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BiG – Bildungsinstitut im Gesundheitswesen Gemeinnützige GmbH - EssenEin Unternehmen der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
Festlegen von Beginn und Ende unterschiedlicher Schichtzeiten =
Dauer der täglichen Arbeitszeit Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit
gem. §§ 3 und 6.2 ArbZG: "Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht
überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."
"Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung."
"Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."
"(…) abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,"
Werktage = Montag bis Samstag = 6 Werktage Arbeitstage = die Tage die im Dienstplan als "zu
arbeiten" eingetragen sind Ermittlung des Durchschnitts innerhalb eines
festgelegten Ausgleichszeitraums (Wochen oder Monate) ist erforderlich, da sonst die arbeitsvertragliche und/oder gesetzliche Arbeitszeit nicht ermittelt werden kann.
1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
1. Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
2. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
3. Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 2 Stunden vorverlegt werden.
§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
1. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden (…)3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung,
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
1. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
2. Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
3. Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 8 Wochen zu gewähren ist.
4. Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
ArbZG § 6 Nacht- und SchichtarbeitDie Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
TVöD-B § 7 Sonderformen der ArbeitWechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens 2 Nachtschichten herangezogen wird.Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens 2 Stunden Nachtarbeit umfassen.Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
§ 5 ArbZG: 11 bzw. 10 Stunden Ruhezeit im Anschluss an die tägliche Arbeitszeit, die übrigen Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums sind nicht komplett als Arbeitszeit zu nutzen, da die tägliche Höchstarbeitszeit 10,0 Stunden beträgt. Expertenmeinungen!!!
BeispielBeginn der Arbeitszeit 13:00 UhrEnde der Arbeitszeit 21:00 Uhr Dauer der Arbeitszeit 7,5 Stunden
Beginn der Ruhezeit 21:00 UhrEnde der Ruhezeit 7:00 Uhr Dauer der Ruhezeit 10,0 Stunden
Beginn der Arbeitszeit 7:00 UhrEnde der Arbeitszeit 9:30 UhrDauer der Arbeitszeit 2,5 Stunden
"Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitgeber aufgrund seines "Direktionsrechtes" auch Überstunden anordnen. Bei der Anordnung von Überstunden muss der Arbeitgeber die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen.
Es besteht kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Überstunden. Ohne eine "Überstundenklausel" im Arbeitsvertrag mit zum
Beispiel folgendem Wortlaut "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Mehr- und Überstunden in gesetzlich vorgesehenem Umfang zu leisten", kann der Arbeitnehmer nur in besonderen Fällen nach seiner arbeitsrechtlichen Treuepflicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden.
Die Überstunden sind nach § 612 BGB "normal" zu vergüten, sofern der Arbeitsvertrag (oder häufig auch der Tarifvertrag) hierzu keine besondere Vergütungsregelung vorsieht. Nachstehend werden die Begriffe "Überstunden" und "Mehrarbeit" als Synonyme verwendet."
Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/arbeitsgesetz-ueberstunden/#ixzz3GP3EyW1q; 17.10.2014
"Bei der Anordnung der Überstunden kommt es auf 2 Punkte an:
Die Überstunden müssen rechtzeitig angeordnet werden. Ist die Anwesenheit eines Kollegen während der arbeitsfreien Zeit unbedingt notwendig, sollte Ihr Arbeitgeber den Betroffenen mindestens eine Woche vorher informieren. So hat es das Arbeitsgericht Frankfurt in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden (20.6. 2001, Az. 7 Ca 5014/99). Etwas anderes gilt nur bei einem Notfall – wenn ein deutlich überwiegendes betriebliches Interesse die Anordnung notwendig macht.Sie müssen beteiligt werden. Denn Anordnung und Durchführung von Überstunden sind als vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Ihr Arbeitgeber muss vorher immer Ihre Zustimmung einholen, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer betroffen sind (BAG, 11.11.1986, Az. 1 ABR 17/85).Auch die Anordnung von zusätzlicher Arbeit für Teilzeitbeschäftigte ist eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit und unterliegt daher der Mitbestimmung des Betriebsrats. Ihr Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei darauf,ob und in welchem Umfang und von welchen Arbeitnehmern Überstunden geleistet werden dürfen.
Achtung: Ihr Mitbestimmungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mehrarbeit von den betroffenen Beschäftigten freiwillig geleistet wird. Sogar vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich angeordnete, sondern lediglich geduldete Überstunden unterliegen Ihrer Mitbestimmung."http://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/arbeitsrecht/ueberstunden-so-bestimmen-sie-als-betriebsrat-mit/; 17.10.2014
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt (…)
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 8 Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.
Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden.
Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Verbindlichkeit des Urlaubsplans Überschneidungen von Urlaubstagen Urlaubsanteile frei/ fest zu planende Urlaubstage Soziale Aspekte bei der Urlaubsplanung
§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz - Anzeige- und Nachweispflichten
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.