Referent Veranstalter, Ort, 30.10.2013 Rechts- und Versicherungsfragen für Jugendbetreuer/innen, Übungsleiter/innen und Trainer/innen
ReferentVeranstalter, Ort, 30.10.2013
Rechts- und Versicherungsfragen für Jugendbetreuer/innen, Übungsleiter/innen und Trainer/innen
WestLottoDas Unternehmen
WestLottoDas Unternehmen
• WestLotto ist der Weg zum Glück seit über 50 Jahren.
• Das Unternehmen veranstaltet ein sicheres, seriöses,
verantwortungsvolles und attraktives Glücksspiel im Auftrag des
Landes Nordrhein-Westfalen.
• Folgende Lotterien und Wetten werden über ca. 3.700
Annahmestellen in NRW angeboten: LOTTO 6 aus 49,
GlücksSpirale, KENO, Rubbellose sowie TOTO und
ODDSET. Hinzukommen die Zusatzlotterien Spiel 77, SUPER 6
sowie plus 5.
Was leistet WestLotto für den Sport?
• Jedes Jahr leistet WestLotto über seine Konzessionsabgaben einen wichtigen Beitrag für das Gemeinwohl in Nordrhein-
Westfalen.
• Im Bereich des Sports fördert WestLotto in Zusammenarbeit mit dem Land über den Landessportbund Nordrhein-Westfalen vor allem den Breiten- und Amateursport.
• Ein großer Teil der vielfältigen Sportangebote in NRW wäre ohne Unterstützung kaum überlebensfähig.
• Mit dem Glücksspielstaatsvertrag wird die Nachhaltigkeit der Sportförderung gewährleistet.
• Im Rahmen seiner Tätigkeiten wird der Landessportbund durch seinen Kooperationspartner WestLotto unterstützt.
• Ebenso wie dem Landessportbund ist es WestLotto wichtig, das soziale Engagement und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in NRW tatkräftig zu unterstützen.
Kooperationspartner WestLotto
WestLotto + Landessportbund NRWGemeinsam gut für NRW
Imagefilm WestLotto:
http://goo.gl/y61pQU
8 | Vereins-Informations- Beratungs- und Schulungssystem, Duisburg 22.09.2010
VIBSS:
InformationBeratung
Schulung
VIBSS Online
Infoveranstaltung
Fachvortrag
Direktberatung
Infogespräch/Fachberatung
Vorstandsklausur
Vereinsentwicklungs-beratungKURZ UND GUT-
Seminar
www.vibss.de
Service Qualifizierung:
0203 7381-777
VM-Lehrgang
Online-Seminar
Beispiele für rechtliche Situationen
Beispiele für rechtliche Situationenim Sportverein
• JB, ÜL und Trainer/innen klären, welche Angebote sie machen möchten und prüfen, welche Rechtsnormen dabei zu beachten sind.
• Die Tätigkeit der JB, ÜL und Trainer/innen im Verein ist durch einen Vertrag (mündlich, besser schriftlich) mit dem Vorstand geregelt.
• Die Anmeldung Minderjähriger in den Verein erfolgt über deren gesetzlichen Vertreter/innen (Personensorgeberechtigten).
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
9 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Beispiele für rechtliche Situationen
Beispiele für rechtliche Situationenim Sportverein
• Der Verein muss die eingesetzten JB, ÜL und Trainer/innen sorgfältig auswählen.
• Auch Minderjährige dürfen ausnahmsweise Gruppen leiten, wenn sie entsprechend qualifiziert sind und die notwendige persönliche Reife und Zuverlässigkeit besitzen.
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
10 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Die Verantwortung
Die Verantwortung der JB, ÜL und Trainer/innen
• JB, ÜL und Trainer/innen tragen eine hohe rechtliche und moralische Verantwortung.
• JB, ÜL und Trainer/innen müssen alle Aktivitäten im Verein mit großer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit
vorbereiten, durchführen und auswerten.
• JB, ÜL und Trainer/innen sind Minderjährigen gegenüber aufsichtspflichtig.
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
11 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Die Verantwortung
Die Verantwortung der JB, ÜL und Trainer/innen
• Aktivitäten im Sportverein sind mit einem kalkulierbaren Risiko behaftet.
• Gesetzestexte sind allgemein formuliert und bedürfen der Auslegung und Interpretation im Einzelfall.
• Fehler sind menschlich. JB, ÜL und Trainer/innen dürfen Fehler machen.
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
12 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Aufsichts- und Sorgfaltspflicht
Aufsichtspflicht
• Jede/r Minderjährige ist im rechtliche Sinne aufsichtsbedürftig.
• Die Aufsichtspflicht hat zum Ziel, Minderjährige vor Schäden zu bewahren und zu verhindern, dass Minderjährige Dritten einen Schaden zufügen.
• Beginn und Ende der Aufsichtspflicht ist per Vertrag (schriftlich, mündlich, durch „tatsächliche Übung“) zwischen Eltern, Vereinsvorstand und JB/ÜL/ Trainer/in geregelt.
-2-
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
13 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Aufsichts- und Sorgfaltspflicht
Aufsichtspflicht
• Die Aufsichtsführung sollte im Team erfolgen.
• Der/Die JB/ÜL oder Trainer/in bleibt auch dann aufsichtspflichtig, wenn er/sie für kurze Zeit die Gruppe gar nicht im Auge behalten kann.
-2-Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
14 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Aufsichts- und Sorgfaltspflicht
Grundsätze der Aufsichtsführung
• Die Aufsichtspflicht darf nicht von der Erziehungs-pflicht getrennt werden.
• Kinder und Jugendliche sollen im Sportverein u. a. lernen, kompetent mit Gefahrensituationen umgehen zu können.
-2-
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
15 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Aufsichts- und Sorgfaltspflicht
Grundsätze der Aufsichtsführung
• Der Umfang der Aufsichtsführung ist von verschiedenen Faktoren abhängig, u. a. von der örtlichen Umgebung, der Gefährlichkeit der Beschäftigung und den Mitgliedern der Gruppe.
• Es gehört zu den Anforderungen an die Aufsichts-pflicht, die Minderjährigen auf Gefahrensituation hinzuweisen und sich zu vergewissern, ob die Minder-jährigen sich einsichtig verhalten.
-2-Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
16 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Aufsichts- und Sorgfaltspflicht
Die vier Stufen der Aufsichtspflicht
1. Vorsorgliche Ermahnung
2. Aufstellung von Geboten und Verboten
3. Überwachung
4. Notwendiges Eingreifen
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
17 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Aufsichts- und Sorgfaltspflicht
Verhaltensregeln
• Räume vor jeder Stunde auf Besonderheiten untersuchen
• Geräte vor ihrem Einsatz auf Funktionstüchtigkeit überprüfen
• auf allgemeine Gefahren hinweisen
-2-
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
18 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Aufsichts- und Sorgfaltspflicht
Verhaltensregeln
• besondere Gefahrenquellen beseitigen
• Kinder und Jugendliche möglichst alle im Blickfeld halten
• Beginn und Ende der Aufsichtspflicht beachten
-2-Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
19 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Jugendschutzgesetz
Jugendschutzgesetz
• Das Jugendschutzgesetz hat zum Ziel, Minderjährige
in der Öffentlichkeit vor Gefahren zu bewahren.
• Das Jugendschutzgesetz regelt u. a. das Rauchen und den Alkoholkonsum Minderjähriger in der Öffentlichkeit, den Aufenthalt in Kinos, Gaststätten und Diskotheken.
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
20 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Jugendschutzgesetz
Jugendschutzgesetz
• Kind: wer noch nicht 14 J. ist
• Jugendlicher: wer 14 J., aber noch nicht 18 J. alt ist
• bei Gefahr für körperliches, geistiges, seelisches Wohl
• Aufenthalt in Gaststätten: unter 16 J. nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigen gestattet,
ab 16 J. ohne Begleitung bis 24 Uhr
-2-
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
21 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Jugendschutzgesetz
Jugendschutzgesetz
• Abgabe/Verzehr von alkoholischen Getränken an Kinder/Jugendliche unter 16 J. nicht gestattet
• Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (ohne Erziehungsberechtigten)
- Verbot für Kinder/Jugendliche unter 16 J. - Jugendliche ab 16 J. längstens bis 24 Uhr
-2-
• in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit für Kinder/Jugendliche (seit dem 01.09.2007)
- keine Abgabe von Tabakwaren - Rauchen nicht gestattet
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
22 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Haftung
Haftpflicht
Was bedeutet Haftpflicht?
Haftpflicht ist die gesetzliche Verpflichtung zum Schadenersatz.
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
30 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Haftung
Schadensersatzpflicht
§ 823 (1) BGB
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
31 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Haftung
Schadensersatzpflicht
Verschulden
• Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
• Vorsätzlich handelt, wer den Erfolg der Rechts-verletzung bewusst und gewollt herbeiführt oder als möglich voraussieht und billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
32 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Haftung
Minderjährige
§ 828 BGB
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) .....
(3) Wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ... für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
33 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Haftung
Haftung des Vereins
§ 831 (1) BGB
Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Aus-führung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und ... bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
34 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Haftung
Haftung des Aufsichtspflichtigen
§ 832 BGB
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit ... der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten wider-rechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
35 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Bezahlung
3 Formen der Mitarbeit und derVergütung
• Ehrenamtliche/freiwillige Mitarbeiter/innen Aufwendungsersatz/Aufwandsentschädigung - steuerfrei - sozialversicherungsfrei
• Arbeitnehmer/innen Lohn/Gehalt - Lohnsteuer - Sozialversicherungsbeiträge - Arbeitsrecht
• Selbstständige Mitarbeiter/innen Honorar- Abführung der Steuern durch Mitarbeiter/in selbst- i. d. R. sozialversicherungsfrei
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
36 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Bezahlung
Bezahlung der Übungsleiter/innenund Betreuer/innen
Bis 2.400 €/Jahr (ÜL-Freibetrag):
• steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG) • sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IV)
• keine Meldepflichten
• über das Pauschalabkommen mit der VBG gesetzlich unfallversichert
Zu beachten:
Mehrere Tätigkeiten für verschiedene Vereine werden zusammengerechnet!
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
37 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Bezahlung
Bezahlung der Übungsleiter/innenund Betreuer/innen
Bis 650 €/Monat:
• 450 €-Minijob oder selbstständige Tätigkeit
• 200 € bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei
• bei selbstständiger Tätigkeit wegen Geringfügigkeit noch keine Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
38 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Bezahlung
Bezahlung der Übungsleiter/innenund Betreuer/innen
Über 650 €/Monat:
• Arbeitnehmer/in oder Selbstständige/r mit allen Rechten und Pflichten
• Rentenversicherungspflicht für selbstständige tätige
Lehrer/innen und Erzieher/innen (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) • evtl. kein ÜL-Freibetrag mehr (wegen des Zeitumfangs
fehlende Voraussetzung der Nebenberuflichkeit)
Inhalt:
Aufsichts- undSorgfaltspflicht
Jugendschutz-gesetz
Sexualstrafrecht
Haftung
Bezahlung
39 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!