Integration von Migranten und Ausländern – Schwerpunkt: Spracherwerb
Integration von Migranten und Ausländern – Schwerpunkt: Spracherwerb
Das sind wir…
Gliederung
• 1. Einführung
• 2. Geschichtlicher Hintergrund
• 3. Vorstellung des Instituts für deutsche Sprache
• 4. Der Integrationskurs
• 5. Die Geschichte einer Migrantin
• 6. Schwierigkeiten bei der Integration
Geschichtlicher Hintergrund
• 1871: große Migrationsbewegungen • Auswanderung aus politischen & wirtschaftlichen
Gründen• Einwanderung billiger Arbeitskräfte• Ende 20. Jahrhundert:Anzahl der Zuwanderung pro Kopf der Bevölkerung in
Deutschland erheblich höher als in klassischen Einwanderungsländer
Deutschland = Einwanderungsland
Geschichtlicher Hintergrund
• 1. Januar 2005: Zuwanderungsgesetz
• Heute:
Abwanderung > Zuwanderung
Bsp. 2009:
Abwanderung
733.800
Zuwanderung
721.000
Differenz von knapp 13.000
Institut für deutsche Sprache
• seit 2004 selbstständiger Betriebsteil der VHS Offenburg e.V.
• 40 Lehrkräfte und 2 Erzieherinnen
• 12‐
14 Integrationskurse
• Einzigartig in der BRD:
=> Ausbildung zur Altenpflegehelferin
Der Integrationskurs
• Rechtliche Grundlage: Integrationskursverordnung• Berechtigt zur Teilnahme: Spätaussiedler und Zugewanderte mit Daueraufenthaltsstatus Ausländer, die bereits länger in Deutschland leben und EU‐Bürger
• Verpflichtet zur Teilnahme:
Neuzuwanderer, die sich nicht in der deutschen Sprache verständigen können Ausländer, die von der Ausländerbehörde/ dem Sozialamt aufgefordert wurden
• Ziel: „
soziale, gesellschaftliche und berufliche Integration“
und
Verständigung in deutscher Sprache und landeskundliches
Wissen• Zertifikat ist Voraussetzung für Einbürgerung und verringert die Wartezeit• Kurse werden vom BAMF finanziert 1€/ Schulstunde muss vom Teilnehmer aufgebracht werden
• 53% aller Teilnehmer schließen erfolgreich ab
Ablauf des Integrationskurses
1. Sprachtest, um Sprachniveau des Teilnehmers herauszufinden allg. Integrationskurs, Jugendintegrationskurs, für Analphabeten
2. Sprachkurs (600 x 45 Minuten)
Basiskurs (300) Aufbaukurs (300)
3. Orientierungskurs (60 x 45 Minuten)
Politik, Demokratie, Gesellschaft (Religionsfreiheit etc.), Alltagskultur eindeutig zu wenig Zeit um Zugewanderten alles näherzubringen
4. „Deutsch‐Test für Zuwanderer“
(A2‐B1)
„Orientierungskurstest“
(25 Fragen – 13 richtig beantworten)
wenn Sprachtest unter B1, Wiederholung Aufbaukurs möglich
Die Geschichte einer Migrantin
• die Afghanin Frau P. kam vor 20 Jahren zu ihrem Mann nach Deutschland
• hat 2 Kinder in Deutschland geboren
• konnte wenig bzw. gar kein Deutsch
• hatte kein Eigenleben, da ihr Mann dies verbot
• häusliche Gewalt in psychischer wie auch physischer Form waren an der
Tagesordnung
• hat Kraft in ihren Kindern gefunden, um den Teufelskreis zu verlassen
• machte mit Erfolg einen Sprach‐
und Integrationskurs
Willkommenskultur in Deutschland
• Integration: wechselseitiger Prozess
• Willkommenskultur: Respekt, Offenheit und Toleranz
• Deutschland ist kein Einwanderungsland mehr
• gutes Beispiel: Stadt Hamm
Weitere Schwierigkeiten…
• Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen
• Dumping‐Honorare bei freiberuflichen Lehrern an Volkshochschulen, die Integrationskurse anbieten
• mangelnder Integrationswille
Landesverfassung
Vorspruch
Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott
und den Menschen, von dem Willen
beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern, dem Frieden zu dienen,das Gemeinschaftsleben nach den Grundsätzen der sozialen Gerechtigkeit zuordnen,…
I. Mensch und Staat
Artikel 1
(1) Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben inFreiheit und in der Erfüllung des christlichen Sittengesetzes
zu seinem und der
anderen Wohl zu entfalten.(2) Der Staat hat die Aufgabe, den Menschen hierbei zu dienen. Er fasst die inseinem Gebiet lebenden Menschen zu einem geordneten Gemeinwesenzusammen, gewährt ihnen Schutz und Förderung und bewirkt durch Gesetz undGebot einen Ausgleich der wechselseitigen Rechte und Pflichten.
Landesverfassung
Artikel 2
(2) Das Volk von Baden‐Württemberg bekennt sich darüber hinaus zu demunveräußerlichen Menschenrecht auf die Heimat.
Artikel 3
(1) Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage
stehen als Tage der
Arbeitsruhe und der Erhebung unter Rechtsschutz. Die staatlich anerkanntenFeiertage werden durch Gesetz bestimmt. Hierbei ist die christliche Überlieferungzu wahren.
Landesverfassung
II. Religion und Religionsgemeinschaften
Artikel 4
(1) Die Kirchen und die anerkannten Religions‐
und
Weltanschauungsgemeinschaften
entfalten sich in der Erfüllung ihrer religiösen
Aufgaben frei von staatlichen Eingriffen.
Artikel 8
Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen und katholischenKirche ergeben,
bleiben von dieser Verfassung unberührt.
Artikel 9
Die Kirchen
sind berechtigt, für die Ausbildung der Geistlichen Konvikte und Seminare
zu errichten und zu führen.
Landesverfassung
III. Erziehung und Unterricht
Artikel 12(1) Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe,zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk undHeimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialerBewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.
Artikel 18Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wirdnach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet desallgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt undbeaufsichtigt. Die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiernbleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, die Erteilung desReligionsunterrichts der des Lehrers überlassen.
Schlusswort
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Rita Süssmuth
Vielen Dank für EureAufmerksamkeit!