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von Bedeutung. Von besonderer Bedeutung wären alt- und totholzreiche Bestände, die zu-
sätzlich zu einer allgemeinen Bedeutung als Nahrungsraum noch Höhlen bieten können.
Diese Strukturen sind oftmals Engpässe für eine Fledermauspopulation und daher von be-
sonderer Bedeutung.
Der Baumbestand ist vergleichsweise jung und daher relativ nischenarm. Höhlen oder an-
dere Nischen (z.B. durch größere Astausbrüche) sind selten. Die Obstbäume des kleinen
Obstgartens im Norden des Plangebietes sind zwar strukturreicher, jedoch so klein, dass
hier keine Fledermausquartierhöhlen vorhanden sein können. Einzelne Bäume, die das Po-
tenzial für eine Höhle, die auch als Quartier geeignet ist, haben, sind in Abbildung 2 darge-
stellt.
Es handelt sich dabei um einen Ahorn und zwei alte Kirschbäume. Alle Höhlen sind auf-
grund der geringen Stammdurchmesser der Bäume klein.
Der Gehölzbestand hat insgesamt mittlere Bedeutung für Fledermäuse.
2.2.2.4 Gesamtkomplex
Fledermäuse benötigen einen Lebensraumkomplex, in dem einerseits Höhlen als Nist- und
Ruheplätze (je nach Art unterschiedlich) vorhanden sind und andererseits genug Nahrungs-
gebiete (ebenfalls je nach Art unterschiedlich) im weiteren Umkreis (mehrere Kilometer)
zur Verfügung stehen. Das Untersuchungsgebiet bildet einen Gesamtkomplex aus ehemali-
gen Rasenflächen, Gehölzen und Gebäuden. Von mittlerer Qualität sind die Gehölze, die
offenen Flächen sind nur von geringer Bedeutung für Fledermäuse. Der Gebäudekomplex
ist modern, trotz Nutzungsaufgabe immer noch weitgehend intakt und daher nischenarm
und ohne Bedeutung für Fledermäuse.
Das Artenspektrum beschränkt sich damit auf diejenigen Arten, die in der Gartenstadt vor-
kommen können. Spezialisierte Arten, die besondere Ansprüche an den Lebensraum stellen
(z.B. Wälder, größere Gewässer), sind nicht zu erwarten (2.2.1). Da aber alle Fledermaus-
arten streng geschützt sind, ist mit dem Vorkommen streng geschützter Arten zu rechnen.
Tabelle 2: Möglicherweise im Untersuchungsgebiet vorkommende Fledermausarten
RL D = Rote Liste der Säugetiere Deutschlands (BOYE et al. 1998) RL HH = Rote Liste der Säugetiere Hamburgs (DEMBINSKI et al. 2002) 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; V = Vorwarnliste; D = Daten defizitär; - = nicht auf der Roten Liste geführt
Art RL-D RL-HH
Breitflügelfledermaus, Eptesicus serotinus (nur Jagdgebiet) V 3
chelhäher, Schwanzmeise). Höhlenbrüter wie Kohl- und Blaumeise, Star, Gartenbaumläu-
fer und Buntspecht dürften im umfangreichen Baumbestand entlang der Flurstückgrenzen,
in den parkartigen Teilen der Grünflächen zwischen den Gebäudekomplexen und im Be-
reich des Obstgartens Nistmöglichkeiten finden. Auch mit einem Vorkommen des Kleibers
ist im Plangebiet zu rechnen, am wahrscheinlichsten entlang der Emil-Andresen-Straße mit
altem Eichenbestand. Für die Misteldrossel eignen sich die parkartigen Teile der Grünflä-
chen des Plangebietes als Lebensraum, weil hier sowohl Neststandorte in hohen Einzel-
bäumen als auch Nahrungshabitate auf den Rasenflächen existieren. Auch für den im
Stadtgebiet eher spärlich verbreiteten Kernbeißer (Bestand in ganz HH 470 Brutpaare) kä-
me das Plangebiet aufgrund seines abwechslungsreichen, lockeren Baumbestandes als Le-
bensraum infrage. Schließlich ist ein Vorkommen des Grauschnäppers nicht unwahrschein-
lich, dessen Lebensraumansprüche als Wartenjäger vor allem im Bereich der Obstbaumflä-
che und angrenzenden parkartigen Habitate erfüllt werden.“
Tabelle 3: Potenzielles Artenspektrum des B-Plangebietes Lokstedt 54 Rote Liste Status Hamburg nach MITSCHKE (2007a) V: Vorwarnliste, d.h. z. Zt. nicht gefährdet, jedoch bei anhaltender Lebensraumzerstörung Gefährdung zu befürchten. Keine nach Roter Liste Deutschlands (BAUER 2002) gefährdete Art vorhanden, keine streng geschützte Art vorhanden
Tabelle 4: Potenzielle Brutvogelarten mit Verlust eines vollständigen Brutreviers
durch das Vorhaben (keine streng geschützte Art)
Alle Brutvogelarten außer Elster, Rabenkrähe, Eichelhäher und Buntspecht. Keine Nahrungsgäste
Einige dieser Arten verlieren ein vollständi-
ges Revier. Die Anzahl der potenziellen
Brutreviere wird lokal um mindestens eines
weniger.
Die meisten Arten sind weit verbreitet und ungefährdet. Der Verlust einzelner Brutreviere
gefährdet nicht den Erhaltungszustand dieser Arten. Im Hinblick auf ihren Erhaltungszu-
stand empfindlicher ist dabei der Grauschnäpper, Muscicapa striata, der in der Vorwarnlis-
te Hamburgs verzeichnet ist.
Der Grauschnäpper ist mit einem Bestand von 1450 Brutpaaren in Hamburg (MITSCHKE &
BAUMUNG 2001) noch nicht gefährdet. Allerdings besteht ein langfristig abnehmender
Trend, der zur Aufnahme in die Vorwarnliste führt (MITSCHKE 2007). Der Verlust eines
potenziellen Reviers wird nicht zu einem ungünstigen Erhaltungszustand2 und damit Ge-
fährdung der Art in Hamburg führen. Das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art wird
sich nicht verkleinern und es bleibt ein genügend großer Lebensraum für diese Art in Ham-
burg vorhanden, um langfristig ein Überleben der Population zu sichern. Die Art bleibt
somit in Hamburg ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie ange-
hört.
Tabelle 5: Potenzielle Brut- und Gastvogelarten mit Verlust eines Teiles ihres Le-
bensraumes, der kleiner als ein Brutrevier ist, durch das Vorhaben
Rabenkrähe
Elster Eichelhäher
Buntspecht
Die Fitness der Population wird durch verminder-tes Brutplatz und/oder Nahrungsangebot theore-tisch vermindert.
Die vier Brutvogelarten Elster, Eichelhäher, Rabenkrähe und Buntspecht haben Reviere,
die größer als das Untersuchungsgebiet sind. Der Flächenverlust durch das Vorhaben be-
trifft daher nur einen Teil ihres Reviers. Sie können wahrscheinlich bzgl. Nistplatz oder
Nahrungsgebiet ausweichen. Im Luftbild der Abbildung 3 ist zu erkennen, dass die Gehöl-
ze des Untersuchungsgebietes nur einen kleinen Teil des Gehölzbestandes der Gartenstadt-
zone in Hamburg-Lokstedt ausmachen. Trotzdem verringert sich die potenzielle Fitness der
Population theoretisch graduell. Großräumig muss sich dadurch theoretisch bei Verwirkli-
chung weiterer Vorhaben mit ähnlicher Wirkung die Siedlungsdichte dieser Arten vermin-
dern. Da die Arten jedoch in Hamburg ungefährdet sind, wird die lokale Population auch
bei Verwirklichung des hier zu betrachtenden Vorhabens in einem günstigen Erhaltungszu-
stand bleiben.
2 Der günstige Erhaltungszustand einer Art ist in der FFH-Richtlinie, Art. 1 (i) definiert. Diese Definition kann auch für die Vogelschutzrichtlinie sinnvoll angewendet werden.
In Schleswig-Holstein ist die Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung in
einem Vermerk des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr (aktuelle Fassung 20.02.2007)
geregelt. Das Vorgehen wird anschaulich in einem Prüfschema dargestellt, das im Anhang
(9.1, S. 27) abgebildet ist. Da die Vorgehensweise sachgerecht ist und auch Anleitungen in
anderen Bundesländern entspricht (z.B. NRW: KIEL 2005, LANDESBETRIEB STRAßENBAU
2006, LANA 2006), wird ihr auch in diesem Fall gefolgt.
Demnach ist zuerst zu klären, ob die Verbote des § 42 BNatSchG eintreten. Sollte das der
Fall sein, ist eine Befreiung nach § 62 BNatSchG erforderlich. Im Rahmen der Befreiung
ist zu prüfen, ob die Verbote der FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie eintreten, die weitere
europarechtliche Befreiungsvoraussetzungen erfordern würden. Am Ende ist zu überprü-
fen, ob die Befreiungsvoraussetzungen nach § 62 und den europäischen Richtlinien erfüllt
sind.
Diese Vorgehensweise erfüllt auch die Vorgaben der in Kürze geltenden BNatSchG - Ge-
setzesänderung, die am 24.10.2007 vom Bundestag beschlossen wurde und nach ihrer Ver-
öffentlichung in Kraft treten wird (voraussichtlich 1.12.2007 oder 1.1.2008). Durch die
neue Gesetzeslage ergibt sich keine andere Vorgehensweise oder Bewertung.
5.1 Identifikation der betroffenen und zu betrachtenden Arten
Bei der Identifikation der vorkommenden und zu betrachtenden betroffenen Arten wird
unterschieden, ob sie nach europäischem (FFH-RL, VSchRL) oder nur deutschem Recht
geschützt sind. Die lediglich nach nationalem Recht besonders und streng geschützten Ar-
ten werden unter Heranziehen der Privilegierung von nach § 19 zugelassenen Eingriffen im
§ 43 Abs. 4 BNatSchG (alte Fassung) von der artenschutzrechtlichen Prüfung ausgenom-
men. Die Ausnahmen von den Verboten des § 42 für genehmigte Eingriffsvorhaben nach §
43 (4) BNatSchG gelten jedoch nicht für Arten, die aufgrund der FFH- oder Vogelschutz-
richtlinie besonders zu schützen sind (u. A. alle Fledermäuse und Vögel). Im neuen Bun-
desnaturschutzgesetz-Entwurf wird diese Regelung sinngemäß in § 42 (5), Satz 6, über-
nommen3.
3„Sind andere [als Anh. IV oder europ. Vogelarten, Anm.] besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Hand-lungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermark-
tungsverbote nicht vor.“ Begründung: Sind andere als in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt nach Satz 6 ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsver-bote nur vor, wenn die betreffende Handlung zur Durchführung des Eingriffs oder Vorhabens nicht geboten ist. Diese Regelung greift die Vorschrift des § 43 Abs. 4 (alte Fassung) und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung auf. Mit der vorgesehenen Regelung soll klargestellt werden, dass die Privilegierung von Eingrif-fen in Natur und Landschaft sowie Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 bei nach nationalem Recht geschütz-ten Arten auch künftig dort ihre Grenze findet, wo Beeinträchtigungen z. B. im Rahmen von Baggerarbeiten ohne weiteres vermieden werden können, ohne die Durchführung des Eingriffs oder Vorhabens als solche zu behindern.
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