Samstag, 21. November 2015 S eit Jahren sind Lebensversicherungen ein weit verbreitetes Element privater Altersversorgung. Aber gerade die jahrelange Bindung mit einer Pflicht zur monatlichen Beitragszahlung und dem Risiko einer Kündigung, wenn mehrere Beiträge nicht ge- zahlt wurden, führt für finanz- schwächere Versicherte oft zu ei- ner misslichen Lage. Da ist es gut, dass es für viele Ver- sicherte die Möglichkeit gibt, sich auch nach mehreren Jahren von dem Versicherungsvertrag zu lö- sen. Denn die bloße Kündigung nach nur wenigen Jahren birgt das Problem in sich, dass dann oft nur ein verschwindend kleiner Teil der gezahlten Beiträge erstattet wird, wenn überhaupt. Die Versicherer müssen schließlich hohe Kosten tragen, da die Versicherungsvermittler – Makler und Versicherungsvertreter – für den Abschluss einer Versicherung eine hohe Provision erhalten. Der schweizerische Prozessfinanzierer proConcept AG versuchte daher jahrelang mit Hilfe eines bun- desweiten Netzwerkes von Rechtsanwälten eine im Gesetz verankerte Regelung außer Kraft zu setzen, die es verhinderte, dass dem Versicherten eine wei- tere Lösungsmöglichkeit vom Vertrag genommen wurde: das Widerspruchsrecht. Was ist das Problem? In den Jahren zwischen 1994 und 2008 konnte eine Lebensversicherung dadurch zustande kommen, dass der Versicherte einen An- trag unterzeichnete, ohne den genauen Inhalt der Vertragsbedingungen zu kennen. Diese erhielt er erst zusammen mit der Versicherungspolice. So wurde es dem Versicherten schwer gemacht, ver- schiedene Versicherungsprodukte miteinander zu vergleichen. Nachdem er die Versicherung ja schon abgeschlossen hatte, lohnte sich ein Blick in die Ver- sicherungsbedingungen nicht mehr, der Versicherte blieb bei dem einmal gewählten Lebensversicherer. Wie in vielen täglichen Situationen spielt aber auch hier das Europarecht wieder eine wichtige Rolle. Die Europäische Union hatte den Mitgliedsstaaten näm- lich vorgeschrieben, dass den Versicherten vor dem Vertragsschluss alle wesentlichen Inhalte des Versi- cherungsvertrages bekannt sein mussten. Außerdem mussten die Mitgliedsstaaten den Versicherten ge- setzlich die Möglichkeit geben, innerhalb einer be- stimmten Frist vom Vertrag wieder zurück zu treten. In Deutschland wurden diese Vorschriften so umge- setzt, dass dem Verbraucher ein Widerspruchsrecht von anfangs 14, später 30 Tagen eingeräumt wurde, das zu laufen begann, sobald die vollständigen Ver- tragsunterlagen vorlagen. Die Vorgabe, dass die In- formationen vor dem Vertragsschluss vorliegen mussten, wurde mit der juristischen Argumentation als erfüllt betrachtet, wonach ja der Vertrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist als „schwebend un- wirksam“ galt. Wie wurde nun der Versicherte ge schützt? Das Gesetz hat dem Versicherungsunter- nehmen nun aufgegeben, den Versicherten deutlich auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Für den Fall, dass die Versicherung dies unterließ, oder meinte, das Widerspruchsrecht so zu verste- cken, dass es dem Versicherten nicht auffiel, schrieb das Gesetz vor, dass dann die Wi- derspruchsfrist nicht einzuhalten war. Und hier liegt nun das juristische Problem: Anders als es die euro- päischen Regelungen vorsahen schrieb das deutsche Recht vor, dass dieses Widerspruchsrecht auch dann entfallen sollte, wenn keine wirksame Belehrung erteilt worden war, und zwar spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Nach jahrelangem Kampf durch alle Instanzen überall in Deutsch- land gelang es 2013 endlich, den Europäischen Gerichtshof einzu- schalten. Im Dezember dann urteilte der EuGH, dass diese deutsche Sonderregelung mit europäischem Recht nicht vereinbar sei. Welche Folgen hat das für den deutschen Verbrau- cher? Immer dann, wenn in dem Versicherungsver- trag keine oder – was wesentlich häufiger vorkommt – eine unwirksame Widerspruchsbelehrung enthal- ten ist, kann der Versicherte dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages noch widersprechen, obwohl er möglicherweise jahrelang Beiträge ge- zahlt hat. Unter Umständen gilt das sogar dann, wenn der Vertrag schon wieder gekündigt worden oder sogar ausgelaufen und die Versicherungssum- me ausbezahlt worden ist. Wenn der Vertrag widerrufen wurde bekommt der Versicherte sämtliche gezahlten Beiträge verzinst zu- rück. Die Versicherung darf lediglich die Kosten be- halten, die sie für den Versicherungsschutz kalku- lierte, nicht aber auch die Kosten für Provision, Ver- waltung und so weiter. Darüber hinaus sind in bestimmten Umfang auch Zinsen zu zahlen. Entscheidung vom EuGH steht aus Noch ungeklärt ist die Frage, ob auch in den Fällen, in denen die Widerspruchsbelehrung als ausrei- chend angesehen werden muss, dennoch das Recht besteht, sich vom Vertrag auch nach längerer Zeit noch zu lösen. Hier haben mehrere an der Überwa- chung der Einhaltung europäischer Regelungen be- teiligte europäische Behörden schon mehrfach die Meinung geäußert, dass die deutsche Regelung, wie ein Versicherungsvertrag zustande kam, unzulässig gewesen sei. Auch insofern ist also zu erwarten, dass der Europä- ische Gerichtshof eine entsprechende Entscheidung treffen wird, sobald er mit einem Rechtsfall, der sich mit dieser Frage beschäftigt, konfrontiert wird. Text: Felix Beer, Rechtsanwalt und Europajurist, Fachanwalt für Miet- und Wohnungs- eigentumsrecht, Kanzlei Besold, Schreiner, Wilde, Schwabach / Foto: oh Lebensversicherungen: Versicherte sind an Verträge nur bei ausreichender Widerspruchsbelehrung gebunden Ratgeber Rechtsanwälte Recht anw Rechtsanwalt Felix Beer Experten Rat... Fachanwalt für Verkehrsrecht Roland Besold Fachanwalt für Familienrecht Wolfgang Wilde Fachanwältin für Familienrecht Heike Freund Fachanwalt für Arbeitsrecht Bernd Eckerlein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Felix Beer Rechtsanwältin Jeanette Groß Rechtsanwälte/ Fachanwälte 91126 Schwabach Penzendorfer Str. 20 Tel. 09122.18020 [email protected]www.rae-bsw.de Roland Hofmann & Elke Rothenbucher Rathausgasse 9 . 91126 Schwabach Telefon 09122-188770 . e-mail: [email protected]Hefele · Gruss · Zander · Hildebrandt RECHTSANWÄLTE www. anwaltskanzlei-hgzh.de Hefele · Gruss · Zander · Hildebrandt Wittelsbacherstraße 6 Rechtsanwälte 91126 Schwabach Tel.: 0 91 22 / 92 66 0 Recht bekommen ist kein Zufall, … … wir sind gerne für Sie da! • Rechtsanwalt Gerhard Hefele Ihr Ansprechpartner für: Familienrecht – Strafrecht – Ordnungswidrigkeitenrecht – Opferschutzrecht – Allgemeines Zivilrecht • Rechtsanwalt Franz Gruss Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihr Ansprechpartner für: Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Vertragsrecht – Wettbewerbsrecht • Rechtsanwältin Evelyn Zander Fachanwältin für Arbeitsrecht Ihre Ansprechpartnerin für: Arbeitsrecht – Verkehrsrecht – Mietrecht – Erbrecht – Forderungsbeitreibung • Rechtsanwalt Johannes Hildebrandt Dipl.-Pädagoge Univ., Fachanwalt für Familienrecht Ihr Ansprechpartner für: Familienrecht – Jugend- und Jugendhilferecht – Strafrecht – Allgemeines Zivilrecht Friedrich-Ebert-Straße 24 | 91126 Schwabach | Tel.: 09122-60371-0 | Fax: 09122-60371-22 E-Mail: [email protected]| www.rechtsanwaltskanzlei-staerzl.de Rechtsanwaltskanzlei Stärzl kompetent · persönlich · zuverlässig Fachgebiete: Familienrecht | Erbrecht | Verkehrsrecht | Strafrecht | Mietrecht | Arbeitsrecht Allgemeines Zivilrecht | Vertragsrecht | Insolvenzrecht Kathrin Stärzl Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Stephan Stärzl Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht Nachlasspfleger (IFB) FÜRBETH & Kollegen RECHTSANWÄLTE TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE HARALD FÜRBETH BAU- UND ARCHITEKTENRECHT, IMMOBILIENRECHT, ERBRECHT, FAMILIENRECHT, VERKEHRSRECHT SABINE MÜHLING-WECHSLER INSOLVENZBERATUNG UND INSOLVENZVERWALTUNG, ALLG. 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Vorerst ist diese Person zwar verpflichtet, ihr Ein- kommen und Vermögen in vol- lem Umfang einzusetzen, damit die Kosten gedeckt sind; wenn dieses jedoch nicht ausreicht, sind mögliche Unterhaltsansprüche zu prüfen. Unterhaltsansprüche müssen da- bei nicht durch die hilfebedürf- tige Person selbst geltend ge- macht werden, denn die Unter- haltsansprüche gehen nach Beginn der Sozialhilfe- gewährung per Gesetz auf den jeweiligen Sozialhilfeträger über. Somit wird der Sozialhilfeträ- ger ermächtigt, die Unterhaltsansprüche zu prüfen und den jeweiligen Unterhalt zu fordern. Der Bezirk überprüft im 1. Schritt das Einkommen und Vermögen der hilfebedürftigen Person selbst, im 2. Schritt Einkommen und Vermögen des Ehe- partners und erst danach werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kinder geprüft und diese unter Umständen in Anspruch genommen. Das erste, was das unter- haltspflichtige Kind vom Sozialhilfeträger übersandt bekommt, ist die soge- nannte Rechtswahrungs- anzeige. Diese enthält die Aufforderung zur Aus- kunft, wobei der Sozialhilfeträger regelmäßig über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nur des Unterhaltspflichtigen informiert werden will, er will auch Auskünfte über Einkommen und Ver- mögen von dessen Ehegatten bzw. Lebenspartner. Die Rechtswahrungsanzeige dient der rückwir- kenden Unterhaltsforderung; der Sozialhilfeträger kann nämlich für den Fall, dass die Überprüfung der Einkommensverhältnisse viel Zeit in Anspruch nimmt, Unterhalt rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Auskunftsschreibens einfordern. Für die meisten unterhaltspflichtigen Kinder stellt sich auch die Frage, ob der Ehepartner, also das Schwiegerkind, ebenfalls Auskunft über seine Ein- kommens- und Vermögensverhält- nisse erteilen muss. Die Auskunfts- pflicht des Ehepartners ergibt sich aus § 117 SGB XII. Auch wenn das Schwiegerkind nicht mit der hilfe- berechtigten Person verwandt ist und daher keine direkte Unter- haltsverpflichtung bestehen kann, ergibt sich die Auskunftspflicht des Ehepartners über sein Einkommen dennoch aus folgendem Grund: Der Eigenbedarf des unterhalts- pflichtigen Kindes wird aus dem ei- genen Einkommen und dem Un- terhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner gedeckt. Erzielt das un- terhaltspflichtige Kind nämlich kei- ne oder geringere Einkünfte als sein Ehegatte, steht ihm gegen den Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zu, durch diesen er für den Elternunterhalt unter Umständen leistungsfähig wird. Partner-Einkommen zählt Durch Teilhabe am Einkommen des Ehepartners kann sich also eine Unterhaltsforderung ergeben, auch wenn das eigene Einkommen des Unterhalts- pflichtigen sehr gering ist und unter dem für jeden Unterhaltsschuldner bestehenden Selbstbehalt liegt. Dies gilt aber nur im Hinblick auf das Einkommen des Schwiegerkindes, nicht für das Vermögen! Während also das Einkommen des Schwiegerkindes über den Familienunterhalt zum Teil begrenzt mit- haftet, bleibt sein Vermögen beim Unterhalt außen vor. Allenfalls die Erträge des Vermögens können den Familienunterhalt erhöhen und so – jedoch in seltenen Fällen in die Haftung hineingeraten. Hierauf sollte bei der Darlegung der Auskünfte ge- genüber dem Sozialhilfeträger zwingend geachtet werden, gegebenenfalls sollten Sie sich Unterstüt- zung entsprechender Fachleute einholen. Text: Rechtsanwältin Karsta Blob, Fachanwältin für Familienrecht, Kanzlei Förster & Förster, Schwabach / Foto: oh Elternunterhalt: Wer muss für Pflege- kosten der Eltern aufkommen und was bedeutet eigentlich die sogenannte Schwiegerkindhaftung? Ratgeber Rechtsanwälte ts- w älte Experten Rat... Rechtsanwältin Karsta Blob rechts anwalts kanzlei christian ziermann • Erbrecht • Arbeitsrecht • Familienrecht • Gesellschaftsrecht • Verkehrsrecht • Steuer-/Steuerstrafrecht • Baurecht • Wettbewerbsrecht • Allgemeinen Vertragsrecht • Mietrecht berlichingenstraße 10 · 91126 schwabach · fon 09122 6302650 fax 09122 6302655 · www.rechtsanwalt-schwabach.de Ihr Partner in allen juristischen Bereichen, insbesondere im RECHTSANWALTSKANZLEI Regina KÖSTER Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht QUALITÄT DURCH FORTBILDUNG Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Tätigkeitsschwerpunkte: Ehe- und Familienrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsunfallrecht, Allg. Zivilrecht Regina Köster, Judengasse 9, 91183 Abenberg Telefon 0 91 78 / 90 46 42, Telefax 0 91 78 / 9 80 30 44 e-mail: [email protected]Rechtsanwälte Hausmann & Sandreuther Bahnhofstraße 31 • 91126 Schwabach • ☎ (0 91 22) 83 75-0 Fax 837538 • [email protected] • www.hausmann-sandreuther.de Bürozeiten: Mo. – Do. 8 bis 18 Uhr durchgehend • Fr. 8 bis 17 Uhr durchgehend Hausmann & Sandreuther RECHTSANWÄLTE Wir sind gerne für Sie da, wenn Sie rechtliche Hilfe brauchen. Siegfried Hausmann Erbrecht Familienrecht Bankrecht Fachanwalt f. ErbR Fachanwalt f. FamR Hermann Sandreuther Arbeitsrecht Mietrecht Verkehrsunfälle Fachanwalt f. ArbR Fachanwalt f. MietR u. Wohnungseigen- tumsR Reinhardt Zerner Arbeitsrecht Familienrecht Erbrecht Fachanwalt f. ArbR Fachanwalt f. FamR Fachanwalt f. ErbR Dr. Nadine Ruppel Bank- und Kapitalmarktrecht Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht Fachanwältin f. BankR Fachanwältin f. InsolvenzR Johannes Gruber Familienrecht Allg. Zivilrecht Strafrecht Rechtsanwalt Mussbach, Blum & Uhl Rechtsanwälte Kanzleigründung 1947 Hans M. Blum * Dr. Klaus Uhl Albrecht Schuhmann ** Oliver Blum *** Christian Veit Stella Sundberg Christiane Böhm * auch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ** auch Fachanwalt für Verkehrsrecht *** auch Fachanwalt für Familienrecht 91126 Schwabach, Bahnhofstraße 34 S Telefon 0 91 22 / 9 33 95-0, Fax 0 91 22 / 9 33 95-55 E-Mail: [email protected]RECHTSANWALTSKANZLEI Brigitte Berger Ulf Schiel † Klaus Berger Anna Soonius 1) 2) 4) 3) 2) 1) Fachanwältin für Arbeitsrecht 2) Fachanwältin für Familienrecht 3) Fachanwalt für Verkehrsrecht 4) Dozentin der Bayerischen Verwaltungsschule ANZEIGE REISEZEIT Herbst / Winter Lebens Wert ... die besten Unsere Sonderveröffent- lichungen finden Sie als PDF im Internet: sc-tagblatt.com/anzeigen/ sonderthemen/archiv Spitalberg 3, 91126 Schwabach Telefon (0 91 22) 93 80 - 0 Telefax (0 91 22) 93 80 - 20 E-Mail: [email protected]www.sc-tagblatt.de Die eigenen 4 Wände spezi al ! Rechts- anwälte family store family store WILLKOMMEN IM LEBEN t 2.299,- &
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HST/Seiten36&37 Lebensversicherungen: Elternunterhalt · 2015. 11. 23. · Bankrecht Fachanwalt f. ErbR Fachanwalt f. FamR Hermann Sandreuther Arbeitsrecht Mietrecht Verkehrsunfälle
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Samstag, 21. November 2015
S eit Jahren sind Lebensversicherungen ein weitverbreitetes Element privater Altersversorgung.
Aber gerade die jahrelange Bindung mit einer Pflichtzur monatlichen Beitragszahlungund dem Risiko einer Kündigung,wenn mehrere Beiträge nicht ge-zahlt wurden, führt für finanz-schwächere Versicherte oft zu ei-ner misslichen Lage.
Da ist es gut, dass es für viele Ver-sicherte die Möglichkeit gibt, sichauch nach mehreren Jahren vondem Versicherungsvertrag zu lö-sen. Denn die bloße Kündigungnach nur wenigen Jahren birgt dasProblem in sich, dass dann oft nurein verschwindend kleiner Teil dergezahlten Beiträge erstattet wird,wenn überhaupt. Die Versicherermüssen schließlich hohe Kostentragen, da die Versicherungsvermittler – Makler undVersicherungsvertreter – für den Abschluss einerVersicherung eine hohe Provision erhalten.
Der schweizerische Prozessfinanzierer proConceptAG versuchte daher jahrelang mit Hilfe eines bun-desweiten Netzwerkes von Rechtsanwälten eine imGesetz verankerte Regelung außer Kraft zu setzen,die es verhinderte, dass dem Versicherten eine wei-tere Lösungsmöglichkeit vom Vertrag genommenwurde: das Widerspruchsrecht.
Was ist das Problem? In den Jahren zwischen 1994und 2008 konnte eine Lebensversicherung dadurchzustande kommen, dass der Versicherte einen An-trag unterzeichnete, ohne den genauen Inhalt derVertragsbedingungen zu kennen. Diese erhielt ererst zusammen mit der Versicherungspolice.
So wurde es dem Versicherten schwer gemacht, ver-schiedene Versicherungsprodukte miteinander zuvergleichen. Nachdem er die Versicherung ja schonabgeschlossen hatte, lohnte sich ein Blick in die Ver-sicherungsbedingungen nicht mehr, der Versicherteblieb bei dem einmal gewählten Lebensversicherer.
Wie in vielen täglichen Situationen spielt aber auchhier das Europarecht wieder eine wichtige Rolle. DieEuropäische Union hatte den Mitgliedsstaaten näm-lich vorgeschrieben, dass den Versicherten vor demVertragsschluss alle wesentlichen Inhalte des Versi-cherungsvertrages bekannt sein mussten. Außerdemmussten die Mitgliedsstaaten den Versicherten ge-setzlich die Möglichkeit geben, innerhalb einer be-stimmten Frist vom Vertrag wieder zurück zu treten.
In Deutschland wurden diese Vorschrif ten so umge-setzt, dass dem Verbraucher ein Widerspruchsrechtvon anfangs 14, später 30 Tagen eingeräumt wurde,das zu laufen begann, sobald die vollständigen Ver-tragsunterlagen vorlagen. Die Vorgabe, dass die In-formationen vor dem Vertragsschluss vorliegenmussten, wurde mit der juristischen Argumentationals erfüllt betrachtet, wonach ja der Vertrag bis zumAblauf der Widerspruchsfrist als „schwebend un-wirksam“ galt. Wie wurde nun der Versicherte geschützt? Das Gesetz hat dem Versicherungsunter-nehmen nun aufgegeben, den Versicherten deutlichauf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
Für den Fall, dass die Versicherung dies unterließ,oder meinte, das Widerspruchsrecht so zu verste-cken, dass es dem Versicherten nicht auf fiel, schrieb
das Gesetz vor, dass dann die Wi-derspruchsfrist nicht einzuhaltenwar.Und hier liegt nun das juristischeProblem: Anders als es die euro-päischen Regelungen vorsahenschrieb das deutsche Recht vor,dass dieses Widerspruchsrechtauch dann entfallen sollte, wennkeine wirksame Belehrung erteiltworden war, und zwar spätestensein Jahr nach Zahlung der erstenPrämie.Nach jahrelangem Kampf durchalle Instanzen überall in Deutsch-land gelang es 2013 endlich, denEuropäischen Gerichtshof einzu-
schalten. Im Dezember dann urteilte der EuGH, dassdiese deutsche Sonderregelung mit europäischemRecht nicht vereinbar sei.
Welche Folgen hat das fürden deutschen Verbrau-cher? Immer dann, wennin dem Versicherungsver-trag keine oder – was wesentlich häufiger vorkommt– eine unwirksame Widerspruchsbelehrung enthal-ten ist, kann der Versicherte dem Zustandekommendes Versicherungsvertrages noch widersprechen,obwohl er möglicherweise jahrelang Beiträge ge-zahlt hat. Unter Umständen gilt das sogar dann,wenn der Vertrag schon wieder gekündigt wordenoder sogar ausgelaufen und die Versicherungssum-me ausbezahlt worden ist.
Wenn der Vertrag widerrufen wurde bekommt derVersicherte sämtliche gezahlten Beiträge verzinst zu-rück. Die Versicherung darf lediglich die Kosten be-halten, die sie für den Versicherungsschutz kalku-lierte, nicht aber auch die Kosten für Provision, Ver-waltung und so weiter. Darüber hinaus sind inbestimmten Umfang auch Zinsen zu zahlen.
Entscheidung vom EuGHsteht ausNoch ungeklärt ist die Frage, ob auch in den Fällen,in denen die Widerspruchsbelehrung als ausrei-chend angesehen werden muss, dennoch das Rechtbesteht, sich vom Vertrag auch nach längerer Zeitnoch zu lösen. Hier haben mehrere an der Überwa-chung der Einhaltung europäischer Regelungen be-teiligte europäische Behörden schon mehrfach dieMeinung geäußert, dass die deutsche Regelung, wieein Versicherungsvertrag zustande kam, unzulässiggewesen sei.
Auch insofern ist also zu erwarten, dass der Europä-ische Gerichtshof eine entsprechende Entscheidungtref fen wird, sobald er mit einem Rechtsfall, der sichmit dieser Frage beschäftigt, konfrontiert wird.
Text: Felix Beer, Rechtsanwalt und Europajurist ,Fachanwalt für Miet- und Wohnungs-eigentumsrecht , Kanzlei Besold, Schreiner,Wilde, Schwabach / Foto: oh
Lebensversicherungen:Versicherte sind an Verträge nurbei ausreichender Widerspruchsbelehrung gebunden
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Fachanwalt für VerkehrsrechtRoland Besold
Fachanwalt für FamilienrechtWolfgang Wilde
Fachanwältin für FamilienrechtHeike Freund
Fachanwalt für ArbeitsrechtBernd Eckerlein
Fachanwalt für Miet- undWohnungseigentumsrechtFelix Beer
Die Problematik des Elternunterhalts entstehtdann, wenn eine hilfebedürftige Person So-
zialhilfeleistungen in Anspruch nimmt. Kann näm-lich eine Hilfe suchende Personnach einer Pflegeheimaufnahmedie Heimkosten nicht selbst be-zahlen, muss sie Sozialhilfeleis-tungen (meist beim Bezirk) in An-spruch nehmen. Vorerst ist diesePerson zwar verpflichtet, ihr Ein-kommen und Vermögen in vol-lem Umfang einzusetzen, damitdie Kosten gedeckt sind; wenndieses jedoch nicht ausreicht, sindmögliche Unterhaltsansprüche zuprüfen.
Unterhaltsansprüche müssen da-bei nicht durch die hilfebedürf-tige Person selbst geltend ge-macht werden, denn die Unter-haltsansprüche gehen nach Beginn der Sozialhilfe-gewährung per Gesetz auf den jeweiligenSozialhilfeträger über. Somit wird der Sozialhilfeträ-ger ermächtigt, die Unterhaltsansprüche zu prüfenund den jeweiligen Unterhalt zu fordern.
Der Bezirk überprüft im 1. Schritt das Einkommenund Vermögen der hilfebedürftigen Person selbst,im 2. Schritt Einkommen und Vermögen des Ehe-partners und erst danach werden die Einkommens-und Vermögensverhältnisse der Kinder geprüft unddiese unter Umständen in Anspruch genommen.
Das erste, was das unter-haltspflichtige Kind vomSozialhilfeträger übersandtbekommt, ist die soge-nannte Rechtswahrungs-
anzeige. Diese enthält die Aufforderung zur Aus-kunft, wobei der Sozialhilfeträger regelmäßig überdie Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichtnur des Unterhaltspflichtigen informiert werden will,er will auch Auskünfte über Einkommen und Ver-mögen von dessen Ehegatten bzw. Lebenspartner.
Die Rechtswahrungsanzeige dient der rückwir-kenden Unterhaltsforderung; der Sozialhilfeträgerkann nämlich für den Fall, dass die Überprüfung derEinkommensverhältnisse viel Zeit in Anspruchnimmt, Unterhalt rückwirkend bis zum Zeitpunktder Zustellung des Auskunftsschreibens einfordern.
Für die meisten unterhaltspflichtigen Kinder stelltsich auch die Frage, ob der Ehepartner, also dasSchwiegerkind, ebenfalls Auskunft über seine Ein-
kommens- und Vermögensverhält-nisse erteilen muss. Die Auskunfts-pflicht des Ehepartners ergibt sichaus § 117 SGB XII. Auch wenn dasSchwiegerkind nicht mit der hilfe-berechtigten Person verwandt istund daher keine direkte Unter-haltsverpflichtung bestehen kann,ergibt sich die Auskunftspflicht desEhepartners über sein Einkommendennoch aus folgendem Grund:
Der Eigenbedarf des unterhalts-pflichtigen Kindes wird aus dem ei-genen Einkommen und dem Un-terhaltsanspruch gegenüber demEhepartner gedeckt. Erzielt das un-terhaltspflichtige Kind nämlich kei-
ne oder geringere Einkünfte als sein Ehegatte, stehtihm gegen den Ehegatten ein Unterhaltsanspruchzu, durch diesen er für den Elternunterhalt unterUmständen leistungsfähig wird.
Partner-Einkommen zähltDurch Teilhabe am Einkommen des Ehepartnerskann sich also eine Unterhaltsforderung ergeben,auch wenn das eigene Einkommen des Unterhalts-pflichtigen sehr gering ist und unter dem für jedenUnterhaltsschuldner bestehenden Selbstbehalt liegt.
Dies gilt aber nur im Hinblick auf das Einkommendes Schwiegerkindes, nicht für das Vermögen!
Während also das Einkommen des Schwiegerkindesüber den Familienunterhalt zum Teil begrenzt mit-haftet, bleibt sein Vermögen beim Unterhalt außenvor. Allenfalls die Erträge des Vermögens könnenden Familienunterhalt erhöhen und so – jedoch inseltenen Fällen in die Haftung hineingeraten.
Hierauf sollte bei der Darlegung der Auskünfte ge-genüber dem Sozialhilfeträger zwingend geachtetwerden, gegebenenfalls sollten Sie sich Unterstüt-zung entsprechender Fachleute einholen.
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Grenzenlose Mobilität ver-eint mit einzigartigem Design
– dafür stehen E-Bikes.Tatsächlich findet sich kaum
noch ein Radhändler,der nicht zumindest eine Ecke
im Laden für Elektro-räder reserviert hat.
Zudem eröffnen mehr und mehr auf E-Mobilität spezialisierte Händler. Sie setzenunter anderem auf Pendler, die mit Akku-Unterstützung zur Arbeit fahren – undzwar in Städten wie auch in ländlichenGebieten. Bei einer Probefahrt kann sichjeder selbst ein Bild über Leistung undLeichtigkeit des modernen Radfahrensmachen. Insbesondere für Seniorinnenund Senioren verbinden Elektrofahrräderin idealer Weise Mobilität und Gesund-heitsförderung.
Der in der Regel stufige Elektroantriebverhindert jede Überanstrengung. Dahin-gleiten bei gleichbleibendem Pulsschlagstärkt das Herz-Kreislaufsystem und er-tüchtigt die Muskulatur, schont aber dieGelenke.
Die körperliche Belastungist dosierbarRadfahren ist gesund. Soweit bekannt.
Mit einem E-Bike gewinnen auch diejeni-gen wieder Freude an diesem Sport, diedas Radfahren wegen schwerer Krankhei-ten schon aufgegeben hatten. Das E-Bikehat viele Vorteile für die Gesundheit. Miteinem Elektrofahrrad haben Wiederein-steiger ihre körperliche Belastung immerunter Kontrolle.
Radfahren bringt das Herz-Kreislauf-System in Schwung. Für Untrainierte, diesanft wieder in den Sport einsteigenmöchten, ist das E-Bike ideal. Sobald diepersönliche Belastungsgrenze überschrit-ten wird, lässt man sich vom Motor unter-stützen.
Der Blutdruck steigt zwar während desRadfahrens an, langfristig sinkt er aberauf ein niedrigeres Niveau als bei unsport-licher Lebensführung. Das schont dasHerz, weil es gegen weniger Widerstandanpumpen muss. Durch das Training wirdder Herzmuskel trainiert und besserdurchblutet. Die Steigerung der Leis-tungsfähigkeit beugt Herz-Kreislauf-Er-krankungen vor. Auch bei bestehendenHerzerkrankungen kann Ausdauersport,natürlich in Absprache mit dem Arzt, rat-sam sein.
Als Einstieg eignen sich Ausdauersport-arten besonders gut, weil sich die persön-liche Belastung, die Intensität und dasPensum des Trainings sehr gut auf die in-dividuellen Bedürfnisse abstimmen las-sen. Dieses gelingt mit einem E-Bike inidealer Weise, besser noch als mit einemnormalen Fahrrad. Und je feiner man diepersönliche Belastung dosieren kann,desto sicherer fühlt man sich auch mit ge-sundheitlichen Einschränkungen und Er-krankungen beim Sport.
Die so gewonnene Lebensfreude ist einweiterer Motivator, das Radfahren per E-Bike zu seinem Sport zu machen.
Ausdauertraining sollte dreimal dieWoche in 30- bis 45-Minuteneinheiten ab-solviert werden. So trainieren Sie Bein-,Bauch-, Gesäß- und Rückenmuskulatur
am besten. Gewisse Einstiegshürden, wieAufwand, Zeit oder schlechte Konditionbedeuten für die meisten Menschen je-doch eine Überwindung. Ein E-Bike hilft,diese zu bewältigen. Integrieren Sie dasTraining problemlos in ihren Alltag.
Beim Abnehmen ist die Motivation ent-scheidend. Ein E-Bike motiviert. Regelmä-ßiges Radfahren lässt die Pfunde schmel-zen. Schon mit einer halben Stunderuhigen Radfahrens täglich werden Mus-keln aufgebaut und gleichzeitig das Ge-wicht langsam reduziert. Dauerhaft.Langsames Abnehmen durch moderatenSport ist gesünder und erfolgverspre-chender als jede Wunderdiät.
Konditiongemächlich aufbauenSport ist dann anstrengend, wenn der
Kreislauf nicht mehr sonderlich belastbarist. Man gerät schnell aus der Puste. Dannsind alle guten Vorsätze schnell verges-sen. Braucht man zu Beginn des Trainingsoft Unterstützung, nützt man den elektro-nischen Rückenwind eben öfter. Ist manwieder mehr im Training, nützt man mehrseine wiedererwachte Muskelkraft. Unddie Motivation bleibt, weil es Spaß machtund sich so langsam und fast müheloskleine Erfolge einstellen. Mit einem Elek-trorad bekommt man genau dann An-schwung, wenn man ihn braucht. Damitist ein E-Bike auch ideal für alle, die nachlanger Pause wieder Sport treiben wollen.
Ursachen für kaputte Kniegelenke gibtes viele: Bewegungsmangel, Überge-wicht, aber auch Sportverletzungen sowiefalsche Belastung beim Sport.
Entlastung fürs KnieZu den knieschonendsten Ausdauer-
sportarten gehört Radfahren. Durch dasTreten in einer festen Bahn kann das Knienicht verdreht werden. Daher ist Radfah-ren sogar nach Knie-Operationen gesün-der und schmerzfreier als einfachesGehen. Pedelecs sind für Rehamaßnah-men nach Gelenkoperationen ideal, da dieÜberlastung sofort vom Knie genommenwerden kann, z.B. wenn während derFahrt doch Schmerzen auftreten.
Beim Radfahren bewegt sich das Knie ineiner festen gleichmäßigen Bahn, die Ver-drehungen unmöglich macht. Diese Be-wegung ist sehr gesund für die Versor-gung des Gelenks mit Mineralien. DasKnie wird nicht bloß geschont, sonderntatsächlich auch mit neuen Nährstoffenversorgt und kann sich so regenerieren.Und das alles, ohne dass das gesamteKörpergewicht auf den Beinen lastet.
Flexibler Fahrspaß mitökologischem MehrwertAls umweltbewusste Alternative zum
Auto bietet das Elektrofahrrad eine neueArt der Mobilität für alle Einsatzbereiche.Auf der Suche nach ultimativem Fahrspaßund Flexibilität auf dem Weg zur Arbeitoder der genussvollen Ausfahrt ins Grüneeröffnet sich mit E-Bikes eine neue Weltdes Radfahrens. Längst hat es sich voneinem simplen Fahrrad mit Hilfemotorzum sportlichen Mobilmacher für Alltagund Freizeit entwickelt.
Neue technische Möglichkeiten in Kom-bination mit einem speziell abgestimmtenRahmendesign und der optimalen Kom-ponentenauswahl eröffnen neue Perspek-tiven für die Straße und auch abseitsdavon.
Text: Robert Schmitt
Moderne Mobilitätmit Gesundheitseffekt
GESUNDHEITSVORTRAGmit Dr. med. Jean-Bernhard Delbéam Donnerstag, 10. September 2015, ab 19 Uhrim Martin-Luther-Saal des Evangelischen Hauses
in der Wittelbacherstraße 4Dr. med. Jean-Bernhard Delbé ist Facharzt für Allgemeinmedizin,Sportmedizin, Ernährungs- und Präventivmedizin, Orthomolekular-medizin und Naturheilverfahren. Seit mehr als zehn Jahren gibt derAutor sein fundiertes Wissen humorvoll und provokant – sowohl anden Schulmediziner wie auch an den Laien – weiter. Er erläutert dieZusammenhänge des Stoffwechsels und stellt den Bezug zur Ge-sundheit des Menschen her. Er versteht es, die hoch kompliziertenRegulationsmechanismen des menschlichen Organismus so einfachdarzustellen, dass man als Zuhörer sofort in der Lage ist, die ent-sprechenden Tipps zur Gesundheit umzusetzen. Dr. Delbés Vital-Konzept beantwortet elementare Fragen: Was kann ich tun, umgesund zu bleiben? Welchen Einfluss hat der gesunde Stoffwechselauf meinen Körper? Die Empfehlungen wirken vorbeugend und un-terstützen den Körper. Sie gleichen aus, machen den Organismuswiderstandsfähig und regulieren ihn durch die Aktivierung undStärkung der körpereigenen Selbstheilungskräfte.
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Benjamin HellerGärtnermeister · Garten- und LandschaftsbauAn der Maisenlach 67c, 91126 Rednitzhembach, Tel. 09122 /875442, Fax 878235
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Liebe Garten-freunde,die lange Hitze-und Trockenperio-de in diesem Jahrhat auch in denGärten Ihre Spurenhinterlassen.
Der Rasen ist braun, hier istneben dem Wassermangel oftauch ein zu hoher pH-Wert undKaliummangel ursächlich. Was ist zu tun:Restrasenfläche kurz mähen, mit Vertikutiereroder Rechen oberflächlich etwas aufrauen.Spiel- u. Gebrauchsrasen mit Sand vermischtnachsäen. Zusätzlich eine Gabe Herbstrasen-dünger mit vermindertem Stickstoff aber er-höhtem Kalibedarf ausbringen. Bei sandigemBoden kann zusätzlich Bodenaktivator oderSteinmehl (Bentonit) gegeben werden. Reich-lich wässern und bis zum Auflaufen feucht hal-ten.
Der Lebensbaum (Thuja occidentalis) gilt allge-mein als anspruchslos und robust. Jedoch führtWassermangel über Jahre zum braun werdender Pflanzen. Hier ist leider mit einem Neuaus-trieb nicht mehr zu rechnen. Grundsätzlich sindalle immergrünen Gehölze im Spätherbst noch-mals mit reichlich Wasser zu versorgen.
Die meisten Laubgehölze treiben auch nachvorzeitigem Laubfall wieder aus. Es ist hilfreich,geschädigte Triebe ins grüne Holz zurückzu-schneiden. Eine kräftige Wassergabe und 100 g/
m2 Patentkali helfen den Pflan-zen. Patentkali/Kalimagnesiafestigt das Pflanzengewebeund fördert die Frosthärte.
Diese Nährstoffe können imGegensatz zu Stickstoff auch
im Herbst ausgebracht werden.Bei allen Heckengehölzen, Sträuchern,
Rosen und Stauden.
Gestalten Sie gerade Ihren Garten, empfehle ichdie Verwendung von trockenresistenten Stau-den aus dem Lebensbereich Steppe.
Die Prognosen der Wetterexperten zeigen, dasses zukünftig mehr trockenere Sommer und da-für mildere verregnete Winter geben wird.
Möchten Sie daher, dass Ihre Pflanzen dennächsten Sommer besser überstehen, denkenSie doch an eine Bewässerungsanlage.
In Rasenflächen verwendet man hier Versenk-regner, welche durch zeitlich gesteuerten Was-serdruck selbstständig aufsteigen. Durch dieSchwenkbewegung wird die Fläche gleichmä-ßig bewässert. Grundsätzlich ist der Vorgang inden Morgenstunden zu beginnen, da zu dieserZeit das Erdreich abgekühlt ist. Das Wasserdringt dann auch in tiefere Schichten ein undfördert ein stabiles Wurzelwachstum. Dadurchwird die Rasenpflanze widerstandsfähiger undder Rasen verfilzt nicht so schnell.
Bei Gehölzen und Stauden empfiehlt sich einTropfschlauch. Dieser kann ohne großen Auf-wand oberirdisch verlegt werden. Der Tropf-schlauch ist die effektivste Art der Bewässe-rung, da das Wasser direkt in den gewünschtenBereich eingebracht wird.
Allgemein gilt beim Bewässern „kräftig wässernund auf Abtrocknungsphasen achten“. Richt-wert ca. 20 bis 25 Liter pro Woche und Quadrat-meter. Jedoch unter Berücksichtigung von Tem-peratur, Sonne, Wind und Bodenverhältnissen.
Zu guter Letzt noch ein Tipp für alle immergrü-nen Pflanzen. Trockenschäden können auch imWinter entstehen. Hier gilt, sobald der Bodenfrostfrei ist, die Pflanzen regelmäßig zu wäs-sern, um ein Austrocknen zu verhindern.
Ich wünsche Ihnen einen goldenen Herbst undgutes Gelingen. Ihr Tobias Gürlich
Die eigenen4 Wände
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Rat...
!
Foto: oh
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Herbstzeitist PflanzzeitFür viele Gartenliebhaber bedeutet derHerbst: Ran an die Arbeit. Neue Beete wer-den angelegt, der Rasen erneuert, Stauden,Sträucher und Bäume gepflanzt. Denn biszum Wintereinbruch können Bäume undSträucher noch Faserwurzeln bilden und imkommenden Frühjahr kräftig austreiben.Vor dem Einkauf sollte entschieden wer-den, welche Obstsorten es sein sollen. Sollzum Beispiel der Apfel süß oder eher säuer-lich sein, die Birne knackig oder saftig. Bei alldiesen Fragen stehen die Baumschulen be-ratend zur Seite. Beerensträucher könnenebenfalls im Herbst gepflanzt werden. DerStandort sollte sonnig sein. Beeren liebenes sonnig, warm und geschützt zu stehen.Vor dem Pflanzen muss der Boden gründ-lich gelockert und mit Kompost verbessertwerden. Die Pflanzgrube für die Beeren-sträucher sollte etwa doppelt so groß seinwie der Ballen. Nach dem Pflanzen werdendie Sträucher zurück geschnitten. Bei Jo-hannisbeeren werden die fünf bis siebenstärksten Triebe auf ein Drittel gekürzt,alle anderen werden entfernt. Stachelbee-ren werden ähnlich behandelt. Etwa 30 cmLänge ist für die jungen Ruten der Himbee-ren und Brombeeren das richtige Maß. Beiden Brombeeren bleiben im ersten Jahr nurzwei kräftige Ruten stehen. (wwp)
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat Frau Dr. NadineRuppel die Befugnis verliehen, die Bezeichnung „Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht“ zu führen. Voraussetzung für die Verleihung war,dass sie besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfah-rungen nachweisen musste. Besondere theoretische Kenntnisse und beson-dere praktische Erfahrungen liegen nur dann vor, wenn sie auf dem Fachge-biet erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch dieberufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
Dazu gehören z.B. das Bankvertragsrecht, Kreditvertragsrecht und Kredit-sicherung, Zahlungsverkehr, Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht, insbe-sondere Wertpapierhandel, Investmentgeschäft, alternative Anlageformen,Vermögensverwaltung, Vermögensverwahrung (vgl. § 14 lFAO).
Frau Dr. Ruppel wurde 2013 mit summa cum laude promoviert. In ihrer Dissertation beschäftigt siesich mit der Finanzdienstleistungsaufsicht in der Europäischen Union. Dafür erhielt sie 2013 den Pro-motionspreis der Juristischen Studiengesellschaft Gießen für die beste Promotion im akademischenJahr 2012/13 am Fachbereich Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen.
Neben dem Bank- und Kapitalmarktrecht verfügt Frau Dr. Ruppel über spezielle Kenntnisse auf denGebieten des Insolvenzrechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts aufgrund erfolgreich absol-vierter Fachanwaltslehrgänge.
SiegfriedHausmannFachanwalt f. ErbRFachanwalt f. FamR
HermannSandreutherFachanwalt f. ArbRFachanwalt f. MietRund Wohnungs-eigentumsR
ReinhardtZernerFachanwalt f. ErbRFachanwalt f. FamRFachanwalt f. ArbR
Dr. NadineRuppelFachanwältinf. Bank- undKapitalmarktR
JohannesGruberRechtsanwaltzuständig f. StrafR,ZivilR, VerbraucherR
Dr. Nadine RuppelFachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht
Wir erlauben uns hiermit, unseren neuen Kollegen, Herrn RechtsanwaltJohannes Gruber, 27 Jahre alt, vorzustellen. Herr Rechtsanwalt Gruberverfügt über zwei Prädikatsexamina und ist seit Februar 2015 zurRechtsanwaltschaft zugelassen. Während seiner Ausbildung war HerrRechtsanwalt Gruber u. a. in einer international agierenden Wirtschafts-kanzlei tätig. Dort war er insbesondere mit kapitalgesellschaftsrecht-lichen, immobilienrechtlichen sowie wettbewerbsrechtlichen Fallstel-lungen beschäftigt.
Nunmehr trägt er zur Ergänzung unseres bewährten Teams auf denGebieten des Strafrechts, Zivilrechts und Verbraucherrechts bei.
Sie können Herrn Rechtsanwalt Gruber gerne bei einem persönlichen Gespräch in unserer Kanzleikennen lernen. Ein Kontaktaufnahmegespräch (ohne Beratung im konkreten Einzelfall) istkostenlos.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
SiegfriedHausmannFachanwalt f. ErbRFachanwalt f. FamR
HermannSandreutherFachanwalt f. ArbRFachanwalt f. MietRund Wohnungs-eigentumsR
ReinhardtZernerFachanwalt f. ErbRFachanwalt f. FamRFachanwalt f. ArbR
Dr. NadineRuppelFachanwältinf. Bank- undKapitalmarktR
JohannesGruberRechtsanwaltzuständig f. StrafR,ZivilR, VerbraucherR
Johannes GruberRechtsanwaltzuständig f. StrafR, ZivilR,VerbraucherR
Rechts-anwälteDie neue EU-Erb-
rechtsverordnung– und was sichhierdurch ändertIn unserer globalen Gesellschaft werden auchdie Erbfälle mit Auslandsbezug immer häufiger.Nahezu eine halbe Million Fälle sind es jährlichin der EU. Das kann der Rentner sein, der nachdem Ausscheiden aus dem Berufsleben in seinFerienhaus auf Mallorca zieht. So mancherwandert auch gleich ganz aus. Aber auch dieEntsendung von Arbeitnehmern ins Auslandwird in international agierenden Unternehmenzunehmend häufiger und kann damit auch inerbrechtlicher Hinsicht ab August zu uner-wünschten Ergebnissen führen. Denn sie allesollten bedenken, dass sie nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung im Todesfall möglicher-weise nach dem Recht ihres Aufenthaltslandesbeerbt werden – selbst wenn sie nach wie vordie deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Ein Todesfall – mehrereErbrechtsordnungenDerzeit richtet sich die Frage, welches nationaleErbrecht bei einem Todesfall mit Auslandsbe-zug anzuwenden ist, noch nach den sogenann-ten Kollisionsnormen des Internationalen Pri-vatrechts (IPR). Diese sind in den verschiedenenEU-Mitgliedsstaaten teils erheblich unterschied-lich ausgestaltet.
So stellen deutsche Nachlassgerichte in Erbfäl-len zum Beispiel auf die Staatsangehörigkeit ab.Der Deutsche, der im Ausland lebt, wird für siealso selbst dann noch nach deutschem Rechtbeerbt, wenn er schon vor zehn Jahren ausge-wandert ist. In anderen Ländern ist stattdessenfür das gesamte Erbe der letzte Wohnsitz desErblassers entscheidend. Wiederum anderestellen für Immobilien auf das Recht des Ortesab, wo diese sich befinden, für beweglichesVermögen richtet sich das Erbrecht dagegennach der Staatsangehörigkeit.
Konkret bedeutet das: Wegen der national ver-schiedenen Kollisionsnormen finden mitunterin einem Erbfall mehrere ErbrechtsordnungenAnwendung – und das auch noch mit unter-schiedlichen Ergebnissen.
Ab August 2015 kommt es aufden gewöhnlichen Aufenthalt anUm solch komplizierte Fälle in Zukunft zu ver-meiden, hat die EU im Jahr 2012 eine Erb-
rechtsverordnung (Nr. 650/2012)verabschiedet. Nach ihr „unterliegtdie gesamte Rechtsnachfolge vonTodes wegen dem Recht desStaates, in dem der Erblasser zum
Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hat“. Diese Regelung gilt für alle Erb-fälle ab 17. August 2015.
Wo ist der gewöhn-liche Aufenthalt?Der Ort des gewöhnlichenAufenthaltes definiert die Ver-ordnung nicht selbst. In derBegründung finden sich jedochAnhaltspunkte. Dort heißt es,das zuständige Gericht solle dieLebensumstände des Erblassersin den Jahren vor seinem Todund im Zeitpunkt des Todesbeurteilen. Dabei sollten vorallem die Dauer und die Regel-mäßigkeit des Auslandsaufent-halts und die Gründe für diesen Berücksichti-gung finden.
Wer sich aus beruflichen oder wirtschaftlichenGründen in einem anderen Staat aufhalte,aber noch eine enge und feste Bindung zu sei-nem Herkunftsstaat habe, der könne seinen„gewöhnlichen Aufenthalt“ unter Umständenimmer noch dort haben. In diesen Bereichenist zu erwarten, dass die entsprechenden nati-onalen Gerichte erst im Laufe der Zeit einegenaue Definition herausarbeiten.
Grundsätzlich hat jemand sein gewöhnlichenAufenthalt dort, wo er sich derart aufhält, dasssich daraus ableiten lässt, dass er an diesemOrt oder in diesem Gebiet nicht nur vorüber-gehend verweilt. Als nicht nur vorübergehendgilt ein beabsichtigter zeitlicher zusammenhän-gender Aufenthalt von mehr als sechs Mona-ten Dauer, wobei kurzfristige Unterbrechungenunberücksichtigt bleiben.
Insofern kann der gewöhnliche Aufenthalt unddamit auch das anzuwendende Erbrecht bereitsmit einem Umzug an einen anderen Ort wech-seln. Dies gilt nicht nur für dauerhafte Umzüge,sondern auch dann, wenn man sich nur zeit-weise im Ausland aufhält.Streitigkeiten könnenbereits dann entstehen, wenn sich jemand nursaisonal in seiner Finca in Spanien oder Italienaufhält, oder wenn der jobbedingte Auslands-aufenthalt – möglicherweise auch nur auf einJahr angelegt – von gewissem Gewicht ist. Und
wie sieht es mit denjenigenaus, die regelmäßig zwischenzwei Ländern pendeln?
Im Testamentdas Erbrecht bestimmenKommt im Todesfall fremdes Erbrecht zur An-
wendung, kann dies mitunterzu unliebsamen Überraschun-gen für die Angehörigen führen.So ist etwa das im deutschenErbrecht geltende Pflichtteils-recht einigen anderen Erb-rechtsordnungen unbekannt.Auch die Beteiligung des Ehe-gatten am Erbe kann andersoder gar nicht geregelt sein.Wer auf Nummer Sicher gehenmöchte, sollte daher festlegen,dass im Todesfall das Recht desStaates gelten soll, dessenStaatsangehörigkeit er besitzt.Dieses Wahlrecht sieht die Ver-
ordnung ausdrücklich vor. Besitzt der Erblassermehrere Staatsangehörigkeiten, kann er dasRecht eines dieser Staaten wählen. Ganz wich-tig: Die Rechtswahl muss laut Verordnungzwingend in Testamentsform erfolgen.Zu empfehlen ist deshalb, sich rechtzeitig vorInkrafttreten der Verordnung beraten zu lassenund gegebenenfalls ein Testament zu errichten,in dem deutsches Erbrecht gewählt wird. Dadie Verordnung auf alle Testamente, die vordem 17. August 2015 errichtet wurden, An-wendung findet, sollten auch schon bestehen-de Testamente, sofern ein Auslandsbezug be-steht, überprüft und gegebenenfalls ergänztwerden. Selbstverständlich bietet die EU-Erb-VO auch interessante neue Möglichkeiten inder Gestaltung, etwa zur Minimierung vonPflichtteilsansprüchen. Dem Willen des Erblas-sers kann damit unter bestimmten Vorausset-zungen stärker zur Geltung verholfen werden,als dies bislang möglich war.
Text: RA Christian Ziermann, Schwabach
Die EU-ErbrechtsverordnungAb August 2015 ist der „gewöhnliche Aufenthalt“des Erblassers entscheidend
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Ein Fahrrad ist nur so gut wie seinPf legezustand: Dieser Satz giltauch für das E-Bike. Was beachtetwerden muss, bevor es zur erstenAusfahrt geht, zeigen wir hier:Kleine ReifenkundeBei gebrauchten Pedelecs, die aus demWinterschlaf geweckt werden, sollte zu-nächst das Profil der Reifen überprüftwerden. Ist es noch tief genug? Der Ge-setzgeber schreibt für sogenannte S-Pe-delecs (mit Unterstützung bis 45 km/h)eine Profiltiefe von mindestens einemMillimeter vor. Auch für alle anderen E-Bike-Modelle ist dies ein guter Richt-wert.
Inzwischen gibt es auch spezielle E-Bike-Reifen, die in Sachen Leichtlauf und Kur-vengrip den höheren möglichen Ge-schwindigkeiten angepasst sind.Bei S-Pedelecs ist jedoch besondere Ob-acht geboten: Die im Fahrzeugscheinaufgeführten Reifendimensionen müsseneingehalten werden. Austauschreifensollten zudem über eine ECE-R75 Zulas-sung oder eine Unbedenklichkeitsbe-scheinigung des Herstellers verfügen, diebeim Reifenkauf im Fachhandel verlangtwerden sollte.
Richtiger LuftdruckSind die Reifen noch in gutem Zustand,müssen sie nur noch aufgepumpt wer-den. Die Hersteller führen auf der Sei-tenflanke den Minimal- und Maximal-druck des jeweiligen Modells auf. WerReifen am E-Bike selbst aufpumpt, solltebeachten, dass es mit Motor und Batterie
mehr wiegt als ein Fahrrad. Somit ist derDruck tendenziell höher zu wählen alsgewohnt. Um sich hier nicht auf das„Daumengefühl“ zu verlassen, empfiehltsich der Gang zum erfahrenen Fahrrad-händler vor Ort.
Putzen und PflegenNach dem Wintereinsatz folgt der Früh-jahrsputz. Auch in der kalten Jahreszeitnicht bewegte E-Bikes brauchen vor derersten Fahrt der Saison etwas Pflege.Auch hier empfiehlt sich der Gang zumFahrradprofi. Dort können auch gleichdie Bremsen, die Schaltung und das Lichtgeprüft und gegebenenfalls repariertwerden.
AkkupflegeModerne E-Bikes fah-ren mit Lithium-Ionen-Akkus, die besonderspflegeleicht sind. Dergefürchtete „Memory-Effekt“, der die Lei-stungsfähigkeit massivbeeinträchtigt, tritt beidieser Bauart nicht auf.
Man sollte beachten,dass der Ladevorgangbei Zimmertemperaturerfolgt. Darum lassensich die meisten Akkusauch vom Pedelec tren-nen und mitnehmen.Der Akku sollte außer-dem bei Inbetriebnahmeüber 10 °C warm sein.
Quelle: pressedienst-fahr-rad.de (www.pd-f.de)
Ob Jung oder Alt,Student oder leiten-der Angestellter,Eigenheimbesitzeroder Laubenpieper– im Sommerverbindet eineTätigkeit ganzDeutschland:Das Grillen.Aber warum tunwir Deutschen daseigentlich so gern?Eine Spurensuche:Warum
Mann es gern tut:Die Grillprozedur weckt die Urinstinktedes Mannes. Er fühlt sich in die Lage desJägers versetzt, der seine stolze „Beute“bearbeitet. Zu diesem Ergebnis kommenWissenschaftler der Universität Freiburgin ihrem Forschungsprojekt „Grillen undLebensstil“. Außerdem ist der Grillmei-ster für die Versorgung des ganzen „Ru-dels“ verantwortlich. Das bestärkt ihn inseiner Männlichkeit.Kein Wunder also, dass Mann die Grill-zange geradezu an sich reißt.Warum Frau profitiert:Wenn Mann sich beim Grillen den Hutdes Grillmeisters aufsetzt, gibt es fürFrau keinen Grund zur Beschwerde. ImGegenteil: Die Küche bleibt sauber, dasGrillrostputzen ist Männersache undwährend Er am Grill schwitzt, kann Siees sich auf der Gartenliege oder auf der
Picknickdecke gemütlich machen, Sonnetanken und sich mit den Gästen unter-halten.
Für Familien:Das Grillen für Familien ist wie ein Sech-ser im Lotto. Papa ist glücklich am Grill,die Kids vergessen zu fragen, wann esendlich Essen gibt, weil sie draußen spie-len und Mama lässt die Seele baumeln.Während das gemeinsame Essen zuHause meist zeitlich begrenzt ist und alleaufstehen, wenn sie fertig sind, verbringtdie Familie beim Ausflug ins Grüne vielgemeinsame Zeit und kann vom Alltagabschalten.
Grillen isteinfach lecker:Na klar, Wurst und Fleisch vom Grillschmecken einfach köstlich. Der einzig-artige Geschmack von gegrillten Speisenist durch nichts zu ersetzen. Am belieb-testen sind Würste wie die Thüringeroder Nürnberger Rostbratwürste, diebeide im Naturdarm stecken. Dieserverleiht den Würstchen ihr typischesAroma und sorgt dafür, dass das Grillgutlecker knackig ist und schön saftig bleibt.Grillen macht gute Laune und bringtMenschen zusammen: Die Lieblings-Sommerbeschäftigung lässt eine Art Ur-laubsgefühl aufkommen. Jeder bringtgenügend Zeit mit, ist entspannt undsommerlich-luftig gekleidet. Zudem för-dert Grillen die Gemeinschaft – es findetmeist in einer Gruppe statt und kannnoch dazu spontan organisiert werden.Jeder bringt etwas zu essen mit und beimAufräumen packen alle mit an. mso
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