Was macht die Kirche eigentlich mit meinem Geld? Informationen zur Kirchensteuer unter bes. Berücksichtigung der Diözese Rottenburg-Stuttgart und der Kirchengemeinde St. Elisabeth Pfr. Dr. Christian Hermes Kirchengemeinde St. Elisabeth Stuttgart
Was macht die Kirche eigentlich mit meinem Geld?
Informationen zur Kirchensteuer unter bes. Berücksichtigung der Diözese Rottenburg-Stuttgart und
der Kirchengemeinde St. Elisabeth
Pfr. Dr. Christian HermesKirchengemeinde St. Elisabeth Stuttgart
Ch. Hermes: Was macht die Kirche eigentlich mit meinem Geld? 2
Kirchensteuer als wichtigste Finanzierungsquelle (Bsp. Diöz. Rottenburg-Stuttgart 2007)
Kirchensteuer 172.399.959,47
Staatsleistungen
(Restitutionen, Baulasten etc.)
25.400.490,00
Personalbezogene Einnahmen
(Ersätze Pfarrer, Religionsunterricht)
45.422.256,12
Sonstige Einnahmen (Zuschüsse, Ersätze, Spenden, Gewinne)
49.480.373,78
Summe 292.703.079,37
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Gliederung
Gliederung1. Gott und/oder der Mammon?
Kirchenfinanzierung als leidiges historisches Thema
2. Kirchliche und staatliche Rechtsgrundlagen der Kirchensteuer als Mittel der Kirchenfinanzierung
3. Kirchensteuer konkret: Einnahme, Verteilung und Verwendung (Diözese Rottenburg-Stuttgart 2007)
4. Ausblick
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1. Gott und/oder der Mammon? Kirchenfinanzierung als leidiges historisches Thema
Biblische Hintergründe– Selbstverständliche Sozialpflichtigkeit des
Eigentums, da alles zunächst Gott gehört und von ihm kommt
– Selbstverständliche Abgaben für den Kult, den Unterhalt der Priester u.ä.
– Kritik ungerechten Reichtums– Kritik unangemessenen kultischen Aufwandes
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1. Gott und/oder der Mammon? Kirchenfinanzierung als leidiges historisches Thema
Jesus und das Geld– Unbedingter Vorrang des Reiches Gottes
(„Gott oder der Mammon!“)– Freiheit von Besitz als Bedingung der
Nachfolge („Eher geht ein Kamel durch ein Nadelöhr ...“)
– Keine rigoristische Verurteilung des Besitzes
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1. Gott und/oder der Mammon? Kirchenfinanzierung als leidiges historisches Thema
Das Geld und die frühen Christen– Armut der charismatischen Wanderprediger– Wohlhabende Christen, die Güter den
Christen zur Verfügung stellen („Hauskirchen“)
– „Solidarethik“ der reichen und armen Christen als Kennzeichen: Freiwillige Gütergemeinschaft der Urgemeinde
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1. Gott und/oder der Mammon? Kirchenfinanzierung als leidiges historisches Thema
Kirchenfinanzierung geschichtlich– Erwerb von Besitz und Einnahmequellen– Reichtum contra Armut (z.B. Bettelorden)– Säkularisation und Enteignungen in der
Reformation und nach der Frz. Revolution– Moderne Staatliche Kirchenhoheit und
„Religionssorge“– Einführung der Kirchensteuer (Preußen 1875)– Bestätigung durch WRV 1919 und GG 1949
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2. Kirchliche und staatliche Rechtsgrundlagen der Kirchensteuer
Rechtsgrundlagen– Kirchliche Rechtfertigung und
Rechtsgrundlagen– Staatliche Rechtsgrundlagen
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2. Kirchliche und staatliche Rechtsgrundlagen der Kirchensteuer
Kirchliche Legitimation– Kirche darf nur jene, aber auch all jene Mittel
haben, die ihrem Auftrag dienen.– Die Mittel müssen rechtmäßig erworben sein,
gut und angemessen verwaltet und verteilt werden.
– Kirchensteuer im Vergleich zu anderen Systemen am effektivsten und gerechtesten
• Vermeidung von falschen Abhängigkeiten• Nachhaltige Absicherung von Personal und
Einrichtungen• Vermeidung von falschen Prioritäten
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2. Kirchensteuer als Mittel der Kirchenfinanzierung – Rechtsgrundlagen
Kirchliche Rechtsgrundlagen Kirchl. GB „Codex Iuris Canonici“ (1983)
– Can. 1260 „Die Kirche hat das angeborene Recht, von den Gläubigen zu fordern, was für die ihr eigenen Zwecke notwendig ist. ...
– Can. 222 § 1: „Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind.“
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2. Kirchensteuer als Mittel der Kirchenfinanzierung – Rechtsgrundlagen
Kirchliche Grundlagen– Can. 1260 § 2: „Der Diözesanbischof ist
gehalten, die Gläubigen an die in can. 222, § 1 genannte Verpflichtung zu erinnern und in geeigneter Weise auf ihre Erfüllung zu drängen.“
– Can. 1262 „Die Gläubigen sollen der Kirche durch erbetene Unterstützung Hilfe gewähren, und zwar gemäß den von der Bischofskonferenz erlassenen Normen.“
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2. Kirchensteuer als Mittel der Kirchenfinanzierung – Rechtsgrundlagen
Kirchliche Grundlagen– Can. 1263: „Der Diözesanbischof hat das
Recht ... für die notwendigen Bedürfnisse der Diözese den seiner Leitung unterstellten öffentlichen juristischen Personen eine maßvolle, ihren Einkünften entsprechende Steuer aufzuerlegen; den übrigen natürlichen und juristischen Personen darf er nur im Falle großen Notstands und unter denselben Bedingungen eine außerordentliche und maßvolle Abgabe auferlegen, unbeschadet der partikularen Gesetze und Gewohnheiten, die ihm weitergehende Rechte einräumen.“
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2. Kirchensteuer als Mittel der Kirchenfinanzierung – Rechtsgrundlagen
Kirchliche Grundlagen– Durch die Zahlung der deutschen
Kirchensteuer haben die Gläubigen die verpflichtenden „Beiträge für die Erfordernisse der Kirche“ geleistet.
– Kirchliche „Grundversorgung“ (Personal, Angebote, Kirchen, Einrichtungen, Dienstleistungen usw.) sind damit finanziert
– Darüber hinaus gehende Gaben sind willkommen (z.B. Kollekten, Spenden)
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2. Kirchensteuer als Mittel der Kirchenfinanzierung – Rechtsgrundlagen
Staatliche Rechtsgrundlagen
Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV:
„Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“
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2. Kirchensteuer als Mittel der Kirchenfinanzierung – Rechtsgrundlagen
Staatliche RechtsgrundlagenGesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
– § 1(1): „Die Kirchen, ... die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben. Sie üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Steuerordnung aus.“
– § 2 (1): „Die Steuerordnung wird von der Religionsgemeinschaft erlassen und öffentlich bekanntgemacht. Sie bedarf der staatlichen Genehmigung.“
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2. Kirchensteuer als Mittel der Kirchenfinanzierung – Rechtsgrundlagen
Königsrecht der Räte: Steuerhoheit– Gewählter Diözesanrat ist
Landeskirchensteuervertretung – Veröffentlichungs- und Genehmigungspflicht– Gewählter Kirchengemeinderat ist
Ortskirchensteuervertretung
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2. Kirchensteuer als Mittel der Kirchenfinanzierung – Rechtsgrundlagen
Kirchensteuerarten – in Deutschland Diözesankirchensteuer
zusammen mit Ortskirchensteuer– Kirchensteuer auf Einkommen und
Vermögenserträge– nur Kirchenmitglieder (nicht jurist. Pers.)– kath. nicht genutzt:
• Kirchgeld und Kirchgeld in glaubensversch. Ehe (falls Kirchenmitglieder eff. keine oder zu wenig Steuer zahlen)
• KiSt aus Grundsteuermessbeträgen
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2. Kirchensteuer als Mittel der Kirchenfinanzierung – Rechtsgrundlagen
Kirchensteuer und Kirchenaustritt– Kirchensteuer ist keine Gebühr für einzelne
Leistungen, sondern eine allgemeine Abgabe– Kein Kirchenmitglied kann sich der Steuer
entziehen, sie selbst bemessen oder eine Zweckbestimmung vornehmen
– Verf.-rechtlich muss aufgrund der Rel.-freiheit Möglichkeit bestehen, im Blick auf die staatlichen Rechtswirkungen (Steuerpflicht) aus der „öffentlich-rechtlichen Körperschaft“ auszutreten
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2. Kirchensteuer als Mittel der Kirchenfinanzierung – Rechtsgrundlagen
Kirchensteuer und Kirchenaustritt– Kirchenaustritt bei Standesamt befreit zum
Monatsende von der Steuerpflicht, aber:– Kirche betrachtet Austritt als schwerwiegende
Verletzung der Mitgliedschaftspflichten.– Austritt zieht unmittelbar die Beugestrafe der
Exkommunikation nach sich, d.h. Verlust der Mitgliedschaftsrechte, keine Sakramente, Trauung, Beerdigung etc.
– Kirchliche Einrichtungen können weiter beansprucht werden.
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3. Kirchensteuer konkret: Einnahme, Verteilung und Verwendung
Einzug der Kirchensteuer– Kirchliche Kompetenz der Festlegung der
Kirchensteuerordnung, der Sätze und der Verwendung
– Derzeit 8% (Bayern, Ba.-wü.) sonst 9% Zuschlag zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer, einheitlich in den Bundesländern
– Einziehung durch staatliche Finanzämter– KiSt unterliegt staatlicher
Steuergerichtsbarkeit– Kirche kann KiSt stunden, kappen, verzichten
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3. Kirchensteuer konkret: Einnahme, Verteilung und Verwendung
Einzug durch staatliche Behörden– Eigene kirchliche Steuerverwaltung würde
erhebliche Bürokratiekosten verursachen (bis 20% der Einnahmen)
– Kirche bezahlt feste Verwaltungskostenvergütung, die den staatlichen Aufwand mehr als abdeckt (3% = 14,3 Mio. € für Diöz. Rottenburg-Stgt. in 2007)
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3. Kirchensteuer konkret: Einnahme, Verteilung und Verwendung
Einzug der Kirchensteuer – Clearing– Einkommensteuer und Kirchensteuer muss
vom Arbeitgeber abgeführt werden -Kirchensteuer steht jedoch der Wohnortdiözese zu, deshalb
– „Clearing“: In der Diözese Rottenburg eingenommene Kirchensteuer wird an Wohnortdiözesen weitergegeben(2007: 88,8 Mio. €)
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3. Kirchensteuer konkret: Einnahme, Verteilung und Verwendung
Abgeltungssteuer – Bisher mussten Kapitalerträge in der
Einkommensteuererklärung angegeben und der Besteuerung unterworfen werden (bis 45%).
– Neu: 25% pauschale Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge
– Pauschale Abgeltung durch Quellenbesteuerung (Bank) und Weiterleitung an Staat bzw. Kirchen.
– Wer Kirchenzugehörigkeit bei der Bank nicht angibt, muss Kapitalerträge wie bisher versteuern einschl. Kirchensteuer.
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Diözese Rottbg.-Stgt.Kirchensteuer „brutto“
477.640.626- Verw.-ko., Clearing, „netto“
= 374.558.109
50% Diözese172.399.959 €, davon
ca. 161 Mio. Personalkosten
50% Gemeinden172.399.959 €
Direktzuweisung KG 73%125.851.970 €
Ausgleichsstock 27%46.547.989 €
3. Kirchensteuer konkret: Einnahme, Verteilung und Verwendung
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Von 100 € Kirchensteuer in der Diözese gehen– 53,97 € in die Seelsorge*– 24,65 € in soziale und karitative Aufgaben*– 7,50 € in Bildung*– 3,21 € in überdiöz./übergemeindl. Aufgaben*– 7,67 € in Leitung und Verwaltung*– 3,00 € an das Land
(Kirchensteuereinzugsvergütung)
* = Personal u. Einrichtungen
3. Kirchensteuer konkret: Einnahme, Verteilung und Verwendung
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Seelsorge
Soz.-karitative Aufg.
Bildung
Überdiöz./-gemeindl.Aufg.
Leitung u. Verw.
Vergütung Land
3. Kirchensteuer konkret: Einnahme, Verteilung und Verwendung
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Die Kirchensteuer für die Kirchengemeinde– In der Diöz. Rottenburg-Stuttgart
Direktzuweisung an die KG zur Hälfte nach Steuerkraft und Mitgliederzahl
– Anteil nach Steuerkraft: Hälfte des Gesamtbetrages geteilt durch Aufkommen aller Gemeinden, mal Aufkommen der einzelnen Gemeinde
– „Prokopf“-Anteil: Hälfte des Gesamtbetrages geteilt durch Zahl aller Mitglieder, mal Zahl der Mitglieder der einzelnen Gemeinde
3. Kirchensteuer konkret: Einnahme, Verteilung und Verwendung
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Kirchensteuerverteilung in StuttgartOrtssatzung der Kath. Gesamtkirchengemeinde Stuttgart
– in Gesamtkirchengemeinde Stuttgart-Mitte an Gesamtkirchengemeinde, dann Verteilung an die KG
– Finanzierung gemeinsamer Anliegen (z.B. Hospiz, Domsingschule, auch Sonderseelsorge u.ä.)
– Übernahme von Kosten für Kirchen, Pfarrhaus, Grundstücke, Pers.-ko. Mesnerdienst, Kirchenmusik, Pfarramt u.ä. durch Kirchenpflegez.B. 2008 für KG St. Elisabeth: ca. 330.000 €
3. Kirchensteuer konkret: Einnahme, Verteilung und Verwendung
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3. Kirchensteuer konkret: Einnahme, Verteilung und Verwendung
Zuweisung an die Kirchengemeinden– Mit dem Zuschuss aus KiSt-Mitteln (z.B. 2008
St. Elisabeth 230.188 €)– sowie ihren Einnahmen (Kollekten, Spenden,
Gaben, Erbschaften, Vermögenserträge, Miet- und Pachteinnahmen, Zuschüsse (z.B. für Kitas o.ä., Ersätze usw.)
– muss die Kirchengemeinde die „ihr obgliegenden Aufgaben“ finanzieren
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3. Kirchensteuer konkret: Einnahme, Verteilung und Verwendung
Aufgaben der Kirchengemeinden– „Kultaufwand“ (alles, was für den Gottesdienst
an Sachen und zusätzlichen Personen gebraucht wird, einschl. teilw. Inventar)
– Heizung, Pflege u. Instandhaltung der Kirchen– Aufwand für kulturelle, pastorale und soziale
Aufgaben– Bau und Unterhaltung aller Einrichtungen
(Kitas, Gemeindehäuser usw. einschl. Sach- und Personalaufwand)
– teilweise bezuschusst durch die Gesamtkirchengemeinde.
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3. Kirchensteuer konkret: Einnahme, Verteilung und Verwendung
Finanzplanung per Haushaltsplan– Ordentlicher Haushaltsplan– Außerordentlicher bzw. Investitions-
Haushaltsplan
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3. Kirchensteuer konkret: Einnahme, Verteilung und Verwendung
Kirchensteuer und andere Einnahmen in St. Elisabeth– Der Zuschuss aus Kirchensteuern
2008: 230.188 €– sowie der Bedarf des O-HH und Inv.-HH der
Kirchenpflege2008: 327.000 €
– sind verschwindend gering im Verhältnis zu den „Umsätzen“ des O-HH und Inv.-HH der Kirchengemeinde2008: 3.978.000 €,
– die v.a. durch enorme Einnahmen und Ausgaben im Bereich der Päd. Einrichtungen zustande kommen.
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3. Kirchensteuer konkret: Einnahme, Verteilung und Verwendung
Seelsorge, Kult
Kirchenmusik
Bes. Seelsorge
Gem.-räume (2 GH + Gallenkl.)
Pädagogische Einrichtungen
Mission, EWH
Verwaltung
O-HH St. Elisabeth 2008
davon z.B.
3.348.700 €
Seelsorge, Kult 7.200 €
Kirchenmusik 9.200 €
Bes. Seelsorge 6.300 €
Gem.-räume (2 GH + Gallenkl.)
105.000 €
Päd. Einr. 2.823.700 €
Mission, EWH 15.000 €
Verwaltung 16.700 €
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4. Ausblick
Hat die Kirchensteuer Zukunft?– Minderung durch:
• Steuergesetzgebung (Senkung der Maßstabssteuer)
• Ggfls. problematische Wirtschaftsentwicklung• Neg. demograph. und statistische Entwicklung der
Kirchenmitgliederzahlen
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4. Ausblick
Minderung der Kirchensteuereinnahmen durch demographischen Wandel
Ch. Hermes: Was macht die Kirche eigentlich mit meinem Geld? 36
4. Ausblick
Legitimationsprobleme der Kirchensteuer– Von Seiten der Kirche: Zu enge Verknüpfung
von Geld und Glaube: Steuerpflicht als Glaubenspflicht?
– Von Seiten der Mitglieder: Konsumistisches Kirchenverständnis („Ich bezahle nur, was ich nutze“)
– „Trittbrettfahrer“-Problematik (z.B. Austreten und trotzdem Angebote nutzen), die allerdings bei freiwilligen Beiträgen noch größer wäre
Ch. Hermes: Was macht die Kirche eigentlich mit meinem Geld? 37
4. Ausblick
Kirchensteuer ist sinnvoll, denn– sie ist die gerechteste Weise, wie die
Mitglieder ihre Beitragspflicht erfüllen, nämlich nach finanzieller Leistungsfähigkeit;
– sie bewahrt vor falscher Abhängigkeit von Spendern und davor, dass die Kirche nur Geld für das hat, was gerade „in“ ist;
– sie finanziert in nachhaltiger Weise Personal und Einrichtungen.
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4. Ausblick
Kirchensteuer ist sinnvoll, denn– ohne sie würde die Kirche „unrentable“
Gemeinden schließen;– ohne sie ohne sie müsste die Kirche die
meisten eigenen Kindergärten, Schulen, Pflegeheime o.ä. zu entsprechenden Preisen betreiben oder schließen, die dann der Staat zu übernehmen hätte,
– deshalb hat auch keine ernstzunehmende politische Partei Interesse an der Abschaffung der Kirchensteuer.
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4. Ausblick
Denn:– die Kirche muss schon gebaut sein, die Sie
besuchen wollen (mit Heizung, Licht, Pfarrer),– ebenso der Kindergarten, das Krankenhaus,
das Pflegeheim, das Sie jetzt brauchen;– dessen Personal muss langfristig ausgebildet
und gehalten werden;– ein seelsorgerliches Gespräch, eine Hochzeit,
Taufe oder Beerdigung soll auch in Zukunft für alle gleichviel kosten, nämlich nichts,
– die Kirche will es sich leisten können, für alle da zu sein. Denn dazu ist sie da.
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Das wollen wir nämlich nicht ...
Vielen Dank!