8906 Fachbeitrag Artenschutz.docx FACHBEITRAG ARTENSCHUTZ ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZ- RECHTLICHEN PRÜFUNG (SAP) ZUM PROJEKTBEZOGENEN TEIL- BEBAUUNGSPLAN NR. 4 „SONDERGEBIET ENERGIE- ERZEUGUNG: GAS- UND DAMPF- TURBINENKRAFTWERK LEIPHEIM (GUD)“ ZWECKVERBAND INTERKOMMU- NALES GEWERBEGEBIET LANDKREIS GÜNZBURG Planungs- und Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH Baugrundinstitut nach DIN 1054 Burgauer Straße 30 86381 Krumbach Tel. 08282 994-0 Fax: 08282 994-409 E-Mail: [email protected]PROJEKT-NR. 8906 25 ANLAGE ZUR BEGRÜNDUNG STAND: 16. SEPTEMBER 2013
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FACHBEITRAG ARTENSCHUTZ ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZ- … · Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013 8906 Fachbeitrag Artenschutz.docx Fachbeitrag Artenschutz zur saP zum projektbezogenen
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8906 Fachbeitrag Artenschutz.docx
FACHBEITRAG ARTENSCHUTZ ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZ-RECHTLICHEN PRÜFUNG (SAP) ZUM PROJEKTBEZOGENEN TEIL-BEBAUUNGSPLAN NR. 4
„SONDERGEBIET ENERGIE-ERZEUGUNG: GAS- UND DAMPF-TURBINENKRAFTWERK LEIPHEIM (GUD)“
ZWECKVERBAND INTERKOMMU-NALES GEWERBEGEBIET LANDKREIS GÜNZBURG
8906 Fachbeitrag Artenschutz.docx Fachbeitrag Artenschutz zur saP zum projektbezogenen Seite 2 erstellt: has-hk Teil-Bebauungsplan Nr. 4 „Sondergebiet Energieerzeugung: GuD“ Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Lkr. Günzburg
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung 3
1 Einleitung 5
1.1 Anlass, geplantes Vorhaben und Aufgabenstellung 5 1.2 Datengrundlagen 6 1.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen 7
2 Wirkungen des Vorhabens 7
2.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse 7 2.2 Anlagen- und betriebsbedingte Wirkprozesse 8
3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 8
3.1 Maßnahmen zur Vermeidung 9 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
3.3 Schutz-/Ruhephasen von Tieren/Vorgehen bei Vorkommen von Fledermäusen 12
4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 14
4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 15 4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IVb der FFH-Richtlinie 15 4.1.2 Tierarten des Anhang IVa der FFH-Richtlinie 16 4.1.2.1 Säugetiere 16 4.1.2.2 Reptilien 23 4.1.2.3 Amphibien 26 4.1.2.4 Fische und Libellen 26 4.1.2.5 Käfer 27 4.1.2.6 Tag- und Nachtfalter 29 4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-
Richtlinie 30
5 Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 31
5.1 Keine Alternative aus artenschutzrechtlicher Sicht 32 5.2 Wahrung des Erhaltungszustandes 32
6 Gutachterliches Fazit 33
7 Literaturverzeichnis 33
8 Anlagen 37
9 Verfasser 37
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
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Zusammenfassung
Vorhaben: Bebauungsplan zur zivilen Nachnutzung des ehemaligen Fliegerhorstes Leipheim
TK-Blatt: 7527 (Günzburg)
Betroffene Biotopty-pen:
Feldgehölze, z. T. alter Baumbestand, Aufforstungsfläche, Rasen- und Altgras-/Sukzessionsflächen
keine Biotope nach amtlicher Biotopkartierung (BK), (Militärgelände)
Schutzgebiete: Keine
Potenziell betroffene Fauna/Flora:
Brutvögel (Altbaumbestand/Gehölze als Brutplatz), darunter auch brutplatz-treue Tiere wie Mäusebussard
Fledermäuse (Jagdrevier), bei Zwergfledermaus vermutlich auch Winter-quartier, potenzielle Tagesschlaf-Quartiere oder kleinere Wochenstuben
Zauneidechse (potenziell)
evtl. Eremit (potenziell)
Vermeidungsmaß-nahmen
V 1: Vermeidung der Zerstörung oder Beschädigung von besetzten Nestern, Eiern oder Wochenstuben durch eine vollständige Beseitigung aller Struktu-ren, in denen Vogelarten einen Nistplatz oder Fledermäuse ein Sommer-quartier finden (Baufeldfreimachung von Gebäuden/Bäumen, in den Win-termonaten vor Beginn der Brutsaison der Vögel – also zwischen Anfang Oktober bis Ende Februar). Hierbei ist CEF 1 zu beachten.
V 2: Sollten Baumfällarbeiten oder Gebäudeabriss im Sommerhalbjahr (März – September) stattfinden, so sind vorher zwingend die Bäume/Ge-bäude auf Fledermausvorkommen (Schlafquartiere, Wochenstuben) und Nester mit Eiern von Vögeln zu untersuchen und die Ergebnisse zu doku-mentieren. Wenn die oberen Bereiche der Bäume nicht einsehbar sind, sind die Bäume langsam umzulegen statt zu fällen. Dies gilt für alle Bäume ab 30 cm Umfang (Brusthöhe). Bei Auffinden von Fledermaus- oder Vogelbrut-vorkommen ist die Baumaßnahme von der zuständigen Unteren Natur-schutzbehörde freigeben zu lassen (Hinweis: Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist zu beachten) und CEF-Maßnahmen durchzuführen (siehe CEF 1).
V 3: Durchführung der Baumaßnahmen auf den überplanten Bauflächen im Bereich der mager-/trockenen bis wechselfeuchten Sukzessionsfläche nur in den Sommer-Monaten, während die Zauneidechsen aktiv sind (Anfang April bis Ende September, danach Winterruhe in Verstecken) und unter Beach-tung von V 4. Um auch die schwer auffindbaren Eiablageplätze nicht zu be-einträchtigen, ist der optimale Zeitraum Ende August/Anfang September (Jungtiere geschlüpft und fluchtfähig). Ist diese o. g. Bauzeitenbeschränkung nicht möglich, ist eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
V 4: Zeitlich direkt vor Beginn von Bau- und Räumungsmaßnahmen im Be-reich der mager-/trockenen bis wechselfeuchten Sukzessionsfläche ist die Fläche innerhalb des bei V 3 genannten Zeitraumes im Sommer (zwischen Anfang April bis Ende September) nach Zauneidechsen abzusuchen, bei Auffinden von Zauneidechsen sind diese abzufangen (wenn Fläche zerstört wird) und auf einen vorbereiteten Ausweichlebensraum umzusetzen (vgl. CEF 2). Bei Fang, Ausnahmegenehmigung erforderlich. Kontrolle des Umsiedlungs- und Fortpflanzungserfolges und der Ausgleichsfläche (Monitoring). Die Kon-trolle, das Bergen und Umsetzen der Tiere ist von Fachleuten durchzufüh-ren, deren Fachkunde der UNB nachzuweisen ist.
V 5: Zu fällende Bäume mit sichtbaren Höhlen oder starken Stämmen ab Brusthöhendurchmesser 30 cm sind langsam umzulegen (z. B. mit Bagger). Die Bäume/Höhlen sind von fachkundigen Personen zu kontrollieren (auch auf Fledermäuse). Sollte Mulm mit Eremiten-Larven vorhanden sein, ist das Stammstück (mind. 3-4 m lang) zu sichern und stehend zu lagern bzw. senk-recht an einen anderen Baum zu befestigen. Abstimmung mit UNB über wei-teres Vorgehen (Umsiedlung der Stämme oder der Larven).
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
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Vorgezogene (CEF-) Ausgleichsmaßnahmen
CEF 1: Im Vorfeld von Baumfällarbeiten oder Gebäudeabriss (unmittelbar davor) sind diese Bäume oder Gebäude auf Brutvogel- und Fledermaus-vorkommen zu untersuchen. Bei Nachweis von Vorkommen ist wie folgt
zu handeln:
Fledermäuse:
- Sind Fledermausquartiere betroffen, sind diese vor dem Ab-riss/Fällen zu ersetzen (artangepasste Quartiere) und die Tiere in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober (Witterungsbedingungen beachten) in vorbereitete Quartiere in unmittelbarer Umgebung umzusetzen. Danach Verschluss der alten Quartiere oder sofortiges Fällen des Baumes bzw. Abriss des Gebäudes.
- Winterquartiere von Fledermäusen sind bis zum Ende der Winterru-he (ca. Ende März, Witterungsbedingungen beachten) zu schützen
- bei Auffinden von Wochenstuben, warten bis Auflösung der Wochen-stube
- Ersatzquartiere für Fledermäuse sind in unmittelbarer Umgebung in mindestens 3 m Höhe über Geländeoberkante in Nordost-, Ost- oder Südost-Exposition der Ausflugöffnung in folgender Anzahl anzubie-ten: je Höhlenbaum 5 Fledermauskästen (Rundkäs-ten/Mehrkammerflachkästen)
Vögel:
- Wenn brütende Vögel gefunden werden, warten bis Brutende
- Ersatzhorst für brutplatztreue Vögel (Mäusebussard): je Brutpaar 2 artangepasste Ersatzhorste an hohen Bäumen vor der nächstjähri-gen Brutphase in unmittelbarer Umgebung
Die Kontrolle, das Bergen und Umsetzen der Tiere ist von Fachleuten durchzuführen, deren Fachkunde der UNB nachzuweisen ist.
Monitoring:
- 5 Jahre lang: Kastenkontrolle durch Fachleute (mit der UNB abzu-stimmen) im September des Folgejahres nach Aufhängen. Kontrolle, ob Ersatzquartiere weiterhin hängen und funktionstüchtig sind. Kon-trolle jährlich im September mit Meldung Besatz an UNB. Ersatz ausgefallener Kästen.
CEF 2: Bei Auffinden von Zauneidechsen, Entwicklung und Umsetzung eines Ausgleichskonzeptes für Zauneidechsen in der Nähe des Plange-
bietes vor weiteren Bauarbeiten im Bereich der mager-/trockenen bis wech-selfeuchten Sukzessionsfläche mit Schutz-/Erhaltungs- und Pflegemaßnah-men (Schaffung und Pflege von optimierten Habitatstrukturen und Lebens-bedingungen als strukturreicher Lebensraum für Zauneidechsen, z. B. mage-re Sukzessionsfläche in Verbindung mit Lesesteinhaufen, Wurzelstöcke, Schotterflächen, Sand- und Asthaufen; Neophyten, wie Kanadische Goldru-te, Gehölzaufwuchs etc. sind durch zweimalige Mahd/Jahr mit Mähgutabfuhr oder Schafbeweidung zu unterdrücken zur Verbesserung der Zuwande-rungschancen und Verhinderung von Isolationseffekten.)
Kompensations- (FCS-) Maßnahmen
Verbotstatbestände erfüllt bei potenziellen Zauneidechsen- und Eremiten-Vorkommen nach neuesten „Hinweisen“ zur saP (01/2013), daher Ausnah-megenehmigung notwendig (wenn Zauneidechsen oder Eremiten ge-funden wurden) mit Kompensationsmaßnahmen (vgl. Maßnahmen V 3, 4 und 5/CEF 2)
Sonstiges: „Nachbar-B-Pläne“ mit saP wurden berücksichtigt, ebenso faunistische Untersu-chungen im Rahmen des SEK (2013) sowie die neuen „Hinweise“ zur saP (01/2013)
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
8906 Fachbeitrag Artenschutz.docx Fachbeitrag Artenschutz zur saP zum projektbezogenen Seite 5 erstellt: has-hk Teil-Bebauungsplan Nr. 4 „Sondergebiet Energieerzeugung: GuD“ Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Lkr. Günzburg
1 Einleitung
1.1 Anlass, geplantes Vorhaben und Aufgabenstellung
Am südlichen Stadtrand der Stadt Leipheim befindet sich der ehemalige Fliegerhorst Lei-pheim. Die militärische Nutzung des Mitte der 1930er Jahre errichteten Fliegerhorstes wurde Ende des Jahres 2008 beendet.
Die Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm (SWU) beabsichtigen, auf einem Teilstück des ehemaligen Fliegerhorstes Leipheim (FH Leipheim) auf einer Gesamtfläche von ca. 18,5 ha ein Gas- und Dampfturbinenkraftwerk (GuD) mit einer Feuerungswärmeleistung von ca. 2.000 MW zu errichten und zu betreiben. Belange der technischen Infrastruktur zur Ver-/Entsorgung des GuD (Gasleitung zur Versorgung des Kraftwerks mit Erdgas, Starkstromleitung zur Einspeisung des gewonnen Stroms in das überörtliche Hochspannungsnetz, Kühlwasser-leitung zur Zuführung von Kühlwasser aus der Donau/Ableitung von Kühl- und Prozess-wasser in die Donau) sind nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung, sondern werden im Rahmen der nachfolgenden Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsverfahren behandelt.
Der Standort des GuD liegt gemarkungsübergreifend in den Gemeindegebieten der Stadt Leipheim und der Gemeinde Bubesheim, jeweils Landkreis Günzburg. Er gehört zum Zweckverbandsgebiet des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet Landkreis Günzburg (ZV). Der ZV besitzt die Planungshoheit für die Aufstellung von Bebauungsplä-nen im Verbandsgebiet, das neben großen Teilen des FH Leipheim auch das Plangebiet umfasst. Um die am Standort geplante Nutzung GuD bauplanungsrechtlich zu sichern, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Zu diesem Bebauungsplan (B-Plan) wird der vorliegende Fachbeitrag Artenschutz zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) erstellt. In diesem Zusammenhang erfolgt die Prüfung nach BNatSchG vom 29. Juli 2009 (in Kraft getreten am 1. März 2010) und nach Leitfaden LfU/OBB (März 2011/Jan. 2013), vgl. Anlage 1.
Das Untersuchungsgebiet der saP geht über den geplanten Geltungsbereich des Be-bauungsplanes hinaus, die Fachgutachten der benachbarten B-Pläne werden mit ausge-wertet.
Kurzbeschreibung Untersuchungsgebiet:
Das Untersuchungsgebiet liegt im südwestlichen Randbereich des ehemaligen FH Lei-pheim, ca. 1 km südlich des Stadtgebiets von Leipheim, ca. 1 km westlich der Ortsbebau-ung von Bubesheim, ca. 2,3 km südlich der Donau und ca. 500 m entfernt von der Bun-desautobahn BAB A 8 die in einem Bogen südlich und westlich verläuft.
Das Untersuchungsgebiet umfasst die Grundstücke Flurstück-Nrn. 1764/17 und 1764/18, Gem. Leipheim sowie 369/3 und 369/4, Gem. Bubesheim. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt von Norden mit Anschluss an die in Bau befindliche Südumfah-rung Leipheim.
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
8906 Fachbeitrag Artenschutz.docx Fachbeitrag Artenschutz zur saP zum projektbezogenen Seite 6 erstellt: has-hk Teil-Bebauungsplan Nr. 4 „Sondergebiet Energieerzeugung: GuD“ Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Lkr. Günzburg
Bestehende Nutzungen im Plangebiet:
Das Plangebiet ist weitgehend bewaldet mit dazwischen liegenden Gebäuden der ehema-ligen Militärnutzung, z. B. ehemalige Munitionsanlage mit z. T. massiv befestigten Bun-kern, ehemalige Justierschießanlage, Feuerlöschteich, Verkehrsflächen u. ä. Größere Be-reiche der Waldflächen bestehen aus jungen Laubwaldbeständen. Diese sind als Walder-satz für eine Rodung im Zusammenhang mit der Entmunitionierung einer Fläche für den Freizeitpark LEGOLAND Deutschland in Günzburg im Plangebiet aufgeforstet worden. Im Grünordnerischen Fachbeitrag des B-Planes ist ein detaillierter Bestandsplan enthalten.
Bestehende Nutzungen im Umfeld des Plangebietes:
Westlich des Plangebiets liegen intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen (überwie-gend Ackernutzung, Baumschulfläche) sowie eine Fußballgolfanlage.
Im Süden grenzt die Verkehrsfläche der Kreisstraße GZ 4 an das Plangebiet (Bubeshei-mer Straße). Südlich, jenseits der Kreisstraße liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie in weiterer Entfernung Wald und die Bundesautobahn BAB A 8.
Östlich und nördlich grenzt an das Plangebiet das weitere Areal des ehemaligen FH einschl. einer ca. 2,5 km langen Start- und Landebahn an. Dort befinden sich Waldflä-chen, Grünflächen, Gebäude (v. a. Flugzeugshelter im Osten und gewerbeartige Hallen mit dazwischen liegenden Grün- und Waldflächen sowie Verkehrsflächen). Im Bereich des ehemaligen FH haben sich bereits erste Gewerbebetriebe angesiedelt.
Aufgabenstellung:
Durch das Vorhaben werden direkte baubedingte, anlagenbedingte und betriebsbedingte Auswirkungen auf den Lebensraum von Tier- und Pflanzenarten durch Eingriffe und Be-einträchtigungen vorbereitet und erfordern somit die spezielle artenschutzrechtliche Prü-fung.
In dem vorliegenden „Fachbeitrag Artenschutz“ zur speziellen artenschutzrechtli-chen Prüfung (saP) werden:
die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäi-schen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben er-füllt werden können, ermittelt und dargestellt
die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft
1.2 Datengrundlagen
Die Angaben aus folgenden Datengrundlagen wurden für den Fachbeitrag Artenschutz verwendet:
Zoologische Kartierungen Büro Jakobus, April 2013 (Erfassung von Fledermäusen, sonstigen Säugetieren, Vögeln, Amphibien, Libellen, Reptilien, Tag- und Nachtfaltern)
Projektbezogener Teil-Bebauungsplan Nr. 4 „Sondergebiet Energieerzeugung GuD“ mit Umweltbericht und Grünordnerischem Bestandsplan Fa. Kling Consult (November 2012)
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
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WGF, 2009 Umweltbericht zum FNP/LP Konversion Fliegerhorst Leipheim
Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zu den Nachbar-B-Plänen Nr. 1 „Südumfahrung“ (ÖFA, 2011), Nr. 3 „Östlich-der-Theodor-Heuss-Str.“ (Bio-Büro Schreiber 2012), Nr. 2 „Westlich Theodor-Heuss-Straße“ (Kling Consult, 2013) sowie Nr. 5 „Südlich der Landebahn“ (Bio-Büro Schreiber, 2013)
LfU – Arbeitshilfe mit Arteninformationen zu saP-relevanten Arten (online-Abfrage) – kurz „LfU-TK-Artenliste“ genannt
Artenschutzkartierung (2012 mit Erhebungsdaten von 1991/99) und amtliche Biotop-kartierung Bayern (1986)
ABSP für den Landkreis Günzburg (2001)
Fachinformationssystem Naturschutz (FiS) Bayern
BIB Botanischer Informationsknoten Bayern: Steckbriefe und Verbreitungskarte der Zentralstelle für floristische Kartierung, http://www.bayernflora.de/de/pflanzen.html (2007)
Brutvögel in Bayern (LfU, 2005)/Atlas der Brutvögel (LfU 2012)
Fledermäuse in Bayern (LfU, 2004)
Heuschrecken in Bayern (LfU, 2003)
Libellen in Bayern (LfU, 1998)
Tagfalter in Bayern (LfU, 2013)
1.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen
Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 12.02.2013 IIZ7-4022.2-001/05 eingeführten "Fachlichen Hinweise zur Aufstellung der Angaben zur spezi-ellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)" – Neufassung mit Stand 01/2013.
2 Wirkungen des Vorhabens
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursa-chen können.
2.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse
Zerstörung vorhandener floristischer und faunistischer Lebensräume
Mögliche Zerstörung von Vogelnestern und/oder Sommerquartiere/Wochenstuben von Fledermäusen in Spaltenquartieren, Hohlräumen, Ritzen der Gebäude oder in Baumhöhlen
Luftverunreinigungen durch Staubemissionen
Lärm und Abgase, optische Störungen (Lastfahrzeuge, Baumaschinen)
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
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2.2 Anlagen- und betriebsbedingte Wirkprozesse
Bodenaufschüttungen, -verdichtungen, Veränderung Bodengefüge und Bodenwas-serhaushalt
Neuversiegelung durch Überbauung, Flächenverbauch
Verlust potentieller Nahrungsflächen
Veränderung der Vegetationsstruktur
3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökolo-gischen Funktionalität
Aus den in Kapitel 4 ermittelten potenziellen Betroffenheiten von Arten sind Vermei-dungsmaßnahmen entwickelt worden, die verhindern, dass ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG vorliegt (vgl. nachfolgende Abb. 1):
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
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Abb. 1 Schematische Übersicht zu Prüfschritten bezüglich geschützter Tierarten nach § 44 und 45 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG sowie die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässigen Vorhaben
Quelle: Naturschutz in Recht und Praxis – online (2008) Heft 1, www.naturschutzrecht.net, ergänzt durch KC, 2008/2010
3.1 Maßnahmen zur Vermeidung
Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (mitigation measures) setzen am Projekt an. Sie führen dazu, dass Projektwirkungen entweder vollständig unterbleiben
Projektbezeichnung
Projekt-Nr. XXXX XX
* zumindest für FFH-Anhang IV-Arten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Guidance Documents (2007) s. Erläuterung im Text
nein
ja
a) Erhebliche Störung / Ver-schlechterung
des Erhaltungszu-standes der loka-
len Population einer Art
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2)
b) Entnahme, Be-schädigung, Zerstö-rung von Fortpflan-zungs- oder Ruhe-stätten (§ 44 Abs. 5
Satz 2)
c) Fang, Entnahme, Verlet-zung, Tötung von Individuen
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1)
Unvermeidbare mit
b) verbundene Ver-luste / Beeinträchti-gungen (§ 44 Abs. 5
Satz 2)
Unvermeidbare Verluste /
Beeinträchtigungen im Rah-men sozialadäquater Risi-
ken (BT-Drucksache 16/5100)
Kein Verbotstatbestand
Zulassung unter Berück-sichtigung ggf. erforderl. Maßnahmen/Auflagen
[z. B. (vorgezogene) Aus-
gleichsmaßnahmen]*
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammen-hang weiterhin erfüllt?
(§ 44 Abs. 5 Satz 2) Ggf. mit (vorgezogenen) Ausgleichs-
maßnahmen (§ 44 Abs. 5 Satz 3)*
ja nein
Verbotstatbestand/ -bestände erfüllt
Ausnahme (§ 45 Abs. 7)
Liegen die folgenden Voraussetzungen kumulativ vor, um von den Verboten des § 44 Abs. 1 abweichen zu können?
Gibt es zumutbare Alternativen?
+
+
nein
Wird eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Arten vermieden?
(Bei Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zudem Prüf-maßstab des günstigen Erhaltungszustandes)
Liegen zwingende Gründe des überwiegenden
öffentlichen Interesses vor?
nein
Unzulässigkeit mit der Folge der Ablehnung des Vorhabens
Zulassung
unter Berücksichtigung ggf. erforderlicher Maß-
nahmen / Auflagen*
Sind Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinien
oder europäische Vogelarten betroffen? Keine artenschutz-
rechtliche Fragestel-lung (§ 44 Abs. 5
Satz 5)
ja
ja
ja nein
ja nein
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
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oder soweit abgemildert werden, dass – auch individuenbezogen – keine erheblichen Einwirkungen auf geschützte Arten erfolgen.
Nachdem ein Bauleitplanverfahren durchgeführt wird, in dessen Rahmen ein Bebauungs-plan mit Grünordnungsplanung und Umweltbericht aufgestellt wird, werden hierin u. a. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (z. B. Eingrünung des Baugebietes oder auch Maßnahmen zur Förderung von besonders geschützten Arten, die nicht dem euro-päischen Artenschutz (FFH/Vogelschutz) unterliegen) formuliert.
Folgende artenschutzrechtlich begründeten Vorkehrungen zur Vermeidung (genaue Her-leitung, vgl. Kap. 4) werden durchgeführt, um potenzielle Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung unten angeführter Vorkehrungen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen:
V1: Vermeidung der Zerstörung oder Beschädigung von besetzten Nestern, Eiern oder Wochenstuben durch eine vollständige Beseitigung aller Strukturen, in denen Vogel-arten einen Nistplatz oder Fledermäuse ein Sommerquartier finden (Baufeldfreima-chung von Gebäuden/Bäumen), in den Wintermonaten vor Beginn der Brutsaison der Vögel – also zwischen Anfang Oktober bis Ende Februar. Hierbei ist CEF 1 zu beachten.
V2: Sollten Baumfällarbeiten oder Gebäudeabriss im Sommerhalbjahr (März – Septem-ber) stattfinden, so sind vorher zwingend die Bäume/Gebäude auf Fledermausvor-kommen (Schlafquartiere, Wochenstuben) und Nester mit Eiern von Vögeln zu un-tersuchen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Wenn die oberen Bereiche der Bäume nicht einsehbar sind, sind die Bäume langsam umzulegen statt zu fällen. Dies gilt für alle Bäume ab 30 cm Umfang (Brusthöhe). Bei Auffinden von Fledermaus- oder Vogelbrutvorkommen ist die Baumaßnahme von der zuständigen Unteren Na-turschutzbehörde freigeben zu lassen (Hinweis: Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist zu beachten) und CEF-Maßnahmen durchzuführen (siehe CEF 1).
V3: Durchführung der Baumaßnahmen auf den überplanten Bauflächen im Bereich der mager-/trockenen bis wechselfeuchten Sukzessionsfläche nur in den Sommer-Monaten, während die Zauneidechsen aktiv sind (Anfang April bis Ende September, danach Winterruhe in Verstecken) und unter Beachtung von V 4. Um auch die schwer auffindbaren Eiablageplätze nicht zu beeinträchtigen, ist der optimale Zeitraum Ende August/Anfang September (Jungtiere geschlüpft und fluchtfähig). Ist diese o. g. Bau-zeitenbeschränkung nicht möglich, ist eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
V4: Zeitlich direkt vor Beginn von Bau- und Räumungsmaßnahmen im Bereich der ma-ger-/trockenen bis wechselfeuchten Sukzessionsfläche ist die Fläche innerhalb des bei V 3 genannten Zeitraumes im Sommer (zwischen Anfang April bis Ende Septem-ber) nach Zauneidechsen abzusuchen, bei Auffinden von Zauneidechsen sind diese abzufangen (wenn Fläche zerstört wird) und auf einen vorbereiteten Ausweichlebens-raum umzusetzen (vgl. CEF 2). Bei Fang, Ausnahmegenehmigung erforderlich. Kontrolle des Umsiedlungs- und Fortpflanzungserfolges und der Ausgleichsfläche (Monitoring). Die Kontrolle, das Bergen und Umsetzen der Tiere ist von Fachleuten durchzuführen, deren Fachkunde der UNB nachzuweisen ist.
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
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V5: Zu fällende Bäume mit sichtbaren Höhlen oder starken Stämmen ab Brusthöhen-durchmesser 30 cm sind langsam umzulegen (z. B. mit Bagger). Die Bäume/Höhlen sind von fachkundigen Personen zu kontrollieren (auch auf Fledermäuse). Sollte Mulm mit Eremiten-Larven vorhanden sein, ist das Stammstück (mind. 3-4 m lang) zu sichern und stehend zu lagern bzw. senkrecht an einen anderen Baum zu befestigen. Abstimmung mit UNB über weiteres Vorgehen (Umsiedlung der Stämme oder der Larven).
3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG – CEF-Maßnahmen).
Aus den in Kap. 4 ermittelten Betroffenheiten von Arten sind in diesem Kapitel zusam-menfassend die für diese Arten notwendigen „Art-Erhaltungs-Maßnahmen“ dargestellt.
Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) sind vorab durchzuführen, um Gefährdungen lokaler Populationen zu vermeiden. Die Ermittlung der Verbotstatbestände erfolgt unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen:
Die Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen, – continuous ecological functionality), die hier synonym zu „vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen“ entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG zu verstehen sind, setzen unmittelbar am betroffenen Bestand der geschützten Arten an. Sie dienen dazu, die Funktion der konkret betroffenen Lebensstätte für den lokal betroffenen Bestand in qualitativer Hinsicht zu erhalten. Dabei muss die ökologisch-funktionale Kontinuität der Lebensstätte gesichert sein. CEF-Maßnahmen müssen den Charakter von Vermei-dungsmaßnahmen besitzen und eine unmittelbaren räumlichen Bezug zum betroffenen Habitat oder der Neuschaffung von Habitaten in direkter funktioneller Beziehung zu die-sen. Auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente ist zu beachten, dass keine Zeitlücke (time-lag) entsteht, in der eine irreversible Schwächung der Population zu befürchten ist.
CEF-Maßnahmen dienen im Fachbeitrag Artenschutz zur speziellen artenschutzrechtli-chen Prüfung zum Nachweis, dass die naturschutzfachlichen Voraussetzungen (Nach-weis des Verweilens im derzeitigen [günstigen] Erhaltungszustand) vorliegen. Die CEF-Maßnahmen sind im Folgenden aufgelistet und müssen im Bebauungsplan festgesetzt werden sowie als speziell auf den Artenschutz zugeschnittene Konfliktvermeidungs- bzw. CEF-Maßnahmen als Folge des Fachbeitrags Artenschutz separat gekennzeichnet wer-den. Alternativ können die Maßnahmen auch in einem städtebaulichen Vertrag zwi-schen dem Vorhabenträger und dem Zweckverband abgesichert werden.
CEF 1: Im Vorfeld von Baumfällarbeiten oder Gebäudeabriss (unmittelbar davor) sind diese Bäume oder Gebäude auf Brutvogel- und Fledermausvorkommen zu unter-suchen. Bei Nachweis von Vorkommen ist wie folgt zu handeln:
Fledermäuse:
- Sind Fledermausquartiere betroffen, sind diese vor dem Abriss/Fällen zu erset-zen (artangepasste Quartiere) und die Tiere in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober (Witterungsbedingungen beachten) in vorbereitete Quartiere in unmittelbarer Umgebung umzusetzen. Danach Verschluss der alten Quartiere oder sofortiges Fällen des Baumes bzw. Abriss des Gebäudes.
- Winterquartiere von Fledermäusen sind bis zum Ende der Winterruhe (ca. Ende März, Witterungsbedingungen beachten) zu schützen
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
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- bei Auffinden von Wochenstuben, warten bis Auflösung der Wochenstube
- Ersatzquartiere für Fledermäuse sind in unmittelbarer Umgebung in mindestens 3 m Höhe über Geländeoberkante in Nordost-, Ost- oder Südost-Exposition der Ausflugöffnung in folgender Anzahl anzubieten: je Höhlenbaum 5 Fledermaus-kästen (Rundkästen/Mehrkammerflachkästen)
Vögel:
- Wenn brütende Vögel gefunden werden, warten bis Brutende
- Ersatzhorst für brutplatztreue Vögel (Mäusebussard): je Brutpaar 2 artange-passte Ersatzhorste an hohen Bäumen vor der nächstjährigen Brutphase in unmittelbarer Umgebung
Die Kontrolle, das Bergen und Umsetzen der Tiere ist von Fachleuten durchzufüh-ren, deren Fachkunde der UNB nachzuweisen ist.
Monitoring:
- 5 Jahre lang: Kastenkontrolle durch Fachleute (mit der UNB abzustimmen) im September des Folgejahres nach Aufhängen. Kontrolle, ob Ersatzquartiere wei-terhin hängen und funktionstüchtig sind. Kontrolle jährlich im September mit Meldung Besatz an UNB. Ersatz ausgefallener Kästen.
CEF 2: Bei Auffinden von Zauneidechsen, Entwicklung und Umsetzung eines Aus-gleichskonzeptes für Zauneidechsen in der Nähe des Plangebietes vor weiteren Bauarbeiten im Bereich der mager-/trockenen bis wechselfeuchten Sukzessionsflä-che mit Schutz-/Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen (Schaffung und Pflege von opti-mierten Habitatstrukturen und Lebensbedingungen als strukturreicher Lebensraum für Zauneidechsen, z. B. magere Sukzessionsfläche in Verbindung mit Lesesteinhau-fen, Wurzelstöcke, Schotterflächen, Sand- und Asthaufen; Neophyten, wie Kanadi-sche Goldrute, Gehölzaufwuchs etc. sind durch zweimalige Mahd/Jahr mit Mähgutab-fuhr oder Schafbeweidung zu unterdrücken zur Verbesserung der Zuwanderungs-chancen und Verhinderung von Isolationseffekten.)
3.3 Schutz-/Ruhephasen von Tieren/Vorgehen bei Vorkommen von Fledermäu-sen
Um die Vermeidungs- und CEF-Kompensationsmaßnahmen und deren Inhalte nochmals „zu ordnen“, soll kurz die Abfolge der Maßnahmen und deren zeitliche Einordnung aufge-führt werden:
Gemäß nachfolgender Übersicht „Schutz-/Ruhephasen von Tieren“ sind nach betroffener Tierart unterschiedlich empfindliche Phasen zu beachten. Da im Untersuchungsgebiet ei-nige Tierarten konkret erhoben wurden, kann auf ihr Vorkommen direkt eingegangen wer-den.
Speziell bei Fledermäusen ist, da sie im Prinzip ganzjährig ein Quartier (Winter-, Zwi-schen-, Sommerquartier oder Wochenstube) im Untersuchungsgebiet haben könnten, da-bei wie folgt vorzugehen:
Eingriffe in Sommerquartiere ohne Wochenstube können durch das Anbieten von Er-satzquartieren ausgeglichen werden (vgl. CEF 1-Maßnahme)
Eingriffe in Wochenstuben führen regelmäßig zum Einstellen von Abriss- oder Fällmaßnahmen und Rücksprache mit Unterer/Höherer Naturschutzbehörde
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
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Eingriffe in Winterquartiere dürfen nicht stattfinden, da die Tiere sich im Winterschlaf befinden und nicht gestört werden dürfen (zu hoher Energieverlust durch Wachpha-sen)
Daher sind unmittelbar vor dem Abreißen von Quartieren (Gebäude, Höhlenbäu-me), diese auf Anwesenheit von Fledermäusen zu untersuchen. Wenn keine Indivi-duen angetroffen werden, sind die Quartiermöglichkeiten zu verschließen oder abzu-reißen/zu fällen. Wenn Individuen angetroffen werden, sind entsprechende Aus- weich-/Ersatzquartiere anzubieten (vgl. CEF 1). Fledermäuse können entsprechend in der Zeit von Anfang April bis Ende September, durch Fachleute (in Abstimmung mit der UNB) umgesetzt werden, wobei der bevorzugte Termin im September wäre, da hier weder Fortpflanzungszeit noch Winterschlaf betroffen ist. (vgl. nachfolgende Abb.): Dabei sind die jeweiligen Witterungsbedingungen zu beachten (Winterschlaf-beginn und -ende sind natürlich abhängig vom Einsetzen/Enden der Frostperiode).
Die nachfolgende Abbildung 2 zeigt verschiedene „Schutz- oder Ruhephasen“ verschie-dener Tiere. In Anlage 4 ist ein Überblick über das durchzuführende Prüf-/Ablaufschema beim Vorkommen von Vögeln oder Fledermäusen an Gebäuden beigelegt.
Abb. 2 Beispiele von „Schutz- oder Ruhephasen“ von Tieren (witterungsabhän-gig) mit Übersicht Zeitpunkte für V- und CEF-Maßnahmen
Zeigergruppe Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
Amphibien Frühjahrswanderung/Wanderung Alttiere zum Sommerquar-
tier/Abwanderung Jungtiere und Herbstwanderung Arten-abhängig
Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
Winter
V 1/CEF 1 Baufeldfreimachung
Kastenkontrolle (Monitoring)
V 1/V 2 Brutvogel- u. Fledermaus-Kontrolle Spaltenquartiere Gebäu-
de/Baumhöhlen + Verschließen + Er-satzquartiere (+ CEF 1) sowie V 3/V 4
Baumaßnahmen auf Ruderalfläche (Zauneidechsen)
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4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
Das Projektgebiet des Fachbeitrags Artenschutz umfasst das gesamte Untersuchungs-gebiet des Bebauungsplanes und die nähere Umgebung.
Artennachweise nach ÖFA Kartierungen (2008), Artenschutzkartierung (ASK), „LfU-TK-Artenliste“, ABSP und Biotopkartierung sind im direkten Untersuchungsgebiet und für das weitere Umfeld ausgewertet. Zu nennen sind hierbei an „saP-relevanten Arten“ (fett her-vorgehoben, wenn kartiert oder berechtigt vermutet) vor allem:
gemäß „LfU-TK-Artenliste“ für das gesamte TK-Blatt 7527 10 Fledermausarten, zahl-reiche Vogelarten, Zauneidechse und Kammmolch (jedoch liegen in dem TK-Blatt auch so wertvolle Großbiotopkomplexe, wie Donaumoos und Donau-Auwald)
gemäß BK der nächstliegenden Biotope: keine Tier- und keine saP-relevanten Pflan-zenarten
gemäß der faunistischen Untersuchungen (ÖFA, 2008): Zwergfledermaus (Sommer- und Winterquartier wahrscheinlich), Abendsegler und Rauhautfledermaus (Trans-ferflüge), Zauneidechse entlang der Bahnlinie (außerhalb Plangebiet), keine saP-relevanten Amphibien-, Libellen-, Tagfalter, Nachtfalter- oder Käferarten, hohe Arten-dichte an gehölz- und gebäudebewohnenden Vogelarten, darunter ein Brutnach-weis der Dohle und des Turmfalken (beide außerhalb Plangebiet)
gemäß WGF zur FNP-Änderung/Umweltbericht, 2009, folgende Arten im Plangebiet:
Zauneidechse (ein Männchen) südlich des kleinen Tümpels
zahlreiche Vogelarten, wie Mäusebussard, Turmfalke, Baumpieper, Goldammer etc.
in der Nähe zum Plangebiet auch Zwergfledermaus, Klappergrasmücke, Feldler-che (auf der Wiesenfläche Richtung ehemalige Landebahn), Bluthänfling, Baum-pieper, Dorngrasmücke, Grauspecht, Mäusebussard und Waldohreule
gemäß saP zu B-Plan Nr. 38 „Südumfahrung“, 2011 (ÖFA) folgende Arten im Bereich nördlich des Plangebietes:
Zwergfledermaus in Gebäude 127 nordöstlich des Sportplatzes (vermutlich dau-erhaftes Quartier)
Abendsegler und Rauhautfledermaus im Transferflug
Zauneidechse an der Bahnlinie (außerhalb Plangebiet) und in dem Bereich süd-lich des Tümpels an der mager/trockenen Sukzessionsfläche (2008)
gemäß saP zum B-Plan Nr. 5 „Südlich der Landebahn“, Januar 2013 (Bio-Büro Schreiber) folgende Arten nördlich des Plangebietes: keine eigenen Kartierungen wegen Jahreszeit; Auswertung der o. g. Gutachten
gemäß saP zum B-Plan Nr. 3 „Östlich der Theodor-Heuss-Straße“ (Bio-Büro Schrei-ber, 2012) wurden neben der Auswertung des vorgenannten Gutachtens (ÖFA) zu-sätzlich folgende potenzielle Betroffenheiten auf dem nordöstlich zum Plangebiet vor-handenen Gelände festgestellt:
Zauneidechse
Eremit
verschiedenen Brutvögel
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verschiedene Fledermausarten
gemäß ASK (Erhebungen 1991/ eine Meldung aus 1999) zahlreiche (Brut-) Vogel-meldungen, jedoch sehr alt und aufgrund der mittlerweile bereits laufenden Umnut-zung des gesamten Gebäudes nur mehr sehr bedingt zutreffend. Dies gilt auch für Laubfrosch-Meldung, die 1999 als „Art erloschen“ aufgeführt wurde. In der näheren Umgebung noch Meldung eines Großen Mausohrs (Kirche in Bubesheim, 1999).
Aufgrund der o. g. vorgefundenen bzw. potenziell vorkommenden Arten wurde eine ge-sonderte Erhebung auf dem vorliegenden Plangebiet durchgeführt: Fledermäuse, sons-tige Säugetiere, Vögel, Amphibien, Libellen, Reptilien sowie Tag- und Nachtfalter (vgl. Anlage 5, Jakobus, 2013).
An „saP-relevanten“ Arten wurden hierbei durch JAKOBUS folgende Tierarten gefunden:
Zwerg-, Bart-, Rauhaut-, Breitflügelfledermaus, Großes Mausohr und Abendseg-ler (bis auf die Zwergfledermaus nur Nutzung als Jagdrevier)
31 Brutvogelarten, darunter ein Mäusebussard-Horst im Planungsgebiet
keine europarechtlich geschützten Amphibien-, Libellen-, Tag- und Nachtfalterarten; keine Reptilienfunde (Zauneidechsen)
4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Für die Bewertung des Erhaltungszustandes der Arten auf der Ebene der kontinentalen biogeographischen Region wird auf die Angaben des Nationalen Berichts 2007 gemäß FFH-Richtlinie (Bundesamt für Naturschutz, 2007) zurückgegriffen. Die Einstufung des Erhaltungszustandes der lokalen Population wird in Abhängigkeit von den Artvorkommen im Bezugsraum Bayern, Schwaben bzw. dem Naturraum gegebenenfalls modifiziert.
4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IVb der FFH-Richtlinie
Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1, Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot:
Schädigungsverbot (s. Nr. 2 der Formblätter): Beschädigen oder Zerstören von Stan-dorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidba-res Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammen-hang gewahrt wird.
Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Pflanzenarten
Detaillierte Vegetationsaufnahmen waren im Untersuchungsgebiet nicht notwendig. Die beiden in der „LfU-TK-Artenliste“ genannten Arten (Europ. Frauenschuh, Sumpf-Glanzkraut) kommen im Plangebiet nicht vor.
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
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4.1.2 Tierarten des Anhang IVa der FFH-Richtlinie
Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:
Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Ver-schlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
Tötungs- und Verletzungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Ent-wicklungsformen. Umfasst ist auch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweilige Arten unter Be-rücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.
4.1.2.1 Säugetiere
Ein Vorkommen von Feldhamster, Fischotter, Luchs und Wildkatze ist aufgrund ungeeig-neten Lebensraums auszuschließen. Auch ein Vorkommen von Biber, Baumschläfer, Bir-kenmaus und Haselmaus ist aufgrund fehlender Lebensräume (u. a. ältere, ungestörte Wälder, deckungsreiches, sumpfiges bis mooriges Gelände) im direkten Untersuchungs-gebiet auszuschließen.
Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Tierarten des Anhang IV FFH-RL
Da aufgrund der o. g. Untersuchung bekannt ist, dass etliche Fledermausarten im Fliegerhorstgelände vorkommen können, ist deren Betroffenheit entsprechend zu prüfen.
Im Rahmen der Erhebungen des Büros JAKOBUS, 2012/2013 wurden folgende Arten im Plangebiet festgestellt (vgl. Anlage 5):
Zwergfledermaus mit Nachweis von Mitte April bis Mitte Oktober, daher vermutete Quartiere (Überwinterungsquartier und Wochenstuben) in Baumhöhlen oder Gebäu-despalten
Rauhaut-, Bart- und Breitflügelfledermaus, Abendsegler und Großes Mausohr mit Jagdnachweisen, d. h. Nutzung des Plangebietes als Nahrungsgebiet
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
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Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Tierarten des Anhangs IV FFH-RL
Tab. 1 Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiese-nen Säugetierarten
deutscher Name wissenschaftlicher Name RL D RL BY EHZ KBR
Gr. Mausohr Myotis myotis V V g
Kl. Bartfledermaus Myotis mystacinus V - U
Gr. Bartfledermaus Myotis brandtii 2 2 U
Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus G 3 g
Großer Abendsegler Nyctalus noctula V 3 U
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus - - g
Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii - 3 g
Weißrandfledermaus Pipistrellus kuhlii - D g
RL D Rote Liste Deutschland und
RL BY Rote Liste Bayern 0 ausgestorben oder verschollen
1 vom Aussterben bedroht
2 stark gefährdet
3 gefährdet
G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion
V Arten der Vorwarnliste
D Daten defizitär
EHZ Erhaltungszustand KBR = kontinentale biogeographische Region
g günstig
U ungünstig - unzureichend
S ungünstig – schlecht
? unbekannt
Reproduktionsstätten oder Winterquartiere sind zu prüfen, Jagdreviere werden nicht grundlegend beeinträchtigt (Ausweichlebensräume vorhanden sowie Schaffung neuer Grün- und Baumstrukturen geplant).
Nachfolgend eine Kurzcharakteristik der genannten Fledermausfunde:
Großes Mausohr: In Bayern flächendeckend verbreitet. Sommerquartiere u. Einzel-nachweise entlang der Donau vorhanden, keine Winterquartiere in der Nähe. Eine ASK-Meldung aus Bubesheim (Kirche). Die Wochenstuben liegen vorwiegend in Ge-bäuden (insb. Dachstühle von Kirchen), als Sommer- und Paarungsquartiere kom-men zusätzlich Fledermaus- und Vogelkästen sowie Baumhöhlen in Frage. Der Untersuchungsraum ist für die Art als Jagdhabitat und potenzielles Sommerquartier von Bedeutung.
Großer Abendsegler: Konzentration der Art auf Flussniederungen (Einzelnachweise an der Donau im Sommer, jedoch ohne Fortpflanzungsnachweis und ohne Winter-quartier. Sommerquartiere in Baumhöhlen, auch Nistkästen und Spalten an Gebäu-den, häufiger Quartierwechsel. Der Untersuchungsraum ist für die Art als Jagdhabitat von Bedeutung sowie im Transferflug.
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
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Rauhautfledermaus (evtl. Weißrandfledermaus): Die Art kann in nahezu ganz Bayern angetroffen werden; Konzentration dabei jedoch auf nahrungsreiche Gewäs-ser. Nur eine Fundort-Meldung (Einzelnachweis) im Frühjahr u. Sommer an der Do-nau (gem. Fledermausatlas), sowie eine Beobachtung im Transferflug durch ÖFA (2008). Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. Sie bevorzugt natürliche Baumquartie-re, seltener Nistkästen und Fassadenverkleidungen. Die Nähe zu Gewässern spielt für die Art eine große Rolle. Der Untersuchungsraum kommt potenziell als Jagdgebiet in Frage. Bei der Erhebung 2012 vermutlich nur Transferflüge.
Zwergfledermaus: Wurde von Mitte April bis Mitte Oktober festgestellt. Die Wochen-stuben dieser Art befinden sich fast ausschließlich in und an Gebäuden (überwiegend Wohngebäude, auch Nebengebäude und Garagen). Genutzt werden Spalten aller Art (Außenverkleidungen, Fensterläden, Rollladenkästen, Giebelverschalungen u. ä.) als Sommerquartiere und Wochenstuben sowie Fledermaus- und Vogelkästen. Paa-rungsquartiere bisher in Bayern nur an Gebäuden beobachtet, im Steigerwald auch in Baumhöhlen. Der Untersuchungsraum war 2012 (ÖFA) Jagdgebiet und vermutlich auch Sommer- und Winterquartier. Eine Beeinträchtigung durch die geplanten Maß-nahmen ist bei Gebäudeabbruch oder bei Fällung von Bäumen mit Baumhöhlen zu erwarten.
Breitflügelfledermaus: Bei der Erhebung im Plangebiet nur 6-mal erfasst. In Bayern lückige Verbreitung, Einzelnachweis (gem. Fledermausatlas) an der Donau im Som-mer. Die Wochenstuben und Sommerquartiere dieser Art befinden sich vorwiegend in und an Gebäuden aller Art (Privathäuser, Kirchen, öffentliche Gebäude) und hier überwiegend im Dachbereich, aber auch Spalten aller Art (Außenverkleidungen, Fensterläden, Rolllädenkästen, Giebelverschalungen u. ä.). Seltener findet mach auch Quartiere und Wochenstuben in Baumhöhlen: Bevorzugt tiefere Lagen mit offe-nen bis parkartigen Landschaften, Jagd in unterschiedlichen Höhen (Boden, Baum-kronen) Käfer, Schmetterlinge, Käferfliegen etc. vermutlich im nördlichen Randgebiet des Plangebietes.
Bartfledermaus: Im Plangebiet als regelmäßiger Nahrungsgast erhoben; in Bayern häufig und nahezu überall verbreitet. Winterquartiere in Kellern, Höhlen etc. Som-merquartiere an Gebäuden (typische „Dorffledermaus“). Jagd sowohl in Wäldern als auch in gut strukturieren Landschaften in Gehölzen, Hecken, Obstgärten, Ufergehöl-zen. Hinweise auf Wochenstuben konnten nicht erbracht werden.
Ein Vorkommen von einzelnen Fledermausarten in kleinen Hohlräumen, Spalten oder in Hohlblocksteinen, Verputz und in Baumhöhlen etc. als Tagesschlafquartier oder Wo-chenstuben können nicht völlig ausgeschlossen werden, bei der Zwergfledermaus ist auch ein Winterquartier nicht auszuschließen. Bei Tagesquartieren im Sommer können Tötungen von Einzeltieren ausgeschlossen werden, da die Störungen durch die Baumaßnahmen zu rechtzeitigem Verlassen der potenziellen Tagesquartiere führen wür-den (Ausweichpotenzial in der Umgebung wäre dann jedoch zu schaffen); Wochenstuben und Winterquartiere wären dagegen kritisch (Baustopp); Jagdreviere sind zwar betroffen, jedoch Ausweichpotenzial vorhanden.
Falls Abrissarbeiten im Sommer durchgeführt werden sollten, sind daher vorher die Ge-bäude auf Fledermausquartiere zu untersuchen. Falls Fledermäuse (Sommerquartier) an-getroffen werden, sind vorgezogene funktionserhaltende (CEF-)Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzquartiere) notwendig; die Untersuchung ist vorher mit der UNB abzustimmen und zu dokumentieren, vgl. auch Prüf-/Ablaufschema Anlage 4 und nachfolgenden Arten-steckbrief der relativ sicher im Plangebiet vorkommenden Zwergfledermaus.
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
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Betroffenheit der Fledermausarten
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
(als Beispiel für baumhöhlenbevorzugende Fledermaus)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
1 Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: - Bayern: 3 Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region
Habitatpräferenz: Gehölzreiche Lebensräume, meist in Flussniederungen/Gewässernähe (Auwälder, Wälder mit älterem Baumbestand). Quartiere: Sommer- und Winterquartiere in Baumhöhlen (meist Spechthöhlen in Laubbäumen) oder Nistkästen, gelegentlich an Gebäuden (Außenverkleidung hoher Gebäude). Das Hauptverbreitungsgebiet des Großen Abendseglers sind gewässerreiche Niederrungen. Er zieht über weite Strecken, wobei Bayern Durchzugs- und Überwinterungsgebiet ist. Jagdhöhe/Beute: Zuckmücken, Mücken, Schmetterlinge, Fliegen in gehölz- und gewässerreichen Landschaften. Der Große Abendsegler erjagt seine Beute im freien Luftraum, meist in 15 – 50 m Höhe bevorzugt an Gewässern und über Wald.
Lokale Population:
Einzelnachweise im Sommer (vor allem männliche Tiere; im Herbst ziehende Tiere); Bayern als Hauptverbreitungsgebiet. Keine Hinweise auf Reproduktion; Ältere Bäume im Plangebiet, die Baumhöhlen aufweisen können, könnten auch potenzielle Quartiere des Abendseglers sein.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
2.1 Prognose der Schädigungsverbote für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 und 5 BNatSchG
Eine Beschädigung oder Zerstörung von Wochenstuben oder sonstigen Quartieren (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) der Art ist nicht auszuschließen, wenn Bäume gefällt werden müssen; entsprechende Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen müssen durchgeführt werden.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V 1: Vermeidung der Zerstörung oder Beschädigung von besetzten Nestern, Eiern oder Wochenstuben durch eine vollständige Beseitigung aller Strukturen, in denen Vogelarten einen Nistplatz oder Fledermäuse ein Sommerquar-tier finden (Baufeldfreimachung von Gebäuden/Bäumen, in den Wintermonaten vor Beginn der Brutsaison der Vö-gel – also zwischen Anfang Oktober bis Ende Februar). Hierbei ist CEF 1 zu beachten.
V 2: Sollten Baumfällarbeiten oder Gebäudeabriss im Sommerhalbjahr (März – September) stattfinden, so sind vorher zwingend die Bäume/Gebäude auf Fledermausvorkommen (Schlafquartiere, Wochenstuben) und Nester mit Eiern von Vögeln zu untersuchen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Wenn die oberen Bereiche der Bäume nicht einsehbar sind, sind die Bäume langsam umzulegen statt zu fällen. Dies gilt für alle Bäume ab 30 cm Umfang (Brusthöhe). Bei Auffinden von Fledermaus- oder Vogelbrutvorkommen ist die Baumaßnahme von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde freigeben zu lassen (Hinweis: Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist zu beachten) und CEF-Maßnahmen durchzuführen (siehe CEF 1).
CEF-Maßnahmen erforderlich: CEF 1: Im Vorfeld von Baumfällarbeiten oder Gebäudeabriss (unmittelbar davor) sind diese Bäume oder Gebäude
auf Brutvogel- und Fledermausvorkommen zu untersuchen. Bei Nachweis von Vorkommen ist wie folgt zu handeln:
Fledermäuse:
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
8906 Fachbeitrag Artenschutz.docx Fachbeitrag Artenschutz zur saP zum projektbezogenen Seite 20 erstellt: has-hk Teil-Bebauungsplan Nr. 4 „Sondergebiet Energieerzeugung: GuD“ Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Lkr. Günzburg
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
(als Beispiel für baumhöhlenbevorzugende Fledermaus)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Sind Fledermausquartiere betroffen, sind diese vor dem Abriss/Fällen zu ersetzen (artangepasste Quartie-re) und die Tiere in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober (Witterungsbedingungen beachten) in vorbereitete Quartiere in unmittelbarer Umgebung umzusetzen. Danach Verschluss der alten Quartiere oder sofortiges Fällen des Baumes bzw. Abriss des Gebäudes.
Winterquartiere von Fledermäusen sind bis zum Ende der Winterruhe (ca. Ende März, Witterungsbedin-gungen beachten) zu schützen
bei Auffinden von Wochenstuben, warten bis Auflösung der Wochenstube
Ersatzquartiere für Fledermäuse sind in unmittelbarer Umgebung in mindestens 3 m Höhe über Gelände-oberkante in Nordost-, Ost- oder Südost-Exposition der Ausflugöffnung in folgender Anzahl anzubieten: je Höhlenbaum 5 Fledermauskästen (Rundkästen/Mehrkammerflachkästen)
Vögel:
Wenn brütende Vögel gefunden werden, warten bis Brutende
Ersatzhorst für brutplatztreue Vögel (Mäusebussard): je Brutpaar 2 artangepasste Ersatzhorste an hohen Bäumen vor der nächstjährigen Brutphase in unmittelbarer Umgebung
Die Kontrolle, das Bergen und Umsetzen der Tiere ist von Fachleuten durchzuführen, deren Fachkunde der UNB nachzuweisen ist.
Monitoring:
5 Jahre lang: Kastenkontrolle durch Fachleute (mit der UNB abzustimmen) im September des Folgejahres nach Aufhängen. Kontrolle, ob Ersatzquartiere weiterhin hängen und funktionstüchtig sind. Kontrolle jähr-lich im September mit Meldung Besatz an UNB. Ersatz ausgefallener Kästen.
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG
Ein weiterer Störungssachverhalt liegt nicht vor; Ausweichpotenzial ist ausreichend vorhanden; eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population ist nicht zu erwarten. Um jedoch Gefährdungen von Einzeltieren zu vermeiden, sind unter 2.1 Vermeidungsmaßnahmen aufgeführt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: keine
CEF-Maßnahmen erforderlich: keine
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG
Die unter 2.1 beschriebenen Schädigungsmöglichkeiten könnten auch zu Tötungen/Verletzungen führen (vgl. Beschreibung und Vermeidungsmöglichkeiten sowie CEF-Maßnahmen unter 2.1). Das Kollisionsrisiko wird durch das Bauvorhaben nicht erhöht.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
siehe V 1 und V 2 unter Punkt 2.1
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
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Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
(als Beispiel für „Gebäudefledermaus“)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
1 Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: - Bayern: - Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region
Habitatpräferenz: Typische Art der Siedlungen und Städte, reich strukturierte Kulturlandschaften mit gehölzreichen Lebensräumen, Wäldern und Gewässern. Quartiere: Sommer- und Winterquartiere vor allem in Spalten an Gebäuden. Jagdhöhe/Beute: In wechselnden Höhen zwischen 5 und 20 m entlang von Gehölzsäumen, Gewässern, Straßenlaternen, auch in geschlossenem Wald, auf Waldwegen und um Baumkronen. Bei Beutewahl ist sie Generalist (Zuckmücken, Fliegen etc.). Verbreitung in Bayern: In ganz Bayern häufig verbreitet. Zwischen Sommer- und Winterquartier legt sie nur kurze Strecken zurück.
Lokale Population:
Im Untersuchungsgebiet wurden sowohl durch ÖFA (2008) als auch durch Jakobus (2012/13) Zwergfledermäuse jagend im Plangebiet erhoben. Vermutlich wird das UG als Sommer- und Winterquartier genutzt. Häufiges Vorkommen in den Ortschaften der Umgebung vermutet.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
2.1 Prognose der Schädigungsverbote für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 und 5 BNatSchG
Eine Beschädigung oder Zerstörung von Wochenstuben oder sonstigen Quartieren (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) durch den Abriss oder Umbau von Gebäuden oder Baumfällungen kann nicht ausgeschlossen werden.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
V 1: Vermeidung der Zerstörung oder Beschädigung von besetzten Nestern, Eiern oder Wochenstuben durch eine vollständige Beseitigung aller Strukturen, in denen Vogelarten einen Nistplatz oder Fledermäuse ein Sommerquar-tier finden (Baufeldfreimachung von Gebäuden/Bäumen, in den Wintermonaten vor Beginn der Brutsaison der Vö-gel – also zwischen Anfang Oktober bis Ende Februar). Hierbei ist CEF 1 zu beachten.
V 2: Sollten Baumfällarbeiten oder Gebäudeabriss im Sommerhalbjahr (März – September) stattfinden, so sind vorher zwingend die Bäume/Gebäude auf Fledermausvorkommen (Schlafquartiere, Wochenstuben) und Nester mit Eiern von Vögeln zu untersuchen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Wenn die oberen Bereiche der Bäume nicht einsehbar sind, sind die Bäume langsam umzulegen statt zu fällen. Dies gilt für alle Bäume ab 30 cm Umfang (Brusthöhe). Bei Auffinden von Fledermaus- oder Vogelbrutvorkommen ist die Baumaßnahme von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde freigeben zu lassen (Hinweis: Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist zu beachten) und CEF-Maßnahmen durchzuführen (siehe CEF 1).
CEF-Maßnahmen erforderlich:
CEF 1: Im Vorfeld von Baumfällarbeiten oder Gebäudeabriss (unmittelbar davor) sind diese Bäume oder Gebäude auf Brutvogel- und Fledermausvorkommen zu untersuchen. Bei Nachweis von Vorkommen ist wie folgt zu handeln:
Fledermäuse:
Sind Fledermausquartiere betroffen, sind diese vor dem Abriss/Fällen zu ersetzen (artangepasste Quartie-re) und die Tiere in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober (Witterungsbedingungen beachten) in vorbereitete Quartiere in unmittelbarer Umgebung umzusetzen. Danach Verschluss der alten Quartiere oder sofortiges
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Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
(als Beispiel für „Gebäudefledermaus“)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Fällen des Baumes bzw. Abriss des Gebäudes.
Winterquartiere von Fledermäusen sind bis zum Ende der Winterruhe (ca. Ende März, Witterungsbedin-gungen beachten) zu schützen
bei Auffinden von Wochenstuben, warten bis Auflösung der Wochenstube
Ersatzquartiere für Fledermäuse sind in unmittelbarer Umgebung in mindestens 3 m Höhe über Gelände-oberkante in Nordost-, Ost- oder Südost-Exposition der Ausflugöffnung in folgender Anzahl anzubieten: je Höhlenbaum 5 Fledermauskästen (Rundkästen/Mehrkammerflachkästen)
Vögel:
Wenn brütende Vögel gefunden werden, warten bis Brutende
Ersatzhorst für brutplatztreue Vögel (Mäusebussard): je Brutpaar 2 artangepasste Ersatzhorste an hohen Bäumen vor der nächstjährigen Brutphase in unmittelbarer Umgebung
Die Kontrolle, das Bergen und Umsetzen der Tiere ist von Fachleuten durchzuführen, deren Fachkunde der UNB nachzuweisen ist.
Monitoring:
5 Jahre lang: Kastenkontrolle durch Fachleute (mit der UNB abzustimmen) im September des Folgejahres nach Aufhängen. Kontrolle, ob Ersatzquartiere weiterhin hängen und funktionstüchtig sind. Kontrolle jähr-lich im September mit Meldung Besatz an UNB. Ersatz ausgefallener Kästen.
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG
Ein weiterer Störungssachverhalt liegt nicht vor; Ausweichpotenzial ist ausreichend vorhanden; eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population ist nicht zu erwarten. Um jedoch Gefährdungen von Einzeltieren zu vermeiden, sind unter 2.1 Vermeidungsmaßnahmen aufgeführt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: keine
CEF-Maßnahmen erforderlich: keine
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG
Die unter 2.1 beschriebenen Schädigungsmöglichkeiten könnten auch zu Tötungen/Verletzungen führen (vgl. Beschreibung und Vermeidungsmöglichkeiten sowie CEF-Maßnahmen unter 2.1). Das Kollisionsrisiko wird durch das Bauvorhaben nicht erhöht.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
siehe V 1 und V 2 unter Punkt 2.1
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
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4.1.2.2 Reptilien
Gemäß Kartierung ÖFA 2008 wurden im Bereich des ehemaligen Fliegerhorstes Leipheim 2 Lebensräume der Zauneidechse vorgefunden (im Nordosten entlang der ehemaligen Bahnlinie außerhalb des B-Plangebietes – bestätigt durch Schreiber 2012) sowie einer im Süden des Fliegerhorstes, ansonsten seien keine größeren Vorkommen der Zauneidech-se zu erwarten. Bei der Nacherhebung 2012 wurden Zufallsfunde als auch im August eine eintägige gezielte Suche nach Zauneidechsen durchgeführt. Hierbei wurden keine Repti-lien im Plangebiet festgestellt.
Aufgrund der Biotopausstattung des vorliegenden Untersuchungsgebietes sind sonnen-exponierte Flächen oder Sonderstrukturen für Reptilien im Plangebiet jedoch vorhanden (insbesondere um die kleine Teichfläche sowie südlich davon (vgl. Bestandsplan des Grünordnerischen Fachbeitrags)); ein potenzielles Vorkommen von Zauneidechsen kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Da 2012 keine Zauneidechsen gefunden wurden, wird nachfolgend mit zwei Vermei-dungs- und einer CEF-Maßnahmen vorbeugend darauf eingegangen, ohne sofort von ei-nem Verbotstatbestand auszugehen.
Als potenziell vorkommende Art, ist daher die Zauneidechse zu nennen, weitere streng geschützte Arten können ausgeschlossen werden.
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung (z. B. „Freiberg-Urteil“) und einer darauf ange-passten Vorgabe des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit („Hinweise“ mit Stand vom 01/2013) wurde verfügt, dass bei der Zulassung von Vorhaben, bei denen unvermeidbare Beeinträchtigungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (z. B. unvermeidba-res Töten oder Fang von Arten) im Zusammenhang mit der Zerstörung der Fortpflan-zungs- oder Ruhestätten zusätzlich zur Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmen (gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG) geprüft werden.
Dies trifft im vorliegenden Fall auf die Zauneidechse zu.
Tab. 2 Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum potenziell vor-kommenden Reptilienarten
deutscher Name wissenschaftlicher Name RL D RL BY EHZ KBR
Zauneidechse Lacerta agilis 3 V U1
RL D Rote Liste Deutschland und RL BY Rote Liste Bayern 0 ausgestorben oder verschollen
1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär
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Betroffenheit der Reptilienarten
Zauneidechse (Lacerta agilis)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
1 Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: 3 Bayern: V Art im UG: nachgewiesen (2008) potenziell möglich (keine Funde 2012)
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region
Die Zauneidechse gilt als primär Waldsteppen bewohnende Art (Bischoff, 1984). Durch die nacheiszeitliche Wiederbewaldung wurde sie zurückgedrängt. Während des Mittelalters und der frühen Neuzeit konnte die Art ihr Verbreitungsgebiet in der Folge von Waldrodungen und extensiver Landwirtschaft ausdehnen, inzwischen wurde sie aber durch die intensiv Landnutzung wieder auf Saum- und Restflächen zurückgedrängt (Elbing et al. 1996). In Deutschland ist die Zauneidechse überwiegend als Kulturfolger anzusehen (z.B. Hartung & Koch 1988), der weitgehend auf Sekundärlebensräume angewiesen ist. Die Tiere sind tagaktiv und relativ ortstreu; die Eier werden in selbst gegrabenen Erdlöchern abgesetzt. Als Ausbreitungswege und Habitate nutzen die Tiere gerne Vegetationssäume und Böschungen von Straßen und Schie-nenwegen (z.B. Elbing et. al. 1996, Klewen 1988, Mutz & Donth 1996, Blanke 2004). Als hauptsächlich limitierender Fak-tor für die Art gilt die Verfügbarkeit gut besonnter, vegetationsarmer Flächen mit für die Art grabfähigem Boden, hier werden Eier abgelegt. Ein weiterer Ausschlussfaktor kann Ortsnähe sein (Katzen- und Hundeopfer). Individuelle Reviere der Art (Mindest-home-range-Größen) werden mit 63-2.000 m² (Strijbosch & Creemers 1988) angeben. In der Regel liegen solch optimale Voraussetzungen aber nicht vor, so dass die Tiere zum Erreichen aller von ihnen im Jah-resverlauf benötigten Habitatrequisiten größere Strecken zurücklegen müssen. Als absolute Mindestgröße für den länger-fristigen Erhalt eine Population werden 3 – 4 ha angegeben (Strijbosch & Creemers 1988). Für Bayern wurden ebenfalls durchschnittlich 3,5 ha (Spannbreite 0,2 bis 33,3 ha) als Minimumareal einer Population angegeben (PAN 2003).
Lokale Population:
2012 wurden von JAKOBUS keine Zauneidechsen vorgefunden. Die sowohl von ÖFA (2008) als auch von Schreiber (2012) als „nicht große“ Population eingestuften früheren Einzeltiere von Zauneidechsen im nördlichen und östlichen Bereich des Fliegerhorstes (vor allem entlang der ehemaligen Bahnlinie) sowie im Süden innerhalb des aktuellen Plangebietes könnten im Bereich der mager-/trockenen bis wechselfeuchten Sukzessionsfläche auch heute noch vorkommen, Einzelexemplare könnten auch Winterruheplätze im Bereich von Aufschüttungen/gehölzbestandenen Wällen gefunden haben.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) unbekannt
2.1 Prognose der Schädigungsverbote für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 und 5 BNatSchG
Zauneidechsen benötigen im Jahresverlauf Habitate mit hoher struktureller Diversität (Winterquartiere/Eiablegeplätze/ Sonnungs- und Schattenplätze, Deckungsmöglichkeiten), so dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten außerhalb dicht zu-gewachsender Flächen vorkommen können. Durch die Baumaßnahmen werden die potenziellen Nahrungs-, Fortpflan-zungs- und Ruhestätten stark verändert. Durch die nachfolgend genannten Vermeidungs- und CEF-Ausgleichsmaßnahmen kann deren Verlust soweit minimiert werden, dass das Zugriffsverbot als nicht erfüllt bezeichnet werden kann.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: V 3: Durchführung der Baumaßnahmen auf den überplanten Bauflächen im Bereich der mager-/trockenen bis wech-
selfeuchten Sukzessionsfläche nur in den Sommer-Monaten, während die Zauneidechsen aktiv sind (Anfang April
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
8906 Fachbeitrag Artenschutz.docx Fachbeitrag Artenschutz zur saP zum projektbezogenen Seite 25 erstellt: has-hk Teil-Bebauungsplan Nr. 4 „Sondergebiet Energieerzeugung: GuD“ Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Lkr. Günzburg
Zauneidechse (Lacerta agilis)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
bis Ende September, danach Winterruhe in Verstecken) und unter Beachtung von V 4. Um auch die schwer auffind-baren Eiablageplätze nicht zu beeinträchtigen, ist der optimale Zeitraum Ende August/Anfang September (Jungtiere geschlüpft und fluchtfähig). Ist diese o. g. Bauzeitenbeschränkung nicht möglich, ist eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen (siehe unter 2.3 und 3).
CEF-Maßnahmen erforderlich:
CEF 2: Bei Auffinden von Zauneidechsen, Entwicklung und Umsetzung eines Ausgleichskonzeptes für Zaunei-dechsen in der Nähe des Plangebietes vor weiteren Bauarbeiten im Bereich der mager-/trockenen bis wechsel-feuchten Sukzessionsfläche mit Schutz-/Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen (Schaffung und Pflege von optimierten Habitatstrukturen und Lebensbedingungen als strukturreicher Lebensraum für Zauneidechsen, z. B. magere Suk-zessionsfläche in Verbindung mit Lesesteinhaufen, Wurzelstöcke, Schotterflächen, Sand- und Asthaufen; Neophy-ten, wie Kanadische Goldrute, Gehölzaufwuchs etc. sind durch zweimalige Mahd/Jahr mit Mähgutabfuhr oder Schafbeweidung zu unterdrücken zur Verbesserung der Zuwanderungschancen und Verhinderung von Isolationsef-fekten.)
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG
Gegenüber Lärmemissionen reagiert die Zauneidechse nicht sehr empfindlich. Potenzielle Lebensräume (Teilhabitate, wie z. B. um den kleinen Tümpel herum) könnten jedoch durch Störungen (bau- und betriebsbedingte Nähr- und Schadstoffein-träge, Lärm, visuelle Störungen, baubedingte Erschütterungen, Zerschneidungswirkung oder auch Zunahme der Verschat-tung durch hohe Bauwerke usw.) beeinträchtigt werden. Richtung Osten sind jedoch noch ausreichend Ausweichpotenziale vorhanden, sofern V 3 beachtet wird und sofern bei der Nachsuche überhaupt Zauneidechsen gefunden werden.
Unter Berücksichtigung der Lebensraumaufwertung eines Ausweichlebensraumes (CEF 2) und der vorhandenen Ausweich-lebensräume kann eine erhebliche Störung des potenziellen Lebensraumes der Zauneidechse soweit reduziert werden, dass nicht zu befürchten ist, dass sich der Erhaltungszustand der Zauneidechsenpopulation durch die Realisierung des Baugebietes verschlechtert (falls Zauneidechsen gefunden werden).
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: V 3, siehe unter 2.1
CEF-Maßnahmen erforderlich: CEF 2, siehe unter 2.1
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG
Das Hauptvorkommen der Zauneidechse dürfte sich auf das Areal der trocken-mageren bis wechselfeuchten Sukzessions-fläche, um die kleine Teichfläche und der südlich anschließenden Sukzessionsfläche konzentrieren.
Die z. T. schon vorhandenen Bauarbeiten (Erschütterungen durch Baufahrzeuge) können zur Vergrämung potenziell vor-handener Tiere und Verdrängung auf die ungestörten Bereiche im Osten geführt haben.
Aufgrund der neuen „Hinweise“ der OBB (01/2013) muss festgestellt werden, dass trotz der unter 2.1 („Schädigungsverbot“) aufgeführten (und auch gebotenen) Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen einzelne Tiere oder ihre Entwicklungsformen ver-letzt oder getötet werden können. Da der Entfall des Verbotstatbestandes aufgrund der mutmaßlich europarechtswidrigen § 44 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht möglich ist, ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich, sofern aufgrund der Vermeidungsmaßnahme V 4 festgestellt wurde, dass Zauneidechsen aktuell vorkommen im Plangebiet.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
8906 Fachbeitrag Artenschutz.docx Fachbeitrag Artenschutz zur saP zum projektbezogenen Seite 26 erstellt: has-hk Teil-Bebauungsplan Nr. 4 „Sondergebiet Energieerzeugung: GuD“ Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Lkr. Günzburg
Zauneidechse (Lacerta agilis)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
V 4: Zeitlich direkt vor Beginn von Bau- und Räumungsmaßnahmen im Bereich der mager-/trockenen bis wechsel-feuchten Sukzessionsfläche ist die Fläche innerhalb des bei V 3 genannten Zeitraumes im Sommer (zwischen An-fang April bis Ende September) nach Zauneidechsen abzusuchen, bei Auffinden von Zauneidechsen sind diese ab-zufangen (wenn Fläche zerstört wird) und auf einen vorbereiteten Ausweichlebensraum umzusetzen (vgl. CEF 2). Bei Fang, Ausnahmegenehmigung erforderlich. Kontrolle des Umsiedlungs- und Fortpflanzungserfolges und der Ausgleichsfläche (Monitoring). Die Kontrolle, das Bergen und Umsetzen der Tiere ist von Fachleuten durchzuführen, deren Fachkunde der UNB nachzuweisen ist.
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
3. Prüfung der Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes als fachliche Ausnahmevoraussetzung des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL
Durch Abfangen und Umsetzen der Zauneidechsen ist nicht hinreichend gewährleistet, dass alle Individuen gefangen werden. Eine Tötung von Einzelexemplaren kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Gewährung einer Ausnahme führt zu:
keiner nachhaltigen Verschlechterung des derzeit günstigen Erhaltungszustandes der Populationen auf beiden Ebenen
keiner, im Endergebnis weiteren Verschlechterung des jetzigen ungünstigen Erhaltungszustandes der Populationen
keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Kompensationsmaßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes erforderlich: Die genannten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen V 3, V 4 und CEF 2 sind als Kompensations- (FCS-) Maßnah-
men zur Wahrung des Erhaltungszustandes erforderlich.
Ausnahmevoraussetzung erfüllt: ja nein
4.1.2.3 Amphibien
SaP-relevante, streng geschützte Amphibien-Arten können mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden (keine geeigneten Gewässer, höchstwahrscheinlich auch kein Landlebensraum, da der in der ASK gemeldete Laubfrosch (1991) 1999 als erloschen re-gistriert wurde und auch eine Nachkartierung 2012 (Jakobus) keine relevanten Tiere er-geben hatte).
Schädigungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG und Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können daher ausgeschlossen werden.
4.1.2.4 Fische und Libellen
Vorkommen oder negative Einflüsse auf saP-relevante, streng geschützte Arten können aufgrund der vorgefundenen Arten bei der Kartierung 2012 (JAKOBUS) und der Habitatausstattung des Plangebietes (nur ein kleiner, künstlich angelegter Tümpel) wei-testgehend ausgeschlossen werden.
Schädigungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG und Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können daher ausgeschlossen werden.
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
8906 Fachbeitrag Artenschutz.docx Fachbeitrag Artenschutz zur saP zum projektbezogenen Seite 27 erstellt: has-hk Teil-Bebauungsplan Nr. 4 „Sondergebiet Energieerzeugung: GuD“ Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Lkr. Günzburg
4.1.2.5 Käfer
Anhand der Daten der „LfU-TK-Artenliste“, 2013 und ABSP (2001) wurde der Untersu-chungsraum ausgewertet. Für keine der saP-relevanten Arten ist ein Nachweis belegt, ein Vorkommen aufgrund der Lebensweise (gebunden an Gebirge, xylobionte Käfer, Schwimmkäfer) ist im Projektgebiet bis auf eine Ausnahme auszuschließen.
Der einzige Käfer, der aufgrund seiner versteckten Lebensweise nie ganz ausgeschlos-sen werden kann, ist der Eremit, der im Rahmen der saP zum B-Plan Nr. 3 „Östlich der Theodor-Heuss-Straße“ als potenziell vorkommende Art abgehandelt wurde (SCHREI-BER, 2012). Da der Eremit geeignete Großbäume mit großvolumigen Mulmhöhlen (meh-rere Liter Mulm) benötigt, in denen er fast seinen gesamten Entwicklungszyklus verbringt und diese Höhlen nicht unbedingt von außen an den Bäumen zu erkennen sind, werden die von SCHREIBER 2012 erstellten Vermeidungs- und (CEF-)Maßnahmenvorschläge übernommen. Ein Vorkommen dieser Art wird jedoch selbst von dem Ersteller der „Nach-bar-saP“ (SCHREIBER) als eine „sehr potenzielle, aber letztlich nicht sicher auszuschlie-ßende“ (SCHREIBER, 2012, S. 16) Möglichkeit erachtet.
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
8906 Fachbeitrag Artenschutz.docx Fachbeitrag Artenschutz zur saP zum projektbezogenen Seite 28 erstellt: has-hk Teil-Bebauungsplan Nr. 4 „Sondergebiet Energieerzeugung: GuD“ Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Lkr. Günzburg
Betroffenheit der Käferarten, hier Eremit
Eremit (Osmoderma eremita)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
1 Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: 2 Bayern: 2 Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region
Laubholzbewohnender Käfer, der alte, anbrüchige, meist alleinstehende Bäume bevorzugt. Larven leben in mit Mulm gefüll-ten Höhlen alter, aufrecht stehender Bäume. Benötigen ausreichend große und feuchte Baumhöhlen mit mehreren Litern Mulm alter Bäume mit Habitattradition (Brusthöhendurchmesser meist > 1 m, aber auch schon 20-25 cm). Baumhöhlen müssen warm (Besonnung) und feucht aber nicht zu nass sein (keine oben offenen Höhlen) und einen gewis-sen Zersetzungsgrad des Holzmulms (= Abfallprodukt von Pilzzersetzung und Larvenkot) mit darauf entwickelter besonde-rer Pilzflora (sog. „schwarzen Mulm“) besitzen. Die Larven brauchen 3-4 Jahre bis zur Käferentwicklung; die Käfer leben nur max. 3 Monate, in denen sie sich kaum von der Baumhöhle fortbewegen (max. Flugdistanz 200 m), daher sehr standortfreu (LfU.bayern.de/Arteninformation/Steckbrief).
Lokale Population:
Gemäß „LfU-TK-Artenblatt“, Arteninformationen zum Eremiten nur ca. 100 Nachweise aus der ASK für Gesamt-Bayern, vor allem in Nordbayern, aber grundsätzlich im gesamten Laubwaldgebiet > 500 m über NN zu erwarten; möglicherweise also in den Altbaumbeständen des Donau-Auwaldes (hier z. B. alter Eichenbestand nordöstlich des Fliegerhorstgeländes, jedoch gute 1,5 km entfernt). Eine lokale Population könnte ggf. im Fliegerhorstgelände selber vorkommen – eine „sehr potenzielle, aber letztlich nicht sicher auszuschließende“ (Schreiber, 2012, S. 16) Möglichkeit.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) unbekannt
2.1 Prognose der Schädigungsverbote für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 und 5 BNatSchG
Durch das Fällen größerer Bäume können die potenziellen Lebensräume (Mulmhöhlen) zerstört werden. Da die Tiere je-doch die Mulmhöhlen als fast ausschließlichen Lebensraum kaum verlassen (Großteil ihres Lebens als Larve im Mulm), können die Habitate relativ einfach gesichert werden, vgl. auch RUNGE, 2009, S. A235 ff. Dennoch geht die Qualität des Fortpflanzungshabitats (neue Mulmhöhlen) verloren.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: V 5: Zu fällende Bäume mit sichtbaren Höhlen oder starken Stämmen ab Brusthöhendurchmesser 30 cm sind lang-
sam umzulegen (z. B. mit Bagger). Die Bäume/Höhlen sind von fachkundigen Personen zu kontrollieren (auch auf Fledermäuse). Sollte Mulm mit Eremiten-Larven vorhanden sein, ist das Stammstück (mind. 3-4 m lang) zu sichern und stehend zu lagern bzw. senkrecht an einen anderen Baum zu befestigen. Abstimmung mit UNB über weiteres Vorgehen (Umsiedlung der Stämme oder der Larven).
CEF-Maßnahmen erforderlich: Keine (Gemäß RUNGE et. al., 2009, sind die Kenntnisse zu lückenhaft, um die Eignung von CEF-Maßnahmen ab-
schätzen zu können.)
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
8906 Fachbeitrag Artenschutz.docx Fachbeitrag Artenschutz zur saP zum projektbezogenen Seite 29 erstellt: has-hk Teil-Bebauungsplan Nr. 4 „Sondergebiet Energieerzeugung: GuD“ Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Lkr. Günzburg
Eremit (Osmoderma eremita)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG
Das vorsichtige Umsetzen der Mulm-Höhlenbäume dürfte weder Larven noch Puppen stören.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: keine
CEF-Maßnahmen erforderlich: keine
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG
Trotz vorsichtigem Kontrollieren, Fällen und Umsetzen von Bäumen können sich entwickelnde Käfer (oder ggf. schon vor-handene Käfer) getötet oder verletzt werden, wenn kein adäquates Ersatzhabitat gefunden werden kann (mit vorhandenen, geeigneten Mulmhöhlen). Da die Erfolgswahrscheinlichkeit auch durch ein Umsetzen der senkrecht gelagerten Stämme in Alternativ-Habitate (z. B. Eichenwald am Nordwestrand von Günzburg oder insgesamt im Donau-Auwald) mit geeigneten Mulmhöhlen in max. 200 m Entfernung vom Eremiten-Stamm zur Wiederbesiedlung nicht sicher geeignet ist, ist die Ertei-lung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Diese Maßnahme gilt jedoch nur, wenn auch Eremiten an-getroffen wurden.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: siehe Vermeidungsmaßnahme unter 2.1
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
3. Prüfung der Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes als fachliche Ausnahmevoraussetzung des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL
Eine Tötung von adulten Käfern kann nicht ausgeschlossen werden bzw. ihr Fortpflanzungserfolg kann z. Z. nicht gesichert angenommen werden, sofern Eremiten im Rahmen der Vermeidungsmaßnahme V 5 vorgefunden werden. .
Die Gewährung einer Ausnahme führt zu:
keiner nachhaltigen Verschlechterung des derzeit günstigen Erhaltungszustandes der Populationen auf beiden Ebenen
keiner, im Endergebnis weiteren Verschlechterung des jetzigen ungünstigen Erhaltungszustandes der Populationen
keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Kompensationsmaßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes erforderlich: Durch die unter 2.1 genannte Vermeidungsmaßnahme kann der Bestand von Larven/Puppen gesichert werden; die
Fortpflanzung kann durch Finden und Sichern alternativer Habitate (z. B. im Donau-Auwald) mit großen Mulmhöhlen ebenfalls gewährleistet werden – sofern Stämme mit Mulmhöhlen durch das Vorhaben betroffen waren.
Ausnahmevoraussetzung erfüllt: ja nein
4.1.2.6 Tag- und Nachtfalter
Bei den Erhebungen 2012 durch das Büro JAKOBUS konnten keine saP-relevanten Ar-ten von Tag- oder Nachtfaltern vorgefunden werden.
Ein Vorkommen des Nachtkerzenschwärmers (Proserpinus proserpinus) wäre auf Ruderalflächen theoretisch möglich, wenngleich sie in der „LfU-TK-Artenliste“ nicht aufge-
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
8906 Fachbeitrag Artenschutz.docx Fachbeitrag Artenschutz zur saP zum projektbezogenen Seite 30 erstellt: has-hk Teil-Bebauungsplan Nr. 4 „Sondergebiet Energieerzeugung: GuD“ Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Lkr. Günzburg
führt ist. Diese Art bevorzugt staudenreiche Ufer an stehenden und fließenden Gewässern (also z. B. entlang der Donau), aber auch trockene Ruderalflächen und Waldlichtungen (NABU, 2007). Der Schwärmer gilt als vagabundierende Art, die hier und da plötzlich auf-treten kann. Bevorzugt werden wärmebegünstigte Gebiete wie bspw. die Oberrheinebene und im Kraichgau. In der regionalisierten Roten Liste für Bayern (Tertiärhügelland und voralpine Schotterplatten) gilt die Art im Naturraum jedoch als ungefährdet; eine nachhal-tige Störung oder Schädigung einer potenziellen Population durch das Planvorhaben wird jedoch sicher ausgeschlossen.
Die beiden von JAKOBUS im Untersuchungsraum erhobenen RL-1 Arten „Dryadaula heindeli“ und „Polyphaenis sericata“ sind im Rahmen des grünordnerischen Fachbeitrags des Bebauungsplanes zu berücksichtigen.
4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie
Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergibt sich aus § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 19 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:
Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Ver-schlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
Tötungs- und Verletzungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Ent-wicklungsformen. Umfasst ist auch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweilige Arten unter Be-rücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.
Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Europäischen Vogelarten
Aufgrund der Biotoptypenausstattung des Plangebietes mit großen Aufforstungsflächen, Hecken, alten Baumbeständen und Gebäuden muss vom Vorkommen von gehölz- und gebäudebewohnenden Vogelarten ausgegangen werden. Kartiert wurden von JAKO-BUS 2012 31 Brutvogelarten, von denen jedoch die Meisten weit verbreitet/euryök und nicht gefährdet sind (vgl. JAKOBUS, Anlage 5). An „planungsrelevanten Arten“ kommen gemäß JAKOBUS, 2012 der Mäusebussard (im Plangebiet brütend) und die Feldlerche vor, wobei letztere jedoch nicht im Plangebiet selber vorkommt, sondern westlich, außer-halb des Fliegerhorstgeländes.
Für alle Vogelarten gilt, dass zum Ausschluss des Schädigungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs., 5 BNatSchG, ein baubedingter Verlust von Brutstätten im Vorfeld vermieden werden muss (konfliktvermeidende Maßnahme). Die Zerstörung oder Be-
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schädigung von besetzten Nestern und Eiern kann durch eine vollständige Beseitigung (Baufeldfreimachung) aller Strukturen, in denen die Vogelarten einen Nistplatz finden können, in den Wintermonaten vor Beginn der Brutsaison, also zwischen 1. Oktober und 1. März, vermieden werden. Dies betrifft sowohl die Gebäude als auch Gehölze/Bäume (vgl. Vermeidungsmaßnahme V 1 in Kap. 4.1.2.1).
Des Weiteren ist zu beachten, dass bei Baumfäll- oder Abrissarbeiten im Sommerhalbjahr keine belegten Nester (Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG) zerstört werden dür-fen. Sind überdies durch Bauarbeiten Nester von Vogelarten betroffen, die – wie der nachgewiesene Mäusebussard – brutplatztreu sind, so sind solche Brutplätze nach Ab-schluss der Brutsaison vor der Brutsaison im Folgejahr der Zerstörung der Nester in min-destens doppelter Anzahl zu ersetzen; bei Verlust von Baumhöhlen ist mindestens pro Baumhöhle ein Vogelnistkasten in der Nähe aufzuhängen (CEF-Maßnahme, siehe Be-schreibung zu CEF 1 in Kap. 4.1.2.1). Der vorhandene Brutplatz des Mäusebussards liegt jedoch in dem südlichen, älteren Waldbestand, der gemäß B-Planung nicht überbaut wer-den soll.
Weitere Brutplatzverluste ergeben sich theoretisch im Nahbereich der Bauvorhaben durch bau- und betriebsbedingten Lärm und visuelle Effekte sowie Störungen während der Brut- und Aufzuchtszeit. Das Störungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wäre damit er-füllt. Unter Berücksichtigung der Größe und Stabilität der Populationen der häufigen, be-troffenen Arten im Naturraum sowie unter Berücksichtigung von genügend Ausweichle-bensraum bei allen Arten kann konstatiert werden, dass sich der günstige Erhaltungszu-stand dieser ungefährdeten und teilweise euryöken (also gegenüber Schwankungen von Umweltfaktoren unempfindliche bzw. tolerante) Vogelarten (Lokalpopulation, Generalis-ten) als auch von selteneren/empfindlichen Vogelarten im Naturraum nicht verschlechtert und somit abweichend das Störungsverbot nicht erfüllt ist.
Darüber hinaus sieht das Konzept des B-Planes vor, den alten Baumbestand im Süden und Westen des Plangebietes zu erhalten, so dass auch der Brutplatz der Feldlerche, welcher außerhalb des Plangebietes liegt (westlich des Grünbestandes, der erhalten wer-den soll), nicht durch das Vorhaben gefährdet wird.
Durch diese Maßnahmen kann ein Eintreten der Verbote gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verhindert werden.
5 Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 u. 2 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG Ausnahmen zugelassen werden, wenn:
im Falle betroffener Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie
keine zumutbare Alternative gegeben ist.
die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des Vorhabens zu keiner nach-haltigen Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes führt bzw. wenn sich der jetzige ungünstige Erhaltungszustand im Endergebnis jedenfalls nicht weiter ver-schlechtern wird. Dabei wird auf die ausführlichen Darlegungen zur Wahrung des Er-haltungszustandes der Arten in Kap. 4 Bezug genommen.
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Die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und die Prüfung zu-mutbarer Alternativen im Hinblick auf alle Belange sind in der Begründung des B-Planes mit Umweltbericht dargelegt; in diesem Falle handelt es sich um die Nachnutzung einer schon intensiv genutzten Militäranlage.
5.1 Keine Alternative aus artenschutzrechtlicher Sicht
Das geplante Baugebiet ist aus energiewirtschaftlichen Gründen erforderlich; das Bauge-biet im Bereich des baulich vorgeprägten Teils des ehemaligen Fliegerhorstes bewirkt ei-ne Nachverdichtung. Eine Standortalternativenprüfung durch Müller-BBM (April 2013) kam zu dem Schluss, dass dieser Standort für dieses Vorhaben am besten geeignet ist. Großräumige Erschließungsmaßnahmen und eine teilweise Neubebauung des Fliegerhorstgeländes haben bereits stattgefunden und der großflächige Erhalt des alten Baumbestandes im Süden und Westen des Plangebietes sorgt für entsprechende, auch artenschutzrechtlich relevante Minimierungs- und Ausgleichsräume.
5.2 Wahrung des Erhaltungszustandes
Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-Richtlinie
In folgender Tabelle werden die Ergebnisse des Kap. 4.1.2 zusammengefasst:
Tab. 3 Verbotstatbestände und Erhaltungszustand für die Tierarten des Anhangs IV a) der FFH-Richtlinie
Artname Verbotstat-
bestände
aktueller Erhal-
tungszustand
Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art
deutsch wissen-schaftlich
§ 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5
BNatSchG
lokal bioge-ographi
sche Region
ABR/ KBR
auf lokaler Ebene
in der biogeogra-phischen Region
Zaunei-dechse
Lacerta agilis
potenzielles Töten/Verletzen und Schädigung
Habitate
C U1 durch V- und CEF-/ K-Maßnahmen keine
nachhaltige Ver-schlechterung
keine nachhaltige Verschlechterung
Eremit Osmoderma eremita
potenzielles Töten/Verletzen und Schädigung
Habitate
C U2 durch V- und K-Maßnahmen keine nachhaltige Ver-schlechterung
keine nachhaltige Verschlechterung
X Verbotstatbestand erfüllt – Verbotstatbestand nicht erfüllt
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Die genannten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen V 3, V 4 und CEF 2 sind – bei Vor-finden von Zauneidechsen oder Eremiten – als Kompensations-(FCS-)Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes erforderlich.
6 Gutachterliches Fazit
Der „Fachbeitrag Artenschutz“ zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung arbeitet her-aus, inwieweit sich das Vorhaben Projektbezogener (Teil-)Bebauungsplan Nr. 4 „Sonder-gebiet Energieerzeugung Gas- und Dampfturbinenkraftwerk Leipheim (GuD)“ des Zweck-verbandes „Interkommunales Gewerbegebiet Landkreis Günzburg“ hinsichtlich der Betrof-fenheit der relevanten Arten auswirkt.
Bei den durch den Vollzug des Bebauungsplanes, z. B. durch nachfolgende Bau- und sonstige Genehmigungen, potenziell betroffenen Arten (Prognose von Schädigungen und Störungen) werden Vermeidungs- bzw. vorgezogene Ausgleichs-(CEF-)Maßnahmen fest-gelegt, welche gewährleisten, dass der derzeitige (günstige) Erhaltungszustand gewahrt bleibt bzw. der jetzige ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert wird und eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht erschwert wird.
Bei der Zauneidechse und beim Eremiten wäre jedoch aufgrund der neuesten Vorgabe der OBB (01/2013) der Verbotstatbestand erfüllt und daher eine Ausnahmegenehmigung unter Durchführung von Kompensations-(FCS-)Maßnahmen notwendig, wobei unter Vo-raussetzung der Durchführung dieser Maßnahmen keine nachhaltige Verschlechterung prognostiziert werden kann. So kann konstatiert werden, dass sich durch das geplante Baugebiet keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erge-ben.
Anderweitig zumutbare Alternativen (Standort- und technische Alternativen), die zu einer geringeren Betroffenheit gemeinschaftsrechtlich geschützter Tier- und Pflanzenarten füh-ren würden, sind nicht vorhanden (Nachnutzung einer vorhandenen Bebauung eines Mili-tärgeländes).
Die o. g. zu ergreifenden Maßnahmen sollen in den Bebauungsplan übernommen wer-den. Sie sollen hierbei als speziell auf den Artenschutz zugeschnittene Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen inkl. der Auflagen zu Bewirtschaftung und Monitoring als Folge der Fachbeitrags Artenschutz separat gekennzeichnet werden. Alternativ können die Maßnahmen auch in einem städtebaulichen Vertrag zwischen betroffenen Vorhaben-trägern und dem Hoheitsträger (hier: Zweckverband) gesichert werden.
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8 Anlagen
Anlage 1: Ablaufschema zur Prüfung des Artenschutzes (nach neuem BNatSchG und neuen „Hinweisen“ der OBB, Stand 01/2013)
Anlage 2: „LfU-TK-Artenblatt“, ohne Auswahl an Lebensraumtypen
Anlage 3: „Steckbrief“ Zauneidechse
Anlage 4: Prüf-/Ablaufschema am Bsp. Gebäudebrüter/Höhlenbrüter (Vögel/Fledermäuse)
Anlage 5: JAKOBUS, 2013: Zoologische Kartierungen zum geplanten GuD-Kraftwerk Lei-pheim, April 2013
9 Verfasser
Team Landschaftsplanung
Krumbach, 16. September 2013
Bearbeiterin: Bearbeiterin:
Dipl.-Ing. Kanderske Dipl.-Biol. Paulus Dipl.-Geogr. Dr. Hase
Anlage 2
Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)
(Fassung mit Stand 01/2013)
Ablaufschema zur Prüfung des Artenschutzes
Europäischer Artenschutz Nationaler Artenschutz
Nach § 15 BNatSchG zulässiger Eingriff
Arten des Anhangs IV
der FFH-Richtlinie europäische Vogelarten i. S. v. Art. 1 VSchRL
„Verantwortungsarten“ nach § 54
Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG
Diese Regelung ist derzeit noch nicht anwendbar, da erst mit Erlass einer neuen Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Um-welt, Naturschutz und Reaktorsicher-heit mit Zustimmung des Bundesrates die Arten in einer Neufassung be-
stimmt werden müssen.
weitere besonders geschützte Arten
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen auf Einzelarten-Niveau Berücksichtigung mit grundsäzlich indikatorischem Ansatz in der land-schaftspflegerischen Begleitplanung
gggg gggg gggg gggg
1. Relevanzprüfung: Projektspezifische Ermittlung des prüfungsrelevanten Artenspektrums
Für welche Arten kann eine verbotstatbeständliche Betroffenheit entsprechend der einschlägigen Verbotstatbestände mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden?
Die artenschutzrechtliche Privilegierung
des § 44 Abs. 5 BNatSchG setzt eine vollständige und korrekte Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege-lung (§ 15 BNatSchG) voraus.
Daher und um dem Schutzbedürfnis dieser Arten gerecht zu werden, sind diese Arten in allen Phasen der Ein-griffsregelung (Bestandsaufnahme - Eingriffsermittlung – Vermeidung – Aus-gleich – Ersatz – Abwägungsentschei-dung) zu berücksichtigen.
Die Beeinträchtigungen werden bezüg-lich dieser Arten jedoch i.d.R durch die Berücksichtigung der Auswirkungen auf die jeweiligen Biotoptypen generalisie-rend erfasst. Sofern sich dabei schützwürdige Artvorkommen wie bei-spielsweise Arten der Roten Liste erge-ben, die im Rahmen des indikatorischen Ansatzes nicht ausreichend berücksich-tigt werden, sind diese im Einzelfall ver-tieft zu betrachten. Die für diese Biotoptypen vorgesehenen Schutz-, Minimierungs- und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dienen auch dem Schutz der dort betroffenen beson-ders geschützten Arten.
Abschichtung/Filter nach den Kriterien:
"V": Wirkraum liegt außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Bayern;
"L": Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommend (Lebensraum-Grobfilter nach z.B. Moore, Wälder, Magerrasen)
"E": WirkungsEmpfindlichkeit der Art ist vorhabensspezifisch so gering, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegan-gen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können (i.d.R. nur euryöke, weitverbreitete, unge-fährdete Arten oder bei Vorhaben mit geringer Wirkungsintensität).
Für die Prüfung nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
relevante Arten
gggg
Abstimmung der Liste der relevanten Arten mit den Naturschutzbehörden
gggg
2. Bestandsaufnahme: Erhebung der Bestandssituation der relevanten Arten im Bezugsraum
(Auf Grund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme sind die Ergebnisse der in der Relevanzprüfung vorgenommenen Ab-schichtung nochmals auf Plausibilität zu überprüfen.)
gggg
3. Prüfung der Betroffenheit: Eingrenzung der vom jeweiligen Vorhaben betroffenen Arten auf Basis der Bestandsauf-
nahme
Prüfung, welche der relevanten Arten vom Vorhaben tatsächlich betroffen sind (sein können); Überlagerung von bekannten oder modellierten Lebensstätten der jeweiligen lokalen Vorkommen der Arten mit der Reichweite der Vorhabenswirkungen. Festlegung der betroffenen Arten:
NW: Art im Wirkraum durch Bestandserfassung nachgewiesen
PO: Potentielles Vorkommen: Nicht mit zumutbarem Untersuchungsaufwand nachweisbares Vorkommen, das aber auf-grund der Lebensraumausstattung des Gebietes und der Verbreitung der Art in Bayern anzunehmen ist.
Durch das Vorhaben betroffene geschützte Arten
gggg
Abstimmung der Liste der betroffenen Arten mit den Naturschutzbehörden
gggg
4. Prüfung der Beeinträchtigung: Prüfung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Prüfung, ob unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungs- und ggf. vorgezogenen funktionserhaltenden Aus-gleichs-(CEF-)maßnahmen die jeweils einschlägigen Verbotstatbestände erfüllt sind. Falls nur aufgrund § 44 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG kein Verbotsverstoß vorliegt, zusätzlich § 45 Abs. 7 BNatSchG prüfen (Freiberg-Urteil).
Arten, für die die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind
(ggf. im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Entwicklung weitergehender Vermeidungs-, Minimierungs- und ggf. vorgezogener funktionserhaltender Ausgleichs-(CEF-)maßnahmen und Schritt 4 erneut prüfen.)
gggg
5. Prüfung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
(daneben bestehen noch als nicht naturschutzfachliche Ausnahmegründe die zwingenden Gründen des überwiegenden öf-fentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art sowie die Prüfung der Zumutbarkeit von Alter-nativen im Hinblick auf sonstige Belange)
5a Prüfung der Wahrung des (günstigen) Erhaltungszustandes:
Gewährung einer Ausnahme für die Durchfüh-rung des Vorhabens darf:
- zu keiner nachhaltigen Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustand führen,
- sich der jetzige ungünstige Erhaltungszu-stand im Endergebnis jedenfalls nicht weiter verschlechtern.
aktueller Erhaltungszustand darf sich nicht verschlechtern (Aufrechterhaltung des Status Quo)
Wenn dies nicht gewährleistet ist >> Welche Kompensations.(FCS)maßnahmen ("compensation measures") sind erforderlich, damit dies sichergestellt werden
kann?
5b Alternativenprüfung
Gibt es eine hinsichtlich des speziellen Artenschutzes anderweitige zumutbare Alternativen?
Projekt-Nr. 8906 25 16. September 2013
Anlage 3
8906 Steckbrief Zauneidechse.docx saP zum projektbezogenen Teilbebauungsplan Nr. 4 Seite 1 erstellt: has-pg „Sondergebiet Energieerzeugung: GuD“, Zweckverband „Steckbrief“ Zauneidechse
„Steckbrief“ Zauneidechse (Lacerta agilis)
Gefährdungsstatus: FFH-Richtlinie Anhang IV, BNatschG: streng geschützt, Rote Liste (RL) Deutschland: V, Vor-warnliste RL Bayern: V
Gefährdungsursachen: Intensivierung der Landwirtschaft; Verbuschung/Aufforstung von Heideflächen/Magerrasen; Lebensraumzerschneidung, Pestizid- und Düngereinsatz, Beschattung
Lebenserwartung: ca. 7 Jahre
Nahrung: bodenlebende Insekten und Spinnen: Heuschrecken, Käfer, Wanzen, Ameisen, Spinnen, Re-genwürmer etc.
Feinde: Greif- und Rabenvögel, Amseln, Füchse, Marder, Igel, Katzen und Hunde
Lebensweise: Aktivitätsphase: max. Mitte März – Ende Oktober (Jungtiere bis Oktober; ♂ Anfang März – Ende August; ♀ Ende März – Mitte September)
Winterruhe: Ø Mitte September – Mitte März in frostsicheren, gut drainierten/trockenen Spalten, Asthäufen, Erdlöchern
Paarung: Schwerpunkt Mai, Junge schlüpfen im Juli – August (ca. 6 Wochen nach Eiablage)
sehr ortstreu, Wanderdistanzen meist > 100 m, jedoch auch bis zu 4 km nachgewiesen (schmale Vernetzungsstrukturen, wie Bahndamm/Straßenböschung können Austausch er-möglichen)
Eiablage in selbst gegrabenen Röhren/Gruben in lockerem Substrat (z. B. Sand) in 4 – 10 cm Tiefe (Mindestgröße Sandfläche 1 – 3 m³)
Lebensraum:
Quelle: BLAB, 1993
wärmeliebend (wechselwarme Tiere), Bereiche mit Ost-, West- oder Südexposition zum Sonnen bevorzugt, breites Biotopspektrum von strukturreichen Flächen (Gebüsch-Offenland-Mosaik)
Habitate müssen im Jahresverlauf eine hohe strukturelle Diversität aufweisen (Mindestfläche 1 – 4 ha):
Winterquartiere (trocken, gut drainiert und isoliert, frostfrei, z. B. Sand-, Erd-, Holzhäufen, Erdspalten etc.)
Möglichkeiten zur Thermoregulation (exponierte Sonnungsplätze, wie Steine, Totholz etc. und Schattenplätze (Vegetation, Höhlen etc.)
Vorkommen von Beutetieren (Insektenreichtum)
Deckungsmöglichkeiten
Grundsätze für Erhaltungs-, Ent-wicklungsmaßnahmen
Schlüsselfaktoren: grabbare Tiefe des Bodens (ca. 50 cm), Mosaik aus Freiflächen und Deckungsbereichen mit Gehölzanteil von 20 – 30 %
Sicherung von Kernhabitaten und deren Strukturvielfalt sowie von Wanderkorridoren
Anlage von Rohbodenflächen (in der Regel durch Abschieben des Oberbodens) bis spätes-tens Ende Februar; evtl. noch nachträglich auszuführende kleinere Arbeiten sind erst wieder ab August möglich; Verzicht auf Mutterbodenauftrag/Rasenansaat
Freistellen zugewachsener Sonn- und Eiablageplätze aber Erhalt eines ausreichenden An-teils an Sträuchern im Lebensraum (20 – 30 %)
Gesicherte (Folge-)Pflege mit dem Ziel eines kleinräumigen Mosaiks aus vegetationsfreien und grasig-krautigen Flächen und verbuschten Bereichen/Gehölzen
Anlage von Kleinstrukturen (z. B. Trocken- und Lesesteinmauern, Stein-Sand-Schüttungen, Totholz) als neue Sonnplätze, Eiablagemöglichkeiten und Winterquartiere
Entwicklung bzw. Wiederherstellung von linearen Strukturen (Raine, Hecken, Gebüsche, Waldränder/-säume) zur Vernetzung bestehender, langfristig zu kleiner Vorkommen
bei Mahd: Schnitthöhe von 15 cm während der Aktivitätsphase (Anfang/Mitte März – Mitte Oktober), generell von innen nach außen/von einer Seite zur anderen (Fluchtweg erhalten)
Säume/Böschungen als Restflächen stehen lassen, vorrangig im Winter mähen, alternativ im Hochsommer mit wechselnden Abschnitten
Beweidung durch Schafe möglich
Pflege und Monitoring: Folgepflege (Mahd, Entbuschung, Neophytenzurückdrängung): 1 – 2 x/Jahr bzw. 8 x/Jahr (Japan. Staudenknöterich), ggf. Biotopstrukturen ergänzen, wenn zerfallen (z. B. Asthäufen) oder zugewachsen
Monitoring in den ersten 5 Jahren: jährliche Begehungen mit Erhebung des Zustandes der Flächen (Pflegebedarf ?) und Erhebung der Populationen im Frühjahr (Balz, Eiablage) und Spätsommer (Jungtiere) mit Dokumentation und Abstimmung Ergebnisse mit UNB (ggf. Ver-besserungen an Lebensraumausstattung durchführen)
Quelle: LfU Bayern, 2012; BfN, 2012; BLAB, 1993, S. 252; KOLLING, LENZ, HAHN, 2008; RUNGE, SIMON u. WIDDIG, 2009
Prüf-/Ablaufschema am Bsp. Gebäudebrüter/Höhlenbrüter(Vögel/Fledermäuse)
3.1.1 Material und Methode ........................................................................................................................... 4
3.2.1 Material und Methode ........................................................................................................................... 7
WEID & v. HELVERSEN 1987) sowie eigene langjährige praktische Erfahrung.
Bei der Erfassung mittels Detektor und Batcorder muss berücksichtigt werden, dass einige Arten, wie z.B. die
Bechsteinfledermaus und die Langohrfledermausarten, deren Ortungsrufe in sehr geringer Lautstärke erfolgen,
nur aus sehr kurzer Entfernung wahrgenommen werden können. Diese Arten sind bei der Detektor- bzw.
Batcordererfassung in der Regel unterrepräsentiert. Ferner ist bei einigen Arten der Gattung Pipistrellus
(Rauhhaut- und Weißrandfledermaus) und Myotis (Kleine Bartfledermaus und Große Bartfledermaus) eine
eindeutige Artbestimmung anhand von Ultraschallrufen nicht möglich.
Zoologische Kartierungen zum geplanten GuD-Kraftwerk Leipheim
5
Abb. 2: Batcorder Standorte innerhalb des Untersuchungsgebietes.
Beobachtungshäufigkeit und Raumnutzung
Im Gegensatz zu beispielsweise avifaunistischen Untersuchungen sind die Beobachtungszahlen bei Fledermausbestandserhebungen mit Detektor und Batcorder nicht als absolute Häufigkeiten anzusehen. Die Daten werden als „Fledermaus-Aktivität“ und nicht als „Aktivitätsdichte“ angegeben, da Letzteres methodisch bedingt problematisch ist (z.B. unterschiedliche Begehungshäufigkeit und unterschiedliche Verweildauer pro Begehung, LIMPENS & ROSCHEN 1996, BACH et al. 1999b, bzw. unterschiedliche Verweildauer des automatischen Aufnahmegerätes an einem Standort). Alle Fledermausbeobachtungen sind deshalb stets als relatives Maß anzusehen. Für eine Einschätzung der Häufigkeit einer Art im Planungsraum wird deshalb als Index die Anzahl der Fledermauskontakte pro Stunde herangezogen.
3.2 Artenspektrum
Bei der Detektor- und Batcordererfassung konnten 6 Arten bzw. Artengruppen festgestellt werden. In Tab. 1
sind diese Arten mit ihrem Gefährdungsgrad sowie der Anzahl an Kontakten während der Erhebung aufgelistet.
Von den nachgewiesenen Arten wurden insgesamt 386 Kontakte registriert. Mit 209 Kontakten zeigt die
Zwergfledermaus die höchste Aktivität, gefolgt von der Bartfledermaus mit 103 Kontakten. Deutlich geringere
Aktivität zeigen Abendsegler mit 34 Kontakten, Rauhhaut- oder Weißrandfledermaus mit 24, Großes Mausohr
mit 10 und Breitflügelfledermaus mit 6 Kontakten.
Tab. 1: Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Fledermausarten und deren Schutzstatus. Anm.: RL-Bay= Rote Liste Bayern
/LfU et al 2004; RL-D=Rote Liste Deutschland (LFU et al 2004), FFH-Flora Fauna Habitat Richtlinie; N=Nyctalus, E=Eptesicus,
notiert. Die Begehungen fanden jeweils in den frühen Morgenstunden zur Zeit der höchsten Gesangs- und
Balzaktivität statt. Zur Erfassung rufender Eulen wurden im März und April zusätzlich zwei Begehungen in der
Abenddämmerung bzw. nachts durchgeführt. Die Auswertung der Revierkartierungen folgte den Grundsätzen
der Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands (Südbeck et al. 2007).
3.2.2 Artenspektrum Vögel
Im Rahmen der vorliegenden Untersuchungen wurden insgesamt 31 Brutvogelarten nachgewiesen (Tab. 2).
Angaben zur ermittelten Revierdichte finden sich ebenfalls in Tab. 2. Unter den Brutvögeln sind innerhalb des
Untersuchungsgebiets vor allem die Vorkommen der streng geschützten Art Mäusebussard und der Roten Liste
Art Feldlerche (RLBY 3, RLD 3) hervorzuheben.
Tab. 2: Statusliste der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten. Planungsrelevante Arten sind farblich hervorgehoben. Abkürzungen: RL = Rote Liste Status, BY = Bayern, D = Deutschland, sg = streng geschützt (BNatschG), VS-RL Anh. I = EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) Anhang I, Status: N = Nahrungsgast, B = Brutvogel (innerhalb des 1km-Radius), Z = Art wurde aktiv über das UG ziehend beobachtet, Rev. = Anzahl Reviere (bei Brutvögeln).
Artname Wissenschaftlich RL-BY RL-D sg VS-RL
Anh. I
Status Anz. Rev.
Amsel Turdus merula - - - - B 4-5
Blaumeise Parus caeruleus - - - - B 3-4
Buchfink Fringilla coelebs - - - - B 3
Buntspecht Dendrocopus major - - - - B 1
Elster Pica pica - - - - B 1
Erlenzeisig Carduelis spinus - - - - B 1
Feldlerche Alauda arvensis 3 3 - - Z -
Feldsperling Passer montanus V V - - B 2-3
Zoologische Kartierungen zum geplanten GuD-Kraftwerk Leipheim
8
Fitis Phylloscopus trochilus - - - - B 6
Gartengrasmücke Sylvia borin - - - - B 2
Goldammer Emberiza citrinella V - - B 6-8
Girlitz Serinus serinus - - - - B 1
Grünfink Carduelis chloris - - - - B 4
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros - - - - Z -
Heckenbraunelle Prunella modularis - - - - B 2
Kernbeißer Coccothraustes
coccothraustes - - - - B
1
Kleiber Sitta europaea - - - - B 1
Kohlmeise Parus major - - - - B 10
Mäusebussard Buteo buteo - - x - B 1 Horst
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla - - - - B 8
Rabenkrähe Corvus corone - - - - B 2
Ringeltaube Columba palumbus - - - - B 2-3
Rotkehlchen Erithacus rubecula - - - - B 5
Singdrossel Turdus philomelos - - - - B 2
Sommergoldhähnchen Regulus ignicapilla - - - - B 1
Sumpfmeise Parus palustris - - - - B 2-3
Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris - - - B 1
Wacholderdrossel Turdus pilaris - - - - B 2
Wintergoldhähnchen Regulus regulus - - - - B 2-3
Zaunkönig Troglodytes troglodytes - - - - B 7
Zilpzalp Phylloscopus collybita - - - - B 4-5
3.2.3 Planungsrelevante Vogelarten
Als planungsrelevant werden im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Vogelarten mit einem Rote-Liste-Status
in Bayern oder/und Deutschland (Rote-Liste-Status 1, 2 oder 3), einem gesetzlichen Schutzstatus (streng
geschützt oder Arten des Anhang I der EU-Vogelschutz-Richtlinie) oder aufgrund der Bedeutsamkeit des lokalen
Vorkommens eingestuft. Als nicht planungsrelevant werden Arten angesehen, die aufgrund ihrer allgemeinen
Häufigkeit und/oder eines geringen Konfliktpotentials im Hinblick auf die Planungen keine Relevanz haben.
Wichtige Arten sind im Untersuchungsgebiet die Feldlerche und der Mäusebussard:
Zoologische Kartierungen zum geplanten GuD-Kraftwerk Leipheim
9
Mäusebussard Buteo buteo
Vorkommen im Gebiet: Der Mäusebussard ist ein sehr häufiger Brutvogel und Durchzügler in Bayern und
Mitteleuropa. Im Untersuchungsgebiet wurde 2012 1 Brutreviere kartiert. Auch im
weiteren Umfeld des Untersuchungsgebietes konnten mehrere Reviere festgestellt
werden.
Betroffenheit: Der Mäusebussard ist ein weit verbreiteter Brutvogel der eventuelle Verlust eines
Horstbaumes im Untersuchungsgebiet ist durch Schaffung oder Entwicklung eines
Baumbestandes auszugleichen. Die Abholzung des Brutbaumes muss aber
außerhalb der Brutsaison zwischen September und Februar erfolgen.
Feldlerche Lullula arborea
Vorkommen im Gebiet: Die Feldlerche ist noch häufiger Brutvogel in Bayern, mit jedoch teilweise starken
Bestandseinbrüchen. Im Landkreis Günzburg ist die Art mittlerweile ein seltener
Brutvogel geworden. Auf dem Durchzug ist sie jedoch regelmäßig und teilweise
häufig anzutreffen. Im Untersuchungsgebiet wurde nur eine brütende Feldlerche
am westlichen Rand knapp außerhalb des Zaunes und somit auch außerhalb des
eigentlichen Untersuchungsgebietes gefunden.
Betroffenheit: Das Untersuchungsgebiet selbst stellt für die Art weder ein bedeutsames
Nahrungsgebiet noch ein potentielles Brutgebiet dar, somit ist das
Konfliktpotential als sehr gering einzustufen.
In Abbildung 3 sind das Revierzentrum, knapp außerhalb des Untersuchungsgebietes, der Feldlerche und der
Horststandort des Mäusebussards dargestellt.
Abb. 3: Revierzentrum der Feldlerche und Standort des Mäusebussardhorstes
Zoologische Kartierungen zum geplanten GuD-Kraftwerk Leipheim
10
3.3 Amphibien
Im Untersuchungsgebiet befindet sich nur ein Teich (Abb. 3) der zur Fortpflanzung von Amphibien geeignet ist.
Dieser Tümpel ist künstlich angelegt und hat einen mit Steinen befestigten Untergrund.
Abbildung 3: Künstlich angelegter Tümpel im Untersuchungsgebiet
3.3.1 Material und Methode
Im Jahr 2012 wurden von März bis Juli bei zwei Nacht- und drei Tagbegehungen die Amphibien kartiert. Bei den
Tagbegehungen wurde nach Laich, adulten Tieren oder Larven geschaut und im Mai zusätzlich nach Molchen
durch „Keschern“ gesucht. Nachts wurde nach rufenden Tieren gehorcht und mit Taschenlampen im Gewässer
nach Molchen gesucht.
3.3.2 Artenspektrum Amphibien
Im April konnten Laichschnüre von Erdkröten gefunden werden. Die Hälfte des Laiches war verpilzt, jedoch
entwickelten sich die restlichen Larven bis zum Verlassen der Jungkröten aus dem Gewässer gut.
Ein Laichballen des Grasfrosches konnte im März gefunden werden. Es schlüpften keine Larven, der Laichballen
ist vollständig verpilzt.
Bei den zahlreichen Begehungen um das Gewässer konnten juvenile Grünfrösche (ca. 5-10 Stück) gefunden
werden, Hinweise auf eine Reproduktion konnten nicht erbracht werden. Eine Artbestimmung erfolgt nicht.
3.3.3 Planungsrelevante Arten
Arten des Anhang IV der FFH Richtlinie konnten nicht gefunden werden. Der Grasfrosch ist in der Roten Liste
Bayern in der Kategorie V „Vorwarnliste“ auf Grund des allgemeinen Rückganges in Bayern aufgeführt. Bei
einer Beeinträchtigung des Gewässers durch die Baumaßnahmen könnte ein naturnahes Ersatzgewässer am
Rande des Untersuchungsgebietes geschaffen werden, das die naturschutzfachliche Funktion dieses
künstlichen Gewässers bei weitem übertrifft.
Zoologische Kartierungen zum geplanten GuD-Kraftwerk Leipheim
11
3.4 Libellen
Als potentielles Reproduktionsgewässer für Libellen ist im Untersuchungsgebiet nur der künstlich angelegte
Tümpel (Abb. 3) im östlichen Bereich vorhanden.
3.4.1 Material und Methoden
Das Gewässer wurde von Mai bis September an 5 Tagen begangen. Bei trockenem, schönem Wetter und wenig
Wind wurden Sichtbeobachtungen zum Teil mit einem Fernglas durchgeführt. Zur besseren Artbestimmung
wurden einzelne Individuen mit einem Kescher gefangen, bestimmt und unmittelbar wieder frei gelassen.
3.4.2 Artenspektrum
Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt an dem einen künstlich angelegten Tümpel insgesamt 9
Libellenarten nachgewiesen (Tab. 3).
Tab. 3: Liste der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Libellen-Arten., RL-BY = Rote Liste Bayern, RL-D = Rote Liste Deutschland
Wissenschaftlicher Name Artname Rote Liste Bayern
Rote Liste Deutschland
Aeshna cyanea Blaugrüne Mosaikjungfer Anax imperator Große Königslibelle Calopteryx virgo Blauflügel-Prachtlibelle V 3 Coenagrion puella Hufeisen Azurjungfer Erythromma viridulum Kleines Granatauge Libellula depressa Plattbauch Libellula quadrimaculata Vierfleck Sympecma fusca Gemeine Winterlibelle V 3 Sympetrum vulgatum Gemeine Heidelibelle RLB: Rote Liste Bayern: für Tiere: BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (2003) Kategorien 0 Ausgestorben oder verschollen 1 Vom Aussterben bedroht 2 Stark gefährdet 3 Gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R Extrem seltene Arten oder Arten mit geografischen Restriktionen D Daten defizitär V Arten der Vorwarnliste
Von den neun Libellenarten können sieben Arten als bodenständig angesehen werden, da direkte Hinweise auf
eine Reproduktion im Gewässer gefunden werden konnten. Fünf Arten, Große Königslibelle, Hufeisen
Azurjungfer, Kleines Granatauge, Plattbauchlibelle und Gemeine Winterlibelle (Abb. 4) konnten bei der
Eiablage beobachtet werden. Von der Gemeinen Heidelibelle und dem Vierfleck konnten flugunfähige, frisch
geschlüpfte Libellen im Gewässer gefunden werden. Die Blaugrüne Mosaikjungfer und die Blauflügel-
Prachtlibelle konnten jeweils nur als Einzelexemplar an einem Tag beobachtet werden. Hinweise auf eine
Fortpflanzung gibt es nicht. Auf Grund der Habitatansprüche ist eine Reproduktion bei der Blauflügligen
Prachtlibelle nahezu ausgeschlossen, eine Fortpflanzung der Blaugrünen Mosaikjungfer jedoch vorstellbar.
Zoologische Kartierungen zum geplanten GuD-Kraftwerk Leipheim
12
Abbildung 4: Gemeine Winterlibelle bei der Eiablage
3.4.3 Planungsrelevante Arten
Im Untersuchungsgebiet konnten keine europarechtlich relevanten Arten (FFH Arten) gefunden werden.
Erwähnenswert ist das Vorkommen der Gemeinen Winterlibelle, die sich im Gewässer fortpflanzt und in der
Roten Liste Bayern in der Vorwarnliste steht und in der Roten Liste Deutschland als „gefährdet“ eingestuft ist.
Bei einer Beeinträchtigung des Gewässers ist auf diese Art besonders Rücksicht zu nehmen, durch Schaffung
eines naturnahen Ersatzgewässers könnten sich die Lebensbedingungen gegenüber den jetzigen Bedingungen
im Fortpflanzungsgewässer sogar verbessern. Die zweite Art der Roten Liste die Blauflügel Prachtlibelle ist nur
als Gast an dem Gewässer einzustufen womit keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
3.5 Tagfalter
3.5.1 Material und Methode
Im Zeitraum zwischen Mitte Juni und Ende Juli wurde das Untersuchungsgebiet an 4 Tagen begangen. Hierbei
wurden alle beobachteten Tagfalterarten halbquantitativ erfasst und die jeweiligen Fundorte in Luftbilder
eingetragen. Die Artbestimmung erfolgte durch Sicht (Fernglas Swarovski EL 8,5x42) und Kescherfänge.
Darüber hinaus wurden Beobachtungen zur Bodenständigkeit notiert (z.B. Raupenfunde). Um unter möglichst
guten Bedingungen zu kartieren, wurden die Begehungen an sonnigen, möglichst windstillen Tagen in der Regel
zwischen 9:00 Uhr und 16:00 Uhr durchgeführt (Tab. 4).
Tab. 4: Begehungstermine.
Datum Wetter 15.06.2012 sonnig, 20-25 °C, wolkenlos, leichter O-Wind (1-2 Bft) 19.06.2012 sonnig, 25 °C, leicht wolkig, leichter O-Wind (1-2 Bft) 09.07.2012 sonnig, 24 °C, leicht wolkig, leichter SW-Wind (2 Bft) 24.07.2012 sonnig, 27 °C, wolkenlos, leichter O-Wind (1-2 Bft)
Zoologische Kartierungen zum geplanten GuD-Kraftwerk Leipheim
13
Lebensraumabgrenzung
Im Zuge der Geländeerhebungen wurden Lebensraumabgrenzungen vorgenommen, um eine räumliche
Zuordnung der Vorkommen wertgebender Arten vornehmen zu können. Die Abgrenzung erfolgte hierbei auf
der Grundlage struktureller Ähnlichkeit und funktionaler Zusammenhänge. Insgesamt wurden im
Untersuchungsgebiet 6 Lebensräume abgegrenzt. Eine Übersicht über die Lage und Benennung der einzelnen
Flächen gibt Abb. 5.
Abb. 5: Lebensraumabgrenzungen (durchnummeriert) im Untersuchungsgebiet am ehem. Flughafen Leipheim.
3.5.2 Artenspektrum Tagfalter
Insgesamt wurden im Untersuchungsgebiet im Rahmen der vier Erfassungsdurchgänge zwischen Mitte Juni und
Ende Juli 2012 18 Tagfalter-Arten festgestellt, wovon 1 bzw. 2 auf der bayerischen und deutschen Roten Liste
bzw. deren Vorwarnliste vertreten sind (Tab. 1). Hierbei handelt es sich zum einen um den Frühlings-
Mohrenfalter Erebia medusa sowie die im Freiland als Imagines nicht sicher unterscheidbaren Arten Goldene
Acht Colias hyale und Hufeisenklee-Gelbling C. alfacariensis, wobei nur letztere auf der Vorwarnliste aufgeführt
ist. Während die Goldene Acht vorwiegend auf verschiedenen blütenreichen Wiesen vorkommt, ist der
Hufeisenklee-Gelbling stärker an sonnenexponierte Magerwiesen gebunden. Im schwäbischen Donautal ist in
erster Linie mit C. hyale zu rechnen (LfU & ABE 2007). Auch aufgrund der Lebensraumausstattung des Fundorts
handelt es sich bei der Feststellung im Untersuchungsgebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit um die nicht
bedrohte Goldene Acht.
Beim Frühlings-Mohrenfalter handelt es sich um einen Falter, der bevorzugt auf Mager- und Streuwiesen sowie
auf krautigen, hochgrasigen Wiesen, teilweise auch entlang von Waldrändern und in sehr lichten
Strauchgesellschaften vorkommt. Aufgrund einer allgemeinen Bestandsverschlechterung und aufgrund von
Arealverlusten, wurde die Art im Zuge der letzten Aktualisierung der Roten Liste in die bayerische Vorwarnliste
aufgenommen. Im tertiären Hügelland und somit im Naturraum des Untersuchungsgebiets gilt die Art sogar als
gefährdet. Im Bereich des schwäbischen Donautals rund um Leipheim ist die Art noch verbreitet (LfU & ABE
2007).
Zoologische Kartierungen zum geplanten GuD-Kraftwerk Leipheim
Tab. 2: Liste der während der Erfassung 2012 im Untersuchungsgebiet am ehemaligen Flughafen Leipheim in den einzelnen Teillebensräumen (1-6) nachgewiesenen Tagfalter-Arten. Angegeben
ist die maximal festgestellte Abundanz je Lebensraum: ○ = Einzelfund (1 Ind.), ● = 2-10 Ind.,●● = 11-25 Ind., ●●●= 26-50 Ind., ●●●●= > 51 Ind. (Schlumprecht 1999).