechtsgrundlage für EU-Richtlinien und EU-Verordnungen sind die Artikel 114 (Produkte) und 153 (Arbeitsumwelt) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit – P01/F-42
Systematik des europäischen Arbeitsschutzrechts
Grundlagen zurSchaffung des einheitlichen
Binnenmarktes
Produkte(Maschinen, Geräte, Anlagen,
Bauprodukte usw.)
Harmonisierungtechnischer Vorschriften
und Normen
SozialchartaGrundlagen zu Sicherheit, Hygiene,
Gesundheit am Arbeitsplatz
Arbeitsumwelt„Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit“
Mindestvorschriften>=
EU-Richtlinien und –Verordnungen
nach Artikel 114 AEUV
EU-Richtlinien und –Verordnungen
nach Artikel 153 AEUV
Europäische UnionVertrag von Lissabon vom 01.12.2009
(Vorläuferverträge seit 1. Juli 1987)
Bild 31: Systematik des europäischen Arbeitsschutzrechts
Einführung in Sicherheit und Gesundheitsschutz und die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit P01 Teilnehmerunterlagen Version 3.8
Inhalt Seite 42 / 47
Inhaltliche Schwerpunkte Hinweise und Notizen
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Grundstruktur des deutschen Rechtssystems des Arbeitsschutzes
Grundlage: Grundgesetz
Staatliche Vorschriften (Gesetze, Verordnungen usw.) bilden das öffent-liche Recht.
Unfallverhütungsrecht der Unfallversicherungsträger sowie Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen der Tarif- und Betriebsparteien bilden das autonome Recht.
Regeln, Normen, Richtlinien usw. konkretisieren sowohl öffentliches als auch autonomes Recht.
Bild 32: Das deutsche Vorschriften- und Regelwerk im Grundaufbau
Übersicht für die Umsetzung in deutsches Arbeitsschutzrecht:
Produktbereich
Es gibt nur staatliche Produktvorschriften. Das wichtigste Gesetz ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).
Die Verordnungen zum ProdSG setzen entsprechende EU-Richtlinien inhaltlich identisch um, z. B.
Maschinen (9. ProdSV) (Umsetzung der Maschinenrichtlinie der EU)
Elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV)
Persönliche Schutzausrüstung (8. ProdSV)
Betriebsbereich
Entsprechend dem dualen Arbeitsschutzsystem gibt es sowohl staat-liche Betriebsvorschriften als auch Betriebsvorschriften der Unfallver-sicherungsträger.
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Inhalt Seite 43 / 47
Inhaltliche Schwerpunkte Hinweise und Notizen
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Staatliche Vorschriften
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) (Umsetzung der EU-Rahmenrichtlinie)
Beispiele für untersetzende Verordnungen (Umsetzungen der Mindestvorschriften entsprechender EU-Richtlinien)
Betriebssicherheitsverordnung (mit untersetzenden Technischen Regeln für Betriebssicherheit – TRBS)
Arbeitsstättenverordnung (mit untersetzenden Arbeitsstättenre-geln – ASR)
Lastenhandhabungsverordnung
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit Technischen Regeln für Gefahrstoffe – TRGS)
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Autonomes Recht der Unfallversicherungsträger
Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1)
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vor-schrift 2)
Laserstrahlung (DGUV Vorschrift 11)
Bauarbeiten (DGUV Vorschrift 38)
Fahrzeuge (DGUV Vorschrift 70)
Bild 33: Übersicht zur Umsetzung in deutsches Arbeitsschutzrecht
Einführung in Sicherheit und Gesundheitsschutz und die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit P01 Teilnehmerunterlagen Version 3.8
Inhalt Seite 44 / 47
Inhaltliche Schwerpunkte Hinweise und Notizen
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Beispiele für die Umsetzung in deutsches Arbeitsschutzrecht (hier: staatlicher Betriebsbereich):
Die EU-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) wurde 1996 durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in nationales Recht umge-setzt.
Die EU-Einzelrichtlinien zur EU-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie wurden in der Regel durch eine Verordnung zum Arbeitsschutzgesetz umge-setzt, z. B. die EU-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (89/655/EWG) als Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Zu einigen Verordnungen existieren konkretisierende Regeln, z. B. zur Betriebssicherheitsverordnung die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).
Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit – P01/F-45
Beispiele für die Umsetzung in deutsches Arbeitsschutzrecht
EU-Recht
EU-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie(89/391/EWG)
EU-Arbeitsmittel-benutzungsrichtlinie
mit Anhängen(89/655/EWG)
Einzelrichtlinien zur Rahmenrichtlinie, z. B.
Umsetzung als
Deutsches Recht
Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG)
Betriebssicherheits-verordnung(BetrSichV)
mit Anhängen
Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz, z. B.
Technische Regeln für Betriebssicherheit
(TRBS)
Umsetzung als
Bild 34: Beispiele für die Umsetzung in deutsches Arbeitsschutzrecht
Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger
Ab dem 01.05.2014 änderte sich die Systematik des Schriftenwerks. Dies ist notwendig geworden, um Überschneidungen, die sich aus der Fusion der beiden Spitzenverbände von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträgern ergeben hatten, zu bereinigen und zu vereinheitlichen. Langfristiges Ziel ist, eine Vereinfachung und Vereinheitlichung des Gesamtwerks.
Einführung in Sicherheit und Gesundheitsschutz und die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit P01 Teilnehmerunterlagen Version 3.8
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Inhaltliche Schwerpunkte Hinweise und Notizen
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Das Vorschriften- und Regelwerk ist nach vier Kategorien strukturiert:
Die Schriften werden in folgender Weise neu nummeriert:
6-stellige Kennzahlen: Publikationen aus dem „Vorschriften und Regelwerk der DGUV“
1-2-stellige Kennzahlen: Unfallverhütungsvorschriften
Drucksachen: Werden bis zur Überarbeitung noch mit „alter“ Nummerierung geliefert
Eine übersichtliche Darstellung der bisherigen und neuen Nummern können Sie in der Transferliste DGUV Regelwerk .im Internet einsehen: http://publikationen.dguv.de
Bitte berücksichtigen Sie, dass in den Ausbildungsunterlagen noch nicht alle Nummerierungen umgestellt sind!
In der DGUV-Publikationsdatenbank kann mit beiden Kennzeichnungs-Systemen nach Schriften gesucht werden.
Beachten Sie bitte: in S03 „Das Vorschriften- und Regelwerk des Arbeitsschutzes – Überblick“ wird das Vorschriften und Regelwerk ausführlicher erarbeitet.
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Literaturverzeichnis Seite 46 / 47
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Literaturverzeichnis
Anzinger, R./Bieneck, H.-J.: Arbeitssicherheitsgesetz. Heidelberg: Recht und Wirtschaft, 1998
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Wörterbuch. Wiesbaden: Universum-Verlag, erscheint in kur-zen Abständen aktualisiert
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Das neue Arbeitsschutzgesetz. Referat Öffent-lichkeitsarbeit, Bonn 1996
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit, für deren Aufgabenwahr-nehmung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Referat Öffentlichkeitsarbeit, Bonn 1994
Carl Heymanns Verlag KG: Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk, BGVR-Verzeichnis. Köln, erscheint halbjährlich, auch unter www.arbeitssicherheit.de
DGUV und BAuA (Hrsg.): Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit – Optimierung 2012. (DGUV Report 2/2012) online unter: http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?FDOCUID=25907
Lehder, G. (begründet von Skiba, R.): Taschenbuch Arbeitssicherheit. 11., vollständig neu bearbeitete Aufl. Bielefeld: Erich Schmidt, 2005
Lehder, G. (begründet von Skiba, R.): Taschenbuch Betriebliche Sicherheitstechnik. 5. neu bearbeite-te Aufl. Bielefeld: Erich Schmidt, 2007
Pieper, R./Vorrath B.-J.: Handbuch Arbeitsschutz. Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. 2. überarb. und aktualisierte Aufl. Frankfurt a. M.: Bund, 2005
Verband Deutscher Sicherheitsingenieure (Hrsg.): Das Berufsbild des Sicherheitsingenieurs – Auf dem Weg in die Zukunft. Schriftenreihe des VDSI, Band XIV. Wiesbaden: Universum 1999
Wienhold, L.: Qualität des Handelns der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Bremerhaven: Wirtschaftsver-lag NW, 2005. (Schriftenreihe der BAuA: Forschung, Fb 1046).
Informationsmöglichkeit besteht zudem bei:
BASI – Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (http://www.basi.de)
BMAS - Bundesministerium für Wirtschaft und Soziales (www.bmas.bund.de)
BAuA – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (http://www.baua.de)
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik LASI (http://lasi.osha.de
DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (http://www.dguv.de)
IAG – Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV ( http://www.dguv.de/iag)
IFA –Institut für Arbeitsschutz der DGUV ( http://www.dguv.de/ifa)
Eu-osha – European Agency for Safety and Health at Work (http://de.osha.europa.eu/)
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
GfA – Gesellschaft für Arbeitswissenschaft (http://www.gfa-online.de) mit Universitäten und Lehrstühlen
VDSI – Verband Deutscher Sicherheitsingenieure (http://www.vdsi.de)
Deutsches Netzwerk für betriebliche Gesundheitsförderung (DNBGF) – www.dnbgf.org
Arbeitsschutzmesse und Kongress – Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Düsseldorf – www.aplusa-online.de