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Gemeinde Krauschwitz, Bebauungsplan “Ortsmitte West”, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
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GEMEINDE KRAUSCHWITZ
BEBAUUNGSPLAN
„ORTSMITTE WEST“
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Abb.1: Das Plangebiet (rot umrandet) aus der Luft. Quelle: Staatsbetrieb
Geoinformation Sachsen.
Stand März 2018
Bearbeitung: H ++ W LandschaftsarchitekturBüro
Dipl.-Ing. Landschaftsarchitektin Silvia Wendholt
Urbanstr. 7, 57234 Wilnsdorf, Tel.: 02739 – 8986009 / 0160 55 15 650
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Gemeinde Krauschwitz, Bebauungsplan “Ortsmitte West”, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
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Inhalt
1 Einleitung .................................................................................................................. 3 1.1 Inhalt und Ziele der Planung, Bedarf ............................................................ 3
1.2 Lage im Raum .................................................................................................. 5
1.3 Fachgesetze ..................................................................................................... 5
1.4 Fachpläne / Vorgaben ................................................................................... 5
2 Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes....................................... 6 2.1 Schutzgut Mensch, Gesundheit und Bevölkerung ...................................... 6
Landschaft, Landschaftsbezogene Erholung ................................................... 7
Immissionen ............................................................................................................ 9
Land-, Forstwirtschaft, Energienutzung .............................................................. 9
Bewertung .............................................................................................................. 9
2.2 Schutzgut Tiere, Biotope und Pflanzen, Schutzgebiete ............................. 9
Tiere ......................................................................................................................... 9
Biotope und Pflanzen ......................................................................................... 10
Schutzgebiete ..................................................................................................... 14
2.3 Schutzgut Boden, Wasser, Klima/Luft.......................................................... 16
Boden.................................................................................................................... 16
Wasser ................................................................................................................... 17
Klima, Luft, Immissionsschutz .............................................................................. 18
2.4 Kultur- und Sachgüter ................................................................................... 19
2.5 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. ...................................... 19
3 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung ........................................... 20 4 Zusammenfassung ................................................................................................ 20
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1 Einleitung
Die Gemeinde Krauschwitz i.d.O.L. beabsichtigt die Aufstellung des
Bebauungsplanes „Ortsmitte West“ u.a. auf Antrag eines Investors zur
Errichtung eines Lebensmittelmarktes.
Im Plangebiet bestehen eine Reihe von Umgestaltungs-, Entwicklungs- und
konkreten Ansiedlungsvorstellungen, die die städtebauliche Ordnung im
Zentrum der Gemeinde Krauschwitz berühren.
Es handelt sich daher bei der Thematik des vorliegenden Bebauungsplanes
um einen Gegenstand der gemeindlichen Innenentwicklung. Hierfür hat der
Gesetzgeber den § 13a (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ins
Baugesetzbuch eingefügt.
Gemäß § 13a Abs.1 BauGB kann ein Bebauungsplan (B-Plan) für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere
Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt
werden.
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach BauGB § 2
Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2
Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie
von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz
1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.
Aufgrund dessen werden die mit der Planung im Zusammenhang stehenden
Eingriffe im Verfahren so behandelt, als wären diese „vor der planerischen
Entscheidung vorgenommen worden“. So gelten alle möglichen
Auswirkungen des B-Planes, wie Flächenversiegelung,
Flächenbeanspruchung, Bodenverdichtung, Lärm, Licht, Erschütterungen und
Änderungen des Landschaftsbildes als bereits erfolgt und nicht durch das
Vorhaben verursacht. Kompensationsmaßnahmen im Sinne der
Eingriffsregelung sind somit nicht erforderlich.
Bei der Beteiligung ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung
abgesehen wird.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 7 UVPG (Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung) hat dementsprechend ergeben, dass das
neue Bauvorhaben des Lebensmittelmarktes keine erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs.2 UVPG zu
berücksichtigen wären (1.200 - < 5.000 m2 /Spalte 2 A). Bestandsbauten
werden nur im Zuge von Wechselwirkungen berücksichtigt.
1.1 Inhalt und Ziele der Planung, Bedarf
Auf der einen Seite besteht das an die Gemeinde gerichtete konkrete
Ansinnen eines Investors, den in der Ortsmitte vorhandenen Lebensmittelmarkt
mit weniger als 800 m² Verkaufsfläche (VK), der am Standort nicht wesentlich
erweitert werden kann, durch einen größeren und moderneren zu ersetzen
und zwar auf einem weiter südlich gelegenen Grundstück in ca. 150 Meter
Entfernung.
Zum anderen werden die Baufenster des Geltungsbereiches im Sinne einer
angemessenen Ortsentwicklung festgesetzt.
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Das Plangebiet befindet sich westlich der Görlitzer Straße und wird wie folgt
begrenzt:
Im Westen vom Uferbereich der Legnitzka;
im Norden vom Grundstück des bestehenden NETTO-Marktes
nordwestlich der Kreuzung der Geschwister-Scholl-Straße mit der
Bundesstraße B 115 (Görlitzer Straße);
im Osten vom westlichen Rand der Bundesstraße B 115 (Görlitzer
Straße);
im Süden vom Flurstück Gemarkung Krauschwitz, Flur 6 Flurstück145/44
(Imbiss) westseitig an der Görlitzer Straße gelegen.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,5 Hektar.
Abb. 2: Auszug (Planzeichnung) aus dem Bebauungsplan
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Die folgenden Flurstücke werden vom Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 40/13 erfasst: Gemarkung Krauschwitz, Flur 6,
Flurstücke:
143/10, 145/9, 145/10, 145/11, 145/12, 145/15, 145/17, 145/18, 145/19, 145/20,
145/21, 145/27, 145/39, 145/41, 145/44, 145/46, 145/48 (tlw.), 300/12, 301/6,
301/10, 301/11 (tlw.), 301/13, 303/3, 303/4, 303/5 und 303/10.
Die innere wie äußere Erschließung des Plangebiets erfolgt ausschließlich über
bereits vorhandene und voll funktionsfähig ausgebaute Ortsdurchfahrten von
klassifizierten Straßenzügen, hier der „Görlitzer Straße“ B115 sowie der
„Geschwister-Scholl-Straße.
1.2 Lage im Raum
Krauschwitz, obersorbisch Krušwica, amtlicher Name Krauschwitz in der
Oberlausitz, liegt im Landkreis Görlitz. Die Gemeinde befindet sich im
sorbischen Siedlungsgebiet der Oberlausitz an der deutsch-polnischen
Grenze.
Es liegt ca. 4 km von Bad Muskau und ca. 7 km von Weißwasser entfernt an
der B 115.
Die Höhenlage des Geländes bewegt sich zwischen 116,30 m DHHN 92 und
122,50 m DHHN 92.
Durch die Tiefenwirkung der Inlandvereisung wurden die ehemals
waagerecht lagernde Schicht von Ton, Kohle und Sand in einer heute als
Muskauer Faltenbogen benannten geologischen Struktur so aufgepresst, dass
diese später im Bereich der Rasensohle abbaubar waren und somit schon im
Mittelalter die Grundlage für eine bemerkenswerte industrielle Entwicklung
begann.
1.3 Fachgesetze
Die Rechtsgrundlage bildet u.a.: das Bundesnaturschutzgesetz (Gesetzt über Naturschutz und
Landschaftspflege) i.d.F. vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten 01. März 2010,
letzte Änderung 22.06.2017 (BNatSchG)
das Sächsische Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das
zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)
geändert worden ist
das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden
ist
1.4 Fachpläne / Vorgaben
Der Landesentwicklungsplan Sachsen 2013
Die Regionalplanung für das Gebiet der Gemeinde Krauschwitz im
Regionalplan Oberlausitz-Niederschlesien 2010
Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Krauschwitz
Unterlagen und Veröffentlichungen des Sächsischen Ministerium für Umwelt
und Landwirtschaft
Unterlagen und Veröffentlichungen des Landkreises Görlitz
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2 Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes
Krauschwitz wird erstmals im Jahr 1400 urkundlich erwähnt, der Nachbarort
Keula ist bereits 1268 urkundlich nachweisbar. Der Name Krauschwitz kommt
aus dem Sorbischen und bedeutet „Birnendorf“. Im Jahr 1771 wurde die erste
Schule gegründet. Ein Waldbrand im Jahr 1775 zerstörte den Ort fast
vollständig. Mit dem Bau der preußischen Staatsstraße (heutige Bundesstraße
115) von Görlitz nach Cottbus 1830 erfolgte der Anschluss der Gemeinde an
das überregionale Verkehrsnetz. Im Jahr 1938 wurden die damaligen Orte
Krauschwitz und Keula zur Gemeinde Krauschwitz vereinigt. Keula war zu
diesem Zeitpunkt größer, Krauschwitz war durch keramische Produkte der
bekanntere Ort. Die vorindustrielle Entwicklung begann 1440 in Krauschwitz
mit der Installation des Eisenhammers zu Keula, eine der ältesten
Eisengießereien Deutschlands und Grundstein der späteren Keulahütte.
Krauschwitz wurde ab 1878 ein Standort der Deutschen Ton- und
Steinzeugwerke AG.
Der Untersuchungsraum zur Erfassung der Umweltfolgen der Planung bezieht
zum Teil die benachbarten Landschaftsbereiche mit ein. Dadurch werden
ggf. auch bestehende Vorbelastungen des Raumes erfasst.
Gemäß Baugesetzbuch (BauGB) § 1 (Aufgabe, Begriff und Grundsätze der
Bauleitplanung) [...] sind (6) bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere
zu berücksichtigen:
7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima
und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
[...]
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des
Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
2.1 Schutzgut Mensch, Gesundheit und Bevölkerung
Die Gemeinde Krauschwitz in der Oberlausitz, Landkreis Görlitz liegt im
Nordosten des Freistaates Sachsen im unmittelbaren Grenzgebiet zur Republik
Polen. Die Gemeinde hat ca. 3.490 Einwohner und besteht neben dem
Kernort Krauschwitz aus den ländlich geprägten Ortschaften Sagar,
Skerbersdorf, Pechern, Podrosche, Werdeck und Klein-Priebus.
Die kleinen Ortschaften befinden sich sämtlich entlang der Neiße, der B 115
und der Staatsstraße S 127 im Grenzbereich der Republik Polen.
Die Gemeinde besitzt einen gültigen Flächennutzungsplan. Dieser stellt den
Ortskern von Krauschwitz überwiegend als gemischte Baufläche dar.
Dadurch ist die örtlich anzutreffenden Situation innerhalb des
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Geltungsbereiches geprägt von einer Durchmischung von Wohnen und
gewerblicher Nutzung mit einem hohen Anteil an Handels- und
Dienstleistungseinrichtungen.
Das nächstgelegene Mittelzentrum ist die Stadt Weißwasser in 7 km
Entfernung. Der gesamte Kernort Krauschwitz weist einen
Streusiedlungscharakter auf, das Ortsbild wird überwiegend von Einzelhäusern
und landwirtschaftlichen Hofstellen geprägt. Nur vereinzelt, vor allem östlich
der „Muskauer Straße“ im Bereich „Marienstraße“ findet sich höher
verdichtete Wohnbebauung.
Desweiteren verfügt die Gemeinde Krauschwitz weder über eine
Baumschutzsatzung oder eine Gestaltungssatzung für den Kernraum der
Gemeinde noch über eine Stellplatzsatzung .
Landschaft, Landschaftsbezogene Erholung
Gemäß der Naturschutzgesetzgebung in Bund und Ländern sind die
Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft zu sichern. Mit der
Errichtung von Versorgungseinrichtungen können landschaftsästhetische
Beeinträchtigungen verbunden sein. Neben akustischen Störungen im
Nahbereich ist die Verfremdung der Eigenart des Landschaftsbildes, ggf. der
Verlust von Maßstäblichkeit möglich. Aufgrund zum Teil exponierter
Offenlagen sowie Werbeträgern kann sich die Wirkungen noch verstärken.
Der Geltungsbereich an sich besitzt keine landschaftsbezogene
Erholungsfunktion.
Auf die Festsetzung der Bauweise nach § 22 BauNVO kann verzichtet werden,
ohne dass damit die Eigenschaft des Plans als der eines qualifizierten
Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB infrage gestellt wäre.
Im vorliegenden Fall weisen die einzelnen Baugebiete MU1 bis MU4 sehr
unterschiedliche Baustrukturen auf. Dies ist in Ortskernen von ländlichen
Gemeinden nicht ungewöhnlich. So findet sich im Plangebiet sowohl
Bebauung in geschlossener als auch in offener Bauweise, die sich bislang
ohne bauplanungsrechtliche Reglementierung entwickelt hat.
Auch zukünftig sollen sich die Bauformen zwanglos aber gleichwohl
ortgerecht entwickeln. Eine Festsetzung der Bauweise bedarf es dabei nicht.
Der Bebauungsplan setzt keine Grünflächen fest. Innerhalb der Baugebiete
soll die bauliche Entwicklung des Ortszentrums eindeutig Vorrang haben. Der
Gewässerraum der Legnitzka, der sich im Westen unmittelbar an die
Baugebiete anschließt, stellt als von der Planung unberührter Bereich hierfür
einen adäquaten Ausgleich dar.
Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch innerhalb der Baugebiete ein
nicht zu vernachlässigender Anteil an Grüninventar verbleiben wird. Dieser
wird durch Festsetzungen zur Begrünung sichergestellt, denn im Zuge der
Bebauungsplanaufstellung ist es derzeit nicht möglich, konkrete Flächen zur
Reservierung als Grünflächen zu benennen.
Im Baugebiet MU 3 stehen zwei alte, sehr stattliche Stieleichen, wovon eine als
Naturdenkmal geschützt ist. Zu ihrem Schutz und zur Verbesserung ihrer
Wachstumsbedingungen wird deren vermuteter Wurzelbereich (ca. 70
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Quadratmeter) mit einem Erhaltungsgebot gem. § 9 Abs.1 Nr.25 BauGB
festgesetzt.
Foto: benachbarte Bebauung im urbanen Raum
Die landschaftsbezogene Erholung konzentriert sich auf die umliegenden
Bereiche mit herausragender Qualität (Fürst-Pückler-Park Bad Muskau,
Muskauer Faltenbogen, Neißeniederung etc.) und sehr hoher
Schutzwürdigkeit. Das geplante Marktgebäude hat keine
landschaftsbildbeeinträchtigende Wirkung auf die benachbarten Gebiete
landschaftsgebundener Erholung, da der visuelle Bezug fehlt.
Wohn- und Erholungsfunktion
Die Erholungsfunktion ist im Geltungsbereich nicht existent, es überwiegt auch
im Umfeld des Plangebietes die Wohnfunktion und Gewerbe. Die Realisierung
der zulässigen Inhalte der Festlegungen ergäben nichts anderwertiges, so
dass im Plangebiet keine gänzlich neue Nutzung vorbereitet wird, denn
urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von
Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die
die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht
gleichgewichtig sein.
Hier sollen zulässig sein:
1. Wohngebäude,
2. Geschäfts- und Bürogebäude,
3. Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten gem.
Krauschwitzer Sortimentsliste bis 400m² Verkaufsfläche je Einzelbetrieb;
1. Beherbergungsgewerbe,
4. sonstige Gewerbetriebe
5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke,
Ausnahmsweise können zugelassen werden: Tankstellen
Nicht zulässig sind: Vergnügungsstätten
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In allen vier Teilräumen des Bebauungsplans gilt, dass Vergnügungsstätten
jeder Art a priori ausgeschlossen sind. Der Ortskern der Gemeinde Krauschwitz
ist aufgrund der Nähe zu angrenzenden Wohngebieten und der strukturellen
Durchmischung mit Wohnnutzung nicht geeignet, Vergnügungsstätten
aufzunehmen. Gerade auch der Schutz der Familie, von Kindern und
Jugendlichen verbietet deren Zulassung im dörflichen Zentrum mit seinen
wohnungsnahen öffentlichen Einrichtungen der sozialen Daseinsvorsorge.
Immissionen
Im Plangebiet sind bisher keine immissionsschutzrechtlichen Probleme
bekannt. Durch die Verlagerung des Netto-Marktes auf eine bisherige
Brachfläche und die Festsetzung von urbanen Gebieten sind diese auch
zukünftig nicht zu erwarten
Land-, Forstwirtschaft, Energienutzung
Land- und Forstwirtschaft sowie die Energienutzung spielen im
Geltungsbereich selbst keine Rolle.
Bewertung
Für den Menschen sind im Zusammenhang mit der angestrebten Planung
Auswirkungen auf das Wohnumfeld und die Erholungsfunktion während der
Bauphase und betriebsbedingt kaum von Bedeutung.
Es kommt zwar im direkten Umfeld des Geltungsbereiches zu leicht
gesteigertem Verkehr, der jedoch i.d.R. zeitlich auf die Tagesarbeitszeit
beschränkt ist. Hinzu kommt erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der B 115, der
Lärm des derzeitigen normalen Fahrverkehrs wird jedoch vermutlich nicht
maßgeblich überschritten werden.
2.2 Schutzgut Tiere, Biotope und Pflanzen, Schutzgebiete
Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als
Bestandteil in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu
schützen. Ihre Lebensräume sowie sonstige Lebensbedingungen sind nicht nur
zu schützen, sondern auch zu pflegen, zu entwickeln und ggf.
wiederherzustellen.
Tiere
Im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens ist auf der Grundlage von
Bestandserfassung, Literaturanalyse und weiteren verfügbaren Daten die
Prüfung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben gem.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erforderlich und werden in einer
Artenschutzprüfung (sAP) überprüft. Eine Art ist untersuchungsrelevant, wenn
ein positiver Vorkommensnachweis innerhalb des Geltungsbereiches
vorliegt oder
eine Art aufgrund der vorhandenen Lebensraumausstattung potentiell
vorkommen kann, eine Untersuchung jedoch nicht stattfindet.
eine Art ist nicht untersuchungsrelevant, wenn
sie im Untersuchungsraum als ausgestorben oder verschollen gilt oder
die Art bei vergleichbaren Untersuchungen nicht erfasst wurde oder
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ihr Vorkommen aufgrund fehlender Lebensraumausstattung nach
fachlichem Ermessen unwahrscheinlich ist.
Nur für die nun verbleibenden Arten ist ein Eintreten der Verbotstatbestände
nach „§ 44-Vorschriften“ (BNatSchG) für besonders geschützte und
bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zu überprüfen.
Bewertung
In der sAP vom März 2018 wurden die Belange des Artenschutzes innerhalb des
Geltungsbereiches untersucht und eine Vermeidungsmaßnahme in Bezug auf
die Zeiten zur Baufeldfreimachung und zur Rodung von Gehölzen bestimmt.
Baubedingt und betriebsbedingt kann es zu optischen Störungen, oder
Beeinträchtigungen von Lärm- oder Lichtimmissionen und vor allem durch die
verstärkte Anwesenheit von Menschen zur Beeinträchtigung von Individuen
führen. Die sAP kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass Verbotstatbestände der
§§ 39/44 BNatSchG für den Geltungsbereich des B-Planes nicht eintreten
werden, vorausgesetzt, dass als Vermeidungsmaßnahme die Zeiten zur
Baufeldfreimachung und zur Rodung von Gehölzen eingehalten werden oder
gesonderte Vorkehrungsmaßnahme ergriffen werden. Das Plangebiet
überschneidet sich nicht mit den Lebensbereichen der in Anhang IV der FFH-
Richtlinie aufgeführten streng geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie
europäischen Vogelarten.
Weitere Ausführungen zur Fauna und zu geschützten Farn- und Blütenpflanzen
finden sich im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag.
Biotope und Pflanzen
Als potentielle natürliche Vegetation würde im gesamten Planbereich ein
Erlen-Eschen-Auwald stocken. Das Plangebiet stellt sich heute als
Siedlungsstruktur mit zum Teil großen, mehr oder weniger naturnahen Gärten
dar.
Foto: Gartenanrainer mit großen Grünflächen
Das Baufenster des neuen Lebensmittelmarktes ist vermutlich eine frühere
Stellfläche für Fahrzeuge auf ca. 3 m mächtigem Füllboden. Die versiegelten
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Trassen nehmen fast die Hälfte der Fläche ein. Es wird ein Teil der
bachbegleitenden Gehölzkulisse in Anspruch genommen, die im oberen
Böschungsbereich neben wenigen lebensraumtypischen Sträuchern jedoch
durchweg aus nicht standortgerechten Pappelhybriden besteht.
Foto: Pappelreihe auf der Böschungsoberkante zur Legnitzka
Die verbleibenden Bäume sind vor Baubeginn mit einem ausreichend
dimensionierten Baumschutz nach DIN zu versehen.
Foto: Gehölzgruppe aus Birken und Eichen
Am Nordrand des Baufensters des geplanten Lebensmittelmarktes (MU 3)
befindet sich eine Gehölzgruppe aus Birken und Eichen. Sollten diese nicht
zweifelsfrei außerhalb der Brutzeit von Vögeln gefällt werden, ist eine
Artenschutzkontrolle durch einen qualifizierten Gutachter/Fachfirma
durchzuführen.
Die Grünstreifen innerhalb der Stellflächen sind vereinzelt mit Blaufichten
bepflanzt.
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Als Krautflora hat sich im Bereich der oberen Böschung eine Brennnessel-
Girsch-Flur eingestellt, wohingegen die Bereiche zwischen den versiegelten
Flächen wohl durch sporadische Mahd gräserdominiert sind.
Foto: Blick auf die teilversiegelten Flächen
Die wohl bemerkenswertesten Gehölze in Krauschwitz sind eine größere
Anzahl von uralten Eichen (Quercus robur), die in losem Raster über den
Ortskern verstreut sind.
Drei Exemplare davon stehen innerhalb des Geltungsbereiches. Ein Exemplar
befindet sich als bereits ausgewiesenes Naturdenkmal innerhalb des
Baufensters des geplanten Lebensmittelmarktes. Für sie werden, basierend
auf ein Gutachten durch das Sachverständigenbüro Dipl. Forst-Ing. Matthias
Goede, ö.b.v. Sachverständiger, 01157 Dresden in Abstimmung mit der UNB
des Landkreises vorausschauend Schutzmaßnahmen ergriffen sowie eine
Bautabuzone errichtet, die als unversiegelte Schutzzone dauerhaft festgesetzt
wird.
Die beiden anderen Bäume werden zum Erhalt festgesetzt. (Straßenräume
„Zum Barbaraturm“ und „Geschwister-Scholl-Straße“).
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Foto: nördliche Eiche
Foto: mittlere Eiche
Foto: südliche Eiche (ND)
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Bewertung
Pflanzen der besonders geschützten und streng geschützten Arten wurden
nicht erfasst.
Bedrohte Pflanzengesellschaften gemäß Roter Liste Sachsens kommen nicht
vor. Ebenso wurden keine bedrohten Biotoptypen gemäß Roter Liste Sachsens
erfasst.
Der Verlust von Vegetation ist grundsätzlich kompensationspflichtig und wird
hier als bereits erbracht vorausgesetzt (s. auch Pkt. 1). Dennoch sollte in der
ausführenden Planung für den Lebensmittelmarkt eine angemessene
Begrünung der Stellflächen bedacht werden.
Schutzgebiete
Nationale Schutzgebiete:
Landschaftsschutzgebiete (LSG)
Der Geltungsbereich liegt innerhalb der Grenzen zweier
Landschaftsschutzgebiete;
von Norden: LSG Muskauer Parklandschaft und Neißeaue
von Süden: LSG Braunsteich,
Beide liegen im Haupteinzugsgebiet der Lausitzer Neiße.
Abb. 3: Schutzgebiete innerhalb des Untersuchungsraumes (rote Markierung) Quelle SMUL
2018
Bewertung
Die Entwicklung des Ortskerns widerspricht den Zielen der
Landschaftsschutzverordnungen nicht.
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Gesetzlich geschützte Biotope
Abb.4: Luftbild mit Darstellung der Grenzen des ges. gesch. Biotops (rot) Quelle: UNB des
Landkreises
Parallel zum Geltungsbereich ist die Legnitzka mit ihren Uferbereichen
gesetzlich geschützt nach § 30 BNatSchG. Die Biotop-Nr. lautet 14626-005181-
Sie enthält als Biotoptyp „Sümpfe“, Röhrichte oder Bruchwälder und
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich
ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder
naturnahen Verlandungsbereiche und ist unter der Biotopbezeichnung
„Legnitzka/ Floßgraben, Krauschwitz“ gelistet. Der Erhaltungszustand befindet
sich weitestgehend im mittleren Bereich (3).
Foto: Ufer der Legnitzka im Winter
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Bewertung
Die katastermäßig vorgegebenen Flächen des geschützten Biotops werden
durch die Planvorhaben nicht berührt. Der vorgesehene stoffliche Eintrag
(Niederschlagswasser der Dächer) beeinträchtigt die Gewässergüte nicht.
Eine vertiefende Untersuchung zur Betroffenheit kann daher unterbleiben.
Naturdenkmale
Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich eine Stieleiche als
Naturdenkmal (Foto s. Pkt.. Biotope und Pflanzen). Zu ihrem Schutz und zur
Verbesserung ihrer Wachstumsbedingungen wird deren vermuteter
Wurzelbereich (ca. 70 Quadratmeter) mit einem Erhaltungsgebot gem. § 9
Abs.1 Nr.25 BauGB festgesetzt. Zudem erfolgen Empfehlungen durch das
Sachverständigenbüro Dipl. Forst-Ing. Matthias Goede, ö.b.v.
Sachverständiger, 01157 Dresden , die zum Zeitpunkt der Erstellung des
Fachbeitrages noch nicht abgeschlossen sind, jedoch Gegenstand des
städtebaulichen Vertrages werden. Anm.: Auch die weiteren Eichen im Ortsgebiet sollten aufgrund ihrer Außergewöhnlichkeit
den Status „Naturdenkmal“ erhalten.
Bewertung
Durch die Bautabuzone und die Festsetzung eines angemessenen
Wurzelraumes wird die Eiche zukünftig mehr Bodenvolumen erhalten, so dass
anzunehmen ist, dass die Restvitaltität des Baumes länger erhalten werden
kann.
Internationale Schutzgebiete
Internationale Schutzgebiete wie FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete
liegen im Untersuchungsgebiet nicht vor. Eine Vorprüfung zur möglichen
Betroffenheit der Schutzziele kann daher unter Berücksichtigung des als
Richtwert angenommen Prüfradius von 300 m Abstand zur Durchführung einer
Vorprüfung entfallen.
2.3 Schutzgut Boden, Wasser, Klima/Luft
Boden
Die Geotechnische Stellungnahme (Ingenieurbüro für Geotechnik Prof. Dr.-
Ing. habil. E. Weber GmbH, Kolkwitz, 29.05.2017) kommt zusammengefasst zu
folgenden Ergebnissen:
Mit Hilfe von 6 Rammkernbohrungen, die in 5m bzw. 7m Tiefe abgeteuft
wurden, wurden folgende Bodenarten festgestellt:
Lockergestein und Feinsand / Feinkies aus Auffüllungen /
Aufschüttungen bis zu 0,60 Meter unter GOK;
Ton und Mittelsande mit Bauschutteinlagerungen von 0,20m bis 2,00m
unter GOK;
Schluff, Mittel- und Feinsand sowie Ton von 1,50m bis 5,00m unter GPK;
Torf / Ton, Schluff, Mittelsand von 4,00m bis 7,00m unter GOK.
Das Ausgangsgestein bilden somit zumeist schluffig-tonige Sande, die oberen
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Horizonte sind aber stark anthropogen überprägt.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine
Altlastenverdachtsflächen (Altablagerungen, Altstandorte) bekannt.
Während der Baumaßnahmen auftretende Hinweise auf
Altlastenverdachtsflächen (vererdete Müllkörper, Verunreinigungen des
Bodens und anderes) sind der Unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises
sofort anzuzeigen. Die Arbeiten sind gegebenenfalls zu unterbrechen. Alle
Personen, die auf den Boden einwirken oder beabsichtigen, auf den Boden
einzuwirken, haben sich so zu verhalten, dass schädliche
Bodenveränderungen, insbesondere bodenschädigende Prozesse nicht
hervorgerufen werden. Mit dem Boden ist sparsam und schonend
umzugehen. Flächenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu
begrenzen.
Treten während der Baumaßnahmen Überschussböden auf oder ist es
notwendig, Fremdböden auf- oder einzubringen, so haben entsprechend § 7
BBodSchG die Pflichtigen Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher
Bodenveränderungen zu treffen.
Die Forderungen der §§ 9-12 BBodSchG und der BBodSchV vom 12. Juli 1999
in der zuletzt gültigen Fassung sind zu beachten. Dabei sind insbesondere die
Anforderungen der DIN 19731 (Ausgabe 5/98) einzuhalten. Unbelasteter
Bodenaushub ist am Anfallort wieder einzubauen. Ist dies nicht möglich, so ist
die Untere Bodenschutzbehörde über den Verbleib des Bodens zu
informieren.
Bewertung
Aufgrund der stark anthropogen überprägten Böden ist eine negative
Beeinträchtigung des Schutzgutes durch die Festsetzungen des B-Planes und
das geplante Bauvorhaben nicht zu erwarten.
Wasser
Grundwasser
Während der Bohrarbeiten (Mai 2017) wurde Grundwasser / Schichtenwasser
in einer Tiefe von 3,90 bis 4,00m bzw. 4,70m unter der Geländeoberkante
(GOK) angetroffen.
Allgemein sind jahreszeitlich bedingte, höhere Wasserstände wahrscheinlich.
Diese weisen erfahrungsgemäß eine Schwankungsbreite von mindestens
0,50m nach oben und unten auf.
Die angetroffenen bindigen Bodenschichten weisen ein allgemein hohes
Wasseraufnahme- und Wasserbindevermögen auf.
Es liegt keine Kategorie einer Wasserschutzzone im Geltungsbereich vor.
Eine Besonderheit stellen die Böden der Umgebung mit ihren Ursprüngen in
der geologischen Auffaltung des Muskauer Faltenbogens dar. Innerhalb der
Hohlraumkarte (1 : 10.000) des Sächs. Oberbergamtes sind erfasste Gebiete
mit unterirdischen Hohlräumen gem.§ 8 Sächs.HohlRVO dargestellt, die relativ
nahe an den Geltungsbereich des B-Planes heranreichen. Sollten bei
Erdarbeiten solche Hohlräume mit Wassertaschen erfassst werden, besteht die
Möglichkeit der Wasserabgrabung von Nachbargrundstücken.
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Das Auftreten von Hohlräumen bei Baggerarbeiten ist der UWB des
Landkreises zu melden.
Abwasser
Die Schmutzwasserableitung erfolgt durch Anschluss an die örtliche
Kanalisation der Gemeinde Krauschwitz.
Das anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser von Dach- und
Wegeflächen wird individuell auf den Grundstücken gesammelt und
verwertet oder versickert. Eine Einleitung in den Vorfluter Legnitzka wird in
Absprache mit der Unteren Wasserbehörde geprüft.
Oberflächengewässer
Im Plangebiet befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer.
Bewertung
Durch den Bebauungsplan werden keine wesentlichen Nutzungsänderungen
gegenüber den vorangegangenen Bauleitplanungen festgesetzt, welche die
wasserrechtlichen Verhältnisse verändern. Somit ist davon auszugehen, dass
die Belange des Trinkwasserschutzes und des Gewässerschutzes von den
Festsetzungen des B-Planes nicht berührt werden.
Klima, Luft, Immissionsschutz
Krauschwitz liegt in der gemäßigten Klimazone Mitteleuropas bei
vorherrschender Westwindströmung. Das Klima ist schon etwas kontinental
geprägt. Die durchschnittliche Tageshöchsttemperatur in den
Sommermonaten liegt bei über 20 °C, die durchschnittlichen nächtlichen Tiefstwerte in den Wintermonaten bei 0 bis −5 °C Die durchschnittliche
Lufttemperatur beträgt ca. 8,2 °C, der jährliche Niederschlag 650 - 660 mm.
Im Schnitt ergibt sich die höchste Niederschlagsmenge im August , während
der Februar der trockenste Monat ist.
Erhalt der Luftqualität
Frischluftschneisen werden durch die Festsetzungen und das Vorhaben nicht
beeinträchtigt. Der Ausstoß von Abgasen durch Kraftverkehr wird durch die
Festsetzungen des B-Plans im Rahmen der Grenzwerte bleiben.
Der Grad der geplanten Versiegelung ist für einen Ortskern als moderat
anzusehen, sodass ein Klimaausgleich zwischen befestigten und
unbefestigten Flächen erfolgen kann.
Immissionsschutz
Die Belange des Immissionsschutzes sind nicht betroffen.
Energienutzung
Das Gebäude des Lebensmittelmarktes wird in konventioneller Bauweise
errichtet und voraussichtlich zentral geheizt. Kaltluftseen treten in der Lage
kaum auf, was den Energiebedarf allgemein senkt.
Die Möglichkeiten zur Nutzung gebietsverträglicher regenerativer Energien
(Holzpellets, Solarzellen etc.) sind nicht ausgeschlossen.
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Bewertung
Die derzeit vorgesehene Baumaßnahme sowie die Festsetzungen des B-
Planes werden keine wesentliche Auswirkung auf Klima und Luftqualität
haben, da der Geltungsbereich in Bezug zur puffernden naturräumlichen
Ausstattung der Umgebung relativ kleinräumig ist. Im Bereich der Bauflächen
und teilversiegelten Nebenflächen wird sich das Mikroklima verändern,
ebenso kleinräumig auf den besonnten oder unbesonnten Seiten des
Gebäudes. Im Verhältnis zum Volumen der Umgebung ist dieses als
Unwesentlich zu betrachten.
Ebenso stellen die zusätzlich anfallenden Abgase von Motoren und
Heizanlagen keine deutlich messbare Größe dar.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass keine signifikante
Beeinträchtigung der Luftqualität erfolgt.
2.4 Kultur- und Sachgüter
Innerhalb des Geltungsbereiches im Baufeld MU 3 steht ein
denkmalgeschütztes Wohnhaus vermutlich aus der Biedermeierzeit, das
derzeit durch eine Sanitärfirma genutzt wird. Die Festsetzungen des B-Planes
stehen dem Schutzgut nicht entgegen.
Bodendenkmale sind nach gegenwärtigem Stand im Plangebiet keine
bekannt. Bei Bauarbeiten können jedoch jederzeit archäologische Funde und
Fundstellen entdeckt werden. Daher sind folgende Hinweise zu beachten:
Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen
entdeckt werden, ist die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde zu
benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen von
Mitarbeitern oder Beauftragten des Landesamtes in unverändertem Zustand
zu erhalten. Verantwortlich sind hierfür der Entdecker, der Leiter der Arbeiten,
der Grundeigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes
erkennen. Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige.
Bewertung
Auch der anstehende Boden gibt eine Einstufung als schützenswertes
Sachgut nicht her, sodass davon auszugehen ist, dass keine Beeinträchtigung
der Schutzgüter Kultur- und Sachgut durch das Vorhaben stattfinden wird.
2.5 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser im
Wirkungsgefüge stofflicher Belastungen wurden bereits bei den einzelnen
Schutzgütern abgehandelt. Auch bei der Betrachtung des Schutzgutes
Mensch und Gesundheit wurden die Funktionen und Leistungen des
Naturhaushaltes und das Landschaftsbild bereits schutzgutübergreifend
betrachtet.
Bewertung
Darüber hinausgehende erhebliche nachhaltige Beeinträchtigungen auf
Wechselwirkungen unter den Schutzgütern sind nicht erkennbar.
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3 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere dem Maß der
baulichen Nutzung wird dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot für
baulich bedingte Eingriffe entsprochen.
Im Zuge der vertiefenden Planung zur Errichtung des Gebäudes im
Baufenster M 3 wurde auf einen rückwertigen Unterhaltungsweg, der
mit seiner Gründung den Uferstreifen der Legnitzka (ges. gesch. Biotop)
hätte in Anspruch nehmen können, verzichtet. Die notwendige
Laufbreite wird nun über Laufroste, die an der Gebäudewand befestigt
werden oder ähnliche technische Lösungen gewährleistet.
Durch die Lage des Baugebietes unmittelbar angrenzend an das
bestehende Ortzentrum wird eine Zersiedlung des Außenbereichs
minimiert (Erhalt zusammenhängender Vegetationsflächen).
Bei Einhaltung einschlägiger Normen und Verhaltensregeln,
insbesondere zum Bodenschutz, Grundwasserschutz, Biotop- und
Baumschutz sowie zum Lärmschutz können die Beeinträchtigungen
durch die Realisierung der Bauvorhaben während der Bauphase
teilweise vermieden und minimiert werden.
Durch die Nutzung der vorhandenen Vorfelderschließung erübrigt sich
der Neubau von Verkehrsflächen außerhalb des Geltungsbereichs
(Vermeidung von Versiegelung und CO2-Ausstoß durch Straßenbau).
4 Zusammenfassung
Wilnsdorf, den 15.03.2018