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Nicht öffentlicher Verkehrsraum IIEinzelfall-/personenbezogene Kontrolle ist erforderlich.
Verbots- und Hinweisschilder alleine sind nicht ausreichend!
3. Beschränkungskontrolle
Beschränkungswille und Beschränkungsvorkehrung erfüllt, aber keine Beschränkungskontrolle = öffentlicher Verkehrsraum, da Zugang für jedermann – hier z. B. Fußgänger oder Radfahrer – möglich.
Hinweisschild „Privatgelände“ allein ist nicht ausreichend, um die Öffentlichkeit herauszunehmen.