Gemeinde Adelschlag Bahnhofstraße 7 85111 Adelschlag Gemeinde Adelschlag Landkreis Eichstätt Mitglied der VG Nassenfels BEBAUUNGSPLAN MIT GRÜNORDNUNGSPLAN „AM BUXHEIMER WEG“ im Ortsteil Möckenlohe der Gemeinde Adelschlag im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB Begründung Stand: Entwurf für die Verfahren nach §§ 3(2), 4(2) BauGB 11. Oktober 2017 Planer: Ingenieurbüro Marcus Kammer Florian-Wengenmayr-Straße 6 86609 Donauwörth Tel. 0906 7091928 Fax. 0906 7091946
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BEBAUUNGSPLAN MIT GRÜNORDNUNGSPLAN „AM BUXHEIMER … · Florian-Wengenmayr-Straße 6 86609 Donauwörth Tel. 0906 7091928 Fax. 0906 7091946. Bebauungsplan mit Grünordnungsplan
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Gemeinde Adelschlag
Bahnhofstraße 7
85111 Adelschlag
Gemeinde Adelschlag Landkreis Eichstätt
Mitglied der VG Nassenfels
BEBAUUNGSPLAN MIT GRÜNORDNUNGSPLAN „AM BUXHEIMER WEG“
im Ortsteil Möckenlohe der Gemeinde Adelschlag im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB
Begründung
Stand: Entwurf für die Verfahren nach §§ 3(2), 4(2) BauGB 11. Oktober 2017 Planer: Ingenieurbüro Marcus Kammer Florian-Wengenmayr-Straße 6 86609 Donauwörth Tel. 0906 7091928 Fax. 0906 7091946
Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Am Buxheimer Weg“ Begründung
Ingenieurbüro Marcus Kammer
Inhalt:
1. Anlass und Ziel der Aufstellung 2
2. Aufstellungsverfahren 2 2.1 Aufstellung im beschleunigten Verfahren 2
2.2 Prüfung der Anwendung des beschleunigten Verfahrens 3
4. Planungsziele 6 4.1 Städtebauliche Ziele und Ziele der Erschließung 6
4.2 Grünplanerische Ziele 6
5. Planungskonzept 6 5.1 Städtebauliches und grünordnerisches Konzept 6
5.2 Bebauungsplankonzept 6
5.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 6
5.2.2 Stadtgestalt 7
5.3 Kelleranlagen, Untergeschosse 9
5.4 Entwässerung von Niederschlagswasser 9
5.5 Grünordnung 10
6. Auswirkungen der Planung 10 6.1 Städtebau 10
6.2 Erschließung 10
6.3 Grünordnung 10
7. Flächenbilanz 11
8. Umweltbericht 11
9. Eingriffsregelung 11
10. Artenschutz 11
Anhang:
Anhang 1: Aussagen zum Artenschutz (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, saP)
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1. Anlass und Ziel der Aufstellung
Die Gemeinde Adelschlag möchte im Ortsteil (OT) Möckenlohe neues Baurecht schaffen, um Bauplätze
erschließen und anbieten zu können. Daher beabsichtigt die Gemeinde im Osten von Möckenlohe ein
allgemeines Wohngebiet auszuweisen.
In der Gemeinde stehen kaum Flächen zur Verfügung, die Interessenten zum Kauf angeboten werden
können. Eine Neuausweisung von Bauflächen ist daher im Gemeindegebiet von Adelschlag notwendig.
Der Gemeinderat der Gemeinde Adelschlag hat in der Sitzung vom 11.01.2017 die Aufstellung eines Be-
bauungsplanes mit Grünordnungsplan beschlossen.
In Ergänzung zum Aufstellungsbeschluss vom 11.01.2017 hat der Gemeinderat in der Sitzung vom
20.09.2017 beschlossen, dass der Bebauungsplan "Am Buxheimer Weg" im beschleunigten Verfahren
nach §13b BauGB aufgestellt wird.
2. Aufstellungsverfahren
2.1 Aufstellung im beschleunigten Verfahren
Nach der Novellierung des BauGB vom 04. Mai 2017 – in Kraft getreten am 13. Mai 2017 – besteht die
Möglichkeit des beschleunigten Aufstellungsverfahrens auch für Bebauungspläne im Außenbereich nach
§ 13b BauGB. Hier heißt es:
„§ 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zuläs-sigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebau-te Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.“
Hier werden 3 Bedingungen für die Aufstellung im beschleunigten Verfahren vorgegeben, welche erfüllt sein müssen:
1. Eine Grundfläche von max. 10.000 m² 2. die Zulässigkeit von Wohnnutzung auf den Flächen 3. der Anschluss an den bereits bebauten Ortsrand
zu 1.:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Gesamtfläche von 20.966 m². Die Grundflächenzahl ist auf 0,4 festgesetzt.
Nach Abzug der nicht bebaubaren Flächen (Verkehrsflächen, Grünflächen) bleibt eine maßgebende Grundstücksfläche von 13.429,70 m² übrig. (Berechnung siehe Flächenbilanz unter Punkt 7)
Zulässige Grundfläche: 0,4 * 13.429,70 m² = 5.371,88 m²
zu 2.:
Im Wohngebiet wird als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, wobei Aus-nahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen werden. Demnach dient das neue Baugebiet dem Zweck der Wohnnutzung.
zu 3.:
Das Baugebiet schließt an bereits bestehende Bebauung an.
Alle Bedingungen sind erfüllt. Aufstellung im beschleunigten Verfahren ist möglich.
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2.2 Prüfung der Anwendung des beschleunigten Verfahrens
Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens wird im § 13a Abs. 1 Satz 4 geregelt. Demnach ist das
beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn
1. die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen.
2. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter
bestehen
zu 1.:
Der Bebauungsplan stellt kein Vorhaben, welches einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, dar.
zu 2.:
Gemeint sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
Mit dem Bebauungsplan werden keine Natura2000-Gebiete beeinträchtigt.
Ausschlusskriterien für das beschleunigte Verfahren sind hier nicht gegeben.
2.3 Flächennutzungsplan
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan auch dann aufge-
stellt werden, wenn er von der Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) abweicht, bevor dieser geän-
dert oder ergänzt wird. Der FNP ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen.
Im geltenden FNP der Gemeinde Adelschlag ist für den Hauptteil des geplanten Bereiches ein Mischge-
biet ausgewiesen. Die geplanten Grundstücke südlich des Buxheimer Weges sind bereits als Wohngebiet
ausgewiesen.
Die Anpassung des FNP wird parallel zur Aufstellung
des Bebauungsplanes durchgeführt.
Abbildung 1: Teilausschnitt FNP Gemeinde Adelschlag
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2.4 Verfahrensablauf
Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften nach § 13 Abs. 2 BauGB.
Demnach wird der Bebauungsplan-Entwurf öffentlich ausgelegt und die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange werden zur Stellungnahme aufgefordert (nach den §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB). Von
der frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden kann abgesehen werden.
Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht,
der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammen-
fassenden Erklärung abgesehen.
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu
erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung als erfolgt
oder zulässig. Demnach ist kein Ausgleich erforderlich.
3. Ausgangssituation
3.1 Räumlicher Geltungsbereich
Das Planungsgebiet liegt im Osten des OT Möckenlohe der Gemeinde Adelschlag im Landkreis Eichstätt.
Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von 20.966,00 m² (2,10 ha).
Um eine ausreichende Belichtung und Belüftung der einzelnen Baugrundstücke zu gewährleisten, sind
im gesamten Planungsgebiet die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO von 1,0 H, mindestens jedoch
3,00 m einzuhalten.
Einfriedungen
Als Einfriedungen sind Zäune bis max. 1,25 m (inkl. Sockel) oder Hecken und freiwachsende standortge-
rechte Laubsträucher zulässig. Zur Straße hin sind keine Maschendrahtzäune erlaubt. Dadurch wird ein
optisch ansprechendes Erscheinungsbild nach außen hin erwirkt. Zwischen den Grundstücken sind auch
Maschendrahtzäune zulässig, da dies keinen Einfluss auf die Außenwirkung hat.
Sichtschutzanlagen von max. 2,00 m Höhe sind im Bereich von Terrassen zulässig. Sie müssen aus orts-
üblichen Naturmaterialien gefertigt sein. Durch den Bezug zur Terrasse rücken sie vom öffentlichen Be-
reich aus in Hintergrund und spielen für das Gesamtbild eine untergeordnete Rolle. Die Festsetzung der
Verwendung von Naturmaterialien verstärkt dies zusätzlich.
5.3 Kelleranlagen, Untergeschosse
Kelleranlagen und Untergeschosse sind als wasserdichte Konstruktion auszuführen, die gegen drücken-
des Wasser resistent sind (weiße, schwarze Wanne).
5.4 Entwässerung von Niederschlagswasser
Die Versiegelung auf den Baugrundstücken und auf öffentlichem Grund ist auf das unbedingt notwendi-
ge Maß zu beschränken. Wege, Ein- und Ausfahrtsbereiche und Stellplätze (privat und öffentlich) sind
möglichst mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. So wird einerseits das in die Kanalisation ein-
zuleitende Wasser geringer und andererseits ein Beitrag zur Grundwasserneubildung geleistet.
Niederschlagswasser von Dachflächen ist auf dem Grundstück zu sammeln. Im Zuge der Erschließung
wird auf jedem Grundstück eine Zisterne errichtet. Diese hat mind. ein Rückhaltevolumen von 4,00 m³
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und ein Speichervolumen von mind. 6,00 m³. Durch das Rückhaltevolumen kann das Regenwasser ge-
drosselt an die Kanalisation abgegeben werden.
5.5 Grünordnung
Grundsätzlich sind Freiflächen der Baugrundstücke und öffentliche Grün- und Verkehrsflächen zu be-
grünen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Diese sind zu erhalten und ausgefallene Bäume
und Sträucher sind zu ersetzen. Diese Festsetzung gewährleistet eine dauerhafte Durchgrünung des Pla-
nungsgebietes.
Begrünung der Baugrundstücke
Bei den Baugrundstücken sind nicht bebaute Flächen grundsätzlich als Grünflächen herzustellen bzw. zu
bepflanzen. Dafür sind heimische Pflanzen zu verwenden. Pro 300,00 m² Grundstücksfläche ist mindes-
tens ein Baum zu pflanzen. Dadurch wird gewährleistet, dass die versiegelte Fläche in Grenzen gehalten
wird und für die Baugrundstücke eine Mindestbegrünung gewährleistet ist.
Öffentliche Grünflächen
Die öffentlichen Grünflächen zur Ortsrandeingrünung sind mit heimischen, standortgerechten Arten als
naturnahe Baum-Strauch-Hecke herzustellen. Dadurch soll eine gute Durchgrünung der Bauflächen ge-
währleistet werden und gleichzeitig ein Übergang von der Bebauung zur freien Landschaft geschaffen
werden, der durch die Verwendung von heimischen Gehölzen der naturräumlichen Situation gerecht
wird.
In der Erschließungsstraße sind Pflanzflächen festgesetzt, die mit standortgerechten Laubbäumen zu
bepflanzen sind. Dadurch entstehen eine gute Durchgrünung der öffentlichen Verkehrsfläche und
gleichzeitig eine optische Aufwertung des Verkehrsraumes.
6. Auswirkungen der Planung
6.1 Städtebau
- Schaffung neuer Wohnbauflächen mit Grünzäsur zur Strukturierung
- Berücksichtigung der Umgebung inkl. der infrastrukturellen Anbindung
6.2 Erschließung
- Schaffung von Straßen- und Verkehrsflächen für den motorisierten und den nicht-motorisierten Ver-
kehr
- Sicherung einer wohngebietskonformen verkehrsberuhigten Erschließung
- ausreichende Stellplatzflächen für den ruhenden Verkehr
6.3 Grünordnung
- gute Begrünung der Baugrundstücke und des Straßenraumes
- ausreichende Eingrünung des Planungsgebiets
- naturnah gestaltete Ortsrandeingrünung als Übergang von der Bebauung zur freien Landschaft
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7. Flächenbilanz
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Flächenbilanz des Planungsgebietes mit Angaben zu Bauflächen, Er-
schließungsstraßen, Grünflächen (ÖG und PG) und der Gesamtfläche des Gebietes.
Bauflächen 13.429,70 m²
Erschließungsflächen 3.647,94 m²
Grünflächen davon ÖG davon PG
3.888,19 m² 3.121,66 m²
766,53 m² Planungsgebiet gesamt 20.965,83 m²
8. Umweltbericht
Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt werden ist keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erforderlich.
9. Eingriffsregelung
Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt werden ist kein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlich. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung ei-nes solchen Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als im Sinne des §1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).
10. Artenschutz
Alle europäischen Vogelarten sowie die Arten des Anhangs IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sind