Beratungsmappe für Hauseigentümer - Altbau -
Beratungsmappe für Hauseigentümer- Altbau -
Inhaltsverzeichnis
Grußwort Frau Bürgermeisterin Sibylle Schüssler
Bafa-Energieberaterübersicht
Angebotsübersicht der Energieberatung der Verbraucherzentrale
Förderprogramme im Energiebereich für Wohngebäude in
Baden-Württemberg
Novelle zur Energieeinsparverordnung 2014
Merkblatt zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg
(EWärmeG 2015)
Ansprechpartner
Weitere Informationen
Flyer Klimahaus Baden-Württemberg
Sanierungsleitfaden
Ratgeber „Energetisch sanieren in Pforzheim“
Zu Beginn eines jeden Bau- und Modernisierungsvorhabens
stellen sich dem Bauherrn zum Thema „Energieversorgung
und –nutzung“ viele Fragen: An wen wende ich mich, wenn ich
fachliche Unterstützung bei der energetischen Sanierung
suche? Welche Fördermöglichkeiten gibt es bei der Sanierung
des Altbaus oder beim Einsatz erneuerbarer Energieträger?
Welche rechtlichen Regelungen müssen berücksichtigt
werden? Die Beratungsmappe für Hauseigentümer fasst
genau diese Informationen für den Alt- als auch Neubau
kompakt zusammen und erleichtert Ihnen als Bauherrn die
ersten Schritte beim anstehenden Bauvorhaben.
So finden Sie in der vorliegenden Informationsmappe unter
anderem eine Zusammenfassung zu bestehenden
Fördermöglichkeiten, eine Übersicht der Energieberater in Pforzheim und dem Enzkreis, wichtige
rechtliche Regelungen und eine Liste der Ansprechpartner, die Sie bei Ihrem Vorhaben gerne
unterstützen. Die Beratungsmappe für Hauseigentümer baut schließlich erste Hemmnisse beim
klimaschonenden Hausbau oder der Sanierung ab und unterstützt Bauherren bei der
erfolgreichen Umsetzung Ihres Vorhabens.
Angefangen bei der Auswahl der Bau- und Dämmmaterialien bis hin zur Gebäudeausstattung und
-nutzung - es gibt sehr viele Möglichkeiten, bei Ihrem Neubau oder Ihrer Gebäudesanierung
klimaschonend vorzugehen. Sie nutzen damit nicht nur der Umwelt, denn mittel- und langfristig
zahlen sich Investitionen in Energieeinsparung und Energieeffizienz auch finanziell aus.
Ich freue mich, wenn Sie die vielfältigen Beratungs- und Förderangebote im Bereich des
nachhaltigen Bauens und Sanierens in Pforzheim nutzen. Somit verwirklichen Sie nicht nur Ihren
Traum vom eigenen Heim oder modernisierten Altbau, sondern tragen zugleich etwas zum
Klimaschutz bei.
Sibylle Schüssler
Umweltdezernentin
BAFA Energieberater (unabhängige Vor-Ort-Berater)
Stand Januar 2017 Angaben ohne Gewähr 1
Quelle: www.energie-effizienz-experten.de/
Name Adresse Tel.nummer E-Mail Adresse Website
Dipl.-Ing. (FH) Dimitri Kostenko Pillauer Str. 8, 75181 Pforzheim
0179 - 979 1447 [email protected]
Architekturbüro Dipl.-Ing. (FH) Hans-Peter Lupberger
Kreuzstraße 17, 75175 Pforzheim
07231 - 69140 [email protected] www.lupberger-architektur.de/
Ingenieurbüro Rüter Dipl.-Ing. (FH) Patrick Rüter
Westliche 94, 75172 Pforzheim
07231 - 427248 [email protected] www.ibrueter.de/
Ingenieurbüro Biros Dipl.-Ing. Alex Biros
Edisonstr. 2, 75173 Pforzheim
07231 - 6070680
[email protected] www.biros.de/
Architektur- und Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. Hans-Peter Wagner
Friedenstr. 180, 75173 Pforzheim
07231 - 27425 [email protected] www.arch-wagner.de/
kagerhuber | architekturplus Dipl.-Ing. Stefan Kagerhuber
Brötzinger strasse 3, 75180 Pforzheim
07231 - 4244973
[email protected] www.energieberatung-pforzheim.de/
Ing.-Büro f. Planung Statik Bauleitung Dipl.-Ing. (FH) Harald Herbst
Carl-Schurz-Str. 127, 75180 Pforzheim
07231 - 356141 [email protected] herbst-pforzheim.de/
Energieberatung Dipl.-Ing. Ingrid Tauchmann
Friedrichstrasse 26, 75180 Pforzheim
07231 - 6039580
Architekturbüro Walter Dipl.-Ing. Ursula Walter
Hermann- Hesse- Str. 4, 75223 Niefern-Öschelbronn
Büro für Architektur Dipl.-Ing. (FH) Birgit Abrecht
Östliche Friedrichstr. 23, 75210 Keltern
07236 - 980 670 [email protected] www.abrecht-architektur.de/
splitlevel - architekt baesler Dipl.-Ing. Klaus Baesler
Hofäcker 21, 75210 Keltern
07236 - 932261 [email protected] www.architekt-baesler.de/
Ingenieurbüro Andreas Ketterer Boschstr. 6, 75236 Kämpfelbach
07232 - 3641250
[email protected] www.aki-energie.de/
Ingenieurbüro Kaucher GmbH Energieberatungen
Silcherstr. 22, 75203 Königsbach-Stein
07232 - 4363 0176 - 47123451
[email protected] www.harry-kaucher.de/
Dipl.-Ing. (FH) Matthias Goltzsch Fischeräckerstraße 6, 75417 Mühlacker
07041 - 9490764
Dipl.-Ing. (FH) Ulrike Reinkunz Schulstraße 4, 75242 Neuhausen
07234 - 942252 [email protected] www.reinkunz-architektur.de/
Dipl.-Ing. (FH) Hagen Jarzambek Stuttgarter Str. 53, 75438 Knittlingen
07043 - 31829 0171 - 8822060
[email protected] kreativbau-info.de/
BAFA Energieberater (unabhängige Vor-Ort-Berater)
Stand Januar 2017 Angaben ohne Gewähr 2
Quelle: www.energie-effizienz-experten.de/
Name Adresse Tel.nummer E-Mail Adresse Website
Architekt und Energieberater Dipl.-Ing. Folker Rockel
Christophallee 22 a, 75177 Pforzheim
07231 - 34025 [email protected]
Elke Staib Gleiwitzer Straße 10, 75196 Remchingen
07232 - 372419 [email protected]
ibWM ingenieurbüro Werner Merkle Schillingsrain 38, 75305 Neuenbürg
07082 - 413 1133
[email protected] www.ibwm-plm.com/
Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Schmidt Dobelweg 13/2, 75433 Maulbronn
07043 - 7364
Stand Mai 2016 Angaben ohne Gewähr
Angebotsübersicht der Energieberatung der Verbraucherzentrale
Quelle: https://www.verbraucherzentrale-energieberatung.de/beratungsstellensuche_plz.php.
Telefonberatung
Onlineberatung Stationäre Beratung
Basis-Check
Gebäude-Check
Solarwärme-Check
Heiz-Check
Detail-Check
Für
Mieter, private Haus- oder Wohneigentümer, private Vermieter, Bauherren
Mieter, private Haus- oder Wohneigentümer, private Vermieter
private Vermieter, private Haus- und Wohneigentümer
Besitzer einer solarthermischen Anlage
private Vermieter private Haus- oder Wohnungseigentümer
Mieter private Haus- oder Wohneigentümer private Vermieter
Inhalt
Klärung einfacher Energiesparfragen z.B. Stromsparen, Auswahlkriterien beim Kauf von Elektrogeräten
Erste Einschätzung zu Energiesparfragen z.B. Auswahl von Heizsystemen, Fördermöglichkeiten
alle Energiefragen und -probleme
Überblick über Ihren Strom- und Wärmeverbrauch, Geräteausstattung und einfache Sparmöglichkeiten
Überblick über Ihren Strom- und Wärme-verbrauch, Geräte-ausstattung PLUS Heizungsanlage, Gebäudehülle, Sparpotentiale
Überprüfung der optimalen Einstellung und Effizienz der solarthermischen Anlage ACHTUNG: Photovoltaik-Anlagen zur Strom-Erzeugung aus Sonnenlicht können nicht überprüft werden
Analyse des gesamten Heizsystems bzgl. optimaler Einstellung und Effizienz: • Brennwertkessel •Niedertemperaturkessel • Wärmepumpe
Klärung einzelner, spezifischer Energie-probleme z.B. baulicher Wärme-schutz, Haustechnik
Ablauf
telefonische Klärung einfacher Fragestellungen
schriftliche Kurzberatung im Online-Beratungs-raum Zugangsdaten per Mail
ausführliches persönliches Gespräch in einer Beratungsstelle, mind. 30 Minuten, Terminvereinbarung notwendig
Termin zu Hause zur fundierten Einschätzung der energetischen Situation, ca. 1 Stunde, Terminvereinbarung notwendig
Termin zur Einschätzung der energetischen Situation, ca. 2 Stunden, Terminvereinbarung notwendig
2 Termine an 3 aufeinanderfolgenden Tagen (mit Sonnentag), insgesamt 4 Stunden, Terminvereinbarung notwendig
2 Termine an aufein-anderfolgenden Tagen für 24-h-Messung Dauer insgesamt ca. 2 Stunden Terminvereinbarung notwendig
Termin zu Hause zur detaillierten Beurteilung und Klärung eines spezifischen Energieproblems Terminvereinbarung notwendig
Ergebnis
mündliche Empfehlung, falls erforderlich und gewünscht: Ver-einbarung eines weiterführenden Beratungs-gesprächs
schriftliche Kurz-empfehlung des Beraters sowie, falls erforderlich und gewünscht, Verein-barung eines weiter-führenden Beratungs-gesprächs
detaillierte, auf Ihr Problem zugeschnittene Handlungsempfehlung
standardisierter Kurzbericht (kein Gutachten!) mit jeweiligem Check-Ergebnis sowie Handlungsempfehlungen per Post ca. 4 Wochen nach Ortstermin
standardisierter Kurzbericht (kein Gutachten!) mit jeweiligem Check-Ergebnis sowie Handlungsempfehlung per Post ca. 4 Wochen nach 2. Ortstermin
individueller Bericht (kein Gutachten!) mit Check-Ergebnis und Handlungsempfehlung per Post ca. 4 Wochen nach Ortstermin
Kosten
Kostenfrei unter 0800 – 809 802 400
Kostenfrei unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de
5-10 Euro
10 Euro
20 Euro
40 Euro
40 Euro
40 Euro
Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind alle Beratungsangebote kostenfrei. Mehr Informationen unter 0800 – 809 802 400 (kostenfrei) oder auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de.
Stand September 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 1
Förderübersicht Energie für Wohngebäude
in Baden-Württemberg
Bestandsgebäude Heizungsmodernisierung
Förderfähige Maßnahme
Förderart/Programmtitel
Antrags- und Bewilligungsstelle
Bemerkungen
Solarthermische Anlagen zur Warmwassererwärmung und Raumheizung; Biomasseanlagen: Holzpelletkessel, Holzhackschnitzel, Anlagen auf Basis von Biokraftstoffen und Biogas; Scheitholzvergaserkessel. Effiziente Wärmepumpen, KWK-Einzelanlagen zur Wärmeversorgung (z.B. Mini-Blockheizkraftwerk oder Brennstoffzelle).
Zinsverbilligtes Darlehen
„Wohnen mit Zukunft: Erneuerbare Energien“
Örtliche Banken und Sparkassen L-Bank Börsenplatz 1 70174 Stuttgart Tel.: 0711 122-2288
Nur für Wohngebäude mit bis zu 3 Wohneinheiten (mind. eine Wohneinheit muss vom Eigentümer selbst genutzt werden).
Brennwertkessel, Erstanschluss an Nah- oder Fernwärme inklusive Wärmeübergabestationen und Hausanschlussanleitungen.
Solarthermische Anlagen, Biomasseanlagen und Wärmepumpen können nur mitgefördert werden, sofern der Einbau in Ergänzung zu einer der oben genannten Heizungsanlagen erfolgt. Optimierung der Heizungsanlage:
Maßnahmepaket Heizung
Maßnahmepaket Lüftung
Zuschuss KfW-Programm
„Energieeffizient Sanieren“ (Zuschussvariante) von 10 %, max. 5.000 Euro pro Wohneinheit bei Durchführung von Einzelmaßnahmen bzw. freien Maßnahmekonditionen. Maßnahmepaket Heizung/Lüftung: Zuschuss von 15 %, max. 7.500 Euro pro Wohneinheit
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944
www.kfw.de
Nur für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen, für die vor dem 01.02.2002 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde.
Brennwertkessel, Erstanschluss an Nah- oder Fernwärme inklusive Wärmeübergabestationen und Hausanschlussanleitungen.
Solarthermische Anlagen, Biomasseanlagen und Wärmepumpen können nur mit gefördert werden, sofern der Einbau in Ergänzung zu einer der oben genannten Heizungsanlagen erfolgt. Optimierung der Heizungsanlage:
Maßnahmepaket Heizung
Maßnahmepaket Lüftung
Zinsverbilligtes Darlehen KfW-Programm
„Energieeffizient Sanieren“ (Kreditvariante)
zuzüglich Tilgungszuschuss in Höhe von 7,5 % des Darlehensvertrags Maßnahmepaket Heizung/Lüftung: Tilgungszuschuss in Höhe von 12,5 % des Darlehensbetrags
Örtliche Banken und Sparkassen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944
www.kfw.de
Nur für Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime, für die vor dem 01.02.2002 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Keine Kombination mit der Zuschussvariante des Programms „Energieeffizient sanieren“ möglich.
Blockheizkraftwerke bis 20 kWel
Zuschuss
Richtlinien zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kWel
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798
www.bafa.de
Nur in bestehenden Gebäuden.
Stand September 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 2
Bestandsgebäude Heizungsmodernisierung
Förderfähige Maßnahme
Förderart/Programmtitel
Antrags- und Bewilligungsstelle
Bemerkungen
Solarthermieanlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche, Solaranlagen zur Warmwasseraufbereitung, Raumheizung, kombinierte Warmwasserzubereitung und Raumheizung, zur solaren Kälteerzeugung sowie zur Wärme/Kältenetzeinspeisung. Biomasseanlagen von 5-100 kW: Pelletkessel, Pelletöfen mit Wassertasche, Pelletkessel mit neuem Pufferspeicher, Hackschnitzelanlage mit Pufferspeicher, emissionsarme Scheitholzvergaserkessel mit Pufferspeicher. Effiziente Wärmepumpen bis 100 kW. Zusatzbonus Heizungspaket
Zuschuss (Basisförderung)
„Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP)“
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798
www.bafa.de
Zusätzlich zur Basisförderung können diverse Boni (z.B. Kesseltauschbonus, Gebäudeeffizienzbonus, etc.) gewährt werden.
Thermische Solaranlage bis 40 m² Kollektorfläche (inklusive Anlagen zur ausschließlichen Trinkwarmwasseraufbereitung), Biomasseanlagen von 5 bis 100 kW, Wärmepumpenanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kW, Kombinierte Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien und fossiler Energieträger.
Zinsverbilligtes Darlehen KfW Programm
„Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“
Örtliche Banken und Sparkassen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944
www.kfw.de
Gefördert wird die energetische Sanierung von Wohngebäuden durch Errichtung und Erweiterung von kleinen Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien nach den Förderbedingungen des BAFA für Investitionszuschüsse.
Innovationsförderung
Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 100 m² Bruttokollektorfläche
Warmwasseraufbereitung, Raumheizung, zur kombinierten Raumheizung und Warmwasserbereitung
zur Bereitstellung von Prozesswärme (unbegrenzt)
zur solaren Kälteerzeugung
zur Zuführung an ein Wärme-/Kältenetz
Biomasseanlagen von 5 bis 100 kW: Sekundäre Partikelabschneidung, Brennwertnutzung, Bereitstellung von Prozesswärme.
Wärmepumpen bis 100 kW: Wärmepumpen mit besonders hohen Jahresarbeitszahlen (bei elektrischen Wärmepumpen mind. 4,5; bei gasbetriebenen Wärmepumpen mind. 1,5) und einer verbesserten Systemeffizienz: Wärmepumpen zur Erzeugung von Prozesswärme.
Zusatzbonus Heizungspaket
Erhöhter Zuschuss für besonders innovative Maßnahmen
„Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP)“
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798
www.bafa.de
Stand September 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 3
Bestandsgebäude Wärmedämm-Maßnahmen
Förderfähige Maßnahme
Förderart/Programmtitel Antrags- und Bewilligungsstelle
Bemerkungen
Einzelmaßnahmen bzw. freie Maßnahmenkombinationen:
Wärmedämmung von Wänden.
Wärmedämmung von Dachflächen,
Wärmedämmung von Geschossdecken,
Erneuerung der Fenster und Außentüren
Energetische Sanierung zum
KfW-Effizienzhaus 55
KfW-Effizienzhaus 70
KfW-Effizienzhaus 85
KfW-Effizienzhaus 100
KfW-Effizienzhaus 115
KfW-Effizienzhaus Denkmal
Zuschuss KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ von 10 %, max. 5.000 Euro pro Wohneinheit bei Durchführung von Einzelmaßnahmen bzw. freien Maßnahmekombinationen Zuschuss je Wohneinheit (WE): KfW-Effizienzhaus 55: 30 %, max. 30.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 70: 25 %, max. 25.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 85: 20 %, max. 20.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 100: 17,5 %, max. 17.500 Euro
KfW-Effizienzhaus 115: 15 %, max. 15.000 Euro
KfW-Effizienzhaus Denkmal: 15 %, max. 15.000 Euro
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944
www.kfw.de
Nur für Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, für die vor dem 01.02.2002 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Keine Kombination mit der Darlehensvariante des KfW-Programms „Energieeffizient Sanieren“ möglich.
Einzelmaßnahmen bzw. freie Maßnahmenkombinationen:
Wärmedämmung von Wänden.
Wärmedämmung von Dachflächen,
Wärmedämmung von Geschossdecken,
Erneuerung der Fenster und Außentüren
Energetische Sanierung zum
KfW-Effizienzhaus 55
KfW-Effizienzhaus 70
KfW-Effizienzhaus 85
KfW-Effizienzhaus 100
KfW-Effizienzhaus 115
KfW-Effizienzhaus Denkmal
Zinsverbilligtes Darlehen KfW Programm
„Energieeffizient Sanieren“ Bei Durchführung von Einzelmaßnahmen bzw. freien Maßnahmekombinationen sowie bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Zusätzlich Tilgungszuschuss für Einzelmaßnahmen 7,5 % des Zusagebetrages Je nach KfW-Effizienzhaus-Standard:
KfW-Effizienzhaus 55: 27,5 %
KfW-Effizienzhaus 70: 22,5 %
KfW-Effizienzhaus 85: 17,5 %
KfW-Effizienzhaus 100: 15 %
KfW-Effizienzhaus 115: 12,5 %
KfW-Effizienzhaus Denkmal: 12,5 %
des Zusagebetrags.
Örtliche Banken und Sparkassen
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944
www.kfw.de
Nur für Wohngebäude einschließlich Wohn- Alten- und Pflegeheime, für die vorm dem 01.02.2002 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Keine Kombination mit der Zuschussvariante des Programms „Energieeffizient Sanieren möglich.
Stand September 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 4
Bestandsgebäude Energiediagnose
Förderfähige Maßnahme
Förderart/Programmtitel
Antrags- und Bewilligungsstelle
Bemerkungen
Gefördert werden Vor-Ort-Beratungen, die in einem energetischen Sanierungskonzept die Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus oder in einem Sanierungsfahrplan aufzeigen, wie das Gebäude umfassend in aufeinander abgestimmten Maßnahmen energetisch saniert werden kann.
Zuschuss
„Vor-Ort-Energiesparberatungen bei Wohngebäuden“
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798
www.bafa.de
Erstellung von gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplänen (SFP) für bestehende Wohngebäude. Für Wohngebäude reduziert die Vorlage eines Sanierungsfahrplans den Pflichtanteil des EWärmeG BW von 15 % auf 10 %.
Zuschuss
„Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg“
L-Bank Bereich Finanzhilfen Schlossplatz 10 76113 Karlsruhe Tel.: 0721 150-1600 [email protected]
www.l-bank.de
Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind Ausstellungsberechtigte für Sanierungsfahrpläne gemäß § 6 Absatz 1
Weitere Energieförderprogramme
Förderfähige Maßnahme
Förderart/Programmtitel
Antrags- und Bewilligungsstelle
Bemerkungen
Energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen externen Sachverständigen für Neubau- oder Sanierungsvorhaben zum KfW-Effizienzhaus oder für die Durchführung von Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden.
Zuschuss KfW-Programm
„Energieeffizient Bauen und
Sanieren – Baubegleitung“
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944
www.kfw.de
Voraussetzung für den Zuschuss ist eine Förderung der Investitionsmaßnahmen in den Programmen „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ der KfW (Programmnummern 151/152/153/430) oder in einem von der KfW aus diesen Mitteln refinanzierten Programm eines Landesförderinstituts.
Erneuerbare Energien Standard:
Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen und Netzen, die die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz erfüllen (z.B. Photovoltaik, Windkraft, Wasserkraft, Biomasse); KWK-Anlagen und Anlagen zur Wärmeerzeugung, die die Anforderungen des KfW-Programms „Premium“ nicht erfüllen.
Zinsverbilligtes Darlehen KfW-Programm
„Erneuerbare Energien – Standard“
Örtliche Banken und Sparkassen
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944
www.kfw.de
Stand September 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 5
Weitere Energieförderprogramme
Förderfähige Maßnahme
Förderart/Programmtitel
Antrags- und Bewilligungsstelle
Bemerkungen
Erneuerbare Energien Premium:
Tiefengeothermieanlagen; Solarkollektorenanlagen ab 40 m² Bruttokollektorfläche, Biomasseanlagen ab 100 kW, wärmegeführte Biomasse-KWK ab 100 kW bis 2 MW, Wärmenetze, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden, große Wärmespeicher; Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas, effiziente Wärmepumpen ab 100 kW.
Zinsverbilligtes Darlehen und Tilgungszuschuss + Zusatzbonus nach dem Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) KfW-Programm
„Erneuerbare Energien- Premium“
Örtliche Banken und Sparkassen
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944
www.kfw.de
Maßnahmen, die beispielsweise im Zusammenhang mit der Errichtung einer automatisch beschickten Biomasseanlage, einer Photovoltaikanlage oder einer Solarkollektoranlage in Schulen, Universitäten oder Kirchen erfolgen und darauf abzielen, eine Visualisierung des Ertrags und Veranschaulichung der Technologien zu erreichen (z.B. elektronische Anzeigetafeln).
Zuschuss
„Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP)“
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798
www.bafa.de
Nur für Schulen, Universitäten und Kirchen.
Strom aus Photovoltaik, Biomasse, Wasserkraft, Geothermie, Deponie-, Gruben- und Klärgas.
Gesetzlich vorgeschriebene Einspeisevergütung
„Erneuerbare Energien-Gesetz – EEG“
Netzbetreiber, in der Regel das regional zuständige Energieversogungsun-ternehmen.
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Brennstoffzellen-Anlagen, Wärme- und Kältespeicher, Wärme- und Kältenetze
Gesetzlich vorgeschriebene Zuschlagszahlung für KWK-Strom
„Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz“
Netzbetreiber, in der Regel das regional zuständige Energieversogungsun-ternehmen.
Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Anlagenkategorie, die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgestellt wird. Die Zulassung erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798
www.bafa.de
Neuerrichtung einer Photovoltaikanlage bis 30 kW in Verbindung mit einem stationären Batteriespeichersystem, stationäres Batteriespeichersystem das nachträglich zu einer nach dem 31.12.2012 in Betrieb genommenen Photovoltaikanlage installiert wird.
Zinsverbilligtes Darlehen und Tilgungszuschuss für das stationäre Batteriespeichersystem
KfW-Programm „Erneuerbare Energien – Speicher“
Örtliche Banken und Sparkassen
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944
www.kfw.de
Stand September 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 6
Weitere Energieförderprogramme
Förderfähige Maßnahme
Förderart/Programmtitel
Antrags- und Bewilligungsstelle
Bemerkungen
Ersatz von Heizungs-Umwälzpumpen und Warmwasser-Zirkulationspumpen durch hocheffiziente Umwälzpumpen und Warmwasser-Zirkulationspumpen
Zuschuss
„Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischem Abgleich“ Übernahme der Kosten in Höhe von 30 %.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798
www.bafa.de
Heizungsoptimierung durch einen hydraulischen Abgleich bei bestehenden Heizsystemen.
In Verbindung mit dem hydraulischen Abgleich können zusätzliche Investitionen und Optimierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen gefördert werden. Dabei handelt es sich um die Anschaffung und die fachgerechte Installation von:
voreinstellbaren Thermostatventilen
Einzelraumtemperaturreglern
Strangventilen
Technik zur Volumenstromregelung
Separater Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik und Benutzerinterfaces
Pufferspeichern
die professionell erledigte Einstellung der Heizkurve
Zuschuss
„Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischem Abgleich“ Übernahme der Kosten in Höhe von 30 %.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798
www.bafa.de
Quelle:
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Informationszentrum Energie,
Dienstgebäude Willy-Brandt-Straße 41, 70173 Stuttgart, Tel.: 0711 126-1258,
Internet: www.um.baden-württemberg.de.
Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 1
Novelle zur Energieeinsparverordnung
Dieser Text fasst die am 16. Oktober 2013 von der Bundesregierung beschlossene Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) zusammen. Die Zusammenfassung bietet einen schnellen Überblick über die Neuregelungen. Was regelt die EnEV?
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt folgende Bereiche:
Energieausweise für Gebäude (Bestand und Neubau)
Energetische Mindestanforderungen für Neubauten
Energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude
Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl-und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung
Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Ahndung von Verstößen (Ordnungswidrigkeiten)
Neu sind die Regelungen zu Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen.
Für welche Gebäude gilt die EnEV?
Wie bisher gilt die EnEV für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile.
Sonderregelungen gelten für Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden (z. B. Ferienhäuser), die nur für kurze Dauer errichtet werden (z.B. Zelte, Traglufthallen) oder für spezielle Nutzungen, z.B. Ställe und Gewächshäuser.
Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2009?
Nachdem mit der EnEV 2009 das Anforderungsniveau an Neubau und Bestand bereits in einem ersten Schritt verschärft wurde, erfolgt nun eine zweite Stufe der Verschärfung für Neubauten (entsprechend der Kabinettsbeschlüsse von Meseberg 2007). Für Bestandsbauten sind keine nennenswerten Verschärfungen vorgesehen. Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2014 laut Kabinettsbeschluss inklusive der Ergänzungen des Bundesrates sind:
1) Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) bei Neubauten ab 2016 um 25 Prozent.
2) Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile von neu gebauten Nichtwohngebäuden ab 2016 um ca. 20 Prozent.
3) Ab 2016 gelten für Wohngebäude im Vergleich zur EnEV 2009 rund 20 Prozent höhere Anforderungen an zulässige Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle.
4) Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Kessel, die nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden, Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden.
Ausnahmen: Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.
Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 2
5) Es gilt, dass oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, ab 2016 gedämmt sein müssen (U-Wert ≤ 0,24W/(m² K)). Die Forderung ist erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt.
6) Neu eingeführt werden die Energieeffizienzklassen A+ bis H im Energieausweis für Wohngebäude und eine Neuskalierung des Bandtachos bis 250 kWh/(m²a).
7) Künftig müssen im Falle des Verkaufs oder der Vermietung von Wohnungen oder
Gebäuden in Immobilienanzeigen verpflichtend bestimmte Angaben aus dem Energieausweis genannt werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden.
8) Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.
9) Einführung von Stichprobenkontrollen für Energieausweise und für Inspektionsberichte von Klimaanlagen.
10) Bei der Berechnung von Gebäuden sinkt der Faktor für die primärenergetische Bewertung von Strom auf 2,4 und ab 2016 auf 1,8.
11) Dem Paragrafen 1 der EnEV wurde eine Formulierung zum Zweck der Verordnung hinzugefügt (Einsparung von Energie in Gebäuden und Umsetzung der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung bis zum Jahr 2050).
12) Einführung des neuen Referenzklimastandorts Potsdam (bisher Würzburg).
13) Die novellierte DIN V 18599:2011-12 und die Berichtigungen vom Mai 2013 werden als Berechnungsgrundlage festgesetzt. Die Fassung der DIN V 18599, Ausgabe 2007-02, ist damit auch für den öffentlich-rechtlichen Nachweis nicht mehr gültig. Was hat sich bei den Anforderungen für Wohngebäude geändert?
Anforderungen an Wohngebäude im Neubau:
Der maximal zulässige Primärenergiebedarf wird gegenüber der EnEV 2009 ab 2016 um 25 Prozent verringert.
Für Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle (H’T-Wert) gelten ab 2016 für Wohngebäude zwei Anforderungen:
1. Wie bisher darf ein fester Anforderungswert für H’T nach Tabelle 2 Anlage 1 der EnEV (abhängig von Art und Größe des Gebäudes) nicht überschritten werden.
2. Als erhöhte Anforderung kommt hinzu, dass der berechnete H’T-Wert für das Referenzgebäude als zweiter Grenzwert für den H’T-Wert gilt.
Damit werden die Anforderungen an die Außenbauteile für Wohngebäude um ca. 20 Prozent verschärft.
Als alternatives Nachweisverfahren wird „Modellgebäudeverfahren“ (bisher bekannt als „EnEV easy“) eingeführt. Die Anwendungsvoraussetzungen und die Ausstattungsvarianten für das Modellgebäudeverfahren werden vom Bundesministerium
Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 3
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) über separate Bekanntmachungen im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
Anforderungen an die Dichtheit von großen Wohngebäuden werden angepasst: Bei Wohngebäuden über 1.500m³ Luftvolumen bestehen künftig Anforderungen an die Luftdichtheit hinsichtlich eines maximal zulässigen Leckage-Volumenstroms:
1. bei Gebäuden ohne RLT-Anlagen von 4,5 m³/h pro m² Hüllfläche
2. bei Gebäuden mit RLT-Anlagen von 2,5 m³/h pro m² Hüllfläche.
Bei der Berechnung des Endenergiebedarfs von Wohnbauten werden die Anteile von erneuerbaren Energien, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnen werden (solare Strahlungsenergie, Umgebungswärme und -kälte), entgegen der Praxis in der DIN V 18599 „gleich null“ gesetzt.
Anforderungen an Wohngebäude im Bestand:
Bei der Veränderung, Erweiterung oder dem Ausbau bestehender Wohngebäude kann der Nachweis zur Einhaltung der EnEV weiterhin wahlweise entweder für einzelne Bauteile oder das gesamte Gebäude durchgeführt werden.
Beim Nachweis für einzelne Bauteile sind außer bei der Erneuerung von Außentüren (Umax von 2,9 auf 1,8 W/(m²K)) keine Verschärfungen vorgesehen.
Bei der Ausnahmeregelung für Änderungen an Außenwänden ist der U-Wert von U ≤ 0,9W/(m²K) als Grenzwert nicht mehr gültig. Stattdessen gilt die Ausnahmeregelung nun für Außenwände, die nach 1984 errichtet oder erneuert wurden.
Der Einsatz von erneuerbaren Dämmstoffen bei Außenwänden und Dächern wurde durch die Anhebung der zu verwendenden Mindest-Wärmeleitfähigkeitsgruppe für Dämmmaterialen aus nachwachsenden Rohstoffen von 035 auf 045 erleichtert.
Die Definition der Bagatellgrenze für Nachweise wurde nicht verändert: Wenn die Fläche des zu ändernden Bauteils weniger als 10 Prozent des gesamten Gebäudes ausmacht, bestehen keine Anforderungen bezüglich der EnEV, auch nicht mehr nach „§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität“.
Bei der Erweiterung oder dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume wird unterschieden, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird oder nicht:
1. Wird kein Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile gemäß Anlage 3 auszuführen. Beträgt die hinzukommende Nutzfläche mehr als 50m², bestehen außerdem Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz.
2. Wird dagegen ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, so sind die betroffenen Außenbauteile gemäß § 3 bzw. § 4 EnEV auszuführen. Was hat sich bei den Anforderungen für Nichtwohngebäude geändert?
Das Berechnungsverfahren für die Bilanzierung von Nichtwohngebäuden ändert sich nicht. Die Anforderungen im Rahmen des Jahres-Primärenergiebedarfs werden – wie bei Wohngebäuden ab 2016 um 20 Prozent verschärft.
Wie in der EnEV 2009 erfolgt der Nachweis für die einzelnen Außenbauteile über gemittelte Wärmedurchgangskoeffizienten (Ū). Ab 2016 werden die Anforderungen an die gemittelten U-Werte der vier Bauteilgruppen um ca. 20 Prozent verschärft:
1. opake Außenbauteile Ūmax von 0,35 auf 0,28 W/(m²K)
2. transparente Außenbauteile Ūmax von 1,9 auf 1,5 W/(m²K)
3. Vorhangfassaden Ūmax von 1,9 auf 1,5 W/(m²K)
Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 4
4. Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln Ūmax von 3,1 auf 2,5 W/(m²K)
Die Anforderungen an die Dichtheit von großen Nichtwohngebäuden wurden angepasst: Bei Wohngebäuden über 1.500 m³ Luftvolumen bestehen zukünftig Anforderungen an die Luftdichtheit hinsichtlich eines maximal zulässigen Leckage-Volumenstroms:
1. bei Gebäuden ohne RLT-Anlagen von 4,5 m³/h pro m² Hüllfläche
2. bei Gebäuden mit RLT-Anlagen von 2,5 m³/h pro m² Hüllfläche.
Es werden folgende Vereinfachungen des Berechnungsverfahrens vorgenommen:
1. Auch bei Neubauten dürfen bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die bisher nur für den Bestand geltenden Vereinfachungen bei der Zonierung, der Zuweisung der Hüllflächeneigenschaften sowie der Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen nach DIN V 18559-1 Anhang D verwendet werden.
2. Vereinfachungen im Berechnungsverfahren: Wenn für bauliche oder anlagentechnische Komponenten keine anerkannten Regeln der Technik vorliegen, können die Eigenschaften dieser Komponenten angesetzt werden, sofern sie durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen nach Randbedingungen DIN V 18599:2011-12 ermittelt wurden.
Welche Austausch-und Nachrüstverpflichtungen gibt es?
Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Entsprechende Heizkessel, die nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel.
Die Pflicht zur Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren in unbeheizten Räumen besteht fort. Wie bisher gilt, dass die oberste Geschossdecke eines Hauses gedämmt sein muss. Als oberste Geschossdecken gelten Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachgeschoss. Es gilt, dass oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, ab 2016 gedämmt sein müssen (U-Wert ≤ 0,24 W/(m²K)). Die Forderung ist erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz entspricht.
Weitere Ausnahmen von den Austausch- und Nachrüstverpflichtungen: Ein Kesseltausch, die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren oder der obersten Geschossdecke müssen nicht durchgeführt werden, wenn diese Maßnahmen unwirtschaftlich sind, d. h. wenn „die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können“. Bei Ein- und Zweifamilienhausbesitzern, die am 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, gelten die Anforderungen nur dann, wenn es seit dem 1.
Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 5
Februar 2002 einen Eigentümerwechsel gab. Die Frist zur Erfüllung der Pflichtenbeträgt dann zwei Jahre.
Die Regelung zur Außerbetriebnahme von elektrischen Nachtspeicherheizungen wurde gestrichen (Artikel 1a EnEG 04. Juli 2013).
Was ändert sich beim Energieausweis? Die Regelungen der EnEV 2009 zum Energieausweisgelten grundsätzlich auch weiterhin. Änderungen dienen hauptsächlich der Verdeutlichung bestehender Anforderungen oder Regelungen. Neu sind Energieeffizienzklassen, die ergänzend auf dem Bandtacho eingefügt werden. Darüber hinaus erhält jeder Ausweis eine Registriernummer und Angaben zur Umsetzung des EEWärmeG. Zudem sind die Empfehlungen für kostengünstige Modernisierungsmaßnahmen (Modernisierungsempfehlungen) künftig fester Bestandteil des Energieausweises. Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen / Ergänzungen:
Nach Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes muss dem Eigentümer unverzüglich ein Energieausweis ausgestellt und übergeben werden. Dies gilt entsprechend für sanierte Gebäude, bei denen energetische Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfes durchgeführt worden sind.
Einem potenziellen Käufer oder Mieter ist der Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrags zu übergeben.
Die bestehende Aushangpflicht für Energieausweise wurde erweitert. In behördlich genutzten Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m² (ab dem 8. Juli 2015 mehr als 250 m²) muss der Energieausweis ausgehängt werden. Private Eigentümer von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr müssen den Ausweis ab einer Nutzfläche von 500 m² aushängen.
Neu sind auch die Vorgaben zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§ 16a). Erscheinen diese in kommerziellen Medien, müssen künftig folgende Angaben enthalten sein:
1. Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
2. Endenergiebedarfs- oder -verbrauchswert
3. Im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes
4. Bei Wohngebäuden Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis
5. Bei Wohngebäuden die Effizienzklasse laut Energieausweis, sofern ein Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt
6. Bei Nichtwohngebäuden müssen die Werte für Strom und Wärme beim Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauchgetrennt angegeben werden.
Bei bestehenden Energieausweisen nach EnEV 2007/2009 sind Angaben aus Nr. 2 bzw. bei Nichtwohngebäuden Nr. 6 verpflichtend und für Energieausweise nach EnEV 2002/2004 Angaben aus Nr. 2 und Nr. 3. Verantwortlich für die Umsetzung sind die Vermieter, Verpächter oder Verkäufer der inserierten Immobilien.
Jeder neu ausgestellte Energieausweis erhält künftig eine Registriernummer nach § 26c, welche im Ausweisformular vom Aussteller einzutragen ist.
Des Weiteren werden die Modernisierungsempfehlungen nach § 20 fester Bestandteil des Energieausweises. Auf Seite 4 enthält das Energieausweis-Formular künftig kurz beschriebene Modernisierungsmaßnahmen sowie Hinweise, ob diese als
Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 6
Energieeffizienzklasse Endenergie in kWh / (m²*a)
A+ <30
A+ <50
B <75
C <100
D <130
E <160
F <200
G <250
H <250
Einzelmaßnahmen oder in Zusammenhang mit größeren Modernisierungen durchgeführt werden können. Zusätzlich können freiwillig Angaben zu geschätzten Amortisationszeiten und zu den Kosten pro eingesparte Kilowattstunde Endenergie hinzugefügt werden.
Energieverbrauchsausweise enthalten künftig Werte für den Endenergie- und den Primärenergieverbrauch (§ 19). Bisher enthielt der Ausweis nur Angaben zum (End-) Energieverbrauchskennwert. Wenn der Verbrauch im Fall einer dezentralen Warmwasserbereitung in Wohngebäuden nicht bekannt ist, können nach der neuen EnEV auch Energieverbrauchsausweise erstellt werden, indem der Endenergieverbrauch pauschal um 20 kWh/(m²•a) erhöht wird. Bei gekühlten Wohngebäuden erfolgt eine pauschale Erhöhung des Endenergieverbrauchs von 6 kWh/m²a gekühlter Nutzfläche.
Neu sind die Angaben zu Berechnungsverfahren im Energieausweis: o bei Wohngebäuden ist die Angabe für das Modellgebäudeverfahren nach § 3
Absatz 5 hinzugekommen. o bei Nichtwohngebäuden die Vereinfachungen nach Anlage 2 über die
Flächenermittlung und Zonierung.
Erweitert wurden die Felder zum EEWärmeG: Künftig werden die Art der verwendeten erneuerbaren Energien, deren Deckungsanteile und Angaben zu Ersatzmaßnahmen eingetragen.
Der Bandtacho im Energieausweis für Wohngebäude wird neu skaliert. Künftig beginnt der rote Bereich bereits bei ca. 250 kWh/(m²•a). Bisher lag dieser bei über 400 kWh/(m²• a). Weiterhin ist der Bandtacho in Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeteilt. Die Energieeffizienzklassen ergeben sich aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf:
Kontrollsysteme für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen
Neu eingeführt werden Kontrollsysteme für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen. Die entsprechenden Regelungen beinhalten Maßgaben zur Beantragung und Vergabe von Registriernummern für neu ausgestellte Energieausweise (§ 26c). Bei der Beantragung der Nummern sind folgende Daten anzugeben:
a) Energieausweise:
persönliche Daten des Antragstellers (Name, Anschrift, Bundesland und die Postleitzahl des Gebäudes)
Ausstellungsdatum des Ausweises
Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder Bestandsgebäude).
Neue Skalierung des Bandtachos im Energieausweis für Wohngebäude.
Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 7
b) Inspektionsberichte:
persönliche Daten des Antragstellers (Name, Anschrift, Bundesland und die Postleitzahl des Gebäudes)
Nennleistung der inspizierten Klimaanlage. Die Registriernummer wird unverzüglich nach Antragstellung von der Registrierstelle (Deutsches Institut für Bautechnik / DIBt) vergeben. Aus der Gesamtmenge von Energieausweisen und Inspektionsberichten werden Stichproben eines statistisch signifikanten Prozentanteils für eine genauere Kontrolle gezogen (§ 26d). Der Umfang der Kontrollen reicht von einer einfachen Validierung der Eingabe-Gebäudedaten und der Ergebnisse des Energieausweises über eine genauere Überprüfung der Eingabedaten, der Ergebnisse und der Modernisierungsempfehlungen bis hin zu einer vollständigen Prüfung aller Daten mit eventueller Vor-Ort-Begehung des Gebäudes. Die Umsetzung der Kontrollen obliegt den Bundesländern. Das DIBt übernimmt vorläufig für maximal 7 Jahre den Vollzug in den Ländern als Registrierstelle und als Kontrollstelle (nur für die elektronische Validitätsprüfung von Energieausweisen und die elektronische Prüfung der Eingabedaten und Ergebnisse im Energieausweis) bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen (§ 30). Mit dem Paragrafen 26e wird geregelt, dass nicht personenbezogene Daten, die im Rahmen der Kontrollen erhoben werden (z. B. Art des Energieausweises, Art des Gebäudes, usw.), unbefristet gespeichert und „zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung“ ausgewertet werden können. Über die Erfahrungen der Stichprobenkontrollen haben die Bundesländer der Bundesregierung erstmals bis zum 1. März 2017 zu berichten (§ 26f). Welche neuen Ordnungswidrigkeiten definiert die EnEV 2014? Mit der EnEV 2014 werden gemäß § 27 Absatz 1 bis 4 die Sachverhalte für Ordnungswidrigkeiten erweitert. Neu aufgenommen wurden Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten, wenn
alte Heizkesselentgegen § 10 Absatz 1
betrieben werden,
Heizungs- und Warmwasserleitungen und
Armaturen nicht nach § 10 Absatz 2
gedämmt sind,
oberste Geschossdecken nicht nach § 10
Absatz 3 gedämmt sind,
Inspektionen von Klimaanlagen nicht nach §
12 Absatz 1 durchgeführt werden,
kein Energieausweis nach Neubau eines
Gebäudes übergeben wurde,
bei einer Immobilienbesichtigung im Falle der
Neuvermietung oder des Verkaufs eines
bestehenden Gebäudes/ einer Wohnung kein
Energieausweis vorgelegt wurde,
nach Abschluss des Miet- bzw.
Kaufvertrages eines bestehenden Gebäudes/
einer Wohnung kein Energieausweis
übergeben wurde,
Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen
gemäß § 16 die nicht gemacht wurden,
Angaben im Energieausweis nach § 17 Absatz 5 nicht korrekt sind,
Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 8
ein Energieausweis ausgestellt wurde, aber keine Ausstellungsberechtigung nach § 21
vorliegt,
eine zugeteilte Registriernummer nicht korrekt oder nicht rechtzeitig in einen
Energieausweis oder in einen Inspektionsbericht eingetragen wurde,
eine Unternehmererklärung entgegen § 26a Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig vorgenommen wurde,
bei einer Stichprobenkontrolle von Energieausweisen oder Inspektionsberichten von
Klimaanlagen Daten und Unterlagen nicht oder falsch übermittelt wurden.
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.zukunft-haus.info/gesetze-studien-verordnungen/enev-enev-historie/enev-2014.html
Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)
Stand: Juni 2015 Angaben ohne Gewähr. Seite 1
Merkblatt zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz
Baden-Württemberg (EWärmeG 2015)
Dieses Merkblatt gibt einen Überblick über Pflichten des Gebäudeeigentümers ab 1. Juli 2015
nach den §§ 4, 5 und 20 EWärmeG sowie über die Möglichkeiten der Erfüllung nach §§ 6 – 12 für
Wohngebäude und §§ 13 – 18 EWärmeG für Nichtwohngebäude. Es kann zur Erfüllung der Hin-
weispflicht des Sachkundigen gemäß § 21 Abs. 1 EWärmeG verwendet werden.
Warum das EWärmeG?
Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes, den Einsatz von er-
neuerbaren Energien zur Wärmeversorgung in Baden-Württemberg zu steigern und so den Anteil
an schädlichen Treibhausgasen zu verringern.
Für welche Gebäude gilt das Gesetz?
Das Gesetz gilt für alle am 1. Januar 2009 bereits errichteten Wohn- und Nichtwohngebäude ab
einer Fläche von 50 m².
Der Geltungsbereich und die entsprechenden Ausnahmen für Wohngebäude und Nichtwohnge-
bäude sind in § 2 Abs. 2 EWärmeG aufgeführt und orientieren sich weitgehend an bundesrechtli-
chen Vorschriften. Ausgenommen sind z.B. Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von we-
niger als vier Monaten im Jahr bestimmt sind bzw. deren Energieverbrauch weniger als 25 % des
zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.
Für Neubauten (ab 1. Januar 2009) gilt ausschließlich das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz
des Bundes (EEWärmeG).
Wann entsteht eine Nutzungspflicht Erneuerbarer Energien?
Das Gesetz beinhaltet eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien für Eigentümer von beste-
henden Wohn- und Nichtwohngebäuden. Bei diesen Gebäuden müssen mindestens 15 % des
jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder entsprechende Er-
satzmaßnahmen ergriffen werden.
Die Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien entsteht, wenn der Kessel oder ein anderer zentra-
ler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird oder erstmals eine zentrale Heizanlage eingebaut wird.
Bei Heizanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern entsteht die Pflicht sobald der erste Kessel oder
Wärmeerzeuger getauscht wird.
Was ist der Wärmeenergiebedarf im Sinne des Gesetzes?
Wärmeenergiebedarf ist die Summe der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und
Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge.
Was sind erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes?
Solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme, feste, flüssige und gasförmige Biomasse
sowie die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen. Das bedeu-
tet, dass Sie die Nutzungspflicht z.B. mit einer solarthermischen Anlage, einer Wärmepumpe,
Stand: Juni 2015 Angaben ohne Gewähr. Seite 2
einer Holzzentralheizung, mit Einschränkungen Bioöl/Biogas (max. zu 2/3) oder in Wohngebäu-
den auch mit Kachel-/ Grund- oder Pelletöfen, die bestimmten Anforderungen entsprechen, erfül-
len können. Einzelheiten können Sie beigefügter Übersicht entnehmen.
Was sind Ersatzmaßnahmen?
Neben dem Einsatz erneuerbarer Energien kann die Nutzungspflicht auch über Maßnahmen des
baulichen Wärmeschutzes, d.h. durch eine gute Dämmung (20 % besser als EnEV) von Dach/
oberster Geschossdecke, Außenwand, Kellerdecke oder durch Maßnahmen an der gesamten
Gebäudehülle sowie ersatzweise über den Betrieb einer Photovoltaikanlage, den Einsatz von
hocheffizienter Kraft-Wärmekopplung oder den Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt werden. Auch
die Erstellung eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans kann in Anrech-
nung gebracht werden. Bei Nichtwohngebäuden kommt noch die Möglichkeit hinzu, über Wärme-
rückgewinnung durch Lüftungsanlagen und die Nutzung von Abwärme zu erfüllen. Einzelheiten
können Sie beigefügter Übersicht entnehmen.
Sind Kombinationen von Maßnahmen erlaubt?
Grundsätzlich ist es möglich, die einzelnen Erfüllungsoptionen beliebig miteinander zu kombinie-
ren, ausgenommen sind Einzelraumfeuerungsanlagen beim Wohngebäude (Ausnahme: wenn
das EWärmeG nur eine Erfüllung von 2/3 vorsieht).
Können bereits vor der Heizungserneuerung durchgeführte Maßnahmen angerechnet wer-
den?
Bereits vorhandene Anlagen (z.B. Solarthermie/ Photovoltaik) oder durchgeführte Dämmmaß-
nahmen, die den Anforderungen des Gesetzes entsprechen, können (ggf. auch anteilig) ange-
rechnet werden.
Welche Ausnahmen sieht das Gesetz vor?
Die Nutzungspflicht entfällt, soweit alle Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder
sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen.
Außerdem kann auf Antrag ganz oder teilweise im Einzelfall wegen einer unbilligen Härte von der
Nutzungspflicht befreit werden. Zuständig ist die untere Baurechtsbehörde vor Ort.
Wie sind die Nachweise zu erbringen?
Der Eigentümer muss die Erfüllung seiner Nutzungspflicht durch einen Sachkundigen bzw. den
Brennstofflieferanten oder Wärmenetzbetreiber bestätigen lassen. Sachkundige sind Personen,
die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind oder Handwerker des Bau-, Ausbau-
oder anlagentechnischen Gewerbes oder des Schornsteinfegerwesens, die bestimmte Voraus-
setzungen erfüllen. Entfällt die Nutzungspflicht, sind ebenfalls Nachweise vorzulegen.
Bis wann muss der Nachweis wo erbracht werden?
Die Erfüllung des Gesetzes muss vom Gebäudeeigentümer innerhalb von 18 Monaten nach Inbe-
triebnahme des neuen zentralen Wärmeerzeugers bei der unteren Baurechtsbehörde nachge-
wiesen werden. Mustervordrucke für die Nachweisführung sowie weitere Informationen erhalten
Sie bei den unteren Baurechtsbehörden sowie unter www.um.baden-wuerttemberg.de.
Quelle: Umweltministerium Baden-Württemberg
Stand Juni 2015 Angaben ohne Gewähr Seite 3
Übersicht zum Merkblatt über das EWärmeGesetz
Schematische Übersicht
Wohngebäude
Nichtwohngebäude
Erfüllungsoptionen
5%
10%
15%
5%
10%
15%
Solarthermie 1,4
[m
2 Aperturfläche/m
2 Wfl|Nfl]
✔(EZFH 0,023
m2)
(MFH 0,02 m2)
✔(EZFH 0,047
m2)
(MFH 0,04 m2)
✔(EZFH 0,07
m2)
(MFH 0,06 m2)
✔ (0,02 m2) ✔(0,04 m
2) ✔(0,06 m
2)
Holzzentralheizung 1
✔
✔
✔
✔
✔
✔
Einzelraumfeuerung (Kachel-/Putz-/Grund-/Pelletofen) % der WFl beheizt oder mit Wasserwärmeübertrager
(✔) bis
30.6.2015 ≥ 25% Wfl
✔ ≥ 30% Wfl
Wärmepumpe 1 (JAZ ≥ 3,50; JHZ ≥ 1,20)
✔
✔
✔
✔
✔
✔
Biogas 1 (i.V.m. Brennwert)
✔ ≤ 50kW
✔ ≤ 50kW
✔ ≤ 50kW
✔ ≤ 50kW
Bioöl 1 (i.V.m. Brennwert)
✔
✔
✔≤ 50kW
✔≤ 50kW
Baulicher Wärmeschutz - Dach/oberste Geschossdecke
1,2
- Außenwände 1,2
- „Kellerdeckendämmung“
2
- Transmissionswärmeverlust 1,3
(H T’) - Bilanzierung des WEB
1
✔> 8 VG
✔
✔ 3 bis 4VG
✔
-
✔ 5 bis 8 VG
✔
✔ ≤ 2 VG
✔
-
✔ ≤ 4 VG
✔
-
✔
-
✔> 8 VG
✔
✔ 3 bis 4 VG
-
✔(WEB -5%)
✔ 5 bis 8 VG
✔
✔ ≤ 2 VG
-
✔(WEB -10%)
✔ ≤ 4 VG
✔
- -
✔ (WEB -15%)
Hocheffiziente KWK 1
- ≤ 20 kWel (Pauschale: el. Nettoarb./m2 Wfl|Nfl)
- > 20 kWel (min. 50 % Deckung des WEB)
✔ (≥ 5 kWhel)
✔
✔ (≥ 10kWhel)
✔
✔ (≥ 15kWhel)
✔
✔ (≥ 5 kWhel)
✔
✔ (≥ 10 kWhel)
✔
✔ (≥ 15 kWhel)
✔
Anschluss an Wärmenetz 1
(min 50% KWK oder 15 % EE oder Abwärme)
✔
✔
✔
✔
✔
✔
Photovoltaik 1 [kWp/m
2 Wfl|Nfl]
✔ (0,0067kWp)
✔ (0,0133kWp)
✔ (0,02 kWp)
✔ (0,0067 kWp)
✔ (0,0133 kWp)
✔ (0,02 kWp)
Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen und Abwärmenutzung
1
✔
✔
✔
Sanierungsfahrplan
✔
✔
1 anteilig anrechenbar, bzw. andere Zwischenschritte von 0 bis 10 bzw. 15 Prozent möglich (bei Dach und Außenwänden: nur flächenanteilige Anrechnung möglich);
2 EnEV -20%;
3 Abhängig von Datum des Bauantrages;
4 Mindestfläche reduziert sich bei Vakuumröhrenkollektoren um 20 Prozent
Abkürzungen: EE = Erneuerbare Energien; EnEV=Energieeinsparverordnung; EZFH= Ein- und Zweifamilienhaus (maximal zwei Wohneinheiten); MFH= Mehrfamilienhaus (mehr als zwei Wohneinheiten); JAZ = Jahresarbeitszahl; JHZ =Jahresheizzahl; Wfl = Wohnfläche bei Wohngebäuden; Nfl = Nettogrundfläche; VG = Vollgeschosse; WEB = Wärmeenergiebedarf
Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
Stand Oktober 2016
Ansprechpartner
Baurechtsamt in Pforzheim
Das Baurechtsamt ist zuständig für die baurechtlichen Entscheidungen wie z. B.
Baugenehmigungen, Bauvorbescheide oder Anträge im Kenntnisgabeverfahren. Ebenfalls in den
Zuständigkeitsbereich des Baurechtsamtes fallen Auskünfte aus Bebauungsplänen, Erteilung von
Abgeschlossenheitsbescheinigungen sowie die Überwachung der Nachweisführung nach dem
Erneuerbare-Wärme-Gesetz und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.
Kontakt
Technisches Rathaus, Östliche Karl-Friedrich-Str. 4-6, 75175 Pforzheim
Telefonnummer: 07231 39-2293
Faxnummer: 07231 39-1619
E-Mail Adresse: [email protected]
Amt für Umweltschutz
Das Amt für Umweltschutz ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung von
Umweltstandards. Die Durchsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Arten- und
Biotopschutzmaßnahmen gehören ebenso zum Aufgabenspektrum wie der Grundwasser- und
Bodenschutz, das Umweltmanagement bei Gefahrstoffunfällen, der Vollzug der gesetzlichen
Arbeitsschutzvorschriften sowie die Forstwirtschaft. Mit dem energieeffizienten Bauen und
Sanieren setzt sich in erster Linie der Bereich Klimaschutz auseinander.
Kontakt
Luisenstraße 29, 75172 Pforzheim
Telefonnummer: 07231 39-2000
Faxnummer: 07231 39-1419
E-Mail Adresse: [email protected]
Energie- und Bauberatungszentrum Pforzheim-Enzkreis (ebz)
Das Ziel des ebz. Energie- und Bauberatungszentrums Pforzheim/Enzkreis: Möglichst viele
Bürgerinnen und Bürger umfassend und kompetent über Themen der effizienten
Energieanwendung zu informieren und Bauherren über das Bauen und Modernisieren unter
Energie-Gesichtspunkten zu beraten.
Kontakt
Am Mühlkanal 16, 75172 Pforzheim
Telefonnummer: 07231- 39 71 36 00
Faxnummer: 07231- 39 27 30
E-Mail Adresse: [email protected]
Stand Oktober 2016
Weitere Informationen
Baurechtsamt Pforzheim
https://www.pforzheim.de/buerger/buergerservice/pf0/egov/info/a/amt/baurechtsamt.html
Energie- und Bauberatungszentrum Pforzheim-Enzkreis
http://www.ebz-pforzheim.de/
Klimaschutzportal Stadt Pforzheim
https://www.klimaschutz-pforzheim.de/
Ministerium für Umwelt, Klima und
Energiewirtschaft Baden-Württemberg
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/
Informationen zur privaten Energiewende und der
energetischen Sanierung mit Fördermittelübersicht
http://energiewende.baden-
wuerttemberg.de/de/direkt/energiewende/
Unabhängige Verbraucherinformation und
Beratung, u.a. zu Energie, Wohnen und Bauen
http://www.verbraucherzentrale-bawue.de/Energie
Informationsprogramm/Website zu Fragen der
energetischen Sanierung von Wohngebäuden
http://www.zukunftaltbau.de/
Dossiers über energetische Sanierungen und energieeffiziente Neubauten
http://www.co2online.de/modernisieren-bauen/
Hier fi nden Sie den Teilnahmebogen
und weitere Informationen:
www.klimaschutz-pforzheim.de
Mitmachen – einfacher geht’s nicht
Die Auszeichnung für Ihr Haus in Pforzheim
Partner der Aktion:
Weitere Informationen:
Amt für Umweltschutz
Klimaschutzmanagement
Luisenstraße 29 · 75172 Pforzheim
Tel.: 07231 - 39-1445 · e-mail: [email protected]
37
37das könnte
Ihre Hausnummer sein
Klimaschonend gebaut,Energieeffizient saniert
Klimahaus Baden-Württemberg
Im Gebäudebereich schlummern noch erhebliche Effi zienzpotenzi-ale, die es zu heben gilt, wenn wir unsere Klimaschutzziele erreichen wollen. Die Auszeichnung energetisch vor-bildlicher Gebäude in Pforzheim mit dem Gütesiegel „Klimahaus Ba-
den-Württemberg“ kann uns einen weiteren Schritt vo-ranbringen. Solche Gebäude können künftig auf einen Blick im Straßenbild sichtbar werden und zwar mit einer einheitlich und attraktiv gestalteten Hausnummer, wel-che die Stadt Pforzheim an die Eigentümer vergibt. So heben wir die Beispiel gebenden Gebäude in Pforz-heim hervor und sensibilisieren unsere Bürgerinnen und Bürger für die energetische Gebäudesanierung.
Sibylle Schüssler, Umweltdezernentin
Pforzheim ist dabei
Mit dem Gütesiegel „Klimahaus Baden-Württemberg“ werden nach Energieeinsparverordnung (EnEV) sanierte Bestandsgebäude sowie Neubauten ausgezeichnet, die ein hohes energetisches Niveau erreichen und deren Nutzung deshalb mit besonders wenig Energie aus-kommt. Als Orientierung für die Vergabe des Gütesie-gels dienen die Effi zienzhausstandards der KfW-Ban-kengruppe. Folgende Standards sind Voraussetzung für den Erhalt des Gütesiegels:
Sanierungen:
■ KfW-Effi zienzhaus 115 und besser
■ KfW-Effi zienzhaus Denkmal
Neubauten:
■ KfW-Effi zienzhaus 70 und besser
■ ab Baujahr 2016: KfW-Effi zienzhaus 55 und besser
Das Gütesiegel für Ihr Haus
Der Nachweis, dass diese Standards erreicht sind, ist sehr einfach mit einem gültigen Energiebedarfsaus-weis, einem Sachverständigennachweis für die KfW- Förderung oder mit der KfW-Förderzusage zu führen.
Für die Verleihung des Gütesiegels sollten Sie uns einreichen:
■ Den ausgefüllten Teilnahmebogen, erhältlich über www.klimaschutz-pforzheim.de oder im Amt für Umweltschutz
■ Ein Foto des Gebäudes
■ Nachweis des energetischen Standards: Energieausweis oder Sachverständigennachweis für die Förderung oder KfW-Förderzusage
Die Hausnummernschilder für die Pforzheimer Klima-häuser werden einmal jährlich in einer Veranstaltung überreicht. Auf Wunsch kann das Schild auch per Post zugesandt werden.