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ENTWURF
STAND: 06.10.2017
BEGRÜNDUNG
MIT UMWELTBERICHT
Geobasisdaten: Staatsbetrieb Geobasisdaten und Vermessung (GeoSN)
2.10 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Der Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar setzt eine Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest. Die in der textlichen
Festsetzungen Nr. 8.2 geregelte Ausgleichsmaßnahme als Pflanzgebotsfläche, ist
parallel zum Verfüllungsgrad des Kiessandtagebaus zu vollziehen. Das betrifft die
Entwicklung einer Feldhecke [Biotopcode BH.] in der Pflanzgebotsfläche PFG 1.
Die Festlegung dient der Einbindung des Geltungsbereichs in das Landschaftsbild
und die vorhandenen Grünstrukturen. Des Weiteren erfolgt eine Abgrünung in
Richtung der Ortslage Schkeitbar.
2.11 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ sind gemäß § 1
Abs. (6) Nr. 7 BauGB Belange des Umweltschutzes einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs. (1) Nr. 20 BauGB können zur Umsetzung dieses Planungszieles
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft festgesetzt werden.
Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ setzt folgende Maßnahmen fest:
Die Errichtung der Photovoltaikanlagen stellt gemäß § 14 Abs. (1) BNatSchG in
der Fassung vom 01.03.2010 einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Das
Bundesnaturschutzgesetz wirkt in der Fassung vom 29.07.2009 [BGBl I S. 2542],
in Kraft getreten am 01.03.2010, unmittelbar.
Nach § 14 Abs. (1) BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des
BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden
Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Die Vermeidung bzw. der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 17
des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. (6) Nr. 7 a bezeichneten Bestandteilen
[Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz] sind nach Vorgabe des §
1a Abs. (3) BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen.
Nach § 15 Abs. (2) BNatSchG ist der Verursacher des Eingriffs verpflichtet,
unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen
(Ersatzmaßnahmen).
Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ wird auf einer nach
Bundesberggesetz im Planfestellungsverfahren genehmigten Fläche errichtet. Die
Folgen des Eingriffs wurden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ermittelt,
bewertet und ausgeglichen. Hieraus resultiert keine Notwendigkeit, den durch den
Bebauungsplan resultierenden Eingriff zu verifizieren, da dieser nicht vorliegt. Im
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach Bergrecht wurden für den Eingriff
bereits Kompensationsmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt.
Diese Feststellung leitet sich insbesondere aus dem Abschlussbetriebsplan des
Kiessandtagebaus Großschkorlopp ab. In diesem Abschlussbetriebsplan sind die
sich aus dem Planfeststellungsverfahren nach Bergrecht abgeleiteten Maßnahmen
weiterhin Bestandteil des Ausgleichs des Eingriffs festgeschrieben. Mit der
endgültigen Verfüllung des Kiessandtagebaus muss auf der Fläche des Tagebaus
bis zum Jahre 2042 eine landwirtschaftliche Nutzfläche errichtet werden.
Neben dem Eingriff nach § 14 Abs. 1 BNatSchG definiert das BNatSchG in § 44
Abs. 1 artenschutzrechtliche Verbote. In § 44 Abs. 5 wird definiert das nach § 15
zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben, welche nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, nach § 18 Abs. 2 Satz 1
(Verhältnis zum Baurecht) die Zugriffs-, Besitz-, und Vermarktungsverbote des
§ 44 Abs. 2 bis 5 ebenso gelten. Sind Anhang IV Arten der FFH-Richtlinie oder
europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44
Abs. 1 Satz 1 (Tötungsverbot) und gegen § 44 Abs. 1 Satz 3 (Entnahme von
Fortpflanzungs- und Lebensstätten) nicht vor, soweit die ökologische Funktion der
von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich können auch
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
Auf Grundlage der artenschutzrechtlichen Bewertung im Umweltbericht ist
nachfolgende vorgezogene externe Kompensationsmaßnahme M4, auf dem
Flurstück 31/8, Flur 3 Gemarkung Schkorlopp laut der textlichen Festsetzung 8.5
umzusetzen:
1. Anlage eines 600 qm großen Feuchtbiotopes bis Herbst 2018 [M4]
Die Umsetzung der Maßnahmen muss vor der Verfüllung des Tagebaugewässers
des Bebauungsplangebietes erfolgen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass im
Zuge der Verfüllung des Kiessandtagebaus die externen
Kompensationsmaßnahmen auf dem Flurstück 31/8, Flur 3, Gemarkung
Schkorlopp bereits einer gesicherten Entwicklung unterliegen.
Weitere artenschutzrechtliche vorgezogene Kompensationsmaßnahmen M2 und
M3 sind auf dem Flurstück 55, Flur 8, Gemarkung Räpitz und dem Flurstück 19/2,
Flur 3, Gemarkung Schkorlopp umzusetzen.
Kompensation
erfolgte nach
Planfeststellungs-
verfahren im
Bergrecht
Externe
Kompensation
M4
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
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2. Anlage von artenreichem Grünland mit integrierten
Zauneidechsenersatzhabitaten
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den Flächen zwischen der
Baugrenze und der Grenze des festgesetzten Sondergebietes ist durch Einsaat
von Leguminosen und Mahd der Flächen ein sonstiges extensiv genutztes
Grünland frischer Standorte mit Leguminosen [Biotopcode GY. gemäß
Handlungsempfehlung Freistaat Sachsen] zu entwickeln. Die Mahd ist nach
Möglichkeit durch eine Beweidung mit Schafen zu realisieren. Diese Maßnahme
dient insbesondere der Wiederherstellung der Bodenfunktionen in Vorbereitung der
Folgenutzung gemäß Abschlussbetriebsplan. In den nördlichen und östlichen
Randbereichen des Geltungsbereichs ist eine Feldhecke [Biotopcode BH.], auf
einer Fläche von 4.295 qm zu entwickeln. In die Feldhecke sind
Zauneidechsenersatzhabitate aus sandig-lehmigen Boden mit Requisiten zu
intergrieren.
2.12 Abgrabungen und Aufschüttungen
Der Abschlussbetriebsplan für den Kiessandtagebau Großschkorlopp geht von
einer Verfüllung des Tagebaus bis zum Jahre 2042 aus. Diese Aufschüttungen und
Abgrabungen sind im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „PV-
Anlage Schkeitbar“ zulässig, wenn sie dem Nutzungszweck der jeweiligen
Flächenfestsetzung zu- und/oder untergeordnet sind.
Entsprechend des Abschlussbetriebsplanes der KB Kiesbetrieb GmbH vom
07.12.2015 erfolgt die Verfüllung entsprechend Punkt 2.1.2.2 und die
Überwachung der Verfüllung nach 2.1.2.3.
Die Verfüllung erfolgt innerhalb der nächsten Jahre bis zum Jahre 2042 mit
nachfolgendem Material:
Unterste Schicht 2 m Beton- und Ziegelbruch
Mittlere Schicht 4 m unbelasteter Erdaushub
Obere Schicht 2 m Mutterbodenabdeckung
(Durchwurzelbare Bodenschicht)
Die Verfüllung erfolgt nach vorhandenem, lieferbarem Material.
2.13 Hinweise
Es wird auf folgende notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen vor schädlichen
Umweltwirkungen und Umweltauswirkungen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes hingewiesen:
V ASB 1 Gehölze dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28.
Februar des Folgejahres entnommen werden.
V ASB 3 Bodenarbeiten im Bereich der nicht abgebauten Hochflächen, auf welchen der Oberboden abgeschoben wurde und wieder angedeckt werden muss, dürfen nur im Zeitraum von Mitte März bis Mitte April eines Jahres erfolgen.
M3, M4
Interne
Kompensation
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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
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V ASB 4 Die Verfüllung des Gewässers darf nur in der Zeit vom 01. Oktober
15. Februar des Folgejahres erfolgen
V ASB 5 Die externe Kompensationsmaßnahme M4 muss bis Herbst 2018
erfolgen.
V ASB 7 lagenweise allmähliche Verfüllung der nördlichen Hangbereiche V ASB 8 Schaffung von Zauneidechsenersatzhabitaten in den Rand-
bereichen des Geltungsbereichs sowie in der privaten Grünfläche 1 [PFG1]
V ASB 10 Pflege und Entwicklung des temporären Gewässers mit Monitoring
zur Überprüfung der ökologischen Leistungsfähigkeit des
neuangelegten Gewässers
V ASB 11 Alle Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind durch eine
ökologische Baubegleitung zu begleiten, um die aufgestellten Kriterien einzuhalten und auf neue bisher nicht absehbare Entwicklungen zu reagieren.
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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
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3. Umweltbericht
3.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes
3.1.1 Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes
BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gesichert werden, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt,
und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung
gewährleistet. Es soll dazu beigetragen werden, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
Ebenso soll der allgemeine Klimaschutz sowie das städtebauliche Orts- und
Landschaftsbild baukulturell gepflegt und entwickelt werden.
Entsprechend § 2 Abs. (4) BauGB führen Gemeinden bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen eine Umweltprüfung für die Belange des Umweltschutzes nach
§ 1 Abs. (6) Nr. 7 und § 1a BauGB durch.
Für die Umweltprüfung ist bei jedem Bebauungsplan festzulegen, in welchem
Umfang und Detailierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für die
Abwägung erforderlich ist. Darüber hinaus sind vorliegende Landschaftspläne oder
sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g bei der Bestandsaufnahme und
Bewertung der Umweltprüfung heranzuziehen.
Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissenstand
und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und
Detaillierungsgrad des Bebauungsplanes in angemessener Weise verlangt werden
kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.
Dem Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ ist somit der Begründung ein
Umweltbericht beizufügen. Gemäß § 2a BauGB sind entsprechend dem Stand des
Verfahrens
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplanes und
in dem Umweltbericht nach Anlage 1 des Baugesetzbuches die auf Grund der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange
des Umweltschutzes darzulegen.
Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
Umweltrelevante Aussagen zum Plangebiet sind in folgenden übergeordneten
Planungen enthalten:
a) Regionaler Entwicklungsplan Westsachsen
b) Umweltbericht zum Bebauungsplan PV Anlage Großschkorlopp
c) Abschlussbetriebsplan Kiessandtagebau Schkeitbar
d) Hydrogeologisches Gutachten zum Kiessandtagebau Großschkorlopp
3.1.2 Bestimmung des Prüfungsumfangs
Parallel oder vorab zur Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB werden
die Behörden zur Äußerung über den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert. Die
Stadt Markranstädt legt auch aufgrund dieser Hinweise für den Bebauungsplan
„PV-Anlage Schkeitbar“ fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die
Grundsätze
Bauleitplanung
Erfordernis
Umweltprüfung
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
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Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.
Die Aufforderung zur Äußerung im Hinblick auf den Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung erfolgte mit der Vorentwurfsbeteiligung im Juni 2017.
3.1.3 Planungsziele
Die Planungsziele des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ werden im
Abschnitt Festsetzungen des Bebauungsplanes ausführlich dargestellt und hier mit
Bezugnahme auf den Umweltbericht kurz wiederholt.
Der Kiessandtagebau befindet sich im Landkreis Leipziger Land südlich von
Schkeitbar. Der Zwenkauer See befindet sich ca. 3 km nordöstlich des Standortes.
Im Jahre 1991 wurde mit der Auskiesung am Standort von Süd nach Nord
begonnen. Die Kiessandlagerstätte wurde wie im Rahmenbetriebsplan und
Planfeststellungsbeschluss festgehalten bis Ende 2015 ausgebeutet.
Zur Wiedernutzbarmachung wurden und werden laut dem Abschlussbetriebsplan
tagebaueigener Abraum und tagebaufremde mineralische Abfälle von Süd nach
Nord bis zum urpsrünglichen Niveau eingebaut. Im Süden ist die Verfüllung bereits
abgeschlossen und auf der Fläche wurde eine PV-Anlage errichtet.
Der vorliegende Umweltbericht bezieht sich auf die Verfüllung des nördlichen
Bereichs des Tagebaus bis zum Jahre 2042. Ausgehend hiervon soll die
Errichtung weiterer PV-Anlagen auf bereits verfüllten Bereichen ermöglicht werden.
Der Abschlussbetriebsplan sieht eine Verfüllung bis zum ursprünglichen
Geländeniveau vor. Anschließend soll die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche
eingerichtet werden. Das sächsische Oberbergamt bestätigte mit Schreiben vom
18.10.2016 eine Zwischennutzung des Standortes als PV-Anlagenstandort. Der
Beabauungsplan sieht eine auflösend bedingte (Entlassung aus dem Bergrecht)
Befristung der PV-Anlage nach Rechtskraft vor. Anschließend muss die Fläche der
Landwirtschaft, wie im Abschlussbetriebsplan festgehalten, zugänglich sein.
3.1.4 Untersuchungsradius
Als Untersuchungsradius für die Umweltprüfung zum Bebauungsplan wird ein
Radius von 100 Metern um den Geltungsbereich gewählt. Mit diesem Radius sind
alle potenziellen Auswirkungen der geplanten Photovoltaik- Freiflächenanlage
abgedeckt. Einzige Ausnahme bildet das Schutzgut Landschaftsbild, hier wird des
Weiteren die Fernwirkung bewertet.
3.1.5 Standort, Art und Umfang der geplanten Vorhaben
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „PV-Anlage Schkeitbar“ umfasst im
Wesentlichen die Fläche des ehemaligen Kies-Sand-Tagebaus Schkeitbar südlich
der Ortslage Schkeitbar in der Stadt Markranstädt im Landkreis Leipziger Land.
Der Abschlussbetriebsplan des Kiessandtgebaus, aus dem Jahre 2015 sieht eine
Verfüllung des ehemaligen Tagebaus auf einer Fläche von ca. 11 ha vor. Nach der
Verfüllung soll die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche hergerichtet werden.
Der Zeitraum der Nutzung der Fläche als PV-Standort wird laut den textlichen
Festsetzungen auflösend bedingt, mit der Entlassung aus dem Bergrecht begrenzt.
Die Zufahrt zum derzeit in Verfüllung befindlichen Tagebau erfolgt im Osten über
den Feldweg „An der Mühle“ und nördlich über einen Feldweg aus der Ortslage
Schkeitbar. Das Plangebiet ist im Westen und Norden von landwirtschaftlichen
Aufforderung
Radius
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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
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22 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
Nutzflächen begrenzt, im Süden schließt sich die Bundesautobahn 38 und eine
bestehende Photovoltaikanlage an. Östlich des Tagebaus befinden sich in alten
tagebaurestlöchern Grünstrukturen aus Gehölzen und Ruderalfluren neben
landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Der Bebauungsplan setzt folgende baulichen und umweltrelevanten Entwicklungen
Die Böden am Standort des Kiessandtagebaus im Geltungsbereich des
Bebauungsplans „PV-Anlage Schkeitbar“ werden müssen der Verfüllung als
Kultosole eingeordnet werden. Im Abschlussbetriebsplan wird eine
durchwurzelbare Bodenschicht von 2 m Mächtigkeit aus standorteigenen und
standortfremden Bodenmaterial, als oberste Bodenschicht ausgeführt. Unterhalb
dieser durchwurzelbaren Bodenschicht erfolgt eine Auffüllung mit mineralischen
Abfällen und Bauschutt.
Bodenteilfunktion Standort für die natürliche Vegetation
Laut dem Leitfaden „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ werden
Böden mit extremen oder selten auftretenden Standorteigenschaften (trocken,
feucht, nass, nährstoffarm) mit einer hohen Leistungsfähigkeit in ihrer Bedeutung
als „Standort für die natürliche Vegetation“ bewertet, da sie günstige Bedingungen
für besonders schutzwürdige bzw. seltene Pflanzengesellschaften aufweisen. Auf
den beplanten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist dies nicht
gegeben, da die Bodenform der Kultosole keine extremen oder seltenen
Standorteigenschaften aufweist.
Bodenteilfunktion Standort für Kulturpflanzen
Die Leistungsfähigkeit eines Bodens als „Standort für Kulturpflanzen“ wird aus den
Bodenzahlen der Bodenschätzung abgeleitet, die ein Maß für die Ertragsfähigkeit
des Standorts darstellen. Die Ackerzahlen im Bereich Schkeitbar erreichen laut
dem sächsischen Bodenatlas Werte zwischen 50 bis 70. Dieser Wert ist als hoch
anzusehen.
Aus diesem Grund sind die nicht bergbaulich beeinflussten Gemarkungsflächen in
den Ortsteilen der Stadt Markranstädt, fast ausschließlich durch landwirtschaftliche
Nutzflächen und Grünländer mit großen, ungegliederten Schlägen geprägt. Diese
Standorte weisen eine hohe Wertigkeit für Kulturpflanzen auf, werden aber nicht
durch dieses Vorhaben überplant. Die höherwertigen Standorte liegen im Bereich
der sich angliedernden Ackerschläge außerhalb des ehemaligen Tagebaus.
Bodenteilfunktion Ausgleichskörper im Wasserhaushalt
Die Bodenteilfunktion „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ wird durch das
Infiltrationsvermögen des Bodens gegenüber Niederschlagswasser und die damit
verbundene Abflussverzögerung bzw. –verminderung bestimmt.
Der Boden im Bereich des Bebauungsplangebietes weist eine geringe
Leistungsfähigkeit für diese Bodenteilfunktion auf, da mit der anstehenden
Geschiebemergelschicht ein Versickern anfallenden Niederschlagswassers nicht
möglich ist und der Oberboden aus Kultosolen das anfallende
Niederschlagswasser nicht binden kann.
Kultosole
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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
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Bodenteilfunktion Filter und Puffer für Schadstoffe
Die Fähigkeit eines Bodens eine Filter- und Pufferfunktion gegenüber Schadstoffen
einzunehmen, wird durch Bodeneigenschaften, die die Mobilität von Schadstoffen
im Boden beeinflussen, bestimmt. Die Kultosole im Plangebiet werden mit einer
geringen Bedeutung des Bodens als „Filter und Puffer für Schadstoffe“ bewertet.
Die relative Bindungsstärke gegenüber Schwermetallen und die Gefährdung des
Grundwassers durch Schwermetalle erfolgte in einer 5 stufigen Skala; von 1 sehr
gering über 2 gering, 3 hoch oder mittel, 4 stark und 5 sehr stark.
Die Gefährdung der Kultosole, auf dem Tagebaustandort des Geltungsbereichs
weisen keine Empfindlichkeiten gegenüber den oben aufgeführten Kriterien auf.
Dies resultiert aus einer nicht natürlichen Bodenbildung. Die am Standort
anthropogen beeinflussten Böden können keine natürlichen Bodenfunktionen mehr
übernehmen. Wichtig ist, dass es im Zuge der Errichtung der PV-Module nicht zu
einer Auswaschung von Schadstoffen aus dem Boden in das Grundwasser
kommen kann.
Empfindlichkeit
Die Empfindlichkeit der Kultosole wird wie folgt bewertet:
Erosionsempfindlichkeit gegenüber Wind gering
gegenüber Wasser gering
Empfindlichkeit gegenüber Grundwasserabsenkung gering
Empfindlichkeit gegenüber Verdichtung gering
3.4.2.2 Altlastenverdachtsflächen / Tagebau
Die Fläche des Bebauungsplans „PV-Anlage Schkeitbar“ liegt ausschließlich auf
einer ehemaligen Tagebaufläche.
3.4.2.3 Bewertung und Auswirkungen
Das Schutzgut Boden wird in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. (4) BauGB von den
Formulierungen des Bundesbodenschutzgesetzes vom 12.07.1999 bewertet.
Bodenmaterial ist gemäß § 2 Nr. 1 BBodSchG Material aus Böden und deren
Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit
Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben,
abgeschoben oder behandelt wird.
baubedingte Wirkungen
Bodenversiegelung: Die Bodenversieglung ist auf Grundlage der Aufständerung
im Boden mittels Profilen als gering zu betrachten.
Bodenverdichtung: Die im Kiessandtagebau eingebauten Böden unterliegen
durch die PV-Anlage keiner erhöhten Verdichtung. Ein
Verschlämmen durch Nutzungsdruck von schwerem
Landmaschinen ist ebenso ausgeschlossen.
Bodenumlagerung: Die Neueingebauten Böden des Tagebaus werden nicht
umgelagert, da das Geländeprofil im Rahmen der
Verfüllung des Tagebaus nivelliert wird.
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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
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anlagebedingte Wirkungen
Bodenerosion: In Folge des verminderten Nutzungsdrucks durch schwere
Landmaschinen kommt es bei dem eingebauten Kultosol
zu einer verringerten Bodenerosion, da die Fläche nicht
verdichtet wird und dauerhaft begrünt ist.
Flächenentzug: Mit der Überbauung des Bodens kommt es zu einem
zwischenzeitlichen Flächenentzug für die Landwirtschaft,
welcher allerdings auf Basis der Verfüllung bis 2042 auf
Teilflächen erfolgt. Für die Entwicklung des neuen
Kultosols ist der verringerte Nutzungsdruck als positiv
anzusehen.
Insgesamt ist einzuschätzen, dass es auf Grundlage der anstehenden Kultosole zu
keiner Beeinflussung der Bodenfunktionen durch den Bau der Photovoltaikanlagen
kommen wird.
Das Schutzgut Boden ist nicht erheblich betroffen.
Oberflächenwasser / Grundwasser
3.4.2.4 Oberflächenwasser
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „PV-Anlage Schkeitbar“
befinden sich nach der Verfüllung keine Oberflächengewässer. Im
Abschlussbetriebsplan ist festgehalten, dass die Verfüllung an das anstehende
Gelände angepasst werden soll, ohne das Senken und Feuchtbereiche entstehen.
Weitere regionalbedeutsame Gewässer befinden sich im unmittelbaren Umfeld des
Planungsgebietes nicht.
Das derzeit bestehende Gewässer, am tiefsten Punkt des Tagebaus wird im Zuge
der Rekultivierung verfüllt. Das Gewässer wurde als technisches Gewässer
angelegt. In dem Gewässer wird Oberflächen- und Schichtenwasser gesammelt
und anschließend abgepumpt. Ohne die Einrichtung des Gewässers als
sogenannter Pumpensumpf wäre eine Ausbeutung und Verfüllung des
Kiessandtagebaus, auf Grund der Vernässungen nicht möglich. Laut des
hydrologischen Gutachtens zum Kiesetagebau wird das Gewässer von
Oberflächenwasser und nicht von Grundwasser gespeist. Der überplante Bereich
befindet sich in keinem festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
3.4.2.5 Grundwasser
Laut des hydrogeologischen Gutachtens zum Kiessandtagebau Großschkorlopp ist
der saalekaltzeitliche Grundwasserleiter GWL 1.4 am Standort ausgebildet und
von den GWL 1.7 und 1.8 hydraulisch durch Mergelschichten entkoppelt. Die
Ganglinien der Messstellen des GWL 1.4 zeigen einen Grundwasseranstieg bis
etwa 2005 und Beharren seit dem bei etwa 121 m NHN und 122 m NHN. Für einen
weiteren Anstieg des Grundwasserspiegels liegen keine Indizien vor. Der höchste
zu erwartende Grundwasserstand wird im Nordteil bei 124 NHN und im Südteil bei
125 über NHN erwartet. Die Strömung des Grundwassers erfolgt von Nord nach
Süd. Da der GWL 1.4 in südlicher Richtung nicht ausgebildet ist
(Geschiebemergel), kann eine Speisung des GWL 1.4 vermutlich nur aus dem
Bereich westlich der Kiessandgrube stattfinden.
Der überplante Bereich befindet sich in keiner Trinkwasserschutzzone.
Nicht erheblich
betroffen
Keine Gewässer 1.
und 2. Ordnung
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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
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Entwurf - Stand 06.10.2017
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3.4.2.6 Bewertung und Auswirkungen
Das Schutzgut Oberflächengewässer in Form von Fließgewässern I. oder II.
Ordnung sowie Standgewässern ist nicht von dem Bebauungsplan „PV-Anlage
Schkeitbar“ nicht betroffen. Dies resultiert aus der Rekultivierung des Standortes
im Rahmen des Bergrechtes, da der Standort an das vorhandene Gelände
angepasst verfüllt werden soll. Hierbei erfolgt die Verfüllung des bestehenden
technischen Gewässers, welches aus Oberflächenwasser gespeist wird.
anlagebedingte Wirkungen
Veränderung Bodenwasserhaushalt: Das Wasserregime im ausgekiesten und
wiederverfüllten Tagebau ist durch vorhergehende anthropogene
Nutzung gestört. Nach dem Rückbau der Anlagen und der
Entwicklung des zur Verfüllung benötigten, eingebauten Bodens ist
der Standort für den Bodenwasserhaushalt wieder vollständig
hergestellt.
Das Schutzgut Grundwasser ist von dem Planvorhaben nicht betroffen. Durch die
zulässige Versiegelung des Plangebietes bei Vollzug des Bebauungsplanes wird
die Grundwasserneubildung nicht abgemindert. Dies resultiert aus dem nicht
vorhandenen GWL 1.4 südlich des Tagebaus und der Mächtigkeit der
Mergelschichten.
Wasserschutzgebiete sind nicht berührt. Das Schutzgut Wasser ist nicht erheblich
betroffen.
3.4.3 Klima / Luft
3.4.3.1 Bestandsaufnahme
Das Planungsgebiet liegt östlich des mitteldeutschen Trockengebiet im Bereich
des ostdeutschen Binnenlandklimas in der gemäßigten Klimazone. Dies bedingt
ein deutlich subkontinental getöntes Klimagebiet. Dieser subkontinentale Charakter
wird geprägt durch relativ geringe Niederschläge und ein ausgesprochenes
Sommermaximum derselben. Die mittleren Jahressummen der Niederschläge
schwanken zwischen 530 und 550.
Die Jahresmittel der Lufttemperatur liegen im Untersuchungsraum bei 8,6° -
9,5 °C. Die mittlere Juli-Temperatur liegt um 18 °C, das Januar-Mittel um 0 °C.
Auf Grund der relativ geringen Reliefenergie ist der Bereich des Leipziger Landes
sowohl thermisch als auch hygrisch gering differenziert.
Im Bereich des Mesoklimas herrschen auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen
Kaltluftentstehungsflächen vor.
Hauptwindrichtung
Das Maximum in der Häufigkeitsverteilung der Windrichtungen liegt bei
südwestlichen bis westlichen Winden mit einer Häufigkeit von etwa 40 Prozent
[sowohl Windrichtung als auch Stundenwerte der Windgeschwindigkeit]. Der
prozentuale Anteil der Windrichtung aus Südsüdwest bis Westnordwest liegt bei
etwa 55 Prozent. Das mittlere Jahresmittel der Windgeschwindigkeit liegt bei etwa
3 Meter / Sekunde.
Keine Oberflächen-
gewässer betroffen
Nicht erheblich
betroffen
Binnenlandklima
Hauptwindrichtung
West
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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
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3.4.3.2 Bewertung und Auswirkungen
Für das lokale Klima sind die Kaltluftentstehungsgebiete und -bahnen von
Bedeutung. Kaltluft entsteht hauptsächlich auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
und sinkt in Anpassung an die topographischen Verhältnisse in die Bachtäler.
Insofern ist das lokale Kleinklima durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes
marginal betroffen. Ein Kaltluftentstehungsgebiet wird durch ein PV-Anlage
überplant. Eine solche Beeinträchtigung wird als nicht erheblich nachteilig
bewertet, da die Anlage betriebsbedingt in den Nachtstunden ebenfalls abkühlt und
für den Kaltluftabfluss keine Barriere darstellt.
Belastungen durch Verkehrslärm, Bewegung und Kfz-Schadstoffe treten im
unmittelbaren Bereich des Untersuchungsbereiches, insbesondere durch die
angrenzende Bundesautobahn 38 im Süden auf. Hieraus ist ableitbar, dass der
Untersuchungsraum in einem vorbelasteten Landschaftsbereich ohne besondere
lufthygienische Funktion am Südrand der Ortschaft Schkeitbar liegt. Eine
Überlagerung der Einflüsse führt an diesem Standort zu keiner weiteren negativen
Auswirkung. Es wird ein Standort erweitert und überplant, welcher in einem
vorbelasteten Bereich ohne spezifische Funktion liegt.
3.4.4 Flora
3.4.4.1 Vegetation und Biotoptypen
Innerhalb des geplanten Sondergebietes des Bebauungsplanes „PV-Anlage
Schkeitbar“ befinden sich vor der vollständigen Verfüllung Sekundärbiotope der
Tagebaulandschaften. Diese sind gekennzeichnet aus Offenlandflächen mit
Verfüllungen und in verfüllten Bereichen durch annuelle Ruderalfluren. Im Rahmen
der Abgrabungen kam es am tiefsten Punkt zur Ausbildung eines technischen
Standgewässers mit Schilfzonen und Unterwasservegetation. Dieses Gewässer
fängt das Oberflächen und Schichtenwasser auf und wird über einen
Pumpensumpf regelmäßig abgepumpt. In den Sommermonaten fällt das Gewässer
teilweise völlig trocken. In den Randbereichen des Tagebaus bildeten sich
Gehölzstrukturen aus Weiden und Birken sowie ein Robinienjungwuchs aus.
Ältere, gewachsene Gehölzstrukturen sind nicht vorhanden
Der größte Teil des Umfeldes des Bebauungsplangebietes wird durch großräumige
landwirtschaftliche Nutzflächen und die sich südlich anschließende
Bundesautobahn 38 geprägt. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind monoton
und nicht nennenswert durch Feldgehölze oder Heckenstrukturen gegliedert.
Die Artenzusammensetzung ist nicht typisch für den Landschaftsraum, da es sich
nicht um eine natürlich entstandene standortgerechte Pflanzengesellschaft
handelt. Zum großen Teil dominieren annuelle Ruderalfluren.
Die Artenzusammensetzung innerhalb des Sondergebietes wird sich auf Grund der
Vorgaben aus dem Planfeststellungsverfahren und dem Abschlussbetriebsplan
weiterhin nicht entwickeln, da für den Standort eine geländegleiche
landwirtschaftliche Nutzfläche hergestellt werden muss.
3.4.4.2 Bewertung und Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Biotope
- LANDSCHAFTSÖKOLOGISCHER WERT –
Lokalklima
Rohbodenflächen
Landwirtschaftliche
Nutzfläche
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 33
Die Biotopausstattung des Plangebietes kann anhand verschiedener
Bewertungskriterien in eine Skala eingeordnet werden. Bewertungskriterien sind
der Grad an Natürlichkeit und Wiederherstellbarkeit, die Strukturvielfalt innerhalb
des Biotops, der Verbreitungsgrad und daraus folgend die Schutzwürdigkeit. In die
Wertung wird die planfestgestellte und nach Abschlussbetriebsplan zu errichtende
landwirtschaftliche Nutzfläche eingestellt.
Die zukünftige agrarisch genutzte Fläche entspricht den sich im Naturraum
angliedernden Hauptnutzungen. Hiermit kann der Standort der PV-Anlage als ein
stark veränderter und naturferner Lebensraum für Arten und
Lebensgemeinschaften eingeschätzt werden. Die ökologisch wertvolleren Bereiche
schließen sich östlich des Untersuchungsgebietes in den Bereichen
offengelassener alter Kiessandtagebaue an. Hier befinden sich Grünländer und
Gehölzgruppen.
Der eigentliche Beeinträchtigung findet auf einer naturfernen Fläche statt.
Landschafts- und Naturschutzgebiete sowie Natura 2000-Gebiete entsprechend
der europäischen Richtlinien [Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie] sind im
Plangebiet nicht gemeldet und ausgewiesen. Die Lage im Raum, die Ausstattung
der im Untersuchungsbereich vorkommenden Biotoptypen und die intensive
Nutzung führten zu einem Nachweis von nur wenigen Arten, der besonders oder
streng geschützter Tierarten gem. Anhang II und IV der FFH-Richtlinie bzw. der
EU-Vogelschutzrichtlinie.
Hinsichtlich der Entwicklung von Flora und Fauna stellt die Fläche des ehemaligen
Kiessandtagebaus eine starke Vorbelastung dar. Die Fläche selbst steht erst mit
der Verfüllung und Wiedereinrichtung der landwirtschaftlichen Nutzfläche wieder
als Lebensraum für Flora und Fauna, ohne dauerhafte Abgrabungen und
Veränderungen zur Verfügung. Dementsprechend ist die naturräumliche
Beschaffenheit, gemessen an der Biotopvielfalt und -ausstattung, vergleichsweise
arm. Das Entwicklungspotenzial bleibt auch mittelfristig stark eingeschränkt.
Demzufolge wird die Eingriffserheblichkeit am Standort als gering eingeschätzt.
Die Beeinträchtigungswirkungen des geplanten Vorhabens, sind aufgrund der
Bauweise als nicht erheblich einzustufen. Der tatsächliche bauliche
Versiegelungsgrad liegt bei weniger als zehn Prozent, bezogen auf das Plangebiet.
Damit wird der Fauna und Flora potenziell nur wenig Lebensraum entzogen. Durch
die anlagebedingten Verschattungseffekte der Solarmodule sind lokal
Veränderungen des Artenspektrums zu prognostizieren, die jedoch keinen
grundlegenden Einfluss auf die Biotopentwicklung haben werden.
Während der Errichtung der Solaranlagen ist infolge von Bautätigkeiten durch
Befahrungen mit Fahrzeugen und Erdarbeiten von keinen stärkeren
Beeinträchtigungen der Flora und Fauna auszugehen, da das Gebiet in Folge der
Kiessandgewinnung immer einer starken Beeinträchtigung und Veränderung
unterlag.
Mit dem Betrieb der Solaranlage sind keinerlei Beeinträchtigungen verbunden. Die
Anlagen arbeiten emissionslos und bedürfen keiner Bedienung durch Personal.
Störeffekte auf Fauna und Flora sind ausgeschlossen. Die betriebsbedingten
wenigen erforderlichen Kontroll- und Wartungsgänge haben keinen wesentlichen
Einfluss. Für einen effektiven Betrieb der Anlagen ist die Vegetation kurz zu halten.
Mit der Errichtung der PV-Anlage auf einem landwirtschaftlichen Standort eines
ehemaligen Tagebaus kommt es zu einer Aufwertung des Gebietes, da der Boden
keiner permanenten Nutzung durch Fahrzeuge und chemische Schutzmittel
unterliegt, kann sich die Flora und Fauna am Standort neu ausbilden.
Geringe Wertigkeit
landwirtschaftliche
Nutzfläche
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
34 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
3.4.4.3 Prüfung von Verbotstatbeständen Vegetation - Pflanzen
Von dem Vorhaben sind keine Biotoptypen oder Pflanzenarten der Roten - Liste
Sachsen, der Roten Liste BRD sowie der Liste FFH Anhang IV Arten betroffen.
3.4.5 Fauna
Die Erfassung der Fauna erfolgte bisher in den Monaten April bis September. In
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgt die Erfassung der Lurche,
Kriechtiere und der Vogelwelt. Im Rahmen der Begehungen in den Monaten April
und Mai konnte neben Arten der Avifauna Amphibien festgestellt werden. Die
Erfassung beruht auf dem Ist-Zustand während der Verfüllung des Tagebaus. Eine
Abschätzung der Auswirkungen der PV-Anlage auf die Artengruppen auf einer
eingerichteten landwirtschaftlichen Nutzfläche erfolgt im Rahmen der Bewertung
der einzelnen Artengruppen.
Hinsichtlich der Zerschneidung des Raumes durch den zur Einfreidung benötigten
Zaun, kommt es im Bereich der Großsäuger zu Beeinträchtigungen. Diese lag
allerdings zum Zeitpunkt der Erfassung durch den Kiessandtagebau und seine
Nutzung sowie die sich anschließende Verfüllung ebenso vor, so dass von keiner
erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.
3.4.5.1 Avifauna
3.4.5.1.1 Bestandsaufnahme
Im Rahmen der durchgeführten Bestandsanalyse der Avifauna werden 45 Arten
der Avifauna als Brutvogel bzw. Nahrungsgast vermutet bzw. konnten im Rahmen
von Ort Untersuchungen im Jahre April und Mai 2017 nachgewiesen werden. Als
typische Vertreter der offenen Landschaft konnten als Brutvögel im
Untersuchungsgebiet Arten wie die die Goldammer, der Neuntöter, und die
Gartengrasmücke nachgewiesen werden. Als typische Vertreter dieses
Landschaftsraums fehlen wertgebende Arten wie Schafstelze und Wachtel.
Als typische Vertreter der Greifvögel wurden als Nahrungsgast und Durchzügler
der Mäusebussard und der Rotmilan erfasst.
Die Artendatenbank des Landkreises weist für den Bereich um den
Kiessandtagebau zwei weitere Arten mit der Gauammer (Emberiza clandara) und
dem Ortolan (Emberzia hortulana) aus. Innerhalb der Bestandserfassung konnten
diese Arten bisher nicht nachgewiesen werden.
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Deutscher Name Lateinischer Name EZ RL Sac
VL I
Sta-tus
Bemerkung
Bachstelze Motacilla alba BV
Gesichtet auf Rohbodenfläche im Übergang zu den Ruderalfluren
Bleßralle Fulica atra u V B Brutvogel auf Gewässer
Drosselrohrsänger Acrocephalus arundinaceaus
u 3 B Rufe am Gewässer und im nördlichen Röhricht
Fasan Phasanius colchicus NG Rufe aus angrenzender Ackerfläche
Feldlerche Alauda arvensis U V NG Flug über angrenzender Ackerfläche
Gartengrasmücke Sylvia borin V NG Auf Singwarte am Südrand
Goldammer Emberiza citrinella g V NG Nahrungsgast aus östlicher Richtung (Grünländer)
Haussperling Passer domesticus V B Brutvogel im Bürocontainer
Haustaube Columba livia domestica
NG Am Ufer sitzend
Höckerschwan Cygnus olor g B Brutvogel im Gewässer
Mäusebussard Buteo buteo g NG Überfliegend Ost West
Neuntöter Lanius collurio g x NG
Nahrungsgast aus östlicher Richtung (Grünländer, Gehölze)
Nilgans NG am Gewässerrand
Rauchschwalbe Hirundo rustica u V NG Überfliegend
Rotmilan Milvus milvus g x NG Überfliegend aus west Ost
Stieglitz Carduelis carduelis NG
Nahrungsgast aus östlicher Richtung (Grünländer, Gehölze)
Stockente Anas platyrynchos g V NG Einfliegend aus Ost
Uferschwalbe Riparia riparia u 3 B Brutkolonie am Südrand
Zwergtaucher Podiceps ruficollis u 3 B Brutvogel auf Gewässer
Arten der Artendatenbankabfrage Landkreis Leipziger Land
Grauammer Emberiza calandara u 2 x
Ortolan Emberiza hortolana u 2 x
EZ Erhaltungszustand; u = unzureichend, g = günstig - VL I Vogelschutzrichtlinie Anhang I; x = streng geschützt - RL Rote Liste Sachsen; V = Vorwarnstufe, 3 = gefährdet NG Nahrungsgast BV Brutverdacht B Brutvogel
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3.4.5.1.2 Bewertung und Auswirkungen auf das Schutzgut Avifauna
Innerhalb der Bewertung der Beeinträchtigungen für die Avifauna werden zwei
Situationen für die Artengruppe beleuchtet. Zum einen, nachstehend die
Beeinträchtigung auf der rechtlich zu errichtenden landwirtschaftlichen Nutzfläche
und zum anderen der Ist-Zustand, welcher derzeit anzutreffen ist.
Landwirtschaftliche Nutzfläche
Hinsichtlich der Errichtung einer PV Anlage auf einer Freifläche wird in dem
Endbericht für die naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von
PV-Freiflächenanlagen wie folgt die Errichtung gewertet:
- Das Kollisionsrisiko von Vögeln mit den PV-Modulen [z.B. aufgrund einer
Verwechslung mit Wasserflächen] wird als insgesamt gering eingeschätzt,
obgleich unter besonders ungünstigen Umweltbedingungen einzelne Fälle
nicht auszuschließen sind. Als empfindlich sind hier vor allem nachts
ziehende schlechte Flieger wie z.B. See- und Lappentaucher oder Alken
einzustufen.
- starke Blendwirkungen durch Lichtreflexionen und hierdurch bedingte
Irritationen z.B. beim Zug sind aufgrund der Lichtstreuung bzw.
Lichtabsorptionseigenschaften der Module offenbar ebenfalls von geringer
Relevanz.
- Durch Flächeninanspruchnahme, die veränderte Nutzung der Vegetation
und auch durch Silhouetteneffekte sind jedoch Habitatverluste oder
Minderung des Habitatwerts auch in angrenzenden Flächen für
offenlandnutzende Vögel [z.B. Wiesenvögel, rastende Gänse oder
Kraniche] zu erwarten. Konkrete Ergebnisse [z.B. Reichweite der Wirkung,
Mindestabstände] konnten im Rahmen der durchgeführten
Untersuchungen nicht erbracht werden.
- PV-FFA können bei entsprechender Berücksichtigung
naturschutzfachlicher Aspekte für viele Vogelarten aber auch zu einer
Aufwertung der Habitateignung führen, wobei das verbesserte Angebot an
Niststrukturen [z.B. Holzgestelle der Modulträgersysteme] oder Nahrung
[z.B. Sämereien der Leguminosenflur, Kleinsäuger] hervorzuheben ist.
Eine Bewertung kann somit nur standortspezifisch erfolgen.
Unter der Maßgabe der Umsetzung des vorgeschlagenen Maßnahmenkatalogs
kann für die entstehende landwirtschaftliche Nutzfläche standortspezifisch
abgeschätzt werden dass,
- die angrenzenden Bereiche durch die Weiterentwicklung von Standorten
wie leguminosenreichen Grünlandflächen für die Avifauna entwickelt und
gesichert werden
- das Artenrepertoire eine positive Entwicklung nehmen kann und es auf der
Basis der Entwicklung eines Grünlandes und der Gehölzflächen zu keiner
Verschlechterung im Verhältnis zu einer landwirtschaftlichen Nutzfläche
kommen wird.
Zwei Wertungen
Ist-Zustand
Tagebau
Soll-Zustand
Landwirtschaft
Keine Auswirkungen
durch PV Anlage auf
landwirtschaftlicher
Nutzfläche
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Ist-Zustand
Im Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen zum Biotop- und Arteninventar
kann eingeschätzt werden, dass das Gebiet im Bereich der geplanten Vorhaben in
wenigen Bereichen ein hohes natur- und artenschutzrelevantes Potenzial besitzt.
Derzeit maßgeblich für das Gebiet sind unter den Brutvögeln Vertreter des
Offenlandes, wie die Bachstelze [Motacilla alba]. Für diese Artengruppe des
Offenlandes, wie der Bodenbrüter kommt es im Rahmen der weiteren Verfüllung
zu zwischenzeitlichen Beeinträchtigungen. Nach der Verfüllung und der Nutzung
als PV-Anlagen Standort mit Grünländern wird der Standort für diese Artengruppe
erheblich aufgewertet.
Am höchsten sind die Feucht- und Gewässerbereiche innerhalb des zu
verfüllenden Tagebaus zu werten. An diesem Standort sind wertgebende Arten wie
der Drosselrohsänger (Acrocephalus arundinaceaus) und der Zwergtaucher
(Podiceps ruficollis) als typischer Vertreter der Tagebaufolgelandschaften
anzusehen.
Im Südhang der nördlichen Abbaufläche siedeln Uferschwalben (Riparia riparia).
Durch die Hangrutschungen sind die Steilwände teilweise mit lockeren Sanden
verschüttet, nur der obere Bereich der Steilwand ist für die Anlage von Brutröhren
noch geeignet. Durch die weitere Erodierung des Steilhanges werden sich die
potentiellen Brutplätze weiter verringern. Im Zuge der weiteren Verfüllung kommt
es zu einer allmählichen Vergrämung der Art, da die Siedlungsbiotope in der
offenen Sandwand sukzessive weiterhin verkleinert werden, durch die Verfüllung
des bestehenden Kiessandtagebaus. Der Einfluss auf die Art ist als nicht erheblich
einzustufen, da die Uferschwalbe eine hohe Mobilität aufweist (bis 10 km um die
Brutkolonie Jagdreviere) und die Jungvögel im Folgejahr überwiegend nicht den
Nistplatz wieder übernehmen. Im räumlichen Zusammenhang existieren weitere
Kiessandtagebaue und der Zwenkauer See. In einer Entfernung von 3 km wird ein
neuer Kiessandtagebau durch die Firma Papenburg eröffnet. Hierdurch ergeben
sich im räumlichen Zusammenhang weitere potentiell geeignete
Uferschwalbenhabitate.
Weitere wertgebende Arten, wie Rotmilan und Mäusebussard sind Durchzügler.
Für Greifvögel ist der Untersuchungsraum nicht als Kernjagdhabitat anzunehmen.
Die Brutvogelfauna ist für den Landschaftsraum der offenen Landschaft sehr
begrenzt und als unterentwickelt einzustufen.
Dem Vorkommen der folgenden Arten unter den bisher festgestellten Vögeln ist
gemäß ihrer Einstufung in die Rote Liste des Landes Sachsen sowie ihrer
Zugehörigkeit zum Anhang I der Vogelschutzrichtlinie der EG-VO 709/210 Anhang
A besondere Bedeutung beizumessen:
Rotmilan Nahrungsgast
Mäusebussard Nahrungsgast
Neuntöter Nahrungsgast
Uferschwalbe Brutvogel
Zwergtaucher Brutvogel
Drosselrohrsänger Brutvogel
Insgesamt ist einzuschätzen, dass das Gebiet für die Avifauna eine untergeordnete
Rolle in der Wertigkeit für Arten der großen Agrarlandschaften hat.
Gewässerbereiche
mittlere Wertigkeit
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Als Nahrungshabitat spielt es eine mittlere Rolle, in der Wertigkeit für Greifvögel
wie Mäusebussard und Rotmilan. Sie verlieren einen für sie derzeit relativ
uninteressanten und räumlich sehr begrenzten Nahrungs- und Rastplatz.
Als Vermehrungshabitat ist der Untersuchungsraum für Gewässerbewohnende
Vertreter der Vogelwelt in eine mittlere Wertigkeit einzustufen. Der Verlust des
Gewässers führt zum Verlust von Brut- und Jagdhabitaten für Arten wie den
Zwergtaucher, den Drosselrohrsänger und die Uferschwalbe.
Geringe Auswirkungen für die Avifauna sind im Bereich der Nahrungsgäste zu
erwarten.
Im Bereich der Brutvögel, insbesondere der Bodenbrüter und der Vertreter der
Offenlandschaften werden sich durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen
[leguminosereiches Grünland] deutlich Verbesserungen abzeichnen. Dies ist durch
die Verbesserung der Habitatqualität, infolge kleinräumiger Strukturen in
Ergänzung zu den sich anschließenden Biotopen, zu erwarten.
3.4.5.2 Amphibien
3.4.5.2.1 Bestandsaufnahme
Im Rahmen der Erfassung konnten in den Monaten April und Mai Amphibien in
dem technischen Standgewässer nachgewiesen werden.
Deutscher Name Lateinischer Name EZ RL Sac
FFH Bemerkung
Teichfrosch Pleophylax esculentus
Rufe aus Standgewässer
Erdkröte Bufo bufo Rufe aus Standgewässer
Kreuzkröte Bufo calamita u 2 IV Rufe aus Standgewässer
Rotbauchunke Bombina bombina u 2 II, IV
Rufe aus Standgewässer
Das Vorkommen weiterer Arten wie der Wechselkröte [Bufo viridis] und des
Wasserfrosches [Pelophylax lessonae] ist nicht auszuschließen. Auf Grund der
geringen Unterwasservegetation ist das Vorkommen des Kammmolches nicht
anzunehmen bzw. ist das technische Gewässer kein optimales Biotop für diese
Art.
3.4.5.2.2 Bewertung und Auswirkungen auf das Schutzgut Amphibien
Innerhalb der kleingewässerarmen landwirtschaftlich ausgeräumten Landschaft ist
im Kiessandtagebau ein Habitat durch den Kiesabbau entstanden, welches aus
Oberflächen- und Schichtenwasser gespeist wird.
Für die Artengruppe der Amphibien geht mit der Verfüllung des Tagebaus ein
Standgewässer, welches zur Reproduktion genutzt wird, verloren. Auf Grundlage
der ständigen Wasserstandsschwankungen, durch das Abpumpen von
anfallendem Oberflächenwasser und dem teilweise Trockenfallen in den
Sommermonaten ist ein nicht kontinuierliches technisch überprägtes Gewässer
betroffen, welches für die Artengruppe der Amphibien kein dauerhaftes Habitat
Grünland
Verbesserungen
Bodenbrüter
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Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 39
darstellt. Der Kiessandtagebau Schkeitbar befindet sich in einer mit
Kleingewässern und Tagebaurestseen ausgestatten Landschaftseinheit der
Braunkohletagebaufolgelandschaften. So befinden sich im räumlichen
Zusammenhang Kleingewässer 500 – 800 entfernt von dem Kiessandtagebau und
größere Gewässer wie die Kulkwitzer Lachen in einer Entfernung von 2 km. Mit der
Anlage eines 600 qm großen Kleingewässers, südlich der bestehenden
Photovoltaikanlage sind im räumlichen Zusammenhang für Arten, welche nur kurze
Wanderungsdistanzen besitzen, Ersatzhabitate geschaffen worden.
3.4.5.3 Reptilien
3.4.5.3.1 Bestandsaufnahme
Im Rahmen der Erfassung konnten im Jahre 2017 juvenile Zauneidechse am
Westrand im Bereich der Böschungen zu den nicht ausgekiesten Bereichen
nachgewiesen werden. Die Erfassung erfolgte in Morgenstunden nach
Sonnenaufgang in Form einer Linientaxierung. Innerhalb des Tagebaus wurden die
Übergangsbereiche von Rohbodenflächen zu Ruderalfluren begangen und
Verstecke (Steinhaufen, Platten) überprüft. Die Erfassungen wurden bis zum
August 2017 weitergeführt und erbrachten neben den juvenilen Individuen 7
männliche und weibliche adulte Individuen ebenfalls auf den nicht ausgekiesten
Hochflächen. Ob es sich um unterschiedliche Individuen handelt wurde nicht
überprüft, daher kann es sich bei der Erfassung auch um Doppelsichtungen an
unterschiedlichen Erfassungstagen handeln.
3.4.5.3.2 Bewertung und Auswirkungen auf das Schutzgut Reptilien
Der geringe Nachweis der Artengruppe, insbesondere der Zauneidechse resultiert
aus den dauerhaften starken Vibrationen und der dauerhaften
Geländeveränderung durch schwere Baumaschinen sowie den großen
Rohbodenflächen ohne Versteckmöglichkeiten, innerhalb der letzten 25 Jahre.
Obwohl es im verlaufe der letzten 25 Jahre zu einer stetigen Veränderung der
Geländemorphologie durch Abgrabungen und Aufschüttungen kam, findet die
Zauneidechse in den Randbereichen des Kiessandtagebaus Rückzugsflächen. Mit
dem Vorkommen der Individuen ist von einer zügigen Besiedlung der ausgekiesten
und rekultivierten Bereiche auszugehen. Die Anlage und Mahd von Grünland führt
am Standort zu einer Verbesserung der Lebensraumbedingungen. Im räumlichen
Zusammenhang befinden sich weitere Zauneidechsenpopulationen z.B. im Bereich
der südlichen angrenzenden Photovoltaikanlage und den Ruderalflächen östlich
des Geltungsbereiches.
Mit der Anlage der Grünländer und Sand-Lehm-Flächen innerhalb des
Geltungsbereichs sind im Zuge der der PV-Anlage keine negativen Auswirkungen
auf das Schutzgut Reptilien ableitbar.
Im Rahmen der Rekultivierung kann es, auf Grund des langen
Verfüllungszeitraums zu Beeinträchtigungen kommen. Diesen wird über
vorgezogene CEF Maßnahmen im unmittelbaren Umfeld entgegengewirkt. Da CEF
Maßnahmen für Zauneidechsen nicht vollumfänglich einen Ersatz bewirken, ist auf
der Vorhabensebene ein Antrag nach § 45 (7) eine Antrag auf Ausnahme zu
stellen.
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Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
40 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
3.4.5.4 Prüfung von Verbotstatbeständen / artenschutzrechtliche Prüfung
Die artenschutzrechtliche Prüfung hat die Aufgabe, die artenschutzrechtliche
Zulässigkeit des Vorhabens zu klären. Es sind die zu erwartenden
vorhabenbedingten Wirkungen zu prognostizieren. Weiter zu prüfen ist, inwieweit
die Auswirkungen für die relevanten Arten die Zugriffsverbote des § 44
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) berühren. Artspezifische Maßnahmen zur
Vermeidung und Minderung der Verbotsverletzungen sind dabei zu
berücksichtigen. Im Ergebnis soll der Artenschutzbeitrag einschätzen, ob für
einzelne Arten eine Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG notwendig wird.
Als rechtliche Grundlagen für den Vollzug des Artenschutzes dienen folgende
nationale und europäische Gesetze und Richtlinien:
- das am 01. März 2010 in Kraft getretene Bundesnaturschutzgesetz vom 29.
Juli 2009 in Verbindung mit der EU-Vogelschutzrichtlinie (RICHTLINIE
2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über
die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) und der FFH-Richtlinie (RICHTINIE
92/43/EWG DES RATES zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen)
- die Vogelschutzrichtlinie (VSRL) vom 30. November 2009 (RICHTLINIE
2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über
die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten)
- Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG) –
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL).
Die sich aus dem europäischen Recht ergebenden Anforderungen sind in dem am
01. März 2010 in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetz umgesetzt.
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten:
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte
zu beschädigen oder zu zerstören.
Der § 44 Abs. 5 BNatSchG benennt Gültigkeitsregeln der Zugriffsverbote für
zulässige Eingriffe für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG, die
nach den Vorschriften des § 34 Baugesetzbuches zulässig sind.
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 41
- Eine Verletzung des Schädigungsverbotes der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3) tritt nicht ein, soweit die ökologische Funktion
der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2
BNatSchG). Dies gilt sogar für damit verbundene, unvermeidbare
Beeinträchtigungen der wild lebenden Tiere für das Tötungs- /
Verletzungsverbot nach § 44 (1) Nr. 1.
Im Rahmen eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB differenziert das BNatSchG in
§ 44 (5) weiterhin zwischen den national und europarechtlich geschützten Arten.
Hierdurch sind nur die europarechtlich streng geschützten Arten in die
Artenschutzprüfung einzustellen.
Zur Gewährleistung der durchgängigen ökologischen Funktionalität von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang, können gemäß §
44 Abs. 5 Satz 3 auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) festgesetzt
werden.
Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich
der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen für eine
Projektzulassung die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw.
Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 67Abs. 1 BNatSchG erfüllt sein.
Europäische Vogelarten
Artengruppe Bodenbrüter europäische Vogelarten
Beeinträchtigung
Für die Artengruppe der Bodenbrüter kommt es zu keinem erheblichen Verlust von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Der allgemeine Tagebaubetrieb führt zu
erheblichen Störungen für die Artengruppe.
Mit Verfüllung des Tagebaus und der Errichtung von Grünland wird der
wirtschaftlicher Zeit waren ausgedehnte Waldflächen. Dominierende
Flächennutzungen waren in den letzten Jahrhunderten allerdings die
Grünlandnutzung in vernässten Bereichen und die Landwirtschaftsnutzung in den
unvernässten Lössbereichen. Der gesamte Untersuchungsraum wurde tiefgreifend
durch die Tätigkeit der Landwirtschaft und den Bergbau überformt.
Das Untersuchungsgebiet wird von einer überwiegend agrarisch genutzten
Landschaft geprägt und ist durch die Bundesautobahn 38 und die sich
angliedernde Ortsrandlage von Schkeitbar räumlich eingefasst. Im näheren
Umfeld des Planungsgebietes, östlich des Tagebaus gliedern offengelassene
Sandtagebaue das Gelände durch Gehölzgruppen und Grünländer.
Bei den Ackerflächen handelt es sich hier um eine fast vollständig ausgeräumte,
typische Agrarlandschaft des Leipziger Landes mit nur noch wenigen
landschaftsbildprägenden Elementen an den wenigen noch vorhandenen
Landwirtschaftswegen und im Bereich der Auen. Dominierende
Landschaftsstrukturen entwickelten sich fast ausschließlich entlang der Gräben,
Bäche und Flüsse.
Das Landschaftsbild im Geltungsbereich wird durch die weitläufigen
Blickbeziehungen und die Bundesautobahn bestimmt.
3.4.6.2 Bewertung und Auswirkungen
Der Umweltbelang Landschaft in Form des Landschaftsbildes kann bewertet
werden anhand der Kriterien, die auch für die Verordnung von
Landschaftsschutzgebieten gelten. Das sind die Eigenart [das heißt die Häufigkeit
des Auftretens], die Vielfalt [das Maß an Struktureinheiten innerhalb des
Landschaftsbildes] und die Schönheit von Natur und Landschaft. Die Schönheit
wird individuell wahrgenommen und kann nicht objektiv bewertet werden.
Das Landschaftsbild in Richtung Norden ist eindeutig durch die Ortslage
Agrarisch genutzte
Flächen
Bundesautobahn
Stadt Markranstädt
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Entwurf - Stand 06.10.2017
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Schkeitbar begrenzt. Zur Einbindung in das Landschaftsbild erfolgt die Anlage
eines Feldgehölzes an der Nord- und Ostseite des Geltungsbereichs. Die
landschaftsbildprägenden Gehölzbestände östlich und südlich des
Geltungsbereichs bleiben erhalten. Die Überbauung der zukünftig agrarisch
genutzten Fläche mit PV-Anlagen führt dadurch nicht zu einer Zerstörung des
Landschaftsbildes.
Die baulichen Anlagen des geplanten Vorhabens erreichen Bauhöhen bis zu 4,50
m über Oberkante Gelände. In dieser Maßstäblichkeit erlangt das Bauvorhaben
daher am Standort keine Dominanz in der Fernwirkung. Die bebauten Ortsteile
liegen nördlich, die Ausrichtung der PV-Module erfolgt in Richtung Süden, eine
Blendwirkung ist hiermit ausgeschlossen. Des Weiteren erfolgt durch die strenge
Ausrichtung der Modulreihen in Ost-West-Richtung sowie deren flächige
Anordnung kaum eine visuelle Wahrnehmung, in diesem Lagebezug.
Bezüglich der Blendwirkung der PV-Anlage auf die angrenzende Bundesautobahn
ist ein Blendschutzguatchten im Rahmen der Baubeantragung anzufertigen. Das
für die weiter südlich liegende PV-Anlage erstellte Blendschutzgutachten geht von
keiner Beeinträchtigung aus.
Der Eindruck einer technisch überformten Landschaft kann nicht entstehen. Nach
dem Stand der Technik sind auch Blend- oder Spiegelungseffekte durch
Sonneneinstrahlung auf die Solarmodule weitestgehend unterbunden. Für
Erholungszwecke ist das Gebiet nahezu bedeutungslos, da es durch die geringe
Differenzierung und die angrenzende Autobahn keine Attraktivität für die
Öffentlichkeit darstellt.
Die Einschätzung der Empfindlichkeit des Landschaftsbildes muss die Einordnung
des Untersuchungsraumes in die umliegenden Gebiete mit den zahlreichen
prägenden Vorbelastungen berücksichtigen. Angesichts der starken
anthropogenen Prägung in der unmittelbar anschließenden Umgebung mit den
bestehenden Ackerflächen und der Bundesautobahn 38 ist die Empfindlichkeit des
Landschaftsbildes als gering zu werten. Darüber hinaus liegt das Gebiet nicht in
einem Sichtraum, der einsehbar wäre. Die Stellung am leichten Südang mit einem
abfallenden Gelände in Richtung der Bundesautobahn, welche eingegrünt ist, kann
dort zu keiner Blendwirkung führen. Im Rahmen des Bauantrages ist ein
Bendschutzgutachten zu erarbeiten.
3.4.7 Mensch
3.4.7.1 Bestandsaufnahme
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie
Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Luftschadstoffe,
Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, Erschütterungen, zu
berücksichtigen.
Wie in dem Punkt Landschaftsbild ausgeführt, erlangen die PV-Module keine
Fernwirkung.
Das Schutzgut Mensch kann insbesondere an schutzbedürftigen
Wohnbebauungen betroffen sein. Die dem Planungsvorhaben am nächsten
gelegene Wohnbebauung liegt in einem Abstand von 500 m nördlich des
Geltungsbereichs in der Ortslage Schkeitbar. Aufgrund der Ausrichtung der Module
nach Süden ist hier nicht von einer Beeinträchtigung auszugehen. Visuelle
Keine erheblichen
Beeinträchtigungen
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
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Entwurf - Stand 06.10.2017
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Beeinträchtigungen für den Menschen sind daher als gering einzustufen.
Ausgeschlossen sind ebenfalls Emissionen [Gerüche, Stoffe, Abgase, Partikel,
elektrische Felder] aus dem Bebauungsplangebiet, die nachteilig auf die
Wohnbebauung wirken könnten.
3.4.7.2 Bewertung und Auswirkungen
Bestehende Immissionsbelastungen sind zum Zeitpunkt nach der Rekultivierung
nicht vorhanden. Derzeit gehen vom Standort des Plangebietes eher
Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch aus. Mit den durchgeführten
Rekultivierungsmaßnahmen des Standortes können mögliche Belastungen aus
Staub und Lärm reduziert werden.
Das Plangebiet weist für das Schutzgut Mensch als Umweltbestandteil eine
untergeordnete Bedeutung auf. Langfristig lässt sich das Vorhaben als positiv für
das Schutzgut Mensch bewerten. Auf Grund der vorhandenen Abstände zwischen
dem Plangebiet und sich anschließender Wohnbebauung sind Blendwirkungen
auszuschließen.
Mit dem geplanten Vorhaben sind keine Beeinträchtigungen des Menschen
verbunden. Die Solaranlagen werden emissionslos betrieben; Störwirkungen
werden nicht hervorgerufen. Nach dem Stand der Technik sind Einflüsse auf den
Menschen aus elektromagnetischen Feldern nicht zu erwarten. Die technischen
Anlagen und Kabelverbindungen sind entsprechend abgeschirmt und isoliert.
Gefährdungen durch Stromschlag sind ebenso ausgeschlossen. Darüber hinaus ist
der Standort durch die Einfriedung mit einem Zaun gegen unbefugtes Betreten
gesichert. Das ehemalige Tagebaugelände hat für die Erholungsnutzung keine
Bedeutung.
3.4.8 Kultur- und Sachgüter
Im Plangebiet sind keine Bau- und Bodendenkmäler bekannt. Eingetragene
Einzeldenkmale oder archäologische Kulturdenkmale im Sinne des
Denkmalschutzgesetzes sind nicht betroffen. Die Fläche der geplanten
Photovoltaikfreiflächenanlage befindet sich vollumfänglich auf einer ausgekiesten
und wieder zu verfüllenden Fläche (siehe Anlage 5). Eine Genehmigungspflicht
gemäß § 14 SächsDSchG ist nicht ableitbar.
3.4.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Im Allgemeinen steht jede Flächeninanspruchnahme in enger Wechselbeziehung
mit anderen Schutzgütern [z.B. Boden, Grundwasser, Flora und Fauna]. Die in der
Umweltprüfung zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in
unterschiedlichem Maße. Es handelt sich dabei um ein stark vernetztes komplexes
Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern sowie deren Wechselwirkungen
untereinander. Sie hängen im erheblichem Maß vom Eingriff in den Boden bzw.
dem Verlust der Vegetationsdecke ab. Hieraus resultiert wie erheblich in den
Lebensraum der dort lebenden Tierarten eingegriffen wird. Dies ist am Standort
der PV-Anlagen nicht der Fall, da die anstehenden Bodenverhältnisse nicht mehr
natürlichen Ursprungs sind. Weiterhin ist der Flächenumfang zu gering, als dass
Wechselwirkungen auf das Grundwasser bzw. das Klima zu erwarten sind und das
Grundwasserregime durch den angrenzenden Tagebau (Zwenkau) einer Störung
unterliegt. Insgesamt konnten keine Auswirkungen ermittelt werden, die noch
Keine erheblichen
Beeinträchtigungen
Keine erheblichen
Beeinträchtigungen
Keine
Wechselwirkungen
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zusätzliche Schutzmaßnahmen erfordern oder sich auf andere Schutzgüter
auswirken. Die geplanten Ersatzmaßnahmen dienen als Gegengewicht zu den
Beeinträchtigungen und sind nicht als Wechselwirkungen zu verstehen.
3.4.10 Zusammenfassung der Auswirkungen
In der nachfolgenden Tabelle werden die Auswirkungen der notwendigen
Maßnahmen auf die einzelnen Schutzgüter in Ihrer Betroffenheit innerhalb des
Landschaftsraumes bewertet.
Schutzgut Beurteilung der Auswirkungen Erheblichkeit
Mensch keine Auswirkungen nicht erheblich
Pflanzen und Tiere Verlust von Steilwänden und Gewässern wenig erheblich
Boden
geringer Verlust von Bodenfunktionen, da kein natürlich
gewachsener Boden, Regeneration von Böden nicht erheblich
Wasser keine Verminderung der Grundwasserneubildung nicht erheblich
Luft / Klima Veränderung des örtlichen Kleinklimas wenig erheblich
Landschaft Veränderung des Landschaftsbildes wenig erheblich
Kultur- und
Sachgüter kein Einfluss nicht erheblich
Auswirkungen ergeben sich vor allem durch die Verschattung von Teilen des
Deponiekörpers, in Folge der Aufstellung der PV-Module. Die Vegetation kann sich
in den Bereichen der Verschattung und verminderten Beregnung nicht
standortgerecht entwickeln. Hierdurch entsteht kein relevanter Verlust von
Reproduktions- oder Nahrungshabitaten für die Fauna, da der Standort aufgrund
der vorhandenen Strukturarmut zum Zeitpunkt der Aufstellung des
Bebauungsplanes nur Lebensraum für wenige Tier- und Pflanzenarten darstellt.
Die Auswirkungen der PV –Anlage lassen sich zu den folgenden Wirkungsgruppen
zusammenfassen:
- Versiegelung von Lebensräumen [Flächeninanspruchnahme], sehr gering
- Überschirmung durch die Module [u.a. Beschattung, Veränderung des
Niederschlagregimes, Erosion durch ablaufendes Wasser], sehr gering
Vorbelastung des Standorts
- Barrieren [insbesondere Abzäunung, keine Zerschneidung bestehender
Wegenetze]
- Visuelle Wirkungen [z.B. optische Emissionen], liegt nicht in Sichträumen,
gering
- sonstige nichtstoffliche Emissionen [Wärme, Schall, elektrische und
magnetische Felder] lokal begrenzt, gering
Im Zuge der Rekultivierung des Tagebaus, nach den Vorgaben des
Abschussbetriebsplans kommt es zu folgenden Auswirkungen, welche nicht im
Zusammenhang mit der PV-Anlage stehen:
Auswirkungen PV-
Anlage
Auswirkungen
Rekultivierung
Tagebau
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- Verlust von Gewässerbiotopen als Fortpflanzungsstätte der Avi- und
Amphibienfauna
- Verlust von rudimentären Steilwänden als Fortpflanzungshabitat der
Uferschwalbe
- Verlust von Zauneidechsenhabitaten
3.5 Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes
3.5.1 Prognose bei Nichtdurchführung NULLVARIANTE
Für einen Großteil der Biotope wird es bei Nichtdurchführung der Planung keine
erkennbare Änderung geben. Es bleibt, nach der Rekultivierung bei einer
artenarmen landwirtschaftlichen Nutzfläche, welche auf Grund der neueingebauten
Böden einer erhöhten Verdichtung und Verschlämmung unterliegen.
3.5.2 Prognose bei Durchführung des Vorhabens
Das Bebauungsplangebiet liegt in einer ausgeräumten Agrarlandschaft, deren
ökologischer Wert als gering einzustufen ist.
Die Flächen innerhalb des Plangebietes sind anthropogen durch einen Tagebau
überformt worden. Im Zuge der Rekultivierung kommt es zur Anlage
landwirtschaftlicher Nutzfläche. Mit der Errichtung der PV-Anlage auf einem
leguminosenreichen Grünland kommt es zu einer verbesserten Bodenbildung des
neu aufgebrachten Rekultivierungssubstrates. Der Standort kann sich durch die
nicht sofortige Nutzung innerhalb des Bodengefüges im Verlauf von 20 Jahren neu
entwickeln, ohne dass es zu größeren landwirtschaftlichen Eingriffen kommt.
Als anlagebedingter Eingriff ist die Verschattung durch die PV-Anlage anzusehen.
Hierdurch wird es pflege- und standortbedingt zu einer Differenzierung der
Vegetationsdecke kommen, wodurch es zu einer erhöhten Struktur- und
Artenvielfalt auf der rekultivierten Fläche kommen wird. Diese
Strukturdiversifizierung wird in den besonnten und gemähten Bereichen zwischen
den PV-Modulen durch Einsaat leguminosenreichen Saatgutes zu einem
strukturreichen Grünland an dem Standort führen. Unterhalb der PV-Module, in
den schattigen Bereichen kommt es eher zu einer typischen Ruderalausbildung mit
Wilder Möhre und in den feuchteren Bereichen Brennnessel.
Betriebsbedingte Beeinträchtigungen von störempfindlichen Tier- und
Pflanzenarten durch den Bau und Betrieb von Anlagen sind für keine Tierart zu
erwarten. Weitere Verluste bzw. die Beeinträchtigung von Biotopstrukturen als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen erfolgen nicht. Es sind keine Biotope nach § 30
BNatSchG und nach der FFH-Richtlinie in Teilen oder im ganzen betroffen.
Artenarme
landwirtschaftliche
Nutzfläche
Leguminosen-
reiches Grünland
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3.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
3.6.1 Allgemeine Aussagen
Verursacherpflichten sind in § 13 Abs.1 BNatSchG geregelt
„(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.“
Im Rahmen der Bauleitplanung ist dieser Grundsatz zwingend zu beachten. Aus
diesem Grund sind geeignete Maßnahmen festzulegen, die zu einer Reduzierung
der Eingriffsfolgen beitragen.
Landschaftspflegerische Maßnahmen Begründung
Entwicklung von standortgerechten und naturnahen
Biotopflächen
Erhalt der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
Einschränkung der optischen Wirkung der Anlage,
Verbesserung der Einbindung in die Landschaft
Einschränkung des Flächenbedarfs an Baustraßen
und Lagerflächen im Zuge der Baumaßnahme
Vermeidung und Minimierung von Eingriffen in den
Natur- und Wasserhaushalt
Die oben stehenden Aussagen beziehen sich auf die Errichtung der PV-Anlage
nach Abschluss der Rekultivierung des Tagebaus. Maßnahmen in Bezug auf die
Rekultivierung sind dem Abschlussbetriebsplan zu entnehmen.
3.6.2 Aussagen zu den Schutzgütern
Schutzgut Mensch
Vermeidungsmaßnahmen
Anfertigung eines Blendschutzgutachtens im Rahmen der Baubeantragung
Schutzgut Boden
Vermeidungsmaßnahmen
Das Schutzgut Boden wird berücksichtigt, in dem die mögliche Versiegelung auf
ein Minimum reduziert wird. Die Anlage von Baustraßen ist ebenfalls auf ein
Minimum zu reduzieren.
Minderungsmaßnahmen
Insbesondere in der Bauphase der Photovoltaikanlagen können
Beeinträchtigungen des rekultivierten Oberbodens eintreten. Innerhalb der
Bauphase und im Zuge der Ausführung der Baustraßen ist deshalb ein Minimum
Verursacher-
pflichten
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an Flächen zu verbauen. Erdbewegungen sind auf ein Minimum zu begrenzen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan begrenzt durch die Festsetzung einer
Grundflächenzahl die zulässige Grundfläche, das heißt die planungsrechtlich
zulässige Versiegelung. Bedingt durch die Ausführung der baulichen
Sonderanlagen ist die reale Versiegelung deutlich geringer als die
planungsrechtlich zulässige.
Ausgleich Schaffung von standortgerechtem leguminosenreichen Grünland
Schutzgut Wasser
Vermeidungsmaßnahmen
Die Eingriffe in das Schutzgut durch die vorgesehenen baulichen Anlagen können
nicht vermieden werden.
Ausgleich
Als Ausgleichsmaßnahmen tragen die leguminosenreichen Grünländer in dem
Sondergebieten SO durch eine beginnende natürliche Bodenbildung mit
Horizontausbildung und Bodengefügeverbesserung, sowie eine dadurch
erfolgende Akkumulation von organischem Material dem
Landschaftswasserhaushalt Rechnung.
Klima / Luft
Vermeidungsmaßnahmen
Die Folgen der vorgesehenen Eingriffe in das Schutzgut können nicht vermieden
werden.
Ausgleich Anlage leguminosenreichen Grünland zwischen den PV-Modulreihen
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Vermeidungsmaßnahmen
V ASB 1 Gehölze dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28.
Februar des Folgejahres entnommen werden.
V ASB 3 Bodenarbeiten im Bereich der nicht abgebauten Hochflächen, auf welchen der Oberboden abgeschoben wurde und wieder angedeckt werden muss, dürfen nur im Zeitraum von Mitte März bis Mitte April erfolgen.
V ASB 4 Die Verfüllung des Gewässers darf nur in der Zeit vom 01. Oktober
15. Februar des Folgejahres erfolgen
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V ASB 7 lagenweise allmähliche Verfüllung der nördlichen Hangbereiche
VASB11 ökologische Baubegleitung
Minderungsmaßnahmen
Mindestabstand zwischen PV-Modulen und Oberkante Gelände 50 cm
Mahd der Flächen unterhalb der PV-Module
Ausgleich
V ASB 2 Anlage eines Feldgehölzes am Nord- und Ostrand des
Geltungsbereiches
V ASB CEF 5 Anlage einer Gewässerfläche bis Herbst 2018
V ASB 6 Anlage von leguminosenreichen Grünland zwischen den PV-
Modulen
V ASB 8 Schaffung von Zauneidechsenersatzhabitaten in den Rand-bereichen des Geltungsbereichs
VASB CEF9 Schaffung von Zauneidechsenersatzhabitaten außerhalb des
Geltungsbereichs
VASB10 Pflege des temporären Kleingewässers
Schutzgut Landschaft
Vermeidungsmaßnahmen
Der Eingriff in das bestehende Landschaftsbild durch die baulichen Anlagen ist
nicht vermeidbar.
Minderungsmaßnahmen
Entwicklung leguminosenreicher Grünlandstrukturen
Einpassung der PV-Anlagen in das Landschaftsbild
Lineare Aufstellung der PV-Anlagen
Anlage eines Feldgehölzes am Nord- und Ostrand des Geltungsbereiches
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Von dem Vorhaben sind keine Kultur- und Sachgüter betroffen, da der Bereich der
Photovoltaikanlage auf dem Standort eines ehemaligen Kiessandtagebaus geplant
wird, welcher innerhalb der letzten 25 Jahre ausgekiest wurde und derzeit wieder
verfüllt wird.
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3.7 Bilanzierung der Wirkung auf den Naturhaushalt
Die Bewertung und Bilanzierung von Eingriffsfolgen und die Ermittlung des
Kompensationsbedarfs erfolgt nach:
Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat
Sachsen Juli 2003.
Auf eine Bilanzierung des Eingriffs kann auf Grundlage des
Planfeststellungsverfahrens zum Kiessandtagebau Schkeitbar verzichtet werden.
Der Eingriff wurde über die Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen des
Tagebaueingriffs kompensiert.
Als weitere Ausgleichsmaßnahme für den Eingriff wird eine Einsaat von
leguminosenreichen Grünland im Geltungsbereich des Bebauungsplans
festgesetzt.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Betrachtung kann der Eingriff in das
technische Gewässer aus artenschutzrechtlicher Sicht mit folgenden
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flurstück 31/8 Flur 3 Gemarkung
Schkorlopp kompensiert werden:
- CEF Maßnahme Anlage eines Feuchtbiotops auf einer Fläche von 600 qm
bis Herbst 2018
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Betrachtung kann der Eingriff in die
Artengruppe der Reptilien artenschutzrechtlicher Sicht mit folgenden
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flurstück 53 Flur 8 Gemarkung
Räpitz und 19/2 Flur 3 Gemarkung Schkorlopp teilweise kompensiert werden:
- CEF Maßnahme Anlage von Zauneidechsenersatzhabitaten auf einer
Fläche von 3.450 qm
Des Weiteren müssen folgende Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs nach
rekultivierungsfortschritt in Abstimmung mit der ökologischen
Baubegleitung umgesetzt werden:
- Eingrünung des Flurstückes mit einer Feldhecke
- Entwicklung von leguminosenreichen Grünland
- Anlage von 10 Sand-Lehm-Flächen mit Requisiten am Rande des
Geltungsbereichs
- Beachtung der Bauzeitenregelungen.
Unter Maßgabe der Umsetzung der avisierten Ausgleichs- und vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen sowie Vermeidungsmaßnahmen kann der Eingriff als
zulässig bewertet werden.
Ausgleich
Leguminosen-
reiches Grünland
Artenschutz
Maßnahmen
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52 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
3.8 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Gemäß Anlage zum BauGB sind in Betracht kommende, anderweitige
Planungsmöglichkeiten zu betrachten, wobei das Planungsziel des
Bebauungsplanes zu berücksichtigen ist. Im Falle des vorliegenden Planes ist
keine andere Planungsmöglichkeit gegeben, da es sich bei dem Vorhabensfläche
um eine Konversionsfläche aus einer Tagebaunutzung handelt, welche durch das
Sächsische Oberbergamt als Zwischennutzung für eine
Freiflächenphotovoltaikanlage bestätigt wurde.
3.9 Schwierigkeiten und Kenntnislücken
Zur Bewertung des Umweltzustandes standen Aussagen aus dem Umweltbericht
der südlich angrenzenden PV-Anlage, dem Abschlussbetriebsplan des
Kiessandtagbaus, dem Hydrogeologischen Gutachten sowie der Artendatenbank
des Freistaates Sachsen zur Verfügung. Eine Bestandskartierung erfolgte nicht, da
die vorliegende Planung von der genehmigten Verfüllung des Kiessandtagebaus
mit Einrichtung einer landwirtschaftlichen Fläche ausgeht. Die Bestandserfassung
erfolgt im April und Mai 2017 und wird bis September 2017 fortgeführt. Die
Ergebnisse liegen dem Entwurf zu Grunde.
Bestandserhebungen von Tier- und Pflanzenarten bzw. – Gesellschaften aus
angrenzenden Gebieten lagen nicht vor.
3.10 Maßnahmen zur Überwachung [Monitoring]
Gemäß § 4c BauGB überwacht die Stadt Markranstädt die erheblichen
Umwelteinwirkungen, die auf Grund der Durchführung des Bebauungsplanes „PV-
Anlage Schkeitbar“ eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete
Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Wenn im Vollzug des Bebauungsplanes erheblich nachteilige Auswirkungen an
den Umweltschutzgütern gemäß § 1 Abs. (6) Nr. 7 BauGB auftreten, so sind diese
der Stadt Markranstädt und den unteren Behörden des Landkreises Leipziger Land
schriftlich mitzuteilen. Die Stadt Markranstädt wird in diesem Fall mit Mitteln der