Heute 111 HV 128/17a
Beschwerde
Was Ludwig als Zeuge noch bekannt geben wollte
Vorgeschichte: Der Schuldirektor hat seinen Dienst nicht
angetreten, es drohten disziplinarrechtliche Folgen. Auch war er
nicht auffindbar, verschwunden. Demnach hat er für den Leser
augenscheinlich wissentlich und vorsätzlich seinen Dienst nicht
angetreten und Dienstvorschriften in schwerwiegender Art und Weise
missachtet. Verfahrenshilfe wurde abgewiesen, es läge kein
Amtsmissbrauch vor. OGH 21. 1. 2015, 17 Os 47/14mng besagt jedoch,
dass auch „Nichthandeln“ in Verbindung mit § 302 StGb einen
Amtsmissbrauch darstellen kann. z.B. ein Schuldirektor kommt bei
vollem Bewusstsein, sozialrechtlich gesund, ohne sich zu
entschuldigen und zu rechtfertigen nicht zum Dienst.
Aufgrund des Erkenntnisses des LVwG vom 13.1.2017 wurde der
Bescheid des Landesschulrates vom 23.11.2016 betreffend den Entfall
der Bezüge rechtskräftig. Das OLG beruft sich auf diese
Entscheidung, womit die Aussage der Schuldirektor hätte am
Schulbeginn unentschuldigt und ungerechtfertigt seinen Dienst nicht
angetreten „wahr“ sei.
Dem ist entgegen zu halten, dass gegen dieses Erkenntnis eine
rechtzeitige Beschwerde eingebracht wurde und diese noch nicht
entschieden ist. Das Verfahren ist daher noch nicht abgeschlossen
und der Ausgang ist tatsächlich noch nicht fix, kann noch
abgeändert werden.
Dennoch wurden die gegenständlichen Verfahren bereits als
„aussichtslos“ mit diesem Beschluss eingestellt.
Als Begründung der Beschwerde führe ich aus:
Bei der Verhandlung über die Einstellung des Verfahrens war es
nicht mehr möglich zusätzliche Beweisanträge zu stellen, bzw. Herrn
Ludwig als Zeugen zu befragen, daher wird die Beschwerde dazu
benützt, weitere Beweise vorzulegen.
Besorgnis wegen der Befangenheit des Richters Dr. Pree und der
Senatsmitglieder
Betrachtet man das Verfahren am LVwG Linz muss dazu bemerkt
werden, dass in allen Verfahren die VD Ludwig betroffen haben und
betrafen, immer wieder der gleiche Richter Herr Dr. Pree mit der
Entscheidung befasst wurde und wird. Offensichtlich ist dieser
Richter „der Richter des Landesschulrates“ der alle Verfahren den
Landesschulrat betreffend abhandelt.
Besonders auch im zur gleichen Zeit laufenden
Disziplinarverfahren musste schon alleine wegen augenscheinlicher
Verfahrensmängel, die kein faires Verfahren garantierten, eine
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Der
Richter befand es nicht für nötig, im ersten Anlauf eine mündliche
Verhandlung abzuhalten, was nun nachgeholt wurde.
Zum Zweiten wurde vom Bf mit umfangreichen Beweismaterialien die
Befangenheit des Senates der Disziplinarkommission zur Sprache
gebracht. Diese Befangenheit ging sogar so weit, dass Zeugen und
Mitglieder des Senates mit dem Präsidenten des Landesschulrates im
Vorfeld beraten haben, wie sich der Präsident hinsichtlich des
Remonstrationsantrages von Ludwig zu verhalten hätte. Außerdem war
es unmöglich, im Disziplinarverfahren den LSI Herrn Schlöglhofer
als Zeugen aufzurufen. Der Antrag wurde von der Kommission
abgelehnt und damit die freie Beweiswürdigung mit den Worten
„abgewürgt“: „Das bringt nichts Neues!“
Dieses Disziplinarverfahren gipfelte dann darin, dass all diese
befangenen Senatsmitglieder „einstimmig“, weil diese einstimmig
erfolgen musste, auf Entlassung abstimmten.
Viele dieser Negativbeispiele eines Verlaufes eines
Disziplinarverfahrens können im Erkenntnis nachgelesen werden.
Dass diese Vorgänge gesetzeswidrig sind, müsste ein Richter
erkennen können. Nicht so Herr Dr. Pree, der alle diese Vorbringen
im Schnellverfahren, beim letzten Erkenntnis, nach 2 Tagen,
durchwinkt. Der Bf muss nun neuerlich den Verfassungsgerichtshof
bemühen, um diese mehr als bedenkliche Vorgangsweise von Herrn Dr.
Pree, widerrufen zu lassen.
Diese Anmerkungen sollen dem OLG Wien dazu dienen, um
einschätzen zu können, welchen Wert dieses Erkenntnis von Herrn Dr.
Pree darstellt, worauf sich das hohe Gericht und der Antragsgegner
nun stützt und das Verfahren einstellt.
Weitere Beweise
Es scheint auch ein ebenso unumstößlicher Beweis dafür, dass
sich der Schuldirektor ordnungsgemäß entschuldigt und
gerechtfertigt hat, dass er am ersten Diensttag, dem 11.7.2016,
seinen Dienst nicht antreten konnte, vom hohen Gericht nicht
wahrgenommen oder übersehen worden zu sein. Der Bf wollte dieses
Schreiben bei der Verhandlung am 12.6. 2017 noch vorlegen, das war
nicht möglich, da es nur um die Einstellung ging. Daher wird dieses
jetzt noch einmal vorgelegt.
Tatsächlich kann man aus diesem Schreiben unumstößlich erkennen,
dass sich der Schuldirektor entschuldigt und gerechtfertigt hat,
dass er am 11.7. seinem ersten Diensttag, seine Dienstverrichtung
nicht ordnungsgemäß beginnen konnte, weil ihm die Schulinspektorin
trotz Vorankündigung seines Dienstantrittes für 11.7.2016 nicht
sagen konnte, wo er sich am 11.7. melden sollte und was er arbeiten
sollte. Es lag daher keinesfalls in der Schuld des Schuldirektors,
dass er seinen Dienst nicht antreten konnte. Warum das OLG Wien
dieses Schriftstück und die darin bekundeten Fakten nicht liest und
anerkennt, soll geklärt werden.
Der Remonstrationsantrag vom 13.7., der der mündlichen
Dienstzuweisung des Präsidenten des Landesschulrates vom 12.7.
folgte und eben den nächsten Versuch eines Dienstantrittes betraf,
wurde nicht schriftlich bestätigt, womit die mündliche Weisung ex
lege als zurückgezogen galt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass
der Schuldirektor keinerlei rechtliche Verpflichtung hatte, am 8.9.
oder am 12.9. ohne weitere Mitteilung des Landesschulrates seinen
Dienst als Volksschuldirektor einfach anzutreten. Die Darstellung
des völlig falschen Sachverhaltes aufgrund der falschen Information
des Präsidenten des Landesschulrates an die Medienvertreter kennen
wir aus den vorliegenden Zeitungsartikeln.
Das alles wurde vom OLG Wien bei der Einstellung dieses
Verfahrens „übergangen“, „nicht beachtet“, nicht in die
Entscheidung einbezogen, sondern man stützt sich auf eine
formalrechtliche Entscheidung eines mit Besorgnis der Befangenheit
behafteten Richters, der augenscheinlich eine Tendenz hat, generell
der Argumentationslinie des Landesschulrates zu folgen. Das kann
vom Bf nicht akzeptiert werden. Daher wird er auch konsequent den
Instanzenzug verfolgen, damit es gelingt hier die Wahrheit ans
Tageslicht zu bringen.
Beweis: BeilageA: Schreiben vom 11.7.2016 an Frau PSI Schuhmayer
– Entschuldigung und Rechtfertigung für das Nichtkommen
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof betreffend das
Erkenntnis des LVwG vom 21.6.2017
Diese Beschwerde soll dem Gericht helfen, die bereits oben
erwähnte Gewichtigkeit des Erkenntnisses auf das sich das OLG Wien
bei seiner Einstellung des Verfahrens beruft, es sei „wahr“, dass
der Schulleiter unentschuldigt und nicht gerechtfertigt gefehlt
hätte, noch einmal unter Berücksichtigung der Aktenlage selber
einzuschätzen.
Weiter mögliche Argumente in der Beilage
LGWienRamialle111Hv28VORLAGE-10.6.2017
Diese Annahme ist fiktiv
Was der Leser wirklich darunter versteht - sehen Sie dazu die
Kommentare in den Online Zeitungen.
Es geht wohl nur um Amtsmissbrauch?
Kein Amtsmissbrauch in Sicht
Ist dadurch nicht eine schwere Rufschädigung, eine
Kreditschädigung eingetreten?
Vielleicht sollte man hier einmal von "Amtsmissbrauch"
abschwenken, wenn das Gericht die Zusammenhänge nicht sehen will.
(§ 2 StGb iVm. 302 - Amtmissbrauch durch Nichthandeln).
Generell wird nur "Amtsmissbrauch" abgehandelt - die Klage ging
aber viel weiter!
Üble Nachrede udgl.
Beschei "Bezüge" rechtskräftig - aber immer noch nicht
abgeschlossen.
Dieses "Nichterkenntnis" des Verfassungsgerichtshofes ist nur
mit "Bestechung" erklärlich.
Ludwig ist ein notorischer Lügner - es ist "wahr" dass er
unentschuldigt und ungerechtfertigt seinen Dienst nich angetreten
hat
Schulschwänzer passt genau zur Person Ludwig!
Scheinbar nichts mehr zu gewinnen - was bedeutet das für ALLE
ANDEREN NOCH OFFENEN VERFAHREN - SOLLTEN WIR SOFORT ALLES
EINSTELLEN???
Worin liegt die Verletzung des Rechtes?
Was könnten wir da noch einbringen???
Ich appelliere auf Ihr grandioses Wissen und ihre unschlagbaren
Fähigkeiten als Jurist.
Bringen Sie etwas dagegen ein, damit das Verfahren weiter
geht.
Posteingang
x
Monika NiKolic
11:43 (vor 1 Stunde)
an mich
Sehr geehrter Herr Ludwig!
Anbei übermittle ich Ihnen den Beschluss sowie das Protokoll des
LG für Strafsachen Wien.
Mit freundlichen Grüßen
Monika
Nikolic
Rechtsanwaltskanzlei
Mag. Dr. Helmut Blum
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Telefon: 0043 732 78 13 66
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2 Anhänge
Ha Wu
11:58 (vor 54 Minuten)
an Monika
Sehr geehrter Herr Dr. Blum,
aus meiner Sicht sollten wir in jedem Fall gegen den Beschluss
Beschwerde erheben:
Landesgericht für Strafsachen Wien, Abteilung 44 Wien, 12.
Juni 2017 Mag. Stefan Romstorfer, Richter Elektronische
Ausfertigung gemäß § 79 GOG RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen den
beiliegenden Beschluss können Sie das Rechtsmittel der Beschwerde
erheben. Diese muss binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des
Beschlusses bei diesem Gericht schriftlich, per Telefax oder im
elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden.
Fristenlauf: 29.6. bis 13.7.
Die Begründung könnte in die Richtung gehen, wie ich meine
"Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung" aufgebaut habe.
Beilagen - das Schreiben vom 11.7. an Schuhmayer was ja eine
Entschuldigung und Rechtfertigung darstellt - ausgeblendet wird,
dann die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, woraus vielerlei
Begründungen ablesbar sind.
Wie sehen sie das?
Mir geht es sich auch darum, jetzt Zeit zu gewinnen.
Ich könnte eine Vorlage schreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Ludwig