Beitragsrecht nach Beitragsrecht nach dem BSVG dem BSVG
Wer ist pflichtversichert? BetriebsführerBetriebsführer
- EHW EUR 1.500,-- erreicht oder übersteigt vollversichert, EHW ab EUR 150,- Pflichtversicherung UV
ACHTUNG: überwiegender Lebensunterhalt
Gesellschafter KG/OG: Gesellschafter KG/OG: Keine Versicherungsgrenze Beitragsgrundlage je Gesellschafter
KV/PV: aus SteuerbescheidUV: nach Satzung
EhegatteEhegatte - hauptberufliche Beschäftigung
Ehepartner/eingetragene Partner:Ehepartner/eingetragene Partner: hauptberufliche Beschäftigung
Kinder, Enkel-, Wahl-, Stief-, u. Schwiegerkinder und ElternKinder, Enkel-, Wahl-, Stief-, u. Schwiegerkinder und Eltern- hauptberufliche Beschäftigung
Bauern-Pensionist Bauern-Pensionist (Teilversicherung KV)- ständig im Inland
In der UV: Ehegatte, eingetragene Partner, Eltern,Groß-, Wahl-, Stief-u. Schwiegereltern,Ehegatte, eingetragene Partner, Eltern,Groß-, Wahl-, Stief-u. Schwiegereltern, Geschwister, Enkel, Wahl-, Stief- u. Schwiegerkinder, Geschwister, Enkel, Wahl-, Stief- u. Schwiegerkinder,
wenn im Betrieb mittätig
Beitragsberechnung
EINHEITSWERT
der selbstbewirtschafteten Flächen (-Verpachtung, + Zupachtung)
(Brache)
x einem im Gesetz festgesetzten %-Satz (Einkommensfaktor)
= Versicherungswert
= BEITRAGSGRUNDLAGE
1/1 1/2 1/3 1/61/1 1/2 1/3 1/6
BFBF BFBF KinderKinder KindKind
(solo) (Ehepaar, Übergeber) ++ Schwiegerkind Schwiegerkind
x Beitragssätze = x Beitragssätze = BEITRAG
Pachtgrund
von FREMDEN
kein geradliniges Verwandtschaftsverhält
nis
von"NAHEN ANGEHÖRIGEN"
gerade LinieEltern, Groß-, Wahl-, Stief-,
Schwiegereltern;Kinder, Enkel, Wahl-, Stief-,
Schwiegerkinder
2/3 3/3
Berechnung (Hundertsätze 2014)
Einheitswerte bis € 5.000,-- mit 17,80401 %
Für je weitere € 100,-- Einheitswert bei Einheitswerten
Von 5.100,-- bis € 8.700,-- 19,78225 %
Von € 8.800,-- bis € 10.900,-- 16,07305 %
Von € 11.000,-- bis € 14.500,-- 11,12755 %
Von € 14.600,-- bis € 21.800,-- 9,02567 %
Von € 21.900,-- bis € 29.000,-- 6,67652 %
Von € 29.100,-- bis € 36.300,-- 4,94557 %
Von € 36.400,-- bis € 43.600,-- 3,70919 %
Ab € 43.700,-- 2,84370 %
Beispiel: EW € 22.500,--
für EUR 5.000,-- x 17,80401 % = EUR 890,20050
für EUR 3.700,-- x 19,78225 % = EUR 731,94325(von EUR 5.100,-- bis EUR 8.700,--)
für EUR 2.200,-- x 16,07305 % = EUR 353,60710(von EUR 8.800,-- bis EUR 10.900,--)
für EUR 3.600,-- x 11,12755 % = EUR 400,59180(von EUR 11.000,-- bis EUR 14.500,--)
für EUR 7.300,-- x 9,02567 % = EUR 658,87391(von EUR 14.600,-- bis EUR 21.800,--)
für EUR 700,-- x 6,67652 % = EUR 46,73564(von EUR 21.900,-- bis EUR 22.500,--)
BTG-Summe EUR 3.081,95220
gerundet EUR 3.081,95
Beispiel Einheitswert: € 22.500,-- Ehegatten, eingetragene Partner oder
hauptberufliche Beschäftigung eines Ehepartners
Schritt 1: Versicherungswert aus EHW ergibt € 3081,95
Schritt 2: Teilung des Versicherungswertes in KV und PV: = je Ehegatte € 1.540,98
für UV: 1,9 % € 58,6 /Monat für KV: 7,65 % € 117,88 /Monat für PV: 16,50 % € 254,26 /Monat
Aber: bei gemeinsamer Betriebsführung durch Miteigentümer, wird der Beitragsgrundlage der anteilige Einheitswert zu Grunde gelegt
Mindest BTG 2014
bis EHW/KV/UV EUR 4.000 EUR 729,47
bis EHW/PV EUR 2.200EUR 395,31
Höchst BTG 2014
EUR 5.285bei einem EHW von EUR 83.600Bei Ehepartnern EUR 269.500
Einkommensbetrieb Keine Versicherungsgrenze. Versicherungspflicht in KV/PV nur bei Bestreitung des
überwiegenden Lebensunterhaltes aus dem Einkommensbetrieb. Wenn zur Tierzucht oder zur Tierhaltung nicht überwiegend Erzeugnisse verwendet
werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen werden oder wenn ein bestimmtes Verhältnis zwischen landwirtschaftlicher Nutzfläche und Vieheinheiten überschritten wird, gelten Tierhaltung und Tierzucht nach § 30 Abs. 3 und 6 BewG nicht mehr als landwirtschaftlicher Betrieb, sondern als „gewerblicher Betrieb“.
Gleiches gilt für gewerbliche Pflanzenproduktion, wenn der Zukauf fremder Erzeugnisse mehr als 25 % des Umsatzes des Betriebes beträgt.
Dennoch land(forst)wirtschaftlicher Betrieb nach § 5 LAG und hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG zu berücksichtigen.
Ermittlung der BTG aufgrund des Einkommens laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge, zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG abzüglich Veräußerungsgewinne – mind. MBTG / höchstens HBTG ist heranzuziehen.
Beachte: Bei Führung eines Einkommensbetriebes neben einem Gewerbebetrieb (z.B. gewerblicher Eierhandel) ist der Versicherte zu ersuchen, den auf den landw. Einkommensbetrieb entfallenden Teil der Einkünfte nachzuweisen.
Beitragsgrundlage aus Versicherungswert und Einkommensteuerbescheid (Mischbetrieb)
Ein Mischbetrieb ist ein einheitlicher LAG-Betrieb, der Betriebsbestandteile umfasst, aus denen ein Versicherungswert zu bilden ist, und Betriebsbestandteile, aus denen kein Versicherungswert gebildet werden kann, aber anteilsmäßige Einkünfte gemäß § 23 Abs. 4 errechnet werden können.
BeispielPflanzenproduktion auf Einheitswert - Fläche (Versicherungswert) und gewerbliche Nutztierhaltung (Einkünfte);Beide Betriebsarten bilden einen einheitlichen LAG-Betrieb, da sowohl die rechtliche Innehabung als auch der wirtschaftliche Zweck als auch die organisatorische Einheit gegeben sind. Die für die Sozialversicherung entsprechenden Einkünfte und der Versicherungswert werden zusammengezählt. Liegt der zusammengezählte Wert unter der Mindestbeitragsgrundlage, ist die Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage.Liegt der zusammengezählte Wert über der Höchstbeitragsgrundlage, so gilt die Höchstbeitragsgrundlage.Liegt der zusammengezählte Wert zwischen der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage, so ist dieser abgerundete Wert die Beitragsgrundlage.
SEIT 01.08.2009
PFLICHTVERSICHERUNG für GESELLSCHAFTER
persönlich haftende Gesellschafter einer KG
Gesellschafter einer OGwenn die Führung eines LAG-Betriebes zum Unternehmensgegenstand gehört
Keine Versicherungsgrenze Beitragsgrundlage je Gesellschafter KV/PV: aus Steuerbescheid
UV: nach Satzung
Beiträge schuldet GesellschafterSolidarhaftung
Keine Doppelversicherung, Ausnahme UV, hier für jeden Betrieb UVpflicht (Zl. 2012/08/0064-5)
Mehrfachversicherung ab 1.1.2000
Landwirtin + Dienstnehmerin
Landwirt + Gewerbetreibender
Differenzvorschreibung, Erstattung (KV 4% der auf den Überschreitungsbeitrag entfallenden
Beiträge, PV die auf Überschreitungsbeitrag entfallenden GSVG-/FSVG-/BSVG-Beiträge in voller Höhe, ASVG Beiträge in halber Höhe, jeweils mit Aufwertungsfaktor aufgewertet)
KV nach dem GSVG und BSVG
KV nach dem ASVG und BSVG
Option auf Einkommensteuerbescheid(Einnahmen-Ausgabenrechnung/pauschaler
Ausgabenabzug, Bilanzbuchhaltung)
Sozialversicherungsbeiträge werden angerechnetminus Veräußerungsgewinne
(NICHT auch: Sanierungsgewinne und Investitionsfreibetrag)
Optionsmodell
Antragsfrist: 30.04. des Folgejahres
bis zur Vorlage des EinheitswertEinkommensteuerbescheides
bei Vorliegen eines rechtskräftigen die aus diesen Ein-Einkommensteuerbescheides künften ermittelte
„alte“ BTG
zuviel bezahlte Beiträge werden zurückbezahlt
Option kann grundsätzlich nicht widerrufen werden
Optionsmodell
Options-Mindest-BTG
für BetriebsführerPV: € 729,47
entspricht EW € 4.000,--
KV/UV: € 1.370,76entspricht EW € 7.400,-
Geringe Beitragsgrundlage╚► niedrige Beiträge
╚► geringere Pensionsleistung !!!
Betrieb mit EHW 70.000,-
BTG: 4.898,46
KV: 366,67
PV: 790,85
UV: 91,07
Gesamt: 1.248,59 Betrieb mit Einkünften 61.160,-
BTG: 4.645,37
KV: 408,16
PV: 880,34
UV: 101,37
Gesamt: 1.389,87
Betrieb mit Einkünften 10.000,-
BTG: 833,33
KV: 105,69
PV: 141,63
UV: 26,24
Gesamt: 273,56 Betrieb mit Einkünften 0,-
BTG: 0,-
KV: 105,69
PV: 121,30
UV: 26,24
Gesamt: 253.23
Rechnung und Gefahr
Naheverhältnis zum Stammbetrieb
Unterordnung/ Naheverhältnis
Ausübung durch
Betriebsführer
Ehepartner
Kind
Definition ldw. Nebentätigkeiten
ACHTUNG„Neuer Selbständiger“
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
bei Einsatz vonMaschinen aus dem
landwirt. Betrieb
z.B. Winterdienstmit eigenem Traktor,Böschungen mähenmit eigenem Gerät
bei Einsatz vonMaschinen aus dem
landwirt. Betrieb
z.B. Winterdienstmit eigenem Traktor,Böschungen mähenmit eigenem Gerät
bei überwiegenderAusübung der
Tätigkeit auf demAreal des Betriebes
z.B. bäuerlicheTagesmutter,
Heu-Erlebnisbäder
bei überwiegenderAusübung der
Tätigkeit auf demAreal des Betriebes
z.B. bäuerlicheTagesmutter,
Heu-Erlebnisbäder
bei Einsatz von inder Landwirtschaft
erworbenen,bauernspezifischen
Kenntnissen
z.B. Seminarbäuerin,Produktbotschafterin
bei Einsatz von inder Landwirtschaft
erworbenen,bauernspezifischen
Kenntnissen
z.B. Seminarbäuerin,Produktbotschafterin
Naheverhältnis zum Naheverhältnis zum HauptbetriebHauptbetrieb liegt vor: liegt vor:Naheverhältnis zum Naheverhältnis zum HauptbetriebHauptbetrieb liegt vor: liegt vor:
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Weinbuschenschank:
Abgabe von Speisen
keine Beitragspflicht aus derBe- und Verarbeitung!
Bei Mostbuschenschankbetrieben(auch Almausschankbetrieben) zählt das Buffetzur Be- und Verarbeitung.
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
im Einheitswert enthalten
Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt);Den Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden.lt. österr. Lebensmittelbuch (auch Codex Alementarius Austriacus), Kapitel B 14 „Fleisch und Fleischereierzeugnisse“, Punkt A.1.1 sind folgende Teile zum menschlichen Genuss nicht verwendbar: Hufe, Klauen, Hörner, Haare, Borsten, Federn, die nicht genießbaren Teile der Haut, Augen, Ohrausschnitte, Afterausschnitte, Scham, Scheide, Gebärmutter, Föten, das männliche Glied, laktierende Euter, der Nabelbeutel des Schweines, Tonsillen vom Rind und Schwein, der Dickdarm der Einhufer und Stichfleisch (siehe sonstiger Schlachtabfall A.1.1.2.4: darunter sind die bei der Schlachtung anfallenden, als Lebensmittel nicht verwendbaren Tierkörper oder Tierkörperteile und der Organinhalt zu verstehen) und spezifiziertes Risikomaterial (SRM).
Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild, wenn kleiner als halbiert bzw. bei Rindern kleiner als gefünftelt,Fleischwaren aller Art (z.B. Wurst, Faschiertes, Geselchtes)Fische, geräuchert, getrocknet, gebeiztFischprodukte (z.B. Rogen geräuchert, Sulz, Laibchen, Pastete)Fischfilet (grätenfrei)Brathühner (gewürzt)
1. Fische, Fleisch und Fleischwaren
URPRODUKT NEBENGEWERBE
2. Milch und Milchprodukte
URPRODUKT NEBENGEWERBE
Milch (roh und pasteurisiert),Sauerrahm,Schlagobers, Sauermilch, Buttermilch, Joghurt, Kefir, Topfen, Butter (Alm-, Landbutter), Molke, => alle diese ohne geschmacksverändernde Zusätze,
sowie typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie z.B. Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt), Bierkäse;
ButteraufstricheButterschmalzFruchtjoghurt, Mischgetränke (z.B. Trinkjoghurt, Kakao, Eiscafe)Speiseeis,QuargelTopfenaufstriche (z.B. Liptauer)Topfen- und Käseknödel,Mozarella,Schnittkäse: (Käse, der sich gut in Scheiben schneiden lässt, z.B. Edamer, Gouda, Tilsiter, Geheimratskäse, Butterkäse) = Urprodukt, wenn althergebrachte Käsesorte (sind nur diese Käsesorten, die in der Urprodukteverordnung angeführt sind. Wenn in bestimmten Regionen Österreichs dafür andere Bezeichnungen vorliegen oder andere Käsesorten typisch bäuerlich und althergebracht sind, sind diese Sorten in diesen Regionen auch Urprodukte); z.B. Graukäse (Tirol)= Steirerkas (Steiermark),Hartkäse: (längste Reifezeit aller Käsesorten, z.B. Parmesan) = Urprodukt, wenn althergebrachte Käsesorte (sind nur diese Käsesorten, die in der Urprodukteverordnung angeführt sind. Wenn in bestimmten Regionen Österreichs dafür andere Bezeichnungen vorliegen oder andere Käsesorten typisch bäuerlich und althergebracht sind, sind diese Sorten in diesen Regionen auch Urprodukte)Milchkosmetika
Getreide;Stroh, Streu (roh, gehäckselt, gemahlen, gepresst)Silage
Backwaren, allgemein (z.B. Brot, Gebäck, Mehlspeisen, Torten)
Schrot, Mehl,Flocken,Müsli,Grieß,
Dinkelreis (geschliffenes und poliertes Dinkelgetreide)Teigwaren,Brösel
3. Getreide und Backwaren
URPRODUKT NEBENGEWERBE
4. Obst, Gemüse, Blumen und andere gärtnerische Erzeugnisse
URPRODUKT NEBENGEWERBE
Obst (Tafel- und Pressobst), Dörrobst, Beeren, Gemüse und Erdäpfel (auch gewaschen, geschält, zerteilt oder getrocknet), gekochte Rohnen (rote Rüben), Edelkastanien, Mohn, Nüsse, Kerne, Pilze einschließlich Zuchtpilze, Sauerkraut, Suppengrün, Tee und Gewürzkräuter (auch getrocknet), Schnittblumen und Blütenblätter (auch getrocknet), Jungpflanzen, Obst- und Ziersträucher,Topfpflanzen, Zierpflanzen, Gräser, Moose, Flechten, Reisig, Wurzeln, Zapfen
Essiggemüse,Essiggurken eingelegt,Pfefferoni eingelegt,Knoblauch eingelegt,Russenkraut,roter Rübensalat,Senfgurken,Krautsalat,Karottensalat,Chutney,Ketchup, Senf,Kren im Glas,Tomatenmark,Suppengewürz („Suppenwürfel“)Knabberkerne, Sojabohnen (geröstet und gesalzen)Früchte eingelegtGelees, Kompotte, Konfitüren, Marmeladen,Birnenmehl, Kränze, BukettsKräuterduftkissen, Trockenblumengestecke
5. Getränke
URPRODUKT NEBENGEWERBE
Obstwein (insbesondere Most aus Äpfeln und/oder Birnen), Obststurm, Süßmost, direkt gepresster Gemüse-, Obst- und Beerensaft sowie Nektar und Sirup (frisch oder pasteurisiert), Wein, Traubenmost, Sturm, Beerenwein, Met, Holunderblütensirup
Edelbrände,Weinbrand,Liköre,Essig,angesetzte Schnäpse (z.B. Lärcherl, Zirberl, Nuss)Schaumwein* Sekt*Holundersekt*
*ab 1.8.2009 eigener Tatbestand: Obstschaumweinerzeugung
6. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse
Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, Rinde, Christbäume, Forstpflanzen, Forstgewächse, Reisig, SchmuckreisigHolzspäne, Schindeln, Holzkohle, Pech, Harz;weiters rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz, sofern das Rohmaterial zumindest zu 65% aus der eigenen Produktion (dem eigenen Wald) stammt;
Holzspielzeug,Schneestangen, Zaunpfähle, wenn lackiert, gebohrt, vorgefertigt; Zuspitzen ist noch Urproduktionweiterverarbeitete Bretter, Balken, Staffel (z.B. gehobelt),rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz, wenn Eigenholzanteil weniger als 65%
NEBENGEWERBEURPRODUKT
7. Sonstige Erzeugnisse
NEBENGEWERBEURPRODUKT
Eier, Federn, Haare, Hörner, Geweihe, Zähne, Klauen, Krallen, Talg, Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee royal, Blütenpollen, WachsKomposterde, HumusNaturdünger, Mist, Gülle,Rasenziegel, Heu (auch gepresst)Angora- oder Schafwolle (auch gesponnen),Speiseöle (insbesondere aus Sonnenblumen, Kürbis oder Raps), wenn diese bei befugten Gewerbetreibenden gepresst wurden,Samen (tierischen oder pflanzlichen Ursprungs) sowie im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft anfallenden Ausgangsprodukte für Medizin, Kosmetik, Farben und dergleichen.**gemeint sind lediglich Produkte aus der Urproduktion (z.B. Plazenta), nicht aber Produkte aus der „Be- und Verarbeitungstabelle“,
Ätherische Öle, Technische Öle,Essenzen,Binderwaren (einfach)gefärbte Eier, bemalte Eier (nicht zum Verzehr)Felle Gewürzbilder, GewürzsträußeLeinenstickereienSchnitzereien aus HolzHautSpeiseöle: wenn selbst oder von Nichtgewerbetreibenden (anderer Landwirt) gepresst
Verpacken gehört zur Urproduktion(auch Vakuumierung),
Tieffrieren ist jedoch Be- und Verarbeitung.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Für Beitragsjahre 2008 und vorher hat diese Verordnung keine Gültigkeit.
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
FREIBETRAGFREIBETRAG
bedeutet, dass
bis zur Höhe des Freibetrages
keine Beiträge
zur bäuerlichen Sozialversicherung
zu entrichten sind
bedeutet, dass
bis zur Höhe des Freibetrages
keine Beiträge
zur bäuerlichen Sozialversicherung
zu entrichten sind
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe,die Tätigkeit als Betriebshelfer (auch im Rahmeneines Maschinen oder Betriebshilferinges)sowie als Holzakkordant
Beitragspflicht ab dem 1. Cent
Wegfall der Freigrenze von EUR 24.200,--
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Unbeachtlich und daher nicht zu melden,
sind Einnahmen aus Tätigkeiten, die auf reiner
Selbstkostenbasis (= ohne Verrechnung der eigenen
Arbeitsleistung) durchgeführt werden.
z.B. zwischenbetriebliche Zusammenarbeit mit
Entlohnung gemäß ÖKL-Richtlinie
- nur Maschineneinsatz.
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Was ist ÖKL und bei welchen landw. Nebentätigkeiten ist ÖKL zu berücksichtigen?
Ö(sterreichisches) K(uratorium) für L(andtechnik)
Erstellen Richtwerte für landwirtschaftliche Maschinen: „wieviel kostet die Maschine in der Stunde“
Berücksichtigen bei: Persönliche Dienstleistungen Holzakkord Fuhrwerksdienste Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel
Beispiel 1: Miststreuen
verrechneter ÖKL-verrechneter ÖKL- Betrag Richtwerte Betrag Richtwerte
1 Stunde Traktor 70 PS € 16,06 € 19,57
1 Stunde Miststreuer 5 to € 18,39 € 25,38
Arbeitszeit wurde nicht verrechnet
GesamtsummeGesamtsumme € 34,45 € 34,45 0 Beitrag
Beispiel 2: Miststreuen
verrechneter verrechneter ÖKL-ÖKL- Betrag Betrag RichtwerteRichtwerte
1 Stunde Traktor 70 PS € 16,06 € 19,57
1 Stunde Miststreuer 5 to € 18,39 € 25,38
verrechnete Arbeitszeit € 8,--
GesamtsummeGesamtsumme € 42,45
Die Gesamtsumme von € 42,45 ist der SVB zu melden.
MR-Service
Maschinenvermietung an MR Service
Bei Pauschalabrechnung:
Beitragfrei, wenn im Ergebnis der Pauschalbetrag dividiert durch die nachgewiesenen
Einsatzstunden unter den ÖKL - Werten der eingesetzten Maschinen liegt.
Beispiel: Maschinenmiete für 2010 ausbezahlt: € 5.000,- Angemeldete Einsatzstunden im Jahr 2010: 100 Stunden ÖKL – Werte der eingesetzten Maschinen: € 55,- Errechnete Maschinenmiete je Einsatzstunde: € 50,- Daher: gesamter Pauschalbetrag beitragsfrei!
MR-Service
Maschinenvermietung an MR Service
Bei Stundenabrechnung mit Pauschale:
Beitragfrei, wenn im Ergebnis der Gesamtbetrag (Summe aus Pauschal- und Stundenentgelt)
dividiert durch die nachgewiesenen Einsatzstunden unter den ÖKL - Werten der eingesetzten Maschinen liegt.
Beispiel: Bereitstellungspauschale für 2012 ausbezahlt: € 500,- abgerechnete Einsatzstunden 2012: 100 Stunden á 40,- (€ 4.000,-) ÖKL – Werte der eingesetzten Maschinen: € 55,- Errechnete Maschinenmiete je Einsatzstunde: € 45,- (€ 4.500/100 Std.) Daher: gesamter Pauschalbetrag beitragsfrei!
• Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern, öffentl. Grünflächen,
Biotoppflege, Heckenschneiden, Sportanlagenpflege, Abtransport des Mähgutes)
• Verwertung von organischen Abfällen (Kompostieren, etc.)
• Winterdienst = Vermietung von Betriebsmitteln(Schneeräumung, Streuen ldw. Verkehrsflächen)
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Privatzimmervermietung(Urlaub am Bauernhof – 10 Betten)
wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen
Betrieb
Beitragspflicht, wenn Einnahmen den Freibetragvon EUR 3.700,-- übersteigen
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
über die Einnahmen aus bäuerlichen Neben-tätigkeiten sind Aufzeichnungen zu führen
die Einnahmen inkl. Umsatzsteuer sind spätestes bis 30.April des folgenden Jahres an die SVB zu melden (ausgenommen bei Option)
AufzeichnungspflichtAufzeichnungspflicht
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Die Meldung der Bruttoeinnahmen muss bis spätestens30.April des Folgejahres erfolgen.
Beispiel 1:Jährl. Bruttoeinnahmen Einstellung von Pferden € 7.500,00Bruttoeinnahmen aus Winterdienst € 2.400,00Summe € 9.900,00minus 70 % Ausgabenpauschale € 6.930,00= jährliche Beitragsgrundlage (30 %) € 2.970,00
monatliche Beitragsgrundlage: 1/12 € 247,50Multiplikation mit 26,05%* € 64,47
Jahressumme (jährl. Vorschreibung) € 773,64
* bei Vollversicherung (KV/UV/PV)
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Beitragsberechnung
= EUR 6.300,-- 10.000,--
- 70 % Ausgabenpauschale EUR - 4.410,-- - 7.000,--
mit ohne Freibetrag Freibetrag
z.B. Jahreseinnahmen EUR 10.000,-- 10.000,--
- Freibetrag EUR - 3.700,-- 0,--
= Beitragsgrundlage (30 %) EUR 1.890,-- 3.000,--
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
davon 26,05 % Beitrag EUR 492,35 781,5
NEUNEUNEUNEUOPTION
Einkommensteuerbescheid
bishernur Pauschalsystem möglich
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Einkünfte aus allen Nebentätigkeiten(ohne Freibetrag) laut ESTB + KV/PV-Beiträgeanstelle einer Pauschalanrechnung 70:30
(mit/ohne Freibetrag von € 3.700,-)
Steuerliche Einkünfte sind maßgeblich(Frage: steuerlich mehr als 70% absetzbar?)
Mtl. Mindestwert: € 729,47 (2014)
entspricht Mindestumsatz 2014:- Von ca. € 29.500 OHNE Freibetrag- Von ca. € 33.000 MIT Freibetrag
„Kleine Option“ (nur für Nebentätigkeiten)Beitragsbemessung nach Einkommensteuerbescheid
„Kleine Option“ (nur für Nebentätigkeiten)Beitragsbemessung nach Einkommensteuerbescheid
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
stellen bis spätestens 30.04.2014
gültig für mind. ein Beitragsjahr = 2013
Antrag 2013
möglicher Widerruf bis 30.04.2015 - Option nur für 2013
Urlaub am BauernhofUrlaub am Bauernhof
Kleine OptionKleine OptionPauschalsystemPauschalsystemArt der NebentätigkeitArt der Nebentätigkeit
für allealleNebentätigkeiten:
Einkünfte lautEinkommen-
steuerbescheidohne Abzügeohne Abzüge
für allealleNebentätigkeiten:
Einkünfte lautEinkommen-
steuerbescheidohne Abzügeohne Abzüge
jeweilsEinnahmen
minus EUR 3.700,--davon 30 %
jeweilsEinnahmen
minus EUR 3.700,--davon 30 %
Betriebshelfer/ MBRBetriebshelfer/ MBR
Hagelschätzer, etc.Hagelschätzer, etc.
jeweilige Einnahmendavon 30 %
Beitragspflichtab dem 1. Cent
jeweilige Einnahmendavon 30 %
Beitragspflichtab dem 1. Cent
Be- und VerarbeitungBe- und Verarbeitung
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Vorläufige BeitragsgrundlageVorläufige Beitragsgrundlage
die aus diesen Einkünften ermittelte „alte“ BTG
Bei Vorliegen einesrechtskräftigen ESTB
für ein vorangegangenes
Kalenderjahr
Bei Vorliegen einesrechtskräftigen ESTB
für ein vorangegangenes
Kalenderjahr
Mindestpauschale von EUR 729,47
Bis zur Vorlagedes ESTB
Bis zur Vorlagedes ESTB
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
KEINEinkommensteuer-
bescheidvorhanden
KEINEinkommensteuer-
bescheidvorhanden
Mindestpauschale von EUR 729,47
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
O P T I O N für NT
ANTRAGSFRIST: 30. APRIL des Folgejahres - POSTEINGANG!
Jährliche Entscheidungsmöglichkeit! Kein Freibetrag mehr Auch bei Vollpauschalierung möglich
Erfolgt Meldung nicht fristgerecht
Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des gesamten nachzuzahlenden Beitrages
• kein Verzicht
• kein Nachlass
• auf einmal fällig
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Unternehmen und Körperschaften sind verpflichtet, der SVB auf Anfrage
Auskunftspflicht der AuftraggeberAuskunftspflicht der Auftraggeber
Name und Anschrift des Auftragnehmers,
Art der erbrachten Leistungen sowie
das Entgelt für die erbrachte Leistung binnen zwei Wochen mitzuteilen.
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Betriebsprüfung
Kontrolle:- Aufzeichnungen- Einkommensteuererklärungen- AMA-Meldungen (Milchkontingent)- Vorortüberprüfungen- Schätzung der Einnahmen
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
NEU im Jahr 2013AMA-Datenabgleich
Die AMA hat ab 2013 Daten aus Mantelantrag und Flächenbogen an die SVB zu übermitteln
ERHEBUNGEN, wenn Daten mit Angaben der SVB nicht übereinstimmen z.B. es wurden für mehr Flächen Förderungen
bezogen als bei der SVB als bewirtschaftet gemeldet waren, oder bei der AMA zwei Betriebsführer bei uns alleinige Betriebsführung
wird von der SVB beim Abzug von brachliegenden Flächen ein Förderbezug festgestellt rückwirkende Nachverrechnung bis zu fünf Jahren möglich
Auf Übereinstimmung der Meldungen bei den jeweiligen Behörden ist zu achten