Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan im kleinen Moor – Teilneufassung und Erweiterung und Mariental II – Teilneufassung Landkreis Gifhorn, Gemeinde Hankensbüttel Auftraggeber: Bearbeitung: Gemeinde Hankensbüttel Goethestraße 2 29386 Hankensbüttel Ina Lindemann Dipl. Ing. Landschaftsplanung Schwiepke 2 29482 Küsten Telefon: 05843/972642 Fax: 05843/972643 e-mail: [email protected]16.07.2014 Unterschrift
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Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Bebauungsplan im kleinen Moor – Teilneufassung und Erweiterung und Mariental II – Teilneufassung
Gemäß § 44 BNatSchG ist zu prüfen, ob durch das Vorhaben artenschutzrechtliche Verbots-
tatbestände entstehen. Mit der artenschutzrechtlichen Prüfung werden die potenziellen sowie
nachgewiesenen Tierarten des Plangebietes ermittelt und dargestellt sowie ihre Betroffenheit
durch das Vorhaben geprüft.
In diesem Fachbeitrag werden
• die fachlich und rechtlich planungsrelevanten Arten mittels einer Potenzialanalyse
herausgearbeitet.
• die Wirkfaktoren des Vorhabens beschrieben und mit ihren Auswirkungen auf die
planungsrelevanten Arten dargestellt,
• die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG bezüglich
der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten
des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können,
ermittelt und dargestellt
• und schließlich Maßnahmen formuliert, die die zu erwartenden negativen Auswirkun-
gen auf die planungsrelevanten Arten minimieren. Diese Maßnahmen werden in den
Bebauungsplan aufgenommen und festgesetzt.
2 Artenschutzrechtliche Bestimmungen
Die zentralen Vorschriften des besonderen Artenschutzes sind in § 44 BNatSchG formuliert.
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So ist es gemäß § 44 (1) BNatSchG verboten
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Popula-
tion einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Die besonders geschützten bzw. streng geschützten Tier- und Pflanzenarten werden in § 7 (2) Nr. 13
bzw. Nr. 14 BNatSchG definiert.
Ausnahmen und Befreiungen
Nach § 44 (5) BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im
Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch
gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Die artenschutzrechtlichen Verbote sind gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG für die streng
geschützten Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäi-
schen Vogelarten relevant. Sie werden als „gemeinschaftrechtlich geschützte Arten“ be-
zeichnet. Satz 5 stellt eindeutig klar, dass besonders geschützte Arten sowie die „nur“ nach
nationalem Recht streng geschützten Arten den Zugriffsverboten nach § 44 Abs. 1
BNatSchG nicht unterliegen. Diese Arten gelten durch die Beachtung der Eingriffsregelung
(§ 15 ff BNatSchG) als ausreichend berücksichtigt.
Zusätzlich zu dieser Regelung können gemäß § 45 (7) BNatSchG im Einzelfall von der nach
Landesrecht zuständigen Behörde weitere Ausnahmen von den Verboten des § 44
BNatSchG zugelassen werden. Dies ist u.a. aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art möglich. Eine
Ausnahme darf jedoch nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben
sind.
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Vor dem Hintergrund des dargelegten gesetzlichen Rahmens sind die Planwirkungen auf die
artenschutzrechtlichen Belange zu untersuchen. So ist zu prüfen, ob Zugriffsverbote gemäß
§ 44 (1) BNatSchG ausgelöst werden können und welche Maßnahmen ergriffen werden
müssen, um das Eintreten von Verbotstatbeständen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, ist
nachzuweisen, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45
(7) BNatSchG gegeben sind.
3 Kurzcharakteristik des Untersuchungsgebietes
Die Charakteristik und Ausprägung des Plangebietes sowie dessen Umfeld werden näher in
der Begründung des Bebauungsplans beschrieben und bewertet. Es erfolgt nur ein kurzer
Überblick über das Plangebiet und dessen Umfeld.
Das Untersuchungsgebiet (UG) umfasst ein ca. 15 ha großes Areal. Es beinhaltet
den Geltungsbereich des ca. 3,5 ha großen Bebauungsplangebietes,
die potenziell als Tierlebensraum bedeutenden siedlungsgeprägten angrenzenden
Randflächen,
das östlich angrenzende Niedermoor mit Sumpf- und Bruchwaldbiotopen (Kleines
Moor) und zusätzlich
die südöstlich und östlich verlaufende Niederung des Emmer Bachs mit Fließ- und
Stillgewässer-, Gehölz- und Grünlandbiotopen.
Das nördliche Plangebiet weist ein naturfernes Gewerbeareal mit hohem Versiegelungsgrad
und großen Produktionshallen auf. Es besteht eine größere Frequentierung durch den Zulie-
ferverkehr und den Pendlerverkehr der Mitarbeiter. Zur Reduzierung der Störwirkungen wur-
den der Betriebsparkplatz und der südwestliche Rand des Betriebsgeländes mit bepflanzten
Lärmschutzwänden versehen.
Am südlichen Rand des Geländes sind noch naturnähere Biotopstrukturen vorhanden. Hier-
zu zählt der Galgenbergbach, ein kurzer nährstoffarmer Geestbach, der durch Quellwasser
gespeist wird. Im Rahmen der ersten Erweiterung des Betriebes im Jahr 2002 wurden die
ehemals im Südwesten vorhandenen Fisch- und Stauteiche mit Quellen bis auf ein kleinflä-
chiges, Tümpel ähnliches Restgewässer verfüllt und eingeebnet. Der Bach ist in seiner Lage
jedoch unverändert geblieben. Der erste lokalisierbare Quellaustritt befindet sich genau am
Anfang des Bachoberlaufs (im Übergangsbereich der Geländeaufschüttungen zum Bach-
bett). Im Bereich des Gewerbebetriebes ist der Bach durch verschiedene Eingriffe (punktuel-
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le Verbauungen des Ufers, Abgrabungen, Verrohrung im Querungsbereich der südlichen
Zufahrt, Aufweitung zu einem Retentionsgewässer) in seinem Uferprofil mäßig verbaut. Der
partiell begleitende Ufergehölzsaum ist fragmentarisch den Traubenkirschen-Erlen-
Eschenwäldern zuzuordnen. Partiell sind Waldorchideen (Epipactis helleborine) vorhanden.
Im Vorfeld des Vorhabens wurden im Bereich der Zufahrt Abholzungen vorgenommen. Die
zwischen dem Bachbett und dem befestigten Betriebsgelände liegenden Freiflächen sind
relativ artenreich und zeigen Mischbestände des mesophilen Grünlandes und trockenheits-
liebender Ruderalfluren. Das Retentionsbecken ist mit seinem steilen Ufer naturfern ausge-
baut. Die mit Verlandungsvegetation und flutender Wasservegetation nährstoffarmer Gewäs-
ser bewachsende Beckensohle und das mit Zittergras-Seggen bewachsene Südufer ist als
naturnah einzustufen. Der Unterlauf des Galgenbergbachs ist wenig verändert. Die kleinflä-
chig vorhandenen Verbauungen (Sohlbauwerke) wurden beseitigt. Beidseitig verläuft ein
Ufergehölz-Saum mit Arten des Traubenkirschen-Erlen-Eschenwaldes. Nördlich schließt sich
das kleine Niedermoor „Im kleinen Moor“ mit Gehölzarten des nährstoffreichen Birkenbruch-
waldes und Sumpfvegetation (Seggen-Ried und Hochstaudensumpf) an.
Die beiden größeren Stillgewässer in der Emmer Bachniederung sind nur mäßig naturnah
entwickelt aufgrund der nur partiell ausgeprägten Ufer- und Wasservegetation. Das Gewäs-
ser auf dem Mühlengelände ist stärker verschattet, da es von einem Gehölzsaum aus Wei-
den und Erlen umgeben ist. Die beiden Gewässer sind mit Fischen besetzt. Partiell sind jün-
gere kleinflächige Aufforstungen mit Laubbäumen im Bereich des Mühlengewässers erfolgt.
Charakteristische Gehölzarten der Auen und Niedermoore sind den Pflanzungen nicht bei-
gemischt.
Der Emmer Bach ist als mäßig verbauter, nährstoffreicher Niederungsbach mit schlammiger
Sohlstruktur einzustufen. Der begradigte Bachlauf besitzt steile Ufer, die beidseitig mit Wei-
den, partiell auch mit Erlen, bewachsen sind. Eine gut ausgeprägte Röhricht- und Sumpfve-
getation in den Uferzonen ist östlich des Mühlengewässers vorhanden.
Die Grünlandflächen liegen südlich der K 122 schwerpunktmäßig in der Emmer Bachniede-
rung. Kleinere Flächen sind auch als ehemalige Hofweiden den Hofanlagen zugeordnet. Es
handelt sich um artenärmere, teils extensiv als Pferdeweide bewirtschaftete Weidelgras-
Weißkleeweiden. Das im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegende Grünland wird
überwiegend von Weichem Honiggras und wenigen trockenheitsliebenden Arten (Schafgar-
be, Gemeines Johanniskraut, Spitzwegerich, Vogel-Wicke, Sauerampfer, Rainfarn) geprägt.
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Das gesamte Areal ist von mehreren Straßen zerschnitten. Insbesondere die K 122 und die
K 123 sind stark frequentiert.
Die umgebende Wohnbebauung westlich des Gewerbestandorts wird von Einzelhäusern mit
Ziergärten geprägt. Südlich der K 122 weist die Bebauung einen dörflichen Charakter auf mit
einem lockeren Mischbestand aus älteren Hofanlagen und älteren Einzelhäusern. Markant ist
der Eichenhain mit mehreren alten Stieleichen im Straßenbereich K 122 / Am Galgenberg.
Größere ackerbaulich genutzte Offenbiotope grenzen südwestlich des Untersuchungsgebie-
tes an.
Abbildung 1: Übersicht über die Biotopstrukturen (Kartengrundlage: Luftbild 2012)
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4 Datengrundlage und Methodik
Ältere Gebietsdaten aus dem Jahr 2000
Ältere gebietsbezogene Daten über die Fauna liegen aus dem Jahr 2000 vor. Im Rahmen
der südwestlichen Produktionsstätten-Erweiterung der Firma Lorenz Bahlsen Snack-World
Production GmbH & Co. KG (Germany) wurden im Jahr 2000 Daten zu den Artengruppen
Brutvögel, Amphibien, Libellen, Schmetterlinge und Heuschrecken erhoben. Im LBP1
aus dem Jahr 2002 wurden die Ergebnisse dargestellt. Von den 24 ermittelten Brutvogelar-
ten und einer Gastvogelart wurde an wertgebenden bestandsgefährdeten Vogelarten ledig-
lich die Nachtigall in einem ehemaligen Siedlungsgehölz im südwestlichen Erweiterungsge-
biet des Gewerbebetriebes kartiert. Als Nahrungsgast wurde der gefährdete Eisvogel beo-
bachtet.
Weitere gefährdete Tierarten aus den übrigen Artengruppen wurden nicht vorgefunden. Es
wurden 3 Amphibienarten, 4 Libellenarten sowie 5 Tagfalterarten festgestellt. Es handelte
sich um allgemein häufige, anpassungsfähige Arten. Es konnte am Galgenbergbach lediglich
ein Vorkommen der in Niedersachsen gefährdeten Gebänderten Prachtlibelle (Calopteryx
splendens) festgestellt werden.
Kartierungsergebnisse 2014
Im Rahmen des anliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wurden in Abstimmung mit
der Unteren Naturschutzbehörde Gifhorn im Bebauungsplangebiet und dessen Umfeld eine
Brutvogelkartierung (2 Begehungen am 10.5 und 3.6), eine Kartierung der Amphibien (1 Be-
gehung mit Potenzialabschätzung) sowie eine Libellenkartierung (derzeit noch in Bearbei-
tung, Ergebnisse liegen erst im Spätsommer vor) durchgeführt.
Auf eine erneute Kartierung der Heuschrecken und Tagfalter im Bebauungsplangebiet wurde
verzichtet. Die Lebensraumbedeutung des Gebietes für die Tierartengruppen hat sich im
Vergleich zu den Kartierungsergebnissen aus dem Jahr 2000 nicht wesentlich verbessert.
Bestandsgefährdete und artenschutzrechtlich streng geschützte Reptilienarten (Zaun-
eidechse, Schling- u. Glattnatter, Kreuzotter) sind aufgrund ihrer Lebensraumansprüche und
1 Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Erweiterung der Produktionsstätte Hankensbüttel (Land-kreis Gifhorn), Büro ALW, Thomas Kaiser, Beedenbostel 2002
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ihres Verbreitungsmusters im Bebauungsplangebiet nicht zu erwarten und wurden ebenfalls
nicht weiter untersucht.
Auf eine Fledermauskartierung wurde ebenfalls verzichtet, da Eingriffe in potentielle Wo-
chenstuben, Sommer- und Winterquartiere sowie essentielle Jagdgebiete durch die Planwir-
kungen nicht zu erwarten sind. Es erfolgt nur eine Potenzialeinschätzung.
Die Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Prüfschritte ist in Anlehnung an die vom LBV SH
(2009) vorgeschlagene Methodik durchgeführt und berücksichtigt zudem die bei WACHTER
et al. (2004) aufgeführten Aspekte.
5 Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens
Das Vorhaben wird in der Begründung des Bebauungsplans beschrieben. Es erfolgt nur eine
kurze Auflistung der relevanten Merkmale.
Erweiterung der Lagerhalle im Südwesten des Plangebietes
Verlegung der Gemeindestraße nach Westen über den derzeitigen Betriebsparkplatz
Bau von zusätzlichen ca. 90 Stellplätzen im Süden des Betriebsgeländes als Ersatz
für die entfallenden Plätze auf dem derzeitigen Mitarbeiterparkplatz
Verbreiterung der südlichen Zufahrt auf das Firmengelände um 3 m für LKW und
PKW-Verkehr, Ersatz der Verrohrung durch einen ca. 20 m langen Rahmendurch-
lass.
Aufweitung des jetzigen Retentionsgewässers um ca. 9 m (incl. Böschungen) nach
Norden, um das Oberflächenwasser der zusätzlich überbauten Flächen auf dem be-
stehenden Betriebsgelände aufzunehmen
Das auf den zusätzlich versiegelten Flächen (ca. 4.850 m²) anfallende vorgereinigte
Regenwasser im Bereich des bestehenden Gewerbebetriebes wird zum überwiegen-
den Teil (ca. 60%) direkt in das Retentionsbecken geleitet. Das restliche anfallende
Regenwasser verteilt sich auf ein Einleitungsrohr im Bereich des geplanten Durch-
lasses (ca. 27%) und auf ein Einleitungsrohr im Oberlauf des Galgenbergbachs (ca.
13%).
Bau eines LKW-Stellplatzes für ca. 28 LKW südlich der K 122.
Verlängerung der Lärmschutzwand auf dem Betriebsgelände Richtung Osten. Bau
von bepflanzten Lärmschutzwänden südlich und westlich der LKW-Stellplätze
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Einleitung der vorgereinigten Oberflächenwasser von dem LKW-Stellplatz in die stra-
ßenbegleitende Versickerungsmulde südlich der K 122. Die Versickerungsmulde
mündet in den Emmer Bach.
Erweiterung des Retentionsgewässers nach Norden
In Bezug auf den Tierartenschutz sind insbesondere folgende Auswirkungen relevant:
Baubedingte Auswirkungen:
Tötungen von Tieren während der Bauphase
Verlust/Beeinträchtigung von Biotopflächen/Lebensraumstätten durch Baufeldfreimachung / Baustellen-
einrichtungsflächen
baubedingte Störungen durch Lärm, Erschütterungen, Licht
Anlagebedingte Auswirkungen:
Flächenbeanspruchungen, dadurch Verlust bzw. Umnutzung von Habitaten von Tierarten, hier insbe-
sondere: Verlust von Forst- und Waldbiotopen und Fällung von Gehölzbeständen auf den Siedlungsflä-
chen, Rückbau von Gebäuden
Betriebsbedingte Wirkungen
anthropogene Störungen durch Lärm- und Lichtwirkungen, optische Störreize
6 Relevanzprüfung und Wirkungsanalyse
In der Relevanzprüfung werden diejenigen Arten dargestellt, die hinsichtlich der Wirkungen
vom Vorhaben betroffen sein könnten.
Die Relevanzprüfung erfolgt unter folgenden Kriterien:
1. In der Artenschutzprüfung werden alle prüfrelevanten Arten behandelt, deren Vor-
kommen im Wirkraum des Projektes zu erwarten sind. Arten, deren Habitatansprüche
im Untersuchungsgebiet nicht erfüllt sind, werden nicht betrachtet.
2. Im Rahmen der Relevanzprüfung werden diejenigen Arten „herausgefiltert“ (Ab-
schichtung), für die eine verbotstatbestandliche Betroffenheit durch das jeweilige Pro-
jekt mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Relevanzschwelle)
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und die daher einer detaillierten artenschutzrechtlichen Prüfung nicht mehr unterzo-
gen werden müssen.
3. Der Blick wird auf die rechtlich relevanten Arten fokussiert. Dies sind nach § 44
BNatSchG alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und alle Europäischen Vo-
gelarten.
Bei letztgenannten wird der Blick auf die sogenannten wertgebenden „planungsrele-
vanten Vogelarten“ fokussiert. Es wird davon ausgegangen, dass für die europäi-
schen Vogelarten ohne Gefährdungsstatus oder ohne besondere ökologische Anfor-
derungen im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass wegen ihrer Anpas-
sungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“)
bei Eingriffen nicht mit populationsrelevanten Beeinträchtigungen zu rechnen ist und
somit in der Regel nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG
verstoßen wird. Das allgemein für alle Vogelarten gültige Tötungsverbot gemäß § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann durch Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenregelung,
Festlegung von Zeiten für Gehölz- und Baumrodungen, Abriss von Gebäuden) ein-
gehalten werden, so dass sich aufgrund der gesetzlichen Regelung keine besondere
artspezifische Überprüfung ergibt. Die Ausnahme von diesem Regelausschluss bil-
den die Vogelarten, die zwar nicht als gefährdet, aber als streng geschützt gelten
(z.B. Raubvögel); sie werden als streng geschützte Arten einer artenschutzrechtli-
chen Wirkungsprognose immer unterzogen, sofern Punkt 1 bzw. 2 nicht zutrifft.
In der Wirkungsanalyse ist zu prüfen, ob für die näher zu betrachtenden Arten bzw. Artgrup-
pen (Fledermäuse und 5 europäische Vogelarten) die spezifischen Verbotstatbestände des §
44 (1) BNatSchG unter Berücksichtigung des Art. 5 VSchRL eintreten.
In diesem Zusammenhang können Vermeidungsmaßnahmen mit dem Ziel vorgesehen wer-
den, dass nicht gegen die Verbote des § 44 (1) BNatSchG verstoßen wird oder Beeinträchti-
gungen minimiert werden bzw. über sogenannte CEF- Maßnahmen keine erheblichen Beein-
trächtigungen der lokalen Population verbleiben. Ist dies nicht möglich, wäre nachzuweisen,
ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG
gegeben sind.
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6.1 Tierarten der FFH-Richtlinie Anhang IV
Nachfolgend werden die Ergebnisse der Relevanzprüfung artgruppenspezifisch kurz skizziert
und die möglicherweise betroffenen Arten aufgelistet.
Säugetiere, Fledermäuse
Die abwechslungsreiche Raumausstattung des Plangebietes und seines Umfelds mit seinen
Siedlungs-, Gehölz-, Wald-, Fließ- und Stillgewässerbiotopen bieten vielseitige Habitatquali-
täten für Fledermausarten. Es liegen zwar keine konkreten Daten über Artnachweise für das
Untersuchungsgebiet vor, die Auswertung von artspezifischen Verbreitungskarten für Nie-
dersachsen (siehe Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen,
NLWKN, Nov. 2011) zeigen jedoch auf, dass potenziell siedlungs-, gewässer- als auch wald-
bzw. gehölzgebundene Fledermausarten im Plangebiet und seinem Umfeld zu erwarten
sind.
In Deutschland kommen nur Fledermäuse vor, die sich ausschließlich von Insek-
ten ernähren. Im Sommer, in der Zeit des größten Insektenangebots, werden die Jungtie-
re geboren und großgezogen. Dazu finden sich bei allen Fledermausarten alljährlich im Früh-
jahr feste Weibchengesellschaften zusammen, die sogenannten Wochenstubenkolonien, die
sich im Herbst nach der Jungenaufzucht wieder auflösen. Im nahrungslosen Winter werden
alle Körperfunktionen auf ein Minimum reduziert, und es wird ein mehrere Monate dauernder
Winterschlaf gehalten. Auch in den Winterquartieren finden sich häufig viele Individuen zu-
sammen. Funktional bedingt werden von allen Fledermausarten im Sommer fast im-
mer andere Quartiere genutzt als im Winter. Die meisten europäischen Fledermausarten
nehmen in den Übergangszeiten zwischen Sommer und Winter saisonale Ortsveränderun-
gen vor. Ein solcher Wechsel zwischen Sommer- und Winterquartier erfolgt bei einigen Arten
durch überregionale Zugwanderungen. So legen Fernwanderer unter den Fledermäusen,
beispielsweise der Abendsegler, regelmäßig mehrere hundert Kilometer zwischen ihrem
Sommerlebensraum und ihrem Überwinterungsgebiet zurück. Fledermäuse sind in der Regel
nachtaktiv. Die Jagdhabitate finden sich im Umkreis der Quartiere, häufig allerdings in einem
Radius von einigen Kilometern.
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Tabelle 1 gibt einen Überblick zu Quartieren und Jagdhabitaten der hier zu betrachten-
den Fledermausarten.
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Tabelle 1: Potenzielle Fledermausarten im Untersuchungsgebiet und deren Habitatan-
sprüche
Art Sommerquartier Winterquartier Jagdgebiet
Abendsegler Baumhöhlen, Fleder-mauskästen, Fenster-läden, hohle Beton-masten, Spalten, Hohlräume von Tal-sperren, Widerlager von Autobahnbrücken
Baumhöhlen, Felsspalten, Verschalungen an Gebäu-den
über Laub- und Mischwäldern, großen Flussläufen und Gewässern, Wiesen, Parks, Müllkippen, Groß-stadträndern, Bauernhöfe; können weiter als 10 km von den Quartieren entfernt sein
vorwiegend in Gebäuden, auch in Baumhöhlen und Felsen, (Spalten, Höhlen, Stollen), selten im Geröll
siedlungsnahe Bereiche, Parks, Waldränder, Alleen, Brachen, über Wiesen und Gewässern sowie an Straßenlampen; meist innerhalb eines Radius von 1-6,5 km um die Quartiere
Graues Langohr in Gebäuden Keller, Höhlen, Stollen, Gebäude
Siedlungsnahe, heckenreiche Grün-länder, Waldränder, Obstwiesen, Gärten, Parkanlagen; auch Laub- und Mischwälder (wärmeliebend); meist innerhalb eines Radius von 5,5 km um die Quartiere
Mopsfledermaus abstehende Rinde an abgestorbenen Bäu-men oder Ästen. Bei Quartiermangel auch Baumhöhlen, Fleder-mauskästen, Spalten-verstecke an und in Gebäuden in Waldbe-reichen
Höhlen, Stollen, Keller, Bunker oder Baumquartiere
geschlossenen Wälder, auch in Feldgehölzen oder entlang von Waldrändern, Baumreihen, Feldhe-cken sowie Wasserläufen
2-10 Jagdgebiete mit einer Größe von 5-70 ha, bis zu 8-10 km von den Quartieren entfernt
Wasserfledermaus Baumhöhlen, alte Fäulnis- oder Specht-höhlen in Eichen und Buchen werden bevor-zugt
großräumige Höhlen, Stol-len, Felsenbrunnen und Eiskeller
offene Wasserflächen an stehenden und langsam fließenden Gewäs-sern, bevorzugt mit Ufergehölzen, seltener Wälder, Waldlichtungen und Wiesen Jagdgebiete sind bis zu 8 km vom Quartier entfernt
Zwergfledermaus Fassaden, Spalten, Rollläden, vereinzelt in Baumhöhlen und Holzstapeln
Fassaden, Spalten, Rolllä-den, vereinzelt in Baumhöh-len und Holzstapeln
Wohngebiete, Gewässer, aufgelo-ckerte Wälder, Waldränder, Hecken, Straßenlampen; innerhalb eines Radius von 50 m – 2,5 km um die Quartiere
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Tabelle 2: Gefährdung, Schutzstatus und Erhaltungszustand der potenziell vorkom-
menden Fledermausarten
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
Rote Liste Nds.‘93
Rote Liste
D
Anhang FFH-RL
Erhaltungszustand Kontinentale Re-
gion NI Großer Abendsegler Nyctalus noctula 2 V IV günstig
Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 2 G IV unzureichend
Graues Langohr Plecotus austriacus 2 2 IV unbekannt
Mopsfledermaus Barbastella barbastel-lus
1 1 II u. IV unzureichend
Wasserfledermaus Myotis daubentonii
3 - IV günstig
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 3/- - IV günstig
Gefährdungskategorie: 1 vom Aussterben bedroht 2 : stark gefährdete Art 3 : gefährdete Art V : Vorwarnliste D : defizitäre Datenlage G : Gefährdung anzunehmen * : Gefährdungseinstufung nach derzeitigem Datenbestand (vgl. Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen, NLWKN) FFH_RL : EU-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflan-zen vom 21.05.1992; Anhang II = Arten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen; Anhang IV = streng zu schützende Arten BArtSchV : Bundesartenschutzverordnung, Art in Anlage I Spalte 2
Betroffenheit und Wirkungsanalyse: Bauliche Veränderungen sind durch die Erweiterung der
Lagerhallen im Südwesten des Betriebes zu erwarten. Der Gebäudekomplex weist glatte
Fassaden und Flachdächer auf, die keine besondere Eignung als Sommer- bzw. Winterquar-
tier besitzen. Eine Abholzung von älteren Baumbeständen, die ggf. als Sommerquartier
nutzbar wären, ist nicht zu erwarten. Eine Habitateignung der im Vorfeld der Planung abge-
holzten Laubbäume ist nicht mehr verifizierbar. Ein Eingriff in potenziell geeignete Sommer-
und/oder Winterquartiere für Fledermausarten ist nicht wahrscheinlich.
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Der Verlust von artenreichem Scherrasen und Extensivgrünland, die als Jagdhabitat fungie-
ren, ist für die aufgeführten Fledermausarten nicht essentiell, da im Umfeld des Gewerbege-
bietes Ausweichreviere in ausreichender Größe vorhanden sind.
Ein Eingriff in lineare Raumstrukturen (Baumreihen, Gehölzsäume, Fließgewässer), an de-
nen sich Fledermäuse bei der Jagd und bei Transferflügen orientieren, ist nicht gegeben.
Es ist mit einer Ausleuchtung des LKW-Stellplatzes zu rechnen. Die meisten Fledermausar-
ten bevorzugen generell dunkle Bereiche während ihrer Jagd- und Transferflüge, so dass
eine Störung essentieller Lebensräume für strukturgebunden jagende Fledermäuse durch
Lichtverschmutzung insbesondere im Bereich der östlich angrenzenden Emmer Bachniede-
rung möglich ist. Besonders empfindlich reagiert die Wasserfledermaus auf Störungen durch
Licht.
Fazit:
Geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen im Gebiet nicht vor. Es besteht keine
erhebliche Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und keine Verletzung des
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.
Viele Fledermausarten reagieren empfindlich auf Lichtimmissionen, so dass Vermeidungs-
und Minimierungsmaßnahmen zu Lichtemissionen formuliert werden. Das Störungsverbot
(gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) wird nicht verletzt.
Bezüglich des Tötungsverbots (gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) werden keine Handlun-
gen erwartet, die zu einer erheblichen Steigerung des allgemeinen Lebensrisikos führen.
Die Bahngleise werden von dem Vorhaben nicht berührt. Hohe Baukörper halten einen Ab-
stand von 10 m ein. Das Kollisionsrisiko ist nicht erhöht.
Weitere artenschutzrechtlich relevante Säugetierarten sind aufgrund fehlender geeigneter
Lebensräume im Plangebiet nicht vorhanden. Es liegen auch keine Hinweise bzw. Daten
Foto 1: Glatte Fassadenfläche der Lagerhalle
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über ein Vorkommen der Arten vor. Negative Auswirkungen durch das Vorhaben auf mögli-
che Wanderkorridore des Fischotters (hier Emmer Bach) sind nicht vorhanden.
Amphibien
Aufgrund der späten Auftragsvergabe war eine systematische Erfassung aller Amphibienar-
ten nicht möglich, so dass nur eine Kurzuntersuchung mit einer Begehung des Untersu-
chungsgebietes am 15. Mai 2014 möglich war. Die Wertigkeit des Gebietes für Amphibien
erfolgt zusätzlich über eine Potenzialabschätzung. Der gesamte Untersuchungsbericht ist im
Anhang der Begründung aufgeführt.
Untersucht wurden 4 Stillgewässer sowie 3 Landlebensräume (siehe Abbildung 2)
Abbildung 2: Lage der untersuchten Stillgewässer (gelbe Umrandung mit Zahlen) und
der Landlebensräume (magentafarbene Umrandung mit Buchstaben)
Avifaunistische Erfassung zum Bebauungsplan Im Kleinen Moor und Mariental II (Lorenz-Bahlsen) 20.07.2014
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Beurteilung der potenziellen Laichgewässer:
Im Untersuchungsgebiet wurden bei der Begehung nur wenige Wasserfrösche (Pelophylax-
esculentus-Komplex) in den Stillgewässern 1 und 2 nachgewiesen. In den Gewässern 3 und
4 wurden keine Arten festgestellt. Aufgrund des Fischbesatzes in den Gewässern 2 – 4 so-
wie der überwiegend fehlenden Flachwasserzonen sind die Gewässer als Laichgewässer für
Amphibien wenig geeignet. Potenziell ist das Gewässer 2 noch für Erdkröten als Teillebens-
raum nutzbar.
Das Retentionsbecken (Gewässer 1) eignet sich am ehesten als Laichhabitat diverser Am-
phibienarten. Nachteilig sind dabei der recht tiefe und kühle Wasserkörper, das weitgehende
Fehlen von Flach-/Wechselwasserzonen sowie die nahe Straße. Potenziell wären neben den
nachgewiesenen Wasserfröschen insbesondere Teichmolche, Grasfrösche und Erdkröten
möglich. Das Vorkommen des artenschutzrechtlich streng geschützten Kammolches ist we-
nig wahrscheinlich, da die Art größere, meso- bis eutrophe Gewässer bevorzugt.
Die Fließgewässer des Untersuchungsbereiches (der Galgenbergbach – vgl. Gebiete „A“, „B“
– und der Emmer Bach) weisen teilweise naturnah strukturierte Bereiche auf, die als Land-
/Sommerlebensraum für Amphibien in Frage kommen, jedoch kaum als Laichgewässer.
Beurteilung der Landlebensräume
Das „Kleine Moor“ stellt zusammen mit dem östlichen/unteren Abschnitt des Galgenbergba-
ches ein naturschutzfach sehr wertvolles Areal für Amphibien dar. Geeignet wäre das Areal
für „Braunfrösche“ und Moorfrösche. Limitierend wirkt hier jedoch das Fehlen geeigneter
fischfreier Laichgewässer. Die beiden übrigen Bereiche (A und B) sind insbesondere für
Gras- und Braunfrösche, Erdkröten und Molche als Landlebensraum gut geeignet. Der Ober-
lauf des Galgenbergbachs ist aufgrund der Verrohrung (Zufahrt auf das Betriebsgelände)
und der Abholzung fließgewässernaher Gehölze als Lebensraum fragmentiert.
Betroffenheit und Wirkungsanalyse:
Das Retentionsbecken soll in nördliche Richtung erweitert werden. Während der Bauarbeiten
kann es zu Verletzung und Tötung von naturschutzrechtlich besonders geschützten Amphi-
bien kommen. Als Vermeidungsmaßnahme ist eine Bauzeitenregelung festzulegen.
Im Rahmen des allgemeinen naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes sollte die zusätz-
liche Verrohrung des Galgenbergbachs für die Verbreiterung der Zufahrt auf das absolut
notwendige Maß reduziert werden. Zur Verbesserung der Durchgängigkeit des Galgenberg-
bachs ist anstelle des Betonrohrs ein Kastenprofil einzubauen. Ist dies nicht möglich, so ist
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ein Betonrohr mit einer lichten Weite von 1,5 m einzubauen. Die nicht beanspruchten abge-
holzten gewässernahen Bereiche sind sukzessiv der „Wiederbewaldung“ zu überlassen.
Mit der Erweiterung des Retentionsgewässers ist die nördliche Uferböschung naturnäher zu
gestalten unter Schonung der bereits vorhandenen Verlandungsvegetation. Es sind einige
Flachwasserzonen (flache Bermen) mit einem Böschungswinkel von mindesten 1: 3 zu mo-
dellieren. Das Gewässer darf nicht künstlich mit Fischen besetzt werden.
Fazit:
Streng geschützte Amphibienarten wurden im Gebiet nicht nachgewiesen und ihr Vorkom-
men ist nicht wahrscheinlich. Das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
(Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) sowie
das Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliches Stören von Tieren
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten) wird für
die Artengruppe Amphibien nicht verletzt.
Bezüglich des Tötungsverbots (gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sind Bauzeitenregelun-
gen zu beachten, die vor der aquatischen oder terrestrischen Überwinterung und nach dem
Landgang möglicher Jungamphibien liegen. Die konfliktärmste Bauzeit für die Erdarbeiten
am Retentionsgewässer ist der Spätsommer/Frühherbst (grob ca. Mitte August bis Ende
September/Mitte Oktober)
Im Rahmen des allgemeinen naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes (§ 15 Abs. 1
BNatSchG) werden zusätzliche Maßnahmen für Amphibien im Bebauungsplan festgelegt.
Reptilien
Bestandsgefährdete und artenschutzrechtlich streng geschützte Reptilienarten (Zaun-
eidechse, Schling- u. Glattnatter, Kreuzotter) sind aufgrund ihrer Lebensraumansprüche und
ihres Verbreitungsmusters im Bebauungsplangebiet nicht zu erwarten. Es liegen auch keine
Daten über Vorkommen von Reptilienarten im Gebiet vor. Eine nähere artenschutzrechtliche
Prüfung kann daher entfallen.
Tagfalter und Heuschrecken
Auf eine erneute Kartierung der Heuschrecken und Tagfalter im Bebauungsplangebiet wurde
verzichtet. Die Lebensraumbedeutung des Gebietes für die Tierartengruppen hat sich im
Vergleich zu den Kartierungsergebnissen aus dem Jahr 2000 nicht wesentlich verbessert.
Negativ wirken sich die häufige Mahd der Rasenflächen und die stärkere Verschattung der
Säume und Grasfluren durch Bäume aus. Das südlich der K 122 liegende Extensivgrünland
ist aufgrund des hochwüchsigen, von Gräsern (Holcus lanatus) dominierten relativ einförmi-
gen Vegetationsbestandes für anspruchsvollere Heuschrecken- und Tagfalterarten ebenfalls
von untergeordneter Bedeutung. Zu erwarten sind an Heuschreckenarten: Gr. Heupferd (Tet-
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für die Artengruppe Libellen wird im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsantrags
vorgelegt. Im Vorgriff auf Prüfergebnisse besteht jedoch die Einschätzung, dass die für die
Artengruppe Amphibien benannten Vermeidungsmaßnahmen für den Bereich des Retenti-
onsbeckens auch allgemein zu einer Erhaltung der Lebensraumbedingungen für Libellen
beitragen werden.
Sonstige Tierarten (Wirbellose, Fische, Weichtiere) und Pflanzenarten
Ein Vorkommen von weiteren in dem Anhang IV gelisteten Tier- und Pflanzenarten der FFH-
Richtlinie und/oder streng geschützten Arten nach der Bundesartenschutzverordnung kann
ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Arten kommen aufgrund ihres Verbreitungs-
musters oder ihrer Lebensraumansprüche im Plangebiet und seinem nahen Umfeld nicht
vor.
6.2 Europäische Vogelarten
Methodik: Es wurde aufgrund der späten Auftragsvergabe eine Kurzuntersuchung mit 2 Be-
gehungen (10. Mai und 3. Juni 2014) durchgeführt.
Ergebnisse der Brutvogelkartierung 2014 (Brutvogelkarte im Anhang)
Die Artendiversität und Individuendichte ist mit 36 Vogelarten, davon 33 Brutvögel mit 85
Brutpaaren, entsprechend der Lebensraumausstattung durchschnittlich bis gut. 3 Arten sind
nur als Nahrungsgäste einzustufen, wobei die Brutstandorte dann im näheren Umfeld liegen
können. Zum überwiegenden Teil handelt es sich um Gehölzbrüter, die in Gärten und Parks
des Siedlungsbereichs vorkommen. Auf dem Betriebsgelände des Gewerbegebietes brüten
einige Gebäudebrüter (Bachstelze, Hausrotschwanz, Star). An gefährdeten Brutvögeln wur-
de die Feldlerche festgestellt, die als bodenbrütende Offenlandvogelart südwestlich außer-
halb des Gebietes auf einem Acker vorkommt. Der in Niedersachsen gefährdete Kuckuck
kommt nordwestlich außerhalb des Gebietes auf einem gehölzreichen innerörtlichen Brach-
gelände vor. Rauchschwalben (RLN 3) brüten in einem Nebengebäude einer alten Hofanla-
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ge südlich des Bebauungsplangebietes. Der stark gefährdete Rotmilan und der gefährdete
Eisvogel, die beide in der EU-Vogelschutzrichtlinie im Anhang I gelistet sind, wurden im Ge-
biet als Nahrungsgäste beobachtet. Bei dem einmal beobachteten Eisvogel handelt es sich
um einen nahrungssuchenden Jungvogel. Als streng geschützte Vogelart nach § 7
BNatSchG besteht für den Mäusebussard ein Brutverdacht im Bereich des Kleinen Moors.
Folgende Vogelarten wurden im Untersuchungsgebiet während der Brutvogel-Kartierungen
im Jahre 2014 nachgewiesen:
Tabelle 3: Gesamtartenliste Brutvögel
6.3 Einzelbetrachtung der Rote-Liste Arten Brutvögel
Im Folgenden werden die planungsrelevanten Brutvogelarten hinsichtlich ihrer Lebens-
raumansprüche und ihrer Vorkommen im Untersuchungsgebiet (UG) beschrieben. Als pla-
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nungsrelevant werden die Brutvögel gewertet, die entweder in der Roten Liste von Nieder-
sachsen (Krüger et al. 2007) oder von Deutschland (Südbeck et al. 2007) als bestandsge-
fährdet gelistet sind, und/ oder nach § 7 BNatSchG streng geschützt und / oder Arten des
Anhangs I der EU-Vogelschutz-Richtlinie sind. Es erfolgt eine Ersteinschätzung, ob die Arten
aufgrund ihrer Habitatansprüche und/oder räumlichen Verbreitung von den Planwirkungen
betroffen sein können. Bei der Wirkungsanalyse werden die nicht betroffenen Arten nicht
weiter berücksichtigt.
Alle übrigen bei der Begehung angetroffenen Vogelarten wie beispielsweise Amseln, Meisen,
Buchfinken etc. können als nicht planungsrelevant eingestuft werden. Für diese gelten zwar
auch die artenschutzrechtlichen Verbote, eine artspezifisch gesonderte Betrachtung ist je-
doch nicht sinnvoll. Diese Arten befinden sich derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand
und sind im Regelfall bei Planverfahren nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen
bedroht. Auch sind grundsätzlich keine Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion ihrer
Lebensumstände zu erwarten. Das generell für alle Vogelarten zu beachtende Tötungsver-
bot kann über Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenregelung) eingehalten werden.
Eisvogel (Alcedo atthis)
Biotopanspruch: Der Eisvogel kommt an kleinfischreichen, sauberen, langsam fließenden Fließ- und Stillgewäs-
sern mit Abbruchkanten vor. Er benötigt zum Fischen gute Sichtverhältnisse im Wasser (nicht zu trübes Wasser,
nicht zu bewegte Oberfläche) und überhängende Äste als Ansitzwarten. Die Art brütet vor allem in selbst gegra-
benen bis zu 0,9 m langen Brutröhren in sandigen, tonigen oder lehmigen Steilufern (häufig Prallhänge) von
mind. 0,5 m Höhe mit offenen Anschnittkanten, aber z.B. auch in Wurzeltellern umgestürzter Bäume, zum Teil
auch abseits vom Gewässer liegend.
Gefährdung: Der Eisvogel ist in Niedersachsen gefährdet (RLN 3)
Schutzstatus: Streng geschützt gem. BNatSchG, Anhang I EU-Vogelschutzrichtlinie
Bestandssituation: In Nds. ca. 700 Paare (2005), der Erhaltungszustand der Brutvögel ist in Nds. ungünstig
Nachweis: Es konnte einmal ein Jungvogel an dem nördlichen Stillgewässer auf dem Mühlengelände als Nah-
rungsgast beobachtet werden. Ein Brutplatz im Untersuchungsgebiet ist aufgrund fehlender Habitatstrukturen
unwahrscheinlich.
Betroffenheit: Eine Betroffenheit der Art ist auszuschließen.
Feldlerche (Alauda arvensis)
Biotopanspruch: Die Feldlerche brütet im offenen Gelände mit weitgehend freiem Horizont auf trockenen bis
wechselfeuchten Böden in niedriger sowie abwechslungsreich strukturierter Gras- und Krautschicht. Sie bevor-
zugt karge Vegetation mit offenen Stellen, außerhalb der Brutzeit abgeerntete Felder, geschnittene Grünlandflä-
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chen und Futterschläge, Ruderalflächen, Ödland, im Winter auch im Randbereich von Siedlungen (Bauer et al.
2005).
Siedlungsdichte: Die Siedlungsdichte der Art kann in Abhängigkeit der Nutzungsstruktur/Feldfrucht in Ackergebie-
ten erheblich schwanken (~1-5 Brutpaare/10ha). Durchschnittlich strukturierte Ackerbereiche weisen eine Sied-
lungsdichte von 2-3 Brutpaaren/10ha auf. Einschränkend wirken die räumliche Nähe des Waldes und die Bebau-
ung. Feldlerchen halten einen Abstand von mindestens 100 m zu flächigen Gehölzstrukturen ein (Kulissenwir-
kung).
Gefährdung: Sowohl auf der Roten Liste des östlichen Tieflandes als auch von ganz Niedersachsen sowie
Deutschland wird die Feldlerche als gefährdet eingestuft.
Bestand: D: ca. 2,5 Mio. Nds. 180.000 Erhaltungszustand in Nds.: ungünstig
Nachweis: Ein Brutpaar südwestlich außerhalb des UG.
Betroffenheit: Die Art ist aufgrund fehlender Habitate im Bebauungsplangebiet und dessen nahem Umfeld von
den Planwirkungen nicht betroffen.
Kuckuck (Cuculus canorus)
Biotopanspruch: Der Kuckuck besiedelt Niedersachsen fast flächendeckend mit Lücken in größeren Ballungsge-
bieten und Schwerpunkten in verbuschten Hochmooren, den Hochlagen des Harzes sowie dem östlichen Nieder-
sachsen. Am häufigsten ist er in der kiefernreichen trockenen Geest. Der Kuckuck ist als Brutparasit auf das
Vorkommen seiner Wirte angewiesen; Auswirkungen auf diese Arten treffen daher auch den Kuckuck. Bevorzug-
te Wirte sind Rohrsänger, Grasmücken, Pieper, Bachstelzen, Braunellen, Neuntöter, Zaunkönig und Rotschwän-
ze.
Gefährdung: Sowohl auf der Roten Liste des östlichen Tieflandes als auch von ganz Niedersachsen wird der
Kuckuck als gefährdet eingestuft. Deutschlandweit steht die Art auf der Vorwarnliste.
Eine Ursache für die Gefährdung des Kuckucks ist der Mangel an Wirtsvögeln, da diese Arten ebenfalls im Be-
stand rückgängig sind. Eine zweite Gefährdungsursache ist der Mangel an Nahrung durch den Rückgang an
(Groß-)Insekten, wie z. B. Schmetterlinge, deren Raupen wiederum auf verschiedene Futterpflanzen angewiesen
sind.
Nachweis: Der Kuckuck wurde nordwestlich außerhalb des Gebietes auf einem strukturreicheren Brachgelände
kartiert.
Betroffenheit: Aufgrund der Entfernung und der geschützten Lage nördlich der Lärmschutzwand auf dem Mitar-
beiter-Parkplatz des Gewerbebetriebes ist eine Betroffenheit unwahrscheinlich.
Mäusebussard (Buteo buteo)
Biotopanspruch: Der Mäusebussard besiedelt Wälder und Gehölze aller Art (Nisthabitat), die im Wechsel mit der
offenen Landschaft (Nahrungshabitat) vorkommen. Im Inneren geschlossener, großflächiger Forsten beim Vor-
handensein von Blößen und Kahlschlägen kommt er ebenfalls vor. Die Horstbäume befinden sich meistens
<100 m zum Waldrand. In der reinen Agrarlandschaft reichen Einzelbäume, Baumgruppen, kleine Feldgehölze,
Alleebäume, mitunter ein Hochspannungsmast zur Ansiedlung aus. Die Art brütet im Randbereich von Siedlun-
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gen und vereinzelt in innerstädtischen Parks und auf Friedhöfen.
Gefährdung: Der Mäusebussard ist wie alle Greife eine streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG. In Deutsch-
land und weiten Teilen Europas ist diese Art häufig und weit verbreitet. Auch in ganz Niedersachsen ist die Art
häufig und nicht gefährdet.
Nachweis: Es wurde ein Brutpaar südwestlich des Untersuchungsgebietes in einem Acker nachgewiesen.
Betroffenheit: Die Art ist aufgrund ihrer Habitatansprüche (offene Kulturlandschaft) und der Entfernung zum Vor-
haben nicht betroffen.
Rauchschwalbe (Hirundo rustica)
Biotopanspruch: In Mitteleuropa ist die Rauchschwalbe ein ausgesprochener Kulturfolger in der offenen Agrar-
landschaft, aber auch in städtischen Lebensräumen (u.a. Gartenstadt, Kleingärten, Blockrandbebauung, Innen-
stadt), wobei mit zunehmender Verstädterung die Siedlungsdichte stark abnimmt. Größte Dichten sind an Einzel-
gehöften und in stark bäuerlich geprägten Dörfern mit lockerer Bebauung zu beobachten. Von besonderer Be-
deutung sind offene Viehställe. Geeignete Nahrungshabitate befinden sich über reich strukturierte, offene Grün-
flächen (Feldflur, Grünland, Grünanlagen) und über Gewässer im Umkreis von ca. 500 m um den Neststandort.
Gefährdung: Rauchschwalben stehen auf der Vorwarnliste von Deutschland und gelten als gefährdete Art sowohl
im östlichen niedersächsischen Tiefland als auch in ganz Niedersachsen.
Nachweis: Nistplätze der Rauchschwalbe befinden sich auf einem Hof am südlichen Rand des Plangebietes.
Betroffenheit: Auf den überbauten Flächen ist mit einem eingeschränkten Nahrungsangebot für Schwalben zu
rechnen. Die Minderung stellt keine essentielle Beeinträchtigung des Lebensraums der Art dar, da im Umfeld
genügend Freiflächen verbleiben, die als Jagdhabitat nutzbar sind. Nistplätze kommen im Gebiet nicht vor. Eine
erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Population ist nicht zu erwarten.
Rotmilan (Milvus milvus)
Biotopanspruch: Der Rotmilan ist eine Art vielfältig strukturierter Landschaften, die durch einen häufigen Wechsel
von bewaldeten und offenen Biotopen charakterisiert sind. Selten brütet er in größeren, geschlossenen Waldge-
bieten. Die Nähe von Gewässern spielt im Gegensatz zum Schwarzmilan eine untergeordnete Rolle. Die Nah-
rungssuche findet in offenen Feldfluren, Grünland- und Ackergebieten und im Bereich von Gewässern statt, auch
an Straßen, Müllplätzen und in bzw. am Rande von Ortschaften wird gejagt. Die Entfernung zwischen Nahrungs-
raum und Nistplatz kann bis zu 12 km betragen
Gefährdung: Der Rotmilan ist wie alle Greife eine streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG. Auf der gesamt-
deutschen Roten Liste wird die Art nicht aufgeführt. Jedoch gilt die Art sowohl im östlichen niedersächsischen
Tiefland als auch in ganz Niedersachsen als stark gefährdet.
Nachweis: Der Rotmilan konnte jagend am südwestlichen Rand des Untersuchungsgebiets beobachtet werden.
Es ist von einer Nutzung der Offenflächen im Großrevier auszugehen.
Betroffenheit: Das ortsrandnahe Plangebiet in seiner Kleinräumigkeit stellt kein essentielles Nahrungshabitat dar. Der Verlust einer ca. 3 ha großen Grünlandfläche in Ortsrandlage stellt keine Beeinträchtigung des Lebensraums
der Art dar. Nistplätze kommen im Gebiet nicht vor. Eine erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Population ist
nicht zu erwarten.
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Fazit:
Rote-Liste Arten sowie streng geschützte und Arten des Anhang I der EU Vogelschutzrichtli-
nie sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Weitere planungsrelevante Arten sind im Plan-
gebiet aufgrund der siedlungsspezifischen Vorbelastungen nicht wahrscheinlich. Das Schä-
digungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) sowie das Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr.
2 BNatSchG (Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Über-
winterungs- und Wanderungszeiten) werden für die Artengruppe Brutvögel nicht verletzt.
Bezüglich des Tötungsverbots (gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sind Bauzeitenregelungen
zu beachten, die sicher stellen, dass gehölz- und gebäudebrütende Arten im Zuge der Bau-
feldfreimachung, der Fällung von Gehölzen und einem Abriss von Gebäuden nicht getötet
oder verletzt werden.
7 Vermeidungsmaßnahmen
Brutvögel
V 1: Bauzeitenregelung bezüglich von Gehölzentnahmen und Abbrucharbeiten zur
Vermeidung der Verletzung und Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen:
Eine Fällung von Bäumen und Strauchgehölzen im Rahmen der Baulandfreimachungen
erfolgen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 Ab s. 1 Nr. 1
bis 3 BNatSchG im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes im Zeitraum 01.
10 – 28. 02. und somit außerhalb der Brutzeit mitteleuropäischer Vogelarten.
Abbrucharbeiten an Gebäuden sind außerhalb der Hauptbrutzeit zwischen dem 01.08.
und 15.04 durchzuführen. Ist die Einhaltung der Bauzeitenregelung nicht möglich, ist eine
ökologische Baubegleitung vorzusehen.
Fledermäuse
V 2: Vorkehrungen zur Vermeidung von Lichtimmissionen, die zur Störung von Fle-
dermäusen führen: Eine Ausleuchtung der Betriebsfläche hat mit Natrium-
Niederdrucklampen, LED oder Osram-Sparlampen zu erfolgen. Diese Leuchtmittel reduzie-
ren das Anlocken von Insekten erheblich. Weiterhin ist im Außenbereich zum Fledermaus-
und Insektenschutz darauf zu achten, dass nur die betriebstechnisch erforderlichen Bereiche
beleuchtet werden. Seitliches oder nach oben ausstrahlendes Streulicht ist unbedingt zu
vermeiden. Dies ist durch entsprechende Abschirmungen der Leuchten zur Seite und nach
oben hin zu gewährleisten.
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Amphibien
V 3: Bauzeitenregelung während der Bauzeit am Retentionsgewässer: Als konfliktärms-
te Bauzeit für Erdarbeiten in dem Bereich des Retentionsbeckens ist der Spätsommer/Herbst
(Mitte August bis Ende Oktober), um eine Verletzung und Tötung von Tieren oder ihrer Ent-
wicklungsformen zu vermeiden. In dieser Zeit ist der Landgang möglicher Jungamphibien
abgeschlossen, und die aquatische oder terrestrische Überwinterung hat noch nicht begon-
nen.
V 4: Durchgängigkeit des Galgenbergbachs: Um einer Lebensraumzerschneidung entge-
genzuwirken, ist auf die Durchgängigkeit des Galgenbergbachs im Bereich der Betriebszu-
fahrt zu achten. Anstelle eines Betonrohrs wird ein Rahmendurchlass verwandt. Die lichte
Weite des geplanten 20 m langen Durchlasses sollte mindestens 1000 mm betragen.
8 Vorgezogene Maßnahmen des besonderen Artenschutzes
Vorgezogene artspezifische Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind nach derzeiti-
gem Kenntnistand nicht erforderlich.
9 Zusammenfassende Bewertung der Verbotstatbestände
Die artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan „Im kleinen Moor – Teilneufassung
und Erweiterung und Mariental II - Teilneufassung mit örtlicher Bauvorschrift über Gestal-
tung“ der Gemeinde Hankensbüttel kommt zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von
Vermeidungsmaßnahmen für keine betrachtete Art eine Beeinträchtigung des Erhaltungszu-
stands der lokalen Population zu erwarten ist. Für die Artengruppe Libellen wird eine ab-
schließende Prüfung im Rahmen der Baugenehmigung bzw. der wasserrechtlichen Geneh-
migung für die Erweiterung des Retentionsgewässers vorgelegt. Es werden keine Zugriffs-
verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG berührt. Eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist
demnach für keine der näher geprüften Arten erforderlich.