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Herausgeber:
VPLT.Verband für professionelleLicht- und Tontechnik e.V.
in Zusammenarbeit mit
VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
VPLT. SR1.0Standards zur Veranstaltungstechnik
Bereitstellung undBenutzung vonTraversensystemen2.,
überarbeitete Auflage, Stand: 15.01.2003
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3
VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
Vorbemerkung
Dieser Standard wurde vom Arbeitskreis Traversensysteme des VPLT
e.V. unter Mitwirkung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und in
Abstimmung mit dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von BR,
Bavaria,DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORB, ORF, RB, RBT, RTL, SFB, SR,
SRT, Studio Hamburg, Studio Babelsberg,SWR, WDR, ZDF
erarbeitet.
Ziel ist, ein einheitliches sicherheitstechnisches Niveau für
die Bereitstellung und Benutzung von Traversen-systemen, unter
Berücksichtigung der branchenüblichen Betriebsweise, zu
gewährleisten. Dieser Standardenthält somit nachprüfbare Kriterien
und Merkmale für Traversen, deren Kennzeichnung und technische
Do-kumentation sowie die qualifizierte Benutzung und Prüfung. Der
vorliegende Standard gibt auch eine Über-sicht über anzuwendende
Rechtsnormen und stellt qualitative Anforderungen zum Arbeits- und
Gesund-heitsschutz.
Important note for English speaking readersThis document is a
„Code of Practice“. The German word for „Code of Practice“ is
„Standard“. The Germanword for „Standard“ is „Norm“.
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . 3
1 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . 6
2 Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . 7
3 Bereitstellung
3.1 Konstruktive Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . 8
3.2 Benutzerinformationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . 9
3.3 Technische Dokumentation . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . 9
3.4 Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . 9
3.5 Bedienungs- und Montageanleitung . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9
4 Benutzung
4.1 Qualifikation und Verantwortung . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. 10
4.2 Auswahl von Traversensystemen . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11
4.3 Montage von Traversensystemen . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11
4.4 Krafteinleitung in Traversen . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . 12
4.5 Persönliche Schutzausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15
4.6 Auf- und Abstieg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . 15
5 Prüfungen
5.1 Prüfgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . 15
5.2 Prüfung vor dem Inverkehrbringen . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . 15
5.3 Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . 15
5.4 Prüfungen bei oder nach dem Aufbau . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . 15
5.5 Wiederkehrende Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . 16
5.6 Prüfungen nach wesentlichen Änderungen . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16
5.7 Ablegereife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . 16
Anhang
I Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . 18
II Rechtsnormen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . 23
III Normative Verweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . 24
IV Anschlagmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . 26
Die in diesem Merkblatt enthaltenen Lösungen schließen andere,
mindestens ebenso sichere Lösungen nichtaus, die auch in
technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
oder anderer Ver-tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden habenkönnen.
VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
2 Begriffe
Als Traverse im Sinne dieses Standards werden mehrgurtige
Gitterträgerelemente aus metallischenWerkstoffen bezeichnet. Deren
unterschiedliche Systemlängen können mittels herstellerseitig
spezifi-zierter Verbindungselemente (Schraube, Bolzen)
zusammengefügt werden.
Konstruktionen aus Traversen („Traversensysteme“) sind komplexe
Gebilde, die unter Einsatz von Spe-zialelementen, wie z.B.
Winkelelementen (fest oder beweglich) oder Bogenelementen oder aus
derKombination von unterschiedlichen Systemelementen und/oder aus
verschiedenen Systemen, erstelltwerden.
Traversen und Konstruktionen aus Traversen dienen der Aufnahme
von vorwiegend statischen Lastenoder zu reinen Dekorationszwecken.
Sie können gehängt, gestellt, fest montiert oder beweglich
zumEinsatz kommen.
1 Anwendungsbereich
Dieser Standard gilt für die Bereitstellung und Benutzung von
Traversen und Konstruktionen aus Tra-versen und Traversensystemen
bei Veranstaltungen.
Veranstaltungen sind z.B. Konzerte, Shows, Events, Kongresse,
Tagungen, Ausstellungen, Präsenta-tionen, Vorführungen, Film- oder
Fernsehaufnahmen und dergleichen. Veranstaltungsstätten hierzusind
u.a. Theater, Mehrzweckhallen, Studios, Produktionsstätten bei
Film, Fernsehen und Hörfunk,Konzertsäle, Kongresszentren, Schulen,
Ausstellungen, Messen, Museen, Diskotheken,
Freizeitparks,Sportanlagen und Freilichtbühnen.
Werden Traversensysteme so eingesetzt, dass sich Personen unter
ihnen aufhalten, sind aufgrund die-ser besonderen Gefährdung
grundsätzlich die Anforderungen und Durchführungsanweisungen derUVV
BGV C1 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische
Darstellung“ anzuwenden.
Für den Einsatz von Traversensystemen in Versammlungsstätten
gelten zusätzlich die jeweiligen lan-desrechtlichen Bestimmungen,
z.B. die VStättV. Bei Eignung und Bestimmung zum wiederholten
Auf-bau an wechselnden Orten im Freien kommen die Festlegungen für
„Fliegende Bauten“ (FlBauR) zurAnwendung (siehe auch DIN 4112 -
Fliegende Bauten, Richtlinie für die Bemessung und Ausführung).
Anmerkungen:
Traversensysteme mit beweglichen Elementen und Systeme zum
Bewegen von Lasten können herstel-lerseitig zu Maschinen im Sinne
der Maschinenrichtlinie 98/37/EG erklärt werden.
Derartige Maschinen müssen mit einer CE-Konformitätskennzeichung
und der entsprechenden EG-Konformitätserklärung versehen sein.
Ein wiederholter Einsatz und Aufbau mobiler Traversensysteme an
demselben oder wechselnden Or-ten gilt nicht als erneutes
Inverkehrbringen.
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
3.2 BenutzerinformationDer Hersteller hat eine
Benutzerinformation nach den Grundsätzen der DIN EN 292-2 zu
erstellen undmitzuliefern.
3.3 Technische DokumentationDer Hersteller von Traversensystemen
hat für jeden von ihm hergestellten Traversentyp eine
Dokumen-tation für den bestimmungsgemäßen Einsatz zu liefern. Die
technische Dokumentation muss folgende Angaben enthalten:
3.3.1 Technische Datena) Auflistung aller
Standard-Systemlängenb) technische Zeichnungenc) Eigengewichtd)
verwendete Werkstoffee) Auflistung über das zugelassene Zubehör
3.3.2 Belastbarkeita) zulässige Gleichlast/Gleichstreckenlastb)
zulässige Punktlast in Feldmittec) zulässige Punktlasten in den
Drittelpunktend) zulässige Punktlasten in den Viertelpunkten
Die vorgenannten Werte sind unter Berücksichtigung der
Einbaulage und der Art der Auflagerungbzw. Aufhängung
anzugeben.
3.3.3 Statische BerechnungDer Hersteller von Traversen muss den
Nachweis einer geprüften Typenstatik unter Angabe derverwendeten
Berechnungsgrundlagen und Normen mitliefern. Zusätzlich sind
folgende Angaben erforderlich:a) zulässige Normalkraft in den
Gurtprofilen (zul. N)b) zulässiges Biegemoment (zul. M)c) zulässige
Querkraft (zul. V)
3.4 KennzeichnungAn der Traverse muss dauerhaft und leicht
erkennbar angebracht sein:
a) Herstellerb) Baujahr und -monat (MM/JJ)c) Typd) Ident-Nr.e)
Eigengewicht in kg
3.5 Bedienungs- und MontageanleitungDer Hersteller muss eine
Bedienungs- und Montageanleitung in deutscher Sprache
mitliefern.Diese hat insbesondere folgende Angaben zu
enthalten:
a) Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendungb) Anweisung zum
Transportc) Handhabung und Verhalten beim Auf- und Abbaud)
Anweisung über den korrekten Zusammenbau der Systemelementee)
Anweisungen zum Anschlagen (Ein- und Ausleitung von Kräften)f)
Angaben zum Potenzialausgleichg) Handhabung und Verhalten während
des Betriebesh) Anweisungen zur Instandhaltungi) Anweisungen zum
Verhalten bei Beschädigungenj) Angaben zur Ersatzteilbeschaffungk)
Angaben zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen l) Angaben
zur Ablegereife
3 Bereitstellung
Es dürfen nur Traversensysteme bereitgestellt werden, die den
Festlegungen nach 3.1 „KonstruktiveAnforderungen“ entsprechen. Es
dürfen nur vom Hersteller zugelassene Verbindungselemente
undZubehör verwendet werden.
3.1 Konstruktive AnforderungenFür die Konstruktion, Berechnung
und die Fertigung von Traversensystemen ist der aktuelle Stand
derRechtsnormen, z.B. Gesetze, Verordnungen, UVVen und Regeln der
Technik, anzuwenden.
Da Traversensysteme zum großen Teil als Aluminiumkonstruktionen
ausgeführt sind, kommt der DIN4113, Teil 1,
„Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung;
Berechnung und bauli-che Durchbildung“, der DIN 4113, Teil 2,
„Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Bela-stung;
Berechnung, bauliche Durchbildung und Herstellung geschweißter
Aluminiumkonstruktionen“sowie der „Richtlinie zum Schweißen von
tragenden Bauteilen aus Aluminium“ (vgl.
landesrechtlicheMinisterialblätter, z.B. Bayern MABI 21/1987)
besondere Bedeutung zu.
Finden andere Werkstoffe Verwendung, so sind deren spezifische
Normen anzuwenden, wie z.B. beiTraversensystemen aus Stahl die DIN
18800.
Die Belastbarkeiten eines Traversensystems werden durch den
Entwurf, die verwendeten Werkstoffeund die Fertigung bestimmt. Bei
der Berechnung der zulässigen Belastungen sind die
einschlägigenRegeln der Technik auf alle Bereiche der Traverse
(Gurtrohre, Streben, Wandstärken, Verbinder, Ver-bindungsmittel,
Schweißnähte, ...) anzuwenden.
Besondere konstruktive Anforderungen:–
Aluminiumtraversen-Elemente sind in der Regel Schweißkonstruktionen
aus Halbzeugen (Rohren,
Platten und Stangen). Die Halbzeuge bestehen oft aus warm
ausgelagerten Aluminium-Knetlegie-rungen, welche sich unter
Wärmeeinfluss entfestigen. Die im Vergleich zum Grundwerkstoff
geringe-re Festigkeit der Schweißnähte und Wärmeeinflusszonen ist
zu berücksichtigen.
– Beim Verschweißen verschiedener Legierungen sind die Daten des
weniger festen Werkstoffs maß-gebend.
– Zusätzliche Biegemomente durch Ausmittigkeit der Schwerelinien
in den Fachwerksknoten und denVerbindungssteilen sind zu
berücksichtigen.
– Die Verbindungsstelle zweier Elemente muss auch an ungünstiger
Stelle des Gesamtträgers ange-nommen werden, da die modularen
Systeme vom Anwender in beliebigen Kombinationen verwen-det
werden.
– Ein Versatz der Kraftübertragung an Stößen einzelner
Traversen-Elemente durch Kopfplatten bedingtlokale Biegung.
– Biegemomente aus Krafteinleitung bzw. Auflagerung oder
Abhängung außerhalb der Knoten sind zuberücksichtigen.
– Für Verbindungselemente sind die Nachweise für Normalkraft,
Biegemoment und Querkraft zu er-bringen.
– Betriebe, die Schweißarbeiten an tragenden Bauteilen
ausführen, müssen entsprechend zertifiziertsein. Für
Aluminiumtraversen im Geltungsbereich des Baurechts gilt u.a. die
Bauregelliste des Deut-schen Instituts für Bautechnik.
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
Tabelle: Qualifikationen und Tätigkeiten bei Bereitstellung und
Benutzung von Traversensystemen(Zu „Leitung und Aufsicht“ sowie
„Überwachung“ siehe auch BGI 810-0, Abschnitt 2)
4.2 Auswahl von TraversensystemenAufgrund der hohen
Verantwortung beim Planen und Errichten von Tragkonstruktionen aus
Fachwerk-trägern ist die richtige Materialauswahl von besonderer
Bedeutung.
Auswahlkriterien sind:– das statische System (z.B. Einfeldträger
oder Mehrfeldträger)– die Spannweite zwischen den Auflagern–
Hauptlasten (Eigengewicht + Verkehrslast) statisch beim Einbau ohne
Hebezeuge– Hauptlasten (Eigengewicht + Verkehrslast) statisch und
dynamisch beim Einbau mit Hebezeugen– Verkehrslasten (z.B. Wind
oder Schnee)– Lastverteilung (Punktlast, Gleichlast, Flächenlast)–
Zusatzbelastungen durch auf Traversensystemen arbeitende Techniker
– Zusatzbelastungen durch Sicherung gegen Absturz („Lifeline“)Für
komplexere zusammengesetzte Konstruktionen und bei allen
Belastungen, die nicht durch die Be-nutzerinformationen abgedeckt
sind, werden gesonderte statische Nachweise erforderlich.
4.3 Montage von TraversensystemenDie Montage von Traversen und
Traversensystemen darf nur von befähigten Personen
durchgeführtwerden (vgl. hierzu Punkt 4.1 „Qualifikation und
Verantwortung“).
Die Montage darf nur auf Basis einer Bauanleitung sowie der
entsprechenden Benutzerinformationdes verwendeten Traversentyps
erfolgen.
Die Standsicherheit und Tragfähigkeit muss zu jeder Zeit
gewährleistet sein.
Alle verwendeten Bauteile (Traversenelemente, Verbinder etc.)
sind vor der Montage einer Sichtprü-fung zu unterziehen. Bei
augenscheinlichen Mängeln wie z.B. plastischer Verformung oder
Materialre-duktion an Hauptgurten und Verstrebungen, Rissen von
oder neben Schweißnähten, Langlochbildungan Verbindungsstellen oder
deren Befestigungen, Verformung von Verbindern dürfen diese Teile
nichteingebaut werden und müssen derart gekennzeichnet werden, dass
eine irrtümliche weitere Benut-zung ausgeschlossen wird.
Die Montage der Traversen muss in der richtigen Einbaulage
erfolgen.Die Verbindung zweier Traversensystemelemente hat derart
zu erfolgen, dass das Fachwerk erhaltenbleibt. Bei
Traversenelementen mit senkrechten Abschluss-Streben kann dann
unsymmetrisch mon-tiert werden, wenn der Nachweis vorliegt, dass
das Tragwerk dadurch nicht geschwächt wird.
4 BenutzungEs dürfen nur Traversensysteme benutzt werden, die
den Festlegungen des Abschnittes „3 Bereitstel-lung“ entsprechen.
Traversensysteme sind nach den im folgenden aufgeführten
Festlegungen zu be-nutzen. Traversensysteme, die nicht den
Festlegungen des Abschnittes „3 Bereitstellung“ entsprechen,
sindbezüglich der vorgesehenen Benutzung zu prüfen und
gegebenenfalls abzulasten.
4.1 Qualifikation und VerantwortungDie Aufgaben aller
Verantwortlichen und Beteiligten sind abzugrenzen. Die
erforderliche Qualifikationbei Planung, Errichtung und Betrieb
richtet sich nach dem Grad der Gefährdung.
4.1.1 Planung und SystemauswahlPlanung und Systemauswahl
erfolgen in der Regel durch:Diplom-Ingenieur1), Statiker1),
Meister1) Veranstaltungstechnik, Head Rigger1) (siehe Anhang)
4.1.2 Statischer NachweisDer statische Nachweis erfolgt in der
Regel durch:Diplom-Ingenieur, Statiker
4.1.3 Leitung und AufsichtLeitung und Aufsicht bei der
Errichtung und dem Betrieb von Traversensystemen erfolgen in der
Regel durch: Meister Veranstaltungstechnik, Head Rigger,
Lichtcrewchef (siehe Anhang)Die sich aus der Planung und Prüfung
ergebenden Bauanleitungen sind bei der Montage vor Ortexakt
einzuhalten und dürfen nicht ohne Zustimmung eines nach 4.1.1/4.1.2
qualifizierten Planersverändert werden.Der bei der Errichtung für
Leitung und Aufsicht Verantwortliche gibt das Gewerk zur
Benutzungfrei. Eine Übergabe an andere Nutzer sollte schriftlich
dokumentiert werden.
4.1.4 ÜberwachungDie Überwachung bei der Errichtung und dem
Betrieb von Traversensystemen erfolgt in der Re-gel durch:
Diplom-Ingenieur, Meister Veranstaltungstechnik, Sachkundiger für
Veranstaltungs-Rigging, Head-Rigger, Lichtcrewchef (siehe
Anhang)
4.1.5 Anschlagen der TraversenDas Anschlagen der Traversen (Art
und Weise der Krafteinleitung) ist maßgeblich für den Erhaltder
Belastbarkeit und die Stabilität der Konstruktion und darf nur von
entsprechend qualifiziertemPersonen durchgeführt werden. Das
Anschlagen der Traversen erfolgt in der Regel durch:Sachkundiger
für Veranstaltungs-Rigging, Fachkraft für Veranstaltungstechnik,
Veranstaltungs-Operator
Techniker der benutzenden Gewerke schlagen keine Traversen an,
sie schlagen jedoch Geräteund Komponenten ihres Gewerkes
(Scheinwerfer, Lautsprecher, ...) eigenverantwortlich an
vor-handene Traversen an.
4.1.6 Montage von TraversenDie Montage von Traversen erfolgt in
der Regel durch:eingewiesenes Personal
Die Montage der Systemelemente kann nach erfolgter Einweisung
von dafür geeigneten Perso-nen ausgeführt werden, muss aber nach
Abschluss von einer qualifizierten Person überprüft wer-den.
1) Hinweis: Aus sprachlichen Gründen wird hier und nachfolgend
die männliche Form der jeweiligenBezeichnung verwendet. Ingenieure
und Ingenieurinnen, Statiker und Statikerinnen, Meister und
Mei-sterinnen etc. sind damit gleichermaßen angesprochen.
Planung und Statischer Leitung und Überwachung Anschlagen
MontageSystemauswahl Nachweis Aufsicht der Traversen von
Traversen
Diplom-Ingenieur ✔ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔
Meister/Assistent für Veranstaltungstechnik/ ✔ ✔ ✔ ✔ ✔geprüfter
technischer Bühnenvorstand/Head Rigger/Lichtcrewchef
Sachkundiger für Veranstaltungs-Rigging ✔ ✔ ✔
Fachkraft für Veranstaltungstechnik ✔ ✔
Veranstaltungs-Operator ✔ ✔
eingewiesene Person ✔
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
b. Festgezogene Schlinge Bei diesem Verfahren werden
Rundschlingen paarweise verwendet, die jeweils eine Seite der
Tra-verse unterstützen, bevor diese in einem Schäkel oder Haken
zusammengeführt werden.Dabei ist aber zu beachten, dass durch das
Festziehen der Rundschlinge am Ober- oder Untergurtdie zulässige
Belastbarkeit des Anschlagmittels auf ca. 80 % der
Nennbelastbarkeit reduziert wird,d.h. beim Einsatz von zwei
gleichen Rundschlingen erzielt man nur maximal die 1,6-fache
Belast-barkeit (je nach Außenwinkel) im Vergleich zur
Nennbelastbarkeit der einzelnen Rundschlinge.
LA x 0,8 2 x LA x 0,8
c. Umgelegte SchlingeHier wird das Anschlagmittel unter den
Hauptgurten hindurchgeführt und/oder herumgelegt bzw.verläuft
beidseitig der Traverse gerade nach oben und wird dann um die
Hauptgurte gelegt, bevores in einem Schäkel oder Haken endet.Diese
Methode erhöht die zulässige Belastbarkeit des Anschlagmittels ca.
um den Faktor 1,4 bis2 seiner Nennbelastbarkeit (je nach
Außenwinkel, den die Rundschlingen mit der Vertikalen
ein-nehmen).
LA x 2 LA x 1,4 LA x 1
Außenwinkel größer 60° sind nicht zulässig.
so nie!
Zu beachten ist, dass die Aufhängung am Knotenpunkt neben einer
Querverstrebung angebrachtwird, damit diese die Druckkräfte
zwischen den Hauptgurten aufnehmen kann.
„LA“ ist gemäß den Anschlägertabellen der VMBG (BGI 622) nach
DIN 1492 Teil 1 + 2: LA = Tragfähigkeit in Abhängigkeit vom
Schnürgang und Winkel = Lastaufnahmefaktor
Für die Montage darf nur geeignetes Werkzeug benutzt werden,
z.B. Kunststoff- oder Kupferhammer,Drehmomentschlüssel, Ring-
und/oder Maulschlüssel.
Potenzialausgleich an TraversensystemenTraversensysteme, die im
Fehlerfall gefährliche Berührungsspannungen annehmen können, sind
in ei-nen gemeinsamen Potenzialausgleich einzubeziehen.
Dies gilt für alle Elemente aus elektrisch leitendem Material,
auf denen Geräte aufgestellt oder ange-bracht werden oder über die
Leitungen und Kabel geführt werden, die bei Beschädigung Kontakt
mitMetallteilen annehmen könnten.
Der Anschluss und die Verbindung kann mittels Bandschellen,
Rohrschellen, Schraubverbindungenoder mit einpoligen verriegelten
Sondersteckverbindern hergestellt werden.
Der gemeinsame Potenzialausgleich ist mit dem Schutzleiter des
speisenden Netzes zu verbinden.(Siehe auch Abschnitt 4.6 BGI 810/SP
25.1/2).
Als Richtwerte für angemessene Leiterquerschnitte gelten bei
Leiterlängen von bis zu 50 Metern16 mm2 Cu und bei Leiterlängen bis
zu 100 Metern 25 mm2 Cu.
Bei Tower-Systemen aus Traversen kann der
Potenzialausgleichs-Anschluss über einen herstellersei-tig
vorgesehenen Potenzialausgleichs-Anschluss am Basement erfolgen. Da
bei Tower-Systemen mitfahrbaren Elementen („Sleeve Block“) die im
Sleeve Block eingesetzten Rollen oder Walzen isolieren-de Wirkung
für die fahrbare Traverseneinheit haben, ist diese mit einem
separaten Potenzialausgleichzu versehen.
4.4 Krafteinleitung in TraversenUnter Krafteinleitung sind alle
Formen und Maßnahmen zu verstehen, mit denen die auftretenden
Be-lastungen entweder in eine Traverse eingeleitet oder von ihr zum
Tragmittel abgeführt werden.
Die Art und Ausführung der Krafteinleitung in Traversen bestimmt
maßgeblich die tatsächliche Belast-barkeit der verwendeten
Traverse.
4.4.1 Krafteinleitung von Nutzlasten:Die Einleitung von
Nutzlasten muss den Herstellerangaben entsprechend erfolgen.
Bei der Einleitung von Nutzlasten sollte beachtet werden, dass
alle Lasten vertikal wirken undgleichmäßig über die Hauptgurte
verteilt sind. Eine rein einseitige Belastung kann die
Nenntrag-fähigkeit der Traverse erheblich verringern.
Eine zusätzliche horizontale Belastung sollte vermieden werden,
da die gleichzeitige Kombinationvon vertikalen und horizontalen
Belastungen die zulässige Beanspruchung der Traverse über-schreiten
kann. Für den Fall, dass diese zusätzliche Belastung nicht
vermieden werden kann, istunbedingt darauf zu achten, Traversen zu
benutzen, deren Bauform Horizontalbelastungen zu-lässt.
Bei gleichzeitigem Auftreten von Horizontal- und Vertikallasten
ist ein gesonderter statischerNachweis nötig.
4.4.2 Aufhängen am Tragmittel:Es muss zwischen drei
grundsätzlichen Arten unterschieden werden:
a. Direkte, gerade Aufhängung Hierbei werden starre
Anschlagmittel verwendet, wie z.B. Schelle mit Ringöse, Profile
mitSchellen und Ringöse
0° < � � 45° 45°< � � 60°
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
4.5 Persönliche SchutzausrüstungSoweit bei Arbeiten die Gefahr
von Verletzungen und Gesundheitsschädigungen durch technischeoder
organisatorische Maßnahmen nicht verhindert werden kann, hat der
Unternehmer geeignete per-sönliche Schutzausrüstungen (PSA) und
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten habendiese
zu benutzen (BGV C1 §18 (1)).Als PSA beim Auf- und Abbau von
Traversensystemen ist insbesondere zur Verfügung zu stellen:
Si-cherheitsschuhe, Handschuhe, Kopfschutz, Gehörschutz, PSA gegen
Absturz.
4.6 Auf- und Abstieg
4.6.1 SeilleiternSeilleitern als Zu-/Abstieg von oder auf
Traversen sind grundsätzlich zulässig, wenn der Einsatzvon Leitern,
Hubarbeitsbühnen oder Gerüsten betriebstechnisch nicht möglich ist.
Für den Ein-satz in der Veranstaltungstechnik werden vorzugsweise
Seilleitern aus metallischen Werkstoffenempfohlen.Dabei darf die
Steighöhe bzw. Steigtiefe bei betriebstechnisch verwendeten
Seilleitern 5 m undbei Seilleitern zur Flucht oder Rettung 10 m
nicht übersteigen (BGI 638; Merkblatt für Seilleitern)Bei größeren
Steighöhen ist die Benutzung von Seilleitern nur in Verbindung mit
persönlicherSchutzausrüstung gegen Absturz zulässig. Zur Sicherung
können Höhensicherungsgeräte (HSG/“Rollersafeties“) nach DIN EN 341
oder DINEN 1496 verwendet werden.
4.6.2 Seilgestützter Auf- und Abstieg Diese Verfahren dürfen nur
von sachkundigen und erfahrenen Anwendern benutzt werden.
5 Prüfungen5.1 PrüfgrundlagenFür die Prüfung von Traversen sind
unter anderem die DIN 4113, Teil 1, E DIN 4113 Teil 2 und DIN
4112zu berücksichtigen.Traversensysteme, die als
maschinentechnische Einrichtung eingesetzt bzw. vom Hersteller als
solcheerklärt werden, sind auf Grundlage der BGV C1 (GUV 6.15) und
BGG 912 (GUV 66.15) sowie in Verbin-dung mit den Anforderungen
dieses Abschnittes zu prüfen.
5.2 Prüfung vor dem InverkehrbringenDurch den Hersteller ist die
Prüfung vor dem Inverkehrbringen zu veranlassen.Die Prüfung der
Traversensysteme beinhaltet:
a) Prüfung der Konstruktions- und Fertigungsunterlagen
einschließlich der Bemessungsnachweiseb) Prüfung auf
Übereinstimmung mit der Produktdokumentationc) Prüfung der
Fertigungsstätte und des Fertigungsverfahrens
5.3 Prüfung vor der ersten InbetriebnahmeLiegt der Nachweis
einer herstellerseitig veranlassten Prüfung vor dem ersten
Inverkehrbringen vor, soerstreckt sich die Prüfung vor der ersten
Inbetriebnahme beim Betreiber auf die Vollständigkeit derAusrüstung
und die Betriebsbereitschaft.
5.4 Prüfung bei oder nach dem AufbauDie Prüfung bei oder nach
dem Aufbau erstreckt sich auf die Sichtprüfung aller verwendeten
Teile undden ordnungsgemäßen Zusammenbau. Sie ist von einem
Sachkundigen durchzuführen. Insbesondereist auf folgende Kriterien
zu achten:
a) Verformungen (Verbiegung, Verdrehung, ...)b) Beschädigungen
(Risse, Löcher, ...)c) Fehlende Teile
(Verbindungsstreben/Diagonalstreben, Verbinder, ...)
4.4.3 AnschlagmittelAnschlagmittel sind alle Materialien und
Teile, die eingesetzt werden können, um Traversen mitden
entsprechenden Lastaufnahmepunkten zu verbinden. Anschlagmittel
müssen der BGV C 1§ 9 „Tragmittel und Anschlagmittel“ sowie VBG 9a
§ 5 „Kennzeichnung von Anschlagmitteln“ ent-sprechen.
Häufig verwendete Anschlagmittel sind:
– Trägerklemme– Schellen mit oder ohne Ringöse– Schäkel–
Schnellverbindungsglied mit Überwurfmutter nach DIN 56926–
Rundschlingen– Stahlseile– Stahlketten– Keilendklemmen
Grundsätzlich sind die Herstellerhinweise zum bestimmungsgemäßen
Gebrauch der einzelnenAnschlagmittel zu beachten.
Generell gilt, dass die Nennbelastung von Anschlagmitteln wie
Seilen und Bändern innerhalb ei-ner Aufhängung höchstens einem
Zwölftel der rechnerischen Bruchkraft entsprechen darf; alleübrigen
Anschlagmittel dürfen nur mit dem 0,5fachen Wert der vom Hersteller
angegebenenTragfähigkeit belastet werden.
Bei der Auswahl der Anschlagmittel müssen zusätzlich die zu
erwartenden Umgebungsbedin-gungen berücksichtigt werden:
Rundschlingen aus Polyester haben eine maximal zulässige
Höchsttemperatur von 100° C. Die-ser Wert kann, begünstigt durch
die gute Wärmeleitfähigkeit von Aluminium, schnell in der Nähevon
Scheinwerfern erreicht werden. Gleichzeitig muss beim Einsatz von
Rundschlingen auf derenWitterungsbeständigkeit, im Besonderen auf
die UV-Stabilität, geachtet werden. Daraus folgt,dass beim
Anschlagen von ortsveränderlichen Hebezeugen oder Traversen mit
Seilen oder Bän-dern aus natürlichen oder synthetischen Fasern eine
zusätzliche temperaturstabile Sicherung(z.B. Stahlseil) verwendet
werden muss.
Die maximal zulässige Betriebstemperatur bei Stahlseilen hängt
in erster Linie von der verwende-ten Art der Verbindungsherstellung
ab. Der weit verbreitete Aluminium-Pressklemmenanschlussdarf
höchstens auf 100°C erhitzt werden, für höhere
Umgebungstemperaturen muss dann einStahlseil mit der
Seilendverbindung „Flämisches Auge“ mit Stahlpressklemme benutzt
werden.
Alle Stahlseile müssen mit einer eingelegten Kausche versehen
sein, Stahlseile mit so genannten„Weichaugen“ dürfen nicht benutzt
werden.
Zulässige lösbare Seilendverbindungen sind z.B. Seilschlösser
nach DIN 15315 und Keilendklem-men nach DIN 43148.
Im Hebezeugbetrieb sind Seilschlösser nicht zulässig (vergl. VBG
9a).
Seilendverbindungen zur Lastaufnahme, die mit Drahtseilklemmen
nach DIN 1142 oder so ge-nannten „Fröschen“ (im Engl.: „Dogs“)
ausgeführt sind, dürfen nicht verwendet werden.
Die Verwendung von fest mit Kunststoff ummantelten Drahtseilen
ist nicht zulässig.
Zum Schutz von Traversen ist die Verwendung von losen
Kunststoffschläuchen auf Drahtseilendann zulässig, wenn eine
Sichtprüfung des Drahtseiles weiterhin möglich ist.
Drahtseile mit losen Kunststoffschläuchen dürfen nicht ohne
zusätzlichen Kantenschutz anscharfen Kanten eingesetzt werden.
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
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5.5 Wiederkehrende PrüfungTraversensysteme sind je nach
Einsatzart und -häufigkeit so zu prüfen, dass Mängel und
Beschädi-gungen rechtzeitig erkannt werden. Sie sind mindestens
einmal jährlich durch einen Sachkundigen zuprüfen. Die Prüfung
beinhaltet insbesondere:
a) Verformungen (Verbiegung, Verdrehung, ...)b) Beschädigungen
(Risse, Löcher, ...)c) Fehlende Teile
(Verbindungsstreben/Diagonalstreben/Verbindungsstreben, Verbinder,
...)d) Erreichen der Ablegereife
Entstehen bei der Sichtprüfung Zweifel an der Schadensfreiheit,
ist eine weitere Aufschluss gebendePrüfmethode (z.B.
Farbeindringprüfung, Ultraschallprüfung) anzuwenden.
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der
wiederkehrenden Prüfung in einem Prüf-buch/Prüfakte festgehalten
werden.
(Zu Prüfnachweisen siehe auch BGV C1 §35)
5.6 Prüfung nach wesentlichen ÄnderungenNach wesentlichen
Änderungen, Reparaturen und aus besonderem Anlass ist eine Prüfung
durcheinen geeigneten Sachverständigen vorzunehmen.
5.7 Ablegereife Die Ablegereife von Traversensystemen ist
gegeben, wenn die Bewertung folgender Kriterien einensicheren
Einsatz für die Benutzungsdauer nicht mehr gewährleistet.
5.7.1 Profilkonstruktion
a) Reduzierung des Querschnitts durch Verschleiß (Hauptgurte und
Verbindungsstreben/Diagonalstreben)
b) Reduzierung der Schweißnahtdicke durch Verschleiß
c) plastische Verformung der Profile
d) Löcher in den Profilen
e) fehlende Profile oder Verbindungsstreben/Diagonalstreben
f) Verschiebung des Trägerprofils (Traverse passt nicht mehr zu
anderer Traverse)
g) gebrochene Schweißnähte
h) unsachgemäße Reparatur
i) Korrosion an der Profilkonstruktion
5.7.2 Verbinder und Verbindungselemente
a) Abnutzung und Reduzierung des Querschnitts durch Verschleiß
am Verbinder
b) Reduzierung der Schweißnahtdicke durch Verschleiß
c) plastische Verformung der Verbinder
d) Vergrößerung der Bohrungen
e) plastische Verformung der Verbindungselemente
f) starke Korrosion an den Verbindern und
Verbindungselementen
g) starke Korrosion zwischen den Tragprofilen, den Verbindern
und Verbindungselementen
h) gebrochene Schweißnähte
i) unsachgemäße Reparatur
VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
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Anhang
I Begriffsbestimmungen
II Rechtsnormen
III Normative Verweise
IV Anschlagmethoden
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· Traversensysteme
Anhang I – Begriffsbestimmungen
Technische Begriffe
Anschlagen mit dem Hebezeug oder der Tragkonstruktion
verbinden
Auflagerpunkt Position, an der eine Traverse aufgehängt oder
gestützt wird
Corner block Eck-/Knotenelement zum Anschluss von Traversen
Drittelpunkte Positionen zweier Lasten bei je einem Drittel der
Gesamtlänge
Fachwerksverlauf siehe bildliche Darstellung
Feldmitte mittig zwischen zwei Auflager-Punkten
Gleichlast/Gleichstreckenlast gleichmäßig verteilt einwirkende
Last
Ground Support aufgeständerte Traversenkonstruktion, vertikal
verfahrbar oderfest
Gurt längs verlaufendes Profil eines Traversen-Elements
Gurtrohr längs verlaufendes Rohr eines Traversen-Elements
Halbzeug Profil (Rohr, Stange)
Hinge section Element eines Ground Supports zum
Aufrichten/Umlegen ei-nes Towers
Lifeline horizontal gespanntes Sicherungsseil als
Anschlageinrichtungder persönlichen Schutzausrüstung gegen
Absturz
plastische Verformung bleibende Verformung (gegebenenfalls durch
Überlastung)
Punktlast einzelne, nicht ausgebreitete Last
Sleeve block Element eines Ground Supports, zum (i.d.R.)
vertikalen Ver-fahren von Traversen / Konstruktionen aus
Traversen
Tower Mast, Stütze
Traverse aus einzelnen Traversen-Elementen montierter Träger
Traversenelement fest zusammen hängendes Gitterträger-Stück
Traversensysteme siehe Seite 7, Punkt 2, Absatz 2ff.
Verbinder Anschlussbauteile eines Traversenelements
Verbindungsmittel loses Teil, zur Montage von
Traversenelementen
Verbindungsstreben/Diagonalstreben diagonal, vertikal, oder
horizontal verlaufendes Profil
Viertelpunkte Positionen dreier Lasten bei je einem Viertel der
Gesamtlänge
Wärmeeinfluss Beeinträchtigung der Festigkeit durch
Schweißwärme
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Umlenkkopf und Schlitten(Head und Sleeve Block)
Beide Seiten des Hebezeugsam Rig angeschlagen. Beide
Aufhängepunkte sindvertikal unter dem Umlenkkopf(Head). Keine
zusätzlichen horizontalenBelastungen
Anschlag mit Rundschlinge amGurtrohr des Schlittens
(SleeveBlock).Das Rohr wird auf Biegung belastet.
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VPLT. · Standard SR1.0 · TraversensystemeVPLT. · Standard SR1.0
· Traversensysteme
Umlenkkopf (Head)
Hebezeug (Chain Hoist)
Schlitten (Sleeve Block)
Anschlagelement (Load Bar)
Mastelement (Tower Section)
Scharnier (Hinge)
Hebezeug Anschlag (Chain Hoist Attachement Point
Grundgestell (Basement)
Ausleger (Outrigger)
Das ganze System wird als Ground Support bezeichnet (nicht
zwingend motorisch verfahrbar).
Eckelement (Corner Block)
Traverse (Truss)
Traversenkonstruktion (Rig),bestehend aus Traversen,Eckelementen
und Schlitten
Mast (Tower),bestehend aus Umlenkkopf (Head),Mastelementen und
Grundgestell
bei Traversen mit Gabelverbindern kann jede
Verbindungsstelle
als Scharnier (Hinge) verwendet werden
Gurtrohr
Verbindungsstreben/Diagonalstreben
Sicherungsstecker
Verbinder
Verbindungsbolzen
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VPLT. · Standard SR1.0 · TraversensystemeVPLT. · Standard SR1.0
· Traversensysteme
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Anhang II – Rechtsnormen
Herstellung und EntwurfGenerell gilt der aktuelle Stand der
Technik. Bestehende Normen und Richtlinien, welche konstruktiveund
fertigungstechnische Anforderungen erfassen, sind zu
berücksichtigen. Da Traversensysteme zumgroßen Teil als
Aluminiumkonstruktionen ausgeführt sind, kommt der DIN 4113 Teil 1,
Teil 2 sowie derRichtlinie zum Schweißen von tragenden Bauteilen
aus Aluminium besondere Bedeutung zu. Traver-sensysteme in
Stahlbauweise werden durch die DIN 18800 erfasst. Finden andere
Werkstoffe Verwen-dung, so sind deren spezifische Normen
anzuwenden.
AnwendungDie Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaften sind generell zu beachten.
BaurechtBei zusammengesetzten Konstruktionen aus modularen
Traversen-Elementen, die im Freien aufgestelltwerden, gilt
zusätzlich das Baurecht. Sind diese temporär eingesetzt und dazu
bestimmt, wiederholtaufgestellt und zerlegt zu werden, sind sie als
„Fliegende Bauten“ einzustufen. In diesem Fall ist eineVielzahl von
Vorschriften zu beachten, die mit einem Ing.-Büro, das Erfahrung in
der Berechnung vonFliegenden Bauten hat, geklärt werden sollte.
Rechtsbegriffe/Qualifikation
Einführer (Vertreiber) Als Einführer gilt, wer technische
Arbeitsmittel in das Wirtschafts-gebiet verbringt oder verbringen
lässt. Das Gesetz unterstellt,ebenso wie beim Hersteller, die
Fähigkeit zur sicherheitstechni-schen Beurteilung der importierten
technischen Arbeitsmittel.
Fliegende Bauten Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die
geeignet und in derRegel auch dazu bestimmt sind, wiederholt
aufgestellt und zerlegtzu werden.
Head Rigger Konzipiert Traversenkonstruktionen (außer statische
Berechnung)und ist in der Regel an der Planung beteiligt, wählt
Material undPersonal aus, plant Arbeitsabläufe und ist aufgrund
seiner Ausbil-dung, Erfahrung und Qualifikation (Meister für
Veranstaltungstech-nik – Fachrichtung Bühne/Studio) in der Lage,
das Gewerk Rig-ging vor Ort verantwortlich zu leiten und
freizugeben.
Hersteller Hersteller ist der Produzent von Produkten, d.h.
derjenige, derWerkstoffe oder vorgefertigte Teile bezieht und diese
zu einemProdukt zusammenbaut.
Inverkehrbringen Inverkehrbringen ist jedes Überlassen
technischer Arbeitsmittelan andere (Verwender).
Lichtcrewchef Konzipiert Beleuchtungssysteme (außer statische
Berechnung)und ist in der Regel an der Planung beteiligt, wählt
Material undPersonal aus, plant Arbeitsabläufe und ist aufgrund
seiner Ausbil-dung, Erfahrung und Qualifikation (Meister für
Veranstaltungstech-nik – Fachrichtung Beleuchtung) in der Lage, das
Gewerk Lichtvor Ort verantwortlich zu leiten und freizugeben.
Sachkundiger für Hat aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und
ErfahrungVeranstaltungs-Rigging (IHK) ausreichende Kenntnisse im
Veranstaltungs-Rigging, Qualifikation
ist durch IHK-Zertifikat nachgewiesen
Sachkundiger für die ist, wer aufgrund seiner fachlichen
Ausbildung und Erfahrung aus-Durchführung von Prüfungen reichende
Kenntnisse auf dem Gebiet der Traversensysteme und
maschinentechnischen Einrichtungen hat und mit den
einschlägi-gen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
berufsgenossenschaft-lichen Vorschriften und allgemein anerkannten
Regeln der Techniksoweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren
Zustand von Tra-versensystemen und maschinentechnischen
Einrichtungen beur-teilen kann.
Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung
und Erfahrung be-sondere Kenntnisse auf dem Gebiet der
sicherheitstechnischenund maschinentechnischen Einrichtungen hat
und mit den ein-schlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
berufsgenos-senschaftlichen Vorschriften und allgemein anerkannten
Regelnder Technik vertraut ist. Er muss den arbeitssicheren Zustand
vonsicherheitstechnischen und maschinentechnischen
Einrichtungenprüfen und gutachtlich beurteilen können.
Typenstatik statische Berechnung eines Traversentypsgeprüfte
Typenstatik durch einen anerkannten Prüfstatiker geprüfte
Typenstatik
Veranstaltungs-Operator (IHK) Hat aufgrund seiner fachlichen
Ausbildung und Erfahrung ausrei-chende Kenntnisse in der
Veranstaltungstechnik; Qualifikation istdurch IHK-Zertifikat
nachgewiesen.
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
DIN EN 292-1 Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine
Gestaltungsleitsätze;Teil 1: Grundsätzliche Terminologie,
Methodik
DIN EN 292-2 Sicherheit von Maschinen – Grundbegriffe,
allgemeine Gestaltungsleitsätze -Teil 2: Technische Leitsätze und
Spezifikationen
DIN EN 353-2 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Teil
2: Mitlaufende Auffang-geräte einschließlich beweglicher
Führung
DIN EN 360 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz –
Höhensicherungsgeräte
DIN EN 361 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz –
Auffanggurte
DIN EN 363 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz –
Auffangsysteme
DIN EN 364 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz;
Prüfverfahren
DIN EN 729-1 Schweißtechnische Qualitätsanforderungen –
Schmelzschweißen metalli-scher Werkstoffe - Teil 1: Richtlinien zur
Auswahl und Verwendung
DIN EN 729-2 Schweißtechnische Qualitätsanforderungen –
Schmelzschweißen metalli-scher Werkstoffe - Teil 2: Umfassende
Qualitätsanforderungen
DIN EN 729-3 Schweißtechnische Qualitätsanforderungen –
Schmelzschweißen metalli-scher Werkstoffe - Teil 3:
Standard-Qualitätsanforderungen
DIN EN 729-4 Schweißtechnische Qualitätsanforderungen –
Schmelzschweißen metalli-scher Werkstoffe - Teil 4:
Elementar-Qualitätsanforderungen
DIN EN 10002-1 Metallische Werkstoffe - Zugversuch – Teil 1:
Prüfverfahren bei Raumtempe-ratur
ISO 10042 Lichtbogenschweißverbindungen an Aluminium und seinen
schweißgeeig-neten Legierungen; Richtlinie für Bewertungsgruppen
von Unregelmäßigkeiten
International
NEN 2063 Lichtbogenschweißen. Dauerbeanspruchte Strukturen.
Berechnung ge-schweißter Stoßstellen bei unlegiertem und
niedrig-legiertem Stahl biseinschließlich Fe 510 (Fe52).
NEN 6710 Vorschriften für die mathematische Behandlung
bautechnischer Strukturen
TGB 1990 Auslegung von Aluminiumstrukturen
BS 7906-2:2000 Lifting Equipment für Performance, Broadcast and
similar applications, part2: Code of practice for use of aluminium
and steel trusses and towers
BS 7905-2:2000 Lifting Equipment für Performance, Broadcast and
similar applications, part2: Specifications for design and
manufacturing of aluminium and steel trus-ses and towers
ESTA/ANSI E1.1-1999 Entertainment Technology – Construction and
Use of Wire Rope Ladders
ESTA/ANSI E1.2-2000 Entertainment Technology – Design,
Manufacture and Use of AluminumTrusses and Towers
Anhang III – Normative Verweise(ohne Gewähr und Anspruch auf
Vollständigkeit)
National
BGV C 1/GUV 6.15 Veranstaltungs-und Produktionsstätten für
szenische Darstellung
BGI 638 Seilleitern
BGI 810-0 (SP 25 1/2-0) Fernsehen, Hörfunk und Film –
Arbeitssicherheit in Produktionsstätten –Einsatz von Bühnen- und
Studiofachkräften
BGG 912/GUV 66.15 Prüfung von sicherheitstechnischen und
maschinentechnischen Einrichtun-gen in Veranstaltungs- und
Produktionsstätten für szenische Darstellung
DIN 3088 Drahtseile aus Stahldrähten; Anschlagseile im
Hebezeugbetrieb; Sicher-heitstechnische Anforderungen und
Prüfung
DIN 4112 Fliegende Bauten; Richtlinien für Bemessung und
Ausführung
DIN 4113-1 Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender
Belastung; Berechnung und bauliche Durchbildung
DIN 4113-1/A1 Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender
Belastung - Teil 1:Berechnung und bauliche Durchbildung; Änderung
A1
DIN 4113-2 Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender
Belastung - Teil 2: Berechnung geschweißter
Aluminiumkonstruktionen
DIN 5688 Teil 3 Anschlagketten, Hakenketten, Ringketten,
Kranzketten, Einzelteile, Gütekl. 8
DIN 18000-1 Stahlbauten; Bemessung und Konstruktion
DIN 18808 Stahlbauten – Tragwerke aus Hohlprofilen unter
vorwiegend ruhender Be-anspruchung
DIN EN 818-4 Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezeuge -
Sicherheit Teil 4: Anschlag-ketten Güteklasse 8
DIN EN 1492-1 Textile Anschlagmittel - Sicherheit - Teil 1:
Flachgewebte Hebebänder ausChemiefasern für allgemeine
Verwendungszwecke
DIN EN 1492-2 Textile Anschlagmittel - Sicherheit-Teil 2:
Rundschlingen aus Chemiefasernfür allgemeine Verwendungszwecke
EN 287-2 Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen - Teil 2:
Aluminium und Aluminiumlegierungen
DIN EN 288-3 Anforderung und Anerkennung von Schweißverfahren
für metallische Werk-stoffe - Teil 3: Schweißverfahrensprüfungen
für das Lichtbogenschweißenvon Stählen
DIN EN 288-4 Anforderung und Anerkennung von Schweißverfahren
für metallische Werk-stoffe - Teil 4: Schweißverfahrensprüfungen
für das Lichtbogenschweißenvon Aluminium und seinen Legierungen
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
Aufhängung mit Profil und Schelle von unten
Stabilität:Keine Auswirkung auf die Seitenstabilität.Einfluss
auf Traverse:Keine Tragfähigkeitsreduzierung der Traverse durch die
Anschlag-art, wenn im Knotenpunkt angeschlagen. Mögliche
Tragfähig-keitsreduzierung der Traverse durch die Anschlagart, wenn
nichtim Knotenpunkt angeschlagen (lokale Biegung des Gurtrohrs).
Auswirkung Anschlagmittel:Keine Tragfähigkeitsreduzierung durch die
Anschlagart.
Aufhängung mit Profil und Schelle von unten
Stabilität: Die Traverse muss gegen seitliches Kippen gehalten
werden.Einfluss auf Traverse:Keine Tragfähigkeitsreduzierung der
Traverse durch die Anschlag-art, wenn im Knotenpunkt angeschlagen.
Mögliche Tragfähig-keitsreduzierung der Traverse durch die
Anschlagart, wenn nichtim Knotenpunkt angeschlagen (lokale Biegung
des Gurtrohrs). Auswirkung Anschlagmittel:Keine
Tragfähigkeitsreduzierung durch die Anschlagart.
Aufhängung mit Profil und Schelle von unten
Stabilität:Die Traverse muss gegen seitliches Kippen gehalten
werden.Einfluss auf Traverse:Keine Tragfähigkeitsreduzierung der
Traverse durch die Anschlag-art, wenn im Knotenpunkt angeschlagen.
Mögliche Tragfähig-keitsreduzierung der Traverse durch die
Anschlagart, wenn nichtim Knotenpunkt angeschlagen (lokale Biegung
des Gurtrohrs). Auswirkung Anschlagmittel:Keine
Tragfähigkeitsreduzierung durch die Anschlagart.
Aufhängung mit Profil von unten
Stabilität:Keine Auswirkung auf die Seitenstabilität.Einfluss
auf Traverse:Keine Tragfähigkeitsreduzierung der Traverse durch die
Anschlag-art, wenn im Knotenpunkt angeschlagen. Mögliche
Tragfähig-keitsreduzierung der Traverse durch die Anschlagart wenn
nichtim Knotenpunkt angeschlagen (lokale Biegung des Gurtrohrs).
Auswirkung Anschlagmittel:Keine Tragfähigkeitsreduzierung durch die
Anschlagart.
Anhang IV – AnschlagmethodenSchematische Darstellung
gebräuchlicher Anschlagmethoden und deren Auswirkung auf die
statischeStabilität, die lokalen Einflüsse auf die Traverse und auf
das Tragverhalten der Anschlagmittel. Hierbeiwird vorausgesetzt,
dass die Traverse als Einzelträger symmetrisch belastet wird.
Erläuterung der Begriffe
Stabilität: gegen seitliches Ausknicken und ungewollte
BewegungEinfluss: auf die TraverseAuswirkung: auf das
Anschlagmittel
Die folgenden Beispiele beziehen sich auf den Punkt 4.4.2 a)
Aufhängung mit eingeschraubter Ringmutter/Ringschraube
Stabilität:Zur Seitenstabilität ist eine horizontale Aussteifung
notwendig.Einfluss auf Traverse:Keine Tragfähigkeitsreduzierung der
Traverse durch die Anschlag-art. Auswirkung Anschlagmittel:Keine
Tragfähigkeitsreduzierung durch die Anschlagart.
Aufhängung mit Schelle und Ringmutter/Ringschraube von oben
(Schelle auf Zug)
Stabilität:Zur Seitenstabilität ist eine horizontale Aussteifung
notwendig.Einfluss auf Traverse:Keine Tragfähigkeitsreduzierung der
Traverse durch die Anschlag-art, wenn im Knotenpunkt angeschlagen.
Mögliche Tragfähig-keitsreduzierung der Traverse durch die
Anschlagart, wenn nichtim Knotenpunkt angeschlagen (lokale Biegung
des Gurtrohrs). Auswirkung Anschlagmittel:Keine
Tragfähigkeitsreduzierung durch die Anschlagart.
Aufhängung mit Schelle und Ringmutter/Ringschraube von oben
(Schelle auf Zug)
Stabilität:Keine Auswirkung auf die Seitenstabilität.Einfluss
auf Traverse:Keine Tragfähigkeitsreduzierung der Traverse durch die
Anschlag-art, wenn im Knotenpunkt angeschlagen. Mögliche
Tragfähig-keitsreduzierung der Traverse durch die Anschlagart, wenn
nichtim Knotenpunkt angeschlagen (lokale Biegung des
Gurtrohrs).Auswirkung Anschlagmittel:Keine
Tragfähigkeitsreduzierung durch die Anschlagart.
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
Aufhängung mit RundschlingeStabilität:Keine Auswirkung auf die
Seitenstabilität.Einfluss auf Traverse:Keine
Tragfähigkeitsreduzierung der Traverse durch die Anschlagart,wenn
im Knotenpunkt angeschlagen und ein Fachwerkstab die Druck-kräfte
aufnimmt. Mögliche Tragfähigkeitsreduzierung der Traverse durchdie
Anschlagart, wenn nicht im Knotenpunkt angeschlagen oder
keinFachwerkstab die Druckkräfte aufnimmt (lokale Biegung des
Gurtrohrs). Auswirkung Anschlagmittel:Tragfähigkeitsreduzierung
durch die Anschlagart:80 % geschnürte Rundschlinge und
Aufspannwinkel.
Aufhängung mit Rundschlinge
Stabilität:Keine Auswirkung auf die Seitenstabilität.Einfluss
auf Traverse:Keine Tragfähigkeitsreduzierung der Traverse durch die
Anschlag-art, wenn im Knotenpunkt angeschlagen. Mögliche
Tragfähig-keitsreduzierung der Traverse durch die Anschlagart, wenn
nichtim Knotenpunkt angeschlagen (lokale Biegung des Gurtrohrs).
Auswirkung Anschlagmittel:Keine Tragfähigkeitsreduzierung durch die
Anschlagart.
Aufhängung mit Rundschlinge
Stabilität:Keine Auswirkung auf die Seitenstabilität.Einfluss
auf Traverse:Keine Tragfähigkeitsreduzierung der Traverse durch die
Anschlag-art, wenn im Knotenpunkt angeschlagen. Mögliche
Tragfähig-keitsreduzierung der Traverse durch die Anschlagart, wenn
nichtim Knotenpunkt angeschlagen (lokale Biegung des Gurtrohrs).
Auswirkung Anschlagmittel:Keine Tragfähigkeitsreduzierung durch die
Anschlagart.
Die folgenden Beispiele beziehen sich auf den Punkt 4.4.2 c)
Aufhängung mit Rundschlinge
Stabilität:Zur Seitenstabilität ist eine horizontale Aussteifung
notwendig.Einfluss auf Traverse:Keine Tragfähigkeitsreduzierung der
Traverse durch die Anschlag-art, wenn im Knotenpunkt angeschlagen.
Mögliche Tragfähigkeitsreduzierung der Traverse durch die
An-schlagart, wenn nicht im Knotenpunkt angeschlagen (lokale
Bie-gung des Gurtrohrs). Auswirkung Anschlagmittel:Keine
Tragfähigkeitsreduzierung durch die Anschlagart.
Die folgenden Beispiele beziehen sich auf den Punkt 4.4.2 b)
Aufhängung mit Rundschlinge
Stabilität:Keine Auswirkung auf die Seitenstabilität.Einfluss
auf Traverse:Keine Tragfähigkeitsreduzierung der Traverse durch die
Anschlag-art, wenn im Knotenpunkt angeschlagen und ein
Fachwerkstabdie Druckkräfte aufnimmt.Tragfähigkeitsreduzierung der
Traverse durch die Anschlagart,wenn nicht im Knotenpunkt
angeschlagen oder kein Fachwerk-stab die Druckkräfte aufnimmt
(lokale Biegung des Gurtrohrs). Auswirkung
Anschlagmittel:Tragfähigkeitsreduzierung durch die Anschlagart:80 %
geschnürte Rundschlinge und Aufspannwinkel.
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VPLT. · Standard SR1.0 · Traversensysteme
Aufhängung mit Rundschlinge
Stabilität:Keine Auswirkung auf die Seitenstabilität.Einfluss
auf Traverse:Keine Tragfähigkeitsreduzierung der Traverse durch die
Anschlag-art, wenn im Knotenpunkt angeschlagen und ein
Fachwerkstabdie Druckkräfte aufnimmt. Mögliche
Tragfähigkeitsreduzierung der Traverse durch die An-schlagart, wenn
nicht im Knotenpunkt angeschlagen oder keinFachwerkstab die
Druckkräfte aufnimmt (lokale Biegung desGurtrohrs). Auswirkung
Anschlagmittel:Tragfähigkeitsreduzierung des Anschlagmittels durch
die An-schlagart:Aufspannwinkel.
Aufhängung mit Rundschlinge
Stabilität:Keine Auswirkung auf die Seitenstabilität.Einfluss
auf Traverse:Keine Tragfähigkeitsreduzierung der Traverse durch die
Anschlag-art, wenn im Knotenpunkt angeschlagen. Mögliche
Tragfähig-keitsreduzierung der Traverse durch die Anschlagart, wenn
nichtim Knotenpunkt angeschlagen (lokale Biegung des Gurtrohrs).
Auswirkung Anschlagmittel:Keine Tragfähigkeitsreduzierung durch die
Anschlagart.
Aufhängung mit Rundschlinge
Stabilität: Keine Auswirkung auf die Seitenstabilität.Einfluss
auf Traverse:Keine Tragfähigkeitsreduzierung der Traverse durch die
Anschlag-art, wenn im Knotenpunkt angeschlagen und ein
Fachwerkstabdie Druckkräfte aufnimmt. Mögliche
Tragfähigkeitsreduzierung der Traverse durch die An-schlagart, wenn
nicht im Knotenpunkt angeschlagen oder keinFachwerkstab die
Druckkräfte aufnimmt (lokale Biegung desGurtrohrs). Auswirkung
Anschlagmittel:Tragfähigkeitsreduzierung durch die
Anschlagart:Aufspannwinkel.
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VPLT. SR1.0Bereitstellung und Benutzung von
Traversensystemen
2., überarbeitete Auflage, Stand: 15.01.2003
Kontakt:VPLT – Verband für professionelle Licht- und Tontechnik
e.V.
Walsroder Straße 15930853 Hannover-Langenhagen
Telefon (05 11) 270 74-74Telefax (05 11) 270 74-777
E-mail: [email protected]
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