Büro: C 218 E-Mail: [email protected]Homepage: http://www.uni-trier.de/uni/fb5/hendler/ vahaller.html Benutzername: ■ ■ ■ Passwort: ■ ■ ■ Übung zu den Vorlesungen im Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier Universität Trier Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Haller Universität Trier Universität Trier SS 2005 SS 2005 SS 2005 SS 2005 Telefon: (06 51) 2 01 – 25 55 Heiko A. Haller Heiko A. Haller
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier. SS 2005. Heiko A. Haller. Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht. Telefon: (06 51) 2 01 – 25 55. Büro: C 218 E-Mail: [email protected] Homepage: http://www.uni-trier.de/uni/fb5/hendler/vahaller.html - PowerPoint PPT Presentation
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TR, KO, PS, KL, TR, KO, PS, KL, MZ, LU, Speyer, MZ, LU, Speyer, Landau, Zwei-Landau, Zwei-brücken, Neu-brücken, Neu-stadt a. d. W., stadt a. d. W., Frankenthal, Frankenthal, Worms.Worms.
→ keinem Landkreis angehörig, § 7 GemO (Es gibt keine Kreisverwaltung!)
→ Stadtrat und Oberbürgermeister, § 28 II GemO
→ Klagegegner:Klagegegner: Stadt selbst
→ Widerspruchsbehörde:Widerspruchsbehörde: AuftragsangelegenheitAuftragsangelegenheit, § 73 I Nr. 1 VwGO;
Selbstverwaltungsange-Selbstverwaltungsange-legenheitlegenheit, § 73 I 2 Nr. 3 VwGO
i. V. m. § 6 I Nr. 2 AG-VwGO: Stadtrechtsaus-Stadtrechtsaus-schussschuss.
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. HallerWiss. Mitarbeiter Heiko A. HallerUniversität TrierUniversität Trier
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SS 2005SS 2005
Verwaltungsaufbau in Rheinland PfalzVerwaltungsaufbau in Rheinland Pfalz
TR, KO, PS, KL, TR, KO, PS, KL, MZ, LU, Speyer, MZ, LU, Speyer, Landau, Zwei-Landau, Zwei-brücken, Neu-brücken, Neu-stadt a. d. W., stadt a. d. W., Frankenthal, Frankenthal, Worms.Worms.
→ Grds.: Kreisverwaltung = Verwaltungs- behörde des Landkreises
→ Ausn.: § 55 II LKO → Doppelfunktion der KreisverwaltungBehörde des Landkreises & untere Landesbehörde
→ Klagegegner:Klagegegner: grdsl. Landkreis
→ Widerspruchsbehörde:Widerspruchsbehörde: § 6 I Nr. 1lit. a AGVwGO, Kreisrechtsausschuss
beachte § 55 II LKO und § 126 GemO
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SS 2005SS 2005
Verwaltungsaufbau in Rheinland PfalzVerwaltungsaufbau in Rheinland PfalzSachentscheidungsvoraussetzungen der verwaltungsge-Sachentscheidungsvoraussetzungen der verwaltungsge-
TR, KO, PS, KL, TR, KO, PS, KL, MZ, LU, Speyer, MZ, LU, Speyer, Landau, Zwei-Landau, Zwei-brücken, Neu-brücken, Neu-stadt a. d. W., stadt a. d. W., Frankenthal, Frankenthal, Worms.Worms.
Große kreisan-gehöri-
ge Städte
Kreisange-hörige Städte
Verbandsge-meinde
Orts-Gde.
→ einem Landkreis angehörig, § 6 GemO (mit einem mehr an Kompetenzen gegenüber kreisangehörigen Städten)
→ Klagegegner:Klagegegner: Stadt selbst
→ Widerspruchsbehörde:Widerspruchsbehörde:s. kreisfreie Stadt,§ 6 I Nr. 2 AGVwGO
→ einem Landkreis angehörig
→ Klagegegner:Klagegegner: Stadt/Gemeinde selbst
→ Widerspruchsbehörde:Widerspruchsbehörde:Kreisrechsausschuss, § 6 I Nr. 1 lit. d AGVwGO
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SS 2005SS 2005
Sachentscheidungsvoraussetzungen der verwaltungsge-Sachentscheidungsvoraussetzungen der verwaltungsge-
richtlichen Klagerichtlichen Klage1. Rechtsweg Generalklausel des § 40 I VwGO
a) Besondere gesetzliche Zuweisung (aufdrängende Sonderzuweisung)
Zuordnungssubjekt eines Rechtssatzes ist der Staat
IV.IV. Modifizierte/Neuere Subjektstheorie (H. J. Wolff, ganz h. M.)Modifizierte/Neuere Subjektstheorie (H. J. Wolff, ganz h. M.)
ausschließlich der Staat als Hoheitsträger wird berechtigt/verpflichtet
Fall 1Fall 1
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SS 2005SS 2005
ProblemfälleProblemfälleFall 1Fall 1
a) A kauft bei der Firma "Datensysteme X GmbH" einen Computer.
b) Die Stadt S kauft bei derselben Firma fünf Computer, um die Stadtverwaltung damit auszurüsten.
c) Die zuständige Behörde nimmt die an X erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte zurück, nachdem ihr bekannt geworden ist, dass X zu der Zeit, als ihm die Erlaubnis erteilt wurde, schwerer Alkoholiker war.
d) Die Gemeinde G schließt mit der Nachbargemeinde X einen Vertrag, in dem der gemeinsame Bau und Betrieb eines Schwimmbades vereinbart und die näheren Einzelheiten geregelt werden.
e) Nachdem die Behörde den Antrag des A abgelehnt hat, sucht dieser den Sach-bearbeiter auf, um ihn zu beschimpfen. Gegen A wird ein Hausverbot verhängt.
f) Dem Fotograf F, der im Standesamt Brautpaare fotografiert, um diesen nachher seine Bilder zu verkaufen, wird ebenfalls ein Hausverbot erteilt.
g) Rechtsweg bei Anspruch aus culpa in contrahendo?
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1414
SS 2005SS 2005
3.3. Anspruch aus Anspruch aus culpa in contrahendoculpa in contrahendo, Fall g).
Rspr.: ordentl. Gerichte, wenn typischerweise auch
Amtshaftungsanspruch; Verwaltungsgerichte, wenn neben
vertraglichen Ansprüchen.
4.4. Fahrt eines Beamten mit einem Dienstfahrzeug Fahrt eines Beamten mit einem Dienstfahrzeug
Rspr.: Zusammenhang und Zielsetzung;
a. A.: Privatrecht (Ausnahme: § 35 StVO).
5.5. Beleidigende Äußerungen von BeamtenBeleidigende Äußerungen von Beamten
In welcher Funktion äußert sich der Beamte?
6.6. Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter LeistungenAnspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Leistungen
Natur des Leistungsverhältnisses und Zusammenhang, in dem die
Leistung erfolgte.
Fall 2 Fall 2 — Lösungsskizze— LösungsskizzeProblemfälleProblemfälle
1.1. Öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag?/Zulassung zu und Öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag?/Zulassung zu und