Kommunalberatungsstelle zur Energiewende beim Städte- Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e.V. Kommunaler Spitzenverband aller Städte und Gemeinden __________________________________________ ________ Ein gutes Gefühl: Klimabewusst sein. Beteiligung an Erneuerbaren Energien und Finanzierungsmöglichkeiten
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Kommunalberatungsstelle zur Energiewende beim Städte- Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e.V. Kommunaler Spitzenverband aller Städte und Gemeinden __________________________________________________.
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Kommunalberatungsstelle zur Energiewendebeim Städte- Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e.V.Kommunaler Spitzenverband aller Städte und Gemeinden
Ziel des EEG 2014 ist es den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2025 auf 40 bis 45 Prozent, bis 2035 auf 55 bis 60 Prozent und bis 2050 auf 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs zu steigern. Ausbaukorridore sollen dabei den kontrollierten Zuwachs bestimmter Erzeugungskapazitäten sicherstellen:
Windenergie auf See: Begrenzung des Zubaus auf 6,5 GW bis 2020 und 15 GW bis 2030 (es ist fraglich, ob dies erreicht werden kann)
Windenergie an Land: Jährlicher Zubau von bis zu 2.500 MW netto (Berücksichtigung Repowering und Rückbau von Altanlagen – Ausbaukorridor entspricht ungefähr dem bisherigen jährlichen Zuwachs)
Solarenergie: Jährlicher Zubau von bis zu 2.500 MW brutto
Biomasse: Jährlicher Zubau von bis zu 100 MW (brutto)
Zur Kontrolle der Erreichung der Ausbaukorridore richtet die Bundesnetzagentur ein neues Anlagenregister ein, in dem EEG-Anlagen registriert werden müssen.
Die Kommunalberatungsstelle wird durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gefördert.
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Um eine bessere Marktintegration der erneuerbaren Energie zu erreichen, müssen die Betreiber von neuen EEG-Anlagen ihren Strom selbst oder über einen Direktvermarktungsunternehmen direkt vermarkten. Das Gesetz sieht hierfür zwei Wege der Direktvermarktung vor:
(1) die Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Marktprämie (geförderte Direktvermarktung) oder
(2) die Direktvermarktung ohne Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung (sonstige Direktvermarktung).
Die bisherige Möglichkeit der Direktvermarktung zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage (sog. Grünstromprivileg, § 39 EEG 2012) entfällt. Die Möglichkeit, Strom anteilig direkt zu vermarkten, bleibt erhalten.
Problem: Betreiber müssen ein geeignetes Direktvermarktungsunternehmen finden. Bei kommunalen Projekten muss dabei sichergestellt sein, dass dieses Unternehmen insolvenzfest ist. Hier bietet sich gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit einem kommunalen Energieunternehmen an.
Die Kommunalberatungsstelle wird durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gefördert.
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Die Marktprämie ist die Differenz zwischen dem im EEG festgeschriebenen Fördersatz und dem jeweiligen Marktpreis an der Strombörse EPEX Spot SE Paris. Die Zahlung erfolgt nur bei Direktvermarktung. Die bisherige Managementprämie ist in die gesetzlichen Fördersätzen eingepreist. Eine gesonderte Prämie für die Fernsteuerbarkeit der Anlagen gibt es nicht mehr. Die Fernsteuerbarkeit ist nunmehr obligatorisch für alle EEG-Anlagen. Auch Anlagen, die vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommen worden sind, müssen nach einer Übergangsfrist ab dem 1.4.2015 fernsteuerbar sein, um die Marktprämie erhalten zu können.
Die Kommunalberatungsstelle wird durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gefördert.
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Direktvermarktung Von der verpflichtenden Direktvermarktung wird
nur in den folgenden Fällen abgewichen:
• Eine Direktvermarktung ist ausnahmsweise vorübergehend nicht möglich. In diesem Fall erhält der Betreiber eine sog. „Einspeisevergütung in Ausnahmefällen“ vom Netzbetreiber in Höhe von 80 Prozent der gesetzlichen Fördersätze. Diese Vergütung soll einerseits die Investitions- und Planungssicherheit für neue Anlagen gewährleisten, indem sie jedem Anlagenbetreiber eine Mindest-vergütung garantiert. Andererseits soll sie – durch den Abschlag von 20 Prozent – jeden Anlagenbetreiber dazu bewegen, schnellstmöglich zurück in die Direktvermarktung zu wechseln.
• „Kleinanlagen“
– Anlagen mit einer Nennleistung von höchstens 500 kW, die vor dem 1.1.2016 in Betrieb genommen wurden und
– Anlagen mit einer Nennleistung von höchstens 100 kW, die nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommen wurden.
Vermarkten die Betreiber von Kleinanlagen ihren Strom nicht im Wege der Direktvermarktung, reduziert sich die Höhe des gesetzlich festgelegten Fördersatzes um die Höhe der eingesparten Direktvermarktungskosten von – je nach Art der EEG-Anlage – 0,4 ct/kWh bzw. 0,2 ct/kWh.
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• Windenergie auf See: Grundvergütung 3,90 ct/kWh, erhöhte Anfangsvergütung 15,40 ct/kWh, Stauchungsmodell 19,40 ct/kWh (Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Stauchungsmodells wurde um zwei Jahre bis 31.12.2019 verlängert).
• Windenergie an Land: Grundvergütung 4,95 ct/kWh, erhöhte Anfangsvergütung 8,90 ct/kWh. Der SDL-Bonus so-wie der Repowering-Bonus wurden gestrichen. Ein neues zweistufiges Referenzertragsmodell soll eine verbesserte Standortsteuerung gewährleisten. Problem als Vergleichswerte werden die tatsächlich erzielten Erträge der ersten fünf Jahre angesetzt.
• Solarenergie: Die Vergütung wurde erheblich reduziert. Danach beträgt für Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 10 MW anzulegende Wert 9,23 ct/kWh (bislang 13,50 ct/kWh). Für größere Anlagen gelten niedrigere Sätze. Freiflächenanlagen lassen sich deshalb kaum noch wirtschaftlich darstellen.
• Biomasse, Biogas: Die Fördersätze wurden reduziert. Die Flexibilitätsprämie für Biogasanlagen wird modifiziert. Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 kW erhalten für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung einen Flexibilitätszuschlag von EUR 40/kW installierter Nennleistung. Für Bestandsanlagen sieht das Gesetz weitere Flexibilitätsprämien vor. Fördersätze sind in der Regel nicht auskömmlich.
• Geothermie, Grubengas, Deponiegas, Klärgas, Wasserkraft: Die Fördersätze (Grundwerte) wurden – in Abhängigkeit der Nennleistung der jeweiligen Anlagen – überwiegend reduziert, vereinzelt aber auch erhöht.
• Die Fördersätze verringern sich degressiv, bei Windenergie an Land, Biomasse und Solar abhängig von dem jährlichen Gesamtausbau des jeweiligen Anlagenkorridors (sog. „atmender Deckel“).
• Zudem erfolgt eine Verringerung der Förderung bei negativen Börsenpreisen: Wenn der Wert der Stundenkontrakte an der EPEX Spot in Paris an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf Null.
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• Die Höhe der Fördersätze soll spätestens ab dem Jahre 2017 durch Ausschreibungen im Wettbewerb ermittelt werden. Um Erfahrungen auf diesem Gebiet zu sammeln, werden Auschreibungsverfahren zunächst für Strom aus Freiflächenanlagen (Solaranlagen, die nicht in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen An-lagen angebracht sind) durchgeführt. Dabei soll jährlich eine installierte Leistung von bis zu 400 MW ausgeschrieben werden. Die hierfür erforderliche Verordnung befindet sich derzeit in der Erarbeitung. Es ist fraglich, ob sich an diesen Verfahren Bieter überhaupt beteiligen.
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Eigenverbrauch Neue Eigenstromerzeugungsanlagen werden
grundsätzlich an der EEG-Umlage beteiligt:
• 30 Prozent für Strom, der vor dem 1.1.2016 verbraucht wird,
• 35 Prozent für Strom, der nach dem 31.12.2015 und vor dem 1.1.2017 verbraucht wird und
• 40 Prozent für Strom, der ab dem 1.1.2017 verbraucht wird.
Diese Werte erhöhen sich auf 100 Prozent, wenn die Eigenstromerzeugungsanlage keine EEG-Anlage oder keine hocheffiziente KWK-Anlage mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent ist.
Die EEG-Umlage fällt nicht an für:
• Kraftwerkseigenverbrauch,
• Insellösungen (Eigenversorger ist weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen),
• Vollständige Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien und keine EEG-Förderung für den „überschüssigen“ Strom aus der Anlage, und
• Ferner entfällt die EEG-Umlagepflicht für Bestandsanlagen, wenn:
• der Letztverbraucher die Anlage als Eigenerzeuger betreibt,
• soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und
• sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.
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• Für alle Anlagen, die nach dem 31.7.2014 in Betrieb genommen werden, gilt ausschließlich das EEG 2014.
• Für Bestandsanlagen, die vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommen wurden, gilt ebenfalls das EEG 2014.
• Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Investitionssicherheit gelten aber wesentliche Regelungen des EEG 2012 – insbesondere Vergütungsregelungen – für diese Anlagen fort.
• Gleiches gilt für Anlagen, die nach dem 31.7.2014 und vor dem 1.1.2015 in Betrieb genommen werden, wenn diese vor dem 23.1.2014 genehmigt oder zugelassen worden sind.
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Bürger- und Kommunalbeteiligungsgesetz• Investor muss den Bürgern (im Umkreis von 5 km) und den Gemeinden eine Beteiligung von
mindestens 20% an jeder Anlage anbieten.
• Um die Beteiligung der Gemeinden zu gewährleisten, muss eine Rechtsform der Betreibergesellschaft gewählt werden, die nach KV zulässig und entsprechend der §§ 69 ff. KV ausgestaltet ist.
• Vor Inbetriebnahme muss ein Angebot erfolgen in 500 Euro Anteilen. Sollte eine Überzeichnung drohen, hat die Gemeinde Anspruch auf 10%.
• Die Gemeinde und die Bürger haben zwei Monate Zeit das Angebot zu prüfen und anzunehmen.
• Investor und Kommunen können abweichende Modelle vereinbaren. Allerdings muss der Investor trotzdem ein Angebot nach diesem Gesetz unterbreiten, wobei die Berechtigten dann ein Wahlrecht haben.
• Der Preis der Anlagen wird nach einem modifizierten Sachwertverfahren ermittelt.
• Probleme:
– Die Kommunen müssen sich nicht nur mit einem Eigenanteil einbringen, sondern 20% des Wertes der Anlagen finanzieren.
– Die Richtigkeit der Sachwertermittlung wird attestiert. Eine Aussage zur Wirtschaftlichkeit ist damit nicht verbunden.
– Zwei Monate sind zu kurz um die erforderlichen Haushaltsbeschlüsse und Kreditaufnahmebeschlüsse zu fassen und die dazu erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
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Kommunalrechtliche Voraussetzungen• Grundlage ist § 68 Abs.3 Nr.4 KV
– Die Erzeugung von Energie, insbesondere erneuerbarer, ist eine privilegierte Tätigkeit der Gemeinden und unterliegt nicht der Schrankentrias des § 68 Abs. 2 KV
– Eine Betätigung ist auch allein zur Gewinnerzielung zulässig– Es kommt nicht auf den Bedarf der Gemeinde oder ihrer Bürger an– Die Einrichtung muss aber in einem angemessenen Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen:– Es kommt nicht auf einen ausgeglichenen Haushalt an
– Entscheidend ist, dass die aus dem Projekt resultierenden Belastungen (z.B. Kredite für Eigenkapital) den Haushalt nicht zusätzlich belasten. Das Projekt muss also rentierlich sein, das heißt die Wirtschaftlichkeitsprognose muss belegen, dass Zins- und Tilgung aus dem Projekt dauerhaft finanziert werden können und zwar auch bei denkbaren Störungen (Versicherungsnachweis).
– Und die Gemeinde/ihr Amt muss über die erforderliche Verwaltungskraft verfügen – insb. § 75a KV Beteiligungsverwaltung. Hierzu soll künftig eine landesweite AöR dienen, die diese Aufgaben für alle beteiligten Gemeinden wahrnimmt.
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Regiebetrieb (nicht zu empfehlen, da das wirtschaftliche Risiko vollständig durch die Gemeinde zu tragen ist und eine Beteiligung Privater nicht möglich ist)
Eigenbetrieb (nicht zu empfehlen, da auch hier die Gemeinde unbegrenzt haftet und Private nicht beteiligt werden können)
Kommunalunternehmen (§§ 70 ff. KV MV ÄöR) (auch hier können Private nicht beteiligt werden – aber als Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zur Beteiligung sinnvoll)
Private Rechtsformen mit Ausnahme AG
§ 69 Abs. 5 KV MV:
Nur Rechtsformen, bei denen die Haftung der Gemeinde begrenzt ist (GmbH, GmbH&Co.KG, Verein, Genossenschaft)
§ 69 Abs.4 KV MV
Die Gemeinde muss einen angemessenen Einfluss haben – deshalb bleiben nur die GmbH und die Gmbh&Co.KG, soweit bei letzterer die Gemeinde an der Komplementärin beteiligt ist
Auch bei Minderheitsbeteiligungen muss sichergestellt werden, dass wichtige Beschlüsse nicht gegen den willen der beteiligten Gemeinden getroffen werden können
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Zweck (öffentlicher Zweck nach § 69 Abs. Nr.3 KV MV)
Sitz (muss in einer der beteiligten Gemeinden sein)
Stammkapital
Nachschusspflichten müssen ausgeschlossen werden (§ 69 Abs.1 Nr.6 KV MV)
Organe der Gesellschaft: Geschäftsführung (sollte durch einen
Betriebsführungsvertrag durch einen der Partner gesichert werden)
Gesellschafterversammlung (Bürgermeister ist geborenes Mitglied § 71 Abs.1 KV MV – weitere Mitglieder nach § 71 Abs.1 KV MV möglich aber nicht sinnvoll – Gemeinde hat nur eine Stimme)
Aufsichtsrat (fakultativ – LRH hält ihn für erforderlich - § 69 Abs.4 KV MV beachten – ausreichender Einfluss durch Vetorechte oder Einstimmigkeit der Entscheidung sichern)
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• Wenn Vorverträge bereits bestehen, steht ein Partner fest.
• Wenn nicht und für die übrigen Partner:
– Eigenes Stadtwerk oder kommunales Unternehmen (In-House-Geschäft nur bei beherrschender Stellung - 80% plus)
– Ausschreibung (Vergabe der Planungsleistungen und Gutachten ist grundsätzlich nach HOAI möglich – allerdings muss die Gemeinde dann wissen, welches Beteiligungsmodell, welche Anlagen, welche Wartungsverträge und welche Betriebsführung gewollt ist – ein Leistungsverzeichnis dürfte schwer zu erstellen sein)
– Bürger ansprechen
– Landwirt
– Flächeneigentümer (Kirchen, LG)
• Investor kommt auf die Gemeinde zu und macht ihr ein Angebot zur Beteiligung (so soll es das geplante Beteiligungsgesetz MV vorsehen)
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Wie finde ich die Partner?
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• Das Planungsrisiko muss der private Partner tragen. Dazu gehören:
– Windgutachten (mind. 2 – bei kommunalen Projekte ist eine Eintrittswahrscheinlichkeit der Windgeschwindigkeit von 75% zu Grunde zu legen – Investoren arbeiten häufig mit 50%iger Wahrscheinlichkeit), vor dem Hintergrund des neuen Referenzertragsmodells von noch größerer Bedeutung
– Vogelschutzgutachten
– Fledermausgutachten
– Schallschutzgutachten
– Schattenwurfgutachten
– Ggf. UVP-Verfahren
– Beantragung der Bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung
– Entwurf lokaler Stromtarif
– Wirtschaftlichkeitsberechnung
– Bestellung der Anlagen/Verträge mit dem Anlagenhersteller
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Wer trägt das Planungsrisiko
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• Sind an dem Projekt mehrere Gemeinden beteiligt, sollte überlegt werden, diese zu poolen – Gründung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens (AöR) oder Zweckverbandes.
• Die AöR oder Zweckverband kann sich dann an der eigentlichen Gesellschaft beteiligen.
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Mehrere Gemeinden
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- Für den kommunalen Gebäudebestand ist die Förderung von Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung besonders interessant.
- Gegenstand der Förderung ist der Einbau hocheffizienter LED-Beleuchtungs-, Steuer- und Regelungstechnik bei der Sanierung der Innen- und Hallenbeleuchtung mit einem CO2-Minderungspotential von mindestens 50 Prozent.
- Die Förderung erfolgt über eine Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung muss mindestens 5.000 Euro betragen. Der Förderzeitraum beträgt in der Regel ein Jahr.
- Eine Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten ist zugelassen, sofern eine angemessene Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 20 Prozent des Gesamtprojektvolumens erfolgt. Ausgeschlossen ist eine Doppelförderung mit anderen Förderprogrammen der Bundesregierung.
- Voraussetzung für eine Förderung ist, dass sich die Anlagen und Gebäude im Eigentum der antragstellenden Kommune befinden und während der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren verbleiben.
- Förderfähig sind die Ausgaben für die Anschaffung (Investitionsausgaben) und Montage der Klimaschutztechnologien sowie für die Demontage und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagenkomponenten (Installationsausgaben). Nicht förderfähig sind Prototypen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen, Planungs- und Ingenieurdienstleistungen sowie Eigenleistungen, laufende Ausgaben und Instandhaltungsarbeiten bestehender Anlagen. Der Einbau eines LED-Leuchtmittels in eine Bestandsleuchte ist bspw. nicht förderfähig.
- Die Antragstellung ist vom 1. Januar bis 30. April 2014 möglich. Bei der Antragstellung hilft das Service- und Kompetenzzentrum „Kommunaler Klimaschutz“ des Deutschen Instituts für Urbanistik (030/39001170, www.kommunen.klimaschutz.de).
- Der Beginn des Vorhabens sollte frühestens fünf Monate nach Einreichen des Förderantrags eingeplant werden. Ausschreibungen dürfen erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheides durchgeführt werden.
- Die Förderung der energieeffizienten Straßenbeleuchtung wird durch zinsvergünstigte Darlehen weitergeführt bei der KfW über das Programm Nr. 215 „IKK – energetische Stadtsanierung – Stadtbeleuchtung“ (www.kfw.de/215).
Die Kommunalberatungsstelle wird durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gefördert.
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Ausgewählte Maßnahmen, die über das BAFA gefördert werdenI. Solarkollektoranlagen (thermisch) Förderbetragbis 40 m2 Bruttokollektorfläche 1.500 Euro bis 3.600 Euro
zwischen 20 bis 100 m2 Bruttokollektorfläche in Mehrfamilienhäusern und großen Nichtwohngebäuden (auch im Neubau) 3.600 Euro bis 18.000 Euro
bis 1.000 m2 zur Erzeugung von Prozesswärme bis zu 50 % der NettoinvestitionskostenII. Biomasseanlagen FörderbetragPelletöfen mit Wassertasche 1.400 Euro bis 3.600 EuroPelletkessel 2.400 Euro bis 3.600 EuroPelletkessel mit Pufferspeicher (mind. 30 l / kW) 2.900 Euro bis 3.600 EuroHackschnitzelkessel mit Pufferspeicher 1.400 EuroScheitholzvergaserkessel mit Pufferspeicher 1.400 EuroIII. Wärmepumpen FörderbetragSole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen 2.800 Euro bis 11.800 Euro
Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen mit Pufferspeicher 3.300 Euro bis 12.300 Euro
Luft/Wasser-Wärmepumpen 1.300 Euro bzw. 1.600 EuroLuft/Wasser-Wärmepumpen mit Pufferspeicher 1.800 Euro bzw. 2.100 Euro
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