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Fachbeitrag Artenschutz Dezember 2015
Kocks Consult GmbH Stegemannstraße 32-38 56068 Koblenz Tel.: +49
261 1302-0 Fax: +49 261 1302-400 E-Mail: [email protected]
Internet: www.kocks-ing.de
Stadt Koblenz
Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim
Abschnitt 1: Abschlagsbauwerk im Bubenheimer Bach bis
Zuleitungskanal
Glismuotstraße/Viermalterweg (Schacht RW 7) Abschnitt 2:
Zuleitungskanal von Glismuotstraße/Viermalterweg bis zum Hoch-
wasserrückhaltebecken 1 einschließlich Querung der L 52n und der
L 127 (Bubenheimer Weg)
Fachbeitrag Artenschutz
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Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim
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Inhaltsverzeichnis 1. 3 Einführung1.1 3 Anlass und
Aufgabenstellung, Kurzbeschreibung des Vorhabens1.2 6 Rechtliche
Grundlagen1.3 8 Datengrundlagen2. 9 Baubeschreibung und
Wirkfaktoren des Vorhabens3. 11 Relevanzprüfung4.
12 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der
relevanten Arten
4.1 12 Arten nach Anhang IV der FFH - Richtlinie4.2 15
Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie5. 22
Ergebnisdarstellung der Prüfung gemäß § 44Literaturverzeichnis 24
Tabellenverzeichnis Tab. 1: ...... 12 Bestandssituation der im
Untersuchungsgebiet relevanten FledermausartenTab. 2:
.............................................................................................................................
15 Bestandssituation der im Untersuchungsgebiet relevanten
europäischen
Vogelarten Anhang Anh. 1: Ergebnis der Relevanzprüfung
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Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim
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Anmerkung: Der folgende Text incl. Inhaltsverzeichnis ist
angelehnt an den „Mustertext Fachbeitrag Artenschutz
Rheinland-Pfalz“, Hinweise zur Erar-beitung eines Fachbeitrages
Artenschutz gem. § 44, 45 BNatSchG, LANDES-BETRIEB MOBILITÄT
RHEINLAND-PFALZ, 2011.
1. Einführung
1.1 Anlass und Aufgabenstellung, Kurzbeschreibung des
Vorhabens
Zum Schutz der Ortslage Bubenheim vor Hochwasserereignissen und
als Kern-stück des Freiraum- und Landschaftskonzeptes zum
"Dienstleistungszentrum, Gewerbe- und Technologiepark Bubenheim / B
9 Nord" dient die Hochwasser-entlastungsanlage Bubenheimer Bach,
die teilweise im Bereich des rechtskräf-tigen B-Plans Nr. 229 als
Bestandteil von Ausgleichsflächen in einem zu entwi-ckelnden
Grünzug angelegt werden soll. Die geplante
Hochwasserentlastungsanlage beginnt unterhalb des
Hochwasser-rückhaltebeckens Zilze Mühle an einem Abschlagsbauwerk
oberhalb der Ortsla-ge Bubenheim, da das Gewässerprofil des
Bubenheimer Baches innerhalb der Ortslage nur ca. 0,5 m³/s schadlos
ableiten kann. Die Hochwasserentlastungsan-lage erstreckt sich im
Planungsgebiet ab dem geplanten Abschlagsbauwerk zwi-schen der
Ortslage Bubenheim und der geplanten L 52n (Querung) und verläuft
dann zwischen der L 127 (Bubenheimer Weg) und der ehemaligen
Eisenbahnli-nie Koblenz–Mayen bis zur Einleitungsstelle in den noch
zu renaturierenden Bu-benheimer Bach (Offenlegung Bubenheimer Bach)
in Höhe des Bubenheimer Kreisels (B9). Die
Hochwasserentlastungsanlage Bubenheimer Bach wird in drei
Abschnitten betrachtet: Abschnitt 1: Abschlagsbauwerk im
Bubenheimer Bach bis Zuleitungskanal Glismuotstraße/Viermalterweg
(Schacht RW 7) Abschnitt 2: Zuleitungskanal von
Glismuotstraße/Viermalterweg (Schacht RW 7) bis zum
Hochwasserrückhaltebecken 1 einschließlich Querung der L 52n und
der L 127 (Bubenheimer Weg) Abschnitt 3: Hochwasserrückhaltebecken
1 ab der L 127 (Bubenheimer Weg) bis zur Einleitungsstelle in den
renaturierten Bubenheimer Bach (Lage im Gel-tungsbereich B-Plan Nr.
229) Der Abschnitt 3 liegt innerhalb des rechtskräftigen B-Plan Nr.
229. Hier wurden die Belange des Artenschutzes im Rahmen des
B-Planverfahrens bereits behan-delt und planerisch bewältigt. Der
vorliegende Fachbeitrag Artenschutz be-trifft somit nur die
Abschnitte 1 und 2.
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Kurzbeschreibung des Vorhabens (Stand Juli 2015):
Abschlagsbauwerk Der über etwa 0,42 m3/s hinausgehende
Hochwasserabfluss im Bubenheimer Bach soll am geplanten
Abschlagsbauwerk oberhalb der Ortslage Bubenheim in den neuen
Hochwasserentlastungskanal DN 700/DN 800 abgeschlagen werden. Damit
wird für die Ortslage Bubenheim ein Hochwasserschutz gegenüber
einem 100-jährlichen Hochwasserereignis erreicht und die
Hochwassersicherheit ge-genüber dem Ist-Zustand maßgeblich
verbessert. Das geplante Abschlagsbau-werk im Bubenheimer Bach
besteht insgesamt aus dem Drosselbauwerk, der Hochwasserentlastung
(Überfallwehr und Dammscharte), dem Hochwasser-schutzdamm und dem
Einlaufbauwerk zum Hochwasserentlastungskanal. Das Drosselbauwerk
wird als geschlossener Durchlass bestehend aus einem
Stahlbeton-Rahmenprofil mit zu- und ablaufseitigen Böschungsstücken
vorgese-hen. Die lichte Durchlasslänge beträgt 9 m, während die
Gesamtlänge des Dros-selbauwerks einschließlich der beiden
Böschungsstücke etwa 12,5 m beträgt. Das Rahmenprofil hat die
lichten Abmessungen b/h = 0,75/0,70 m. Auf die Sohle des
Stahlbeton-Rahmenprofils wird in einer Mächtigkeit von 30 cm ein
kornabge-stuftes Substrat eingeschlämmt. Das Drosselbauwerk wird so
gestaltet, dass bei Mittel- und Niedrigwasserabfluss eine
Durchgängigkeit für die Biozönose gewähr-leistet ist. Zu- und
Ablaufbereich des Durchlasses werden jeweils mit einer Pflas-terung
aus Wasserbausteinen der Größe CP90/250 (Klasse II) gegen Erosion
und Kolkung gesichert. Als Hochwasserentlastung der über das
100-jährliche Bemessungsereignis (HQ100) hinausgehenden Abflüsse im
Bubenheimer Bach dient ein 10 m langes seitliches Überfallwehr
(Streichwehr) mit anschließender Dammscharte. Die
Hochwasserentlastung wird als breitkroniges Wehr ausgebildet und
konstruktiv mit einem 1-lagigen Steinsatz aus Wasserbausteinen
CP90/250 (Klasse II) in Be-tonbettung befestigt. Die
Wehrkronenlänge des Überfallwehres beträgt 20 m. Die Überfallkrone
in Höhe des Stauzieles auf 96,73 mNN wird durch einen Beton-sporn
fixiert. Die Breite der Wehrkrone wird konstruktiv zu 1,0 m
ausgebildet. Die Überlaufschwelle weist eine konstante Höhe im
Bereich des Stauzieles auf, um eine gleichmäßige Überströmung und
Belastung sicher zu stellen. Der entlastete Hochwasserabfluss
gelangt dann ungedrosselt über die Dammscharte und das
Einlaufbauwerk in den Hochwasserentlastungskanal DN 700/DN 800. Die
was-serseitige Neigung des Überfallwehres beträgt 1:3. Aufgrund des
Hochwasserzuflusses und des zusätzlichen Aufstaus vor dem
Drosselbauwerk soll das umgebende Gelände und insbesondere die
Ortslage Bubenheim vor einer Überflutung geschützt werden. Durch
den Hochwasser-schutzdamm soll insbesondere der Hochwasserschutz
für die Ortslage Buben-heim im Bereich der nordwestlichen Talmulde
(Sankt Maternus Straße) sowie in der Glismuotstraße und im Burgpfad
ermöglicht werden. Das Drosselbauwerk wird in den
Hochwasserschutzdamm integriert, so dass in diesem Bereich eine
Querungsmöglichkeit des Gewässers, z.B. zu Wartungszwecken besteht.
Das Einlaufbauwerk in den Hochwasserentlastungskanal DN 700/DN 800
wird als Rechteckschacht in Stahlbetonbauweise mit den lichten
Abmessungen b/l = 2,0/1,5 m ausgeführt und in den
Hochwasserschutzdamm integriert. Die
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Sohle des Bauwerks befindet sich auf 93,00 mNN und die
Zulaufschwelle auf 95,35 mNN. Das Einlaufbauwerk wird zwecks
Rückhaltung von Grobstoffen mit einem aufklappbaren, mehrteiligen
Stabrechen (Stababstand 80 bis 100 mm) ausgestattet. Der Zugang in
das Einlaufbauwerk zu Wartungs- und Kontrollzwe-cken erfolgt über
den Hochwasserentlastungsdamm. Hochwasserentlastungskanal Der Kanal
dient zur Hochwasserableitung des am Abschlagsbauwerk anfallenden
Entlastungsabflusses im Freispiegelabfluss. Der geplante Kanal wird
an das neue Einlaufbauwerk am Abschlagsbauwerk angeschlossen und
verläuft dann bis zum geplanten Hochwasserrückhaltebecken 1
nördlich der L 127. Die Kanal-trasse befindet sich überwiegend
innerhalb der städtischen Flächen, in der Glis-muotstraße und im
Viermalterweg. Die Länge des neuen Kanals beträgt etwa 1.444 m.
Zufahrtsweg Abschlagsbauwerk Zwecks Wartung und Kontrolle des
Abschlagsbauwerks wird ausgehend vom Burgpfad Bubenheim ein etwa 80
m langer Zufahrtsweg bestehend aus einer Schottertragschicht mit
wassergebundener Decke in einer Regelbreite von 3 m mit Bankett
vorgesehen. Der Zufahrtsweg wird mittels einer 1 : 10 geneigten
Rampe auf den Hochwasserschutzdamm geführt. Im Bereich des
vorhandenen Burgpfades wird der bereits versiegelte und ca. 1,75
breite Weg auf 3 m verbrei-tert und versiegelt. Mit dieser Planung
sind Veränderungen von Natur und Landschaft verbunden. Das
Untersuchungsgebiet sowie die Planung der
Hochwasserentlastungsanlage sind im Bestands- und Konfliktplan des
parallel bearbeiteten Landschaftspfle-gerischen Planungsbeitrages
dargestellt. Nach den Anforderungen des Artenschutzes gemäß des §
44 BNatSchG wird die Beurteilung des Vorkommens / potentiellen
Vorkommens sowie die Beurtei-lung der voraussichtlichen erheblichen
Beeinträchtigungen von europarechtlich geschützten Arten
(„besonders geschützten Arten“
einschl. der europäischen Vogelarten) erforderlich. Das hier zu
berücksichtigende Artenspektrum beschränkt sich dabei aufgrund der
Bestimmungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG allein auf die im Anhang IV
der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgeführten
Tier- und Pflanzenarten und auf die heimischen europäischen
Vogelarten. Auf dieses Artenspektrum bezogen werden die
artenschutzrechtlichen Verbots-tatbestände nach § 44 Abs. 1
BNatSchG, die durch das Bauvorhaben erfüllt werden können,
ermittelt und dargestellt. Darüber hinaus sind zur Vermeidung bzw.
Minderung von Beeinträchtigungen der vorkommenden geschützten Arten
bzw. deren Lebensräumen geeignete Maßnahmen durchzuführen. Über
Vermei-dungsmaßnahmen hinausgehende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
nach
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§ 44 Abs. 5 BNatSchG („CEF-Maßnahmen“) werden bei Bedarf
berücksichtigt. Geprüft werden im Weiteren, soweit erforderlich,
die naturschutzfachlichen Vor-aussetzungen für eine Ausnahme nach §
45 Abs. 7 BNatSchG. Für das betrachtete Projektgebiet liegen zur
Fauna und Flora keine Angaben aus der Biotopkartierung
Rheinland-Pfalz über nachgewiesene Artenvorkom-men vor. Spezielle
faunistische und vegetationskundliche Erhebungen wurden nicht
durchgeführt. Hinweise auf das Vorkommen von streng und besonders
geschützten Arten wur-den jedoch aus folgenden vorliegenden
Unterlagen entnommen werden:
Stadtbiotopkataster Koblenz Biotop Nr. 1926 "Bubenheimer Bach"
zwi-schen Werlesmühle und Ortseingang Bubenheim
Fachbeitrag Artenschutz zum B-Plan Nr. 228 und
Ergänzungsgutachten
ausgewählter Feldvögel in Koblenz-Bubenheim (pro bios 2008)
LBP L52 Nordumgehung Metternich, 1994,
(Planfeststellungsunterlagen von 2004)
Während der Begehung im Rahmen der parallel erarbeiteten
Landschaftspflege-rischen Untersuchung wurden Zufallsfunde erhoben.
Zusätzlich bezieht sich die vorliegende artenschutzrechtliche
Prüfung auch auf eine Abschätzung eines potentiell möglichen
Vorkommens von europarecht-lich geschützten Arten.
1.2 Rechtliche Grundlagen
Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor
Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf
gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfang-reiche
Vorschriften erlassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz
in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates
zur Erhaltung der na-türlichen Lebensräume sowie der wild lebenden
Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L
206/7) sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie
79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden
Vogelarten vom 02.04.1979 - Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L
103) veran-kert. Aufgrund der Vorgaben des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) im Urteil vom 10.01.2006 (C-98/03) wurde das
Bundesnaturschutzgesetz zum 12.12.2007 (BGBl I S 2873), in Kraft
getreten am 18.12.2007, geändert. Eine weitere Überar-beitung des
BNatSchG erfolgte am 29. Juli 2009 (in Kraft getreten am 1. März
2010). Die inhaltlichen Definitionen zu den „Vorschriften für
besonders geschütz-te und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten“
wurden beibehalten. Alle Gesetzeszitate beziehen sich im Folgenden
– falls nicht anders angegeben - auf diese Neufassung.
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Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
sind folgender-maßen gefasst: "Es ist verboten, 1. wild lebenden
Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Na-tur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der
europäischen Vo-gelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Popula-tion einer Art
verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
besonders ge-schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zer-stören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder
ihre Entwick-lungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre
Standorte zu be-schädigen oder zu zerstören."
Diese Verbote werden um den für Eingriffsvorhaben relevanten
neuen Absatz 5 des § 44 ergänzt: "1 Für nach § 15 zulässige
Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorha-
ben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften
des Bau-gesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz-
und Vermarktungs-verbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5.
2 Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführte Tierar-ten, europäische Vogelarten oder solche Arten
betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer
2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes
1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare
Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des
Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologi-sche Funktion der
von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflan-zungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
3 Soweit erforderlich, können auch vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen fest-gesetzt werden.
4 Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe
b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gilt Satz 2 und 3
entsprechend.
5 Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein
Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote
vor.
Entsprechend obigem Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen
Verbote bei nach § 15 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft
sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben
im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 nur für die in Anhang IV der
FFH-Richtlinie aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie die
heimischen europäischen Vogelarten gem. Art. 1
Vogelschutz-richtlinie.
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Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5
BNatSchG bezüg-lich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten
erfüllt, müssen für eine Pro-jektzulassung die
Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein.
Artikel 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 der
Vogelschutzrichtlinie sind hierbei zu beachten. Als für Bauvorhaben
einschlägige Ausnahmevoraussetzungen muss nachgewie-sen werden,
dass: zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses,
einschließlich
solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, vorliegen, zumutbare
Alternativen, die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen
der relevanten Arten führen, nicht gegeben sind, keine
Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der
Population
einer Art zu erwarten ist bzw. bei derzeitig schlechtem
Erhaltungszustand ei-ne Verbesserung nicht behindert wird.
Unter Berücksichtigung des Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie
bedeutet dies bei Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie: das
Vorhaben darf zu keiner Verschlechterung des günstigen
Erhaltungszu-
standes führen und das Vorhaben darf bei Arten, die sich derzeit
in einem ungünstigen Erhal-
tungszustand befinden, diesen nicht weiter verschlechtern. Bei
europäischen Vogelarten darf das Vorhaben den aktuellen
Erhaltungszu-stand nicht verschlechtern (Aufrechterhaltung des
Status Quo).
1.3 Datengrundlagen
Folgende Grundlagen wurden für die artenschutzrechtliche Prüfung
ausgewertet: Landschaftsinformationssystem Rheinland-Pfalz (LANIS)
(www.naturschutz-
rlp.de), unter ARTeFAKT aktuell genannte Arten (Stand
30.03.2015) LBM Rheinland-Pfalz: Streng geschützte Arten in
Rheinland-Pfalz (Stand
25.09.2008), Koblenz LBM Rheinland-Pfalz: Handbuch der
Vogelarten in Rheinland-Pfalz (Stand
25.09.2008), Koblenz KOCKS Consult GmbH (2008): Fachbeitrag
Artenschutz im Rahmen des B-
Plan 228 pro bios (2008): Ergänzungsgutachten ausgewählter
Feldvögel in Koblenz-
Bubenheim zum Fachbeitrag Artenschutz im Rahmen des B-Plan
228
http://www.naturschutz-rlp.de/http://www.naturschutz-rlp.de/
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2. Baubeschreibung und Wirkfaktoren des Vorhabens
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die in der Regel
Beeinträchti-gungen und Störungen der europarechtlich geschützten
Tier- und Pflanzenarten verursachen können. Wesentliche
planspezifische Wirkungen werden benannt, siehe auch parallel
bearbeiteter Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag zur
„Hochwasserentlastungsanlage Bubenheimer Bach“. Die Planung der
Hochwasserentlastungsanlage am Bubenheimer Bach mit dem geplantem
Drosselbauwerk am Bubenheimer Bach südwestlich
der Ortslage von Bubenheim, der geplanten Hochwasserentlastung
(20 m langes seitliches Überfall-
wehr mit anschließender Dammscharte), dem geplanten
Hochwasserschutzdamm, dem geplanten Einlaufbauwerk, dem geplanten
Hochwasserentlastungskanal ab Einlaufbauwerk bis
einschl. Querung L 127 (Verlauf ca. 150 m durch Ackerfläche und
ca. 1.300 m durch vorhandene Wirtschaftswege),
und dem geplanten Zufahrtsweg mit wassergebundener Decke
ausge-hend vom Burgpfad Bubenheim zum Abschlagsbauwerkbauwerk
ruft die nachfolgend genannten Auswirkungen hervor: Baubedingte
Wirkfaktoren Auswirkungen Diese umfassen die temporären
Beeinträchtigungen während der Bauphase.
Konflikt 8: Baustelleneinrichtung, potentielle
Schadstoffeinträge durch Baustoffe, Ma-schinen, Unfälle u. ä.,
Verlärmung, Beunruhigung, Erschütterungen etc., Verdichtung von
Böden sowie temporäre Beeinträchtigung der Erholungs-nutzung durch
die Bauarbeiten (Lärm, Abgase, Schmutz).
Anlagebedingte Auswirkungen Schutzgut Biotope und Arten
Durch den Bau des Abschlagsbauwerkes am Bubenheimer Bach kommt
es zu einem dauerhaften Gehölzverlust (ca. 8 St. Baumweiden) am
Buben-heimer Bach. Der Verlust von vorhandenen größeren Baumweiden
wird je-doch vermieden. Außerdem müssen durch die vorgesehene
Geländean-gleichung kleinere Ufergehölze entfernt werden, diese
können jedoch an Ort und Stelle wiederhergestellt werden. Außerdem
bewirkt die Anlage des Drosselbauwerkes eine Einschränkung der
Durchgängigkeit für Fließgewässerorganismen (wie Fische und
aquati-sche Wirbellosenfauna). Die geplante Durchlasslänge beträgt
9 m (die Ge-samtlänge des Drosselbauwerks einschließlich der beiden
Böschungsstü-cke etwa 12,5 m).1
1 Gemäß "SCHWEVERS U., SCHINDEHÜTTE K., ADAM B., STEINBERG L.
(2004): Zur Passierbarkeit
von Durchlässen, Artikel in den LÖBF-Mitteilungen 3/2004, Seite
37: "...entsteht eine deutliche Barriere jedoch erst ab einer
Durchlasslänge von ca. 50m..."
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Ansonsten verlaufen der geplante Zufahrtsweg und die Rohleitung
durch Ackerfläche bzw. durch vorhandene und geplante
Wirtschaftswege, sodass keine weiteren Biotop-/ Strukturverluste zu
erwarten sind und dauerhaft verloren gehen. Konflikt 1: Dauerhafter
Verlust von Bachbegleitenden Gehölzbeständen (Baumweiden, 8 Stück)
durch die Anlage des Abschlagsbauwerkes, ca. 180 m² und Verlust
eines Einzelstrauches durch die Verbreiterung des Burgweges.
Konflikt 2: Temporärer Verlust von Ufergehölzen durch die
vorgesehene Geländeangleichung, ca. 190 m² Konflikt 3:
Einschränkung der Durchgängigkeit für Fließgewässerorganis-men (wie
Fische und aquatische Wirbellosenfauna) durch das Drosselbau-werk,
9 m lang
Schutzgut Boden / Wasser Es erfolgt eine Teilversiegelung durch
den Bau des etwa 80 m langen Zu-fahrtsweges zum Abschlagsbauwerk.
Der Zufahrtsweg besteht aus einer Schottertragschicht mit
wassergebundener Decke. Der Zufahrtsweg wurde so geplant, dass er
teilweise auf einer vorhandenen Kanaltrasse (Schmutz-wasserkanal DN
800) verläuft. Teilweise wird auch die Dammkrone befahr-bar sein,
auch hier entsteht eine Schottertragschicht mit wassergebundener
Decke. Konflikt 4: Teilversiegelung (Schottertragschicht mit
wassergebundener Decke) ca. 500 m² Außerdem erfolgt eine
Versiegelung durch den Bau des Drosselbauwerkes, sowie durch
Verlegung von Wasserbausteinen in Bereich der Hochwasser-entlastung
mit Einlaufbauwerk. Konflikt 5: Versiegelung durch den Bau des
Drosselbauwerkes, sowie durch Verlegung von Wasserbausteinen in
Bereich der Hochwasserentlas-tung mit Einlaufbauwerk 350 m².
Versiegelung durch Verbreitung des Burg-pfades ca. 100 m².
Weiterhin wird durch die Anlage des Hochwasserschutzdammes
Ackerbo-den überbaut/verdichtet. Konflikt 6: Überbauung/Verdichtung
von Ackerboden durch die Anlage des Hochwasserschutzdammes 1.270 m²
Ansonsten verläuft der geplante Hochwasserentlastungskanal durch
Acker-fläche bzw. vorhandene Wirtschaftswege, sodass keine weiteren
Eingriffe in das Schutzgut Boden/Wasser zu erwarten sind.
Betriebsbedingte Auswirkungen in Bezug auf die
Hochwasserentlastungsan-lage Koblenz-Bubenheim sind nicht
relevant.
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3. Relevanzprüfung
In der Artenschutzprüfung werden alle Arten behandelt, deren
Vorkommen im Wirkraum des Projektes zu erwarten ist. Arten, deren
Habitatansprüche im Un-tersuchungsgebiet nicht erfüllt sind, werden
nicht betrachtet. Aus den Arten, die aufgrund verschiedener
Quellenangaben für das Untersu-chungsgebiet gelistet wurden, wurden
im Rahmen einer Relevanzprüfung dieje-nigen Arten „herausgefiltert“
(Abschichtung), für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit
durch das jeweilige Projekt mit hinreichender Sicherheit
ausge-schlossen werden kann (Relevanzschwelle) und die daher einer
detaillierten ar-tenschutzrechtlichen Prüfung nicht mehr unterzogen
werden müssen. „In der artenschutzrechtlichen Prüfung werden alle
europarechtlich geschützten Arten un-tersucht, die im Wirkraum des
Vorhabens zu erwarten sind und die durch die vorhabens-spezifischen
Wirkfaktoren betroffen sein können. Im Rahmen einer
Relevanzprüfung, die im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung
grundsätzlich durchzuführen ist, werden daher zunächst die Arten
"herausgefiltert" (Abschichtung), für die eine
verbotstatbeständ-liche Betroffenheit durch das jeweilige Projekt
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlos-sen werden kann
(Relevanzschwelle) und die daher einer detaillierten
artenschutzrechtli-chen Prüfung nicht mehr unterzogen werden
müssen. In einem ersten Schritt werden durch Auswertung der
Handbücher der streng geschützten Arten sowie der Vogelarten2 und
der unter ARTeFAKT aktuell genannten Arten, die Arten
ausgeschieden, die in den vom Vorhaben berührten Topographischen
Karten nicht vorkommen (dadurch sind auch die Arten ausgeschieden,
die im Land Rheinland-Pfalz gemäß Roter Liste ausgestorben oder
verschollen sind). Die Angaben in den Handbüchern sind hinsichtlich
ihrer Plausibili-tät für den konkreten Projektraum einzuschätzen.
In einem zweiten Schritt werden dann die Arten ausgeschieden, die
im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommen (können). So können z. B.
die Arten herausgefiltert werden, deren Lebensräume/Standorte im
Wirk-raum des Vorhabens nicht vorkommen (z. B. Hochmoore,
Trockenrasen). In einem weite-ren dritten Schritt können
gegebenenfalls (entsprechend des Vorhabenstyps) weitere Ar-ten
ermittelt und ausgeschieden werden, deren Wirkungsempfindlichkeit
vorhabensbe-dingt so gering ist, dass sich relevante
Beeinträchtigungen/Gefährdungen mit hinreichen-der Sicherheit
ausschließen lassen. Durch diese Abschichtung wird eine
Konzentration des zu untersuchenden Artenspektrums auf die Arten
ermöglicht, die tatsächlich betroffen sein können. Nur für die nach
der Relevanzprüfung verbleibenden relevanten Arten erfolgen dann
die weitergehenden Prüfschritte, d. h. zunächst die Ermittlung der
Verbots-tatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG.“3 In der Tabelle im
Anhang 1 "Ergebnis der Relevanzprüfung" ist die Einschät-zung des
Vorkommens und der Betroffenheit der Arten im Untersuchungsgebiet
dargelegt. Im Weiteren wird die artenschutzrechtliche Prüfung nur
für Arten durchgeführt, die für das Untersuchungsgebiet relevant
sind.
2 "Handbuch der streng geschützten Arten Rheinland-Pfalz" sowie
„Handbuch der Vogelarten in Rheinland-Pfalz“ des
LBM RLP 3 „Mustertext Fachbeitrag Artenschutz Rheinland-Pfalz“,
Hinweise zur Erarbeitung eines Fachbeitrages Artenschutz
gem. §§ 44, 45 BNatSchG, LANDESBETRIEB MOBILITÄT
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Hinweis zu der Relevanztabelle im Anhang 1: In der
Relevanztabelle sind als „sonstige Quellen“ folgende Unterlagen
herangezogen worden:
pro bios (2008): Ergänzungsgutachten ausgewählter Feldvögel in
Koblenz-Bubenheim zum Fachbeitrag Artenschutz im Rahmen des B-Plan
228
Stadtbiotopkataster Koblenz Biotop Nr. 1926 "Bubenheimer Bach"
zwischen Wer-lesmühle und Ortseingang Bubenheim
LBP L52 Nordumgehung Metternich, 1994,
(Planfeststellungsunterlagen von 2004)
Die Spalte „eigene Kartierung“ bezieht sich auf die Erhebung der
Zufallsfunde während der Ortsbegehung im Juli 2010 und Mai 2015 im
Rahmen des parallel erarbeiteten Land-schaftspflegerischen
Planungsbeitrages (durch die KOCKS Consult GmbH).
4. Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der
relevan-ten Arten
4.1 Arten nach Anhang IV der FFH - Richtlinie
Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH - Richtlinie Es sind keine
Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH - Richtlinie von der
geplan-ten Maßnahme betroffen. Tierarten nach Anhang IV der FFH -
Richtlinie
Tab. 1: Bestandssituation der im Untersuchungsgebiet relevanten
Fledermausar-ten
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL RLP RL D Quelle Graues
Langohr Plecotus austriacus 2 2 pot. Kleine Bartfledermaus Myotis
mystacinus 2 3 pot. Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus/
mediterraneus k.A. D pot.
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 3 * pot.
Streng geschützte Arten: Fett
RL RLP Rote Liste Rheinland-Pfalz RL D Rote Liste
Deutschland
0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark
gefährdet
3 gefährdet 4 potenziell gefährdet V Arten der Vorwarnliste * =
ungefährdet k.A. = keine Angabe D = Daten unzureichend
Quelle: pot. = potentielles Vorkommen Im Folgenden wird in einem
Formblatt Bestand sowie Betroffenheit der im Unter-suchungsraum
relevanten Fledermausarten beschrieben, die einzelnen Verbote des §
44 Abs. 1 BNatSchG sowie ggf. die naturschutzfachlichen
Ausnahmevor-aussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG abgeprüft.
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Graues Langohr, Kleine Bartfledermaus, Mückenfledermaus,
Zwergfledermaus
Bestandsdarstellung Kurzbeschreibung Autökologie/Verbreitung in
Rheinland-Pfalz: Graues Langohr: Vermutlich landesweit vertreten,
Nachweise fehlen für die Westeifel sowie große Teile der Osteifel
und des Wes-terwaldes. Graue Langohren gelten als typische
„Dorffledermäuse“, die als Gebäudebewohner in strukturreichen,
dörflichen Siedlungsbereichen in trocken-warmen Agrarlandschaften
vorkommen. Als Jagdgebiete dienen siedlungsnahe he-ckenreiche
Grünländer, Waldränder, Obstwiesen, Gärten, Parkanlagen, seltener
auch landwirtschaftliche Gebäude. Ebenso werden Laub- und
Mischwälder (v.a. Buchenhallenwälder) genutzt, wobei große
Waldgebiete gemieden werden. Die Tiere jagen bevorzugt im freien
Luftraum, im Kronenbereich von Bäumen sowie im Schein von
Stra-ßenlaternen in niedriger Höhe (2-5 m). Die individuell
genutzten Jagdreviere sind 5-75 ha groß und liegen meist in einem
Radius von bis zu 5,5 km um die Quartiere. Die Wochenstuben
befinden sich ausschließlich in oder an Gebäuden (v.a. Kirchen), wo
sich die Tiere in Spaltenverstecken, hinter Holzverschalungen oder
frei hängend auf geräumigen Dachböden aufhalten. Einzelne Männchen
schlafen auch in Baumhöhlen und Fledermauskästen sowie in Höhlen
und Stollen. In Kolonien mit meist 10 (max. 180) Tieren bringen die
standorttreuen Weibchen ab Mitte Juni ihre Jungen zur Welt. Ab
Mitte August lösen sich die Wochenstuben wieder auf. Graue
Langohren sind im Quartier sehr störungsanfällig und ziehen sich
schnell in kleinste Spalten zurück. Die Tiere überwintern von
Oktober bis März als Einzeltiere in Kellern, Stollen und Höhlen,
aber auch in Spalten an Gebäuden und auf Dachböden. Als
Kurzstreckenwanderer legen sie nur selten Entfernungen von über 18
km zwischen Sommer- und Winterquartier zurück. Kleine
Bartfledermaus: Vermutlich in allen Landesteilen vertreten
(Ausnahme: Rheinhessen) Die im Sommer meist Gebäude bewohnende
Kleine Bartfledermaus ist in strukturreichen Landschaften mit
kleine-ren Fließgewässern in der Nähe von Siedlungsbereichen zu
finden. Bevorzugte Jagdgebiete sind linienhafte Struk-turelemente
wie Bachläufe, Waldränder, Feldgehölze und Hecken. Seltener jagen
die Tiere in Laub- und Mischwäl-dern mit Kleingewässern sowie im
Siedlungsbereich in Parks, Gärten, Viehställen und unter
Straßenlaternen. Die Beutejagd erfolgt in niedriger Höhe (1-6 m)
entlang der Vegetation. Die individuellen Jagdreviere sind ca. 20
ha groß und liegen in einem Radius von bis zu 650 m (max. 2,8 km)
um die Quartiere. Sommerquartiere und Fort-pflanzungsgemeinschaften
von meist 20-70 Weibchen befinden sich in warmen Spaltenquartieren
und Hohlräumen an und in Gebäuden. Genutzt werden enge Spalten
zwischen Balken und Mauerwerk, Verschalun-gen, Dachböden. Seltener
werden Baumquartiere (z.B. Höhlen, abstehende Borke) oder
Nistkästen bewohnt. Klei-ne Bartfledermäuse überwintern von
Oktober/November bis März/April meist unterirdisch in
spaltenreichen Höhlen, Stollen, Felsenbrunnen, Kellern usw.
Mückenfledermaus: Vermutlich ähnliche Ansprüche wie die
Zwergfeldermaus, Verbreitung daher ähnlich anzunehmen (potenzielles
Vorkommen): Eifel, Westerwald, entlang der Flüsse, Teile des
Hunsrücks, des Saar-Nahe-Berglandes, des Pfälzer Waldes, der
Oberrhein-Ebene. Die Mückenfledermaus jagt bevorzugt in Tallagen an
Gewässern mit Gehölzbewuchs (Auwald, Teichlandschaften). Sommer-
und Winterquartiere bezieht sie in Fassaden, Spalten,
Rollladenkästen. Zwergfledermaus: Bekannte Vorkommen in Eifel,
Westerwald, entlang der Flüsse, in Teilen des Hunsrücks, des
Saar-Nahe-Berglandes, des Pfälzer Waldes und der Oberrhein-Ebene
Die Zwergfledermaus ist neben der Mückenfledermaus die kleinste
Fledermausart (ca. 4-8 g). Bevorzugt im Bereich von Ortslagen
jagend, in der Umgebung von Gebäuden, u. a. entlang von Straßen, in
Innenhöfen mit viel Grün, in Park- und Gartenanlagen, des weiteren
über Gewässern, entlang von Waldrändern und Waldwegen, dagegen kaum
im Waldesinneren. Wochenstuben in Spaltenquartieren an und in
Bauwerken mit Holz-, nicht selten Eternitverkleidungen, hinter
Putzblasen, Fensterläden, Schildern, in Dachkästen, bei
Flachdächern unter Dachpap-pe, hinter Blechabdeckungen; beziehen
Neubauten relativ schnell. Ab Oktober/November beginnt die
Winterruhe, die bis März/Anfang April dauert. Auch als
Winterquartiere werden oberirdische Spaltenverstecke in und an
Gebäu-den, außerdem natürliche Felsspalten sowie unterirdische
Quartiere in Kellern oder Stollen bezogen.
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Graues Langohr, Kleine Bartfledermaus, Mückenfledermaus,
Zwergfledermaus Vorkommen im Untersuchungsgebiet
nachgewiesen potenziell möglich Das Vorkommen der Arten ist
aufgrund der vorhandenen Biotope potentiell möglich.
Erhaltungszustand der lokalen Population: keine Angabe möglich
Erhaltungszustand gesamt RLP: Graues Langohr- günstig, Kleine
Bartfledermaus- unzureichend, Mückenfleder-maus- unbekannt,
Zwergfledermaus - günstig.
Darlegung der Betroffenheit der Arten Artspezifische
Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Schutzmaßnahme Die an Baufeld angrenzenden Obstbaumbestände mit
pot. Sommerquartieren werden entsprechend geschützt. Schutzmaßnahme
S 1 gemäß LBP.
Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1,
Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Anlage- oder baubedingte Tötung
von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen (§ 44 Abs.1, Nr. 1 i. V.
m. Abs. 5 BNatSchG)
Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase mit signifikant
negativer Auswirkung auf die lokale Population ökologische Funktion
der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird
im räumlichen
Zusammenhang gewahrt Durch die Baumaßnahme wird die Rodung von
Gehölzen im Bereich des Bubenheimer Baches notwendig. Es han-delt
sich jedoch "nur" um kleinere Baumweiden in denen keine
Fledermausquartiere zu erwarten sind, Baumhöhlen wurden hier nicht
festgestellt. Der Verlust der vorhandenen größeren Baumweiden wird
vermieden. Betriebsbedingte Tötung von Tieren oder ihrer
Entwicklungsformen (§ 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG): nicht reve-lant
Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1,
Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Entnahme, Beschädigung, Zerstörung
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten, ökologische Funktion wird im räumlichen Zusammenhang
nicht gewahrt.
ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang
gewahrt Durch die Baumaßnahme wird die Rodung von Gehölzen im
Bereich des Bubenheimer Baches notwendig. Es han-delt sich jedoch
"nur" um kleinere Baumweiden in denen keine Fledermausquartiere zu
erwarten sind, Baumhöhlen wurden hier nicht festgestellt. Der
Verlust der vorhandenen größeren Baumweiden wird vermieden.
Die ans Baufeld angrenzenden Obstbaumbestände mit pot.
Sommerquartieren werden entsprechend geschützt, s. Schutzmaßnahme S
1 gemäß LBP. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. §
44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG Erhebliches Stören von Tieren während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes
der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung
des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Nicht ausgeschlossen werden kann durch baubedingte Emissionen
Störungen von potentiellen angrenzenden Sommerquartieren, v a.
durch Lärm, visuelle Effekte sowie Erschütterungen (baubedingt).
Ein Ausweichen der möglicherweise betroffenen Tiere in ungestörte
Bereiche (Gehölzbestände am Bubenheimer Bach, strukturreiche Gärten
in Bubenheim) mit geeigneten Lebensräumen ist möglich.
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m.
Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
treffen nicht zu unter Berücksichtigung der oben genannten
Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen (artenschutzrechtliche Prüfung
endet hiermit)
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4.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie
In der nachfolgenden Tabelle werden die europäischen Vogelarten
aufgeführt, die im Untersuchungsgebiet relevant sind.
Tab. 2: Bestandssituation der im Untersuchungsgebiet relevanten
europäischen Vogelarten
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
RL RLP RL D Bestands-trend
Quelle
Amsel Turdus merula * * 0 Z Bachstelze Motacilla alba * * 0 L 52
Baumpieper Anthus trivialis * V - pot.
Blaumeise Parus caeruleus * * 0 L 52 Bluthänfling Carduelis
cannabina * V 0 L 52 Buchfink Fringilla coelebs * * 0 L 52
Dorngrasmücke Sylvia communis * * 0 Pro bios Elster Pica pica * * 0
Z Fasan Phasianus colchicus * * - Pro bios
Feldlerche Alauda arvensis * V - Pro bios
Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus * V - pot.
Gebirgsstelze Motacilla cinerea * * + pot. Gimpel Pyrrhula pyrrhula
* * 0 pot. Girlitz Serinus serinus * * 0 pot. Goldammer Emberiza
citrinella * * - Pro bios
Grauschnäpper Muscicapa striata * * 0 pot. Grünfink Carduelis
chloris * * + pot. Grünspecht Picus viridis 3 V + Pro bios
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros * * 0 pot. Klappergrasmücke
Sylvia corruca * * 0 pot. Kohlmeise Parus major * * 0 St. Biotop
Mauersegler Apus apus * * 0 pot. Mehlschwalbe Delichon urbica * * -
L 52, St. Biotop Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla * * 0 pot.
Rabenkrähe Corpus c. corone * * + pot. Rauchschwalbe Hirundo
rustica * * 0 pot. Ringeltaube Columba palumbus * * 0 St. Biotop
Rotkehlchen Erithacus rubecula * * 0 St. Biotop Schafstelze
Motacilla flava flava 3 V 0 Pro bios Singdrossel Turdus philomelos
* * 0 L 52 Star Sturnus vulgaris * * + L 52 Stieglitz Carduelis
carduelis * * + L 52, St. Biotop
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Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
RL RLP RL D Bestands-trend
Quelle
Türkentaube Streptopelia decaocto * * 0 L 52 Zaunkönig
Troglodytes troglodytes * * 0 L 52 Zilpzalp Phylloscopus collybita
* * 0 L 52
RL RLP Rote Liste Rheinland-Pfalz RL D Rote Liste
Deutschland
0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark
gefährdet
3 gefährdet 4 potenziell gefährdet V Arten der Vorwarnliste * =
ungefährdet k.A. = keine Angabe D = Daten unzureichend
Streng geschützte Arten: Fett Bestandstrend4: + = zunehmend 0 =
gleichbleibend - = abnehmend ? = unbekannt Quelle:
Z Zufallsfund während der Ortsbegehung im Juli 2010 durch KOCKS
und Mai 2015 Pro bios pro bios (2008): Ergänzungsgutachten
ausgewählter Feldvögel in Koblenz-Bubenheim zum Fachbeitrag
Artenschutz im
Rahmen des B-Plan 228 L 52 LBP L52 Nordumgehung Metternich,
1994, (Planfeststellungsunterlagen von 2004,
Planfeststellungsbeschluss 2008)
St. Biotop Stadtbiotopkataster Koblenz Biotop Nr. 1926
"Bubenheimer Bach" zwischen Werlesmühle und Ortseingang Bubenheim
pot. potentielles Vorkommen
Im Folgenden werden in Formblättern artbezogen Bestand sowie
Betroffenheit der im Untersuchungsraum relevanten europäischen
Vogelarten beschrieben, die einzelnen Verbote des § 44 Abs. 1 i. V.
m. 5 BNatSchG sowie ggf. die natur-schutzfachlichen
Ausnahmevoraussetzungen gem. § 45 Abs. 8 BNatSchG abge-prüft.
Während gefährdete Vogelarten (Arten der RL D und RLP) i. d. R.
Art-für-Art behandelt werden - es sei denn, sie kommen lediglich
als seltene Nahrungs-gäste oder Durchzügler vor - werden die
ungefährdeten und ubiquitären Arten i. d. R. in Gruppen
(ökologischen Gilden; z. B. Heckenbrüter, Siedlungsbewoh-ner)
zusammengefasst – es sei denn, die spezifische Bestands- und
Betroffen-heitssituation erfordert eine Art-für-Art-Betrachtung.
Gruppe der Vögel der Siedlungen, Grünanlagen und Parkanlagen:
Amsel, Baumpieper, Blaumeise, Bluthänfling, Buchfink, Elster,
Gartenrotschwanz, Gimpel, Girlitz, Grauschnäpper, Grünfink,
Hausrotschwanz, Kohlmeise, Mauerseg-ler, Mehlschwalbe,
Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Rauchschwalbe, Ringeltaube,
Rotkehlchen, Singdrossel, Star, Stieglitz, Türkentaube, Zaunkönig,
Zilpzalp
Gruppe der Vögel der Fließgewässer: Bachstelze,
Gebirgsstelze
Gruppe der Vögel der Hecken und Gebüsche: Dorngrasmücke,
Klappergrasmücke
Offenlandarten mit regionaler Bedeutung, teilweise gefährdet:
Fasan, Feldlerche, Goldammer, Schafstelze
gefährdete Vogelarten, streng geschützt: Grünspecht Da im
vorliegenden Fall die Gruppen der Vögel der Siedlungen,
Grünanlagen, Parkanlagen, der Fließgewässer und der Hecken und
Gebüsche den gleichen Beeinträchtigungen unterliegen, werden sie in
einem Formblatt zusammenge-fasst.
4 Gemäß Handbuch der Vogelarten LBM RLP
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Gruppe: Vogelarten der Siedlungen, Grünanlagen, Parkanlagen:
Amsel, Baumpieper, Blaumei-se, Bluthänfling, Buchfink, Elster,
Gartenrotschwanz, Gimpel, Girlitz, Grauschnäpper, Grünfink,
Hausrotschwanz, Kohlmeise, Mauersegler, Mehlschwalbe,
Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Rauchschwalbe, Ringeltaube,
Rotkehl-chen, Singdrossel, Star, Stieglitz, Türkentaube, Zaunkönig,
Zilpzalp Gruppe: Vogelarten der Fließgewässer: Bachstelze,
Gebirgsstelze Gruppe: Vogelarten der Hecken und Gebüsche:
Dorngrasmücke, Klappergrasmücke
Bestandsdarstellung Kurzbeschreibung Autökologie/Verbreitung in
Rheinland-Pfalz: Ubiquitäre Vogelarten werden hinsichtlich ihrer
Autökologie und Verbreitungssituation nicht näher beschrieben.
Vorkommen im Untersuchungsgebiet
nachgewiesen potenziell möglich (siehe auch oben, Tabelle 2)
Erhaltungszustand der lokalen Population: unbekannt (es wird von
einem guten Erhaltungszustand ausgegangen (im USG besteht eine
günstige Verteilung der für die genannten Arten bevorzugten
Strukturen [Gehölzbestände / Fließgewässer mit Gehölzbeständen /
Ufergehölze / Offenland / Gärten / Obstbaumbestände])
Darlegung der Betroffenheit der Arten Artspezifische
Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Vermeidungsmaßnahmen/Schutzmaßnahmen Vermeidungsmaßnahme V 5
gemäß LBP: Die vorhabensbedingt notwendige Entfernung der
Gehölzbestände am Bubenheimer Bach muss außerhalb der Vogelbrutzeit
erfolgen. Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. § 44
Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG:
Anlage- oder baubedingte Tötung von Tieren oder ihrer
Entwicklungsformen (§ 44 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG)
Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase mit signifikant
negativer Auswirkung auf die lokale Population ökologische Funktion
der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird
im räumlichen
Zusammenhang gewahrt
Anlage- oder baubedingte Tötungen können durch eine Beseitigung
der Gehölze im Baufeld (Bereich Bubenheimer Bach und aller
Strukturen, in denen die Arten einen Nistplatz finden können)
außerhalb der Brutsaison vermieden werden (Vermeidungsmaßnahme V 5
gemäß LBP) Betriebsbedingte Tötung von Tieren oder ihrer
Entwicklungsformen (§ 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG): nicht
rele-vant
Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. § 44
Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Entnahme, Beschädigung,
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten, ökologische Funktion wird im räumlichen Zusammenhang
nicht gewahrt.
ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang
gewahrt
Durch die vorhabensbedingt notwendige Entfernung einiger Gehölze
am Bubenheimer Bach können potentielle Brutplätze (Nester) einiger
der oben genannten Vogelarten verloren gehen. Die potentiell
betroffenen Arten können jedoch in die direkt angrenzenden Gehölze
(große Baumweiden entlang des Bubenheimer Baches) und in die
Ufer-bereiche des Bubenheimer Baches mit Gehölzbeständen
ausweichen. Hier können die potentiell betroffenen Indivi-duen
leicht Ausweichbrutplätze nutzen und Nester neu bauen. Zudem werden
durch die Maßnahme A1 des LBP Bereiche für geeignete Brutplätze der
obengenannten Arten mittelfristig neu geschaffen
(Gehölzanpflanzungen). Die an das Baufeld angrenzenden
Obstbaumbestände werden entsprechend geschützt, s. Schutzmaßnahme S
1 gemäß LBP.
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Gruppe: Vogelarten der Siedlungen, Grünanlagen, Parkanlagen:
Amsel, Baumpieper, Blaumei-se, Bluthänfling, Buchfink, Elster,
Gartenrotschwanz, Gimpel, Girlitz, Grauschnäpper, Grünfink,
Hausrotschwanz, Kohlmeise, Mauersegler, Mehlschwalbe,
Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Rauchschwalbe, Ringeltaube,
Rotkehl-chen, Singdrossel, Star, Stieglitz, Türkentaube, Zaunkönig,
Zilpzalp Gruppe: Vogelarten der Fließgewässer: Bachstelze,
Gebirgsstelze Gruppe: Vogelarten der Hecken und Gebüsche:
Dorngrasmücke, Klappergrasmücke Prognose und Bewertung der
Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG Erhebliches
Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes
der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung
des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Durch baubedingten Lärm u. visuelle Effekte kann es zu Störungen
von Brutvögeln der oben genannten Vogelarten kommen, angesichts der
vermuteten individuenreichen Populationen der Arten im betrachteten
Gebiet und dessen Umfeld ist jedoch nicht von einer signifikanten
Auswirkung auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen
auszugehen. Zusammenfassende Feststellung der
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände
nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
treffen nicht zu unter Berücksichtigung
oben genannter Maßnahmen, (artenschutzrechtliche Prüfung endet
hiermit)
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Gruppe: Offenlandarten mit regionaler Bedeutung, teilweise
gefährdet: Fasan, Feldlerche, Goldammer, Schafstelze
Bestandsdarstellung Kurzbeschreibung Autökologie/Verbreitung in
Rheinland-Pfalz: Fasan: Bewohner weiter Feldfluren, unterbrochen
von Büschen, Hecken, Brachen, Gehölzen sowie im gewässernahen
Bereich mit deckungsreichen Übergangszonen der Wasserläufe; findet
daher in der landwirtschaftlichen Kulturland-schaft ausreichende
Lebensräume vor. Fasane leben vorrangig von pflanzlicher Nahrung.
Sie wurden verstärkt für die Jagd ausgesetzt und zwecks Vermehrung
gefüttert. Fasane leben nicht monogam: auf einen Hahn kommen 5 bis
6 Hennen. Zur Brutzeit benötigt ein Brutpaar ca. 0,6-1 ha geeignete
Feldlandschaft als Reviergröße. Rote Liste RLP: ungefährdet
Feldlerche: Weitgehend offene Landschaften unterschiedlicher
Ausprägung; hauptsächlich in Kulturlebensräumen wie Grün-land- und
Ackergebiete, aber auch Heidegebiete und größere Waldlichtungen;
von Bedeutung für die Ansiedlung sind trockene bis wechselfeuchte
Böden mit einer kargen und vergleichsweise niedrigen Gras- und
Krautvegetati-on. Die Art meidet auch feuchte bis nasse Areale
nicht, wenn diese an trockene Bereiche angrenzen oder mit ihnen
durchsetzt sind. Zur Brutzeit benötigt ein Brutpaar ca. 0,6-1 ha
geeignete Feldlandschaft als Reviergröße. Rote Lis-te Deutschland:
Vorwarnliste Goldammer: Frühe Sukzessionsstadien der Bewaldung
sowie offene bis halboffene Landschaften mit strukturreichen
Saumbio-topen; z. B. Acker-Grünland-Komplexe, Heiden, Lichtungen,
Kahlschläge und Aufforstungen sowie Ortsränder; hauptsächlich
Agrarlandschaften mit Büschen, Hecken, Alleen und Feldgehölzen
sowie Waldränder, Bahndämme, Böschungen, aufgelassene Sandgruben
und ältere Brachflächen mit Gehölzaufwuchs; wichtige
Habitatskomponen-ten sind Einzelbäume und Büsche als Singwarten
sowie Grenzbereiche zwischen Kraut- bzw. Staudenfluren und Strauch-
bzw. Baumvegetation. Zur Brutzeit benötigt ein Brutpaar ca. 0,3-0,5
ha geeignete Habitatstrukturen als Reviergröße. Rote Liste RLP:
ungefährdet Schafstelze: Weitgehend offene, gehölzarme
Landschaften; ursprüngliche Habitate sind Salzwiesen,
Hochmoorrandbereiche, Seggenfluren sowie Verlandungsgesellschaften;
heute in Mitteleuropa hauptsächlich in Kulturlebensräumen –
be-vorzugt im Grünland extensiv genutzte Weiden, besiedelt aber
auch von Wiesen geprägte Niederungen; stark zu-nehmend in
Ackergebieten (u.a. Hackfrüchte, Getreide, Klee und Raps), seltener
auf Ruderal- und Brachflächen; günstig sind kurzrasige
Vegetationsausprägungen, in denen einzelne horstbildende Pflanzen
wachsen und unbe-wachsene bzw. schütter bewachsener Bodenstellen
sowie Ansitzwarten (z.B. Weidezaunpfähle, Hecken, Rude-ralfluren)
vorhanden sind. Vorkommen im Untersuchungsgebiet
nachgewiesen potenziell möglich Im direkten USG wurden die o.g.
Offenlandarten nicht nachgewiesen. Südlich angrenzend an das USG
wurden durch "pro bios (2008)" 1 Schafstelzenbrutpaar, sowie 1
Feldlerchen-brutpaar nachgewiesen. Im weiteren Umfeld des USG
wurden durch "pro bios (2008)" 5 Feldlerchenbrutpaare,
nachgewiesen, insb. in den Ackerbereichen südlich Bubenheim und
nördlich Gewerbegebiet Metternich. 1 Brutpaar des Fasans wurde
südlich der Ortslage Bubenheim nachgewiesen "pro bios (2008)". 2
Goldammerbrutpaare wurden südlich des USG nachgewiesen, ebenfalls
durch "pro bios (2008)".
Darlegung der Betroffenheit der Arten Artspezifische
Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Vermeidungsmaßnahmen/Schutzmaßnahmen Vermeidungsmaßnahme V 5
gemäß LBP: Die Bauphase muss außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen,
Bauzeiten-regelung
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Gruppe: Offenlandarten mit regionaler Bedeutung, teilweise
gefährdet: Fasan, Feldlerche, Goldammer, Schafstelze Prognose und
Bewertung der Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m.
Abs. 5) BNatSchG:
Anlage- oder baubedingte Tötung von Tieren oder ihrer
Entwicklungsformen (§ 44 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG)
Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase mit signifikant
negativer Auswirkung auf die lokale Population ökologische Funktion
der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird
im räumlichen
Zusammenhang gewahrt
Potentielle Anlage- oder baubedingte Tötungen werden durch eine
Bauphase außerhalb der Brutsaison vermieden (Vermeidungsmaßnahme V
5 gemäß LBP), (in die Lebensräume der Arten wird weitgehend nicht
eingegriffen, die geplante Rohrleitung verläuft weitestgehend in
den vorhandenen Wirtschaftswegen, der Hochwasserschutzdamm wird
dagegen in Ackerbereichen errichtet werden) Betriebsbedingte Tötung
von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen (§ 44 Abs.1, Nr. 1
BNatSchG): nicht rele-vant
Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. § 44
Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Entnahme, Beschädigung,
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten, ökologische Funktion wird im räumlichen Zusammenhang
nicht gewahrt.
ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang
gewahrt
Die genannten Offenlandarten wurden nicht im direkten USG
sondern "nur" im Umfeld des USG nachgewiesen, Beschädigungen oder
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten können somit
ausgeschlossen werden. Sollten jedoch auch in direkten Plangebiet
Individuen oder Brutpaare potentiell vorkommen so ist folgendes zu
be-achten: in den Bereichen mit der geplanten Rohrleitung wird
nicht in die Lebensräume der Arten eingegriffen, da die
geplante weitestgehend Rohrleitung in vorhandenen
Wirtschaftswegen verläuft. in den Bereichen mit dem geplanten
Hochwasserschutzdamm wird nur bauzeitlich in die Lebensräume der
Ar-
ten eingegriffen, der Hochwasserschutzdamm bewirkt keine
dauerhafte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1,
Nr. 2 BNatSchG Erhebliches Stören von Tieren während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes
der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung
des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Durch baubedingten Lärm u. visuelle Effekte kann es zu Störungen
von Individuen der Offenlandarten kommen, von einer signifikanten
Auswirkung auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist
jedoch nicht auszuge-hen, die Individuen können während der nur
temporären Beeinträchtigung in angrenzende Bereiche ausweichen.
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m.
Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
treffen nicht zu unter Berücksichtigung
oben genannter Maßnahmen, (artenschutzrechtliche Prüfung endet
hiermit)
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Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim
Fachbeitrag Artenschutz
P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege
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Gefährdete Vogelarten: Grünspecht
Bestandsdarstellung Kurzbeschreibung Autökologie/Verbreitung in
Rheinland-Pfalz: Er bevorzugt halboffene Landschaften mit
ausgedehnten Althölzern, vor allem Waldränder, Feldgehölze,
Streuobstwiesen, Parks, Haine und große Gärten mit Baumbestand.
Innerhalb ausgedehnter Waldgebiete kommt er nur in stark
aufgelichteten Bereichen, an Waldwiesen und größeren Lichtungen
vor. Die Art zeigt dabei eine starke Präferenz für Laubwälder. Als
Nisthöhlen dienen im Regelfall verlassene Brut- u.
Überwin-terungshöhlen anderer Spechte oder die eigenen
Überwinterungshöhlen. Rote Liste RLP: 3, Deutschland: V Vorkommen
im Untersuchungsgebiet
nachgewiesen potenziell möglich Gemäß pro bios (2008) nutzt der
Grünspecht das die Obstbestände im USG als Teillebensraum USG
Erhaltungszustand der lokalen Population: unbekannt
Darlegung der Betroffenheit der Arten Artspezifische
Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Vermeidungsmaßnahmen /Schutzmaßnahmen Die an Baufeld
angrenzenden Obstbaumbestände werden entsprechend geschützt.
Schutzmaßnahme S 1 gemäß LBP. Prognose und Bewertung der
Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5)
BNatSchG: Anlage- oder baubedingte Tötung von Tieren oder ihrer
Entwicklungsformen (§ 44 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG)
Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase mit signifikant
negativer Auswirkung auf die lokale Po-pulation
ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang
gewahrt Anlage- oder baubedingte Tötungen: in die Obstbestände im
USG wird durch die vorliegende Planung nicht eingegriffen
(Rohrleitung verläuft in bestehenden Wegen), Tötungen von
Individuen sind ausgeschlos-sen Betriebsbedingte Tötung von Tieren
oder ihrer Entwicklungsformen (§ 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG): nicht
relevant Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. §
44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Entnahme, Beschädigung,
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten, ökologische Funktion wird im räumlichen Zusammenhang
nicht gewahrt.
ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang
gewahrt In die Obstbaumbestände (mit potentiellen Bruthöhlen) wird
durch die vorliegende Planung nicht eingegrif-fen. Die an Baufeld
angrenzenden Obstbaumbestände werden entsprechend geschützt.
Schutzmaßnahme S 1 gemäß LBP.
Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1,
Nr. 2 BNatSchG Erhebliches Stören von Tieren während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes
der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung
des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Durch baubedingten Lärm u. visuelle Effekte kann es zu Störungen
von Individuen kommen, von einer signi-fikanten Auswirkung auf den
Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist jedoch nicht
auszugehen, die Individuen können während der nur temporären
Beeinträchtigung in angrenzende Bereiche ausweichen.
Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m.
Abs. 5 BNatSchG
treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich)
treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)
treffen nicht zu unter Berücksichtigung
der oben aufgeführten Maßnahme: (artenschutzrechtliche Prüfung
endet hiermit)
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5. Ergebnisdarstellung der Prüfung gemäß § 44
Für die folgenden im betrachteten Raum relevanten Arten
(nachgewiesene und potenziell vorkommende Arten) wurden die
einzelnen Verbote des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
abgeprüft. Fledermäuse: Graues Langohr, Kleine Bartfledermaus,
Mückenfledermaus, Zwergfle-dermaus Gruppe der Vogelarten der
Siedlungen, Grünanlagen, Parkanlagen: Amsel, Baum-pieper,
Blaumeise, Bluthänfling, Buchfink, Elster, Gartenrotschwanz,
Gimpel, Girlitz, Grauschnäpper, Grünfink, Hausrotschwanz,
Kohlmeise, Mauersegler, Mehlschwalbe, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe,
Rauchschwalbe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdros-sel, Star,
Stieglitz, Türkentaube, Zaunkönig, Zilpzalp Gruppe der Vögel der
Fließgewässer: Bachstelze, Gebirgsstelze
Gruppe der Vögel der Hecken und Gebüsche: Dorngrasmücke,
Klappergrasmücke
Offenlandarten mit regionaler Bedeutung, teilweise gefährdet:
Fasan, Feldlerche, Goldammer, Schafstelze
Gefährdete Vogelarten: Grünspecht Die Verbotstatbestände nach §
44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen für die folgenden
geprüften Arten/Artengruppen unter der Vorrausetzung der
Durch-führung der unten genannten Maßnahmen nicht zu (siehe auch
oben, Formblatt zu der jeweiligen Art bzw. Artengruppe).
Art / Artengruppe Maßnahmen Fledermäuse Graues Langohr, Kleine
Bartfledermaus, Mückenfledermaus Zwergfledermaus
Schutzmaßnahme S 1 gemäß landschaftspflegerischer Untersuchung:
Die ans Baufeld angrenzenden Obstbaumbestände werden entsprechend
geschützt.
Gruppe: Vogelarten der Siedlun-gen, Grünanlagen, Parkanlagen:
Amsel, Baumpieper, Blaumeise, Bluthänf-ling, Buchfink, Elster,
Gartenrotschwanz, Gimpel, Girlitz, Grauschnäpper, Grünfink,
Hausrotschwanz, Kohlmeise, Mauersegler, Mehlschwalbe,
Mönchsgrasmücke, Ra-benkrähe, Rauchschwalbe, Ringeltaube,
Rotkehlchen, Singdrossel, Star, Stieglitz, Türkentaube, Zaunkönig,
Zilpzalp Gruppe: Vögelarten der Fließ-gewässer: Bachstelze,
Gebirgsstelze Gruppe: Vogelarten der Hecken und Gebüsche
Dorngrasmücke, Klappergrasmücke
Vermeidungsmaßnahme V 5 gemäß landschaftspflegeri-scher
Untersuchung: Die Bauphase muss außerhalb der Vogelbrutzeit
erfolgen (zwischen 1. Oktober und 28. Feb.), Bauzeitenregelung.
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Fachbeitrag Artenschutz
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Art / Artengruppe Maßnahmen Offenlandarten mit regionaler
Bedeutung, teilweise gefährdet: Fasan, Feldlerche, Goldammer,
Schafstelze
Vermeidungsmaßnahme V 5 gemäß landschaftspflegeri-scher
Untersuchung: Die Bauphase muss außerhalb der Vogelbrutzeit
erfolgen (zwischen 1. Oktober und 28. Feb.), Bauzeitenregelung.
Gefährdete Vogelarten: Grünspecht
Schutzmaßnahme S 1 gemäß landschaftspflegerischer Untersuchung:
Die an Baufeld angrenzenden Obstbaumbestände werden entsprechend
geschützt.
Die Ausgleichsmaßnahme A 1 gemäß landschaftspflegerischer
Untersuchung "Anlage eines Feldgehölzes mit Sukzessionsinseln" ist
artenschutzrechtlich nicht zwingend erforderlich. Sie ist primär
zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft notwendig,
erfüllt jedoch gleichzeitig auch Funktionen in Rahmen des
Artenschutzes. Die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen gem. § 45
Abs. 7 BNatSchG ist so-mit für diese Arten/Artengruppen nicht
erforderlich.
Aufgestellt Koblenz, Dezember 2015 Kocks Consult GmbH Beratende
Ingenieure i. V. Dipl. -Ing. Michael Mansfeld i. A. Dipl. -Biol.
Erika Tönnes
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Literaturverzeichnis
GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE
(BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S.
2542) BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (BARTSCHV) - Verordnung zum
Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vom 16. Februar 2005
(BGBI. I Nr. 11 v. 24.02.2005 S. 258; ber. 18.03.2005 S. 896)
GI.-Nr. 791-8-1 RICHTLINIE DES RATES 92/43/EWG VOM 21. MAI 1992 ZUR
ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENS-RÄUME SOWIE DER WILD LEBENDEN
TIERE UND PFLANZEN (FFH-RICHTLINIE); ABI. Nr. L 206 vom 22.07.1992,
zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 97/62/EG vom
08.11.1997 (ABI. Nr. 305) RICHTLINIE DES RATES 79/409/EWG VOM 02.
APRIL ÜBER DIE ERHALTUNG DER WILD LEBENDEN VOGELARTEN
(VOGELSCHUTZ-RICHTLINIE); ABI. Nr. L 103 vom 25.04.1979, zuletzt
geändert durch die Richtlinie des Rates 91/244/EWG vom 08.05.1991
(ABI. Nr. 115) RICHTLINIE 97/49/EG DER KOMMISSION VOM 29. JULI 1997
zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung
der wild lebenden Vogelarten. - Amtsblatt Nr. L 223/9 vom
13.08.1997 RICHTLINIE 97/62/EG DES RATES VOM 27. OKTOBER 1997 zur
Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den
technischen und wissenschaftlichen Fortschritt - Amtsblatt Nr. L
305/42 vom 08.11.1997 LANDESBETRIEB MOBILITÄT RHEINLAND-PFALZ
(2008): „Mustertext Fachbeitrag Artenschutz Rheinland-Pfalz“,
Hinweise zur Erarbeitung eines Fachbeitrages Artenschutz gem. §§ 42
BNatSchG (Novelle), Rundschreiben des LBM v. 15. Juli 2008,
Koblenz.
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Fachbeitrag Artenschutz
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Anhang 1: Ergebnis der Relevanzprüfung
1. Einführung1.1 Anlass und Aufgabenstellung, Kurzbeschreibung
des Vorhabens1.2 Rechtliche Grundlagen1.3 Datengrundlagen
2. Baubeschreibung und Wirkfaktoren des Vorhabens3.
Relevanzprüfung4. Bestandsdarstellung sowie Darlegung der
Betroffenheit der relevanten Arten4.1 Arten nach Anhang IV der FFH
- Richtlinie4.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der
Vogelschutzrichtlinie
5. Ergebnisdarstellung der Prüfung gemäß §
44Literaturverzeichnis