Tatort Jugendamt und Familiengericht. Kindesentzug ... · Tatort Jugendamt und Familiengericht. Kindesentzug ...
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SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES Albertstraße 10 • 01097 Dresden
Herrn Steffen Raabe Neumannstr. 15 04318 Leipzig
SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES
Abteilung Jugend, Familie, soziale Integration
Dresden, den 13. Dezember 2006 Tel.: 0351 564-5652 E-Mail: Dietger.Bilor@sms.sachsen.de Bearb.: Herr Bilor Aktenzeichen: 42-0221-R/1094 (Bitte bei Antwort angeben)
Ihre Beschwerde über die Erziehungs- und Familienberatungsstelle ^ Fink e. V. vom 24. Oktober 2006 und gegen eine IVlitarbeiterin des Jugendamtes Leipzig vom 25. November 2006
OOS
Sehr geehrter Herr Raabe,
Frau Staatsministerin Orosz dankt Ihnen für Ihr Schreiben und hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.
Sie beschweren sich über Mitarbeiter der Erziehungs- und Familienberatungsstelle Fink e. V. im Rahmen der Ermöglichung eines "Betreuten Umgangs" mit Ihrer Tochter Weiterhin sind Sie unzufrieden mit dem Vorgehen des Jugendamtes in diesem Zusammenhang.
Leistungen der Jugendhilfe können von Trägern der freien Jugendhilfe oder von Trägern . der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden. In Ihrem Fall beauftragte das Jugendamt ;
einen freien Träger. Die Möglichkeiten des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales ; als oberster Landesjugendbehörde beschränken sich bei aufsichtlichen Angelegenheiten auf die rechtsaufsichtliche Prüfung der Träger der öffentlichen Jugendhüfe. Gegen- ^ über freien Trägern können wir rechtsaufsichtlich nicht tätig werden. Auch haben wir keine Möglichkeit, die Vorgehensweise einzelner Mitarbeiter freier Träger zu beanstan- i den. Beschwerden können Sie insoweit nur gegenüber dem Träger selbst vortragen o-der dies dem Jugendamt mitteilen, das den Träger im Rahmen seines Ermessens aus- ; gewählt hat. Ähnliches gilt für die Mitarbeiter des Jugendamtes selbst, die der Diensthoheit der Stadt i Leipzig unterstehen. Ihr o. g., uns nachrichtlich übermitteltes Schreiben vom 25. November 2006 ist daher - soweit es eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einzelne Mit- . arbeiter des Jugendamtes beinhaltet - von der Stadt Leipzig in eigener Zuständigkeit zu j beantworten. j
Der Auftrag des Jugendamtes nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) be- ; schränkt sich bei Angelegenheiten von Trennung oder Scheidung der Eltern auf eine
Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.
Telefax 0351 564-5784 r - z — , Parken zu erreichen Albertstraße 10 E-Mail: poststelle@sms.sachsen.de Einfahrt Albertstraße 10 oder mit Straßenbahnlinie 3, 7, 8, 9 01097 Dresden Internet: www.sms.sachsen.de Archivstraße, Innenhof SMS Haltestelle Carolaplatz
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Beratung und Unterstützung zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge. Das Jugendamt kann Eltern nicht zum Umgangsrecht verhelfen, wenn diese sich nicht einigen können oder einer der Elternteile sich nicht an die Umgangsvereinbarung hält. Scheitern die Vermittlungsversuche des Jugendamtes, bedarf es einer gerichtlichen Lösung. In Ihrem Fall hielt das Familiengericht sogar Einschränkungen in Form eines begleiteten Umgangs für geboten. Das Jugendamt bzw. der vom Jugendamt mit der Leistungsverpflichtung beauftragte freie Träger handelte insofern zur Umsetzung einer gerichtlichen Entscheidung. Auf das Verfahren vor dem Familiengericht selbst haben wir und das Sächsische Staatsministerium der Justiz keinen Einfluss. Wenn Sie mit der Entscheidung des Familiengerichts nicht zufrieden sind, können Sie diese mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln überprüfen lassen. Weitere Hinweise dazu entnehmen Sie bitte dem gerichtlichen Beschluss. Nach Ihrem Vortrag ist die gerichtliche Klärung auch noch nicht abgeschlossen.
Die von Ihnen geäußerte Befürchtung, das Wohl Ihrer Kinder sei bei der Mutter gefährdet, hat das Jugendamt letztmalig am 24. Oktober 2006 geprüft. Hierbei konnte keine Gefährdung festgestellt werden. Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist vom Jugendamt im Rahmen fachlicher Ermessensausübung zu bewerten. Fehler beim Verfahren der Abschätzung des Gefährdungsrisikos waren hierbei nicht erkennbar.
Im Ergebnis bestehen nach den uns vorliegenden Erkenntnissen keine Anhaltspunkte für ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen des Jugendamtes. Insofern bitte ich um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
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