Markenrecht September 2016 – Roman A. Rauter Gliederung auf Grundlage von Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Unterlage dient ausschließlich der Verwendung in der Lehrveranstaltung (Repetitorium) und enthält verkürzte Inhalte, die im Rahmen der Lehrveranstaltung erläutert und ergänzt werden.
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Markenrecht
September 2016 – Roman A. Rauter
Gliederung auf Grundlage von Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht
Die Unterlage dient ausschließlich der Verwendung in der Lehrveranstaltung (Repetitorium) und enthält
verkürzte Inhalte, die im Rahmen der Lehrveranstaltung erläutert und ergänzt werden.
Einleitung
• Rechtsquellen ua:– Markenschutzgesetz (MSchG) – Durch Verweis: Patentgesetz– Patentamtsgebührengesetz (und -Verordnung)– Patentamtsverordnung 2006– Marken-Richtlinie 89/104/EWG – Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV)– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums (PVÜ) Unionspriorität – Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des
geistigen Eigentums (TRIPS) – Madrider Markenabkommen (MMA)– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen für Marken
Marke
• Begriff
– § 1 MSchG
– Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen (dh 2D) und geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
– Unternehmen ist nicht erforderlich; Nichtbenutzung kann jedoch zur Löschung führen (§ 33a MSchG)
• Absolute Löschungsgründe (§§ 33 ff MSchG) – Löschungsantrag durch jede Person möglich
– § 33a: Nichtbenutzung für 5 Jahre
– § 33b: Rückbildung zu einem Freizeichen
– § 33c: Irreführung
– § 34: Bösgläubigkeit
Übertragung des Markenrechts
• Grds frei übertragbar (nicht nur mit dem Unternehmen gemeinsam: „Leerübertragung“)
• § 11 MSchG: Bei Unternehmensübergang geht auch Markenrecht grds über (kraft Gesetzes)
• Umschreibung der Marke auf den neuen Inhaber: § 28 Abs 1 MSchG (Antrag + Urkunde), deklarativ
• Lizenzen: § 14 MSchG gewährt Recht/Erlaubnis zur Verwendung der Marke (Markeninhaber bleibt der Lizenzgeber) – ausschließliche Lizenz Lizenznehmer erhält