Kassenärztliche Vereinigung Hessen, K.d.ö.R. Psychotherapie-Reform Neue Psychotherapie-Richtlinie und Psychotherapie-Vereinbarung Terminservicestelle für Psychotherapie Hofheim, Mittwoch, den 15.03.2017 1
Kassenärztliche Vereinigung Hessen, K.d.ö.R.
Psychotherapie-Reform Neue Psychotherapie-Richtlinie und
Psychotherapie-Vereinbarung
Terminservicestelle für Psychotherapie
Hofheim, Mittwoch, den 15.03.2017
1
Kassenärztliche Vereinigung Hessen, K.d.ö.R.
Agenda
2
1. Begrüßung und Vorstellung
2. Warum eine Reform?
3. Die Neuregelung
4. Die Terminservicestelle (TSS)
Psychotherapie-Reform ab 01.04.2017
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Ihre Referenten
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Herr Michael Ruh, Berater des Vorstandes der KVH in PT-Fragen
Herr Carsten Lotz, Abteilungsleiter Beratung
Frau Stefanie Wagner, Referentin TSS
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Agenda
4
1. Begrüßung und Vorstellung
2. Warum eine Reform?
3. Die Neuregelung
4. Die Terminservicestelle (TSS)
Psychotherapie-Reform ab 01.04.2017
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Warum eine Reform? Hintergrund
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Kritik an der psychotherapeutischen Versorgung:
Krankenkassen, Patientenvertreter und Politik:
Psychotherapeuten seien schwer erreichbar, lange Wartezeiten, zu
wenig freie Therapieplätze
Therapeuten:
Zu enges Behandlungsspektrum, das den gestiegenen Erwartungen
nicht gerecht wird (keine niedrigschwellige frühzeitige erste
Abklärung, keine Akutbehandlung, Versorgung chronisch Kranker nur
mit hohem bürokratischen Aufwand und geringer Vergütung möglich,
kaum Gruppentherapien). Kritik am Gutachterverfahren.
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Warum eine Reform? Hintergrund
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„Der GKV-SV und die KBV verabreden, im Gemeinsamen
Bundesausschuss bis zum 30.6.2013 die Psychotherapierichtlinien und
das Gutachterverfahren weiterzuentwickeln.“
(Vereinbarung KBV-GKV-Spitzenverband vom 9.10.2012 in
Zusammenhang mit der extrabudgetären Vergütung und der
Bedarfsplanung)
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Warum eine Reform? Hintergrund
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Die Politik hat reagiert –
einerseits mit einer Verbesserung der vertragspsychotherapeutischen
Versorgung durch eine weitere Reform der Bedarfsplanung, erleichtertes
Jobsharing, erweiterte Befugnisse, Reform der Psychotherapierichtlinie.
Auftrag an den GBA zur Reform der Psychotherapierichtlinie
(§ 92 Abs. 6a):
„Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 30. Juni 2016
in den Richtlinien Regelungen zur Flexibilisierung des
Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von
psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen
diagnostischen Abklärung, der Akutversorgung, zur Förderung von
Gruppentherapien, der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des
Antrags- und Gutachterverfahrens.“
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Warum eine Reform? Hintergrund
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andererseits mit einem Ausbau ambulanter Versorgungsangebote
durch Krankenhäuser in Konkurrenz zu den niedergelassenen
Psychotherapeuten:
Gesetzliche Ermächtigung von PIAs (organisatorisch eigenständige
Einheiten) und Hochschulambulanzen
Psychosomatische Institutsambulanzen
Ermächtigung psychiatrischer Krankenhäuser zu psychosomatischen
Leistungen
Stationsersetzende psychiatrische Behandlung („Home-Treatment“ im
PsychVVG)
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Warum eine Reform? Hintergrund
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Verhandlungssituation im Gemeinsamen Bundesausschuss:
Wer entscheidet im Plenum?
GKV-Spitzenverband 5 Mitglieder
Leistungserbringer (KBV, KZBV, DKG) 5 Mitglieder
Unparteiischer Vorsitzender und 2 weitere unparteiische Mitglieder
Patientenvertreter (nicht stimmberechtigt)
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Warum eine Reform? Hintergrund
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Wie setzt sich der Unterausschuss (UA) Psychotherapie
zusammen?
GKV 6 Mitglieder
KBV 6 Mitglieder, davon 3 ärztliche Psychotherapeuten / Psychiater
und 3 PP / KJP.
Alle drei Psychotherapieverfahren sind repräsentiert.
Ein unparteiischer Vorsitzender
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Warum eine Reform? Hintergrund
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Zwei Dinge, über die nicht verhandelt werden durfte:
Veränderung der Höchstkontingente (Behandlungsumfang der
Richtlinien-Verfahren), denn diese stehen erst dann auf dem
Prüfstand, wenn der UA Methodenbewertung die Prüfung der
Richtlinienverfahren beendet hat.
Geld
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Warum eine Reform? Hintergrund
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Und nun zu den Einzelheiten
Was wurde konkret im GBA beschlossen, wie wird die Richtlinie in der
Psychotherapievereinbarung und im EBM umgesetzt?
Psychotherapie-Reform ab 01.04.2017
• Inhalt und Umfang der Sicherstellung § 75 SGB V
• Präsenzpflicht
• Sicherstellung der ambulanten Versorgung BMV-Ä
• Grundsätze der Umsetzung PT-Richtlinie
• Detailregelungen der Umsetzung PT-Vereinbarung
• Neue Gebührenordnungsposition EBM
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Warum eine Reform? Hintergrund
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Fazit:
Wir können die Zukunft der ambulanten psychotherapeutischen
Versorgung nur sichern und mitgestalten, wenn wir selbst überzeugende
Konzepte entwickeln!
Die Sprechstunde stärkt die Wahrnehmung der diagnostischen
Kompetenz der Psychotherapeuten unter den anderen Arztgruppen.
Die Sprechstunde und die erweiterten sozialrechtlichen Befugnisse
der PP und KJP erweitern die Befugnis und die Verantwortung über
den Gesamtbehandlungsplan einschließlich koordinierender
Funktionen.
Psychotherapeuten/innen werden stärker als in der
Gesundheitsversorgung verankert wahrgenommen.
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Agenda
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1. Begrüßung und Vorstellung
2. Warum eine Reform?
3. Die Neuregelung
4. Die Terminservicestelle (TSS)
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Neue Begriffe und neue Leistungen
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Die „persönliche telefonische Erreichbarkeit“
zur Terminkoordination zu definierten und veröffentlichten Zeiten
mind. 200 Min. / Woche bei vollem Versorgungsauftrag
mind. 100 Min. / Woche bei hälftigen Versorgungsauftrag
in Einheiten von mind. 25 Min.
kann auch durch Praxispersonal gewährleistet werden
Erreichbarkeit des Anrufbeantworters nicht ausreichend
Zeiten müssen der KV gemeldet werden
KV führt ein Verzeichnis mit den Erreichbarkeitszeiten sowie
Kontaktdaten und stellt dies den Krankenkassen zur Verfügung.
Zur Aktualität der Daten können Sie diese online auf unserer
Homepage eintragen bzw. ändern (siehe KVH-Rundschreiben).
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Neue Begriffe und neue Leistungen
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Die „Psychotherapeutische Sprechstunde“
Die neue Leistung dient als zeitnaher, niederschwelliger Zugang zur
psychotherapeutischen Versorgung. Erstkontakt zur Abklärung, ob ein
Verdacht auf eine krankheitswertige Störung vorliegt und Beratung.
„1. Stufe vom neuen 3-Stufen-Modell“ Psychotherapie
Ab 01.04.2018 müssen Patienten vor einer PT mind.
1 PT-Sprechstunde / 50min. in Anspruch zu nehmen.
Therapeuten müssen bereits ab 01.04.2017 die Leistung anbieten.
mind. 100 Min. /Woche bei vollem Versorgungsauftrag
(mind. 50 Min. / Woche bei hälftigen Versorgungsauftrag)
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Neue Begriffe und neue Leistungen
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Die „Psychotherapeutische Sprechstunde“
Einzelbehandlung Erwachsene à mind. 25 Min., max. 6x im KHF
(= 3 Sitzungen à 50 Min.)
Einzelbehandlung Kinder /J. à mind. 25 Min., max. 10x im KHF
(= 5 Sitzungen à 50 Min.)
Nach stationärer Krankenhausbehandlung oder Reha ist keine PT-
Sprechstunde notwendig.
Der KV ist zu melden, ob die Leistung „offen“ oder „geschlossen“
(nach Terminvereinbarung) angeboten wird.
Zur Aktualität der Daten können Sie diese online auf unserer
Homepage eintragen bzw. ändern (siehe KVH-Rundschreiben).
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Neue Begriffe und neue Leistungen
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Die „Psychotherapeutische Sprechstunde“
Dem Patient ist im Erstgespräch eine „Allgemeine Patienteninfo“ zur
Psychotherapie (PTV 10) auszuhändigen.
Dem Patient ist eine „Individuelle Patienteninformation“ (PTV 11) mit
dem Ergebnis der PT-Sprechstunde auszuhändigen.
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Neue Begriffe und neue Leistungen
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Die „Akutbehandlung“
• Neue Leistung mit dem Ziel der Entaktualisierung des Patienten in Krisen
und Vorbereitung auf eine Psychotherapie
• max. 12 Sitzungen im KHF, teilbar in 25-Minuten-Einheiten
• Voraussetzung: mind. 50 Minuten PT-Sprechstunden innerhalb der
letzten vier Quartale
• keine vorherigen probatorischen Sitzungen erforderlich
• Ergibt sich aus der Akutbehandlung der Bedarf einer PT, so sind vor
Beginn der PT mind. 2 probatorische Sitzungen zu erbringen.
Leistungen sind Bestandteil des sich ggf. anschließenden PT-Kontingents
nur Anzeigepflichtig mittels PTV 12 (Anzeige der Akutbehandlung oder
Beendigung einer Psychotherapie)
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Neue Begriffe und neue Leistungen
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Die „Rezidivprophylaxe“
• Ziel: schellen Zugang zum Therapeuten bei drohendem Rückfall oder
niederfrequente Behandlung zur Vorbeugung von Verschlechterungen
• Stunden aus dem PT-Kontingent der Langzeittherapie können bis zu
2 Jahre nach Therapieende zur Rezidivprophylaxe verwendet
werden.
• Voraussetzung: Anzeige Beendigung PT über PTV 12
• keine gesonderte Beantragung nach Anzeige Beendigung für Beginn
Rezidivprophylaxe notwendig.
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Die Neuregelung - Überblick
Psychotherapie-Reform ab 01.04.2017 21
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Die Neuregelung – Überblick
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Änderungen bei Leistungen
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Die „probatorischen Sitzungen“
„2. Stufe des neuen 3-Stufen-Modells“ Psychotherapie
Bei allen PT-Verfahren mind. 2 probatorische Sitzungen zuvor
erforderlich.
max. 4 probatorische Sitzungen à 50 Min. (bisher max. 5 Sitzungen
bzw. 8 Sitzungen)
bei Kindern / J. max. 6 Sitzungen
Antragstellung PT nach 1. Sitzung Probatorik möglich,
Terminvereinbarung für 2. Termin ausreichend
Probatorik kann nach Antragstellung bis zum Beginn der PT
durchgeführt werden.
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Änderungen bei Leistungen
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Die „Kurzzeittherapie“
Unterteilung in 12 Sitzungen KZT1 und 12 Sitzungen KZT2 als Einzel-
oder Gruppentherapie
Antragspflichtig mit „Genehmigungsfiktion“; es erfolgt eine Mitteilung
der Krankenkasse an den Versicherten
Antrag auf KZT2 kann erst ab der 7. Sitzung KZT1 gestellt werden.
Akutbehandlung wird mit Kontingent gegengerechnet.
kein Gutachterverfahren
daneben 3 Testverfahren möglich (wie bisher)
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Änderungen bei Leistungen
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Die „Langzeittherapie“
nur noch 2, dafür größere Kontingente
Gutachterverfahren bei Erstanträgen obligatorisch
Bei der Fortführung kann die Krankenkasse, muss aber nicht, das
Gutachterverfahren einleiten. Info an den Therapeuten „unverzüglich“
5 Testverfahren möglich (neu)
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Änderungen bei Leistungen
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Die „Gruppentherapie“
einheitliche Gruppengrößen (mind. 3, max. 9 Personen)
flexiblere Kombinationsmöglichkeiten Einzel-/ Gruppentherapie
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Änderungen bei Leistungen
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Grundsätzliches zum Antrags- und Genehmigungsverfahren
Neue Antragsformulare PTV1 und PTV2.
Begründungsfeld für Kurzzeit auf PTV2 entfällt.
Beantragt werden auf dem PTV2 nur „Therapieeinheiten“, wobei eine
Therapieeinheit einer Einzelsitzung von 50 Minuten oder einer
Gruppen-Doppelsitzung von 100 Minuten entspricht.
Zusätzliche Angabe der voraussichtlich angesetzten GOP ohne deren
Anzahl.
Angabe Einzel- /Gruppentherapie oder Kombinationsbehandlung
Bei Kombinationsbehandlung Angabe ob überwiegend Einzel- oder
Gruppentherapie
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Änderungen bei Leistungen
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Grundsätzliches zum Antrags- und Genehmigungsverfahren
Beendigung der Richtlinientherapie wird gegenüber der
Krankenkasse auf einem Formblatt PTV12 mitgeteilt.
Unterbrechung einer Richtlinienpsychotherapie von mehr als 6
Monaten wird gegenüber der Krankenkasse formlos - ohne
besondere Begründung – angezeigt.
Psychotherapie außerhalb der Praxisräume bedarf keiner besonderen
Begründung mehr.
Bei der Langzeittherapie können bis zu 5 Testverfahren im Laufe der
Behandlung – mit besonderer Begründung in der Abrechnung -
berechnet werden.
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Änderung der Formulare
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Alle Formulare wurden überarbeitet.
Die alten Formulare verlieren mit dem 01.04.2017 ihre Gültigkeit.
Die KVH hat den Versand eines Starterpakets neuer Formulare an
alle Therapeuten veranlasst.
Ausfüllhilfen stehen auf unserer Homepage für Sie bereit.
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Weitere Änderungen
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Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Qualitätssicherung: Genehmigungspflicht der neuen Leistungen PT-
Sprechstunde und Akutbehandlung
Sie müssen nichts tun. Die KVH koppelt die neuen Leistungen an
die bisher erteilten PT-Genehmigungen.
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Was fehlt? – Der EBM
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Die Änderungen des EBMs werden vermutlich erst Ende März 2017
feststehen.
Der genaue Leistungsinhalt ist also noch unklar.
Die Bewertung der Leistungen ist also noch unklar.
Die Vergütung (extrabudgetär?) ist also noch unklar.
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Wo finde ich Infos?
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Auf unserer Homepage haben wir an zentraler Stelle alle
wesentlichen Informationen zur PT-Reform zusammengestellt.
Hier finden Sie z. B. die PT-Richtlinien, die PT-Vereinbarung, aber
auch die KBV-Praxisinformation oder unsere Rundschreiben zum
Thema sowie den heutigen Vortrag.
Für unsere Mitglieder Unternehmen Praxis PT-Reform
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Agenda
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1. Begrüßung und Vorstellung
2. Warum eine Reform?
3. Die Neuregelung
4. Die Terminservicestelle (TSS)
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23. Juli 2015: Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) tritt in Kraft
Ab 23. Januar 2016 stehen die Terminservicestellen zur Verfügung
Grundlage: § 75 SGB V Abs. 1a – Inhalt und Umfang der Sicherstellung
Die Terminservicestelle hat gesetzlich Versicherten bei Vorliegen einer
Überweisung zu einem Facharzt innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden
des Vermittlungswunsches einen Behandlungstermin zu vermitteln.
Die Wartezeit auf den zu vermittelnden Behandlungstermin darf vier Wochen
nicht überschreiten.
Sofern kein Behandlungstermin innerhalb der Frist vermittelt werden kann, wird
innerhalb einer weiteren Woche ein Behandlungstermin in einem zugelassenen
Krankenhaus angeboten die Frist verlängert sich somit um eine Woche
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Versorgungsstärkungsgesetz und Bundesmantelvertrag
Psychotherapie-Reform ab 01.04.2017
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Versorgungsstärkungsgesetz und Bundesmantelvertrag
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Für Versicherte besteht kein Anspruch auf Terminvermittlung bei einem
bestimmten Arzt kein „Wunscharzt“ / kein „Wunschtherapeut“
Die Entfernung zwischen dem Facharzt und des Wohnortes oder dem
gewöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherten muss zumutbar sein
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Versorgungsstärkungsgesetz und Bundesmantelvertrag
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Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung erforderliche Zeit für das
Aufsuchen des nächsten erreichbaren geeigneten Facharztes plus maximal 30
Minuten
Arztgruppen der spezialisierten und gesonderten fachärztlichen Versorgung
erforderliche Zeit für das Aufsuchen des nächsten erreichbaren geeigneten
Facharztes plus maximal 60 Minuten
Allgemeine fachärztliche
Versorgung
Spezialisierte fachärztliche
Versorgung
Gesonderte fachärztliche
Versorgung
• Augenärzte
• Frauenärzte
• Chirurgen
• Hautärzte
• HNO-Ärzte
• Nervenärzte
• Orthopäden
• Urologen
• Anästhesisten
• Kinder- und
Jugendpsychiater
• Fachinternisten (fachärztlich
tätig)
• Radiologen
• Humangenetiker
• Neurochirurgen
• Nuklearmediziner
• Strahlentherapeuten
• Physikalische- und
Rehabilitationsmediziner
• Transfusionsmediziner
Psychotherapie-Reform ab 01.04.2017
• Psychotherapeuten
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Zumutbare Entfernung nach BMV-Ä
PLZ Patient
Nächstgelegener Therapeut / Arzt
Zumutbare Entfernung 30km
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Nächstgelegener Psy.
Psychotherapeut
des Fachgebietes zu
dem überwiesen wird
20Min.+ 30Min.
20Min.+ 60Min.
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Inanspruchnahme TSS
Anzahl Anrufe / Vermittlungen
Durchschnittliche Anzahl Anrufe pro Tag: 95
Durchschnittliche Anzahl Vermittlungen pro Tag: 36
Psychotherapie-Reform ab 01.04.2017 38
0
50
100
150
200
250
300
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Anzahl Vermittlungen
Inanspruchnahme TSS
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0
500
1000
1500
2000
2500
300010.061 Termine gesamt
rd. 36 pro Tag
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Versorgungsstärkungsgesetz
§ 75 Abs. 1a SGB V
Ab Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6a Satz 3 (Neuregelung der PT-
Richtlinien) gelten die Sätze 2 bis 11 (Regelungen zur TSS) für
Behandlungen nach § 28 Absatz 3 (Psychotherapeutische Behandlung)
hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im
Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und der sich
aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen
Behandlungstermine; einer Überweisung bedarf es nicht.
40 Psychotherapie-Reform ab 01.04.2017
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Psychotherapeutische Versorgung Vermittlungsanspruch über die TSS
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Vermittlungsanspruch für „Psychotherapeutisches Erstgespräch“
(nur 1. Termin) im Rahmen der „Psychotherapeutischen Sprechstunde“ ohne
Zugangsvoraussetzungen; Differenzierung hier nach Kindern und
Erwachsenen
Als Folge der „Psychotherapeutischen Sprechstunde“ und bei entsprechender
Festlegung des Behandlungsbedarfs durch den Therapeuten besteht ein
Vermittlungsanspruch für eine „Psychotherapeutische Akutbehandlung“
(nur 1. Termin)
Voraussetzung für die Vermittlung der Akutbehandlung: Bescheinigung über
das stattgefundene „Psychotherapeutisches Erstgespräch“
Vorgabe PT-Richtlinie: Dokument über das Ergebnis der
psychotherapeutischen Sprechstunde muss dem Patienten ausgehändigt
werden (§11 Abs. 14)
Psychotherapie-Reform ab 01.04.2017
Kassenärztliche Vereinigung Hessen, K.d.ö.R. Psychotherapie-Reform ab 01.04.2017 42
Vorgabe PT-Richtlinie:
Dokument über das
Ergebnis der
psychotherapeutischen
Sprechstunde muss dem
Patienten ausgehändigt
werden (§11 Abs. 14)
Voraussetzung zur Vermittlung über TSS
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Prozess zur Terminvermittlung PPT & KJP
Aufnahme der Kontaktdaten
des Versicherten
Versicherter lehnt den
Termin ab
Versicherter bestätigt den
Termin
Termin buchen und
Kontaktdaten des
Versicherten aufnehmen und
in das System und PDF
erfassen
Einmalig einen (zweiten)
Termin suchen
Termin gefunden und
Versicherten
vorschlagen
Mitteilung an den
Versicherten, dass ein
Rückruf innerhalb einer
Woche erfolgt
TSS beginnt mit der
manuellen Terminsuche
Mündliche Terminbestätigung
der Vermittlung und Mitteilung
der Psychotherapeutendaten
PDF Terminvermittlung an
Praxis per Fax senden
Sendebericht ablegen
Terminanfrage vom Versicherten
bei der TSS
Abfrage des benötigten
Psychotherapeuten
Psychotherapeut für Erwachsene Psychotherapeut für Kinder und
Jugendliche
Abfrage der PLZ
Termin gefunden und
Versicherten vorschlagen
Kein Termin
gefunden
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Benötige Daten für die TSS
Psychotherapie-Reform ab 01.04.2017 44
Anschließend Information über Kontaktdaten der Praxis
Name, Adresse, Telefonnummer Kontaktaufnahme zur Terminbestätigung
Stammdaten
Name, Vorname, Geburtsdatum Adresse, Telefonnummer
Alter des Patienten
Erwachsen Kind
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Terminmeldung für die TSS
Freie Termine sollen nur für den ersten Kontakt im Rahmen des
„Psychotherapeutischen Gespräches“ (PT-Sprechstunde) gemeldet werden
(keine Serie)
Zu meldende Termine PT-Sprechstunde für die TSS sollen mit einer Dauer
von 50 Min. kalkuliert werden
Für eine Akutbehandlung (1. Termin) werden keine freien Termine an die
TSS gemeldet. Die Therapeuten werden versuchen, die Patienten bei denen
sich eine Akutbehandlung an die PT-Sprechstunde anschließt, selbst zu
steuern. Rufen dennoch Patienten an, die zur Akutbehandlung berechtigt
sind (Nachweis nach § 11 Abs. 15 PT-RiLi), nimmt TSS telefonisch Kontakt
mit Therapeuten auf.
TSS weißt den Patienten hin, vor dem Termin Kontakt mit der PT-Praxis zur
Terminbestätigung aufzunehmen
Hinweis an Patient, dass der Termin pünktlich wahrgenommen wird, die
Praxis jedoch nicht vorzeitig aufzusuchen ist (max. 5-10min vorher da sein!).
Psychotherapie-Reform ab 01.04.2017 45
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Terminmeldung für die TSS
Bitte melden Sie uns 2 Termine à 50min pro Woche
Bei geringer Inanspruchnahme der TSS werden wir die
Terminmeldung reduzieren bzw. anpassen!
Handout zur Terminpflege
Videoanleitung
Anmeldung über SafeNet
Einfache Bedienung
Selbstmanagement der zur Verfügung gestellten Termine
Einfache und langfristige Planung möglich
Psychotherapie-Reform ab 01.04.2017 46
Kassenärztliche Vereinigung Hessen, K.d.ö.R.
Darmstadt 0 61 51 - 158 500 [email protected]
Frankfurt 0 69 – 24741-7600 [email protected]
Gießen 06 41 - 40 09 314 [email protected]
Kassel 05 61 - 70 08 250 [email protected]
Wiesbaden 06 11 - 71 00 220 [email protected]
Fragen Sie Ihre info.line oder Ihre Berater!
47 Psychotherapie-Reform ab 01.04.2017
069 24741-7777
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www.kvhessen.de
48 Psychotherapie-Reform ab 01.04.2017
Kassenärztliche Vereinigung Hessen, K.d.ö.R.
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!!!
49 Psychotherapie-Reform ab 01.04.2017