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Ehegatte und der Lebenspartner iSd § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG
Kinder und Stief-kinder nach Steuerklassen
Enkelkinder erhalten künftig einen Freibetrag von 200.000 e, die übrigen Personen der Steuerklasse I 100.000 €
Personen der Steuerklasse II
Personen der Steuerklasse III, außer Lebenspartner (siehe 1. Spalte)
Daneben wird dem überlebenden Ehegatten und den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt (s.a. R 74 ErbStR). Er beträgt
1. bis zu 256.000 € für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2. zwischen 52.000 € und 10.300 € für Kinder
Personen der Steuerklasse I erhalten für Hausrat einen Freibetrag von 41.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG). Für andere körperliche Gegenstände erhalten sie einen Freibetrag von 12.000 €
Personen der Steuerklasse II und III erhalten für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände einen Freibetrag von insgesamt 12.000 €
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Mietwohngrund-stücke, Geschäftsgrund-stücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt
Wohnungseigentum, Teileigentum, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, soweit ein Vergleichswert nicht vorliegt; Geschäftsgrund-stücke, für die sich auf dem örtlichen Markt keine übliche Miete ermitteln lässt; sonstige bebaute Grundstücke
Entsprechend den Vorgaben des BewG erfolgt Bewertung mit dem gemeinen Wert (= Verkehrswert)
Gemeiner Wert ist unabhängig von dem Vorhandensein „stiller Reserven“ (Differenz zwischen Verkaufspreis und steuerlichem Buchwert = Risiko: latente Steuern)
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Anwendung des Verschonungsabschlags von 100%: verlangt unwiderrufliche Erklärung ggü Finanzamt
Einflussnahme auf die Bewertung Bewertungsgutachten Krisenzeiten nutzen niedrigerer Ertragswert Zeitpunkt der Übertragung so steuern, daß „Krisenzeiten“
sich im Ertragswert niederschlagen (Verkauf nicht geeignet) Einflussnahme auf den Risikozuschlag bei der Bestimmung
des Kapitalisierungszins Handelsrechtliche Abschreibungen berechnen, keine
steuerlichen Abschreibungssätze Steuerlich nicht anerkannte Drohverlustrückstellungen bei
der Bewertung berücksichtigen Einflussnahme auf die „ewige Rente“
Gestaltungsmöglichkeiten
Betriebsvermögen (3)
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Keine Begünstigung für Verwaltungsvermögen (von unter 50 %), das erst in den letzten zwei Jahren vor Betriebsübergang in das Betriebsvermögen gelegt wurde
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Unternehmer U (verwitwet und kinderlos) hat einen100 %igen GmbH-Anteil mit gemeinem Wert 2,8 Mio. €. Anteil früher für 100.000 € gekauft. Verwaltungsvermögen geringer als 50 %. Daher 85 % begünstigt = 2.380.000 €. Steuerpflichtig nur 420.000 €. Dieser Betrag übersteigt 150.000 € um 270.000 €. Der Freibetrag mindert sich um 50 % des übersteigenden Betrages, also um 15.000 €.
Steuerpflichtig 405.000 € = ca. 15% des gemeinen Wertes
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Nachdem Neffe N diesen GmbH-Anteil von U geschenkt bekommen hat
anhaltende allgemeine Wirtschaftskrise
- Weiterführung unmöglich
N entschließt sich, das Unternehmen, das jetzt nur noch einen Wert von 1,4 Mio. € hat, im 4. Jahr nach dem Erbfall zu verkaufen. Bisher ist die anteilige Lohnsumme nicht unterschritten.
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Betriebsvermögen – Beispiel (Variante bis 31.12.2009)
Dass Wert nach dem Erbfall gesunken ist, hat keine Auswirkungen auf Wert bei Schenkung.
Da erst drei volle Jahre erfüllt sind, gehen 4/7 der Begünstigung verloren.
Bewertungsabschlag von 85 % wurde zu 3/7 verdient. Es wird daher nur ein Bewertungsabschlag von 36,43 % gewährt.
Ursprünglicher Wert von 2,8 Mio. € ist nur zu 1.020.040 € begünstigt = steuerpflichtiger Wert 1.779.960 €. Dieser ist allerdings nicht mehr nach Steuerklasse I begünstigt, sondern jetzt nach Steuerklasse II.
Die Steuer beträgt 30 %, also 533.980 € (ohne Berücksichtigung des allgemeinen Freibetrags).
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Betriebsvermögen – Beispiel (Variante bis 31.12.2009)
N verkauft den Anteil nunmehr mit einem Gewinn von 1,3 Mio. (Verkaufspreis 1.400.000 ./. 100.000 Erwerbskosten d. Erblassers). Seit 01.01.2009 unterliegt der Gewinn dem Teileinkünfteverfahren und wird zu 60 % besteuert (§ 3 Nr. 40 EStG). Veräußerungsgewinn daher in Höhe von 780.000 € steuerpflichtig. Bei einem Einkommensteuersatz von 42 % beträgt die Einkommensteuer 327.600 €.
Auf die Einkommensteuer wird nach § 35b EStG eine Ermäßigung im Verhältnis der zu zahlenden Erbschaftssteuer (533.980 €) zum Wert des Erwerbes (2,8 Mio. €), also 19.07 % gewährt. Die Einkommensteuer beträgt daher nur noch 265.124 €.
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Betriebsvermögen – Beispiel (Variante ab 1.1.2010)
Dass Wert nach dem Erbfall gesunken ist, hat keine Auswirkungen auf Wert bei Schenkung.
Da erst drei volle Jahre erfüllt sind, gehen 2/5 der Begünstigung verloren.
Bewertungsabschlag von 85 % wurde zu 3/5 verdient. Es wird daher ein Bewertungsabschlag von 51 % gewährt.
Ursprünglicher Wert von 2,8 Mio. € ist zu 1.428.000€ begünstigt = steuerpflichtiger Wert 1.372.000 €. Dieser ist allerdings nicht mehr nach Steuerklasse I begünstigt, sondern jetzt nach Steuerklasse II.
Die Steuer beträgt 30 %, also 411.600 € (ohne Berücksichtigung des allgemeinen Freibetrags).
Einsparung ab 1.1.2010: € 122.380 im Vergleich zur Regelung bis 31.12.2009
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Betriebsvermögen – Beispiel (Variante ab 1.1.2010)
N verkauft den Anteil nunmehr mit einem Gewinn von 1,3 Mio. € (Verkaufspreis 1.400.000 ./. 100.000 Erwerbskosten d. Erblassers). Seit 01.01.2009 unterliegt der Gewinn dem Teileinkünfteverfahren und wird zu 60 % besteuert (§ 3 Nr. 40 EStG). Veräußerungsgewinn daher in Höhe von 780.000 € steuerpflichtig. Bei einem Einkommensteuersatz von 42 % beträgt die Einkommensteuer 327.600 €.
Auf die Einkommensteuer wird nach § 35b EStG eine Ermäßigung im Verhältnis der zu zahlenden Erbschaftssteuer (352.800€) zum Wert des Erwerbes (2,8 Mio. €), also 19.07 % gewährt. Die Einkommensteuer beträgt daher 278.460 €
Mehr Einkommensteuer (+ €13.336) durch geringere ErbSt-Anrechnung von 4,07%
Aber: Einsparung ErbSt ab 1.1.2010: € 122.380.
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Bei Verkauf sofort verbleiben 1.066.200 Mio. €(2,8 Mio. € der Erbschaftsteuer zu unterwerfen 30 % Erbschaftsteuer = 840.000 €.
Veräußerungsgewinn 2,7 Mio. €, ab 01.01.2009 zu 60 % steuerpflichtig. Die Einkommensteuer hätte 1.134.000 € (42 %) betragen. Die Einkommensteuer hätte sich um 30 % (840.000 €/ 2.8 Mio. €) gemindert. Die Gesamtsteuerbelastung hätte daher endgültig 793.800 € zuzüglich 840.000 € Erbschaftsteuer, also 1.633,800 €
betragen.) Bei Verkauf nach vier Jahren verbleiben
– (Regelung bis 31.12.2009): 600.896 €
– (Regelung ab 1.1.2010): 709.940 €
Lösungen: Bessere Planung, Adoption oder eingetragene Lebenspartnerschaft
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Die Lohnsummenabhängigkeit des Verschonungsabschlags greift bei solchen Betrieben nicht ein, die höchstens 20 (bis 31.12.2009: 10) Arbeitnehmer beschäftigen (§ 13 a Abs. 1 Satz 4 ErbStG) oder die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt.
Gestaltungsmöglichkeit: Betriebsgrößensteuerung vor Erbfall
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Auch eine Überentnahme von – seit 1. 1. 2009 – mehr als 150 000 € bezogen je auf eine Vermögensart iSd 13b Abs. Nrn. 1–3 ErbStG, welche lediglich zur Tilgung der für den Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer, lässt die die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG entfallen
Aktuelles:
BFH DStR 2010, 273:
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Beispiel I:Erblasser E hat neben seinem inländischen Vermögen auch ein Grundstück in Spanien an seinen Sohn S als einzigen Erben vererbt.Das in Spanien gelegene Grundstück unterliegt deutscher und (!) spanischer Erbschaftsteuer. Die Doppelbesteuerung wird primär durch bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen. Wo kein solches Abkommen besteht (z.B. auch nicht mit Spanien), wird die Doppelbelastung gemäß § 21 ErbStG, wie hier, regelmäßig durch Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer vermieden.
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Beispiel II: Erblasser E hat neben seinem inländischen Vermögen
auch ein Bankguthaben und eine Beteiligung an einer SA von weniger als 10 % in Spanien (oder in UK) an seinen Sohn S als einzigen Erben vererbt.Im Rahmen der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt das Vermögen in Spanien (in UK) der deutschen Erbschaftsteuer. Erbschaftsbesteuerung erfolgt in Spanien und erneut ohne Anrechnungsmöglichkeit in Deutschland, weil in Deutschland die Vermögensgegenstände nach § 121 BewG nicht als Auslandsvermögen qualifiziert.
EuGH bestätigt die Zulässigkeit (EuGH BeckEuRS 2009 488518) der Anrechnungslücke
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Verbleibendes deutsches (Beteiligungs- und Grundvermögen) kann u.U. durch Zwischenschaltung schweizer Holdinggesellschaften exportiert werden
Abhängig vom Kanton: keine Besteuerung der Ehepartner und Abkömmlinge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Nach Art 5 bis 8 Doppelbesteuerungsabkommen v. 16. 4. 1980 Schweiz <-> Deutschland gilt die Übergangsfrist von fünf Jahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) ErbStG für im Ausland ansässige Deutsche bei Wegzug in die Schweiz nicht für Vermögenswerte in der Schweiz („… Vermögen, das ein Erblasser … im Zeitpunkt des Todes … hatte …“) nicht
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
DBA v. 4. 10. 1954 galt bis ab 1.8.2008 wegen Kündigung entfallen:Rechtsfolgen: Entfall Freistellung österreichischen Grundbesitzes. Statt dessen Anrechnungsverfahren. Für Fälle bis 31. 12. 2008). Eine Bewertung entgegen § 31 BewG auf dem Niveau inländischen Grundbesitzes auf Grund der Entscheidung des EuGH v. 17. 1. 2008 (BeckRS 2008 70029 ) Eu – rechlich geboten. bei aus Deutschland nach Österreich verzogenen Erblassern deutsche unbeschränkte Steuerpflicht, wenn der deutsche Erblasser
• in Deutschland einen Nebenwohnsitz unterhalten hat, • noch nicht fünf Jahre jeden deutschen Wohnsitz aufgegeben hatte oder • der Erwerber in Deutschland lebt.
Gestaltungsmöglichkeiten: Z.B. österreichische Privatstiftungen (vgl. u. a. Steiner, ErbStB 2008, 60; Jülicher, ZEV 2008, 64).
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
1. Es ist weder im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit noch verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden, dass beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Drittstaat außerhalb der EU - hier: Kanada - weder der gegenstandsbezogene Freibetrag noch der verminderte Wertansatz gelten.
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
BeckRS 2009 260280772. Im Streitfall (Rechtsverhältnis Deutschland <-> Kanada) ist diese
erschaftsteuerrechtliche Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit als „unvermeidliche Konsequenz einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit“ anzusehen. Dies hat zur Folge, dass § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG von vornherein nicht am Maßstab des Art. 56 EG zu prüfen ist.
3. Wäre eine Prüfung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. 2007 (auch) am Maßstab des Art. 56 EG geboten, läge ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor
Bedeutung für aktuelles Recht: Beschränkung der Begünstigung auf Beteiligungen in EU –
Ländern nach § 13a ErbStG nF daher wirksam
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Durch Zwischenschaltung von inländischen Rechtsträgern oder EU/EWR Rechtsträgern, die Steuervergünstigungen hoch bewertetes Drittstaatenvermögen in begünstigtes Vermögen umwandeln
Dadurch ggf. Ausschaltung ausländischer Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer
Anrechnungslücken bei der Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuern nach § 21 ErbStG auf Grund des engen Auslandsvermögensbegriff des § 21 Abs.2 S. 1 ErbStG dadurch vermeiden, dass nur solche Vermögenswerte im Ausland gehalten werden, die nach § 121 BewG nicht Inlandsvermögen sind (= hypothetisch: bei inländischer Belegenheit Inlandsvermögen)
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010
Besonderheiten des internationalen Steuerrechts Bewertungsproblem
Bewertungsprivilegien gelten häufig nur für Inlandsvermögen (bzw. EU/EWR-Vermögen), nicht aber für Drittstaatenvermögen
Z.B. US-Fiskus bei Besteuerungsrecht für deutsches Vermögen: Wertermittlung einer deutschen GmbH & Co. KG Beteiligung nicht anhand des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit den Verschonungsregeln wegen eigener US – amerikanischer Bewertungskriterien.
Die mögliche steuerliche Vorteilhaftigkeit einer deutschen GmbH &
Co. KG (aus deutscher Sicht) kann dadurch international verloren gehen.
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010