157 A 11564 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Herausgeber: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern 2020 Ausgegeben in Schwerin am 17. April Nr. 17 Tag INHALT Seite 17.4.2020 Verordnung der Landesregierung MV gegen das neuartige Coronavirus (Anti-Corona-VO MV) GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. B 2126 - 13 - 10 ......................................................................................................... 158
16
Embed
Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg …...2020/04/30 · 157 A 11564 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Herausgeber: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
This document is posted to help you gain knowledge. Please leave a comment to let me know what you think about it! Share it to your friends and learn new things together.
Transcript
157
A 11564
Gesetz- und Verordnungsblattfür Mecklenburg-Vorpommern
Artikel 1 Verordnung der Landesregierung zum Schutz gegen das
neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-Schutz-Verordnung MV– Corona-SV MV)
GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr.B2126-13-11
§ 1 Kontaktverbot, Empfehlung zum Tragen
einer Mund-Nase-Bedeckung
(1) Bürgerinnen und Bürger haben Kontakte zu anderen Men-schen außer zu denAngehörigen des eigenen Hausstandes aufeineabsolutnotwendigePersonenanzahlzureduzieren.InderÖf-fentlichkeitist,woimmermöglich,zuanderenalsdeninSatz1genanntenPersoneneinMindestabstandvon1,5Meterneinzuhal-ten.Eswirdempfohlen,eineMund-Nase-Bedeckung(zumBei-spielAlltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Dies gilt nicht fürKinderbiszumSchuleintrittundMenschen,diewegeneinerBe-hinderungkeineMund-Nase-Bedeckungtragenkönnen.
(1)SämtlicheVerkaufsstellendesEinzelhandelsmitVerkaufsflä-chenbiszu800m²dürfengeöffnetwerden.VerkaufsstellendesEinzelhandelsmitVerkaufsflächenvonmehrals800m²müssenauf800m²Verkaufsflächebegrenztwerden,umzuöffnen.EinVerkauf mittels Lieferdiensten oder Abholung bleibt gestattet.UnabhängigvonderVerkaufsflächenbegrenzungnachSatz2dür-fen folgende Verkaufsstellen öffnen: Einzelhandelsbetriebe fürLebensmittel,Wochenmärkte,Abhol-undLieferdienste,Geträn-kemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen,BankenundSparkassen,Poststellen,Reinigungen,Waschsalons,Zeitungsverkauf, Tabak- und Genusswaren, Tierbedarfsmärkte,Kfz-Händler,Fahrradhändler,Buchhandlungen,Bau-undGarten-baumärkte und Blumenläden. In Einkaufscentern sind die Zu-gangs- undAufenthaltsbereiche vonVerkaufsständen freizuhal-ten; bezüglich desVerzehrs von Nahrungsmitteln wird auf § 3Absatz2Nummer2verwiesen.
(2) Der Großhandel ist von der Schließung nachAbsatz1 nichtbetroffen.
(3) In allen geöffnetenVerkaufsstellen sind die gestiegenen Hy-gieneanforderungeneinzuhaltenundwirksameSchutzmaßnahmenfürMitarbeiterundBesucherumzusetzen.DerVerkaufistnurzu-lässig,wennindenRäumenundimumfriedetenBereichmitPub-likumsverkehrfolgendeAuflagenumgesetztwerden:
2. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicher-stellen,dasssichje10QuadratmeterVerkaufsflächenurjeeinKunde, gegebenenfalls in Begleitung betreuungsbedürftigerPersonen, imGeschäft aufhält,wobei inVerkaufsstellen, indenen Einkaufswagen bereitgestellt werden, der Zutritt nurmiteinemEinkaufswagengestattetist,soweitdiesderKundinoderdemKundenzumutbarist,
tutionsgewerbe,BordelleundähnlicheEinrichtungen.DerSport-betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten SportanlagenundSportboothäfenistuntersagt.VonderSchließungausgenom-mensindBibliothekenundArchivesowiedieAußenbereichevonZoos,Tier-undVogelparks,botanischenGärten,SportplätzenundSportaußenanlagen für den Individualsport und den Sport zuzweit.AuchindenAußenbereichenbleibenSpielplätzeundRes-taurationengeschlossen.
(5)Dienstleistungsbetriebe,Handwerksbetriebe sowieHandwerks-betriebemitangeschlossenemVerkaufkönnenihrenBetriebfortset-zen.GleichesgiltfürBetriebedesHeilmittelbereichs(Physiothera-pie,Ergotherapie,LogopädieundPodologie),soweitdieBehandlun-genmedizinischnotwendigsind.FürBetriebemitPublikumsverkehrgiltAbsatz3entsprechend.DienstleistungsbetriebeimBereichderKörperpflegewieFriseure,Kosmetikstudios,Massagepraxen,Nagel-studios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, beideneneinekörperlicheNäheunabdingbarist,sindgeschlossen.
(1)AlleReisenindasGebietdesLandesMecklenburg-Vorpom-mernsinduntersagt,soweitdiefolgendenAbsätzenichtsanderesbestimmen. Dies gilt auch für Reisen zur Entgegennahme vonvermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizini-schenVorsorgeoderRehabilitation.
(2)DasVerbotinAbsatz1giltnichtfürPersonen,dieihrenerstenWohnsitz(Haupt-oderalleinigeWohnungnachdemBundesmel-degesetz) in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt NeuhaushabenoderinMecklenburg-VorpommerneineallgemeinbildendeSchule,beruflicheSchuleoderSchulefürErwachsenebesuchenoderaneinerHochschuleimSinnedes§1Landeshochschulge-setzimmatrikuliertsind.
(5)DasVerbotinAbsatz1giltnichtfürReisenzuprivatenBesu-chen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren erstenWohnsitz(Haupt-oderalleinigeWohnungnachdemBundesmelde-gesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben. Familienangehörige(Kernfamilie)sindhierbeiEhegatten,eingetrageneLebenspartner,Lebensgefährten,Kinder,ElternundGroßeltern.EinsolcherFami-lienbesuchistjeweilsauchzusammenmitdemEhegatten,eingetra-genenLebenspartneroderLebensgefährtenmöglich,sofernhäusli-cheGemeinschaftbesteht.
(7) Personen, die sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhaltenundfürdiekeineAusnahmenachdenAbsätzen2bis6gilt,habenunabhängigvomTagihrerEinreisedasLandMecklenburg-Vor-pommernunverzüglichzuverlassen.
§ 6 Besuchs- und Betretungseinschränkungen
für Krankenhäuser und Einrichtungen nach SGB V und Einrichtungen der Jugendhilfe nach
(2)InbesondersgelagertenEinzelfällen(Härtefällen)könnendurchdieLeitungderEinrichtungAusnahmenzugelassenwerden.DieLeitungderEinrichtungmussdieBeachtungdergestiegenenHy-gieneanforderungenunddieEinhaltungdesMindestabstandesvon1,5Meternanordnen.Siehatentsprechend§8Absatz3eineAnwe-senheitsliste zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Ge-sundheitsbehördeimSinnedes§2Absatz1Infektionsschutzaus-führungsgesetzMecklenburg-VorpommernaufVerlangenvollstän-digherauszugeben.
§ 7 Sitzungen kommunaler Gremien,
Verschiebung von Kommunalwahlen
(1)SitzungenkommunalerVertretungenundsonstigerkommuna-ler Gremien sind auf das absolut notwendige, unaufschiebbareMaßzubeschränken.DiegestiegenenhygienischenAnforderun-gensindzubeachten.ZwischendenPersonenisteinMindestab-standvon1,5Meterneinzuhalten.§8Absatz3giltentsprechend.
(1)ÖffentlicheundnichtöffentlicheVeranstaltungen,Ansammlun-genundVersammlungensinduntersagt,soweitdiefolgendenAb-sätzenichtsanderesbestimmen.DiesgiltauchfürZusammenkünf-teinVereinenundsonstigenSport-undFreizeiteinrichtungensowiedie Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musik-schulenundsonstigenöffentlichenundprivatenBildungseinrich-tungenimaußerschulischenBereich,fürTrauungenundBeisetzun-gensowiefürZusammenkünftejedwederGlaubensgemeinschaftenin Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und anderswo. Zu-sammenkünfte,wieGruppenfeiernderMenschenauföffentlichenPlätzen,inWohnungensowieinprivatenEinrichtungen,sindunzu-lässig;diesgiltnichtfürFamilienbesuchenach§5Absatz5.
(3)BeiVeranstaltungenimSinnedesAbsatzes2,4,6und7hatderVeranstalter oder dieVeranstalterin die anwesenden Personen ineinerAnwesenheitslistezuerfassen,diemindestensdiefolgendenAngabenenthaltenmuss:Vor-undFamilienname,vollständigeAn-schriftundTelefonnummer.DieAnwesenheitslisteistvomVeran-stalteroderderVeranstalterinfürdieDauervonvierWochennachEnde derVeranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Ge-sundheitsbehördeimSinnedes§2Absatz1Infektionsschutzaus-führungsgesetzMecklenburg-VorpommernaufVerlangenvollstän-digherauszugeben.
(4)FürVersammlungenunterfreiemHimmelmitbiszu50Teil-nehmendengiltdasVerbotdesAbsatzes1nicht,wenndieEinhal-tung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Metern zwi-schen den Personen gesichert ist, die gestiegenen hygienischenAnforderungenbeachtetwerdenundallenteilnehmendenPerso-nendasTrageneinerMund-Nase-Bedeckung(zumBeispielAll-tagsmaske,Schal,Tuch)dringendempfohlenwird.FürVersamm-lungenunterfreiemHimmelmitmehrals50TeilnehmendenkannaufAntrageineAusnahmegenehmigungderVersammlungsbehör-denachHerstellungdesEinvernehmensmitderzuständigenGe-sundheitsbehördeimSinnedes§2Absatz1Infektionsschutzaus-führungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern unter Beachtung derAnforderungennachSatz1erteiltwerden.Zusammenkünftejed-weder Glaubensgemeinschaften können unter freiem Himmelstattfinden, wenn die Einhaltung des erforderlichen Mindestab-standesvon1,5MeternzuanderenPersonengesichertist,diege-stiegenenhygienischenAnforderungenbeachtetwerdenundhier-zudasEinvernehmenmitderzuständigenGesundheitsbehördeimSinnedes§2Absatz1InfektionsschutzausführungsgesetzMeck-lenburg-Vorpommernhergestelltwird.
(5)DieNutzungdesÖffentlichenPersonenverkehrsgiltnichtalsAnsammlungimSinnedesAbsatzes1.InallenFahrzeugendesöffentlichen Personenverkehrs (Straßenbahnen, Busse, Taxen)müssen alle Fahrgäste spätestens ab dem 27. April 2020 eineMund-Nasen-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal,Tuch) tragen.Fürden regionalenBahnverkehrwirddasTragendringendempfohlen.DiesgiltnichtfürKinderbiszumSchulein-trittundfürMenschen,diewegeneinerBehinderungkeineMund-Nase-Bedeckungtragenkönnen.
(7)UnaufschiebbareZusammenkünfte,wieTrauungenundBei-setzungen, sind im engsten Familienkreis unter Beachtung dergestiegenenHygieneanforderungenundEinhaltungdesMindest-abstandesvon1,5Meternzulässig.
§ 9 Zuständigkeiten
Nebendennach§2Absatz2Nummer8bInfektionsschutzausfüh-rungsgesetzM-VzuständigenBehörden sind fürdieDurchfüh-rung dieser Verordnung auch die örtlichen Ordnungsbehördennach§3Absatz1Nummer3GesetzüberdieöffentlicheSicher-heitundOrdnungM-Vzuständig.
satz1;§8Absatz1,Absatz3undAbsatz4werdenalsOrdnungs-widrigkeitenmiteinerGeldbußevon150bis25000Euroverfolgt(§73Absatz1aNummer24undAbsatz2desInfektionsschutzge-setzes).GleichesgiltfürZuwiderhandlungengegenvollziehbareAnordnungenaufgrunddieserVerordnung.DieZuständigkeitfürdieAhndungderOrdnungswidrigkeitenwirdgemäߧ36Absatz2des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf die nach § 2Ab-satz2Nummer8bInfektionsschutzausführungsgesetzMecklen-burg-Vorpommernsowiedennach§6adieserVerordnungzustän-digenBehördenübertragen.
Herausgeber und Verleger:JustizministeriumMecklenburg-Vorpommern,Puschkinstraße19–21,19055Schwerin,Tel.(0385)588-3497und-3498Technische Herstellung und Vertrieb:ProduktionsbüroTINUSGroßerMoor34,19055Schwerin,Fernruf(0385)59382800,Telefax(0385)593828022E-Mail:[email protected]:FortlaufenderBezugundEinzelverkaufnurbeimHersteller.Abbestellungenmüssenbisspätestens30.4.bzw.31.10.jedenJahresdortvorliegen.Bezugspreis:Halbjährlich20,50EURzuzüglichVersandkostenEinzelbezug:EinzelneAusgabenjeangefangene16Seiten1,25EURzuzüglichVersandkosten.LieferunggegenRechnung.
Die Fischereischeinprüfungsverordnung vom 11. August 2005(GVOBl. M-V S. 416), die zuletzt durch dieVerordnung vom27.Juli2015(GVOBl.M-VS.229)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert:
1. In § 2Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach demWort„Antragstellers“einSemikolonunddieWörter„imFalleeinerelektronischenAntragstellungerfolgtdie IdentifikationüberdasNutzerkonto“eingefügt.
„(1) Die Prüfungsbehörde bewahrt die PrüfungsunterlagenzehnJahrelangaufundträgtdieDatenzurTeilnahmeanderPrüfungsowiedasPrüfungsergebnis imelektronischenPrü-fungsregisterein.“
5. §12wirdwiefolgtgeändert:
a) DieÜberschriftwirdwiefolgtgefasst:„Inkrafttreten“.
b) DieWörter„undam31.August2020außerKraft“werdengestrichen.
„Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Men-schen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischenBeeinträchtigungoderwegeneinerBehinderungkeineMund-Nase-BedeckungtragenkönnenunddiesdurcheineärztlicheBescheinigungnachweisenkönnen.“
2. §2wirdwiefolgtgeändert:
a) Absatz3Satz2Nummer1wirdwiefolgtneugefasst:
„1. Einhaltungvonmindestens1,5MeternAbstandzuan-derenPersonenundabdem27.April2020PflichtfürdieBeschäftigtenundKunden,eineMund-Nase-Be-deckung(zumBeispielAlltagsmaske,Schal,Tuch)zutragen,wobeiKinderbiszumSchuleintrittundMen-schen,dieaufgrundeinermedizinischenoderpsychi-schen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinde-rungkeineMund-Nase-Bedeckungtragenkönnenunddies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisenkönnen,sowieBeschäftigte, soweitsiedurchandereSchutzvorrichtungen geschützt werden, hiervon aus-genommensind.“
b) NachAbsatz4wirdfolgenderAbsatz4aneueingefügt:
„(4a)Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sicher-gestellt ist, dass dieAutos mindestens imAbstand von1,5Meterngeparktwerden.IndenAutosdürfensichPer-sonen nur allein, in Begleitung von im selben HaushaltlebendenPersonenundeinerweiterenPersonaufhalten.§1Absatz1S.2bis4geltenaufdemGeländeentspre-chend.AufdemGeländeisteinVerkaufvonSpeisenundGetränkennurdurchAnlieferungandieparkendenAutoserlaubt.AußerzumGangzusanitärenEinrichtungendarfdasAutonichtverlassenwerden.“
„Friseurekönnenabdem4.Mai2020unterAuflagenzurHygiene,zurSteuerungdesZutrittsundzurVer-meidung vonWarteschlangen sowie unter Nutzungeines einfachen geeigneten medizinischen Mund-undNasenschutzesöffnen.§8Absatz3giltentspre-chend. Die Kundinnen und Kunden müssen eineMund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmas-ke,Schal,Tuch)tragen.DiesgiltnichtfürKinderbiszumSchuleintrittundMenschen,dieaufgrundeinermedizinischen oder psychischen Beeinträchtigungoder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckungtragenkönnenunddiesdurcheineärztli-cheBescheinigungnachweisenkönnen.Darüberhi-naus ergeben sich die einzuhaltenden Hygienevor-schriften aus dem jeweils aktuellen SARS-CoV-2-ArbeitsschutzstandardderBerufsgenossenschaftfürdasFriseurhandwerk(BGW–BerufsgenossenschaftfürGesundheitsdienstundWohlfahrtspflege).“
d) EswirdfolgenderneuerAbsatz8angefügt:
„(8) In allen Arztpraxen, Psychotherapeutenpraxen undPraxen anderer Gesundheitsberufe sind die gestiegenenHygieneanforderungeneinzuhaltenundwirksameSchutz-maßnahmenfürMitarbeiterundBesucherumzusetzen.IndenPraxisräumlichkeitenistaußerhalbderärztlichenKon-sultationzwischendenMenscheneinMindestabstandvon1,5Meterneinzuhalten.Patientensindaußerhalbderärztli-chenKonsultationauchverpflichtet,eineMund-Nase-Be-deckung(zumBeispielAlltagsmaske,Schal,Tuch)zutra-gen,wobeiKinderbiszumSchuleintrittundMenschen,dieaufgrund einer medizinischen oder psychischen Beein-trächtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckungtragenkönnenunddiesdurcheineärztli-che Bescheinigung nachweisen oder zur Erlangung derärztlichenBescheinigungdiePraxisbetreten,hiervonaus-genommensind.“
3. In§4werdennachSatz2folgendeSätzeangefügt:
„Satz1giltabdem1.Mai2020nichtfürPersonen,dieihrenerstenWohnsitz (Haupt- oder alleinigeWohnung nach demBundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben,wenn sie mit Betreibern von Campingplätzen,Wohnmobil-stellplätzen,VermieternvonFerienwohnungenund-häusernoder vergleichbaren Anbietern bis einschließlich 28. April2020einenVertragübermindestenssechsMonatefürdasJahr2020abgeschlossenhaben.GleichesgiltfürPersonen,dieam28.April2020mitzweitemWohnsitz(NebenwohnungnachdemBundesmeldegesetz)aufeinemCampingplatzodereineranderen in Satz 3 genanntenAnlage gemeldet sind. Die in
Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Schutz-VO MV*
Satz3und4genanntenPersonenkönnensichvonimselbenHaushalt lebenden Personen begleiten lassen. Für Camping-plätzeundähnlicheEinrichtungensinddieAbstandsregelnunddiegesteigertenhygienischenAnforderungen,insbesondereindenGemeinschaftseinrichtungen,zubeachten;Spielplätzeblei-ben geschlossen. Im Übrigen gelten § 2Absatz 3,Absatz 5Satz1und2und§3Absatz1,2und5entsprechend.“
4. §5wirdwiefolgtgeändert:
a) InAbsatz2wirdfolgenderSatz2angefügt:
„Gleichesgiltabdem1.Mai2020fürPersonen,dieam28.April2020mitihremzweitenWohnsitz(Nebenwoh-nung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-VorpommernoderimAmtNeuhausgemeldetwaren;die-sekönnensichvonimselbenHaushaltlebendenPersonenbegleitenlassen.“
b) EswirdfolgenderAbsatz7neueingefügt:
„(7)DasVerbotinAbsatz1giltabdem1.Mai2020nichtfürJagdausübungsberechtigtemiterstemHauptwohnsitzaußerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, die über dasJagdausübungsrechtineinemJagdbezirkinMecklenburg-Vorpommern verfügen oder Inhaber einer entgeltlichenJahresjagderlaubnisfüreinenJagdbezirkinMecklenburg-Vorpommernsind.“
c) DerbisherigeAbsatz7wirdAbsatz8undwiefolgtneugefasst:
„(1) In Sitzungen kommunaler Vertretungen und sonstigerkommunalerGremiensinddiegestiegenenhygienischenAn-forderungenzubeachten.ZwischendenPersonenisteinMin-destabstand von 1,5 Metern einzuhalten. § 8Absatz 3 giltentsprechend.“
6. §8wirdwiefolgtgeändert:
a) Absatz1Satz2wirdwiefolgtneugefasst:
„Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Vereinen undsonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie dieWahrnehmungvonAngeboteninVolkshochschulen,Mu-sikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bil-dungseinrichtungenimaußerschulischenBereich.“
b) InAbsatz3Satz1wirdderAusdruck„imSinnedesAb-satzes2,4,6und7“durchdenAusdruck„imSinnedesAbsatzes2,4,5,7und8“ersetzt.
c) Absatz4wirdwiefolgtgeändert:
aa) NachSatz2wirdfolgenderneuerSatz3eingefügt:
„DieVersammlungsbehördeberücksichtigtbeiihrerEntscheidung, weitere Versammlungen zuzulassen,auchdieausGründendesInfektionsschutzeserfor-derlichen Abstände zu bereits angemeldeten Ver-sammlungen.“
1. EinhaltungvonAbstandsregelungenvonmindestens1,5MeternAbstandzuanderenPersonenunddrin-gendeEmpfehlungfüralleAnwesenden,eineMund-Nase-Bedeckung(zumBeispielAlltagsmaske,Schal,Tuch)zutragen,wobeiKinderbiszumSchuleintrittund Menschen, die aufgrund einer medizinischenoderpsychischenBeeinträchtigungoderwegeneinerBehinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragenkönnenunddiesdurcheineärztlicheBescheinigungnachweisenkönnen,ausgenommensind;
2. Zugangsbeschränkungen,diesicherstellen,dasssichjezehnQuadratmeterFlächederRäumlichkeit,inderdie Zusammenkunft stattfindet, nur je eine Person,gegebenenfalls inBegleitungbetreuungsbedürftigerPersonen,aufhält;
3. Information derTeilnehmenden an der Zusammen-kunft über gut sichtbareAushängeundgegebenen-fallsAnspracheüberdieVerpflichtungzurAbstands-regelungundzurEinhaltungderSchutzmaßnahmen.
ZusammenkünfteunterfreiemHimmelmitbiszu50Teil-nehmendenkönnenunterdenVoraussetzungendesSatzes1Nummer1stattfinden,wenndiegestiegenenHygieneanfor-derungeneingehaltenundwirksameSchutzmaßnahmenfüralleAnwesendenumgesetztwerden;fürZusammenkünfteunter freiem Himmel mit mehr als 50Teilnehmenden istzudemdasEinvernehmenmitderzuständigenGesundheits-behördeimSinnedes§2Absatz1Infektionsschutzausfüh-rungsgesetzherzustellen.“
e) Absatz5wirdzuAbsatz6undwiefolgtneugefasst:
„(6)DieNutzungdesÖffentlichenPersonenverkehrsgiltnichtalsAnsammlung imSinnedesAbsatzes1. InallenFahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs (Stra-ßenbahnen, Busse, Taxen), in den Zügen des Schienen-personennahverkehrs, auf allen ausschließlich innerhalb
Mecklenburg-Vorpommerns verkehrenden Fähren und insonstigenVerkehrsmitteln mit Publikumsverkehr müssenFahrgästeeineMund-Nase-Bedeckung(zumBeispielAll-tagsmaske,Schal,Tuch)tragen.DiesgiltnichtfürKinderbiszumSchuleintrittundfürMenschen,dieaufgrundeinermedizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oderwegen einer Behinderung keine Mund-Nase-BedeckungtragenkönnenunddiesdurcheineärztlicheBescheinigungnachweisenkönnen.“
f) Die bisherigenAbsätze 6 und 7 werden zuAbsätzen 7und8.
verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen von Ver-stößengegendiePflicht,eineMund-Nase-Bedeckungzutra-gen,aus§2Absatz3Satz2Nummer1,Absatz7Satz6undAbsatz8Satz3sowie§8Absatz6Satz2miteinerGeldbußevon25EuroundinallenanderenFällenmiteinerGeldbußevon 150 bis 25 000 Euro verfolgt werden (§ 73Absatz 1aNummer24undAbsatz2desInfektionsschutzgesetzes).Glei-chesgilt fürZuwiderhandlungengegenvollziehbareAnord-nungenaufgrunddieserVerordnung.
DieseVerordnungtrittvorbehaltlichdesSatzes2amTagnachihrerVerkündunginKraft.Artikel1Nummer6Buchstabenaundb,vonBuchstabe c der Doppelbuchstabe bb sowie Buchstaben d und ftretenabweichendvonSatz1am4.Mai2020inKraft.
Schwerin,den29.April2020
Die Ministerpräsidentin Der Minister für Wirtschaft, Manuela Schwesig Arbeit und Gesundheit Harry Glawe
Die Ministerin für Soziales, Die Ministerin für Bildung, Integration und Gleichstellung Wissenschaft und Kultur Stefanie Drese Bettina Martin
Die Justizministerin Der Minister für Inneres und Europa Katy Hoffmeister Lorenz Caffier
Der Minister Der Minister für Energie, für Landwirtschaft und Umwelt Infrastruktur und Digitalisierung Dr. Till Backhaus Christian Pegel
Nr.21 TagderAusgabe:Schwerin,den29.April2020 207
DieGliederungsnummerderVerordnung ist zuberichtigen.Siemusslauten:
„GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr.6030-14-1“.
Verordnung zur Verteilung von Ausgleichsleistungen nach § 10 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für
den kommunalen Straßenbau und den öffentlichen Personennahverkehr
GVOBl.M-V2020S.165,187
– Berichtigung –
Schwerin,den23.April2020
208
Herausgeber und Verleger:JustizministeriumMecklenburg-Vorpommern,Puschkinstraße19–21,19055Schwerin,Tel.(0385)588-3497und-3498Technische Herstellung und Vertrieb:ProduktionsbüroTINUSGroßerMoor34,19055Schwerin,Fernruf(0385)59382800,Telefax(0385)593828022E-Mail:[email protected]:FortlaufenderBezugundEinzelverkaufnurbeimHersteller.Abbestellungenmüssenbisspätestens30.4.bzw.31.10.jedenJahresdortvorliegen.Bezugspreis:Halbjährlich20,50EURzuzüglichVersandkostenEinzelbezug:EinzelneAusgabenjeangefangene16Seiten1,25EURzuzüglichVersandkosten.LieferunggegenRechnung.