◆ Die Vermittlung von Vermögensverwaltungs- verträgen gilt ab sofort nicht mehr als Anlage- vermittlung • Das heißt: Die Vermittlung von Vermögens- verwaltungsverträgen ist ab sofort ohne §§ 34f bzw. 34h GewO Gewerbeerlaubnis möglich • Für die Vermittlung von Sutor Bank Produkten muss jedoch zumindest eine Gewerbeer- laubnis gemäß §§ 34c, 34d oder 34i GewO vorliegen ◆ Bei der Vermittlung von Vermögensverwal- tungsverträgen handelt es sich nicht mehr um eine erlaubnispflichtige Dienstleistung • Das heißt: Vermittler können über die Ver- mittlung von Vermögensverwaltungsverträgen Kunden bei der Kapitalanlage unterstützen • Dafür dürfen auch Vergütungen bezogen werden ◆ Aufgepasst: Vermittler dürfen vermitteln, nicht beraten! • Die Tätigkeit des Vermittlers ist die Anlage- vermittlung, nicht die Anlageberatung – darauf achtet die BaFin ganz besonders • Die Abrenzung zur Anlageberatung muss unbedingt eingehalten werden, denn die Beratung ist weiterhin unverändert erlaubnis- pflichtig ◆ Was Vermittler nicht dürfen • Vermittler dürfen nicht über die einzelnen Finanzinstrumente innerhalb der Vermögens- verwaltung sprechen • Die Nennung von Einzeltiteln, die im Rahmen der Vermögensverwaltung berücksichtigt werden, kann von der BaFin bereits als An- lageberatung ausgelegt werden ◆ Was Vermittler dürfen • Vermittler dürfen eine Vermögensverwaltung vorstellen und über Art und Inhalt des Ver- mögensverwaltungsvertrages informieren • Sie dürfen z.B. erläutern, auf welche bestimm- ten Anlageziele einschließlich Risikobereit- schaft des Kunden die Vermögensverwaltung ausgerichtet ist • Sie dürfen erklären, auf welche Art von Wert- papieren sich die Vermögensverwaltung stützt EuGH-Urteil: Neue Geschäftschancen für Vermittler Die neue Freiheit bei der Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen Freuen Sie sich auf neue Geschäftschancen und neue Kunden! Stand: Oktober 2017