Das Magazin des Steuerberaterverbandes Hamburg VERBANDSNACHRICHTEN AUSGABE 3 | 2019 AUS DEM HAMBURGER VERBAND 55. Steuerrechtliches Seminar Westerland/Sylt, S.13 BERUFSRECHT Die Haftung des Steuerberaters beim Digitalen Finanzbericht, S. 51 ARBEITS- UND SOZIAL- VERSICHERUNGSRECHT Säumniszuschläge & Sozialversicherung, S. 74
This document is posted to help you gain knowledge. Please leave a comment to let me know what you think about it! Share it to your friends and learn new things together.
Transcript
Das Magazin desSteuerberaterverbandesHamburg
VERBANDSNACHRICHTENAU S GA B E 3 | 2 019
AUS DEMHAMBURGER VERBAND55. Steuerrechtliches SeminarWesterland/Sylt, S.13
BERUFSRECHTDie Haftung des Steuerberatersbeim Digitalen Finanzbericht, S. 51
ARBEITS- UND SOZIAL-VERSICHERUNGSRECHTSäumniszuschläge &Sozialversicherung, S. 74
Denn mit Agenda geht die tägliche Arbeit ganz leicht von der Hand. So haben Sie vor allem eines im Kopf: den Erfolg Ihrer Mandanten. Zum Beispiel den des Spiel-zeughändlers und wie sich die Ware für das weihnachtliche Saisongeschäft am besten vorfi nanzieren lässt.
agenda-steuerberater.de
SPIELZEUG
Was Steuerberater heute so im Kopf haben?
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 3
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG
BERUFSRECHTDie Haftung des Steuerberaters beim Digitalen Finanzbericht 51Zeitnah abrechnen und Honoraransprüchenicht verjähren lassen 55
STEUERRECHTBFH bestätigt neues Reisekostenrecht 60Keine Rückstellung für Aufbewahrungskostenvon Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum 62Rentenberater sind gewerblich tätig 63Prüfingenieure üben eine freiberufliche Tätigkeit aus 64Riesterrente: Rückforderung von Altersvorsorgezulagenvom Zulageempfänger 65Entscheidungen des Finanzgericht Hamburgs– Abgabenordnung 66Aktuelles für Berater – Umsatzsteuerhinterziehung 66FG Münster zum Fiskusprivileg während vorläufigerEigenverwaltung nach § 270a InsO 69
ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGRECHTGeringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisseauf Abruf rechtssicher durchführen 71Säumniszuschläge & Sozialversicherung 74Entgeltfortzahlung: Änderungen im Erstattungsverfahren 83Entscheidung auf der Bettkante 86
KLEINANZEIGEN 88
LITERATURHINWEISE 90
IMPRESSUM 24
BEILAGENHINWEIS„Stotax Kanzlei“ von Stollfuß Medien
DStR-Deutsches Steuerrecht von C.H.Beck
Kanzleisoftware von BMD GmbH
AUS DEM HAMBURGER VERBANDThementag Digitalisierung 6Mitgliederversammlung des Steuerberaterverbandes 8Premiere: „Law meets Tax“ Golfturnier 9Cyclassics 2019 – Team Steuerberaterverband Hamburg 1155. Steuerrechtliches Seminar Westerland/Sylt 1313. Steuerberater Golf Cup von Westerland 17Bezirksgruppen stellen sich vor – Bezirksgruppe Mitte 20Vom Vorstand und der Geschäftsführung wahrgenommeneTermine in der Zeit vom 16.06. bis 15.09.2019 22Neuzugänge von Mitgliedernin der Zeit vom 16.06. bis 15.09.2019 23Verstorbene Mitglieder 24
VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICKTermine – Vorträge 25
VOM DSTVSteuerliche Zinsen: Den Überblick behalten 30Verbändeforum IT tagte in Berlin 32Rechts- und Berufsrechtsausschussdes DStV tagte in Berlin 34Mitgliederversammlungen von DStV und DStI in Königswinter 35Gegen den Fachkräftemangel –DStV setzt sich für Modernisierungder Ausbildung der Steuerfachangestellten ein 40DStV stellt klar: Steuerberater sind keineAuftragsverarbeiter nach DSGVO 40Teambuilding und Teambildung:Der Deutsche Steuerberatertag bietet beides 42
BERUFSAUSÜBUNGHaben StB/WP das nötige Risikobewusstseinfür ihre krisenbehafteten Mandate? 44Mediation beim Finanzgericht Hamburg 49
INHALTSVERZEICHNIS
4 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG
VERANSTALTUNGSÜBERSICHT DER BEZIRKSGRUPPEN
BEZIRKSGRUPPEVeranstaltungsbeginn jeweils um 18.00 Uhr
KeineVeranstaltung
Do., 29.08.Aktuelles
Bilanzsteuerrecht
Dipl.-Finw.Frank Försterling
FA für Großunternehmen
Mo., 01.07.Internationales
Steuerrecht
Dipl.-Finw.Michael Debus M.I.Tax,
Steuerberater
KeineVeranstaltung
KeineVeranstaltung
Di., 27.08.Umsatzsteuerrechtl. Behand-
lung grenzüberschr. Leistungen(EU und Drittländer)
Dipl.-Finw. Sven WagnerNorddeutsche Akademie fürFinanzen und Steuerrecht
KeineVeranstaltung
Di., 20.08.Betriebsprüfung/Steuerfahndung
Dipl.-Finw. (FH)Frank Stendel
Steuerberater/RA/FAHandelsRGes.R/FAStR
KeineVeranstaltung
Mo., 26.08.Aktuelles zur AO/FGO
Alice SiegertFA Hamburg-Altona
KeineVeranstaltung
Mi., 14.08.Aktuelles zur ErbStund GrunderwerbSt
Dipl.-Finw.Christian Saecker
FA für Verkehrsteuernund Grundbesitz
Steuerberaterverband Hamburg e. V., Am Sandtorkai 64 a, 20457 Hamburg
SEPTEMBER 2019 OKTOBER 2019 NOVEMBER 2019 DEZEMBER 2019
Wird verlegtDo., 19.09.
InternationalesSteuerrecht
Dipl.-Finw.Michael Debus M.I.Tax,
Steuerberater
Do., 24.10.Aktuelles
Erbschaftsteuerrecht
Dipl.-Finw.Christian Saecker
FA für Verkehrsteuernund Grundbesitz
Do., 28.11.Aktuelles
Sozialversicherungsrecht
Maren MeevesAOK Hamburg,
Leiterin des Kompetenz-centers für Steuerberater
KeineVeranstaltung
Mo., 02.09.Aktuelles
Körperschaftsteuerrecht
Dr. Martin Mues, LL.M.Finanzgericht Hamburg
Verlegt auf den 28.10.Mo., 07.10.
AktuellesUmsatzsteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Wolfgang Butzlaff
FA für Großunternehmen
Mo., 04.11.Aktuelles
Einkommensteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Martin Sieden
FA für Großunternehmen
Mo., 02.12.Aktuelles zur AO/FGO
Dipl.-Kfm.Christoph HardtSteuerberater
Di., 24.09.Bewertung von Immobilien
im ErbStR, GrEStRund GrundStR
Lothar BeckerFA für Verkehrsteuern und
Grundbesitz
Di., 29.10.Aktuelles
Bilanzsteuerrecht
Dipl.-Finw.Frank Försterling
FA für Großunternehmen
Di., 17.12.Aktuelles
Sozialversicherungsrecht
Maren MeevesAOK Hamburg,
Leiterin des Kompetenz-centers für Steuerberater
Di., 17.09.Testamentsvollstreckung
Annika TheinVorsitzende Richterin amLandgericht Hamburg und
Dr. Tobias Thein, RA
Di., 22.10.Internationales
Steuerrecht
Dipl.-Finw.Michael Debus M.I.Tax,
Steuerberater
Di., 19.11.Aktuelles zur AO/FGO
Alice SiegertFA Hamburg-Altona
Di., 17.12.Aktuelles zum Erbrecht
(„Umgang mit Pflichtteils-rechten“ und „Testamente“)
Dr. Dietrich Ostertun, RADr. Claus-Henning
Hollmann, RA
Mo., 23.09.Aktuelles
Einkommensteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Martin Sieden
FA für Großunternehmen
Mo., 28.10.Internationales
Steuerrecht
Dipl.-Finw.Michael Debus M.I.Tax,
Steuerberater
Mo., 25.11.Aktuelles
Umsatzsteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Wolfgang Butzlaff
FA für Großunternehmen
Mo., 16.12.Aktuelles
Sozialversicherungsrecht
Maren MeevesAOK Hamburg,
Leiterin des Kompetenz-centers für Steuerberater
Mi., 04.09.Aktuelles
Körperschaftsteuerrecht
Dr. Martin Mues, LL.M.Finanzgericht Hamburg
Mi., 02.10.Aktuelles Arbeitsrecht
Dr. Michael KiedrowskiRechtsanwälte
Behrens & Partner
Mi., 06.11.Verfahrensdokumentation/
Aktuelles zur AO/FGO
Alice SiegertFA Hamburg-Altona
Mi., 04.12.Steuerstrafrecht
Dr. Karsten Webel, LL.M.Finanzbehörde Hamburg
– Steuerverwaltung –
Di., 26.11.Aktuelles
Einkommensteuerrecht
Holger ZabelFA Hamburg-Hansa
6 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
THEMENTAG – DIGITALISIERUNG
Von
Thomas Volkmann
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Am 18. Juni 2019 hat der Verband einen Themen-
tag „Unseren Beruf neu erfinden – die Chancen
der Digitalisierung“ durchgeführt. Mit dieser Ver-
anstaltung sollten Kolleginnen und Kollegen er-
reicht werden, die mit der digitalen Entwicklung
ihrer Kanzleien noch in den Anfängen stecken. Es
sollten Impulse gegeben werden, die Digitalisie-
rung zügig und nachhaltig anzugehen.
Mehr als 170 Teilnehmer haben an der Veranstal-
tung im „Sofitel Hamburg“ teilgenommen.
Zum Einstieg hat Steuerberater Marco Czeczka
einen Vortrag gehalten. Er ist in der Steuerbera-
ter-Branche bekannt für die Umsetzung digitaler
Prozesse in Steuerberaterkanzleien. Seine Missi-
on „unseren Beruf neu zu erfinden“ und sein
Kanzlei-Modell waren Grundlage seines Vortra-
ges. Er zeigte die aktuelle Lage der Branche auf
und beschrieb was gut und was schlecht läuft.
Direkt aus der Praxis berichtete er, wie die Digi-
talisierung seine Kanzlei voranbringt.
Anschließend stellte Christian Volquardsen (Ab-
teilungsleiter -51 der Finanzbehörde Hamburg)
die digitalen Angebote der Finanzverwaltung vor
und gab einen Ausblick in deren digitale Zukunft.
Am Nachmittag erhielten die Teilnehmer die
Gelegenheit, verschiedene digitale Dienstleister
für Steuerberaterkanzleien mit einem relativ ge-
ringen Zeitaufwand kennen zu lernen. Auf vier
Bühnen haben acht Unternehmen in jeweils halb-
stündigen Vorträgen ihre digitalen Dienstleistun-
gen vorgestellt. Die teilnehmenden Dienstleister
und deren Vortagsthemen werden nebenstehend
noch genauer beschrieben.
Im Jahr 2020 wird der Verband einen weiteren
„Thementag – Digitalisierung“ anbieten.
Unsere digitalen Leistungen für Steuerberater:
• Cloud-Outsourcing für Ihre Kanzlei
• Cloudbasierte Services für die digitale Kommunikation und Zusammenarbeit mit Ihren
Mandanten
• Organisationsberatung bei der digitalen Transformation der Kanzlei-Prozesse
• Einführung und Prozessberatung auf dem Weg zur digitalen Buchführung
• Einführung und Prozessberatung DATEV DMS
Unsere Branche befindet sich in digitaler Transformation. Die Welt ist mobil und
Informationen sind schnell und online und auf mobilen Endgeräten verfügbar. Unsere
Antwort sind clevere und sinnvolle Anwendungen, die sich in den Workflow integrie-
ren, Fachinhalte in die gewünschte Softwarelösung einbetten, Prozesse vereinfachen,
Zeit sparen und unseren Kunden beruflich wie auch ganz persönlich das Leben leich-
ter machen. Nutzen Sie die Innovationskraft unseres Unternehmens und gestalten Sie
mit uns die Zukunft.
UNTERNEHMEN
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 7
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
WIADOK entwickelt digitale Strategien für die Mandantenkommunikation. Dank neues-
ter Technologien werden aus textlastigen Infobriefen interaktive Kanzleizeitschriften, die
optisch perfekt zur Kanzlei passen und inhaltlich auf jeden Mandanten abgestimmt
werden können – vollautomatisch. Die Verbreitung erfolgt crossmedial per E-Mail, PDF,
Online, Druck oder APP mit Anbindung an DATEV und Addison.
Als genossenschaftlicher Dienstleister der Steuerberater kümmert sich die DATEV seit
ihrer Gründung auf Basis der jeweils aktuellen technischen Möglichkeiten um die
Ausgestaltung von Prozessen in Kanzleien und das optimale Zusammenspiel mit deren
Mandanten. So spielt für die Genossenschaft unter anderem die Digitalisierung von
betriebswirtschaftlichen Prozessen eine zentrale Rolle. Um die Prozesse in Gänze
abzubilden verzahnt DATEV die eigenen Softwarelösungen, Cloud-Dienste und inte -
grativen Plattformen im DATEV-Ökosystem für die Anwender komfortabel auch mit
Datenquellen und Systeme anderer Anbieter. Für die Anwender ergibt sich daraus eine
medienbruchfreie Verlängerung der Prozesskette, die den Workflow innerhalb der Kanz-
leien, aber auch zwischen ihnen und ihren Mandanten auf breiter Basis optimiert.
lexoffice ist die Online Lösung von Lexware, die Mandanten und Steuerberater verbin-
det und die Zusammenarbeit vereinfacht: Mandanten schreiben mit lexoffice GoBD-
konforme Angebote und Rechnungen, erfassen Belege digital und regeln den Zahlungs-
verkehr. lexoffice sorgt automatisch für eine korrekte Verbuchung im Hintergrund. Steu-
erberater nutzen lexoffice kostenlos zur Beratung und Datenübernahme in die eigene
Kanzleisoftware.
BMD ist Deutschlands einziger Anbieter, der sowohl ein vollständiges Kanzleisystem
mit integrierter Mandantenplattform und eigenem DMS, sowie darüber hinaus ein voll-
wertiges ERP-System für Ihre Mandanten, von der Faktura über die Registrierkasse bis
zur Produktionssteuerung und Zeiterfassung, anbietet.
Taxdoo automatisiert die Umsatzsteuer-Abwicklung für Onlinehändler in der EU und
deren Steuerberater. Alle erforderlichen Daten werden über Schnittstellen automatisch
eingelesen, umsatzsteuerlich ausgewertet und im Rahmen des DATEV-Exports automa-
tisiert in die Finanzbuchhaltung übergeben — revisionssicher und GoBD-konform. Auch
die umsatzsteuerliche Registrierung und die Abgabe umsatzsteuerlicher Meldungen im
EU-Ausland sind über die lokalen Partnerkanzleien von Taxdoo möglich.
kontool ist das mobile Controllingsystem für Sie und für Ihre Mandanten. Es analysiert
und präsentiert die wichtigsten Unternehmenskennzahlen in einem flexiblen, grafischen
Cockpit. Und jetzt neu mit K360 der flexiblen Kennzahlenpräsentation.
8 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
MITGLIEDERVERSAMMLUNG DES STEUERBERATERVERBANDES –UTE MASCHER ZUM EHRENPRÄSIDENT GEWÄHLT
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung
vorgeschlagen, Ute Mascher zum Ehrenpräsident
zu wählen. Herr Schneier begründet den Vor-
schlag des Vorstandes. Er würdigte die herausra-
genden Verdienste von Frau Mascher in ihrer
mehr als 30-jährigen Tätigkeit im Vorstand des
Steuerberaterverbandes; davon zuletzt 12 Jahre
als Präsident. Darüber hinaus setzte sich Frau
Mascher bei verschiedenen berufsständischen
Organisationen, auch auf Bundesebene, in vielen
weiteren wichtigen Ehrenämtern für den Berufs-
stand außerordentlich ein. Im Anschluss daran
wählte die Mitgliederversammlung Frau Mascher
einstimmig zum Ehrenpräsident des Steuerbera-
terverbandes.
Weiterhin hat der Vorstand der Mitgliederver-
sammlung vorgeschlagen, das ehemalige lang -
jährige Vorstandsmitglied Bernd Lehmann zum
Ehrenmitglied zu wählen. Präsidiumsmitglied
Christian Ladehoff begründet den Vorschlag des
Vorstandes. Er würdigte die langjährigen und sehr
wertvollen Leistungen von Herrn Lehmann für
den Steuerberaterverband und den Berufsstand.
Die Mitgliederversammlung wählte Herrn Leh-
mann einstimmig zum Ehrenmitglied des Steuer-
beraterverbandes.
In seinen Schlussworten bedankte sich Herr
Schneier bei den anwesenden Mitgliedern für ihre
Teilnahme an der etwas mehr als eine Stunde an -
dauernden Versammlung.
Die Mitgliederversammlung des Steuerberater-
verbandes wurde am 21. August 2019 in der Ver-
bandsgeschäftsstelle durchgeführt.
Präsident Andreas Schneier eröffnete die Ver-
sammlung und begrüßte 30 Teilnehmer. Er be-
richtete über die Tätigkeit des Vorstandes im Jahr
2018 und verwies dabei auch auf den umfassen-
den Geschäftsbericht. Weiterhin berichtete Herr
Schneier über aktuelle Entwicklungen.
Vizepräsident und Schatzmeister Volker Höpfl
legte den Jahresabschluss 2018 vor und stellte
diesen zur Aussprache. Nach dem anschließen-
den Bericht der Rechnungsprüfer wurde der Ab-
schluss einstimmig genehmigt und der Vorstand
ebenfalls einstimmig entlastet.
Weiterhin war eine Nachwahl für ein weiteres Vor-
standsmitglied durchzuführen. Die Bezirksgrup-
pe Mitte, die für diese Wahl das Vorschlagsrecht
besaß, schlug Herrn Dipl. Kfm. Holger Niemitz
(Steuerberater) vor. Die Mitgliederversammlung
wählte Herrn Niemitz einstimmig zum weiteren
Vorstandsmitglied. Er wird zukünftig die Bezirks-
gruppe Mitte leiten.
Die Mitgliederversammlung setzte sodann den
Regel-Mitgliedsbeitrag für 2019 unverändert auf
200,00 Euro und den ermäßigten Beitrag auf
130,00 Euro, jeweils zzgl. der gesetzlichen Um-
satzsteuer, einstimmig fest.
Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung
die Aufwandsentschädigungen und die Reisekos-
tenvergütungen für den Vorstand - in der Höhe
unverändert - einstimmig beschlossen.
Von
Thomas Volkmann
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 9
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
PREMIERE: „LAW MEETS TAX“ GOLFTURNIER
Als Idee beim gemeinsamen Gänseessen des
Steuerberaterverbandes Hamburg mit dem Ham-
burgischen Anwaltverein (HAV) geboren, fand am
Freitag, den 9. August 2019 erstmals ein gemein-
sames Golfturnier mit Rechtsanwälten und Steu-
erberatern statt.
Im Golfclub Hamburg-Ahrensburg spielten Mit-
glieder des HAV und des Steuerberaterverbandes
gemeinsam ein Golfturnier im Format eines
Chapman-Vierers, immer ein Team bestehend
aus Rechtsanwalt und Steuerberater.
Die 32 Teilnehmer gingen bei bestem Wetter auf
die Runde, genossen leckere Halfway-Verpfle-
gung, lobten einstimmig den tollen Platz und lie-
ßen den Tag gemeinsam bei einem geselligen und
schönen Essen ausklingen.
Scheinbar war die Flight-Einteilung geglückt, so
dass auf der Runde und danach nur glückliche
Gesichter zu sehen waren.
Von
Claudia Greibke
10 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Folgende Sieger konnten wir ehren:
1. Brutto Tim Reichelt und Gerd Hoffmann
1. Netto Carmen Blöse und Jörg Gerken
2. Netto Patricia Ruhnke und
Dr. Marion Frotscher
3. Netto Christian Ladehoff und
Constantin Jungclaus
Longest Drive Damen: Patricia Ruhnke
Longest Drive Herren: Tim Reichelt
Nearest to the Pin Damen:
Dr. Marion Frotscher
Nearest to the Pin Herren:
Tim Reichelt/Frank Lange
Wir danken dem DWS-Verlag für seine großzügi-
ge Unterstützung und ebenso der Deutschen Bank
für ihren Beitrag.
Eine Fortsetzung im nächsten Jahr sollte folgen,
auch wenn wir die Idee „Law beats Tax“ noch
nicht ganz so charmant finden.
Alle Golfspieler – völlig unabhängig von ihrer Spiel-
stärke – sind auch im nächsten Jahr ganz herzlich
eingeladen, auf diese nette Art, neue Steuerbera-
ter-Kollegen und Rechtsanwälte aller Fachrichtun-
gen kennen zu lernen. Die Organisatoren Christian
Ladehoff und Claudia Greibke stehen Euch gerne
als Ansprechpartner zur Verfügung.
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 11
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
CYCLASSICS 2019 – TEAM STEUERBERATERVERBAND HAMBURG
160km) bietet das Event für jeden sportlichen An-
spruch das richtige Streckenpaket. Auch in die-
sem Jahr ist für den Steuerberaterverband Ham-
burg jeweils ein Team für die kurze Distanz von
60km als auch für die 100km-Strecke gestartet.
Alle neuen Teilnehmer wurden wieder mit den be-
währten Verbandstrikots, sponsored by DATEV
eG, ausgestattet.
Bei hochsommerlichen Temperaturen und lauem
Lüftchen ging es für die Ersten morgens um 7.25
Uhr auf die Strecke. Die 60km-Runde führte wie
in jedem Jahr stadtauswärts Richtung Volkspark-
stadion über Holm und Appen nach Wedel zur
Schiffsbegrüßungsanlage, über die „Bergetappe“
Kösterberg zur Elbchaussee und weiter über die
Reeperbahn auf die Zielgerade in der Möncke-
bergstraße. Die 100km-Strecke führte in den grü-
nen Hamburger Nordosten nach Ahrensburg,
Rund 18.000 begeisterte Radfahrer und die welt-
besten Radprofis sind am 25. August 2019 erneut
bei den EuroEyesCyclassics durch Hamburg ge-
radelt. Das Team Steuerberaterverband Hamburg
ist in diesem Jahr mit 17 Kolleginnen und Kolle-
gen vertreten gewesen. Für die einen ist dabei
sein alles, für die anderen Teilnehmer ist es ein
Highlight sich zu messen und die persönliche
Bestzeit zu toppen. Doch eins verbindet uns alle:
Spaß und Freude am Radsport sowie das unver-
gleichbare Erlebnis die hanseatische Metropole
und das beschauliche Umland auf extra dafür ab-
gesperrten Straßen zu befahren und sich dabei
von Tausenden begeisterten Zuschauern feiern zu
lassen.
Die Cyclassics sind der Hamburger Radsport-
Klassiker und das größte Ein-Tages-Rennen
Europas. Mit drei Distanzen (60km, 100km,
Von
Daniela Ebert
12 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
über schnelle flache Straßen an Lütjensee vorbei,
durch die landschaftlich schöne Hahnheide und
eine leicht wellige Streckenführung im Sachsen-
wald, über Reinbek und die B5 auf direktem Weg
zum Ziel in die Innenstadt. Zahlreiche Zuschauer
säumten, trotz der frühen Uhrzeit, wieder die
Straßen in und um Hamburg und feuerten die
Radsportler an. Großartig sind jedoch in jedem
Jahr die Zuschauer am Kösterberg, die die Radler
mit ihren Trillerpfeifen den Berg hochpuschen.
Gemeinsamer Treffpunkt nach dem Rennen war
für uns auch in diesem Jahr der Mönckebergbrun-
nen, wo wir das Rennerlebnis bei herrlichstem
Wetter ausklingen lassen konnten. Alle unsere ge-
starteten Fahrer sind sturzfrei, gesund und glück-
lich ins Ziel gekommen und freuen sich schon
jetzt auf das nächste Jahr. In diesem Jahr hatten
wir uns für die Teamwertung entschieden, da für
die Firmenwertung mindestens 10 Teilnehmer
eines Teams ins Ziel bzw. die Wertung kommen
müssen. In der Teamwertung werden nur die
schnellsten vier Fahrer gewertet. Über beide
Distanzen haben wir uns im Mittelfeld platziert.
An dieser Stelle gratulieren wir noch einmal allen
recht herzlich zu einem erfolgreichen Rennen!
Im nächsten Jahr finden die Hamburger Cyclassics
bereits zum 25. Mal statt. Auch bei dieser Jubilä-
umsveranstaltung werden wir auf jeden Fall wieder
dabei sein! Werden auch Sie Teil unseres Teams!
Gerade die kurze Strecke über 60km ist mit
wenig Trainingsaufwand zu meistern und wird mit
einem tollen Erlebnis belohnt. Je nach Wetter-
und Gemütslage machen wir (fast) ganzjährig ge-
meinsame Ausfahrten. Mitglieder, die an gemein-
samen Trainingsfahrten interessiert sind, können
sich gerne an die Geschäftsstelle wenden.
Save the date: 16. August 2020
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 13
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
55. STEUERRECHTLICHES SEMINAR WESTERLAND/SYLT
seits vom Kanzleialltag und der eigenen Heimat-
stadt auseinanderzusetzen.
In diesem Jahr wurden uns besonders praxisnahe
Vorträge geboten. Die Fragen der Teilnehmer
sowie die regen Diskussionen mit den hochkarä-
tigen Referenten zeigten die Probleme unserer
praktischen Tätigkeit. Viele von uns streben nicht
an, ihre Fälle bis zum BFH zu bringen, sondern
vorab eine Lösung zu finden. Wir haben daher alle
dankbar die praktischen Hinweise der Referen-
ten angenommen.
Am Montag wurde uns bereits reichlich Abwechs-
lung zum Thema Personengesellschaften gebo-
ten. Zunächst referierte Herr Meinhard Wittwer,
vorsitzender Richter am BFH aus München über
neuere Rechtsprechung zu Gesamtplan, Realtei-
lung und atypisch stille Gesellschaften. Anschlie-
ßend trug Herr Dr. Ralf Demuth, Steuerberater,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht aus
Köln über Realteilung und Betriebsaufspaltung
vor. Er gab uns auch ein Update über die Entwick-
lungen in der vorweggenommenen Erbfolge.
Das Generalthema am Dienstag war die Umsatz-
steuer. Referent in diesem Jahr war Herr Robert
Hammerl, Steuerberater aus München. Nach Dar-
stellung der aktuellen Entwicklung der Umsatz-
steuer bei Bauleistungen und aktuellen und sehr
wesentlichen Gesetzesentwicklungen (Reihenge-
schäfte, Quick-Fixes, Konsignationsläger usw.)
folgten unterhaltsame Beispiele für Einzweck-
und Mehrzweckgutscheine. Wir Steuerberater
können nach diesen Ausführungen nie wieder un-
bedarft Gutscheine kaufen. Ergänzt wurden die
Ausführungen durch Änderungen in der Schweiz
Bereits zum 55. Mal fand unsere traditionelle
6-Tages-Fortbildung Steuerrecht wie immer in der
37. Kalenderwoche im September in Westerland
auf Sylt statt.
Mit großer Vorfreude reisten die Steuerberater
aus ganz Deutschland an, um ihre Kollegen zu
treffen, die sich manchmal nur einmal im Jahr auf
Sylt zur Fortbildung sehen. Es gab viel zu er -
zählen, was in dem einen Jahr passiert ist. Der
Austausch erfolgte über die Sorgen und Erfolge
sowie die vielen Herausforderungen unseres
Berufsstandes. Auch die begehrten Backrezepte
für neue engagierte Mitarbeiter wurden ausge-
tauscht.
Der erste Tag begann mit der Begrüßung durch
unseren Präsidenten Herrn Schneier, der den 110
Teilnehmern eine erfolgreiche Woche wünschte.
Grußworten unseres neuen Hamburger Kammer-
präsidenten Herrn Stefan Blöcker folgten wie
immer launige Grußworte des Bürgermeisters der
Gemeinde Sylt Herrn Nikolas Häckel mit einem
Bericht über Zweitwohnungssteuer und das Steu-
eraufkommen auf Sylt.
Zahlreiche Erstteilnehmer am Seminar waren
zunächst über unseren Tagungsraum in einem
Restaurant erstaunt, verstanden aber ebenso wie
neue Referenten schnell, warum wir diesen Ta-
gungsort so schätzen. Sollten die Wogen der
Rechtsprechung mal wieder zu stürmisch wer-
den, hilft ein Blick auf die Nordsee und man kann
einordnen, dass es auch wieder ruhigere See
geben wird. Also beste Voraussetzungen, um sich
mit den Herausforderungen des Steuerrechts ab-
Von
Claudia Greibke
14 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
zum 01.01.2018 und 2019 und Grundlagen zu
Rechnungen und Rechnungsberichtigungen. Auch
zum Internen Kontrollsystem (IKS) gab er uns
wichtige Informationen.
Am Mittwoch hat dann Herr Gerd Achilles, Di-
plom-Finanzwirt aus Duisburg zum Thema „Tatort
Kasse“ die volle Aufmerksamkeit der Teilnehmer
bekommen. Unter der Überschrift „Generalver-
dacht Kassenmanipulation – wie kann der Ehr -
liche geschützt werden“, gab es viele Informa -
tionen über formelle Anforderungen an die
Kassenführung, die sog. offene Ladenkasse, die
Kassen-Nachschau und vor allem die Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen. Das am intensivs-
ten diskutierte Thema war, wann denn überhaupt
eine Schätzungsbefugnis seitens der Finanzver-
waltung besteht. Wir wurden ermutigt, uns gegen
unberechtigte Schätzungen zu wehren und auch
den Weg zum Finanzgericht in Betracht zu ziehen.
Am Folgetag stand die aktuelle Besteuerung von
Kapitalgesellschaften und ihrer Gesellschafter im
Blickpunkt. Herr Prof. Dr. Hans Ott, Steuerberater
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 15
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
vBP aus Köln berichtete umfassend über Gewinn-
ausschüttungen, die Haftungsfalle des steuer -
lichen Einlagekontos und Einlagenrückgewähr.
Die Darlehensgewährung der GmbH, Gesell -
schafter-Fremdfinanzierung sowie die geänderte
Rechtsprechung zu kapitalersetzenden Darlehen
und Anteilsübertragung und Untergang von Ver-
lusten nach § 8c KStG waren allesamt relevante
Themen.
Der Freitag wurde von Herrn Prof. Dr. Bert Kamin-
ski von der Helmut Schmidt Universität Hamburg
gestaltet. Unter dem Thema „Einkommensteuer“
ging der Referent auf viele praxisrelevante
Themen ein und brachte uns auf den aktuellen
Stand zum wirtschaftlichen Eigentum, Wechsel
von AfA-Methoden und Neues zu § 6b EStG. Die
Besteuerung von Hybridfahrzeugen, Jobtickets
und Dienstfahrrädern war ebenso praxisrelevan-
tes Thema wie die Gestaltungsüberlegungen bei
Arbeitsverträgen. Allerdings führte der Ausblick
auf laufende Gesetzgebungsverfahren zu Kopf-
schütteln bei den Teilnehmern. Wenn überhaupt
der Gedanke diskutiert wird, die Höhe der Um-
16 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
satzerlöse als Bemessungsgrundlage für eine Be-
steuerung heranzuziehen, würde das Prinzip der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit unseres
Steuersystems seine Grundlage verlieren.
Am Sonnabend mussten wir uns dem wichtigen
Fach Abgabenordnung widmen. Herr Prof. Dr.
Seer von der Ruhr-Universität in Bochum ermun-
terte die Teilnehmer, immer nach der Rechts-
grundlage zu fragen. Für die Erstellung und Über-
mittlung einer E-Bilanz gibt es beispielsweise
keine. Er referierte über das elektronische Be-
steuerungsverfahren, die digitale Außenprüfung,
verbindliche Auskünfte sowie Verzinsung und
Verspätungszuschlag. Natürlich kam auch die
DSGVO noch im Vortrag vor.
Zum zweiten Mal haben wir neben dem Tagungs-
raum einen weiteren Raum angemietet, in dem
die Kaffeepausen stattfanden und die Kollegen
die Gelegenheit hatten, verschiedene Aussteller
(Software, Fachverlage, Versicherungen, Marke-
ting) zu besuchen und sich über wichtige Themen
des Kanzleialltags zu informieren.
Neben den steuerrechtlichen Themen wurde der
kollegiale Austausch in den Pausen und durch
das stattfindende Rahmenprogramm gepflegt.
Gelegenheit zum Networking mit Kollegen gab es
beim Golfturnier am Sonntag oder beim gemein-
samen Strandspaziergang (der aufgrund von
Regen und Orkanböen nur vereinzelt wahrgenom-
men wurde) und Abendessen am Mittwoch. Das
am freien Mittwochnachmittag geplante Tennis-
turnier fiel aufgrund des stürmischen Wetters
(unglücklicherweise der fast einzige Tag mit
schlechtem Wetter in der Woche) dieses Jahr
leider aus. Zu dem Golfturnier am Sonntag zu
Beginn der Seminarwoche gibt es einen geson-
derten Bericht.
Nach sechs Tagen intensiver Befassung mit steu-
erlichen Fragestellungen verließen die Teilnehmer
erschöpft die Insel und meisterten geduldig auch
die Warteschlangen am Autozug aufs Festland.
Die Unterkünfte für das Jahr 2020 haben die
meisten bereits gebucht. Das Rüstzeug für viele
Steuerthemen haben wir komprimiert mit heim-
genommen und können uns jetzt gut fortgebildet
unserem Kanzleialltag widmen, der bei einigen
Kollegen bereits am Sonntag wieder begonnen
hat.
Wir danken unserem Geschäftsführer Rechtsan-
walt Thomas Volkmann und den Mitarbeiterinnen
der Geschäftsstelle für die wieder perfekte Orga-
nisation des Seminars.
Im nächsten Jahr beginnt das Seminar (wie immer in
der 37. Kalenderwoche eines Jahres) am 07.09.2020.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und stehen
vorab auch gerne für Fragen und Anregungen zur
Fortbildungswoche zur Verfügung.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 17
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
13. STEUERBERATER GOLF CUP VON WESTERLANDIM GOLFCLUB SYLT E.V.
Punkte). Das 1. Netto ging an Dr. Elmar Mörten-
kötter und Dr. Thomas Duwe (48 Netto-Punkte),
das 2. Netto an Nils Engelhardt und Eric Goebel
(41 Netto-Punkte), das 3. Netto mit 41 Netto-
Punkten an Kathrin Möwius und Klaus Meier. Den
Longest Drive bei den Damen gewann Kathrin
Möwius, bei den Herren Dr. Elmar Mörtenkötter.
Den Preis für Nearest to the Pin gewann bei den
Damen Swenne Jungclaus und bei den Herren
Detlef Piepenburg vom GC Sylt, der freundlicher-
weise das Teilnehmerfeld auffüllte und seinen
Preis für die Tombola stiftete. Allen Gewinnern
die herzlichsten Glückwünsche!
Erstmals haben wir einen Schnupperkurs mit
4 Teilnehmern durchgeführt. Manfred Gerlach
vom GC Sylt hat mit viel Freude und Engagement
den „Schnupperern“ den Spaß an dieser Sport-
art vermittelt. Gewinner der Putt-Challenge war
Matl Urban vom Golfino-Store in Westerland.
Zum Auftakt der Fortbildungswoche in Wester-
land haben wir am Sonntag, den 8. September
2019 im Golfclub Sylt den 13. Steuerberater Golf
Cup von Westerland gespielt.
Der wunderschöne Wenningstedter Golfplatz ge-
legen am Kampener Leuchtturm, der Blick auf
das Wattenmeer, das reetgedeckte Clubhaus, die
netten Gastgeber des Clubs und die gute Gastro-
nomie waren eine schöne Einstimmung auf die
Fortbildungswoche.
Um 10.30 Uhr gingen Steuerberater, Angehörige
und Freunde bei Sonne und blauem Himmel auf
die Golfrunde.
Mit 20 Teilnehmern unterschiedlicher Spielstär-
ke (Handicap 7,3 bis 47,0) aus ganz Deutschland
und sogar Österreich hatten wir ein gut gemisch-
tes Startfeld und die Spielform des Chapman-Vie-
rers führte zu guten Ergebnissen und gab allen
Spielern eine Gewinnchance.
Gefreut haben sich alle Spieler über das perfek-
te fast windstille Wetter und den guten Zustand
des Platzes. Die gute Laune war den ganzen Tag
spürbar und zwischendurch durften wir uns an
der von ATIKON gesponserten Halfway-Station
stärken.
Dank der freundlichen Unterstützung der ATIKON
und der ERGO wurden auch eventuelle Ballverlus-
te auf der Runde reichlich ausgeglichen.
Insgesamt wurden 8 Preise ausgespielt. Das
1. Brutto gewannen Karin Ehlers-Rix und Johan-
nes Tittmann mit 25 Brutto-Punkten (39 Netto-
Von
Claudia Greibke
18 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Zu unserer Abendveranstaltung im Golfclub Sylt
kamen dann auch die nicht golfenden Kollegen
und Begleitpersonen dazu, so dass die 29 Gäste
anregende Gespräche führten.
Wir haben das Turnier zum dritten Mal für den
„guten Zweck“ gespielt und um Spenden für den
Förderkreis der Syltklinik e.V. (Rehaklinik für Fa-
milien mit krebskranken Kindern der deutschen
Kinderkrebshilfe) in Wenningstedt gebeten. Hier
kümmert man sich ausschließlich um die Nach-
sorge der krebskranken Kinder und ihrer Angehö-
rigen (Eltern sowie Geschwister).
Frau Iwersen, die als eine der Lehrerinnen in der
Syltklinik und als ehrenamtliche Kassenwartin
des Vereins tätig ist, berichtete uns von den Pro-
jekten des Förderkreises, die von keinem Kosten-
träger finanziert werden. Durch Angebote wie
therapeutischem Wellenreiten wird das Selbstver-
trauen der erkrankten Kinder gestärkt.
Mit Spenden, einer Tombola und einer Versteige-
rung der gesponserten Hotel-Übernachtungen
haben wir insgesamt Spenden in der großartigen
Höhe von 3.434 Euro für den Förderkreis der Sylt-
klinik gesammelt. Herzlichen Dank an alle Spender!
Die gesammelten Spenden haben wir in der Mit-
tagspause unserer Fortbildung an den ärztlichen
Leiter der Syltklinik Herrn Dr. Uwe Steffens über-
geben, der allen Teilnehmern ganz herzlich dankt.
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 19
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Alle Teilnehmer des Abends hatten durch die
Tombola unabhängig vom Golfspiel die Chance
auf großartige Gewinne. Falls jemand sowohl
einen Gutschein für Kaffee und Kuchen in der
Kupferkanne als auch einen Restaurant-Gutschein
gewonnen hatte, boten sich sogleich Kollegen an,
hier als Begleitung zu fungieren. Im nächsten Jahr
überlegen wir gerne eine andere Form der Tom-
bola, die das Mehrfachglück etwas reduziert.
Auch können wir nicht verantworten, dass eine
Steuerberaterin zwei Flaschen der Sansibar allei-
ne trinken muss.
Ein herzlicher Dank gilt den Sponsoren unserer
Tombola-Preise (Hotel Arosa List, Hotel Stadt
Hamburg, Hotel Lindner Windrose, Golfino Store
Westerland, Restaurant Jörg Müller, Restaurant
Tellerrand, Gosch, Sansibar, Kupferkanne, von
Lauff und Bolz Versicherungsmakler Hamburg,
Restaurant Hansen im Golfclub Sylt, Golfclub Sylt,
Golfclub Bergisch Land) für Ihre Unterstützung.
Für ihren unermüdlichen und charmanten Einsatz
danken wir unserer „Losverkäuferin“ und „Tombo-
lafee“ Margret Esser, Steuerberaterin aus Bonn.
Bei einem leckeren 3-Gänge-Menü und angereg-
ten Gesprächen haben wir den Tag ausklingen
lassen.
Save the Date: Zu Beginn des 55. Steuerrechtli-
chen Seminars von Westerland in der KW
37/2020 findet am Sonntag, den 6. September
2020 der 14. Steuerberater Golf Cup auf Sylt
statt. Auch Anfänger können bei einem Schnup-
perkurs an diesem Tag das Golfen ausprobieren.
Wir freuen uns, Sie wieder oder erstmals auf Sylt
begrüßen zu dürfen.
Bei Fragen zum nächsten Golfturnier wenden Sie
sich gerne an die Organisatoren des Turnieres
Herrn StB Bernd Rode, Sprockhövel und Frau
WPin/StBin Claudia Greibke, Hamburg.
20 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
BEZIRKSGRUPPEN STELLEN SICH VORBEZIRKSGRUPPE MITTE
Die Zugehörigkeit zu einer Bezirksgruppe ist frei
wählbar und man darf auch an den Fortbildungen
einer anderen Bezirksgruppe teilnehmen. Dabei
empfiehlt sich vorher eine Kontaktaufnahme mit
dem Bezirksgruppenleiter oder dem Verband.
Sehr gerne sind auch Themenvorschläge für
zukünftige Fortbildungen von den Mitgliedern
willkommen.
Der Jahresplan für alle Gruppen ist sowohl auf der
Homepage unseres Verbandes als auch in diesen
Verbandsnachrichten veröffentlicht.
Wir stellen Ihnen zukünftig in jeder Ausgabe eine
unserer Bezirksgruppen näher vor.
Die Bezirksgruppe Mitte wird seit einem Jahr von
Steuerberater Holger Niemitz geleitet und findet
im Hotel Ambassador, Heidenkampsweg 34 in
Hamburg statt. Das Hotel liegt fast am Berliner
Tor und ist daher mit öffentlichen Verkehrsmitteln
gut zu erreichen. Herr Niemitz war vor der Leitung
langjährig Stellvertreter des vorherigen Bezirks-
gruppenleiters, Herrn Ralf Nasdalla.
Rund 20 bis 30 Kollegen nehmen regelmäßig an
den monatlichen Fortbildungen teil. Die Fortbil-
dungen beginnen immer um 18 Uhr und dauern
etwa 2 Stunden.
Der Vortrag am 2. September 2019 von Dr. Martin
Mues, LL.M. vom Finanzgericht Hamburg über Ak -
tu elles Körperschaftsteuerrecht war sehr gut be-
sucht und wie immer informativ und kurzweilig.
Was ist eine Bezirksgruppe und was passiert dort?
Das Gebiet des Hamburger Steuerberaterverban-
des ist in 6 Bezirksgruppen aufgeteilt, die sich
über das gesamte Stadtgebiet verteilen. Diese
Gruppen werden jeweils von einem Vorstandsmit-
glied unseres Verbandes geleitet.
Bei den Bezirksgruppenversammlungen haben
Berufsträger die Möglichkeit, sich regelmäßig
praxisnah fortzubilden und sich kollegial unter -
einander auszutauschen.
In der Regel wird jeweils einmal im Monat ein
Fachvortrag gehalten. Die Teilnahme ist für alle
Mitglieder unentgeltlich.
Der Bezirksgruppenleiter wählt die jeweiligen
Themen und Referenten aus, begleitet die Ver-
sammlungen vor Ort und ist Ansprechpartner für
die Verbandsmitglieder.
Von
Claudia Greibke
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Interdisziplinäres Zentrum fürInternationales Finanz- und Steuerwesen
36.HAMBURGER TAGUNG ZUR INTERNATIONALEN BESTEUERUNG
6. DEZEMBER 2019HANDELSKAMMER HAMBURG · ADOLPHSPLATZ 1
GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEIT IN EINEM SICH ÄNDERNDEN STEUERLICHEN UMFELD
PROGRAMM
6. DEZEMBER 2019 · HANDELSKAMMER HAMBURG · ADOLPHSPLATZ 1
BITTE EINSENDEN ODER FAXEN AN +49(0)40 - 428 38 - 33 93
Datum, Unterschrift
Begrüßung der TeilnehmerRA Prof. Dr. Gerrit Frotscher, International Tax Institute (IIFS), Universität HamburgKai Elmendorf, Vizepräses der Handelskammer HamburgDr. Andreas Dressel (angefragt), Finanzsenator der Freien und Hansestadt Hamburg
Aktuelle Rechtsprechung des BFHProf. Dr. Roland Wacker, Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof, I. Senat, München
KonzernfinanzierungDr. Andreas Körner, LL.M. (Tax), Leiter Steuern, Volkswagen AG, Wolfsburg
Streitbeilegung im internationalen KontextJan Uterhark, Partner, Head of Tax Controversy and Tax Litigation, KPMG AG, Hamburg
Neuerungen bei grenzüberschreitenden steuerbaren LieferungenDr. Jörg Grune, Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Finanzgericht, Hannover
Geplante Gesetzesänderungen im AStG und Neuordnung des Treaty Shopping (§ 50d Abs. 3 EStG)MR Dr. Wendelin Staats, LL.M. (San Diego), Bundesministerium der Finanzen, BerlinMRin Silke Bruns, Bundesministerium der Finanzen, Berlin
Podiumsdiskussion nach allen VorträgenDr. Johannes Baßler, Partner, Flick Gocke Schaumburg Partnerschaft mbH, HamburgMinDirig Martin Kreienbaum, Bundesministerium der Finanzen, Berlin Oliver Nußbaum, Global Head of Tax, BASF SE, Ludwigshafen Prof. Dr. Roland Wacker, Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof, I. Senat, MünchenDr. Monika Wünnemann, Abteilungsleiterin Steuern und Finanzpolitik, Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., Berlin
Tagungsprogramm und Anmeldeformular können über das Internet abgerufen werden (www.tagung.iifs.de). Der Tagungs beitrag beträgt € 450,– pro Person, € 300,– für Mitglieder des Vereins zur Förderung des IIFS e.V., € 35,– für Vollzeitstudenten und € 75,– für Promotionsstudenten/Referendare. Im Tagungsbeitrag sind das gemeinsame Mittagessen, die Pausen getränke sowie Tagungs-unterlagen und der später erscheinende Tagungsband (Letzterer nicht für Studenten bzw. Referendare) enthalten. Den Tagungs- unterlagen liegt eine Teilnehmerliste bei. Es werden Teilnahmebe scheinigungen nach § 15 FAO und § 9 FBO erteilt.
In Zusammenarbeit mit der Deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht (IFA) und mit freundlicher Unterstützung der Handelskammer Hamburg.
Ja, ich melde mich verbindlich für die 36. Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung am 6. Dezember 2019 an.
Name
Beruf und Position
Straße und Hausnummer (Anschrift: Büro Privat)
PLZ und Ort
Telefon
E-Mail
Ich bin Mitglied des Vereins zur Förderung des IIFS e.V.
Ich bin fachbezogener Vollzeitstudent / Promotions-student / Referendar (Nachweis füge ich bei).
Ich wünsche Informationsmaterial zum Förderverein / Studien gang M.I.Tax.
ANMELDUNG
Ich willige ein, dass meine Daten zur Erstellung von Teilnehmerlisten und Teil-nahmebescheinigungen, zum Versand von Unterlagen und zur Unterrichtung über Veranstaltungen des IIFS gespeichert werden. Die datenschutzrechtlichen Hinweise auf www.iifs.de habe ich zur Kenntnis genommen.
VOM VORSTAND UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNGWAHRGENOMMENE TERMINE IN DER ZEITVOM 16.06.2019 BIS 15.09.2019
„Law meets Tax“, 1. Golfturnier desSteuerberaterverbands Hamburg und desHamburgischen Anwaltvereins(Claudia Greibke, Christian Ladehoff,Marina Wiedenroth)
14.08.
Versammlung der WEG „Am Sandtorkai 64“(Andreas Schneier, Thomas Volkmann)
15.08.
Eröffnungsfeier der neuen DATEV-Niederlassungin Hamburg(Andreas Schneier, Volker Höpfl, Daniela Ebert,Stefan Ihde, Marina Wiedenroth)
15.08.
Steuerberaterkammer Hamburg KdöR,Sommerfest(Andreas Schneier, Volker Höpfl,Claudia Greibke, Christian Ladehoff,Ralf Cordes, Daniela Ebert, Thomas Volkmann)
20.08.
AGA Unternehmensverband, PolitikZeit 2019(Andreas Schneier)
21.08.
Vorstandssitzung (Vorstand, Thomas Volkmann)
21.08.
Mitgliederversammlung(Vorstand, Thomas Volkmann)
25.08.
EuroEyes Cyclassics(Volker Höpfl, Daniela Ebert)
03.– 05.09.
Steuerfach- und Zukunftskongress Celle(Andreas Schneier, Thomas Volkmann)
09.–14.09.
55. Steuerrechtliches Seminar Westerland(Andreas Schneier, Volker Höpfl,Claudia Greibke, Christian Ladehoff,Daniela Ebert, Stefan Ihde, Andrea Möller,Holger Niemitz, Marina Wiedenroth,Thomas Volkmann)
22 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 23
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Davey, Julia
Steuerberaterin
Kirchwerder Mühlendamm 1, 21037 Hamburg
Kaup, Armin
Dipl.-Math., Steuerberater
Breitenfelder Straße 20, 20251 Hamburg
Janßen, Laura
Steuerberaterin RA-in
Poststraße 36, 20354 Hamburg
Matheja, Christoph
Dipl.-Kfm., LL.M., Steuerberater
Roepersweg 6, 22301 Hamburg
NORTRUST Goessler & Hacker GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Stadthausbrücke 9, 20354 Hamburg
Revenstorff Steuern & Recht GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Bleichenbrücke 9, 20354 Hamburg
Schoenfeld & Hottendorf Partnerschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Wandsbeker Zollstraße 11, 22041 Hamburg
Tegtmeier
Steuerberatungsgesellschaft
mbH & Co. KG
Ochsenzoller Straße 176, 22848 Norderstedt
FÖRDERMITGLIEDER
Förster, Jette
Steuerberaterin
c/o Tegtmeier StBG mbH & Co. KG
Ochsenzoller Straße 176, 22848 Norderstedt
Seelenbinder, Stefan
Steuerberater
Von-Elm-Weg 3, 22111 Hamburg
NEUZUGÄNGE VON MITGLIEDERNIN DER ZEIT VOM 16.06.2019 BIS 15.09.2019
24 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Es verstarben unsere Mitglieder
Wolfgang Jeckeln
* 23.08.1944 † 25.08.2019
Bernd Albers
* 02.02.1956 † 04.09.2019
Wir werden den Verstorbenen ein ehrendes Gedenken bewahren.
VERSTORBENE MITGLIEDER
IMPRESSUM
PräsidiumStB Andreas Schneier, PräsidentStB/RA Volker Höpfl, Vizepräsident, SchatzmeisterStBin/WPin Dipl.-Kffr. Claudia GreibkeStB/WP Dipl.-Kfm. Christian Ladehoff
Weitere VorstandsmitgliederStB Ralf CordesStBin Daniela EbertStB Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Stefan IhdeStBin Dipl.-Kfm. Andrea MöllerStB Dipl.-Kfm. Holger NiemitzStBin Marina Wiedenroth
HerausgeberSteuerberaterverband Hamburg e. V.Am Sandtorkai 64 a, 20457 HamburgTelefon: 040 413447-0, Telefax: 040 41344759info@steuerberaterverband-hamburg.dewww.steuerberaterverband-hamburg.deVerantwortlich für den Inhalt:StBin/WPin Dipl.-Kffr. Claudia Greibke
Alle Angaben ohne GewährLayout und Druck: Wertdruck, 22145 HamburgAusgabe 3|2019, September 2019
Fotos: stock.adobe.com
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 25
TERMINE UND VORTRÄGE
REISE- UND BEWIRTUNGSKOSTEN – UPDATE 2019/2020
Termin: 22.10.201909:00 -13:00 UhrHotel Grand Elysée
Referent: Dipl.-Finanzwirt Michael Seifert, StB, Troisdorf
RECHTS- UND BERUFSRECHTSAUSSCHUSS DES DSTVTAGTE IN BERLIN
Aus dem
DStV-Forum/
Die Steuerberatung:
06/2019,
TB-Nr.: 73/19;
Stand: 30.04.2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 35
Berichte der Vizepräsidenten
Im Anschluss präsentierten die Vizepräsidenten
einen Einblick in ihre Arbeit für den DStV.
StB Heinz-Dieter Blümke begann mit einer kurzen
Darstellung der Aktivitäten des DStV gemeinsam
mit der BStBK für eine Neuordnung der Berufs-
ausbildung der Steuerfachangestellten. Insbeson-
dere die Digitalisierung erfordere eine Moderni-
sierung der bestehenden Ausbildungsordnung
aus dem Jahr 1996, um die Attraktivität der Aus-
bildung zu steigern und dem Fachkräftemangel
entgegenzuwirken. Ein Inkrafttreten der moder-
nisierten Ausbildungsordnung werde für den
01.08.2021 angestrebt.
StB Torsten Lüth gab gemeinsam mit DStV-Refe-
rent StB Mathias Fortenbacher einen Einblick in
den Status quo des Digitalen Finanzberichts
Als Gastgeber der diesjährigen Mitgliederver-
sammlungen des Deutschen Steuerberaterver-
bands e.V. (DStV) und des Deutschen Steuer -
beraterinstituts e.V. (DStI) am 14.06.2019 hatte
der Mitgliedsverband Köln nach Königswinter, frü-
her Teil der Hauptstadtregion um Bonn, geladen.
Im Maritim Hotel Königswinter standen für die
Teilnehmer insbesondere die Tätigkeitsberichte
des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Ge-
schäftsstelle sowie die Berichte der Ausschuss-
und Arbeitskreisvorsitzenden auf der Agenda.
Bericht des Präsidenten
DStV/DStI-Präsident StB/WP Harald Elster stell-
te anhand ausgewählter Zahlen und Fakten die
kontinuierliche Entwicklung des DStV als viel -
fältiger Partner dar. Mit der neuen Geschäfts -
führung des Verbandes sei er sich einig, dass ins-
besondere auf europäischer Ebene der Einsatz
verstärkt werden müsse. Dafür hätten der DStV
und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) am
06.03.2019 mit der Unterzeichnung eines Koope-
rationsvertrags „Gemeinsam stark in Europa“ die
Basis gelegt. Elster schilderte weiter die Entwick-
lungen bei der sozialversicherungsrechtlichen
Beratungsbefugnis durch Steuerberater und die
Beteiligung des DStV an den gesetzgeberischen
Plänen eines Berufsbildungsmodernisierungsge-
setzes. Er hob zudem die intensiven Kontakte
zum Bundesministerium der Finanzen (BMF), zum
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWi) und zum Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz (BMJV) hervor, die es
dem DStV u. a. ermöglichten, auf Bundesebene
einflussreich zu sein.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN VON DSTV UND DSTIIN KÖNIGSWINTER
36 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
(DiFin). Positiv hob Lüth hervor, dass auf Grund
der Haftungsklarstellungserklärung (HKE) Steu-
erberater bei der digitalen Übermittlung der Jah-
resabschlüsse an die Kreditinstitute keine Haf-
tungserweiterung gegenüber Papiereinreichun-
gen zu befürchten hätten. Seit April 2018 nehme
die Anzahl der teilnehmenden Banken und die An-
zahl der DiFin-Übermittlungen stetig zu. Forten-
bacher ergänzte, der Fokus liege derzeit auf der
Entwicklung des Rückkanals, um möglichst alle
Kundendaten der teilnehmenden Banken in struk-
turierter Form (XBRL-Format) an den Steuerbera-
ter zurückübermitteln zu können.
StB/RB Manfred F. Klar berichtete über die Tätig-
keit des Steuerrechtsausschusses, der sich ne ben
Einschätzungen aktueller Gesetzgebungsverfah-
ren auch die Versorgung der Mitglieder mit Pra-
xistipps auf die Fahnen geschrieben hat. Der Aus-
schuss begleitete u. a. den Gesetzentwurf zur
steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneu-
baus, die Bemühungen zur Modernisierung des
Unternehmenssteuerrechts und die Verbändein-
itiative zur Vereinfachung der Erhebung der Ein-
fuhrumsatzsteuer.
StB/vBP Ute Mascher erläuterte die Entwicklun-
gen bei der Fachberaterverwaltung des DStV und
dem Fachberater-Angebot des DStI. Rund 2.400
anerkannte DStV-Fachberater, 6 % mehr als im
Vorjahr, und über 300 Akkreditierungsverfahren
für Fortbildungsanbieter waren nur einige der
Zahlen für 2018, die sie hierbei nannte. DStV-Re-
ferentin RAin Dipl.-Fw. Sabine Motte ergänzte die
Ausführungen um die Darstellung der neuen Wer-
bemittel für die DStV-Fachberater, unter anderem
die Informationsseite unter www.fachberater-
werden.de im Internet.
StB/vBP Franz Plankermann und der DStV-Refe-
ratsleiter Recht und Berufsrecht RA Dipl.-Verw.
(FH) Christian Michel berichteten über positives
Feedback zu den Hinweisen und Arbeitshilfen des
Rechts- und Berufsrechtsausschusses zur DSGVO.
Zudem stellten sie den aktuellen Diskussions-
stand zur Frage „Ist die Lohn- und Gehaltsabrech-
nung durch Steuerberater eine Auftragsverarbei-
tung nach der DSGVO?“ dar. Daneben beschäf-
tigten den Ausschuss das Geldwäschegesetz
sowie die zeitgemäße Anpassung der Steuerbe-
ratervergütungsverordnung.
StB/WP Marcus Tuschen berichtete über Verän-
derungen bei der European Federation of Accoun-
tants and Auditors for SMEs (EFAA): Der langjäh-
rige EFAA-Präsident Bodo Richardt wird nicht
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 37
noch einmal für das Amt an der Spitze der Orga-
nisation kandidieren. Alleiniger Kandidat für seine
Nachfolge als EFAA-Präsident ist Salvador Marin
aus Spanien. Die WPK sei zum 31.12.2019 aus der
EFAA ausgetreten. Gleichzeitig habe eine Organi-
sation aus Frankreich die Aufnahme als Obser-
ver-Member beantragt. Zuletzt warb Tuschen für
den Besuch der Internationalen Konferenz der
EFAA am 27.06.2019 in Amsterdam unter dem
Motto „Aufbau der digitalen Praxis“.
Bericht der Ausschuss- und Arbeitskreis -
vorsitzenden sowie des Schriftleiters der
Verbandszeitschrift „Die Steuerberatung“
StB/vBP Richard Deußen informierte über die
Arbeit des Verbändeforums IT und dessen Sym-
posium zur Digitalisierung des Besteuerungsver-
fahrens, eine Vortragsreihe zur Digitalen Trans-
formation, die durch die DStV-Mitgliedsverbände
auf regionaler Ebene genutzt werden kann und
eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit Vertretern
der BStBK zur Aktualisierung der Musterverfah-
rensdokumentation zum ersetzenden Scannen
mit Blick auf mobile Verfahren.
Prof. Dr. Bert Kaminski, Schriftleiter des Ver-
bandsorgans „Die Steuerberatung“, berichtete
über die Fortführung der grundlegenden Über -
arbeitung von Konzeption und Layout der Zeit-
schrift. In einer neuen Rubrik „Prüfung/Rech-
nungslegung“ werde über aktuelle Fragen der
Wirtschaftsprüfung berichtet, ohne dem IDW
Konkurrenz zu machen. Neue Formate wie Pra-
xisbeispiele erhöhen den Praxisbezug. Ziel der
Zeitschrift sei eine große thematische Bandbrei-
te, eine starke Bezugnahme auf berufsrechtliche
Fragen, die Betonung neuer Beratungsfelder, die
Darstellung von Haftungsrisiken und Hilfestellun-
gen zu deren Vermeidung sowie eine hohe Aktu -
alität trotz der monatlichen Erscheinungsweise –
z. B. im Editorial oder in den Urteilsanmerkungen.
StB/WP Prof. Dr. H.-Michael Korth, für den DStV
im Board der European Tax Adviser Federation
(ETAF), berichtete über die Aktivitäten und den
Fortschritt der ETAF. Auch berichtete er von den
durch die ETAF ausgerichteten Konferenzen, die
ein voller Erfolg waren. Die ETAF sei auf einem
guten Weg, um sich besonders nach der Europa-
wahl für die Belange der Steuerberater auf euro-
päischer Ebene einzusetzen.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
V.l.n.r.: Thomas Volkmann, Christian Ladehoff,
Harald Elster, Claudia Greibke, Andreas Schneier
38 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
StB/WP Uwe Stengert berichtete aus dem Ar-
beitskreis Betriebswirtschaftslehre des DStV. In
Umsetzung des Multiplikatorenkonzepts stehe
derzeit das Thema „Beraten mit der BWA“ auf der
Agenda, das für 2019/2020 vom Thema „Jahres-
abschlussgespräch: Ritual oder großes Kino?“ ab-
gelöst werde. Fortgeführt wurden die Schulungen
von Multiplikatoren, die anhand der vom Arbeits-
kreis ausgearbeiteten Mustervorträge die Thema-
tik in die Regional- oder Bezirksgruppen der Mit-
gliedsverbände tragen. Der nächste Vortrag wird
am 01.10.2019 den Multiplikatoren vorgestellt.
StB/WP Christian Witte informierte über das Wir-
ken des Arbeitskreises Rechnungslegung und
Wirtschaftsprüfung. Neben der Abgabe zweier
Stellungnahmen war die Anwendung der Interna-
tional Standards on Auditing (ISA) ein Thema. Die
ISA sind erstmals für die Prüfung von Abschlüs-
sen für Zeiträume, die am oder nach dem
15.12.2020 beginnen, anzuwenden. Ein Referen-
tenentwurf zur Änderung der Wirtschaftsprüfer-
Prüfungsverordnung sähe vor, das Wirtschafts-
prüferexamen nicht mehr ausschließlich en bloc,
sondern in mehreren Abschnitten in einem Zeit-
raum von max. sechs Jahren abzulegen.
Bericht der Geschäftsführung
StB/Syndikus-RA Norman Peters berichtete erst-
mals in seiner neuen Funktion als DStV-Hauptge-
schäftsführer. Zunächst stellte er das neue Ge-
wand der Plattform StBdirekt.de vor und verwies
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 39
auf das neue Angebot der Deutschen Krankenver-
sicherung (DKV) zur betrieblichen Krankenver -
sicherung. Die Steuerberaterverbände müssten
sich fragen, wie sie den kontinuierlichen Verän-
derungen im Berufsstand durch die Digitali -
sierung begegneten. Einzelne Angebote für die
Mitglieder seien zwar gemacht. Das reiche seiner
Ansicht nach aber nicht aus. Das Geschäftsmo-
dell der Verbände müsse ständig überprüft und
angepasst werden, um bestehen zu können.
Der fachlich für das Europa- und Berufsrecht zu-
ständige DStV-Geschäftsführer Attila Gerhäuser,
LL.M., stellte gemeinsam mit DStV-Europarechts-
referent Dr. Jan Trommer, LL.M., die Arbeit des
DStV in Europa vor. Beide skizzierten die Aktivitä-
ten rund um die Europawahl und die anstehen-
den Milestones. Trommer gab zudem einen Über-
blick über die immer stärker aus Europa initiier-
ten politischen Themen wie vorinsolvenzliches
Restrukturierungsverfahren, Whistleblower-Richt-
linie oder Vertragsverletzungsverfahren.
Die Steuerabteilung, repräsentiert durch die stell-
vertretende DStV-Geschäftsführerin RAin/StBin
Sylvia Mein, und die beiden DStV-Referenten Da-
niela Ebert, LL.M., und Denis Basta, M.A., stellte
ihre steuerpolitischen Aktivitäten vor. Obwohl im
Steuerwesen immer wieder über den Mangel an
wirklich großen gesetzgeberischen Würfen ge-
klagt werde, gebe es viel zu tun auf dem Gebiet
der Gesetzgebung, wo in Gesetzgebungs- und
weiteren Regulierungsverfahren die Expertise des
DStV als Fachverband gefragt ist; allerdings seien
die Fristen, die dem DStV zur Stellungnahme ge-
setzt werden, häufig sehr kurz. Insbesondere
wurden genannt: die Anzeigepflicht für nationale
und grenzüberschreitende Steuergestaltungen,
das Bürokratie-Entlastungsgesetz III, der Gesetz-
entwurf zur steuerlichen Förderung von For-
schung und Entwicklung, die Grundsteuerreform
und der GoBD-Praxisleitfaden der Arbeitsgemein-
schaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV).
Die Mitgliederversammlung 2020 wird auf Ein -
ladung des Steuerberaterverband Hessen e.V. in
Frankfurt stattfinden.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
Aus dem
DStV-Forum/
Die Steuerberatung:
07/2019,
TB-Nr.: 081/19;
Stand: 19.06.2019
40 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Sind Steuerberater Auftragsverarbeiter, wenn sie
für ihre Mandanten die Lohn- und Gehaltsabrech-
nung übernehmen? Diese Frage aus dem Daten-
schutzrecht diskutierten DStV-Präsident StB/WP
Harald Elster und der Leiter des Referats Recht
und Berufsrecht, RA Christian Michel, mit dem
Vorsitzenden der Datenschutzkonferenz (DSK),
Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Ende Juli in Mainz.
Der DStV geht ebenso wie die Bundessteuerbe -
raterkammer (BStBK) davon aus, dass Steuer -
berater, die Löhne und Gehälter abrechnen, keine
nur weisungsgebundenen Auftragsverarbeiter im
Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
sind. Anders sehen dies einzelne Landesdaten-
schutzbehörden: Sie meinen, bei der Lohn- und
Gehaltsbuchhaltung würden Steuerberater nach
Die Digitalisierung in den Kanzleien gewinnt
immer mehr an Bedeutung. Mit Blick darauf setzt
sich der Deutsche Steuerberaterverband (DStV)
für eine zukunftsgerichtete Ausbildung der Steu-
erfachangestellten und eine Modernisierung ihrer
Ausbildungsordnung ein. Die positive Nachricht:
auch das Bundesinstitut für Berufliche Bildung
(BiBB) in Bonn hebt aktuell in seinem wissen-
schaftlichen Abschlussbericht, der Ende Juni
veröffentlicht worden ist, den Modernisierungs-
bedarf in diesem Bereich ausdrücklich hervor und
spricht sich für eine Neuordnung aus.
Gemeinsam initiiert wurde die Untersuchung des
BiBB durch den DStV und die Bundessteuerbera-
terkammer (BStBK) mit Unterstützung durch den
Bundesverband der freien Berufe (BFB) und das
Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufs-
bildung (KWB).
In einem nächsten Schritt werden die Projekt -
beteiligten im Rahmen der Sozialpartnerschaft
zunächst Gespräche mit der zuständigen Dienst-
leistungsgewerkschaft ver.di führen und sodann
in Abstimmung mit den Fachabteilungen der zu-
ständigen Bundesministerien die Neuordnung der
Ausbildungsordnung praxisgerecht voranbringen.
Der Fokus wird dabei insbesondere auf den digi-
talen Arbeitsprozessen in den Kanzleien und dem
kommunikativen Bereich wie dem Umgang mit
und der Beratung von Mandanten liegen.
Ziel ist es, das förmliche Neuordnungsverfahren
möglichst im kommenden Jahr abzuschließen, um
ein Inkrafttreten der neuen Regelungen zum Aus-
bildungsjahr 2021 zu ermöglichen. Die aktuelle
Ausbildungsordnung für Steuerfachangestellte
stammt noch aus dem Jahr 1996.
GEGEN DEN FACHKRÄFTEMANGEL –DSTV SETZT SICH FÜR MODERNISIERUNG DER AUSBILDUNGDER STEUERFACHANGESTELLTEN EIN
Aus dem
DStV-Forum/
Die Steuerberatung:
09/2019,
TB-Nr.: 85/19;
Stand: 04.07.2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
DSTV STELLT KLAR:STEUERBERATER SIND KEINE AUFTRAGSVERARBEITER NACH DSGVO
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
Aus dem
DStV-Forum/
Die Steuerberatung:
09/2019,
TB-Nr.: 089/19;
Stand: 12.08.2019
Anweisung arbeiten und müssten deshalb eine
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit ihren
Mandanten schließen.
Dieser Auffassung stünden die Beratungspraxis
und die zwingenden Berufsregeln der Steuerbe-
rater ausdrücklich entgegen, betonte DStV-Präsi-
dent Elster. Steuerberater würden immer eigen-
verantwortlich und unabhängig arbeiten. In der
Praxis seien sie es, die sich etwa um die Ermitt-
lung der korrekten Stundenvergütung und die Ein-
haltung des gesetzlichen Mindestlohns kümmern.
Einig waren sich die Gesprächspartner darin,
dass die unterschiedlichen Positionen im Interes-
se der Betroffenen in den gemeinsamen Fachgre-
mien der Datenschutzbehörden behandelt und
rechtlich gelöst werden müssen. Hierzu biete der
Berufsstand der Steuerberater gerne seine wei-
tere fachliche Unterstützung an, so Elster.
ANZEIGE
42 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Erlebnisse und Fortbildungen machen aus Kolle-
ginnen und Kollegen ein Team. Der Deutsche
Steuerberatertag ist deshalb die ideale Gelegen-
heit für einen teamstärkenden Betriebsausflug
und ein geeignetes Instrument der Mitarbeiter-
bindung.
Der Deutsche Steuerberatertag ist seit Jahren
eine bedeutende Veranstaltung für die Branche.
Er dient vielen Kolleginnen und Kollegen zum Wei-
terbilden und Netzwerken. Aber nutzen Sie ihn
auch als Gelegenheit zur Mitarbeiterbindung und
-weiterentwicklung?
Teambuilding und Teambildung – zu beiden bie-
tet die Konferenz die ideale Gelegenheit.
Mit dem Kanzleiticket erhalten Sie die Tickets
auch nach Ablauf des Frühbucherrabatts zum er-
mäßigten Preis (450 Euro statt 500 Euro, zzgl.
USt.). Der Preis gilt bereits ab drei Personen aus
einer Kanzlei. Erfahren Sie gemeinsam alle Neuig-
keiten in Sachen Förderung von Forschung und
Entwicklung und Bilanzsteuerrecht. Lernen Sie
Berlin auf Stadtrundfahrt, Empfang und Party von
seinen schönsten Seiten kennen. Ganz sicher tra-
gen die neuen Erkenntnisse und gemeinsamen
Momente auch über die Konferenztage hinaus.
Das Gleiche gilt für unsere Angebote für Kanz -
leimitarbeiter. Zum einen bietet der Deutsche
Steuerberatertag Programmpunkte, die sich ge-
zielt an Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
richten. Ihre Erfahrungen im Umgang mit Stress
durch Digitalisierung greifen wir ebenso auf wie
den Tätigkeitsschwerpunkt Mandate im Online-
Handel.
Zum anderen berichten die Kanzleiinhaber seit
Jahren von notwendigen Bemühungen, den Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeitern auch über die
fachliche Fortbildung hinaus Vorteile zu bieten.
Das können auch teamstärkende Betriebsausflü-
ge sein. Erhöhen Sie die Mitarbeiterzufriedenheit
in Ihrer Kanzlei doch durch eine gemeinsame Teil-
nahme am 42. Deutschen Steuerberatertag!
Die Konferenz findet in diesem Jahr vom 20. bis
22.10.2019 in Berlin statt. Das Programm und die
An meldung finden Sie unter
www.steuerberatertag.de.
TEAMBUILDING UND TEAMBILDUNG:DER DEUTSCHE STEUERBERATERTAG BIETET BEIDES
Aus dem
DStV-Forum/
Die Steuerberatung:
09/2019,
TB-Nr.: 088/19;
Stand: 20.08.2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
42. Deutscher Steuerberatertag 2019Wir machen Sie fi t!
Fachliche Fitness, betriebliche Gesundheitsvorsorge, Acht sam-keit – unter dem Motto Kanzlei in Bestform versammeln wir in diesem Jahr wesent liche Aspekte eines gesunden Betriebs klimas. Wir stärken Sie inhaltlich und machen Sie und Ihre Kanzlei fi t für das digitale Arbeiten und die Gewinnung und Bindung Ihrer Mitarbeiter*innen.
Kanzlei in Bestform· Stress 4.0 – Die andere Seite
der Digitalisierung· Leistung durch Schlaf –
Mythos oder Wahrheit?· Gesunde Fehlerkultur· Was kostet ein Burn-Out?· Mit Körpersprache und
Stimme zu mehr Präsenz· Moderne Arbeitsplatzgestaltung· FB Gesundheitswesen
Was Sie außerdem erwartet· Update Steuerrecht: Bilanz-
Sie kennen es: Durch die ständig wechselnde Gesetzeslage und die Vielzahl neuer Pflichten und Normen wird es zunehmend schwieriger, die Risikoabsicherung der Kanzlei aktuell zu hal-ten. Als Spezialmakler kennen wir die Stärken und Schwächen aller relevanten Marktangebote und optimieren Ihre bestehen-den Verträge unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und Ihrer Kanzleirechtsform. Sprechen Sie uns an.
ANZEIGE
50 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Beim Finanzgericht Hamburg wird das Güterich-
terverfahren schon seit dem Jahr 2013 angebo-
ten und hat sich seitdem erfolgreich etabliert. Es
steht eigenständig neben dem sogenannten Erör-
terungstermin, der vielfach von den Richterinnen
und Richtern anberaumt wird. Das Finanzgericht
hat zwei als Mediatoren ausgebildete Güterichter
bestellt, die sich den ihnen zugewiesenen Verfah-
ren im Regelfall schnell widmen und zeitnah eine
Gütehandlung anberaumen. Anfängliche Beden-
ken von Seiten der Finanzverwaltung, einer frei-
willigen Teilnahme an einer solchen Verhandlung
zuzustimmen, haben sich nach den Erfahrungen
der ersten Jahre zunehmend reduziert. Denn auch
im Steuer- und Zollrecht gibt es eine Reihe von
Streitkonstellationen, die für Güteverfahren ge-
eignet sind, insbesondere wenn sich Verfahren
emotional „aufgeladen“ haben. Zu nennen sind
etwa Schätzungen nach Außenprüfungen, Moda-
litäten von Prüfungen, familiäre, erbrechtliche
oder gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten als
„Hintergrund“ von steuerlichen Fragen oder Drei-
eckskonstellationen, in denen auch am Gerichts-
verfahren nicht Beteiligte einbezogen werden
können. Nicht zuletzt dürfte auch die hohe Quote
an einvernehmlichen Erledigungen, die in einigen
Jahren 100 % betrug, dazu beigetragen haben,
sich auf ein Güterichterverfahren einzulassen.
Ein wesentlicher Vorteil des Güterichterverfah-
rens besteht darin, dass sich die Beteiligten frei-
willig in einer ungezwungenen Atmosphäre aus-
tauschen und ihre Interessen vertreten können,
ohne einem entscheidungsbefugten Richter ge-
genüberzusitzen, der von der eigenen Rechtsan-
sicht überzeugt werden muss. Der Güterichter ist
vielmehr nicht entscheidungsbefugt, sondern ver-
sucht die Beteiligten als unparteilicher Mittler
gleichsam an die Hand zu nehmen, um eigenstän-
dig zu einer interessengerechten und tragfähigen
einvernehmlichen Lösung zu finden. Dabei ist er
wesentlich freier in der Verhandlungsführung und
kann in geeigneten Fällen etwa auch Einzelge-
spräche führen. Bei allem herrscht der Grundsatz
der Vertraulichkeit. Die Beteiligten müssen nicht
befürchten, dass Umstände, die von ihnen im
Güterichterverfahren neu vorgetragen wurden,
gegen ihren Willen ins streitige Verfahren einge-
führt werden, falls es nicht zu einer einvernehm-
lichen Lösung und damit einer Beendigung des
Gerichtsverfahrens kommt.
Das formale Ergebnis eines Güterichterverfah-
rens kann ganz unterschiedlich ausfallen, es
reichte in der Vergangenheit von der Aufhebung
oder Änderung eines Steuerbescheids zu Guns-
ten des Steuerpflichtigen bis zu Klagrücknahmen.
Allen erfolgreichen Güterichterverfahren war und
ist aber gemein, dass die Beteiligten zufrieden
das Gericht verließen, weil Rechtsfrieden ge-
schaffen wurde.
Also, nutzen Sie die Chancen des Güterichterver-
fahrens und regen Sie in geeigneten Fällen die
Durchführung dieser alternativen Streitbeilegung
an! Das Güterichterverfahren ist übrigens mit kei-
nen zusätzlichen Gerichtskosten verbunden.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 51
Im April 2018 wurde der Digitale Finanzbericht
(DiFin) als standardisiertes Übermittlungsverfah-
ren zur digitalen Einreichung von Jahresabschlüs-
sen (für Bilanzierer und Einnahmenüberschuss-
rechner) in Deutschland eingeführt. Zahlreiche
Banken und Sparkassen sind bereits auf das neue
bundesweit einheitliche Verfahren umgestiegen,
sodass für die teilnehmenden Kreditinstitute eine
Übermittlung der Jahresabschlüsse in Papierform
entbehrlich wird. So sollen Medienbrüche vermie-
den werden.
Im Gegensatz zum langwierigen papiergebun -
denen Prozess soll der Informationsfluss durch
kürzere Durchlaufzeiten beschleunigt werden.
Zudem ist das digitale Verfahren weniger fehler-
anfällig und kostengünstiger. Dafür sorgt ins -
besondere das XBRL-Format, in dem die Ab-
schlüsse übermittelt werden. Mit diesem Repor-
ting-Standard wurden bereits die Elektronische
Einreichung von Jahresabschlüssen beim Bundes-
anzeiger und die E-Bilanz umgesetzt, sodass die
erforderliche technische Infrastruktur weitge-
hend vorhanden ist und für die bilanzierenden
Unternehmen kein weiterer technischer oder
organisatorischer Aufwand notwendig ist.
Doch auch wenn das Verfahren erprobt ist und
den derzeitigen Sicherheits- und Datenschutzan-
forderungen entspricht, stellt sich bei der elek-
tronischen Übermittlung die Frage nach mögli-
chen Haftungsrisiken, wenn es im Bericht doch
einmal einen Fehler geben sollte.
Keine zusätzlichen Haftungsrisiken
durch elektronische Übermittlung
Diesbezüglich heißt es in der von den beteiligten
Finanzinstituten abgegebenen Haftungsklarstel-
lungserklärung, dass die Steuerberater nicht für
fahrlässige Schäden haften, welche ausschließ-
lich durch die elektronische Übermittlung entste-
hen. Es darf insofern keine Schlechterstellung
derjenigen Steuerberater geben, die ihre Jahres-
abschlüsse in Form des DiFin einreichen. Ein Fi-
nanzinstitut kann erst dann an dem Verfahren
teilnehmen, wenn es die Haftungsklarstellungs-
erklärung abgegeben hat. Die Erklärung bedarf
für ihre Wirksamkeit dabei nicht einer eigenen
Abrede zwischen Steuerberater und Bank oder
Sparkasse, sondern ist sofort mit Veröffentli-
chung auf der DiFin-Homepage wirksam (teilneh-
mende Banken und Sparkassen finden Sie auf
https://www.digitaler-finanzbericht.de/partici-
pants).
Somit herrscht dieselbe Haftungssituation
wie bei der Papiereinreichung.
Wie stellt sich also die Haftung des Steuerbera-
ters gegenüber einer Bank oder Sparkasse im
Falle eines objektiv fehlerhaften Berichtes dar
und wie kann man diese begrenzen oder gar aus-
schließen?
Haftung aus Auskunftsvertrag
Ein Haftungsrisiko besteht in erster Linie dann,
wenn zwischen dem Finanzinstitut und dem Steuer-
DIE HAFTUNG DES STEUERBERATERS BEIM DIGITALEN FINANZBERICHT
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT
52 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
berater eine eigene vertragliche Beziehung begrün-
det wird. In Betracht kommt bei der Übermittlung
des Jahresabschlusses dabei der Auskunftsver-
trag, wenn der Steuerberater auf Rückfragen der
Bank eingeht. In der Regel wird ein solcher Vertrag
nicht ausdrücklich zustande kommen, sondern
sich aus dem Verhalten der Parteien ergeben –
also stillschweigend geschlossen werden (BGH v.
14.07.2009, XI ZR 152/08). Der BGH nimmt einen
solchen konkludenten Vertragsabschluss dann an,
wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar
von erheblicher – gerade wirtschaftlicher – Bedeu-
tung ist und dieser den Rat zur Grundlage eines
wesentlichen Entschlusses macht, da der Aus-
kunftsgeber besonders sachkundig ist (BGH v.
17.09.1985, VI ZR 73/84, BGH v. 13.02.1992, III
ZR 28/90). Die aus dem Vertragsschluss folgen-
de Haftung richtet sich nach Inhalt und Umfang
der zu ermittelnden Auskunftspflicht. Ist diese
Pflicht vom Auskunftsgeber schuldhaft verletzt
worden, haftet der Steuerberater gegenüber der
Bank (MüKoBGB/Heermann, 7. Aufl. 2017, BGB §
675 Rn. 122f). Dass die Auskunft ggf. unentgelt-
lich erteilt wird, schließt die Haftung nicht aus
(VGH Mannheim v. 19.07.1984, 9 S 2239/82).
Haftungsbegrenzung durch individuelle
Vereinbarung
Eine Haftung kann in einem solchen Fall durch
eine individuelle Haftungsbegrenzungsvereinba-
rung mit der Bank beschränkt werden. Jegliche
Abreden mit den Mandanten – sei es in Form von
AGB oder individueller Vereinbarung − entfalten
jedoch keine Wirkung auf einen Vertrag zwischen
Bank und Steuerberater.
Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter
Ein Haftungsrisiko kann auch dadurch entstehen,
dass die Bank als Dritter in den Schutzbereich
des Steuerberatervertrages mit dem Mandanten
einbezogen wird. Ein solcher Vertrag mit Schutz-
wirkung zugunsten Dritter (VSD) entsteht, wenn
die Bank mit der vertraglichen Leistung des Steu-
erberaters bestimmungsgemäß in Berührung
kommt, also so von den Gefahren einer Leis-
tungsstörung betroffen ist wie der Auftraggeber
(BGH v. 14.06.2012, IX ZR 145/11). Der Mandant
hat zudem ein Interesse an der Einbeziehung der
Bank in den Schutzbereich des Vertrags mit sei-
nem Steuerberater, wenn die Bank auf die sach-
verständige Leistung des Steuerberaters vertraut.
Dann besteht Gläubigernähe. Kann der Steuerbe-
rater diese Gläubigernähe erkennen und ist die
Bank auch schutzbedürftig, so kommt ein Vertrag
mit Schutzwirkung zugunsten der Bank in Be-
tracht (BGH v. 13.11.1997, X ZR 144/94; BGH v.
22.01.1968, VIII ZR 195/65). Die Rechtsfolge ist,
dass die Bank ggf. einen eigenen Schadenser-
satzanspruch gegen den Steuerberater geltend
machen kann (BGH v. 08.06.2004, X ZR 283/02).
Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung
Da in diesen Fällen kein selbstständiges Rechts-
verhältnis zwischen Bank und Steuerberater vor-
liegt, gilt es die Haftung im Verhältnis mit dem
Mandanten zu beschränken.
Dies kann durch Individualabrede oder in Form
von AGB erfolgen. Denn gemäß § 67a Abs. 1
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT
StBerG ist eine Beschränkung der Haftung zwi-
schen Steuerberater und Mandant durch eine
schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur
Höhe der Mindestversicherungssumme möglich
(Nr. 1) sowie durch vorformulierte Vertragsbedin-
gungen auf den vierfachen Betrag der Mindest-
versicherungssumme, wenn insoweit Versiche-
rungsschutz besteht (Nr. 2). Der Anspruch des
Dritten (Bank) kann nicht weiter gehen als der An-
spruch des Vertragspartners, sodass mit einer
wirksamen Haftungsbegrenzung im Verhältnis
zum Mandanten auch die Dritthaftung begrenzt
werden kann. Die Mindestversicherungssumme
beträgt für Steuerberater, Steuerberatungsgesell-
schaften und steuerberatende Partnerschaftsge-
sellschaften nach § 52 Abs. 1 DVStB für jeden
einzelnen Versicherungsfall derzeit 250.000
Euro, somit muss die Haftungsbegrenzung auf-
Achtung, der Jahreswechsel kommt! Sichern Sie Ihren Mandanten jetzt die kosten- lose Testphase und schenken ihnen mehr Zeit und Geld mit dem digitalen Vimcar Fahrtenbuch.
Nach dem Urteil des BFH ist die Tätigkeit der Klä-
gerinnen keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
EStG genannten Katalogberufe – insbesondere
nicht dem des Rechtsanwalts oder Steuerbera-
ters – ähnlich. Bei der Prüfung, ob eine Berufstä-
tigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, sei auf
die Ähnlichkeit mit einem der genannten Katalog-
berufe, z. B. dem des Rechtsanwalts oder Steuer-
beraters, abzustellen. In den Streitfällen fehlte es
an der für die Annahme einer solchen Ähnlichkeit
notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbildung
und ausgeübter Tätigkeit. Der Umstand, dass die
Klägerinnen eine Tätigkeit ausübten, die auch von
Rechtsanwälten wahrgenommen werde, begrün-
de keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf.
Darüber hinaus erzielten die Klägerinnen auch
keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Ar-
beit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ihre Tätigkeiten
waren im Schwerpunkt beratender Natur. Sie
übten keine selbstständige fremdnützige Tätig-
keit in einem fremden Geschäftskreis aus, wie es
für die gesetzlichen Regelbeispiele der Testa-
mentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Auf -
sichts rats mitglied prägend ist.
RENTENBERATER SIND GEWERBLICH TÄTIG
Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung
Nr. 52/2019 vom
16. August 2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
64 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Urteil vom 14. Mai 2019 – VIII R 35/16
Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und
Sicherheitsprüfungen durchführen, erzielen Ein-
künfte aus selbstständiger Arbeit. Voraussetzung
ist allerdings, dass sie insoweit leitend und eigen-
verantwortlich tätig werden. Hieran fehlt es bei
einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter
zwar Prüfingenieure sind, die jedoch den über-
wiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch ange-
stellte Prüfingenieure durchführen lässt und sie
dabei nur stichprobenartig überwacht. Dies hat
der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Mai
2019 – VIII R 35/16 zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes (EStG)entschieden.
Im Streitfall führte die Klägerin, eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, unter anderem Haupt- und
Abgasuntersuchungen durch. Ihre Gesellschafter
waren selbst Prüfingenieure. Den überwiegenden
Teil der im Streitjahr 2009 durchgeführten Haupt-
und Abgasuntersuchungen hatten allerdings die
drei bei der Klägerin angestellten Prüfingenieure
übernommen. Das Finanzamt war der Meinung,
die Klägerin erziele gewerbliche Einkünfte und
setzte dementsprechend auch Gewerbesteuer
fest. Dies hat der BFH in seiner aktuellen Ent-
scheidung als zutreffend bestätigt.
Der BFH hat zwar die Tätigkeit der Gesellschaf-
ter der Klägerin als freiberuflich beurteilt, soweit
sie selbst Hauptuntersuchungen durchgeführt
hatten. Soweit die Klägerin den überwiegenden
Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüf -
ingenieure habe durchführen lassen, fehle es je-
doch an einer eigenverantwortlichen Tätigkeit der
Gesellschafter. Die angestellten Prüfingenieure
hätten die Hauptuntersuchungen eigenständig
durchgeführt und seien dabei lediglich stichpro-
benartig von den Gesellschaftern der Klägerin
überwacht worden. Die Klägerin erziele daher ins-
gesamt gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1
EStG).
Der BFH betont, dass eine gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1
Satz 3 EStG unschädliche Mithilfe fachlich vorge-
bildeter Arbeitskräfte auch für technische Berufe
wie den des Ingenieurs voraussetzt, dass die
Leistung als solche des Berufsträgers erkennbar
und ihm damit persönlich zurechenbar ist. § 18
Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ermächtige weder dazu,
Routineaufgaben vollständig auf einen angestell-
ten Berufsträger zu delegieren, noch dem Berufs-
träger eine Tätigkeit als eigene zuzurechnen, die
tatsächlich ein anderer, angestellter Berufsträger
eigenständig ausführe und zu verantworten habe.
Dies gelte auch für Prüfingenieure, obwohl deren
Tätigkeit weitgehend gesetzlich geregelt sei und
daher umfassende Kontrollmaßnahmen ebenso
ausgeschlossen seien wie die Festlegung von Un-
tersuchungsmethoden oder -inhalten.
PRÜFINGENIEURE ÜBEN EINE FREIBERUFLICHE TÄTIGKEIT AUS
Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung
Nr. 54/2019 vom
22. August 2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 65
Urteil vom 09.07.2019 – X R 35/17
Ist ein Altersvorsorgevertrag über eine sog. Ries-
terrente vom Anbieter abgewickelt worden, kann
die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
(ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge
vom Zulageempfänger zurückfordern. Nach dem
zu § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ergan-
genen Urteil des Bundesfinanzhof s(BFH) vom 09.
Juli 2019 – X R 35/17 kommt es auf ein Verschul-
den des Zulageempfängers nicht an.
Im Streitfall hatte die Klägerin bei einem Anbieter
einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abge-
schlossen. Aufgrund der Angabe des Anbieters,
die Klägerin sei unmittelbar zulageberechtigt,
zahlte die ZfA jährlich Zulagebeträge, die der An-
bieter dem Konto der Klägerin gutschrieb. Nach
Beendigung des Altersvorsorgevertrages stellte
die ZfA im Rahmen einer Überprüfung die fehlen-
de Zulageberechtigung der Klägerin für drei Bei-
tragsjahre fest und forderte die insoweit gewähr-
ten Altersvorsorgezulagen von ihr zurück. Den
Einwand der Klägerin, sie treffe kein Verschulden,
da die unzutreffenden Zulageanträge von ihrem
Anbieter herrührten und die ZfA die Auszahlun-
gen ohne inhaltliche Prüfung vorgenommen habe,
ließ das FG nicht gelten. Es war vielmehr der An-
sicht, die Voraussetzungen für die Inanspruch-
nahme der Klägerin auf Rückzahlung lägen vor.
Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt. § 37
Abs. 2 AO über die Erstattung rechtsgrundlos ge-
zahlter Leistungen sei auch bei Altersvorsorgezu-
lagen anzuwenden, da speziellere Regelungen –
jedenfalls nach der bis zum 31.12.2017 geltenden
Rechtslage – nicht eingriffen. Insbesondere
komme eine Rückforderung über den Anbieter
(vgl. § 90 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes)
nicht in Betracht, da das Konto der Klägerin beim
Anbieter infolge der Beendigung des Altersvorsor-
gevertrages nicht mehr existiert habe und damit
auch nicht mehr belastet werden konnte. Ob die
Klägerin oder – wie sie behaupte – ihr Anbieter
die fehlerhafte Mitteilung über die Zulageberech-
tigung zu vertreten habe, sei für § 37 Abs. 2 AO
unerheblich, da die Vorschrift kein Verschulden
voraussetze. Der Umstand, dass die ZfA über
mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zula-
gen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermit-
telten Daten veranlasst und erst nachträglich
eine Prüfung der Zulageberechtigung der Klägerin
vorgenommen habe, führe auch nicht zur Verwir-
kung des Rückforderungsanspruchs. Denn dieser
Geschehensablauf entspreche in typischer Weise
der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfah-
rens. Die Klägerin sei daher in ihrem Vertrauen
auf das Behaltendürfen der unberechtigt erhalte-
nen Zulagen nicht schutzwürdig.
RIESTERRENTE: RÜCKFORDERUNG VON ALTERSVORSORGEZULAGENVOM ZULAGEEMPFÄNGER
Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung
Nr. 55/2019 vom
29. August 2019
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
66 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
Beschluss vom 07. Juli 2019 (6 V 240/18),
rechtskräftig.
Eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts besteht
bei überwiegenden Bargeschäften des Steuer-
pflichtigen, wenn keine Einzelaufzeichnungen vor-
gelegt werden und die Tagesendsummenbons
keine Stornierungen ausweisen.
Die Schätzung kann auf einen externen Betriebs-
vergleich gestützt werden, wenn das Speisenan-
gebot sehr vielfältig ist, die Relevanz der einzel-
nen Warengruppen schwer ermittelbar ist und die
fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten vom Steu-
erpflichtigen zu vertreten sind.
ENTSCHEIDUNGEN DES FINANZGERICHTS HAMBURGSABGABENORDNUNG
Aus
Finanzgericht
Hamburg,
Newsletter 2/2019
AKTUELLES FÜR BERATER – UMSATZSTEUERHINTERZIEHUNG
Aus Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2018
– 1 StR 7/18: Bei der Nichtabgabe von Umsatz-
steuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahres-
erklärung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO sind die
Umsatzsteuervoranmeldungen ebenso mitbest-
rafte Vortaten für die Umsatzsteuerjahreserklä-
rung wie bei der Umsatzsteuerhinterziehung
durch unrichtige oder unvollständige Anmeldung
oder Erklärung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Sachverhalt:
Der Angeklagte hatte gemeinsam mit einem Mit-
angeklagten spätestens ab 2012 begonnen, den
Firmenmantel einer bestehenden GmbH zu be-
nutzen, um Schein- und Abdeckrechnungen zu
schreiben. Die offen ausgewiesene Umsatzsteu-
er aus diesen Rechnungen hat er für die GmbH
nicht angemeldet oder abgeführt. Die genaue
Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuer ist nicht
veröffentlicht. Das Landgericht verurteilte den
Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 50
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und drei Monaten. Der Mitangeklagte er-
hielt als Strafe drei Jahre Freiheitsstrafe und legte
keine Revision ein. Beide Strafen konnten auf-
grund der Überschreitung der Zweijahresgrenze
nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Er-
folg. Dies führte dazu, dass die Gesamtstrafe
beim Mitangeklagten ebenfalls aufgehoben wer-
den musste.
Entscheidungsgründe:
Der Bundesgerichtshof hat zunächst die Verurtei-
lung hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatz-
steuerjahreserklärung 2011 nur zugunsten des
Von
Dr. Ingo Minoggion,
Fachanwalt für
Steuerrecht und für
Steuerstrafrecht und
Dr. Barbara Bischoff,
Fachanwältin
für Strafrecht,
Hamm/Münster
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
Angeklagten, der Revision eingelegt hatte, aufge-
hoben, da für diesen Zeitraum eine klare zeitliche
Zuordnung der Scheinrechnungen und eine Be-
nutzung der GmbH durch den Angeklagten noch
nicht festzustellen war.
Vor allem aber seien die Verurteilungen wegen
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
für Januar bis Dezember 2012 aufzuheben, da diese
bereits in der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjah-
reserklärung 2012 enthalten seien. Es handele
sich hierbei um mitbestrafte Vortaten, so dass in
diesen Fällen eine zusätzliche Verurteilung ent-
falle. Bei der Nichtabgabe der Umsatzsteuer -
voranmeldungen könne insoweit nichts anderes
gelten als bei einer Verurteilungen wegen positi-
ven Tuns im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Des Weiteren wies der Bundesgerichtshof für die
Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Mai
2012 bis Oktober 2012, Dezember 2012 sowie
weiterer Voranmeldungen im Jahr 2013 darauf
hin, dass es sich bei ausschließlich geltend ge-
machten Vorsteuerbeträgen um eine so genann-
te Steuervergütung im Sinne des § 168 S. 2 AO
handele. Dies führe dazu, dass ein Eintritt des
Taterfolges der Steuerverkürzung und damit eine
Vollendung der Steuerhinterziehung erst dann
eintreten, wenn die Finanzbehörde der Steueran-
meldung zustimme bzw. den Erstattungsbetrag
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
Natürlich auch mobil: jederzeit perfekt im Bild.
fdb ormationsdienst gmbhachinff buchholz-
5.000 Kunden bundesweit habMehr als 1Und damit für echten Vorsprung und die Zukunft am Arb
d steuerbf . Feigl: Günther Wade auch im Hinblick auf wichtige Digitalisierungsger
,
Dur
ormationsdienst gmbh atungszentrum NorBer
eits für wirklich innovatives Fachinferen sich b5.000 Kunden bundesweit habeitsplatz. Gehen Sie jetzt einfUnd damit für echten Vorsprung und die Zukunft am Arb
, Ihr . Feigl fdb tner in Hamburechpar Anspr-Aspekade auch im Hinblick auf wichtige Digitalisierungs
d
chblick .ofis für Pr
atungszentrum Nor 4-64, Fax: 040 | 22601.: 040 | 2260, Tel
ormationsmanagement miteits für wirklich innovatives Fachinfach in Führung mit unsereitsplatz. Gehen Sie jetzt einf
ochen gerne übt Sie ausgesprormier, infgtner in Hamburte – -Aspek Anruf genügt.
g@bf: hamburMail-4-46, E14-64, Fax: 040 | 2260
ormationsmanagement mit
www.bf
fd b entschiedenWissenspor-emiumem Prach in Führung mit unserPerspek-este Wissenser bochen gerne üb
.dedg@bf
.
.dedwww.bf
entschiedentalWissenspor,tivenPerspek
ANZEIGE
68 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
den nächsten Durchgang erscheinen. Für den
Mandanten ist es aber natürlich generell besser,
sich in der Klärung nicht auf eine unsichere und
langwierige Revision verlassen zu müssen, son-
dern bereits zuvor über die sich aufdrängenden
Sachargumente aus dem Bereich des materiellen
Steuerstrafrechts ein für den Mandanten vernünf-
tiges Ergebnis zu erzielen.
Die vorliegende Entscheidung ändert im Übrigen
nichts daran, dass bei einer strafbefreienden
Selbstanzeige im Bereich der Umsatzsteuer sorg-
fältig zu prüfen ist, welche Erklärungen oder Anmel-
dungen im Einzelnen zu korrigieren sind. Für die
Umsatzsteuervoranmeldung gilt gemäß § 371 Abs.
2a AO die Besonderheit, dass das Vollständigkeits-
gebot seit dem 01.01.2015 trotz aller sonstigen Ver-
schärfungen nicht greift. Es ist deshalb möglich,
isoliert nur eine unrichtige Voranmeldung zu korri-
gieren, ohne sämtliche un verjährte, umsatzsteuer-
liche Steuerstraftaten innerhalb der letzten zehn
Kalenderjahre offen zu legen. Dies gilt allerdings
nicht für die Umsatzsteuerjahreserklärung, bei der
das Vollständigkeitsgebot gemäß § 371 Abs. 1 S. 2
AO zu beachten ist. Eine Straffreiheit hängt bei der
Korrektur oder verspäteten Abgabe der Umsatz-
steuervoranmeldung auch nicht von der Zahlung
der Hinterziehungszinsen (§ 371 Abs. 3 S. 2 AO)
bzw. bei einer Überschreitung der 25.000 Euro-
Grenze nicht von der Zahlung eines Strafzuschla-
ges gemäß § 398a AO ab (vgl. § 371 Abs. 2 Nr. 3
AO, § 371 Abs. 2a S. 1 AO). Deshalb sind eine Kor-
rektur der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung
und eine Aufnahme dieser korrigierten Werte in der
Umsatzsteuerjahreserklärung in diesen Fällen der
wirtschaftlich günstigere Weg als eine Korrektur
erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung.
Aus dem
Magazin Profile
3/2019 des
Steuerberaterverbandes
Westfalen-Lippe e.V.
auszahle. Da es vorliegend an entsprechenden
Feststellungen im Urteil des Landgerichtes fehle,
könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
Taten nur im Versuch vorlägen. Es sei zudem un-
klar, ob für 2012 und 2013 unrichtige Umsatz-
steuerjahreserklärungen abgegeben wurden oder
gar keine Erklärungen. Aus diesen Gründen sei
das Urteil hinsichtlich dieser Tat sowohl im Straf-
als auch im Schuldspruch aufzuheben. Die Fest-
stellungen bedürften einer entsprechenden er-
gänzenden Beweisaufnahme durch das Landge-
richt. Es sei sodann eine neue Gesamtstrafe zu
bilden – auch hinsichtlich des Mitangeklagten, da
er ebenfalls fehlerhaft wegen dieser Taten verur-
teilt worden sei.
Praxishinweis:
In dieser Entscheidung stellt der Bundesgerichts-
hof zunächst erfreulicherweise klar, dass das Ver-
hältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen und
Umsatzsteuerjahreserklärung als mitbestrafte
Vortaten nicht nur bei Abgabe unrichtiger oder
unvollständiger Erklärungen (vgl. hierzu Bundes-
gerichtshof, Urteil vom 13.07.2017 – 1 StR 536/16)
gilt, sondern auch in allen Nichtabgabefällen.
Das Urteil belegt aber vor allem, dass es sich in
jedem Fall lohnt, die materiell-rechtlichen Annah-
men der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte
genau zu prüfen. Beispielsweise bei der Abgren-
zung von Versuch und Vollendung passieren nicht
selten Fehler. Bei Wegfall von gleich mehreren
Taten wie im vorliegenden Fall kann plötzlich eine
noch bewährungsfähige Freiheitsstrafe von ma-
ximal zwei Jahren wieder als erreichbares Ziel für
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 69
FG Münster, Urteil vom 12. März 2019,
15 K 1535/18 U
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens treten eine
Vielzahl von Fragen mit steuerrechtlichen Bezü-
gen auf. Eine der aktuellen Streitfragen betrifft
die Befugnis des Finanzamtes, während der vor-
läufigen Eigenverwaltung begründete Steuer -
verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeit durch
Steuerbescheid festzusetzen, statt diese zur
Insolvenztabelle anmelden zu müssen. In einer
aktuellen Entscheidung nimmt das FG Münster
hierzu Stellung.
Aus dem Sachverhalt
Das beklagte Finanzamt setzte eine während vor-
läufiger Eigenverwaltung begründete USt-For -
derung nach Insolvenzeröffnung durch Steuer -
bescheid gegenüber dem nunmehrigen Insolvenz-
schuldner fest. Es meldete diese Forderung –
unsicher über deren insolvenzrechtliche Qualifi-
kation – aber auch als Insolvenzforderung an.
Gegen die Steuerfestsetzung wandte sich der
inzwischen bestellte Insolvenzverwalter, der die
Steuerforderung auch nach Insolvenzverfahrens-
eröffnung als (zur Insolvenztabelle anzumelden-
de) Insolvenzforderung ansah.
Zum Hintergrund
Insolvenzforderungen sind auch vom Finanzamt
als Steuergläubiger zur Insolvenztabelle anzumel-
den und werden meist nur anteilig befriedigt.
Steuerbescheide über Insolvenzforderungen sind
nichtig. Dagegen sind Masseverbindlichkeiten im
eröffneten Insolvenzverfahren vorrangig zu be-
friedigen (§ 53 InsO) und können durch Steuer-
bescheid geltend gemacht werden. In diesem
Spannungsfeld qualifiziert § 55 Abs. 4 InsO Ver-
bindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis,
die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter
oder vom Schuldner mit Zustimmung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters begründet wor-
den sind, nach Insolvenzverfahrenseröffnung als
Masseverbindlichkeiten. Die Möglichkeit der
Durchführung des vorläufigen Insolvenzverfah-
rens ohne Bestellung eines vorläufigen Insolvenz-
verwalters, nämlich in Form der Eigenverwaltung
nach den §§ 270a, 270b InsO, wurde (erst) nach
Normierung des Fiskusprivilegs durch das sog.
ESUG vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2582)
geschaffen, ohne dass es zu einer Wortlautan -
passung von § 55 Abs. 4 InsO kam. Die daraus
erwachsende und höchstrichterlich bisher unge-
klärte Frage, ob das Fiskusprivileg – über seinen
Wortlaut hinaus – auch auf in vorläufiger Eigen-
verwaltung entstandene Steuerverbindlichkeiten
Anwendung findet, hatte das FG Münster in sei-
ner Entscheidung zu beantworten.
Die Entscheidung des FG Münster
Unter Bezugnahme auf ein jüngeres Urteil des
BGH (Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, DB
2018, 3043) gab das FG Münster der Klage voll-
umfänglich statt und sah den streitgegenständ -
lichen Steuerbescheid als nichtig an. Mangels
planwidriger Regelungslücke sei die Vorschrift
des § 55 Abs. 4 InsO nicht entsprechend auf wäh-
rend der vorläufigen Eigenverwaltung entstande-
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
FG MÜNSTER ZUM FISKUSPRIVILEG WÄHREND VORLÄUFIGEREIGENVERWALTUNG NACH § 270A INSO
Von
Dr. Christian
Bohlmann,
Richter im für
umsatzsteuerliche
Streitfragen
zuständigen
15. Senat des
Finanzgerichts
Münster
70 VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019
ne Steuerverbindlichkeiten anwendbar. Denn der
Gesetzgeber habe im Gesetzgebungsverfahren
zum ESUG zunächst eine tatbestandliche Erwei-
terung des § 55 Abs. 4 InsO auch auf während
des Eröffnungsverfahrens nach § 270a InsO be-
gründete Steuerverbindlichkeiten erwogen; letzt-
lich sei eine solche jedoch unterblieben (BT-
Drucks. 17/5712 S. 52, 67 f.). Da der Gesetz -
geber Wechselwirkungen zwischen vorläufiger
Eigenverwaltung nach § 270a InsO und § 55 Abs. 4
InsO demnach erkannt habe, eine Wortlautanpas-
sung letzterer Vorschrift indes unterblieben sei,
sei – ungeachtet ohnehin zwischen vorläufiger Ei-
genverwaltung und vorläufigem Regelinsolvenz-
verfahren bestehender Unterschiede – von einer
bewussten gesetzgeberischen Entscheidung aus-
zugehen, die einer analogen Anwendung des § 55
Abs. 4 InsO entgegenstünde. Dieses Ergebnis
halte auch verfassungs- und unionsrechtlichen
Erwägungen stand.
Konsequenzen für die Beratungspraxis
Das seitens der Finanzverwaltung gegen die Ent-
scheidung angestrengte Revisionsverfahren ist
beim BFH unter dem Az. V R 14/19 anhängig.
Sollte sich der BFH der Sichtweise des FG Müns-
ter im vorliegenden Fall anschließen und im
Stadium der vorläufigen Eigenverwaltung ent -
standene Steuerverbindlichkeiten nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens tatsächlich nicht nach
§ 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten
ansehen, werden sich die Geschäftsführer der
jeweiligen Insolvenzschuldner – wie auch im
vorliegenden Fall – wohl in der Regel dennoch zur
Zahlung fälliger Steuern veranlasst sehen, um
dem Risiko einer persönlichen Haftung nach
§§ 34, 69 AO zu entgehen. Gleichwohl könnten
diese Zahlungen im eröffneten Verfahren ange-
fochten und zur Insolvenzmasse gezogen werden.
Der Finanzverwaltung, nach deren Auffassung
Anlass zur Sorge besteht, dass die Möglichkeit
vorläufiger Eigenverwaltung zweckwidrig als steu-
erliches Gestaltungsinstrument genutzt wird, blie-
be dann nur die Anmeldung der Steuerforderung
als Insolvenzforderung.
Aus dem
Magazin Profile
3/2019 des
Steuerberaterverbandes
Westfalen-Lippe e.V.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 3|2019 71
Im Hinblick auf die Gesetzesänderung des § 12
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verdienen
geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis-
se auf Abruf seit dem 01.01.2019 besondere Auf-
merksamkeit. Welche konkreten Auswirkungen
diese Neuerung, insbesondere auf Arbeitsverträ-
ge mit Minijobber auf Abruf hat, nehmen wir mit
diesem Beitrag unter die Lupe.
Was ist die „Arbeit auf Abruf“?
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 1 TzBfG
liegt ein Abrufarbeitsverhältnis vor, wenn im
Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nur auf
einen bestimmten Zeitraum bezogen festgelegt
wird, so dass der Arbeitgeber entscheiden kann,
wie viel Arbeit er zu welchem Zeitpunkt in An-
spruch nehmen will. Faustformelartig lässt sich
sagen, dass Abrufarbeit vorliegt, wenn der Arbeit-
nehmer arbeiten soll, wenn „Arbeit da ist“. Ent-
scheidend ist, dass sich mit dem Abruf oder
Nichtabruf von Arbeit gleichzeitig auch das Ent-
gelt des Arbeitnehmers ändert. Die Regelung fin-
det mit anderen Worten keine Anwendung, wenn
zwar die Arbeitszeit flexibilisiert ist, das Gehalt
aber verstetigt bleibt. Verinnerlicht werden sollte