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DAS FACHMAGAZIN FÜR BAURECHT UND TECHNIK
aktu
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04 | DEZEMBER 2014 | 15. JAHRGANG | ISSN 1615-9950
04 | 14Einscheibensicherheitsglas (ESG) Seite 10THEMA Neuer
Verwendungsgrundsatz „Brandschutz verglasungen“ Seite
14Teilvorgespanntes Kalknatronglas (TVG) Seite
20Marktüberwachungsprogramm 2014 Seite 24
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Eingespannte Steinschlagschutzsysteme mit Europäischer
Technischer Bewertung nach ETAG 027
bis 2000 kJ (Energieklasse 5)
Weltweites Vertrauen in Schutzsysteme ohne Kompromisse
Weißenbach 106 5431 Kuchl × Austria Tel.: +43 6244-20325 Fax:
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Steinschlagschutz
Schutz gegen Muren Fels- und Hangsicherung Lawinenschutz
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Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits, Geschäftsführer des OIB
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Das gläserne Haus
Aufgrund der immer strengeren Anforderungen zur
Ener-gieeffizienz von Gebäuden sollte man meinen, dass die
Ver-wendung von Glas rückläufig ist. Tatsächlich ist jedoch das
Gegenteil der Fall – es wird immer mehr Glas verwendet, sowohl in
den Fassaden als auch im Inneren von Gebäuden. Transparenz ist also
nicht nur ein politisches und ethisches Thema, sondern auch ein
architektonisches!
Glas steht jedoch nicht nur für Transparenz, sondern auch für
Zerbrechlichkeit, weshalb es ein wichtiges Thema in den
Bauvorschriften ist. Das betrifft insbesondere die OIB-Richtlinie 4
„Nutzungssicherheit“ – Verwendung von Glas in den Fassaden, Glas in
Türen und Wänden, Glas als Absturz sicherung. Doch auch für den
Brandschutz ist Glas von Bedeutung, und aufgrund des Mandates der
Europä-ischen Kommission zur Erweiterung der Eurocodes wird sogar
ein neuer Eurocode für Glaskonstruktionen erarbeitet.
Ich wünsche eine interessante „gläserne“ Lektüre sowie eine
friedvolle und angenehme Weihnachtszeit!
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Editorial OIB aktuell04 | 14 1
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Trumer Schutzbauten GmbH U2Bauen & Wohnen Salzburg Seite
9Eckelt Glas GmbH Seite 11HUECK Aluminium GmbH | Agentur:
Werbeagentur Dr. Kovarik Seite 17Promat GmbH Seite
19Aluminium-Fenster-Institut | Agentur: Willi Lehmann Markenagentur
PR-Vitrine Seite 28
INSERENTENLISTE
6
20
10
14
24
Wallner schützt, dämmt GmbH Seite 29Energiespar Messe Wels Seite
30sto GmbH Seite 31Petschenig glastec GmbH U3Bauen & Energie
Wien U3Honeywell Life Safety Austria GmbH U4
Inhalt OIB aktuell2 04 | 14
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Aktuell 4 ÖNORM EN 1090-1 – Was ist nicht CE-kennzeichnungspfl
ichtig? |
Thomas Rockenschaub
Interview 6 Drei Fragen an … Georg Pommer, Leiter der Prüf-,
Überwachungs- und Zertifi -
zierungsstelle der MA 39 | Hanspeter Petschenig,
Geschäftsführender Gesell-schafter der Petschenig glastec GmbH |
Moderator Hubert Meszaros
Thema 10 Einscheibensicherheitsglas (ESG) – Anwendungen und
Risiken | Gerhard Peutl 14 Der neue Verwendungsgrundsatz
„Brandschutzverglasungen“ | Karen
Schausberger 20 Teilvorgespanntes Kalknatronglas (TVG) – Das
Glas mit dem besseren Bruch-
verhalten | Manfred Beham 24 Marktüberwachungsprogramm 2014 für
VSG, ESG, ESG/HST | Nikolaus Fuchs
26 Produktnews
28 PR-Vitrine
Nachlese 29 Technischer Lenkungsausschuss (Technical Board) der
EOTA |
Georg Kohlmaier
Service 31 Buchempfehlungen 32 Vorschau | Termine |
Impressum
MITTEILUNGEN DES OIB Heft 04|14, herausnehmbare Beilage
Kundmachungen und Aktualisierungen
von 16.08.2014 bis 15.11.2014
Titelbild Typisches Bruchbild eines Nickel-Sulfi d-Einschlusses©
Foto: Gerhard Peutl, Wien
Inha
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OIB aktuell DEZEMBER 2014
04 | 14 3
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Seit 1. Juli 2014, mit dem Ende der Koexistenzperiode, ist die
EN 1090-1:2009+A1 [1] verpflichtend. Nun hat die Europäische
Kommission für häufig gestellte Fra-gen einen FAQ-Katalog online
gestellt [2]. Die Frage 31, welche sich mit der EN 1090-1
beschäftigt, hat das Österreichische Institut für Bautechnik
aufgrund zahl-reicher Anfragen übersetzt.
Frage 31: „Wann muss, auf Grundlage der EN 1090-1:2009+A1,
bei einem Bauprodukt eine CE-Kennzeichnung angebracht werden?“
Auf Basis der harmonisierten Norm EN 1090-1:2009+A1 muss die
CE-Kennzeichnung an einem Bauprodukt ange-bracht werden, wenn alle
folgenden Punkte erfüllt wer-den: ❚ Das Bauprodukt muss den
Anwendungsbereich der
EN 1090-1:2009+A1 abdecken. (Anmerkung: Eine nicht vollständige
Liste der nicht betroffenen Bauprodukte finden Sie untenstehend im
Text angeführt.)
❚ Das Produkt ist ein tragendes Bauprodukt im Sinne der
Bauproduktenverordnung (EU) 305/2011 [3] und es gilt daher
Folgendes:
– Das Bauprodukt soll dauerhaft in Bauwerke oder Teilen davon
eingebaut werden (Bauten sowohl des Hochbaus als auch des
Tiefbaus).
– Das Bauprodukt hat eine tragende Funktion im Bezug auf das
Bauwerk (ein Versagen des Bauproduktes hat Auswirkungen auf die
Grundanforderung 1 an Bauwerke – siehe Anhang I der
Bauproduktenverordnung EU 305/2011).
❚ Das Produkt ist nicht durch den Anwendungsbereich einer
anderen dem Bauprodukt zugehörigen Europä-ischen Norm oder
Richtlinie abgedeckt. (Denn wenn eine harmonisierte Europäische
Norm oder eine ETAG oder eine ETA für dieses Produkt existiert, ist
dies die Basis für die CE-Kennzeichnung.)
Die nachfolgende Liste enthält eine unvollständige Aufzählung
von Bauprodukten, welche nicht von der EN 1090:2009+A1
betroffen sind. Sie beschränkt sich auf jene Bauprodukte, wo es
bereits eine Übereinstimmung mit dem Europäischen Komitee für
Normung (CEN) gibt (Diesbezügliche Gespräche innerhalb CEN sind
noch nicht abgeschlossen.):
❚ Aluminium und Aluminiumlegierungen – Erzeugnisse für
Tragwerksanwendungen nach EN 15088
❚ Lager und stählerne Bauteile für Lager nach EN 1337 ❚
Blindnieten ❚ Kästen für Elektroinstallationen ❚ Kabel, Seile und
Drähte ❚ Gussteile ❚ Straßenausstattung, ausgenommen
Wegweiserbrü-
cken und Kragarme ❚ Bausätze für Außenwandbekleidungen nach
ETAG 034 ❚ Kaltgefertigte, geschweißte Hohlprofile für den
Stahl-
bau nach EN 10219-1 ❚ Bauteile für abgehängte Decken ❚
Vorhangfassaden nach EN 13830 ❚ Türen und Tore ❚
Übergangskonstruktionen für Straßenbrücken nach
ETAG 032 ❚ Markisen nach EN 13561 ❚ Nichttragende Zäune und
Handläufe ❚ Eingeklebte Verbindungsmittel für Holztragwerke ❚
Ankerplatten, Schweißgründe und andere einbeto-
nierte Verbindungsmittel, die nicht von einer Bemes-sungsnorm
erfasst sind
❚ Fahnen- und Flaggenmasten ❚ Schmiedestücke ❚ Ankerschrauben,
Stützenfüße ❚ Freistehende Schornsteine aus Stahl nach EN 13084-7 ❚
Vollflächig unterstützte Dachdeckungs- und Wandbe-
kleidungselemente für die Innen- und Außenanwen-dung aus
Metallblech nach EN 14783
❚ Tore ❚ Auflager und Konsolen für Mauerwerk nach EN 845-1 ❚
Warmgefertigte Hohlprofile für den Stahlbau nach
EN 10210-1 ❚ Warmgewalzte Flacherzeugnisse und Formstähle
aus
Baustählen nach EN 10025-1 ❚ Industrie-, Gewerbe- und
Garagentüren und -tore –
ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften nach
EN 13241-1
❚ Lichtmaste nach EN 40-5 ❚ Stürze für Mauerwerk nach EN 845-2 ❚
Maueranker und Zugbänder nach EN 845-1 ❚ Metalldübel zur
Verankerung im Beton nach
ETAG 001 ❚ Metalldübel zur Verankerung im Mauerwerk
nach
ETAG 029 ❚ Metall-Abgasanlagen nach EN 1856-1 ❚
Metallrahmen-Bausätze für Gebäude nach ETAG 025 ❚ Metallprofile für
Unterkonstruktionen von Gipsplat-
tensystemen nach EN 14195
Die EN 1090-1 – Was ist nicht CE-kennzeichnungspflichtig?Text
Thomas Rockenschaub
Aktuell EN 1090-14 04 | 14
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❚ Innenrohre und Verbindungsstücke aus Metall für
Metall-Abgasanlagen nach EN 1856-2
❚ Lärmschutzeinrichtungen, ausgenommen die Bau-teile für deren
Stahlrahmen nach EN 14388
❚ Nicht planmäßig vorspannbare Schrauben nach EN 15048
❚ Verzierungen ❚ Industrielle und gewerbliche Eingangstüren,
Gara-
gentore und öffenbare Fenster – Produktnorm,
Leis-tungseigenschaften – Feuer- und/oder Rauchschutz-eigenschaften
nach prEN 16034
❚ Nicht werksgefertigte Pfähle ❚ Rohrleitungen und Rohre ❚
Setzbolzen ❚ Vorgefertigte Raumzellen für Gebäude nach
ETAG 023 ❚ Vorgefertigte Treppenbausätze nach ETAG 008 ❚
Vorgefertigte Drahtseile aus Stahl und rostfreiem
Stahl mit Anschlüssen ❚ Vorgefertigte Zugstabsysteme mit
Gabelköpfen ❚ Hochfeste, planmäßig vorspannbare Schrauben nach
EN 14399-1 ❚ Druckbehälter, ausgenommen deren Aufstellung ❚
Schienen oder Schwellen für das Eisenbahnnetz ❚ Bewehrungsstahl für
Beton und Mauerwerk ❚ Straßengeländer, Leitplanken und
Anpralldämpfer
nach EN 1317-5 ❚ Produkte für die Sicherheit am Dach
(einschließlich
Dachleitern und Laufstege) ❚ Baugerüste ❚ Skulpturen (Kunstwerke
aus Metall) ❚ Selbstbohrende und selbstschneidende Schrauben ❚
Selbsttragende dämmende Sandwich-Elemente nach
EN 14509 ❚ Selbsttragende Dachdeckungs- und Wandbeklei-
dungselemente für die Innen- und Außenanwendung aus Metallblech
nach EN 14782, wenn die Baupro-dukte der Konstruktionsklasse III,
wie in EN 1993-1-3 und EN 1999-1-4 definiert, dazugehören
❚ Spundbohlen nach prEN 10248-1 und prEN 10249-1 ❚ Abschlüsse
außen, nach EN 13659 ❚ Blech und Band aus
nichtrostenden/korrosionsbe-
ständigen Stählen nach EN 10088-4 ❚ Stäbe, Walzdraht, gezogener
Draht und Profile aus
nichtrostenden/korrosionsbeständigen Stählen nach EN 10088-5
❚ Vor Ort hergestellte Stahl- und Aluminiumbauteile ❚ Stahl- und
Aluminiumstiegen, Laufstege und Zäune
als integrierter Bestandteil von Maschinen ❚ Stahlträger für
Verbundtragwerke aus Stahl und
Beton, die nicht von einer Bemessungsnorm erfasst sind
❚ Stahlgussteile für tragende Anwendungen nach EN 10340
❚ Vergütungsstähle für das Bauwesen nach EN 10343 ❚ Stahlstürze
nach EN 845-2 ❚ Tragende Bauteile für die bewegten Teile von Kränen
❚ Tragende Bauteile für Off-Shore-Konstruktionen ❚ Tragende
Sandwich-Elemente mit beidseitigen
Metalldeckschichten ❚ Werksgefertigte Tanks aus Stahl nach EN
12285-2 ❚ Traditionell handwerklich gefertigte, nichttragende
Gegenstände (z. B. geschmiedeter Wetterhahn, Brief-kästen,
Fahrradständer, Zäune)
❚ Aufstellvorrichtungen für Verkehrszeichen nach
EN 12899-1
❚ Nicht stiftförmige Verbindungsmittel für den Holz-bau nach EN
14545
❚ Stiftförmige Verbindungsmittel für den Holzbau nach EN
14592
Literatur- und Normenverzeichnis
[1] EN 1090-1:2009+A1: Ausführung von Stahltrag-werken und
Aluminiumtragwerken. Teil 1: Konfor- mitätsnachweisverfahren für
tragende Bauteile, 1. November 2011.
[2] http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/construction/faq,
(Bearbeitungsstand der Europäischen Kommission unbekannt), zuletzt
geprüft am 20. Oktober 2014.
[3] Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates von 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter
Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung
der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, veröffentlicht im ABl. L 88
vom 4. April 2011, S. 4.
Akt
uell
Bmstr. Dipl.-Ing. (FH) Thomas Rockenschaub, Referent im Referat
Marktüber-wachung im [email protected]
Astrid Lederer, B.Sc.Referat „Marktüberwachung“
T +43 1 533 65 [email protected]
Neue technische Mitarbeiterin im OIB
Aktuell EN 1090-1 504 | 14
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Moderator Hubert Meszaros | Fotos Jacqueline Godany
Hubert Meszaros: Die OIB-Richtlinie 4 legt in Punkt 5.1.1
Anforderungen bezüglich Ganzglastüren, Vergla-sungen in Türen und
in Fenstertüren sowie vertikaler Verglasungen entlang begehbarer
Flächen fest.Gibt es aus Ihrer Sicht Einwände gegen die generelle
Forderung nach geeignetem Sicherheitsglas, wie
Ein-scheibensicherheitsglas (ESG) oder Verbund-Sicher-heitsglas
(VSG), oder würden Sie bei derartigen Glas-elementen höhere
Anforderungen in Richtung VSG befürworten?
Hanspeter PetschenigSchon mit der Erstveröffentlichung der
OIB-Richtlinie 4 sowie mit der Überarbeitung und der Harmonisierung
der ÖNORMEN-Serie 3716 wurde für den deutschspra-chigen Raum ein
sicheres Regelwerk nach dem aktuellen Stand der Technik
geschaffen.Sowohl ESG als auch VSG erfüllen einen – im Vergleich
mit anderen Bauprodukten – sehr hohen Sicherheits-standard.Die
Wahl, ob ESG oder VSG, ergibt sich einerseits durch die Regelung in
den Richtlinien, andererseits muss
rechtzeitig in der Planungsphase mit Architekten, Bau-behörden
und der Glasveredelungsindustrie auf Beson-derheiten Rücksicht
genommen werden, um das best-möglichste und das sicherste Produkt
einzusetzen.
Sorgen hier auch die Kosten für einen Unterschied?Natürlich wird
seitens der Bauherren und Planer immer die Frage nach dem
Kostenunterschied zwischen ESG und VSG zur Diskussion gestellt.
Darum ist es auch not-wendig, ESG in der aktuellen Regelung der
OIB-Richtli-nie 4 zuzulassen. Ob ESG oder VSG ergibt sich aus den
Zusatzanforderungen, wo in der Regel dann auch VSG aus ESG bzw. TVG
(Teilvorgespanntes Glas) eingesetzt werden muss.
Sind Ihnen vielleicht Unfälle im Zusammenhang mit derartigen
Elementen bekannt?Seit der Umsetzung der OIB-Richtlinie 4 sind mir
keine Unfälle bekannt, welche das eine oder andere Produkt infrage
stellen würde – speziell auch bei der Anwendung als dreifach
Mehrscheibenisolierglas (MIG), wo zumin-dest die beiden äußeren
Einheiten aus VSG bzw. ESG bei
Drei Fragen an …… Georg Pommer, Leiter der Prüf-, Überwachungs-
und Zertifizierungsstelle der MA 39, und Hanspeter Petschenig,
Geschäftsführender Gesellschafter der Petschenig glastec GmbH.
Beide beantworten Fragen bezüglich der Sicher-heitsstandards von
ESG und VSG sowie der Schutzvorrichtungen und der Splitterfallhöhe,
die sowohl den Anprall von Personen verhindern als auch deren
Schutz gewährleisten sollen.
Hanspeter Petschenig und SR Dipl.-Ing. Georg Pommer im
Geriatriezentrum Donau-stadt
6
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nachgewiesener Stoßsicherheit nach EN 12600 mit einer
Pendelfallhöhe von 450 mm nachgewiesen wurde. Eine Nachweisführung
bzw. Vorlage der erbrachten Prüfun-gen ist hier seitens der
Bauherren bzw. örtlichen Bauauf-sicht unbedingt einzufordern.Den
Einsatz von normal gekühltem Floatglas in Bal-kontüren, wie dies
von einigen Ländervertretern gefor-dert wird, lehne ich persönlich
ab. Ich würde den Einsatz nach dem heutigen Stand der Technik als
grob fahrlässig bezeichnen.Besonders am Herzen liegt mir jedoch ein
Punkt, welcher in der OIB-Richtlinie 4 nicht berücksichtigt wurde,
bzw. erst durch einen Unfall in Diskussion gekommen ist, wor-aufhin
unser Unternehmen ausführliche Untersuchun-gen mit
Bruchbildanalysen und Hochgeschwindigkeits-Videoaufzeichnungen
durchgeführt hat. Es handelt sich hierbei um den Einsatz von ESG in
Ganzglastüren mit nachträglich applizierten Dekorfolien, zum
Beispiel bei Horizontalschiebewänden, wie man diese in
Bankfilia-len und Einkaufszentren häufig vorfindet, oder bei
klassi-scher Anwendung wie beispielsweise bei Schwingtüren.Im
Bruchfalle wirkt die Dekorfolie splitterbindend und schollenartige
Glasbruchstücke stürzen herab und kön-nen schwere Verletzungen
herbeiführen. Hier wäre unbedingt entweder der Einsatz von VSG oder
bei ESG Dekore mit keramischem Sieb- oder Digitaldruck
erfor-derlich.
Georg PommerIn der OIB-Richtlinie 4 werden wie in anderen Normen
und Regelwerken generell ja nur die Mindestanforderun-gen
beschrieben. Natürlich obliegt es jedem Bauherren, Ausschreiber,
Ausführenden etc. bei nutzungsbedingtem Bedarf höhere Anforderungen
zu stellen oder zu empfeh-len. Probleme trotz Verwendung von ESG
gibt es immer wie-der dort, wo solche Gläser mit Folien beklebt
werden, wie zum Beispiel zu Werbezwecken in Geschäftslokalen,
Foyers oder Banken. Bei Bruch stürzen die herabfallen-den Splitter
gebunden herab und es können trotz Ver-wendung normkonformer
Produkte Verletzungen auftre-ten.Diese – oft folgenschwere – Gefahr
ist dem Nutzer des Gebäudes, der die Folien anbringt, als
technischem Laien oft nicht bewusst. Dasselbe gilt für
nachträgliche Verkle-bungen mit Sonnenschutz- oder Dekor-Folien und
der-gleichen. Dies alles spricht für eine vermehrte Verwen-dung von
VSG in den erwähnten Bereichen.
Kennen Sie noch andere Beispiele aus der Praxis, wo VSG das
Verletzungsrisiko minimieren könnte?Architekturbedingt gibt es
immer öfter bei geschoßho-hen Verglasungen im Erdgeschoß eine
Absturzgefahr vom Gehsteig in Stiegenabgänge. Beschädigungen
ent-stehen hier straßenseitig, zum Beispiel durch angelehnte bzw.
umfallende Fahrräder oder aufgrund von Gehsteig-reinigung oder
Schneeräumung. Auch hier kann die (beidseitige) Verwendung von
Verbund-Sicherheitsglas das Verletzungsrisiko vermindern.
Hubert Meszaros: In Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 4 findet sich
die zielorientierte Forderung, dass statt dem in Punkt 5.1.1 der
OIB-Richtlinie 4 geforderten geeigneten Sicherheitsglas
Schutzvorrichtungen, die den Anprall von Personen verhindern,
angebracht werden können.Können Sie einige Beispiele aus der Praxis
nennen, bei denen derartige Schutzvorrichtungen verwendet werden
und diese kurz beschreiben?
Georg PommerAls hilfreich stellen sich in der Praxis zum
Beispiel die fol-genden Schutzmaßnahmen, teilweise auch in
Kombina-tion, heraus. Es sind dies: ❚ Kantenschutzprofile, ❚
konstruktive Vermeidung von exponierten Glaskan-
ten, ❚ vorgesetzte und lastabtragende Handläufe oder ❚
Anprallschutz (z. B. für Einkaufswägen).
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass wie auch in der
ÖNORMEN-Serie 3716 gefordert, ein versuchsstech-nischer oder
rechnerischer Nachweis vorliegen muss.
Hanspeter PetschenigDieser Punkt in der OIB-Richtlinie 4 lässt
es dem Bau-herren bzw. Planer offen, kostengünstigere Verglasungen
einzusetzen und durch bauliche Maßnahmen ein geeig-netes
Sicherheitsniveau herzustellen. Hier stellt sich natürlich sofort
die Frage, ob das Ergebnis auch wirk-lich einen Kostenvorteil
bietet, bzw. ob die Ästhetik des Gebäudes nicht darunter
leidet.Dieser Passus wird in der Praxis eigentlich kaum umge-setzt,
da hier zumeist kein Kostenvorteil entsteht, wenn beispielsweise
vor einer raumhohen Verglasung mas-sive Elemente aus opaken
Baumaterialien errichtet wer-den, welche den Anprall von Personen
verhindern. Hinzu kommt natürlich noch die Frage, wie man die
Sicherheit für das Reinigungspersonal gewährleistet, welches nun
hinter der baulichen Maßnahme, direkt an der Vergla-sung Wartungs-
und Reinigungsarbeiten durchführt. Die-ser Punkt kann in absoluten
Ausnahmefällen zum Tragen
Inte
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Interview Verglasungen 7
SR Dipl.-Ing. Georg Pommer und Hanspeter Petschenig vor der
Glasfassade des Geria -triezentrums Donaustadt
704 | 14
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kommen, stellt meiner Meinung nach jedoch eine unter-geordnete
Rolle dar. Er bietet aber zumindest Möglich-keiten der kreativen
Planung.
Hubert Meszaros: In Punkt 5.1.3 der OIB-Richtlinie 4 gibt
es die Forderung, dass vertikale Verglasungen aus ESG mit einer
Splitterfallhöhe von mehr als 4 m über Schutzvorrichtungen verfügen
oder konstruktive Maßnahmen aufweisen müssen, sodass bei Bruch der
Verglasung durch Herabfallen von Glasstücken eine Gefährdung
darunter befindlicher Personen vermie-den wird.Wird von dieser
Regelung in der Praxis häufig Gebrauch gemacht, oder stattdessen
doch wieder VSG eingesetzt?
Georg PommerHier bilden, von architektonischen Gründen
abgesehen, situationsabhängig vermutlich die Kosten die
Entschei-dungshilfe, ob konstruktive Maßnahmen oder
Verbund-Sicherheitsglas zur Anwendung kommt. Zu bedenken ist in
jedem Anwendungsfall, dass sowohl der Schutz vor Absturz als auch
der Schutz von Perso-nen vor herabfallenden Teilen sichergestellt
sein muss. Der Planer muss sich entsprechende Szenarien überle-gen
und in einer Art Rollenspiel Gedanken über mögli-che
Gefährdungssituationen machen. Leider ist die Reali-tät dann oft
noch viel kreativer!Aus der Praxiserfahrung heraus sollte aber
jedenfalls dem VSG der Vorzug gegeben werden, da dieses Glas für
gestalterische Möglichkeiten wie etwa Beklebungen mit Folien mehr
Spielraum bietet.
Sind Sie ein Befürworter von ESG oder von dem noch sichereren
ESG/HST?Das Thema der konstruktiven Maßnahmen versus
Ein-scheibensicherheitsglas/Heat-Soak-Test (ESG/HST) hat sich
eigentlich mit den normativen Forderungen erle-digt. Alleine aus
der Betriebssicherheit heraus sollte dem ESG/HST der Vorzug gegeben
werden. Die Fälle von
Spontanbruch bei Fassadenverglasungen aufgrund von
Nickelsulfideinschlüssen sind zwar in letzter Zeit im Wie-ner Raum
kaum mehr aufgetreten, das Thema ist aber alleine aus
produktionstechnischen Ansätzen heraus nicht vom Tisch. Auch die
technologische Sichtweise der HST-Prüfung (Stichwort der geänderten
Prüfverfahren in Deutschland) ist offensichtlich noch nicht
eindeutig. Aber wie bereits einleitend angemerkt, dürfte für die
Wahl der Glasart in vielen Fällen der Preisdruck die ent-scheidende
Argumentation liefern.
Hanspeter PetschenigAuch hier wird dem Bauherren bzw. Planer die
Möglich-keit geschaffen, mit baulichen Maßnahmen gegenzusteu-ern,
was beim Neubau eigentlich eher ausgeschlossen werden kann, jedoch
bei der Sanierung von Bestandsob-jekten und bei der
Nutzungsänderung hilfreich sein kann.Man kann davon ausgehen, dass
in der Praxis bei einer viergeschoßigen Fassadenverglasung auf den
Einsatz von ESG mit fremdüberwachtem Heat-Soak-Test (HST)
ver-zichtet, (Kostenfaktor je nach Glasdicke ungefähr 5 Euro bis 15
Euro/m2) und dafür eine Vordachkonstruktion, wel-che herabfallende
Glasbruchstücke von Passanten fern-halten sollen, errichtet wird.
Als Alternative könnte man hier Sperrflächen ausführen, welche den
Passanten-verkehr unter derartigen Fassadenverglasungen sicher
macht.Wie schon eingangs erwähnt, wird im Neubau der Ein-satz von
Sicherheitsglas nach OIB-Richtlinie 4 bevorzugt, jedoch kann auch
hier ein nachträglich errichtetes Vor-dach unter einer
zehngeschoßigen Bestandsglasfassade eine gute Möglichkeit zur
Nachrüstung sein.
Wie sieht es bei vertikalen Verglasungen mit einer
Splitterfallhöhe unter 4 m aus?Bei Verglasungen mit einer
Splitterfallhöhe unter 4 m (z. B. im Portalbereich) wird natürlich
auch die Möglich-keit genützt, ESG ohne HST einzusetzen, wobei hier
sei-tens der Glasveredelungsbetriebe ESG/HST sowohl emp-fohlen als
auch verwendet wird.
… und über 4 m?Verglasungen über 4 m Splitterfallhöhe werden,
wenn nicht Zusatzanforderungen wie etwa erhöhter Schall-schutz
bestehen, in der Regel mit ESG/HST, welches die Anforderungen der
OIB-Richtlinie 4 erfüllt, ausgeführt. Sonst kommt ohnehin
Schallschutz-VSG zum Einsatz. ESG/HST mit fremdüberwachten
Heat-Soak-Test-Öfen hat sich in der Praxis bestens bewährt und kann
nach wie vor für den Einsatz in Fassaden vierseitig gelagert,
zwei-seitig in Verkaufsstätten und bei Balkonverglasungen
eingesetzt werden.Wichtig ist natürlich auch die Kontrolle seitens
der Auf-traggeber bzw. Baubehörden, damit auch wirklich seriös
gearbeitet wird. Schon bei der Auftragsvergabe sollte der Bauherr
bzw. die örtliche Bauaufsicht auf die Bekannt-gabe des
Glasveredelungswerkes bestehen und sich zumindest die aktuellen
Fremdüberwachungsberichte der autorisierten Institutionen vorlegen
lassen.
SR Dipl.-Ing. Georg Pommer, Moderator Dipl.-Ing. Hubert Meszaros
und Hanspeter Petschenig
Interview Verglasungen8 04 | 14
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SR Dipl.-Ing. Georg PommerLeiter der Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizie-rungsstelle der MA 39, Magistrat der Stadt Wien1980
Matura an der HTL für Holztechnik in Mödling; 1981 bis 1986 Studium
an der Universität für Bodenkultur (Studienrichtung
Holzwirtschaft); 1996 bis 2005 Assistent und Lehrbeauftragter für
Materiallabor und Oberflächengestaltung an der Akademie der
Bildenden Künste Wien (Institut für Kunst und Architektur); seit
1997 Lehrgang für Zeichnungsberechtigte für akkreditierte Stellen,
BMWA inkl. laufendes Refreshment, Auditor; ab 2001
Managementlehrgang VA; 2001 Kontraktmanagement, Österr. Controller
Institut; 2002 ÖVQ-Qualitätsmanager; 2003 Lehrgang für
Vergabewesen, ARS; 2004 Allgemein gerichtlich zertifizierter
Sachverständiger für Baustoffe, Beton, Zement, Ziegel; seit 2008
Abteilungsleiter der MA 39
Hanspeter Petschenig Geschäftsführender Gesellschafter der
Petschenig glastec GmbHAusbildung an der Glasfachschule Kramsach;
1985 Meisterprüfung für Glaser und Glasschleifer einschließlich der
Spiegelbeleger; 1982, 1983 und 1986 Projektleitung während des
Studiums in New Dehli, Bagdad und Paris; seit 1995
geschäftsführender Gesellschafter der Petschenig glastec GmbH;
ebenfalls seit 1995 Gründungsgesellschafter der UNIGLAS GmbH &
Co KG in Montabaur; seit 1998 Mitarbeiter in verschiedenen
ÖNORM-Fachgremien; seit 2014 Lehrbeauftragter an der DHBW Dualen
Hochschule Baden-Württemberg (Studienlehrgang Fassadentechnik)
Zur Person
Die Aufnahme von Anforderungen für die sichere Verwen-dung von
Glas in die OIB-Richtlinie 4 war für alle Beteilig-ten ein großer
und wichtiger Schritt und gibt den Planern, Bauherren, Behörden und
Glastechnikunternehmen die
einmalige Möglichkeit, auf ein einheitliches Regelwerk
zurückzugreifen. Es bleibt jetzt nur noch zu hoffen, dass die
beiden ausständigen Bundesländer die OIB-Richtli-nien umgehend für
rechtsverbindlich erklären.
Interview Verglasungen
Moderator
Dipl.-Ing. Hubert Meszaros,Referent im Referat „Bauphysik“ des
OIB
Bauen, Sanieren und Energie-sparen leicht gemacht!
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904 | 14
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2
Neue Verfahren und der verstärkte Wunsch der Architekten und
Bauherren nach mehr Transparenz im Bauwesen haben dem thermisch
vorgespannten Kalknatron- Einscheibensicherheitsglas (ESG) großen
Auf schwung gebracht. Die erhöhte Widerstandsfähig-keit des ESG
gegen mechanische und thermische Span-nungen wird im
Vorspannprozess hergestellt, indem ein Glas über eine festgesetzte
Temperatur erhitzt und dann kontrolliert schnell abgekühlt wird,
wodurch eine dauerhafte Spannungsverteilung im Glas entsteht. ESG
fi ndet in vielen Bereichen Anwendung, aber dennoch darf der Aspekt
der Sicherheit nicht außer Acht gelas-sen werden.
Historische Meilensteine
Für die Entwicklung dieses Produktes gibt es zwar kaum
nachvollziehbare Unterlagen, dennoch hat man in Erfah-rung
gebracht, dass schon im 17. Jahrhundert in England die sogenannten
Prince Rupertʼs Drops „produziert” wur-den. Diese entstanden, indem
geschmolzene Glastrop-fen in einen Eimer mit kaltem Wasser fallen
gelassen wurden. Diese tropfenförmigen Glasteile waren ziemlich
widerstandsfähig und sind bei Beschädigung des dünnen Endes
explosionsartig in kleine Stücke zerbrochen. Die nächste
Information über ESG gibt es über einen Franzosen namens Francois
Royer de la Bastie, welcher 1874 entdeckte, dass Glas nach
nochmaliger Erhitzung wesentlich widerstandsfähiger wurde und im
Bruchfall in kleinere Teile als bei normal gekühltem Glas
zerfällt.
Die Weiterentwicklung von ESG beeinfl usste auch der um 1900 in
Langenwang (Steiermark) geborene Rudolf Seiden, der in Wien zuerst
Rechtswissenschaft und danach Chemie an der Technischen Universität
studierte. Im Jahr 1935 emigrierte er in die Vereinigten Staaten,
wo er in der Abteilung Produktion und Forschung der
Haver-Lockhart-Laboratorien in Kansas City (Missouri) bis zu seinem
Tod im Jahr 1965 arbeitete. Unter anderem wurde seine Entwicklung
für einige Jahre – ab 1938 – in der Pittsburgh Plate Glass Co als
„Herculite Tempered Glass“ produziert.In Frankreich hat im Jahr
1929 die Saint-Gobain-Gruppe ein Patent für das
Sekurit-Sicherheitsglas für Kraftfahr-zeuge angemeldet. Fast zur
selben Zeit hat sich auch in Deutschland die Herzogenrather
Sekuritglaswerke GmbH (Aachen) mit der Produktion des ESG
beschäftigt. Die-ses Glas wurde ebenfalls hauptsächlich im
Fahrzeugbau (Kraftwagen, Eisenbahnen) eingesetzt.
In einem undatierten Schreiben – vermutlich aus dem Jahr 1935 –
gibt die Herzogenrather Glaswerke Bicheroux & Cie GmbH folgende
Gründe für die Verwendung von Sekurit (seit 1933 Markenname für ESG
von Saint-Gobain) an:
Auszug aus dem undatierten Schreiben der Herzogen-rather
Glaswerke Bicheroux & Cie GmbH
CoverESG als Sekurit-Sicherheitsglas bei Kraftfahrzeugen, ©
Sekurit Zeitschrift 1937
Text und Fotos Gerhard Peutl
Einscheibensicherheitsglas „ESG“ – Anwendungen und Risiken
Versuch 1: Stellen Sie das Glas auf eine Schmalkante und lassen
Sie es der Länge nach umfallen, so wird es nicht zerbrechen. Sie
können diesen Versuch ruhig auf Steinfuß-boden vornehmen. Der Klang
beim Fallen gleicht unge-fähr dem eines Metallstückes.Versuch 2:
Belasten Sie die auf 2 Klötze lose aufgelegte Scheibe mit einer
Person, und Sie werden an der Durch-biegung des Glases seine
außergewöhnliche Elastizität feststellen können.Versuch 3:
Sekuritglas ist auch ganz besonders wider-standsfähig gegen
ungewöhnlich hohe bezw. niedrige Temperaturen. Erhitzen Sie das
Scheibchen auf 200°, 250° bis zu 300°, und lassen Sie es darufh in
erkalten. Das Glas bleibt vollkommen heil und seine Eigenschaften
gänzlich unverändert.Wenn nun eine Sekuritscheibe unter
Überbeanspruchung zu Bruch gehen sollte, so entstehen nicht die so
gefährli-chen dolchartigen Stücke wie beim normalen Glase, son-dern
eine Zerkrümmelung in etwa erbsengroße Teilchen, die keine
ernsthaften Verletzungen verursachen können.
Thema Einscheibensicherheitsglas10 04 | 1404 | 14
-
Diese Eigenschaften sind im Prinzip auch heute noch gegeben. Dem
Wunsch der Architekten für mehr Transparenz, und somit auch mehr
für Glas im Bauwesen nachzukommen, war – natürlich auch unter dem
Aspekt der Sicherheit – ausschlaggebend dafür, dass ab den 50iger
Jahren ver-mehrt ESG verwendet wurde.
Die Gegenwart
Am System des thermischen Vorspannens hat sich bis heute nicht
viel geändert, außer dass die Technik wesent-lich verbessert wurde.
Während beispielsweise die ESG-Scheiben und Türen der 60iger und
70iger Jahre noch im vertikalen Verfahren (mit Zangen oben hängend,
kleine Aufh änge-Punkte etwa alle 150 mm sichtbar) hergestellt
wurden, wird heute ESG hauptsächlich im Horizontal-verfahren, über
Rollen laufend, produziert. Ein relativ neues Verfahren – das
sogenannte „Luftkissenverfah-ren“ – kommt ebenfalls schon zur
Anwendung. Der Vor-teil des zuletzt genannten Verfahrens ist, dass
keine Rol-lenabdrücke (roler waves) entstehen können. Das ESG ist
seit Dezember 2000 in der ÖNORM EN 12150-1 [5] regle-mentiert. In
dieser Norm sind unter anderem die ❚ Glaserzeugnisse, ❚ Maße und
Toleranzen (Nenndicken, Winkeligkeit,
Verformungen, Geradheit), ❚ Kantenbearbeitung, Bohrungen, Öff
nungen und Aus-
schnitte sowie deren Toleranzen, ❚ Prüfung der Bruchstruktur, ❚
Beurteilung des Bruchbildes und die ❚ mechanische Festigkeit (für
ESG Float 120 N/mm²
gegenüber 45 N/mm² für Float) angegeben.
Eine weitere Entwicklung, um den sogenannten „Spon-tanbruch“ zu
einem hohen Prozentsatz auszuschließen, ist der Heißlagerungstest
(Heat-Soak-Test = HST), wel-cher in der ÖNORM EN 14179-1 [7]
geregelt ist.
Anwendungsmöglichkeiten
Das thermisch vorgespannte
Kalknatron-Einscheiben-sicherheitsglas (es gibt auch ein chemisch
vorgespann-tes Kalknatronglas, welches aber im Bauwesen kaum
ein-gesetzt wird) kann in folgenden Bereichen angewendet werden: ❚
Türen und Fenstertüren ❚ Trennwänden (wenn keine Absturzsicherung
erfor-
derlich, oder diese durch andere geeignete Vorrich-tungen
erfüllt wird)
❚ Geschäftsportalen ❚ Fassaden ❚ Geländer-Füllungen (wenn keine
Absturzsicherung
erforderlich, oder diese durch andere geeignete Vor-richtungen
erfüllt wird)
1Teilansicht der Fassade der S-Bausparkasse, 1030 Wien –
ESG-Ornament emailliert, punktförmige Lagerung
Them
a
Der neue Glasboden auf dem Pariser Eiffelturm
Der Flachglasveredler GLASSOLUTIONS ECKELT
bürgt mit 90 Jahren Erfahrung, Kompetenz und Know-how für
die
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Produktlösungen.w
Meisterwerk in 57 m Höhe
Thema Einscheibensicherheitsglas 1104 | 14
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❚ Umwehrungen von Aufzugsschächten (außerhalb des
Verkehrsbereichs)
❚ Duschanlagen ❚ Wandverkleidungen und Vitrinen ❚ Lärm- oder
Sichtschutzwänden
Bei den ersten vier Punkten sind die Bedingungen und
Anforderungen der OIB-Richtlinie 4 [1] sowie der ÖNORM-Serie B 3716
[4] zu berücksichtigen. Beim sechs-ten Punkt ist die ÖNORM B 2459
[3] zu beachten. Das ESG kann als Einfachglas, aber auch in
Kombination als Mehrscheiben-Isolierglas (MIG) und als Verbund-
oder Verbund-Sicherheitsglas (VG oder VSG) verwendet werden. ESG
als Einfachglas ist für absturzsichernde Vergla-sung (z. B.
Terrassenbrüstung) und als Horizontalvergla-sung (z. B. Dach) nicht
zulässig. Die Zulässigkeit in Fassa-den ab einer Splitterfallhöhe
von 4 m ist von der Art der Lagerung und einem Heißlagerungstest
(HST) gemäß ÖNORM EN 14179-1 abhängig. Die Zulässigkeit von
Mehrscheiben-Isolierglas oder Verbund-Sicherheitsglas mit ESG ist
in der ÖNORM B 3716-7 geregelt. ESG kann auch aus massegefärbtem
oder beschichte-tem Float hergestellt werden. Des Weiteren ist auch
Float emailliert, teilemailliert oder siebbedruckt mög-lich, wobei
für einen statischen Nachweis die mechani-schen Festigkeitswerte
vermindert anzusetzen sind (z. B. 75 N/mm² gegenüber 120 N/mm² für
ESG-Float blank), wobei hier noch die Lage der Emailschicht
maßgebend ist. Bei Ornamentglas ist der reduzierte Wert 90 N/mm²
gegenüber ESG-Float blank.Da die Kanten von Glas immer eine
Schwachstelle sind, wenn es um Bruchfestigkeit geht (die
„Kantenfestig-keit“ ist etwa nur die Hälfte der
„Flächenfestigkeit“), ist besonders für ESG eine Kantenbearbeitung
oder eine mit Wasserstrahl geschnittene Kante unbedingt
erforderlich. Desgleichen sind bei Lochbohrungen und Ausnehmun-gen
die Bestimmungen der ÖNORM EN 12150 und/oder die
Herstellerrichtlinien zu beachten.
Die Verwendung von ESG ist in vielen Bereichen nicht mehr
wegzudenken, wie z. B. im Brandschutz, bei email-lierten oder
siebbedruckten Brüstungen oder bei Türver-glasungen. Neuere
Entwicklungen machen es möglich, ESG in gerin-geren Dicken als die
bisher üblichen 4 mm zu produ-zieren. Damit gibt es für den
ebenfalls stärkeren Trend von drei- oder sogar vierfach MIG in
Fenstern und Türen einen wesentlichen Vorteil betreffend
Elementdicke und Gewicht. Ein nicht unwesentlicher Anteil der
Bauteile aus ESG sind die sogenannten „Ganzglastüren und
Ganzglasanlagen“ (Eingangsportale von Geschäften, Supermärkten,
Ban-ken etc.) oder Duschen (sofern diese keine Serienferti-gungen
sind) und Sanitäranlagen. Dieses Gebiet ist noch nicht normiert
bzw. vom Gesetzgeber geregelt. Außer technischen Hinweisen der
Hersteller gibt es nur Rege-lungen für Ämter, Schulen und
Kindergärten (siehe bei-spielsweise das Raumbuch für Amtshäuser,
Kindergärten und Schulen der Stadt Wien), wo Türen nicht als
„Ganz-glastüren“ zulässig sind, sondern nur Glasausschnitte.
Die Risiken
Das ESG ist in den letzten Jahren aufgrund mehrerer „Unfälle“
und Glasbrüche sowohl im öffentlichen (z. B. Fassaden) als auch im
privaten Bereich (z. B. schwere Verletzung eines Kindes nach Bruch
einer Ganzglas-tür) etwas in „Verruf“ geraten. Die Probleme
entstanden nicht zuletzt aufgrund des vermehrt auftretenden
„Spon-tanbruchs“, aber auch wegen der zu gering dimensionier-ten
Glasdicken oder des nicht fachgerechten Einbaus.
SpontanbruchDer sogenannte „Spontanbruch“ entsteht durch einen
„Fremdkörpereinschluss“ im Glasgemenge, welcher meistens ein
Nickelsulfid ist (kann beim Abbau des Grundmaterials für Glas –
Quarzsand – vorkommen). Da die Größe dieser
Nickelsulfid-Einschlüsse sehr gering ist (meist unter 0,2 mm), sind
diese optisch nicht zu erken-nen. Das echte Problem entsteht erst
beim Vorspannpro-zess, wenn dieser Einschluss in der
Zugspannungszone liegt, denn dann verändert sich durch die
Temperatur-belastung der Zustand (allotrope Umwandlung), was mit
einer Volumens-Vergrößerung von etwa 4 % einhergeht. Der dadurch
entstehende Spannungsanstieg kann sofort, oder aber auch erst nach
zehn Jahren zum Bruch führen. Das Bruchbild, siehe Abbildung 4,
zeigt die – inzwi-schen schon berühmt gewordene –
Schmetterlingsform als Ausgangspunkt.
Um das Risiko eines „Spontanbruchs“ zu minimieren (Restrisiko
von etwa 4 –5 % bleibt), gibt es die bereits erwähnte Heißlagerung
(HST) für thermisch vorge-spannte Gläser gemäß ÖNORM EN 14179.
Kanten, Löcher und AusnehmungenEin weiteres Risiko sind freie
Kanten, Löcher und Ausneh-mungen. Wie bereits erwähnt, ist die
„Kantenfestigkeit“ wesentlich geringer als die „Flächenfestigkeit“.
Dasselbe
2 Gemeinschaftspraxis, 1060 Wien – Ganzglasanlage aus ESG-Float
10 mm, satiniert
3WC-Anlage Restaurant Aibler – Türen und Trennwände aus
ESG-Ornament 8 mm, emailliert
2 3
Thema Einscheibensicherheitsglas12 04 | 1404 | 14
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4Typisches Bruchbild eines Nickel-Sulfid-Einschlusses
5Durchbiegung eines ESG, etwa 3 mm dickes ESG-Float bei einer
Spannweite von etwa 1500 mm, 441 mm durchgebogen bevor es zu Bruch
ging
gilt natürlich auch für die „Kanten“ von Lochbohrungen oder
Ausnehmungen. Hier sind eine saubere und tech-nisch einwandfreie
Kantenbearbeitung und/oder ein ent-sprechender Kantenschutz
notwendig.
Applizierung von FolienEin, in letzter Zeit immer öfter
auftretendes, Problem ist die Applizierung von Folien auf ESG.
Unabhängig davon, ob es sich um sogenannte „Splitterschutzfolien“,
„Ein-bruchschutzfolien“ oder nur „Dekorationsfolien“ han-delt, ist
die Anwendung nur unter bestimmten Voraus-setzungen zulässig, da
durch den Zusammenhalt der bei Bruch entstehenden Glaskrümeln, die
ursprüngliche Eigenschaft des ESG nicht mehr gegeben ist. Bei
„Split-terschutz-“ oder „Einbruchschutzfolien“ ist es unbedingt
notwendig, dass diese über die gesamte Glasfläche und sogar bis in
die Lagerung reichen (z. B. Falz, Klemmfläche etc.). Besonderes
Augenmerk ist bei Folien auf Ganzglas-türen (Dreh- oder
Schiebetüren) zu richten, welche bei-spielsweise im Sinne der ÖNORM
B 1600 [2] als „kon-trastierende Markierung“ verwendet werden. Für
diese Fälle sollte keinesfalls nur der Teilbereich der Markierung
appliziert werden, sondern – wie bereits erwähnt – die gesamte
Fläche.
Resümee
ESG wird oft zu Unrecht „diskriminiert“. Es kommt eben immer auf
den Anwendungsfall und der technisch kor-rekten Verarbeitung bzw.
Montage an. In vielen Fällen ist die Verbindung mit VSG oder MIG
nicht mehr weg-zudenken. Es gibt Fassaden, Ganzglastüren und
derglei-chen, welche seit über 50 Jahren existieren und immer noch
ihren Zweck erfüllen.Abschließend noch ein Bild einer ESG-Scheibe
von etwa 3 mm Glasdicke, die über eine Spannweite von etwa
1500 mm, erst bei einer Durchbiegung von 441 mm zu Bruch
ging.
Literatur- und Normenverzeichnis
[1] OIB-Richtlinie 4: Nutzungssicherheit und Barriere-freiheit,
Oktober 2011.
[2] ÖNORM B 1600: Barrierefreies Bauen – Planungs-grundlagen, 1.
Oktober 2013.
[3] ÖNORM B 2459: Glas für die Umwehrung von Aufzugsschächten,
15. März 2014.
[4] ÖNORM B 3716-7: Glas im Bauwesen – Konstrukti-ver Glasbau.
Teil 7: Glasanwendungen, 1. September 2014.
[5] ÖNORM EN 12150-1: Glas im Bauwesen – Thermisch vorgespanntes
Kalknatron-Einscheibensicherheits-glas. Teil 1: Definition und
Beschreibung, 1. Dezem-ber 2000.
[6] ÖNORM EN 12150-2: Glas im Bauwesen – Ther-misch
vorgespanntes Kalknatron-Einscheiben-sicherheitsglas. Teil 2:
Konformitätsbewertung/Produktnorm, 1. Dezember 2004.
[7] ÖNORM EN 14179-1: Glas im Bauwesen – Heiß-gelagertes
thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas. Teil
1: Definition und Beschreibung, 1. August 2005.
[8] ÖNORM EN 14179-2: Glas im Bauwesen – Heiß-gelagertes
thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas. Teil
2: Konformitätsbe-wertung/Produktnorm, 1. August 2005.
Ing. Gerhard PeutlAllgemein beeideter und gerichtlich
zertifizierter Sach-verständiger, Sachgebiet 74.23 – Bereich Glas
im Bauwesen. [email protected]
5
4
Thema Einscheibensicherheitsglas 1304 | 14
-
Mit Herausgabe der überarbeiteten Baustoffliste ÖA Anfang 2015
wird auch ein neues Regelwerk zur prak-tischen Anwendung kommen:
der Verwendungsgrund-satz des OIB „Brandschutzverglasungen“ [1] vom
Mai 2014. Dieser Verwendungsgrundsatz wird das bishe-rige
Regelwerk, die ÖNORM EN 357 ablösen. In die-sem Artikel erfahren
Sie, was Brandschutzverglasun-gen sind und wie sie funktionieren,
wie man sie prüfen und zulassen muss. Und Sie lesen, wie und warum
die-ser neue Verwendungsgrundsatz erstellt wurde, und was sich
zukünftig für Hersteller von Brandschutzver-glasungen ändert.
Was sind Brandschutzverglasungen?
Als Brandschutzverglasungen versteht man feuerwider-standsfähige
Bauteile, die Öffnungen in Wänden dauer-haft verschließen, und die
nicht öffenbar sind. Sehr oft werden diese auch als Fixverglasungen
bezeichnet. Sie bestehen zum größten Teil aus Brandschutzglas und
meistens aus zugehörigen Rahmenkonstruktionen aus Stahl, Aluminium
oder Holz. Abbildung 2 zeigt eine sol-che Konstruktion mit
Aluminium-Profilen beim Start einer Brandprüfung.
Text und Grafiken Karen Schausberger | Fotos Peneder
Bau-Elemente GmbH
Der neue Verwendungsgrundsatz „Brandschutzverglasungen“
1Fixverglasung EI90, 21er-Haus
2Prüfung einer Aluminium-Fixverglasung EI30
3Prüfung einer Nurglaswand EI30
2 3
-
Them
a
4Ende der Prüfung einer Fixverglasung EI90
Auch Nurglas-Konstruktionen, die gänzlich ohne sicht-bare Rahmen
auskommen, und die zum Beispiel mit Sie-gelfugen direkt an die Wand
angeschlossen werden, sind möglich siehe Abbildung 3.
Warum funktioniert Brandschutzglas?Das Glas selbst bildet
meistens den größten Anteil am Bauelement „Brandschutzverglasung“.
Warum funkti-oniert das aber überhaupt? Warum kann so eine
Glas-scheibe einen Brandversuch bestehen? Das Geheimnis liegt im
inneren Aufbau. Dieser ist zwar von Hersteller zu Hersteller
unterschiedlich, aber das Prinzip ist immer dasselbe. Die Scheibe
als Ganzes besteht aus mindes-tens zwei einzelnen Glastafeln,
zwischen denen eine glasklare Gelschicht eingearbeitet ist. Diese
Gelschicht reagiert bei Hitzeeinwirkung in zweierlei Hinsicht:
Einer-seits schäumt die Schicht auf und bildet dadurch einen
Polster, der isoliert, den Wärmedurchgang verzögert, und die
dahinterliegende Tafel eine gewisse Zeit vor dem Feuer schützt.
Andererseits gibt die Gelschicht bei der Reaktion gebundenes Wasser
ab, wodurch ein kühlender Effekt erreicht wird. Die Abbildung 4
zeigt diesen Effekt des Aufschäumens. Das Foto wurde am Ende der
Prüfung – nach mehr als 90 Minuten – aufgenommen. Man sieht hier
sehr deutlich, dass die aufgeschäumten Schichten schon sehr
verbraucht sind und dadurch das Glas knapp vor dem Versagen
ist.
Je nach Hersteller gibt es verschiedene Technologien. Manche
Hersteller haben viele dünne Schichten aus Glas und Gel im
abwechselnden Verbund. Durch eine Erhö-hung der Schichtanzahl lässt
sich so die gewünschte Feu-erwiderstandsdauer erreichen. Andere
Hersteller arbei-ten mit wenigen Glastafeln und haben wenige, aber
dafür dickere Gelschichten, und erreichen so die gewünschte
Leistung. Es gibt auch monolithische Brandschutzgläser, die ohne
Gelschicht auskommen. Diese Gläser bleiben im Brand-fall klar und
durchsichtig, haben aber keine isolierende Wirkung. Sie bilden eine
Barriere gegen das Feuer, lassen aber die entstehende Hitze nahezu
ungehindert durch-treten (sogenannte „E“-Gläser, siehe weiter
unten).
Prüfung von BrandschutzverglasungenBrandschutzverglasungen
müssen genauso wie Feu-erschutzabschlüsse europäisch nach der ÖNORM
EN 1364-1 [2] (im Falle von vertikalen nicht belasteten
Elementen) geprüft werden und je nach Anforderung die
Leistungskriterien Raumabschluss (E), Wärmedäm-mung (I) oder
Strahlung (W) über die vorgesehene Zeit erfüllen. Eine
Unterscheidung des I-Kriteriums in I1 oder I2, wie sie bei den
öffenbaren Abschlüssen vorgenommen wird, ist hier nicht vorgesehen
und daher nicht zulässig. Der direkte Anwendungsbereich der
Prüfnorm ist sehr kurz und bietet nicht viel Spielraum, aber er
erlaubt bei entsprechendem Prüfaufbau mit einer Mindestnenn-breite
von 3 m und der Anordnung von einem freien vertikalen Rand eine
endlose Verbreiterung der Kons-truktion bei identer Ausführung.
Gerade diese Tatsa-che ist für die praktische Ausführung sehr
wesentlich,
da Brandschutzverglasungen sehr oft zum Beispiel lange Gänge
abschotten.
Prüftechnisch und zulassungsmäßig beachtenswert ist auch die
Tatsache, dass das Brandschutzglas selbst keine
Feuerwiderstandsklasse hat. Die Gläser sind entspre-chend der
zutreffenden Normen CE-gekennzeichnet, zum Beispiel als
Verbund-Sicherheitsglas oder als Ein-scheibensicherheitsglas, und
sind für eine vorgesehene Feuerwiderstands-Klasse geeignet. Aber
erst, wenn die Glasscheibe als Teil einer Konstruktion eine
Brandprü-fung bestanden hat, ist die Feuerwiderstands-Klasse für
die gesamte geprüfte Konstruktion nachgewiesen.
Eine Übertragung von Prüfergebnissen ist nur innerhalb einer
Produktfamilie desselben Glasherstellers möglich. Diese Tatsache
erhöht den Prüfaufwand, da die Produkte
5Nurglaswände E30, Sozial zentrum Pillerseetal
Thema Verwendungsgrundsatz 1504 | 14
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jedes Herstellers und von diesem wieder die unterschied-lichen
Glastypen (Familien) eigens nachgewiesen wer-den müssen. Bei
Prüfung von ISO-Glasaufb auten spielt auch die Einbaurichtung eine
Rolle. Daher müssen bei-spielsweise ISO-Gläser in der Regel zweimal
geprüft wer-den: Einmal muss die Feuerschutz-Scheibe auf der
brand-zugewandten Seite geprüft werden, und einmal muss sie sich
auf der brandabgewandten Seite befi nden. Dies triff t auch zu,
wenn der Glaseinbau in der Konstruktion nicht symmetrisch erfolgt.
Auch dann muss man eine Prüfung beider Seiten nachweisen.Für das
Prüfprogramm ist auch die Vielzahl von Aus-führungsmöglichkeiten
der Brandschutzgläser von Bedeutung: Es gibt Gläser mit
zwischengelagerten PVB-Folien für die Absturzsicherung, mit
Beschichtungen
für Kälte- oder Wärmeschutz, mit zwischenliegenden Jalousien
etc. Oft muss für diese Spezialgläser dann auch noch ein separater
Nachweis – meist in Form einer zusätzlichen Prüfung – geführt
werden.
ZulassungIn der täglichen Anwendung ist eine Unterscheidung
zwischen verglasten Seiten- oder Oberlichten von Türen oder Toren
einerseits und Brandschutzverglasungen andererseits vorzunehmen.
Eine Seiten- oder Oberlichte hat mit einer Seite immer „Kontakt“
zum öff enbaren Ele-ment, und wird prüftechnisch der ÖNORM EN
1634-1 [3] zugeordnet, wohingegen eine Brandschutzverglasung auch
alleine stehen kann. Bei großfl ächigen Abschlüs-sen kommt es daher
oft vor, dass feststehende Elemente auch von ihrer Zulassung her
einmal zur Tür gehören, und einmal als Brandschutzverglasung eigens
gekenn-zeichnet werden müssen siehe Grafi k 1.
Wenn man ein Produkt, wie in der Grafi k gezeichnet, zulassen
möchte, so müsste man als Hersteller Prüfun-gen für die
Brandschutzverglasung nach EN 1364-1 absol-vieren, und das
Türsystem nach EN 1634-1 nachweisen. Die Kombination von beidem
muss dann über folgende zusätzliche Prüfung nach EN 1634-1
nachgewiesen wer-den: eine Tür mit Oberlicht sowie Seitenteilen
links und rechts mit zwei freien vertikalen Rändern. Die
Seitenteile werden dadurch zur sogenannten „zugehörigen
Tragkon-struktion“, und die Tür kann mit diesem Nachweis dann in
eine endlose Brandschutzverglasung eingebaut wer-den. Diese
Darstellung ist sehr vereinfacht und berück-sichtigt nicht den
Komplexitätsgrad der Konstruktionen. Mitunter benötigt man eine
vielfache Anzahl an Prüfun-gen, um alle Ausführungen nachweisen zu
können.
Alle bisher erwähnten Prüfungen betreff en rein die
Feuer-widerstandsfähigkeit. Für den Einsatz in Gewerken sind oft
noch weitere Nachweise, wie etwa eine Berechnung der Statik, des
Wärmedurchgangs-Koeffi zienten (U-Wert) oder ein Prüfnachweis über
die Schalldämmung erfor-derlich.
Hintergrund zum neuen Regelwerk
Die ÖNORM EN 357Seit im Jahr 2004 die ÜA-Kennzeichnung
gesetzlich verpfl ichtend wurde, war als Regelwerk der Baustoff
-liste ÖA unter Punkt 14.2.1 „Brandschutzverglasungen“ die ÖNORM EN
357 [4] eingetragen. Diese Norm bie-tet einen sehr schnellen
Überblick über die Zuordnung der einzelnen Glaserzeugnisse zu ihren
Normen. Wei-ters wird festgelegt, nach welchen europäischen Nor-men
die einzelnen Feuerschutzprodukte zu prüfen sind, (beispielsweise
als nichttragende Wand nach ÖNORM EN 1364-1) und wie die
Ergebnisse dieser Prüfungen klas-sifi ziert werden können. Eine
Produktnorm, wie wir sie von den Feuerschutztüren oder -toren her
kennen, war diese Norm aber nie.
6Portal Hueck Lava 77-10, © HUECK Aluminium GmbH
Grafi k 1 Korrekte Zuordnung von sol-chen gemischten Aufb auten
zu Prüfung und Zulassung
Thema Verwendungsgrundsatz16 04 | 14
-
Nachdem es diese österreichische Produktnorm für
Brandschutzverglasungen nicht gab, war die EN 357 das einzig greifb
are Regelwerk für die Baustoffl iste ÖA und wurde deswegen
herangezogen.
Was fehlte?Das Fehlen einer Produktnorm hatte jedenfalls die
Aus-wirkung, dass einerseits die qualitätssichernden Maß-nahmen wie
die werkseigene Produktionskontrolle oder die Fremdüberwachung
unter Anlage A der Baustoffl iste ÖA [5] extra geregelt werden
mussten, und dass anderer-seits das Instrument der objektbezogenen
Beurteilung gänzlich fehlte. Dadurch konnten Abweichungen von der
geprüften und zugelassenen Brandschutzverglasung durch eine
akkre-ditierte Prüfstelle nicht beurteilt werden, da die
Beurtei-lungsgrundlage schlichtweg fehlte.Es war ein sehr
bedauernswerter Zustand. Alles war vor-handen – die europäischen
Prüfnormen, die Klassifi -zierungsnormen, ja sogar die Norm zum
erweiterten Anwendungsbereich (Extended application, kurz „EXAP“
genannt) [6] gibt es schon seit 2008. Nur eine österrei-chische
Produktnorm, die das Zusammenspiel all dieser Basis-Normen und den
Umgang mit dem Bauprodukt in der Praxis regelt, war nicht
vorhanden.Auch auf europäischer Ebene gab und gibt es keine
Bestrebungen, hier eine Produktnorm zu schaff en.Bei jedem
Bauvorhaben, bei dem von der geprüften Kon-struktion abgewichen
werden musste, hieß es bei den Prüfstellen: „Wir wissen, dass es
funktioniert, aber wir können keine Beurteilung dafür ausstellen,
weil wir keine Norm dafür haben.“
Dies war letztlich der Anlass, warum sich Experten des Austrian
Standards Institute (ASI), Vertreter der beiden österreichischen
Brandprüfstellen und Behördenvertre-ter als Gruppe an einen Tisch
gesetzt haben, um gemein-sam den Entwurf für eine österreichische
Produktnorm zu verfassen.
Der Verwendungsgrundsatz
EntstehungBei der Erstellung des Normentwurfes suchte die Gruppe
recht schnell den Kontakt zum Österreichischen Insti-tut für
Bautechnik (OIB) und zum Sachverständigen-Aus-schuss, um sich
abzustimmen. Bei diesen Gesprächen stellte sich dann heraus, dass
das OIB ein Regelwerk in Form eines Verwendungsgrundsatzes
gegenüber einer ÖNORM bevorzugt. Der Verwendungsgrundsatz ist ein
„unmittelbares“ Regelwerk des OIB, welches z. B. bei Änderungen
sowohl vom zeitlichen Aspekt als auch vom Zugriff her leichter
steuerbar ist. Zudem bietet er den Vorteil, dass auch die Angaben
zur Kennzeichnung des Bauproduktes (ÜA) direkt enthalten sind, was
bei einer ÖNORM rein rechtlich nicht möglich gewesen wäre.
InhaltDer Verwendungsgrundsatz des OIB
„Brandschutzvergla-sungen“ ist vom Aufb au her den bekannten
Produktnor-men für Türen und Tore recht ähnlich. Geltungsbereich,
Begriff e, Anforderungen, Eigen- und Fremdüberwachung sowie
Kennzeichnung sind die inhaltlich relevanten
Kapi-telüberschriften.
Der „Geltungsbereich“ regelt, dass Brandschutzvergla-sungen
immer als gesamtes Bauteil zu sehen sind, und dass nicht nur die
vertikalen, sondern auch geneigte oder horizontale Konstruktionen
unter diesen Verwen-dungsgrundsatz fallen. Weiters wird hier eine
Abgren-zung zur ETAG 003, verwendet als Europäisches
Bewer-tungsdokument (EAD) [7], vorgenommen. Darüber wird in diesem
Artikel noch ausführlich berichtet.
Das Kernkapitel „Anforderungen“ regelt die Prüf-nachweise,
welche nach ÖNORM EN 1364-1, ÖNORM EN 1364-2 [8] oder ÖNORM EN
1365-2 [9] erbracht wer-den können. Ebenso sind hier ein Bericht
zum erweiter-ten Anwendungsbereich gemäß ÖNORM EN 15254 (alle
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Thema Verwendungsgrundsatz 1704 | 14
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Teile) und die Klassifi zierung nach ÖNORM EN 13501-2 [10]
geregelt. Inhaltlich also nichts Neues, aber erstmalig gibt es eine
klare Zusammenfassung aller relevanten und anwendbaren Normen.
Neu ist die Anforderung, dass eine datierte und detail-lierte
Montageanleitung beizugeben ist, welche vor allem auch Angaben zur
Art und Anzahl der Befestigungen in Abhängigkeit des jeweiligen
Wandsystems enthalten muss. Dieser Punkt ist enorm wichtig. Viele
Brandereig-nisse zeigen, dass nur ein ordnungsgemäß eingebautes
Produkt seine volle Leistung erbringen kann. Wenn die Montage nicht
sorgfältig erfolgt, dann können auch Bau-produkte mit einwandfreier
Herstellungs- bzw. Liefer-qualität im Brandfall versagen. Während
der Nutzung sollte die regelmäßige Überprü-fung und Wartung auch
bei Brandschutzverglasungen gewährleistet werden. Dies ist zwar
nicht im Verwen-dungsgrundsatz erwähnt, aber der Gesetzgeber setzt
ohnehin voraus, dass der Betreiber seine Anlagen jeder-zeit in
Schuss hält.
Das Kapitel „Eigen- und Fremdüberwachung“ regelt die nötige
Dokumentation in der Fertigung und die Anforde-rungen an die
Fremdüberwachung.
Die Ausstellung der Registrierungsbescheinigung (ersetzt das
bisherige Übereinstimmungszeugnis) sowie die „Kennzeichnung“ mit
dem ÜA-Zeichen sind im Kapi-tel 6 geregelt.
Leider fehlt im Verwendungsgrundsatz eine Rege-lung zum Umgang
mit objektbezogenen Beurteilun-gen. Obwohl dies einer der
Hauptgründe war, warum die Expertengruppe überhaupt ein neues
Regelwerk schrei-ben wollte, konnte man sich im Verlauf der
Verhandlun-gen nicht auf eine Formulierung einigen, der alle
betei-ligten Interessensgruppen zustimmen konnten. Da eine Regelung
trotzdem unumgänglich ist, wurde im Entwurf der neuen Baustoffl
iste ÖA in der Anlage A, Punkt 14 eine allgemein gültige Regel zum
Umgang mit objektbezoge-nen Varianten eingefügt. Damit ist
sichergestellt, dass es auch für Abweichungen eine praxisgerechte
Lösung gibt.
AnwendungDer Verwendungsgrundsatz wird in der überarbeite-ten
Baustoffl iste ÖA, welche Anfang 2015 erscheinen wird, erstmals als
Regelwerk publiziert und kann ab die-sem Zeitpunkt angewendet
werden. Ob es eine Über-gangsfrist geben wird oder nicht, ist
zurzeit noch nicht bekannt.
Verwendungsgrundsatz versus ETAG 0031
Neu ist die Berücksichtigung der ETAG 0031 im
Gültig-keitsbereich des Verwendungsgrundsatzes. Eine ETAG ist eine
„Leitlinie für die europäische technische Zulassung“ (European
Technical Approval Guideline), die von der
EOTA erarbeitet wurde. Europäische technische Leitli-nien
(ETAG), die vor dem 1. Juli 2013 von der Kommission zur Anwendung
freigegeben worden sind, können auch als „Europäische Technische
Bewertungsdokumente“ (European Assessment Document – EAD) verwendet
werden. Zum Einsatz kommt die Leitlinie oder das Doku-ment dann,
wenn es für ein Produkt keine zutreff ende harmonisierte
Europäische Norm gibt.
Alle Brandschutzverglasungen, die in Österreich verbaut werden,
müssen eine Registrierungsbescheinigung auf-weisen und müssen mit
dem ÜA-Zeichen gekennzeich-net sein – mit Ausnahme jener Produkte,
für die es eine Europäische Technische Bewertung oder eine
Europä-ische technische Zulassung (ETA) gibt. Dies bedeutet für den
Hersteller, dass er zukünftig wählen kann, ob er für sein System
den Weg über eine Europäische Tech-nische Bewertung (ETA) auf Basis
der ETAG 0031 geht, oder ob er die österreichische Zulassung
mittels Regis-trierungsbescheinigung wählt. Wenn man für seine
Pro-dukte den Weg über eine ETA wählt, dann ist der
Ver-wendungsgrundsatz nicht mehr anwendbar und es kann keine
Registrierungsbescheinigung ausgestellt werden, da dies im
Geltungsbereich des Verwendungsgrundsat-zes eindeutig ausgenommen
ist. Produkte mit ETA müs-sen dann mit dem CE-Zeichen
gekennzeichnet werden.
Bedenklich an der ETAG 0031 ist, dass die Einordnung in das
AVCP-System (AVCP = Assessment and Verifi ca-tion of Constancy of
Performance) für die Bewertung der Konformität im System 3 erfolgt
ist. Üblicherweise sind alle Bauprodukte, die mit Brandschutz oder
mit siche-rem Flüchten zu tun haben, im System 1 eingeordnet. Im
System 1 unterliegt der Hersteller einer sehr engen Kont-rolle
durch die Inspektionsstelle, die die Qualität der Pro-dukte durch
laufende Fremdüberwachungen und durch die Überprüfung der
werkseigenen Produktionskontrolle sicherstellt. Im System 3
hingegen gibt es diese Instanz nicht mehr, es wird nur mittels
Erstprüfung und werksei-gener Produktionskontrolle dokumentiert.
Eine regelmä-ßige Fremdüberwachung durch eine Inspektionsstelle ist
im System 3 nicht vorgesehen. Diese Festlegung ist kon-trär zu
allen anderen europäischen Produktnormen, die sich mit Feuer, Rauch
oder Flucht beschäftigen und ist wohl auf das hohe Alter der ETAG
0031 zurückzuführen, da sie bereits im Jahr 1998 erstellt wurde.
Gerade auch dahingehend sollte eine dringende Überarbeitung der
ETAG 0031 angestrebt werden.
Die Tatsache, dass es mir nicht möglich war, auch nur eine
einzige ETA für eine Brandschutzverglasung zu fi n-den, zeigt auch,
dass das Regelwerk ETAG 0031 nur sehr bedingt für diese
Produktgruppe geeignet scheint. Die bisher erteilten ETAs gehen
eher in Richtung der Bau-sätze für Innenwände wie z. B.
Gipskarton-Ständer-wände. Somit besteht die berechtigte Hoff nung,
dass diese Möglichkeit einer ETA eine theoretische Option bleibt
und ohnehin nicht in Anspruch genommen wird.
1 verwendet als EAD
Thema Verwendungsgrundsatz18 04 | 14
-
Karen Schausberger,Produktentwicklung Feuerschutz bei der
Peneder Bau-Elemente [email protected]
Resümee
Der neue Verwendungsgrundsatz des OIB „Brandschutz-verglasungen“
bietet Verbesserungen für den Anwen-der bzw. Endkunden, da
Nachweise, Einbauanleitungen und Kennzeichnung klar geregelt sind.
Für Hersteller und Verarbeiter wird die Praxis zeigen, wie sich
dieser Ver-wendungsgrundsatz in Kombination mit den geänderten
Rahmenbedingungen der neuen Baustoffl iste ÖA (Aus-gabedatum 2015)
bewährt.
Regelwerk- und Normenverzeichnis
[1] Verwendungsgrundsatz des OIB „Brandschutzver-glasungen“:
Glaskonstruktionen mit Anforderungen an den Feuerwiderstand für die
Innen- und Außen-anwendung, 6. Mai 2014.
[2] ÖNORM EN 1364-1: Feuerwiderstandsprüfungen für nichttragende
Bauteile. Teil 1: Wände, 1. April 2000.
[3] ÖNORM EN 1634-1: Feuerwiderstandsprüfungen und
Rauchschutzprüfungen für Türen, Tore, Abschlüsse, Fenster und
Baubeschläge. Teil 1: Feuer-widerstandsprüfungen für Türen, Tore,
Abschlüsse und Fenster, 15. Februar 2014.
[4] ÖNORM EN 357: Glas im Bauwesen – Brand-schutzverglasungen
aus durchsichtigen oder
durchscheinenden Glasprodukten – Klassifi zierung des
Feuerwiderstandes, 1. Februar 2005.
[5] OIB-095.1-035/12: Konsolidierte Fassung der Liste der
Bauprodukte und der Anlagen A − D der Baustoffl iste ÖA (Verordnung
des OIB vom 13. Mai 2008 über die Baustoffl iste ÖA, inklusive 1.
Novelle und 2. Novelle)
[6] ÖNORM EN 15254-4: Erweiterter Anwendungs-bereich der
Ergebnisse von Feuerwiderstandsprü-fungen – Nichttragende Wände.
Teil 4: Verglaste Konstruktionen, 1. Dezember 2013.
[7] ETAG 003: Leitlinie für die europäische technische Zulassung
für Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende
Wände, 1998, Ände-rung 2012.
[8] ÖNORM EN 1364-2: Feuerwiderstandsprüfungen für nichttragende
Bauteile. Teil 2: Unterdecken, 1. April 2000.
[9] ÖNORM EN 1365-2: Feuerwiderstandsprüfungen für tragende
Bauteile. Teil 2: Decken und Dächer, 1. Juni 2000.
[10] ÖNORM EN 13501-2: Klassifi zierung von Baupro-dukten und
Bauarten zu ihrem Brandverhalten. Teil 2: Klassifi zierung mit den
Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von
Lüftungsanlagen, 15. Februar 2010.
Pro
mat
Feu
ersc
hutz
glas
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Thema Verwendungsgrundsatz 1904 | 14
-
Teilvorgespanntes Kalknatronglas besitzt die Fähig-keit,
plötzliche Temperaturänderungen und hohe Temperaturdifferenzen
auszuhalten. Im Vergleich zu normal gekühltem Glas hat es ein
verbessertes Bruch-verhalten. Kommt es dennoch zu einem Glasbruch,
können anhand klar nachvollziehbarer Bruchlinien die
bruchauslösenden Voraussetzungen und Faktoren häu-fig sehr
eindeutig bestimmt werden.
Charakteristische Eigenschaften
Teilvorgespanntes Glas (TVG) wird auf eine festgelegte
Temperatur erhitzt und dann kontrolliert schnell abge-kühlt,
wodurch über die grundlegende mechanische Fes-tigkeit hinaus eine
dauerhafte Spannungsverteilung im Glas entsteht, die ihm eine
wesentlich erhöhte Wider-standsfähigkeit gegen mechanische und
thermische Spannungen verleiht.(Anmerkung: Thermische Beständigkeit
und mechanische Festigkeit werden durch den Grad der
Oberflächendruck-vorspannung gebildet. Diese Eigenschaften sind
nicht grö-ßenabhängig.)Die Spannungseigenschaften von TVG bleiben
bis zu Gebrauchstemperaturen von +200 °C und auch bei Tem-peraturen
unter 0 °C erhalten. Teilvorgespanntes Kalkna-tronglas ist fähig,
beides – plötzliche Temperaturände-rungen und auch
Temperaturdifferenzen – innerhalb der Oberflächen bis zu 100 Kelvin
auszuhalten.
„Glas wird als teilvorgespannt (TVG) bezeichnet, wenn die
Oberflächenspannung gerade so groß ist, dass bei Bruch nur
Radialbrüche von Kante zu Kante entstehen. Dabei dürfen sich keine
größeren lokalen Bruchinseln in der Scheibe erge-ben“. [3]
Den Unterschied machen ❚ ein verbessertes Bruchverhalten
gegenüber normal
gekühltem Glas, ❚ die thermische Beständigkeit und ❚ die
mechanische Festigkeit.
Als Einzelscheibe hat TVG dennoch keinen
Sicherheits-glas-Status.
Diese technischen Attribute kann der „Junior-Partner“ im Kontext
thermisch verfestigter (auch veredelter) Glä-ser leisten. Erstmals
im Jahr 2000 zum europäisch nor-mierten Bauprodukt erhoben, gingen
dieser offiziellen Anerkennung fünf Jahre des Entwurfsdaseins
voraus. Ein, gemessen an dem bereits im Jahr 1990 ursprünglich mit
DIN 1249-12 etablierten, thermisch vorgespannten
Ein-scheibensicherheitsglas (ESG), relativ später Einstieg.
Gesucht, gefunden. Der lange Weg von TVG zur Serienreife
Im Jahr 1988 wurde ein zu dieser Zeit in den USA bereits
verwendetes Sonder-Glasprodukt den Fachgremien in Europa mit der
Bezeichnung „wärmeverfestigtes Glas“ vorgestellt.Neben dem
Festigkeitsvorteil gegenüber normal gekühl-tem (grob brechendem)
Glas wurde die höhere Tempe-raturwechselbeständigkeit
hervorgehoben. Als Vorteil gegenüber thermisch (voll) vorgespanntem
Glas wurde seinerzeit die Resistenz gegen Spontanbruch, im Falle
des Vorhandenseins von Einschlüssen aus Nickelsulfid, begründet.
Dass dieses „neue“ Produkt, als Komponente für die Her-stellung von
Verbund-Sicherheitsglas, zur Lösung des bislang ungeklärten
Resttragfähigkeitsverhaltens völlig neue Möglichkeiten eröffnet,
kam einer bedeutsamen technischen Errungenschaft gleich.Im Zuge
einer Genehmigung im Einzelfall für großflä-chige
Horizontalverglasungen in einem Großprojekt in Deutschland, feierte
VSG/TVG im Jahr 1994 die Premiere der Projektreife. [4]
„Damit ein vorgespanntes Glasprodukt als TVG charakteri-siert
werden kann, reicht der quantifizierte Wert der erziel-ten
Biegezugfestigkeit nicht aus. Neben diesem muss auch das Bruchbild
bestimmten Anforderungen genügen.“ [3]
Text Manfred Beham
Teilvorgespanntes Kalknatronglas (TVG) –Das Glas mit dem
besseren Bruchverhalten
1
1 Prüfung der mechanischen Festigkeit – Vierschneiden-Verfah-ren
nach ÖNORM EN 1288-3 [2], © Krisch, Ertl Glas AG
Grafik 1 Repräsentatives Bruchbild TVG – Nach Bruchauslösung mit
einem spitzen Stahlwerkzeug im Randbereich [1]
Thema Teilvorgespanntes Kalknatronglas20 04 | 14
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Zulassung im Einzelfall mit Bauteilprüfung
Anhand eines objektbezogenen Versuchs aus dem Jahr 2003 soll das
Resttragverhalten dokumentiert werden:Punktgelagertes VSG/TVG 21
mm, in Horizontallage, wurde unter Last (Simulation: Einwirkung aus
Schnee) durch mehrere gezielte Hammerschläge in der Fläche (oben
und unten) sowie an den Kanten vorgeschädigt. Die festgelegte
Mindeststandzeit von 48 Stunden ab dem Schadenseintritt sollte die
Zeitdauer bis zum Ein-treffen von Spezialisten oder die Errichtung
von Siche-rungsmaßnahmen – beispielsweise an Wochenenden –
simulieren.
Entwicklungsschritte zum harmonisierten Bauprodukt
Im Jahr 1994 begann das Herantasten mit geringer
Men-genproduktion auf Basis von Vorgaben und Dokumenten der
CEN/TC’s.Die technischen Möglichkeiten von Glas-Vorspannöfen dieser
Generation waren überschaubar und daher nur Dicken von 6 mm bis 10
mm in kontrolliert annehmbarer Qualität erzeugbar.Ab 1995 wurden
Bauteilprüfungen zur Beurteilung der Resttragfähigkeit
durchgeführt. VSG (Verbund-Sicher-heitsglas) aus TVG konnte darin
seine Vorteile gegenüber VSG aus normal gekühltem Glas hinsichtlich
Belastbar-keit und gegenüber VSG aus ESG
(Einscheibensicher-heitsglas) hinsichtlich Resttragfähigkeit,
besonders im Fall von punktgelagerten Horizontalverglasungen
signi-fikant unter Beweis stellen.
Weitere Schritte zum harmonisierten Bauprodukt:
❚ 1996 fand die erste offizielle Produktprüfung nach dem
Entwurfsdokument prEN 1863 statt.
❚ 1998 gab es konkrete Bestrebungen des Deutschen Instituts für
Bautechnik (DIBt) zur Umsetzung einer allgemein bauaufsichtlichen
Zulassung in Deutsch-land.
❚ 2000 erschien erstmals die EN 1863-1 „Glas im Bau-wesen –
Teilvorgespanntes Kalknatronglas. Teil 1: Definition und
Beschreibung“.
❚ 2001 wurde die erste allgemein bauaufsichtliche Zulassung vor
dem DIBt erteilt (öffentlichkeitswirk-same Marktverbreitung
besonders im Objektge-schäft).
❚ 2005 gilt mit Erscheinen der EN 1863-2 „Glas im Bau-wesen –
Teilvorgespanntes Kalknatronglas. Teil 2:
Konformitätsbewertung/Produktnorm“ als Jahr der
Produktharmonisierung“. [4]
Stand der Technik für Horizontalverglasungen
Seit 1. März 2006 wurde mit der ÖNORM B 3716-2 [5] die
Horizontalverglasung in Österreich reglementiert.VSG aus ESG ist
(bei Horizontalverglasungen) keine geeignete Lösung.
Grundlagen und Herstellung von TVG – Festig-keitssteigerung
durch Vorspannung
Die besonderen rheologischen Eigenschaften des Werk-stoffes Glas
werden bei Erwärmung und anschließender Abkühlung genutzt. Das
allgemeine Prinzip der Vorspan-nung besteht in der Einprägung von
Druckspannungen in der kerbempfindlichen Oberfläche des Glases.
Diese bewirken ein Verschließen der vorhandenen Risse und Kerben
und somit eine Veredelung der Oberfläche.
2
4
3
5 6
2 Untersicht der unter Last vor-geschädigten, an sechs Punkten
gelagerten Scheibe (Eigen - gewicht ca. 190 kg), © ÖBA
„EuroPlaza“
4 Unkontrolliertes Versagen von VSG/ESG – Latente Gefahr bei nur
punktgelagerten Schwer-lastscheiben, © Ertl Glas AG
6 VSG/TVG asymmetrisch be-ansprucht – Sprünge kommen bei
nachlassender Energie zum Stillstand, © Ertl Glas AG
5 VSG/TVG auch nach Vorbe-schädigung, mit mehreren auf den
Haltepunkt zulaufenden Sprüngen, noch in der Lage das Eigengewicht
abzutragen, © Ertl Glas AG
3 Das Ziel 48 Stunden Resttrag-fähigkeit, ohne Verformung, wurde
erreicht. Anmerkung: Die Versuchsan-ordnung wurde nach insgesamt
drei Wochen als Gesamteinheit abgebaut, © ÖBA „EuroPlaza“
Them
a
21
-
Bei der thermischen Vorspannung wird das Glas gleich-mäßig bis
auf eine Temperatur von etwa 100 °C oberhalb der
Transformationstemperatur erhitzt. Anschließend wird die
Glasscheibe gleichförmig mit Luftdüsen ange-blasen und abgekühlt.
Die erstarrten Bereiche können sich nicht mehr viskos, sondern nur
noch elastisch mit einem Aufbau von Druckspannungen verformen.
Diese stehen dann mit resultierenden Zugspannungen im Inne-ren im
Gleichgewicht.Der wesentliche Parameter zur Steuerung des
gewünsch-ten Vorspanngrads als „teilvorgespanntes Glas“ ist der
anfängliche Temperaturgradient zwischen Kern und Rand. Dieser
wiederum wird durch die Wärmeübergangs-zahl zwischen dem Glas und
dem kühlenden Medium gesteuert. Die Wärmeübergangszahl hängt im
Falle des Anblasens von der Temperatur und der Geschwindigkeit des
Kühlmediums ab.Glaskanten solch veredelter Produkte müssen vor dem
Vorspannprozess mindestens gesäumt werden. (Scheiben mit
Schnittkanten würden wegen der vielen Fehlstellen
und Defekte an der Kante bereits im Vorspannofen bre-chen.) Eine
mechanische Nachbearbeitung von teilvorge-spanntem Glas ist nicht
mehr möglich. Auch nur geringer Materialabtrag ist kritisch und
führt zu einem Ungleich-gewicht der Eigenspannungen. Bei einem
Materialabtrag bis in Bereiche der Zugzone reagiert das Produkt
auf-grund des Eigenspannungszustands mit Bruch. [1]
Im Fall der Fälle: Glasbruchanalyse
VSG/TVG bietet nach Vorbeschädigung für die Beurtei-lung und
Analytik gut bewertbare Spuren und Indizien. Die breite Palette an
bruchauslösender Voraussetzun-gen und Faktoren bildet sich anhand
klar nachvollziehba-rer Bruchlinien ab. Nur in Ausnahmefällen ist
der Bruch-ursprung nicht ohne technische Hilfsmittel und/oder
Zerlegung des Bauteils zu orten.
Glasart N/mm2
Float 45
TVG 70
TVG-emaillierta 45
ESG 120
ESG-emaillierta 75
Gussglas/Ornament 25
Drahtglas 25
TVG Gussglas 55
ESG Gussglas 90
a auch teilemailliert und siebbedruckt mit Keramikfarbe. Die
geringeren Festigkeits werte von emailliertem, teile-mailliertem
und siebbedrucktem Glas gelten nur für Emaille auf der
Zugseite.
Thema Teilvorgespanntes Kalknatronglas
7 8
Tabelle 1 Charakteristische Festigkeits-werte (ƒk)
7 VSG/TVG als Photovoltaik Lärmschutzwand einer Straßen-brücke
in Deutschland – Einord-nung als „Punkthalterbruch“, © Wagner, Ertl
Glas AG
8 Detail Bruchursprung: hohe mechanische Punktlast durch
Punkthalter (vermutlich ungeeignete Zwischenlage oder
unkontrollierter Loch-laibungsschluss), © Wagner, Ertl Glas AG
22 04 | 14
-
Manfred Beham,Bereich Anwendungstechnik – Beratung – Nachweise
bei Ertl Glas [email protected]
Thema Teilvorgespanntes Kalknatronglas
9
10 11
12
Bruchvoraussetzung bei Glasbruch
Aus Serienbruchereignissen werden zwangsläufig
Man-gelvermutungen hergeleitet. Die Folge können
Haf-tungsforderungen in empfindlichem Ausmaß sein. Die Ursache kann
seriös nur durch Beweissicherung, Befund und Schlussfolgerung ans
Licht gebracht werden.
FallbeispielAn einem Glasdach ereigneten sich im Laufe der
Nut-zung, an beliebiger Stelle der repräsentativen Einde-ckung aus
Photovoltaik-Modulen, Brüche.
FazitDie aufgefundenen Spuren und Merkmale lassen einzig den
zwingenden Schluss auf Steinschlagbruch aus grö-ßerer Höhe,
vermutlich ausgelöst durch Rabenvögel, zu.
Resümee
Die Stärken und Schwächen von TVG sind in Fachkreisen bekannt.
Die Qualifikation der Einzelscheiben im Bereich der
Nicht-Sicherheitsgläser muss zur Kenntnis genom-men werden.
Möglicherweise wäre jedoch das Attribut „Glaserzeugnis mit
Sicherheitseigenschaften“ zutref-fender, weil schließlich die
Funktionen wie verbessertes Bruchverhalten gegenüber normal
gekühltem (grob bre-chendem) Glas, thermische Beständigkeit und
mecha-nische Festigkeit durch die hohe Prozesssicherheit heu-tiger
Produktionsanlagen und konkreter werkseigener Produktionskontrolle
in den herstellbaren Dicken von 3 mm bis 12 mm nachweislich
gegeben sind.
VSG aus TVG ist für Anwendungen im Bauwesen längst etabliert.
Mitunter sind jedoch auch nicht adäquate Ver-wendungen bis
Fehlgriffe dort feststellbar, wo die Werk-stoffeigenschaften
(Höchstwert der Kurzzeitfestigkeit) das Material an seine
Grenzzustände zwingt. Bei der Pla-nung von absturzsichernden
Glaskonstruktionen, bei-spielsweise solcher mit bestimmter Lagerung
zwischen hinreichend tragfähigen Bauteilen, wäre zu beachten, dass
VSG/TVG nicht in jedem Fall die richtige Entschei-dung
darstellt.
Ausblick
TVG als Mono-Scheibe könnte in jenen Bereichen ohne Anspruch an
„Sicherheitsglas“ noch ungenützte Einsatz-möglichkeiten eröffnen.
Stellvertretend angeführt wer-den an dieser Stelle Lösungen für
Konstruktionen mit zu erwartender thermischer Belastung (Fassaden
mit Teil-verschattung, Fenster mit Sonnenschutz-Inlet, Glassor-ten
mit absorbierender Eigenschaft, keramisch beschich-tetes Glas),
sogenannte Handtuchformate mit kritischer interner Last bei
Mehrscheiben-Isolierglas für kleintei-lige Fenster. Aus Gründen des
verbesserten Bruchverhaltens wäre TVG aus Sicht des Autors eine
wirksame Variante zu ESG bzw. heißgelagertem ESG (ESG/HST) im
Zusammenhang mit Zulassungseinschränkung auf Basis der
berechtig-ten Risikobewertung von aus größerer Höhe stürzendem
Glasbruch.
Literatur- und Normenverzeichnis
[1] Weller, B.; et al.: Glasbau-Praxis – Konstruktion und
Bemessung, Band 1, Berlin 2013.
[2] ÖNORM EN 1288-3: Glas im Bauwesen – Bestimmung der
Biegefestigkeit von Glas. Teil 3: Prüfung von Proben bei
zweiseitiger Auflagerung (Vierschneiden-Verfahren), 1. Dezember
2000.
[3] Birkhäuser, Hrsg.: Glasbau-Atlas, 1998.[4] Eckelt, C.:
Entwicklungsschritte[5] ÖNORM B 3716-2: Glas im Bauwesen –
Konst-
ruktiver Glasbau. Teil 2: Linienförmig gelagerte Verglasungen,
1. April 2013.
9 Repräsentatives Glasdach mit Energiegewinnung,
Nieder-ländisches Geldinstitut, © Wagner, Ertl Glas AG
10 Charakteristisches Bruchbild VSG/TVG – auffällig ist
Delta-Bildung am Bruchauslauf, © Wagner, Ertl Glas AG
11 Untersuchung von Voraus-setzung und Einwirkung nach dem
Ausschlussverfahren, © Wagner, Ertl Glas AG
12 Schlussfolgerung ist lokale mechanische Überbelastung der
Glasoberfläche – Aussage: vier Stück Oberflächendefekte, bei zweien
davon Bruchauslösung mit folgender Riss-Aufspaltung, © Wagner, Ertl
Glas AG
2304 | 14
-
Text und Foto Nikolaus Fuchs
Marktüberwachungsprogramm 2014 Schwerpunkte VSG, ESG,
ESG/HST
Transparent wie Glas, so soll der Markt durch die
CE-Kennzeichnung sein. Wie viel von diesem Verspre-chen sich in der
Wirklichkeit widerspiegelt, dieser Frage möchte das
Marktüberwachungsprogramm 2014 auf den Grund gehen. Ziel sind die
Nutzungssicherheit und die Fairness am Markt. Die
Marktüberwachungs-behörde kontrolliert die Einhaltung der
Spielregeln, indem sie prüft, ob die erforderlichen Angaben
vorhan-den sind, und ob das Produkt hält, was die Deklaration
verspricht.
Grundlagen der Marktüberwachung
Die Marktüberwachung CE-gekennzeichneter Baupro-dukte ist
aufgrund von Verordnung 765/2008 (EU) Auf-gabe der Mitgliedstaaten
und dient der Durchsetzung der CE-Kennzeichnungspflicht im
Interesse von Binnen-markt und Verbrauchersicherheit. Seit 1. Juli
2013 ist die Bereitstellung von Bauprodukten durch die
Baupro-duktenverordnung 305/2011 (EU) geregelt. OIB aktuell
berichtete darüber in mehreren Artikeln. Das Österrei-chische
Institut für Bautechnik (OIB) war 2014 in sechs, ab 1. Jänner 2015
mit Salzburg in sieben Bundeslän-dern Marktüberwachungsbehörde.
Neben der Reaktiven Marktüberwachung, in der jeder formlos Anzeigen
und Beschwerden einbringen kann, finden die Programme der Aktiven
Marktüberwachung als planmäßige Untersu-chung ausgewählter
Produktgruppen statt. Dieser Zwischenbericht soll Einblick in
Hintergründe und Methoden sowie in erste Ergebnisse des laufenden
Pro-gramms zu Sicherheitsglas geben und den Zusammen-hang mit
bestehenden baurechtlichen Bestimmungen beleuchten.
Gegenstand und Methoden des Marktüberwa-chungsprogramms
Hatten in den vergangenen Jahren konstruktiv grund-legende
Bauprodukte wie Ziegel, Betonfertigteile und Dämmstoffe (2012) und
Zement, Mörtel und Gipskar-tonplatten (2013) die
Marktüberwachungsprogramme dominiert, und sich einzig
Rauchwarnmelder im Jahr 2013 kontrastierend abgehoben, so ist im
Marktüberwa-chungsprogramm 2014 eine Hinwendung zu Bauproduk-ten
für den Ausbau von Gebäuden zu verzeichnen (neben Holzwerkstoffen
und Bodenbelägen auch die technolo-gisch anspruchsvolle Gruppe der
Sicherheitsgläser). Das Marktüberwachungsprogramm 2014 beinhaltet:
❚ Verbund-Sicherheitsglas (VSG) gemäß ÖNORM
EN 14449: Glas im Bauwesen – Verbundglas und
Verbund-Sicherheitsglas – Konformitätsbewertung/Produktnorm, 1.
Juli 2005.
❚ Einscheibensicherheitsgläser (ESG): – ÖNORM EN 12150-2: Glas
im Bauwesen – Thermisch vorgespanntes
Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas. Teil 2:
Konformitäts-bewertung/Produktnorm, 1. Dezember 2004.
– ÖNORM EN 13024-2: Glas im Bauwesen – Thermisch vorgespanntes
Borosilicat-Einscheibensicherheitsglas. Teil 2:
Konformitäts-bewertung/Produktnorm, 1. Dezember 2004.
– ÖNORM EN 14321-2: Glas im Bauwesen – Thermisch vorgespanntes
Erdalkali-Silicat-Einscheibensicherheitsglas. Teil 2:
Konformitäts-bewertung/Produktnorm, 1. Oktober 2005.
❚ ESG mit Heat-Soak-Test (ESG/HST): – ÖNORM EN 14179-2: Glas im
Bauwesen – Heißgelagertes, thermisch vorgespanntes
Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas. Teil 2:
Kon-formitätsbewertung/Produktnorm, 1. August 2005.
Nicht enthalten sind: ❚ alle Arten von Brandschutzverglasungen
gemäß Bau-
stoffliste ÖA mit ÜA-Zeichen, ❚ gewöhnliches Floatglas, sofern
nicht als Bestandteil
einer VSG-Scheibe erfasst ist, ❚ Drahtglas, ❚ Teilvorgespanntes
Glas (TVG), soweit es weder als ESG
noch als Bestandteil einer VSG-Scheibe erfasst ist.
Eine Schilderung aus der Praxis
Am Weg zu den Inspektionen vor Ort betreten wir die Baustelle
einer Satellitenstadt, die vor unseren Augen aus dem Boden
gestampft wird. Auf dem Plan geborene, orthogonale Straßenzüge,
flankiert von kubistischen Gebäudekomplexen. Reich bestückt mit
Fenstern und Balkonen, doch irgendwie die Beklemmung eines
Nie-mandslands ausstrahlend.Das Wetter meint es jetzt gut mit uns
und wir finden zahlreiche, bei den Rohbauten bereit stehende
Lieferun-gen verschiedener Glassorten und Formate für diverse
Anwendungen wie Fenster und Türen, Auslagenscheiben und
Absturzsicherungen vor. Wir dokumentieren jeweils die Baustelle,
den Glashersteller und die Lieferfirma. Soweit erforderlich,
erhalten wir vom lokalen Baulei-ter ohne Probleme Informationen und
Kontaktdaten der Firmen für allfällige Rückfragen und zum Anfordern
von Leistungserklärung, Produkt- und Werksdokumentation.Die
eigentliche Dokumentationsarbeit liegt im Abfoto-grafieren der
CE-Kennzeichnung und der zugehörigen Produkte. In der
Nachbearbeitung werden diese Daten
Thema Marktüberwachungsprogramm 201424 04 | 14
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ausgewertet, doch manches ist sofort augenscheinlich: Die
meisten Produkte tragen eine CE-Kennzeichnung, manche Scheiben aber
nur ein Etikett ohne CE-Kenn-zeichnung. Ob dies rechtens ist, hängt
davon ab, ob der Hersteller seine CE-Kennzeichnung in den
Begleitpapie-ren, sprich mit der Rechnung, übermittelt. Keinesfalls
zulässig ist übrigens, die CE-Kennzeichnung via Internet
bereitzustellen. Jedenfalls wird in diesem Fall der Händ-ler
kontaktiert.Unser besonderes Interesse gilt ja VSG und ESG, die an
der Kantenausbildung erkannt werden können. Im Fall von VSG ist die
Folieneinlage zwischen den Gläsern cha-rakteristisch und ESG zeigt
geschliffene oder polierte Kanten, im Gegensatz zu gewöhnlichem
Floatglas mit geschnittenen und gebrochenen Kanten.
ESG gemäß EN 12150-1, EN 13024-1, EN 14321-1 und EN
14179-1 muss auf jeder Scheibe unauslöschlich mit der Norm und dem
Namen oder Warenzeichen des Her-stellers gekennzeichnet sein. Da
jede noch so unauf-fällige Beschriftung auf der Scheibe aber immer
als „Schönheitsfehler“ empfunden werden kann, finden sich
verschiedene Lösungsansätze: Während manche Her-steller ein etwa
münzgroßes, hauchzart geätztes, rundes Logo nahe der Ecke
eingravieren, gehen andere sprich-wörtlich weiter, nämlich ein paar
Zentimeter bis zum Rand der Scheibe, um dort auf den letzten 5 mm
ihrer Logopflicht nachzukommen, oder sogar darüber hinaus, und
bringen die Beschriftung auf der Schmalseite (!) der Scheibe unter.
In diesen Fällen kann die Aufschrift im eingebauten Zustand
natürlich nicht mehr gelesen wer-den. Wenngleich die Bestimmung dem
Wort nach mögli-cherweise erfüllt ist, wird sie ihrem Zweck nicht
gerecht, feststellen zu können, ob eine eingebaute Scheibe aus ESG
besteht oder nicht.Die Arbeitsschutzausrüstung auf Baustellen
besteht aus Sicherheitsschuhen und Helm. Wenn nebenan auf
Hebebühnen mit Glasscheiben hantiert wird, vermittelt das zumindest
ein besseres Gefühl. Stolz erklärt uns ein Arbeiter, wie viel eine
der größeren Verbundglasschei-ben auf die Waage bringt, und das
lässt uns ahnen: Wen dieses Stück trifft, dem hilft auch sein Helm
nicht viel. Dieser Problematik trägt übrigens die OIB-Richtlinie 4
Rechnung, in der Anforderungen an die Nutzungssicher-heit von
Bauwerken geregelt sind. Während absturzsi-chernde Glaselemente und
untere Scheiben von Hori-zontalverglasungen aus VSG bestehen
müssen, ist ESG vorgeschrieben, wo Verletzungsgefahr durch Anprall
von Personen besteht. Während VSG im Fall eines Bru-ches durch die
Kunststofffolie zwischen den Glasschei-ben zusammengehalten wird,
zerbirst ESG aufgrund der inneren Spannungen in zahllose kleine
Splitter, die keine wesentlichen Schnittverletzungen verursachen.
Diese inneren Spannungen können allerdings unter bestimm-ten
Umständen zum Spontanbruch führen, was durch Heißlagerung im
sogenannten Heat-Soak-Prozess redu-ziert wird. ESG mit einer
Splitterfallhöhe von mehr als 4 m muss daher als
heißgelagertes, thermisch vorge-spanntes ESG nach ÖNORM EN 14179-1
mit fremdüber-wachtem Heat-Soak-Prozess ausgeführt werden,
sofern
nicht konstruktive Maßnahmen eine Gefährdung von Personen durch
herabfallende Splitter verhindern. Die Überwachung dieser
Bestimmung ist Bestandteil des Marktüberwachungsprogramms,
allerdings nur hinsicht-lich der Beschaffenheit und Kennzeichnung
der Pro-dukte, nicht deren Verwendung. Ob an einer bestimmten
Stelle ESG, ESG/HST oder VSG zu verwenden ist, liegt im
Zuständigkeitsbereich der Baubehörde.
Prüfprogramme und Verwaltungsverfahren
Um die in der Leistungserklärung deklarierten Kenn-werte zu
kontrollieren, werden die Produkte einer Prü-fung Wesentlicher
Merkmale in akkreditierten Prüflabors unterzogen, wobei keine
Beziehung zwischen Herstel-ler und Prüfstelle bestehen darf, die
deren Objektivität in Zweifel ziehen könnte. Wesentlichste
Eigenschaft bei Sicherheitsgläsern ist der Widerstand im
Pendelschlagversuch. Die Durchführung des Heat-Soak-Prozesses
hingegen wird nicht durch Pro-duktprüfung, sondern durch Kontrolle
von Unterlagen und Fremdüberwachung verifiziert. Im Fall von
festgestellten Abweichungen von bestehen-den Bestimmungen nimmt die
Marktüberwachungsbe-hörde mit dem betreffenden Wirtschaftsakteur
Kontakt auf. Sollte sich nicht auf diesem Weg Aufklärung erzie-len
lassen, erfolgt die Behandlung des Sachverhalts im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens mit Parteienstel-lungnahme und Bescheid, in
dem Korrekturmaßnahmen aufgetragen werden. Bei Verstoß gegen eine
Verwal-tungsvorschrift wird zusätzlich die zuständige
Bezirks-verwaltungsbehörde als Verwaltungsstrafbehörde infor -
miert. Kosten einer Überprüfung werden dem Wirt-schaftsakteur mit
Bescheid vorgeschrieben, wenn diese zu dem Ergebnis führt, dass das
Produkt nicht den gel-tenden Bestimmungen entspricht.
Detailfragen und erste Ergebnisse
Die zuvor aufgezeigten Probleme bei CE-Kennzeichnung und
ESG-Kennzeichnung werden sicher ein Thema blei-ben und hierzu wird
noch die Meinung der EU-Kommis-sion eingeholt werden. Zu verweisen
ist auf das neue Format der Leistungserklä-rung (LE) gemäß
Delegiertem Rechtsakt 574/2014 (EU), das Vereinfachungen für den
Hersteller bietet und einen Leitfaden u.a. zur Zusammenfassung
mehrerer Produkte in einer LE enthält. Wie bereits erwähnt, darf
nur die Leistungserklärung, nie die CE-Kennzeichnung im Inter-net
bereitgestellt werden. Auch ein Verschmelzen der beiden Dokumente
ist nicht vorgesehen. Die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen,
es lässt sich aber schon jetzt sagen, dass trotz einer insgesamt
recht durchgehenden Konformität von Produkten und Kennzeichnung
einige Mängel festgestellt wurden.
1 Kontrolle der CE-Kennzeichnung
Dipl.-Ing. Dr. Nikolaus Fuchs,Leiter der Marktüberwachung am
Österreichischen Institut für [email protected]
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2504 | 14
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Die unsichtbare Gefahr bei Glaspendeltüren lauert beim Dre hen
an der Nebenschließkante, wo der Boden-türschließer (BTS) oder das
Drehlager sitzen. Mittels Hebelwirkung des Drehlagers werden beim
Schließ-vorgang an der Glaskante enorme Kräfte erzeugt. Durch die
permanente Wirkung des Bodentürschlie-ßers oder der Hebelwirkung an
der Drehachse kommt es im Extremfall zum Bruch oder zum Abtrennen
von Körperteilen. ProFin-S wirkt dem entgegen.
Seit geraumer Zeit werden Glaspendeltüren mit seitli-chen
Bändern angeboten. Sie werden an Zargen oder Mauer werk
verschraubt. Diese Montagevariante verhin-dert jedoch nicht die
Gefahr des Klemmens und Quet-schens. Beim Öffnen der Glastür
entsteht beim Dreh-punkt der Tür ein Spalt. Dieser entpuppt sich
beim
Schließen als Falle für Finger und Hände. Neben Erwach-senen
sind besonders Kinder von den Verlet zungen bei herkömmlichen
Glaspendeltüren betroffen, weil die Klemmgefahr nicht erkannt
wird.
Im Falle eines Unfalles können auf den Bauherrn bzw. Betrei ber
erhebliche Schadenersatzforderungen auf-grund eines feh lenden
wirksamen Klemmschutzes bei Glastüren zukommen. Der wirtschaftliche
Schaden könnte sich in weiterer Folge