Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen der Widersprüche gegen die Marken 1. AT 280627 (= 133 R 66/17d), 2. AT 280626 (= 133 R 67/17a), 3. AT 280625 (= 133 R 68/17y) und 4. AT 280624 (= 133 R 69/17w) über die Rekurse der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamts jeweils vom 28.11.2016, 1. WM 37/2015 (= 133 R 66/17d), 2. WM 38/2015 (= 133 R 67/17a), 3. WM 39/2015 (= 133 R 68/17y) und 4. WM 40/2015 (= 133 R 69/17w), in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: 1. Die Rechtsmittelverfahren 133 R 66/17d, 133 R 67/17a, 133 R 68/17y und 133 R 69/17w werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führendes Verfahren ist 133 R 66/17d. 2. Beiden Rekursen gegen den Beschluss WM 37/2015-7 wird nicht Folge gegeben. 3. Beiden Rekursen gegen den Beschluss WM 38/2015-7 wird nicht Folge gegeben. 4. Beiden Rekursen gegen den Beschluss WM 39/2015-7 wird nicht Folge gegeben. 5. Beiden Rekursen gegen den Beschluss WM 40/2015-7 wird nicht Folge gegeben. 6. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt jeweils EUR 30.000. 7. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Begründung Die Antragstellerin beruft sich in sämtlichen durch das Rekursgericht miteinander verbundenen Verfahren auf diese Wortmarke IR 905525 (Widerspruchsmarke) mit dem Registrierungsdatum 28.7.2006 und der Priorität vom 30.1.2006 (DE 30606014.0/41): LOOK, eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 Printed matter, bookbinding material; Oberlandesgericht Wien 133R66/17d REPUBLIK ÖSTERREICH OBERLANDESGERICHT WIEN 1 von 23
This document is posted to help you gain knowledge. Please leave a comment to let me know what you think about it! Share it to your friends and learn new things together.
Transcript
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen der Widersprüche
gegen die Marken
1. AT 280627 (= 133 R 66/17d),
2. AT 280626 (= 133 R 67/17a),
3. AT 280625 (= 133 R 68/17y) und
4. AT 280624 (= 133 R 69/17w)
über die Rekurse der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse der
Rechtsabteilung des Patentamts jeweils vom 28.11.2016,
1. WM 37/2015 (= 133 R 66/17d),
2. WM 38/2015 (= 133 R 67/17a),
3. WM 39/2015 (= 133 R 68/17y) und
4. WM 40/2015 (= 133 R 69/17w),
in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Die Rechtsmittelverfahren 133 R 66/17d, 133 R 67/17a, 133 R 68/17y und 133 R
69/17w werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führendes Verfahren ist 133 R
66/17d.
2. Beiden Rekursen gegen den Beschluss WM 37/2015-7 wird nicht Folge gegeben.
3. Beiden Rekursen gegen den Beschluss WM 38/2015-7 wird nicht Folge gegeben.
4. Beiden Rekursen gegen den Beschluss WM 39/2015-7 wird nicht Folge gegeben.
5. Beiden Rekursen gegen den Beschluss WM 40/2015-7 wird nicht Folge gegeben.
6. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt jeweils EUR 30.000.
7. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die Antragstellerin beruft sich in sämtlichen durch das Rekursgericht miteinander
verbundenen Verfahren auf diese Wortmarke IR 905525 (Widerspruchsmarke) mit dem
Registrierungsdatum 28.7.2006 und der Priorität vom 30.1.2006 (DE 30606014.0/41):
LOOK,
eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der Klassen
16 Printed matter, bookbinding material;
Oberlandesgericht Wien
133R66/17d
REPUBLIK ÖSTERREICHOBERLANDESGERICHT WIEN
1 von 23
38 Services in the field of telecommunications; services in the field of telecommunications, namely transmission of information to third parties over the Internet; services in the field of telecommunication, namely dissemination of information in wireless or wire-bound networks; content provider services, namely provision of access to platforms or information on the Internet, broadcasting of radio and (cable) television programmes, including digital data dissemination;
41 Education, training, entertainment, especially radio and television entertainment, services of a publishing house (excluding printing); publishing and editing publications in printed and electronic form with editorial contents and partly advertising contents in the off-line and on-line publishing trade (included in this class); sporting and cultural activities; publishing and editing of products by a publishing company that consist of texts and/or music and/or spoken language and/or pictures and/or films and/or computer programs, [only] also in the form of electronic media, in particular audio books and multimedia products (included in this class).
(Die durch Fettdruck und Farbe hervorgehobenen Teile bezeichnen jene
Dienstleistungen, in Bezug auf die das Patentamt von einer Benützung durch die
Antragstellerin ausging. Der letzte Teil der Klasse 41 ist dabei so zu verstehen, dass das
Patentamt – anders als im Dienstleistungsverzeichnis – nur die Benützung in Bezug auf
„Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagsdruckerzeugnissen, die aus Texten und/oder
Musik und/oder Sprache und/oder Bildern und/oder Filmen und/oder Computerprogrammen
bestehen, und zwar ausschließlich in Form von elektronischen Medien, insbesondere
Multimediawerke [soweit in dieser Klasse enthalten]“ als gegeben ansah. Im
Warenverzeichnis endet dieser Satz mit „auch in Form von elektronischen Medien,
insbesondere Hörbücher, Multimediawerke ...“).
Sie widersprach basierend auf dieser Registrierung diesen Wortbildmarken mit dem
Anmeldedatum jeweils vom 4.8.2014
a) (erstangegriffene Marke) AT 280627 (133 R 66/17d):
;
Oberlandesgericht Wien
133R66/17d
2 von 23
b) (zweitangegriffene Marke) AT 280626 (133 R 67/17a):
;
c) (drittangegriffene Marke) AT 280625 (133 R 68/17y):
;
d) sowie (viertangegriffene Marke) AT 280624 (133 R 69/17w):
;
deren Eintragung die Antragsgegnerin jeweils beantragt hatte und die alle in diesen Waren-
und Dienstleistungsklassen mit folgendem Schutzumfang registriert sind:
16 Zeitschriften; gedruckte Zeitschriften; Zeitungen; gedruckte Publikationen; Druckereierzeugnisse; Journale; Magazine; periodisch erscheinende Magazine; Magazine als Beilage von Zeitungen; Fotografien;
35 Abonnementvermittlung für Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen; Werbung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Rundfunkwerbung; Dateienverwaltung mittels Computer; Vermittlung von Adressen für Werbezwecke; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von eCommerce; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Herausgabe von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form für Werbezwecke; Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Marketing (Absatzforschung); Werbung und Marketing im Internet für Dritte; Verkaufsförderung für Dritte; Online Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen und
Oberlandesgericht Wien
133R66/17d
3 von 23
Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Planung von Werbemaßnahmen; Vermittlung von Sponsorverträgen für Werbezwecke; Telemarketing; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vermietung von Werbefläche in Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen, auch im Internet (Bannerexchange); Versandwerbung; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial, nämlich Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben; Werbung durch Werbeschriften; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien zu Werbezwecken; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien;
38 Dienste von Presseagenturen; Übermittlung von Nachrichten, auch im Internet; Sammeln und Übermitteln von Nachrichten; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; elektronische Nachrichten- und Datenübermittlung; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Telekommunikation; eMail-Dienste;
39 Austragen und Verteilen von Zeitungen und anderen Drucksorten;
41 Dienstleistungen eines Zeitungsverlages, eines Zeitschriftenherausgebers und eines Zeitungsreporters; Veröffentlichung von Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren, Magazinen, Zeitschriftenheften; Veröffentlichungsdienste für Zeitschriften, Broschüren, Magazine, Zeitschriftenhefte; Veröffentlichung von elektronischen Zeitungen, die über ein weltweites Computernetz zugänglich sind; Ausbildung; Veröffentlichung von Texten, Büchern und anderen Druckereierzeugnissen; Unterhaltung; Veranstaltung und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Organisation von Veranstaltungen für sportliche und kulturelle Zwecke; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet (online); online Publikationen von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Herausgabe und Verfassen von Texten (ausgenommen Werbetexte); Information über Veranstaltungen (Unterhaltung); Ticketverkauf für Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen für kulturelle Zwecke; Durchführung und Organisation von Weiterbildungsseminaren.
(Die durch Fettdruck und Farbe hervorgehobenen Teile bezeichnen jene Waren und
Dienstleistungen, bei denen entsprechend den angefochtenen Beschlüssen die Registrierung
aufgehoben wurde.)
Zu den jeweils auf den gesamten Schutzumfang der angegriffenen Marken
abzielenden Widersprüchen brachte die Antragstellerin in allen vier Verfahren vor dem
Patentamt mehr oder minder wortgleich zum primär angezogenen Widerspruchsgrund nach
§ 29a Abs 1 iVm § 30 Abs 1 Z 1 MSchG vor, die angegriffenen Marken seien als hochgradig
ähnlich zur Verwechslung mit der Widerspruchsmarke hinsichtlich aller Waren und
Dienstleistungen geeignet. Der Wortteil „SALZBURGERIN“ sei eine bloße
Bestimmungsangabe; die jeweilige grafische Ausgestaltung sei unbedeutend, weil zum
gewöhnlichen Formenschatz gehörend. Der jede der angegriffenen Marken prägende
Wortbestandteil „LOOK!“ greife die Widerspruchsmarke vollständig auf, der durchschnittliche
Kennzeichnungskraft zukomme. Selbst wenn der Widerspruchsmarke nur geringe
Kennzeichnungskraft zukäme, was bestritten werde, so würden die restlichen Bestandteile der
angegriffenen Marken dennoch durch LOOK völlig in den Hintergrund gedrängt. Daraus
resultiere hochgradige Zeichenähnlichkeit bei Identität oder zumindest hochgradiger
Ähnlichkeit der Schutzumfänge, weswegen auch Widerspruch gegen sämtliche Waren und
Oberlandesgericht Wien
133R66/17d
4 von 23
Dienstleistungen erhoben werde, für die die angegriffenen Marken eingetragen sind.
Deswegen werde zusätzlich auch der Widerspruchsgrund nach § 30 Abs 1 Z 2 MSchG
geltend gemacht, bestehe doch die Gefahr dass der Verkehr von einem Serienzeichen
ausgehen könnte. Daneben bestehe aber zusätzlich auch die Gefahr einer gedanklichen
Verbindung zwischen den miteinander zu vergleichenden Zeichen.
Sie habe zudem die Widerspruchsmarke auch geltungserhaltend benutzt; soweit
andere Gesellschaften des Konzerns, dem auch sie angehöre, dieses Zeichen benutzt hätten,
sei dies mit ihrer Zustimmung erfolgt.
Die Antragsgegnerin erhob in allen Verfahren die Einrede der mangelnden
Benutzung der Widerspruchsmarke, so sei etwa im Bereich „Web-TV“ die Widerspruchsmarke
nicht geltungserhaltend verwendet worden. Der Marke der Antragstellerin komme auch bloß
schwache Kennzeichnungskraft zu. „Look“ sei bereits Bestandteil der deutschen
Alltagssprache und werde als Synonym für Mode und Fashion aufgefasst. Schwache
Zeichenbestandteile würden nur wenig zum Gesamteindruck beitragen, sodass schon relativ
geringe Abweichungen in den übrigen Bestandteilen ausreichen könnten, die
Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Alle angegriffenen Marken seien im Gegensatz zur
Widerspruchsmarke Wortbildmarken und ansprechend grafisch gestaltet. Das jeweils kursiv
geschriebene Wort „look“ erscheine durch die Kleinschreibung und das Rufzeichen
„insgesamt frech und jugendlich“. Der allen ihren Marken gemeinsame Teil „Salzburgerin“ sei
keine bloße Orts- oder Bestimmungsangabe, sondern – ebenso wie die jeweils spezielle
grafische Aufbereitung – besonders prägnant. Jedenfalls in den geschützten Klassen 35 und
39 bestehe weder Ähnlichkeit noch Identität der Waren, weil die Widerspruchsmarke in diesen
Klassen nicht registriert sei. Aber auch in den übrigen Klassen bestehe keine Identität,
sondern allenfalls nur eine Ähnlichkeit der Schutzbereiche.
Mit den angefochtenen, über weite Strecken gleichlautend abgefassten Beschlüssen
gab das Patentamt den Widersprüchen in den Klassen 16, 35, 38 und 41 im Umfang der im
Spruch jeweils konkret bezeichneten Waren und Dienstleistungen teilweise statt (darauf wird
zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen; § 39 PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG und § 60
Abs 2 erster Satz AußStrG) und wies das Mehrbegehren jeweils als unberechtigt ab. Dem
legte es in der Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke anhand der vorgelegten
Nachweise in allen vier Verfahren als Sachverhalt zugrunde, dass die Widerspruchsmarke nur
im folgenden Schutzumfang ausreichend benutzt worden sei:
38 Services in the field of telecommunications; services in the field of telecommunications, namely transmission of information to third parties over the Internet; services in the field of telecommunication, namely dissemination of information in wireless or wire-bound networks; content provider services, namely provision of access to platforms or information on the Internet;
41 Education, training, entertainment, especially radio and television entertainment, services of a publishing house (excluding printing); publishing and editing publications in
Oberlandesgericht Wien
133R66/17d
5 von 23
printed and electronic form with editorial contents and partly advertising contents in the off-line and on-line publishing trade (included in this class); sporting and cultural activities; publishing and editing of products by a publishing company that consist of texts and/or music and/or spoken language and/or pictures and/or films and/or computer programs, „ausschließlich“ [Anm: anstelle von „also“] in the form of electronic media, in particular audio books and multimedia products (included in this class).
In der Klasse 38 sah es für „broadcasting of radio and (cable) television programmes,
including digital data dissemination“ keine ausreichende Verwendung.
In der Klasse 16 verneinte das Patentamt die Benutzung der Widerspruchsmarke
vollständig.
In der Frage der Verwechslungsgefahr erkannte die Rechtsabteilung für die Waren der
Klasse 16 der vier angefochtenen Marken eine Ähnlichkeit zu den Waren der Klasse 38 der
Widerspruchsmarke. Für die Dienstleistungen der Klasse 35 gelangte das Patentamt zur
Ansicht, dass hier eine nur teilweise Ähnlichkeit zwischen „Herausgabe von
Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form für Werbezwecke“ und „Herausgabe von
Werbetexten“ zu „publishing and editing publications in printed and electronic form with
editorial contents and partly advertising contents in the off-line and on-line publishing trade
(included in this class)“ bestehe. Für die Frage der Dienstleistungen der Klassen 38 und 41
gelangte die Rechtsabteilung zur Ansicht, dass jene der angefochtenen Marke teilweise
ähnlich und teilweise ident zu jenen der Widerspruchsmarke seien. Für die Klasse 39
verneinte das Patentamt eine Ähnlichkeit zum Schutzbereich der Widerspruchsmarke.
Ausgehend von dieser Analyse der einander gegenüberstehenden Waren und
Dienstleistungen konzedierte das Patentamt dem Wort LOOK als im allgemeinen
Sprachgebrauch üblich nur schwache Kennzeichnungskraft, werde es doch als „Aussehen,
Note, Moderichtung, Mode[erscheinung]“ verstanden. Dieser Bestandteil nehme in allen
angegriffenen Marken aufgrund seiner Größe und seiner Schriftgestaltung eine dominante
Stellung ein und präge so den jeweiligen Gesamteindruck der jüngeren Marken. In den
Marken AT 280626 (= 133 R 67/17a) und AT 280625 (= 133 R 68/17y) nehme der Schriftzug
„look!“ (zusätzlich auch) wegen der Signalfarbe Rot eine dominante Stellung ein.
Der Bestandteil SALZBURGERIN bezeichne die Bewohnerinnen der Stadt und/oder
des gleichnamigen Bundeslandes und sei als beschreibender geografischer Hinweis oder als
Bestimmungsangabe zu verstehen. Die angefochtenen Marken würden daher am ehesten
jeweils als „Schau! Salzburgerin“ oder aber im Sinn von „Mode! (für die) Salzburgerin“
verstanden. Die angesprochenen Verbraucher würden die Marken und Dienstleistungen beim
Erwerb sowohl sehen als auch online oder in der Werbung hören, sodass sowohl auf die
bildliche als auch die klangliche Ähnlichkeit Bedacht zu nehmen sei. Jedenfalls in bildlicher
und klanglicher Hinsicht bestehe daher große Ähnlichkeit, die auch durch allfällige
Bedeutungsunterschiede nicht neutralisiert werden könne. Zumal auch die ältere in die
jüngere Marke vollständig aufgenommen worden sei, sei trotz schwacher
Oberlandesgericht Wien
133R66/17d
6 von 23
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Verwechslungsgefahr im Umfang der
genannten Waren und Dienstleistungen zu bejahen.
Gegen den jeweils abweisenden Teil der angefochtenen Beschlüsse richten sich die
Rekurse der Antragstellerin und zwar stets aus dem Rekursgrund der unrichtigen
rechtlichen Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Antrag, die
angefochtenen Beschlüsse jeweils dahingehend abzuändern, dass den Widersprüchen Folge
gegeben und dementsprechend die Registrierung zur Gänze aufgehoben werde, in eventu die
angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Der im Verfahren 133 R 66/17d erhobene Rekurs ist
im Zweifel rechtzeitig.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Rekurse jeweils abzuweisen.
Gegen den jeweils stattgebenden Teil der bekämpften Beschlüsse wenden sich die
Rekurse der Antragsgegnerin ebenfalls stets allein aus dem Rekursgrund der unrichtigen
rechtlichen Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Antrag, die
angefochtenen Beschlüsse jeweils dahingehend abzuändern, dass die Widersprüche zur
Gänze abgewiesen werden. Hilfsweise stellt auch die Antragsgegnerin einen
Aufhebungsantrag.
Auch die Antragstellerin beantragt ihrerseits, die Rekurse jeweils abzuweisen.
Sämtliche Rekurse sind nicht berechtigt.
1. Gemäß § 187 ZPO, gegen den heranzuziehen das Rekursgericht ungeachtet des
Fehlens einer allgemeinen Verweisungsnorm im nach § 139 PatG iVm § 77c Abs 1 MSchG
anzuwendenden AußStrG keine Bedenken hat (dogmatisch ist in Bezug auf § 12 Abs 2
AußStrG ein Größen- oder ein Analogieschluss zu ziehen; vgl RIS-Justiz RS0035344
[Insolvenzverfahren]), kann der Senat Verfahren verbinden, die zwischen den nämlichen
Personen geführt werden, wenn dadurch zum Beispiel die Kosten und der Aufwand
vermindert werden. Die verbundenen Verfahren können auch durch ein gemeinschaftliches
Urteil (hier aber: einen gemeinschaftlichen Beschluss) entschieden werden (§ 404 Abs 2
ZPO). Die Anwendung dieser Bestimmungen ist nicht auf das Verfahren erster Instanz