UMSATZSTEUER-IMPULS FÜR GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN SCHWERPUNKT LEISTUNGEN MIT AUSLANDSBEZUG Mannheim, 12. November 2015 Elektronische Kopie
UMSATZSTEUER-IMPULS FÜR GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN
SCHWERPUNKT
LEISTUNGEN MIT AUSLANDSBEZUG
Mannheim, 12. November 2015
Elektronische Kopie
Inhaltsverzeichnis
Einführung
Dienstleistungen mit Auslandsbezug
Dienstleistungsgeschäfte – Sonstige Leistungen
Exkurs: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Exkurs: Rückwärts-/Inverssuche USt-IdNr.
Praxisfälle: Sonstige Leistungen B2B
Ausnahmen Leistungsort B2B
Rechnungstellung B2B
Meldefristen und ZM
Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge
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Inhaltsverzeichnis
Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung u. a.
Zytostatikalieferung an ambulante Patienten
Verabreichung von Heilmitteln
Gestellung von Pflegekräften
Steuerpflicht / Steuerfreiheit von Privatkliniken
Steuersatz bei Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung
Lagerung von eingefrorenen Eizellen
Die Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht
Eingangsleistungen deutscher Unternehmer und Reverse Charge
Schönheitsoperationen
Stromlieferungen
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Elektronische Kopie
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Einführung
Kapitel 1
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Einführung Bedeutung der Umsatzsteuer
Umsatzsteuer (203.110)
Lohnsteuer (167.983)
43.755
45.613 39.758
20.044
17.423
15.047
Gewerbesteuer
Energiesteuer
Einkommensteuer
Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag
Körperschaftsteuer
Tabaksteuer
Solidaritätszuschlag
Grundsteuer
Versicherungssteuer (12.046)
Kfz-Steuer (8.501)
Grunderwerbsteuer (9.339)
Stromsteuer (6.638)
Abgeltungsteuer auf Zins- und
Veräußerungs- erträge (7.812)
Zölle (4.552)
Erbschaftsteuer (5.452)
Branntweinsteuer (2.059)
Kaffeesteuer (1.015)
Rennwett- u. Lotteriesteuer (1.673)
Luftverkehrsteuer (989)
Kernbrennstoffsteuer (708)
Biersteuer (684)
Schaumweinsteuer (412)
Feuerschutzsteuer (409)
Zwischenerzeugnissteuer (14)
14.612
12.690
Steuerspirale 2014 Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden in Mio. EUR
Quelle: BMF © Ebner Stolz
643.617 Millionen Euro davon entfielen auf
sonstige Steuern: 1.277 Mio. EUR
Alkopopsteuer (2)
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Einführung Grundlagen des deutschen Umsatzsteuerrechts
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE, früher: Umsatzsteuer-Richtlinien)
Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL)
EU-Durchführungsverordnung vom 15. März 2011 zur MwStSystRL (EU-Verordnung)
Die MwStSystRL enthält Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts für die nationale
Gesetzgebung. Wirkung entfaltet die MwStSystRL grundsätzlich nur durch Umsetzung in
nationales Recht (z. B. UStG in D). Ist das europäische Recht jedoch für den Bürger günstiger als das
nationale Recht, kann er sich unmittelbar auf die MwStSystRL berufen.
Die EU-Verordnung zur MwStSystRL hat Gesetzescharakter, d. h. sie ist unmittelbar geltendes
Recht in Deutschland.
Im UStAE weitestgehend umgesetzt
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Grenzüberschreitende sonstige Leistungen Wesentliche Vorschriften - Übersicht
Ort der sonstigen Leistungen § 3a ff. UStG
Reverse-Charge-Verfahren § 13b UStG
Deklaration § 18a und § 18b UStG
USt-IdNr. § 27a UStG
Grundsätze B2B und B2C
Unternehmenssitzprinzip
Empfängerortsprinzip
Sonderregelungen
Obligatorisch in der EU für Grundregel (B2B)
Nicht unter die Grundregel fallende sonstige Leistungen
im Ausland ansässiger Unternehmer
Sonderregelungen
Zusammenfassende Meldung für sonstige Leistungen
Sonderkennzeichen für bestimmte grenzüber- schreitende sonstige Leistungen in VA/JA
Zuteilungs-/Beantragungsrecht
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Ergebnisse Umsatzsteuer-Sonderprüfungen
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Ris ikofeld Umsatzsteuer
Jahr Prüfer Anzahl
Prüfungen Anzahl
Mehrergebnis Insgesamt Mrd. EUR
Mehrergebnis je Prüfer Mio. EUR
2014 2013 2012 2011 2010
1.901 1.908 1.904 1.937 1.958
89.202 90.407 91.198 96.144 96.138
2,23 1,97 2,3 2,0 1,9
1,17 1,03 1,20 1,03 0,98
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Ris ikofeld Umsatzsteuer
Margenkiller Umsatzsteuer
Fokussierung in- und ausländischer
Finanzbehörden auf Umsatzsteuer
„Massengeschäfts-/ Alltagssteuer“
EUR 2,23 Mrd. Mehrergebnis (nur) USt-APs in 2014
(pro Prüfer ca. EUR 1,17 Mio.)
Insolvenzrisiken (Fehler-bereinigung möglich?)
E-Bilanz: „Erhöhtes Aufdeckungs- risiko sowie verbesserte
Verprobungsmöglichkeit durch Steuertaxonomie“
Globalisierung (Betrugs-anfälligkeit,
Karussellgeschäfte)
Rechtsprechung im Fluss
Einfluss EU-Recht
Komplexität, Formalien,
Bürokratismus
Sanktionen, Zinsen Haftungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
Unzählbare Gesetzesänderungen
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Umsatzsteuer Compliance Umsatzsteuerliche Pflichten von Unternehmen in Deutschland
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Unternehmer
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Intrastat „MOSS“ (Mini-One-Stop Shop)
Abgabefrist 10. des Folgemonats (ggfs. Dauerfristverlängerung) zzgl. Jahreserklärung
25. des Folgemonats 10. Werktag des Folgemonats
20. des Folgemonats
Häufigkeit monatlich / vierteljährlich monatlich / vierteljährlich
monatlich monatlich
Inhalt / Anwendbar-keit
Steuerbare Leistungen im In- und Ausland
Grenzüberschreitende Leistungen innerhalb der EU
Grenzüberschreitende Warenlieferungen innerhalb der EU (> TEUR 500)
Elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU
Compliance-Aspekte
• Systemseitige Verprobung und ggfs. Anpassung sämtlicher Steuerschlüssel • Verprobung der einzelnen Erklärungen / Meldungen miteinander (z.B. innergemeinschaftliche Lieferungen in der
USt-VA entsprechen Wert der Lieferungen in der ZM) • Verantwortungsbereich auf einzelne Sachbearbeiter eingrenzen • Sensibilisierung der verantwortlichen Mitarbeiter hinsichtlich Fristen und Risiken bei Falsch- oder Nichtabgabe • Komplexität aufgrund umsatzsteuerlicher Verpflichtungen im Ausland
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Einführung Krankenhaus ist leistender Unternehmer
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Krankenhaus ist leistender Unternehmer
steuerbare Umsätze nicht steuerbare Umsätze
Ort der Leistung liegt gemäß § 3a UStG im Ausland
keine Gegenleistung Leistung gegen Entgelt (Entgelt kann in Geld oder Gegenleistung bestehen) + Ort der Leistung liegt im Inland
steuerpflichtige Umsätze steuerfreie Umsätze EU Drittland
Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer
Registrierungspflicht im Drittland prüfen (ggf. ausländische Steuerpflicht)
• Reverse Charge für Leistungsempfänger (Hinweis in Rechnung)
• Meldung in der ZM (Zusammenfassende
Meldung gem. § 18a UStG)
keine Gegenleistung, sondern
a) nicht steuerbarer Zuschuss
z. B. aus öffentlichen Kassen (EU, BMBF) oder von gemeinnützigen Stiftungen
b) echter Schadensersatz
z. B. Versicherungsleistungen
c) USt-Organschaft
Leistungen zwischen Unternehmen, die organ-schaftlich verbunden sind
Steuersatz 19 % Steuersatz 7 % • 1a (Ausfuhrlieferungen) • 1b (innergemein. Lieferungen) • 12 a (Vermietung) • 14 b (Krankenhaus) • 16 (Altenheim, Pflegedienste) • 17 a (Lieferung Organe/Blut) • 18 (Wohlfahrtsverband) • 21 a (Veranstaltungen) • 21 b (Sportkurse) • 22 a (Bildungsleistungen) • 23 (Kinderbetreuung) • 28 (Lieferung steuerfrei genutzter Gegenstände)
§ 4 UStG, Nr.
Steuerentstehung § 13 UStG
• mit Ablauf des Monats der Leistungserbringung
• bei Anzahlungen mit Ablauf des Monats, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde
Meldung in der VA und Jahreserklärung § 12 (2) UStG u. Anlage 1 § 12 (1) UStG
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Einführung Darstellung des Mehrwertsteuersystems „Normalfall“ indirekte Steuer - §§ 1, 13, 14 und 15 UStG
Unternehmer
(Krankenhaus)
(i. d. R. Steuerschuldner)
Umsatz
Umsatzempfänger
Finanzamt
(Steuergläubiger)
„Zahlung“ 1.190,- €
190,- €
USt
(Steuerschuldner)
-190,- €*)
*) Hängt von weiteren Voraussetzungen ab
Zahllast
Erstattung
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Einführung Krankenhaus ist Leistungsempfänger
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Krankenhaus ist Leistungsempfänger
innergemeinschaftlicher Erwerb (wenn die Voraussetzungen des § 1a UStG erfüllt sind)
Reverse Charge Verfahren §13b UStG
§ 13b (1) UStG sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers (EU und Drittland § 13b (2) Nr. 1 UStG Werklieferungen eines Unternehmers aus dem Drittland, wenn der Ort der Leistung im Inland ist
bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen eines
inländischen Unternehmers
Steuersatz 19 % Steuersatz 7 %
Steuerentstehung § 13 UStG
• mit Ausstellung der Rechnung • spätestens mit Ablauf des dem Erwerb /
der Ausführung folgenden Monats
steuerpflichtige Umsätze steuerfreie Umsätze
1 der Erwerb von Blut und von Organen
§ 4b UStG, Nr.
§ 12 (1) UStG § 12 (2) UStG u. Anlage 1
u. a.: § 13b (2) UStG, Nr. • 3 Umsatze, die unter das Grund- erwerbsteuergesetz fallen
• 7 Lieferung von Schrott • 9 Lieferung von Gold (325) • 11 Lieferung von Edelmetallen • 10 Lieferung von Tablets, Mobil- funkgeräten etc.
unter bestimmten Voraussetzungen: • 4 Bauleistungen • 8 Reinigungsleistungen • 5b Lieferung von Strom und Gas
Steuersatz i. d. R. 19 %
Ausnahme bei sonstigen Leistungen eines EU Unternehmers • Ablauf des Monats der Leistungserbringung
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Unternehmer (i. d. R. Steuerschuldner)
Umsatz Umsatzempfänger
(Krankenhaus)
Finanzamt
(Steuergläubiger)
Entgelt 1.000,- €
§ 13b UStG
(Steuerschuldner)
190,- €
Einführung Darstellung des Mehrwertsteuersystems „Reverse Charge Verfahren/ Steuerschuld des Leistungsempfängers“ - §§ 1, 13b, 14a und 15 UStG
*) Hängt von weiteren Voraussetzungen ab
-190,- €*)
Zahllast
Erstattung
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Grundsätze der Umsatzsteuer – Lieferung oder sonstige Leistung?
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Lieferung Sonstige Leistung
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Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand
Veräußerung von körperlichen Gegenständen aller Art, z. B. Waren
Sonderfälle z. B. im Leasingbereich, bestimmte Software
… die im Verkehr wie Sachen angesehen werden, z. B. Elektrizität
aber auch Werklieferungen
Keine Lieferung sondern
Aktives Tun, z. B. Dienstleistungen, Vermittlungsleistungen, Beförderungsleistungen, usw.
Achtung Steuerabzug § 50a EStG
Auch passives Verhalten (Dulden oder Unterlassen), z. B. Duldung der Ausnutzung eines Patents, Unterlassung Vermietung etc.
aber auch Werkleistungen
Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistungen §§ 3 und 3a ff. UStG
Lieferungen Sonstige (Dienst-)Leistungen
Aus dem „Blickwinkel“ eines „Durchschnittsverbrauchers“ (Einheitlichkeits- grundsatz bzw. keine künstliche Aufteilung für Art, Ort, Steuerpflicht etc.)
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Abgrenzung Lieferung/sonstige Leistung Beispiel Software (A 3.5 UStAE)
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Lieferungen
Verkauf von Standard-Software
Verkauf von Updates auf Datenträger
Sonstige Leistungen
Überlassung von nicht standardisierter, speziell nach den Anforderungen des Kunden erstellter Software (Individual-Software)
Auch individuelle Anpassungen vorhandener Software
Übertragung von Standard- & Individual-Software über das Internet
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Grundsätze der Einheitlichkeit der Leistung A 3.10 UStAE
Ein im wirtschaftlichen Sinne einheitlicher Vorgang darf nicht (künstlich) in Einzelbestandteile
aufgeteilt werden
„Einheitliche“ komplexe Leistungen oder
Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung
Ist die Hauptleistung eine Lieferung, richtet sich der Ort der einheitlichen Leistung nach den Regeln
der Lieferung bzw. umgekehrt
Steuerbefreiungsvorschrift umfasst die gesamte einheitliche Leistung.
Der für die Hauptleistung maßgebliche Steuersatz gilt auch für die Nebenleistung.
Aber einheitliches Vertragswerk „nur“ Indiz für Einheitlichkeit
Grundsatzbeispiele (Ausnahmen möglich):
Verkauf Produkt inkl. Schulungsleistungen
Lieferung einer Ware inkl. Verpackungsmaterial, Transport, Versicherung
Lieferung von (Ersatz)Teilen/Komponenten inkl. Einbau/Austausch/Montage
„Blickwinkel“ eines „Durchschnittsverbrauchers“ sowie „Gepräge-Theorie“
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Dienstleistungen mit Auslandsbezug
Kapitel 2
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Dienstleistungen mit Auslandsbezug
Dienstleistungsgeschäfte – Sonstige Leistungen
Exkurs: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Exkurs: Rückwärts-/Inverssuche USt-IdNr.
Praxisfälle: Sonstige Leistungen B2B
Ausnahmen Leistungsort B2B
Rechnungsstellung B2B
Meldefristen und ZM
Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge
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Ortsbestimmung Dienstleistungen – Grundsätze § 3a UStG, Art 43, 44 f. MwStSystRL
Sonstige (Dienst-)Leistungen
Grundsatz Empfängerortprinzip
§ 3a Abs. 2 UStG
Grundsatz Unternehmersitzprinzip
§ 3a Abs. 1 UStG
Ausnahmen Ausnahmen
B2B*) B2C**)
*) Unternehmer (Business) und nichtunternehmerische juristische Person mit USt-IdNr. („fiktiver Unternehmer“) **) Ab 1.1.2015 Änderung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
Grundstücksleistungen (Personen-) Beförderungsleistungen
Veranstaltungsleistungen/Eintrittsberechtigungen Restaurant- und Verpflegungsleistungen
Vermietung von Beförderungsmitteln Vermittlungsleistungen
Arbeiten an beweglichen Gegenständen elektronische Dienstleistungen
Katalogleistungen Sonderregelung bestimmte Leistungen im Drittland
x x x x x
x
x x x x x x x x x x
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Grundsatz Leistungsort B2B*)
§ 3a Abs. 2 UStG; EU-VO Art. 10-13
Unternehmer A Unternehmer
Leistungsort: Ort an dem Empfänger sein
Unternehmen betreibt (S itz oder Betriebsstätte)
Grenze
*) Weiterhin: Sonderregelungen für bestimmte „Drittlandsumsätze“ (§ 3a Abs. 6 bis 8 UStG)
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Empfängerortprinzip im B2B-Bereich gilt, wenn
der Leistungsempfänger nachweislich Unternehmer ist und die Leistung für den
unternehmerischen Bereich verwendet wird.
die Leistung an eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person erfolgt, deren eine USt-
IdNr. erteilt wurde
die Leistung an eine juristische Person erbracht wird, die sowohl unternehmerisch als auch
nichtunternehmerisch tätig ist
der Leistungsempfänger die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich verwendet:
den privaten (persönlichen) Bedarf des Unternehmers oder
den Bedarf des Personals des Unternehmers
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B2B – Empfängerortprinzip § 3a Abs. 2 UStG; EU-VO Art. 17
Empfängerortprinzip im B2B-Bereich gilt nicht, wenn
Leistungsort?
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Nachweispflicht des leistenden Unternehmers im Fall des § 3a Abs. 2 UStG, dass …
… sein Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und
… die sonstige Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht
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Leistungsempfänger muss dem Leistenden seine USt-IdNr. vor Ausführung der Leistung mitteilen
Leistender kann regelmäßig davon ausgehen, dass Leistungsempfänger Unternehmer ist und die sonstige Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezieht, wenn dieser seine gültige
USt-IdNr. mitteilt
Voraussetzung: Leistender muss sich vom BZSt bestätigen lassen: Gültigkeit der USt-IdNr. des Leistungsempfängers den Namen und die Anschrift
Unternehmerbegriff für den Leistungsort - Verwendung USt-IdNr. A 3a.2 UStAE; EU-VO Art. 18
Leistungsempfänger
= Unternehmer ?
Compliance
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Hinweise zur Verwendung USt-IdNr. Bei (erstmalige) Erfassung der Stammdaten eines Leistungsempfängers -> Gesonderte Erklärung sinnvoll, in deren Leistungsempfänger
o versichert, dass Leistungen für den unternehmerischen Bereich bezogen werden und o die USt-IdNr. gesondert mitteilt
Nach Auffassung Finanzverwaltung ist es für den Nachweis der Unternehmereigenschaft des
Leistungsempfängers für sich allein nicht hinreichend , wenn lediglich eine formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. aufgezeichnet wird
Unternehmerbegriff für den Leistungsort - Verwendung USt-IdNr. A 3a.2 UStAE; EU-VO Art. 18
Fehlende USt-IdNr. Grundsatz es gelten B2C-Regelungen
Ist eine USt-IdNr. beantragt, aber noch nicht erteilt:
o Indizienprozess möglich -> vorläufiger Nachweis o Spätere Vorlage der erteilten USt-IdNr. erforderlich (spätester Zeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht)
Compliance
Compliance
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Erbrachte sonstige Leistung die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen des Leistungsempfänger –
sondern für den privaten Gebrauch – bestimmt sind.
Insbesondere (nicht abschließend):
Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten
Herunterladen von Filmen und Musik
Abonnements von Online-Zeitungen (Ausnahme: Fachzeitungen)
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Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Vertrauensschutz – A 3a.2 Abs. 11a UStAE
Verwendung USt-IdNr. ist in diesen Fällen für die unternehmerische Verwendung nicht ausreichend!
Zusätzlich muss Leistender auf eine eindeutige Erklärung des Leistungsempfängers bestehen, dass die bezogene sonstige Leistung für dessen Unternehmen bestimmt ist!
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* Grundsätzlich Vertrauensschutz, auch wenn Verwendung für private Zwecke erfolgt ** Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt
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USt-IdNr.?
B2B-Umsatz B2C-Umsatz
JA NEIN
Verwendet der Dienstleistungsempfänger eine ihm zugeteilte USt-IdNr. oder reicht er sie später nach (Praktikabilität?), so gilt er als Unternehmer*.
Unternehmer mit USt-IdNr.
Ausschließlich nichtunternehmerisch tätige juristische Personen oder unternehmerisch und nicht unternehmerisch tätige juristische Personen** mit USt-IdNr.
Dienstleistungsempfänger teilt keine USt-IdNr. mit bzw. keine Verwendung beim Dienstleistungsbezug, dann Zugrundelegung Status eines Nichtsteuerpflichtigen
Privatpersonen/Nichtunternehmer/Nicht-steuerpflichtige/Verbraucher
Nicht steuerpflichtige juristische Personen ohne
USt-IdNr.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Zusammenfassung
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Dienstleistungen mit Auslandsbezug
Dienstleistungsgeschäfte – Sonstige Leistungen
Exkurs : Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Exkurs: Rückwärts-/Inverssuche USt-IdNr.
Praxisfälle: Sonstige Leistungen B2B
Ausnahmen Leistungsort B2B
Rechnungsstellung B2B
Meldefristen und ZM
Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge
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Elektronische Kopie
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Bestätigungsabfrage
www.bzst.bund.de
Rechtliche Grundlagen
Aufzeichnung richtiger, gültiger ausländischer USt-IdNr. des
Kunden (Leistungsempfänger) „im Lieferzeitpunkt“ notwendig für:
Erfüllung gesetzlicher Vorschriften (Buchnachweis, ZM etc.),
Nachweis „Unternehmereigenschaft“ des Kunden
Vertrauensschutz
Buchnachweis der USt-IdNr. des Kunden lt. deutscher Finanzverwaltung
Mussvorschrift für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
Was nun?
Prüfung Gültigkeit der USt-IdNr. (qualifizierte Bestätigungsabfrage)
bei Erstkontakt
Regelmäßige Abstände bei Bestandskunden
Nutzung Abfragemöglichkeiten des BZSt
Massendatenabfrage prüfen
Dokumentation (immer schriftliche Bestätigung)
Ggf. Invers-Suche bei vorliegender USt-IdNr.
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Elektronische Kopie
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Bestätigungsabfrage (2)
Bestätigungsabfrage USt-IdNr.:
www.bzst.bund.de
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Elektronische Kopie
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Bestätigungsabfrage (3)
1. Schritt – einfache Bestätigungsabfrage
Eigene IdNr. und Kunden IdNr. eingeben
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Elektronische Kopie
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Bestätigungsabfrage (4)
2. Schritt – qualifizierte Bestätigungsabfrage
Genaue Bezeichnung und Adressierung des Kunden
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Elektronische Kopie
In allen Fällen schriftliche Bestätigung anfordern!
Empfehlenswert ist die zusätzliche Aufbewahrung eines Bildschirmausdrucks der Abfrage, da
die Bestätigung keine Informationen bezüglich Name und Adresse des angefragten
Unternehmer enthält.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Bestätigungsabfrage (5)
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Elektronische Kopie
Dienstleistungen mit Auslandsbezug
Dienstleistungsgeschäfte – Sonstige Leistungen
Exkurs: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Exkurs : Rückwärts -/Inverssuche USt-IdNr.
Praxisfälle: Sonstige Leistungen B2B
Ausnahmen Leistungsort B2B
Rechnungsstellung B2B
Meldefristen und ZM
Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge
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Elektronische Kopie
Inverssuche bei vorliegender USt-IdNr.
Problemstellung:
Es tauchen i.R.d. qualifizierten Bestätigungsabfrage immer wieder Fehler bei Adressierung und/oder
Namen der abzufragenden Unternehmen auf.
Lösungsansatz:
Mögliche Hilfe über Inverssuche auf der Homepage der Europäischen Kommission (MIAS-Datenbank =
MWSt-Informationsaustauschsystem) i.R.d. einfachen Bestätigungsabfrage
Achtung:
Die Abfrage wird von der deutschen Finanzbehörde nicht anerkannt und sollte daher nur zur Hilfe bei
der Fehlersuche für die qualifizierte Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern
herangezogen werden.
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Elektronische Kopie
Inverssuche bei vorliegender USt-IdNr.
Eingabe der abzufragenden
USt-IdNr.
Eingabe bewirkt Vergabe einer Abfragenummer für Nachweiszwecke
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http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/?locale=de
Elektronische Kopie
Inverssuche bei vorliegender USt-IdNr. - Ergebnis -
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Elektronische Kopie
Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers muss nicht nachgewiesen werden, sofern sog.
Katalogleistungen (§ 3a Abs. 4 UStG) erbracht werden
Leistungsempfänger im Drittland = Leistungsort im Drittland
Beispiele: Steuerberatung, Ingenieurleistungen, Gestellung Personal, Werbung
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Liegt keine Katalogleistung vor -> Unterscheidung in B2B und B2C grundsätzlich notwendig
Nachweis Unternehmereigenschaft z. B. über Unternehmerbescheinigung des Sitzstaates (Bescheinigung sollte § 61a Abs. 4 UStDV entsprechen)
Möglichkeit des Nachweises des unternehmerischen Bezugs auch durch „Indizienprozess“ (z. B.
Handelsregisterauszug mit Art der Tätigkeit, Art der Leistung)
Leistungsempfänger
= Unternehmer ?
Unternehmerbegriff für den Leistungsort - Drittlandsunternehmer A 3a.2 Abs. 11, 12 UStAE; EU-VO Art. 18
Compliance
Elektronische Kopie
Dienstleistungen mit Auslandsbezug
Dienstleistungsgeschäfte – Sonstige Leistungen
Exkurs: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Exkurs: Rückwärts-/Inverssuche USt-IdNr.
Praxisfälle: Sonstige Leistungen B2B
Ausnahmen Leistungsort B2B
Rechnungsstellung B2B
Meldefristen und ZM
Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge
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Elektronische Kopie
Grundsatz Leistungsort B2B | Inland § 3a Abs. 2 UStG
Krankenhaus Pharma Firma A
Leistungsort: Sitz/Betriebsstätte des Leistungsempfängers § 3a Abs. 2 UStG
=> Leistungsort in Deutschland
Steuerbarkeit: In Deutschland steuerbar
Rechnung: Ausweis von 19% deutscher Umsatzsteuer
Medikamentenstudie
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Grundsatz Leistungsort B2B | EU-Ausland § 3a Abs. 2 UStG
Krankenhaus Pharma Firma
Leistungsort: Sitz/Betriebsstätte des Leistungsempfängers § 3a Abs. 2 UStG
=> Leistungsort in Österreich
Steuerbarkeit: In Deutschland nicht steuerbar
Rechnung: Kein Ausweis von Umsatzsteuer. Hinweis auf die
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge)
Sonstiges: EU-USt-IdNr. des Kunden notwendig.
Meldung Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung
Medikamentenstudie
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Elektronische Kopie
Grundsatz Leistungsort B2B | Drittland § 3a Abs. 2 UStG
Markenlizenz
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Leistungsort: Sitz/Betriebsstätte des Leistungsempfängers § 3a Abs. 2 UStG
=> Leistungsort in USA
Steuerbarkeit: In Deutschland nicht steuerbar
Rechnung: Kein Ausweis von Umsatzsteuer.
Ggf. Hinweis in Rechnung, dass Vorgang in Deutschland nicht
steuerbar
Sonstiges: Prüfung Regelung des „Bestimmungsland“!
Doppel-/Nichtbesteuerung nicht ausgeschlossen.
Forschung GmbH Kunde
Elektronische Kopie
Grundsatz Leistungsort B2B | Drittland § 3a Abs. 2 UStG
Publikation eines angestellten Arztes in Fachzeitschrift
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Leistungsort: Sitz/Betriebsstätte des Leistungsempfängers § 3a Abs. 2 UStG
=> Leistungsort in USA
Steuerbarkeit: In Deutschland nicht steuerbar
Rechnung: Kein Ausweis von Umsatzsteuer.
Ggf. Hinweis in Rechnung, dass Vorgang in Deutschland nicht
steuerbar
Sonstiges: Prüfung Regelung des „Bestimmungsland“!
Doppel-/Nichtbesteuerung nicht ausgeschlossen.
Krankenhaus Verlag
Elektronische Kopie
Organisation medizinischer Leistungen für ausländische Patienten
FG München vom 26.3.2013 (Az. 2 K 695/10) zum Thema
Organisation medizinischer Leistungen für ausländische Patienten
Urteilsfall
Die deutsche Klägerin hat die Organisation von Klinikaufenthalten russischer Patienten inklusive Organisation der Nebenleistungen wie
Transfer, Hotelunterbringung, Begleitung zu den Ärzten und Kliniken, Dolmetscherdienste etc. für russische Agenturen durchgeführt. Sie hat
zudem die Gesamtbeträge, die von den russischen Agenturen zur Begleichung der Kosten gezahlt wurden, vereinnahmt und einen Teil davon
an die Ärzte und Kliniken und die sonstigen Leistungserbringer weitergeleitet.
Auffassung des FG
Es liegen steuerbare und steuerpflichtige sonstige Dienstleistungen vor, die keine medizinischen umsatzsteuerfreien Behandlungsleistungen
seien. Die Klägerin habe sowohl die medizinischen Leistungen als auch die nicht medizinischen Leistungen nicht selbst erbracht, sondern
lediglich organisiert. Die Klägerin sei damit als Vermittler aufgetreten und unterliege nur mit ihren Vermittlungsleistungen der Umsatzsteuer.
Beachte
Die Organisation und Abwicklung derartiger Leistungen wird in Deutschland sehr unterschiedlich gestaltet. Die Gerichte werden sich daher
noch eine ganze Weile mit der umsatzsteuerlichen Behandlung derartiger Leistungen zu beschäftigen haben.
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Elektronische Kopie
Grundsatz Leistungsort B2B § 3a Abs. 2 UStG
Krankenhaus Unternehmen
Leistungsort: Sitz/Betriebsstätte des Leistungsempfängers § 3a Abs. 2 UStG
=> Leistungsort im Ausland
Steuerbarkeit: In Deutschland nicht steuerbar
Rechnung: Kein Ausweis von Umsatzsteuer. Ggf. Hinweis in Rechnung, dass
Vorgang in Deutschland nicht steuerbar
Sonstiges: Prüfung Regelung des „Bestimmungsland“!
Doppel-/Nichtbesteuerung nicht ausgeschlossen.
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Organisation medizinischer Leistungen
für ausländische Patienten
Elektronische Kopie
Vorsteuerabzug bei nicht steuerbaren Umsätzen mit Auslandsbezug
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Grundvoraussetzungen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG)
Lieferung oder sonstige Leistungen eines anderen Unternehmers
Leistungsempfänger = Unternehmer
Leistung für sein Unternehmen wurde ausgeführt
Steuer wird gesetzlich geschuldet
Leistungsempfänger besitzt ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG (auf die Bezahlung der Rechnung
kommt es nicht an)
Leistungsempfänger kann die Vorsteuer abziehen vorliegen, sofern nicht Ausschlussgründe vorliegen.
Ausschlussgründe vom Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UStG)
Eingangsleistung wird verwendet für steuerfreie Umsätze
Eingangsleistung wird verwendet für Umsätze im Ausland, die im Inland steuerfrei wären
Elektronische Kopie
Grundsatz Leistungsort B2C § 3a Abs. 1 UStG
Krankenhaus Patient
Leistungsort: Sitz/Betriebsstätte des Leistungsempfängers § 3 Abs. 1 UStG
=> Leistungsort in Deutschland
Steuerbarkeit: In Deutschland steuerbar und steuerpflichtig mit 19 %
Rechnung: Ausweis von Umsatzsteuer.
Sonstiges: Vorsteuerabzug von Eingangsleistungen gemäß § 15 UStG
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Organisation medizinischer Leistungen
für ausländische Patienten
Elektronische Kopie
Grundsatz Leistungsort B2C § 3a Abs. 1 UStG
Krankenhaus Patient
Leistungsort: Sitz/Betriebsstätte des Leistungsempfängers § 3 Abs. 1 UStG
=> Leistungsort in Deutschland
Steuerbarkeit: In Deutschland steuerbar aber steuerfrei nach § 4 Nr. 14 b UStG
Rechnung: kein Ausweis von Umsatzsteuer.
Sonstiges: kein Vorsteuerabzug von Eingangsleistungen gemäß § 15 UStG
48
Behandlung ausländischer Patient im deutschen Krankenhaus
Elektronische Kopie
Dienstleistungen mit Auslandsbezug
Dienstleistungsgeschäfte – Sonstige Leistungen
Exkurs: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Exkurs: Rückwärts-/Inverssuche USt-IdNr.
Praxisfälle: Sonstige Leistungen B2B
Ausnahmen Leistungsort B2B
Rechnungsstellung B2B
Meldefristen und ZM
Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge
49
Elektronische Kopie
Ausnahmen Leistungsort B2B §§ 3a Abs. 3, 3b, 3e UStG
kurzfristige Vermietung von
Beförderungsmitteln
Grundstücks -bezogene
Dienstleistungen
Restauration, Verpflegung
Veranstaltungen
Personen-beförderungen
„Eine Hand voll Ausnahmen“*)
*) Sonderregelungen für bestimmte „Drittlandsleistungen“
50
Elektronische Kopie
Ausnahme: Grundstücksbezogene Dienstleistungen B2B/B2C § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG / A 3a.3 UStAE
Voraussetzungen für grundstücksbezogene Leistungen:
sonstige Leistung muss in einem engen Zusammenhang mit dem Grundstück stehen
d. h. sich nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder
Unterhaltung des Grundstücks selbst beziehen
V + V von Grundstücken § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. a UStG
Veräußerung u. Erwerb von Grundstücken § 3a Abs. 3 Nr. 1 S.2 Buchst. b UStG
Erschließung v. Grundstücken oder Bauleistungen
sonstige Leistung § 4 Nr. 12 UStG, Steuerfreiheit irrelevant!
Vermietung v. Wohn- u. Schlaf-räumen, Park- u. Camping-plätzen o. Wochenmarkt-plätzen sowie Betriebs-vorrichtungen , wenn wesentl. Grundstücksbestandteile
neu u.a.: Recht zur Benutzung v. Straßen, Brücken o. Tunneln gg. Zahlung Mautgebühr
sonstige Leistung der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen
sonstige Leistung Notare bei der Beurkundung v. Grundstücks-KV, Bestellung Grundschuld etc.
beachte: gilt nicht für Notarleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Beurkundung o.g. Verträge stehen
Wartungs-, Renovierungs- u. Reparaturarbeiten an Gebäuden incl. Abrissarbeiten, Verlegen von Fliesen u. Parkett sowie Tapezieren
Bauaufsichtsmaßnahmen Begutachtung u. Bewertung v.
Grundstücken, auch zur Ermittlung d. Grundstückswerts
neu u.a.: Vermessung u. Errichtung v. Baugerüsten
3 Bereiche:
51
Elektronische Kopie
Ausnahme: Veranstaltungen*) A3a.6 Abs. 13 UStAE
Veranstaltungsleistung B2B
Einräumung von Eintrittsberechtigungen
Tätigkeitsortprinzip
Sonstige Veranstaltungsleistung
Empfängerortprinzip
offene Veranstaltungen
geschlossene Veranstaltungen
*) Vorsicht: keine EU-einheitliche Interpretation!
52
Elektronische Kopie
Ausnahme: Offene Veranstaltungen*) Beispiel 1
Leistungsort: Veranstaltungsort gem. § 3 a Abs. 3 Nr. 5 UStG = Deutschland
Sachverhalt: Krankenhaus veranstaltet ein Seminar in Stuttgart für Ärzte, Teilnahmebeschränkungen gibt es nicht. Teilnahme von Krankenhausärzten aus Österreich, Belgien, Deutschland und Frankreich (Arbeitgeberveranlassung).
*) Vorsicht: keine EU-einheitliche Interpretation!
53
Krankenhaus
Elektronische Kopie
Ausnahme: Geschlossene Veranstaltungen*) Beispiel 2
Leistungsort: Empfängerortsprinzip des deutschen Krankenhauses
gem. § 3 a Abs. 2 Satz 1 UStG = Deutschland
Sachverhalt: Das (deutsche) Krankenhaus beauftragt eine Steuerberaterin aus Österreich in Salzburg ein „Seminar“ durchzuführen. An dem Seminar können nur Mitarbeiter des Krankenhauses teilnehmen.
*) Vorsicht: keine EU-einheitliche Interpretation!
54
Elektronische Kopie
Ausnahme: Veranstaltungen*) Übersicht
Veranstaltungsort (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG)
Anbieter Teilnehmer = Unternehmer
Veranstaltungs -ort (tatsächl.)
umsatzsteuerlicher Leistungsort Abrechnung umsatzsteuerlich
DE DE / EU DE DE 19% USt DE
EU / Drittland DE DE DE 0% USt; Reverse-Charge DE
DE DE EU / Drittland EU / Drittland
nicht steuerbar DE - keine USt DE Überprüfung anhand ausl. USt Recht
Empfängerort (§ 3a Abs. 2 UStG)
Anbieter Teilnehmer = Unternehmer
Veranstaltungs -ort (tatsächl.)
umsatzsteuerlicher Leistungsort Abrechnung umsatzsteuerlich
DE DE DE / EU / Drittland DE 19% USt DE
EU / Drittland DE DE / EU / Drittland DE 0% USt; Reverse-Charge DE
DE / EU / Drittland EU Ausland DE / EU / Drittland EU Ausland 0% USt DE; Reverse-Charge EU Ausl. Überprüf. anhand ausl. USt Recht
DE / EU / Drittland
Drittland DE / EU / Drittland
Drittland
0% USt DE; evtl. Rev.-Charge Drittl. Überprüf. anhand ausl. USt Recht
*) Vorsicht: keine EU-einheitliche Interpretation!
55
Elektronische Kopie
Ausnahme: Messeleistungen (1) A 3a.4 UStAE (deutsche Interpretation)
56
Empfängerort- prinzip
Belegenheits - ort
Tätigkeitsort
Tätigkeitsort
Messeleistungen*)
B2B B2C
Standmiete zzgl. mind. 3 weiterer
Leistungen*)
Standmiete, Flächenmiete
etc.
Eintrittsberechtigungen
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG
§ 3a Abs. 2 UStG § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG
*) Vorsicht: keine EU-einheitliche Interpretation! BMF-Schreiben vom 21. Mai 2015 – Anwendbarkeit der Grundsätze auch für Kongressveranstalter
Elektronische Kopie
Ausnahme: Messeleistung (2) Einheitliche Messeleistung - Leistungskatalog
1. Technische Versorgung von überlassenen Ständen
2. Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und
Abbau von Ständen
3. Überlassung von Standbauteilen und
Einrichtungsgegenständen, einschließlich Miet-
System-Ständen
4. Standbetreuung und Standbewachung
5. Reinigung von Ständen
6. Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf
dem Messegelände
7. Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich
Eintrittskarten
8. Überlassung von Telefonapparaten, Telefaxgeräten
und sonstigen Kommunikationsmitteln
9. Überlassung von Informationssystemen
(Bildschirmgeräte, Lautsprecher)
10. Schreibdienste u.ä. sonstige Leistungen auf dem
Messegelände
11. Beförderung und Lagerung von
Ausstellungsgegenständen wie Exponaten und
Standausrüstungen
12. Übersetzungsdienste
13. Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von
Werbeanzeigen usw. in Messekatalogen, Zeitungen,
Zeitschriften usw., Anbringen von Werbeplakaten,
Verteilung von Werbeprospekten und ähnliche
Werbemaßnahmen
14. Besuchermarketing
15. Vorbereitung und Durchführung von Foren,
Sonderschauen, Pressekonferenzen,
Eröffnungsveranstaltungen und Ausstellerabenden
16. Gestellung von Hosts und Hostessen*)
57 *) Ergänzung durch BMF-Schreiben vom 21. Mai 2015
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Ausnahme: Messeleistungen (3) Ortsbestimmung bei Messeleistungen
58
Leistung nach Katalognummer
Empfänger ist Unternehmer
Empfänger ist Privatperson
Empfänger kommt aus Drittland und ist
Unternehmer
Empfänger kommt aus Drittland und ist
Privatperson
Nr. 1, 4 – 6, 9-10 Empfängerort Unternehmerort Empfängerort Unternehmerort
Nr. 2 Empfängerort Unternehmerort/ Tätigkeitsort
Empfängerort
Wohnsitz Empfänger
Nr. 3 Empfängerort Unternehmerort Empfängerort Wohnsitz Empfänger
Nr. 7 Veranstaltungsort Veranstaltungsort Veranstaltungsort Veranstaltungsort
Nr. 8 Empfängerort Unternehmerort Empfängerort Wohnsitz Empfänger
Nr. 11 Empfängerort Tätigkeitsort Empfängerort, wenn tatsächliche Nutzung im
Drittland
Tätigkeitsort
Nr. 12, 13, 16 Empfängerort Unternehmerort Empfängerort Wohnsitz Empfänger
Nr. 14,15 (Grundsatz)
Empfängerort Unternehmerort Empfängerort Unternehmerort
Nr. 14,15 (bei Werbeleistungen)
Empfängerort Unternehmerort Empfängerort Wohnsitz Empfänger
Elektronische Kopie
Ausnahme Messeleistungen (4) Einheitliche Messeleistung („Fläche + 3“) *)
1. die Veranstaltungsfläche wird überlassen
und
2. es werden mindestens 3 weitere Leistungen des folgenden
Leistungskataloges erbracht
Rechtsfolge:
Einheitliche Veranstaltungsleistung nach der Grundregel
Ausnahme: Empfänger kein Unternehmer, so ist der Ort dieser Leistung dort, wo die Leistung
tatsächlich erbracht wird
Ausnahme: Einheitliche Veranstaltungsleistung wird im Drittlandsgebiet genutzt und ausgewertet
(nur Messen im Drittland betroffen)
Aber:
Es kann ein abweichender Ort „gewählt werden“, wenn dies dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates
entspricht (Abstimmung Finanzbehörde empfehlenswert)
*) Auslegung in Deutschland!
59
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Dienstleistungen mit Auslandsbezug
Dienstleistungsgeschäfte – Sonstige Leistungen
Exkurs: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Exkurs: Rückwärts-/Inverssuche USt-IdNr.
Praxisfälle: Sonstige Leistungen B2B
Ausnahmen Leistungsort B2B
Rechnungsstellung B2B
Meldefristen und ZM
Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge
60
Elektronische Kopie
Musterrechnung Grundregel B2B-EU (Ausgangsumsatz) §§ 3a Abs. 2, 14a Abs. 1 und 5 UStG
61
Gesamtbetrag
Personalgestellung 1.10. bis 31.10.2014 (pauschal) 20.000,00 EUR
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)
Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag netto bis zum…. Kto: XXX BLZ XXX
Angabe USt-IdNr. des ausländischen Kunden
Hinweissatzpflicht: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge) Neuregelung 2013: Bei RC: Rechnungsrecht des Mitgliedsstaates des Rechnungsstellers (Ausnahme: „Gutschrift“)
Angabe der eigenen USt-IdNr.
An
Kunde: Rossi Srl
USt-IdNr. IT 123456789
Via Genova No. 13
I-33075 Udine
15.11.2014
Rechnung Nr. 08/15
Leistungsdatum: 31.10.2014
Krankenhaus GmbH
Musterstrasse 15
99999 Musterstadt
USt-IdNr. DE 123456789
Rechnungsstellung bis zum 15. Tag des auf die Leistung folgenden Monats (§14a Abs. 1 S.2 UStG)
Elektronische Kopie
Rechnungsangaben – andere Amtssprachen BMF-Schreiben vom 25.10.2013, Teil II (1)
62
Elektronische Kopie
Rechnungsangaben – andere Amtssprachen BMF-Schreiben vom 25.10.2013, Teil II (2)
63
Elektronische Kopie
Rechnungsangaben – andere Amtssprachen BMF-Schreiben vom 25.10.2013, Teil II (3)
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Elektronische Kopie
Dienstleistungen mit Auslandsbezug
Dienstleistungsgeschäfte – Sonstige Leistungen
Exkurs: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Exkurs: Rückwärts-/Inverssuche USt-IdNr.
Praxisfälle: Sonstige Leistungen B2B
Ausnahmen Leistungsort B2B
Rechnungsstellung B2B
Meldefristen und ZM
Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge
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Elektronische Kopie
Meldefristen § 18a und b UStG 2010
USt-Voranmeldung ohne Dauerfris t-
verlängerung
USt-Voranmeldung mit Dauerfris t- verlängerung
Zusammenfassende Meldung
Innergemeinschaftliche Leistungen
10. des Folgemonats
10. des übernächsten
Monats
25. des Folgemonats
nach Quartals / wahlweise monatlich
66
Elektronische Kopie
Zusammenfassende Meldung (Datenabgleich) § 18a UStG
Datenaustausch zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Automatisiertes
Mehrwertsteuer-Informationssystem (MIAS) durch Abfrage von:
1. USt-IdNr. von Unternehmern
2. Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Lieferungen/Leistungen
Unternehmer
Grenze
Lieferung/Leistung
Bundeszentralamt für Steuern
Unternehmer
Zentrale Behörde
ZM über innergem. Lieferung/Leistungen
Abgleich des igE Kontrolle der ZM (Abgleich igL/Leistung lt. Voranmeldung und ZM)
67
Elektronische Kopie
Abgabefrist UStVA Sanktion
Abgabefrist ZM
10. Tag nach Ablauf VAZ (Kalendermonat / Kalendervierteljahr)
Verlängerung um 1 Monat bei DauerfristV
25. Tag nach Ablauf Meldezeitraum DauerfristV nicht möglich Ggf. unterschiedliche Meldezeiträume für Lieferungen
bzw. sonstige Leistungen
Verspätungszuschlag möglich max. EUR 25.000
§ 152 AO
Bußgeld möglich max. EUR 5.000
§ 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG
Verspätete, inkorrekte Abgabe etc. UStVA / ZM - Sanktionen
68
Nachträgliche Korrektur
Unvollständige bzw. unrichtige ZM Berichtigungspflicht innerhalb eines Monats nach
„Erkenntnis“ für den ursprüngl. Meldezeitraum Beispiel: Leistungsempfänger (EU) teilt USt-IdNr. erst
nach Abgabe der ZM mit
Compliance
Elektronische Kopie
Deklaration 2015 - Zusammenfassende Meldung
69
Elektronische Kopie
Deklaration 2015 - Zusammenfassende Meldung
2
1
USt-IdNr.
Achtung: Keine Dauerfristverlängerung möglich - Lieferungen grds. monatlich (abhängig von Umsatzgrenzen: vierteljährlich) sonstige Leistungen grds. vierteljährlich mit Wahlrecht monatlich. Insgesamt: keine Dauerfristverlängerung Abgabe am 25. des Folgemonats Berichtigung möglich ggf. Rückfragen durch das BZSt
Verzicht auf Quartalsanmeldungen bei Lieferungen
1
2
3
4
4
3
70
Elektronische Kopie
Deklaration 2015 - Zusammenfassende Meldung
5 Lieferungen: keine Kennzahl
sonstige Leistungen: Kennzahl 1 Dreiecksgeschäft (mittlerer Unternehmer): Kennzahl 2 Verprobung der Finanzbehörde mit entsprechenden Rückfragen möglich: Summe Kennziffer 21 der USt-VA = Summe Kennzahl 1 der ZM Summe Kennziffer 41 der USt-VA = Ohne Kennzahl der ZM Summe Kennziffer 42 der USt-VA = Summe Kennzahl 2 der ZM.
5
71
Elektronische Kopie
Deklaration 2015 - Zusammenfassende Meldung
6
6
Achtung: Davon wird auch Gebrauch gemacht!
72
Elektronische Kopie
Dienstleistungen mit Auslandsbezug
Dienstleistungsgeschäfte – Sonstige Leistungen
Exkurs: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Exkurs: Rückwärts-/Inverssuche USt-IdNr.
Praxisfälle: Sonstige Leistungen B2B
Ausnahmen Leistungsort B2B
Rechnungsstellung B2B
Meldefristen und ZM
Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge
73
Elektronische Kopie
Eingangsleistungen ausländischer Unternehmer und Reverse Charge Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers § 13b UStG; A 13b.1 – 13b.18 UStAE
Formelle Bestimmungen
Fehlt Hinweis, wird Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden.
Ein gesonderter Steuerausweis ist nicht zulässig.
Weist Leistender die Umsatzsteuer dennoch gesondert aus, schuldet er die Umsatzsteuer nach
§ 14c Abs. 1 UStG.
Der Leistungsempfänger kann die nach § 13b UStG geschuldete Steuer unter den sonstigen
Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen
(§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG).
Auf Anzahlungen entfallende Steuer ist bereits im VZ als Vorsteuer abziehbar, in dem Zahlung
geleistet worden ist.
Steuer ist in Voranmeldungen / Jahreserklärung zu erklären.
74
Elektronische Kopie
(ausländischer) Unternehmer
(i.d.R. Steuerschuldner)
Beratungsleistung
Krankenhaus
inländisches Finanzamt
Entgelt 1.000,- € netto
190,- €
*) Hängt von weiteren Voraussetzungen ab
-190,- €*)
Zahllast
Erstattung
Reverse-Charge
75
Das Reverse-Charge-Verfahren (Eingangsumsätze) § 13b UStG – Art. 196 MwStSystRL
Grenze
ausländisches Finanzamt
Elektronische Kopie
Fälle des
§ 3a Abs. 2 UStG
(EU-Ausländer)
Übrige Fälle des
§ 13b UStG
§ 13b Abs. 1
UStG
§ 13b Abs. 2
UStG
Steuerentstehungszeitpunkt § 13b UStG Grund- und Ausnahmefälle (Eingangsleistungen)
Mit Ablauf des Umsatzsteuer-
Voranmeldungszeitraums, in dem die
Leistung ausgeführt worden ist
Mit Ausstellung der Rechnung
Spätestens mit Ablauf des der Ausführung
der Leistung folgenden Kalendermonats
76
Elektronische Kopie
Obligatorische Anwendung Reverse-Charge in der EU?
Eine EU-einheitliche Vorgabe gibt es nur bei Leistungen nach der Grundregelung
(§ 3a Abs. 2 UStG)!
(Die 5) Ausnahmeregelungen können als Reverse-Charge-Fälle behandelt werden!
Jeder Staat kann also selbst entscheiden, ob er in diesen Fällen die Reverse-Charge-Regelung
anwendet – die einzelnen Staaten setzen dies unterschiedlich um.
Ergebnis: „Drum prüfe zur Sicherheit wer im Ausland sonstige Dienstleistungen nach
den Ausnahmeregelungen erbringt“
In Deutschland kommt bei steuerpflichtigen Dienstleistungen ausländischer Unternehmer
grundsätzlich das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung.
Allerdings bestehen auch bei uns Ausnahmen: vgl. § 13 b Abs. 6 UStG (z. B. Messen)
77
Elektronische Kopie
78
Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung u.a.
Kapitel 3
Elektronische Kopie
Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung u. a.
Zytostatikalieferung an ambulante Patienten
Verabreichung von Heilmitteln
Gestellung von Pflegekräften durch Zeitarbeitsfirmen
Steuerpflicht/ Steuerfreiheit von Privatkliniken
Steuersatz bei Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung
Lagerung von eingefrorenen Eizellen
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Zytostatikalieferungen an ambulante Patienten
Ertragsteuern Ertragsteuern
Derzeitiger Stand Abgabe an ambulante Patienten des Krankenhauses und der ermächtigten Chefärzte kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( BFH Urteile vom 31.7.2013, Az. I R 31/12 und I R 82/12). Finanzverwaltung wendet Urteile an laut BMF-Schreiben vom 14.1.2015, Az. IV A 3 - S 0062/14/10009 (= Änderung Anwendungserlass zu § 67 AO), geht aber sogar noch einen Schritt weiter („Abgabe von Medikamenten ... an ambulant behandelte Patienten ... zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus“) . OFD Nordrhein-Westfalen bringt in ihrer Verfügung vom 26.1.2015 (Az. 0186 – 2014/0002 – St 15) weitere Klarheit. Sie vertritt die Auffassung, dass es sowohl bei den ermächtigten Chefärzten als auch bei den Chefärzten mit Privatambulanz darauf ankommt, ob der Chefarzt die Patienten im Rahmen seiner Dienstaufgaben (nichtselbständige Tätigkeit) oder in Nebentätigkeit (selbständige Tätigkeit) behandelt. Nur in den Fällen, in denen die Chefärzte im Rahmen ihrer Dienstaufgaben tätig werden, sind die Erträge aus der Abgabe von Zytostatika dem ertragsteuerfreien Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzuordnen.
Derzeitiger Stand Abgabe an ambulante Patienten des Krankenhauses und der ermächtigten Chefärzte kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( BFH Urteile vom 31.7.2013, Az. I R 31/12 und I R 82/12). Finanzverwaltung wendet Urteile an laut BMF-Schreiben vom 14.1.2015, Az. IV A 3 - S 0062/14/10009 (= Änderung Anwendungserlass zu § 67 AO), geht aber sogar noch einen Schritt weiter („Abgabe von Medikamenten ... an ambulant behandelte Patienten ... zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus“) . OFD Nordrhein-Westfalen bringt in ihrer Verfügung vom 26.1.2015 (Az. 0186 – 2014/0002 – St 15) weitere Klarheit. Sie vertritt die Auffassung, dass es sowohl bei den ermächtigten Chefärzten als auch bei den Chefärzten mit Privatambulanz darauf ankommt, ob der Chefarzt die Patienten im Rahmen seiner Dienstaufgaben (nichtselbständige Tätigkeit) oder in Nebentätigkeit (selbständige Tätigkeit) behandelt. Nur in den Fällen, in denen die Chefärzte im Rahmen ihrer Dienstaufgaben tätig werden, sind die Erträge aus der Abgabe von Zytostatika dem ertragsteuerfreien Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzuordnen.
Empfehlung: Untersuchung des Sachverhaltes (Gibt es weitere Medikamente, die ambulant verabreicht werden? Sind Chefärzte eingebunden)
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Zytostatikalieferungen an ambulante Patienten
Umsatzsteuer Umsatzsteuer
Derzeitiger Stand: BFH-Urteil vom 24.9.2014 , Az. V R 19/11 - Zytolieferung an Patienten des Krankenhauses umsatzsteuerfrei - Zytolieferung an Patienten der ermächtigten Chefärzte umsatzsteuerfrei Die Finanzverwaltung hat bisher nur gegenüber der DKG dazu geäußert, dass sie das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden wird. Veröffentlichung im Bundessteuerblatt II und ggf. BMF-Schreiben dazu im September/ Oktober 2015 geplant. Bis dahin ist grundsätzlich noch Umsatzsteuerpflicht gegeben. Das Krankenhaus kann sich laut BMF aber vorher schon auf das BFH-Urteil berufen und die Umsätze steuerfrei behandeln.
Derzeitiger Stand: BFH-Urteil vom 24.9.2014 , Az. V R 19/11 - Zytolieferung an Patienten des Krankenhauses umsatzsteuerfrei - Zytolieferung an Patienten der ermächtigten Chefärzte umsatzsteuerfrei Die Finanzverwaltung hat bisher nur gegenüber der DKG dazu geäußert, dass sie das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden wird. Veröffentlichung im Bundessteuerblatt II und ggf. BMF-Schreiben dazu im September/ Oktober 2015 geplant. Bis dahin ist grundsätzlich noch Umsatzsteuerpflicht gegeben. Das Krankenhaus kann sich laut BMF aber vorher schon auf das BFH-Urteil berufen und die Umsätze steuerfrei behandeln.
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Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung u. a.
Zytostatikalieferung an ambulante Patienten
Verabreichung von Heilmitteln
Gestellung von Pflegekräften durch Zeitarbeitsfirmen
Steuerpflicht/ Steuerfreiheit von Privatkliniken
Steuersatz bei Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung
Lagerung von eingefrorenen Eizellen
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Verabreichung von Heilmitteln
BMF Schreiben vom 28.10.2014 (Az. IV D 2 S 7243/07/1000202)
Für Saunaleistungen, die nach dem 30.6.2015 durchgeführt werden, ist die umsatzsteuerliche Begünstigung auf 7 %
davon abhängig, ob die entsprechende Verabreichung des Heilbads nach der Heilmittel-Richtlinie sowie nach dem
Katalog verordnungsmäßiger Heilmittel (§ 92 Abs. 6 SGB V) auch als solche eingestuft ist. Entscheidend ist nun, dass die
Verabreichung des Heilbads verordnungsfähig ist, womit auf eine tatsächliche ärztliche Verordnung weiterhin
verzichtet wird.
In § 5 der Heilmittel-Richtlinie sind u. a. folgende Maßnahmen explizit nicht als Heilmittel kategorisiert (Steuersatz 19 %)
• Höhlen/Speläotherapie
• nichtinvasive Magnetfeldtherapie
• Fußreflexzonenmassage
• Akupunktmassage
• Atlastherapie nach Arlen
• Ganz bzw. Vollmassagen / Massage mittels Geräten
• Unterwassermassage mittels automatischer Düsen
• Teil- und Wannenbäder
• Sauna / Römischirische und russischrömische Bäder,
• Floating Bäder, Heubäder, Schokobäder, Kleopatrabäder, Aromabäder, Meerwasserbäder
• Fitnesstraining/Bodybuilding (ärztlich verordnetes Funktionstraining kann umsatzsteuerfrei sein)
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Elektronische Kopie
Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung u. a.
Zytostatikalieferung an ambulante Patienten
Verabreichung von Heilmitteln
Gestellung von Pflegekräften durch Zeitarbeitsfirmen
Steuerpflicht/ Steuerfreiheit von Privatkliniken
Steuersatz bei Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung
Lagerung von eingefrorenen Eizellen
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Gestellung von Pflegekräften durch Zeitarbeitsfirma
Krankenhaus Zeitarbeitsfirma
EuGH Urteil vom 12.3.2015, (Rs. C-594/13, DStR 2015, S. 645)
Laut EuGH ist die Leistung steuerpflichtig, da es sich um Personalgestellung
handelt. Die Zeitarbeitsfirma ist keine Einrichtung mit sozialem Charakter im
Sinne des Artikel 132 Abs. 1 g) MwStSystRL.
Nicht relevant ist die Leistung der verliehenen Mitarbeiter
(= Pflegeleistung).
Dem Krankenhaus steht kein Vorsteuerabzug zu, § 15 Abs. 2 UStG
Gestellung von Pflegekräften
10.000 EUR + 1.900 EUR USt
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Aufwand 11.900 EUR
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Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung u. a.
Zytostatikalieferung an ambulante Patienten
Verabreichung von Heilmitteln
Gestellung von Pflegekräften durch Zeitarbeitsfirmen
Steuerpflicht/ Steuerfreiheit von Privatkliniken
Steuersatz bei Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung
Lagerung von eingefrorenen Eizellen
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Elektronische Kopie
Steuerpflicht / Steuerfreiheit von Privatkliniken
Alte Rechtslage: Anknüpfungspunkt für die Umsatzsteuerbefreiung war § 67 AO
Neue Rechtslage: Anknüpfungspunkt ist der sozialversicherungsrechtliche Status (§ 108 SGB V)
Neue Rechtslage: Anknüpfungspunkt ist der sozialversicherungsrechtliche Status (§ 108 SGB V)
Umsatzsteuerbefreiung hängt von der Bedarfsplanung der Länder bzw. dem Willen der Krankenkasse ab
Billigkeitsentscheidung der Finanzverwaltung
Krankenhäuser, die bis 31.12.2008 umsatzsteuerfreie Leistungen erbracht haben, können weiterhin aus
Billigkeitsgründen steuerfrei behandelt werden. Voraussetzung ist ein Antrag des Krankenhauses auf
Aufnahme in den Landeskrankenhausplan, welcher von der Planungsbehörde abgelehnt wurde, weil kein
Bedarf besteht.
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Elektronische Kopie
Steuerpflicht / Steuerfreiheit von Privatkliniken
BFH Entscheidungen zur Umsatzsteuerung von Privatkliniken (unmittelbare Anwendung des EU-Rechts): BFH V R 20/14, Vorinstanz: FG Münster 18.3.2014, 15 K 42364/11 U BFH hat am 23.10.2014 entschieden und geht von Umsatzsteuerfreiheit aus. (Quote Kassen- patienten lag bei 35 % zusätzlich wurden noch Beihilfeberechtigte behandelt).
BFH XI R 8/13, Vorinstanz: FG Baden Württemberg 28.11.2012, 14 K 2883/10 BFH hat am 17.6.2015 entschieden, dass alte 40/60 Regelung des alten § 4 Nr. 16 b UStG unionskonform ist.
BFH XI R 38/13, Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein 17.7.2013, 4 K 104/12 BFH hat am 17.6.2015 entschieden und geht von Umsatzsteuerfreiheit aus (Quote Kassen- patienten lag bei 43 %).
88
Elektronische Kopie
Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung u. a.
Zytostatikalieferung an ambulante Patienten
Verabreichung von Heilmitteln
Gestellung von Pflegekräften durch Zeitarbeitsfirmen
Steuerpflicht/ Steuerfreiheit von Privatkliniken
Steuersatz bei Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung
Lagerung von eingefrorenen Eizellen
89
Elektronische Kopie
Steuersatz bei Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung
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BFH-Urteil vom 20.3.2014 – V R 4/13 Der BFH hat entschieden, dass vermögensverwaltende Tätigkeiten einer gemeinnützigen Organisation nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Urteil ist zwar zu einem gemeinnützigen Sportverein ergangen, hat aber Auswirkungen auf alle gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen. Laut BFH ist § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG eng auszulegen. Vermögensverwaltende Tätigkeiten von gemeinnützigen Organisationen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG sind nur nicht-unternehmerische Tätigkeiten wie beispielsweise das Halten von Beteiligungen. Die Finanzverwaltung hat das Urteil bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Elektronische Kopie
Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung u. a.
Zytostatikalieferung an ambulante Patienten
Verabreichung von Heilmitteln
Gestellung von Pflegekräften durch Zeitarbeitsfirmen
Steuerpflicht/ Steuerfreiheit von Privatkliniken
Steuersatz bei Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung
Lagerung von eingefrorenen Eizellen
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Elektronische Kopie
Lagerung von eingefrorenen Eizellen
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BFH-Urteil vom 29.7.2015 – XI R 23/13 Der BFH hat entschieden, dass die Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbe-handlung eingefrorenen Eizellen gegen Entgelt umsatzsteuerfrei ist, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird. Dies gilt bei Diagnose „Unfruchtbarkeit“ auch dann, wenn die Eizellen ohne konkreten weiteren Schwangerschaftswunsch nach erfolgreicher Schwangerschaft weiter aufbewahrt werden, weil das Krankheitsbild „Unfruchtbarkeit“ auch nach einer erfolgreichen künstlichen Befruchtung weiterhin Bestand hat. Auf die Frage, ob die Krankenkassen oder die Patienten die Einlagerung finanzieren. kommt es hierbei nicht an. Abgrenzung zur CopyGene-Rechtsprechung des EuGH: Bei der Kryonisierung von Nabelschnurblut für eine später eventuell benötigte Stammzellentherapie gibt es noch keine zu therapierende Erkrankung, so dass es hier an der zur Steuerfreiheit führenden Heilbehandlung mangelt.
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Die Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht
Kapitel 4
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Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht
Eingangsleistungen deutscher Unternehmer und Reverse Charge
Schönheitsoperationen
Stromlieferungen
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Eingangsleistungen von Unternehmern und Reverse Charge Umsätze des Reverse-Charge-Verfahren
§ 13b UStG in Deutschland!
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1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers
2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände
3. Dem GrEStG unterfallende Umsätze
4. Werklieferungen im Zusammenhang mit Bauwerken, außer Planungs- und Überwachungsleistungen
5. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
Strom-und Gas-Wiederverkäufer im Inland
6. Übertragung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen
7. Lieferungen der Gegenstände gem. Anlage 3 zum UStG („werthaltige Abfälle“)
8. Gebäudereinigungen
9. Lieferung von Gold (Feingehalt mind. 325/1000)
10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ab TEUR 5 je einheitlichem
wirtschaftlichem Vorgang
11. Lieferungen der Gegenstände gem. Anlage 4 zum UStG („Metalle“) ab TEUR 5 je einheitlichem
wirtschaftlichen Vorgang (ab 01.07.2015)
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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers § 13b UStG; A 13b.1 - 13b.18 UStAE
Formelle Bestimmungen
Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung mit Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
nach § 14a Abs. 5 UStG.
Fehlt der Hinweis, wird Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden.
Ein gesonderter Steuerausweis ist nicht zulässig.
Weist Leistender die Umsatzsteuer dennoch gesondert aus, schuldet er die Umsatzsteuer nach
§ 14c Abs. 1 UStG.
Der Leistungsempfänger kann die nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer unter den sonstigen
Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG).
Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung ist in Deutschland (bislang) nicht erforderlich.
Auf Anzahlungen entfallende Umsatzsteuer ist bereits im Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abziehbar, in
dem Zahlung geleistet worden ist.
Umsatzsteuer ist in Voranmeldungen/Jahreserklärung zu erklären.
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Eingangsleistungen deutscher Unternehmer und Reverse Charge
Schönheitsoperationen
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Schönheitsoperationen
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Aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 8 UStAE Ästhetisch-plastische Leistungen sind keine Heilbehandlungsleistungen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht. Indiz hierfür kann sein, dass die Kosten regelmäßig nicht durch Krankenversicherungen übernommen werden. Auffassung der Rechtsprechung BFH vom 4.12.2014 – V R 33/12 Für die Steuerfreiheit ist es nicht ausreichend, dass ästhetische Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden können. Derartige Operationen müssen dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. BFH vom 19.3.2015 – V R 60/14 Zahnaufhellungen, die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunkelungen vornimmt, sind steuerfreie Heilbehandlungen (Beseitigung der optischen Folge einer Krankheit).
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Stromlieferungen
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Blockheizkraftwerk / KWK-Anlagen
Abschnitt 2.5 Absatz 7 UStAE
Wenn KWK Bonus gezahlt wird,
gilt gemäß der gesamte erzeugte Strom als an den Netzbetreiber geliefert
ist Umsatzsteuer nicht nur auf die tatsächliche Lieferung, sondern auf die gesamte
Menge zu entrichten
gilt die selbstverbrauchte Menge als zurückgeliefert
Vorsteuerabzug aus Investitionen und laufenden Aufwendungen ist anteilig (für den
gesamten Stromanteil möglich) möglich. Aufteilung nach dem Wirkungsgrad der
Anlage (elektrisch und thermisch) .
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Lieferung von Strom als Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung?
Auffassung der Finanzverwaltung
Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE
Lieferung von Strom ist Nebenleistung zur Vermietung und teilt hinsichtlich der Steuerpflicht /
Steuerfreiheit das Schicksal der Hauptleistung.
Auffassung EuGH
Urteil vom 16.4.2015 – C-42/14
Vermietung einer Immobilie und die Lieferung von Wasser, Elektrizität und Wärme sowie die
Abfallentsorgung, die diese Vermietung begleiten, sind grundsätzlich als mehrere
unterschiedliche und unabhängige Leistungen anzusehen sind, die unter
Mehrwertsteuergesichtspunkten getrennt zu beurteilen sind.
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Rechtsstand November 2015
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