Internationales Zivilprozessrecht IZPR Ausgangspun kt: anwendbares Verfahrensr echt bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbez ug Int. Zivilverfahrens recht: + FGG, Schiedsverfahren, Insolvenz Kollisionsrechtli cher Ansatz: lex fori auch für Qualifikation Verfahren // materiell ggf ausländisches Recht: - Klagbarkeit (lex causae) - Gestaltung (lex causae) - Unterlassungsklag Themen: -Gerichtsbarkeit -internat/le Zuständigkeit - Anerkennung auslän-discher Entscheidungen - Auslandszustellun g - Ausländer als Verfahrensbeteili gte
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Internationales Zivilprozessrecht IZPR Ausgangspunkt: anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug Int. Zivilverfahrensrecht:
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Automatische Geltung als sekundäres EG-Rechtaber Art 299 EGV: UK/EIR haben optiertDK nicht nicht Mitgliedsstaat: daher gilt EuGVÜ
Auslegung: EuGH unmittelbar, da sekundäres EG-RechtDurch Art. 68 EGV eingeschränktes Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV): Vorlage nur noch durch oberste Gerichte Anpassung: Kein Zwang mehr, da keine Beitrittsverhandlungen,aber Überprüfungsabsicht der Kommission
GerichtsbarkeitGerichtsbarkeitBefugnis eines Staates bzgl bestimmter Personen oder Sachen Recht zu sprechen
Grenzen Territorialiät
Minimum contacts
Immunität, Exterritorialität
Staatenimmunität:Prozess: acta iure imperiiVollstreckung:hoheitliche Funktion des Vollstreckungsobjekts
Unmittelbar, so schnell wie möglichlesbar/übereinstimmend: Telefax ja (Art 4)
Bestätigung innerhalb 7 Tagen (Art 6 I)
Übersetzung: Empfänger kann Annahme verweigern, wenn nicht:- Amtssprache Empfangsstaat- Sprache Übermittlungsstaat, die Empfänger versteht (Art 8)
Zustellungsform: - Recht des Empfangsstaates oder- besondere von Übermittlungsstelle gewünschte Form (Art 7 I)- Beschleunigung: 1 Monat (Art 7 II)
übermitteltBescheinigung (Art 10)
Andere zulässige Zustellungswege:
Konsularisch, Vorbehalt : nur eigene StA (Art 13)durch Post: Vorbehalt: Bedingungen (Art 14)In D: EG-ZustellungsdurchführungsG
31.5.2001
Auslandszustellung ZPO Stand 1.7.2002Auslandszustellung ZPO Stand 1.7.2002
Wenn Bestimmungsstaat nicht Vertragsstaat des Haager Übk und nicht Mitgliedsstaat der EG-ZustVO
Im Ausland (§ 183 ZPO):- diplomatisches Ersuchen an Zustellungsstaat - durch deutschen Vertreter in der deutschen Botschaft (Freiwilligkeit)- neu: Einschreiben/Rückschein
Öffentlich in D:- § 185 Nr 1 ZPO: unbekannter Aufenthalt !- § 185 Nr 2 ZPO: Unausführbarkeit oder mangelnde Erfolgsaussicht der Auslandszustellung
Fiktiv im Inland:- nicht zur Einleitung des Verfahrens - § 184 Abs 1 ZPO: wenn auf Aufforderung kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt, durch Aufgabe zur Post
AusländersicherheitAusländersicherheit§ 110 ZPO Gewöhnlicher Aufenthalt Kläger außerhalb EU
oder EWiR + Verlangen des Beklagten
Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO) wg ProzesskostenAbs 1
Ausnahmen Abs 2
1. Völkervertragliche Verbürgung der Befreiung
2. Völkervertragliche Verbürgung der Vollstreckung
3. Ausreichendes Inlandsvermögen4. Widerklage5. Klage auf öffentliche Aufforderung
Gegenüber alter Fassung:
- Aufenthalt entscheidet: Vollstreckungsrisiko- EU-Problem ausdrücklich gelöst- Vollstreckungsverbürgung genügt zur Befreiung- faktische Gegenseitigkeit genügt nicht mehr- ZWECK: keine Ermittlung ausländischen Rechts
Ausländisches Recht vor deutschen GerichtenAusländisches Recht vor deutschen Gerichten
Behandlung als Recht, nicht als Tatsache
- keine Beibringungslast, Beweislast- kein Geständnis, Anerkenntnis- ggf stillschweigende Wahl deutschen Rechts
Aber der Beweiserhebung zugänglich
- Kenntnis des Richters nicht vorauszusetzen- Sachverständigenbeweis- Auskünfte nach Europäischem Übk betr Auskünfte über ausländisches Recht
Umfang der Ermittlung - Ermittlung von Amts wegen- Rechtspraxis, nicht „law in the books“
Rechtsmittel - volle Überprüfung in Berufung- keine Revision der Auslegung (§ 545 Abs 1 ZPO nF)- aber Revision wegen unzureichender Ermittlung
VO Brüssel 1/EuGVÜVO Brüssel 1/EuGVÜSachlicher Anwendungsbereich
Art 1
Abs 1 Zivil- und Handelssachen
autonome Auslegung = kein Rückgriff auf ein nationales Recht
Abgrenzungsbedarf, wenn Behörde und Privater Partei sind:nur dann keine Zivilsache, wenn der Rechtsstreit im Zusammenhang mit Ausübung hoheitlicher Befugnissen steht
Keine Zivilsache: LTU/Eurocontrol, LuftsicherungsgebührenZivilsache: Sonntag/Waidmann: Schadensersatzanspruch gegen beamteten Lehrer wg Aufsichtspflichtverletzung
Ausdrücklich ausgenommen: Steuer- und Zollsachen(„Verwaltungssachen“ ist nicht abgrenzungstauglich) Abs 1 S 2
VO Brüssel 1/EuGVÜVO Brüssel 1/EuGVÜSachlicher Anwendungsbereich-Ausnahmen
Art 1 Abs 2
Nr 1 Personenstand..., eheliche Güterstände, Erbrecht
Status nur als Verfahrensgegenstand, nicht als Vorfrage ausgenommenDe Cavel II: Folgesachen selbständig, Unterhalt also nicht ausgenommen
De Cavel I: autonom auszulegen: vermögensrechtliche Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe (auflösung) ergeben
Nr 2: Konkurse, Vergleiche u.ä. EG-InsolvenzVO (31.5.2002)
Ehe: VO Brü 2
Gourdain/Nadler:Verfahren beruhend auf Zahlungseinstellung oder Krediterschütterung zum Zweck kollektiver Vermögensliquidierung
Nr 3: Soziale Sicherheit
Ansprüche gegen einen Leistungsträger, der kein Vertragspartner ist
klarstellend, soweit nicht öffentlichrechtlich
Nr 4: Schiedsgerichtsbarkeit
M Rich/SI Impianti:auch SchiedsVerf vorbereitende staatliche Verfahren
Nicht: Schiedsklausel als Einwendung
VO Brüssel 1/EuGVÜRäumlich-persönlicher Anwendungsbereich
Art 3, 4
kein „ungeschriebenes Erfordernis“ des Auslands/Mitgliedsstaatsbezugs
Zuständigkeit Art 3, 4 und ausdrückliche Ausnahmen (zB Art 5, 22 VO)
Anerkennung Entscheidungen aus Mitgliedsstaat (Art 26 EuGVÜ)
Rechtshängigkeit Verfahren in Mitgliedsstaat (Art 21, 22, 23) EuGVÜ
Grundsatz: VO Brüssel 1bestimmt (internationale) Zuständigkeit, wenn...
Beklagtenwohnsitz in Mitgliedsstaat
Art 3 Abs 1
Lex fori bestimmt Zuständigkeit
Kein Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedsstaat
Art 4 Abs 1
bestimmt das Recht des (angeblichen) Wohnsitzstaats
Art 52, 53 EuGVÜ
Mit Ausdehnung in Art 3 Abs 2 genannter „exorbitanter Zuständig-keiten“ auf EU-Bewohner
Art 4 Abs 2
33 VO
25 ff VO
59, 60 VO
VO Brüssel 1: GerichtsstandssystemEuGVÜ systematisch geringe Abweichungen
VO Brüssel 1: GerichtsstandssystemEuGVÜ systematisch geringe Abweichungen Art 2 ff
Art 2: Beklagtenwohnsitz Allgemeiner Gerichtsstand
Art 5, 6: Besondere Zuständigkeiten
kumulativ zu Art 2 nach Wahl des
Klägers
bestimmter Bezug des Sachverhalts: Sachnähe angestrebt
Art 22: ausschließ-liche Zuständigkeiten
Art 23: Gerichts-standsvereinbarung
Verdrängt Art 2
immer
regelmäßig (Art 23 Abs 1 S 1)
Art 8 ff, 15 ff, 18 ff: besondere Zuständig-keitsordnungen:
VerbrauchersachenVersicherungssachenArbeitnehmer
Verdrängt Art 2, 5, 6, 23, soweit nicht ausdrücklich dort vorbehalten
Fakultative besondere Gerichtsstände Art 5 VO Brüssel
1/WEuGVÜGemeinsame Voraussetzung:Beklagtenwohnsitz in einem Vertragsstaat /
Gericht in einem anderenVertragsstaat
Art 5 S 1
Nr 1: Vertrag:Erfüllungsort
Nr 2: Unterhalt:Klägerwohnsitz
Nr 3: DeliktDeliktsort
Nr 4: Adhäsionsklage bei Strafgericht
Nr 5: Zweig- niederlassungderen Sitz
Nr 6: Trust:dessen Sitz
Nr 7: Bergelohn:Arrestort
Art 5 Nr 1: Erfüllungsortgerichtsstand: Entwicklung EuGVÜ
Anspruch aus Vertrag
- Peters: autonome Auslegung: Ansprüche aufgrund bestehender vertraglicher Sonderbeziehung
- auch Streit um Bestehen eines Vertrages
- Keine Annexzuständigkeit für konkurrierende Deliktsansprüche
maßgebliche Verpflichtung
- De Bloos: nicht vertragsprägende Verpflichtung, sondern Hauptpflicht, die Gegenstand der Klage ist
derenErfüllungsort- auch örtliche Zuständigkeit!
- Tessili:nicht vertragsautonom, sondern nach dem gemäß IPR der lex fori anwendbaren Vertragsstatut
- Custom Made Comm:auch Art 57 Abs 1 CISG (Geldschuld=Bringschuld)
- Zelger: auch vereinbarter Erfüll.ort- Mainschiff-G: aber nicht, wenn nur zur Gerichtsstandsbeeinflussung
Art 5 Nr 1 VO Brüssel 1Umkehr zu einer autonomen Erfüllungsortbestimmung
- für Verkauf beweglicher Sachen: Lieferort- für Dienstleistungen: Erbringungsort
Vereinbarung (nur einheitliche ?) vorbehalten
Alte Systematik nur für andere Vertragstypen
Art 5 Nr 1 b VO Brüssel 1
Art 5 Nr 1 c VO Brüssel 1
Individualarbeitsvertrag
- neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 VO Brüssel 1), wie für Verbraucher und Versicherte
Unterhaltsgerichtsstand Art 5 Nr 2 VO Brüssel 1/EuGVÜ
Unterhaltssache Autonom auszulegen: familienrechtlicher Anspruch zur Lebensunterhaltssicherung
Örtliche und internationale Zuständigkeit
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Unterhaltsklägers nach dessen Wahl
Unterhaltsschuldner als Kläger
Fraglich, ob Art 5 Nr 2 (gew. Aufenthalt) auch für Abänderung oder negative Feststellung
UnterhaltsregressDritter
auch übergegangener Unterhaltsanspruch im Gerichtsstand des Art 5 Nr 2
Unterhalt als (Scheidungs-) Folgesache
- Unterhaltszuständigkeit nach Vo Brüssel 1- aber: Art 5 Nr 2 Alt 2: nationale Verbundzuständigkeit wird zu VO-Zust
Deliktsgerichtsstand Art 5 Nr 3VO Brüssel 1/EuGVÜ
Unerlaubte Handlung/ gleichgestellte Handlungen
Kalfelis:Schadenshaftung, die nicht an einen Vertrag iSd Nr 1 anknüpft
Ort des schädigenden Ereignisses
Handlungsort/ Erfolgsort(Distanzdelikt)
Mines Potasse:Wahl des
Geschädigten
Streudelikt, insbes Ehr/ Pressedelikt
Fiona Shevill:Wahl des
Geschädigten, aber nur im jeweiligen Land entstandener
Schaden
Mittelbare Schäden/ Vermögensschäden
Marinari: auch reine V. schäden gerichts-
standsbegründend, aber nur primäre, nicht
mittelbare (bei Dritten)
Anspruchskonkurrenz mit vertraglichen Ansprüchen
Deliktsgerichtsstand nur für deliktische Ansprüche, keine akzessorische Zuständigkeit
Auch vorbeugende Ansprüche
Adhäsionsverfahren Art 5 Nr 4 VO Brüssel 1/EuGVÜ
Strafgericht, bei dem öffentliche Strafklage erhoben ist
Zuständig auch für Schadensersatzanspruch, wenn nach lex fori hierfür zuständig
Konkurriert zu Art 5 Nr 3 - Art der Gerichtsbarkeit dort von der lex fori bestimmt
Schutz des Angeklagten als zivilrechtlich Beklagter
Art II Protokoll v 26.5.89 (EuGVÜ)
Bei Fahrlässigkeitstat kann sich der Angeklagte hinsichtlich der Zivilklage jedenfalls vertreten lassenAnordnung persönlichen Erscheinens: Vollstreckungshindernis
Art 61 VO Brüssel 1
Niederlassungsgerichtsstand Art 5 Nr 5VO Brüssel 1/EuGVÜ
Nicht bezogen auf bestimmte Streitgegenstände
Stammhaus=Beklagter
Zweigniederlassung, Agentur
Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat (Art 5 Satz 1)Schutzlücke bei Stamm-
haus außerhalb EU
Sitz im Gerichtsstaat
Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniedlg/Agentur
Blanckaert: Autonome Auslegung: - Geschäftstätigkeit- eigene Geschäftsführung- unter Aufsicht des Stammhauses
Somafer:- Rechte und Pflichten aus Führung der Niederlassung- Verbindlichkeiten aus deren Geschäftstätigkeit
StreitgenossenschaftArt 6 Nr 1
VO Brüssel 1/EuGVÜ
Grundvoraussetzung Art 6 S 1: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedsstaat
// Art 5: nicht notwendig in anderem Mitgliedsstaat
Klage gegen mehrere Personen vor Gericht des Art 2 für einen Bekl. (auch örtlich)
Mitbeklagter von außerhalb EU ist gegen Art 6 geschützt!
oder: analoge Anw.Keine Streitgenossenschaft in besonderen Gerichtsständen! (Ablasgracht V002)
Nationale Beschränkungen des Personenkreises (zB § 38 ZPO)
? Zustandekommen und Inhalt des Prorogationsvertrages (zB §§ 307 ff BGB)Art 23 VO abschließend
bzgl Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle
Räumlicher Anwendungsbereich
Mindestens eine Partei Wohnsitz in Mitgliedsstaatund Zuständigkeit Gericht(e) eines Mitgliedsstaats
und irgendein Auslandsbezug: - Wohnsitz einer Partei im Ausland- Derogation ausländischer Zuständigkeit
Art 23 VO Brüssel 1
Gerichtsstandsvereinbarung
Intertemporale Geltung -Art 23 VO: Klageerhebung nach Inkrafttreten-vorher wirksame Vereinbarung bleibt wirksam-vorher unwirksame kann wirksam werden!
„entstandenes/bestimmtes Rechtsverhältnis“
Bei vorheriger Vereinbarung:Powell Duffryn: Geltung für alle Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis als solchem genügt(Auslegungsfrage)
bestimmtes Gericht -Einzelnes Gericht -oder Gerichte eines Vertragsstaates-Bestimmbarkeit genügt-nicht bei freier Wahl durch eine Partei
Gerichtsstandsvereinbarung a) „schriftlich“
Individualvereinbarung: -schriftliche Erklärung beider Seiten-nicht notwendig eine Urkunde
AGB: - ausdrücklicher Hinweis auf Gerichtsstandsklausel- danach schriftliche Vertragsannahme des anderen Teils- Colzani: Bezugnahme auf Angebot genügt
„Form“ sichert „Vereinbarung“
...oder „mündlich mit schriftlicher Bestätigung“
Individualvereinbarung: -mündliche Einigung(fehlt bei kaufm. Bestätigungsschreiben)- Schriftlichkeit von einer Seite, spätere Rolle im Prozess unerheblich
AGB: - Hinweis und Kenntnisnahmemöglichkeit vor Annahme- dann genügt mündl Annahme bei schriftlichen AGBSegoura: nicht bei Übermittlung nach Vertragsschluss
Art 23 Abs 2 VO Brüssel 1:dauerhaft aufzeichnungsfähige e-mail
Gerichtsstandsvereinbarungb) „Gepflogenheiten...zwischen den Parteien...“
Anpassung an Segoura: widerspruchslose Hinnahme einseitiger AGB- Bestätigung kann in laufenden Geschäftsbeziehungen Vereinbarung sein
c) „...Handelsbrauch...“
Erklärtes Ziel: Problem des kaufm. Bestätigungsschreibens zu lösen
aber: diese „Form“ ist nicht mehr Indiz für eine wirkliche Vereinbarung
Trasp. Castelletti:
Handelsbrauch:allgemein/regelmäßig bestimmtes Verhalten, nicht für bestimmte/alle V.staaten, keine Publizitätsform
Kenntnis: steht fest bei konsolidierter Praxis im Geschäftszweig/bei bestimmter Vertragsart
Internationaler Handel: ausschließlich nach Geschäftszweig zu beurteilen, nationale Besonderheiten ohne Belang
Prorogierend:begründet den gewählten Gerichtsstand
Derogierend: beseitigt alle anderen Gerichsstände
Art 23 Abs 1 VO: im Zweifel ausschließlich
G.vereinbarung nur zugunsten einer Partei (Art 17 Abs 4 EuGVÜ)
Dann Wahlfreiheit für diese Partei
Anterist: eng auszulegen, gemeinsa-mer Parteiwille bei Vertragsschluss
Derogierende Wirkung -Art 26 VO: derogiertes Gericht erklärt sich auf Rüge oder Nichteinlassung für unzuständig
Reichweite - keine Prorogation/Derogation gegen Art 22 VO- erfasst auch konkurrierende (Delikts)ansprüche- auch bei Widerklage, nicht bei Aufrechnung
Art 23 Abs 1 S 2 VO abweichende Vereinbarung möglich
Art 23 VO Brüssel 1
Gerichtsstandsvereinbarung
Wirken inter partes, für Dritte ausnahmsweise:
- Gerling:G.vereinbarung zugunsten Dritter- Powell Duffryn: Bindet alle Gesellschafter, wenn in Gesellschaftsvertrag- Art 23 Abs 5 VO: bindet alle Beteiligten, wenn in schriftlichen trust-Bedingungen
G.vereinbarungen außerhalb Art 23 VO
In einem Mitgliedsstaat eintretende- prorogierende Wirkung: Art 4, nationales Recht- Entscheidungsvorrang des prorogierten Gerichts- derogierende Wirkung: Art 23 auch, wenn ein Nicht-Mitgliedsstaatengericht vereinbart ist- ?? Jede derogierende Wirkung nach Art 23
Anwendbar nur, wenn Beklagter Wohnsitz in Mitgliedsstaat hat
Aber: Niederlassung fingiert Wohnsitz Art 9 Abs 2 VO
Art 8-14 VO Brüssel 1
VersicherungssachenVersicherungssachen Art 8-10 EuGVÜ
Klagen gegen Versicherer
Art 9 Abs 1 VO: - lit a: Wohnsitz des Versicherers (wie Art 2) - lit b: Wohnsitz des Versicherungsnehmers (forum actoris) - lit c: Mitversicherer zusammen mit federführendem Versicherer
Art 7 iVm Art 5 Nr 5: Zweigniederlassungsgerichtsstand
Versicherer mit Sitz außerhalb Mitgliedssstaaten
Niederlassung in Mitgliedsstaat Keine Niederlassung ZPO
Art 9 Abs 2 VO
Haftpflichtversicherer - zusätzlich Schadensort Art 10 VO
- zusätzlich Interventionsklage Art 11 Abs 1 VONicht in D
- Direktanspruch: Art 8 bis 10 VO, bezogen auf Versicherungsnehmer
Art 11 Abs 2 VO
Immobiliarversicherer - zusätzlich Schadensort Art 10 VO
/9-11 VO Brüssel 1
Art 9 Abs 1 b:auch des Versicherten/Begünstigten
VersicherungssachenArt 10 Abs 3 , 11 Abs 1 EuGVÜ
Klagen des Versicherers
Nur im Wohnsitzsstaat des Beklagten (V.nehmer, Versicherter, Begünstigter)
Ausnahme: Streitverkündung gegen Versicherten nach nationalem Prozessrecht
Gerichtsstandsvereinbarung
- Nr 1: nachträglich- Nr 2: zugunsten Vers.nehmer etc- Nr 3: gemeinsamer Wohnsitzsstaat- Nr 4: V.nehmer mit Außenwohnsitz- Nr 5: V.typen nach Art 14 VO
Form und „Vereinbarung“ beurteilen sich nach Art 23
Art 11 Abs 3, 12 Abs 1 VO Brüssel 1
Art 12 VO
Art 11 Abs 3 VO
Art 13 VO
VerbrauchersachenVerbrauchersachenArt 13–15 EuGVÜ
Verbraucher=Person handelt zu einem nicht beruflichen oder gewerblichen Zweck
EuGVÜ: Nr 3: Dienstleistung/Lieferung--Werbung oder Willenserklärung im Verbraucherwohnsitzstaat
Teleologisch: nur wenn andere Partei beruflich/gewerblich handelt, entgegen Wortlaut: nicht Verträge zwischen Verbrauchern strittig
Auch Leasing und Mietkauf, strittig: Termingeschäfte
Dienstleistung autonom:alle entgeltlichen Tätigkeiten, auch Werk, Geschäftsbesorgung, Pauschalreise, Brokerage
Nicht BeförderungArt 13 Abs 3 EuGVÜ
Art 15-17 VO Brüssel 1
Art 15 Abs 1 c VO Brüssel 1:- alle anderen Verträge aus beruflicher/gewerblicher Tätigkeit des Vertragspartners- wenn Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet
Erweiterung: Zweigniederlassung etc des Ver-tragspartners des Verbrauchers in Vertragsstaat Art 15 Abs 2 VOBehandlung für Streitigkeiten aus deren Betrieb, als ob selbst Wohnsitz in Vertragsstaat
Schutzlücke: Vertragspartner ohne Sitz und ohne Zweigniederlassung in Mitgliedsstaat:
Brenner u Noller: keine Anwendung bei Klage gegen N.Y.-Broker ohne Niederlassung, aber mit selbständigem Vertrieb in D durch deutsche Bank
Kein weiterer Auslandsbezug erforderlich
Art 15 Abs 1, 2 VO Brüssel 1
Verbrauchersachen Zuständigkeitssystem
Klagen des Verbrauchers Wahlweise:- Wohnsitzstaat des Vertragspartners- Wohnsitz des Verbrauchers
- nicht: Art 5 Nr 1, denn 15 ff VO abschließend
internationale Zuständigkeit, Wohnsitz begründet nach VO Brüssel 1 auch örtliche Zuständigkeit!
- aber: Art 5 Nr 5 vgl Art 15 Abs 1 VO
Klagen des Vertragspartners - nur: Wohnsitzsstaat des Verbrauchers
- Art 5 verdrängt
- Widerklage nach Art 6 Nr 3 möglich
Gerichtsstandsvereinbarung - nachträglich, oder- zugunsten Verbraucher, oder- zu gemeinsamem Aufenthaltsstaat
Art 16 Abs 1 VO Brüssel 1
Art 16 Abs 2 VO
Art 16 Abs 3 VO
Art 17 VO
Individualarbeitsvertrag:EuGVÜ: ErfüllungsortgerichtsstandArt 5 Nr 1 Hs 2, 3 EuGVÜ
-durch 3. Beitrittsübk eingefügt Anlehnung an EuGH in -Ivenel: vertragscharakteristische Verpflichtung bei Arb. Vertrag-Six: 5 Nr 1 scheidet aus bei Arbeit in Nichtvertragsstaat
Erfüllungsortgerichtsstand für alle Klagen aus Individualarbeitsvertrag:
Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet
Arbeit gewöhnlich in mehreren Vertragsstaaten:
Arbeitnehmer als Kläger:Wahl zwischen Art 2 und Sitz der einstellenden NiederlassungArbeitgeber als Kläger:nur Art 2; nicht Art 5 Nr 1
andersArt 5 Nr 1 LuganoÜbk
Arbeitgeber als Kläger hat Wahl zwischen Art 2 und Art 5 Nr 1Hs 3
Arbeitnehmergerichtsstand VO Brüssel 1Individualarbeitsvertrag
-neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 VO Brüssel 1), wie für Verbraucher und Versicherte- Klage gegen Arbeitgeber weiterhin
-- Wohnsitzgericht-- Ort an dem der Arbnehmer gewöhnlich arbeitet
oder zuletzt gewöhnlich gearbeitet hat-- hilfsweise Einstellungsniederlassung
-Klage gegen Arbeitnehmer nur noch am Wohnsitz
Art 19 VO Brüssel 1
Art 20 VO Brüssel 1
Arbgeber mit Sitz außerhalb EU und Niederlassung in EU:entgegen Art 4: VO Brüssel 1anwendbar! Art 18 Abs 2 VO
- Urfassung: Sanicentral: frei nach Art 17 Abs 1- Art 17 Abs 5: nur noch eingeschränkt zulässig-- Vereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit-- Vereinbarung von Arbeitnehmer geltend gemachtLugano:
Art 21 VO Brüssel 1
-- Vereinbarung zugunsten von Arbeitnehmer
Prüfung der ZuständigkeitArt 19, 20 EuGVÜ
Betrifft nur eigene Zuständigkeit des Gerichts,bei anderweitiger Rechtshängigkeit: Art 27-30 VO
Von Amts wegenAusschließliche ZuständigkeitGerichte anderer Mitgliedsstaaten?
Art 25 VO
Aber nicht Untersuchung, sondern nur bei Hinweisen im Parteivortrag
Folge: Unzuständigerklärung
Ausnahme: angerufenes Gericht ist ebenfalls ausschließlich zuständig
Argument: Art 29 VO
Grundsatz: Zuständigkeitsprüfung nur bei Rüge, soweit Art 24 VO Zuständigkeit durch rügelose Einlassung erlaubt
Art 25, 26 VO Brüssel 1
Prüfung der ZuständigkeitKeine Einlassung des Beklagten mit Wohnsitz in Mitgliedsstaat
Art 20 EuGVÜ
Säumnis oder Rüge iSd Art 24
Art 26 Abs 1 VO
Von Amts wegen: Zuständigkeit ?Sonst: Unzuständigerklärung
Doppelrelevante Tatsachen(zB Vertrag, Delikt): es genügt Klägerbehauptung
Irrtum des Gerichts: Entsch. trotz fehlender Zuständigkeit wirksam und anzuerkennen!
nur bei Säumnis
+ Art 26 Abs 2,3 VO
Aussetzung, bis rechtzeitige Zustel-lung des „verfahrenseinleitenden
Schriftstücks“ feststeht
Schutz der Verteidigungsmöglichkeit Vermeidung von
Anerkennungshindernis Art 34 Nr 2VO
Art 26 VO Brüssel 1
Art 26 Abs 3, 4 VO Brüssel 1:Art 19 EU-ZustellungsVO oderArt 15 Haager ZustellungsÜbk
Einstweilige Maßnahmen Art 24 EuGVÜ
Zuständigkeit kann auch auf nationales Verfahrensrecht gestützt werden
Auch, wenn das Gericht in der Hauptsache unzuständig
vUden Maritime: selbst bei Schiedsgerichtszuständigkeit
Arrest § 919 ZPO: Belegenheit Hauptsachegericht
?
VO Brüssel 1, weil Hauptsachezuständigkeit später nur nach VO Brüssel 1
Fiktive Hauptsachezuständigkeit für Zwecke des einstweiligen verfahrens ebenfalls nach lex fori
hM, da Eilbedürftigkeit sichergestellt
Art 31 VO Brüssel 1
VO Brüssel 2/2A
Sachlicher Anwendungsbereich
Art 1 a) Zivilverfahren (Gericht oder Behörde) zur Ehescheidung, Trennung, Auflö-sung, Ungültigerklärung der Ehe
„elterliche Verantwortung“ (zB Sorge und Umgang) in Br 2A umfassend
Ausschließlich, wenn Antrags-gegner in einem Vertragsstaat- gewöhnlichen Aufenthalt - Staatsangehörigkeit/domicile hat
Art 6
Art 7Wenn keine Zust. aus VO Brüssel 2oder wenn keine Ausschließlichkeit:Lex fori, aber Gleichstellung von EU-Bürgern mit EU-Aufenthalt
§ 606a Abs 1 Nr 1 ZPOfür Französ. StA in D gegen Russischen StA
… in Sorgerechtssachen Art 8 EG-Aufenthalt des Kindes, aber: Art 12
VO Brüssel 2
Internationale Zuständig-keit in Ehesachen
- gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt- letzter g.g.A., den einer beibehalten hat- gewöhnlicher Aufenthalt Antragsgegner - gemeinsamer Antrag: gew.Auf. eines - g.A. Antragsteller 1 Jahr vor Antrag- g.A. Antragsteller 6 Monate vor Antrag und Staatsangehörigkeit dieses Staates- Heimatstaat beider Ehegatten
Art 6
Art 3
ausschließlich, wenn AntragsgegnerEU Aufenthalt oderEU Staatsangehörigkeit
UK + Irland: domicile
Dann aber alternativ, nicht abgestuft
VO Brüssel 2A
Grundregel Art 8 Gewöhnlicher Aufenthalt Kind im Gerichtsstaat
Art 12 Verbundzuständigkeit bei (kumukativ!)- elterlicher Verantwortung eines Ehegatten- Anerkennung Ehegatten/Sorgeberchtigte
- Diese Zuständigkeit ist akzessorisch: Abs 2
Entführung Art 10,11 - Haager KEntfÜbk gilt für Rückführung- Art 10, 11 gelten für Sorgerechtsregelung
Erfüllungsortgerichtsstand § 29 ZPO Auslegung wie Art 5 Nr 1
Deliktsgerichtsstand § 32 ZPO Auslegung wie Art 5 Nr 3
Vermögensgerichtsstand
§ 23 ZPOBGHZ 115, 90: - ursprünglich Inländerschutzvorschrift, - daher kein Vorwand zum forum shopping für Ausländer- erfordert zusätzlich zum Beklagtenvermögen einen hinreichenden Inlandsbezug des Streitgegenstandes
Unterhaltsgerichtsstand § 23 a ZPO-Wortlaut internationale Z- nicht für Folgesache !!
Gerichtsstandsvereinbarung § 38 ZPO - § 38 Abs 2: wie Art 17- § 38 Abs 3: nur für Pro-rogation deutscher Gerichte
EhesachenEhesachen § 606 a Abs 1 ZPO
- Nr 1: ein Ehegatte Deutscher bei Antragstellung oder Eheschließung- Nr 3: Klarstellung: auch Staatenlose mit deutschem Personalstatut- Nr 2: gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten im Inland- Nr 4: gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten im Inland +Anerkennungsprognose nicht offensichtlich negativ
Wenigstens in einem Heimatstaat nach leicht zugänglichen QuellenAnerkennung nicht ausgeschlossen
maßgeblicher Zeitpunkt Letzte mündliche Verhandlung - aber perpetuatio fori § 261 Abs 3 Nr 2 ZPO
Für Anerkennungsprognose maßgeblich letzte mündl. Verhandlung
Anerkenungszuständigkeit Ausnahme Abs 2: für § 606 a Abs 1 Nr 4Anerkennungsprognose nicht erforderlich
Folgesachen und KindschaftssachenFolgesachen und Kindschaftssachen
-eigenständig zu bestimmen:-- VO Brüssel 1 (Unterhalt) VO Brüssel 2 (Sorge)
-- Völkervertrag (MSA – KSÜ-, EuGVÜ)
-- analog § 621 Abs 3, 623 Abs 1 ZPO: „Internationale Verbundzuständigkeit“ auch wenn Scheidung nach VO Brüssel 2
§ 640 a Abs 2 ZPO: - wenn eine Partei Deutscher- wenn eine Partei deutschen gew. Aufenthalt
Begriff:§ 640 Abs 2 ZPO
Prüfung der internationalen ZuständigkeitPrüfung der internationalen Zuständigkeit
Zuständigkeitsbegründende Tatsachen- Feststehen zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO)- kein Geständnis (§ 288 ZPO)- keine Säumnis (§ 331 Abs 1 ZPO)
Negativ:
Klageabweisung als unzulässig
Zeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung, aberperpetuatio fori § 261 Abs 3 Nr 2 ZPO
Anerkennung und Vollstreckung: EuGVÜ/VO Brüssel 1
Inzidentanerkennung aller Entscheidungen aus Mitgliedsstaat
Art 33 Abs 1VOAusnahme: Verfahren nach Art 33 Abs 2 VO
Art 32 VO: - Bezeichnung unerheblich- nur Sachentscheidungen
- nicht prozessleitende- nicht Anerkennungsentscheidungen
- vollstreckbare Urkunden: Art 58 VO intertemporal Art 66 VO
- nur für Verfahren, die eingeleitet sind nach Inkrafttreten in Ursprungs- und Anerkennungsstaat- oder Zuständigkeit des Ursprungsgerichts nach zur VO Brüssel 1-kompatiblen Regeln
Oder Entscheidung nach VO Brüssel 1, aber bei Verfahrensbeginn EuGVÜ oder Lugano in beiden Staaten in Kraft
Wirkungen der Anerkennung
- Rechtskraftwirkung
- Gestaltungswirkung
- ggf auch Tatsachenwirkungen
- Präklusion, Intervention, Streitverkündung
aber:- keine Erweiterungen über die Wirkungen im Recht des Ursprungsstaates hinaus
Prüfungsumfang bei Anerkennung
Zuständigkeit grundsätzlich nicht,- auch nicht auf Umweg über ordre public, Art 34 Nr 1 VO Brüssel 1- auch nicht, wenn Zuständigkeit nach Art 4
Ausnahme:- Versicherungs- und Verbrauchersachen- Art 22 VO Brüssel 1dabei aber Bindung an die Tatsachenfeststellung
Art 35 Abs 1, 2 VO Brüssel 1
Keine Anerkennung auch bei Zuständigkeit aus exorbitanten Gerichtsständen, wenn völker-vertragliche Nichtanerkennungsverpflichtung zwischen Anerkennungsstaat und Wohnsitz/Aufenthaltsstaat des Beklagten
Art 59 Abs 1 EuGVÜ
Keine Sachüberprüfung (révision au fond)
Art 35 Abs 3 VO Brüssel 1
Auch in VO Brüssel 1 nicht ausgedehnt auf 5. Absch (Arbeitnehmerzuständigkeit)
Art 72 VO Brüssel 1: nur noch die unter Art 59 EuGVÜ geschlossenen
Art 36 VO Brüssel 1
AnerkennungshindernisseAnerkennungshindernisseArt 27 Nr 1 EuGVÜ
Art 34 Nr 1 VO Brüssel 1
Nr 1: ordre public - ordre public des Anerkennungsstaates, nicht EU-einheitlicher, trotz Konvergenzkeine Prüfungskompetenz des EuGH
- Verfahrensrechtlich: nur elementare Garantien (Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Prozessbetrug)
- Materiellrechtlich: nur elementare Gerechtigkeitswertungen, insb. Grundrechte
- IPR-Abweichungen: grundsätzlich nicht
- Rechtliches Gehör (bei Verfahrenseinleitung: Art 34 Nr 2)
Art 34 Nr 1 VO Brüssel 1
o.p.-Vorbehalt bleibt, Aufforderung zu zurückhaltender Anwendung: „offensichtlich“
AnerkennungshindernisseArt 27 Nr 2 EuGVÜ
Verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt
Ordnungsgemäß rechtzeitig
Lancray: Beides kumulativ
Klomps:Schriftstück, durch das Beklagter erstmals
Kenntnis vom Verfahren erlangt
Nicht für spätere Zustellungen, jedoch bei
Klageerweiterungen
Lex fori Erststaat + EG-ZustVO+ Haager Übk !
Heilung: nur nach dem verletzten Rechtnicht § 187 ZPO analog
Debaecker: tatsächlich Kenntnis
Frist nach Umständen, nicht
FristenrechtAber: Zurechenbare Unerreichbarkeit- solange Kläger nicht (nachträglich !) Be-klagtenadresse kennt
von Amts wegen zu beachten, wenn keine Einlassung
EuGVÜ:Keine Rechtsmittelobliegenheit im Erststaat
Art 34 Nr 2 VO Brüssel 1
„in einer Weise, dass er sich vertei digen kann“
Relevant nur noch die Verteidigung behindernde Zustellungsmängel
VO: Beklagter muß Rechtsmittel einlegen, wenn möglich
Anerkennungshindernisse Art 27 Nr 3, 4, 5 EuGVÜ
Nr 3: unvereinbare rechtskräftige Entscheidung im Anerkennungsstaat
Zeitliche Abfolge unerheblich
Anspruch und Unvereinbarkeit wie Art 27 Abs 1VO
Nr 4 VO, Nr 5 EuGVÜ: unvereinbare Entscheidung aus Nichtmitgliedsstaat
Nur, wenn früher erlassenund anerkennungsfähig
unvereinbare Entscheidung aus anderem Vertragsstaat
Art 27 Nr 5 EuGVÜ analog, Prioritätsgrundsatz
Nr 4 EuGVÜ:Personenstands-Vorfrage
Ausnahmsweise IPR-Schutz:- vorgreifliche Frage - nach „falschem“ Recht beurteilt(Sicht Zweitstaat)- und ergebnisrelevant
Art 34 Nr 3, 4 VO Brüssel 1
Art 34 Nr 4 VO Brüssel 1
VO Brüssel 1
Anerkennung VO Brüssel 2A
EntscheidungArt 21 VO Brüssel 2A - Ehesachen und elterliche Verantwortung- nicht abweisende Entscheidungenin Ehesachen (Art 2 Nr 4)
Art 21 Abs 1 - Inzidentanerkennung, keine Beischreibung nötig- kein Verfahren nach Art 7 § 1 FamRÄndG- Feststellung, auch durch Dritte, zulässig
Art 24, 25 - keine Sachprüfung (der Scheidungsgründe)
Anerkennungs hindernisse
Art 22 wie Art 34 VO Brüssel 1 aber Art 22 lit b: „eindeutig einverstanden“statt Art 34 Nr 2 : RechtsbehelfsobliegenheitEhe Art 22
elterliche Verant-wortung Art 23
- zusätzlich Schutz des Gehörs des Kindes (lit b)- auf Antrag Schutz des Gehörs anderer sorgerechtlich Beteiligter (lit d)
Urteilsanerkennung nach § 328 ZPOUrteilsanerkennung nach § 328 ZPO
Abs 1 Nr 1: „spiegelbildliche Zuständigkeit“
deutsche Zuständigkeitsnormen so anzuwenden, als würden sie im Urteilsstaat gelten („deutsch“ austauschen)
Abs 1 Nr 2: Verfahrenseinleitendes Schriftstück
Wie Art 27 Nr 2 EuGVÜ (nicht wie Art 34 Nr 2 VO Br 1
Abs 1 Nr 3: Streitgegenstandskonflikte
Vorrang jedes deutschen Urteils Vorrang früher eingeleiteter deutscher VerfahrenVorrang früherer + anzuerkennender ausländischer Urteile
Abs 1 Nr 4: deutscher ordre public
Wie Art 34 Nr 1 VO Brüssel 1
Abs 1 Nr 5: Gegenseitigkeit verbürgt, außer Fälle des § 328 Abs 2
UrteilsvollstreckungArt 31 ff EuGVÜ §§723 ff ZPOArt 38 ff VO Brüssel 1Art 21 ff VO Brüssel 2 (elt Verantwortung)
- Vollstreckbarerklärung- auf Antrag -- inzidente Anerkennungsprüfung
- Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat-- ggf Aussetzung, wenn im Ursprungsstaat Rechtsbehelf läuft
- vorher Zustellung der Entscheidung
- Rechtsbehelfe nach Katalog im Anhang zur jeweiligen VO
- Vollstreckungsurteil- auf Antrag- inzidente Anerkennungsprüfung
- Rechtskraft und Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat
- Einwendungen nicht nach § 767 Abs 2 ZPO, sd §§ 722, 723 ZPO
Europäischer Vollstreckungstitel (VO 805/2004)
Voraussetzungen-„unbestrittene Forderung“iSd Art 3 Abs 1- bei Verbrauchern nur Titel aus Wohnsitzstaat- Bestätigung durch den Ursprungsstaat als „Europäischer Vollstreckungstitel“ (Art 6 ff)
Zusätzlich bei passivem Nichtbestreiten (VU!)- bestimmte Zustellungsformen (Art 12/ 13 ff)- Unterrichtung über Forderung und Bestreiten (Art 12/16, 17)- aber: Heilung mangels Rechtsbehelf Art 18
Folgen - Vollstreckung ohne Anerkennungsprüfung und ohne Vollstreckbarerklärung (Art 20)- Vollstreckungsverweigerung nur nach Art 21, kein ordre public-Vorbehalt- aber: Aussetzung bei Rechtsbehelf-auch EGMR
Anwendungsbereich Wie Brüssel I (Art 2), auch Urkunden (Art 4)
Selber Anspruch, selbe Parteien- Aussetzung beim zweitangerufenen Gericht bis Zuständigkeit des ersten Gerichts klar
Art 22 EuGVÜ/Art 28 VO Brüssel 1
Zusammenhang (iSd Art 21 Nr 3)- Aussetzung in erster Instanz oder- Unzuständigerklärung zur Klageverbin- dung bei erstangerufenem GerichtNur 1. Instanz
Zeitpunkt Anrufung Zelger: „endgültig anhängig“ lege fori
Art 30 VO Brüssel 1
Autonom: -Einreichung bei Gericht, sofern keine Versäumnisse in späteren Zustellungsverpflichtungen- oder Einreichung zur (früheren) Zustellung
Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit
Art 19 Abs 1, 3 VO Brüssel 2 A
-Ehesachen: zwischen denselben Parteien, unabhängig von der Identität des Gegenstandes (zB Ehescheidung//Ehetrennung):
- später angerufenes Gericht setzt aus- erklärt sich nach Klärung der Zuständigkeit des erstangerufenen für unzuständig- Antragsteller kann dort seinen Antrag vorlegen
Art 19 Abs 2VO Brüssel 2 A
- Sorgesachen: selbes Kind, selber Anspruch- Dann selbes Verfahren wie bei Ehesachen
Zeitpunkt Art 16 VO Brüssel 2 A: autonom
VO Brüssel 2 A
ZPO analog § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO- nur bei identischem Streitgegenstand- nur bei früherer Rechtshängigkeit lege fori- zudem: positive Anerkennungsprognose