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Bauplanungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) (1) Unzulässigkeit von allgemein zulässigen Nutzungen innerhalb der allgemeinen Wohngebiete nach (§ 4 BauNVO): Die zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). (2) Unzulässigkeit von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen innerhalb der allgemeinen Wohngebiete nach (§ 4 BauNVO): Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 BauNVO). 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) (1) Das Maß der baulichen Nutzung ist durch Planeintrag der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse (Z) sowie der Gebäudehöhe (GH) als Höchstmaße bestimmt (§ 16 Abs. 2 BauNVO). (2) Eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie durch Nebenanlagen ist nicht zulässig (§ 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO). (3) Die Oberkante Erdgeschoss - Rohboden darf im Mittel max. 0,60 m über der Oberkante der angrenzenden Straßenverkehrsfläche liegen. (4) Die Höhe der baulichen Anlagen wird mit der Gebäudehöhe angegeben. Die Gebäudehöhe wird gemessen als Höhendifferenz zwischen der Oberkante der angrenzenden Straßenverkehrsfläche und der Oberkante der baulichen Anlage, z. B. First oder Oberkante der Attika. Die zulässige maximale Gebäudehöhe darf durch funktional zwingend erforderliche Aufbauten für untergeordnete Bauteile wie Schornsteine, Antennen, Solar- und Photovoltaikanlagen o. ä. überschritten werden. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) (1) Im Baugebiet ist eine offene Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser. (2) Gemäß Planeintrag werden die überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen bestimmt (§ 23 Abs. 1 BauNVO). (3) Die Überschreitung der Baugrenze ist durch untergeordnete Gebäudeteile (z.B. Hauseingänge, Terrassen, Balkone) um max. 1,5 m zulässig. (4) Garagen und Carports sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Garagen und Carports sind mindestens 5 m hinter der Straßenbegrenzungslinie im Grundstück einzuordnen. Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich zwischen Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie zulässig. 4. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) (1) Die Randbegrünung entlang der Baugebietsgrenze ist als freiwachsende Baum - und Strauchpflanzung (empfohlene Artenlisten A und B) anzulegen, dabei ist pro 50 m² Pflanzfläche ein Baum als Heister vorzusehen. (2) Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Pro Grundstück ist je angefangene 400 m² Grundstücksfläche mindestens ein hochstämmiger Baum der Artenliste A mit einem Stammumfang von 12 bis 14 cm oder ein Obstgehölz zu pflanzen. (3) Sämtliche festgesetzte Pflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Abgängige Gehölze und Pflanzen sind zu ersetzen. II. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 SächsBO) 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (1) Bei geneigten Dächern sind nur Dachdeckungsmaterialien in dunklen Farbtönen (schieferfarben, anthrazit) zulässig. Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung unter 15° können begrünt werden. Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen sind zulässig. 2. Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke (1) Stellplätze und Wege innerhalb der Grundstücke sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen. (2) Vorgärten dürfen nicht als Arbeits- und Lagerflächen genutzt werden. Diese Flächen sind gärtnerisch zu gestalten und als Vegetationsflächen anzulegen (empfohlene Artenlisten A und B). 3. Einfriedungen (1) Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von max. 1,2 m zulässig. IV. Artenliste Artenliste A Bäume Bäume 1. Ordnung (Mindestgröße: Hochstamm, 12/14 cm StU, in Hecken Heister 125 /150cm Höhe ) Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Acer platanoides (Spitz-Ahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Fagus sylvatica (Rot-Buche) Quercus robur (Stiel-Eiche) Quercus petraea (Trauben-Eiche) Tilia cordata (Winter-Linde) Tilia platyphyllos (Sommer-Linde) Prunus avium (Vogel-Kirsche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Betula pendula (Hänge-Birke) Bäume 2. Ordnung (Mindestgröße: in Hecken Heister 125 /150cm Höhe) Prunus padus (Traubenkirsche) Pyrus pyraster (Wild- Birne) Salix caprea (Sal- Weide) Sorbus aucuparia (Gem. Eberesche) Malus sylvestris (Wild-Apfel) Acer campestre (Feldahorn) Die Artenliste A wird ergänzt um sämtliche einheimische Obstgehölze. Artenliste B Sträucher Sträucher: (Mindestgröße: 60/100 cm, 2fach verpflanzt mit Ballen) Corylus avellana (Haselnuss) Crataegus monogyna (Eingriffliger Weißdorn) Crataegus laevigata (Zweigriffliger Weißdorn) Euonymus europaea (Pfaffenhütchen) Prunus spinosa (Schlehe) Rhamnus carthartica (Kreuzdorn) Rosa canina, corymbifera, dumalis (Hecken-Rosen) Rubus idaeus (Himbeere) Rubus fruticosus (Brombeere) Salix purpurea, triandra, viminalis (Strauchweiden) Sambucus nigra (Schwarzer Holunder) Viburnum opulus (Gemeiner Schneeball) Prunus spinosa (Schlehe) VERFAHRENSVERMERKE 1. Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 10.05.2019 beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist im Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau Nr. 06/2019 am 01.06.2019 erfolgt. Mildenau, den Bürgermeister Siegel 2. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch eine Auslegung nach Ankündigung im Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau Nr. ............. am ................. vom ............ bis ............... durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom .............. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden aufgefordert, sich zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Mildenau, den Bürgermeister Siegel 3. Der Gemeinderat hat am ..................... den Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung mit Umweltbericht gebilligt und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Mildenau, den Bürgermeister Siegel 4. Der Entwurf des Bebauungsplans mit Stand ....................., bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) und der Entwurf der Begründung mit Umweltbericht sowie die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben in der Zeit vom .......................... bis ............................. nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, im Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau Nr. ...... vom ............... ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen wurden gemäß § 4 a Abs. 4 BauGB in der Zeit vom .................... bis ........................... zusätzlich auf die Internetseite der Stadt eingestellt und über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung Sachsen zugänglich gemacht. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom ............... nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und von der Auslegung benachrichtigt. Mildenau, den Bürgermeister Siegel 5. Der Gemeinderat hat die Anregungen der Bürger, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am .......... geprüft. Das Ergebnis ist mitgeteilt worden. Mildenau, den Bürgermeister Siegel 6. Der Bebauungsplan mit Stand ...................., bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wurde am ........................ vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht wurde gebilligt. Mildenau, den Bürgermeister Siegel 7. Die Satzung über den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde dem Landratsamt Erzgebirgskreis am ..................... angezeigt. Mildenau, den Bürgermeister Siegel 8. Die Übereinstimmung des zeichnerischen und textlichen Inhalts dieses Bebauungsplanes mit dem Willen des Stadtrates sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes werden beurkundet. Mildenau, den Bürgermeister Siegel 9. Die Stelle, bei der der Bebauungsplan und die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung auf Dauer von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, ist im Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau Nr. ..... am ............... ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Mildenau, den Bürgermeister Siegel Die Darstellung der Flurstücksgrenzen und -bezeichnungen mit dem Liegenschaftskataster wird innerhalb der Abgrenzung des Plangebietes bescheinigt. Für die Lagegenauigkeit der Grenzen im Plan wird nicht garantiert. Landratsamt Erzgebirgskreis Referat Vermessung Schwarzenberg, den Referatsleiter Siegel Quelle: © Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN), 2019 LAGE PLANGEBIET M 1 : 10.000 I Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) - Planzeichenverordnung 1990 (PlanZV 90) - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706) - Sächsische Bauordnung (SächsBO) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706) - Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.07.2019 (SächsGVBl. S. 542) - Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) - vom 06.06.2013 (SächsGVBl. S. 451), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14.12.2018 (SächsGVBl. S. 782) Auf die Beachtlichkeit weiterer Gesetzlichkeiten wird hingewiesen. WA GEÄNDERT DATUM ART DER ÄNDERUNG GEMEINDE MILDENAU ERZGEBIRGSKREIS BEBAUUNGSPLAN NR. 8 WOHNGEBIET AM LERCHENHÜBEL BEARBEITUNGSSTAND : VORENTWURF 11/2019 DIESER BEBAUUNGSPLAN BESTEHT AUS : - TEIL A - PLANZEICHNUNG M 1:500 - TEIL B - TEXT PLANVERFASSER: BÜRO FÜR STÄDTEBAU GmbH CHEMNITZ LEIPZIGER STRASSE 207 09114 CHEMNITZ TEL: 0371/3674170 FAX: 0371/3674177 e-mail: [email protected] Internet: www.staedtebau-chemnitz.de GESCHÄFTSLEITUNG: BLATTGRÖSSE: 1135 x 760 TEIL A PLANZEICHNUNG PLANGRUNDLAGE Liegenschaftskarte aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) des Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN) der Gemeinde Mildenau , Stand August 2019. Nachtrag der Höhenlinien erfolgte auf Grundlage des Höheninformationssystem Sachsen, Stand August 2019. 3,0 ::::::: ::::::: 527.5 6. Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs (§ 9 Abs. 7 BauGB) Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten des Abwasserbetriebes (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) 7. Bemaßung Maßangabe in m 2. PLANZEICHEN OHNE FESTSETZUNGSCHARAKTER Flurstücksgrenze und -nummer Gebäudebestand mit Hausnummer Höhenlinien in m über DHHN2016 Vorschlag Parzellierung 20 769/1 PLANZEICHENERKLÄRUNG 1. ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) z. B. 0,4 Grundflächenzahl GRZ (§ 19 BauNVO) als Höchstmaß z. B. 0,6 Geschossflächenzahl GFZ (§ 20 BauNVO) als Höchstmaß z. B. II Zahl der Vollgeschosse Z (§ 20 BauNVO) - als Höchstmaß z. B. GH max. 8,5 m Gebäudehöhe (§ 16 Abs. 2 i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO) - als Höchstmaß 3. Bauweise, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) o offene Bauweise (§ 22 BauNVO) ED nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO) 4. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Straßenbegrenzungslinie Straßenverkehrsfläche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Zweckbestimmung: Verkehrsberuhigter Bereich 5. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maß- nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a BauGB) Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Nutzungsschablone Art der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Bauweise Zahl der Volllgeschosse max. Gebäudehöhe