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Petra Wichmann-Reiß Fachanwältin für Medizinrecht Neuer Wall 80 20354 Hamburg ra.wichmann-reiss.de • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Wer entscheidet, wenn der Patient es selbst nicht mehr kann? • Regelung im Grundgesetz Art.1 Abs.1 • Schutz vor eigemächtiger Behandlung • alles Handeln des Arztes hat seine Legitimation ausschließlich im Willen des Patienten • Behandlung nur mit Einwilligung des Patienten
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Petra wichmann reiß-vorsorgevollmacht-patientenverfügung

Aug 08, 2015

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Health & Medicine

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Petra Wichmann-ReißFachanwältin für MedizinrechtNeuer Wall 80 20354 Hamburgra.wichmann-reiss.de

• Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung• Wer entscheidet, wenn der Patient es selbst nicht mehr kann?

• Regelung im Grundgesetz Art.1 Abs.1

• Schutz vor eigemächtiger Behandlung

• alles Handeln des Arztes hat seine Legitimationausschließlich im Willen des Patienten

• Behandlung nur mit Einwilligung des Patienten

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• Kann der Patient selbst keine Willenserklärungmehr abgeben:

• Betreuung nach § 1896ff• im BGB

• Betreuungsverfügung

• Vorsorgevollmacht

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• Der mutmaßliche Wille soll in einer festgelegtenReihenfolge ermittelt werden

• mündliche oder schriftliche Willenserklärung des Patienten

• Ermittlung aufgrund konkreter Anhaltspunkte

• objektiver mutmaßlicher aktueller Wille des Patienten

• fehlen Anhaltspunkte: im Zweifel für das Leben

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• Erstellung von Patientenverfügung undVorsorgevollmacht

• getrennte Formulare

• keine zusammenkopierten Vorlagen/Internetquellen

• benannte Personen informieren!

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• Patientenverfügung

• § 1901a BGB

• Problem:• die Verfügung trifft nicht auf die tasächlichen

Sacheverhalte zu die in der Patientenverfügung genanntwerden

• Der mutmaßliche Wille ist festzustellen