17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 1
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Arbeitsmedizinische Vorsorge - was ist neu? -
Regionaler Arbeitskreis für ArbeitssicherheitLüneburg
11. Mai 2010
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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) seit 24.12.2008
Drei Fragen:
1) Was ist neu?
2) Vereinfachung des Regelwerks?
3) Stärkung der Arbeitsmedizin?
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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Ziel: • Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen • Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen • Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit
Individuelle Prävention
Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes
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arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen
im Betrieb und umfasst:
Beurteilung der (individuellen) Wechselwirkung von Arbeit und Gesundheit
(Individuelle) arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (ggf. nur Beratungsgespräch)⇨
Erkenntnisse für Gefährdungsbeurteilung
⇨
Erkenntnisse für Maßnahmen des Arbeitsschutzes
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Arbeitsmedizinische Vorsorge = Vorsorgeuntersuchung?
arbeitsmedizinische Vorsorge (Prävention) im Betrieb
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilung
Mitwirkung bei Aufklärung, Beratung und
Unterweisung
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Inhalte der arbeitsmedizinische Vorsorge (früher)…. insbesondere1. die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und tätigkeitsbedingter
Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter
Schutzmaßnahmen,
2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit
verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus
vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können,
3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen …
4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von
Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung,
5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse.
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ArbMedVV fasst zusammen: (Untersuchungsanlässe Anhang)
• Gefahrstoffe (GefStoffV)
• Biologische Arbeitsstoffe (BioStoffV, GenTSV)
• Physikalische Einwirkungen: Hitze, Kälte, Lärm, Vibrationen, Druckluft, Tauchen (BGV A4, LärmVibrationsArbSchV, DruckLV)
• Sonstige: Atemschutzgeräte, Tropen, Bildschirmarbeit (BGV A4, BildscharbV)
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Hauptakteure: Der Arbeitgeber …• muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen• muss für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen
• muss einen Arzt zur Durchführung beauftragen (möglichst Betriebsarzt)
• muss den Arzt unterstützen (incl. Arbeitsplatzbegehung)
• soll arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen von Eignungs-/Einstellungsuntersuchungen trennen
• muss Pflichtuntersuchungen veranlassen• muss Angebotsuntersuchungen anbieten
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Hauptakteure: Der Betriebsarzt …• muss die Arbeitsplatzverhältnisse kennen
• muss über Inhalt und Zweck der Untersuchung aufklären
• muss Biomonitoring verwenden (wenn anerkannte Verfahren und Werte vorhanden)
• muss den AN beraten
• muss dem AN eine Bescheinigung ausstellen (Datum, Anlass, Beurteilung)
• muss die Ergebnisse auswerten (ggf. dem AG Schutz- maßnahmen vorschlagen)
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• Facharzt für Arbeitsmedizin
• Arzt mit Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“• erforderliche Fachkenntnisse, spezielle Anerkennungen
oder Ausrüstungen (Selbstprüfung)
• Ermächtigung (nur) noch für RöV und StrlSchV, z. T. DrucklV
• keine Arbeitgeberfunktion• „Tropen“: auch Zusatzbezeichnung Tropenmedizin ausreichend
• „Bildschirmarbeit“: auch andere „fachkundige Personen“
• sonst ggf. auf Ausnahmeantrag (§7 Abs. 2)
Wer darf untersuchen?
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• Antrag des Arbeitgebers
• begründeter Bedarf des Arbeitgebers
• Fachkenntnisse: alte Ermächtigung, Untersuchungs- erfahrung
• nachgehende Untersuchungen (UVT)
Zulassung von Ausnahmen durch die zuständige Behörde (Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“,
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, § 7 Abs. 2)
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• Inhalte?bisher keine Festlegung
§ 4 ArbSchG: „Stand der Arbeitsmedizin“ = G-Sätze
• Fristen?bisher keine Festlegung
§ 4 ArbSchG: „Stand der Arbeitsmedizin“ = G-Sätze
Wie wird untersucht?
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a) Pflichtuntersuchung:
Tätigkeitsvoraussetzung
Vorsorgekartei (Anlass, Tag, Ergebnis, nächste Untersuchung)
Ergebnismitteilung an AG in Kopie (Schweigepflicht!)
Beispiele: - Lärm > 85 dB(A) - schwerer Atemschutz für Feuerwehr - Hepatitis B und C für Krankenhausärzte
- Verbindlichkeit und Konsequenzen -
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
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b) Angebotsuntersuchung:
AG muss anbieten (regelmäßig und nachweisbar!)
keine Tätigkeitsvoraussetzung
keine Vorsorgekartei
Ergebnismitteilung an AG nur mit Einverständnis des Untersuchten
darum: klare Trennung in Gefährdungsbeurteilung: Angebot od. Pflicht
zusätzlich bei arbeitsbedingten Erkrankungen
Sonderfall nachgehende Untersuchungen
Beispiele: - Bildschirmarbeit - Feuchtarbeit > 2 und < 4 Stunden, - Atemschutzgeräte Gruppe 1
- Verbindlichkeit und Konsequenzen -
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
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c) Wunschuntersuchung (§ 11 ArbSchG):
Initiative geht vom Beschäftigten aus
keine Tätigkeitsvoraussetzung
keine Vorsorgekartei
Ergebnismitteilung an AG nur mit Einverständnis des Untersuchten
kein Anspruch, wenn Gefährdung ausgeschlossen
Beispiel: - Rückenbelastung in der Pflege
- Verbindlichkeit und Konsequenzen -
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
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d) außerhalb des ArbSchG (= in ArbMedVV nicht geregelt):
Nachtarbeit (ArbZG) - Angebot
Ehrenamtliche (BGV A4)
Feuerwehr (auch freiwillige) (Feuerwehrdienstvorschrift 7)
Radioaktive Strahlung (RöV, StrlSchV) Ermächtigung - Pflicht
Seeleute: Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV und Seemannsgesetz) Ermächtigung – Eignungsuntersuchung, Pflicht
Bergbau (GesBergV und Bundesberggesetz) Ermächtigung - Pflicht
Arbeiten im Forst, Baumarbeiten (VSG 1.2) Ermächtigung
- Verbindlichkeit und Konsequenzen -
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
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Der Arzt muss
• dem Arbeitgeber eine Überprüfung des Arbeitsplatzes empfehlen
• den Untersuchten beraten
Der Arbeitgeber muss
• die Gefährdungsbeurteilung überprüfen
• Schutzmaßnahmen treffen
• betriebliche Möglichkeiten ausschöpfen, geeignete Tätigkeit anzubieten
Was ist zu tun bei „gesundheitlichen Bedenken“?
17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 18
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Vorsorgekartei• ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu löschen• ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in Kopie dem Beschäftigten auszuhändigen
Gesundheitsakte• keine Regelung zu AufbewahrungsfristenStrlSchV, RöV• 30 Jahre nach Expositionsende, mind. bis 75. Lj.Richtlinie 2004/37 EG (Karzinogene und Mutagene)• 40 Jahre nach ExpositionsendeRichtlinie 2000/54 EG (Biologische Arbeitsstoffe)• 10 Jahre nach Expositionsende, ggf. 40 Jahre
Probleme - Dokumentation
17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 19
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• keine AGW für verschiedene (krebserzeugende) Gefahrstoffe und z. B. Mehlstaub (Teil 1 des Anhangs)
• keine Angebotsuntersuchungen bei Isocyanatexposition
• Immunitätsnachweis bei versch. impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen ungeklärt
Probleme - übernommen
aber zum Teil europäische Arbeitsplatzgrenzwerte, die (dann) unmittelbar gelten (Blei, Benzol, Hartholzstäube, Vinylchlorid) !!
17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 20
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
• Untersuchungen für Fahr- und Steuertätigkeiten (G 25)
• Untersuchungen bei Absturzgefahr (G 41)
Probleme - übernommen
G 25:BetrSichV, Anhang 2, 3.1: „Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
…das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschäftigten vorbehalten bleibt, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel …. geeignet sind.“
BGV D 27 § 7: „Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die… für diese Tätigkeit geeignet … sind.“G 46:
LasthandhabV, § 3: „Bei der Übertragung von Aufgaben … hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten … zu berücksichtigen“.
17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 21
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• Untersuchungen für Fahr- und Steuertätigkeiten (G 25)
• Untersuchungen bei Absturzgefahr (G 41)
Probleme - übernommen
G 25:BetrSichV, Anhang 2, 3.1: „Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
…das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschäftigten vorbehalten bleibt, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel …. geeignet sind.“
BGV D 27 § 7: „Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die… für diese Tätigkeit geeignet … sind.“G 46:
LasthandhabV, § 3: „Bei der Übertragung von Aufgaben … hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten … zu berücksichtigen“.
BGV A4:
Anhang 1, Liste der Vorsorgeuntersuchungen:
?????
17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 22
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
• Untersuchungen für Fahr- und Steuertätigkeiten (G 25)
• Untersuchungen bei Absturzgefahr (G 41)
Probleme - übernommen
Gelten als Eignungsuntersuchungen!:
in ArbMedVV nicht geregelt (aber auch vorher keine verbindliche Rechts- grundlage!)
keine Pflicht- oder Angebotsuntersuchung !
keine Vorsorgekartei
(keine) Tätigkeitsvoraussetzung (außer ggf. Betriebsvereinbarung)
Ergebnismitteilung an AG nur mit z. B. Betriebsvereinbarung
Grundlage „Gefährdungsbeurteilung“
17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 23
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Aufgaben• Konkretisierung der ArbMedVV• Anpassung des Arbeitsschutz-Regelwerks (TRBA, TRGS, TRLV usw.)
• Biomonitoring bei Kanzerogenen• Empfehlungen für Wunschuntersuchungen• Spezielle Arbeitsverhältnisse• Unfallvermeidung• Gesundheitsprogramme, Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit• Konzepte für Qualitätssicherung
Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)
17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 24
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverAusschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)Geschäftsstelle BAuA
UA 1Expositionsbezogene
arbeitsmed. Präventions-maßnahmen
UA 2Allgemeinebetriebliche
Gesundheits-vorsorge
PG 1Konkretisierung
derArbMedVV
PG 2Überarbeitung
TRGS/TRBAu. allgemeiner
Regeln
AK 1 Tätigk. mit Gefahrstoffen
AK 2 Tätigk. mit biolog. Stoffen
AK 3 Tätigk. unt. physik. Einw.
AK 4 sonst. Tätigk./Belastungen
AK 1 spez. Arbeitsverhältnisse
AK 2 Qualitätssicherung
AK 3 Unfallvermeidung
AK 4 Sich. Beschäftigungsfähigkeit
AK 5 Psych. Gesundheit
AGS ABAS AStA ABS
Koordinierungskreis
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Rechtsgrundlagen für arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitssicherheitsgesetz *
Arbeitsschutzgesetz *
Arbeitszeitgesetz
Berufsgenossenschaftliche Einzelvorschriften (z. B. Landwirtschaft)
BGV A4 (*)
Biostoffverordnung *
Bildschirmarbeitsplatzverordnung *
Druckluftverordnung (*)
Gefahrstoffverordnung *
Gentechniksicherheitsgesetz *
Jugendarbeitsschutzgesetz
Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung *
Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung
Verordnung über die Seediensttauglichkeit
Gesundheitsschutz-Bergverordnung
Feuerwehr-Dienstvorschriften (*)
* übernommen in ArbMedVV (Anhang Teil 1 – 4)
17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 26
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Rechtsgrundlagen für arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitssicherheitsgesetz *
Arbeitsschutzgesetz *
Arbeitszeitgesetz
Berufsgenossenschaftliche Einzelvorschriften (z. B. Landwirtschaft)
BGV A4 (*)
Biostoffverordnung *
Bildschirmarbeitsplatzverordnung *
Druckluftverordnung (*)
Gefahrstoffverordnung *
Gentechniksicherheitsgesetz *
Jugendarbeitsschutzgesetz
Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung *
Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung
Verordnung über die Seediensttauglichkeit
Gesundheitsschutz-Bergverordnung
Feuerwehr-Dienstvorschriften (*)
* übernommen in ArbMedVV (Anhang Teil 1 – 4)
17.03.2010 Dr. med. Stefan Baars 27
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• Abtrennung von der betrieblichen Risikobewertung?
• Verlust der interdisziplinären Arbeit?
• Rückzug auf Untersuchungstätigkeit? (wie früher)
• „Spielweise“ für unverbindliche Empfehlungen?
Stärkung der Arbeitsmedizin?
Wie bisher abhängig vom individuellen Einsatz des Betriebsarztes
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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt HannoverStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Dr. med. Stefan Baars Gewerbeärztlicher DienstGewerbeaufsichtsamt Hannover Tel. 0511 / 9096 – 226 e-mail: [email protected]
Vielen Dank!