www.bundesnetzagentur.de Andreas Koch enreg - Workshop zum Energierecht Berlin, 04.09.2017 Die Aufgabe der Verteilnetzbetreiber und ihre Rolle als grundzuständige Messstellenbetreiber im Energie(wende)system - Verschärfte Anforderungen an das Unbundling?
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www.bundesnetzagentur.de
Andreas Koch
enreg - Workshop zum Energierecht
Berlin, 04.09.2017
Die Aufgabe der Verteilnetzbetreiber und ihre Rolle als grundzuständige Messstellenbetreiber im Energie(wende)system - Verschärfte Anforderungen an das Unbundling?
Ausgangsfrage
Die Digitalisierung der Energiewende schreitet voran.
Wird jetzt wieder integriert gedacht und gehandelt?
„…Mit den heutigen Regelungen kann eine Diskriminierung in diesem Bereich auch durch komplexe Verhaltensregelungen, die ein diskriminierungsfreies Flexibilitätsmanagement erfordern würde, allerdings trotzdem nicht völlig ausgeschlossen werden. Dies kann nur bei eigentumsrechtlicher Entflechtung gewährleistet werden.“ (BNetzA, Flexibilitätspapier 2017, S. 38)
Mindestmaß an Diskriminierungsfreiheit
Rechtliche und operationelle Entflechtung
Alle Netzbetreiber, die von Digitalisierung betroffen sind (Flexibilitäten, Prozesse im Messwesen…)
§ 4 MsbG Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB)
Aufgaben: § 4 – Genehmigung (3)
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§ 4 Abs. 1 MsbG „…Aufnahme der Grundzuständigkeit […] bedarf der Genehmigung…“
§ 2 Nr. 5 MsbG „…Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs für alle Messstellen des jeweiligen Netzgebiets…“
§ 41 Abs. 1 MsbG „…Grundzuständige Messstellenbetreiber können die Grundzuständigkeit [iMS/mmE] in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung […] verfügt…“
Die Standardleistungen umfassen nach § 35 Abs.1 MsbG alle für die Nutzung eines intelligenten Messsystems erforderlichen Grundfunktionen. Z.B.
• Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway
• Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs
• Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem EEG oder dem KWKG
Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für die Erbringung der Standardleistungen nicht mehr als die im Gesetz festgeschriebenen Preisobergrenzen abrechnen.
bei Unternehmen, welche die De-minimis-Schwelle des § 7 Abs. 2 EnWG (100.000 Netzkunden) überschreiten, der grundzuständige Messstellenbetrieb grundsätzlich nur durch die Netzgesellschaft erfolgen darf.
Unternehmen, welche die De-minimis-Schwelle des § 7 Abs. 2 EnWG (100.000 Netzkunden) überschreiten, ein Übertragungsvorgang nach § 41 ff. MsbG erforderlich ist, falls andere Teile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens den grundzuständigen Messstellenbetrieb (gMSB) durchführen sollen.
bei Unternehmen, welche die De-minimis-Schwelle des § 7 Abs. 2 EnWG überschreiten, für Letztentscheider des Netzbetreibers auch in seinem Aufgabenbereich als grundzuständiger Messstellenbetreiber eine Anstellungspflicht beim Netzbetreiber und ein Angehörigkeits-verbot bei betrieblichen Einrichtungen, die für Gewinnung/Erzeugung oder Vertrieb zuständig sind, besteht.
bei Unternehmen, welche die De-minimis-Schwelle des § 7 Abs.2 EnWG (100.000 Netzkunden) überschreiten, der Verteilernetzbetreiber eine Verwechslung zwischen seinem Netzbetrieb einschließlich gMSB zu Vertriebsaktivitäten ausschließen muss.
Die Kosten für den Messstellenbetrieb konventioneller Zähler weiterhin im Netzbetrieb zu buchen sind (Etwas anderes gilt ausdrücklich für Kosten die beim grundzuständigen Betrieb mME/iMSys anfallen. Hierfür sind eigene Konten zu führen. Be im gMSB ist gemäß § 6b EnWG auch ein Tätigkeitsabschluss zu erstellen und testieren zu lassen.).
die Regeln für wirtschaftlich sensible und vorteilhafte Informationen aus § 6a EnWG im Bereich Messstellenbetrieb Anwendung finden (unabhängig davon, ob konventionelle Zähler oder mME/iMSys).
eine weitergehende informatorische Trennung innerhalb des Netzbetreibers nicht notwendig ist. Aufgrund der Übernahme der Grundzuständigkeit ist keine (IT-)Systemtrennung beim Netzbetreiber notwendig.
Ein Netzbetreiber oberhalb der de minimis Grenze des § 7a Abs. 7 EnWG der in seinem Netzgebiet auch gMSB ist, darf keine technischen Komponenten beim Messkunden einbauen, die Hinweise auf ein mit ihm verbundenes Vertriebsunternehmen tragen.
Dieses Verhalten verstößt gegen das Gebot zur Entflechtung von Kommunikationsverhalten und Markenpolitik nach § 7a Abs. 6 EnWG.
Der gMSB darf insbesondere keinem Energievertrieb eine exklusive Zusammenarbeit anbieten.
Deswegen darf der gMSB zu den Terminen vor Ort bei den Anschlussnutzern auch keine Vertriebsmitarbeiter mitnehmen. Diese besondere Gelegenheit für die Anbahnung eines Kundenkontaktes könnte nicht allen diskriminierungsfrei gewährt werden und scheidet damit von vorherein aus.
Er darf zudem in keinem Fall Produkte eines Strom- oder Gaslieferanten auf eigene oder fremde Rechnung vertreiben.
Der gMSB darf auf die von ihm im Preisblatt veröffentlichten Beträge keine Rabatte gewähren, die den Abschluss eines Vertrages mit einem weiteren Unternehmen zur Bedingung haben.
Dieses Verbot gilt insbesondere für den Fall, dass der Abschluss eines Stromliefervertrages bei Dritten zur Voraussetzungen gemacht wird.
Hat ein Netzbetreiber in seinem eigenen Stromnetzgebiet die Grundzuständigkeit für den grundzuständigen Strommessstellenbetrieb, dann darf er den Messstellenbetrieb für verschiedene weitere Medien mitanbieten, z.B. für die Bereiche Gas, Wärme und Wasser.
Der Stromnetzbetreiber kann also insbesondere Dritter im Sinne des § 5 MsbG für den Gasbereich sein, solange er in diesem Gebiet im Gasbereich weder Netzbetreiber noch gMSB ist.
Sollte er nur den Strom- und Gasbereich bearbeiten und in beiden Bereichen gMSB sein, kann er ebenfalls den Messstellenbetrieb in beiden Bereichen kombiniert anbieten.
Ein gMSB darf insbesondere während Terminen vor Ort bei den Kunden auf Vertriebsprodukte anderer hinweisen, wenn er dieses Angebot allen interessierten Unternehmen diskriminierungsfrei zugänglich macht.
Hierzu dürfen die Vertriebsunternehmen auch speziell auf das verwendete Messsystem angepasste Werbung unterbreiten, die die Funktionalitäten des einzubauenden intelligenten Messsystems für das Vertriebsprodukt herausstellen.