Nachweis der persnlichen Arbeitsbemhungen
Postfach 684 | 9490 Vaduz | Liechtenstein | T +423 236 68 75 | F
+423 236 68 95 | [email protected] | www.amsfl.li Version: Januar
2019
PA
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Firma (Name) PLZ Ort Tel. Nr. Chiffre-Nr. /AMS FL Stellennr. /
Firmen-Referenznr.
Name Kontaktperson(der Personalabteilung)
Stellenbezeichnung
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Art der Bewerbung Bemerkungen (Status vor dem Abgabetermin: z.B.
Stelle erhalten, Vorstellungsgeprch am, warten, Absage, etc.)
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*Mindestanzahl (ohne Zuweisung des AMS) Name, Vorname PLZ, Ort
Datum
Monat Abgabefrist Strasse, Nr. Telefon Unterschrift
Persnlicher Betreuer
Datum der Bewerbung
https://www.amsfl.li/
fiuwDateianlageWie fuege ich ein digitale Unterschrift ein?
https://www.amsfl.li/ams/upload/downloads/Hilfe_zu_Unterschrift_erstellen_und_einfuegen.jpg
fiuwSchreibmaschinentextACHTUNG: Speichern Sie diese
Dokumenten-Vorlage vor dem Ausfllen lokal auf Ihrem Computer!
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AMT FR VOLKSWIRTSCHAFT FRSTENTUM LIECHTENSTEIN
Postfach 684 | 9490 Vaduz | Liechtenstein | T +423 236 68 75 | F
+423 236 68 95 | [email protected] | www.amsfl.liVersion: Januar
2019
Merkblatt Nachweis der persnlichen Arbeitsbemhungen
Mit diesem Formular dokumentieren Sie Ihre Bewerbungen
(persnliche Arbeitsbemhungen) seit derKndigung Ihrer letzten
Arbeitsstelle.
Tragen Sie auf der Vorderseite vollstndig und leserlich ihre
persnlichen Arbeitsbemhungen ein und vermerken Sie Ihren Namen,
Adresse und Telefonnummer. Unterschreiben Sie das Formular.
Die Anzahl (Quantitt) der erforderlichen Arbeitsbemhungen legt
Ihr/e Personalberater/in fest. In derRegel werden innerhalb einer
Kontrollperiode (pro Monat) mindestens zehn Bewerbungen erwartet.
Auch whrend eines Zwischenverdienstes muss die Vermittlungsfhigkeit
gewhrleistet sein und dieBemhungen um eine Dauerstelle (Voll- oder
Teilzeitstelle) mssen fortgesetzt werden.
Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemhen (Qualitt). In
der Regel in Form einer ordentli-chen Bewerbung (Art. 28 Abs. 1
ALVV).
* Bewerbungen allein in Form eines persnlichen Kontaktes mit
personalverantwortlichen Personen (der Personalabteilung) gelten
nicht als ordentliche Bewerbung und drfen nicht angefhrt
werden.Ausnahmen sind nur nach vorheriger Absprache mit Ihrem/r
Personalberater/in mglich.
Bewerbungen allein in Form eines Telefonates gelten nicht als
ordentliche Bewerbung und drfen nicht angefhrt werden.
Anmeldungen (Aufnahme in die Kundenkartei) bei privaten
Stellenvermittlungen drfen einmalig ange-fhrt werden.
Wiederholte Bewerbungen auf ein und dieselbe Stelle innerhalb
der gleichen Firma, drfen frhestens nach Ablauf von vier Monaten
erneut aufgefhrt werden. Wird eine solche Bewerbung vor Ablauf von
vier Monaten erneut aufgefhrt, ist sie ungltig. Handelt es sich um
eine andere Stelle mit gleicher Be-rufsttigkeit, so ist dies zu
belegen (bspw. durch die Stellen-Referenznummer der Firma).
Stellenzuweisungen der Personalberater/innen zhlen nicht als
eigene Arbeitsbemhungen. Diese zh-len nicht fr die erforderliche
Mindestanzahl, aber sind trotzdem anzufhren.
Schriftliche Unterlagen wie Kopien von Bewerbungsschreiben oder
Absagebriefen oder E-Mails legen Sieauf Verlangen Ihrem/r
Personalberater/in vor.
Arbeitgeber-Besttigungen (bspw. Stempel) sind keine
einzuholen.
Dieser Nachweis (Formular Nachweis der persnlichen
Arbeitsbemhungen) ist fr jede Kontrollperi-ode sptestens am fnften
Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden
Werktageinzureichen (Art. 28 Abs. 2 ALVV).
Eine versptete oder ausbleibende Abgabe kann eine Einstellung im
Taggeldbezug nach sich ziehen.
Gesetzliche Grundlagen Die gesetzlichen Vorschriften des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art. 20, Abs. 1 ALVG)
verpflichtenStellensuchende, sich persnlich um Arbeit zu bemhen,
ntigenfalls auch ausserhalb seines bisherigenBerufes. Er muss seine
Bemhungen nachweisen knnen. Wer dieser Verpflichtung nicht oder
ungen-gend nachkommt, muss mit einer Einstellung in der
Anspruchsberechtigung rechnen (Art 38 ALVG; Art. 45ALVV).
Laut Art. 20 ALVG ist alles Zumutbare zu unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu ver-krzen. Die Pflicht, sich
persnlich um Arbeit zu bemhen, gilt bereits vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit(z.Bsp. ab Kenntnis der Kndigung - whrend der
Kndigungsfrist oder bei einem befristeten Arbeitsver-hltnis zwei
Monate vor dessen Ende).
Eine Arbeit ausserhalb des Wohnorts gilt als zumutbar, wenn der
Versicherte tglich an seinen Wohnort zurckkehren kann. Ein
Arbeitsweg von zwei Stunden je fr den Hin- und Rckweg gilt als
zumutbar.
Die Kriterien der Unzumutbarkeit einer Arbeit sind in Art. 19
ALVG festgehalten.
Auskunfts- und MeldepflichtVernderungen in den persnlichen oder
wirtschaftlichen Verhltnissen, die ihre
Anspruchsberechtigungbeeinflussen knnen, sind unverzglich zu
melden.
150611 PAB Komplett - beschreibbar mit digitaler Unterschrift
02.pdf141101 PAB Vorderseite - beschreibbar 05 mit digitaler
Unterschrift
160101 PAB Rckseite - beschreibbar - 02.pdfGesetzliche
GrundlagenAuskunfts- und Meldepflicht
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